VD.2025.6
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung
20. Mai 2025Deutsch53 min
Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen stammt sein Sohn, B____, geboren
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.6
URTEIL
vom 23.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey ,
Dr. Christoph A. Spenlé
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch MLaw Selina Fastrich,
Advokatin,
Blumenrain 3, 4001 Basel
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 30. September 2024
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der pakistanische Staatsangehörige A____
(nachfolgend: Rekurrent), geboren am […], reiste am 27. November 2001 in die
Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde am 1. April
2003 abgelehnt und der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen. Am […] 2003
heiratete der Rekurrent eine Schweizerbürgerin und erhielt daraufhin eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin. Seit dem 1. August 2008
verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Am 22. März 2010 zog der
Rekurrent alleine vom Kanton Aargau in den Kanton Basel-Stadt und liess sich am
4. Dezember 2012 von seiner Ehefrau scheiden. Aus einer ausserehelichen
Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen stammt sein Sohn, B____, geboren
am [...] 2011 in Basel, deutscher Staatsangehöriger. Der Sohn zog zusammen mit
der Mutter am 30. September 2014 nach Deutschland. In der Folge lebte der Sohn
jedoch zeitweise beim Rekurrenten. Der Rekurrent bezog zwischen dem 1. April
2013 und dem 30. Juni 2021 mit drei kürzeren Unterbrüchen fortgesetzt Sozialhilfe.
Nach mehreren Ermahnungen und einer Verwarnung aufgrund seiner
Schuldensituation sowie seiner Sozialhilfeabhängigkeit und dem Abschluss einer
Integrationsvereinbarung stufte das Migrationsamt mit Verfügung vom 7. März
2024 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Niederlassungsbewilligung des
Rekurrenten auf eine Aufenthaltsbewilligung zurück. Den gegen diese Verfügung
erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 30. September 2024 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid meldete der
Rekurrent am 9. Oktober 2024 Rekurs beim Regierungsrat an und begründete diesen
mit Eingabe vom 16. Dezember 2024. Damit beantragte er die Aufhebung des
Entscheids des JSD vom 30. September 2024 sowie die Verlängerung seiner
Niederlassungsbewilligung. Weiter sei dem Rekurs im Fall einer Überweisung des
Rekurses an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der
Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 8. Januar 2025
dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit Verfügung vom 13. Januar
2025 wies der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts den Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung
vom 4. März 2025 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte
der Rekurrent am 30. April 2025. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des
Regierungspräsidenten vom 8. Januar 2025 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der
vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG
entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist
einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im
Ausländerrecht nicht befugt, darüber hinaus über die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes
Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. dazu BGE 127 II 60 E. 1b;
BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November
2022 E. 1.2 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb
in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum
Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei
hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE
VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4
1.4.1 In seiner Replik vom 30. April 2025 beantragt
der Rekurrent, dass er persönlich vom Gericht angehört werde. Diesen Antrag
begründet er damit, dass er seine Lebensgeschichte und die Umstände, die zur
heutigen Situation geführt haben, dem Gericht persönlich schildern wolle.
1.4.2 Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des
Verwaltungsgerichts besteht gemäss § 25 Abs. 2 VRPG nur bei
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Ausländerrechtliche Streitigkeiten werden
von dieser Bestimmung nicht erfasst. In den übrigen Fällen liegt es gemäss
§ 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf
Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung
ansetzt. Stattdessen kann auch bloss eine Gerichtsberatung angeordnet oder der
Entscheid mittels Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt werden. Eine mündliche
Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten wäre nur dann angezeigt, wenn Zeugen
zu befragen oder der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten für den
Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wären (VGE VD.2020.92 vom 2.
Dezember 2020 E. 1.5.2 mit Nachweisen).
1.4.3 Im vorliegenden Fall besteht kein sachlicher
Grund, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten würde. Insbesondere
ist es für das Gericht nicht erforderlich, sich einen persönlichen Eindruck vom
Rekurrenten zu verschaffen. Die Beweisanträge auf persönliche Anhörung des
Rekurrenten (Rekursbegründung, Rz. 9, 14, 16 und 18) sind aus den
nachstehend dargelegten Gründen abzuweisen (vgl. unten E. 3.1.1.2,
3.1.2.4, 3.1.3.2, 3.1.4.2, 3.1.6.2, 3.1.9.2, 3.2 und 4.1.1.2). Die Durchführung
einer Verhandlung lässt sich damit auch nicht mit der Notwendigkeit einer
Parteibefragung begründen. Folglich ist der Antrag des Rekurrenten auf persönliche
Anhörung durch das Gericht abzuweisen und kann der vorliegende Entscheid auf
dem Zirkulationsweg gefällt werden.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und ihren Ersatz durch eine
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR. 142.20) auf das
Nichterfüllen der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG gestützt.
2.1.1 Wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG nicht erfüllt sind, kann die
Niederlassungsbewilligung gemäss der Fassung von Art. 63 Abs. 2
AIG vom 16. Dezember 2016 widerrufen und durch eine
Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Diese Rückstufung
bezweckt die Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizits (BGE 148 II 1 E. 2.4; VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5 und VD.2023.170 vom 30.
Juni 2024 E. 7.1; Zünd/Brunner,
in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N
10.32).
2.1.2 Der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2
AIG kommt eine
eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung
unabhängige Bedeutung zu, weil sie bereits bei einem ernsthaften
Integrationsdefizit in Betracht kommt (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E.
5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 2.4;
BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.2). Wenn alle Voraussetzungen des
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, weil nicht nur ein
Widerrufsgrund vorliegt, sondern die Beendigung des Aufenthalts auch
verhältnismässig ist, kann die Rückstufung nicht als
mildere Massnahme angeordnet werden (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E.
5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; Hunziker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar AIG, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 63 N 5 und 50; vgl. BGE 148 II 1
E. 2.5; Staatssekretariat für Migration [SEM] Weisungen AIG,
Kap. 8.3.3). Wenn zwar ein Widerrufsgrund vorliegt, die Beendigung des
Aufenthalts aber unverhältnismässig ist, kommt die Rückstufung
hingegen als mildere Massnahme in Betracht (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember
2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. SEM
Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Hunziker,
a.a.O., Art. 63 N 5 und 50; Spescha,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 63 AIG N 23; Zünd/Brunner,
a.a.O., N 10.32).
2.1.3 Für die Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG
genügt grundsätzlich die Nichterfüllung eines Integrationskriteriums nach Art.
58a AIG (Hunziker, a.a.O., Art. 63
N 51; vgl. implizit BGer 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.2 und 6.1
sowie 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.2 und 5.3.2; Frage für die
Nichterfüllung eines Integrationskriteriums, die einen Widerrufsgrund im Sinn
von Art. 63 Abs. 1 AIG erfüllt, bejaht und im Übrigen offengelassen in BGer
2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 7.2; differenzierend Bensegger, Die Rückstufung im Ausländer-
und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021, N 27–33; anderer Meinung
KGer BL 810 23 257 vom 19. Juni 2024 E. 4.3 und 810 19 290 vom 10. Juni 2020
E. 5.1). Die vom Bundesgericht bisher offengelassene Frage, ob es im
Rahmen von Art. 63 Abs. 2 AIG möglich ist, die Nichterfüllung eines
Integrationskriteriums durch das überdurchschnittlich gute Erfüllen eines oder
mehrerer anderer Integrationskriterien zu kompensieren (vgl. BGer 2C_158/2021
vom 3. Dezember 2021 E. 6.6.1 und 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2.3),
kann auch im vorliegenden Fall offenbleiben, weil der Rekurrent kein Integrationskriterium
derart ausgeprägt erfüllt, dass es die Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung bei einer Gesamtbetrachtung ausgleichen könnte.
2.1.4 Die Anforderungen an ein ernsthaftes
Integrationsdefizit sind tiefer als die Anforderungen an einen Widerrufsgrund.
Daher setzt eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a
Abs. 1 lit. a AIG wegen Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
nicht notwendigerweise einen erheblichen oder wiederholten (vgl. Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG) oder gar schwerwiegenden (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG)
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus und kommt eine
Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG
mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben auch ohne Sozialhilfeabhängigkeit (vgl.
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG) oder gar dauerhafte und erhebliche
Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) in Betracht
(vgl. Hunziker, a.a.O., Art. 63
N 53 und 57; vgl. ferner BGer 2C_1040/2019 vom 9. März 2020 E. 6.1; VGer
ZH VB.2022.00761 vom 5. Juli 2023 E. 2.3.1, VB.2021.00182 vom 5. Mai 2021 E. 3
und 5, VB.2020.00883 vom 24. Februar 2021 E. 2.2.1, VB.2020.00305 vom 3.
