VD.2025.61
Verlängerung des Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel
25. September 2025Deutsch24 min
mehrfachen Geldwäscherei, der Anstiftung zum Amtsmissbrauch, der mehrfachen Bestechung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.61
URTEIL
vom 25.
September 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o JVA Bostadel,
Bostadel 1, 6313 Menzingen
vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann,
Advokat,
St. Johanns-Vorstadt 23,
Postfach 1328, 4001 Basel
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-
zug vom 2. April 2025
betreffend Verlängerung des
Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung B
der JVA Bostadel
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Rekurrent) wurde mit Urteil SG.2023.204 des
Strafgerichts Basel‑Stadt vom 30. Mai 2024 der mehrfachen Vergewaltigung,
der mehrfachen teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind, der
mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Pornografie, der Anstiftung zur
mehrfachen Urkundenfälschung, der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei,
der Gehilfenschaft zur banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei, der
mehrfachen Geldwäscherei, der Anstiftung zum Amtsmissbrauch, der mehrfachen Bestechung,
des banden- und gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über
Geldspiele und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und
verurteilt zu 12 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Juni
2021, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 22. Juni 2021. Gegen dieses Urteil meldete der Rekurrent
Berufung an, weshalb es nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Sache ist aktuell
beim Appellationsgericht unter der Verfahrensnummer SB.2024.105 hängig.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 bewilligte der
Strafgerichtspräsident dem Rekurrenten den vorzeitigen Strafvollzug. Am 9.
April 2024 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Justiz- und
Sicherheitsdepartements Basel‑Stadt (nachfolgend SMV und Vollzugsbehörde)
die Versetzung des Rekurrenten per 10. April 2024 für längstens sechs Monate
bis am 9. Oktober 2024 in die Sicherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug)
der Justizvollzugsanstalt Bostadel. Der Verbleib des Rekurrenten in der
Sicherheitsabteilung B wurde mit Verfügungen vom 27. September 2024 und
2. April 2025 um jeweils längstens sechs Monate, zuletzt somit bis am
9. Oktober 2025 verlängert.
Gegen die Verfügung vom 2. April 2025 meldete der Rekurrent,
vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, mit Eingabe vom 11. April
2025 Rekurs beim Appellationsgericht an. Mit Rekursbegründung vom 2. Mai 2025
beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei per
sofort von der Sicherheitsabteilung B auf die Abteilung für den Normalvollzug
zu verlegen. Soweit eine Verlegung auf die Abteilung für Normalvollzug der JVA
Bostadel nicht möglich sei, sei er jedenfalls so zu verlegen, dass es ihm möglich
sei, regelmässige Besuche seiner nächsten Angehörigen ohne Trennscheibe zu
empfangen. Dies alles unter o/e‑Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Vollzugsbehörde hat mit Vernehmlassung vom
2. Juni 2025 die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rekurses
beantragt. Innert erstreckter Frist hat der Rekurrent mit Eingabe vom
30. Juli 2025 dazu repliziert, wobei er vollumfänglich an seinem Rekurs
festhält. Mit Verfügung vom 22. August 2025 liess die verfahrensleitende
Gerichtspräsidentin des Berufungsverfahrens SB.2024.105 dem verfahrensleitenden
Gerichtspräsidenten des vorliegenden Rekursverfahrens die Eingaben der
Direktion der JVA Bostadel vom 19. August 2025 sowie des SMV vom 21.
August 2025 zukommen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg unter Beizug der elektronischen Akten des SMV.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).
Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
Er ist deshalb gemäss § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit grundsätzlich
einzutreten.
1.2
Nicht einzutreten ist hingegen auf seinen
Eventualantrag bzw. seine materiellen Rügen, wonach die Besuche seiner engsten
Angehörigen ohne Trennschreibe erfolgen sollten. Hierfür ist nicht der SMV als
einweisende Behörde, sondern die Direktion der Strafanstalt zuständig. Gemäss § 12 Abs. 3 JVG ist es Aufgabe der Vollzugsbehörde, eine Unterbringung in
einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit anzuordnen. Für den Vollzug an sich
sind aber die Vorschriften der einzelnen Vollzugseinrichtungen massgebend (Art.
15.
