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Entscheid

VD.2025.62

Ausschluss vom Bachelorstudium Rechtswissenschaft

4. August 2025Deutsch18 min

A____ (Rekurrent) studierte an der Juristischen Fakultät der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.62

URTEIL

vom 4.

August 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A.

Spenlé

und Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Universität Basel,

Juristische Fakultät

Peter Merian-Weg 8, 4002 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Rekurskommission der Universität

Basel vom 1. April 2025

betreffend Ausschluss vom

Bachelorstudium Rechtswissenschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) studierte an der Juristischen Fakultät der

Universität Basel im Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft. Im

Frühjahressemester 2023 meldete er sich mit Arztzeugnis von den Modulprüfungen

«Privatrecht I», «Öffentliches Recht I» und «Strafrecht I» ab.

Dem nächsten und übernächsten Prüfungstermin am 3. Januar 2024 und am

5. August 2024 blieb er dagegen unentschuldigt fern. Die Prüfungen wurden

als nicht bestanden gewertet und mit der Note 1 benotet. Daraufhin schloss ihn

die Juristische Fakultät mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 wegen

wiederholten Nichtbestehens der Grundstudiumsprüfungen in den Modulen

«Privatrecht I», «Öffentliches Recht I» und «Strafrecht I» vom Studium aus. Den

dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel mit

Entscheid vom 1. April 2025 ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am 12. April

2025 beim Verwaltungsgericht Rekurs angemeldet und diesen innert erstreckter

Frist am 22. Mai 2025 begründet. Damit beantragt er, dass der angefochtene

Entscheid aufzuheben und dass er «nachträglich für das Herbstsemester 2023

sowie für das Frühjahressemester 2024 zu beurlauben [sei]». Dies unter

o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 16. April 2024 forderte der

Instruktionsrichter den Rekurrenten zur Leistung eines Kostenvorschusses von

CHF 800.– auf, den der Rekurrent fristgerecht geleistet hat. Die

Rekurskommission der Universität Basel hat mit Eingabe vom 27. Mai 2025

die Abweisung des Rekurses beantragt und im Übrigen unter Hinweis auf die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die gleichzeitig eingereichten

Vorakten auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Juristische Fakultät hat am

28. Mai 2025 mitgeteilt, dass sie auf die Einreichung einer

Vernehmlassungsschrift verzichte. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3 des

Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die

gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel

(Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über

die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2024.141

vom 10. November 2019 E. 1.1, VD.2021.114 vom 26. März 2022

E. 1.1). Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw.

Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert

ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Gemäss

§ 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die

universitären Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet,

den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-

oder Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze

nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen

Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht

befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und

damit im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen

universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2024.141 vom 10. November 2024

E. 1.3, VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 1.3).

2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 1. April

2025.

stellte die Vorinstanz zunächst die im vorliegenden Fall einschlägigen

Dispositiv

Rechtsgrundlagen dar: Demnach finden gemäss § 10 Abs. 1 der Ordnung

für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der

Universität Basel (BLawO, SG 446.210) die Prüfungen nach dem Ende der

Vorlesungszeit des zweiten Studiensemesters statt. Die Studierenden sind

automatisch angemeldet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BLawO). Die Studiendekanin

bzw. der Studiendekan kann aus triftigen Gründen die Ablegung der Klausuren

nach drei Semestern bewilligen (§ 10 Abs. 2 BLawO). Ein Gesuch um

Verschiebung von Prüfungen ist unter Geltendmachung triftiger Gründe

schriftlich beim Studiendekanat einzureichen. Wird das Gesuch aus gesundheitlichen

Gründen gestellt, ist dem Studiendekanat ein ärztliches Zeugnis vorzulegen

(§ 32 Abs. 1 BLawO). Gemäss Art. 17a der Wegleitung zur

Ordnung für das Bachelorstudium an der Juristischen Fakultät der Universität

Basel hat die Abmeldung spätestens innerhalb von 10 Tagen seit dem

Prüfungstermin zu erfolgen. Bleibt eine Studentin bzw. ein Student ohne

triftige Gründe einer Prüfung fern, gilt diese Prüfung als nicht bestanden und

wird mit der Note 1.0 bewertet (§ 32 Abs. 2 BLawO). Die Wiederholung

ungenügender Klausuren ist einmal möglich und erfolgt im nächsten Semester

(§ 11 Abs. 1 und 3 BLawO). Gemäss § 38 BLawO kann die

Curriculums- und Prüfungskommission in Härtefällen begründete Ausnahmen von

einzelnen Regelungen der BLawO gewähren.

