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Entscheid

VD.2025.53

Gemeindesteuern pro 2008 bis 2017

19. September 2025Deutsch19 min

Einspracheentscheiden vom 3. März 2023 sämtliche Einsprachen ab. Gegen diese Entscheide

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.53

URTEIL

vom 19. September 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

B____

Rekurrent

[...]

gegen

Gemeindeverwaltung Riehen

Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Steuerrekurskommission

vom 25. April 2024

betreffend Gemeindesteuern pro

2008 bis 2017

Sachverhalt

Sachverhalt

Für die Steuerperioden 2008 bis 2017 erliess die Gemeindeverwaltung

Riehen betreffend die von den Ehegatten A____ und B____ (nachfolgend:

Rekurrierende) geschuldeten Gemeindesteuern die folgenden

Veranlagungsverfügungen:

- Für

die Periode 2008: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 21.

Januar 2021 (Rektifikat vom 11. März 2021).

- Für

die Periode 2009: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 11.

März 2021.

- Für

die Periode 2010: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 17.

Juni 2021.

- Für

die Periode 2011: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 17.

Juni 2021.

- Für

die Periode 2012: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 16.

September 2021.

- Für

die Periode 2013: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 3.

Juni 2022.

- Für

die Periode 2014: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 3.

Juni 2022.

- Für

die Periode 2015: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 30.

Juni 2022.

- Für

die Periode 2016: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 11.

August 2022.

- Für

die Periode 2017: Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 24.

November 2022.

Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhoben die

Rekurrierenden mit Eingaben diverser Daten für die jeweiligen Steuerperioden

Einsprache. Die Gemeindeverwaltung Riehen wies mit separaten

Einspracheentscheiden vom 3. März 2023 sämtliche Einsprachen ab. Gegen diese Entscheide

erhoben die Rekurrierenden mit Eingaben vom 8. April 2023 Rekurs bei der

Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend:

Steuerrekurskommission) (STRK.2023.22-31).

Mit Entscheid vom 25. April 2024 hiess die

Steuerrekurskommission den Rekurs betreffend Steuerperiode 2008 aufgrund

absoluter Verjährung der Steuerforderung pro 2008 gut und hob dementsprechend

den Einspracheentscheid der Gemeindeverwaltung Riehen vom 3. März 2023 auf. Die

Rekurse betreffend die Steuerperioden 2009 bis 2015 wies die Steuerrekurskommission

ab; auf die Rekurse betreffend die Steuerperioden 2016 und 2017 trat sie nicht

ein.

Am 31. März 2025 haben die Rekurrierenden beim

Verwaltungsgericht Basel-Stadt Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 25. April 2024 eingereicht. Damit verlangen sie die Aufhebung des

Entscheides der Steuerrekurskommission betreffend Steuerperioden 2009 bis 2015.

Die Gemeindeverwaltung Riehen hat sich am 26. Juni 2025 mit den Anträgen auf

Abweisen des Rekurses vernehmen lassen; die Steuerrekurskommission hat mit

Eingabe vom 9. Mai 2025 auf die Vernehmlassung verzichtet. Die Rekurrierenden

halten mit Replik vom 5. August 2025 an ihren Standpunkten fest. Die

weiteren Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das

Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil erging unter Beizug der Akten der Steuerrekurskommission auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der vorliegende Rekurs an das

Verwaltungsgericht richtet sich gegen die Abweisung der Rekurse der

Rekurrierenden betreffend Gemeindesteuern pro 2009 bis 2015 mit Entscheid der

Steuerrekurskommission vom 25. April 2024. Gegen Entscheide der

Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich

der kommunalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. § 171 Abs. 1 Steuergesetz [StG, SG 640.100] in Verbindung

mit § 16 Abs. 2 Steuerordnung der

Gemeinde Riehen [StO RiE, SG RiE 640.100] sowie § 10 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRPG, SG 270.100]). Zuständig für die Beurteilung ist ein Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Zum Rekurs

ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 171 Abs. 4 StG und § 16 Abs. 2 StO RiE). Dies

trifft auf die Rekurrierenden als Adressaten des angefochtenen Entscheids zu.

