VD.2025.57
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung
17. Oktober 2025Deutsch26 min
werde. Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.57
URTEIL
vom 17.
Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur
André Equey, Dr. Lukas Schaub
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch Dr. iur. Alex Hediger,
Advokat,
Freie Strasse 82, Postfach, 4010
Basel
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 30. Dezember 2024
betreffend Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und
Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (geboren am [...]), von Serbien, heiratete am [...]
2016 in Slowenien die slowenische Staatsangehörige B____. Am 5. Oktober 2016
reiste B____ in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Am 7. November 2016 reichte sie beim
Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend:
Bereich BdM) ein Gesuch um Familiennachzug für A____ ein, der am 2. November
2016 ebenfalls in die Schweiz eingereist war. A____ erhielt am 6. Dezember 2016
vom Bereich BdM eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner
Ehefrau.
Am 5. Mai 2022 liessen sich A____ und B____ in Slowenien
scheiden. Am 13. Oktober 2022 meldete sich B____ im Kanton Basel-Stadt ab und
zog zurück nach Slowenien Darauf teilte der Bereich BdM A____ mit, dass
aufgrund des Wegzuges seiner Ehefrau nach Slowenien sein Aufenthaltszweck nicht
mehr gegeben sei und deshalb sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz überprüft
werde. Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief
der Bereich BdM mit Verfügung vom 27. März 2024 die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA von A____ und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Gegen
diese Verfügung rekurrierte A____ am 4. April 2024 beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement, das den Rekurs mit Entscheid vom 30. Dezember 2024
abwies.
Dagegen meldete A____, nun anwaltlich vertreten, am 9. Januar
2025 Rekurs beim Regierungsrat an, den er mit Eingabe vom 13. März 2025
begründete. Er beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die
ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA weiterhin zu belassen. Zudem sei
dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzubilligen und demgemäss die ihm
gesetzte Ausreisefrist bis zur Rechtskraft des Entscheids zu sistieren. Weiter
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Anwalt als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der
Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 7. April 2025 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
beantragte am 13. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik
vom 30. Juni 2025 hielt A____ an seinen Rechtsbegehren fest. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil erging unter Beizug der Verfahrensakten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem
Überweisungsbeschluss des Präsidenten des Regierungsrats vom 7. April 2025
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid
ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) das Dreiergericht berufen.
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den
Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend
rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1).
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,
SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine
vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.
Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen
auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE
VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).
1.4 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person
hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E.
1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3;
Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im
Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;
Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch
des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,
504).
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Rekurrenten sowie seine
Wegweisung aus der Schweiz. Wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 27. März
2024 ausführte, hatte der Rekurrent als Ehegatte einer Person, die
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft war und
ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hatte, gemäss Art. 7 lit. d des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA das Recht, bei dieser
Person Wohnung zu nehmen, und damit Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach der Scheidung von seiner Ehefrau könne er
keinen Anspruch mehr auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten, weshalb die Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP)
zu widerrufen sei. Das Migrationsamt überprüfte darauf, ob die Voraussetzungen
von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration in der bis am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung (aAIG,
SR 142.20) gegeben waren. Gemäss dieser Bestimmung besteht der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der
Trennung oder Auflösung der Ehe weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a Absatz 1 aAIG
erfüllt sind. Wie das Migrationsamt feststellte, ist das Erfordernis des
mindestens dreijährigen Bestehens der Ehegemeinschaft vorliegend gegeben. In
Bezug auf die Integration des Rekurrenten stellte es fest, dass er abgesehen
von allfälligen saisonbedingten Arbeitsunterbrüchen spätestens seit dem 1.
April 2017 einer Erwerbstätigkeit auf dem Bau nachging und demnach sowohl in
beruflicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht gut integriert erscheine. Er
weise auch weder Schulden noch Straffälligkeit auf und sei dem öffentlichen
Finanzhaushalt nie zur Last gefallen. Einzig das erforderliche Sprachniveau habe
der Rekurrent nicht belegen können, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von
Art. 50 Abs. 1 lit. a aAIG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 4 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der bis am 31. Dezember 2024
(aVZAE, SR 142.201) nicht erfüllt seien (act. 7, S. 114 ff.).
