VD.2025.7
Familiennachzug
12. Juni 2025Deutsch29 min
Rekurrenten den prozeduralen Aufenthalt während des bei ihm hängigen Rekursverfahrens
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.7
URTEIL
vom 12.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Lukas Schaub
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Lavinia Frei
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler,
Advokat,
Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 30. September 2024
betreffend Familiennachzug
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 4. Januar
2001 heiratete A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am […] 1947,
schweizerischer Staatsangehöriger, die thailändische Staatsangehörige B____,
geboren am […] 1969, im Kanton Basel-Stadt. In der Folge erhielt B____ eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Rekurrenten. Am […] 2001 kam die
gemeinsame Tochter C____ zur Welt, welche über die schweizerische
Staatsangehörigkeit verfügt. Am 3. Januar 2002 meldeten sich die Ehefrau und
die Tochter von Basel-Stadt ab und zogen nach Thailand weg. Am 7. Mai 2003
meldete sich der Rekurrent ebenfalls von Basel-Stadt ab und zog nach Thailand
zur Ehefrau und seiner Tochter, kehrte aber bereits am 1. September 2004 ohne
seine Familie nach Basel-Stadt zurück. Am 16. September 2020 reichte der
Rekurrent ein erneutes Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau ein, welches
er nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 27. Januar
2022 zurückzog. Am 30. März 2023 reichte der Rekurrent das vorliegende
Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau ein. Dieses wies der Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) mit Verfügung vom
14. November 2023 ab. Dagegen erhob der Beistand des Rekurrenten mit Eingabe
vom 21. November 2023 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement
(nachfolgend: JSD), mit welchem er den verfahrensrechtlichen Antrag stellte, es
sei mit prozessleitender Zwischenverfügung festzustellen, dass die Ehefrau des
Rekurrenten berechtigt sei, den Entscheid des JSD in der Schweiz abzuwarten.
Mit Zwischenentscheid vom 12. Dezember 2023 trat das JSD auf den Antrag um
Erlass einer Feststellungsverfügung nicht ein und wies den Antrag auf Gewährung
einer vorsorglichen Massnahme ab. In Gutheissung des dagegen erhobenen Rekurses
hob das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2023.188 vom 24. Mai 2024 den
angefochtenen Zwischenentscheid auf und wies den Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements an, der Ehefrau des
Rekurrenten den prozeduralen Aufenthalt während des bei ihm hängigen Rekursverfahrens
zu gestatten. Mit Entscheid vom 30. September 2024 wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement den Rekurs gegen die Verfügung des Bereichs BdM vom 14.
November 2023 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 1. Oktober und 16. Dezember 2024 erhobene
und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent dessen
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Bewilligung seines Gesuchs
um Familiennachzug für seine Ehefrau per 12. April 2023 beantragte. Diesen
Rekurs überwies der Präsident des Regierungsrats mit Schreiben vom 8. Januar
2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die Vorinstanz verzichtete mit
Schreiben vom 11. Februar 2025 auf eine Vernehmlassung und beantragte dem
Gericht die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 17. Februar
2025 reichte der Rekurrent darauf die Honorarnote seines Vertreters ein.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem
Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 8. Januar 2025 sowie aus §
42.
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde
überdies den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend
rechtzeitig angemeldet und begründet, sodass auf ihn einzutreten ist.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus
ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift
im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,
SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine
vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.
Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen
auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE
VD.2022.183 vom 25. Mai 2023 E. 1.4.1, VD.2022.211 vom 24. April 2023 E.
1.2, VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4).
1.4 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht
gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei
hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
Es ist im vorliegenden Fall nicht strittig, dass beim
Familiennachzug der Ehefrau des Rekurrenten die in Art. 47 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) statuierte
Fünfjahresfrist nicht eingehalten worden ist. Die Vorinstanzen hatten sich
daher mit der Frage zu befassen, ob der Familiennachzug aufgrund eines
wichtigen Grundes im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG ausnahmsweise doch gewährt
werden kann. Beide Vorinstanzen verneinten dies.
