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Entscheid

VD.2025.51

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug

30. Juni 2025Deutsch19 min

Besuchsrechts wurde vorläufig verzichtet und der Rekurrent verpflichtet, monatliche

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.51

URTEIL

vom 30. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch lic. iur. Oliver Borer,

Advokat,

Blumenrain 20, Postfach 112,

4001 Basel

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 13. Dezember 2024

betreffend Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung im umge-

kehrten Familiennachzug

Sachverhalt

Sachverhalt

Der gambische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent),

geboren am [...] 1983, reiste am 12. September 2010 in die Schweiz ein und

stellte ein Asylgesuch, das abgelehnt wurde. Am 23. September 2010 wurde seine

Wegweisung verfügt. In der Folge wurde er mit den Strafbefehlen vom 12. August

2011, 29. April 2013 und 21. September 2014 wegen Widerhandlungen gegen

das Ausländergesetz sowie Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu

Freiheitsstrafen zwischen 75 und 90 Tagen verurteilt.

Ab dem Frühjahr 2014 lebte der Rekurrent mit einer

schweizerischen Staatsangehörigen und deren Tochter zusammen. Am [...] 2015 kam

die gemeinsame Tochter B____ zur Welt. Der Rekurrent und die Kindsmutter

heirateten am 26. Oktober 2015, woraufhin der Rekurrent am 30. Oktober 2015

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Am 6.

Februar 2017 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt das Getrenntleben der

Ehegatten. Die Scheidung erfolgte am 23. September 2019. B____ wurde unter die

gemeinsame elterliche Sorge der Eltern gestellt und die Obhut der Mutter

zugewiesen. Auf eine Regelung des

Besuchsrechts wurde vorläufig verzichtet und der Rekurrent verpflichtet, monatliche

Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 200.–, zuzüglich allfälliger

Kinderzulagen, zu bezahlen.

Mit Entscheid vom

13. Februar 2018 verfügte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste

und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser

Entscheid wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt (nachfolgend:

JSD) am 5. August 2019

bestätigt. Ebenso blieben der Rekurs beim Appellationsgericht Basel-Stadt als

Verwaltungsgericht (VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020) sowie die Beschwerde beim

Bundesgericht ohne Erfolg (BGer 2C_582/2020 vom 10. Dezember 2020). Die vom Rekurrenten erhobene Beschwerde

an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde von diesem für

unzulässig erklärt.

Der ihm gesetzten Ausreisefrist kam der Rekurrent nicht nach und

stellte am 5. November 2021 beim Bereich BdM ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs zum Verbleib

bei seiner Tochter. Nach diversen Abklärungen und Gewährung des rechtlichen

Gehörs wies der Bereich BdM das Gesuch mit Verfügung vom 10. August 2023 kostenfällig

ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 13. Dezember

2024 ab, ohne Kosten zu erheben.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 19. Dezember 2024

angemeldete und am 26. Februar 2025 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht,

mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des

Entscheids des JSD vom 13. Dezember 2024 und die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung verlangt. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege, welche der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. März 2025 ablehnte

und dem Rekurrenten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'200.–

setzte. Nach Eingang des verfügten Kostenvorschusses verzichtete der

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. April 2025 auf die Einholung einer

Vernehmlassung und zog die Vorakten bei. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben

des Regierungspräsidenten vom 28. März 2025 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.

Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende

Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG

entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist

einzutreten.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob

die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis

sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu setzen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1).

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in

Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,

SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine

vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.

Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen

auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE

VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).

1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt

auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person

hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E.

1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3;

Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im

Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;

Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch

des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,

504). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom

15. Januar 2021 E. 3.4).

2.

Der Rekurrent hält sich nach seiner rechtskräftigen

Wegweisung weiterhin in der Schweiz auf (vgl. BGer 2C_582/2020 vom 10. Dezember

2020). Zu prüfen ist, ob er aus der Beziehung zu seiner minderjährigen Schweizer

Tochter ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten kann.

2.1 In Betracht kommt einzig ein Anspruch auf

eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) zur Einreise und zum Verbleib beim Schweizer Kind («umgekehrter

Familiennachzug»; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f.).

2.1.1 Nach Art. 8 Ziff. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres

Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK und Art.

13 BV vermitteln jedoch keinen absoluten Anspruch an Familienmitglieder auf

Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und kein Recht auf Wahl des

Familiendomizils (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1;

BGer 2C_ 473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1, 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.2

mit Hinweisen). Das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf

Achtung des Familienlebens kann jedoch berührt sein, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise

zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 I 266

E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1;

BGer 2C_ 473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1, 2C_348/2016 vom 17. März

2017 E. 3.1, mit Hinweisen; VGE VD.202.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.1). Der

Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt

nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich

vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in

einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die

Konvention und die Verfassung verlangen diesfalls, dass die individuellen

Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts

und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen

werden (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 36 BV; BGE 143 I 21 E.

