Lexipedia

Entscheid

VD.2025.57

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung

17. Oktober 2025Deutsch26 min

werde. Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.57

URTEIL

vom 17.

Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur

André Equey, Dr. Lukas Schaub

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch Dr. iur. Alex Hediger,

Advokat,

Freie Strasse 82, Postfach, 4010

Basel

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 30. Dezember 2024

betreffend Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und

Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (geboren am [...]), von Serbien, heiratete am [...]

2016 in Slowenien die slowenische Staatsangehörige B____. Am 5. Oktober 2016

reiste B____ in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Am 7. November 2016 reichte sie beim

Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend:

Bereich BdM) ein Gesuch um Familiennachzug für A____ ein, der am 2. November

2016 ebenfalls in die Schweiz eingereist war. A____ erhielt am 6. Dezember 2016

vom Bereich BdM eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner

Ehefrau.

Am 5. Mai 2022 liessen sich A____ und B____ in Slowenien

scheiden. Am 13. Oktober 2022 meldete sich B____ im Kanton Basel-Stadt ab und

zog zurück nach Slowenien Darauf teilte der Bereich BdM A____ mit, dass

aufgrund des Wegzuges seiner Ehefrau nach Slowenien sein Aufenthaltszweck nicht

mehr gegeben sei und deshalb sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz überprüft

werde. Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief

der Bereich BdM mit Verfügung vom 27. März 2024 die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA von A____ und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Gegen

diese Verfügung rekurrierte A____ am 4. April 2024 beim Justiz- und

Sicherheitsdepartement, das den Rekurs mit Entscheid vom 30. Dezember 2024

abwies.

Dagegen meldete A____, nun anwaltlich vertreten, am 9. Januar

2025 Rekurs beim Regierungsrat an, den er mit Eingabe vom 13. März 2025

begründete. Er beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die

ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA weiterhin zu belassen. Zudem sei

dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzubilligen und demgemäss die ihm

gesetzte Ausreisefrist bis zur Rechtskraft des Entscheids zu sistieren. Weiter

sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Anwalt als unentgeltlichem

Rechtsbeistand zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der

Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 7. April 2025 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement

beantragte am 13. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik

vom 30. Juni 2025 hielt A____ an seinen Rechtsbegehren fest. Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil erging unter Beizug der Verfahrensakten auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem

Überweisungsbeschluss des Präsidenten des Regierungsrats vom 7. April 2025

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung

mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid

ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) das Dreiergericht berufen.

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat des

angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit gemäss

§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den

Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend

rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob

die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis

sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu setzen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1).

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in

Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,

SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine

vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.

Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen

auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE

VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).

1.4 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt

auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person

hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E.

1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3;

Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im

Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;

Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch

des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,

504).

2.

2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist

der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Rekurrenten sowie seine

Wegweisung aus der Schweiz. Wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 27. März

2024 ausführte, hatte der Rekurrent als Ehegatte einer Person, die

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft war und

ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hatte, gemäss Art. 7 lit. d des

Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA das Recht, bei dieser

Person Wohnung zu nehmen, und damit Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach der Scheidung von seiner Ehefrau könne er

keinen Anspruch mehr auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten, weshalb die Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP)

zu widerrufen sei. Das Migrationsamt überprüfte darauf, ob die Voraussetzungen

von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und

über die Integration in der bis am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung (aAIG,

SR 142.20) gegeben waren. Gemäss dieser Bestimmung besteht der Anspruch des

Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der

Trennung oder Auflösung der Ehe weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens

drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a Absatz 1 aAIG

erfüllt sind. Wie das Migrationsamt feststellte, ist das Erfordernis des

mindestens dreijährigen Bestehens der Ehegemeinschaft vorliegend gegeben. In

Bezug auf die Integration des Rekurrenten stellte es fest, dass er abgesehen

von allfälligen saisonbedingten Arbeitsunterbrüchen spätestens seit dem 1.