Der Rekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. § 171 Abs. 2 in Verbindung

mit § 164 Abs. 2 StG und § 16 Abs. 2 StO RiE). Darauf ist einzutreten.

1.2

Den Rekurs betreffend die Steuerperiode 2008

hat die Steuerrekurskommission gutgeheissen und auf die Rekurse betreffend die

Steuerperioden 2016 und 2017 ist sie nicht eingetreten. Insoweit ist der

Entscheid der Steuerrekurskommission vom 25. April 2024 nicht angefochten

worden und daher in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1

Das Recht, die Steuer zu veranlagen, verjährt

bei der kommunalen Einkommens- und der kommunalen Vermögenssteuer fünf Jahre

nach Ablauf der Steuerperiode (§ 148 Abs. 1 lit. a StG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 und 14 StO RiE). Die Verjährung beginnt neu mit jeder auf Feststellung

oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer

steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird (§ 148 Abs. 3 lit. a StG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 14 StO RiE). Eine

solche verjährungsunterbrechende Amtshandlung kann grundsätzlich einzig von

einer zur Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung örtlich und

sachlich zuständigen Veranlagungsbehörde vorgenommen werden (vgl. BGE 142 II 182 E. 3.2 f.; Beusch/Brunner,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4.

Auflage, Basel 2022, Art. 47 StHG N 39; Richner/Frei/

Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.

120.

N 22; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 130 N 23). Zur

Beantwortung der vorliegend strittigen Frage, ob die relativen

Veranlagungsverjährungsfristen für die kommunalen Einkommens- und

Vermögenssteuern durch Amtshandlungen der kantonalen Steuerverwaltung

unterbrochen worden sind, sind daher zunächst die Kompetenzen der kantonalen

und der kommunalen Behörden im Bereich der Veranlagung der kommunalen Steuern

zu analysieren.

2.2

2.2.1

2.2.1.1

Der Kanton Basel-Stadt gliedert sich in die

Einwohnergemeinde der Stadt Basel und in die Einwohnergemeinden von Bettingen

und Riehen (§ 57 Abs. 1 Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]).

Der Kanton besorgt die Geschäfte der Einwohnergemeinde der Stadt Basel (§ 57 Abs. 2 KV). Der Kanton erhebt von natürlichen Personen insbesondere eine

Einkommens- und eine Vermögenssteuer (§ 1 Abs. 1 lit. a StG; vgl. § 122 Abs. 1 KV). In der Stadt Basel werden keine kommunalen Steuern erhoben (§ 2 Abs. 3 StG). Von den Steuerpflichtigen der Einwohnergemeinden Bettingen und

Riehen erhebt der Kanton 50 % (Kantonssteuerquote) der nach den Bestimmungen

des StG berechneten Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen (§ 228 Abs. 1 StG). Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen erheben von den

persönlich oder wirtschaftlich steuerzugehörigen natürlichen Personen

insbesondere eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer als kommunale Steuern (§

2.

Abs. 1 lit. a und b StG; vgl. § 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 KV; §§ 2 und

4.

Abs. 1 StO RiE). Die kommunalen Steuern werden in Prozenten (Steuerfuss)

der nach dem StG berechneten Steuern festgesetzt (§ 2 Abs. 2 StG). Den

Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen verbleiben von der nach den

Bestimmungen des StG berechneten Einkommens- und Vermögenssteuer 50 %

(Gemeindesteuerquote) zur Abschöpfung (§ 228 Abs. 1 StG).

2.2.1.2

Gemäss § 13 StO RiE ist die Gemeindeverwaltung

für den Vollzug der StO RiE zuständig. Gemäss § 3 Abs. 1 StO RiE sind das

StG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen auf die Steuererhebung der

