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Entscheid

VD.2025.5

Luftreinigungsgerät, Vollzug Chemikaliengesetzgebung

3. Juni 2025Deutsch18 min

Die A____ (Rekurrentin) importiert und vertreibt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.5

URTEIL

vom 3. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic.

iur. Mia Fuchs

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Alexandra Jakob

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

gegen

Kantonales Laboratorium

Basel-Stadt

Kannenfeldstrasse 2, 4056 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Gesundheitsdepartements

vom 29. Oktober 2024

betreffend Luftreinigungsgerät, Vollzug

Chemikaliengesetzgebung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ (Rekurrentin) importiert und vertreibt

Luftreinigungsgeräte, mit denen störende Gerüche, aber auch Schadstoffe wie

z.B. Benzinmoleküle, Keime oder Viren reduziert werden können. Auf der

Grundlage einer am 24. April 2024 durchgeführten Inspektion ordnete das

Kantonale Laboratorium Basel-Stadt in Vollzug der Chemikaliengesetzgebung mit

Verfügung vom 13. Juni 2024 an, dass die Rekurrentin unzulässige Werbeaussagen

wie «wirkt gegen Corona-Viren», «Reduktion von Keimbildung» oder «zertifizierte

Wirksamkeit» sofort zu unterlassen, ihren Werbeauftritt im Internet neu zu

gestalten und alle Gerätebroschüren und Bedienungsanleitungen in einen

gesetzeskonformen Zustand zu bringen habe. Sie stellte fest, soweit eine

Zulassung der Geräte erteilt werden sollte, könne unter Einhaltung aller

Auflagen der Zulassungsstelle wieder damit geworben werden, dass die von dem

Gerät erzeugten chemischen Wirkstoffe biozide Wirkungen hätten. Weiter

verlangte das Kantonale Laboratorium, dass ihm bis zum 15. Juli 2024 ein

konkreter Umsetzungsfahrplan zu unterbreiten sei, und setzte für die

Durchführung der Kontrolle eine Gebühr von CHF 445.– fest.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Gesundheitsdepartement

Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 kostenfällig ab. Es stellte

dabei in seinen Erwägungen fest, dass das Kantonale Laboratorium der

Rekurrentin eine neue Frist für den konkreten Umsetzungsfahrplan für die

verfügten Massnahmen zu setzen habe, sobald sein Entscheid in Rechtskraft

erwachsen sein werde.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Schreiben vom 20.

November 2024 angemeldete und mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 begründete

Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, welchen der

Regierungspräsident mit Schreiben vom 8. Januar 2025 dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid überwiesen hat. Darin beantragt die Rekurrentin die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids des

Gesundheitsdepartements. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 wies die Rekurrentin

das Gericht darauf hin, dass sie im Dezember 2024 ihren Sitz in den Kanton Zug

verlegt habe, womit die Zuständigkeit für die erneute Anordnung von Massnahmen

entfallen sei. Daraus folge die Gegenstandslosigkeit des laufenden Verfahrens.

Sie beantragte daher, es sei ihr die Frist für die Leistung des verfügten

Kostenvorschusses für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abzunehmen und das

Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Eventualiter beantragte sie

die Ansetzung einer neuen Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss. Mit Verfügung

vom 29. Januar 2025 wies der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts diesen

Hauptantrag ab und setzte dem Eventualantrag entsprechend eine neue Frist zur

Leistung des verfügten Kostenvorschusses. Die Rekurrentin leistete diesen

fristgerecht. Sie hielt mit Schreiben vom 6. Februar 2025 aber an ihrem

Standpunkt fest, dass der Kanton Basel-Stadt nach ihrer Sitzverlegung nicht

mehr zuständig sei. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 beantragte das

Gesundheitsdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf

diesen überhaupt eingetreten werden könne. Hierzu replizierte die Rekurrentin

mit Eingabe vom 11. März 2025. Die weiteren Tatsachen sowie die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter

Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben

des Regierungspräsidenten vom 8. Januar 2025 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als

Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist

deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und

formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des

VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.

Dispositiv

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1 Im

vorliegenden Rekursverfahren stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt,

dass die Zuständigkeit der baselstädtischen Behörden mit ihrer per 13. Dezember

2024 vorgenommenen Sitzverlegung in den Kanton Zug weggefallen und das

vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden sei.

