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Entscheid

VD.2025.61

Verlängerung des Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel

25. September 2025Deutsch24 min

mehrfachen Geldwäscherei, der Anstiftung zum Amtsmissbrauch, der mehrfachen Bestechung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.61

URTEIL

vom 25.

September 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o JVA Bostadel,

Bostadel 1, 6313 Menzingen

vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann,

Advokat,

St. Johanns-Vorstadt 23,

Postfach 1328, 4001 Basel

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-

zug vom 2. April 2025

betreffend Verlängerung des

Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung B

der JVA Bostadel

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Rekurrent) wurde mit Urteil SG.2023.204 des

Strafgerichts Basel‑Stadt vom 30. Mai 2024 der mehrfachen Vergewaltigung,

der mehrfachen teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind, der

mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Pornografie, der Anstiftung zur

mehrfachen Urkundenfälschung, der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei,

der Gehilfenschaft zur banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei, der

mehrfachen Geldwäscherei, der Anstiftung zum Amtsmissbrauch, der mehrfachen Bestechung,

des banden- und gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über

Geldspiele und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und

verurteilt zu 12 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Juni

2021, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts

Basel-Stadt vom 22. Juni 2021. Gegen dieses Urteil meldete der Rekurrent

Berufung an, weshalb es nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Sache ist aktuell

beim Appellationsgericht unter der Verfahrensnummer SB.2024.105 hängig.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 bewilligte der

Strafgerichtspräsident dem Rekurrenten den vorzeitigen Strafvollzug. Am 9.

April 2024 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Justiz- und

Sicherheitsdepartements Basel‑Stadt (nachfolgend SMV und Vollzugsbehörde)

die Versetzung des Rekurrenten per 10. April 2024 für längstens sechs Monate

bis am 9. Oktober 2024 in die Sicherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug)

der Justizvollzugsanstalt Bostadel. Der Verbleib des Rekurrenten in der

Sicherheitsabteilung B wurde mit Verfügungen vom 27. September 2024 und

2. April 2025 um jeweils längstens sechs Monate, zuletzt somit bis am

9. Oktober 2025 verlängert.

Gegen die Verfügung vom 2. April 2025 meldete der Rekurrent,

vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, mit Eingabe vom 11. April

2025 Rekurs beim Appellationsgericht an. Mit Rekursbegründung vom 2. Mai 2025

beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei per

sofort von der Sicherheitsabteilung B auf die Abteilung für den Normalvollzug

zu verlegen. Soweit eine Verlegung auf die Abteilung für Normalvollzug der JVA

Bostadel nicht möglich sei, sei er jedenfalls so zu verlegen, dass es ihm möglich

sei, regelmässige Besuche seiner nächsten Angehörigen ohne Trennscheibe zu

empfangen. Dies alles unter o/e‑Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Vollzugsbehörde hat mit Vernehmlassung vom

2. Juni 2025 die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rekurses

beantragt. Innert erstreckter Frist hat der Rekurrent mit Eingabe vom

30. Juli 2025 dazu repliziert, wobei er vollumfänglich an seinem Rekurs

festhält. Mit Verfügung vom 22. August 2025 liess die verfahrensleitende

Gerichtspräsidentin des Berufungsverfahrens SB.2024.105 dem verfahrensleitenden

Gerichtspräsidenten des vorliegenden Rekursverfahrens die Eingaben der

Direktion der JVA Bostadel vom 19. August 2025 sowie des SMV vom 21.

August 2025 zukommen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg unter Beizug der elektronischen Akten des SMV.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).

Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.

Er ist deshalb gemäss § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)

zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit grundsätzlich

einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten ist hingegen auf seinen

Eventualantrag bzw. seine materiellen Rügen, wonach die Besuche seiner engsten

Angehörigen ohne Trennschreibe erfolgen sollten. Hierfür ist nicht der SMV als

einweisende Behörde, sondern die Direktion der Strafanstalt zuständig. Gemäss § 12 Abs. 3 JVG ist es Aufgabe der Vollzugsbehörde, eine Unterbringung in

einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit anzuordnen. Für den Vollzug an sich

sind aber die Vorschriften der einzelnen Vollzugseinrichtungen massgebend (Art.

15.