Dezember 2020 E. 3.2 und VB.2020.00627 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3; Bensegger, a.a.O., N 10, 23 f., 26 und
43–67, die hinsichtlich der Möglichkeit des Widerrufs der die
Niederlassungsbewilligung ersetzenden Aufenthaltsbewilligung eine
Differenzierung zwischen Rückstufungen wegen eines Integrationsdefizits und
Rückstufungen inklusive eines Widerrufsgrunds fordert; anderer Meinung wohl
KGer BL 810 23 257 vom 19. Juni 2024 E. 4.3 und 810 19 290 vom 10. Juni 2020 E.
5.1; VGer SO VWBES.2019.448 vom 17. Juli 2020 E. 5.2; Spescha, a.a.O., Art. 63 AIG N 23).
2.1.5 Die Rückstufung muss zudem
verhältnismässig und damit geeignet, erforderlich und zumutbar sein (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5; VGE VD.2024.78
vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1).
Die Rückstufung setzt sich zwar aus einem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zusammen. Da sie als eine Einheit erfolgt, ist ihre Verhältnismässigkeit aber
als Ganzes zu beurteilen (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April
2022 E. 3.5).
2.1.6 Die geltende Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Möglichkeit
der Rückstufung gemäss dieser Bestimmung besteht
grundsätzlich auch für vor dem 1. Januar 2019 erteilte Niederlassungsbewilligungen
(BGE 148 II 1 E. 2.3.1; VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170
vom 30. Juni 2024 E. 7.1). Sie muss aber im Wesentlichen auf Sachverhalte
abgestützt werden, die zwar vor dem 1. Januar 2019 eingetreten sind, aber nach
diesem Datum noch fortgedauert haben, oder die erst nach dem 1. Januar 2019
eingetreten sind (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom
30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 5.1 und 5.3; SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Zünd/Brunner,
a.a.O., N 10.32).
2.1.7 Wenn die Verfügung über den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung
und damit die Rückstufung nicht mit einer
Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden wird, muss sie
gemäss Art. 62a Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (SR 142.201 VZAE) mindestens die folgenden Elemente enthalten:
die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG,
die der Ausländer nicht erfüllt hat (lit. a), die Gültigkeitsdauer der
Aufenthaltsbewilligung (lit. b), die Bedingungen, an die der weitere Verbleib
in der Schweiz in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 AIG geknüpft
wird (lit. c), und die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, wenn diese Bedingungen
nicht eingehalten werden (lit. d). Nach der Rückstufung ist
in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ein Widerruf
oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit
der Bewilligung verbundenen Bedingungen ohne entschuldbaren Grund nicht
eingehalten werden und sich der Widerruf oder die Nichtverlängerung als
verhältnismässig erweist (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_14/2024 vom 4. September
2024 E. 4.3 und 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5; VGE VD.2024.78 vom
6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1).
2.2
2.2.1 Ein Integrationskriterium besteht gemäss Art.
58a Abs. 1 lit. a AIG in der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art.
77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche
Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht
erfüllt (lit. b). Schuldenwirtschaft für sich allein genügt für die Annahme
eines Integrationsdefizits in der Form der Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung durch Nichterfüllung von Verpflichtungen nicht.
Vorausgesetzt ist vielmehr Mutwilligkeit der Verschuldung (vgl. BGer
2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.1; vgl. ferner Bensegger, a.a.O., N 9 f.). Dies bedeutet, dass die
Verschuldung selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein muss (vgl.
BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.1 und 2C_185/2021 vom 29. Juni
2021 E. 3.2; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 2.1.1). Dies ist dann
der Fall, wenn die ausländische Person ihren Verpflichtungen aus Absicht,
Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit nicht nachgekommen ist (vgl.
BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024
E. 2.1.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen
(Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach
weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche
Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind,
ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung
vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere
Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (BGer 2C_570/2023 vom 19.
August 2024 E. 4.2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Person, die
einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der
Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,
dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der
betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen eine
Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen
zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind (BGer 2C_570/2023
vom 19. August 2024 E. 4.2.3)
2.2.2 Ein anderes Integrationskriterium besteht
gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung. Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am
Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen
Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist der Situation
von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d
AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen
persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen
können, angemessen Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 77f VZAE ist eine Abweichung
von den Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG möglich,
wenn die ausländische Person sie nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen
erfüllen kann aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung (lit. a), einer schweren und lang andauernden Krankheit (lit. b)
oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen einer
ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut, der Wahrnehmung
von Betreuungsaufgaben oder den negativen Folgen von häuslicher Gewalt oder von
Zwangsheirat (lit. c). Ob und inwieweit die betroffene Person ein
Verschulden an ihren fehlenden Sprachkompetenzen (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c
AIG) oder ihrer fehlenden Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von
Bildung (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) trifft, ist keine Frage des
Integrationsdefizits bzw. des Rückstufungsgrunds, sondern eine solche der
Verhältnismässigkeit (vgl. BGer 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 6.2,
2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.2, 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.3 und
2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.1 [alle betreffend mangelnde Teilnahme am
Wirtschaftsleben]; Hunziker,
a.a.O., Art. 63 N 60 und 62).
2.3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist ausländerrechtlich davon auszugehen, dass es einem
kinderbetreuenden Elternteil in der Regel spätestens ab dem dritten Altersjahr
des jüngsten Kinds möglich und zumutbar ist, sich um eine Arbeitsstelle
zumindest in Teilzeit zu bemühen, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen
(vgl. BGer 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 9.3.1 und 2C_536/2021 vom
19. Oktober 2021 E. 6.2.2; vgl. ferner Hunziker,
a.a.O., Art. 63 N 62). Dies gilt auch für alleinerziehende Elternteile
(vgl. BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.3; vgl. ferner Hunziker, a.a.O., Art. 63 N 62).
3.
3.1 Fraglich ist vorliegend zunächst,
ob
beim Rekurrenten ein aktuelles ernsthaftes Integrationsdefizit in der Form der
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Art. 58a Abs. 1
lit. a AIG) durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und
privatrechtlicher Verpflichtungen besteht.
3.1.1
3.1.1.1 Am 17. Juli 2013 bestanden gegen den
Rekurrenten vier offene Betreibungen für total CHF 2'302.50 (Akten BdM S. 30).
Es ist davon auszugehen, dass diese Schulden noch vor dem Beginn der
Unterstützung durch die Sozialhilfe am 1. April 2013 entstanden sind. Am 11.
August 2014 bestanden gegen den Rekurrenten eine offene Betreibung für CHF
110.– und elf offene Verlustscheine für CHF 44'750.05 (Akten BdM S. 33 f.).
Abgesehen von vier Forderungen von total CHF 2'302.50 und einer Forderung von
CHF 29'590.45 aus einem Kreditvertrag (vgl. Akten BdM S. 34 f., 64) ist
anzunehmen, dass die Schulden nach dem Beginn der Unterstützung durch die
Sozialhilfe am 1. April 2013 entstanden sind. Damit ist davon auszugehen,
dass die Schulden des Rekurrenten in der Zeit vom 17. Juli 2013 bis am 11.
August 2014 um CHF 12'967.10 zugenommen haben. Die Kindsmutter lebte mit
dem Sohn bis am 30. September 2014 in Basel. Seit dem 1. Oktober 2014
lebte sie mit ihm in Freiburg im Breisgau (vgl. Akten BdM S. 60; Akten JSD S.
69). In der Zeit vom 17. Juli 2013 bis 11. August 2014 bezog der Rekurrent
ununterbrochen Sozialhilfe (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 5).
Zumindest für die Zeit, in welcher die Kindsmutter mit dem Sohn in Basel
gewohnt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Rekurrenten aufgrund der
Betreuung des Sohns unvermeidbare Kosten entstanden sein sollten, welche die
Sozialhilfe nicht übernommen hätte. Unter den gegebenen Umständen lässt sich
die Zunahme der Verschuldung des Rekurrenten während des Sozialhilfebezugs im
Umfang von CHF 12'967.10 nur damit erklären, dass er die Ausgaben für sich
und/oder seinen Sohn nicht seinen finanziellen Verhältnissen angepasst hat. Jedenfalls
in diesem Umfang ist die Verschuldung als mutwillig zu qualifizieren.
3.1.1.2 Da die Verschuldung im Umfang der Forderung
aus dem Kreditvertrag nicht als mutwillig qualifiziert wird und die
Mutwilligkeit der Verschuldung in der Zeit vom 17. Juli 2013 bis
11. August 2014 nicht mit ungenügender Erwerbstätigkeit des Rekurrenten
begründet wird, ist der Beweisantrag auf Parteibefragung zu diesbezüglichen Behauptungen
des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung, Rz. 14) bereits mangels
Rechtserheblichkeit der Tatsachenbehauptungen, die er damit beweisen will,
abzuweisen.
