VD.2025.68
Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz
13. August 2025Deutsch8 min
beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) ein Gesuch um Genugtuung in Höhe von CHF 130'000.–
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.68
URTEIL
vom 13. August 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Manuel
Kreis, Dr. Lukas Schaub
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Amt für Sozialbeiträge
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Amts für Sozialbeiträge
vom 10. April 2025
betreffend Genugtuung gemäss
Opferhilfegesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 17. März 2025 reichte A____ (Rekurrent)
beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) ein Gesuch um Genugtuung in Höhe von CHF 130'000.–
gemäss Opferhilfegesetz ein. Mit Vorbescheid vom 26. März 2025 informierte das
ASB den Rekurrenten über den voraussichtlich abschlägigen Entscheid und räumte
ihm eine Frist zur allfälligen Stellungnahme von 30 Tagen ein. Am 7. April 2025
erreichte das ASB die entsprechende Stellungnahme. Mit Verfügung vom 10. April 2025
wies das ASB das Gesuch um Genugtuung ab, ohne Kosten zu erheben.
Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 29.
April 2025 Rekurs beim Appellationsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die erneute Prüfung des Sachverhalts unter
Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente und Belege sowie eine angemessene
und verhältnismässige Entscheidung bzw. Genugtuung, die seine berufliche,
private und finanzielle Situation berücksichtige. Mit Verfügung vom 30. April
2025 verzichtete der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident auf eine
inhaltliche Vernehmlassung des ASB, zog aber die Vorakten bei. Gleichzeitig sah
er von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Er machte den Rekurrenten aber
darauf aufmerksam, dass sich die Begründung des Rekurses in summarischer und
vorläufiger Beurteilung kaum mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
auseinander zu setzen scheine und sich dem Gericht deshalb die Frage stellen werde,
ob eine mutwillige Prozessführung vorliege, die zu einer ausnahmsweisen
Kostenauflage führen könne. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 liess sich der
Rekurrent nochmals (unaufgefordert) vernehmen. Darin beantragt er zusätzlich
die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Datenweitergabe, die Anordnung, dass
alle unrechtmässig weitergegebenen Daten unverzüglich gelöscht werden und eine
faire Prüfung seines Falls unter Berücksichtigung aller vorgelegten Argumente
und Beweise. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 hat der Verfahrensleiter weiterhin
auf die Einholung einer Vernehmlassung beim ASB verzichtet.
Das vorliegende Urteil ist aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide des ASB betreffend Ansprüche aus dem
Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG,
SR 312.5]) ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig (§ 3 Abs.
3.
des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz [EG OHG, SG 257.900]).
Zuständig ist das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent ist durch die angefochtene Verfügung im
Umfang der Abweisung seines Genugtuungsantrags beschwert und hat ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er nach § 13
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs
legitimiert ist.
1.3
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4
1.4.1 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Mit der Rekursbegründung hat
der Rekurrent seine Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
vorzubringen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die
angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2017.23
vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016
E. 1.2.1). In der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62
vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277, 305). Das Verwaltungsgericht prüft eine
angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai
2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses
allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom
2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017
E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem
Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine
solche Auseinandersetzung gänzlich oder wird die Rekursbegründung nicht bzw.
nicht rechtzeitig eingereicht, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (§ 16 Abs. 3 VRPG; VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
305).
1.4.2 Im
vorliegenden Fall geht die Rekursbegründung über weite Teile an der Sache
vorbei. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt grösstenteils
(vgl. dazu nachfolgend E. 3.2). Indes wird daraus hinreichend klar, dass der
Rekurrent (als juristischer Laie) weiterhin der Meinung ist, seine
Persönlichkeit sei durch die Weiterleitung des Veranlagungsprotokolls des
Steuerjahres 2022 an die Staatsanwaltschaft Emmenbrücke (durch den zuständigen
Mitarbeiter der Steuerverwaltung Basel-Stadt) verletzt worden. Zudem scheint
der Rekurrent weiterhin der Meinung zu sein, er sei im Strafverfahren im Kanton
Luzern ungerecht behandelt worden. Im Sinne des vorstehend Erwogenen ist folglich
auf den Rekurs einzutreten.
2.
