VD.2025.53
Gemeindesteuern pro 2008 bis 2017
19. September 2025Deutsch19 min
Einspracheentscheiden vom 3. März 2023 sämtliche Einsprachen ab. Gegen diese Entscheide
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.53
URTEIL
vom 19. September 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
B____
Rekurrent
[...]
gegen
Gemeindeverwaltung Riehen
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 25. April 2024
betreffend Gemeindesteuern pro
2008 bis 2017
Sachverhalt
Sachverhalt
Für die Steuerperioden 2008 bis 2017 erliess die Gemeindeverwaltung
Riehen betreffend die von den Ehegatten A____ und B____ (nachfolgend:
Rekurrierende) geschuldeten Gemeindesteuern die folgenden
Veranlagungsverfügungen:
- Für
die Periode 2008: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 21.
Januar 2021 (Rektifikat vom 11. März 2021).
- Für
die Periode 2009: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 11.
März 2021.
- Für
die Periode 2010: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 17.
Juni 2021.
- Für
die Periode 2011: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 17.
Juni 2021.
- Für
die Periode 2012: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 16.
September 2021.
- Für
die Periode 2013: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 3.
Juni 2022.
- Für
die Periode 2014: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 3.
Juni 2022.
- Für
die Periode 2015: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 30.
Juni 2022.
- Für
die Periode 2016: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 11.
August 2022.
- Für
die Periode 2017: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 24.
November 2022.
Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhoben die
Rekurrierenden mit Eingaben diverser Daten für die jeweiligen Steuerperioden
Einsprache. Die Gemeindeverwaltung Riehen wies mit separaten
Einspracheentscheiden vom 3. März 2023 sämtliche Einsprachen ab. Gegen diese Entscheide
erhoben die Rekurrierenden mit Eingaben vom 8. April 2023 Rekurs bei der
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend:
Steuerrekurskommission) (STRK.2023.22-31).
Mit Entscheid vom 25. April 2024 hiess die
Steuerrekurskommission den Rekurs betreffend Steuerperiode 2008 aufgrund
absoluter Verjährung der Steuerforderung pro 2008 gut und hob dementsprechend
den Einspracheentscheid der Gemeindeverwaltung Riehen vom 3. März 2023 auf. Die
Rekurse betreffend die Steuerperioden 2009 bis 2015 wies die Steuerrekurskommission
ab; auf die Rekurse betreffend die Steuerperioden 2016 und 2017 trat sie nicht
ein.
Am 31. März 2025 haben die Rekurrierenden beim
Verwaltungsgericht Basel-Stadt Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 25. April 2024 eingereicht. Damit verlangen sie die Aufhebung des
Entscheides der Steuerrekurskommission betreffend Steuerperioden 2009 bis 2015.
Die Gemeindeverwaltung Riehen hat sich am 26. Juni 2025 mit den Anträgen auf
Abweisen des Rekurses vernehmen lassen; die Steuerrekurskommission hat mit
Eingabe vom 9. Mai 2025 auf die Vernehmlassung verzichtet. Die Rekurrierenden
halten mit Replik vom 5. August 2025 an ihren Standpunkten fest. Die
weiteren Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil erging unter Beizug der Akten der Steuerrekurskommission auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der vorliegende Rekurs an das
Verwaltungsgericht richtet sich gegen die Abweisung der Rekurse der
Rekurrierenden betreffend Gemeindesteuern pro 2009 bis 2015 mit Entscheid der
Steuerrekurskommission vom 25. April 2024. Gegen Entscheide der
Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich
der kommunalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. § 171 Abs. 1 Steuergesetz [StG, SG 640.100] in Verbindung
mit § 16 Abs. 2 Steuerordnung der
Gemeinde Riehen [StO RiE, SG RiE 640.100] sowie § 10 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig für die Beurteilung ist ein Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Zum Rekurs
ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 171 Abs. 4 StG und § 16 Abs. 2 StO RiE). Dies
trifft auf die Rekurrierenden als Adressaten des angefochtenen Entscheids zu.
Der Rekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. § 171 Abs. 2 in Verbindung
mit § 164 Abs. 2 StG und § 16 Abs. 2 StO RiE). Darauf ist einzutreten.