Einwohnergemeinde Riehen sinngemäss anwendbar, soweit die StO RiE und die

gestützt darauf erlassenen Reglemente nichts Anderes vorschreiben. Wo das StG

Kompetenzen an die Steuerverwaltung delegiert, ist im Rahmen der Riehener

Steuerhoheit gemäss § 3 Abs. 3 StO RiE die Gemeindeverwaltung zuständig, soweit

die StO RiE und die gestützt darauf erlassenen Reglemente nichts Anderes

vorschreiben. Für die Veranlagung der Steuer sind gemäss § 14 StO RiE die §§

137–148 StG sinngemäss anwendbar. Gemäss § 150 Abs. 1 StG stellt die

Steuerverwaltung zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine

vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und

rechtlichen Verhältnisse fest, gemäss § 158 Abs. 1 StG prüft sie die

Steuererklärung und nimmt sie die erforderlichen Untersuchungen vor und gemäss

§ 159 Abs. 1 StG setzt sie in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, den

Steuersatz und die Steuerbeträge fest. Für die Bemessung der kommunalen Steuern

ist gemäss § 8 Abs. 2 StO RiE die rechtskräftige Veranlagung der kantonalen

Steuer massgebend. Dementsprechend ist die Bemessungsgrundlage gemäss § 15 Abs. 2 StO RiE im Rahmen des kantonalen Veranlagungsverfahrens anzufechten. § 5 des

Reglements zur Steuerordnung der Gemeinde Riehen (Reg StO RiE, SG RiE 640.110) bestimmt

unter der Überschrift Veranlagungsverfahren, dass die Gemeindeverwaltung auf

Grundlage der kantonalen Veranlagungsverfügung Rechnung stellt (Abs. 1) und

dass die kommunale Steuerrechnung entsprechend korrigiert wird, wenn eine

kantonale Veranlagung nachträglich geändert wird (Abs. 2). Über Einsprachen

gegen die Steuerberechnung oder sonstige Verfügungen der Gemeindeverwaltung,

die im Zusammenhang mit dem Vollzug der StO RiE erfolgen, entscheidet

gemäss § 15 Abs. 1 StO RiE die Gemeindeverwaltung.

2.2.2

Nach Ansicht der Steuerrekurskommission, der

Gemeindeverwaltung und einem Kommentator des StG werden die

Veranlagungsverfügungen von der kantonalen Steuerverwaltung erstellt und die

Gemeinde Riehen nimmt keine eigene Veranlagung vor (angefochtener Entscheid E.

7.a; Wirz, in: Tarolli Schmidt et

al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 228 N 1; vgl.

Einspracheentscheid vom 3. März 2023 E. 1.3 [Akten STRK S. 7, 8]; Stellungnahme

vom 6. Juli 2023 E. 3 [Akten STRK 96, 97]). Die Veranlagung der kommunalen

Steuern erfolge im Regelfall vollständig und ausschliesslich durch die

kantonale Steuerverwaltung (Einspracheentscheid vom 3. März 2023 E. 1.3 [Akten

STRK S. 7, 8]; Stellungnahme vom 6. Juli 2023 E. 3 [Akten STRK 96, 97];

Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 E. 1, 7 und 11; vgl. angefochtener Entscheid

E. 7.b f.). Die Rekurrierenden hingegen sind der Meinung, die

Gemeindeverwaltung führe für die kommunalen Steuern ein eigenes

Veranlagungsverfahren durch und die Handlungen der kantonalen Steuerverwaltung

hätten keine Auswirkungen auf dieses Veranlagungsverfahren (Rekurs E. 11). Aus

den nachfolgenden Gründen kann keiner dieser beiden Auffassungen gefolgt

werden.

2.2.3

2.2.3.1

Unter Steuerveranlagung wird die verbindliche

betragsmässige Festsetzung einer Steuerforderung gegenüber einer

steuerpflichtigen Person verstanden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner,

a.a.O., § 130 N 4 und § 139 N 2; Zweifel/Beusch/Hunziker/Seiler,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2024, § 3 N 1 und § 20

N 21). Die Steuerveranlagung umfasst die Feststellung der Bemessungsgrundlage

(auch Steuerfaktor genannt), insbesondere des steuerbaren Einkommens oder des

steuerbaren Vermögens, und des Steuersatzes sowie die Berechnung des

Steuerbetrags (vgl. Reich,

Steuerrecht, 3. Auflage, Zürich 2020, § 26 N 5; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 139 N 3). Im

ordentlichen oder gemischten Veranlagungsverfahren erfolgt die Veranlagung

durch eine Veranlagungsverfügung. Darin sind die Steuerfaktoren, der Steuersatz

und die Steuerbeträge festzulegen (vgl. § 159 Abs. 1 StG; Reich, a.a.O., § 5 N 9 und § 26 N 57; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O.,

§ 3 N 5 und § 20 N 21).

