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Entscheid

VD.2025.7

Familiennachzug

12. Juni 2025Deutsch29 min

Rekurrenten den prozeduralen Aufenthalt während des bei ihm hängigen Rekursverfahrens

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.7

URTEIL

vom 12.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Lukas Schaub

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Lavinia Frei

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler,

Advokat,

Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 30. September 2024

betreffend Familiennachzug

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 4. Januar

2001 heiratete A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am […] 1947,

schweizerischer Staatsangehöriger, die thailändische Staatsangehörige B____,

geboren am […] 1969, im Kanton Basel-Stadt. In der Folge erhielt B____ eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Rekurrenten. Am […] 2001 kam die

gemeinsame Tochter C____ zur Welt, welche über die schweizerische

Staatsangehörigkeit verfügt. Am 3. Januar 2002 meldeten sich die Ehefrau und

die Tochter von Basel-Stadt ab und zogen nach Thailand weg. Am 7. Mai 2003

meldete sich der Rekurrent ebenfalls von Basel-Stadt ab und zog nach Thailand

zur Ehefrau und seiner Tochter, kehrte aber bereits am 1. September 2004 ohne

seine Familie nach Basel-Stadt zurück. Am 16. September 2020 reichte der

Rekurrent ein erneutes Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau ein, welches

er nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 27. Januar

2022 zurückzog. Am 30. März 2023 reichte der Rekurrent das vorliegende

Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau ein. Dieses wies der Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) mit Verfügung vom

14. November 2023 ab. Dagegen erhob der Beistand des Rekurrenten mit Eingabe

vom 21. November 2023 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement

(nachfolgend: JSD), mit welchem er den verfahrensrechtlichen Antrag stellte, es

sei mit prozessleitender Zwischenverfügung festzustellen, dass die Ehefrau des

Rekurrenten berechtigt sei, den Entscheid des JSD in der Schweiz abzuwarten.

Mit Zwischenentscheid vom 12. Dezember 2023 trat das JSD auf den Antrag um

Erlass einer Feststellungsverfügung nicht ein und wies den Antrag auf Gewährung

einer vorsorglichen Massnahme ab. In Gutheissung des dagegen erhobenen Rekurses

hob das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2023.188 vom 24. Mai 2024 den

angefochtenen Zwischenentscheid auf und wies den Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements an, der Ehefrau des

Rekurrenten den prozeduralen Aufenthalt während des bei ihm hängigen Rekursverfahrens

zu gestatten. Mit Entscheid vom 30. September 2024 wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement den Rekurs gegen die Verfügung des Bereichs BdM vom 14.

November 2023 kostenfällig ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 1. Oktober und 16. Dezember 2024 erhobene

und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent dessen

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Bewilligung seines Gesuchs

um Familiennachzug für seine Ehefrau per 12. April 2023 beantragte. Diesen

Rekurs überwies der Präsident des Regierungsrats mit Schreiben vom 8. Januar

2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die Vorinstanz verzichtete mit

Schreiben vom 11. Februar 2025 auf eine Vernehmlassung und beantragte dem

Gericht die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 17. Februar

2025 reichte der Rekurrent darauf die Honorarnote seines Vertreters ein.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem

Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 8. Januar 2025 sowie aus §

42.

des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten

die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat des

angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde

überdies den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend

rechtzeitig angemeldet und begründet, sodass auf ihn einzutreten ist.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus

ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift

im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in

Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,

SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine

vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.

Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen

auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE

VD.2022.183 vom 25. Mai 2023 E. 1.4.1, VD.2022.211 vom 24. April 2023 E.

1.2, VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4).

1.4 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht

gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt

auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei

hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

Es ist im vorliegenden Fall nicht strittig, dass beim

Familiennachzug der Ehefrau des Rekurrenten die in Art. 47 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) statuierte

Fünfjahresfrist nicht eingehalten worden ist. Die Vorinstanzen hatten sich

daher mit der Frage zu befassen, ob der Familiennachzug aufgrund eines

wichtigen Grundes im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG ausnahmsweise doch gewährt

werden kann. Beide Vorinstanzen verneinten dies.

2.1 Zur Begründung der Verneinung eines wichtigen

Grundes gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG und damit der Abweisung des

Nachzugsgesuchs erwog das JSD, dass der Rekurrent den wichtigen familiären

Grund für den nachträglichen Familiennachzug in der Verschlechterung seines Gesundheitszustands

und dessen Verbesserung durch die Anwesenheit der Ehefrau sehe. Es stellte

dabei fest, dass sich der Gesundheitszustand des Rekurrenten aber bereits

früher mehrmals verschlechtert habe. So habe er im Jahr 2005 einen ersten

Hirnschlag erlitten, sei bereits damals auf umfangreiche Unterstützung

angewiesen gewesen und nach mehrmonatigen Aufenthalten in Akut- und

Rehakliniken in ein vollstationäres Setting des Bürgerspitals Basel gewechselt.