2.2 Die

behördliche Zuständigkeit bildet eine Rechtsfrage, die vom befassten Organ von

Amtes wegen zu prüfen ist (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1185). Sie kann daher

insbesondere auch unter Bezugnahme auf Noven jederzeit eingewendet werden. Vorliegend

kann der Auffassung der Rekurrentin aber nicht gefolgt werden. Die örtliche und

sachliche Zuständigkeit ist gleich zu Beginn des Verfahrens zu prüfen. Fällt

eine Zuständigkeitsvoraussetzung im Laufe des Verfahrens wie bei einem

Sitzwechsel einer juristischen Person nachträglich weg, bleibt die einmal

gegebene Zuständigkeit trotzdem weiter bestehen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 1184; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich

2013, Rz. 397, je mit Hinweisen auf BGE 130 V 90 E. 3.2, 108 Ib 139 E.2). Es

kommt zu einer sogenannten perpetuatio fori (Wiederkehr/Plüss,

Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 375 f.).

2.3 Wie

die Rekurrentin mit ihrer Eingabe vom 6. Februar 2025 unter Verweis auf die

− im Bereich der Biozide nicht direkt anwendbare (vgl. Art. 1 Abs. 2 der

Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

[Chemikalienverordnung, ChemV, SR 813.11]) − Chemikalienausführungsgesetzgebung

selber aufzeigt, ist die zuständige Vollzugsbehörde dabei auch zur Verfügung

gegenüber Pflichtigen, die ihren Sitz in einem anderen Kanton haben, berechtigt

(vgl. Art. 90a ChemV). In diesem Fall koordinieren die Kantone die nötigen

Massnahmen.

3.

In der Sache

strittig ist, ob die von der Rekurrentin vertriebenen Luftreinigungsgeräte als

Biozidprodukte gemäss Art. 6 lit. b und Art. 10 des Bundesgesetzes über den

Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG, SR

813.1) und Art. 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang

mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP, SR 813.12) einer Zulassung

der Anmeldestelle bedürfen, über welche sie nicht verfügt. Strittig ist dabei,

ob es sich bei den Geräten um Biozidprodukte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d

ChemG und Art. 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VBP handelt.

3.1 Für

Biozidprodukte ist für das Inverkehrbringen gemäss Art. 10 ChemG eine Zulassung

erforderlich. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen finden sich in der

VBP. Diese lehnt sich an das europäische Recht und damit die Regelung in der

EU-Verordnung Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai

2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

(Biozidprodukteverordnung, BPR) an (vgl. Wagner

Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl., Zürich

2021, Rz. 165).

Biozidprodukte

sind gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d ChemG Wirkstoffe und Zubereitungen, die nicht

Pflanzenschutzmittel sind und die dazu bestimmt sind, Schadorganismen

abzuschrecken, unschädlich zu machen, zu zerstören oder in anderer Weise zu

bekämpfen (Ziff. 1) oder Schädigungen durch Schadorganismen zu verhindern

(Ziff. 2). Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG sind Biozidprodukte

gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a VBP Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der

Form, in der sie zur Verwenderin gelangen, und die aus einem oder mehreren

Wirkstoffen bestehen, diese enthalten oder erzeugen, die dazu bestimmt sind,

auf andere Art als durch blosse physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen

zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu

verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen (Ziff. 1) sowie Stoffe oder

Zubereitungen, die aus Stoffen oder Zubereitungen erzeugt werden, die selbst

keine Biozidprodukte im Sinne von Ziff. 1 sind, und die zu dem Zweck bestimmt

sind, zu dem Biozidprodukte nach Ziff. 1 bestimmt sind (Ziff. 2; siehe auch

Urteil des BGer 2C_790/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 3.2; Urteile des BVGer

B-2246/2022 vom 3. August 2023 E. 4 sowie C-3090/2014 vom 4. März 2016 E.

4.2.3).