1.2
Den Rekurs betreffend die Steuerperiode 2008
hat die Steuerrekurskommission gutgeheissen und auf die Rekurse betreffend die
Steuerperioden 2016 und 2017 ist sie nicht eingetreten. Insoweit ist der
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 25. April 2024 nicht angefochten
worden und daher in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1
Das Recht, die Steuer zu veranlagen, verjährt
bei der kommunalen Einkommens- und der kommunalen Vermögenssteuer fünf Jahre
nach Ablauf der Steuerperiode (§ 148 Abs. 1 lit. a StG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 und 14 StO RiE). Die Verjährung beginnt neu mit jeder auf Feststellung
oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer
steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird (§ 148 Abs. 3 lit. a StG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 14 StO RiE). Eine
solche verjährungsunterbrechende Amtshandlung kann grundsätzlich einzig von
einer zur Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung örtlich und
sachlich zuständigen Veranlagungsbehörde vorgenommen werden (vgl. BGE 142 II 182 E. 3.2 f.; Beusch/Brunner,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4.
Auflage, Basel 2022, Art. 47 StHG N 39; Richner/Frei/
Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.
120.
N 22; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 130 N 23). Zur
Beantwortung der vorliegend strittigen Frage, ob die relativen
Veranlagungsverjährungsfristen für die kommunalen Einkommens- und
Vermögenssteuern durch Amtshandlungen der kantonalen Steuerverwaltung
unterbrochen worden sind, sind daher zunächst die Kompetenzen der kantonalen
und der kommunalen Behörden im Bereich der Veranlagung der kommunalen Steuern
zu analysieren.
2.2
2.2.1
2.2.1.1
Der Kanton Basel-Stadt gliedert sich in die
Einwohnergemeinde der Stadt Basel und in die Einwohnergemeinden von Bettingen
und Riehen (§ 57 Abs. 1 Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]).
Der Kanton besorgt die Geschäfte der Einwohnergemeinde der Stadt Basel (§ 57 Abs. 2 KV). Der Kanton erhebt von natürlichen Personen insbesondere eine
Einkommens- und eine Vermögenssteuer (§ 1 Abs. 1 lit. a StG; vgl. § 122 Abs. 1 KV). In der Stadt Basel werden keine kommunalen Steuern erhoben (§ 2 Abs. 3 StG). Von den Steuerpflichtigen der Einwohnergemeinden Bettingen und
Riehen erhebt der Kanton 50 % (Kantonssteuerquote) der nach den Bestimmungen
des StG berechneten Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen (§ 228 Abs. 1 StG). Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen erheben von den
persönlich oder wirtschaftlich steuerzugehörigen natürlichen Personen
insbesondere eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer als kommunale Steuern (§
2.
Abs. 1 lit. a und b StG; vgl. § 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 KV; §§ 2 und
4.
Abs. 1 StO RiE). Die kommunalen Steuern werden in Prozenten (Steuerfuss)
der nach dem StG berechneten Steuern festgesetzt (§ 2 Abs. 2 StG). Den
Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen verbleiben von der nach den
Bestimmungen des StG berechneten Einkommens- und Vermögenssteuer 50 %
(Gemeindesteuerquote) zur Abschöpfung (§ 228 Abs. 1 StG).
