VD.2025.69
Besichtigungstermin / Nutzungsprüfung
12. Dezember 2025Deutsch20 min
Verwalterin der Liegenschaft […] mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 eine «[b]aurechtliche
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.69
URTEIL
vom 12. Dezember 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Nina Blum
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[…]
vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll,
Advokat,
Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Baurekurskommission
vom 29. Januar 2025
betreffend Besichtigungstermin /
Nutzungsprüfung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 24. Oktober 2023 ging beim Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
(BVD) ein als Beschwerde bezeichnetes anonymes Schreiben ein, mit der Bitte um
Schliessung des […] an der […] in Basel, da das Ausmass der Störungen immer
häufiger und heftiger werde. In der Folge kündigte das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat B____ GmbH (nachfolgend: Liegenschaftsverwaltung) als
Verwalterin der Liegenschaft […] mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 eine «[b]aurechtliche
Erhebung, Nutzungsprüfung» an. In der Begründung führte das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat aus, dass in einer «Anzeige» der umliegenden
Nachbarschaft in den zur Wohnnutzung bewilligten Räumlichkeiten eine
Nutzungsänderung hin zur gewerbliche Nutzung durch den Betrieb eines
Erotiksalons beschrieben werde. Für die Begehung vor Ort im Beisein der Liegenschaftsverwaltung
als Vertreterin der verantwortlichen Grundeigentümerin ersuchte das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat um Bestätigung einer der beiden im Schreiben angeführten
Terminvorschläge bis zum 3. November 2023. Eine Kopie dieses Schreibens wurde
an die Eigentümerin der Liegenschaft […], die A____ (nachfolgend: Rekurrentin),
versandt.
Nach Vereinbarung eines Besichtigungstermins für den 23.
November 2023 mit der Liegenschaftsverwaltung zeigte der Rechtsvertreter der
Rekurrentin dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat mit Schreiben vom 20. November
2023 unter Beilage einer Vollmacht seine Mandatierung an und teilte mit, dass die
Rekurrentin von den im Schreiben des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 26.
Oktober 2023 erwähnten angeblichen Sachverhalten keinerlei Kenntnis habe. Weiter
liess die Rekurrentin die umgehende Zustellung der Akten beantragen und
mitteilen, dass der vereinbarte Besichtigungstermin abgesagt beziehungsweise
auf einen Termin nach erfolgter Akteneinsicht verschoben werden müsse.
Mit Schreiben vom 24. November 2023 teilte das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat dem Rechtsvertreter der Grundeigentümerin mit, dass die
Akten im Verfahren […] am Schalter des Bau- und Gastgewerbeinspektorats zur
Einsichtnahme bereitlägen. Alle übrigen baurechtlichen Akten seien vorgängig im
Sekretariat des Bau- und Gastgewerbeinspektorats bzw. im Staatsarchiv zu
bestellen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich der in der Anzeige beschriebene
Sachverhalt mit einer im Internet veröffentlichten Werbeveranstaltung decke.
Am 20. Februar 2024 verfügte das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat, dass der Begehungstermin am 20. März 2024 um 10.00 Uhr stattfinde
und die Zugänglichkeit zu sämtlichen Räumlichkeiten gewährleistet sein müsse.
Für diese Verfügung wurde eine Gebühr in der Höhe von CHF 722.50 erhoben und
zugleich darauf hingewiesen, dass sich das Bau- und Gastgewerbeinspektorat bei
Nichtvollzug der angeordneten Massnahmen innert gesetzter Frist die Einleitung
eines Strafverfahrens vorbehalte, welches an die Staatsanwaltschaft überwiesen werden
könne.
