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Entscheid

VD.2025.55

Arbeitsexternat, unentgeltliche Rechtspflege

21. Juli 2025Deutsch20 min

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. August

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.55

URTEIL

vom 21. Juli 2025

REKTIFIKAT

betreffend Auszahlung an den

unentgeltlichen Rechtsbeistand

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic.

iur. Marc Oser, Dr. Nina Blum

und

Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch

lic. iur. Christian Möcklin, Advokat,

Steinenberg 19, Postfach

251, 4010 Basel

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 27. März 2025

betreffend Arbeitsexternat,

unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. August

2023 ist A____ (Rekurrent) wegen mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes,

Diebstahls, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzug, Nichtmitführens von Ausweisen, Übertretung gegen

das Nationalstrassenabgabegesetz sowie Vergehens gegen das Waffengesetz zu 7 ¼

Jahren Freiheitsstrafe unter Einrechnung von insgesamt 843 Tagen

Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft verurteilt worden. Er trat die

ausgesprochene Freiheitsstrafe am 12. April 2023 im Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt an. Von dort wurde er zunächst ins Gefängnis Bässlergut, am

20. Juni 2023 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel und am

1. Juli 2024 in die JVA Wauwilermoos versetzt.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 reichte der Rekurrent

bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug

Basel-Stadt (SMV, Vollzugsbehörde) ein Gesuch um Versetzung in ein

Arbeitsexternat per 26. Februar 2025 ein. Nach seiner Disziplinierung

wegen des Besitzes und des Schmuggels verbotener Substanzen und Medikamente und

wegen des Besitzes unerlaubter Datenübermittlungsgeräte in der JVA Wauwilermoos

versetzte die Vollzugsbehörde den Rekurrenten am 13. Januar 2025 in das

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und am 17. Januar 2025 in das Gefängnis

Bässlergut. Mit Eingaben vom 31. Januar 2025 und 25. Februar

2025 ersuchte der Rekurrent, nunmehr vertreten durch

lic. iur. Christian Möcklin, Advokat, um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege und wiederholte sein Gesuch um Verbüssung der

Freiheitsstrafe in der Form eines Arbeitsexternats. Beide Gesuche wies die

Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 27. März 2025 ab. Gegen diese

Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 4. und 28. April 2025

erhobene und begründete Rekurs an das Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Der Rekurrent beantragt die kosten-

und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung der Vollzugsbehörde vom

27. März 2025 in der Sache [...] und die Bewilligung des Arbeitsexternats,

eventualiter des offenen Vollzugs. Zudem sei die Vollzugsbehörde

anzuweisen, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege per

31. Januar 2025 zu bewilligen. Schliesslich beantragt er auch die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren. Mit

Eingabe vom 30. April 2025 reichte der Rekurrent medizinische Unterlagen

zu Schulterbeschwerden nach. Die Vollzugsbehörde verzichtete mit Eingabe

vom 15. Mai 2025 auf eine Stellungnahme zum Rekurs.

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter

Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind –

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33

Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig

ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat der

angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss

§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG

270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

1.3

Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen

Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit

der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33

Abs. 2 Satz 2 JVG).

1.4

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der

Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor,

dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig

zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüfen. Daraus

folgt, dass in casu von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel

zu berücksichtigen sind (VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020

E. 4.2.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2).

1.5

Auf den frist- und formgerecht eingereichten

Rekurs ist somit einzutreten.

2.

2.1

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens

ist zunächst die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung des Vollzugs der

Freiheitsstrafe in der Form des Arbeitsexternats.

2.2

Gemäss Art. 77a Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird eine Freiheitsstrafe in

der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn die gefangene Person einen Teil

der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht

zu erwarten ist, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht. Dabei

arbeitet die gefangene Person im Arbeitsexternat ausserhalb der Anstalt und

verbringt ihre Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel in das

Arbeitsexternat erfolgt gemäss Art. 77a Abs. 2 StGB in der Regel nach

einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der

offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt.