5.1; 142 II 35 E.

6.1; 139 I 330 E. 2.2;

BGer 2C_ 473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1, 2C_348/2016 vom 17. März

2017 E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 135 I 153 E. 2.2.1, BGE 135 I 143 E.

2.1; BGE 122 II 1 E. 2; BGE 116 Ib 353 E.

3). Die Kindesinteressen fliessen in diese umfassende Interessenabwägung ein.

Neben dem Kindeswohl (Art. 11 BV und Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte

des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) ist auch Art. 9 KRK zu

beachten, der dem Kind das Recht gibt, regelmässige persönliche Beziehungen und

Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Schmucki/Raveane/Büchler, in: Uebersax et al.

[Hrsg.], a.a.O., Rz.25.136). Die Kinderrechtskonvention vermag aber

praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden,

eigenständigen Rechtsansprüche zu begründen (BGE 143 I 21 E.

5.5.2; 139 I 315 E. 2.4;

BGer 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.8).

2.1.2 Der

nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische

Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel ohnehin

nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm

eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und der

damit verbundenen Betreuungsanteile (d. h. des «Besuchsrechts» im

Sinn von Art. 273 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Um

dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der

ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort

über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs

auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV genügt es

grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland

her wahrgenommen werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts

entsprechend auszugestalten sind (zum Ganzen BGE 144 I 91 E. 5.1, 143

I 21 E. 5.3, 139 I 315 E. 2.2, je mit weiteren

Hinweisen; BGer 2C_ 473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1, 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.2, VD.2020.92

vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3,

VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom

23. Juli 2017 E. 2.3.2).

2.1.3 Wenn

die Beziehung zwischen einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich

betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und einem in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu beurteilen ist und der Aufenthalt

des Kindes nicht von demjenigen dieses Elternteils abhängt, kommt ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem

Ausländer und dessen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders

enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem

Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht

aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der Schweiz

tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat

(VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 5.3.1.2, VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.4, VD.2020.259

vom 5. März 2021 E. 5.2.3, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.3, je mit

Nachweisen; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.1 f., 142 II 35 E. 6.2, 139 I

315 E. 2.2; BGer 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.3, 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1, 2C_187/2016 vom 12.

April 2017 E. 5.2.1).

Gemäss

der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend

erwähnten vier Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1]

wirtschaftlicher und [2] affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die

Beziehung aufrecht zu erhalten, und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als

Elemente der gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet

werden (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 5.3.1.3, VD.2020.92 vom 2.

Dezember 2020 E. 6.2.2.4, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5,

VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3; vgl. BGE 144 I 91

E. 5.2; BGer 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.2, 2C_904/2018

vom 24. April 2019 E. 5.3.2, 2C_665/2017 vom 9. Januar 2018

E. 4.2-4.4). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente

eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei

Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier

Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen

überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden,

wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen

Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren

Erteilung überwiegen (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 5.3.1.3, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.3, VD.2020.92

vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.4, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5,

VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3; vgl. BGer 2C_449/2019 vom

12. September 2019 E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019

E. 5, 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4).

2.1.4 Beim

Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung unterscheidet das

Bundesgericht danach, ob die Verlängerung oder die erstmalige Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung infrage steht. Bei einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich

betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil eines hier

aufenthaltsberechtigten Kindes, der aufgrund einer inzwischen aufgelösten

ehelichen Gemeinschaft mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit

oder mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die

Schweiz besass, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven

Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im

Rahmen eines nach aktuellem Massstab üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und

reibungslos ausgeübt wird. Bei Ausländerinnen und Ausländern, welche erstmals

um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wird dagegen eine

besonders qualifizierte Beziehung zum hier lebenden Kind verlangt: Erforderlich

ist in jenen Fällen ein grosszügig

ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei «grosszügig» im Sinne von «deutlich

mehr als üblich» zu verstehen ist. In jedem Fall kommt es darauf an, dass das

Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Massgebend

ist das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des Urteils des

Verwaltungsgerichts (BGE 139 I 315 E. 2.5, BGer 2C_473/2023

vom 21. Februar 2024 E. 5.3, 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.7.3;

vgl. VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 5.3.1.5, VD.2020.92 vom

2. Dezember 2020 E. 6.2.2.6, je mit Nachweisen). Üblich

im Sinn dieser Rechtsprechung ist nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts

ein Besuchsrecht, das jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und die

Hälfte der 13 Wochen Schulferien umfasst (BGer 2C_27/2023 vom 21. März 2025 E.