Dagegen liess die Rekurrentin am 11. März 2024 Rekurs bei der
Baurekurskommission anmelden. Mit Eingabe vom 2. April 2024 beantragte ihr Rechtsvertreter
bei der Baurekurskommission die Zustellung der gesamten Verfahrensakten zwecks
Einsichtnahme. Daraufhin wurden ihm mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2024
die vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat eingereichten Akten des Verfahrens […]
zur Einsicht zugestellt. Die Rekursbegründung erfolgte innert erstreckter Frist
mit Eingabe vom 17. Juni 2024. Darin ersuchte die Rekurrentin um kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar
2024. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
rechtlichen Gehörsgewährung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat liess sich mit Eingabe vom 18. Juli 2024 unter Beilage
der Stellungnahme der Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle vom 15. Juli
2024 zum Rekurs vernehmen. Die Rekurrentin reichte mit Schreiben vom 23.
September 2024 innert erstreckter Frist ergänzende Bemerkungen ein. Mit
Instruktionsverfügung vom 25. September 2024 teilte die
Baurekurskommission den Parteien mit, dass über den Rekurs aufgrund der Akten
entschieden und das Verfahren ohne Augenschein für eine der kommenden
monatlichen Sitzungen traktandiert werde. Mit Entscheid vom 29. Januar 2025,
versandt am 23. April 2025 wies die Baurekurskommission den Rekurs
kostenpflichtig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 5.
Mai 2025 angemeldete Rekurs der Rekurrentin beim Verwaltungsgericht. Die vom Rechtsvertreter
der Rekurrentin unter Berufung auf ausserordentliche Umstände beantragten
Erstreckungen der Frist zur Einreichung der Rekursbegründung wurden mit
instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 31. Mai 2025 und 17. Juli 2025
gewährt. Mit der Rekursbegründung vom 31. Juli 2025 beantragt die Rekurrentin die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
eventualiter die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die
weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten, ohne
Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des
Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom
Regierungsrat gewählte Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 6 BRKG sowie § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Laut § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen.
1.2
Die
Rekurrentin ist als Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids und Eigentümerin
der streitgegenständlichen Liegenschaft […] vom angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb
sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt ist. Auf den formgerecht,
innert verlängerter Frist eingereichten Rekurs ist grundsätzlich einzutreten (vgl.
aber unten E. 1.5).
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach
Dispositiv
§ 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat (statt vieler VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011
E. 1.1 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss
§ 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der
Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2019.78
vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,
VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477, 505). In der Begründung ist substanziiert darzulegen,
inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein und
antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der
Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die
Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2020.265
vom 26. November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3,
VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305). Im
Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2019.78
vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,
VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3,
VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1;
Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung
zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2019.78
vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1). Zusätzliche
Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die
Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.78
vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1).
1.5 Soweit
ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften und Eingaben im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ausnahmsweise überhaupt zulässig ist,
darf sich der Verweis zumindest bei anwaltlich vertretenen Rekurrierenden
grundsätzlich nur auf einzelne Punkte beziehen und genügt ein pauschaler
Verweis auf frühere Rechtsschriften höchstens dann, wenn der angefochtene
Entscheid mit der vorangehenden Verfügung identisch ist. Zudem sind Verweise
auf frühere Rechtsschriften nur insoweit zulässig, als darin eine
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid gesehen werden kann (vgl.
VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.5, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017
E. 3.1.2). Der Entscheid der Baurekurskommission vom 29. Januar 2025, der
Anfechtungsobjekt des Rekurses an das Verwaltungsgericht bildet, unterscheidet
sich wesentlich von der Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 20.
Februar 2024, der Anfechtungsobjekt des Rekurses an die Baurekurskommission
gebildet hat. Zudem ist die Rekurrentin anwaltlich vertreten. Unter diesen
Umständen ist der pauschale Verweis auf die bisherigen Ausführungen in der
Rekursbegründung und Replik des vorinstanzlichen Verfahrens in Rz. 4, 5 und 15 der
Rekursbegründung vom 31. Juli 2025 unzulässig und damit unbeachtlich (vgl.