2.1 Zur Begründung der Verneinung eines wichtigen
Grundes gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG und damit der Abweisung des
Nachzugsgesuchs erwog das JSD, dass der Rekurrent den wichtigen familiären
Grund für den nachträglichen Familiennachzug in der Verschlechterung seines Gesundheitszustands
und dessen Verbesserung durch die Anwesenheit der Ehefrau sehe. Es stellte
dabei fest, dass sich der Gesundheitszustand des Rekurrenten aber bereits
früher mehrmals verschlechtert habe. So habe er im Jahr 2005 einen ersten
Hirnschlag erlitten, sei bereits damals auf umfangreiche Unterstützung
angewiesen gewesen und nach mehrmonatigen Aufenthalten in Akut- und
Rehakliniken in ein vollstationäres Setting des Bürgerspitals Basel gewechselt.
Trotz seinem Wunsch mit der Ehefrau und der Tochter als Familie
zusammenzuwohnen sei darauf aufgrund seiner instabilen Lebenssituation, der
Minderjährigkeit der Tochter und deren Wunsch, mit der Mutter in Thailand
aufzuwachsen, das gemeinsame Familienleben nicht möglich gewesen. Im Jahr 2013
habe der Rekurrent vom vollstationären Setting in eine eigene Wohnung mit
ambulanter Begleitung gewechselt. Im Jahr 2016 habe er einen zweiten Hirnschlag
und damit eine zusätzliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands erlitten.
Trotz der klaren Empfehlung zur Rückkehr in ein vollstationäres Setting sei ihm
aufgrund seines starken Widerstands und seiner diagnosebedingten schwierigen
Sozialverträglichkeit ermöglicht worden, in die eigene Wohnung zurückzukehren.
Dies mit deutlich intensiverer Begleitung und unter Inkaufnahme der erhöhten
Risiken der selbständigen Wohnform. Im Jahr 2022 sei es zu einer bakteriellen
Superinfektion gekommen, wobei sich der Gesundheitszustand des Rekurrenten
erneut verschlechtert habe und wiederum die Indikation eines vollstationären
Settings vorgelegen habe. Gleichwohl sei er im Januar 2023 erneut aus der
Reha-Klinik entlassen worden. Dabei sei das Austrittsdatum mit der Einreise der
Ehefrau in die Schweiz abgestimmt worden, da deren Anwesenheit und
Unterstützung für die selbständige Lebensform des Rekurrenten essentiell sei,
da er auch die Unterstützung durch die Spitex vehement ablehne. Insgesamt sei
das Bürgerspital Basel zum Schluss gekommen, dass die Anwesenheit der Ehefrau
positive Auswirkungen für den Rekurrenten habe und deren Unterstützung für die
selbständige Lebensform unabdingbar sei. Daraus folge, dass sich der
Gesundheitszustand vor dem jetzigen Familiennachzugsgesuch vom 30. März 2023
bereits dreimal verschlechtert habe, wobei der Rekurrent in den ersten beiden
Fällen darauf verzichtet habe, einen Familiennachzug anzustreben. Die
Unterlassung des Familiennachzugs über so viele Jahre trotz der mehrfachen
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Rekurrenten in den Jahren 2005 und
2016 deute klar auf ein freiwilliges Getrenntleben der Ehegatten hin und zeige auf,
dass die jetzige gesundheitliche Situation des Rekurrenten nicht eine neue
Situation darstelle, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertige.