Trotz seinem Wunsch mit der Ehefrau und der Tochter als Familie

zusammenzuwohnen sei darauf aufgrund seiner instabilen Lebenssituation, der

Minderjährigkeit der Tochter und deren Wunsch, mit der Mutter in Thailand

aufzuwachsen, das gemeinsame Familienleben nicht möglich gewesen. Im Jahr 2013

habe der Rekurrent vom vollstationären Setting in eine eigene Wohnung mit

ambulanter Begleitung gewechselt. Im Jahr 2016 habe er einen zweiten Hirnschlag

und damit eine zusätzliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands erlitten.

Trotz der klaren Empfehlung zur Rückkehr in ein vollstationäres Setting sei ihm

aufgrund seines starken Widerstands und seiner diagnosebedingten schwierigen

Sozialverträglichkeit ermöglicht worden, in die eigene Wohnung zurückzukehren.

Dies mit deutlich intensiverer Begleitung und unter Inkaufnahme der erhöhten

Risiken der selbständigen Wohnform. Im Jahr 2022 sei es zu einer bakteriellen

Superinfektion gekommen, wobei sich der Gesundheitszustand des Rekurrenten

erneut verschlechtert habe und wiederum die Indikation eines vollstationären

Settings vorgelegen habe. Gleichwohl sei er im Januar 2023 erneut aus der

Reha-Klinik entlassen worden. Dabei sei das Austrittsdatum mit der Einreise der

Ehefrau in die Schweiz abgestimmt worden, da deren Anwesenheit und

Unterstützung für die selbständige Lebensform des Rekurrenten essentiell sei,

da er auch die Unterstützung durch die Spitex vehement ablehne. Insgesamt sei

das Bürgerspital Basel zum Schluss gekommen, dass die Anwesenheit der Ehefrau

positive Auswirkungen für den Rekurrenten habe und deren Unterstützung für die

selbständige Lebensform unabdingbar sei. Daraus folge, dass sich der

Gesundheitszustand vor dem jetzigen Familiennachzugsgesuch vom 30. März 2023

bereits dreimal verschlechtert habe, wobei der Rekurrent in den ersten beiden

Fällen darauf verzichtet habe, einen Familiennachzug anzustreben. Die

Unterlassung des Familiennachzugs über so viele Jahre trotz der mehrfachen

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Rekurrenten in den Jahren 2005 und

2016 deute klar auf ein freiwilliges Getrenntleben der Ehegatten hin und zeige auf,

dass die jetzige gesundheitliche Situation des Rekurrenten nicht eine neue

Situation darstelle, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertige.

Auch nach der Verbesserung seines Gesundheitszustands und dem Umzug in eine

eigene Wohnung im Jahr 2013 habe sich der Rekurrent bewusst gegen einen

Familiennachzug entschieden. Dabei sei sowohl im Jahr 2005 wie auch im Jahr

2016 ein vollstationäres Setting in Kauf genommen worden. Der Verzicht auf den

Familiennachzug werde dabei mit dem Wunsch der Tochter, bei ihrer Mutter in

Thailand aufzuwachsen, begründet, weshalb die Ehegatten in gemeinsamer

Absprache nach der Rückkehr des Rekurrenten in die Schweiz im Jahr 2004

freiwillig das Getrenntleben aufgenommen hätten. Auch nach dem Bezug einer

Erbschaft im Jahr 2018, dank der die früher geltend gemachten finanziellen

Schwierigkeiten nicht mehr vorgelegen hätten, sei auf die Aufnahme des

gemeinsamen Familienlebens verzichtet worden. Es sei nachvollziehbar, dass der

Rekurrent das selbständige Wohnen gegenüber einem vollstationären Setting

bevorzuge und sich sein psychischer Zustand durch die Anwesenheit der Ehefrau

verbessert habe. Letztendlich genüge diese Präferenz des Rekurrenten nicht, um

als wichtiger Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu gelten. So existierten

in Basel qualitativ hochwertige Kliniken und andere Betreuungsmöglichkeiten,

welche auf die gesundheitliche Situation des Rekurrenten spezialisiert seien

und auch Patienten mit einer Persönlichkeitsstörung aufnehmen könnten.

Demgegenüber bestehe in einem familiären Betreuungssetting die Gefahr, dass die

Betreuung nicht rund um die Uhr gewährleistet werden könne.

