Lexipedia

Entscheid

VD.2025.68

Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz

13. August 2025Deutsch8 min

beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) ein Gesuch um Genugtuung in Höhe von CHF 130'000.–

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.68

URTEIL

vom 13. August 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Manuel

Kreis, Dr. Lukas Schaub

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Amt für Sozialbeiträge

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Amts für Sozialbeiträge

vom 10. April 2025

betreffend Genugtuung gemäss

Opferhilfegesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 17. März 2025 reichte A____ (Rekurrent)

beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) ein Gesuch um Genugtuung in Höhe von CHF 130'000.–

gemäss Opferhilfegesetz ein. Mit Vorbescheid vom 26. März 2025 informierte das

ASB den Rekurrenten über den voraussichtlich abschlägigen Entscheid und räumte

ihm eine Frist zur allfälligen Stellungnahme von 30 Tagen ein. Am 7. April 2025

erreichte das ASB die entsprechende Stellungnahme. Mit Verfügung vom 10. April 2025

wies das ASB das Gesuch um Genugtuung ab, ohne Kosten zu erheben.

Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 29.

April 2025 Rekurs beim Appellationsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung, die erneute Prüfung des Sachverhalts unter

Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente und Belege sowie eine angemessene

und verhältnismässige Entscheidung bzw. Genugtuung, die seine berufliche,

private und finanzielle Situation berücksichtige. Mit Verfügung vom 30. April

2025 verzichtete der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident auf eine

inhaltliche Vernehmlassung des ASB, zog aber die Vorakten bei. Gleichzeitig sah

er von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Er machte den Rekurrenten aber

darauf aufmerksam, dass sich die Begründung des Rekurses in summarischer und

vorläufiger Beurteilung kaum mit der Begründung des angefochtenen Entscheids

auseinander zu setzen scheine und sich dem Gericht deshalb die Frage stellen werde,

ob eine mutwillige Prozessführung vorliege, die zu einer ausnahmsweisen

Kostenauflage führen könne. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 liess sich der

Rekurrent nochmals (unaufgefordert) vernehmen. Darin beantragt er zusätzlich

die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Datenweitergabe, die Anordnung, dass

alle unrechtmässig weitergegebenen Daten unverzüglich gelöscht werden und eine

faire Prüfung seines Falls unter Berücksichtigung aller vorgelegten Argumente

und Beweise. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 hat der Verfahrensleiter weiterhin

auf die Einholung einer Vernehmlassung beim ASB verzichtet.

Das vorliegende Urteil ist aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide des ASB betreffend Ansprüche aus dem

Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG,

SR 312.5]) ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig (§ 3 Abs.

3.

des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz [EG OHG, SG 257.900]).

Zuständig ist das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Rekurrent ist durch die angefochtene Verfügung im

Umfang der Abweisung seines Genugtuungsantrags beschwert und hat ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er nach § 13

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs

legitimiert ist.

1.3

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat

das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4

1.4.1 Für

das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Mit der Rekursbegründung hat

der Rekurrent seine Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

vorzubringen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die

angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2017.23

vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016

E. 1.2.1). In der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62

vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005, S. 277, 305). Das Verwaltungsgericht prüft eine

angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai

2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,

305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses

allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom

2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017

E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem

Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine

solche Auseinandersetzung gänzlich oder wird die Rekursbegründung nicht bzw.

nicht rechtzeitig eingereicht, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (§ 16 Abs. 3 VRPG; VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,

305).

1.4.2 Im

vorliegenden Fall geht die Rekursbegründung über weite Teile an der Sache

vorbei. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt grösstenteils

(vgl. dazu nachfolgend E. 3.2). Indes wird daraus hinreichend klar, dass der

Rekurrent (als juristischer Laie) weiterhin der Meinung ist, seine

Persönlichkeit sei durch die Weiterleitung des Veranlagungsprotokolls des

Steuerjahres 2022 an die Staatsanwaltschaft Emmenbrücke (durch den zuständigen

Mitarbeiter der Steuerverwaltung Basel-Stadt) verletzt worden. Zudem scheint

der Rekurrent weiterhin der Meinung zu sein, er sei im Strafverfahren im Kanton

Luzern ungerecht behandelt worden. Im Sinne des vorstehend Erwogenen ist folglich

auf den Rekurs einzutreten.

2.