2.2 Die Vorinstanz erwog darauf im angefochtenen
Entscheid, dass das Migrationsamt bei der Prüfung eines Aufenthaltsanspruchs
des Rekurrenten gestützt auf Art. 50 Abs. 1 aAIG verkenne, dass aufgrund des
Wegzugs der Ex-Frau des Rekurrenten und dem damit verbundenen Erlöschen von
deren Aufenthaltsbewilligung von vornherein beim Rekurrenten kein solcher
Anspruch bestehen könne. Der Anspruch nach Art. 50 aAIG gehe weiter als die
abgeleiteten Ansprüche von Familienangehörigen von EU-Angehörigen nach dem FZA und
sei grundsätzlich gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG auch auf EU-Angehörige anwendbar. Der
Anwendungsbereich von Art. 2 FZA sei jedoch in jedem Fall abhängig von einem
Aufenthaltsanspruch des EU-angehörigen Ex-Gatten. Da die Ex-Ehefrau des
Rekurrenten, die in der Schweiz lediglich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
besessen habe, die Schweiz am 13. Oktober 2022 verlassen habe, verfüge sie
selbst über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr. Demnach würden sämtliche
aus Art. 2 FZA abgeleiteten Ansprüche des Rekurrenten und somit auch der geltend
gemachte Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 2 FZA i.V.m. Art. 50 aAIG
entfallen. Art. 50 aAIG wäre auf den Rekurrenten nur anwendbar, wenn seine
Ex-Frau in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt hätte, was
nicht der Fall sei.
Da kein Aufenthaltsanspruch des Rekurrenten mehr gegeben sei,
gelte es zu prüfen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die
Wegweisung verhältnismässig seien. Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus,
dass der Rekurrent im Alter von 35 Jahren in die Schweiz eingereist sei und
sich seit acht Jahren hier aufhalte, was noch keiner langen Aufenthaltsdauer
entspreche. Geboren worden sei er in Serbien, wo er auch den grössten Teil
seines Lebens verbracht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er mit den
dortigen kulturellen sowie sozialen Gepflogenheiten und insbesondere der Sprache
nach wie vor eng vertraut sei. Er habe in Serbien als Maler und Gipser gearbeitet
und dürfte insbesondere auch aufgrund der in der Schweiz gesammelten
Arbeitserfahrung bei einer Rückkehr in seine Heimat wieder eine entsprechende
Tätigkeit aufnehmen können. Im benachbarten Kosovo lebten zudem drei seiner
vier Kinder (wovon zwei noch minderjährig sind) sowie seine Schwiegermutter.
Die Beziehungen zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten könne der
Rekurrent auch durch gegenseitige Besuche sowie Telefon- und Videoanrufe
weiterpflegen. Auch wenn der Rekurrent sich seit seiner Einreise in die Schweiz
habe beruflich und wirtschaftlich integrieren können, was im Übrigen erwartet
werden dürfe, habe der Rekurrent sich lange Zeit nicht um eine minimale sprachliche
Integration bemüht und erst unter dem Druck des vorinstanzlichen bzw.
vorliegenden Verfahrens Deutschkurse besucht. Ein Zertifikat, welches belege,
dass er mündlich über Sprachkenntnisse des Niveaus A1 verfüge, habe er so erst
anfangs November 2024 vorlegen können. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss,
dass sich der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie seine
Wegweisung in einer Gesamtbetrachtung als verhältnismässig erweisen würden.
3.