2.3

Mit der angefochtenen Verfügung erwog die

Vollzugsbehörde, dass der mehrheitlich wegen Betäubungsmitteldelikten

verurteilte Rekurrent nach einer anfänglich offensichtlich unauffälligen, als

Anpassungsleistung zu betrachtenden, jedoch kurzen Eintrittsphase im offenen

Strafvollzug sukzessive deliktnahes Verhalten gezeigt habe. Mit Verweis

auf die Disziplinarverfügung vom 30. Juli 2024 zeigte sie auf, dass der

Rekurrent, indem er in Besitz eines verbotenen Datenübermittlungsgerätes

gewesen sei, bereits nach 27 Tagen im offenen Strafvollzug gegen die

Hausordnung verstossen und diese bewusst hintergangen habe. Auch die

Disziplinarverfügung vom 1. Oktober 2024 lasse darauf schliessen, dass

sich der Rekurrent während eines Sachurlaubs einen unerlaubten Datenträger

angeeignet und diesen in die JVA Wauwilermoos mitgenommen habe. Am

28.

November 2024 sei ein Mobiltelefon beim Rekurrenten festgestellt

worden. Weiter sei am 10. Dezember 2024, nach seiner Rückkehr aus dem

Ausgang, an der Stelle, an welcher ihm gesagt worden sei, dass er kontrolliert

werde, Kokain gelegen. Ferner sei er mit seiner Schwester in deren Auto zur JVA

zurückgekommen anstatt mit dem Zug, da er diesen angeblich verpasst habe. Zudem

habe auf der Überwachungskamera gesehen werden können, dass ein Auto mit Basler

Kennzeichen gehalten habe und etwas im Abfall deponiert worden sei, wobei man

nicht gesehen habe, ob dies der Rekurrent gewesen sei. In diesem Abfall

seien unter anderem diverse Testosteron-Präparate gefunden

worden. Zusätzlich sei ein Zettel in seinem Geldbeutel mit den Namen von

anderen Insassen und Geldbeträgen gefunden worden. Darüber hinaus sei am

11.

Dezember 2024 der Betrag von CHF 800.– in der Zelle des

Rekurrenten sichergestellt worden. Schlussendlich sei er mit Verfügung vom

10.

Januar 2025 diszipliniert worden, nachdem in seiner Zelle eine Kühlbox

gefunden worden sei, welche zum Schmuggel unerlaubter Gegenstände präpariert worden

sei und in der sich ein Mobiltelefon, sechs Einwegspritzen, 73 Einwegnadeln,

eine Ampulle Testosteron und zwei Ampullen à 1 ml Sustanon befunden

hätten. Dieses bewusste Umgehen von geltenden Regeln der JVA Wauwilermoos

lasse auf wenig Einsicht, respektive authentische Reue schliessen. Die

kriminelle Identität, respektive die Identifizierung mit dieser und deren

Ausleben stünden für den Rekurrenten offensichtlich über den geltenden

Regeln. Er habe die Freiheiten des offenen Strafvollzugs vorsätzlich dazu

genutzt, Regeln zu missachten und zu umgehen. Die hohen Barbeträge in

seiner Zelle sowie mehrere Funde von Datenübertragungsgeräten und unerlaubten

Substanzen samt Einwegspritzen liessen auf Dealertätigkeiten innerhalb der JVA

schliessen. Eine Verantwortungsübernahme für das eigene Handeln, die

eigenen Delikte, respektive den qualifizierten Drogenhandel sei zudem bis

zum heutigen Zeitpunkt nicht annähernd ersichtlich. Vielmehr

bagatellisiere der Rekurrent diesen sogar noch. Aufgrund seines

dissozialen und manipulierenden Verhaltens und insbesondere aufgrund des nach

wie vor hohen Rückfallrisikos hinsichtlich von Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz sei der Rekurrent offensichtlich auf ein engeres und

kontrollierendes Setting angewiesen, welches nicht im offenen Strafvollzug und

schon gar nicht im Rahmen eines Arbeitsexternats gewährleistet werden könne,

weshalb sein Gesuch um Bewilligung der Verbüssung der Freiheitsstrafe in der

Form eines Arbeitsexternats vom 9. Oktober 2024

respektive 25. Februar 2025 abzuweisen sei und der Rekurrent in den

geschlossenen Vollzug zu versetzen sei.

