VD.2025.51
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug
30. Juni 2025Deutsch19 min
Besuchsrechts wurde vorläufig verzichtet und der Rekurrent verpflichtet, monatliche
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.51
URTEIL
vom 30. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch lic. iur. Oliver Borer,
Advokat,
Blumenrain 20, Postfach 112,
4001 Basel
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. Dezember 2024
betreffend Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung im umge-
kehrten Familiennachzug
Sachverhalt
Sachverhalt
Der gambische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent),
geboren am [...] 1983, reiste am 12. September 2010 in die Schweiz ein und
stellte ein Asylgesuch, das abgelehnt wurde. Am 23. September 2010 wurde seine
Wegweisung verfügt. In der Folge wurde er mit den Strafbefehlen vom 12. August
2011, 29. April 2013 und 21. September 2014 wegen Widerhandlungen gegen
das Ausländergesetz sowie Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu
Freiheitsstrafen zwischen 75 und 90 Tagen verurteilt.
Ab dem Frühjahr 2014 lebte der Rekurrent mit einer
schweizerischen Staatsangehörigen und deren Tochter zusammen. Am [...] 2015 kam
die gemeinsame Tochter B____ zur Welt. Der Rekurrent und die Kindsmutter
heirateten am 26. Oktober 2015, woraufhin der Rekurrent am 30. Oktober 2015
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Am 6.
Februar 2017 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt das Getrenntleben der
Ehegatten. Die Scheidung erfolgte am 23. September 2019. B____ wurde unter die
gemeinsame elterliche Sorge der Eltern gestellt und die Obhut der Mutter
zugewiesen. Auf eine Regelung des
Besuchsrechts wurde vorläufig verzichtet und der Rekurrent verpflichtet, monatliche
Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 200.–, zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen, zu bezahlen.
Mit Entscheid vom
13. Februar 2018 verfügte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste
und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser
Entscheid wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt (nachfolgend:
JSD) am 5. August 2019
bestätigt. Ebenso blieben der Rekurs beim Appellationsgericht Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht (VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020) sowie die Beschwerde beim
Bundesgericht ohne Erfolg (BGer 2C_582/2020 vom 10. Dezember 2020). Die vom Rekurrenten erhobene Beschwerde
an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde von diesem für
unzulässig erklärt.
Der ihm gesetzten Ausreisefrist kam der Rekurrent nicht nach und
stellte am 5. November 2021 beim Bereich BdM ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs zum Verbleib
bei seiner Tochter. Nach diversen Abklärungen und Gewährung des rechtlichen
Gehörs wies der Bereich BdM das Gesuch mit Verfügung vom 10. August 2023 kostenfällig
ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 13. Dezember
2024 ab, ohne Kosten zu erheben.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 19. Dezember 2024
angemeldete und am 26. Februar 2025 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht,
mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
Entscheids des JSD vom 13. Dezember 2024 und die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung verlangt. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, welche der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. März 2025 ablehnte
und dem Rekurrenten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'200.–
setzte. Nach Eingang des verfügten Kostenvorschusses verzichtete der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. April 2025 auf die Einholung einer
Vernehmlassung und zog die Vorakten bei. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben
des Regierungspräsidenten vom 28. März 2025 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende
Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG
entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist
einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1).
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,
SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine
vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.
Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen
auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE
VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person
hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E.
1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3;
Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im
Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;
Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch
des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,
504). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom
15. Januar 2021 E. 3.4).
2.
Der Rekurrent hält sich nach seiner rechtskräftigen
Wegweisung weiterhin in der Schweiz auf (vgl. BGer 2C_582/2020 vom 10. Dezember
2020). Zu prüfen ist, ob er aus der Beziehung zu seiner minderjährigen Schweizer
Tochter ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten kann.
2.1 In Betracht kommt einzig ein Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) zur Einreise und zum Verbleib beim Schweizer Kind («umgekehrter
Familiennachzug»; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f.).
2.1.1 Nach Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres
Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK und Art.
13 BV vermitteln jedoch keinen absoluten Anspruch an Familienmitglieder auf
Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und kein Recht auf Wahl des
Familiendomizils (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1;
BGer 2C_ 473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1, 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.2
mit Hinweisen). Das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf
Achtung des Familienlebens kann jedoch berührt sein, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise
zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 I 266
E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1;
BGer 2C_ 473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1, 2C_348/2016 vom 17. März
2017 E. 3.1, mit Hinweisen; VGE VD.202.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.1). Der
Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt
nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich
vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in
einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die
Konvention und die Verfassung verlangen diesfalls, dass die individuellen
Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts
und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen
werden (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 36 BV; BGE 143 I 21 E.
5.1; 142 II 35 E.