Abs. 2 des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den

Vollzug von Strafen und Massnahmen [Konkordat, SG 258.300]). Zuständig für den

Erlass der Hausordnung ist gemäss Art. 15 Abs. 2 des erwähnten Konkordats

der jeweilige Standortkanton bzw. gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c)

des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum

Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Vertrag, SG 258.500) die

zuständige Paritätische Kommission. Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Hausordnung für

die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel; BGS 332.312) wird

die konkrete Ausgestaltung der Besuche in einem Merkblatt geregelt. Über die

Besuchsmodalitäten und namentlich die Art der Durchführung des Besuchs entscheidet

gemäss Art. 20 der Direktor oder die Direktorin. Das konkordatliche Merkblatt

betreffend die Einweisung und Ausgestaltung des Vollzugs in

Sicherheitsabteilungen vom 28. Oktober 2022 (SSED 30.3) sieht in Art. 14 Abs. 2

im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Vollzugs in einer Sicherheitsabteilung

B vor, dass Besuche in der Regel hinter einer Trennscheibe stattfinden. Entsprechende

Verfügungen der Direktion sind mit Rekurs an die Paritätische

Aufsichtskommission anzufechten (Art. 38 HO JVA Bostadel). Soweit der Rekurrent

sich mit seinem Rekurs also inhaltlich gegen das Schreiben des Vizedirektors

der JVA Bostadel vom 17. April 2025 wehrt, wonach hinsichtlich der Besuche

hinter Trennscheibe keine Ausnahmen vorgesehen seien (vgl. act. 6 S. 7),

ist das Appellationsgericht hierfür nicht zuständig (vgl. zum Ganzen auch BGer

1B_547/2019 vom 5. August 2020 E. 1.2.2).

1.3

Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz

über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften

verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem

ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

2.

2.1

Die Vorinstanz begründete die Verlängerung

des Aufenthalts des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung B zusammengefasst

folgendermassen: Beim Rekurrenten handle es sich aufgrund des

Anklagesachverhalts und des erstinstanzlichen Urteils um eine Person, welche

offenbar über geschickte manipulative Fähigkeiten zu verfügen scheine, um

insbesondere auch Personen, die zum einen in einem Sonderstatusverhältnis zum

Staat stünden und zum anderen in einem sensitiven Bereich wie dem Justizvollzug

arbeiten würden, zu seinen Gunsten zu beeinflussen und zu rechtswidrigen

Handlungen zu veranlassen. Darüber hinaus verfüge er aufgrund seiner

mutmasslichen Mitgliedschaft und Stellung bei der Rockergruppierung Hells

Angels sowie seines weitreichenden Netzwerks, seiner Geldmittel und seines

Einflusses über die Möglichkeit, sich dies trotz seines Freiheitsentzuges

zunutze zu machen. Es sei zu beobachten, dass der Rekurrent stets Mitgefangene

um sich habe, diese unterstütze bzw. ihnen behilflich sei und er zu einem

gewissen Ansehen unter den Mitgefangenen gelange. Am 21. März 2025 sei es zu

einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gekommen, welche

durch das anwesende Vollzugspersonal habe aufgelöst werden müssen. Der

Rekurrent habe sich dabei von einer unbekannten Seite gezeigt und habe

gegenüber dem Mitgefangenen eine sehr bedrohliche Haltung eingenommen. Im

aktuellsten Vollzugsbericht erneut hervorgehoben werde das offensichtlich

vorhandene grosse Beziehungsnetz des Rekurrenten und dessen auffällige

Beziehungspflege zur Aussenwelt. Der Rekurrent habe die wöchentlichen

Besuchsmöglichkeiten sowie den virtuellen Kontakt mittels Videotelefonie

vollständig ausgeschöpft, wobei insbesondere dessen Telefonverhalten auffällig

sei. Seit seinem Eintritt habe er Telefonate im Wert von CHF 13’755.50 geführt.

Damit sei auch ein erhöhtes Fluchtrisiko verbunden. Mit Blick auf die

Gewährleistung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sei erforderlich, den Verbleib des

Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung B abermals um längstens sechs Monate zu

verlängern, um eine engere Führung und Überwachung gewährleisten zu können

(act. 2).