Weiter zog die Vorinstanz in Erwägung, dass die Tochter der

Ehegatten im August 2021 zwar in der Schweiz Wohnsitz genommen habe. Dies sei

aber wohl aufgrund der wirtschaftlich besseren Perspektiven hierzulande und

nicht zur Aufrechterhaltung der familiären Banden erfolgt, wäre die Rückkehr

von Tochter und Ehefrau in die Schweiz doch sonst schon viel früher erfolgt. Es

scheine daher so, dass die Ehefrau jetzt in die Schweiz zurückgekehrt sei, weil

mittlerweile auch ihre Tochter hier ist. Der Rekurrent könne sich auch nicht

auf die Treue- und Beistandspflicht der Ehefrau gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB berufen,

sei diese doch bisher nicht wahrgenommen worden. Es lägen daher keine wichtigen

familiären Gründe i.S.v. Art. 47 Abs. 4 AIG vor, die einen nachträglichen

Familiennachzug erforderlich machen würden. Schliesslich könne sich der

Rekurrent auch nicht auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen, dokumentiere eine Familie,

die freiwillig jahrelang getrennt gelebt habe doch, dass ihr an einem

gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liege, sodass das Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung überwiege, solange nicht wichtige familiäre Gründe

etwas anderes nahelegten. Schliesslich erscheine die Verweigerung des

Familiennachzugs auch verhältnismässig. Zwar würden die Gesundheitskosten ohne

Betreuung durch die Ehefrau für die nächste Zeit mutmasslich höher ausfallen,

es bestehe aber bei einem Wegfall der Betreuungssituation das Risiko einer

langfristigen Belastung der Fürsorge durch die Ehefrau, zumal die

Aufenthaltsbewilligung nicht rückkehrorientiert sei. Dabei dürfe auch ihre

Unterstützung durch Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden.

2.2 Mit seiner Rekursbegründung macht der

Rekurrent in tatsächlicher Hinsicht geltend, dass die «familiäre Bande» zu

seiner Ehefrau trotz ihrer jahrelangen Trennung nicht abgerissen sei. Er sei

zwischen 2017 und 2019 dreimal nach Thailand zu seiner Familie gereist.

Aufgrund des Schulbesuchs seiner Tochter und seiner bis 2018 angespannten

finanziellen Situation habe er in Absprache mit seiner Frau auf eine

Wiedervereinigung in der Schweiz verzichtet, zumal diese von seinem Helfernetz

nicht unterstützt worden sei. Nach dem Abschluss ihrer Ausbildung wohne die

Tochter nun seit dem 12. August 2021 mit ihm zusammen. Er sei seit längerem

schwer krank und seit dem 16. Mai 2006 verbeiständet. Am 15. Oktober 2005 habe

er eine schwere Hirnblutung erlitten. Nachdem er von 2007 bis zum 1. Mai 2013

im Wohnhaus [...] gelebt habe, wo das Zusammenleben aufgrund seiner

psychiatrisch bedingten Sozialunverträglichkeit zusehend problematischer

geworden sei, habe er wieder eine eigene Wohnung bezogen. Aufgrund einer

Erbschaft habe er sich 2018 von den zur Altersrente bezogenen

Ergänzungsleistungen lösen können. Nach einem zweiten schweren Schlaganfall im

Jahr 2016 habe er wieder über längere Zeit hospitalisiert werden müssen. Wegen seines

schlechten Gesundheitszustandes und der Verbesserung seiner wirtschaftlichen

Verhältnisse habe sein Vertretungsbeistand am 23. September 2020 ein erstes

Familiennachzugsgesuch eingereicht, welches aufgrund der negativen

Stellungnahme des Migrationsamts am 27. Januar 2022 zurückgezogen worden sei.

Seit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes infolge einer

bakteriellen Superinfektion im Jahr 2022 sei er zunächst stationär im

Universitätsspital Basel, dann in der Rehaklinik […] und schliesslich im Rahmen

eines Entlastungsaufenthaltes im Pflegeheim […] behandelt worden. Er sei seit

dem 20. Januar 2023 rund um die Uhr pflegebedürftig und es bestehe medizinisch

die Indikation zum Eintritt in ein Pflegeheim mit «Rund-um-die-Uhr»-Betreuung

und intensiver Pflege. Seine Ehefrau sei daher in Absprache mit dem

Bürgerspital am 20. Januar 2023 in die Schweiz eingereist und übernehme seither

trotz der kritischen Beurteilung der Möglichkeiten einer ambulanten Betreuung

einen Grossteil seiner Pflege und Betreuung. Gemäss dem Bericht des

Bürgerspitals vom 8. September 2023 sei das Gelingen einer ambulanten Wohn- und

Lebensform «essentiell von der Anwesenheit und Unterstützung seiner Ehefrau» abhängig.

Ohne seine Ehefrau müsse er zwangsweise in einem institutionellen Rahmen

untergebracht werden. Diese Lebensform wie auch seine Unterstützung durch die

Spitex lehne er jedoch massiv ab. In der Zeit der Abwesenheit der Ehefrau sei

es denn auch zu einer raschen Verwahrlosung gekommen, da praktisch keine Pflege

mehr möglich gewesen sei und sich die Tochter mit der Situation überfordert

gefühlt habe. Seit der letzten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im

Jahr 2022 habe sich eine bemerkenswerte emotionelle Stabilisierung und

Verbesserung der körperlichen Gesundheit eingestellt, welche das

Unterstützungssystem nicht für möglich gehalten habe. Schliesslich müssten ohne

die Pflege durch die Ehefrau aus öffentlichen Mitteln mindestens zusätzlich CHF

5'000.– pro Monat Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, um einen Heimaufenthalt

finanzieren zu können.