2.1 Die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Leistungen der
Opferhilfe sind von der Vorinstanz zutreffend referiert worden, worauf
verwiesen werden kann (angefochtene Verfügung S. 2 f.). Ebenfalls zutreffend
festgehalten wurde, dass sich die Weitergabe der Steuerdaten auf eine klare
gesetzliche Legitimation bzw. Verpflichtung stützte (angefochtene Verfügung S.
3), zumal die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die für die
Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen haben (Art. 34
Abs. 3 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Der Rekurrent führt in seinem
Rekurs und seiner Eingabe vom 26. Mai 2025 selber aus, dass die Luzerner
Polizei sein Einkommen und sein Vermögen habe wissen wollen, was rechtswidrig
sei. Daraus folgt, dass er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren zu seinen
finanziellen Verhältnissen offenbar keine Angaben gemacht und auch keine
entsprechenden Belege eingereicht hat. Bei dieser Ausgangslage war die
Staatsanwaltschaft in dem gegen den Rekurrenten geführten Strafbefehlsverfahren
Akten-Nr. [...] berechtigt, diese Angaben bei der Steuerbehörde des Wohnsitzkantons
einzuholen und diese berechtigt, jener die gewünschten Auskünfte zu geben (BGE 134 IV 60 E. 6.1; Dolge, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 34 StGB N 89). Dazu bedurfte es einer
Zustimmung des Rekurrenten gerade nicht. Der Weitergabe des
Veranlagungsprotokolls des Steuerjahres 2022 steht auch nicht entgegen, dass der
Rekurrent auf erhobene Einsprache gegen diesen Strafbefehl hin mit Urteil des
Bezirksgerichts Hochdorf vom 27. Februar 2025 freigesprochen worden ist. Die
Abklärung muss auch dann erfolgen, wenn sich die beschuldigte Person – wie hier
der Rekurrent – auf den Standpunkt stellt, unschuldig zu sein. Für den Fall
eines Schuldspruchs muss die Höhe der Geldstrafe bestimmt werden. Dafür muss
nicht zuerst ein Schuldspruch abgewartet werden, da die Verurteilung und
Bestrafung mit einem Entscheid zu erfolgen hat.
2.2 Mit der angefochtenen Verfügung ist auch korrekt
ausgeführt worden, dass die Opferhilfe des Kantons Basel-Stadt für angebliche
Ansprüche, die auf das Verhalten der Behörden des Kantons Luzern gestützt
werden, nicht zuständig ist (angefochtene Verfügung S. 4). Gleichwohl bezieht
sich der Rekurrent auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren weiterhin
zum grossen Teil auf angebliche Rechtsverletzungen durch die Luzerner Behörden
(insbesondere der Luzerner Polizei). Darauf ist mangels Zuständigkeit nicht weiter
einzugehen.
3.
3.1 Das
Verfahren betreffend die Gewährung einer Genugtuung vor den Verwaltungs- und
Gerichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos (Art. 30 Abs. 1 OHG). Bei
mutwilliger Prozessführung ist eine Kostenauflage gemäss Art. 30 Abs. 2 OHG
aber zulässig. Mutwilligkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Partei
Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, sich auf einen Sachverhalt
abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er
unrichtig ist, oder an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung
festhält, obwohl sie deren Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren
vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen kann (BGE 150 I 195 E. 5.4, 128
V 323 E. 1b, 124 V 285 E. 3b; VGE VD.2026.236 vom 15. August 2017 E. 4.2.1; Zehntner, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.],
Opferhilfegesetz, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 30 N 5).
3.2 Nachdem
die Vorinstanz dem Rekurrenten mit ihrem Vorbescheid und der angefochtenen
Verfügung die Berechtigung der Steuerverwaltung zur Auskunft an die
Staatsanwaltschaft sorgfältig und nachvollziehbar erläutert hat und sich der
Rekurrent nicht mit den damit vorgebrachten Fakten auseinandersetzt, sondern
stur an seiner unzutreffenden Haltung und offensichtlich auch massiv
übersetzten Genugtuungsforderung festhält, liegt eine mutwillige Prozessführung
gemäss Art. 30 Abs. 2 OHG vor, weshalb dem Rekurrent eine Gebühr in der Höhe von
CHF 400.– aufzuerlegen ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Sozialbeiträge
-
Bundesamt für Justiz
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.