2.2

Mit seiner Rekursbegründung vom 2. Mai 2025

macht der Rekurrent zusammengefasst geltend, die Haftanstalt sehe auf der

Sicherheitsabteilung B sämtliche Besuche ausnahmslos nur hinter einer

Trennscheibe vor. Wäre sein Antrag vom 21. März 2025, die Besuche seiner

engsten Angehörigen ohne Trennscheiben zuzulassen, bewilligt worden, hätte er

sich gegen die nochmalige Verlängerung der Platzierung auf der

Sicherheitsabteilung B nicht gewehrt. Weil die JVA Bostadel auf der

entsprechenden Abteilung keine Besuche ohne Trennscheibe bewilligen könne,

verletze die angefochtene Verfügung seine Grundrechte, namentlich Art. 10. Abs.

2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art.

8.

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Er habe ein Recht

auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu seiner Familie. Dies gelte

insbesondere nach längerer Haft und Wegfall der Kollusionsgefahr. Er befinde

sich seit Juni 2021 in Haft und sei erstinstanzlich verurteilt worden. Für die

weitere Beschränkung der Kontakte zu seinen engsten Angehörigen bestehe kein

öffentliches Interesse mehr. Die Verweigerung von Besuchen ohne Trennscheibe

sei unabdingbar mit der Platzierung auf der Sicherheitsabteilung B

verbunden, weshalb dieser Grundrechtseingriff nicht mehr verhältnismässig sei. Um

den Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens zu wahren, seien

insbesondere bei länger dauernder Haft körperliche Berührungen und das Erleben

von nicht verbal geäusserten Gefühlen des Gegenübers zuzulassen. Auch die

Empfehlungen des Europarates zu den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen würden

vorsehen, dass Besuche bei Freiheitsentzug so auszugestalten seien, dass die

Inhaftierten ihre Familienbeziehungen so normal wie möglich pflegen könnten.

Dies sei gemäss dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) nicht

gewährleistet, wenn die Besuche wie auf der Sicherheitsabteilung B in

Einzelkabinen mit Trennscheiben durchgeführt werden müssen (CPT, Report

Switzerland, CPT/Inf 2008(33), Ziff. 185). Auch das Bundesgericht erachte

Besuche in Einzelzellen mit Trennscheiben nur dann als zulässig, wenn im Einzelfall

konkrete Hinweise vorlägen, dass die Gefahr von Drogendelikten bestehe. Soweit

eine Platzierung auf einer Sicherheitsabteilung tatsächlich notwendig wäre, was

bestritten werde, sei die Geeignetheit der Haftanstalt nicht gewährleistet,

weil sie auf der Sicherheitsabteilung gemäss Schreiben vom 17. April 2025 des

Vizedirektors keine Ausnahmen für Besuche ohne Trennscheiben bewillige (act. 5

Rz. 3 ff.).

Darüber hinaus sei grundsätzlich in Abrede zu stellen, dass

seine Unterbringung auf der Sicherheitsabteilung B für ihn weiter erforderlich

sei. Ihm würden haltlos und rechtswidrig manipulative Fähigkeiten unterstellt, welche

dazu führen könnten, Mitgefangene und/oder Vollzugsmitarbeitende dazu zu

bewegen, ihn bei der Flucht zu verhelfen. Die Vorwürfe, dass er im

Untersuchungsgefängnis mit einer Vollzugsmitarbeiterin sexuelle Kontakte gehabt

habe und sich von einem anderen Vollzugsmitarbeiter ein Mobiltelefon ins

Gefängnis habe bringen lassen, seien mit Berufung angefochten. Zudem würden sie

nicht ansatzweise seine Platzierung auf der Sicherheitsabteilung B zu begründen

vermögen. Auch dort stehe er in Kontakt mit Vollzugsmitarbeitenden und

Mitgefangenen. In der angefochtenen Verfügung werde nicht geltend gemacht, dass

auf der Abteilung des Normalvollzugs weniger geschultes Personal arbeite,

welches sich leichter manipulieren lasse. Abgesehen davon habe er nie Anstalten

für einen Fluchtversuch getroffen. Ob sich eine Vollzugsmitarbeitende zu

sexuellen Handlungen verleiten lasse oder bereit sei, ein Mobiltelefon ins

Gefängnis zu bringen, sei offensichtlich keine Frage der Abteilung der

Haftanstalt (act. 5 Rz. 12 f.).