3.1.2
3.1.2.1 Am 2. Februar 2016 bestanden gegen den
Rekurrenten zwei offene Betreibungen für total CHF 820.– und 15 offene
Verlustscheine für total CHF 52'500.30 (Akten BdM S. 50). Damit haben
seine Schulden seit dem 11. August 2014 um CHF 8'460.25 zugenommen. In der
Zeit vom 11. August 2014 bis 2. Februar 2016 bezog der Rekurrent ununterbrochen
Sozialhilfe (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 5). In dieser Zeit wurden
ihm Freibeträge auf Erwerbseinkommen von insgesamt CHF 2'031.40 gewährt
(Kontoauszug Sozialhilfe [Akten BdM S. 102–107]). Am 30. Mai 2018 bestanden gegen
den Rekurrenten drei offene Betreibungen für total CHF 797.35 und 19
offene Verlustscheine für total CHF 56'293.10 (Akten BdM S. 94 ff.). Damit
haben seine Schulden seit dem 2. Februar 2016 um CHF 3'770.15 zugenommen.
In der Zeit vom 2. Februar 2016 bis 30. Mai 2018 bezog der Rekurrent vom 2.
Februar 2016 bis am 31. Mai 2017 und vom 1. November 2017 bis am 30. Mai 2018
Sozialhilfe (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 5). In dieser Zeit wurden
ihm Freibeträge auf Erwerbseinkommen von insgesamt CHF 2'773.60 gewährt
(Kontoauszug Sozialhilfe [Akten BdM S. 107–112]).
3.1.2.2 Gemäss Integrationsvereinbarung vom 30.
September 2014 lebte der Sohn bei der Kindsmutter (Akten BdM S. 45). Am 11.
Dezember 2015 erklärte der Rekurrent, die Kindsmutter ändere die Besuchszeiten
ständig. Gemäss seinen eigenen Angaben befand sich der Sohn damals aber nur
zwei Tage pro Woche bei ihm (Akten BdM S. 60). Am 11. Dezember 2015
vereinbarten der Rekurrent und die Kindsmutter, dass sich der Lebensmittelpunkt
des Sohns weiterhin bei der Kindsmutter in Freiburg im Breisgau befinde, dass
der Rekurrent den Sohn in der ersten Woche des Monats von Donnerstag nach
Kindergartenende bis Samstag 14:00 Uhr und in den übrigen Wochen von Donnerstag
nach Kindergartenende bis Sonntag 17:00 Uhr betreut, dass der Rekurrent den
Sohn im Kindergarten abholt und zur Kindsmutter zurückbringt und dass der Sohn
die Hälfte der Kindergartenferien beim Rekurrenten verbringt. Diese
Vereinbarung wurde vom Amtsgericht Freiburg im Breisgau gebilligt (Akten BdM
S. 67 ff.). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 übertrug das Gericht
die elterliche Sorge für den Sohn auf beide Elternteile (Akten BdM S. 71
ff.). Unter Berücksichtigung der erwähnten Betreuungsregelung erklärte der Bereich
BdM mit Schreiben vom 9. Februar 2016 (Akten BdM S. 85), er erwarte vom
Rekurrenten, dass er rasch eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von mindestens
50 % finde. Gemäss seinem Antwortschreiben auf Fragen des Bereichs BdM vom
15. Juni 2018 (Akten BdM S. 115) betreute der Rekurrent seinen Sohn
allerdings nur noch einmal pro Monat von Freitagnachmittag bis Sonntagabend.
3.1.2.3 Gemäss den damals geltenden SKOS-Richtlinien
waren Reisekosten und zusätzliche Auslagen wie Mehrkosten für Verpflegung und
Miete in Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zu vergüten
(SKOS-Richtlinien 12/10 Kap. C.I.8). Daher ist davon auszugehen, dass die
Reisekosten für das Holen und Bringen des Sohns sowie die Verpflegung des Sohns
während der Betreuung durch den Rekurrenten von der Sozialhilfe übernommen
worden sind oder übernommen worden wären, wenn sich der Rekurrent um deren
Vergütung bemüht hätte. Dementsprechend vergütete die Sozialhilfe dem
Rekurrenten für Besuchstage im Februar bis August 2016 total CHF 2'223.80
(Kontoauszug Sozialhilfe [Akten BdM S. 107–109]). In seinem Antwortschreiben
auf Fragen des Bereichs BdM vom 15. Juni 2018 machte der Rekurrent geltend, der
Sorgerechtsstreit habe Anwalts- und Administrationskosten generiert, die zu
seinem Schuldenberg geführt hätten (Akten BdM S. 115). In Deutschland
wurde dem Rekurrenten offenbar Verfahrenskostenhilfe bewilligt (vgl. Beschluss
des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 11. Dezember 2015, Ziff. 4 [Akten BdM
S. 69 f.]). Weshalb ihm für die Anwältin, die ihn in Deutschland vertreten
hat, Kosten entstanden sein sollen, ist daher nicht ersichtlich.
Dementsprechend hat er auch nur eine Rechnung eines Anwalts mit Kanzlei in
Basel für CHF 5'298.34 eingereicht (Akten BdM S. 123 f.; vgl. auch
Akten BdM S. 214 f. und 225). Davon konnte er CHF 4'805.– mit den
Freibeträgen auf seinem Erwerbseinkommen bezahlen. Damit lässt sich die Zunahme
der Verschuldung zwischen dem 11. August 2014 und dem 30. Mai 2018 höchstens im
Umfang der verbleibenden CHF 493.34 mit Anwaltskosten rechtfertigen. Im Umfang
von CHF 11'737.06 ([CHF 8'460.25 + CHF 3'770.15] – CHF 493.34)
lässt sich das Anwachsen der Schulden des Rekurrenten nur damit erklären, dass
er die Ausgaben für sich und/oder seinen Sohn nicht seinen finanziellen
Verhältnissen angepasst und sich allenfalls zusätzlich nicht hinreichend um
Leistungen der Sozialhilfe bemüht hat. Auch in diesem Umfang ist seine
Verschuldung somit als mutwillig zu qualifizieren.
3.1.2.4 Die Mutwilligkeit der Verschuldung in der Zeit
vom 11. August 2014 bis zum 30. Mai 2018 wird nicht mit ungenügender
Erwerbstätigkeit des Rekurrenten begründet. Soweit sich die Behauptungen des
Rekurrenten, aufgrund der Kinderbetreuung sei ihm keine Erwerbstätigkeit mit
einem höheren Pensum möglich gewesen (vgl. Rekursbegründung, Rz. 16 und 18),
auf diese Zeit beziehen, ist sein Beweisantrag auf Parteibefragung daher
bereits mangels Rechtserheblichkeit der Tatsachenbehauptungen, die er damit
beweisen will, abzuweisen.
3.1.3
3.1.3.1 Am 7. November 2019 bestanden gegen den
Rekurrenten drei offene Betreibungen für total CHF 1'491.90 und 21 offene
Verlustscheine für total CHF 59'185.80 (Akten BdM S. 133 f.). Damit haben seine
Schulden seit dem 30. Mai 2018 um CHF 3'587.25 zugenommen. In der Zeit vom
30. Mai 2018 bis 7. November 2019 bezog der Rekurrent vom 30. Mai bis 31.
August 2018 und vom 1. Mai bis 31. August 2019 Sozialhilfe (angefochtener
Entscheid, Tatsachen Ziff. 5). Gemäss den Feststellungen des Bereichs BdM
arbeitete der Rekurrent seit August 2018 mit einem durchschnittlichen Pensum
von rund 40 % als […] beim Hotel […] sowie auf Abruf als […] (Akten BdM S.
143). Aus dem Schreiben des Rekurrenten vom 13. Dezember 2019 (Akten BdM S. 139
f.) ist zu schliessen, dass er seinen Sohn an zwei Wochenenden pro Monat und in
den Ferien betreut hat. In diesem Schreiben behauptete der Rekurrent auch
sinngemäss, dass er die Reisekosten und den Unterhalt seines Sohns im Rahmen
der Besuchswochenenden und der Ferien finanziert habe, dass er seinem Sohn
regelmässig Kleider und Schuhe gekauft habe, weil er von der Kindsmutter nur
selten neue, der Witterung angepasste Kleider erhalten habe, und dass er seinem
Sohn ein kleines Taschengeld gegeben habe. Aus den bereits erwähnten Gründen
(vgl. oben E. 3.1.2.3) ist davon auszugehen, dass zurzeit der
Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten die Reisekosten sowie die Verpflegung
des Sohns während der Betreuung durch den Rekurrenten von der Sozialhilfe
übernommen worden sind oder übernommen worden wären, wenn sich der Rekurrent um
die Vergütung bemüht hätte. Dass Kleider- und Schuhkäufe unbedingt notwendig
gewesen sind und tatsächlich erfolgt sind, hat der Rekurrent nicht aufgezeigt.
Sofern die Kindsmutter und der Sohn ihren Lebensbedarf nicht hätten decken
können, wäre dafür die Sozialhilfe in Deutschland zuständig gewesen, wie das
JSD zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10).
