VD.2025.55
Arbeitsexternat, unentgeltliche Rechtspflege
21. Juli 2025Deutsch20 min
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. August
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.55
URTEIL
vom 21. Juli 2025
REKTIFIKAT
betreffend Auszahlung an den
unentgeltlichen Rechtsbeistand
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. Marc Oser, Dr. Nina Blum
und
Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch
lic. iur. Christian Möcklin, Advokat,
Steinenberg 19, Postfach
251, 4010 Basel
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 27. März 2025
betreffend Arbeitsexternat,
unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. August
2023 ist A____ (Rekurrent) wegen mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes,
Diebstahls, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzug, Nichtmitführens von Ausweisen, Übertretung gegen
das Nationalstrassenabgabegesetz sowie Vergehens gegen das Waffengesetz zu 7 ¼
Jahren Freiheitsstrafe unter Einrechnung von insgesamt 843 Tagen
Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft verurteilt worden. Er trat die
ausgesprochene Freiheitsstrafe am 12. April 2023 im Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt an. Von dort wurde er zunächst ins Gefängnis Bässlergut, am
20. Juni 2023 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel und am
1. Juli 2024 in die JVA Wauwilermoos versetzt.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 reichte der Rekurrent
bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug
Basel-Stadt (SMV, Vollzugsbehörde) ein Gesuch um Versetzung in ein
Arbeitsexternat per 26. Februar 2025 ein. Nach seiner Disziplinierung
wegen des Besitzes und des Schmuggels verbotener Substanzen und Medikamente und
wegen des Besitzes unerlaubter Datenübermittlungsgeräte in der JVA Wauwilermoos
versetzte die Vollzugsbehörde den Rekurrenten am 13. Januar 2025 in das
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und am 17. Januar 2025 in das Gefängnis
Bässlergut. Mit Eingaben vom 31. Januar 2025 und 25. Februar
2025 ersuchte der Rekurrent, nunmehr vertreten durch
lic. iur. Christian Möcklin, Advokat, um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und wiederholte sein Gesuch um Verbüssung der
Freiheitsstrafe in der Form eines Arbeitsexternats. Beide Gesuche wies die
Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 27. März 2025 ab. Gegen diese
Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 4. und 28. April 2025
erhobene und begründete Rekurs an das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Der Rekurrent beantragt die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung der Vollzugsbehörde vom
27. März 2025 in der Sache [...] und die Bewilligung des Arbeitsexternats,
eventualiter des offenen Vollzugs. Zudem sei die Vollzugsbehörde
anzuweisen, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege per
31. Januar 2025 zu bewilligen. Schliesslich beantragt er auch die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren. Mit
Eingabe vom 30. April 2025 reichte der Rekurrent medizinische Unterlagen
zu Schulterbeschwerden nach. Die Vollzugsbehörde verzichtete mit Eingabe
vom 15. Mai 2025 auf eine Stellungnahme zum Rekurs.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter
Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind –
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33
Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen
Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33
Abs. 2 Satz 2 JVG).
1.4
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der
Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor,
dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig
zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüfen. Daraus
folgt, dass in casu von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel
zu berücksichtigen sind (VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020
E. 4.2.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2).
1.5
Auf den frist- und formgerecht eingereichten
Rekurs ist somit einzutreten.
2.
2.1
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist zunächst die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung des Vollzugs der
Freiheitsstrafe in der Form des Arbeitsexternats.
2.2
Gemäss Art. 77a Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird eine Freiheitsstrafe in
der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn die gefangene Person einen Teil
der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht
zu erwarten ist, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht. Dabei
arbeitet die gefangene Person im Arbeitsexternat ausserhalb der Anstalt und
verbringt ihre Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel in das
Arbeitsexternat erfolgt gemäss Art. 77a Abs. 2 StGB in der Regel nach
einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der
offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt.