6.1; 139 I 330 E. 2.2;
BGer 2C_ 473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1, 2C_348/2016 vom 17. März
2017 E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 135 I 153 E. 2.2.1, BGE 135 I 143 E.
2.1; BGE 122 II 1 E. 2; BGE 116 Ib 353 E.
3). Die Kindesinteressen fliessen in diese umfassende Interessenabwägung ein.
Neben dem Kindeswohl (Art. 11 BV und Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte
des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) ist auch Art. 9 KRK zu
beachten, der dem Kind das Recht gibt, regelmässige persönliche Beziehungen und
Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Schmucki/Raveane/Büchler, in: Uebersax et al.
[Hrsg.], a.a.O., Rz.25.136). Die Kinderrechtskonvention vermag aber
praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden,
eigenständigen Rechtsansprüche zu begründen (BGE 143 I 21 E.
5.5.2; 139 I 315 E. 2.4;
BGer 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.8).
2.1.2 Der
nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische
Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel ohnehin
nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm
eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und der
damit verbundenen Betreuungsanteile (d. h. des «Besuchsrechts» im
Sinn von Art. 273 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Um
dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der
ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort
über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs
auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV genügt es
grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland
her wahrgenommen werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts
entsprechend auszugestalten sind (zum Ganzen BGE 144 I 91 E. 5.1, 143
I 21 E. 5.3, 139 I 315 E. 2.2, je mit weiteren
Hinweisen; BGer 2C_ 473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1, 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.2, VD.2020.92
vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3,
VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom
23. Juli 2017 E. 2.3.2).
2.1.3 Wenn
die Beziehung zwischen einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich
betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und einem in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu beurteilen ist und der Aufenthalt
des Kindes nicht von demjenigen dieses Elternteils abhängt, kommt ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem
Ausländer und dessen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders
enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem
Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht
aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der Schweiz
tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat
(VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 5.3.1.2, VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.4, VD.2020.259
vom 5. März 2021 E. 5.2.3, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.3, je mit
Nachweisen; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.1 f., 142 II 35 E. 6.2, 139 I
315 E. 2.2; BGer 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.3, 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1, 2C_187/2016 vom 12.
April 2017 E. 5.2.1).
Gemäss
der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend
erwähnten vier Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1]
wirtschaftlicher und [2] affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die
Beziehung aufrecht zu erhalten, und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als
Elemente der gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet
werden (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 5.3.1.3, VD.2020.92 vom 2.
Dezember 2020 E. 6.2.2.4, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5,
VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3; vgl. BGE 144 I 91
E. 5.2; BGer 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.2, 2C_904/2018
vom 24. April 2019 E. 5.3.2, 2C_665/2017 vom 9. Januar 2018
E. 4.2-4.4). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente
eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei
Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier
Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen
überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden,
wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen
Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren
Erteilung überwiegen (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 5.3.1.3, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.3, VD.2020.92
vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.4, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5,
VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3; vgl. BGer 2C_449/2019 vom
12. September 2019 E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019
E. 5, 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4).
2.1.4 Beim
Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung unterscheidet das
Bundesgericht danach, ob die Verlängerung oder die erstmalige Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung infrage steht. Bei einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich
betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil eines hier
aufenthaltsberechtigten Kindes, der aufgrund einer inzwischen aufgelösten
ehelichen Gemeinschaft mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit
oder mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die
Schweiz besass, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven
Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im
Rahmen eines nach aktuellem Massstab üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und
reibungslos ausgeübt wird. Bei Ausländerinnen und Ausländern, welche erstmals
um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wird dagegen eine
besonders qualifizierte Beziehung zum hier lebenden Kind verlangt: Erforderlich
ist in jenen Fällen ein grosszügig
ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei «grosszügig» im Sinne von «deutlich
mehr als üblich» zu verstehen ist. In jedem Fall kommt es darauf an, dass das
Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Massgebend
ist das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des Urteils des
Verwaltungsgerichts (BGE 139 I 315 E. 2.5, BGer 2C_473/2023
vom 21. Februar 2024 E. 5.3, 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.7.3;
vgl. VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 5.3.1.5, VD.2020.92 vom
2. Dezember 2020 E. 6.2.2.6, je mit Nachweisen). Üblich
im Sinn dieser Rechtsprechung ist nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts
ein Besuchsrecht, das jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und die
Hälfte der 13 Wochen Schulferien umfasst (BGer 2C_27/2023 vom 21. März 2025 E.