April 2017 einer Erwerbstätigkeit auf dem Bau nachging und demnach sowohl in

beruflicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht gut integriert erscheine. Er

weise auch weder Schulden noch Straffälligkeit auf und sei dem öffentlichen

Finanzhaushalt nie zur Last gefallen. Einzig das erforderliche Sprachniveau habe

der Rekurrent nicht belegen können, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von

Art. 50 Abs. 1 lit. a aAIG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 4 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der bis am 31. Dezember 2024

(aVZAE, SR 142.201) nicht erfüllt seien (act. 7, S. 114 ff.).

2.2 Die Vorinstanz erwog darauf im angefochtenen

Entscheid, dass das Migrationsamt bei der Prüfung eines Aufenthaltsanspruchs

des Rekurrenten gestützt auf Art. 50 Abs. 1 aAIG verkenne, dass aufgrund des

Wegzugs der Ex-Frau des Rekurrenten und dem damit verbundenen Erlöschen von

deren Aufenthaltsbewilligung von vornherein beim Rekurrenten kein solcher

Anspruch bestehen könne. Der Anspruch nach Art. 50 aAIG gehe weiter als die

abgeleiteten Ansprüche von Familienangehörigen von EU-Angehörigen nach dem FZA und

sei grundsätzlich gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG auch auf EU-Angehörige anwendbar. Der

Anwendungsbereich von Art. 2 FZA sei jedoch in jedem Fall abhängig von einem

Aufenthaltsanspruch des EU-angehörigen Ex-Gatten. Da die Ex-Ehefrau des

Rekurrenten, die in der Schweiz lediglich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

besessen habe, die Schweiz am 13. Oktober 2022 verlassen habe, verfüge sie

selbst über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr. Demnach würden sämtliche

aus Art. 2 FZA abgeleiteten Ansprüche des Rekurrenten und somit auch der geltend

gemachte Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 2 FZA i.V.m. Art. 50 aAIG

entfallen. Art. 50 aAIG wäre auf den Rekurrenten nur anwendbar, wenn seine

Ex-Frau in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt hätte, was

nicht der Fall sei.

Da kein Aufenthaltsanspruch des Rekurrenten mehr gegeben sei,

gelte es zu prüfen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die

Wegweisung verhältnismässig seien. Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus,

dass der Rekurrent im Alter von 35 Jahren in die Schweiz eingereist sei und

sich seit acht Jahren hier aufhalte, was noch keiner langen Aufenthaltsdauer

entspreche. Geboren worden sei er in Serbien, wo er auch den grössten Teil

seines Lebens verbracht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er mit den

dortigen kulturellen sowie sozialen Gepflogenheiten und insbesondere der Sprache

nach wie vor eng vertraut sei. Er habe in Serbien als Maler und Gipser gearbeitet

und dürfte insbesondere auch aufgrund der in der Schweiz gesammelten

Arbeitserfahrung bei einer Rückkehr in seine Heimat wieder eine entsprechende

Tätigkeit aufnehmen können. Im benachbarten Kosovo lebten zudem drei seiner

vier Kinder (wovon zwei noch minderjährig sind) sowie seine Schwiegermutter.

Die Beziehungen zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten könne der

Rekurrent auch durch gegenseitige Besuche sowie Telefon- und Videoanrufe

weiterpflegen. Auch wenn der Rekurrent sich seit seiner Einreise in die Schweiz

habe beruflich und wirtschaftlich integrieren können, was im Übrigen erwartet

werden dürfe, habe der Rekurrent sich lange Zeit nicht um eine minimale sprachliche

Integration bemüht und erst unter dem Druck des vorinstanzlichen bzw.

vorliegenden Verfahrens Deutschkurse besucht. Ein Zertifikat, welches belege,

dass er mündlich über Sprachkenntnisse des Niveaus A1 verfüge, habe er so erst

anfangs November 2024 vorlegen können. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss,

dass sich der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie seine

Wegweisung in einer Gesamtbetrachtung als verhältnismässig erweisen würden.

3.