2.3
Mit der angefochtenen Verfügung erwog die
Vollzugsbehörde, dass der mehrheitlich wegen Betäubungsmitteldelikten
verurteilte Rekurrent nach einer anfänglich offensichtlich unauffälligen, als
Anpassungsleistung zu betrachtenden, jedoch kurzen Eintrittsphase im offenen
Strafvollzug sukzessive deliktnahes Verhalten gezeigt habe. Mit Verweis
auf die Disziplinarverfügung vom 30. Juli 2024 zeigte sie auf, dass der
Rekurrent, indem er in Besitz eines verbotenen Datenübermittlungsgerätes
gewesen sei, bereits nach 27 Tagen im offenen Strafvollzug gegen die
Hausordnung verstossen und diese bewusst hintergangen habe. Auch die
Disziplinarverfügung vom 1. Oktober 2024 lasse darauf schliessen, dass
sich der Rekurrent während eines Sachurlaubs einen unerlaubten Datenträger
angeeignet und diesen in die JVA Wauwilermoos mitgenommen habe. Am
28.
November 2024 sei ein Mobiltelefon beim Rekurrenten festgestellt
worden. Weiter sei am 10. Dezember 2024, nach seiner Rückkehr aus dem
Ausgang, an der Stelle, an welcher ihm gesagt worden sei, dass er kontrolliert
werde, Kokain gelegen. Ferner sei er mit seiner Schwester in deren Auto zur JVA
zurückgekommen anstatt mit dem Zug, da er diesen angeblich verpasst habe. Zudem
habe auf der Überwachungskamera gesehen werden können, dass ein Auto mit Basler
Kennzeichen gehalten habe und etwas im Abfall deponiert worden sei, wobei man
nicht gesehen habe, ob dies der Rekurrent gewesen sei. In diesem Abfall
seien unter anderem diverse Testosteron-Präparate gefunden
worden. Zusätzlich sei ein Zettel in seinem Geldbeutel mit den Namen von
anderen Insassen und Geldbeträgen gefunden worden. Darüber hinaus sei am
11.
Dezember 2024 der Betrag von CHF 800.– in der Zelle des
Rekurrenten sichergestellt worden. Schlussendlich sei er mit Verfügung vom
10.
Januar 2025 diszipliniert worden, nachdem in seiner Zelle eine Kühlbox
gefunden worden sei, welche zum Schmuggel unerlaubter Gegenstände präpariert worden
sei und in der sich ein Mobiltelefon, sechs Einwegspritzen, 73 Einwegnadeln,
eine Ampulle Testosteron und zwei Ampullen à 1 ml Sustanon befunden
hätten. Dieses bewusste Umgehen von geltenden Regeln der JVA Wauwilermoos
lasse auf wenig Einsicht, respektive authentische Reue schliessen. Die
kriminelle Identität, respektive die Identifizierung mit dieser und deren
Ausleben stünden für den Rekurrenten offensichtlich über den geltenden
Regeln. Er habe die Freiheiten des offenen Strafvollzugs vorsätzlich dazu
genutzt, Regeln zu missachten und zu umgehen. Die hohen Barbeträge in
seiner Zelle sowie mehrere Funde von Datenübertragungsgeräten und unerlaubten
Substanzen samt Einwegspritzen liessen auf Dealertätigkeiten innerhalb der JVA
schliessen. Eine Verantwortungsübernahme für das eigene Handeln, die
eigenen Delikte, respektive den qualifizierten Drogenhandel sei zudem bis
zum heutigen Zeitpunkt nicht annähernd ersichtlich. Vielmehr
bagatellisiere der Rekurrent diesen sogar noch. Aufgrund seines
dissozialen und manipulierenden Verhaltens und insbesondere aufgrund des nach
wie vor hohen Rückfallrisikos hinsichtlich von Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz sei der Rekurrent offensichtlich auf ein engeres und
kontrollierendes Setting angewiesen, welches nicht im offenen Strafvollzug und
schon gar nicht im Rahmen eines Arbeitsexternats gewährleistet werden könne,
weshalb sein Gesuch um Bewilligung der Verbüssung der Freiheitsstrafe in der
Form eines Arbeitsexternats vom 9. Oktober 2024
respektive 25. Februar 2025 abzuweisen sei und der Rekurrent in den
geschlossenen Vollzug zu versetzen sei.