2.2.1.2
Gemäss § 13 StO RiE ist die Gemeindeverwaltung
für den Vollzug der StO RiE zuständig. Gemäss § 3 Abs. 1 StO RiE sind das
StG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen auf die Steuererhebung der
Einwohnergemeinde Riehen sinngemäss anwendbar, soweit die StO RiE und die
gestützt darauf erlassenen Reglemente nichts Anderes vorschreiben. Wo das StG
Kompetenzen an die Steuerverwaltung delegiert, ist im Rahmen der Riehener
Steuerhoheit gemäss § 3 Abs. 3 StO RiE die Gemeindeverwaltung zuständig, soweit
die StO RiE und die gestützt darauf erlassenen Reglemente nichts Anderes
vorschreiben. Für die Veranlagung der Steuer sind gemäss § 14 StO RiE die §§
137–148 StG sinngemäss anwendbar. Gemäss § 150 Abs. 1 StG stellt die
Steuerverwaltung zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine
vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse fest, gemäss § 158 Abs. 1 StG prüft sie die
Steuererklärung und nimmt sie die erforderlichen Untersuchungen vor und gemäss
§ 159 Abs. 1 StG setzt sie in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, den
Steuersatz und die Steuerbeträge fest. Für die Bemessung der kommunalen Steuern
ist gemäss § 8 Abs. 2 StO RiE die rechtskräftige Veranlagung der kantonalen
Steuer massgebend. Dementsprechend ist die Bemessungsgrundlage gemäss § 15 Abs. 2 StO RiE im Rahmen des kantonalen Veranlagungsverfahrens anzufechten. § 5 des
Reglements zur Steuerordnung der Gemeinde Riehen (Reg StO RiE, SG RiE 640.110) bestimmt
unter der Überschrift Veranlagungsverfahren, dass die Gemeindeverwaltung auf
Grundlage der kantonalen Veranlagungsverfügung Rechnung stellt (Abs. 1) und
dass die kommunale Steuerrechnung entsprechend korrigiert wird, wenn eine
kantonale Veranlagung nachträglich geändert wird (Abs. 2). Über Einsprachen
gegen die Steuerberechnung oder sonstige Verfügungen der Gemeindeverwaltung,
die im Zusammenhang mit dem Vollzug der StO RiE erfolgen, entscheidet
gemäss § 15 Abs. 1 StO RiE die Gemeindeverwaltung.
2.2.2
Nach Ansicht der Steuerrekurskommission, der
Gemeindeverwaltung und einem Kommentator des StG werden die
Veranlagungsverfügungen von der kantonalen Steuerverwaltung erstellt und die
Gemeinde Riehen nimmt keine eigene Veranlagung vor (angefochtener Entscheid E.
7.a; Wirz, in: Tarolli Schmidt et
al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 228 N 1; vgl.
Einspracheentscheid vom 3. März 2023 E. 1.3 [Akten STRK S. 7, 8]; Stellungnahme
vom 6. Juli 2023 E. 3 [Akten STRK 96, 97]). Die Veranlagung der kommunalen
Steuern erfolge im Regelfall vollständig und ausschliesslich durch die
kantonale Steuerverwaltung (Einspracheentscheid vom 3. März 2023 E. 1.3 [Akten
STRK S. 7, 8]; Stellungnahme vom 6. Juli 2023 E. 3 [Akten STRK 96, 97];
Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 E. 1, 7 und 11; vgl. angefochtener Entscheid
E. 7.b f.). Die Rekurrierenden hingegen sind der Meinung, die
Gemeindeverwaltung führe für die kommunalen Steuern ein eigenes
Veranlagungsverfahren durch und die Handlungen der kantonalen Steuerverwaltung
hätten keine Auswirkungen auf dieses Veranlagungsverfahren (Rekurs E. 11). Aus
den nachfolgenden Gründen kann keiner dieser beiden Auffassungen gefolgt
werden.
2.2.3
2.2.3.1
Unter Steuerveranlagung wird die verbindliche
betragsmässige Festsetzung einer Steuerforderung gegenüber einer
steuerpflichtigen Person verstanden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner,
a.a.O., § 130 N 4 und § 139 N 2; Zweifel/Beusch/Hunziker/Seiler,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2024, § 3 N 1 und § 20
N 21). Die Steuerveranlagung umfasst die Feststellung der Bemessungsgrundlage
(auch Steuerfaktor genannt), insbesondere des steuerbaren Einkommens oder des
steuerbaren Vermögens, und des Steuersatzes sowie die Berechnung des
Steuerbetrags (vgl. Reich,
Steuerrecht, 3. Auflage, Zürich 2020, § 26 N 5; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 139 N 3). Im
ordentlichen oder gemischten Veranlagungsverfahren erfolgt die Veranlagung
durch eine Veranlagungsverfügung. Darin sind die Steuerfaktoren, der Steuersatz
und die Steuerbeträge festzulegen (vgl. § 159 Abs. 1 StG; Reich, a.a.O., § 5 N 9 und § 26 N 57; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O.,
§ 3 N 5 und § 20 N 21).