2.2.3.2

Aus den vorstehend dargestellten Bestimmungen

(vgl. oben E. 2.2.1), insbesondere § 8 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 StO RiE, folgt,

dass die Steuerfaktoren steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen für die

kommunale Einkommenssteuer und die kommunale Vermögenssteuer unter Vorbehalt

eines dagegen erhobenen Rechtsmittels von der kantonalen Steuerverwaltung mit

der Veranlagungsverfügung betreffend die kantonalen Steuern verbindlich

festgesetzt werden und die kommunalen Behörden, insbesondere die

Gemeindeverwaltung, keine eigenen Feststellungen betreffend die

Bemessungsgrundlage treffen. Damit wird ein Teil der Veranlagung der kommunalen

Einkommenssteuer und der kommunalen Vermögenssteuer von der kantonalen

Steuerverwaltung mit der Veranlagungsverfügung betreffend die kantonalen

Steuern vorgenommen. Wie sich ebenfalls aus den vorstehend dargestellten

Bestimmungen (vgl. oben E 2.2.1) ergibt, wird die Berechnung des Steuerbetrags

in Anwendung des kommunalen Steuerfusses (vgl. dazu § 9 StO RiE; Reich, a.a.O., § 5 N 57 und 59 sowie §

17.

N 1) und damit ein anderer wesentlicher Teil der Veranlagung der kommunalen

Einkommenssteuer und der kommunalen Vermögenssteuer hingegen nicht von der

Steuerverwaltung oder einer anderen kantonalen Behörde, sondern von der

Gemeindeverwaltung mit der Steuerrechnung vorgenommen. Da der Betrag der

Steuerforderung erst mit dieser verbindlich festgesetzt wird, ist auch die

Steuerrechnung als Veranlagungsverfügung zu qualifizieren. In formeller

Hinsicht anerkennt im Übrigen auch die Gemeindeverwaltung, dass die

Steuerrechnung der Gemeinde eine Veranlagungsverfügung darstelle (vgl. Vernehmlassung

vom 26. Juni 2025 E. 5). Somit zerfällt das Veranlagungsverfahren für die

kommunale Einkommenssteuer und die kommunale Vermögenssteuer in zwei Phasen,

eine erste, in der die kantonale Steuerverwaltung die Steuerfaktoren und den

Steuertarif feststellt, und eine zweite, in der die Gemeindeverwaltung den

Steuerbetrag festlegt (vgl. für das zürcherische Recht Reich, a.a.O., § 26 N 12 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner,

a.a.O., § 139 N 3). In Anlehnung an die Terminologie des zürcherischen Rechts

könnten die erste Phase als Einschätzungsverfahren und die zweite als Verfahren

der Steuerberechnung bezeichnet werden (vgl. Reich,

a.a.O., § 26 N 12 f.).

2.2.3.3

Aufgrund der vorstehend dargelegten

Kompetenzen der kantonalen und kommunalen Behörden im Bereich der Veranlagung

der kommunalen Steuern ist die kantonale Steuerverwaltung zumindest bis zum

Erlass der Veranlagungsverfügung betreffend die kantonalen Steuern auch für die

kommunale Einkommenssteuer und die kommunale Vermögenssteuer als zur

Feststellung der Steuerforderung zuständige Veranlagungsbehörde zu

qualifizieren. Folglich muss eine von der kantonalen Steuerverwaltung bis und

mit dem Erlass der Veranlagungsverfügung betreffend die kantonalen Steuern für

diese Steuern vorgenommene verjährungsunterbrechende Amtshandlung entgegen der

Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Rekurs E. 11) auch für die kommunale

Einkommenssteuer und die kommunale Vermögenssteuer Wirkung entfalten. Insoweit

haben die Gemeindeverwaltung und die Steuerrekurskommission im Ergebnis zu

Recht erkannt, dass verjährungsunterbrechende Amtshandlungen der kantonalen

Steuerverwaltung die relative Veranlagungsverjährungsfrist auch für die kommunalen

Steuern unterbrechen (vgl. Einspracheentscheid vom 3. März 2023 E. 2.3 [Akten

STRK S. 7, 9]; Stellungnahme vom 6. Juli 2023 E. 3 [Akten STRK S. 96, 97];

angefochtener Entscheid E. 7.b f.).