3.1 Der Rekurrent bringt dagegen zunächst vor,

dass das Migrationsamt in seiner ursprünglichen Verfügung auf die Frage, ob die

geschiedene Ehegattin inzwischen die Schweiz verlassen habe, überhaupt nicht

eingegangen sei, sondern den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung damit

begründet habe, dass der Rekurrent das erforderliche Sprachniveau nicht

erreicht habe. Noch während des laufenden Rekursverfahrens habe der Rekurrent

indessen nachgewiesen, dass er das erforderliche Sprachniveau inzwischen

erreicht habe, was auch von der Vorinstanz ausdrücklich anerkannt worden sei.

Die Rekursinstanz dürfe nun den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht

gestützt auf eine völlig andere rechtliche Grundlage begründen, als dies das in

erster Instanz zuständige Migrationsamt gemacht habe. Begründe die Vorinstanz

den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung mit einer anderen rechtlichen

Grundlage, so würde der Instanzenzug für den Rekurrenten verkürzt wird, was

offensichtlich unzulässig sei.

3.2 Diesbezüglich kann dem Rekurrenten nicht

gefolgt werden. Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen

ist die Rekursinstanz nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden. Sie darf

einen angefochtenen Entscheid aus anderen rechtlichen Erwägungen bestätigen,

wenn sie diesen zwar im Ergebnis, nicht aber in seiner Begründung für richtig

hält (sog. Motivsubstitution, vgl. Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 468; VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 2.3.1, VD.2018.148 vom 29.

März 2019 E. 2.4; vgl. für das Bundesgericht BGE 132 II 257 E. 2.5). Die

Rechtsmittelbehörde darf allerdings den Streitgegenstand nicht verlassen, indem

sie ihren Entscheid sowohl auf einen wesentlich verschiedenen Sachverhalt als

auch gleichzeitig auf einen anderen Rechtsgrund stützt, der weder von der

Vorinstanz erwogen noch von der rekurrierenden Person geltend gemacht wurde (vgl.

Bertschi, in Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a N. 29). Ausserdem ist das rechtliche

Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine

Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu

begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden,

auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren

Massgeblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (vgl. BGer 2C_497/2017

vom 5. März 2018 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen).

Die Vorinstanz durfte somit die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung mit einer anderen rechtlichen Argumentation begründen. Wie

sie in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, hatte sie den Rekurrenten mit Schreiben

vom 8. November 2024 über die vorgesehene Nichtanwendung von Art. 50 aAIG

in seinem Fall orientiert und hatte der Rekurrent Gelegenheit, mit seiner

Replik zur neuen rechtlichen Begründung des Widerrufs seiner

Aufenthaltsbewilligung Stellung zu nehmen. Damit ist keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs des Rekurrenten ersichtlich.

4.

4.1 In der Sache macht der Rekurrent geltend,

dass er nicht nur gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des FZA, sondern

insbesondere auch gestützt auf Art. 44 AIG einen Anspruch auf Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung gehabt habe. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung sei

ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen

sind. Dies sei beim Rekurrenten seinerzeit – 2016, als ihm die Bewilligung zum

Verbleib bei seiner hier wohnenden slowenischen Ehefrau erteilt wurde –

offensichtlich der Fall gewesen. Gestützt auf Art. 50 AIG habe der Angehörige

eines Drittstaates ein selbständiges Aufenthaltsrecht, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre gedauert habe und sei nicht mehr von der Aufenthaltsbewilligung

seines ursprünglichen Ehegatten abhängig. Vor diesem Hintergrund könne es für

die Frage, ob eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werde oder nicht keine

Rolle spielen, ob der geschiedene Ehegatte inzwischen die Schweiz verlassen

habe oder nicht.

4.2

4.2.1 Der nacheheliche Aufenthalt der Angehörigen

von EU-Bürgern ist im FZA nicht geregelt. Gemäss Art. 50 Abs. a1 AIG besteht

nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 oder

Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden

hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a)

oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b). Dieser Aufenthaltsanspruch knüpft gemäss dem

Wortlaut des Gesetzes an diejenigen von Art. 42 und 43 AIG an und

setzt damit voraus, dass die Ehegattin, von der die Bewilligung abgeleitet

wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der

Schweiz besass. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Lichte des

Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA ehemalige Ehegatten von

EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer

Bürgern. Art. 50 aAIG ist folglich auch dann anzuwenden, wenn die

ehemalige Ehegattin nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine

Niederlassungsbewilligung besitzt (BGer 2C_268/2023 vom 31. August 2023 E.