Die aus Art. 3

Abs. 1 lit. a BPR übernommene negative Definition von Biozidprodukten unter

Verweis auf die Wirkung auf Schadorganismen «auf andere Art als durch blosse

physikalische oder mechanische Einwirkung» soll die biozide Wirkungsweise über die

chemische oder biologische Wirkungsweise hinaus ausweiten (vgl. Urteil des

Europäischen Gerichtshof [EuGH] vom 19. Dezember 2019 C-592/18 Darie BV,

Rz. 35). Die Rechtsprechung des EuGH geht dabei mit Blick auf die

Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier

sowie die Umwelt von einer sehr weitreichenden Definition des Begriffs

«Biozidprodukt» aus. Dieser erfasst auch nur mittelbar auf die betreffenden

Schadorganismen einwirkende Produkte, welche auf die Entstehung beziehungsweise

die Aufrechterhaltung des Lebensumfelds dieser Organismen einwirken. Vorausgesetzt

ist einzig, dass diese Produkte eine Einwirkung auf andere Art als durch blosse

physikalische oder mechanische Einwirkung nach sich ziehen und diese Einwirkung

Teil einer Kausalitätskette ist, die bei den Schadorganismen eine Hemmwirkung

hervorrufen soll. Daher ist für die Qualifikation von Stoffen, denen ausschliesslich

eine physikalische oder mechanische Wirkungsweise zukommt, eine restriktive

Auslegung angezeigt. Gemeint sind damit typischerweise Produkte, welche auf

Schadorganismen durch klassische physikalische Prozesse – wie beispielweise

Temperaturveränderungen (z.B. Hitze oder Kälte), Licht (UV-Strahlung) oder

Ultraschall – oder auf mechanischem Weg – wie z.B. mittels Klebefallen, Filter

oder Gitter – einwirken (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 24).

3.2 Die

Vorinstanz hat mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt erwogen, dass die

Rekurrentin ihre Luftreinigungsgeräte mit den Hinweisen wie «wirkt gegen

Corona-Viren», «Reduktion von Keimbildung» oder «zertifizierte Wirksamkeit» mit

einer bioziden Wirkung anpreise. Nach den Angaben der Herstellerin würden

hierbei von den Geräten als Hauptprodukt Sauerstoffionen hergestellt, welche

für die biozide Wirkung verantwortlich seien. Mit dem entsprechenden System

werde folglich ein Stoff hergestellt, welcher klar unter die Definition eines

Biozidprodukts gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a VBP zu subsumieren sei. Demnach sei für

das entsprechende System eine Zulassung der Anmeldestelle gemäss Art. 3 Abs. 1

VBP erforderlich, wenn die Rekurrentin die Geräte mit einer bioziden Wirkung in

Verkehr bringen und anpreisen möchte. Dass vom entsprechenden Gerät auch noch

Radikale und Ozon als Nebenprodukte gebildet würden, ändere an dieser

Qualifikation nichts. Gleicher Auffassung seien neben der Vorinstanz auch das

Kantonale Laboratorium Zürich und das Bundesamt für Gesundheit (BAG). So habe

das BAG darauf hingewiesen, dass die Zulassungsart massgeblich von der

Identifikation des Wirkstoffs abhänge, welcher für die desinfizierende Wirkung

verantwortlich sei, wobei die klare Identifikation und Benennung der Wirkstoffe

in der Verantwortung des Gesuchstellers liege. Folglich liege es auch in der

Verantwortung der Rekurrentin bzw. des Herstellers, ob sie das System mit dem

Wirkstoff «free radicals generated in situ from ambient air or water» (Auslegung

1 des BAG) oder mit einem neuen Wirkstoff (Auslegung 2 des BAG) zulassen wollten.

Entgegen der Auffassung der Rekurrentin würde die VBP nicht nur für freie

Radikale als Hauptprodukt mit biozider Wirkung gelten. Es spiele grundsätzlich

keine Rolle, ob die biozide Wirkung durch Ionen, freie Radikale, Ozon oder

sonstige Stoffe als Hauptprodukt erzeugt werde. Entscheidend sei einzig, dass

das Luftreinigungsgerät in situ Stoffe erzeuge, von denen mindestens einer dazu

bestimmt sei, auf andere Art als durch blosse physikalische oder mechanische

Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen,

Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

Als Biozidprodukte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a VBP kämen somit auch Ionen

in Frage, welche sich von Radikalen unterschieden. Sie müssten nicht

begriffsnotwendig zugleich Sauerstoffradikale sein, um als Biozidprodukte zu

gelten. Die Rekurrentin vermöge nicht darzulegen, dass die von ihren

Luftreinigungsgeräten hergestellten Wirkstoffe ihre biozide Wirkung durch

blosse physikalische oder mechanische Einwirkung auf die Schadorganismen

entfalteten (vgl. angefochtener Entschied, Ziff. 18 ff.).