Abs. 2 des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den
Vollzug von Strafen und Massnahmen [Konkordat, SG 258.300]). Zuständig für den
Erlass der Hausordnung ist gemäss Art. 15 Abs. 2 des erwähnten Konkordats
der jeweilige Standortkanton bzw. gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c)
des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum
Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Vertrag, SG 258.500) die
zuständige Paritätische Kommission. Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Hausordnung für
die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel; BGS 332.312) wird
die konkrete Ausgestaltung der Besuche in einem Merkblatt geregelt. Über die
Besuchsmodalitäten und namentlich die Art der Durchführung des Besuchs entscheidet
gemäss Art. 20 der Direktor oder die Direktorin. Das konkordatliche Merkblatt
betreffend die Einweisung und Ausgestaltung des Vollzugs in
Sicherheitsabteilungen vom 28. Oktober 2022 (SSED 30.3) sieht in Art. 14 Abs. 2
im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Vollzugs in einer Sicherheitsabteilung
B vor, dass Besuche in der Regel hinter einer Trennscheibe stattfinden. Entsprechende
Verfügungen der Direktion sind mit Rekurs an die Paritätische
Aufsichtskommission anzufechten (Art. 38 HO JVA Bostadel). Soweit der Rekurrent
sich mit seinem Rekurs also inhaltlich gegen das Schreiben des Vizedirektors
der JVA Bostadel vom 17. April 2025 wehrt, wonach hinsichtlich der Besuche
hinter Trennscheibe keine Ausnahmen vorgesehen seien (vgl. act. 6 S. 7),
ist das Appellationsgericht hierfür nicht zuständig (vgl. zum Ganzen auch BGer
1B_547/2019 vom 5. August 2020 E. 1.2.2).
1.3
Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz
über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1
Die Vorinstanz begründete die Verlängerung
des Aufenthalts des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung B zusammengefasst
folgendermassen: Beim Rekurrenten handle es sich aufgrund des
Anklagesachverhalts und des erstinstanzlichen Urteils um eine Person, welche
offenbar über geschickte manipulative Fähigkeiten zu verfügen scheine, um
insbesondere auch Personen, die zum einen in einem Sonderstatusverhältnis zum
Staat stünden und zum anderen in einem sensitiven Bereich wie dem Justizvollzug
arbeiten würden, zu seinen Gunsten zu beeinflussen und zu rechtswidrigen
Handlungen zu veranlassen. Darüber hinaus verfüge er aufgrund seiner
mutmasslichen Mitgliedschaft und Stellung bei der Rockergruppierung Hells
Angels sowie seines weitreichenden Netzwerks, seiner Geldmittel und seines
Einflusses über die Möglichkeit, sich dies trotz seines Freiheitsentzuges
zunutze zu machen. Es sei zu beobachten, dass der Rekurrent stets Mitgefangene
um sich habe, diese unterstütze bzw. ihnen behilflich sei und er zu einem
gewissen Ansehen unter den Mitgefangenen gelange. Am 21. März 2025 sei es zu
einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gekommen, welche
durch das anwesende Vollzugspersonal habe aufgelöst werden müssen. Der
Rekurrent habe sich dabei von einer unbekannten Seite gezeigt und habe
gegenüber dem Mitgefangenen eine sehr bedrohliche Haltung eingenommen. Im
aktuellsten Vollzugsbericht erneut hervorgehoben werde das offensichtlich
vorhandene grosse Beziehungsnetz des Rekurrenten und dessen auffällige
Beziehungspflege zur Aussenwelt. Der Rekurrent habe die wöchentlichen
Besuchsmöglichkeiten sowie den virtuellen Kontakt mittels Videotelefonie
vollständig ausgeschöpft, wobei insbesondere dessen Telefonverhalten auffällig
sei. Seit seinem Eintritt habe er Telefonate im Wert von CHF 13’755.50 geführt.
Damit sei auch ein erhöhtes Fluchtrisiko verbunden. Mit Blick auf die
Gewährleistung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sei erforderlich, den Verbleib des
Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung B abermals um längstens sechs Monate zu
verlängern, um eine engere Führung und Überwachung gewährleisten zu können
(act. 2).