4.2.1, m.H. auf BGE 144 II 1 E.

4.7; BGer 2C_1056/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.1, 2C_924/2021 vom 16. März

2022 E. 5.1). Die Anwendung von Art. 2 FZA ist indes abhängig von

einem aktuellen Aufenthaltsanspruch der EU-angehörigen Ex-Ehegattin; hat diese

kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr, entfällt auch das

Diskriminierungsverbot für die Regelung ihrer familiären Beziehungen (BGer

2C_268/2023 vom 31. August 2023 E. 4.2.1, m.H. auf BGE 144 II 1 E.

4.7; 2C_812/2020 vom 23. Februar 2021 E. 2.2.1, 2C_574/2019 vom 9. Dezember

2019 E. 3.1). Diese Differenzierung wird in der Lehre zwar teilweise kritisiert

(Uebersax/ Petry/Hruschka/Frei/Errass,

Migrationsrecht in a nutshell, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2025, S. 147), ist

indes geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung.

Verfügte die nachziehende Ehegattin wie vorliegend «nur» über

eine Aufenthaltsbewilligung und verlässt sie nach dem Scheitern der Ehe die

Schweiz, ist der weitere Aufenthalt nach Auflösung der Ehegemeinschaft nach

pflichtgemäss auszuübendem Ermessen unter den Voraussetzungen von Art. 77 Abs.

1 aVZAE oder allenfalls im Rahmen eines persönlichen Härtefalls nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG zu gestatten (vgl. VGR ZH VB.2024.00511 vom 16. Oktober

2024 E. 3.1; VGR AG WBE.2024.318 vom 12. November 2024 E. II.1.2; Caroni, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl.,

Bern 2024, Art. 50 AIG N 7). Die Regelung des weiteren Aufenthalts

nach gescheiterter Ehe gestützt auf Art. 77 aVZAE steht indes nur dann offen,

wenn im Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft die Voraussetzungen für die

Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den nachgezogenen

Ehegatten gemäss Art. 44 AIG erfüllt sind.

4.2.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau liessen

sich am 5. Mai 2022 in Slowenien scheiden, worauf sich die Ex-Ehefrau am 13.

Oktober 2022 im Kanton Basel-Stadt abmeldete und nach Slowenien zog. Die

Vorinstanz folgerte damit zu Recht, dass die Ex-Frau des Rekurrenten, von

welcher er ursprünglich sein Aufenthaltsrecht abgeleitet habe, selbst über kein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr verfüge. Demnach entfallen sämtliche aus

Art. 2 FZA abgeleiteten Ansprüche und somit auch der geltend gemachte Aufenthaltsanspruch

gestützt auf Art. 2 FZA i.V.m. Art. 50 AIG, wie die Vorinstanz zu Recht

feststellte.

Die ehemals nachziehende Ehegattin verfügte jedoch im

Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft ihrerseits über ein originäres

Aufenthaltsrecht, das heisst sie war noch im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung. Folglich wäre der weitere Aufenthalt des Rekurrenten

nach Auflösung der Ehegemeinschaft nach Art. 77 Abs. 1 VZAE zu prüfen gewesen

(vgl. BGer 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1; VGR AG WBE.2024.318 vom 12.

November 2024 E. II.1.2). Dabei besteht kein Rechtsanspruch auf die

Verlängerung, sondern liegt diese vielmehr im Ermessen der zuständigen

Behörden. Weshalb die Vorinstanz die Prüfung gänzlich unterlassen hat, ist

allerdings nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist ihr eine

Ermessensunterschreitung vorzuwerfen. Eine Rückweisung zur Prüfung der

Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 aVZAE in der zum Zeitpunkt des vor­instanzlichen

Entscheids geltenden Fassung erübrigt sich aber im vorliegenden Verfahren aus

den nachstehenden Gründen.