Auch nach der Verbesserung seines Gesundheitszustands und dem Umzug in eine
eigene Wohnung im Jahr 2013 habe sich der Rekurrent bewusst gegen einen
Familiennachzug entschieden. Dabei sei sowohl im Jahr 2005 wie auch im Jahr
2016 ein vollstationäres Setting in Kauf genommen worden. Der Verzicht auf den
Familiennachzug werde dabei mit dem Wunsch der Tochter, bei ihrer Mutter in
Thailand aufzuwachsen, begründet, weshalb die Ehegatten in gemeinsamer
Absprache nach der Rückkehr des Rekurrenten in die Schweiz im Jahr 2004
freiwillig das Getrenntleben aufgenommen hätten. Auch nach dem Bezug einer
Erbschaft im Jahr 2018, dank der die früher geltend gemachten finanziellen
Schwierigkeiten nicht mehr vorgelegen hätten, sei auf die Aufnahme des
gemeinsamen Familienlebens verzichtet worden. Es sei nachvollziehbar, dass der
Rekurrent das selbständige Wohnen gegenüber einem vollstationären Setting
bevorzuge und sich sein psychischer Zustand durch die Anwesenheit der Ehefrau
verbessert habe. Letztendlich genüge diese Präferenz des Rekurrenten nicht, um
als wichtiger Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu gelten. So existierten
in Basel qualitativ hochwertige Kliniken und andere Betreuungsmöglichkeiten,
welche auf die gesundheitliche Situation des Rekurrenten spezialisiert seien
und auch Patienten mit einer Persönlichkeitsstörung aufnehmen könnten.
Demgegenüber bestehe in einem familiären Betreuungssetting die Gefahr, dass die
Betreuung nicht rund um die Uhr gewährleistet werden könne.
Weiter zog die Vorinstanz in Erwägung, dass die Tochter der
Ehegatten im August 2021 zwar in der Schweiz Wohnsitz genommen habe. Dies sei
aber wohl aufgrund der wirtschaftlich besseren Perspektiven hierzulande und
nicht zur Aufrechterhaltung der familiären Banden erfolgt, wäre die Rückkehr
von Tochter und Ehefrau in die Schweiz doch sonst schon viel früher erfolgt. Es
scheine daher so, dass die Ehefrau jetzt in die Schweiz zurückgekehrt sei, weil
mittlerweile auch ihre Tochter hier ist. Der Rekurrent könne sich auch nicht
auf die Treue- und Beistandspflicht der Ehefrau gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB berufen,
sei diese doch bisher nicht wahrgenommen worden. Es lägen daher keine wichtigen
familiären Gründe i.S.v. Art. 47 Abs. 4 AIG vor, die einen nachträglichen
Familiennachzug erforderlich machen würden. Schliesslich könne sich der
Rekurrent auch nicht auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen, dokumentiere eine Familie,
die freiwillig jahrelang getrennt gelebt habe doch, dass ihr an einem
gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liege, sodass das Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung überwiege, solange nicht wichtige familiäre Gründe
etwas anderes nahelegten. Schliesslich erscheine die Verweigerung des
Familiennachzugs auch verhältnismässig. Zwar würden die Gesundheitskosten ohne
Betreuung durch die Ehefrau für die nächste Zeit mutmasslich höher ausfallen,
es bestehe aber bei einem Wegfall der Betreuungssituation das Risiko einer
langfristigen Belastung der Fürsorge durch die Ehefrau, zumal die
Aufenthaltsbewilligung nicht rückkehrorientiert sei. Dabei dürfe auch ihre
Unterstützung durch Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden.
2.2 Mit seiner Rekursbegründung macht der
Rekurrent in tatsächlicher Hinsicht geltend, dass die «familiäre Bande» zu
seiner Ehefrau trotz ihrer jahrelangen Trennung nicht abgerissen sei. Er sei
zwischen 2017 und 2019 dreimal nach Thailand zu seiner Familie gereist.
Aufgrund des Schulbesuchs seiner Tochter und seiner bis 2018 angespannten
finanziellen Situation habe er in Absprache mit seiner Frau auf eine
Wiedervereinigung in der Schweiz verzichtet, zumal diese von seinem Helfernetz
nicht unterstützt worden sei. Nach dem Abschluss ihrer Ausbildung wohne die
Tochter nun seit dem 12. August 2021 mit ihm zusammen. Er sei seit längerem
schwer krank und seit dem 16. Mai 2006 verbeiständet. Am 15. Oktober 2005 habe
er eine schwere Hirnblutung erlitten. Nachdem er von 2007 bis zum 1. Mai 2013
im Wohnhaus [...] gelebt habe, wo das Zusammenleben aufgrund seiner
psychiatrisch bedingten Sozialunverträglichkeit zusehend problematischer
geworden sei, habe er wieder eine eigene Wohnung bezogen. Aufgrund einer
Erbschaft habe er sich 2018 von den zur Altersrente bezogenen
Ergänzungsleistungen lösen können. Nach einem zweiten schweren Schlaganfall im
Jahr 2016 habe er wieder über längere Zeit hospitalisiert werden müssen. Wegen seines
schlechten Gesundheitszustandes und der Verbesserung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse habe sein Vertretungsbeistand am 23. September 2020 ein erstes
Familiennachzugsgesuch eingereicht, welches aufgrund der negativen
Stellungnahme des Migrationsamts am 27. Januar 2022 zurückgezogen worden sei.