4.3.1, 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.3, 2C_113/2023 vom

27. September 2023 E. 5.7.3). Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts genügte bei Kleinkindern ein Besuchsrecht von einem Tag

oder zwei halben Tagen pro Monat und bei Schulkindern ein solches von zwei

Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen zuzüglich Regeln für die

Doppelfeiertage (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 5.3.1.5, VD.2020.259 vom

5. März 2021 E. 5.2.4 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020

E. 6.2.2.6 mit Nachweisen).

2.2 Was die Vorinstanz in Berücksichtigung dieser

rechtlichen Ausgangslage erwog, ist nicht zu beanstanden.

2.2.1 Sie hielt zunächst fest, dass der Bereich BdM gestützt

auf die Angaben des Rekurrenten sowie ein Schreiben der Kindsmutter in seiner

Verfügung vom 10. August 2023 noch von einer genügenden affektiven Beziehung

zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter ausgegangen sei (angefochtener

Entscheid E. 7; vgl. auch Verfügung Bereich BdM vom 10. August 2023 E. 3.2,

act. 7 S. 691). Die

aufgrund entsprechender Hinweise erfolgte amtliche Erkundigung bei der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend Kindesschutzbehörde)

habe dabei ergeben, dass sich der Rekurrent Anfang April 2024 über die

Anlaufstelle Sans Papier ebenfalls an die Kindesschutzbehörde gewandt habe, um

Unterstützung im Hinblick auf eine Wiederaufnahme von persönlichen Kontakten zu

seiner Tochter zu erhalten. Von B____ seien Kontakte zum Vater abgelehnt worden.

Die Kindsmutter habe die «Aufgleisung» von persönlichen Kontakten zwischen

Vater und Tochter in begleiteter Form aber befürwortet. Im Rahmen der durch die

Kindesschutzbehörde in der Folge angeordneten Beratung sei am 22. Juni 2024 eine

Elternvereinbarung aufgesetzt worden. Aus dieser gehe hervor, dass Besuche

zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter nur in Begleitung am Sonntag

stattfänden. Der erste Besuch sei am 18. August 2024 geplant gewesen, danach

alle zwei Wochen, sofern dies für B____ möglich sei. Seit anfangs Juni 2024

fänden wöchentliche Telefonkontakte statt. Diese seien zeitlich flexibel,

jedoch maximal bis 20 Uhr. Ein Videoanruf sei möglich, sofern dies von B____ auch gewünscht sei (vgl. angefochtener

Entscheid E. 7, vgl. auch Elternvereinbarung, act. 7 S. 131; Stellungnahme KESB

vom 16. September 2024, act. 7 S. 130).

Das vom Rekurrenten gemäss der Elternvereinbarung ausgeübte

Besuchsrecht an jedem zweiten Sonntag für ein paar Stunden entspricht damit offensichtlich

keinem gerichtsüblichen Umfang und ist zudem noch ein begleiteter Kontakt. Wie

mit instruktionsrichterlicher Verfügung bereits festgestellt wurde, wird vom Rekurrenten

nicht geltend gemacht, dass sich sein Kontakt zur Tochter zwischenzeitlich

intensiviert habe. Auch wenn im Schreiben der Besuchsbegleitung vom 6. Januar

2025 eine gesunde, intakte und von Liebe und Vertrauen geprägte Beziehung

zwischen Vater und Tochter festgestellt wurde, entspricht das vereinbarte

Besuchsrecht nicht einem üblichen Besuchskontakt (act. 5/2). Dies gilt umso mehr,

als von einer Ablösung der Begleitung in der genannten Bestätigung keine Rede

ist (vgl. Verfügung vom 31. März 2025). Von der Massgeblichkeit eines üblichen

Besuchsrechts kann nur abgesehen werden, wenn ein ausländischer Elternteil

einseitig an der Ausübung des Besuchsrechts gehindert wird, er sich aber

korrekt verhält. Damit wird verhindert, dass der obhutsberechtigte Elternteil

durch missbräuchliches Verhalten über den Aufenthaltsanspruch des

besuchsberechtigten Elternteils gleichsam verfügen und die Fortführung der

(engen affektiven) Beziehung zwischen Kind und ausländischem Elternteil gänzlich

verunmöglichen kann (BGer 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.4, 2C_547/2014

vom 5. Januar 2015 E. 3.6.2, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend bestehen jedoch

keine Hinweise, dass die das übliche Mass unterschreitenden Vater-Kind-Kontakte

auf ein obstruktives Verhalten der Mutter zurückzuführen wären (vgl.

angefochtener Entscheid E. 8). Angesichts dieser Umstände durfte die Vorinstanz

zu Recht schliessen, dass der Kontakt zwischen dem Rekurrenten und seiner

Tochter nicht einem gerichtsüblichen Besuchsrecht entspricht und entsprechend

eine enge affektive Beziehung zu verneinen ist (angefochtener Entscheid E. 8).