2.2.3.2
Aus den vorstehend dargestellten Bestimmungen
(vgl. oben E. 2.2.1), insbesondere § 8 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 StO RiE, folgt,
dass die Steuerfaktoren steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen für die
kommunale Einkommenssteuer und die kommunale Vermögenssteuer unter Vorbehalt
eines dagegen erhobenen Rechtsmittels von der kantonalen Steuerverwaltung mit
der Veranlagungsverfügung betreffend die kantonalen Steuern verbindlich
festgesetzt werden und die kommunalen Behörden, insbesondere die
Gemeindeverwaltung, keine eigenen Feststellungen betreffend die
Bemessungsgrundlage treffen. Damit wird ein Teil der Veranlagung der kommunalen
Einkommenssteuer und der kommunalen Vermögenssteuer von der kantonalen
Steuerverwaltung mit der Veranlagungsverfügung betreffend die kantonalen
Steuern vorgenommen. Wie sich ebenfalls aus den vorstehend dargestellten
Bestimmungen (vgl. oben E 2.2.1) ergibt, wird die Berechnung des Steuerbetrags
in Anwendung des kommunalen Steuerfusses (vgl. dazu § 9 StO RiE; Reich, a.a.O., § 5 N 57 und 59 sowie §
17.
N 1) und damit ein anderer wesentlicher Teil der Veranlagung der kommunalen
Einkommenssteuer und der kommunalen Vermögenssteuer hingegen nicht von der
Steuerverwaltung oder einer anderen kantonalen Behörde, sondern von der
Gemeindeverwaltung mit der Steuerrechnung vorgenommen. Da der Betrag der
Steuerforderung erst mit dieser verbindlich festgesetzt wird, ist auch die
Steuerrechnung als Veranlagungsverfügung zu qualifizieren. In formeller
Hinsicht anerkennt im Übrigen auch die Gemeindeverwaltung, dass die
Steuerrechnung der Gemeinde eine Veranlagungsverfügung darstelle (vgl. Vernehmlassung
vom 26. Juni 2025 E. 5). Somit zerfällt das Veranlagungsverfahren für die
kommunale Einkommenssteuer und die kommunale Vermögenssteuer in zwei Phasen,
eine erste, in der die kantonale Steuerverwaltung die Steuerfaktoren und den
Steuertarif feststellt, und eine zweite, in der die Gemeindeverwaltung den
Steuerbetrag festlegt (vgl. für das zürcherische Recht Reich, a.a.O., § 26 N 12 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner,
a.a.O., § 139 N 3). In Anlehnung an die Terminologie des zürcherischen Rechts
könnten die erste Phase als Einschätzungsverfahren und die zweite als Verfahren
der Steuerberechnung bezeichnet werden (vgl. Reich,
a.a.O., § 26 N 12 f.).
2.2.3.3
Aufgrund der vorstehend dargelegten
Kompetenzen der kantonalen und kommunalen Behörden im Bereich der Veranlagung
der kommunalen Steuern ist die kantonale Steuerverwaltung zumindest bis zum
Erlass der Veranlagungsverfügung betreffend die kantonalen Steuern auch für die
kommunale Einkommenssteuer und die kommunale Vermögenssteuer als zur
Feststellung der Steuerforderung zuständige Veranlagungsbehörde zu
qualifizieren. Folglich muss eine von der kantonalen Steuerverwaltung bis und
mit dem Erlass der Veranlagungsverfügung betreffend die kantonalen Steuern für
diese Steuern vorgenommene verjährungsunterbrechende Amtshandlung entgegen der
Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Rekurs E. 11) auch für die kommunale
Einkommenssteuer und die kommunale Vermögenssteuer Wirkung entfalten. Insoweit
haben die Gemeindeverwaltung und die Steuerrekurskommission im Ergebnis zu
Recht erkannt, dass verjährungsunterbrechende Amtshandlungen der kantonalen
Steuerverwaltung die relative Veranlagungsverjährungsfrist auch für die kommunalen
Steuern unterbrechen (vgl. Einspracheentscheid vom 3. März 2023 E. 2.3 [Akten
STRK S. 7, 9]; Stellungnahme vom 6. Juli 2023 E. 3 [Akten STRK S. 96, 97];
angefochtener Entscheid E. 7.b f.).