Der Rekurrent rügt eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art.

47 Abs. 4 AIG. Eine Ausreise nach Thailand sei ihm nicht zumutbar, weshalb das

Privat- und Familienleben mit seiner Ehefrau nur in der Schweiz gelebt werden

könne. Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AIG für

den Familiennachzug seien erstellt. Die Rechtsprechung und Lehre anerkenne,

dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer Person, welche nicht

mehr allein leben könne, als wesentlicher neuer Umstand für den nachträglichen

Familiennachzug berücksichtigt werden müsse. Indem das JSD argumentiere, dass er

trotz früheren Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes freiwillig

getrennt von seiner Ehefrau gelebt habe, verletze dieses den Kerngehalt des Rechts

auf Familienleben, welcher unantastbar sei (Art. 36 Abs. 4 BV). Die vorliegende

Gesuchabweisung werde damit begründet, dass der Familiennachzug im Jahr 2013,

ebenfalls nach Ablauf der Fünfjahresfrist, bewilligt worden wäre. Daraus ergebe

sich, dass gar kein öffentliches Interesse mehr an der Steuerung der

Zuwanderung bestehe, da die Ehefrau bereits seit 10 Jahren bei ihm hätte wohnen

können. Wäre das Familiennachzugsgesuch damals bewilligt worden, müsse dies

auch für das heutige Gesuch gelten. Der Verzicht auf Einreichung eines

Familiennachzugsgesuchs in den Jahren 2013 und 2016 respektive der Rückzug des

Verfahrens im Jahr 2020 würden keinen endgültigen Verzicht bzw. eine Verwirkung

dieses Rechts darstellen. Er habe im Unterschied zu den Vorfällen in den Jahren

2013 und 2016 am 10. Januar 2023 nur aus dem stationären Aufenthalt entlassen

werden können, weil seine Ehefrau eingereist sei, um die Vollbetreuung zu

übernehmen. Ein wichtiger Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG bestehe einerseits in seiner

Pflegebedürftigkeit und andererseits in der Verbesserung seines psychischen

Gesundheitszustandes, womit ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau erst wieder

möglich geworden sei. Seine Ehefrau sei in der Lage und bereit, ihm die nötige

Pflege und Fürsorge zu gewähren.

Der Rekurrent macht weiter geltend, dass die Beziehung zu

seiner Ehefrau dem Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK

unterstehe. Das Familienleben könne aus medizinischen und weiteren Gründen nur

in der Schweiz gelebt werden. Er sei gemäss dem Bericht des Bürgerspitals vom

8. September 2023 von der Pflege seiner Ehefrau abhängig und es drohe ihm ohne

sie die Verwahrlosung oder zwangsweise Einweisung in ein Pflegeheim. Da sich

die Ehefrau bereits in der Schweiz befinde, seien bei der

Verhältnismässigkeitsprüfung auch die Folgen ihrer Ausreise für ihn zu

berücksichtigen. Es stehe fest, dass die Begrenzung der Einwanderung auch bei

langjährig getrennten Ehen kein legitimes Interesse zur Abweisung des

nachträglichen Nachzugsgesuchs darstelle. Als einziges öffentliches Interesse

sei die Integration der Ehefrau zu berücksichtigen. Durch die Beziehung zu

ihrer Tochter sei sie vor Vereinsamung und Desintegration geschützt, sie sei

mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und sei nicht von der Sozialhilfe

abhängig. Der Bezug von Ergänzungsleistungen stelle keinen Verweigerungsgrund

für den Familiennachzug dar, weshalb ein möglicher Bezug auch bei der

Verhältnismässigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden dürfe. Das öffentliche

Interesse bestehe darin, den betreuenden Angehörigen ihren Einsatz im Dienste

ihrer Nächsten zu erleichtern und diese individuell zu fördern. Aufgrund der

Pflege durch die Ehefrau würden der öffentlichen Hand hohe Kosten erspart,

weshalb auch deshalb ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass er

weiterhin von seiner Ehefrau gepflegt würde. Die Interessenabwägung nach Art. 8

Ziff. 2 EMRK falle eindeutig zu seinen Gunsten aus.

3.

3.1 Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG

bezwecken die Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug

der Familienmitglieder (BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1,

2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.2). Die Regelung des Familiennachzugs ist,

wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung

zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten, und

andererseits die Einwanderung zu begrenzen. Den Fristen gemäss Art. 47

Abs. 1 AIG kommt somit auch die Funktion zu, die Zuwanderung von ausländischen

Personen in die Schweiz zu steuern (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E.

5.2.2, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.4, 2C_323/2018 vom 21.

