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Entscheid

VD.2025.54

Vollzugsbefehl

13. Juni 2025Deutsch7 min

wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Mai 2022 (VT.[...])

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.54

URTEIL

vom 13.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan

Wullschleger, MLaw Anja Dillena

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Lavinia Frei

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 28. März 2025

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrent)

wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Mai 2022 (VT.[...])

wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) zu einer Busse von CHF

150.– (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 18. Oktober 2023 ([...]) wegen der

rechtswidrigen Einreise im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) und des rechtswidrigen

Aufenthalts im Sinne des AIG zu einer Geldstrafe von CHF 1'170.– (40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, abzüglich 1 Tag) sowie mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. November 2023 (VT.[...]) wegen

der rechtswidrigen Einreise im Sinne des AIG zu einer Freiheitsstrafe von 45

Tagen (abzüglich 1 Tag) verurteilt. Zufolge Rechtskraft der Strafbefehle – und

nachdem der Rekurrent die vorerwähnte Busse bzw. Geldstrafe nicht bezahlt hatte

– verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug

(Vollzugsbehörde bzw. SMV) mit Vollzugsbefehl vom 28. März 2025 die Verbüssung

der genannten (Ersatz-)Freiheitsstrafen ab dem 27. März 2025.

Gegen diesen Vollzugsbefehl meldete

der Rekurrent mit Eingabe vom 29. März 2025 in französischer Sprache Rekurs an.

Dieser Rekurs wurde vom SMV am 1. April 2025 zuständigkeitshalber an das

Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht überwiesen.

Mit Verfügung vom 3. April 2025

wurden die Vorakten eingeholt und der Rekurrent zugleich auf die noch laufende

30-tägige Frist zur Einreichung einer Rekursbegründung hingewiesen. Weitere

Eingaben des Rekurrenten erfolgten am 9. April 2025, 10. April 2025, 12.

April 2025 und 16. April 2025.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).

Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids

unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zum Rekurs legitimiert ist.

1.2

1.2.1

Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist die Amts- und

Verfahrenssprache Deutsch. Rekurse sind daher grundsätzlich in deutscher

Sprache einzureichen. Ist eine Partei der Verfahrenssprache nicht mächtig, hat

sie sich grundsätzlich rechtzeitig um sprachliche Unterstützung zu bemühen (vgl.

VGE VD.2015.58 vom 8. Juni 2015 E. 2.4). Allerdings kann in der vorliegenden

Konstellation ausnahmsweise die Praxis des Appellationsgerichts zur

Zulässigkeit fremdsprachiger Beschwerden in Strafsachen sinngemäss angewandt

werden (vgl. hierzu VGE VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. 1.2.1; AGE BES.2021.152

vom 7. Februar 2022 E. 1.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht auch

dort im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als

die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Strafprozessuale Beschwerden

sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache

einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die

Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu

verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie

sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das

Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden

ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze, auch für Personen, deren Muttersprache

nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl.

VGE VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. 1.2.1; AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E.

1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Vorliegend wurde der Rekurs in

französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die

Eingaben sind zudem zweifelsohne kurz und in einfacher Sprache gehalten. Der

Rekurs wird somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise

entgegengenommen – womit noch nichts dazu gesagt ist, ob hierauf auch

einzutreten ist.

1.2.2

Dessen ungeachtet besteht kein Anlass, auch

bei der Redaktion des Urteils von der im Kanton Basel-Stadt geltenden einzigen

Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. VGE VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. 1.2.2;

AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E.

1.2).

1.3

1.3.1

Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) hat eine rekurrierende Partei

ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und

sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das

Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip

(vgl. VGE VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. 1.3.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2,

VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des

Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE

VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. 1.3.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2,

VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten

geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VD.2022.45 vom 15.

Mai 2022 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15.

August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305).

1.3.2

Der Rekurrent wendet sich in seinen Eingaben

vom 29. März 2025, 9. April 2025, 10. April 2025, 12. April 2025 und 16. April

2025.

lediglich gegen die zu vollziehenden Strafbefehle vom 2. Mai 2022, 18.

Oktober 2023 und 7. November 2023 und rügt, dass er mit diesen Strafbefehlen zu

Unrecht verurteilt worden sei.

Wie jedoch bereits im angefochtenen Vollzugsbefehl vermerkt,

sind die Strafbefehle gegen den Rekurrenten in Rechtskraft erwachsen. Der

Rekurrent macht nicht geltend, dass er diese nicht erhalten bzw. keine Kenntnis

davon hatte. Der Strafbefehl vom 7. November 2023 wurde ihm gemäss den

Vollzugsakten sogar persönlich ausgehändigt (vgl. Akten SMV S. 4).

Die fraglichen Strafbefehle sind nicht Streitgegenstand des

vorliegenden Rekursverfahrens, zumal im Rahmen der Vollzugsanordnung bzw. des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens nicht mehr über die rechtskräftigen

Schuldsprüche und die damals angeordneten Strafen befunden werden kann. Der

Rekurrent hätte diesbezüglich vielmehr vor Eintreten der Rechtskraft der

Strafbefehle Einsprache erheben müssen, was er nicht getan hat.

Im Übrigen setzt sich der Rekurrent mit dem Vollzugsbefehl

vom 28. März 2025 nicht auseinander. Damit kommt er seiner Begründungspflicht

nicht einmal ansatzweise nach, obwohl er noch mit Verfügung vom 3. April 2025

darauf aufmerksam gemacht worden ist.

1.3.3

Insgesamt fehlt es daher selbst nach den für

Laien geltenden geringen Anforderungen an einer rechtsgenüglichen

Rekursbegründung.

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs

nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten

grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit

§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in

Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.