VD.2025.62
Ausschluss vom Bachelorstudium Rechtswissenschaft
4. August 2025Deutsch18 min
A____ (Rekurrent) studierte an der Juristischen Fakultät der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.62
URTEIL
vom 4.
August 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A.
Spenlé
und Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Universität Basel,
Juristische Fakultät
Peter Merian-Weg 8, 4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Rekurskommission der Universität
Basel vom 1. April 2025
betreffend Ausschluss vom
Bachelorstudium Rechtswissenschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) studierte an der Juristischen Fakultät der
Universität Basel im Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft. Im
Frühjahressemester 2023 meldete er sich mit Arztzeugnis von den Modulprüfungen
«Privatrecht I», «Öffentliches Recht I» und «Strafrecht I» ab.
Dem nächsten und übernächsten Prüfungstermin am 3. Januar 2024 und am
5. August 2024 blieb er dagegen unentschuldigt fern. Die Prüfungen wurden
als nicht bestanden gewertet und mit der Note 1 benotet. Daraufhin schloss ihn
die Juristische Fakultät mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 wegen
wiederholten Nichtbestehens der Grundstudiumsprüfungen in den Modulen
«Privatrecht I», «Öffentliches Recht I» und «Strafrecht I» vom Studium aus. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel mit
Entscheid vom 1. April 2025 ab.
Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am 12. April
2025 beim Verwaltungsgericht Rekurs angemeldet und diesen innert erstreckter
Frist am 22. Mai 2025 begründet. Damit beantragt er, dass der angefochtene
Entscheid aufzuheben und dass er «nachträglich für das Herbstsemester 2023
sowie für das Frühjahressemester 2024 zu beurlauben [sei]». Dies unter
o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 16. April 2024 forderte der
Instruktionsrichter den Rekurrenten zur Leistung eines Kostenvorschusses von
CHF 800.– auf, den der Rekurrent fristgerecht geleistet hat. Die
Rekurskommission der Universität Basel hat mit Eingabe vom 27. Mai 2025
die Abweisung des Rekurses beantragt und im Übrigen unter Hinweis auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die gleichzeitig eingereichten
Vorakten auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Juristische Fakultät hat am
28. Mai 2025 mitgeteilt, dass sie auf die Einreichung einer
Vernehmlassungsschrift verzichte. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3 des
Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die
gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel
(Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über
die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2024.141
vom 10. November 2019 E. 1.1, VD.2021.114 vom 26. März 2022
E. 1.1). Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw.
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert
ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Gemäss
§ 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
universitären Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-
oder Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze
nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht
befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und
damit im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen
universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2024.141 vom 10. November 2024
E. 1.3, VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 1.3).
2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 1. April
2025.
stellte die Vorinstanz zunächst die im vorliegenden Fall einschlägigen
Dispositiv
Rechtsgrundlagen dar: Demnach finden gemäss § 10 Abs. 1 der Ordnung
für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der
Universität Basel (BLawO, SG 446.210) die Prüfungen nach dem Ende der
Vorlesungszeit des zweiten Studiensemesters statt. Die Studierenden sind
automatisch angemeldet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BLawO). Die Studiendekanin
bzw. der Studiendekan kann aus triftigen Gründen die Ablegung der Klausuren
nach drei Semestern bewilligen (§ 10 Abs. 2 BLawO). Ein Gesuch um
Verschiebung von Prüfungen ist unter Geltendmachung triftiger Gründe
schriftlich beim Studiendekanat einzureichen. Wird das Gesuch aus gesundheitlichen
Gründen gestellt, ist dem Studiendekanat ein ärztliches Zeugnis vorzulegen
(§ 32 Abs. 1 BLawO). Gemäss Art. 17a der Wegleitung zur
Ordnung für das Bachelorstudium an der Juristischen Fakultät der Universität
Basel hat die Abmeldung spätestens innerhalb von 10 Tagen seit dem
Prüfungstermin zu erfolgen. Bleibt eine Studentin bzw. ein Student ohne
triftige Gründe einer Prüfung fern, gilt diese Prüfung als nicht bestanden und
wird mit der Note 1.0 bewertet (§ 32 Abs. 2 BLawO). Die Wiederholung
ungenügender Klausuren ist einmal möglich und erfolgt im nächsten Semester
(§ 11 Abs. 1 und 3 BLawO). Gemäss § 38 BLawO kann die
Curriculums- und Prüfungskommission in Härtefällen begründete Ausnahmen von
einzelnen Regelungen der BLawO gewähren.