September 2018 E. 6.5.1). Dem Interesse an der Förderung der Integration durch

einen möglichst frühen Nachzug ist bei erwachsenen Familienangehörigen zwar

weniger Gewicht beizumessen als bei Kindern (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,

5. Auflage, Zürich 2019, Art. 47 AIG N 17). In gewissem Umfang

beanspruchen die den Nachzugsfristen zugrundeliegenden Integrationsüberlegungen

aber auch für erwachsene Familienangehörige Geltung, weil die

Integrationsfähigkeiten erfahrungsgemäss mit zunehmendem Alter abnehmen (vgl.

BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1; VGer ZH VB.2021.00433 vom 16.

Dezember 2021 E. 3.3; Geiser/Blocher/Busslinger,

a.a.O., N 23.129). Bei der Einwanderungsbegrenzung handelt es sich entgegen der

Ansicht von Spescha (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 47 AIG N 17) um

ein legitimes öffentliches Interesse, um im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK in das

Recht auf Achtung des Familienlebens einzugreifen (BGer 2C_324/2024 vom

22. Januar 2025 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.7 und weiterer

Hinweise, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.4, 2C_323/2018 vom 21.

September 2018 E. 6.5.1; VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2).

Gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kann ein

nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der Nachzugsfristen gemäss Art. 47

Abs. 1 und 3 AIG nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe

vorliegen. Dabei hat die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen

gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die wichtigen

familiären Gründe für einen verspäteten Familiennachzug sind jedoch in einer

Weise auszulegen, die mit dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens

vereinbar ist (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK; vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1,

in: Pra 110 [2021] Nr. 36, mit Hinweisen). Der Wunsch, alle Familienmitglieder

in der Schweiz vereint zu sehen, ist dabei die Grundlage aller Gesuche um

Familiennachzug, einschliesslich der fristgerechten, und bildet sogar eine

Voraussetzung dafür (vgl. Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. a

AIG: «wenn sie mit diesen zusammenwohnen»). Das blosse Interesse einer bisher

getrennt lebenden Familie an der Vereinigung der Gesamtfamilie stellt demnach

für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar. Wird der Antrag auf

Familiennachzug verspätet gestellt und hat sich die Familie freiwillig

getrennt, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere

Lösung erforderlich machen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr.

36; BGer 2C_153/2018 vom 25. Juni 2018 E. 5.2, 2C_386/2016 vom 22. Mai

2017 E. 2.3.1, 2C_285/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweisen; VGE VD.2023.175

vom 17. Mai 2024 E. 3.1, VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 3.2.1; Geiser/Blocher/Busslinger, in: Uebersax

et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 23.140).

Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer

Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu

entscheiden (vgl. BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.3, 2C_1011/2019 vom

21. April 2020 E. 3.3.6 mit Hinweisen; VGE ZH VB.2022.00642 vom 8. Juni

2023 E. 3.5). Das Gesetz enthält keine Definition der wichtigen familiären

Gründe (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.4 mit Hinweis auf BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Art. 75 VZAE behandelt nur die wichtigen familiären Gründe

für den Familiennachzug von Kindern und äussert sich nicht zum Nachzug eines

Ehegatten. Auch die Rechtsprechung und die Literatur haben dem Begriff im

Zusammenhang mit dem Nachzug des Ehepartners keine schärferen Konturen

verliehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36; BGer 2C_586/2018

vom 28. Mai 2019 E. 2.2 f., 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.1,

2C_887/2014 vom 11. März 2015 E. 3.2; VGE VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 3.1).

Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die jahrelang

freiwillig getrennt gelebt hat, auf diese Weise ein geringes Interesse am

Zusammenleben an einem bestimmten Ort zum Ausdruck bringt. Unter solchen

Umständen, wenn die familiären Beziehungen seit Jahren besuchsweise und über

die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, geht das dem Sinn und Zweck

von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung regelmässig dem privaten Interesse der Ausländerin

oder des Ausländers am Leben in der Schweiz vor. Dies ist so lange der Fall,

als objektive und nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen

und zu rechtfertigen sind, nicht etwas anderes nahelegen (vgl. BGE 146 I 185 E.

7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36; BGer 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.1,

2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 und 8.4.2, 2C_348/2016 vom 17.

März 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf weitere Urteile; VGE VD.2023.175 vom 17. Mai

2024 E. 3.1, VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 3.2.1, VD.2020.125 vom 17.

Dezember 2020 E. 2.3; Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und

Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern, Oktober 2013, Stand 1.

April 2024, Ziff. 6.10.3, S. 138). Bei Ehegatten können beispielsweise der

Abschluss einer Ausbildung oder von Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten im

Ausland oder eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des

nachzugswilligen Ehegatten einen wichtigen familiären Grund darstellen (VGE

VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2 mit Hinweis auf Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar

AuG, Bern 2010, Art. 47 N 21; BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E.

5.2.4 mit weiteren Hinweisen). Weiter kann eine gesundheitsbedingt erfolgende

Einschränkung der Fähigkeit des in der Schweiz lebenden Ehegatten, selbständig

zu leben, einen wichtigen familiären Grund bilden (BGE 146 I 185 E. 7.1.2).

Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden tatsächlichen

Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern

auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGer 2C_917/2019 vom 25. März 2020

E. 3.2.2, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.3.3, 2C_1/2017 vom 22.

Mai 2017 E. 4.1.4).

3.2

3.2.1 Vorliegend ist unstrittig, dass die Ehegatten

nach der Rückkehr des Rekurrenten in die Schweiz im September 2004 bis zur

Stellung des Familiennachzugsgesuchs vom 16. September 2020 freiwillig darauf

verzichtet haben, ihre eheliche Gemeinschaft am gleichen Ort zu leben. Der

Rekurrent liess seine Ehefrau und seine damals dreijährige Tochter in Thailand

zurück, während er fortan in der Schweiz lebte. Wie die Vorinstanz zutreffend

hervorgehoben hat, lebten die Ehegatten diesen freiwilligen Verzicht auch dann

weiter, als sich die gesundheitliche Situation des Rekurrenten in der Schweiz

in der Vergangenheit verschlechtert hatte. So erlitt er bereits am 15. Oktober

2005 eine schwere Hirnblutung, weshalb er während längerer Zeit hospitalisiert

und therapiert werden musste. Seither ist er auf umfangreiche Unterstützung

angewiesen (vgl. Bericht D____ vom 8. September 2023, act. 7/1 S. 57 ff.). In

deren Folge ist am 16. Mai 2006 eine Beistandschaft errichtet worden. Nach

einem längeren Aufenthalt in der REHAB Basel trat er 2007 in das Wohnhaus [...]

Basel, eine Institution für begleitetes Wohnen, in ein vollstationäres Setting

ein. Am 1. Mai 2013 konnte er aufgrund seiner gesundheitlichen Stabilisierung

in eine Mietwohnung einziehen, wo er weiterhin auf eine intensive ambulante

Wohnbegleitung angewiesen war. 2016 erlitt er erneut einen schweren

Schlaganfall mit einer erneuten massiven Verstärkung seiner körperlichen und

kognitiven Beeinträchtigungen und musste wiederum hospitalisiert werden. Nach

längerer Rehabilitation konnte er wieder in eine Wohnung zurückkehren, war aber

weiterhin auf professionelle intensive ambulante Wohnbegleitung angewiesen,

welche vom Bürgerspital Basel wahrgenommen wurde. Obwohl er seit dem Eintritt

seiner gesundheitlichen Probleme im Jahr 2005 den Wunsch gehabt haben soll, mit

seiner Ehefrau zusammen zu leben, ist es dazu aufgrund seiner instabilen

Lebenssituation einerseits sowie der Minderjährigkeit der Tochter und deren

Wunsch, zusammen mit ihrer Mutter im Heimatland aufzuwachsen, andererseits (vgl.

Bericht D____ vom 8. September 2023, act. 7/1 S. 57 ff.), nicht zu einer

erneuten Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts oder zumindest einer

Familiensituation am gleichen Lebensmittelpunkt gekommen. Zudem soll dieser

Wunsch im Kontext seiner hirnorganischen Störung und Psychopathologie auch nie

stabil vorhanden und von Phasen des Kontaktabbruchs begleitet gewesen sein (Bericht

D____ vom 4. November 2024, act. 5).

Vor diesem Hintergrund vermag die erneute Gesundheitskrise nach

einem Sturzereignis vom 14. November mit Hospitalisierung bis zum 1. Dezember

2022 im Universitätsspital Basel infolge einer bakteriellen Superinfektion mit

anschliessender geriatrischer Rehabilitation im […] Spital und der

Notwendigkeit einer Betreuung mit «rund-um-die Uhr»-Beobachtung und intensiver

Pflege für sich allein keine wesentliche Änderung der familiären Situation zu

bewirken. Der Rekurrent war aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen

seit 2005 nicht «neuerdings nicht mehr in der Lage, selbständig zu leben», was

vom Bundesgericht als wichtiger familiärer Grund für den Nachzug eines

Ehegatten gewertet worden ist (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.4

mit Hinweis auf BGE 146 I 185 E. 7.1.2). Dies gilt im Grundsatz auch für die

einer Pflegeheimbetreuung entgegenstehende Sozialunverträglichkeit, welche

schon im Jahr 2013 zu seinem Wechsel von einem vollstationären Setting in eine

ambulant begleitete Wohnform geführt hat (vgl. Bericht D____ vom 4. November

2024, act. 5).

3.2.2 Auch aus seiner Behauptung, dass die Ehegatten

trotz ihrer örtlichen Trennung ihre familiäre Beziehung gleichwohl weiter

gepflegt hätten und der Rekurrent seine Ehefrau regelmässig in ihrer Heimat

besucht habe, vermag der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch

wenn ihm selber solche Besuche nun infolge seiner gesundheitlichen Situation

nicht mehr möglich sein sollten, so könnte die Beziehung durch Besuche der

Ehefrau in der Schweiz in gleicher Weise weitergelebt werden. Über die hierfür

notwendigen Mittel verfügt der Rekurrent weiterhin.