2.2 Gemäss ständiger Praxis der Rekurskommission

der Universität Basel und des Verwaltungsgerichts haben die Studierenden

gesundheitliche Probleme und einen allfälligen Rücktritt von einer Prüfung

sofort zu melden. Die Prüfung anzutreten bzw. sich nicht davon abzumelden und

sich erst nach Vorliegen der Noten darauf zu berufen, nicht in der Lage gewesen

zu sein, sich der Prüfung zu stellen, verstösst gegen Treu und Glauben (vgl.

Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie § 5 Abs. 3 Verfassung des Kantons Basel-Stadt [SG 111.100]) und verdient

keinen Rechtsschutz. Ein erst nach Bekanntgabe des Prüfungsresultats wegen

Prüfungsunfähigkeit gestelltes Gesuch um Zulassung zu einer zusätzlichen

Prüfung bzw. um Annullierung der absolvierten Prüfung ist dementsprechend

abzuweisen, wenn es dem Kandidaten bereits früher möglich und zumutbar gewesen

wäre, sich unter Berufung auf die Prüfungsunfähigkeit von der Prüfung

abzumelden oder eine Annullierung der Prüfung zu beantragen (VGE VD.2024.141

vom 10. November 2024 E. 4.2.2, VD.2021.114 vom 26. März 2022

E. 4.2, VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 2.1). Diese Praxis gilt

insbesondere auch für nachträglich gestellte Härtefallgesuche (VGE VD 2024.141

vom 10. November 2024 E. 5.2, VD.2017.276 vom 24. September 2018

E. 2.6). An den Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, eine

Prüfungsunfähigkeit vor Bekanntgabe des Prüfungsresultats geltend zu machen,

werden hohe Anforderungen gestellt. Vorausgesetzt wird, dass der Kandidat

aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme aus objektiver Sicht und

unverschuldet gar nicht in der Lage war, seine Prüfungsunfähigkeit zu erkennen

und rechtzeitig entsprechende Massnahmen zu treffen, insbesondere sich von der

Prüfung abzumelden. Ein derartiger Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die

Urteilsfähigkeit des Kandidaten, insbesondere seine Selbsteinschätzung, in

einem Masse eingeschränkt ist, dass er zu keinen logischen Schlussfolgerungen

mehr fähig ist (Baumann, Die

Rekurskommission der Universität Freiburg, in: Freiburger Zeitschrift für

Rechtsprechung, FZR 2001 S. 235, 269 ff.; Niehues/Fischer/Jeremias,

Prüfungsrecht, 7. Auflage, München 2018, N 290 f.; Wyss, Die Rekurskommission und der

Rechtsschutz bei Prüfungen der Universität Bern, in: BVR 2020 S. 193, 214

f.). Für das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit und die Umstände, die eine

spätere Geltendmachung rechtfertigen könnten, trägt nach der allgemeinen

Beweislastregel gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) der

Kandidat die Beweislast (KGer FR 601 2023 46 vom 5. Dezember 2023

E. 3.1.2; Niehues/Fischer/Jeremias,

a.a.O., N 281).

3.

3.1 Im Verfahren vor der Vorinstanz wies der

Rekurrent auf ein gegen ihn geführtes Strafverfahren im Kanton Aargau hin. In

jenem Strafverfahren habe er die aargauische Strafrechtspflege als «absolut

zynisch, verlogen und dekadent» wahrgenommen. Gegen die Kantonspolizei Aargau

müsse der Vorwurf der Folter erhoben werden. Seine Verurteilung habe einer

«präarchaischen Vergeltungslehre» entsprochen. Das Bezirksgericht Aarau habe

den «vollständig verleumderischen» Strafbefehl teilweise bestätigt, wobei weder

Sachverhalt noch Rechtfertigung oder Schuldausschluss auch nur im Ansatz

geprüft worden seien. Das Obergericht Aargau habe mit Urteil vom

16. Februar 2023 ein von ihm gegen das Strafurteil eingereichtes

Revisionsgesuch «verworfen». Dies habe bei ihm eine «völlige Apathie» zur Folge

gehabt. Eine Auseinandersetzung mit den an der Universität Basel vermittelten

juristischen Grundlagen sei ihm ab dem Frühjahrsemester 2023 «völlig sinnlos»

erschienen, «wenn das Vorbringen dieser fundamentalen Lerninhalte, insbesondere

die Prüfung von Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit in

der Praxis als „offensichtlich rechtsmissbräuchlich“ verschrien,

respektive schlicht unterschlagen wird». Das Recht, insbesondere das

Strafrecht, sei ihm angesichts der erlebten Willkür «absolut obsolet»

erschienen. Aufgrund seiner «vollständigen Apathie» sei es ihm ab dem Frühjahrsemester

