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Entscheid

VD.2025.69

Besichtigungstermin / Nutzungsprüfung

12. Dezember 2025Deutsch20 min

Verwalterin der Liegenschaft […] mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 eine «[b]aurechtliche

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.69

URTEIL

vom 12. Dezember 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer, Dr. Nina Blum

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[…]

vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll,

Advokat,

Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel

gegen

Bau- und

Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Baurekurskommission

vom 29. Januar 2025

betreffend Besichtigungstermin /

Nutzungsprüfung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 24. Oktober 2023 ging beim Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt

(BVD) ein als Beschwerde bezeichnetes anonymes Schreiben ein, mit der Bitte um

Schliessung des […] an der […] in Basel, da das Ausmass der Störungen immer

häufiger und heftiger werde. In der Folge kündigte das Bau- und

Gastgewerbeinspektorat B____ GmbH (nachfolgend: Liegenschaftsverwaltung) als

Verwalterin der Liegenschaft […] mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 eine «[b]aurechtliche

Erhebung, Nutzungsprüfung» an. In der Begründung führte das Bau- und

Gastgewerbeinspektorat aus, dass in einer «Anzeige» der umliegenden

Nachbarschaft in den zur Wohnnutzung bewilligten Räumlichkeiten eine

Nutzungsänderung hin zur gewerbliche Nutzung durch den Betrieb eines

Erotiksalons beschrieben werde. Für die Begehung vor Ort im Beisein der Liegenschaftsverwaltung

als Vertreterin der verantwortlichen Grundeigentümerin ersuchte das Bau- und

Gastgewerbeinspektorat um Bestätigung einer der beiden im Schreiben angeführten

Terminvorschläge bis zum 3. November 2023. Eine Kopie dieses Schreibens wurde

an die Eigentümerin der Liegenschaft […], die A____ (nachfolgend: Rekurrentin),

versandt.

Nach Vereinbarung eines Besichtigungstermins für den 23.

November 2023 mit der Liegenschaftsverwaltung zeigte der Rechtsvertreter der

Rekurrentin dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat mit Schreiben vom 20. November

2023 unter Beilage einer Vollmacht seine Mandatierung an und teilte mit, dass die

Rekurrentin von den im Schreiben des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 26.

Oktober 2023 erwähnten angeblichen Sachverhalten keinerlei Kenntnis habe. Weiter

liess die Rekurrentin die umgehende Zustellung der Akten beantragen und

mitteilen, dass der vereinbarte Besichtigungstermin abgesagt beziehungsweise

auf einen Termin nach erfolgter Akteneinsicht verschoben werden müsse.

Mit Schreiben vom 24. November 2023 teilte das Bau- und

Gastgewerbeinspektorat dem Rechtsvertreter der Grundeigentümerin mit, dass die

Akten im Verfahren […] am Schalter des Bau- und Gastgewerbeinspektorats zur

Einsichtnahme bereitlägen. Alle übrigen baurechtlichen Akten seien vorgängig im

Sekretariat des Bau- und Gastgewerbeinspektorats bzw. im Staatsarchiv zu

bestellen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich der in der Anzeige beschriebene

Sachverhalt mit einer im Internet veröffentlichten Werbeveranstaltung decke.

Am 20. Februar 2024 verfügte das Bau- und

Gastgewerbeinspektorat, dass der Begehungstermin am 20. März 2024 um 10.00 Uhr stattfinde

und die Zugänglichkeit zu sämtlichen Räumlichkeiten gewährleistet sein müsse.

Für diese Verfügung wurde eine Gebühr in der Höhe von CHF 722.50 erhoben und

zugleich darauf hingewiesen, dass sich das Bau- und Gastgewerbeinspektorat bei

Nichtvollzug der angeordneten Massnahmen innert gesetzter Frist die Einleitung

eines Strafverfahrens vorbehalte, welches an die Staatsanwaltschaft überwiesen werden

könne.