3.1 Der Rekurrent bringt dagegen zunächst vor,
dass das Migrationsamt in seiner ursprünglichen Verfügung auf die Frage, ob die
geschiedene Ehegattin inzwischen die Schweiz verlassen habe, überhaupt nicht
eingegangen sei, sondern den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung damit
begründet habe, dass der Rekurrent das erforderliche Sprachniveau nicht
erreicht habe. Noch während des laufenden Rekursverfahrens habe der Rekurrent
indessen nachgewiesen, dass er das erforderliche Sprachniveau inzwischen
erreicht habe, was auch von der Vorinstanz ausdrücklich anerkannt worden sei.
Die Rekursinstanz dürfe nun den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht
gestützt auf eine völlig andere rechtliche Grundlage begründen, als dies das in
erster Instanz zuständige Migrationsamt gemacht habe. Begründe die Vorinstanz
den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung mit einer anderen rechtlichen
Grundlage, so würde der Instanzenzug für den Rekurrenten verkürzt wird, was
offensichtlich unzulässig sei.
3.2 Diesbezüglich kann dem Rekurrenten nicht
gefolgt werden. Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen
ist die Rekursinstanz nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden. Sie darf
einen angefochtenen Entscheid aus anderen rechtlichen Erwägungen bestätigen,
wenn sie diesen zwar im Ergebnis, nicht aber in seiner Begründung für richtig
hält (sog. Motivsubstitution, vgl. Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 468; VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 2.3.1, VD.2018.148 vom 29.
März 2019 E. 2.4; vgl. für das Bundesgericht BGE 132 II 257 E. 2.5). Die
Rechtsmittelbehörde darf allerdings den Streitgegenstand nicht verlassen, indem
sie ihren Entscheid sowohl auf einen wesentlich verschiedenen Sachverhalt als
auch gleichzeitig auf einen anderen Rechtsgrund stützt, der weder von der
Vorinstanz erwogen noch von der rekurrierenden Person geltend gemacht wurde (vgl.
Bertschi, in Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a N. 29). Ausserdem ist das rechtliche
Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine
Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu
begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden,
auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren
Massgeblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (vgl. BGer 2C_497/2017
vom 5. März 2018 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz durfte somit die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung mit einer anderen rechtlichen Argumentation begründen. Wie
sie in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, hatte sie den Rekurrenten mit Schreiben
vom 8. November 2024 über die vorgesehene Nichtanwendung von Art. 50 aAIG
in seinem Fall orientiert und hatte der Rekurrent Gelegenheit, mit seiner
Replik zur neuen rechtlichen Begründung des Widerrufs seiner
Aufenthaltsbewilligung Stellung zu nehmen. Damit ist keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Rekurrenten ersichtlich.
4.
4.1 In der Sache macht der Rekurrent geltend,
dass er nicht nur gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des FZA, sondern
insbesondere auch gestützt auf Art. 44 AIG einen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gehabt habe. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung sei
ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen
sind. Dies sei beim Rekurrenten seinerzeit – 2016, als ihm die Bewilligung zum
Verbleib bei seiner hier wohnenden slowenischen Ehefrau erteilt wurde –
offensichtlich der Fall gewesen. Gestützt auf Art. 50 AIG habe der Angehörige
eines Drittstaates ein selbständiges Aufenthaltsrecht, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre gedauert habe und sei nicht mehr von der Aufenthaltsbewilligung
seines ursprünglichen Ehegatten abhängig. Vor diesem Hintergrund könne es für
die Frage, ob eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werde oder nicht keine
Rolle spielen, ob der geschiedene Ehegatte inzwischen die Schweiz verlassen
habe oder nicht.
4.2
4.2.1 Der nacheheliche Aufenthalt der Angehörigen
von EU-Bürgern ist im FZA nicht geregelt. Gemäss Art. 50 Abs. a1 AIG besteht
nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 oder
Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a)
oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b). Dieser Aufenthaltsanspruch knüpft gemäss dem
Wortlaut des Gesetzes an diejenigen von Art. 42 und 43 AIG an und
setzt damit voraus, dass die Ehegattin, von der die Bewilligung abgeleitet
wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der
Schweiz besass. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Lichte des
Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA ehemalige Ehegatten von
EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer
Bürgern. Art. 50 aAIG ist folglich auch dann anzuwenden, wenn die
ehemalige Ehegattin nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine
Niederlassungsbewilligung besitzt (BGer 2C_268/2023 vom 31. August 2023 E.