Schliesslich begründe die Vollzugsbehörde die Platzierung neu

noch mit dem Vorfall vom 21. März 2025. Er sei von dem Mitgefangenen, mit

welchem er eine rein verbale Auseinandersetzung gehabt habe, im Vorfeld massiv

provoziert worden. Soweit der Vorfall vom Gericht berücksichtigt werde, werde

beantragt, die gesamte Videoaufzeichnung beizuziehen, welche auch das

provozierende Verhalten des Mitinhaftierten zeige. Seine Reaktion sei gemäss

Art. 6 Abs. 1 SSED 30.3 von vornherein nicht geeignet, um ein aggressives

Verhalten zu belegen, welches es nebst einem hohen Betreuungsbedarf benötige,

um die Platzierung auf der Sicherheitsabteilung zu begründen. Es werde ihm im

Vollzugsbericht vom 25. März 2025 bescheinigt, dass er ein angepasstes

Verhalten habe und er sich gegenüber dem Vollzugspersonal und den Mitgefangenen

stets anständig sowie korrekt verhalte. Weil ein erhöhter Betreuungsaufwand

nicht geltend gemacht werde, sei von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern

eine weitere Platzierung auf der Sicherheitsabteilung B begründet sein solle

(act. 5 Rz. 13).

2.3

Die Vollzugsbehörde entgegnet in ihrer

Stellungnahme vom 2. Juni 2025, die Verlängerung des Aufenthalts in der

Sicherheitsabteilung B sei – wie auch die ursprüngliche Einweisung in diese

Abteilung – insbesondere vor dem Hintergrund erfolgt, dass es dem Rekurrenten –

welcher vor dem Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten Mitglied bei der

Rockergruppierung Hells Angels gewesen sein und über ein weitreichendes

Netzwerk, Geldmittel und Einfluss verfügt haben solle – während seiner Zeit im

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt mutmasslich gelungen sei, Einfluss auf

Vollzugsmitarbeitende zu nehmen und diese zu rechtswidrigen Handlungen zu

verleiten. Es bestünden damit erhebliche Indizien für eine Gefährdung der Ruhe

und Ordnung und Sicherheit. Es sei selbsterklärend, dass eingewiesene Personen

in einer speziellen Abteilung mit 7 Plätzen enger geführt und kontrolliert

werden könnten, als dies im Grosskollektiv einer Vollzugseinrichtung mit 108

Plätzen der Fall sei (m.H.a. Standards für den geschlossenen Strafvollzug des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 2. November 2007 [in

der Version vom Dezember 2010; SSED 06.2, S. 3], wonach in den

Sicherheitsabteilungen B Betreuungsschlüssel von mindestens zwei Mitarbeitenden

pro Abteilung während der Aufschlusszeiten vorgesehen und speziell geschultes

Personal vorhanden sei). Insofern sei die Unterbringung des Rekurrenten in der

Sicherheitsabteilung B klarerweise auch geeignet und erforderlich, um zu

verhindern, dass jener seine manipulativen Fähigkeiten, sein Netzwerk, seinen

Einfluss und seine finanziellen Möglichkeiten dazu nutzen könnte, um zu

versuchen, Vollzugsmitarbeitende und/oder Mitgefangene zu seinen Gunsten zu

beeinflussen sowie zu rechtswidrigen Handlungen zu veranlassen. Die damit

einhergehende Einschränkung seiner persönlichen Freiheit durch die

institutionsseitig vorgesehene Trennscheibe sei ihm zumutbar und habe er

hinzunehmen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass aus den Vollzugsakten

ersichtlich sei, dass er den Kontakt zu seinen Angehörigen in ausreichendem

Masse habe pflegen können und dies auch weiterhin könne. So habe er gemäss dem

Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 27. März 2025 die wöchentliche

Besuchsmöglichkeit sowie den virtuellen Kontakt vollständig ausgeschöpft,

weshalb keineswegs von einer ungerechtfertigten Einschränkung insbesondere des

grundrechtlich geschützten Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens

die Rede sein könne (act. 7).

2.4

Mit Replik vom 30. Juli 2025 bringt der

Rekurrent dagegen vor, es werde offensichtlich verkannt, dass die

Sicherheitsabteilung klarerweise verfassungs- und menschenrechtswidrige

Haftbedingungen mit sich bringe, wenn damit selbst Besuche seiner Angehörigen

und seiner Verteidigung nur mit einer Trennscheibe durchgeführt werden dürften.