Schliesslich war Taschengeld für den damals achtjährigen Sohn nicht unbedingt
erforderlich. Mit seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 im Rahmen des
rechtlichen Gehörs (Ziff. 6 [Akten BdM S. 214 f.]) hat der Rekurrent eine
Kostennote vom 7. März 2019 (Akten BdM S. 223 f.) eingereicht, mit der seine
Rechtsanwältin für Bemühungen in Deutschland vom 6. bis 7. März 2019 betreffend
elterliche Sorge EUR 307.50 geltend gemacht hat. Selbst wenn davon ausgegangen
wird, dass dieses Vorgehen zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich gewesen ist
und der Rekurrent die Rechnung tatsächlich bezahlt hat, ist die Verschuldung
damit nur im Umfang von rund CHF 350.– gerechtfertigt. Unter den gegebenen
Umständen lässt sich das Anwachsen der Schulden des Rekurrenten zwischen dem
30. Mai 2018 und dem 7. November 2019 jedenfalls im Umfang von CHF 3'237.25
(CHF 3'587.25 – CHF 350.–) nur damit erklären, dass er die Ausgaben für sich
und/oder seinen Sohn nicht seinen finanziellen Verhältnissen angepasst und sich
allenfalls zusätzlich nicht hinreichend um Leistungen der Sozialhilfe bemüht
hat.
3.1.3.2 Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der
vollständig arbeitsfähige Rekurrent nur mit einem Pensum von maximal rund 50 %
gearbeitet hat, obwohl er gemäss seinen eigenen Angaben seinen Sohn seit Sommer
2018 nur an ein bis zwei Wochenenden pro Monat und während der Ferien betreut
hat. In seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 (Ziff. 7 [Akten BdM S.
215]) im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Rückstufung behauptete der Rekurrent
erstmals, seine Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit mit einem höheren Pensum
nachzugehen, seien auch dadurch eingeschränkt gewesen, dass er seinen Sohn
unangekündigt flexibel habe betreuen müssen. In seiner Rekursbegründung im
vorinstanzlichen Verfahren (Rz. 9 und 18 [Akten JSD S. 26 ff.])
behauptete er, er habe seinen Sohn immer wieder unvorhersehbar notfallmässig
betreuen müssen, weil er zuhause nicht betreut oder nicht abgeholt worden sei
oder sich die Kindsmutter ungeplant in einer Klinik aufgehalten habe. In seiner
Rekursbegründung (Rz. 16 und 18) behauptet er schliesslich, er sei vom
Kindergarten und von der Schule vielfach gebeten worden, seinen Sohn abzuholen,
weil die Kindsmutter ihn nicht abhole und nicht erreichbar sei. Diese erstmals
im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Behauptungen erscheinen
verfahrenstaktisch motiviert. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die
behaupteten Betreuungseinsätze mit einem Arbeitspensum von 40–50 % hätten
vereinbar sein sollen und mit einem solchen von über 50 % nicht. Wenn der
Rekurrent seinen Sohn tatsächlich öfters unvorhersehbar kurzfristig hätte
betreuen müssen, wären diese Betreuungseinsätze auch bei einem Arbeitspensum
von 40–50 % zumindest teilweise in seine Arbeitszeit gefallen. Aus den
vorstehenden Gründen ist es nicht glaubhaft, dass die Möglichkeiten des
Rekurrenten, einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mehr als 50 %
nachzugehen, durch unvorhersehbare kurzfristige Betreuungseinsätze erheblich
beeinträchtigt worden sind. Daran vermöchte die Bestätigung seiner Behauptungen
im Rahmen einer Parteibefragung nichts zu ändern. Die betreffenden
Beweisanträge (Rekursbegründung, Rz. 16 und 18) sind daher in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen.
Mit seiner Replik hat der Rekurrent einen Bericht der für den
Sohn des Rekurrenten und die Kindseltern zuständigen Sozialarbeiterin des
Kinder- und Jugenddiensts (KJD) vom 4. April 2025 eingereicht. Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge,
Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu
enthalten. Artikel 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)
schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss
Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR
101) zwar vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine
vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.
Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue
Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können. Bis zu welchem Zeitpunkt
im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen
nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts,
hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen. Gemäss § 18 VRPG
gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die
Untersuchungsmaxime. Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale
Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit
der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden. In
späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es
sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später
ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den
betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2017.253 vom 18.
Juni 2018 E. 1.2.2 und 1.2.5 mit diversen Nachweisen). Nach der jüngeren Praxis
des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96
vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015
E. 4.3.1 und VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Noven, deren
Entstehung vom Willen des Rekurrenten abhängt (sogenannte Potestativ-Noven),
können allerdings auch im Fall der Entstehung nach der Rekursbegründung in
späteren Eingaben höchstens dann vorgebracht werden, wenn der Rekurrent die
Noven trotz Beachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht schon vor der Rekursbegründung
herstellen oder herstellen lassen und vorbringen konnte oder dazu vor der
Rekursbegründung kein Anlass bestanden hat (vgl. für den Zivilprozess AGE ZB.2024.43
vom 9. April 2025 E. 1.6.1 mit diversen Nachweisen). Der Rekurrent
behauptet nicht einmal, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, von der
zuständigen Sozialarbeiterin bereits vor der Einreichung der Rekursbegründung
einen Bericht erhältlich zu machen und diesen mit der Rekursbegründung
einzureichen. Wenn er einen entsprechenden Bericht zum Beweis seiner
Darstellung geeignet hält, hätte der anwaltlich vertretene Rekurrent auch
Anlass gehabt, einen solchen bereits mit der Rekursbegründung einzureichen. Aus
den vorstehenden Gründen handelt es sich beim Bericht vom 4. April 2025
betreffend den Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der Rekursbegründung um ein
unzulässiges (Potestativ-)Novum. Der Umstand, dass der Rekurrent in seiner
Eingabe vom 10. Februar 2025 und damit lange nach Ablauf der Frist für die
Rekursbegründung eine schriftliche Anfrage bei der Sozialarbeiterin beantragt
hat, ändert daran nichts. Im Übrigen könnte der Rekurrent im vorliegenden
Zusammenhang aus dem Bericht der Sozialarbeiterin vom 4. April 2025 ohnehin
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss diesem Bericht ist der KJD seit etwa
2012 mit dem Sohn und den Kindseltern befasst. Die Situation mit dem Sohn sei
immer sehr unberechenbar gewesen, weil das Verhältnis zwischen der Kindsmutter
und dem Sohn sowie zwischen den Kindseltern sehr schwierig gewesen sei. Der
Sohn habe dann immer den Kontakt zu seinem Vater gesucht und der Rekurrent habe
immer reagiert, um seinen Sohn zu unterstützen. Dies habe die Arbeitssuche
massiv erschwert und sei auch der Grund, weshalb der Rekurrent Mühe gehabt
habe, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Soweit sie sich überhaupt auf die
Zeit vom 30. Mai 2018 bis 7. November 2019 bezieht, ist diese
unsubstanziierte Darstellung nicht geeignet, eine erhebliche Beeinträchtigung
der Möglichkeit des Rekurrenten, einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von
mehr als 50 % nachzugehen, zu beweisen. In der erwähnten Zeit ist der Rekurrent
in der Form seiner Tätigkeit als […] mit einem durchschnittlichen Pensum von
rund 40 % ab August 2018 durchaus einer geregelten Arbeit nachgegangen. Weshalb
der Umstand, dass der Rekurrent seinen Sohn bei Bedarf möglicherweise auch
ausserhalb seiner Betreuungszeiten mit Notfalleinsätzen unterstützt haben mag,
einer Aufstockung seines Pensums auf mehr als 50 % entgegengestanden haben
sollte, ist angesichts des vom Rekurrenten selbst zugestandenen geringen
Betreuungsanteils von ein bis zwei Wochenenden pro Monat und den Ferien nicht
nachvollziehbar.
3.1.3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die zusätzliche Verschuldung des Rekurrenten von CHF 3'587.25 zwischen dem
30. Mai 2018 und dem 7. November 2019 als mutwillig zu qualifizieren ist.
3.1.4
3.1.4.1 Am 15. September 2020 bestanden gegen den
Rekurrenten fünf offene Betreibungen für total CHF 6'803.– und 25 offene
Verlustscheine für total CHF 65'932.50 (Akten BdM S. 141 f.). Damit haben seine
Schulden seit dem 7. November 2019 und damit nach dem Inkrafttreten der
geltenden Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG um CHF 12'057.80 zugenommen. In
der Zeit vom 7. November 2019 bis 15. September 2020 bezog der Rekurrent vom 1.
Februar bis 15. September 2020 Sozialhilfe (angefochtener Entscheid, Tatsachen
Ziff. 5). Am 30. November 2019 reiste der Sohn des Rekurrenten allein von
Deutschland in die Schweiz zu seinem Vater ein (angefochtener Entscheid,
Tatsachen Ziff. 4). Seither wohnte er beim Rekurrenten in Basel (vgl.