2023 unmöglich gewesen, an den universitären Lehrveranstaltungen teilzunehmen,

Prüfungen zu absolvieren oder sich auch nur zu einer Abmeldung von diesen

«durchzuringen» (vgl. zum Ganzen Vorakten, Rekursbegründung vom

20. November 2024 S. 2 ff.).

3.2 Die Vorinstanz führte dazu zunächst aus, dass

die vom Rekurrenten geltend gemachte Apathie als «Folge einer subjektiv

empfundenen Ungerechtigkeit» keinen triftigen Verschiebungsgrund im Sinne von

§ 32 BLawO darstelle (angefochtener Entscheid E. 14).

3.3 Dagegen wendet der Rekurrent in seinem Rekurs

an das Verwaltungsgericht ein, dass das Verhalten der Aargauer Strafbehörden ihm

gegenüber nicht nur eine «subjektiv empfundene Ungerechtigkeit» darstelle,

sondern die von ihm erhobenen Vorwürfe vielmehr «einer objektiv

offensichtlichen Verletzung materiellen Rechts» entsprechen würden und die

Aargauer Strafbehörden eine Vielzahl von Straftatbeständen erfüllt hätten.

Besonders hervorzuheben sei die Äusserung anlässlich seiner Entlassung aus der

Untersuchungshaft, er würde für mehrere Monate zwecks psychiatrischer

Abklärungen weggesperrt werden, sollte er Kontakt mit seinem ehemaligen

Kampfsporttrainer (dem Privatkläger im gegen den Rekurrenten geführten

Strafverfahren) oder anderen Vereinsmitgliedern aufnehmen. Diese Äusserung der

Behörden könne problemlos als «schwere Drohung» im Sinne von Art. 180

Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verstanden werden.

Überdies macht der Rekurrent geltend, der gegen ihn erlassene Strafbefehl

bestehe bei genauer Prüfung der Umstände «schlicht aus Ungenauigkeiten und

Unwahrheiten» und könne deshalb gemäss Art. 173 bzw. Art. 174 StGB

als üble Nachrede bzw. Verleumdung aufgefasst werden. Sodann hätten die

Aargauer Strafbehörden mit ihrer Verfahrensführung auch gegen Art. 3 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), namentlich den Grundsatz von Treu

und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und das Gebot der

Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten verstossen und seine Menschenwürde

verletzt (vgl. zum Ganzen Rekursbegründung vom 22. Mai 2025 N 3

ff.).

3.4

3.4.1 Diese Ausführungen des Rekurrenten gehen aus

mehreren Gründen an der Sache vorbei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das

vorliegende Verfahren nicht der Ort ist, an dem über angebliche

Rechtsverletzungen der Aargauer Strafbehörden zu befinden ist. Solche hätte der

Rekurrent insbesondere mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Berufung gemäss

Art. 398 ff. StPO gegen das erstinstanzliche Strafgerichtsurteil geltend

machen können bzw. müssen. Wie sich dem von ihm ins Recht gelegten Urteil des

Aargauer Obergerichts vom 16. Februar 2023 entnehmen lässt, hat der

Rekurrent dies offenbar aber unterlassen (vgl. OGer AG SST.2023.7 vom

16. Februar 2023 E. 2.3). Die Ergreifung des ordentlichen

Rechtsmittels der strafrechtlichen Berufung wäre der Weg gewesen, um einen

angeblichen Verstoss gegen die an der Universität vermittelten «fundamentalen Lerninhalte»

zu prüfen und ihnen gegebenenfalls zum Durchbruch zu verhelfen, sollten sie –

wie der Rekurrent geltend macht – tatsächlich verletzt worden sein.