2.3
2.3.1
§ 6 Reg StO RiE bestimmt unter der Überschrift
eigene Veranlagung, dass die Gemeindeverwaltung auch unabhängig vom Vorliegen
einer kantonalen Veranlagung provisorisch oder definitiv Rechnung stellen kann,
wenn die Umstände es erfordern, insbesondere zur Sicherung einer
Steuerforderung oder zur Unterbrechung einer Verjährungsfrist.
2.3.2
Die Gemeindeverwaltung stellt die kommunalen
Steuern auf der Grundlage der kantonalen Veranlagungsverfügungen in Rechnung (§ 5 Abs. 1 Reg StO RiE). Folglich kann die Gemeindeverwaltung die kommunale
Einkommenssteuer und die kommunale Vermögenssteuer nicht unabhängig vom
Vorliegen einer kantonalen Veranlagung definitiv in Rechnung stellen. Eine
provisorische Rechnungstellung dürfte hingegen auch unabhängig vom Vorliegen
einer kantonalen Veranlagung möglich und zulässig sein. Entgegen der Ansicht
der Rekurrierenden (Rekurs E. 11) kann aus § 6 Reg StO RiE aber nicht
abgeleitet werden, dass eine solche zur Unterbrechung der
Veranlagungsverjährungsfrist regelmässig erforderlich sei. Wie vorstehend mit
eingehender Begründung festgestellt worden ist (vgl. oben E. 2.2.3), wirkt eine
verjährungsunterbrechende Handlung der kantonalen Steuerverwaltung zumindest
bis und mit der Veranlagungsverfügung betreffend die kantonalen Steuern auch
für die kommunalen Steuern. Wie die Steuerrekurskommission richtig festgestellt
hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.c), erfordern die Umstände zur
Unterbrechung der Veranlagungsverjährungsfrist für die kommunalen Steuern
folglich keine provisorische Rechnungstellung, wenn die kantonale
Steuerverwaltung rechtzeitig eine verjährungsunterbrechende Handlung vornimmt.
2.3.3
Dass verjährungsunterbrechende Handlungen der
kantonalen Steuerverwaltung auch für die kommunalen Steuern Wirkung entfalten,
ergibt sich aus dem Recht, das dem Reg StO RiE übergeordnet ist, insbesondere
der StO RiE. Wenn § 6 Reg StO RiE mit den Rekurrierenden dahingehend ausgelegt
würde, dass er für die Unterbrechung der Veranlagungsverjährungsfrist für die
kommunalen Steuern zusätzlich zu einer verjährungsunterbrechenden Handlung der
kantonalen Steuerverwaltung für die kantonalen Steuern eine verjährungsunterbrechende
Handlung der Gemeindeverwaltung verlange, widerspräche er daher entgegen der
Ansicht der Rekurrierenden (Rekurs E. 11) insoweit übergeordnetem Recht. Das
Reg StO RiE enthält bloss Ausführungsbestimmungen zur StO RiE (vgl. § 30 Abs. 1 StO RiE und Ingress Reg StO RiE). Solche dürfen weder die auszuführenden
Bestimmungen der StO RiE noch Bestimmungen anderer übergeordneter Erlasse
abändern oder aufheben (vgl. für Vollziehungsverordnungen statt vieler VGE
VD.2023.56 vom 8. Mai 2024 E. 2.5.2 mit Nachweisen). Folglich ist das Reg StO
RiE unwirksam, soweit es übergeordnetem Recht, insbesondere der StO RiE
widerspricht.