Die Vorinstanz

erwog, gemäss dem von der Rekurrentin in ihrer Replik behaupteten

Wirkmechanismus würden durch die fraglichen Geräte Sauerstoffionen, Ozon und

Radikale gebildet. Diese Stoffe würden ihrerseits die Zellwand von Keimen

destabilisieren. Die natürliche Barriere der Hülle würde durchlässig, so dass

auch der Zellinhalt, Wasser aber auch Teile der Zellkerne verloren gingen oder

austreten würden. Dieser Mechanismus könne in keiner Weise als rein

physikalisch qualifiziert werden. Er basiere vielmehr auf komplexen

(bio)chemischen Prozessen und Wechselwirkungen, welche die Struktur und Funktion

der Mikroben beeinflussten und die organischen Moleküle angriffen. Die

Rekurrentin könne auch aus ihrer Behauptung, wonach der beschriebene

Mechanismus lediglich eine indirekte Wirkung auf Viren, Bakterien und andere

Keime entfalte, indem er ihnen mittels Luft- und Oberflächenreinigung die

Grundlage bzw. den Nährboden für ihre Vermehrung und Ausbreitung entziehe,

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss der Rechtsprechung des EuGH sei für

die Qualifikation eines Stoffes als Biozidprodukt irrelevant, ob dieser Stoff

unmittelbare oder lediglich mittelbare Wirkung auf die Schadorganismen entfalte

(vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 25 f.).

Zusammenfassend

kommt die Vorinstanz daher zum Schluss, dass mit den Luftreinigungsgeräten der

Rekurrentin Stoffe erzeugt würden, von denen mindestens einer (nach Angaben des

Herstellers handle es sich um Sauerstoffionen) für biozide Zwecke bestimmt sei,

wobei die biozide Wirkung nicht ausschliesslich auf mechanische oder physikalische

Weise erfolge. Die entsprechenden Stoffe seien somit als Biozidprodukt gemäss

Art. 2 Abs. 1 lit. a VBP zu qualifizieren. Entsprechend müsse das «in

situ»-System, auf welchem die Geräte basierten, gemäss Art. 3 Abs. 1 VBP von

der Anmeldestelle zugelassen werden, bevor die Geräte in Verkehr gebracht und

mit biozider Wirkung angepriesen werden dürften (Art. 50 VBP). Dabei obliege es

der Rekurrentin im Zulassungsverfahren, den Wirkmechanismus des Geräts detailliert

zu erklären und zu beweisen (vgl. angefochtener Entschied Ziff. 27).

3.3 Die

Rekurrentin rügt mit ihrem Rekurs zunächst eine unpräzise Beschreibung ihrer

Ionisationsgeräte. Sie hält ihr entgegen, dass die streitbetroffenen Geräte

eine Luftreinigung durch «bipolare Ionisation» bewirken würden. Durch die

energetischen Ladungen, die an den lonisationsröhren entstünden, werde der

Sauerstoff aktiviert. Daraus entstünden die Ionen, die für die Reinigung der

Luft verantwortlich seien. Keime, Bakterien oder Schadstoffe würden sich durch

Anziehung an die aufgeladenen Ionen anheften und erhielten somit ein grösseres

Volumen. Diese Vergrösserung vereinfache die Deaktivierung der schädlichen

Wirkung. Als Ergebnis bleibe reiner Sauerstoff, der keine Rückstände von

Gerüchen, Keimen etc. zeige. Der Neutralisierungsprozess werde durch die

Zerstörung der Partikel in Gang gesetzt. Zusätzlich könne die Effektivität

durch den Einsatz von UVC-Strahlung optimiert werden (vgl. Rekursbegründung

Ziff. 9).