Dagegen liess die Rekurrentin am 11. März 2024 Rekurs bei der

Baurekurskommission anmelden. Mit Eingabe vom 2. April 2024 beantragte ihr Rechtsvertreter

bei der Baurekurskommission die Zustellung der gesamten Verfahrensakten zwecks

Einsichtnahme. Daraufhin wurden ihm mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2024

die vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat eingereichten Akten des Verfahrens […]

zur Einsicht zugestellt. Die Rekursbegründung erfolgte innert erstreckter Frist

mit Eingabe vom 17. Juni 2024. Darin ersuchte die Rekurrentin um kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar

2024. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur

rechtlichen Gehörsgewährung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bau- und

Gastgewerbeinspektorat liess sich mit Eingabe vom 18. Juli 2024 unter Beilage

der Stellungnahme der Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle vom 15. Juli

2024 zum Rekurs vernehmen. Die Rekurrentin reichte mit Schreiben vom 23.

September 2024 innert erstreckter Frist ergänzende Bemerkungen ein. Mit

Instruktionsverfügung vom 25. September 2024 teilte die

Baurekurskommission den Parteien mit, dass über den Rekurs aufgrund der Akten

entschieden und das Verfahren ohne Augenschein für eine der kommenden

monatlichen Sitzungen traktandiert werde. Mit Entscheid vom 29. Januar 2025,

versandt am 23. April 2025 wies die Baurekurskommission den Rekurs

kostenpflichtig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 5.

Mai 2025 angemeldete Rekurs der Rekurrentin beim Verwaltungsgericht. Die vom Rechtsvertreter

der Rekurrentin unter Berufung auf ausserordentliche Umstände beantragten

Erstreckungen der Frist zur Einreichung der Rekursbegründung wurden mit

instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 31. Mai 2025 und 17. Juli 2025

gewährt. Mit der Rekursbegründung vom 31. Juli 2025 beantragt die Rekurrentin die

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie

eventualiter die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die

weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten, ohne

Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des

Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom

Regierungsrat gewählte Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 6 BRKG sowie § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)

dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Laut § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen.

1.2

Die

Rekurrentin ist als Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids und Eigentümerin

der streitgegenständlichen Liegenschaft […] vom angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb

sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt ist. Auf den formgerecht,

innert verlängerter Frist eingereichten Rekurs ist grundsätzlich einzutreten (vgl.

aber unten E. 1.5).

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach

Dispositiv

§ 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat (statt vieler VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011

E. 1.1 mit Hinweisen).

1.4 Gemäss

§ 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der

Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2019.78

vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,

VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 477, 505). In der Begründung ist substanziiert darzulegen,

inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein und

antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der

Rekurrent mit den Erwägungen der Vor­instanz genau auseinanderzusetzen. Die

Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2020.265

vom 26. November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3,

VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305). Im

Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2019.78

vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,

VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3,

VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1;

Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,

305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung

zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2019.78

vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1). Zusätzliche

Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die

Rekursvernehmlassung der Vor­instanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.78

vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1).

1.5 Soweit

ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften und Eingaben im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ausnahmsweise überhaupt zulässig ist,

darf sich der Verweis zumindest bei anwaltlich vertretenen Rekurrierenden

grundsätzlich nur auf einzelne Punkte beziehen und genügt ein pauschaler

Verweis auf frühere Rechtsschriften höchstens dann, wenn der angefochtene

Entscheid mit der vorangehenden Verfügung identisch ist. Zudem sind Verweise

auf frühere Rechtsschriften nur insoweit zulässig, als darin eine

Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid gesehen werden kann (vgl.

VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.5, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017

E. 3.1.2). Der Entscheid der Baurekurskommission vom 29. Januar 2025, der

Anfechtungsobjekt des Rekurses an das Verwaltungsgericht bildet, unterscheidet

sich wesentlich von der Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 20.