4.2.1, m.H. auf BGE 144 II 1 E.
4.7; BGer 2C_1056/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.1, 2C_924/2021 vom 16. März
2022 E. 5.1). Die Anwendung von Art. 2 FZA ist indes abhängig von
einem aktuellen Aufenthaltsanspruch der EU-angehörigen Ex-Ehegattin; hat diese
kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr, entfällt auch das
Diskriminierungsverbot für die Regelung ihrer familiären Beziehungen (BGer
2C_268/2023 vom 31. August 2023 E. 4.2.1, m.H. auf BGE 144 II 1 E.
4.7; 2C_812/2020 vom 23. Februar 2021 E. 2.2.1, 2C_574/2019 vom 9. Dezember
2019 E. 3.1). Diese Differenzierung wird in der Lehre zwar teilweise kritisiert
(Uebersax/ Petry/Hruschka/Frei/Errass,
Migrationsrecht in a nutshell, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2025, S. 147), ist
indes geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung.
Verfügte die nachziehende Ehegattin wie vorliegend «nur» über
eine Aufenthaltsbewilligung und verlässt sie nach dem Scheitern der Ehe die
Schweiz, ist der weitere Aufenthalt nach Auflösung der Ehegemeinschaft nach
pflichtgemäss auszuübendem Ermessen unter den Voraussetzungen von Art. 77 Abs.
1 aVZAE oder allenfalls im Rahmen eines persönlichen Härtefalls nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG zu gestatten (vgl. VGR ZH VB.2024.00511 vom 16. Oktober
2024 E. 3.1; VGR AG WBE.2024.318 vom 12. November 2024 E. II.1.2; Caroni, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl.,
Bern 2024, Art. 50 AIG N 7). Die Regelung des weiteren Aufenthalts
nach gescheiterter Ehe gestützt auf Art. 77 aVZAE steht indes nur dann offen,
wenn im Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft die Voraussetzungen für die
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den nachgezogenen
Ehegatten gemäss Art. 44 AIG erfüllt sind.
4.2.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau liessen
sich am 5. Mai 2022 in Slowenien scheiden, worauf sich die Ex-Ehefrau am 13.
Oktober 2022 im Kanton Basel-Stadt abmeldete und nach Slowenien zog. Die
Vorinstanz folgerte damit zu Recht, dass die Ex-Frau des Rekurrenten, von
welcher er ursprünglich sein Aufenthaltsrecht abgeleitet habe, selbst über kein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr verfüge. Demnach entfallen sämtliche aus
Art. 2 FZA abgeleiteten Ansprüche und somit auch der geltend gemachte Aufenthaltsanspruch
gestützt auf Art. 2 FZA i.V.m. Art. 50 AIG, wie die Vorinstanz zu Recht
feststellte.
Die ehemals nachziehende Ehegattin verfügte jedoch im
Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft ihrerseits über ein originäres
Aufenthaltsrecht, das heisst sie war noch im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung. Folglich wäre der weitere Aufenthalt des Rekurrenten
nach Auflösung der Ehegemeinschaft nach Art. 77 Abs. 1 VZAE zu prüfen gewesen
(vgl. BGer 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1; VGR AG WBE.2024.318 vom 12.
November 2024 E. II.1.2). Dabei besteht kein Rechtsanspruch auf die
Verlängerung, sondern liegt diese vielmehr im Ermessen der zuständigen
Behörden. Weshalb die Vorinstanz die Prüfung gänzlich unterlassen hat, ist
allerdings nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist ihr eine
Ermessensunterschreitung vorzuwerfen. Eine Rückweisung zur Prüfung der
Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 aVZAE in der zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheids geltenden Fassung erübrigt sich aber im vorliegenden Verfahren aus
den nachstehenden Gründen.