Der Prozess der

Luftreinigung erfolge durch das Anlegen von Hochspannung zwischen zwei

Elektroden, wodurch Koronaentladungen mit diffuser Elektronenemission

entstünden. Dabei entstünden positiv und negativ geladene Sauerstoffionen sowie

Sauerstoffradikale in der Luft. Diese seien aufgrund ihres hohen Oxidationspotenzials

in der Lage, Schadstoffe und Keime zu oxidieren (vgl. Rekursbegründung Ziff. 13).

Durch die Ladung entstehe eine magnetische Anziehung mit den Wassermolekülen in

den Mikroorganismen (Dipol-Natur des Wassers). Durch diese magnetische

Anziehung entstehe eine Spannung an der Zellwand (Reibung), welche schliesslich

dazu führe, dass die Zellwand aufbreche und das Wasser aus den Keimen austrete,

wodurch sie zerstört würden (vgl. Rekursbegründung Ziff. 13). Die durch die

Luftionisationsgeräte positiv und negativ geladenen Ionen könnten Bakterien in

der Luft durch zellulären oxidativen Stress eliminieren (vgl. Rekursbegründung

Ziff. 14). Weder das in geringen Mengen gebildete Ozon noch die in geringen

Mengen gebildeten Sauerstoffradikale würden zum Zwecke der Reaktion mit den in

der Luft befindlichen Partikeln gebildet. Sie stellten «ohne Absicht und Zweck

gebildete Nebenprodukte» dar. Das BAG teile auch ihre Auffassung, wonach das

Ozon als Nebenprodukt nicht als in situ erzeugter Wirkstoff angesehen werden

sollte, weil die Menge an produziertem Ozon genügend tief bleibe und keinen signifikanten

Beitrag zur Desinfektion der Luft beitrage (vgl. Rekursbegründung Ziff. 6, 11,

17, 30). Die Wirkung der Sauerstoffionen sei eine «bloss physikalische»

respektive eine «rein mechanische», weshalb die Geräte nicht als Biozidprodukte

gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a VBP gelten würden und nicht in den Anwendungsbereich

der VBP fielen (vgl. Rekursbegründung Ziff. 23, 31). Die als Nebenprodukte in

situ entstehenden Sauerstoffradikale würden gemäss Leitliniendokument

CA-May16-Doc.5.1-Final der European Chemicals Agency (ECHA) nicht als Wirkstoff

und deshalb nicht als Biozid gelten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 18). In Bezug

auf die ohne Absicht und in geringen Mengen entstehenden Sauerstoffradikale und

Ozon hätten die Vorinstanzen ignoriert, dass die Reaktionsprodukte die

Definition des Wirkstoffs gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b ChemG nicht erfüllten, da

es an einer für die Verwendung als Biozidprodukt oder Pflanzenschutzmittel

beabsichtigten Wirkung fehle. Es würden in situ keine Wirkstoffe und

insbesondere keine Biozidprodukte hergestellt, weshalb auch nicht von einem «in

situ» System gesprochen werden könne (vgl. Rekursbegründung Ziff. 26).

3.4 Massgebend

für die Beurteilung der Zulassungspflicht erscheint, ob die Wirkung der

Luftreinigungsgeräte durch «blosse physikalische oder mechanische Einwirkung»

entsteht. Dazu muss der Wirkungsmechanismus der Luftreinigungsgeräte ergründet werden.

Dieser sei, so rügt die Rekurrentin, von der Vorinstanz unpräzise beschrieben

worden. In der Rekursbegründung wird der Mechanismus wie folgt dargelegt: Das

Gerät produziere eine Hochspannung, welche den Sauerstoff ionisiere. Aufgrund der

Dipol-Natur des Wassers entstehe dann eine magnetische Anziehung zwischen den

Sauerstoffionen und dem Wasser in den Mikroorganismen. Dadurch würde es zu

einer Spannung respektive zu einer Reibung an der Zellwand kommen. Die Keime würden

deswegen aufbrechen, so dass Wasser austreten und die Keime hierdurch zerstört

würden. Dabei handle es sich um eine physikalische Einwirkung der

Sauerstoffionen auf die Keime (vgl. Rekursbegründung Ziff. 14). Die Rekurrentin

führt allerdings in der vorangehenden Randziffer aus, dass die Sauerstoffionen und