2.4
Gemäss § 8 Abs. 2 StO RiE ist für die
Bemessung der kommunalen Steuern die rechtskräftige Veranlagung der kantonalen
Steuern massgebend und gemäss § 5 Abs. 1 Reg StO RiE stellt die
Gemeindeverwaltung auf der Grundlage der kantonalen Veranlagungsverfügung
Rechnung. Die Steuerrekurskommission schloss aus § 8 Abs. 2 StO RiE, dass
die Gemeinde die Gemeindesteuern erst auf der Basis einer rechtskräftigen
kantonalen Steuerveranlagung definitiv berechnen könne (angefochtener Entscheid
E. 7.c.aa). Diese Erwägung ist entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (vgl.
Replik vom 5. August E. 3) unpräzis. Die Gemeindeverwaltung kann die kommunale
Einkommenssteuer und die kommunale Vermögenssteuer zwar erst aufgrund einer
kantonalen Veranlagungsverfügung definitiv in Rechnung stellen und damit eine
Veranlagungsverfügung erlassen. Dass die kantonale Veranlagungsverfügung zu
diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig ist, ist entgegen der missverständlichen
Formulierung der Steuerrekurskommission und entgegen der Ansicht der Rekurrierenden
(vgl. Rekurs E. 10) jedoch nicht erforderlich. Der Massgeblichkeit der
rechtskräftigen Veranlagung der kantonalen Steuern für die Bemessung der
Gemeindesteuern (§ 8 Abs. 2 StO RiE) kann auch bei Erlass der
Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung vor Eintritt der Rechtskraft der
kantonalen Veranlagungsverfügung Rechnung getragen werden, indem die
Veranlagung der Gemeindesteuern angepasst wird, falls die Veranlagung der
kantonalen Steuern im Rechtsmittelverfahren abgeändert wird. Dementsprechend
bestimmt § 5 Abs. 2 Reg StO RiE, dass die Gemeindesteuerrechnung entsprechend
korrigiert wird, wenn eine kantonale Veranlagung nachträglich geändert wird.
Entsprechend dieser Regelung wird die Gemeindesteuerrechnung gemäss der
Gemeindeverwaltung jeweils gleichzeitig mit der kantonalen Steuerveranlagung
versendet (Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 E. 10). Aus den vorstehenden
Erwägungen folgt, dass der Einwand der Rekurrierenden, für die Steuerjahre 2009
bis 2015 fehle es betreffend die Gemeindesteuern an definitiven
Veranlagungsverfügungen, weil die Gemeindesteuerrechnungen vor dem Eintritt der
Rechtskraft der kantonalen Veranlagungsverfügungen ausgestellt worden sind
(vgl. Rekurs E. 10), unbegründet ist. Im Übrigen wurden gemäss der insoweit
unbestrittenen Darstellung der Gemeindeverwaltung gegen die kantonalen
Veranlagungsverfügungen, auf die sich die Gemeindesteuerrechnungen beziehen,
keine Einsprachen erhoben (Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 E. 10). Damit
beruhen die Veranlagungsverfügungen der Gemeindeverwaltung inzwischen auf
rechtskräftigen kantonalen Veranlagungsverfügungen.
2.5
Die Steuerrekurskommission hat festgestellt,
dass die relativen Veranlagungsverjährungsfristen für die kommunalen
Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperioden 2009 bis 2015 im
Zeitpunkt der jeweiligen Veranlagungsverfügungen der Gemeindeverwaltung vom 11.
März, 17. Juni und 16. September 2021 sowie vom 3. und 30. Juni 2022 noch
gelaufen sind, weil sie rechtzeitig durch Handlungen der kantonalen
Steuerverwaltung unterbrochen worden sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.d).
Diese verjährungsunterbrechenden Handlungen hat die kantonale Steuerverwaltung
vor ihren jeweiligen Veranlagungsverfügungen vorgenommen. Sie entfalten daher
auch für die kommunalen Steuern verjährungsunterbrechende Wirkung (vgl. oben E.
2.2.3). Für den Fall, dass verjährungsunterbrechende Handlungen der kantonalen
Steuerverwaltung bis zu ihrer Veranlagungsverfügung auch Wirkungen für die
kommunalen Steuern entfalten, legen die Rekurrierenden in ihrem Rekurs nicht
ansatzweise dar, weshalb die erwähnten Feststellungen der Steuerrekurskommission
unrichtig sein sollten. Darauf kann deshalb ohne Weiteres abgestellt werden.