4.3

4.3.1 Per 1. Januar 2025 ist eine neue Fassung von Art.

50 AIG in Kraft getreten. Der Artikel wurde mit dem Ziel ergänzt, die

bestehende Härtefallregelung für ausländische Personen mit

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG, einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach

Art. 45 AIG oder nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 85c Abs. 1

AIG zu erweitern (Änderung vom 14. Juni 2024 [Härtefallregelung bei häuslicher

Gewalt]; AS 2024 713 ff.; vgl. den Bericht der Staatspolitischen Kommission des

Nationalrates vom 12. Oktober 2023, BBl 2023 2418 ff., sowie die Stellungnahme

des Bundesrates vom 29. November 2023, BBl 2023 2851 ff.). Somit haben Ehegatten

nach Auflösung der Ehe auch Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn ihr Ehegatte eine Aufenthaltsbewilligung nach Art.

44 AIG besass. Diese Gesetzesänderung trat zwei Tage nach dem angefochtenen

Entscheid in Kraft. Es stellt sich hier deshalb die Frage nach dem in

zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht.

4.3.2 Grundsätzlich bleibt gemäss der zu Art. 126

Abs. 1 AIG ergangenen Rechtsprechung das materielle Recht massgebend, das im

Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in Kraft stand (BGer 2C_222/2021 vom 12.

April 2022 E. 2.1; Kradolfer, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], Stämpflis

Handkommentar, 2. Aufl. 2024, N. 18 zu Art. 126). Der Gesetzgeber hat jedoch

die Änderungen von Art. 50 AIG mit einer eigenen Übergangsbestimmung verknüpft.

Nach Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten

der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht anwendbar. Im

Bericht der Staatspolitischen Kommission wird dazu ausgeführt, dass das neue

Recht für die betroffenen Personen (Opfer von häuslicher Gewalt) günstiger ist

und deshalb bei Gesuchen, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der neuen

Bestimmungen hängig sind, das neue Recht gelten soll (BBl 2023 2418, Ziff. 2 S.

7 und Ziff. 3 S. 12).

Vorliegend reichte der Beschwerdeführer sein Gesuch um

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vor der am 1. Januar 2025 in Kraft

getretenen Rechtsänderung ein. Die Rechtsänderung trat allerdings erst in

Kraft, nachdem die Vorinstanz am 30. Dezember 2024 den vorliegend

angefochtenen Entscheid gefällt hatte. Das Bundesgericht hielt in einem Fall,

in welchem die Rechtsänderung zwischen dem Zeitpunkt des Urteils des kantonalen

Verwaltungsgerichts und des Urteils des Bundesgerichts eintrat, fest, dass

während dem Rechtsmittelverfahren eintretende Änderungen des materiellen Rechts

nach einem allgemeinen Grundsatz unbeachtlich seien, sofern keine

spezialgesetzlichen Bestimmungen das anwendbare Recht festlegen würden. Die

Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten beurteile sich demgemäss nach der

Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens. Später eingetretene Rechtsänderungen

seien nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die

sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen. Dieser allgemeine Grundsatz

leite sich aus der Position und den Funktionen der gerichtlichen

Rechtsmittelbehörden im Instanzenzug ab. Die Aufgabe einer gerichtlichen

Beschwerdeinstanz bestehe hauptsächlich darin zu überprüfen, ob ihre Vorinstanz

das massgebliche Recht richtig angewendet hat. Mit anderen Worten prüfe sie

primär die Rechtmässigkeit des Anfechtungsobjekts auf Grundlage der für die

Vorinstanz anwendbaren Rechtssätze. Dies gelte im Besonderen für das

Bundesgericht, dessen Hauptaufgabe die Rechtskontrolle sei (BGer 2C_406/2024

vom 19.März 2025 E. 3.2.3, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht kam

daher ausgehend von der Funktion des Bundesgerichts und der Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zum Schluss, dass eine materielle