Dass die JVA Bostadel ihm keine Ausnahmen bewillige, stelle eine

unverhältnismässige Einschränkung dar. Inwiefern die Trennscheibe bei Besuchen

von nahen Familienangehörigen und der Verteidigung eine Gefahr bannen solle,

dass er Personal der JVA beeinflussen könnte, vermöge die Vollzugsbehörde nicht

zu erklären. Die Sicherheitsabteilung erweise sich damit als ungeeignete und

unverhältnismässige Abteilung, weil sie eindeutig rechtswidrige Haftbedingungen

mit sich bringe. Zudem habe keiner der verdächtigten Mitarbeiter im

Untersuchungsgefängnis jemals behauptet, er sei durch ihn, den Rekurrenten,

oder einen anderen Insassen manipuliert worden. Die Behauptung, von ihm gehe

die Gefahr von Manipulationen aus, entbehre daher jeglicher Grundlage (act. 9).

3.

3.1

Die Unterbringung des Rekurrenten in der

Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel stellt gegenüber dem Normalvollzug eine

weitergehende Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)

dar. Dies ist zulässig, sofern die Beschränkung auf einer gesetzlichen

Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von

Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im Übrigen verhältnismässig ist (Art.

36.

Abs. 1 Satz 2 BV; BGer 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3, vgl. AGE

VD.2024.181 vom 8. März 2025 E. 5.3.1, VD.2021.176 vom 20. Januar 2022

E. 3.1).

3.2

Eine

beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug

angetreten hat, untersteht dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der

Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs.

4.

der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entsprechend sind die Bestimmungen

von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar. Der Vollzug

hat grundsätzlich das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu fördern

(Art. 75 Abs. 1 StGB). Der Vollzug ist dabei an verschiedenen, teilweise auch

gegenläufigen Prinzipien zur Konkretisierung des Grundsatzes der

Spezialprävention bzw. der Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen

Person auszurichten. Nach dem Normalisierungsgrundsatz sowie dem

Betreuungsprinzip soll dem Gefangenen, angepasst an das jeweilige

Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel Selbstverantwortung und

Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden. Auf eine über die

erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit hinausgehende überschiessende

Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil nocere). Es ist aber auch das

Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die Sicherung der beschuldigten

Person einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des

Inhaftierten und andererseits der Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt

zu dienen. Dieser Zweck geht in Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster

Sicherheit den anderen Zwecken vor (vgl. dazu Brägger,

in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 75 StGB N 1

ff.). Die Einweisung in eine solche Abteilung erfordert in jedem Fall eine

sorgfältige Prüfung, wobei dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderes

Augenmerk zu schenken ist (Art. 3 Abs. 2 SSED 30.3). Eine Einweisung in die

Sicherheitsabteilung A (Abteilung für höchste Sicherheit mit Einzelhaft) ist

gemäss Art. 5 Abs. 1 SSED 30.3 für gewalttätige Gefangene mit hohem

Fremdgefährdungspotential, welche die Öffentlichkeit oder die

Anstaltssicherheit gefährden, vorgesehen. Dagegen dient eine Einweisung in die

Sicherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug) der Unterbringung und Betreuung

von Gefangenen, die im Normalvollzug wegen ihres aggressiven Verhaltens

und/oder hohen Betreuungsbedarfs nicht (mehr) tragbar sind (Art. 6 Abs. 1, Art.

8.

Abs. 2 SSED 30.3).

3.3

Die

Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt begründet ein Sonderstatus- respektive

ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind

die Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer,

soweit sich diese in vor-aussehbarer Weise aus dem Zweck des

Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung,

alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte

(BGE 139 I 280 E. 5.3.1).

3.4

3.4.1

Den überzeugenden Erwägungen der

Vollzugsbehörde ist zu folgen. So ergibt sich bereits aus der Natur der infrage

stehenden Delinquenz des Rekurrenten sowie dessen Verhalten im Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, dass von einem hohen bzw. zu hohen Betreuungsbedarf auszugehen war

und ist. Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 30. Mai 2024 (act. 4,

Vollzugsakten ab dem 24.11.2022, S. 156 ff.) erklärte das Strafgericht

Basel-Stadt den Rekurrenten der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen

teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen

sexuellen Nötigung, der mehrfachen Pornografie, der Anstiftung zur mehrfachen

Urkundenfälschung, der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei, der

Gehilfenschaft zur banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei, der mehrfachen

Geldwäscherei, der Anstiftung zum Amtsmissbrauch, der mehrfachen Bestechung,

des banden- und gewerbsmassigen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über