Stellungnahme vom 29. September 2023, Ziff. 7 [Akten BdM S. 215];
Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren, Rz. 16 [Akten JSD S. 27];
Rekursbegründung, Rz. 17). Das JSD hat erwogen, der Aufenthalt seines
Sohns in der Schweiz stelle keinen nachvollziehbaren Grund für die Verschuldung
des Rekurrenten dar, weil es an ihm gelegen hätte, seinen Sohn in die
Unterstützung der Sozialhilfe mit einbeziehen zu lassen bzw. seinen
persönlichen Unterstützungsbeitrag an seinen Sohn bei der Sozialhilfe
offenzulegen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10). Der Rekurrent hat
nicht ansatzweise aufgezeigt, dass es ihm in der Zeit, in der sich der Wohnsitz
seines Sohns in der Schweiz befunden hat, nicht möglich gewesen wäre, für ihn
Leistungen der Sozialhilfe erhältlich zu machen. Selbst wenn der Rekurrent für
seinen Sohn mangels Aufenthaltsbewilligung keine Sozialhilfe hätte erhältlich
machen können, liesse sich seine zusätzliche Verschuldung höchstens zu einem
kleinen Teil mit dem Bedarf seines Sohns erklären. Der Grundbetrag gemäss den
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für
ein Kind im damaligen Alter des Sohns des Rekurrenten beträgt CHF 400.–
pro Monat und damit für Januar bis September 2020 CHF 3’600.–. Darüber
hinausgehende Auslagen für den Sohn hat der Rekurrent weder substanziiert
behauptet noch belegt. Somit lässt sich das Anwachsen der Schulden des
Rekurrenten zwischen dem 7. November 2019 und dem 15. September 2020 mindestens
im Umfang von CHF 8’457.80 (CHF 12'057.80 – CHF 3’600.–) nur damit
erklären, dass er die Ausgaben für sich und/oder seinen Sohn nicht seinen
finanziellen Verhältnissen angepasst hat. Auch in diesem Umfang ist die zusätzliche
Verschuldung daher als mutwillig zu qualifizieren.
3.1.4.2 Die Mutwilligkeit der Verschuldung in der Zeit
vom 7. November 2019 bis 15. September 2020 wird nicht mit ungenügender
Erwerbstätigkeit des Rekurrenten begründet. Soweit sich die Behauptungen des
Rekurrenten, aufgrund der Kinderbetreuung sei ihm keine Erwerbstätigkeit mit
einem höheren Pensum möglich gewesen (vgl. Rekursbegründung, Rz. 16 und 18),
auf diese Zeit beziehen, ist sein Beweisantrag auf Parteibefragung daher
bereits mangels Rechtserheblichkeit der Tatsachenbehauptungen, die er damit
beweisen will, abzuweisen.
3.1.5 Am 30. November 2021 bestanden gegen den
Rekurrenten zwei offene Betreibungen für total CHF 3'582.93 und 29 offene
Verlustscheine für total CHF 72'057.10 (Akten BdM S. 155 f.). Damit haben die
Schulden des Rekurrenten seit dem 15. September 2020 um CHF 2'904.53
zugenommen. In der Zeit vom 15. September 2020 bis 30. November 2021 bezog
der Rekurrent vom 15. September 2020 bis am 30. Juni 2021 Sozialhilfe
(angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 5). Bis am 25. Oktober 2021 lebte der
Sohn des Rekurrenten bei diesem in Basel (Akten JSD S. 69; vgl. auch
Rekursbegründung, Rz. 17). Diese zusätzliche Verschuldung lässt sich allenfalls
damit erklären, dass dem Rekurrenten aufgrund des Aufenthalts seines Sohns in
Basel zusätzliche Kosten entstanden sind und er für seinen Sohn möglicherweise
mangels Aufenthaltsbewilligung keine Sozialhilfe erhalten hat.
3.1.6
3.1.6.1 Am 24. Oktober 2022 bestanden gegen den
Rekurrenten sieben offene Betreibungen für total CHF 8'957.63 und 29 offene
Verlustscheine für total CHF 72'057.10. Sein Einkommen war gepfändet
(Akten BdM S. 161 f.). Damit haben die Schulden des Rekurrenten seit dem 30.
November 2021 um CHF 5'374.70 zugenommen. Wie bereits erwähnt, lebte der Sohn
des Rekurrenten seit dem 26. Oktober 2021 wieder bei der Kindsmutter in
Freiburg im Breisgau. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 (Akten BdM S. 163)
erklärte der Rekurrent, dass er seinen Sohn etwa jedes zweite Wochenende und in
den Schulferien betreue. Der Rekurrent legt nicht dar und es ist auch nicht
ersichtlich, dass die fünf zusätzlichen Betreibungen seit dem 30. November 2021
weder Schulden betreffen, die im Fall des Nachweises der Tilgung in seinem
betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt worden sind, noch solche,
die er hätte vermeiden können. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Betreibungsverfahren (BGer 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 3.3) und der
Lehre (Kren Kostkiewicz, in:
Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 93 N
51; Ochsner, in: Commentaire
romand, Basel 2005, Art. 93 LP N 107; Vonder
Mühll, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 93 SchKG N 24b und
32) sind die Kosten der Besuchsrechtsausübung im betreibungsrechtlichen
Existenzminimum zusätzlich zu berücksichtigen. Daher kann die zusätzliche
Verschuldung auch nicht mit der Betreuung des Sohns gerechtfertigt werden.
Unter den gegebenen Umständen lässt sich das Anwachsen der Schulden des
Rekurrenten zwischen dem 30. November 2021 und dem 24. Oktober 2022 trotz der
Einkommenspfändung nur damit erklären, dass er die Ausgaben für sich und/oder
seinen Sohn nicht seinen finanziellen Verhältnissen angepasst hat. Daher ist
die zusätzliche Verschuldung von CHF 5'374.70 als mutwillig zu qualifizieren.
3.1.6.2 Die Mutwilligkeit der Verschuldung in der Zeit
vom 30. November 2021 bis 24. Oktober 2022 wird nicht mit ungenügender
Erwerbstätigkeit des Rekurrenten begründet. Soweit sich die Behauptungen des
Rekurrenten, aufgrund der Kinderbetreuung sei ihm keine Erwerbstätigkeit mit
einem höheren Pensum möglich gewesen (vgl. Rekursbegründung, Rz. 16 und 18),
auf diese Zeit beziehen, ist sein Beweisantrag auf Parteibefragung daher
bereits mangels Rechtserheblichkeit der Tatsachenbehauptungen, die er damit
beweisen will, abzuweisen.
3.1.7
3.1.7.1 Am 14. Juli 2023 bestanden gegen den
Rekurrenten neun offene Betreibungen für total CHF 12'871.70 und 31 offene
Verlustscheine für total CHF 75'152.38. Sein Einkommen war gepfändet (Akten BdM
S. 190–193). Damit haben die Schulden des Rekurrenten seit dem 24. Oktober 2022
um CHF 7'009.35 zugenommen. Der Rekurrent legt nicht dar und es ist auch nicht
ersichtlich, dass die fünf zusätzlichen Betreibungen seit dem 24. Oktober 2022
weder Schulden betreffen, die im Fall des Nachweises der Tilgung in seinem
betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt worden sind, noch solche,
die er hätte vermeiden können. Aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben
E. 3.1.6.1) kann die zusätzliche Verschuldung auch nicht mit den Kosten der
Betreuung des Sohns gerechtfertigt werden. Unter den gegebenen Umständen lässt
sich das Anwachsen der Schulden des Rekurrenten zwischen dem 24. Oktober 2022
und dem 14. Juli 2023 trotz der Einkommenspfändung nur damit erklären, dass er
die Ausgaben für sich und/oder seinen Sohn nicht seinen finanziellen
Verhältnissen angepasst hat. Daher ist die zusätzliche Verschuldung von
CHF 7'009.35 als mutwillig zu qualifizieren.
3.1.7.2 Zudem hat sich der Rekurrent in der erwähnten
Zeit auch nicht genügend darum bemüht, sein Arbeitspensum und damit den Umfang
der Schuldentilgung durch die Einkommenspfändung zu erhöhen. Gemäss seinen
eigenen Angaben arbeitete er bloss mit einem Pensum von 40–50 % (Stellungnahme
vom 29. September 2023, Ziff. 7 [Akten BdM S. 215]). Trotz der
Betreuung des inzwischen elf Jahre alten Sohns an Wochenenden und während der
Ferien wäre es dem Rekurrenten offensichtlich möglich und zumutbar gewesen, mit
einem deutlich höheren Pensum zu arbeiten. Wie bereits festgestellt worden ist
(vgl. oben E. 3.1.3.2), ist es auch nicht glaubhaft, dass die Möglichkeiten des
Rekurrenten, einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mehr als 50 %
nachzugehen, durch unvorhersehbare kurzfristige Betreuungseinsätze erheblich
beeinträchtigt worden sind. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass es dem
vollständig arbeitsfähigen Rekurrenten mit genügend intensiven und hinreichend
breit gefächerten Suchbemühungen möglich gewesen wäre, eine zusätzliche
Arbeitsstelle oder eine Arbeitsstelle mit einem höheren Pensum zu finden. Die
eingereichten Unterlagen (Akten BdM S. 235–246: 2019 eine Bewerbung um Stelle
im […], 2021 eine Bewerbung als […] und eine Bewerbung als […] sowie 2022 zwei
Bewerbungen als […], eine Bewerbung als […] und eine Anfrage nach einem
Ausbildungsplatz im Bereich Gastronomie oder soziokulturelle Animation) belegen
weder hinsichtlich Intensität noch hinsichtlich Spektrum der unterschiedlichen
Stelle hinreichende Suchbemühungen.