2.4

Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent in

mehrfacher Hinsicht eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Er bestreitet,

dass bei ihm Amphetamin gefunden worden sei. Von den drei bei der

Zellkontrolle am 8. Januar 2025 gefunden Ampullen hätten eine Testosteron und

zwei Sustanon enthalten. Bei beiden dieser Stoffe handle es sich um anabole

Steroide, welche dem Muskelaufbau dienten. Es seien daher keine

Betäubungsmittel bei ihm gefunden worden. Zudem seien der Konsum von

Testosteron und Sustanon keine strafbaren Handlungen. Lediglich der

Verkauf von anabolen Steroiden sei untersagt. Es sei daher auch keine

Dealertätigkeit nachgewiesen. Er habe die Steroide aufgrund seiner

hartnäckigen Schulterprobleme genommen, welche er mit Muskelmasse habe

bekämpfen wollen. Diese Ausführungen gegenüber der Vollzugsbehörde hätten

keinen Eingang in deren Akten gefunden. Wie er gegenüber der

Vollzugsbehörde angegeben habe, habe er die Kühlbox und die 73 Einwegspritzen

von einem früheren Insassen zum Eigenkonsum erhalten, was dieser ihm gegenüber

mittlerweile per Mail bestätigt habe. Er selbst könne einzig wegen einer

Aktennotiz und einer völlig ungesicherten Sachverhaltslage auch nicht mit Kokain

in Verbindung gebracht werden. Weiter könne auch nicht aufgrund seines

Besitzes von Datenübertragungsgeräten auf eine Dealertätigkeit geschlossen

werden. Es sei offensichtlich, dass er in der Strafanstalt keine

Bestellungen über sein Mobiltelefon von anderen Inhaftierten

entgegennehme. Er habe über Besuchsausgang, Beziehungsurlaube und die

Möglichkeit von Aussenaktivitäten verfügt, über die er problemlos eigene

Bestellungen hätte aufgeben können. Das bei ihm aufgefundene Mobiltelefon

habe zum Kontakt mit seiner Freundin gedient. Unter Berufung auf die

Vollzugsberichte der JVA Bostadel vom 13. Mai 2024 und der JVA

Wauwilermoos vom 9. Oktober 2024 macht der Rekurrent geltend, dass entgegen der

Feststellung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2024 eine Auseinandersetzung

mit den früheren Delikten stattgefunden habe und es seien Einsicht und Reue

vorhanden. Es liege auch kein dissoziales oder manipulatives Verhalten

seinerseits vor. In rechtlicher Hinsicht macht er daher vor diesem

Hintergrund geltend, dass bei ihm kein hohes Rückfallrisiko in Bezug auf

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliege.

2.5

Strittig ist somit, ob aufgrund der Akten

genügend Anhaltspunkte bestehen, um beim Rekurrenten von einem hohen

Rückfallrisiko hinsichtlich Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

auszugehen, was der Bewilligung der Strafverbüssung in der Form des

Arbeitsexternats entgegenstünde.

Mit dem Rekurrenten ist dabei festzustellen, dass die

Vorinstanz aufgrund des Funds von Sustanon in seiner Zelle zu Unrecht vom

Besitz von Amphetaminen bei ihm ausgegangen ist. Wie der Rekurrent

zutreffend ausführt, ist Sustanon ein androgenes und anaboles Steroidmedikament

und ein Testosteronester, der als Komponente für eine gemischte Steroidtherapie

verwendet wird.

Nicht gefolgt werden kann dem Rekurrenten aber bei seinen

Ausführungen zur Herkunft der Kühlbox, in welcher sich die Substanzen und eine

Vielzahl von Einwegspritzen sowie Einwegnadeln befunden haben. Während er

zunächst Angaben zu deren Herkunft verweigert hatte (Disziplinarverfügung JVA

Wauwilermoos 9. Januar 2025, act. 9/2 S. 344), wollte er bei

einem von ihm gewünschten Gespräch mit der Vollzugsbehörde über den Inhalt der

Kühlbox und den darin enthaltenen Substanzen keine Kenntnis gehabt haben (Aktennotiz

vom 28. Januar 2025, act. 9/2 S. 361). Demgegenüber lässt

er im vorliegenden Rekursverfahren nunmehr ausführen, dass er diese zum Aufbau

von Muskelmasse zur Bekämpfung seiner hartnäckigen Schulterprobleme konsumiert

habe. Wie dem Vollzugsbericht der JVA Wauwilermoos vom 9. Oktober

2024.