2.2 Gemäss ständiger Praxis der Rekurskommission
der Universität Basel und des Verwaltungsgerichts haben die Studierenden
gesundheitliche Probleme und einen allfälligen Rücktritt von einer Prüfung
sofort zu melden. Die Prüfung anzutreten bzw. sich nicht davon abzumelden und
sich erst nach Vorliegen der Noten darauf zu berufen, nicht in der Lage gewesen
zu sein, sich der Prüfung zu stellen, verstösst gegen Treu und Glauben (vgl.
Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie § 5 Abs. 3 Verfassung des Kantons Basel-Stadt [SG 111.100]) und verdient
keinen Rechtsschutz. Ein erst nach Bekanntgabe des Prüfungsresultats wegen
Prüfungsunfähigkeit gestelltes Gesuch um Zulassung zu einer zusätzlichen
Prüfung bzw. um Annullierung der absolvierten Prüfung ist dementsprechend
abzuweisen, wenn es dem Kandidaten bereits früher möglich und zumutbar gewesen
wäre, sich unter Berufung auf die Prüfungsunfähigkeit von der Prüfung
abzumelden oder eine Annullierung der Prüfung zu beantragen (VGE VD.2024.141
vom 10. November 2024 E. 4.2.2, VD.2021.114 vom 26. März 2022
E. 4.2, VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 2.1). Diese Praxis gilt
insbesondere auch für nachträglich gestellte Härtefallgesuche (VGE VD 2024.141
vom 10. November 2024 E. 5.2, VD.2017.276 vom 24. September 2018
E. 2.6). An den Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, eine
Prüfungsunfähigkeit vor Bekanntgabe des Prüfungsresultats geltend zu machen,
werden hohe Anforderungen gestellt. Vorausgesetzt wird, dass der Kandidat
aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme aus objektiver Sicht und
unverschuldet gar nicht in der Lage war, seine Prüfungsunfähigkeit zu erkennen
und rechtzeitig entsprechende Massnahmen zu treffen, insbesondere sich von der
Prüfung abzumelden. Ein derartiger Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die
Urteilsfähigkeit des Kandidaten, insbesondere seine Selbsteinschätzung, in
einem Masse eingeschränkt ist, dass er zu keinen logischen Schlussfolgerungen
mehr fähig ist (Baumann, Die
Rekurskommission der Universität Freiburg, in: Freiburger Zeitschrift für
Rechtsprechung, FZR 2001 S. 235, 269 ff.; Niehues/Fischer/Jeremias,
Prüfungsrecht, 7. Auflage, München 2018, N 290 f.; Wyss, Die Rekurskommission und der
Rechtsschutz bei Prüfungen der Universität Bern, in: BVR 2020 S. 193, 214
f.). Für das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit und die Umstände, die eine
spätere Geltendmachung rechtfertigen könnten, trägt nach der allgemeinen
Beweislastregel gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) der
Kandidat die Beweislast (KGer FR 601 2023 46 vom 5. Dezember 2023
E. 3.1.2; Niehues/Fischer/Jeremias,
a.a.O., N 281).
3.
3.1 Im Verfahren vor der Vorinstanz wies der
Rekurrent auf ein gegen ihn geführtes Strafverfahren im Kanton Aargau hin. In
jenem Strafverfahren habe er die aargauische Strafrechtspflege als «absolut
zynisch, verlogen und dekadent» wahrgenommen. Gegen die Kantonspolizei Aargau
müsse der Vorwurf der Folter erhoben werden. Seine Verurteilung habe einer
«präarchaischen Vergeltungslehre» entsprochen. Das Bezirksgericht Aarau habe
den «vollständig verleumderischen» Strafbefehl teilweise bestätigt, wobei weder
Sachverhalt noch Rechtfertigung oder Schuldausschluss auch nur im Ansatz
geprüft worden seien. Das Obergericht Aargau habe mit Urteil vom
16. Februar 2023 ein von ihm gegen das Strafurteil eingereichtes
Revisionsgesuch «verworfen». Dies habe bei ihm eine «völlige Apathie» zur Folge
gehabt. Eine Auseinandersetzung mit den an der Universität Basel vermittelten
juristischen Grundlagen sei ihm ab dem Frühjahrsemester 2023 «völlig sinnlos»
erschienen, «wenn das Vorbringen dieser fundamentalen Lerninhalte, insbesondere
die Prüfung von Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit in
der Praxis als „offensichtlich rechtsmissbräuchlich“ verschrien,
respektive schlicht unterschlagen wird». Das Recht, insbesondere das
Strafrecht, sei ihm angesichts der erlebten Willkür «absolut obsolet»
erschienen. Aufgrund seiner «vollständigen Apathie» sei es ihm ab dem Frühjahrsemester
2023 unmöglich gewesen, an den universitären Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