3.1.8 Am 8. August 2024 bestanden gegen den
Rekurrenten eine offene Betreibung für CHF 4'014.10 und 42 offene
Verlustscheine für total CHF 88'048.04 (Akten JSD S. 62–66). Damit haben
die Schulden des Rekurrenten seit dem 14. Juli 2023 um CHF 4'038.06
zugenommen. In seiner Rekursbegründung (Rz. 17) behauptete der Rekurrent, sein
Sohn habe ab Sommer 2023 wieder bei ihm in Basel gewohnt. In seiner Eingabe vom
10. Februar 2025 (S. 2) erklärte er allerdings, sein Sohn sei im November 2023
zu ihm gezogen. Dies entspricht auch den Angaben auf der Anmeldebescheinigung
(Beilage 10 zur Eingabe vom 10. Februar 2025), wo als Zuzugsdatum der
1. November 2023 angegeben wird. Damit ist davon auszugehen, dass der Sohn
seit November 2023 wieder beim Rekurrenten in Basel wohnt. Trotzdem hat der
Rekurrent nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent die
Zunahme seiner Schulden nicht hätte verhindern können, wenn er sich genügend um
ein angemessenes Einkommen bemüht und die Ausgaben für sich und seinen Sohn
seinen finanziellen Verhältnissen angepasst hätte. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Rekurrent selbst bereits in seiner Rekursbegründung im
vorinstanzlichen Verfahren (Rz. 11 [Akten JSD S. 27]) erklärt hat, sein Sohn
sei nun zwölf Jahre alt. Daher nehme der unmittelbare Betreuungsbedarf ab und
könne er in grösserem Umfang zuverlässig einer Arbeit nachgehen. Gemäss der
Abrechnung der Arbeitslosenkasse für November 2024 läuft die Rahmenfrist vom 1.
August 2024 bis 31. Juli 2026 und beträgt der versicherte Verdienst
CHF 4'237.–. Folglich ist davon auszugehen, dass der Rekurrent von Februar
bis Juli 2024 oder von August 2023 bis Juli 2024 durchschnittlich einen
Bruttolohn von CHF 4'237.– verdient hat (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2
Arbeitslosenversicherungsverordnung [SR 837.02, AVIV]). Dies entspricht einem
geschätzten durchschnittlichen Nettolohn von CHF 3'600.–. Damit konnte der
Rekurrent den Bedarf von sich und seinem Sohn decken. Für das Jahr 2024 ist von
einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Rekurrenten und seines Sohns
von rund CHF 3'500.– auszugehen (Grundbetrag Rekurrent CHF 1'350.– +
Grundbetrag Sohn CHF 600.– + Bruttomietzins CHF 850.– [Beilage 6 zur Eingabe
vom 10. Februar 2025] + obligatorische Krankenpflegeversicherung Rekurrent
CHF 533.– [vgl. Beilage 3 zur Eingabe vom 10. Februar 2025] +
obligatorische Krankenpflegeversicherung Sohn CHF 171.– [Beilage 4 zur Eingabe
vom 10. Februar 2025] = CHF 3'504.–). Aus den vorstehenden Gründen ist die
zusätzliche Verschuldung von CHF 4'038.06 in der Zeit vom 14. Juli 2023 bis am
8. August 2024 als mutwillig zu qualifizieren. Im Übrigen wären der
Rückstufungsgrund und die Verhältnismässigkeit der Rückstufung aber auch dann
zu bejahen, wenn die Mutwilligkeit für die erwähnte Periode verneint würde.
3.1.9
3.1.9.1 Am 18. Februar 2025 bestanden gegen den
Rekurrenten drei offene Betreibungen für total CHF 4'759.85 und 42 offene
Verlustscheine für total CHF 88'048.04 (Beilage zur Vernehmlassung vom 4. März
2025). Damit haben die Schulden des Rekurrenten seit dem 8. August 2024 um CHF
745.75 zugenommen. Diese Zunahme resultiert aus einer Betreibung der […] AG vom
13. September 2024 für CHF 166.60 und einer Betreibung der […] AG vom 28.
Oktober 2024 für CHF 579.15 (Beilage zur Vernehmlassung des JSD vom 4.
März 2025).
3.1.9.2 In seiner Rekursbegründung (Rz. 9) behauptet
der Rekurrent, seine befristete (wohl bis 31. Juli 2024 [vgl. Akten BdM S.
251]) Stelle beim Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt sei nicht
verlängert worden, weil aufgrund einer inzwischen erfolgten Änderung der
gesetzlichen Grundlagen in der Betreuung keine Personen ohne Ausbildung als
Fachmann/-frau Betreuung (FaBe) mehr arbeiten könnten. Er habe sich deshalb
entschlossen, eine Ausbildung zum Podologen zu absolvieren, die er im März 2025
abschliessen werde und mit der er sich eine langfristige berufliche Grundlage
schaffen werde. In seiner Eingabe vom 10. Februar 2025 (S. 1 f.) behauptete der
Rekurrent, er habe Ende Januar 2025 die theoretische Prüfung der Ausbildung zum
Podologen bestanden und werde den Praxisteil Anfang März 2025 abschliessen.
Sobald er über das Zertifikat als diplomierter Fusspfleger verfüge, werde er
sich umgehend um eine Arbeitsstelle in diesem Bereich bemühen. Die Nachfrage
nach Dienstleistungen im Bereich der Fusspflege sei in Basel gross und seine
Verdienstaussichten daher gut. Seine Arbeit für den Verein […] habe er ab
Herbst 2024 zurückgestellt. Ab März 2025 wäre er für Einsätze wieder verfügbar.
Zudem habe er in Erfahrung bringen können, dass in der Kinderbetreuung auch
wieder Personen ohne FaBe-Abschluss angestellt würden, weil etliche Stellen
nicht mit Personen mit einem solchen Abschluss hätten besetzt werden können. Ob
diese Darstellung in jeder Hinsicht den Tatsachen entspricht, kann
offenbleiben, weil sie auch bei Wahrunterstellung nichts daran ändert, dass ein
Rückstufungsgrund vorliegt und die Rückstufung verhältnismässig ist. Die diesbezüglichen
Beweisanträge des Rekurrenten auf Parteibefragung sind daher mangels
Rechtserheblichkeit der Tatsachenbehauptungen, die er damit beweisen will,
abzuweisen. Zugunsten des Rekurrenten kann davon ausgegangen werden, dass sein
Entscheid, eine Ausbildung zum Podologen zu absolvieren, vertretbar ist. Daher
ist ihm nicht vorzuwerfen, dass er in der Zeit von August 2024 bis März 2025
kein anderes Einkommen als Arbeitslosentaggelder von durchschnittlich rund
CHF 3'170.– (vgl. Beilage 7 zur Eingabe vom 10. Februar 2025) erzielt hat.
3.1.9.3 Für das Jahr 2025 ist für den Rekurrenten und
seinen Sohn von einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von rund CHF
3'160.– auszugehen (Grundbetrag Rekurrent CHF 1'350.– + Grundbetrag Sohn
CHF 600.– + Bruttomietzins CHF 850.– [Beilage 6 zur Eingabe vom 10. Februar
2025] + obligatorische Krankenpflegeversicherung Rekurrent CHF 533.– -
Prämienverbilligung Rekurrent CHF 346.– [Beilage 3 zur Eingabe vom 10.
Februar 2025] + obligatorische Krankenpflegeversicherung Sohn CHF 171.– [vgl.
Beilage 4 zur Eingabe vom 10. Februar 2025]). Damit war es dem Rekurrenten mit
seinem Einkommen in der Zeit von Oktober 2024 bis März 2025 nicht möglich, über
das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgehende Kosten zu begleichen. Allerdings
hat der Rekurrent nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass die
Forderungen der […] AG und der […] AG (oben E. 3.1.9.1) auch dann
entstanden wären, wenn er die Ausgaben für sich und seinen Sohn seinen
finanziellen Verhältnissen angepasst hätte. Bei der Forderung der
Zusatzversicherung ist dies offensichtlich nicht der Fall. Seit mehr als zehn
Jahren bezieht der Rekurrent Sozialhilfe oder erzielt er ein Einkommen, welches
das betreibungsrechtliche Existenzminimum nur in relativ bescheidenem Umfang
übersteigt. Zudem ist er inzwischen mit mehr als CHF 90'000.– verschuldet.