2.2
Mit seiner Rekursbegründung vom 2. Mai 2025
macht der Rekurrent zusammengefasst geltend, die Haftanstalt sehe auf der
Sicherheitsabteilung B sämtliche Besuche ausnahmslos nur hinter einer
Trennscheibe vor. Wäre sein Antrag vom 21. März 2025, die Besuche seiner
engsten Angehörigen ohne Trennscheiben zuzulassen, bewilligt worden, hätte er
sich gegen die nochmalige Verlängerung der Platzierung auf der
Sicherheitsabteilung B nicht gewehrt. Weil die JVA Bostadel auf der
entsprechenden Abteilung keine Besuche ohne Trennscheibe bewilligen könne,
verletze die angefochtene Verfügung seine Grundrechte, namentlich Art. 10. Abs.
2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art.
8.
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Er habe ein Recht
auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu seiner Familie. Dies gelte
insbesondere nach längerer Haft und Wegfall der Kollusionsgefahr. Er befinde
sich seit Juni 2021 in Haft und sei erstinstanzlich verurteilt worden. Für die
weitere Beschränkung der Kontakte zu seinen engsten Angehörigen bestehe kein
öffentliches Interesse mehr. Die Verweigerung von Besuchen ohne Trennscheibe
sei unabdingbar mit der Platzierung auf der Sicherheitsabteilung B
verbunden, weshalb dieser Grundrechtseingriff nicht mehr verhältnismässig sei. Um
den Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens zu wahren, seien
insbesondere bei länger dauernder Haft körperliche Berührungen und das Erleben
von nicht verbal geäusserten Gefühlen des Gegenübers zuzulassen. Auch die
Empfehlungen des Europarates zu den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen würden
vorsehen, dass Besuche bei Freiheitsentzug so auszugestalten seien, dass die
Inhaftierten ihre Familienbeziehungen so normal wie möglich pflegen könnten.
Dies sei gemäss dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) nicht
gewährleistet, wenn die Besuche wie auf der Sicherheitsabteilung B in
Einzelkabinen mit Trennscheiben durchgeführt werden müssen (CPT, Report
Switzerland, CPT/Inf 2008(33), Ziff. 185). Auch das Bundesgericht erachte
Besuche in Einzelzellen mit Trennscheiben nur dann als zulässig, wenn im Einzelfall
konkrete Hinweise vorlägen, dass die Gefahr von Drogendelikten bestehe. Soweit
eine Platzierung auf einer Sicherheitsabteilung tatsächlich notwendig wäre, was
bestritten werde, sei die Geeignetheit der Haftanstalt nicht gewährleistet,
weil sie auf der Sicherheitsabteilung gemäss Schreiben vom 17. April 2025 des
Vizedirektors keine Ausnahmen für Besuche ohne Trennscheiben bewillige (act. 5
Rz. 3 ff.).
Darüber hinaus sei grundsätzlich in Abrede zu stellen, dass
seine Unterbringung auf der Sicherheitsabteilung B für ihn weiter erforderlich
sei. Ihm würden haltlos und rechtswidrig manipulative Fähigkeiten unterstellt, welche
dazu führen könnten, Mitgefangene und/oder Vollzugsmitarbeitende dazu zu
bewegen, ihn bei der Flucht zu verhelfen. Die Vorwürfe, dass er im
Untersuchungsgefängnis mit einer Vollzugsmitarbeiterin sexuelle Kontakte gehabt
habe und sich von einem anderen Vollzugsmitarbeiter ein Mobiltelefon ins
Gefängnis habe bringen lassen, seien mit Berufung angefochten. Zudem würden sie
nicht ansatzweise seine Platzierung auf der Sicherheitsabteilung B zu begründen
vermögen. Auch dort stehe er in Kontakt mit Vollzugsmitarbeitenden und
Mitgefangenen. In der angefochtenen Verfügung werde nicht geltend gemacht, dass
auf der Abteilung des Normalvollzugs weniger geschultes Personal arbeite,
welches sich leichter manipulieren lasse. Abgesehen davon habe er nie Anstalten
für einen Fluchtversuch getroffen. Ob sich eine Vollzugsmitarbeitende zu
sexuellen Handlungen verleiten lasse oder bereit sei, ein Mobiltelefon ins
Gefängnis zu bringen, sei offensichtlich keine Frage der Abteilung der
Haftanstalt (act. 5 Rz. 12 f.).