3.4.2 Soweit ersichtlich will der Rekurrent mit

seinen Ausführungen zu angeblichen Rechtsverletzungen der Aargauer

Strafbehörden sinngemäss argumentieren, dass die Erfahrungen, die er im

genannten Strafverfahren erlebt habe, ihn derart beeinträchtigt hätten, dass

von einem triftigen Grund im Sinne von § 32 Abs. 1 BLawO auszugehen

sei und es ihm nicht möglich gewesen sei, die Prüfungen an der Universität

Basel abzulegen oder sich auch nur davon abzumelden. Darin kann ihm nicht

gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, obliegt es nach ständiger

Rechtsprechung den Studierenden, allfällige Gründe für eine Verschiebung einer

Prüfungsleistung so schnell wie möglich vorzubringen (vorne E. 2.2; angefochtener

Entscheid E. 14). Die vorliegend einschlägige Regelung gemäss Art. 17a

der Wegleitung zur Ordnung für das Bachelorstudium an der Juristischen Fakultät

der Universität Basel ist vergleichsweise grosszügig, erlaubt sie doch eine

nachträgliche Abmeldung bis spätestens 10 Tage nach dem Prüfungstermin.

Diese Frist hat der Rekurrent aber unbestrittenermassen unbenutzt verstreichen

lassen. Er hat sich nicht zu den Prüfungen im Herbstsemester 2023 und im

Frühjahrsemester 2024 abgemeldet und ist diesen damit unentschuldigt

ferngeblieben. Entsprechend hat die Juristische Fakultät diese Prüfungen als

nicht bestanden qualifiziert und mit der Note 1.0 bewertet.

3.4.3 Eine nachträgliche Berufung auf triftige

Gründe für eine Annullierung von Prüfungsleistungen bzw. eine vom Rekurrenten

beantragte «Beurlaubung» ist gemäss Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn dem

Rekurrenten die rechtzeitige Abmeldung von der Prüfung nicht möglich oder nicht

zumutbar gewesen wäre (vorne E. 2.2). Vorliegend ist nicht ersichtlich,

dass diese Voraussetzungen erfüllt wären. Will ein Student seine

Prüfungsunfähigkeit mit einem bestimmten belastenden Ereignis begründen, muss

zwischen diesem Ereignis und der Prüfung grundsätzlich ein naher zeitlicher

Zusammenhang dargetan werden (Niehues/Fischer/Jeremias,

a.a.O., N 174). Im vorliegenden Fall beruft sich der Rekurrent nachträglich

auf das gegen ihn geführte Strafverfahren und insbesondere das im Nachgang dazu

ergangene Urteil des Aargauer Obergerichts vom 16. Februar 2023, das bei

ihm eine «völlige Apathie» ausgelöst haben soll. Der Zusammenhang, den der

Rekurrent zwischen dem Strafverfahren bzw. dem Urteil des Aargauer Obergerichts

und seiner angeblichen Unfähigkeit, sich rechtzeitig von den Prüfungen

abzumelden, aufzuzeigen versucht, wäre von allen infrage stehenden

Prüfungssessionen im Sommer 2023 zeitlich am engsten gewesen. Gerade in dieser

Prüfungssession war es dem Rekurrenten offensichtlich aber möglich, sich

rechtsgenüglich von den Prüfungen abzumelden, wie die Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid zu Recht betont hat (angefochtener Entscheid

E. 14). Der Rekurrent ist in seinen Eingaben eine Erklärung dafür schuldig

geblieben, weshalb ihm die rechtsgenügliche Abmeldung nur im Sommer 2023, nicht

aber in den darauffolgenden Prüfungssessionen möglich gewesen sein soll.

Im Übrigen macht der Rekurrent auch nicht geltend, dass es ihm

an der nötigen Fähigkeit zur Einschätzung seiner Lage gemangelt hätte oder dass

er zu keinen logischen Schlussfolgerungen betreffend seine Prüfungs(un)fähigkeit

mehr im Stande gewesen wäre. Im Gegenteil versucht der Rekurrent in seinen

Rekursschriften seine «völlige Apathie» rational, als einzig denkbare Antwort

auf die von ihm angeblich erfahrenen Ungerechtigkeiten zu erklären. Unter

diesen Umständen ist aber nicht ersichtlich, weshalb es dem Rekurrenten nicht

zumutbar gewesen sein soll, sich rechtzeitig von den Prüfungen abzumelden und

so seine derzeitige Unfähigkeit, sich mit juristischen Lehren

auseinanderzusetzen, zum Ausdruck zu bringen.