Seit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes infolge einer
bakteriellen Superinfektion im Jahr 2022 sei er zunächst stationär im
Universitätsspital Basel, dann in der Rehaklinik […] und schliesslich im Rahmen
eines Entlastungsaufenthaltes im Pflegeheim […] behandelt worden. Er sei seit
dem 20. Januar 2023 rund um die Uhr pflegebedürftig und es bestehe medizinisch
die Indikation zum Eintritt in ein Pflegeheim mit «Rund-um-die-Uhr»-Betreuung
und intensiver Pflege. Seine Ehefrau sei daher in Absprache mit dem
Bürgerspital am 20. Januar 2023 in die Schweiz eingereist und übernehme seither
trotz der kritischen Beurteilung der Möglichkeiten einer ambulanten Betreuung
einen Grossteil seiner Pflege und Betreuung. Gemäss dem Bericht des
Bürgerspitals vom 8. September 2023 sei das Gelingen einer ambulanten Wohn- und
Lebensform «essentiell von der Anwesenheit und Unterstützung seiner Ehefrau» abhängig.
Ohne seine Ehefrau müsse er zwangsweise in einem institutionellen Rahmen
untergebracht werden. Diese Lebensform wie auch seine Unterstützung durch die
Spitex lehne er jedoch massiv ab. In der Zeit der Abwesenheit der Ehefrau sei
es denn auch zu einer raschen Verwahrlosung gekommen, da praktisch keine Pflege
mehr möglich gewesen sei und sich die Tochter mit der Situation überfordert
gefühlt habe. Seit der letzten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im
Jahr 2022 habe sich eine bemerkenswerte emotionelle Stabilisierung und
Verbesserung der körperlichen Gesundheit eingestellt, welche das
Unterstützungssystem nicht für möglich gehalten habe. Schliesslich müssten ohne
die Pflege durch die Ehefrau aus öffentlichen Mitteln mindestens zusätzlich CHF
5'000.– pro Monat Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, um einen Heimaufenthalt
finanzieren zu können.
Der Rekurrent rügt eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art.
47 Abs. 4 AIG. Eine Ausreise nach Thailand sei ihm nicht zumutbar, weshalb das
Privat- und Familienleben mit seiner Ehefrau nur in der Schweiz gelebt werden
könne. Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AIG für
den Familiennachzug seien erstellt. Die Rechtsprechung und Lehre anerkenne,
dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer Person, welche nicht
mehr allein leben könne, als wesentlicher neuer Umstand für den nachträglichen
Familiennachzug berücksichtigt werden müsse. Indem das JSD argumentiere, dass er
trotz früheren Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes freiwillig
getrennt von seiner Ehefrau gelebt habe, verletze dieses den Kerngehalt des Rechts
auf Familienleben, welcher unantastbar sei (Art. 36 Abs. 4 BV). Die vorliegende
Gesuchabweisung werde damit begründet, dass der Familiennachzug im Jahr 2013,
ebenfalls nach Ablauf der Fünfjahresfrist, bewilligt worden wäre. Daraus ergebe
sich, dass gar kein öffentliches Interesse mehr an der Steuerung der
Zuwanderung bestehe, da die Ehefrau bereits seit 10 Jahren bei ihm hätte wohnen
können. Wäre das Familiennachzugsgesuch damals bewilligt worden, müsse dies
auch für das heutige Gesuch gelten. Der Verzicht auf Einreichung eines
Familiennachzugsgesuchs in den Jahren 2013 und 2016 respektive der Rückzug des
Verfahrens im Jahr 2020 würden keinen endgültigen Verzicht bzw. eine Verwirkung
dieses Rechts darstellen. Er habe im Unterschied zu den Vorfällen in den Jahren
2013 und 2016 am 10. Januar 2023 nur aus dem stationären Aufenthalt entlassen
werden können, weil seine Ehefrau eingereist sei, um die Vollbetreuung zu
übernehmen. Ein wichtiger Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG bestehe einerseits in seiner
Pflegebedürftigkeit und andererseits in der Verbesserung seines psychischen
Gesundheitszustandes, womit ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau erst wieder
möglich geworden sei. Seine Ehefrau sei in der Lage und bereit, ihm die nötige
Pflege und Fürsorge zu gewähren.