Schliesslich begründe die Vollzugsbehörde die Platzierung neu
noch mit dem Vorfall vom 21. März 2025. Er sei von dem Mitgefangenen, mit
welchem er eine rein verbale Auseinandersetzung gehabt habe, im Vorfeld massiv
provoziert worden. Soweit der Vorfall vom Gericht berücksichtigt werde, werde
beantragt, die gesamte Videoaufzeichnung beizuziehen, welche auch das
provozierende Verhalten des Mitinhaftierten zeige. Seine Reaktion sei gemäss
Art. 6 Abs. 1 SSED 30.3 von vornherein nicht geeignet, um ein aggressives
Verhalten zu belegen, welches es nebst einem hohen Betreuungsbedarf benötige,
um die Platzierung auf der Sicherheitsabteilung zu begründen. Es werde ihm im
Vollzugsbericht vom 25. März 2025 bescheinigt, dass er ein angepasstes
Verhalten habe und er sich gegenüber dem Vollzugspersonal und den Mitgefangenen
stets anständig sowie korrekt verhalte. Weil ein erhöhter Betreuungsaufwand
nicht geltend gemacht werde, sei von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern
eine weitere Platzierung auf der Sicherheitsabteilung B begründet sein solle
(act. 5 Rz. 13).
2.3
Die Vollzugsbehörde entgegnet in ihrer
Stellungnahme vom 2. Juni 2025, die Verlängerung des Aufenthalts in der
Sicherheitsabteilung B sei – wie auch die ursprüngliche Einweisung in diese
Abteilung – insbesondere vor dem Hintergrund erfolgt, dass es dem Rekurrenten –
welcher vor dem Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten Mitglied bei der
Rockergruppierung Hells Angels gewesen sein und über ein weitreichendes
Netzwerk, Geldmittel und Einfluss verfügt haben solle – während seiner Zeit im
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt mutmasslich gelungen sei, Einfluss auf
Vollzugsmitarbeitende zu nehmen und diese zu rechtswidrigen Handlungen zu
verleiten. Es bestünden damit erhebliche Indizien für eine Gefährdung der Ruhe
und Ordnung und Sicherheit. Es sei selbsterklärend, dass eingewiesene Personen
in einer speziellen Abteilung mit 7 Plätzen enger geführt und kontrolliert
werden könnten, als dies im Grosskollektiv einer Vollzugseinrichtung mit 108
Plätzen der Fall sei (m.H.a. Standards für den geschlossenen Strafvollzug des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 2. November 2007 [in
der Version vom Dezember 2010; SSED 06.2, S. 3], wonach in den
Sicherheitsabteilungen B Betreuungsschlüssel von mindestens zwei Mitarbeitenden
pro Abteilung während der Aufschlusszeiten vorgesehen und speziell geschultes
Personal vorhanden sei). Insofern sei die Unterbringung des Rekurrenten in der
Sicherheitsabteilung B klarerweise auch geeignet und erforderlich, um zu
verhindern, dass jener seine manipulativen Fähigkeiten, sein Netzwerk, seinen
Einfluss und seine finanziellen Möglichkeiten dazu nutzen könnte, um zu
versuchen, Vollzugsmitarbeitende und/oder Mitgefangene zu seinen Gunsten zu
beeinflussen sowie zu rechtswidrigen Handlungen zu veranlassen. Die damit
einhergehende Einschränkung seiner persönlichen Freiheit durch die
institutionsseitig vorgesehene Trennscheibe sei ihm zumutbar und habe er
hinzunehmen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass aus den Vollzugsakten
ersichtlich sei, dass er den Kontakt zu seinen Angehörigen in ausreichendem
Masse habe pflegen können und dies auch weiterhin könne. So habe er gemäss dem
Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 27. März 2025 die wöchentliche
Besuchsmöglichkeit sowie den virtuellen Kontakt vollständig ausgeschöpft,
weshalb keineswegs von einer ungerechtfertigten Einschränkung insbesondere des
grundrechtlich geschützten Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens
die Rede sein könne (act. 7).
2.4
Mit Replik vom 30. Juli 2025 bringt der
Rekurrent dagegen vor, es werde offensichtlich verkannt, dass die
Sicherheitsabteilung klarerweise verfassungs- und menschenrechtswidrige
Haftbedingungen mit sich bringe, wenn damit selbst Besuche seiner Angehörigen
und seiner Verteidigung nur mit einer Trennscheibe durchgeführt werden dürften.