3.2.3 Zu beachten ist aber, dass sich die familiäre

Situation mit Bezug auf die Tochter wesentlich verändert hat. Diese wurde bis

nach dem Abschluss ihrer Ausbildung an einer High School in Thailand von ihrer

Mutter betreut. Welche alternativen Betreuungsmöglichkeiten für die Tochter in

Thailand bestanden hätten, ist nicht ersichtlich. In der Folge reiste die

Tochter als Schweizer Staatsbürgerin nach Erreichen ihrer Volljährigkeit in die

Schweiz ein, wo sie seither lebt. Diese späte Einreise war ihr möglich, da im

Ausland, getrennt von einem Elternteil aufgewachsene schweizerische

Staatsangehörige nicht an die ausländerrechtliche Nachzugsfristen gebunden

sind. Auch wenn die Entscheidung der Familie, die gemeinsame Tochter in der

Heimat ihrer Mutter aufwachsen zu lassen und auszubilden, vor dem Hintergrund

ihrer nunmehrigen Immigration in ihre schweizerische Heimat mit Blick auf ihre

hiesige Integration rückblickend unglücklich erscheint, ist die nunmehr

entstandene neue Ausgangslage von Bedeutung. Die Tochter zog im August 2021 zum

Rekurrenten in dessen neue, grössere Wohnung ein. Die Ehefrau war daher nicht

mehr durch die Betreuung der gemeinsamen Tochter in Thailand gebunden und es

konnte unter Berücksichtigung des «kompromisslosen Willens» des Rekurrenten,

selbständig zu leben, ein Setting mit einer Betreuung durch die Ehefrau in der

eigenen Wohnung etabliert werden. Mit diesem Setting konnte nun sowohl seinem

starken Widerstand gegen eine Unterbringung in einem Pflegeheim wie auch seiner

diagnosebedingten Sozialunverträglichkeit infolge von manisch-depressiven

Zuständen mit Hinweisen auf narzisstische Persönlichkeitszüge und einer Tendenz

zu paranoidem Verhalten, welche einer solchen entgegensteht (vgl. Bericht des

Beistands vom 27. September 2023, act. 7/1 S. 54 ff. mit Hinweis auf den

Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 1. Dezember 2022, act. 7/1

S. 60 ff.), Rechnung getragen werden. Ein solches Setting war zwar auch schon

in früheren Jahren aber unter «riskanten Bedingungen» möglich (Bericht D____

vom 4. November 2024, act. 5).

Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die familiäre

Ausgangslage auch insoweit verändert hat, als dem Unterstützungssystem bisher

ein Zusammenleben der Ehefrau und der Tochter mit dem Rekurrenten als

unzumutbar erschienen ist. Demgegenüber wird nun aber eine überraschende,

«bemerkenswerte emotionale Stabilisierung und Verbesserung der körperlichen

Verfassung» des Rekurrenten konstatiert, welche im Zusammenhang mit der

Aussicht auf die Bereitschaft seiner Ehefrau stehe, im Rahmen des gemeinsamen

Zusammenlebens in eigener Wohnung seine intensive Pflege zu übernehmen.

Tatsächlich hat sie sich in der Folge trotz der diagnosebedingt auftretenden

irrationalen Wut und eingeschränkten Emotionskontrolle des Rekurrenten in der

Lage gezeigt, diese Pflege «liebevoll, mit bemerkenswerter Geduld und

gewissenhaft» zu übernehmen. Der Rekurrent wird bei den Besuchen durch die

ambulante Wohnbegleitung deshalb meist in einem zufriedenen und stets

gepflegten Zustand angetroffen (Bericht D____ vom 8. November 2024, act. 5). Demgegenüber

ist es nach der Ausreise der Ehefrau nach Ablauf ihres Visums am 5. April 2023

zu einer «raschen Verwahrlosung» des Rekurrenten gekommen, «da praktisch keine

Pflege mehr möglich» gewesen ist und sich die Tochter […] mit der Situation

überfordert» gefühlt hat (vgl. Bericht D____ vom 8. September 2023, act. 7/1 S.

57 ff.).

3.2.4 Vor diesem Hintergrund sind wichtige Gründe für

einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nachgewiesen

worden.