Rechtsänderung während dem bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich

unbeachtlich bleibt; dies selbst dann, wenn das neue Recht für die betroffene

Privatperson vorteilhafter ist (BGE 145 IV 137 E. 2). Dass mit Art. 126g

AIG von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte, ist gemäss Bundesgericht

nicht ersichtlich, zumal der Wortlaut der Bestimmung lediglich hängige Gesuche,

nicht aber hängige Rechtsmittelverfahren erwähnt. Da auch keine zwingenden

Gründe für die sofortige Anwendung des neuen materiellen Rechts sprachen, blieb

im bundesgerichtlichen Verfahren Art. 50 AIG in der Fassung per 31. Dezember

2024 massgebend. Dabei liess das Bundesgericht es offen, ob dasselbe auch für

das kantonale Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 2C_406/2024 vom 19.März 2025 E.

3.2.4, zur. Publ. vorgesehen; bestätigt in BGer 2C_147/2025 vom 20. August 2025

E. 3).

Die Verwaltungsgerichte der Kantone Zürich, Bern und Fribourg

haben bei vergleichbaren Konstellationen wie vorliegend das neue Recht

angewendet (vgl. VGR ZH VB.2024.00522 vom 27. März 2025 E. 4.1, VB.2024.00565

vom 26. Februar 2025 E. 2.3.1; VGR BE 100 24 288 vom 25. März 2025 E. 3.2;

KG FR, 601 2024 141 vom 20. Januar 2025 E. 3.2), während die Frage vom

Verwaltungsgericht Aargau und dem Kantonsgericht Waadt offengelassen wurde (VGR

AG WBE.2024.48 vom 19. Mai 2025 E. II.5.1; KG VD PE.2024.0084 vom 3. Februar

2025 E. 4b, PE.2024.0149 vom 7. Januar 2025 E. 3b). Das Verwaltungsgericht des

Kantons Basel-Stadt entscheidet gemäss § 8 Abs. 1 VRPG auch unter anderem

darüber, ob die Verwaltung in den Streitsachen, in denen das Gericht angerufen

ist, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet hat. Dies spricht

dafür, dass erst nach dem angefochtenen Entscheid in Kraft getretenes

materielles Recht vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht zu berücksichtigen

ist. Allerdings können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch neue

Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden (s. oben E. 1.3). Darin

unterscheidet sich das kantonale Verfahren von dem Verfahren vor Bundesgericht.

Insofern kommt dem Rekurs auch eine weitergehende Funktion zu. Dementsprechend ist

es gerechtfertigt, vorliegend Art. 50 AIG in der neuen Fassung anzuwenden. Dasselbe

gilt auch bezüglich der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Neufassung von

Art. 77 VZAE (vgl. AS 2024 714; vgl. auch BGer 2C_545/2024 vom 15. April 2025

E. 3). Das Argument des Bundesgerichts, der Wortlaut von Art. 126g AIG

erwähne lediglich hängige Gesuche, nicht aber hängige Rechtsmittelverfahren,

was gegen die Anwendung des neuen Rechts spreche, wenn dieses nach der

erstinstanzlichen Verfügung in Kraft getreten ist (vgl. BGer 2C_406/2024 vom

19.März 2025 E. 3.2.4, zur. Publ. vorgesehen), überzeugt nicht. Zunächst

erwähnt Art. 126g AIG nicht hängige Gesuche, sondern bloss Gesuche, die vor dem

Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden. Der

Umstand, dass ein vor dem 1. Januar 2025 eingereichtes Gesuch von der

erstinstanzlichen Behörde und allenfalls auch von einer Rechtsmittelbehörde bereits

abgewiesen worden ist, ändert nichts daran, dass auch die Rechtsmittelbehörde den

mit diesem Gesuch gestellten Antrag zu beurteilen hat, wenn die Gesuchstellerin

gegen die erstinstanzliche Verfügung oder den Rechtsmittelentscheid ein

ordentliches Rechtsmittel ergriffen hat. Gemäss dem Wortlauft von Art. 126g AIG

ist daher auch in diesem Fall das neue Recht anwendbar. Ein ordentliches

Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Verfügung oder den

Rechtsmittelentschied hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft der

erstinstanzlichen Verfügung oder des angefochtenen Rechtsmittelentscheids.