4.3
4.3.1 Per 1. Januar 2025 ist eine neue Fassung von Art.
50 AIG in Kraft getreten. Der Artikel wurde mit dem Ziel ergänzt, die
bestehende Härtefallregelung für ausländische Personen mit
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG, einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach
Art. 45 AIG oder nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 85c Abs. 1
AIG zu erweitern (Änderung vom 14. Juni 2024 [Härtefallregelung bei häuslicher
Gewalt]; AS 2024 713 ff.; vgl. den Bericht der Staatspolitischen Kommission des
Nationalrates vom 12. Oktober 2023, BBl 2023 2418 ff., sowie die Stellungnahme
des Bundesrates vom 29. November 2023, BBl 2023 2851 ff.). Somit haben Ehegatten
nach Auflösung der Ehe auch Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn ihr Ehegatte eine Aufenthaltsbewilligung nach Art.
44 AIG besass. Diese Gesetzesänderung trat zwei Tage nach dem angefochtenen
Entscheid in Kraft. Es stellt sich hier deshalb die Frage nach dem in
zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht.
4.3.2 Grundsätzlich bleibt gemäss der zu Art. 126
Abs. 1 AIG ergangenen Rechtsprechung das materielle Recht massgebend, das im
Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in Kraft stand (BGer 2C_222/2021 vom 12.
April 2022 E. 2.1; Kradolfer, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], Stämpflis
Handkommentar, 2. Aufl. 2024, N. 18 zu Art. 126). Der Gesetzgeber hat jedoch
die Änderungen von Art. 50 AIG mit einer eigenen Übergangsbestimmung verknüpft.
Nach Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten
der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht anwendbar. Im
Bericht der Staatspolitischen Kommission wird dazu ausgeführt, dass das neue
Recht für die betroffenen Personen (Opfer von häuslicher Gewalt) günstiger ist
und deshalb bei Gesuchen, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der neuen
Bestimmungen hängig sind, das neue Recht gelten soll (BBl 2023 2418, Ziff. 2 S.
7 und Ziff. 3 S. 12).
Vorliegend reichte der Beschwerdeführer sein Gesuch um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vor der am 1. Januar 2025 in Kraft
getretenen Rechtsänderung ein. Die Rechtsänderung trat allerdings erst in
Kraft, nachdem die Vorinstanz am 30. Dezember 2024 den vorliegend
angefochtenen Entscheid gefällt hatte. Das Bundesgericht hielt in einem Fall,
in welchem die Rechtsänderung zwischen dem Zeitpunkt des Urteils des kantonalen
Verwaltungsgerichts und des Urteils des Bundesgerichts eintrat, fest, dass
während dem Rechtsmittelverfahren eintretende Änderungen des materiellen Rechts
nach einem allgemeinen Grundsatz unbeachtlich seien, sofern keine
spezialgesetzlichen Bestimmungen das anwendbare Recht festlegen würden. Die
Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten beurteile sich demgemäss nach der
Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens. Später eingetretene Rechtsänderungen
seien nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die
sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen. Dieser allgemeine Grundsatz
leite sich aus der Position und den Funktionen der gerichtlichen
Rechtsmittelbehörden im Instanzenzug ab. Die Aufgabe einer gerichtlichen
Beschwerdeinstanz bestehe hauptsächlich darin zu überprüfen, ob ihre Vorinstanz
das massgebliche Recht richtig angewendet hat. Mit anderen Worten prüfe sie
primär die Rechtmässigkeit des Anfechtungsobjekts auf Grundlage der für die
Vorinstanz anwendbaren Rechtssätze. Dies gelte im Besonderen für das
Bundesgericht, dessen Hauptaufgabe die Rechtskontrolle sei (BGer 2C_406/2024
vom 19.März 2025 E. 3.2.3, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht kam
daher ausgehend von der Funktion des Bundesgerichts und der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zum Schluss, dass eine materielle
Rechtsänderung während dem bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich
unbeachtlich bleibt; dies selbst dann, wenn das neue Recht für die betroffene
Privatperson vorteilhafter ist (BGE 145 IV 137 E. 2). Dass mit Art. 126g
AIG von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte, ist gemäss Bundesgericht
nicht ersichtlich, zumal der Wortlaut der Bestimmung lediglich hängige Gesuche,
nicht aber hängige Rechtsmittelverfahren erwähnt. Da auch keine zwingenden
Gründe für die sofortige Anwendung des neuen materiellen Rechts sprachen, blieb
im bundesgerichtlichen Verfahren Art. 50 AIG in der Fassung per 31. Dezember
2024 massgebend. Dabei liess das Bundesgericht es offen, ob dasselbe auch für
das kantonale Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 2C_406/2024 vom 19.März 2025 E.