unten E. 3.2; vgl. VGE VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 1.5, VD.2019.216 vom
20. Oktober 2020 E. 1.5).
1.6 Die von den Parteien anerkannten Tatsachen
dürfen als wahr angenommen werden. Im Zweifel bleibt dem Gericht die
Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten auch die in der angefochtenen
Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen, welche die Rekurrentin und
allfällige Beigeladene nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Pauschale
Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren. Die
Bestreitung muss substanziiert bzw. detailliert erfolgen. Eine Bestreitung ist
substanziiert, wenn das Gericht und die Gegenpartei erkennen können, welche
einzelnen rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen bestritten werden, und die
Bestreitung der Gegenpartei Anlass gibt, den ihr obliegenden Beweis zu führen
(VGE VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5). Die Rekurrentin stellt
in ihrer Rekursbegründung den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar, ohne
aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt
haben soll. Die im angefochtenen Entscheid festgestellten Tatsachen sind
deshalb als wahr anzunehmen, soweit sie von der Rekurrentin im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht substanziiert bestritten worden
sind und keine begründeten Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen (vgl. VGE
VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 1. 6, VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020
E. 1.5).
2.
Mit ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin in formeller Hinsicht zunächst
eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
2.1
2.1.1 Sie beanstandet, dass sich die
Baurekurskommission mit der vorinstanzlich vorgebrachten Rüge betreffend das
Vorliegen einer formellen Rechtsverweigerung nicht auseinandergesetzt und sich mit
dem pauschalen (generell-abstrakten) Verweis begnügt habe, dass die Verletzung
des Akteneinsichtsrechts keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil begründe, weshalb
auch kein Anspruch auf Erlass einer (anfechtbaren) Verfügung bestünde. Damit
habe die Baurekurskommission ihren Entscheid nicht ausreichend begründet (Rekursbegründung
Ziff. 5).
2.1.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) fliesst der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und
Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt,
sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Erhöhte Anforderungen an die Begründung
gelten, wenn der Behörde ein weiter Entscheidspielraum zukommt. Die
Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich
die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Behörde darf sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2023.39 vom 9.
November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439
E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel
2021, N 343 ff.). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene
Entscheid offensichtlich. Die Baurekurskommission legt in ihrem Entscheid ausführlich
dar, dass der Rekurrentin die Akteneinsicht grundsätzlich gewährt
beziehungsweise ermöglicht worden sei und keine (formelle) Rechtsverweigerung
vorliege (angefochtener Entscheid E. 10 f.). Eine Verletzung der
Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Inwieweit die Erwägungen der Baurekurskommission
inhaltlich zutreffen, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.
2.2
2.2.1 Mit Blick auf das rechtliche Gehör beanstandet
die Rekurrentin weiter, dass das Bau- und Gastgewerbeinspektorat ihrem
Rechtsvertreter, einem im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten, die Akten
nicht zugestellt und die Einsichtnahme in die Akten nur vor Ort (zu gewissen
Zeiten oder nach Voranmeldung) ermöglicht habe (Rekursbegründung Rz. 6 ff.). Die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission erweckten den
Verdacht einer bewussten Verletzung des Grundsatzes iura novit curia und würden
«den fahlen Beigeschmack einer Rechtsbeugung» hinterlassen (Rekursbegründung Rz.
7 ff.). Im Übrigen liege auch eine rechtsungleiche Handhabung einer bestehenden
Zustellungspraxis vor (Rekursbegründung Rz. 11 f.).
2.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als
Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen
sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; BGer 1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1). Dazu zählt namentlich
auch das Recht Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 135 II 286 E. 5.1, 132
II 485 E. 3.2; BGer 1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1,2C_181-183/2019
vom 11. März 2019 E. 2.1). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche
Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne
dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig
davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des
Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1, mit Hinweisen; BGer
1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung umfasst das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich nur das Recht
auf Einsichtnahme am Sitz der Behörde. Auch wenn in der Praxis die Akten häufig
den registrierten Anwältinnen und Anwälten zugesandt werden, besteht darauf
kein Anspruch, sondern lediglich im Rahmen einer bestehenden Praxis ein
Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung, soweit die jeweiligen Umstände
vergleichbar sind (BGer 1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 3.3; BGer 2C_181–183/2019,
von 11. März 2019 E. 2.1 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem
kantonalen Recht oder dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (angefochtener Entscheid
E. 16, mit Hinweis auf § 12 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons
Basel-Stadt [KV, SG 111.100], § 75 Abs. 2 KV; § 119 des Bau- und
Planungsgesetzes [BPG, SG 730.100]; § 47 der Bau- und Planungsverordnung [BPV,
SG 730.110]; §§ 43–46 ABPV]; Art. 26–28 VwVG).