2.4
Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent in
mehrfacher Hinsicht eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Er bestreitet,
dass bei ihm Amphetamin gefunden worden sei. Von den drei bei der
Zellkontrolle am 8. Januar 2025 gefunden Ampullen hätten eine Testosteron und
zwei Sustanon enthalten. Bei beiden dieser Stoffe handle es sich um anabole
Steroide, welche dem Muskelaufbau dienten. Es seien daher keine
Betäubungsmittel bei ihm gefunden worden. Zudem seien der Konsum von
Testosteron und Sustanon keine strafbaren Handlungen. Lediglich der
Verkauf von anabolen Steroiden sei untersagt. Es sei daher auch keine
Dealertätigkeit nachgewiesen. Er habe die Steroide aufgrund seiner
hartnäckigen Schulterprobleme genommen, welche er mit Muskelmasse habe
bekämpfen wollen. Diese Ausführungen gegenüber der Vollzugsbehörde hätten
keinen Eingang in deren Akten gefunden. Wie er gegenüber der
Vollzugsbehörde angegeben habe, habe er die Kühlbox und die 73 Einwegspritzen
von einem früheren Insassen zum Eigenkonsum erhalten, was dieser ihm gegenüber
mittlerweile per Mail bestätigt habe. Er selbst könne einzig wegen einer
Aktennotiz und einer völlig ungesicherten Sachverhaltslage auch nicht mit Kokain
in Verbindung gebracht werden. Weiter könne auch nicht aufgrund seines
Besitzes von Datenübertragungsgeräten auf eine Dealertätigkeit geschlossen
werden. Es sei offensichtlich, dass er in der Strafanstalt keine
Bestellungen über sein Mobiltelefon von anderen Inhaftierten
entgegennehme. Er habe über Besuchsausgang, Beziehungsurlaube und die
Möglichkeit von Aussenaktivitäten verfügt, über die er problemlos eigene
Bestellungen hätte aufgeben können. Das bei ihm aufgefundene Mobiltelefon
habe zum Kontakt mit seiner Freundin gedient. Unter Berufung auf die
Vollzugsberichte der JVA Bostadel vom 13. Mai 2024 und der JVA
Wauwilermoos vom 9. Oktober 2024 macht der Rekurrent geltend, dass entgegen der
Feststellung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2024 eine Auseinandersetzung
mit den früheren Delikten stattgefunden habe und es seien Einsicht und Reue
vorhanden. Es liege auch kein dissoziales oder manipulatives Verhalten
seinerseits vor. In rechtlicher Hinsicht macht er daher vor diesem
Hintergrund geltend, dass bei ihm kein hohes Rückfallrisiko in Bezug auf
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliege.
2.5
Strittig ist somit, ob aufgrund der Akten
genügend Anhaltspunkte bestehen, um beim Rekurrenten von einem hohen
Rückfallrisiko hinsichtlich Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
auszugehen, was der Bewilligung der Strafverbüssung in der Form des
Arbeitsexternats entgegenstünde.
Mit dem Rekurrenten ist dabei festzustellen, dass die
Vorinstanz aufgrund des Funds von Sustanon in seiner Zelle zu Unrecht vom
Besitz von Amphetaminen bei ihm ausgegangen ist. Wie der Rekurrent
zutreffend ausführt, ist Sustanon ein androgenes und anaboles Steroidmedikament
und ein Testosteronester, der als Komponente für eine gemischte Steroidtherapie
verwendet wird.
Nicht gefolgt werden kann dem Rekurrenten aber bei seinen
Ausführungen zur Herkunft der Kühlbox, in welcher sich die Substanzen und eine
Vielzahl von Einwegspritzen sowie Einwegnadeln befunden haben. Während er
zunächst Angaben zu deren Herkunft verweigert hatte (Disziplinarverfügung JVA
Wauwilermoos 9. Januar 2025, act. 9/2 S. 344), wollte er bei
einem von ihm gewünschten Gespräch mit der Vollzugsbehörde über den Inhalt der
Kühlbox und den darin enthaltenen Substanzen keine Kenntnis gehabt haben (Aktennotiz
vom 28. Januar 2025, act. 9/2 S. 361). Demgegenüber lässt
er im vorliegenden Rekursverfahren nunmehr ausführen, dass er diese zum Aufbau
von Muskelmasse zur Bekämpfung seiner hartnäckigen Schulterprobleme konsumiert
habe. Wie dem Vollzugsbericht der JVA Wauwilermoos vom 9. Oktober
2024.