Geldspiele und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte

ihn zu einer knapp 13-jährigen Freiheitsstrafe. Obschon die Schuldsprüche nicht

in Rechtskraft erwachsen sind, besteht angesichts der Erwägungen des

Strafgerichts zumindest der konkrete Tatverdacht, dass der Rekurrent die genannten

Delikte begangen hat. In Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sind

insbesondere die erstinstanzlichen Feststellungen zu den Vorkommnissen im Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt hervorzuheben: Das Strafgericht erachtete unter anderem als

erstellt, dass der Rekurrent während seiner Haftzeit im Untersuchungsgefängnis

eine Aufseherin mehrfach für die Erbringung sexueller Dienstleistungen bezahlt

habe. Darüber hinaus habe er von einem weiteren Aufseher gegen Entgelt

Mobiltelefone erhalten und sei ihm durch diesen Zutritt zu einer anderen Zelle

verschafft worden. Unabhängig davon, ob diese Handlungen durch Manipulationen

des Rekurrenten initiiert wurden oder nicht, wurde damit die Ruhe, Ordnung und

Sicherheit der Haftanstalt jedenfalls massiv gestört. Darüber hinaus beging der

Rekurrent gemäss dem erstinstanzlichen Strafurteil diverse Delikte als Mitglied

einer Bande. Gemäss der Anklageschrift soll er aufgrund seiner Mitgliedschaft

bei den Hells Angels über weitreichende persönliche Kontakte verfügen und diese

auch als Drohkulisse verwendet haben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände

liegt es nahe, dass der Rekurrent auch im vorläufigen Strafvollzug in der JVA

Bostadel einer intensiveren Betreuung bzw. einer strengeren Kontrolle bedarf,

um vergleichbare Vorkommnisse wie im Untersuchungsgefängnis Waaghof zu

verhindern.

Aus den Berichten der JVA Bostadel geht sodann hervor, dass

der Rekurrent nach wie vor über ein weitreichendes Netzwerk, erheblichen

Einfluss sowie Geldmittel verfügt. So führt der aktuellste Vollzugsbericht der

JVA Bostadel vom 27. März 2025 (act. 4, Vollzugsakten ab dem 24.11.2022,

S. 510 ff.) aus, dass der Eintritt des Rekurrenten am 10. April 2024 aufgrund

seines weitreichenden und einflussreichen Netzwerkes unter den höchsten

Sicherheitsvorkehrungen durch eine Sondereinheit erfolgt sei. Er habe sich sodann

ohne Probleme in die bestehende Kleingruppe der Sicherheitsabteilung

integriert. Auffällig sei, dass der Rekurrent mit vielen Wünschen und Anliegen

an die Leitung der Sicherheitsabteilung oder die Direktion gelange. Die

angebrachten Anliegen seien Abweichungen der vorhandenen Hausordnung und

beträfen mehrheitlich Angelegenheiten für das eigene Wohlergehen. Es sei auch

zu beobachten, dass der Rekurrent immer Mitgefangene um sich habe und er zu

einem gewissen Ansehen unter den Mitgefangenen gelangt sei. Am 21. März 2025

sei es während der Arbeit im Mehrzweckraum zu einer verbalen Auseinandersetzung

mit einem Mitgefangenen gekommen. In der Aussprache sei der Rekurrent sehr

lautstark und energisch gewesen. Nach Sichtung des sichergestellten

Bildmaterials habe festgestellt werden müssen, dass er gegenüber dem

Mitgefangenen eine sehr bedrohliche Haltung eingenommen habe, um die

Angelegenheit zu regeln. Dem Rekurrenten werde zudem ein grosses Beziehungsnetz

nachgesagt. Dies könne von Seite der JVA Bostadel bestätigt werden. Seit seinem

Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung sei es bis zur Berichterstattung zu 39 Besuchen

gekommen. Des Weiteren habe der Rekurrent während seinem Aufenthalt 31

Videotelefonate mit seinen Angehörigen durchgeführt. Die wöchentliche

Besuchsmöglichkeit sowie der virtuelle Kontakt würden von ihm vollständig

ausgeschöpft. Auffällig sei sein Telefonverhalten. Seit seinem Eintritt seien

Telefonate im Wert von CHF 13’755.50 geführt worden. Dabei seien Kosten von CHF

13’594.– extern auf das Telefonkonto des Rekurrenten einbezahlt worden. Ob der

häufige Kontakt zu den diversen Personen prokriminell sei, könne nicht

beurteilt werden.