2.1 Die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Leistungen der

Opferhilfe sind von der Vorinstanz zutreffend referiert worden, worauf

verwiesen werden kann (angefochtene Verfügung S. 2 f.). Ebenfalls zutreffend

festgehalten wurde, dass sich die Weitergabe der Steuerdaten auf eine klare

gesetzliche Legitimation bzw. Verpflichtung stützte (angefochtene Verfügung S.

3), zumal die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die für die

Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen haben (Art. 34

Abs. 3 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Der Rekurrent führt in seinem

Rekurs und seiner Eingabe vom 26. Mai 2025 selber aus, dass die Luzerner

Polizei sein Einkommen und sein Vermögen habe wissen wollen, was rechtswidrig

sei. Daraus folgt, dass er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren zu seinen

finanziellen Verhältnissen offenbar keine Angaben gemacht und auch keine

entsprechenden Belege eingereicht hat. Bei dieser Ausgangslage war die

Staatsanwaltschaft in dem gegen den Rekurrenten geführten Strafbefehlsverfahren

Akten-Nr. [...] berechtigt, diese Angaben bei der Steuerbehörde des Wohnsitzkantons

einzuholen und diese berechtigt, jener die gewünschten Auskünfte zu geben (BGE 134 IV 60 E. 6.1; Dolge, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 34 StGB N 89). Dazu bedurfte es einer

Zustimmung des Rekurrenten gerade nicht. Der Weitergabe des

Veranlagungsprotokolls des Steuerjahres 2022 steht auch nicht entgegen, dass der

Rekurrent auf erhobene Einsprache gegen diesen Strafbefehl hin mit Urteil des

Bezirksgerichts Hochdorf vom 27. Februar 2025 freigesprochen worden ist. Die

Abklärung muss auch dann erfolgen, wenn sich die beschuldigte Person – wie hier

der Rekurrent – auf den Standpunkt stellt, unschuldig zu sein. Für den Fall

eines Schuldspruchs muss die Höhe der Geldstrafe bestimmt werden. Dafür muss

nicht zuerst ein Schuldspruch abgewartet werden, da die Verurteilung und

Bestrafung mit einem Entscheid zu erfolgen hat.

2.2 Mit der angefochtenen Verfügung ist auch korrekt

ausgeführt worden, dass die Opferhilfe des Kantons Basel-Stadt für angebliche

Ansprüche, die auf das Verhalten der Behörden des Kantons Luzern gestützt

werden, nicht zuständig ist (angefochtene Verfügung S. 4). Gleichwohl bezieht

sich der Rekurrent auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren weiterhin

zum grossen Teil auf angebliche Rechtsverletzungen durch die Luzerner Behörden

(insbesondere der Luzerner Polizei). Darauf ist mangels Zuständigkeit nicht weiter

einzugehen.

3.

3.1 Das

Verfahren betreffend die Gewährung einer Genugtuung vor den Verwaltungs- und

Gerichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos (Art. 30 Abs. 1 OHG). Bei

mutwilliger Prozessführung ist eine Kostenauflage gemäss Art. 30 Abs. 2 OHG

aber zulässig. Mutwilligkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Partei

Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, sich auf einen Sachverhalt

abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er

unrichtig ist, oder an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung

festhält, obwohl sie deren Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren

vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen kann (BGE 150 I 195 E. 5.4, 128

V 323 E. 1b, 124 V 285 E. 3b; VGE VD.2026.236 vom 15. August 2017 E. 4.2.1; Zehntner, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.],

Opferhilfegesetz, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 30 N 5).

3.2 Nachdem

die Vorinstanz dem Rekurrenten mit ihrem Vorbescheid und der angefochtenen

Verfügung die Berechtigung der Steuerverwaltung zur Auskunft an die

Staatsanwaltschaft sorgfältig und nachvollziehbar erläutert hat und sich der

Rekurrent nicht mit den damit vorgebrachten Fakten auseinandersetzt, sondern

stur an seiner unzutreffenden Haltung und offensichtlich auch massiv

übersetzten Genugtuungsforderung festhält, liegt eine mutwillige Prozessführung

gemäss Art. 30 Abs. 2 OHG vor, weshalb dem Rekurrent eine Gebühr in der Höhe von

CHF 400.– aufzuerlegen ist.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Sozialbeiträge

-

Bundesamt für Justiz

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.