Mit den Veranlagungsverfügungen der Gemeindeverwaltung wurden die relativen
Veranlagungsverjährungsfristen erneut unterbrochen. Folglich sind diese auch im
Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht abgelaufen.
3.
3.1
Das Recht, die Steuer zu veranlagen, erlischt
bei der kommunalen Einkommenssteuer und der kommunalen Vermögenssteuer 15 Jahre
nach Ablauf der Steuerperiode (§ 148 Abs. 4 lit. a StG in Verbindung mit § 3
Abs. 1 und § 14 StO RiE). Diese absolute Verjährungsfrist kann weder gehemmt
noch unterbrochen werden (vgl. Beusch/Brunner,
a.a.O., Art. 47 StHG N 9 und 20; Beusch/Brunner,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4.
Auflage, Basel 2022, Art. 120 DBG N 18, Heuberger,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 148 N 7 und 36). Das Recht, die Steuer zu veranlagen, ist verjährt,
wenn die Steuer innert der Veranlagungsverjährungsfrist nicht rechtskräftig
veranlagt worden ist (vgl. BGE 138 II 169 E. 3; Beusch/Brunner,
a.a.O., Art. 47 StHG N 20; Beusch/Brunner,
a.a.O., Art. 120 DBG N 28; Heuberger,
a.a.O., § 148 N 36).
3.2
Die kommunalen Einkommens- und
Vermögenssteuern für die Jahre 2009 bis 2015 sind aufgrund der gegen die
Veranlagungsverfügungen der Gemeindeverwaltung vom 11. März, 17. Juni und 16.
September 2021 sowie 3. und 30. Juni 2022 ergriffenen Rechtsmittel noch nicht
rechtskräftig veranlagt worden. Die absolute Verjährungsfrist für die
Veranlagung der kommunalen Einkommenssteuer und der kommunalen Vermögenssteuer
pro 2009 ist inzwischen abgelaufen, was die Gemeindeverwaltung anerkennt (vgl.
Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 E. 4). Damit ist das Recht, diese Steuern zu
veranlagen, erloschen. Folglich sind die Verfügung der Gemeindeverwaltung
Riehen vom 11. März 2021 betreffend die kommunalen Steuern pro 2009, der
Einspracheentscheid der Gemeindeverwaltung Riehen vom 3. März 2023 betreffend
die kommunalen Steuern pro 2009 und Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids der
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 25. April 2024
(STRK.2023.23) betreffend die Steuerperiode 2009 aufzuheben. Die absolute
Verjährungsfrist für die Veranlagung der kommunalen Einkommens- und
Vermögenssteuern für die Steuerperioden 2010 bis 2015 ist hingegen noch nicht
abgelaufen. Folglich ist das Recht, diese Steuern zu veranlagen, noch nicht
erloschen.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs
betreffend die Steuerperiode 2009 gutzuheissen und betreffend die
Steuerperioden 2010 bis 2015 abzuweisen ist. Entsprechend diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrierenden sechs Siebtel der Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 171 Abs. 4 StG
und § 16 Abs. 2 StO RiE). Die Gerichtkosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG
154.810) auf CHF 2'000.– festgesetzt. Sechs Siebtel davon sind
abgerundet CHF 1'700.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In
teilweiser Gutheissung des Rekurses werden Ziff. 2 des Dispositivs des
Entscheids der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 25. April
2024.
(STRK.2023.23) betreffend die Steuerperiode 2009, der Einspracheentscheid
der Gemeindeverwaltung Riehen vom 3. März 2023 betreffend die kommunalen
Steuern pro 2009 und die Verfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 11. März
2021.
betreffend die kommunalen Steuern pro 2009 aufgehoben. Im Übrigen wird der
Rekurs abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in solidarischer
Verbindung mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1'700.–, einschliesslich
Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF
2'000.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse den Rekurrierenden CHF 300.–
zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
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Rekurrierende
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Gemeindeverwaltung Riehen
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Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nujin Ak
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.