Vor diesem Hintergrund geht die Vollzugsbehörde zu Recht

davon aus, dass eine Unterbringung des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung B

nach wie vor erforderlich ist, um die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Vollzug

der JVA Bostadel zu gewährleisten. Es ist denn auch nicht zu beanstanden, wenn

die Vollzugsbehörde angesichts der dargelegten Umstände sowie des

weitreichenden Netzwerkes des Rekurrenten, seines Einflusses sowie seiner

finanziellen Möglichkeiten auf ein erhöhtes Fluchtrisiko schliesst. Dass der Rekurrent

bis anhin keine Anstalten für einen Fluchtversuch getroffen habe, wie er es

geltend macht, vermag dieses augenscheinlich erhöhte Risiko nicht zu entkräften.

3.4.2

Die Vorbringen des Rekurrenten vermögen an

diesem Ergebnis nichts zu ändern. Zwar stimmt es, dass es auch auf der

Sicherheitsabteilung B Personal und Mitgefangene gibt, welche potenziell mit

oder für den Rekurrenten Disziplinarverstösse oder sogar Straftaten begehen

könnten. Doch ist es gerade Sinn und Zweck der Sicherheitsabteilung B, dass in

diesem Rahmen eine intensivere Kontrolle und Überwachung der Kontakte

stattfindet, verstärkte sicherheitstechnische Massnahmen ergriffen werden und

speziell geschultes Personal eingesetzt wird (SSED 06.2 S. 3). Wie die

Vollzugsbehörde zu Recht argumentiert, ist es selbsterklärend, dass

eingewiesene Personen in einer speziellen Abteilung mit 7 Plätzen enger geführt

und kontrolliert werden könnten, als dies im Grosskollektiv der Fall ist.

Insofern ist ein solches Setting durchaus geeignet, um Vorkommnisse wie jene im

Untersuchungsgefängnis oder auch andere Störungen in der Vollzugseinrichtung vorzubeugen.

Betreffend den Vorfall vom 21. März 2025 ist – soweit bekannt

– von einem Einzelfall auszugehen, welcher offenbar auf eine rein verbale

Auseinandersetzung beschränkt blieb. Vor diesem Hintergrund ist daraus alleine

kein besonderes Sicherheitsrisiko abzuleiten. Gleichwohl zeigen die im

Vollzugsbericht hierzu dokumentierten Notizen, dass der Rekurrent potenziellen

Konfliktsituationen nicht ausweicht und er in solchen – ungeachtet der Frage,

ob er von der anderen Person möglicherweise provoziert wurde – eine bedrohliche

Haltung einnehmen kann. Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Umstände, insbesondere

seiner vermuteten Stellung bei den Hells Angels und der infrage stehenden

Delinquenz, wird der Eindruck verstärkt, dass von ihm ein erhöhtes

Einschüchterungspotenzial ausgeht. Der Rekurrent verkennt mit seinen Vorbringen

zudem, dass für die Einweisung in die Sicherheitsabteilung B gemäss Art. 6

SSED 30.3 neben einem hohen Betreuungsbedarf nicht kumulativ auch ein aggressives

Verhalten vorliegen muss. Vielmehr handelt es sich dabei um alternative

Voraussetzungen.

Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der

Rekurrent mit seinen Vorbringen betreffend die Besuche seiner Angehörigen und

der Verteidigung hinter einer Trennscheibe. Dem Rekurrent ist zwar beizupflichten,

dass die Trennscheiben anlässlich der Besuche seiner Angehörigen nicht zu

verhindern vermögen, dass er das Personal der JVA beeinflussen könnte. Er

verkennt jedoch, dass die Sicherheitsabteilung neben den Trennscheiben zahlreiche

weitere Vorkehrungen aufweist, um verschiedensten Gefahren vorzubeugen. Die

Trennscheiben in den Besuchsräumen dienen dabei unter anderem dazu, die

Übergabe unerlaubter Gegenstände zu verhindern. Angesichts der vermuteten Vorkommnisse

im Untersuchungsgefängnis sowie seiner weitreichenden Einflussmöglichkeiten geht

vom Rekurrenten eine erhöhte Gefahr aus, dass ihm Besucherinnen bzw. Besucher unerlaubte