Diesen finanziellen Verhältnissen ist der Abschluss von Zusatzversicherungen
zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht angemessen. Der Rekurrent
hätte daher die zusätzliche Schuld von CHF 166.60 verhindern können und müssen,
indem er auf Zusatzversicherungen verzichtet hätte. Aus den vorstehenden
Gründen ist die zusätzliche Verschuldung von CHF 745.75 in der Zeit vom 8.
August 2024 bis am 18. Februar 2025 als mutwillig zu qualifizieren. Im Übrigen
wären der Rückstufungsgrund und die Verhältnismässigkeit der Rückstufung aber
auch dann zu bejahen, wenn die Mutwilligkeit für die erwähnte Periode verneint
würde.
3.1.9.4 Der Rekurrent hat eine Rechnung einer Anwältin
mit Kanzlei in Basel vom 27. August 2023 eingereicht (Beilage 2 zur
Stellungnahme vom 29. September 2023 [Akten BdM S. 221 f.]). Damit wird nach
Abzug eines geleisteten Vorschusses von CHF 1'000.– und einer Deckung durch das
Justiz- und Sicherheitsdepartement von CHF 823.90 eine Entschädigung von
CHF 347.90 geltend gemacht. Abgesehen vom Abschluss des Dossiers und der
Aktenherausgabe betrifft die Rechnung Bemühungen zwischen dem 18. Mai und dem
24. August 2021. Als Betreff wird Familiennachzug angegeben. Allerdings sind
darin auch Eingaben an die KESB und ein Gespräch mit der KESB enthalten. Aus
dieser Rechnung kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da er
damals Sozialhilfe bezogen hat, ist davon auszugehen, dass der Rekurrent in der
Zeit der in Rechnung gestellten Bemühungen prozessual bedürftig gewesen ist.
Der Umstand, dass nur ein Teil des Aufwands der Anwältin vom JSD gedeckt worden
ist, lässt sich daher nur damit erklären, dass ein Teil ihrer Bemühungen
aussichtslos oder nicht erforderlich gewesen ist. Die betreffenden Kosten sind
daher nicht als notwendige Ausgaben zu berücksichtigen. Im Übrigen ist davon
auszugehen, dass der Rekurrent den Vorschuss zwischen dem 15. September 2020
und dem 30. November 2021 geleistet hat. Bezüglich der in dieser Zeit
entstandenen zusätzlichen Schulden wird ihm ohnehin keine Mutwilligkeit
vorgeworfen. Dass der Rekurrent die verbleibende Entschädigung von
CHF 347.90 tatsächlich bezahlt hat, ist nicht erstellt.
3.1.10 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
beim Rekurrenten ein aktuelles ernsthaftes Integrationsdefizit besteht in der
Form der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch
mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher
Verpflichtungen.
3.2 Das JSD scheint der Meinung zu sein, dass der
Rekurrent aufgrund seines jahrelangen Sozialhilfebezugs und seiner geringen
Arbeitspensen auch das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben
gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG nicht erfülle (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 12). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Rekurrent wurde per 1.
Juli 2021 und damit mehr als drei Jahre vor dem angefochtenen Entscheid von der
Sozialhilfe abgelöst und das JSD behauptet zu Recht nicht einmal, dass ein
erneuter Sozialhilfebezug drohe. Unter diesen Umständen begründet der frühere
Sozialhilfebezug kein aktuelles Integrationsdefizit mehr. Das JSD macht auch
nicht geltend, dass der Rekurrent mit den seit der Ablösung von der Sozialhilfe
erzielten Einkünften seine Lebenshaltungskosten und seine
Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn bei Vermeidung unnötiger Ausgaben
nicht decken könnte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sogar die vom Rekurrenten
während seiner Ausbildung zum Podologen bezogenen Arbeitslosentaggelder von
durchschnittlich rund CHF 3'170.– pro Monat (vgl. oben E. 3.1.9.2) das
betreibungsrechtliche Existenzminimum des Rekurrenten und seines Sohns von rund
CHF 3'160.– (vgl. oben E. 3.1.9.3) knapp gedeckt haben. Zudem ist davon
auszugehen, dass der Rekurrent nach dem Abschluss seiner Ausbildung spätestens
nach der Klärung der Probleme betreffend den Schulbesuch seines Sohns (vgl.
dazu unten E. 4.1.1.3) bald wieder ein etwas höheres Einkommen erzielen wird.
Damit ist anzunehmen, dass der Rekurrent seine Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter,
auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE), deckt. Wenn eine
ausländische Person diese Voraussetzung mit einem Teilzeitpensum erfüllt, kann von
ihr zur Bejahung einer genügenden beruflichen Integration entgegen der Ansicht
des JSD nicht verlangt werden, dass sie mit einem höheren Pensum arbeitet. Dies
gilt erst Recht für einen alleinerziehenden Elternteil, der wie der Rekurrent
in erheblichem Umfang Kinderbetreuungsaufgaben wahrnimmt. Da ein
Integrationsdefizit betreffend die Teilnahme am Wirtschaftsleben ohnehin zu
verneinen ist, ist der Beweisantrag auf Parteibefragung des Rekurrenten zu
diesbezüglichen Behauptungen (vgl. Rekursbegründung, Rz. 9) bereits mangels Rechtserheblichkeit
abzuweisen.
4.
4.1 Die Nichterfüllung des Integrationskriteriums
der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1
lit. a AIG ist nach dem in E. 3 vorstehend Gesagten gegeben. Es bleibt zu prüfen,
ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und deren
Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sind.
4.1.1
4.1.1.1 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer
Erwerbstätigkeit im Familienrecht hat das Bundesgericht im Sinn einer
Richtlinie das Schulstufenmodell für verbindlich erklärt. Gemäss diesem ist dem
hauptbetreuenden Elternteil im Regelfall ab der obligatorischen Beschulung des
jüngsten Kinds eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Übertritt in die
Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des
16. Lebensjahrs ein Vollzeiterwerb zuzumuten. Von dieser Richtlinie kann
in pflichtgemässer gerichtlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen
werden (AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 5.2.2; vgl. BGE 147 III 308 E.
5.2 und 5.4 sowie 144 III 481 E. 4.7.6 und 4.7.9). Der am […] 2011 geborene
Sohn des Rekurrenten vollendete am […] 2024 sein 13. Altersjahr. Es ist davon
auszugehen, dass er im August 2024 in die Sekundarstufe I übergetreten ist
(vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a und b, § 5 und § 56 Abs. 1 Schulgesetz [SG
410.100]). Nach familienrechtlichen Massstäben wäre dem Rekurrenten daher seit
August 2024 grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 %
zumutbar. Dies gilt erst recht im Ausländerrecht, in dem die Zumutbarkeit einer
Erwerbstätigkeit bereits früher bejaht wird als im Familienrecht. Abgesehen
allenfalls von einer Übergangsfrist zur Klärung der Probleme betreffend den
Schulbesuch seines Sohns (vgl. dazu unten E. 4.1.1.3) besteht kein Grund,
weshalb dem Rekurrenten nach Abschluss seiner Ausbildung im März 2025 wegen der
Betreuung seines Sohns ausnahmsweise nur ein kleineres Arbeitspensum zumutbar
sein sollte.
4.1.1.2 Nachdem der Rekurrent in seiner Rekursbegründung
im vorinstanzlichen Verfahren (Rz. 11 [Akten JSD S. 27]) noch selbst
erklärt hat, er könne in grösserem Umfang als bisher zuverlässig einer Arbeit
nachgehen, weil sein Sohn nun zwölf Jahre alt sei und der unmittelbare
Betreuungsaufwand daher abnehme, scheint er in seiner Eingabe vom 10. Februar
2025 (S. 2) die Zumutbarkeit eines Pensums von 80 % allenfalls
implizit in Frage stellen zu wollen. An der erwähnten Stelle behauptet er
erstmals, sein Sohn kämpfe mit seiner psychischen Gesundheit. Dies stelle den
Rekurrenten in der Erziehung und im Zusammenwohnen vor grosse
Herausforderungen. Zudem sei die Betreuung des Sohns aus dem erwähnten Grund
immer noch zeitintensiv. Zurzeit finde beim Sohn ein Schulwechsel statt. Zum
Beweis beantragt der Rekurrent eine Parteibefragung und die Einholung einer
schriftlichen Auskunft der zuständigen Sozialarbeiterin des KJD. Der Rekurrent
behauptet nicht einmal, dass die geltend gemachten Umstände erst nach der
Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren eingetreten seien. Abgesehen
allenfalls von der Behauptung eines Schulwechsels handelt es sich bei den
erwähnten Behauptungen und Beweisanträgen somit um unzulässige Noven, weil sie
vom anwaltlich vertretenen Rekurrenten bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt ohne
Weiteres bereits mit der Rekursbegründung hier hätten vorgebracht werden können
(vgl. oben E. 3.1.3.2). Im Übrigen könnte der Rekurrent aus seinen Behauptungen
auch bei Berücksichtigung und Wahrunterstellung nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Der Umstand, dass die Betreuung des Sohns aufgrund psychischer
Probleme erhöhte Anforderungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht stellte,
änderte nichts daran, dass es dem Rekurrenten neben der Betreuung eines
einzigen Kinds von 13 Jahren zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit mit einem
Pensum von 80 % nachzugehen. Die erwähnten Beweisanträge sind daher wegen
Verspätung und mangels Rechtserheblichkeit der Tatsachenbehauptungen, die er
damit beweisen will, abzuweisen.