Der Rekurrent macht weiter geltend, dass die Beziehung zu
seiner Ehefrau dem Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
unterstehe. Das Familienleben könne aus medizinischen und weiteren Gründen nur
in der Schweiz gelebt werden. Er sei gemäss dem Bericht des Bürgerspitals vom
8. September 2023 von der Pflege seiner Ehefrau abhängig und es drohe ihm ohne
sie die Verwahrlosung oder zwangsweise Einweisung in ein Pflegeheim. Da sich
die Ehefrau bereits in der Schweiz befinde, seien bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung auch die Folgen ihrer Ausreise für ihn zu
berücksichtigen. Es stehe fest, dass die Begrenzung der Einwanderung auch bei
langjährig getrennten Ehen kein legitimes Interesse zur Abweisung des
nachträglichen Nachzugsgesuchs darstelle. Als einziges öffentliches Interesse
sei die Integration der Ehefrau zu berücksichtigen. Durch die Beziehung zu
ihrer Tochter sei sie vor Vereinsamung und Desintegration geschützt, sie sei
mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und sei nicht von der Sozialhilfe
abhängig. Der Bezug von Ergänzungsleistungen stelle keinen Verweigerungsgrund
für den Familiennachzug dar, weshalb ein möglicher Bezug auch bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden dürfe. Das öffentliche
Interesse bestehe darin, den betreuenden Angehörigen ihren Einsatz im Dienste
ihrer Nächsten zu erleichtern und diese individuell zu fördern. Aufgrund der
Pflege durch die Ehefrau würden der öffentlichen Hand hohe Kosten erspart,
weshalb auch deshalb ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass er
weiterhin von seiner Ehefrau gepflegt würde. Die Interessenabwägung nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK falle eindeutig zu seinen Gunsten aus.
3.
3.1 Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG
bezwecken die Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug
der Familienmitglieder (BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1,
2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.2). Die Regelung des Familiennachzugs ist,
wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung
zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten, und
andererseits die Einwanderung zu begrenzen. Den Fristen gemäss Art. 47
Abs. 1 AIG kommt somit auch die Funktion zu, die Zuwanderung von ausländischen
Personen in die Schweiz zu steuern (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E.
5.2.2, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.4, 2C_323/2018 vom 21.
September 2018 E. 6.5.1). Dem Interesse an der Förderung der Integration durch
einen möglichst frühen Nachzug ist bei erwachsenen Familienangehörigen zwar
weniger Gewicht beizumessen als bei Kindern (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
5. Auflage, Zürich 2019, Art. 47 AIG N 17). In gewissem Umfang
beanspruchen die den Nachzugsfristen zugrundeliegenden Integrationsüberlegungen
aber auch für erwachsene Familienangehörige Geltung, weil die
Integrationsfähigkeiten erfahrungsgemäss mit zunehmendem Alter abnehmen (vgl.
BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1; VGer ZH VB.2021.00433 vom 16.
Dezember 2021 E. 3.3; Geiser/Blocher/Busslinger,
a.a.O., N 23.129). Bei der Einwanderungsbegrenzung handelt es sich entgegen der
Ansicht von Spescha (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 47 AIG N 17) um
ein legitimes öffentliches Interesse, um im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK in das
Recht auf Achtung des Familienlebens einzugreifen (BGer 2C_324/2024 vom
22. Januar 2025 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.7 und weiterer
Hinweise, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.4, 2C_323/2018 vom 21.
