VD.2025.54
Vollzugsbefehl
13. Juni 2025Deutsch7 min
wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Mai 2022 (VT.[...])
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.54
URTEIL
vom 13.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan
Wullschleger, MLaw Anja Dillena
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Lavinia Frei
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 28. März 2025
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrent)
wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Mai 2022 (VT.[...])
wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) zu einer Busse von CHF
150.– (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 18. Oktober 2023 ([...]) wegen der
rechtswidrigen Einreise im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) und des rechtswidrigen
Aufenthalts im Sinne des AIG zu einer Geldstrafe von CHF 1'170.– (40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, abzüglich 1 Tag) sowie mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. November 2023 (VT.[...]) wegen
der rechtswidrigen Einreise im Sinne des AIG zu einer Freiheitsstrafe von 45
Tagen (abzüglich 1 Tag) verurteilt. Zufolge Rechtskraft der Strafbefehle – und
nachdem der Rekurrent die vorerwähnte Busse bzw. Geldstrafe nicht bezahlt hatte
– verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug
(Vollzugsbehörde bzw. SMV) mit Vollzugsbefehl vom 28. März 2025 die Verbüssung
der genannten (Ersatz-)Freiheitsstrafen ab dem 27. März 2025.
Gegen diesen Vollzugsbefehl meldete
der Rekurrent mit Eingabe vom 29. März 2025 in französischer Sprache Rekurs an.
Dieser Rekurs wurde vom SMV am 1. April 2025 zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht überwiesen.
Mit Verfügung vom 3. April 2025
wurden die Vorakten eingeholt und der Rekurrent zugleich auf die noch laufende
30-tägige Frist zur Einreichung einer Rekursbegründung hingewiesen. Weitere
Eingaben des Rekurrenten erfolgten am 9. April 2025, 10. April 2025, 12.
April 2025 und 16. April 2025.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).
Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zum Rekurs legitimiert ist.
1.2
1.2.1
Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist die Amts- und
Verfahrenssprache Deutsch. Rekurse sind daher grundsätzlich in deutscher
Sprache einzureichen. Ist eine Partei der Verfahrenssprache nicht mächtig, hat
sie sich grundsätzlich rechtzeitig um sprachliche Unterstützung zu bemühen (vgl.
VGE VD.2015.58 vom 8. Juni 2015 E. 2.4). Allerdings kann in der vorliegenden
Konstellation ausnahmsweise die Praxis des Appellationsgerichts zur
Zulässigkeit fremdsprachiger Beschwerden in Strafsachen sinngemäss angewandt
werden (vgl. hierzu VGE VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. 1.2.1; AGE BES.2021.152
vom 7. Februar 2022 E. 1.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht auch
dort im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als
die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Strafprozessuale Beschwerden
sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache
einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die
Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu
verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie
sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das
Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden
ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze, auch für Personen, deren Muttersprache
nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl.
VGE VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. 1.2.1; AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E.
1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Vorliegend wurde der Rekurs in
französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die
Eingaben sind zudem zweifelsohne kurz und in einfacher Sprache gehalten. Der
Rekurs wird somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise
entgegengenommen – womit noch nichts dazu gesagt ist, ob hierauf auch
einzutreten ist.
1.2.2
Dessen ungeachtet besteht kein Anlass, auch
bei der Redaktion des Urteils von der im Kanton Basel-Stadt geltenden einzigen
Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. VGE VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. 1.2.2;
AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E.
1.2).
1.3
1.3.1
Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) hat eine rekurrierende Partei
ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und
sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das
Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip
(vgl. VGE VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. 1.3.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2,
VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des
Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE
VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. 1.3.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2,
VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten
geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VD.2022.45 vom 15.
Mai 2022 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15.
August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305).
1.3.2
Der Rekurrent wendet sich in seinen Eingaben
vom 29. März 2025, 9. April 2025, 10. April 2025, 12. April 2025 und 16. April
2025.
lediglich gegen die zu vollziehenden Strafbefehle vom 2. Mai 2022, 18.
Oktober 2023 und 7. November 2023 und rügt, dass er mit diesen Strafbefehlen zu
Unrecht verurteilt worden sei.
Wie jedoch bereits im angefochtenen Vollzugsbefehl vermerkt,
sind die Strafbefehle gegen den Rekurrenten in Rechtskraft erwachsen. Der
Rekurrent macht nicht geltend, dass er diese nicht erhalten bzw. keine Kenntnis
davon hatte. Der Strafbefehl vom 7. November 2023 wurde ihm gemäss den
Vollzugsakten sogar persönlich ausgehändigt (vgl. Akten SMV S. 4).
Die fraglichen Strafbefehle sind nicht Streitgegenstand des
vorliegenden Rekursverfahrens, zumal im Rahmen der Vollzugsanordnung bzw. des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens nicht mehr über die rechtskräftigen
Schuldsprüche und die damals angeordneten Strafen befunden werden kann. Der
Rekurrent hätte diesbezüglich vielmehr vor Eintreten der Rechtskraft der
Strafbefehle Einsprache erheben müssen, was er nicht getan hat.
Im Übrigen setzt sich der Rekurrent mit dem Vollzugsbefehl
vom 28. März 2025 nicht auseinander. Damit kommt er seiner Begründungspflicht
nicht einmal ansatzweise nach, obwohl er noch mit Verfügung vom 3. April 2025
darauf aufmerksam gemacht worden ist.
1.3.3
Insgesamt fehlt es daher selbst nach den für
Laien geltenden geringen Anforderungen an einer rechtsgenüglichen
Rekursbegründung.
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs
nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten
grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit
§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lavinia Frei
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.