3.2.4, zur. Publ. vorgesehen; bestätigt in BGer 2C_147/2025 vom 20. August 2025
E. 3).
Die Verwaltungsgerichte der Kantone Zürich, Bern und Fribourg
haben bei vergleichbaren Konstellationen wie vorliegend das neue Recht
angewendet (vgl. VGR ZH VB.2024.00522 vom 27. März 2025 E. 4.1, VB.2024.00565
vom 26. Februar 2025 E. 2.3.1; VGR BE 100 24 288 vom 25. März 2025 E. 3.2;
KG FR, 601 2024 141 vom 20. Januar 2025 E. 3.2), während die Frage vom
Verwaltungsgericht Aargau und dem Kantonsgericht Waadt offengelassen wurde (VGR
AG WBE.2024.48 vom 19. Mai 2025 E. II.5.1; KG VD PE.2024.0084 vom 3. Februar
2025 E. 4b, PE.2024.0149 vom 7. Januar 2025 E. 3b). Das Verwaltungsgericht des
Kantons Basel-Stadt entscheidet gemäss § 8 Abs. 1 VRPG auch unter anderem
darüber, ob die Verwaltung in den Streitsachen, in denen das Gericht angerufen
ist, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet hat. Dies spricht
dafür, dass erst nach dem angefochtenen Entscheid in Kraft getretenes
materielles Recht vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht zu berücksichtigen
ist. Allerdings können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch neue
Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden (s. oben E. 1.3). Darin
unterscheidet sich das kantonale Verfahren von dem Verfahren vor Bundesgericht.
Insofern kommt dem Rekurs auch eine weitergehende Funktion zu. Dementsprechend ist
es gerechtfertigt, vorliegend Art. 50 AIG in der neuen Fassung anzuwenden. Dasselbe
gilt auch bezüglich der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Neufassung von
Art. 77 VZAE (vgl. AS 2024 714; vgl. auch BGer 2C_545/2024 vom 15. April 2025
E. 3). Das Argument des Bundesgerichts, der Wortlaut von Art. 126g AIG
erwähne lediglich hängige Gesuche, nicht aber hängige Rechtsmittelverfahren,
was gegen die Anwendung des neuen Rechts spreche, wenn dieses nach der
erstinstanzlichen Verfügung in Kraft getreten ist (vgl. BGer 2C_406/2024 vom
19.März 2025 E. 3.2.4, zur. Publ. vorgesehen), überzeugt nicht. Zunächst
erwähnt Art. 126g AIG nicht hängige Gesuche, sondern bloss Gesuche, die vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden. Der
Umstand, dass ein vor dem 1. Januar 2025 eingereichtes Gesuch von der
erstinstanzlichen Behörde und allenfalls auch von einer Rechtsmittelbehörde bereits
abgewiesen worden ist, ändert nichts daran, dass auch die Rechtsmittelbehörde den
mit diesem Gesuch gestellten Antrag zu beurteilen hat, wenn die Gesuchstellerin
gegen die erstinstanzliche Verfügung oder den Rechtsmittelentscheid ein
ordentliches Rechtsmittel ergriffen hat. Gemäss dem Wortlauft von Art. 126g AIG
ist daher auch in diesem Fall das neue Recht anwendbar. Ein ordentliches
Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Verfügung oder den
Rechtsmittelentschied hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft der
erstinstanzlichen Verfügung oder des angefochtenen Rechtsmittelentscheids.