Wie das Bundesgericht bereits in seinem Entscheid vom 10.

Dezember 2020 betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz ausführte, gründe das Interesse des Rekurrenten

am Verbleib in der Schweiz allein auf dem Interesse seiner Tochter, zusammen

mit ihrem Vater aufzuwachsen. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei jedoch zu

beachten, dass die Tochter in ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter bleiben

und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen könne. Obwohl das

Bundesgericht im damaligen Zeitpunkt das Erfordernis der engen affektiven

Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter noch als erfüllt

erachtete, gelangte es – insbesondere auch unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integration des Rekurrenten – gesamthaft

dennoch zum Schluss, dass zum massgeblichen Zeitpunkt des vorinstanzlichen

Urteils keine wichtigen persönlichen Gründe vorgelegen hätten, die einen

weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung

erforderlich gemacht hätten (BGer 2C_582/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.5). Dies

muss heute umso mehr gelten, nachdem mittlerweile auch die erforderliche Enge

der affektiven Beziehung zu seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

Tochter zu verneinen ist. Fehlt es bereits an der besonderen Intensität der

affektiven Beziehung, überwiegen die öffentlichen Interessen an der

Verweigerung der Bewilligung und brauchen die übrigen Kriterien nicht abschliessend

beurteilt zu werden (vgl. oben E. 2.1.3).

2.2.2 Im Übrigen ist auch eine hinreichend enge

wirtschaftliche Verbundenheit zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter

weiterhin nicht dargetan (vgl. bereits BGer 2C_582/2020 vom 10. Dezember 2020 E.

4.4.2). Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung liegt vor, wenn die

gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und

Zumutbaren entrichtet werden (BGer 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E.

5.3, 2C_904/2018 vom 24.April 2019 E. 4.2, mit Hinweis auf BGE 144 I 91 E.

5.2.2). Vorliegend lässt sich daraus, dass der Rekurrent – unter dem Druck des vorinstanzlichen

Verfahrens stehend – seit September 2024 monatliche Zahlungen in der Höhe von CHF

100.– bzw. im Dezember 2024 einmalig CHF 200.– geleistet hat (vgl.

Rekursbegründung Rz. 20), nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten

ableiten. Der Rekurrent hält sich seit seiner rechtskräftigen Wegweisung ohne

Aufenthaltstitel in der Schweiz auf, weshalb er zurzeit über keine

Arbeitsbewilligung verfügt. Es ist ihm aber auch während seines mehrjährigen

Aufenthalts in der Schweiz und der unregelmässigen Arbeitseinsätze ab dem

Frühjahr 2017 als Hilfsmonteur, Unterhaltsreiniger, Zügelhelfer, Reinigungs-,

Betriebs- und Lagermitarbeiter sowie Hilfsarbeiter nicht gelungen, seinen

Lebensunterhalt auf Dauer bestreiten können und sich wirtschaftlich zu

integrieren (vgl. BGer 2C_582/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.4.2 und 4.4.4). Angesichts

der Fallgeschichte ist daher nicht von einer deutlichen und nachhaltigen

Änderung seines Verhaltens auszugehen.

2.2.3 Schliesslich

fehlt es auch an einem einwandfreien Verhalten des Rekurrenten. Angesichts der

eher weit zurückliegenden Straftaten von untergeordneter Bedeutung relativierte

das Bundesgericht allerdings bereits in seinem Entscheid betreffend die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz diese

Delikte und leitete aus dem diesbezüglichen Verhalten des Rekurrenten weder

etwas zu seinen Gunsten noch etwas zu seinen Ungunsten ab (vgl. BGer 2C_582/2020

vom 10. Dezember 2020 E. 4.4.3).

2.2.4 Die

Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter ist

im Falle der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten

Familiennachzugs zwar erschwert, aber nicht ausgeschlossen. Die Trennung wird

für die heute fast 10-jährige Tochter zwar spürbar sein, da das Besuchsrecht

noch weniger als bisher wird ausgeübt werden können. Allerdings umfasst das

– begleitete – Besuchsrecht nur wenige Stunden jeden zweiten Sonntag.

Es wird dem Rekurrenten aber zumutbar sein, seinen ohnehin eingeschränkten

Kontakt mit der Tochter über die elektronischen Kommunikationsmittel oder durch

Ferienbesuche aufrechtzuerhalten (BGer 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022 E.

4.6.3).

2.2.5 Zusammenfassend überwiegen der Anspruch des

Rekurrenten auf Kontakt mit seiner Tochter und derjenige seiner Tochter, mit

beiden Elternteilen aufzuwachsen, das Interesse an der Kontrolle und Steuerung

der Einwanderung nicht. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht einen

aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV fliessenden Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung verneint.

3.

Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten

mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

- Regierungsrat Basel-Stadt

- Staatsekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.