4.3.1, 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.3, 2C_113/2023 vom
27. September 2023 E. 5.7.3). Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts genügte bei Kleinkindern ein Besuchsrecht von einem Tag
oder zwei halben Tagen pro Monat und bei Schulkindern ein solches von zwei
Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen zuzüglich Regeln für die
Doppelfeiertage (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 5.3.1.5, VD.2020.259 vom
5. März 2021 E. 5.2.4 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020
E. 6.2.2.6 mit Nachweisen).
2.2 Was die Vorinstanz in Berücksichtigung dieser
rechtlichen Ausgangslage erwog, ist nicht zu beanstanden.
2.2.1 Sie hielt zunächst fest, dass der Bereich BdM gestützt
auf die Angaben des Rekurrenten sowie ein Schreiben der Kindsmutter in seiner
Verfügung vom 10. August 2023 noch von einer genügenden affektiven Beziehung
zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter ausgegangen sei (angefochtener
Entscheid E. 7; vgl. auch Verfügung Bereich BdM vom 10. August 2023 E. 3.2,
act. 7 S. 691). Die
aufgrund entsprechender Hinweise erfolgte amtliche Erkundigung bei der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend Kindesschutzbehörde)
habe dabei ergeben, dass sich der Rekurrent Anfang April 2024 über die
Anlaufstelle Sans Papier ebenfalls an die Kindesschutzbehörde gewandt habe, um
Unterstützung im Hinblick auf eine Wiederaufnahme von persönlichen Kontakten zu
seiner Tochter zu erhalten. Von B____ seien Kontakte zum Vater abgelehnt worden.
Die Kindsmutter habe die «Aufgleisung» von persönlichen Kontakten zwischen
Vater und Tochter in begleiteter Form aber befürwortet. Im Rahmen der durch die
Kindesschutzbehörde in der Folge angeordneten Beratung sei am 22. Juni 2024 eine
Elternvereinbarung aufgesetzt worden. Aus dieser gehe hervor, dass Besuche
zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter nur in Begleitung am Sonntag
stattfänden. Der erste Besuch sei am 18. August 2024 geplant gewesen, danach
alle zwei Wochen, sofern dies für B____ möglich sei. Seit anfangs Juni 2024
fänden wöchentliche Telefonkontakte statt. Diese seien zeitlich flexibel,
jedoch maximal bis 20 Uhr. Ein Videoanruf sei möglich, sofern dies von B____ auch gewünscht sei (vgl. angefochtener
Entscheid E. 7, vgl. auch Elternvereinbarung, act. 7 S. 131; Stellungnahme KESB
vom 16. September 2024, act. 7 S. 130).
Das vom Rekurrenten gemäss der Elternvereinbarung ausgeübte
Besuchsrecht an jedem zweiten Sonntag für ein paar Stunden entspricht damit offensichtlich
keinem gerichtsüblichen Umfang und ist zudem noch ein begleiteter Kontakt. Wie
mit instruktionsrichterlicher Verfügung bereits festgestellt wurde, wird vom Rekurrenten
nicht geltend gemacht, dass sich sein Kontakt zur Tochter zwischenzeitlich
intensiviert habe. Auch wenn im Schreiben der Besuchsbegleitung vom 6. Januar
2025 eine gesunde, intakte und von Liebe und Vertrauen geprägte Beziehung
zwischen Vater und Tochter festgestellt wurde, entspricht das vereinbarte
Besuchsrecht nicht einem üblichen Besuchskontakt (act. 5/2). Dies gilt umso mehr,
als von einer Ablösung der Begleitung in der genannten Bestätigung keine Rede
ist (vgl. Verfügung vom 31. März 2025). Von der Massgeblichkeit eines üblichen
Besuchsrechts kann nur abgesehen werden, wenn ein ausländischer Elternteil
einseitig an der Ausübung des Besuchsrechts gehindert wird, er sich aber
korrekt verhält. Damit wird verhindert, dass der obhutsberechtigte Elternteil
durch missbräuchliches Verhalten über den Aufenthaltsanspruch des
besuchsberechtigten Elternteils gleichsam verfügen und die Fortführung der
(engen affektiven) Beziehung zwischen Kind und ausländischem Elternteil gänzlich
verunmöglichen kann (BGer 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.4, 2C_547/2014
vom 5. Januar 2015 E. 3.6.2, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend bestehen jedoch
keine Hinweise, dass die das übliche Mass unterschreitenden Vater-Kind-Kontakte
auf ein obstruktives Verhalten der Mutter zurückzuführen wären (vgl.
angefochtener Entscheid E. 8). Angesichts dieser Umstände durfte die Vorinstanz
zu Recht schliessen, dass der Kontakt zwischen dem Rekurrenten und seiner
Tochter nicht einem gerichtsüblichen Besuchsrecht entspricht und entsprechend
eine enge affektive Beziehung zu verneinen ist (angefochtener Entscheid E. 8).