4.1.1.3 Mit seiner Replik macht der Rekurrent geltend,
sein Sohn brauche ihn heute mehr denn je. Zurzeit gebe es Probleme, weil sein
Sohn nicht in die Schule gehe und vor allem zuhause beim Rekurrenten sei. Diese
Darstellung wird durch den Bericht der Sozialarbeiterin vom 4. April 2025
bestätigt. Aufgrund dieser besonderen Situation mag dem Rekurrenten ein
Arbeitspensum von 80 % vorübergehend nicht zumutbar sein. Da ein Kind von gut
13 Jahren keiner ständigen Betreuung und Überwachung bedarf, steht aber auch
der Umstand, dass sein Sohn zurzeit nicht zur Schule geht, einer
Erwerbstätigkeit des Rekurrenten im Umfang von mindestens 50 % nicht
entgegen. Bereits mit einem solchen Pensum ist es dem Rekurrenten möglich, den
laufenden Bedarf von sich und seinem Sohn zu decken. Der Sohn des Rekurrenten
untersteht der Schulpflicht (vgl. § 55 und § 56 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 Schulgesetz). Dass im vorliegenden Fall die strengen
Voraussetzungen für Homeschooling (vgl. dazu VGE VD.2018.97 vom 25. September
2018 E. 2.2) erfüllt wären, erscheint ausgeschlossen. Dass der Sohn des
Rekurrenten nicht zur Schule geht und sich vor allem zuhause beim Rekurrenten
aufhält, kann deshalb höchstens eine vorübergehende Situation darstellen.
Spätestens wenn die Probleme betreffend den Schulbesuch des Sohns des
Rekurrenten geklärt sind, ist es dem Rekurrenten zumutbar, einer
Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 % nachzugehen. Mit einer
Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 % kann der Rekurrent ein Einkommen
erzielen, mit dem er den laufenden Bedarf von sich und seinem Sohn decken sowie
seine bestehenden Schulden nach und nach abbauen kann.
4.1.2 Mit der Verfügung vom 7. März 2024 (E. 3) hat
der Bereich BdM den weiteren Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz an die
Bedingungen geknüpft, dass der Rekurrent keine neuen Schulden mehr verursacht
und die bestehenden Verpflichtungen nach Möglichkeit nach und nach begleicht.
Für den Fall, dass der Rekurrent diese Bedingungen ohne entschuldbaren Grund
nicht einhält und sich diese Massnahme als verhältnismässig erweisen sollte, droht
dem Rekurrenten somit der Widerruf oder die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Dies ist geeignet, den Rekurrenten dazu zu bewegen,
keine Verpflichtungen mehr einzugehen, die er nicht erfüllen kann, sowie seine
bestehenden Verpflichtungen soweit möglich zu erfüllen und damit das bestehende
ernsthafte Integrationsdefizit zu beseitigen. Die Einwände des Rekurrenten sind
nicht geeignet, die Eignung der Rückstufung in Frage zu stellen. Er macht
geltend, ein Abbau seiner Schulden sei ihm nur mit einer Festanstellung mit
hohem Pensum und gutem Verdienst möglich. Seine Chancen, eine solche zu finden,
seien mit einer blossen Aufenthaltsbewilligung deutlich geringer als mit einer
Niederlassungsbewilligung. Daher sei die Rückstufung im Hinblick auf den von
ihm verlangten Schuldenabbau kontraproduktiv (vgl. Rekursbegründung, Rz. 19).
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung grundsätzlich erst nach einem ununterbrochenen
Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung von fünf Jahren in Betracht kommt (vgl.
Art. 34 Abs. 2 und 4, Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 5 AIG).
Folglich sind sehr viele Ausländerinnen und Ausländer gezwungen, mit einer
Aufenthaltsbewilligung eine Arbeitsstelle zu suchen. Es ist notorisch, dass
dies auch einem Grossteil von ihnen gelingt. Dementsprechend hat das
Bundesgericht einem Beschwerdeführer, der einen mit demjenigen des Rekurrenten
vergleichbaren Einwand erhoben hat, entgegengehalten, er übersehe, dass die Aufenthaltsbewilligung
– regelmässig als Vorstufe zur Niederlassungsbewilligung – die
Arbeitstätigkeit zulässt und zahlreiche Personen gestützt auf eine solche einer
Arbeit nachgehen (BGer 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.3.1). Bei
einer allfälligen verbleibenden Erschwerung der Stellensuche handelt es sich um
die Konsequenz der vom Gesetzgeber gewollten Rechtsfigur der Rückstufung, bei
der die Niederlassungs- durch die weniger günstige Aufenthaltsbewilligung
ersetzt wird (vgl. BGer 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.3.1). Diese
kann nicht gegen die Eignung der Rückstufung ins Feld geführt werden.
4.2 Da sich der Rekurrent weder durch die Schreiben
des Bereichs BdM vom 17. Juli 2013, 9. Februar 2016 und 7. September 2018,
noch durch die Integrationsvereinbarung vom 30. September 2014 noch durch
die Verwarnung vom 18. September 2020 (vgl. dazu angefochtener Entscheid,
Tatsachen Ziff. 6–10 und E. 5) dazu hat bewegen lassen, keine neuen Schulden
mehr anzuhäufen und den bestehenden Schuldenberg abzutragen, ist die Rückstufung
zur Vermeidung weiterer Schuldenwirtschaft auch erforderlich.
4.3 Schliesslich ist die Rückstufung dem
Rekurrenten zumutbar. Der Rekurrent macht geltend, aufgrund der Befristung der
Aufenthaltsbewilligung auf ein Jahr müsse er im Fall der Rückstufung jährlich
neu um sein Verbleiberecht in der Schweiz bangen. Dies stelle eine «riesige und
dauerhafte Belastung» dar (Rekursbegründung, Rz. 19). Dieser Einwand ist nicht
geeignet, die Zumutbarkeit der Rückstufung in Frage zu stellen. Wenn er keine
neuen unbezahlten Schulden mehr verursacht und seine bestehenden Schulden
soweit möglich abbaut, ist der weitere Aufenthalt des Rekurrenten in der
Schweiz nicht gefährdet, wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 14). Dass mit der Rückstufung ein gewisser Druck
auf den Rekurrenten ausgeübt wird, der ihn dazu veranlassen soll, künftig
seinen Verpflichtungen nachzukommen, ist der vom Gesetz intendierte Zweck der
Rückstufung und dem Rekurrenten ohne Weiteres zuzumuten. Ein besonderer Grund, aus
dem die Rückstufung für den Rekurrenten nicht zumutbar sein könnte, wird von
ihm nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegt das
öffentliche Interesse an der Beseitigung des ernsthaften Integrationsdefizits
des Rekurrenten sein Interesse, den privilegierten ausländerrechtlichen Status
der Niederlassungsbewilligung zu behalten und die mit der Rückstufung
einhergehende Verschlechterung seiner Rechtsposition abzuwenden.
4.4 Daraus folgt, dass der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und deren Ersetzung durch eine
Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig erscheinen. Der dagegen erhobene Rekurs
ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]). Diese gehen
jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des
Staates.
5.2 Der Zeitaufwand der Rechtsvertreterin des
Rekurrenten ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Für das
Studium des angefochtenen Entscheids, die Instruktion, die Rekursanmeldung vom
9. Oktober 2024, die Rekursbegründung vom 16. Dezember 2024, das
Fristerstreckungsgesuch vom 24. Januar 2025, die Eingabe vom 10. Februar 2025,
das Studium der Vernehmlassung des JSD, das Fristerstreckungsgesuch vom 27.
März 2025 und die Replik vom 30. April 2025 erscheint ein geschätzter
Zeitaufwand von rund zwölf Stunden angemessen. Dieser ergibt multipliziert mit
dem Stundenansatz von CHF 200.– für die unentgeltliche Rechtspflege (§ 20 Abs.
2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) ein Honorar von CHF 2'400.–.
Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von
CHF 72.– berücksichtigt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten,
Advokatin Selina Fastrich, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Entschädigung von CHF 2'472.–, einschliesslich Auslagen, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lavinia Frei
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.