(act. 9/2 S. 314 ff.) aber entnommen werden kann, hat sich der
Rekurrent wegen seiner Schulterprobleme an den Gesundheitsdienst gewandt und
seit dem 13. September 2024 wöchentlich die Physiotherapie
besucht. Er war daher diesbezüglich in fachlicher Betreuung und hat zudem
die Gelegenheit, mehrfach wöchentlich das anstaltsinterne Fitnessstudio zu
nutzen. Auch dem nachgereichten Arztbericht mit Verordnung zur
Physiotherapie (act. 7) kann keine Indikation für die Einnahme von
Steroiden zur Behandlung seiner Schulterprobleme entnommen werden. Vor
diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wieso der Rekurrent aufgrund
seiner Schulterprobleme hätte Steroide konsumieren sollen. Gegen einen
reinen Eigenkonsum der bei ihm gefundenen Substanzen spricht auch die in seiner
Zelle aufgefundene Barschaft in der Höhe von CHF 800.– (Disziplinarverfügung
JVA Wauwilermoos vom 11. Dezember 2024, act. 9/2
S. 333). Er will dieses Geld gespart und aus der Freiheit mitgebracht
haben, um seiner Verwandtschaft Geschenke zu besorgen. Mit seinem Rekurs
äussert er sich dazu nicht mehr. Die vom Rekurrenten bei seiner
Disziplinierung abgegebene Darstellung erscheint jedenfalls als
Schutzbehauptung, ist doch nicht erklärlich, wie der Rekurrent in Haft Geschenke
besorgen will. Ebenfalls nicht geäussert hat sich der Rekurrent mit seinem
Rekurs zu einem Zettel, der von der JVA Wauwilermoos bei seiner Kontrolle am
10.
Dezember 2025 in seinem Geldbeutel gefunden worden ist (Aktennotiz vom
10.
Dezember 2024, act. 9/2 S. 331). Dieser enthielt Namen
von anderen Insassen und Geldbeträge, was einen klaren Hinweis auf eine
Verkaufstätigkeit in der JVA bietet. Zu den bei ihm aufgefundenen
Steroiden passt auch der Fund von Testosteron und weiteren Präparaten im Abfall
vor der JVA. Dieser Fund erfolgte, nachdem der Rekurrent per Auto in die
Haftanstalt zurückgebracht worden war und man auf der Überwachungskamera hatte
feststellen können, dass eine Person aus einem Fahrzeug mit Basler Kennzeichen
ausgestiegen und etwas im Abfall deponiert hatte. Auch wenn dieser Fund
nicht sicher dem Rekurrenten zugeordnet werden kann, kann diese Feststellung im
Zusammenhang mit dem erstellten Sachverhalt als weiteres Indiz für eine – wenn
auch nicht unbedingt auf Betäubungsmittel bezogene – Dealertätigkeit gewertet
werden.
Hinzu kommt, dass der Rekurrent wiederholt wegen Verstössen
gegen die Anstaltsordnung im Zusammenhang mit dem Gebrauch von
Datenübermittelungsgeräten hat diszipliniert und ermahnt werden müssen
(vgl. Disziplinarverfügungen JVA Wauwilermoos vom 30. Juli 2024, act. 9/2 S. 306 f.; 30. September 2024,
act. 9/2 S. 312 f.; 28. November 2024, act. 9/2 S. 327
f.; 9. Januar 2025, act. 9/2 S. 344 f.). Trotz
dieser mehrfachen Disziplinierungen hat sich der Rekurrent fortgesetzt nicht an
das Verbot des Besitzes und der Verwendung von Datenübermittlungsgeräten
gehalten. Seine Begründung für den Besitz eines Mobiltelefons, wonach er
dieses zum Kontakt mit seiner Freundin habe nutzen wollen, überzeugt
nicht. Der Rekurrent hat regelmässig den Internetcorner nutzen können, um
den Kontakt zu seiner Familie aufrechtzuerhalten (Vollzugsbericht JVA
Wauwilermoos vom 9. Oktober 2024, act. 9/2 S. 314 ff.). Er
war hierfür also nicht auf die Nutzung eines eigenen Mobiltelefons
angewiesen.
Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass der Rekurrent die Freiheiten des offenen Strafvollzugs vorsätzlich dazu
genutzt hat, Regeln zu missachten und zu umgehen. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten ein dissoziales und
manipulierendes Verhalten nachsagte und aus dem genannten Sachverhalt auf ein
nach wie vor bestehendes Rückfallrisiko hinsichtlich von Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz schloss, weshalb er weiterhin auf ein engeres und kontrollierendes
Setting angewiesen ist, welches im Rahmen eines Arbeitsexternats nicht
gewährleistet werden kann. Daran ändert auch der Vollzugsbericht JVA
Wauwilermoos vom 9. Oktober 2024 (act. 9/2 S. 314 ff.)
nichts. Darin ist zwar noch festgestellt worden, dass beim Rekurrenten gewisse
Fortschritte hinsichtlich Einsicht in Fehlverhalten und Strategieentwicklung
für künftiges Verhalten in Risikosituationen erkennbar seien und seine
Auseinandersetzungsbereitschaft von Beginn an als angemessen bezeichnet werden
könne. Gleichzeitig ist aber auch festgestellt worden, dass eine konkrete
Tatbearbeitung in der kurzen Zeit nicht möglich gewesen sei (Vollzugsbericht
JVA Wauwilermoos vom 9. Oktober 2024, act. 9/2 S. 317). Soweit der
Rekurrent sich damals in den stattgefundenen Gesprächen noch stets einsichtig
und reuig gezeigt hat, steht dies im Widerspruch zu seinem sich seither
akzentuierenden, vollzugswidrigen Verhalten. Auch wenn ihm kein Handel mit
Betäubungsmitteln nachgewiesen werden kann, so ist ihm zumindest ein Handel mit
Steroiden anzulasten. Auch wenn deren Einnahme in Freiheit nicht strafbar
ist, ist deren Besitz und Erwerb im Vollzug verboten. Seine
Handelstätigkeit bezog sich damit auf verbotene Substanzen, weshalb sie eine
gewisse Verwandtschaft zum Betäubungsmittelhandel aufweist, dessentwegen er
heute inhaftiert ist.
Daraus folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass die
Verweigerung des Übertritts in ein Arbeitsexternat in Anwendung von
Art. 77a Abs. 1 StGB aufgrund der fortbestehenden Gefahr der Begehung
weiterer Straftaten in einem offenen Setting zu bestätigen ist. Dies steht
nicht im Widerspruch zum Resozialisierungszweck des Strafvollzugs, ist der
offene Rahmen eines Arbeitsexternats doch aktuell aufgrund seines Verhaltens im
Strafvollzug nicht geeignet, den Rekurrenten nachhaltig von der Begehung
weiterer Straftaten abzuhalten.
3.
Strittig ist weiter die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. Da dem Rekurrenten im
vorinstanzlichen Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt wurden, ist nur die
unentgeltliche Verbeiständung strittig.
3.1
Die Vorinstanz hat erwogen, dass ein Anspruch
auf unentgeltliche Verbeiständung voraussetze, dass die ersuchende Person
bedürftig, ihr Rechtsbegehren nicht zum vornherein aussichtlos und sie
ausserstande ist, ihre Sache selbst zu vertreten. Die unentgeltliche
Rechtspflege werde deshalb in der Regel nur im Rekursverfahren gewährt. Im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren werde davon praxisgemäss nur
zurückhaltend Gebrauch gemacht und es würden besonders hohe Voraussetzungen an
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Vorliegend habe
das Gesuch des Rekurrenten aufgrund der Rückversetzung in den geschlossenen
Strafvollzug infolge der mittlerweile vorliegenden und eindeutig zu bejahenden
Wiederholungsgefahr keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sein Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei.
3.2
Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent, dass
die Vorinstanz zu Unrecht von einem hohen Risiko im Hinblick auf neue
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgegangen sei. Er bestreitet
daher, dass sein Gesuch aussichtslos gewesen sei.
3.3
3.3.1
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht
geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung BV. Nach gefestigter Praxis des
Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche Anspruch unabhängig von der
Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen für jedes staatliche Verfahren, in
welches der Gesuchsteller einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner
Rechte bedarf (BGE 132 I 201 E. 8.2, 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.3 f. je mit
Dispositiv
weiteren Hinweisen). Der Anspruch kommt demnach namentlich auch im
nichtstreitigen Verwaltungsverfahren zum Tragen, wie es vorliegend angestrebt
wird. Vorausgesetzt werden für die Bewilligung des unentgeltlichen
Verfahrens in jedem Falle die Bedürftigkeit der antragstellenden Person sowie
der Umstand, dass das Verfahrensziel nicht zum vornherein aussichtslos erscheint.