(act. 9/2 S. 314 ff.) aber entnommen werden kann, hat sich der

Rekurrent wegen seiner Schulterprobleme an den Gesundheitsdienst gewandt und

seit dem 13. September 2024 wöchentlich die Physiotherapie

besucht. Er war daher diesbezüglich in fachlicher Betreuung und hat zudem

die Gelegenheit, mehrfach wöchentlich das anstaltsinterne Fitnessstudio zu

nutzen. Auch dem nachgereichten Arztbericht mit Verordnung zur

Physiotherapie (act. 7) kann keine Indikation für die Einnahme von

Steroiden zur Behandlung seiner Schulterprobleme entnommen werden. Vor

diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wieso der Rekurrent aufgrund

seiner Schulterprobleme hätte Steroide konsumieren sollen. Gegen einen

reinen Eigenkonsum der bei ihm gefundenen Substanzen spricht auch die in seiner

Zelle aufgefundene Barschaft in der Höhe von CHF 800.– (Disziplinarverfügung

JVA Wauwilermoos vom 11. Dezember 2024, act. 9/2

S. 333). Er will dieses Geld gespart und aus der Freiheit mitgebracht

haben, um seiner Verwandtschaft Geschenke zu besorgen. Mit seinem Rekurs

äussert er sich dazu nicht mehr. Die vom Rekurrenten bei seiner

Disziplinierung abgegebene Darstellung erscheint jedenfalls als

Schutzbehauptung, ist doch nicht erklärlich, wie der Rekurrent in Haft Geschenke

besorgen will. Ebenfalls nicht geäussert hat sich der Rekurrent mit seinem

Rekurs zu einem Zettel, der von der JVA Wauwilermoos bei seiner Kontrolle am

10.

Dezember 2025 in seinem Geldbeutel gefunden worden ist (Aktennotiz vom

10.

Dezember 2024, act. 9/2 S. 331). Dieser enthielt Namen

von anderen Insassen und Geldbeträge, was einen klaren Hinweis auf eine

Verkaufstätigkeit in der JVA bietet. Zu den bei ihm aufgefundenen

Steroiden passt auch der Fund von Testosteron und weiteren Präparaten im Abfall

vor der JVA. Dieser Fund erfolgte, nachdem der Rekurrent per Auto in die

Haftanstalt zurückgebracht worden war und man auf der Überwachungskamera hatte

feststellen können, dass eine Person aus einem Fahrzeug mit Basler Kennzeichen

ausgestiegen und etwas im Abfall deponiert hatte. Auch wenn dieser Fund

nicht sicher dem Rekurrenten zugeordnet werden kann, kann diese Feststellung im

Zusammenhang mit dem erstellten Sachverhalt als weiteres Indiz für eine – wenn

auch nicht unbedingt auf Betäubungsmittel bezogene – Dealertätigkeit gewertet

werden.

Hinzu kommt, dass der Rekurrent wiederholt wegen Verstössen

gegen die Anstaltsordnung im Zusammenhang mit dem Gebrauch von

Datenübermittelungsgeräten hat diszipliniert und ermahnt werden müssen

(vgl. Disziplinarverfügungen JVA Wauwilermoos vom 30. Juli 2024, act. 9/2 S. 306 f.; 30. September 2024,

act. 9/2 S. 312 f.; 28. November 2024, act. 9/2 S. 327

f.; 9. Januar 2025, act. 9/2 S. 344 f.). Trotz

dieser mehrfachen Disziplinierungen hat sich der Rekurrent fortgesetzt nicht an

das Verbot des Besitzes und der Verwendung von Datenübermittlungsgeräten

gehalten. Seine Begründung für den Besitz eines Mobiltelefons, wonach er

dieses zum Kontakt mit seiner Freundin habe nutzen wollen, überzeugt

nicht. Der Rekurrent hat regelmässig den Internetcorner nutzen können, um

den Kontakt zu seiner Familie aufrechtzuerhalten (Vollzugsbericht JVA

Wauwilermoos vom 9. Oktober 2024, act. 9/2 S. 314 ff.). Er

war hierfür also nicht auf die Nutzung eines eigenen Mobiltelefons

angewiesen.

Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzustellen,

dass der Rekurrent die Freiheiten des offenen Strafvollzugs vorsätzlich dazu

genutzt hat, Regeln zu missachten und zu umgehen. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten ein dissoziales und

manipulierendes Verhalten nachsagte und aus dem genannten Sachverhalt auf ein

nach wie vor bestehendes Rückfallrisiko hinsichtlich von Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz schloss, weshalb er weiterhin auf ein engeres und kontrollierendes

Setting angewiesen ist, welches im Rahmen eines Arbeitsexternats nicht

gewährleistet werden kann. Daran ändert auch der Vollzugsbericht JVA

Wauwilermoos vom 9. Oktober 2024 (act. 9/2 S. 314 ff.)

nichts. Darin ist zwar noch festgestellt worden, dass beim Rekurrenten gewisse

Fortschritte hinsichtlich Einsicht in Fehlverhalten und Strategieentwicklung

für künftiges Verhalten in Risikosituationen erkennbar seien und seine

Auseinandersetzungsbereitschaft von Beginn an als angemessen bezeichnet werden

könne. Gleichzeitig ist aber auch festgestellt worden, dass eine konkrete

Tatbearbeitung in der kurzen Zeit nicht möglich gewesen sei (Vollzugsbericht

JVA Wauwilermoos vom 9. Oktober 2024, act. 9/2 S. 317). Soweit der

Rekurrent sich damals in den stattgefundenen Gesprächen noch stets einsichtig

und reuig gezeigt hat, steht dies im Widerspruch zu seinem sich seither

akzentuierenden, vollzugswidrigen Verhalten. Auch wenn ihm kein Handel mit

Betäubungsmitteln nachgewiesen werden kann, so ist ihm zumindest ein Handel mit

Steroiden anzulasten. Auch wenn deren Einnahme in Freiheit nicht strafbar

ist, ist deren Besitz und Erwerb im Vollzug verboten. Seine

Handelstätigkeit bezog sich damit auf verbotene Substanzen, weshalb sie eine

gewisse Verwandtschaft zum Betäubungsmittelhandel aufweist, dessentwegen er

heute inhaftiert ist.

Daraus folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass die

Verweigerung des Übertritts in ein Arbeitsexternat in Anwendung von

Art. 77a Abs. 1 StGB aufgrund der fortbestehenden Gefahr der Begehung

weiterer Straftaten in einem offenen Setting zu bestätigen ist. Dies steht

nicht im Widerspruch zum Resozialisierungszweck des Strafvollzugs, ist der

offene Rahmen eines Arbeitsexternats doch aktuell aufgrund seines Verhaltens im

Strafvollzug nicht geeignet, den Rekurrenten nachhaltig von der Begehung

weiterer Straftaten abzuhalten.

3.

Strittig ist weiter die Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. Da dem Rekurrenten im

vorinstanzlichen Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt wurden, ist nur die

unentgeltliche Verbeiständung strittig.

3.1

Die Vorinstanz hat erwogen, dass ein Anspruch

auf unentgeltliche Verbeiständung voraussetze, dass die ersuchende Person

bedürftig, ihr Rechtsbegehren nicht zum vornherein aussichtlos und sie

ausserstande ist, ihre Sache selbst zu vertreten. Die unentgeltliche

Rechtspflege werde deshalb in der Regel nur im Rekursverfahren gewährt. Im

erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren werde davon praxisgemäss nur

zurückhaltend Gebrauch gemacht und es würden besonders hohe Voraussetzungen an

die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Vorliegend habe

das Gesuch des Rekurrenten aufgrund der Rückversetzung in den geschlossenen

Strafvollzug infolge der mittlerweile vorliegenden und eindeutig zu bejahenden

Wiederholungsgefahr keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sein Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei.

3.2

Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent, dass

die Vorinstanz zu Unrecht von einem hohen Risiko im Hinblick auf neue

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgegangen sei. Er bestreitet

daher, dass sein Gesuch aussichtslos gewesen sei.

3.3

3.3.1

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht

geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29

Abs. 3 der Bundesverfassung BV. Nach gefestigter Praxis des

Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche Anspruch unabhängig von der

Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen für jedes staatliche Verfahren, in

welches der Gesuchsteller einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner

Rechte bedarf (BGE 132 I 201 E. 8.2, 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.3 f. je mit

Dispositiv

weiteren Hinweisen). Der Anspruch kommt demnach namentlich auch im

nichtstreitigen Verwaltungsverfahren zum Tragen, wie es vorliegend angestrebt

wird. Vorausgesetzt werden für die Bewilligung des unentgeltlichen

Verfahrens in jedem Falle die Bedürftigkeit der antragstellenden Person sowie

der Umstand, dass das Verfahrensziel nicht zum vornherein aussichtslos erscheint.