Prüfungen zu absolvieren oder sich auch nur zu einer Abmeldung von diesen
«durchzuringen» (vgl. zum Ganzen Vorakten, Rekursbegründung vom
20. November 2024 S. 2 ff.).
3.2 Die Vorinstanz führte dazu zunächst aus, dass
die vom Rekurrenten geltend gemachte Apathie als «Folge einer subjektiv
empfundenen Ungerechtigkeit» keinen triftigen Verschiebungsgrund im Sinne von
§ 32 BLawO darstelle (angefochtener Entscheid E. 14).
3.3 Dagegen wendet der Rekurrent in seinem Rekurs
an das Verwaltungsgericht ein, dass das Verhalten der Aargauer Strafbehörden ihm
gegenüber nicht nur eine «subjektiv empfundene Ungerechtigkeit» darstelle,
sondern die von ihm erhobenen Vorwürfe vielmehr «einer objektiv
offensichtlichen Verletzung materiellen Rechts» entsprechen würden und die
Aargauer Strafbehörden eine Vielzahl von Straftatbeständen erfüllt hätten.
Besonders hervorzuheben sei die Äusserung anlässlich seiner Entlassung aus der
Untersuchungshaft, er würde für mehrere Monate zwecks psychiatrischer
Abklärungen weggesperrt werden, sollte er Kontakt mit seinem ehemaligen
Kampfsporttrainer (dem Privatkläger im gegen den Rekurrenten geführten
Strafverfahren) oder anderen Vereinsmitgliedern aufnehmen. Diese Äusserung der
Behörden könne problemlos als «schwere Drohung» im Sinne von Art. 180
Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verstanden werden.
Überdies macht der Rekurrent geltend, der gegen ihn erlassene Strafbefehl
bestehe bei genauer Prüfung der Umstände «schlicht aus Ungenauigkeiten und
Unwahrheiten» und könne deshalb gemäss Art. 173 bzw. Art. 174 StGB
als üble Nachrede bzw. Verleumdung aufgefasst werden. Sodann hätten die
Aargauer Strafbehörden mit ihrer Verfahrensführung auch gegen Art. 3 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), namentlich den Grundsatz von Treu
und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und das Gebot der
Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten verstossen und seine Menschenwürde
verletzt (vgl. zum Ganzen Rekursbegründung vom 22. Mai 2025 N 3
ff.).
3.4
3.4.1 Diese Ausführungen des Rekurrenten gehen aus
mehreren Gründen an der Sache vorbei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das
vorliegende Verfahren nicht der Ort ist, an dem über angebliche
Rechtsverletzungen der Aargauer Strafbehörden zu befinden ist. Solche hätte der
Rekurrent insbesondere mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Berufung gemäss
Art. 398 ff. StPO gegen das erstinstanzliche Strafgerichtsurteil geltend
machen können bzw. müssen. Wie sich dem von ihm ins Recht gelegten Urteil des
Aargauer Obergerichts vom 16. Februar 2023 entnehmen lässt, hat der
Rekurrent dies offenbar aber unterlassen (vgl. OGer AG SST.2023.7 vom
16. Februar 2023 E. 2.3). Die Ergreifung des ordentlichen
Rechtsmittels der strafrechtlichen Berufung wäre der Weg gewesen, um einen
angeblichen Verstoss gegen die an der Universität vermittelten «fundamentalen Lerninhalte»
zu prüfen und ihnen gegebenenfalls zum Durchbruch zu verhelfen, sollten sie –
wie der Rekurrent geltend macht – tatsächlich verletzt worden sein.