Dass die JVA Bostadel ihm keine Ausnahmen bewillige, stelle eine
unverhältnismässige Einschränkung dar. Inwiefern die Trennscheibe bei Besuchen
von nahen Familienangehörigen und der Verteidigung eine Gefahr bannen solle,
dass er Personal der JVA beeinflussen könnte, vermöge die Vollzugsbehörde nicht
zu erklären. Die Sicherheitsabteilung erweise sich damit als ungeeignete und
unverhältnismässige Abteilung, weil sie eindeutig rechtswidrige Haftbedingungen
mit sich bringe. Zudem habe keiner der verdächtigten Mitarbeiter im
Untersuchungsgefängnis jemals behauptet, er sei durch ihn, den Rekurrenten,
oder einen anderen Insassen manipuliert worden. Die Behauptung, von ihm gehe
die Gefahr von Manipulationen aus, entbehre daher jeglicher Grundlage (act. 9).
3.
3.1
Die Unterbringung des Rekurrenten in der
Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel stellt gegenüber dem Normalvollzug eine
weitergehende Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)
dar. Dies ist zulässig, sofern die Beschränkung auf einer gesetzlichen
Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von
Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im Übrigen verhältnismässig ist (Art.
36.
Abs. 1 Satz 2 BV; BGer 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3, vgl. AGE
VD.2024.181 vom 8. März 2025 E. 5.3.1, VD.2021.176 vom 20. Januar 2022
E. 3.1).
3.2
Eine
beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug
angetreten hat, untersteht dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der
Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs.
4.
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entsprechend sind die Bestimmungen
von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar. Der Vollzug
hat grundsätzlich das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu fördern
(Art. 75 Abs. 1 StGB). Der Vollzug ist dabei an verschiedenen, teilweise auch
gegenläufigen Prinzipien zur Konkretisierung des Grundsatzes der
Spezialprävention bzw. der Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen
Person auszurichten. Nach dem Normalisierungsgrundsatz sowie dem
Betreuungsprinzip soll dem Gefangenen, angepasst an das jeweilige
Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel Selbstverantwortung und
Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden. Auf eine über die
erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit hinausgehende überschiessende
Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil nocere). Es ist aber auch das
Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die Sicherung der beschuldigten
Person einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des
Inhaftierten und andererseits der Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt
zu dienen. Dieser Zweck geht in Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster
Sicherheit den anderen Zwecken vor (vgl. dazu Brägger,
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 75 StGB N 1
ff.). Die Einweisung in eine solche Abteilung erfordert in jedem Fall eine
sorgfältige Prüfung, wobei dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderes
Augenmerk zu schenken ist (Art. 3 Abs. 2 SSED 30.3). Eine Einweisung in die
Sicherheitsabteilung A (Abteilung für höchste Sicherheit mit Einzelhaft) ist
gemäss Art. 5 Abs. 1 SSED 30.3 für gewalttätige Gefangene mit hohem
Fremdgefährdungspotential, welche die Öffentlichkeit oder die
Anstaltssicherheit gefährden, vorgesehen. Dagegen dient eine Einweisung in die
Sicherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug) der Unterbringung und Betreuung
von Gefangenen, die im Normalvollzug wegen ihres aggressiven Verhaltens
und/oder hohen Betreuungsbedarfs nicht (mehr) tragbar sind (Art. 6 Abs. 1, Art.
8.
Abs. 2 SSED 30.3).
3.3
Die
Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt begründet ein Sonderstatus- respektive
ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind
die Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer,
soweit sich diese in vor-aussehbarer Weise aus dem Zweck des
Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung,
alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte
(BGE 139 I 280 E. 5.3.1).