Februar 2024, der Anfechtungsobjekt des Rekurses an die Baurekurskommission

gebildet hat. Zudem ist die Rekurrentin anwaltlich vertreten. Unter diesen

Umständen ist der pauschale Verweis auf die bisherigen Ausführungen in der

Rekursbegründung und Replik des vorinstanzlichen Verfahrens in Rz. 4, 5 und 15 der

Rekursbegründung vom 31. Juli 2025 unzulässig und damit unbeachtlich (vgl.

unten E. 3.2; vgl. VGE VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 1.5, VD.2019.216 vom

20. Oktober 2020 E. 1.5).

1.6 Die von den Parteien anerkannten Tatsachen

dürfen als wahr angenommen werden. Im Zweifel bleibt dem Gericht die

Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten auch die in der angefochtenen

Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen, welche die Rekurrentin und

allfällige Beigeladene nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Pauschale

Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren. Die

Bestreitung muss substanziiert bzw. detailliert erfolgen. Eine Bestreitung ist

substanziiert, wenn das Gericht und die Gegenpartei erkennen können, welche

einzelnen rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen bestritten werden, und die

Bestreitung der Gegenpartei Anlass gibt, den ihr obliegenden Beweis zu führen

(VGE VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5). Die Rekurrentin stellt

in ihrer Rekursbegründung den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar, ohne

aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt

haben soll. Die im angefochtenen Entscheid festgestellten Tatsachen sind

deshalb als wahr anzunehmen, soweit sie von der Rekurrentin im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht substanziiert bestritten worden

sind und keine begründeten Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen (vgl. VGE

VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 1. 6, VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020

E. 1.5).

2.

Mit ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin in formeller Hinsicht zunächst

eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.1

2.1.1 Sie beanstandet, dass sich die

Baurekurskommission mit der vorinstanzlich vorgebrachten Rüge betreffend das

Vorliegen einer formellen Rechtsverweigerung nicht auseinandergesetzt und sich mit

dem pauschalen (generell-abstrakten) Verweis begnügt habe, dass die Verletzung

des Akteneinsichtsrechts keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil begründe, weshalb

auch kein Anspruch auf Erlass einer (anfechtbaren) Verfügung bestünde. Damit

habe die Baurekurskommission ihren Entscheid nicht ausreichend begründet (Rekursbegründung

Ziff. 5).

2.1.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) fliesst der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und

Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt,

sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Erhöhte Anforderungen an die Begründung

gelten, wenn der Behörde ein weiter Entscheidspielraum zukommt. Die

Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich

die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Behörde darf sich auf die

für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2023.39 vom 9.

November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439

E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel

2021, N 343 ff.). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene

Entscheid offensichtlich. Die Baurekurskommission legt in ihrem Entscheid ausführlich

dar, dass der Rekurrentin die Akteneinsicht grundsätzlich gewährt

beziehungsweise ermöglicht worden sei und keine (formelle) Rechtsverweigerung

vorliege (angefochtener Entscheid E. 10 f.). Eine Verletzung der

Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Inwieweit die Erwägungen der Baurekurskommission

inhaltlich zutreffen, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.

2.2

2.2.1 Mit Blick auf das rechtliche Gehör beanstandet

die Rekurrentin weiter, dass das Bau- und Gastgewerbeinspektorat ihrem

Rechtsvertreter, einem im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten, die Akten

nicht zugestellt und die Einsichtnahme in die Akten nur vor Ort (zu gewissen

Zeiten oder nach Voranmeldung) ermöglicht habe (Rekursbegründung Rz. 6 ff.). Die

Ausführungen im angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission erweckten den

Verdacht einer bewussten Verletzung des Grundsatzes iura novit curia und würden

«den fahlen Beigeschmack einer Rechtsbeugung» hinterlassen (Rekursbegründung Rz.

7 ff.). Im Übrigen liege auch eine rechtsungleiche Handhabung einer bestehenden

Zustellungspraxis vor (Rekursbegründung Rz. 11 f.).