3.5 Im zweiten Teil seiner Rekursschrift (Titel:

«Apathie als Krankheit; Berücksichtigung der bisherigen Erkenntnisse») bezieht

sich der Rekurrent erneut auf das gegen ihn geführte Strafverfahren im Kanton

Aargau. Er scheint geltend zu machen, dass er dort erlebt habe, wie man sich

vor Gericht missbräuchlich auf medizinische Gründe beruft. Er könne die

Geltendmachung medizinischer Gründe zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken nicht

gutheissen. Zudem habe er kein Interesse daran, dass ihn der Staat in

Missbrauch seines Gewaltmonopols für mehrere Monate wegsperre, weshalb er seine

Krankenakte insgesamt so kurz wie möglich halten wolle. Er sei auch zu stark in

sein soziales und berufliches Umfeld eingebunden, um an einer Krankschreibung

interessiert zu sein. Deshalb müsse er die Argumentation der Vorinstanz

verwerfen, wenn diese ausführe, er hätte sich unter Einhaltung der Fristen

unter Berufung auf die üblichen triftigen Gründe, insbesondere Krankheit, von

der Teilnahme an den Prüfungen abmelden können (vgl. zum Ganzen

Rekursbegründung vom 22. Mai 2025 N 13 ff.).

3.6

3.6.1 Es ist nicht ganz klar, was der Rekurrent aus

diesen Ausführungen zu seinen Gunsten ableiten bzw. was er damit an den

Erwägungen der Vorinstanz beanstanden will. Die Vorinstanz hat im angefochtenen

Entscheid lediglich daran erinnert, dass medizinische Gründe wie eine Krankheit

gemäss den einschlägigen Rechtsgrundlagen nur dann als triftige Gründe

akzeptiert werden, wenn sie durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden

(vgl. § 32 Abs. 1 BLawO). Dieses Erfordernis ist in

Prüfungsordnungen üblich (vgl. z.B. Art. 37 Abs. 3 des Reglements

über das Bachelor- und das Masterstudium und die Leistungskontrollen an der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern vom 21. Juni 2007;

Art. 30 der Prüfungsordnung für die Bachelor-Stufe der Universität

St.Gallen vom 21. Juni 2019 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 der

diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen vom 12. Mai 2020) und

gerechtfertigt. Aus dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV wird für

Prüfungssituationen das Gebot der Chancengleichheit aller Studierenden

abgeleitet (VGE VD.2024.141 vom 10. November 2024 E. 4.1.2; BGE 147 I 73 E. 6.2; VGer BE 100.2010.138, in: BVR 2012, S. 165, 166). Aus

diesem Gebot folgt, dass ein Rücktritt von einer Prüfung nur dann ohne negative

Folgen zu gestatten ist, wenn die (triftigen) Gründe dafür gegenüber der

Prüfungsbehörde nachvollziehbar dargelegt worden sind. Nur so kann einem

allfälligen Missbrauch wirksam vorgebeugt werden (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N 275). Der Nachweis

einer erheblichen Verminderung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer

gesundheitlichen Beeinträchtigung ist im Allgemeinen nur mit ärztlicher Hilfe

möglich (Niehues/Fischer/Jeremias,

a.a.O., N 277). Dies scheint auch der Rekurrent anzuerkennen, wenn er in

seinem Rekurs schreibt, der «Umgang gerade mit psychischen Störungen ist

grundsätzlich mit äusserster Vorsicht zu betreiben und bedarf der Einschätzung

von Fachpersonal» (Rekursbegründung vom 22. Mai 2025 N 14 am Ende).

3.6.2 Für seine Absenz bei den Prüfungen im Herbstsemester

2023 und im Frühjahrsemester 2024 hat der Rekurrent aber keinerlei ärztliche

Zeugnisse oder andere Nachweise eingereicht, die sich zu seiner angeblichen

Prüfungsunfähigkeit äussern würden. Seine Ausführungen zu einer angeblich

erlittenen «vollständigen Apathie» erschöpfen sich in reinen Behauptungen und

sind durch nichts belegt. Es gelingt ihm damit nicht, eine Prüfungsunfähigkeit

glaubwürdig darzulegen, geschweige denn eine solche, die ihm selbst eine

fristgerechte Abmeldung von der Prüfung verunmöglicht hätte. Da der Rekurrent

dafür die Beweislast trägt (vgl. vorne E. 2.2), hat er die Konsequenzen

der Beweislosigkeit zu tragen, nämlich dass die von ihm versäumten Prüfungen

als nicht bestanden gelten und mit der Note 1.0 bewertet werden, er demzufolge

zu Recht vom Studium der Rechtswissenschaft ausgeschlossen wurde und sein

Rekurs abzuweisen ist.