Sauerstoffradikale in der Luft aufgrund ihres hohen Oxidationspotenzials in der

Lage seien, Schadstoffe und Keime zu oxidieren (vgl. Rekursbegründung Ziff. 13,

ebenfalls in Ziff. 4). Auch gemäss dem im Vorverfahren eingereichten Auszug aus

der Webseite der Rekurrentin (act. 11 S. 85), handle es sich beim

Wirkungsmechanismus um einen «Oxidationsprozess». Zusätzlich wird die

Wechselwirkung im von der Rekurrentin zitierten Aufsatz der Microbiology spectrum

Zeitschrift als eine Oxidation beschrieben. Der Einleitungssatz des Abstracts lautet

aus dem Englischen übersetzt wie folgt: Positiv und negativ geladene Ionen, die

von Luft-Ionisierungsgeräten erzeugt werden, hemmen die Ausbreitung von

Krankheitserregern in Innenräumen durch zelluläre oxidative Schäden (Comini/Sara et al., Positive and

Negative Ions Potently Inhibit the Viability of Airborne Gram-Positive and

Gram-Negative Bacteria, in: Microbiology spectrum 2021, https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC8579920/).

Es erhellt, dass der Wirkungsmechanismus auf der Oxidierung der Keime beruht. Oxidation

ist eine chemische Reaktion, bei der ein oder mehrere Elektronen von einem

chemischen Stoff auf einen anderen übertragen werden. Ein auf Elektronenübertragung

beruhender Wirkungsmechanismus kann nicht unter den engen rechtlichen Begriff

der physikalischen oder mechanischen Einwirkung subsumiert werden. Ergänzend

kann auch auf den Hinweis des BAG gegenüber der Rekurrentin unter Verweis auf

das Leitliniendokument CA-May16-Doc.5.1-final verwiesen werden, wonach «ein

freies Radikal […] chemisch definiert als ein Atom, Molekül oder Ion [werde],

das mindestens ein ungepaartes Elektron enthält. Diese ungepaarten Elektronen

machten freie Radikale chemisch sehr reaktiv und folglich kurzlebig» (vgl. Mail

vom 11. Juni 2024, act. 4/2 sowie act. 11 S. 24 f.). Auch daraus folgt, dass es

sich um einen zumindest auch chemisch zu verstehenden Vorgang handelt.

Es ist

hervorzuheben, dass die Rekurrentin dem Irrtum zu unterliegen scheint, dass die

VBP lediglich für freie Radikale als Hauptprodukt mit biozider Wirkung gelte.

Wie das BAG und die Vorinstanzen mehrfach zutreffend dargelegt haben, spielt es

keine Rolle, wie die biozide Wirkung erzeugt wird. Entscheidend ist einzig, dass

das Luftreinigungsgerät in situ Stoffe erzeugt, von denen mindestens einer dazu

bestimmt ist, auf andere Art als durch blosse physikalische oder mechanische

Einwirkung biozid zu wirken. Da nach Angaben der Rekurrentin der durch das Luftreinigungsgerät

ionisierte Sauerstoff biozide Wirkung hat und diese nicht ausschliesslich auf

physikalische oder mechanische Weise erfolgt, sind bereits die Sauerstoffionen

als Biozidprodukt gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a VBP zu qualifizieren. Entsprechend

kann offenbleiben, ob bei der Ionisierung andere Reaktionsprodukte synthetisiert

werden oder nicht und ob diese eine biozide Wirkung haben oder nicht. Denn das

System auf welchem die Geräte basieren, muss gemäss Art. 3 Abs. 1 VBP von der

Anmeldestelle zugelassen werden. Es obliegt dann im Zulassungsverfahren der Rekurrentin

den Wirkmechanismus des Geräts detailliert zu erklären und zu beweisen.

4.

Aus dem

Zulassungserfordernis folgt, dass vor einer Zulassung die Werbung mit biozider

Wirkung entsprechend den Erwägungen in der Verfügung des Kantonalen

Laboratoriums und dem angefochtenen Entscheid unzulässig ist (vgl. Art. 50 Abs.

1 lit. a VBP), was die Rekurrentin mit ihrem Rekurs zu Recht nicht bestreitet.

5.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von

CHF 2'000.– (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 2 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'000.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Gesundheitsdepartment Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL−STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Alexandra Jakob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich−rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich−rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich−rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde

erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.