3.4.2 Soweit ersichtlich will der Rekurrent mit
seinen Ausführungen zu angeblichen Rechtsverletzungen der Aargauer
Strafbehörden sinngemäss argumentieren, dass die Erfahrungen, die er im
genannten Strafverfahren erlebt habe, ihn derart beeinträchtigt hätten, dass
von einem triftigen Grund im Sinne von § 32 Abs. 1 BLawO auszugehen
sei und es ihm nicht möglich gewesen sei, die Prüfungen an der Universität
Basel abzulegen oder sich auch nur davon abzumelden. Darin kann ihm nicht
gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, obliegt es nach ständiger
Rechtsprechung den Studierenden, allfällige Gründe für eine Verschiebung einer
Prüfungsleistung so schnell wie möglich vorzubringen (vorne E. 2.2; angefochtener
Entscheid E. 14). Die vorliegend einschlägige Regelung gemäss Art. 17a
der Wegleitung zur Ordnung für das Bachelorstudium an der Juristischen Fakultät
der Universität Basel ist vergleichsweise grosszügig, erlaubt sie doch eine
nachträgliche Abmeldung bis spätestens 10 Tage nach dem Prüfungstermin.
Diese Frist hat der Rekurrent aber unbestrittenermassen unbenutzt verstreichen
lassen. Er hat sich nicht zu den Prüfungen im Herbstsemester 2023 und im
Frühjahrsemester 2024 abgemeldet und ist diesen damit unentschuldigt
ferngeblieben. Entsprechend hat die Juristische Fakultät diese Prüfungen als
nicht bestanden qualifiziert und mit der Note 1.0 bewertet.
3.4.3 Eine nachträgliche Berufung auf triftige
Gründe für eine Annullierung von Prüfungsleistungen bzw. eine vom Rekurrenten
beantragte «Beurlaubung» ist gemäss Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn dem
Rekurrenten die rechtzeitige Abmeldung von der Prüfung nicht möglich oder nicht
zumutbar gewesen wäre (vorne E. 2.2). Vorliegend ist nicht ersichtlich,
dass diese Voraussetzungen erfüllt wären. Will ein Student seine
Prüfungsunfähigkeit mit einem bestimmten belastenden Ereignis begründen, muss
zwischen diesem Ereignis und der Prüfung grundsätzlich ein naher zeitlicher
Zusammenhang dargetan werden (Niehues/Fischer/Jeremias,
a.a.O., N 174). Im vorliegenden Fall beruft sich der Rekurrent nachträglich
auf das gegen ihn geführte Strafverfahren und insbesondere das im Nachgang dazu
ergangene Urteil des Aargauer Obergerichts vom 16. Februar 2023, das bei
ihm eine «völlige Apathie» ausgelöst haben soll. Der Zusammenhang, den der
Rekurrent zwischen dem Strafverfahren bzw. dem Urteil des Aargauer Obergerichts
und seiner angeblichen Unfähigkeit, sich rechtzeitig von den Prüfungen
abzumelden, aufzuzeigen versucht, wäre von allen infrage stehenden
Prüfungssessionen im Sommer 2023 zeitlich am engsten gewesen. Gerade in dieser
Prüfungssession war es dem Rekurrenten offensichtlich aber möglich, sich
rechtsgenüglich von den Prüfungen abzumelden, wie die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid zu Recht betont hat (angefochtener Entscheid
E. 14). Der Rekurrent ist in seinen Eingaben eine Erklärung dafür schuldig
geblieben, weshalb ihm die rechtsgenügliche Abmeldung nur im Sommer 2023, nicht
aber in den darauffolgenden Prüfungssessionen möglich gewesen sein soll.
Im Übrigen macht der Rekurrent auch nicht geltend, dass es ihm
an der nötigen Fähigkeit zur Einschätzung seiner Lage gemangelt hätte oder dass
er zu keinen logischen Schlussfolgerungen betreffend seine Prüfungs(un)fähigkeit
mehr im Stande gewesen wäre. Im Gegenteil versucht der Rekurrent in seinen
Rekursschriften seine «völlige Apathie» rational, als einzig denkbare Antwort
auf die von ihm angeblich erfahrenen Ungerechtigkeiten zu erklären. Unter
diesen Umständen ist aber nicht ersichtlich, weshalb es dem Rekurrenten nicht
zumutbar gewesen sein soll, sich rechtzeitig von den Prüfungen abzumelden und
so seine derzeitige Unfähigkeit, sich mit juristischen Lehren
auseinanderzusetzen, zum Ausdruck zu bringen.