3.3 Die Bewilligung des nachträglichen

Familiennachzugs erscheint auch verhältnismässig. Wie der Berichtserstattung

von D____ von der ambulanten Wohnbegleitung des Bürgerspitals entnommen werden

kann, erscheint das heutige Betreuungssetting des Rekurrenten mit seiner Pflege

durch die Ehefrau einer alternativen Betreuungsform überlegen. Seine Einbettung

in ein stabiles und wohlwollendes Familiengefüge führe dazu, dass er deutlich

weniger Konflikte mit seiner sozialen Umgebung wie der Nachbarschaft und

Freunden und auch mit dem Unterstützungssystem habe. Für das Helfersystem würde

die Erbringung der notwendigen Pflege und Betreuung ohne den Beitrag der

Ehefrau eine extrem kräftezehrende Herausforderung darstellen. Da der Rekurrent

sämtliche stationären Unterbringungsmöglichkeiten ablehne, käme es seiner

Einschätzung nach unter ambulanten Bedingungen gewiss zu einer schnellen,

gravierenden und höchstwahrscheinlich lebensbedrohlichen Verschlechterung

seiner psycho-sozial-medizinischen Gesundheit. Diesen Beitrag könnte die

Tochter nicht leisten, da sie mit dem alleinigen Zusammenleben mit ihrem Vater

und der Pflege überfordert wäre und ihre Integration ernsthaft gefährdet

erschiene (Bericht D____ vom 8. November 2024, act. 5).

Unbestritten ist weiter, dass das aktuelle Setting geeignet

ist, in erheblichem Umfang Pflegekosten zu vermeiden, die ansonsten vom

Gemeinwesen mitzutragen wären (vgl. Berechnung im Bericht D____ vom 8. November

2024, act. 5). Auch wenn entsprechend der Feststellung im angefochtenen

Entscheid andere hochwertige Kliniken und Betreuungsmöglichkeiten bestehen,

welche auf die gesundheitliche Situation des Rekurrenten spezialisiert sind, so

erscheint das unter Einbezug der Ehefrau gefundene Setting sowohl für den

Rekurrenten wie auch die kostentragende Allgemeinheit vorteilhaft. Der von der

Vorinstanz zutreffend erkannten Gefahr, dass in diesem Setting eine Betreuung

rund um die Uhr nicht umfassend gewährleistet werden kann, ist

entgegenzuhalten, dass dies nur im Rahmen einer vollstationären Betreuung

möglich wäre, welche vom Rekurrenten aber vehement abgelehnt wird. Der

aktuellen Entlastung der Allgemeinheit bezüglich der Gesundheitskosten steht

zwar eine mögliche Belastung des Gemeinwesens in der Zukunft entgegen, wenn die

nachgezogene Ehefrau zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten neben einer

Witwenrente Ergänzungsleistungen benötigt. Auch wenn mit der Übersiedelung der

Tochter in die Schweiz die Wahrscheinlichkeit eines hiesigen Verbleibs der

Ehefrau auch bei einem Vorversterbens des zweiundzwanzig Jahre älteren und

gesundheitlich belasteten Rekurrenten nicht gering erscheint, so steht er doch

nicht fest, zumal eine Rente auch in die Heimat der Ehefrau exportiert werden

könnte. Hinzu kommt, dass der Rekurrent gemäss den vorhandenen Unterlagen

aufgrund seiner im Jahr 2018 erhaltenen Erbschaft von damals angeblich rund CHF

550'000.– wohl noch weiterhin über finanzielle Mittel verfügt, welche die

Ehefrau teilweise erben würde und welche dem Bezug von Ergänzungsleistungen

zumindest temporär entgegenstehen und eine Rückkehr nach Thailand erleichtern

dürften. Insgesamt überwiegt daher das private Interesse am Schutz des

Familienlebens des Rekurrenten gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK

gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einwanderungsbegrenzung.

3.4 Daraus folgt, dass der Rekurs gutzuheissen

und der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist. Die Vorinstanzen haben die

Abweisung des Familiennachzugsgesuchs ausschliesslich damit begründet, dass die

Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten worden sei und kein wichtiger

familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliege. Die übrigen

Voraussetzungen des Familiennachzugs sind nicht geprüft worden. Es wird aber

von der Vorinstanz auch nicht in einem Eventualstandpunkt die Auffassung

vertreten, dass diese nicht erfüllt wären. Die Sache ist daher zur Erteilung

der Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau des Rekurrenten an das Migrationsamt

zurückzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren zu erheben und es ist die Vorinstanz zu

verpflichten, dem Rekurrenten eine Parteientschädigung zu leisten. Mit Eingabe

vom 17. Februar 2025 macht er einen Aufwand seines Vertreters von 17 Stunden und

25 Minuten à CHF 250.– pro Stunde und Auslagen im Betrag von CHF 109.40

geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und mit dem Honorarreglement konform.

Entsprechend wird das Justiz- und Sicherheitsdepartement verpflichtet, dem

Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 4'463.55 zuzüglich Mehrwertsteuer

auszurichten. Für das vorinstanzliche Rekursverfahren wird mit Bezug auf die

Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen

Entscheids hinaus kein Entschädigungsantrag gestellt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses werden die

Verfügung des Migrationsamts vom 14. November 2023 sowie der Entscheid des

Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. September 2024 aufgehoben, das

Gesuch des Rekurrenten um Familiennachzug gutgeheissen und der Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration angewiesen, der Ehefrau des Rekurrenten eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann zu erteilen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Kosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem Rekurrenten

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'463.55

zzgl. 8,1 % MWST von CHF 355.80 auszurichten.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.