Folglich ändert der Umstand, dass das Gesuch von der erstinstanzlich

verfügenden Behörde oder einer Rechtsmittelbehörde bereits abgewiesen worden

ist, im Fall eines ordentlichen Rechtsmittels auch nichts daran, dass das

Gesuch während des Rechtsmittelverfahrens weiterhin hängig ist.

4.4

4.4.1 Nach dem neu in Kraft getretenen Art. 50 Abs.

1 lit. a AIG haben nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die

Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der

Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz

3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn

die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die beiden dabei

verlangten Kriterien (Dreijahresfrist und erfolgreiche Integration) müssen

kumulativ erfüllt werden (BGE 140 II 289 E. 3.5.3, 136 II 113 E. 3.3.3 mit

weiteren Hinweisen). Dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden

hat, ist vorliegend unbestritten.

4.4.2 Zu prüfen ist daher die Voraussetzung einer

erfolgreichen Integration des Rekurrenten. Dabei ist eine Gesamtbeurteilung der

Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGer 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023

E. 4.2.5 und 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3). Eine

erfolgreiche Integration erfordert, dass die in Art. 58a AIG verankerten

Integrationskriterien erfüllt sind. Bei der Beurteilung der Integration

berücksichtigt die zuständige Behörde (a) die Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung, (b) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung,

(c) die Sprachkompetenzen; und (d) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am

Erwerb von Bildung. Diese Kriterien werden in Art. 77a ff. VZAE

weiter konkretisiert. Bei ausländischen Personen, die in der Schweiz beruflich

integriert sind und eine feste Anstellung haben, immer finanziell unabhängig

waren, sich korrekt verhalten und die örtliche Sprache beherrschen, bedarf es

ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen

(BGer 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 4.2 und 2C_160/2018 vom

28. Oktober 2018 E. 2.4; VGE VD.2017.123 vom 12. September 2017

E. 3.2 mit Bezug auf die altrechtliche Ausgangslage).

4.4.3 Wie das Migrationsamt in Bezug auf die

Integration des Rekurrenten feststellte, ging er abgesehen von allfälligen

saisonbedingten Arbeitsunterbrüchen spätestens seit dem 1. April 2017 einer

Erwerbstätigkeit auf dem Bau nach und hatte sich demnach sowohl in beruflicher

als auch in wirtschaftlicher Hinsicht gut integriert. Er weist weder Schulden,

noch Straffälligkeit auf und fiel dem öffentlichen Finanzhaushalt nie zur Last.

Insoweit ist die Integration des Rekurrenten nicht umstritten. Einzig das

erforderliche Sprachniveau konnte er dem Migrationsamt nicht belegen. Zwar

absolvierte er vom 7. November 2017 bis zum 12. April 2018 einen Sprachkurs, er

reichte jedoch dem Migrationsamt kein Sprachdiplom mit dem Mindestniveau ein.

4.4.4 Nach Art. 77 VZAE muss der Gesuchsteller

nachweisen, dass er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche

Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens

verfügt. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sie sich

mit E-Mail vom 25. Oktober 2024 beim Erwachsenenbildungsinstitut [...] über die

vom Rekurrenten absolvierten Deutschkurse erkundigt habe. Die [...] teilte mit

E-Mail vom 29. Oktober 2024 mit, dass mit dem Kurs vom 29. April 2024 bis zum

27. September 2024 das Sprachniveau A1.2 hätte erreicht werden sollen. Der

Rekurrent habe jedoch grosse Mühe gezeigt, das Gelernte aus dem A1.1-Kurs

anzuwenden sowie dem Unterricht zu folgen. Das Ziel des erneuten A1.1-Kurses

(ab dem 14. Oktober 2024) sei es, dass der Rekurrent seine bisherigen

Kenntnisse nochmals vertiefen könne, um anschliessend hoffentlich an einem A1.2-Kurs