3.5 Im zweiten Teil seiner Rekursschrift (Titel:
«Apathie als Krankheit; Berücksichtigung der bisherigen Erkenntnisse») bezieht
sich der Rekurrent erneut auf das gegen ihn geführte Strafverfahren im Kanton
Aargau. Er scheint geltend zu machen, dass er dort erlebt habe, wie man sich
vor Gericht missbräuchlich auf medizinische Gründe beruft. Er könne die
Geltendmachung medizinischer Gründe zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken nicht
gutheissen. Zudem habe er kein Interesse daran, dass ihn der Staat in
Missbrauch seines Gewaltmonopols für mehrere Monate wegsperre, weshalb er seine
Krankenakte insgesamt so kurz wie möglich halten wolle. Er sei auch zu stark in
sein soziales und berufliches Umfeld eingebunden, um an einer Krankschreibung
interessiert zu sein. Deshalb müsse er die Argumentation der Vorinstanz
verwerfen, wenn diese ausführe, er hätte sich unter Einhaltung der Fristen
unter Berufung auf die üblichen triftigen Gründe, insbesondere Krankheit, von
der Teilnahme an den Prüfungen abmelden können (vgl. zum Ganzen
Rekursbegründung vom 22. Mai 2025 N 13 ff.).
3.6
3.6.1 Es ist nicht ganz klar, was der Rekurrent aus
diesen Ausführungen zu seinen Gunsten ableiten bzw. was er damit an den
Erwägungen der Vorinstanz beanstanden will. Die Vorinstanz hat im angefochtenen
Entscheid lediglich daran erinnert, dass medizinische Gründe wie eine Krankheit
gemäss den einschlägigen Rechtsgrundlagen nur dann als triftige Gründe
akzeptiert werden, wenn sie durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden
(vgl. § 32 Abs. 1 BLawO). Dieses Erfordernis ist in
Prüfungsordnungen üblich (vgl. z.B. Art. 37 Abs. 3 des Reglements
über das Bachelor- und das Masterstudium und die Leistungskontrollen an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern vom 21. Juni 2007;
Art. 30 der Prüfungsordnung für die Bachelor-Stufe der Universität
St.Gallen vom 21. Juni 2019 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 der
diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen vom 12. Mai 2020) und
gerechtfertigt. Aus dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV wird für
Prüfungssituationen das Gebot der Chancengleichheit aller Studierenden
abgeleitet (VGE VD.2024.141 vom 10. November 2024 E. 4.1.2; BGE 147 I 73 E. 6.2; VGer BE 100.2010.138, in: BVR 2012, S. 165, 166). Aus
diesem Gebot folgt, dass ein Rücktritt von einer Prüfung nur dann ohne negative
Folgen zu gestatten ist, wenn die (triftigen) Gründe dafür gegenüber der
Prüfungsbehörde nachvollziehbar dargelegt worden sind. Nur so kann einem
allfälligen Missbrauch wirksam vorgebeugt werden (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N 275). Der Nachweis
einer erheblichen Verminderung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung ist im Allgemeinen nur mit ärztlicher Hilfe
möglich (Niehues/Fischer/Jeremias,
a.a.O., N 277). Dies scheint auch der Rekurrent anzuerkennen, wenn er in
seinem Rekurs schreibt, der «Umgang gerade mit psychischen Störungen ist
grundsätzlich mit äusserster Vorsicht zu betreiben und bedarf der Einschätzung
von Fachpersonal» (Rekursbegründung vom 22. Mai 2025 N 14 am Ende).
3.6.2 Für seine Absenz bei den Prüfungen im Herbstsemester
2023 und im Frühjahrsemester 2024 hat der Rekurrent aber keinerlei ärztliche
Zeugnisse oder andere Nachweise eingereicht, die sich zu seiner angeblichen
Prüfungsunfähigkeit äussern würden. Seine Ausführungen zu einer angeblich
erlittenen «vollständigen Apathie» erschöpfen sich in reinen Behauptungen und
sind durch nichts belegt. Es gelingt ihm damit nicht, eine Prüfungsunfähigkeit
glaubwürdig darzulegen, geschweige denn eine solche, die ihm selbst eine
fristgerechte Abmeldung von der Prüfung verunmöglicht hätte. Da der Rekurrent
dafür die Beweislast trägt (vgl. vorne E. 2.2), hat er die Konsequenzen
der Beweislosigkeit zu tragen, nämlich dass die von ihm versäumten Prüfungen
als nicht bestanden gelten und mit der Note 1.0 bewertet werden, er demzufolge
zu Recht vom Studium der Rechtswissenschaft ausgeschlossen wurde und sein
Rekurs abzuweisen ist.