2.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als

Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen

sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; BGer 1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1). Dazu zählt namentlich

auch das Recht Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 135 II 286 E. 5.1, 132

II 485 E. 3.2; BGer 1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1,2C_181-183/2019

vom 11. März 2019 E. 2.1). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche

Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne

dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig

davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des

Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1, mit Hinweisen; BGer

1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung umfasst das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich nur das Recht

auf Einsichtnahme am Sitz der Behörde. Auch wenn in der Praxis die Akten häufig

den registrierten Anwältinnen und Anwälten zugesandt werden, besteht darauf

kein Anspruch, sondern lediglich im Rahmen einer bestehenden Praxis ein

Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung, soweit die jeweiligen Umstände

vergleichbar sind (BGer 1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 3.3; BGer 2C_181–183/2019,

von 11. März 2019 E. 2.1 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem

kantonalen Recht oder dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR

172.021), wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (angefochtener Entscheid

E. 16, mit Hinweis auf § 12 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons

Basel-Stadt [KV, SG 111.100], § 75 Abs. 2 KV; § 119 des Bau- und

Planungsgesetzes [BPG, SG 730.100]; § 47 der Bau- und Planungsverordnung [BPV,

SG 730.110]; §§ 43–46 ABPV]; Art. 26–28 VwVG).

Mit den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen

Entscheid setzt sich die Rekurrentin kaum auseinander. Vorliegend ist

unbestritten, dass das Bau- und Gastgewerbeinspektorat der Rekurrentin bzw. ihrem

Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. November 2023 ausdrücklich angeboten

hat, die Akten an ihrem Schalter zur Einsichtnahme bereitzulegen (act. 9 3/3). Die

Rekurrentin bringt keine Gründe vor, weshalb ihr die Einsichtnahme in die Akten

vor Ort nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Entgegen den Vorbringen der

Rekurrentin ergibt sich auch aus § 34 des kantonalen Gesetzes über die

Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz [IDG], SG 153.260)

kein Anspruch auf Zusendung an das Bürodomizil ihres im Anwaltsregister

eingetragenen Rechtsvertreters (Rekursbegründung Rz. 8 ff.). Bereits aus der

Formulierung, wonach die Informationen bei Gesuchen gestützt auf das Informations-

und Datenschutzgesetz schriftlich, in Form von Kopien oder auf Datenträgern «aus[ge]händigt»

werden (§ 34 Abs. 1 lit. a), ergibt sich, dass eine Aushändigung vor Ort den

Vorgaben des Informations- und Datenschutzgesetzes entspricht und dass kein

Anspruch auf postalische Zustellung besteht. Eine Verletzung des Grundsatzes

iura novit curia durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt im vorliegenden

Fall, dass die Rekurrentin in ihrem Schreiben vom 20. November 2023 beantragt

hat, es seien ihr «die gesamten baurechtlichen Akten der […]» zur Einsichtnahme

zuzustellen. Im Antwortschreiben des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 24.

November 2023 wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass solche baurechtlichen

Akten vorgängig beim Sekretariat bzw. beim Staatsarchiv bestellt werden müssen.

Baurechtliche Akten können sich auf alle möglichen Baugesuchsverfahren oder

anderen baurechtlichen Verfahren in Bezug auf eine bestimmte Liegenschaft

beziehen. Bei Bauakten, welche sich im Staatsarchiv befinden, ist gemäss § 13

Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Archivwesen (Archivgesetz, SG 153.600) Auskunft

zu erteilen über Daten mit Personenbezug zur gesuchstellenden Person oder es

kann anstelle der Auskunft Einsicht in das Archivgut gewährt werden. Je nach

Art der Bauakten beinhalten diese umfangreiche Plandokumentationen, welche nur

mit grösserem Aufwand kopiert werden können. Es ist nachvollziehbar, dass

seitens des Bau- und Gastgewerbeinspektorats sowie des Staatsarchivs eine

Vorsprache vor Ort verlangt wird, um mit den Gesuchstellenden zu erörtern,

welche Dokumente für die Gesuchstellenden relevant sind und in welcher Form

diese für die Gesuchstellenden kopiert werden sollen. Unter diesen Umständen ist

es nicht zu beanstanden, dass das Bau- und Gastgewerbeinspektorat von einem

Versand der Akten abgesehen und die Rekurrentin beziehungsweise deren Rechtsvertreter

auf die Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ort hingewiesen hat.

Es verstösst auch nicht gegen das Gleichbehandlungsprinzip,

wenn den Verfügungsadressatinnen und -adressaten, (möglichen) Einsprechenden sowie

ihren Rechtsvertretungen im erstinstanzlichen baurechtlichen Verfahren

grundsätzlich keine Akten postalisch zugestellt, jedoch in einem allfälligen

Rekursverfahren die Verfahrensakten der Baurekurskommission übermittelt werden.