Mit den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid setzt sich die Rekurrentin kaum auseinander. Vorliegend ist
unbestritten, dass das Bau- und Gastgewerbeinspektorat der Rekurrentin bzw. ihrem
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. November 2023 ausdrücklich angeboten
hat, die Akten an ihrem Schalter zur Einsichtnahme bereitzulegen (act. 9 3/3). Die
Rekurrentin bringt keine Gründe vor, weshalb ihr die Einsichtnahme in die Akten
vor Ort nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Entgegen den Vorbringen der
Rekurrentin ergibt sich auch aus § 34 des kantonalen Gesetzes über die
Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz [IDG], SG 153.260)
kein Anspruch auf Zusendung an das Bürodomizil ihres im Anwaltsregister
eingetragenen Rechtsvertreters (Rekursbegründung Rz. 8 ff.). Bereits aus der
Formulierung, wonach die Informationen bei Gesuchen gestützt auf das Informations-
und Datenschutzgesetz schriftlich, in Form von Kopien oder auf Datenträgern «aus[ge]händigt»
werden (§ 34 Abs. 1 lit. a), ergibt sich, dass eine Aushändigung vor Ort den
Vorgaben des Informations- und Datenschutzgesetzes entspricht und dass kein
Anspruch auf postalische Zustellung besteht. Eine Verletzung des Grundsatzes
iura novit curia durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt im vorliegenden
Fall, dass die Rekurrentin in ihrem Schreiben vom 20. November 2023 beantragt
hat, es seien ihr «die gesamten baurechtlichen Akten der […]» zur Einsichtnahme
zuzustellen. Im Antwortschreiben des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 24.
November 2023 wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass solche baurechtlichen
Akten vorgängig beim Sekretariat bzw. beim Staatsarchiv bestellt werden müssen.
Baurechtliche Akten können sich auf alle möglichen Baugesuchsverfahren oder
anderen baurechtlichen Verfahren in Bezug auf eine bestimmte Liegenschaft
beziehen. Bei Bauakten, welche sich im Staatsarchiv befinden, ist gemäss § 13
Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Archivwesen (Archivgesetz, SG 153.600) Auskunft
zu erteilen über Daten mit Personenbezug zur gesuchstellenden Person oder es
kann anstelle der Auskunft Einsicht in das Archivgut gewährt werden. Je nach
Art der Bauakten beinhalten diese umfangreiche Plandokumentationen, welche nur
mit grösserem Aufwand kopiert werden können. Es ist nachvollziehbar, dass
seitens des Bau- und Gastgewerbeinspektorats sowie des Staatsarchivs eine
Vorsprache vor Ort verlangt wird, um mit den Gesuchstellenden zu erörtern,
welche Dokumente für die Gesuchstellenden relevant sind und in welcher Form
diese für die Gesuchstellenden kopiert werden sollen. Unter diesen Umständen ist
es nicht zu beanstanden, dass das Bau- und Gastgewerbeinspektorat von einem
Versand der Akten abgesehen und die Rekurrentin beziehungsweise deren Rechtsvertreter
auf die Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ort hingewiesen hat.
Es verstösst auch nicht gegen das Gleichbehandlungsprinzip,
wenn den Verfügungsadressatinnen und -adressaten, (möglichen) Einsprechenden sowie
ihren Rechtsvertretungen im erstinstanzlichen baurechtlichen Verfahren
grundsätzlich keine Akten postalisch zugestellt, jedoch in einem allfälligen
Rekursverfahren die Verfahrensakten der Baurekurskommission übermittelt werden.