3.4
3.4.1
Den überzeugenden Erwägungen der
Vollzugsbehörde ist zu folgen. So ergibt sich bereits aus der Natur der infrage
stehenden Delinquenz des Rekurrenten sowie dessen Verhalten im Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, dass von einem hohen bzw. zu hohen Betreuungsbedarf auszugehen war
und ist. Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 30. Mai 2024 (act. 4,
Vollzugsakten ab dem 24.11.2022, S. 156 ff.) erklärte das Strafgericht
Basel-Stadt den Rekurrenten der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen
teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen
sexuellen Nötigung, der mehrfachen Pornografie, der Anstiftung zur mehrfachen
Urkundenfälschung, der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei, der
Gehilfenschaft zur banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei, der mehrfachen
Geldwäscherei, der Anstiftung zum Amtsmissbrauch, der mehrfachen Bestechung,
des banden- und gewerbsmassigen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über
Geldspiele und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte
ihn zu einer knapp 13-jährigen Freiheitsstrafe. Obschon die Schuldsprüche nicht
in Rechtskraft erwachsen sind, besteht angesichts der Erwägungen des
Strafgerichts zumindest der konkrete Tatverdacht, dass der Rekurrent die genannten
Delikte begangen hat. In Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sind
insbesondere die erstinstanzlichen Feststellungen zu den Vorkommnissen im Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt hervorzuheben: Das Strafgericht erachtete unter anderem als
erstellt, dass der Rekurrent während seiner Haftzeit im Untersuchungsgefängnis
eine Aufseherin mehrfach für die Erbringung sexueller Dienstleistungen bezahlt
habe. Darüber hinaus habe er von einem weiteren Aufseher gegen Entgelt
Mobiltelefone erhalten und sei ihm durch diesen Zutritt zu einer anderen Zelle
verschafft worden. Unabhängig davon, ob diese Handlungen durch Manipulationen
des Rekurrenten initiiert wurden oder nicht, wurde damit die Ruhe, Ordnung und
Sicherheit der Haftanstalt jedenfalls massiv gestört. Darüber hinaus beging der
Rekurrent gemäss dem erstinstanzlichen Strafurteil diverse Delikte als Mitglied
einer Bande. Gemäss der Anklageschrift soll er aufgrund seiner Mitgliedschaft
bei den Hells Angels über weitreichende persönliche Kontakte verfügen und diese
auch als Drohkulisse verwendet haben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände
liegt es nahe, dass der Rekurrent auch im vorläufigen Strafvollzug in der JVA
Bostadel einer intensiveren Betreuung bzw. einer strengeren Kontrolle bedarf,
um vergleichbare Vorkommnisse wie im Untersuchungsgefängnis Waaghof zu
verhindern.
Aus den Berichten der JVA Bostadel geht sodann hervor, dass
der Rekurrent nach wie vor über ein weitreichendes Netzwerk, erheblichen
Einfluss sowie Geldmittel verfügt. So führt der aktuellste Vollzugsbericht der
JVA Bostadel vom 27. März 2025 (act. 4, Vollzugsakten ab dem 24.11.2022,
S. 510 ff.) aus, dass der Eintritt des Rekurrenten am 10. April 2024 aufgrund
seines weitreichenden und einflussreichen Netzwerkes unter den höchsten
Sicherheitsvorkehrungen durch eine Sondereinheit erfolgt sei. Er habe sich sodann
ohne Probleme in die bestehende Kleingruppe der Sicherheitsabteilung
integriert. Auffällig sei, dass der Rekurrent mit vielen Wünschen und Anliegen
an die Leitung der Sicherheitsabteilung oder die Direktion gelange. Die
angebrachten Anliegen seien Abweichungen der vorhandenen Hausordnung und
beträfen mehrheitlich Angelegenheiten für das eigene Wohlergehen. Es sei auch
zu beobachten, dass der Rekurrent immer Mitgefangene um sich habe und er zu
einem gewissen Ansehen unter den Mitgefangenen gelangt sei. Am 21. März 2025
sei es während der Arbeit im Mehrzweckraum zu einer verbalen Auseinandersetzung
mit einem Mitgefangenen gekommen. In der Aussprache sei der Rekurrent sehr
lautstark und energisch gewesen. Nach Sichtung des sichergestellten
Bildmaterials habe festgestellt werden müssen, dass er gegenüber dem
Mitgefangenen eine sehr bedrohliche Haltung eingenommen habe, um die
Angelegenheit zu regeln. Dem Rekurrenten werde zudem ein grosses Beziehungsnetz
nachgesagt. Dies könne von Seite der JVA Bostadel bestätigt werden. Seit seinem
Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung sei es bis zur Berichterstattung zu 39 Besuchen
gekommen. Des Weiteren habe der Rekurrent während seinem Aufenthalt 31
Videotelefonate mit seinen Angehörigen durchgeführt. Die wöchentliche
Besuchsmöglichkeit sowie der virtuelle Kontakt würden von ihm vollständig
ausgeschöpft. Auffällig sei sein Telefonverhalten. Seit seinem Eintritt seien
Telefonate im Wert von CHF 13’755.50 geführt worden. Dabei seien Kosten von CHF
13’594.– extern auf das Telefonkonto des Rekurrenten einbezahlt worden. Ob der
häufige Kontakt zu den diversen Personen prokriminell sei, könne nicht
beurteilt werden.