3.7

3.7.1 Im dritten Teil seines Rekurses an das

Appellationsgerichts geht der Rekurrent auf «[a]usseruniversitäre Tätigkeiten»

ein. Damit bezieht er sich auf die Ausführungen der Vorinstanz am Ende von E. 14

des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz hält an dieser Stelle fest, dass

die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten im ausseruniversitären Bereich nicht

beeinträchtigt gewesen sei. So betone der Rekurrent selbst, dass er «Linderung

von der Apathie» in seiner Arbeit gefunden habe und ihm eine Anerkennungsprämie

für besondere Leistungen als Mitarbeiter des [...] Kantons Aargau ausgerichtet

worden sei. Zudem habe er auch privat verschiedene Mandate erhalten. Unter

diesen Umständen wäre es dem Rekurrenten aber möglich und zumutbar gewesen,

sich rechtzeitig, also spätestens innert 10 Tagen seit dem Prüfungstermin (vgl.

vorne E. 2.1) – von den Prüfungen abzumelden, weshalb die nachträgliche

Berufung auf einen Härtefall unzulässig sei (vgl. zum Ganzen angefochtener

Entscheid, E. 14).

3.7.2 Dagegen wendet der Rekurrent in seinem Rekurs

ein, dass praktischer und theoretischer Wissenserwerb nicht unmittelbar

miteinander vergleichbar seien. Seit mehreren Jahren stehe er in Diensten einer

kantonalen Verwaltung und beschäftige sich dort unter anderem mit rechtlichen

Belangen. Im Unterschied zu einer akademischen Auseinandersetzung mit dem Recht

stehe hierbei aber nicht die Auseinandersetzung mit abstrakt-theoretischen

Konzepten im Vordergrund. Offenbar will der Rekurrent damit zum Ausdruck bringen,

dass aus seiner Leistungsfähigkeit im «ausseruniversitären Bereich» keine

Rückschlüsse auf seine Prüfungs(un)fähigkeit im universitären Kontext gezogen

werden könnten. Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz

hat aus seinem ausseruniversitären Engagement keine Rückschlüsse auf die

Prüfungsfähigkeit des Rekurrenten gezogen. Vielmehr hat sie darin lediglich

einen weiteren Beweis dafür gesehen, dass es ihm zumindest zumutbar gewesen

wäre, sich rechtzeitig von den Prüfungen abzumelden. Damit setzt sich

der Rekurrent nicht auseinander.

3.8 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurs unbegründet

und vollumfänglich abzuweisen ist. Der Rekurrent ist den Modulprüfungen im

Herbstsemester 2023 und im Frühjahrsemester 2024 unentschuldigt ferngeblieben

und hat es jeweils versäumt, sich innert der zehntägigen Frist abzumelden.

Weder gegenüber der Juristischen Fakultät (bzw. dem Studiendekanat, vgl.

§ 32 Abs. 1 BLawO) noch vor der Vorinstanz oder dem Verwaltungsgericht

hat er triftige Gründe nachgewiesen, die sein Fernbleiben, geschweige denn die

unterlassene Abmeldung rechtfertigen würden. Die Ausführungen des Rekurrenten

zu einer aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens erlittenen

«völlige[n] Apathie» erschöpfen sich in reinen Behauptungen und sind durch

nichts belegt. Dass dem Rekurrenten eine Abmeldung zumutbar gewesen wäre,

ergibt sich insbesondere auch daraus, dass er sich zuvor von den Prüfungen im

Sommer 2023 rechtskonform abgemeldet hatte, obwohl der zeitliche Abstand zum

Strafverfahren in dieser Prüfungssession am geringsten gewesen war. Selbst wenn

die von ihm vorgebrachten Gründe als triftig angesehen würden, könnte der

Rekurs nicht gutgeheissen werden, weil der Rekurrent die Gründe ohne

Rechtfertigung verspätet vorgetragen und damit sein Recht auf Anrufung dieser

Gründe verwirkt hat.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurs

vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung

von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SR

154.810) auf CHF 800.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Universität Basel, Juristische Fakultät

-

Rekurskommission der Universität Basel

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.