Der Devolutiveffekt führt dazu, dass die Verfahrenshoheit mit der
Rekurserhebung an die Baurekurskommission übergeht, weshalb dieser die Akten zu
übermitteln sind. Die Übermittlung der Akten an die Baurekurskommission
unterscheidet sich daher wesentlich von der Gewährung der Akteneinsicht an
(mögliche) Verfahrensparteien im erstinstanzlichen Verfahren. Zudem ist im
erstinstanzlichen Verfahren etwa bei Einspracheverfahren noch gar nicht klar,
wer zu den Verfahrensparteien gehören wird. Auch deshalb ist es sachlich
vertretbar, die Akten vor Ort zur Einsichtnahme aufzulegen und auch an
anwaltlich vertretene Verfügungsadressatinnen und Adressaten nicht postalisch
zu versenden. Eine andere Praxis der Baurekurskommission und/oder von anderen
Rekursinstanz ist für das Bau- und Gastgewerbeinspektorat auch unter
Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots nicht verpflichtend und es ergibt
sich daraus kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung an den
Anwalt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt unter diesen
Umständen nicht vor.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die
Baurekurskommission gemäss § 5 Abs. 2 BRKG eine Rekurssache in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft. Selbst wenn das Vorgehen des Bau- und
Gastgewerbeinspektorats betreffend die Akteneinsicht vor Ort als Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu qualifizieren wäre, wäre gemäss der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts eine Heilung im Verfahren vor der Baurekurskommission
möglich und anzunehmen (vgl. etwa VGE VD.2020.170 vom
17. September 2021 E. 3.2). Vorliegend hat die Baurekurskommission
dem Rechtsvertreter der Rekurrentin die Vorakten unbestrittenermassen
zugestellt und sich mit seinen Einwänden und Rügen vertieft auseinandergesetzt.
Eine allfällige Gehörsverletzung wäre damit geheilt.
3. In der Sache strittig ist schliesslich die
(inhaltliche) Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 20. Februar 2024
angeordneten Begehung vor Ort zur Nutzungsprüfung der bewilligten
Wohnräumlichkeiten in der Liegenschaft an der […].
3.1 Die
Rekurrentin macht geltend, es bestehe für eine Besichtigung ihrer Liegenschaft
bzw. die «Schnüffelei» des Bau- und Gastgewerbeinspektorats keinerlei
Rechtsgrundlage (Rekursbegründung Rz. 13 ff.). Werde die vermeintlich neben dem
Wohnzweck betriebene sexgewerbliche Nutzung im Gegensatz zu den gewerblichen
Tätigkeiten eines Buchhalters, Psychiaters oder Anwalts als dominant und der
Wohnzweck als lediglich nebensächlich qualifiziert, bestehe eine unsachliche
Diskriminierung unter dem Titel der Wirtschaftsfreiheit (Gleichbehandlung der
Gewerbegenossen; Rekursbegründung Rz. 14).
3.2 Gemäss
§ 8 Abs. 1 des Gesetztes über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz [WRFG],
SG 861.500) bedarf jede Zweckentfremdung von bestehendem Wohnraum grundsätzlich
einer Bewilligung. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung bedarf keiner Bewilligung die
Nutzung von Wohnraum für wohnverwandte Nutzungen, insbesondere betreutes Wohnen
und Kindertagesstätten (lit. a); die Nutzung eines Teils des Wohnraums durch
Bewohnerinnen bzw. Bewohner zur Berufsausübung (lit. b); die Zweckentfremdung
von Wohnraum, wenn dieser in der Vergangenheit bereits rechtmässig als
Verwaltungsraum oder zu gewerblichen Zwecken genutzt worden ist (lit. c).
Mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur inhaltlichen
Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung des Bau- und
Gastgewerbeinspektorats setzt sich die Rekurrentin nur in Einzelpunkten
auseinander und verweist im Übrigen auf Ausführungen im vorinstanzlichen
Verfahren (vgl. Rekursbegründung Rz. 15). Damit kommt sie ihrer
Begründungspflicht, wie bereits ausgeführt, nicht nach, weshalb darauf nicht
einzugehen ist (vgl. oben E. 1.5). Den Begründungsanforderungen genügend gerügt
wird eine angeblich andere Behandlung von sexgewerblicher Tätigkeit im
Vergleich zu anderen gewerblichen Tätigkeiten. Die Rekurrentin vermag aber
nicht aufzuzeigen, worin die angeblich unberechtigte Ungleichbehandlung liegen
soll. Die Baurekurskommission verweist in ihrem Entscheid zutreffend auf die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Frage, wann von einer
bewilligungspflichten Zweckentfremdung von Wohnraum für gewerbliche Zwecke (§ 8 Abs. 1 WRFG) und wann von einer (bewilligungsfrei zulässigen) Nutzung eines Teils
des Wohnraums durch Bewohnerinnen bzw. Bewohner zur Berufsausübung im Sinn von
§ 8 Abs. 2 lit. b WRFG auszugehen ist. Eine bewilligungspflichtige
Zweckentfremdung von Wohnraum ist gemäss der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts dann anzunehmen, wenn die sexgewerbliche Nutzung eindeutig im
Sinne eines Hauptzweckes dominiert und das Wohnen nebensächlich erscheint (VGE
VD.2017.193 vom 6. Dezember 2018 E. 2.4.2). Eine sexgewerbliche Nutzung wird in
dieser Hinsicht nicht anders beurteilt als eine andere die Wohnnutzung
dominierende gewerbliche Nutzung. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist
entgegen den Ausführungen der Rekurrentin nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz
vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung zur Bewilligungspflicht von
professionalisierten sexgewerblichen Betrieben zutreffend erwog, hatte das Bau-
und Gastgewerbeinspektorat hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass in zur
Wohnnutzung bewilligten Räumlichkeiten (eigenmächtig) eine Nutzungsänderung hin
zu einer bewilligungspflichtigen gewerblichen Nutzung erfolgt ist
(angefochtener Entscheid E. 27). Gerade zur Abklärung des Sachverhalts und zur
Beantwortung der Frage, ob eine (sex-)gewerbliche Nutzung im vorliegenden Fall
gegenüber der Wohnnutzung als hauptsächlich zu qualifizieren ist, ist eine
Besichtigung der Verhältnisse vor Ort richtig. Mit den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid zur klaren gesetzlichen Grundlage zur Anordnung der
behördlichen Besichtigung der fraglichen Räume, dem öffentlichen Interesse an
der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der
Verhältnismässigkeit der Anordnung setzt sich die Rekurrentin in ihrer
Rekursbegründung nicht auseinander. Auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid kann daher verwiesen werden (angefochtener Entscheid E.
26). Die Baurekurskommission hat damit auch zu Recht erkannt, dass die
Festsetzung eines Termins für die Begehung der betreffenden Liegenschaft zur
Abklärung des Sachverhalts rechtmässig ist und die entsprechende Anordnung des
Bau- und Gastgewerbeinspektorats entgegen den Ausführungen der Rekurrentin
keine unberechtigte «Schnüffelei» darstellt. Es lässt sich der Eindruck nicht
ganz verwehren, dass der Rechtsvertreter der Rekurrentin im vorliegenden Fall
versucht, eine behördliche Feststellung des Sachverhalts vor Ort und die
Durchsetzung der baurechtlichen Nutzungsvorschriften zu erschweren oder
hinauszuzögern. Man kann sich deshalb die Frage stellen, ob der von der
Rekurrentin gegenüber der Baurekurskommission erhobene Vorwurf des
Rechtsmissbrauchs nicht eher auf die Rekurrentin zurückfällt (vgl.
Rekursbegründung Rz. 7). Dies muss vorliegend aber nicht beantwortet werden, da
der Rekurs aus den vorstehenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.–,
einschliesslich Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’500.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
-
Baurekurskommission
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.