Für die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zudem

erforderlich, dass die Verbeiständung zur gehörigen Wahrnehmung der

Parteiinteressen notwendig ist (BGE 138 IV 35 E. 6.3, 128 I 225 E. 2.5.2; vgl.

auch Steinmann/Schindler/Wyss, in:

Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler

Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 20 N 80 ff.).

3.3.2 Das baselstädtische Verwaltungsrecht enthält

in §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (SG

153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Der Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung besteht im erstinstanzlichen kantonalen

Verwaltungsverfahren nur soweit er sich direkt auf Art. 29 Abs. 3 BV

und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts abstützen

lässt. Die genannte baselstädtische Regelung geht im Übrigen auch in ihrem

Inhalt nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie hinaus (VGE

VD.2010.250 vom 9. November 2010 E. 2.2, VGE 642/2003 vom

4. August 2003 E. 3.b, in: BJM 2005, S. 100 ff.).

3.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

sind Begehren als aussichtslos anzusehen, wenn deren Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als

aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage

halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob

eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen

Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil er sie − zumindest vorläufig − nichts

kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt

sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten,

wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind

(BGE 142 III 138 E. 5.1; BGer 7B_390/2024 vom 20. Juni 2024

E. 5.2).

3.3.4 Bei der Beurteilung, ob eine rechtliche

Verbeiständung sachlich geboten erscheint, sind die konkreten Umstände des

Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu

berücksichtigen. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn die Interessen der

bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

einer Rechtsvertretung erforderlich machen (BGE 138 IV 35 E. 6.3, 128 I 225

E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen). Droht ein besonders starker

Eingriff in die Rechtsposition der betroffenen Person, so ist der Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in grundsätzlicher Weise zu

bejahen, ohne dass die speziellen Verhältnisse geprüft werden müssten. In

den anderen Fällen ist zu verlangen, dass zur relativen Schwere des Eingriffs

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die

betroffene Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 129 I 281 E.

4.1, 128 I 225 E. 2.5.2). Die Tatsache, dass ein Verfahren von der

Offizialmaxime beherrscht wird, schliesst die sachliche Notwendigkeit einer

Verbeiständung nicht zum vornherein aus (BGE 130 I 180 E. 3.2, 125 V 32

E. 4b). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die

Voraussetzungen für das Gebotensein einer Verbeiständung einen strengen

Massstab anzulegen (BGE 130 I 180 E. 3.2, 125 V 32 E. 4b; BGer 5A_336/2011 vom

8. August 2011, E. 2.5.2, in: ZBl 2013, S. 344, 346).

3.3.5 Bei Vollzugslockerungen im Strafvollzug muss

das erstinstanzliche Verfahren nach der Praxis in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht Schwierigkeiten bieten, damit ein Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung begründet werden kann (BGer 7B_390/2024 vom 20. Juni 2024

E. 5.4 zum verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren). Solche

Schwierigkeiten sind vorliegend nicht erkennbar. Der Rekurrent hat sein

Gesuch denn auch zuerst selber gestellt und begründet. Es ist nicht

ersichtlich, weshalb der Rekurrent daher im erstinstanzlichen Verfahren

bezüglich der Prüfung seiner Versetzung in ein Arbeitsexternat auf eine

Verbeiständung angewiesen gewesen wäre. Im Ergebnis ist die Verweigerung

der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren daher nicht zu

beanstanden.

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 600.–. Dem Rekurrenten kann aber für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Die

Verfahrenskosten gehen daher zulasten des Staates und es ist dem Vertreter des

Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom

4. Juni 2025 macht dieser einen Aufwand von 10,2 Stunden geltend, was

angemessen erscheint und zu einem Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20

Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) zu entschädigen ist. Hinzu

kommen die geltend gemachten, angemessenen Auslagen im Betrag von CHF 59.25.

Auf Honorar und Auslagenersatz ist zudem 8,1 % Mehrwertsteuer in Höhe von

CHF 170.05 zu entrichten. Dem Vertreter des Rekurrenten wird mithin für

das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt

CHF 2'269.30 ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, lic. iur. Christian Möcklin, Advokat,

für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 2'040.–,

zuzüglich Auslagen von CHF 59.25 und 8,1 % MWST von CHF 170.05,

insgesamt somit CHF 2'269.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in

Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.

Die Zustellung

des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile keine neue

Rechtsmittelfrist aus.