Wie das Bundesgericht bereits in seinem Entscheid vom 10.
Dezember 2020 betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz ausführte, gründe das Interesse des Rekurrenten
am Verbleib in der Schweiz allein auf dem Interesse seiner Tochter, zusammen
mit ihrem Vater aufzuwachsen. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei jedoch zu
beachten, dass die Tochter in ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter bleiben
und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen könne. Obwohl das
Bundesgericht im damaligen Zeitpunkt das Erfordernis der engen affektiven
Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter noch als erfüllt
erachtete, gelangte es – insbesondere auch unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integration des Rekurrenten – gesamthaft
dennoch zum Schluss, dass zum massgeblichen Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Urteils keine wichtigen persönlichen Gründe vorgelegen hätten, die einen
weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung
erforderlich gemacht hätten (BGer 2C_582/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.5). Dies
muss heute umso mehr gelten, nachdem mittlerweile auch die erforderliche Enge
der affektiven Beziehung zu seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Tochter zu verneinen ist. Fehlt es bereits an der besonderen Intensität der
affektiven Beziehung, überwiegen die öffentlichen Interessen an der
Verweigerung der Bewilligung und brauchen die übrigen Kriterien nicht abschliessend
beurteilt zu werden (vgl. oben E. 2.1.3).
2.2.2 Im Übrigen ist auch eine hinreichend enge
wirtschaftliche Verbundenheit zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter
weiterhin nicht dargetan (vgl. bereits BGer 2C_582/2020 vom 10. Dezember 2020 E.
4.4.2). Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung liegt vor, wenn die
gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren entrichtet werden (BGer 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E.
5.3, 2C_904/2018 vom 24.April 2019 E. 4.2, mit Hinweis auf BGE 144 I 91 E.
5.2.2). Vorliegend lässt sich daraus, dass der Rekurrent – unter dem Druck des vorinstanzlichen
Verfahrens stehend – seit September 2024 monatliche Zahlungen in der Höhe von CHF
100.– bzw. im Dezember 2024 einmalig CHF 200.– geleistet hat (vgl.
Rekursbegründung Rz. 20), nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten
ableiten. Der Rekurrent hält sich seit seiner rechtskräftigen Wegweisung ohne
Aufenthaltstitel in der Schweiz auf, weshalb er zurzeit über keine
Arbeitsbewilligung verfügt. Es ist ihm aber auch während seines mehrjährigen
Aufenthalts in der Schweiz und der unregelmässigen Arbeitseinsätze ab dem
Frühjahr 2017 als Hilfsmonteur, Unterhaltsreiniger, Zügelhelfer, Reinigungs-,
Betriebs- und Lagermitarbeiter sowie Hilfsarbeiter nicht gelungen, seinen
Lebensunterhalt auf Dauer bestreiten können und sich wirtschaftlich zu
integrieren (vgl. BGer 2C_582/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.4.2 und 4.4.4). Angesichts
der Fallgeschichte ist daher nicht von einer deutlichen und nachhaltigen
Änderung seines Verhaltens auszugehen.
2.2.3 Schliesslich
fehlt es auch an einem einwandfreien Verhalten des Rekurrenten. Angesichts der
eher weit zurückliegenden Straftaten von untergeordneter Bedeutung relativierte
das Bundesgericht allerdings bereits in seinem Entscheid betreffend die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz diese
Delikte und leitete aus dem diesbezüglichen Verhalten des Rekurrenten weder
etwas zu seinen Gunsten noch etwas zu seinen Ungunsten ab (vgl. BGer 2C_582/2020
vom 10. Dezember 2020 E. 4.4.3).
2.2.4 Die
Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter ist
im Falle der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten
Familiennachzugs zwar erschwert, aber nicht ausgeschlossen. Die Trennung wird
für die heute fast 10-jährige Tochter zwar spürbar sein, da das Besuchsrecht
noch weniger als bisher wird ausgeübt werden können. Allerdings umfasst das
– begleitete – Besuchsrecht nur wenige Stunden jeden zweiten Sonntag.
Es wird dem Rekurrenten aber zumutbar sein, seinen ohnehin eingeschränkten
Kontakt mit der Tochter über die elektronischen Kommunikationsmittel oder durch
Ferienbesuche aufrechtzuerhalten (BGer 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022 E.
4.6.3).
2.2.5 Zusammenfassend überwiegen der Anspruch des
Rekurrenten auf Kontakt mit seiner Tochter und derjenige seiner Tochter, mit
beiden Elternteilen aufzuwachsen, das Interesse an der Kontrolle und Steuerung
der Einwanderung nicht. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht einen
aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV fliessenden Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung verneint.
3.
Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten
mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat Basel-Stadt
- Staatsekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.