Folglich ändert der Umstand, dass das Gesuch von der erstinstanzlich
verfügenden Behörde oder einer Rechtsmittelbehörde bereits abgewiesen worden
ist, im Fall eines ordentlichen Rechtsmittels auch nichts daran, dass das
Gesuch während des Rechtsmittelverfahrens weiterhin hängig ist.
4.4
4.4.1 Nach dem neu in Kraft getretenen Art. 50 Abs.
1 lit. a AIG haben nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die
Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der
Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz
3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die beiden dabei
verlangten Kriterien (Dreijahresfrist und erfolgreiche Integration) müssen
kumulativ erfüllt werden (BGE 140 II 289 E. 3.5.3, 136 II 113 E. 3.3.3 mit
weiteren Hinweisen). Dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat, ist vorliegend unbestritten.
4.4.2 Zu prüfen ist daher die Voraussetzung einer
erfolgreichen Integration des Rekurrenten. Dabei ist eine Gesamtbeurteilung der
Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGer 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023
E. 4.2.5 und 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3). Eine
erfolgreiche Integration erfordert, dass die in Art. 58a AIG verankerten
Integrationskriterien erfüllt sind. Bei der Beurteilung der Integration
berücksichtigt die zuständige Behörde (a) die Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung, (b) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung,
(c) die Sprachkompetenzen; und (d) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung. Diese Kriterien werden in Art. 77a ff. VZAE
weiter konkretisiert. Bei ausländischen Personen, die in der Schweiz beruflich
integriert sind und eine feste Anstellung haben, immer finanziell unabhängig
waren, sich korrekt verhalten und die örtliche Sprache beherrschen, bedarf es
ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen
(BGer 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 4.2 und 2C_160/2018 vom
28. Oktober 2018 E. 2.4; VGE VD.2017.123 vom 12. September 2017
E. 3.2 mit Bezug auf die altrechtliche Ausgangslage).
4.4.3 Wie das Migrationsamt in Bezug auf die
Integration des Rekurrenten feststellte, ging er abgesehen von allfälligen
saisonbedingten Arbeitsunterbrüchen spätestens seit dem 1. April 2017 einer
Erwerbstätigkeit auf dem Bau nach und hatte sich demnach sowohl in beruflicher
als auch in wirtschaftlicher Hinsicht gut integriert. Er weist weder Schulden,
noch Straffälligkeit auf und fiel dem öffentlichen Finanzhaushalt nie zur Last.
Insoweit ist die Integration des Rekurrenten nicht umstritten. Einzig das
erforderliche Sprachniveau konnte er dem Migrationsamt nicht belegen. Zwar
absolvierte er vom 7. November 2017 bis zum 12. April 2018 einen Sprachkurs, er
reichte jedoch dem Migrationsamt kein Sprachdiplom mit dem Mindestniveau ein.
4.4.4 Nach Art. 77 VZAE muss der Gesuchsteller
nachweisen, dass er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche
Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens
verfügt. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sie sich
mit E-Mail vom 25. Oktober 2024 beim Erwachsenenbildungsinstitut [...] über die
vom Rekurrenten absolvierten Deutschkurse erkundigt habe. Die [...] teilte mit
E-Mail vom 29. Oktober 2024 mit, dass mit dem Kurs vom 29. April 2024 bis zum
27. September 2024 das Sprachniveau A1.2 hätte erreicht werden sollen. Der
Rekurrent habe jedoch grosse Mühe gezeigt, das Gelernte aus dem A1.1-Kurs
anzuwenden sowie dem Unterricht zu folgen. Das Ziel des erneuten A1.1-Kurses
(ab dem 14. Oktober 2024) sei es, dass der Rekurrent seine bisherigen
Kenntnisse nochmals vertiefen könne, um anschliessend hoffentlich an einem A1.2-Kurs
teilnehmen zu können. Mit E-Mail vom 1. bzw. 2. November 2024 teilte der
Rekurrent dem JSD mit, dass er nun über mündliche Deutschkenntnisse der Stufe A1
und über schriftliche Deutschkenntnisse der Stufe «vor A1» verfüge und reichte
ein Zertifikat des Sprachzentrums [...] ein (act. 7/2, S. 48, 52). Damit
belegte der Rekurrent die Sprachkompetenzen auf dem verlangten Niveau (mündlich
A1).