Für die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zudem
erforderlich, dass die Verbeiständung zur gehörigen Wahrnehmung der
Parteiinteressen notwendig ist (BGE 138 IV 35 E. 6.3, 128 I 225 E. 2.5.2; vgl.
auch Steinmann/Schindler/Wyss, in:
Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler
Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 20 N 80 ff.).
3.3.2 Das baselstädtische Verwaltungsrecht enthält
in §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (SG
153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Der Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung besteht im erstinstanzlichen kantonalen
Verwaltungsverfahren nur soweit er sich direkt auf Art. 29 Abs. 3 BV
und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts abstützen
lässt. Die genannte baselstädtische Regelung geht im Übrigen auch in ihrem
Inhalt nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie hinaus (VGE
VD.2010.250 vom 9. November 2010 E. 2.2, VGE 642/2003 vom
4. August 2003 E. 3.b, in: BJM 2005, S. 100 ff.).
3.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind Begehren als aussichtslos anzusehen, wenn deren Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie − zumindest vorläufig − nichts
kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten,
wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind
(BGE 142 III 138 E. 5.1; BGer 7B_390/2024 vom 20. Juni 2024
E. 5.2).
3.3.4 Bei der Beurteilung, ob eine rechtliche
Verbeiständung sachlich geboten erscheint, sind die konkreten Umstände des
Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu
berücksichtigen. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn die Interessen der
bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
einer Rechtsvertretung erforderlich machen (BGE 138 IV 35 E. 6.3, 128 I 225
E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen). Droht ein besonders starker
Eingriff in die Rechtsposition der betroffenen Person, so ist der Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in grundsätzlicher Weise zu
bejahen, ohne dass die speziellen Verhältnisse geprüft werden müssten. In
den anderen Fällen ist zu verlangen, dass zur relativen Schwere des Eingriffs
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die
betroffene Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 129 I 281 E.
4.1, 128 I 225 E. 2.5.2). Die Tatsache, dass ein Verfahren von der
Offizialmaxime beherrscht wird, schliesst die sachliche Notwendigkeit einer
Verbeiständung nicht zum vornherein aus (BGE 130 I 180 E. 3.2, 125 V 32
E. 4b). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die
Voraussetzungen für das Gebotensein einer Verbeiständung einen strengen
Massstab anzulegen (BGE 130 I 180 E. 3.2, 125 V 32 E. 4b; BGer 5A_336/2011 vom
8. August 2011, E. 2.5.2, in: ZBl 2013, S. 344, 346).
3.3.5 Bei Vollzugslockerungen im Strafvollzug muss
das erstinstanzliche Verfahren nach der Praxis in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bieten, damit ein Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung begründet werden kann (BGer 7B_390/2024 vom 20. Juni 2024
E. 5.4 zum verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren). Solche
Schwierigkeiten sind vorliegend nicht erkennbar. Der Rekurrent hat sein
Gesuch denn auch zuerst selber gestellt und begründet. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb der Rekurrent daher im erstinstanzlichen Verfahren
bezüglich der Prüfung seiner Versetzung in ein Arbeitsexternat auf eine
Verbeiständung angewiesen gewesen wäre. Im Ergebnis ist die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren daher nicht zu
beanstanden.
4.
Daraus folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 600.–. Dem Rekurrenten kann aber für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Die
Verfahrenskosten gehen daher zulasten des Staates und es ist dem Vertreter des
Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom
4. Juni 2025 macht dieser einen Aufwand von 10,2 Stunden geltend, was
angemessen erscheint und zu einem Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20
Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) zu entschädigen ist. Hinzu
kommen die geltend gemachten, angemessenen Auslagen im Betrag von CHF 59.25.
Auf Honorar und Auslagenersatz ist zudem 8,1 % Mehrwertsteuer in Höhe von
CHF 170.05 zu entrichten. Dem Vertreter des Rekurrenten wird mithin für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt
CHF 2'269.30 ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, lic. iur. Christian Möcklin, Advokat,
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 2'040.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 59.25 und 8,1 % MWST von CHF 170.05,
insgesamt somit CHF 2'269.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.
Die Zustellung
des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile keine neue
Rechtsmittelfrist aus.