2.3

2.3.1

§ 6 Reg StO RiE bestimmt unter der Überschrift

eigene Veranlagung, dass die Gemeindeverwaltung auch unabhängig vom Vorliegen

einer kantonalen Veranlagung provisorisch oder definitiv Rechnung stellen kann,

wenn die Umstände es erfordern, insbesondere zur Sicherung einer

Steuerforderung oder zur Unterbrechung einer Verjährungsfrist.

2.3.2

Die Gemeindeverwaltung stellt die kommunalen

Steuern auf der Grundlage der kantonalen Veranlagungsverfügungen in Rechnung (§ 5 Abs. 1 Reg StO RiE). Folglich kann die Gemeindeverwaltung die kommunale

Einkommenssteuer und die kommunale Vermögenssteuer nicht unabhängig vom

Vorliegen einer kantonalen Veranlagung definitiv in Rechnung stellen. Eine

provisorische Rechnungstellung dürfte hingegen auch unabhängig vom Vorliegen

einer kantonalen Veranlagung möglich und zulässig sein. Entgegen der Ansicht

der Rekurrierenden (Rekurs E. 11) kann aus § 6 Reg StO RiE aber nicht

abgeleitet werden, dass eine solche zur Unterbrechung der

Veranlagungsverjährungsfrist regelmässig erforderlich sei. Wie vorstehend mit

eingehender Begründung festgestellt worden ist (vgl. oben E. 2.2.3), wirkt eine

verjährungsunterbrechende Handlung der kantonalen Steuerverwaltung zumindest

bis und mit der Veranlagungsverfügung betreffend die kantonalen Steuern auch

für die kommunalen Steuern. Wie die Steuerrekurskommission richtig festgestellt

hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.c), erfordern die Umstände zur

Unterbrechung der Veranlagungsverjährungsfrist für die kommunalen Steuern

folglich keine provisorische Rechnungstellung, wenn die kantonale

Steuerverwaltung rechtzeitig eine verjährungsunterbrechende Handlung vornimmt.

2.3.3

Dass verjährungsunterbrechende Handlungen der

kantonalen Steuerverwaltung auch für die kommunalen Steuern Wirkung entfalten,

ergibt sich aus dem Recht, das dem Reg StO RiE übergeordnet ist, insbesondere

der StO RiE. Wenn § 6 Reg StO RiE mit den Rekurrierenden dahingehend ausgelegt

würde, dass er für die Unterbrechung der Veranlagungsverjährungsfrist für die

kommunalen Steuern zusätzlich zu einer verjährungsunterbrechenden Handlung der

kantonalen Steuerverwaltung für die kantonalen Steuern eine verjährungsunterbrechende

Handlung der Gemeindeverwaltung verlange, widerspräche er daher entgegen der

Ansicht der Rekurrierenden (Rekurs E. 11) insoweit übergeordnetem Recht. Das

Reg StO RiE enthält bloss Ausführungsbestimmungen zur StO RiE (vgl. § 30 Abs. 1 StO RiE und Ingress Reg StO RiE). Solche dürfen weder die auszuführenden

Bestimmungen der StO RiE noch Bestimmungen anderer übergeordneter Erlasse

abändern oder aufheben (vgl. für Vollziehungsverordnungen statt vieler VGE

VD.2023.56 vom 8. Mai 2024 E. 2.5.2 mit Nachweisen). Folglich ist das Reg StO

RiE unwirksam, soweit es übergeordnetem Recht, insbesondere der StO RiE

widerspricht.