Der Devolutiveffekt führt dazu, dass die Verfahrenshoheit mit der

Rekurserhebung an die Baurekurskommission übergeht, weshalb dieser die Akten zu

übermitteln sind. Die Übermittlung der Akten an die Baurekurskommission

unterscheidet sich daher wesentlich von der Gewährung der Akteneinsicht an

(mögliche) Verfahrensparteien im erstinstanzlichen Verfahren. Zudem ist im

erstinstanzlichen Verfahren etwa bei Einspracheverfahren noch gar nicht klar,

wer zu den Verfahrensparteien gehören wird. Auch deshalb ist es sachlich

vertretbar, die Akten vor Ort zur Einsichtnahme aufzulegen und auch an

anwaltlich vertretene Verfügungsadressatinnen und Adressaten nicht postalisch

zu versenden. Eine andere Praxis der Baurekurskommission und/oder von anderen

Rekursinstanz ist für das Bau- und Gastgewerbeinspektorat auch unter

Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots nicht verpflichtend und es ergibt

sich daraus kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung an den

Anwalt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt unter diesen

Umständen nicht vor.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die

Baurekurskommission gemäss § 5 Abs. 2 BRKG eine Rekurssache in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft. Selbst wenn das Vorgehen des Bau- und

Gastgewerbeinspektorats betreffend die Akteneinsicht vor Ort als Verletzung des

rechtlichen Gehörs zu qualifizieren wäre, wäre gemäss der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts eine Heilung im Verfahren vor der Baurekurskommission

möglich und anzunehmen (vgl. etwa VGE VD.2020.170 vom

17. September 2021 E. 3.2). Vorliegend hat die Baurekurskommission

dem Rechtsvertreter der Rekurrentin die Vorakten unbestrittenermassen

zugestellt und sich mit seinen Einwänden und Rügen vertieft auseinandergesetzt.

Eine allfällige Gehörsverletzung wäre damit geheilt.

3. In der Sache strittig ist schliesslich die

(inhaltliche) Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 20. Februar 2024

angeordneten Begehung vor Ort zur Nutzungsprüfung der bewilligten

Wohnräumlichkeiten in der Liegenschaft an der […].

3.1 Die

Rekurrentin macht geltend, es bestehe für eine Besichtigung ihrer Liegenschaft

bzw. die «Schnüffelei» des Bau- und Gastgewerbeinspektorats keinerlei

Rechtsgrundlage (Rekursbegründung Rz. 13 ff.). Werde die vermeintlich neben dem

Wohnzweck betriebene sexgewerbliche Nutzung im Gegensatz zu den gewerblichen

Tätigkeiten eines Buchhalters, Psychiaters oder Anwalts als dominant und der

Wohnzweck als lediglich nebensächlich qualifiziert, bestehe eine unsachliche

Diskriminierung unter dem Titel der Wirtschaftsfreiheit (Gleichbehandlung der

Gewerbegenossen; Rekursbegründung Rz. 14).

3.2 Gemäss

§ 8 Abs. 1 des Gesetztes über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz [WRFG],

SG 861.500) bedarf jede Zweckentfremdung von bestehendem Wohnraum grundsätzlich

einer Bewilligung. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung bedarf keiner Bewilligung die

Nutzung von Wohnraum für wohnverwandte Nutzungen, insbesondere betreutes Wohnen

und Kindertagesstätten (lit. a); die Nutzung eines Teils des Wohnraums durch

Bewohnerinnen bzw. Bewohner zur Berufsausübung (lit. b); die Zweckentfremdung

von Wohnraum, wenn dieser in der Vergangenheit bereits rechtmässig als

Verwaltungsraum oder zu gewerblichen Zwecken genutzt worden ist (lit. c).

Mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur inhaltlichen

Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung des Bau- und

Gastgewerbeinspektorats setzt sich die Rekurrentin nur in Einzelpunkten

auseinander und verweist im Übrigen auf Ausführungen im vorinstanzlichen

Verfahren (vgl. Rekursbegründung Rz. 15). Damit kommt sie ihrer

Begründungspflicht, wie bereits ausgeführt, nicht nach, weshalb darauf nicht

einzugehen ist (vgl. oben E. 1.5). Den Begründungsanforderungen genügend gerügt

wird eine angeblich andere Behandlung von sexgewerblicher Tätigkeit im

Vergleich zu anderen gewerblichen Tätigkeiten. Die Rekurrentin vermag aber

nicht aufzuzeigen, worin die angeblich unberechtigte Ungleichbehandlung liegen

soll. Die Baurekurskommission verweist in ihrem Entscheid zutreffend auf die

verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Frage, wann von einer

bewilligungspflichten Zweckentfremdung von Wohnraum für gewerbliche Zwecke (§ 8 Abs. 1 WRFG) und wann von einer (bewilligungsfrei zulässigen) Nutzung eines Teils

des Wohnraums durch Bewohnerinnen bzw. Bewohner zur Berufsausübung im Sinn von

§ 8 Abs. 2 lit. b WRFG auszugehen ist. Eine bewilligungspflichtige

Zweckentfremdung von Wohnraum ist gemäss der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts dann anzunehmen, wenn die sexgewerbliche Nutzung eindeutig im

Sinne eines Hauptzweckes dominiert und das Wohnen nebensächlich erscheint (VGE

VD.2017.193 vom 6. Dezember 2018 E. 2.4.2). Eine sexgewerbliche Nutzung wird in

dieser Hinsicht nicht anders beurteilt als eine andere die Wohnnutzung

dominierende gewerbliche Nutzung. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist

entgegen den Ausführungen der Rekurrentin nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz

vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung zur Bewilligungspflicht von

professionalisierten sexgewerblichen Betrieben zutreffend erwog, hatte das Bau-

und Gastgewerbeinspektorat hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass in zur

Wohnnutzung bewilligten Räumlichkeiten (eigenmächtig) eine Nutzungsänderung hin

zu einer bewilligungspflichtigen gewerblichen Nutzung erfolgt ist

(angefochtener Entscheid E. 27). Gerade zur Abklärung des Sachverhalts und zur

Beantwortung der Frage, ob eine (sex-)gewerbliche Nutzung im vorliegenden Fall

gegenüber der Wohnnutzung als hauptsächlich zu qualifizieren ist, ist eine

Besichtigung der Verhältnisse vor Ort richtig. Mit den Ausführungen im

angefochtenen Entscheid zur klaren gesetzlichen Grundlage zur Anordnung der

behördlichen Besichtigung der fraglichen Räume, dem öffentlichen Interesse an

der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der

Verhältnismässigkeit der Anordnung setzt sich die Rekurrentin in ihrer

Rekursbegründung nicht auseinander. Auf die zutreffenden Ausführungen im

angefochtenen Entscheid kann daher verwiesen werden (angefochtener Entscheid E.

26). Die Baurekurskommission hat damit auch zu Recht erkannt, dass die

Festsetzung eines Termins für die Begehung der betreffenden Liegenschaft zur

Abklärung des Sachverhalts rechtmässig ist und die entsprechende Anordnung des

Bau- und Gastgewerbeinspektorats entgegen den Ausführungen der Rekurrentin

keine unberechtigte «Schnüffelei» darstellt. Es lässt sich der Eindruck nicht

ganz verwehren, dass der Rechtsvertreter der Rekurrentin im vorliegenden Fall

versucht, eine behördliche Feststellung des Sachverhalts vor Ort und die

Durchsetzung der baurechtlichen Nutzungsvorschriften zu erschweren oder

hinauszuzögern. Man kann sich deshalb die Frage stellen, ob der von der

Rekurrentin gegenüber der Baurekurskommission erhobene Vorwurf des

Rechtsmissbrauchs nicht eher auf die Rekurrentin zurückfällt (vgl.

Rekursbegründung Rz. 7). Dies muss vorliegend aber nicht beantwortet werden, da

der Rekurs aus den vorstehenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs

abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.–,

einschliesslich Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’500.–, einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

-

Baurekurskommission

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.