Vor diesem Hintergrund geht die Vollzugsbehörde zu Recht
davon aus, dass eine Unterbringung des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung B
nach wie vor erforderlich ist, um die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Vollzug
der JVA Bostadel zu gewährleisten. Es ist denn auch nicht zu beanstanden, wenn
die Vollzugsbehörde angesichts der dargelegten Umstände sowie des
weitreichenden Netzwerkes des Rekurrenten, seines Einflusses sowie seiner
finanziellen Möglichkeiten auf ein erhöhtes Fluchtrisiko schliesst. Dass der Rekurrent
bis anhin keine Anstalten für einen Fluchtversuch getroffen habe, wie er es
geltend macht, vermag dieses augenscheinlich erhöhte Risiko nicht zu entkräften.
3.4.2
Die Vorbringen des Rekurrenten vermögen an
diesem Ergebnis nichts zu ändern. Zwar stimmt es, dass es auch auf der
Sicherheitsabteilung B Personal und Mitgefangene gibt, welche potenziell mit
oder für den Rekurrenten Disziplinarverstösse oder sogar Straftaten begehen
könnten. Doch ist es gerade Sinn und Zweck der Sicherheitsabteilung B, dass in
diesem Rahmen eine intensivere Kontrolle und Überwachung der Kontakte
stattfindet, verstärkte sicherheitstechnische Massnahmen ergriffen werden und
speziell geschultes Personal eingesetzt wird (SSED 06.2 S. 3). Wie die
Vollzugsbehörde zu Recht argumentiert, ist es selbsterklärend, dass
eingewiesene Personen in einer speziellen Abteilung mit 7 Plätzen enger geführt
und kontrolliert werden könnten, als dies im Grosskollektiv der Fall ist.
Insofern ist ein solches Setting durchaus geeignet, um Vorkommnisse wie jene im
Untersuchungsgefängnis oder auch andere Störungen in der Vollzugseinrichtung vorzubeugen.
Betreffend den Vorfall vom 21. März 2025 ist – soweit bekannt
– von einem Einzelfall auszugehen, welcher offenbar auf eine rein verbale
Auseinandersetzung beschränkt blieb. Vor diesem Hintergrund ist daraus alleine
kein besonderes Sicherheitsrisiko abzuleiten. Gleichwohl zeigen die im
Vollzugsbericht hierzu dokumentierten Notizen, dass der Rekurrent potenziellen
Konfliktsituationen nicht ausweicht und er in solchen – ungeachtet der Frage,
ob er von der anderen Person möglicherweise provoziert wurde – eine bedrohliche
Haltung einnehmen kann. Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Umstände, insbesondere
seiner vermuteten Stellung bei den Hells Angels und der infrage stehenden
Delinquenz, wird der Eindruck verstärkt, dass von ihm ein erhöhtes
Einschüchterungspotenzial ausgeht. Der Rekurrent verkennt mit seinen Vorbringen
zudem, dass für die Einweisung in die Sicherheitsabteilung B gemäss Art. 6
SSED 30.3 neben einem hohen Betreuungsbedarf nicht kumulativ auch ein aggressives
Verhalten vorliegen muss. Vielmehr handelt es sich dabei um alternative
Voraussetzungen.
Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der
Rekurrent mit seinen Vorbringen betreffend die Besuche seiner Angehörigen und
der Verteidigung hinter einer Trennscheibe. Dem Rekurrent ist zwar beizupflichten,
dass die Trennscheiben anlässlich der Besuche seiner Angehörigen nicht zu
verhindern vermögen, dass er das Personal der JVA beeinflussen könnte. Er
verkennt jedoch, dass die Sicherheitsabteilung neben den Trennscheiben zahlreiche
weitere Vorkehrungen aufweist, um verschiedensten Gefahren vorzubeugen. Die
Trennscheiben in den Besuchsräumen dienen dabei unter anderem dazu, die
Übergabe unerlaubter Gegenstände zu verhindern. Angesichts der vermuteten Vorkommnisse
im Untersuchungsgefängnis sowie seiner weitreichenden Einflussmöglichkeiten geht
vom Rekurrenten eine erhöhte Gefahr aus, dass ihm Besucherinnen bzw. Besucher unerlaubte
Gegenstände übermitteln könnten. Dass dies beim letzten Mal über Mitarbeitende
einer privaten Sicherheitsfirma geschah, schliesst nicht aus, dass er auch bei
Besuchen seiner Angehörigen von einer allfälligen Möglichkeit Gebrauch machen
würde. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Besuche
grundsätzlich hinter Trennscheiben stattfinden. Wie oben bereits erwogen, bedarf
es vorliegend mangels Zuständigkeit keiner Entscheidung über die Rechtmässigkeit
des Schreibens der Direktion, wonach in der JVA Bostadel keine Ausnahmen
gewährt würden. Diesbezüglich steht ihm der Rechtsweg über die Paritätische
Aufsichtskommission offen (vgl. oben E. 1.2). Bezüglich der Besuche der
Verteidigung mit Trennscheibe ist zudem anzumerken, dass gemäss dem Schreiben
der JVA Bostadel vom 19. August 2025 (act. 11 S. 2 f.) besondere
technische Vorkehrungen getroffen wurden, um die gemeinsame Durchsicht bzw.
Besprechung der Akten trotz Trennscheibe zu ermöglichen. Insofern
berücksichtigt die JVA Bostadel im Rahmen ihrer Sicherheitsvorkehrungen
jedenfalls auch mildere Mittel.
3.5
Der Verbleib des Rekurrenten in der
Sicherheitsabteilung B ist nach dem Erwogenen geeignet, der von ihm ausgehenden
Gefahr einer Störung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit innerhalb der
Vollzugseinrichtung zu begegnen. Es ist im vorliegenden Fall zudem keine
mildere Massnahme ersichtlich, da eine Unterbringung im Normalvollzug nicht die
nötigen Sicherheitsvorkehrungen mit sich bringt. Die damit verbundenen zusätzlichen
Grundrechtseinschränkungen wie die beanstandete Regelung, wonach Besuche in der
Sicherheitsabteilung B grundsätzlich hinter einer Trennscheibe stattfinden,
sind dem Rekurrenten zumutbar. So kann er die wöchentliche Besuchsmöglichkeit
sowie den virtuellen Kontakt weiterhin ausschöpfen, wenn auch ohne körperliche
Berührungen. Dies hat er grundsätzlich hinzunehmen. Darüber hinaus steht es ihm
gemäss der gesetzlichen Regelung indes frei, bei der Direktion im Einzelfall
eine Ausnahme von dieser Regelung zu beantragen, wie er dies auch tat. Die
Ablehnung dieses Antrages ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Somit war die Verlängerung seiner Unterbringung in der
Sicherheitsabteilung JVA Bostadel im Lichte des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur besseren Überwachung und engeren Führung
des Rekurrenten geeignet, erforderlich und zumutbar.
4.
4.1
Bei dieser Sachlage erweist sich der Rekurs
als unbegründet und ist er daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Verfahrensausgang sind dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– dem
Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
4.2
Der Rekurrent hat die unentgeltliche
Rechtspflege beantragt. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Satz 1). Soweit
es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Satz 2).
Der Rekurrent hat sich in seinem Rekurs hauptsächlich mit dem
Thema der Trennscheibe und dem diesbezüglichen Schreiben des Vizedirektors der
JVA Bostadel vom 17. April 2025 auseinandergesetzt, wonach keine Ausnahmen
bewilligt würden. In dieser Hinsicht war der Rekurs mangels Zuständigkeit
aussichtslos. In Bezug auf die Verlängerung des Aufenthalts in der
Sicherheitsabteilung an sich erweist sich der Rekurs zwar nicht als
aussichtslos. Es kann aber offenbleiben, wie damit zu verfahren ist, zumal der
Rekurrent seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hat. Angesichts der übermässig
hohen und durch die Umstände von Dritten finanzierten Telefonkosten sowie des
luxuriösen Lebensstils, von welchem im erstinstanzlichen Urteil wiederholt die
Rede ist (act. 4 S. 156 ff.), bestehen diesbezüglich jedenfalls Zweifel. Von
Amtes wegen ist der anwaltlich vertretene Rekurrent nicht auf die Erforderlichkeit
eines Nachweises der Bedürftigkeit aufmerksam zu machen bzw. sind keine
entsprechenden Belege einzufordern. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege
ist daher abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.