2.4

Gemäss § 8 Abs. 2 StO RiE ist für die

Bemessung der kommunalen Steuern die rechtskräftige Veranlagung der kantonalen

Steuern massgebend und gemäss § 5 Abs. 1 Reg StO RiE stellt die

Gemeindeverwaltung auf der Grundlage der kantonalen Veranlagungsverfügung

Rechnung. Die Steuerrekurskommission schloss aus § 8 Abs. 2 StO RiE, dass

die Gemeinde die Gemeindesteuern erst auf der Basis einer rechtskräftigen

kantonalen Steuerveranlagung definitiv berechnen könne (angefochtener Entscheid

E. 7.c.aa). Diese Erwägung ist entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (vgl.

Replik vom 5. August E. 3) unpräzis. Die Gemeindeverwaltung kann die kommunale

Einkommenssteuer und die kommunale Vermögenssteuer zwar erst aufgrund einer

kantonalen Veranlagungsverfügung definitiv in Rechnung stellen und damit eine

Veranlagungsverfügung erlassen. Dass die kantonale Veranlagungsverfügung zu

diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig ist, ist entgegen der missverständlichen

Formulierung der Steuerrekurskommission und entgegen der Ansicht der Rekurrierenden

(vgl. Rekurs E. 10) jedoch nicht erforderlich. Der Massgeblichkeit der

rechtskräftigen Veranlagung der kantonalen Steuern für die Bemessung der

Gemeindesteuern (§ 8 Abs. 2 StO RiE) kann auch bei Erlass der

Veranlagungsverfügung der Gemeindeverwaltung vor Eintritt der Rechtskraft der

kantonalen Veranlagungsverfügung Rechnung getragen werden, indem die

Veranlagung der Gemeindesteuern angepasst wird, falls die Veranlagung der

kantonalen Steuern im Rechtsmittelverfahren abgeändert wird. Dementsprechend

bestimmt § 5 Abs. 2 Reg StO RiE, dass die Gemeindesteuerrechnung entsprechend

korrigiert wird, wenn eine kantonale Veranlagung nachträglich geändert wird.

Entsprechend dieser Regelung wird die Gemeindesteuerrechnung gemäss der

Gemeindeverwaltung jeweils gleichzeitig mit der kantonalen Steuerveranlagung

versendet (Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 E. 10). Aus den vorstehenden

Erwägungen folgt, dass der Einwand der Rekurrierenden, für die Steuerjahre 2009

bis 2015 fehle es betreffend die Gemeindesteuern an definitiven

Veranlagungsverfügungen, weil die Gemeindesteuerrechnungen vor dem Eintritt der

Rechtskraft der kantonalen Veranlagungsverfügungen ausgestellt worden sind

(vgl. Rekurs E. 10), unbegründet ist. Im Übrigen wurden gemäss der insoweit

unbestrittenen Darstellung der Gemeindeverwaltung gegen die kantonalen

Veranlagungsverfügungen, auf die sich die Gemeindesteuerrechnungen beziehen,

keine Einsprachen erhoben (Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 E. 10). Damit

beruhen die Veranlagungsverfügungen der Gemeindeverwaltung inzwischen auf

rechtskräftigen kantonalen Veranlagungsverfügungen.

2.5

Die Steuerrekurskommission hat festgestellt,

dass die relativen Veranlagungsverjährungsfristen für die kommunalen

Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperioden 2009 bis 2015 im

Zeitpunkt der jeweiligen Veranlagungsverfügungen der Gemeindeverwaltung vom 11.

März, 17. Juni und 16. September 2021 sowie vom 3. und 30. Juni 2022 noch

gelaufen sind, weil sie rechtzeitig durch Handlungen der kantonalen

Steuerverwaltung unterbrochen worden sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.d).

Diese verjährungsunterbrechenden Handlungen hat die kantonale Steuerverwaltung

vor ihren jeweiligen Veranlagungsverfügungen vorgenommen. Sie entfalten daher

auch für die kommunalen Steuern verjährungsunterbrechende Wirkung (vgl. oben E.

2.2.3). Für den Fall, dass verjährungsunterbrechende Handlungen der kantonalen

Steuerverwaltung bis zu ihrer Veranlagungsverfügung auch Wirkungen für die

kommunalen Steuern entfalten, legen die Rekurrierenden in ihrem Rekurs nicht

ansatzweise dar, weshalb die erwähnten Feststellungen der Steuerrekurskommission

unrichtig sein sollten. Darauf kann deshalb ohne Weiteres abgestellt werden.