teilnehmen zu können. Mit E-Mail vom 1. bzw. 2. November 2024 teilte der

Rekurrent dem JSD mit, dass er nun über mündliche Deutschkenntnisse der Stufe A1

und über schriftliche Deutschkenntnisse der Stufe «vor A1» verfüge und reichte

ein Zertifikat des Sprachzentrums [...] ein (act. 7/2, S. 48, 52). Damit

belegte der Rekurrent die Sprachkompetenzen auf dem verlangten Niveau (mündlich

A1).

Angesichts der beruflichen und wirtschaftlichen Integration

und des Nachweises der erforderlichen Sprachkompetenzen sind keine Gründe mehr

ersichtlich, die gegen das Bejahen einer erfolgreichen Integration sprechen. Damit

erfüllt der Rekurrent heute alle Voraussetzungen für die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung.

4.4.5 Selbst wenn die am 1. Januar 2025 in Kraft

getretene Änderung von Art. 50 Abs. 1 AIG im vorliegenden Fall keine

direkte Anwendung finden sollte, so scheint die Rechtsänderung, die im

Zeitpunkt der Verfügung des Migrationsamts am 27. März 2024 kurz vor dem

Beschluss stand und in jenem des vorinstanzlichen Entscheids schon beschlossen

worden ist und zwei Tage später in Kraft getreten ist, bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit von Bedeutung. Da der Rekurrent heute alle Voraussetzungen

für ein Bleiberecht erfüllt, besteht gemäss der gesetzgeberischen Entscheidung

heute kein Interesse mehr am Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung. Dieser wäre

daher unverhältnismässig.

4.5 Dementsprechend ist der Rekurs gutzuheissen

und der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. Dezember 2024

ist aufzuheben. Für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung u.a. der Aufenthaltsbewilligung

ist das SEM zuständig (Art. 85 Abs. 1 VZAE). Gemäss Art. 4 lit. d der

Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über die

dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und

Vorentscheide (ZV-EJPD, SR 142.201.1) ist die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dem

Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Gemäss

Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM die Zustimmung zum Entscheid einer

kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz

verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen

knüpfen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung in einem dem Zustimmungsverfahren unterliegenden Fall

auch dann dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn sie von einem

kantonalen Gericht angeordnet worden ist (vgl. VGE VD.2020.75 vom

15. Oktober 2020 E. 6 und VD.2021.181/184 vom 29. Juni 2022

E. 5.2). Das Migrationsamt wird entsprechend angewiesen, dem SEM Antrag auf

Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahren sind keine Gerichtskosten zu

erheben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1’200.– ist zurückzuerstatten.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist sodann zu

verpflichten, dem Rekurrenten eine

Parteientschädigung auszurichten. Sein Vertreter macht mit Honorarnote vom

27. Juni 2025 einen Aufwand von 15 Stunden und Auslagen von CHF 50.– für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltend. Vor dem Justiz- und

Sicherheitsdepartement war der Rekurrent noch nicht anwaltlich vertreten.

Angesichts der Eingaben, die kaum auf die wesentlichen Fragestellungen

eingehen, erscheinen 15 Stunden Aufwand überhöht. Für die Rekursanmeldung, die

knapp sechsseitige Rekursbegründung und die knapp vierseitige Replik sind 10

Stunden angemessen. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 2’500.–. Der geltend

gemachte Auslagenersatz von CHF 50.– bleibt im Rahmen des Honorarreglements (§ 23 Abs. 1 HoR, SG 291.400). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer auf Honorar und

Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses wird der

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. Dezember 2024

aufgehoben und wird die Sache zur Einholung der Zustimmung des

Staatssekretariats für Migration zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an

den Bereich Bevölkerungsdienst und Migration, Migrationsamt zurückgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1’200.– wird zurückerstattet.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem

Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 2’550.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich

MWST von CHF 206.55, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.