Angesichts der beruflichen und wirtschaftlichen Integration
und des Nachweises der erforderlichen Sprachkompetenzen sind keine Gründe mehr
ersichtlich, die gegen das Bejahen einer erfolgreichen Integration sprechen. Damit
erfüllt der Rekurrent heute alle Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung.
4.4.5 Selbst wenn die am 1. Januar 2025 in Kraft
getretene Änderung von Art. 50 Abs. 1 AIG im vorliegenden Fall keine
direkte Anwendung finden sollte, so scheint die Rechtsänderung, die im
Zeitpunkt der Verfügung des Migrationsamts am 27. März 2024 kurz vor dem
Beschluss stand und in jenem des vorinstanzlichen Entscheids schon beschlossen
worden ist und zwei Tage später in Kraft getreten ist, bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit von Bedeutung. Da der Rekurrent heute alle Voraussetzungen
für ein Bleiberecht erfüllt, besteht gemäss der gesetzgeberischen Entscheidung
heute kein Interesse mehr am Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung. Dieser wäre
daher unverhältnismässig.
4.5 Dementsprechend ist der Rekurs gutzuheissen
und der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. Dezember 2024
ist aufzuheben. Für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung u.a. der Aufenthaltsbewilligung
ist das SEM zuständig (Art. 85 Abs. 1 VZAE). Gemäss Art. 4 lit. d der
Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über die
dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und
Vorentscheide (ZV-EJPD, SR 142.201.1) ist die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dem
Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Gemäss
Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM die Zustimmung zum Entscheid einer
kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz
verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen
knüpfen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung in einem dem Zustimmungsverfahren unterliegenden Fall
auch dann dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn sie von einem
kantonalen Gericht angeordnet worden ist (vgl. VGE VD.2020.75 vom
15. Oktober 2020 E. 6 und VD.2021.181/184 vom 29. Juni 2022
E. 5.2). Das Migrationsamt wird entsprechend angewiesen, dem SEM Antrag auf
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahren sind keine Gerichtskosten zu
erheben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1’200.– ist zurückzuerstatten.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist sodann zu
verpflichten, dem Rekurrenten eine
Parteientschädigung auszurichten. Sein Vertreter macht mit Honorarnote vom
27. Juni 2025 einen Aufwand von 15 Stunden und Auslagen von CHF 50.– für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltend. Vor dem Justiz- und
Sicherheitsdepartement war der Rekurrent noch nicht anwaltlich vertreten.
Angesichts der Eingaben, die kaum auf die wesentlichen Fragestellungen
eingehen, erscheinen 15 Stunden Aufwand überhöht. Für die Rekursanmeldung, die
knapp sechsseitige Rekursbegründung und die knapp vierseitige Replik sind 10
Stunden angemessen. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 2’500.–. Der geltend
gemachte Auslagenersatz von CHF 50.– bleibt im Rahmen des Honorarreglements (§ 23 Abs. 1 HoR, SG 291.400). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer auf Honorar und
Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. Dezember 2024
aufgehoben und wird die Sache zur Einholung der Zustimmung des
Staatssekretariats für Migration zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an
den Bereich Bevölkerungsdienst und Migration, Migrationsamt zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1’200.– wird zurückerstattet.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem
Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2’550.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich
MWST von CHF 206.55, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.