Gegenstände übermitteln könnten. Dass dies beim letzten Mal über Mitarbeitende

einer privaten Sicherheitsfirma geschah, schliesst nicht aus, dass er auch bei

Besuchen seiner Angehörigen von einer allfälligen Möglichkeit Gebrauch machen

würde. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Besuche

grundsätzlich hinter Trennscheiben stattfinden. Wie oben bereits erwogen, bedarf

es vorliegend mangels Zuständigkeit keiner Entscheidung über die Rechtmässigkeit

des Schreibens der Direktion, wonach in der JVA Bostadel keine Ausnahmen

gewährt würden. Diesbezüglich steht ihm der Rechtsweg über die Paritätische

Aufsichtskommission offen (vgl. oben E. 1.2). Bezüglich der Besuche der

Verteidigung mit Trennscheibe ist zudem anzumerken, dass gemäss dem Schreiben

der JVA Bostadel vom 19. August 2025 (act. 11 S. 2 f.) besondere

technische Vorkehrungen getroffen wurden, um die gemeinsame Durchsicht bzw.

Besprechung der Akten trotz Trennscheibe zu ermöglichen. Insofern

berücksichtigt die JVA Bostadel im Rahmen ihrer Sicherheitsvorkehrungen

jedenfalls auch mildere Mittel.

3.5

Der Verbleib des Rekurrenten in der

Sicherheitsabteilung B ist nach dem Erwogenen geeignet, der von ihm ausgehenden

Gefahr einer Störung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit innerhalb der

Vollzugseinrichtung zu begegnen. Es ist im vorliegenden Fall zudem keine

mildere Massnahme ersichtlich, da eine Unterbringung im Normalvollzug nicht die

nötigen Sicherheitsvorkehrungen mit sich bringt. Die damit verbundenen zusätzlichen

Grundrechtseinschränkungen wie die beanstandete Regelung, wonach Besuche in der

Sicherheitsabteilung B grundsätzlich hinter einer Trennscheibe stattfinden,

sind dem Rekurrenten zumutbar. So kann er die wöchentliche Besuchsmöglichkeit

sowie den virtuellen Kontakt weiterhin ausschöpfen, wenn auch ohne körperliche

Berührungen. Dies hat er grundsätzlich hinzunehmen. Darüber hinaus steht es ihm

gemäss der gesetzlichen Regelung indes frei, bei der Direktion im Einzelfall

eine Ausnahme von dieser Regelung zu beantragen, wie er dies auch tat. Die

Ablehnung dieses Antrages ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens. Somit war die Verlängerung seiner Unterbringung in der

Sicherheitsabteilung JVA Bostadel im Lichte des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur besseren Überwachung und engeren Führung

des Rekurrenten geeignet, erforderlich und zumutbar.

4.

4.1

Bei dieser Sachlage erweist sich der Rekurs

als unbegründet und ist er daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei

diesem Verfahrensausgang sind dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– dem

Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

4.2

Der Rekurrent hat die unentgeltliche

Rechtspflege beantragt. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die

nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Satz 1). Soweit

es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf

unentgeltlichen Rechtsbeistand (Satz 2).

Der Rekurrent hat sich in seinem Rekurs hauptsächlich mit dem

Thema der Trennscheibe und dem diesbezüglichen Schreiben des Vizedirektors der

JVA Bostadel vom 17. April 2025 auseinandergesetzt, wonach keine Ausnahmen

bewilligt würden. In dieser Hinsicht war der Rekurs mangels Zuständigkeit

aussichtslos. In Bezug auf die Verlängerung des Aufenthalts in der

Sicherheitsabteilung an sich erweist sich der Rekurs zwar nicht als

aussichtslos. Es kann aber offenbleiben, wie damit zu verfahren ist, zumal der

Rekurrent seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hat. Angesichts der übermässig

hohen und durch die Umstände von Dritten finanzierten Telefonkosten sowie des

luxuriösen Lebensstils, von welchem im erstinstanzlichen Urteil wiederholt die

Rede ist (act. 4 S. 156 ff.), bestehen diesbezüglich jedenfalls Zweifel. Von

Amtes wegen ist der anwaltlich vertretene Rekurrent nicht auf die Erforderlichkeit

eines Nachweises der Bedürftigkeit aufmerksam zu machen bzw. sind keine

entsprechenden Belege einzufordern. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege

ist daher abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in

Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.