3.7
3.7.1 Im dritten Teil seines Rekurses an das
Appellationsgerichts geht der Rekurrent auf «[a]usseruniversitäre Tätigkeiten»
ein. Damit bezieht er sich auf die Ausführungen der Vorinstanz am Ende von E. 14
des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz hält an dieser Stelle fest, dass
die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten im ausseruniversitären Bereich nicht
beeinträchtigt gewesen sei. So betone der Rekurrent selbst, dass er «Linderung
von der Apathie» in seiner Arbeit gefunden habe und ihm eine Anerkennungsprämie
für besondere Leistungen als Mitarbeiter des [...] Kantons Aargau ausgerichtet
worden sei. Zudem habe er auch privat verschiedene Mandate erhalten. Unter
diesen Umständen wäre es dem Rekurrenten aber möglich und zumutbar gewesen,
sich rechtzeitig, also spätestens innert 10 Tagen seit dem Prüfungstermin (vgl.
vorne E. 2.1) – von den Prüfungen abzumelden, weshalb die nachträgliche
Berufung auf einen Härtefall unzulässig sei (vgl. zum Ganzen angefochtener
Entscheid, E. 14).
3.7.2 Dagegen wendet der Rekurrent in seinem Rekurs
ein, dass praktischer und theoretischer Wissenserwerb nicht unmittelbar
miteinander vergleichbar seien. Seit mehreren Jahren stehe er in Diensten einer
kantonalen Verwaltung und beschäftige sich dort unter anderem mit rechtlichen
Belangen. Im Unterschied zu einer akademischen Auseinandersetzung mit dem Recht
stehe hierbei aber nicht die Auseinandersetzung mit abstrakt-theoretischen
Konzepten im Vordergrund. Offenbar will der Rekurrent damit zum Ausdruck bringen,
dass aus seiner Leistungsfähigkeit im «ausseruniversitären Bereich» keine
Rückschlüsse auf seine Prüfungs(un)fähigkeit im universitären Kontext gezogen
werden könnten. Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz
hat aus seinem ausseruniversitären Engagement keine Rückschlüsse auf die
Prüfungsfähigkeit des Rekurrenten gezogen. Vielmehr hat sie darin lediglich
einen weiteren Beweis dafür gesehen, dass es ihm zumindest zumutbar gewesen
wäre, sich rechtzeitig von den Prüfungen abzumelden. Damit setzt sich
der Rekurrent nicht auseinander.
3.8 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurs unbegründet
und vollumfänglich abzuweisen ist. Der Rekurrent ist den Modulprüfungen im
Herbstsemester 2023 und im Frühjahrsemester 2024 unentschuldigt ferngeblieben
und hat es jeweils versäumt, sich innert der zehntägigen Frist abzumelden.
Weder gegenüber der Juristischen Fakultät (bzw. dem Studiendekanat, vgl.
§ 32 Abs. 1 BLawO) noch vor der Vorinstanz oder dem Verwaltungsgericht
hat er triftige Gründe nachgewiesen, die sein Fernbleiben, geschweige denn die
unterlassene Abmeldung rechtfertigen würden. Die Ausführungen des Rekurrenten
zu einer aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens erlittenen
«völlige[n] Apathie» erschöpfen sich in reinen Behauptungen und sind durch
nichts belegt. Dass dem Rekurrenten eine Abmeldung zumutbar gewesen wäre,
ergibt sich insbesondere auch daraus, dass er sich zuvor von den Prüfungen im
Sommer 2023 rechtskonform abgemeldet hatte, obwohl der zeitliche Abstand zum
Strafverfahren in dieser Prüfungssession am geringsten gewesen war. Selbst wenn
die von ihm vorgebrachten Gründe als triftig angesehen würden, könnte der
Rekurs nicht gutgeheissen werden, weil der Rekurrent die Gründe ohne
Rechtfertigung verspätet vorgetragen und damit sein Recht auf Anrufung dieser
Gründe verwirkt hat.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurs
vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung
von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SR
154.810) auf CHF 800.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Universität Basel, Juristische Fakultät
-
Rekurskommission der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.