Mit den Veranlagungsverfügungen der Gemeindeverwaltung wurden die relativen

Veranlagungsverjährungsfristen erneut unterbrochen. Folglich sind diese auch im

Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht abgelaufen.

3.

3.1

Das Recht, die Steuer zu veranlagen, erlischt

bei der kommunalen Einkommenssteuer und der kommunalen Vermögenssteuer 15 Jahre

nach Ablauf der Steuerperiode (§ 148 Abs. 4 lit. a StG in Verbindung mit § 3

Abs. 1 und § 14 StO RiE). Diese absolute Verjährungsfrist kann weder gehemmt

noch unterbrochen werden (vgl. Beusch/Brunner,

a.a.O., Art. 47 StHG N 9 und 20; Beusch/Brunner,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4.

Auflage, Basel 2022, Art. 120 DBG N 18, Heuberger,

in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel

2019, § 148 N 7 und 36). Das Recht, die Steuer zu veranlagen, ist verjährt,

wenn die Steuer innert der Veranlagungsverjährungsfrist nicht rechtskräftig

veranlagt worden ist (vgl. BGE 138 II 169 E. 3; Beusch/Brunner,

a.a.O., Art. 47 StHG N 20; Beusch/Brunner,

a.a.O., Art. 120 DBG N 28; Heuberger,

a.a.O., § 148 N 36).

3.2

Die kommunalen Einkommens- und

Vermögenssteuern für die Jahre 2009 bis 2015 sind aufgrund der gegen die

Veranlagungsverfügungen der Gemeindeverwaltung vom 11. März, 17. Juni und 16.

September 2021 sowie 3. und 30. Juni 2022 ergriffenen Rechtsmittel noch nicht

rechtskräftig veranlagt worden. Die absolute Verjährungsfrist für die

Veranlagung der kommunalen Einkommenssteuer und der kommunalen Vermögenssteuer

pro 2009 ist inzwischen abgelaufen, was die Gemeindeverwaltung anerkennt (vgl.

Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 E. 4). Damit ist das Recht, diese Steuern zu

veranlagen, erloschen. Folglich sind die Verfügung der Gemeindeverwaltung

Riehen vom 11. März 2021 betreffend die kommunalen Steuern pro 2009, der

Einspracheentscheid der Gemeindeverwaltung Riehen vom 3. März 2023 betreffend

die kommunalen Steuern pro 2009 und Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids der

Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 25. April 2024

(STRK.2023.23) betreffend die Steuerperiode 2009 aufzuheben. Die absolute

Verjährungsfrist für die Veranlagung der kommunalen Einkommens- und

Vermögenssteuern für die Steuerperioden 2010 bis 2015 ist hingegen noch nicht

abgelaufen. Folglich ist das Recht, diese Steuern zu veranlagen, noch nicht

erloschen.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs

betreffend die Steuerperiode 2009 gutzuheissen und betreffend die

Steuerperioden 2010 bis 2015 abzuweisen ist. Entsprechend diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrierenden sechs Siebtel der Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 171 Abs. 4 StG

und § 16 Abs. 2 StO RiE). Die Gerichtkosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG

154.810) auf CHF 2'000.– festgesetzt. Sechs Siebtel davon sind

abgerundet CHF 1'700.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In

teilweiser Gutheissung des Rekurses werden Ziff. 2 des Dispositivs des

Entscheids der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 25. April

2024.

(STRK.2023.23) betreffend die Steuerperiode 2009, der Einspracheentscheid

der Gemeindeverwaltung Riehen vom 3. März 2023 betreffend die kommunalen

Steuern pro 2009 und die Verfügung der Gemeindeverwaltung Riehen vom 11. März

2021.

betreffend die kommunalen Steuern pro 2009 aufgehoben. Im Übrigen wird der

Rekurs abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in solidarischer

Verbindung mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1'700.–, einschliesslich

Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF

2'000.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse den Rekurrierenden CHF 300.–

zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

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Rekurrierende

-

Gemeindeverwaltung Riehen

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Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nujin Ak

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.