September 2018 E. 6.5.1; VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2).
Gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kann ein
nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der Nachzugsfristen gemäss Art. 47
Abs. 1 und 3 AIG nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe
vorliegen. Dabei hat die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen
gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die wichtigen
familiären Gründe für einen verspäteten Familiennachzug sind jedoch in einer
Weise auszulegen, die mit dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens
vereinbar ist (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK; vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1,
in: Pra 110 [2021] Nr. 36, mit Hinweisen). Der Wunsch, alle Familienmitglieder
in der Schweiz vereint zu sehen, ist dabei die Grundlage aller Gesuche um
Familiennachzug, einschliesslich der fristgerechten, und bildet sogar eine
Voraussetzung dafür (vgl. Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. a
AIG: «wenn sie mit diesen zusammenwohnen»). Das blosse Interesse einer bisher
getrennt lebenden Familie an der Vereinigung der Gesamtfamilie stellt demnach
für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar. Wird der Antrag auf
Familiennachzug verspätet gestellt und hat sich die Familie freiwillig
getrennt, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere
Lösung erforderlich machen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr.
36; BGer 2C_153/2018 vom 25. Juni 2018 E. 5.2, 2C_386/2016 vom 22. Mai
2017 E. 2.3.1, 2C_285/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweisen; VGE VD.2023.175
vom 17. Mai 2024 E. 3.1, VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 3.2.1; Geiser/Blocher/Busslinger, in: Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 23.140).
Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer
Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu
entscheiden (vgl. BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.3, 2C_1011/2019 vom
21. April 2020 E. 3.3.6 mit Hinweisen; VGE ZH VB.2022.00642 vom 8. Juni
2023 E. 3.5). Das Gesetz enthält keine Definition der wichtigen familiären
Gründe (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.4 mit Hinweis auf BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Art. 75 VZAE behandelt nur die wichtigen familiären Gründe
für den Familiennachzug von Kindern und äussert sich nicht zum Nachzug eines
Ehegatten. Auch die Rechtsprechung und die Literatur haben dem Begriff im
Zusammenhang mit dem Nachzug des Ehepartners keine schärferen Konturen
verliehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36; BGer 2C_586/2018
vom 28. Mai 2019 E. 2.2 f., 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.1,
2C_887/2014 vom 11. März 2015 E. 3.2; VGE VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 3.1).
Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die jahrelang
freiwillig getrennt gelebt hat, auf diese Weise ein geringes Interesse am
Zusammenleben an einem bestimmten Ort zum Ausdruck bringt. Unter solchen
Umständen, wenn die familiären Beziehungen seit Jahren besuchsweise und über
die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, geht das dem Sinn und Zweck
von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung regelmässig dem privaten Interesse der Ausländerin
oder des Ausländers am Leben in der Schweiz vor. Dies ist so lange der Fall,
als objektive und nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen
und zu rechtfertigen sind, nicht etwas anderes nahelegen (vgl. BGE 146 I 185 E.
7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36; BGer 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.1,
2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 und 8.4.2, 2C_348/2016 vom 17.
März 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf weitere Urteile; VGE VD.2023.175 vom 17. Mai
2024 E. 3.1, VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 3.2.1, VD.2020.125 vom 17.
Dezember 2020 E. 2.3; Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern, Oktober 2013, Stand 1.
April 2024, Ziff. 6.10.3, S. 138). Bei Ehegatten können beispielsweise der
Abschluss einer Ausbildung oder von Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten im
Ausland oder eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
nachzugswilligen Ehegatten einen wichtigen familiären Grund darstellen (VGE
VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2 mit Hinweis auf Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
AuG, Bern 2010, Art. 47 N 21; BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E.
5.2.4 mit weiteren Hinweisen). Weiter kann eine gesundheitsbedingt erfolgende
Einschränkung der Fähigkeit des in der Schweiz lebenden Ehegatten, selbständig
zu leben, einen wichtigen familiären Grund bilden (BGE 146 I 185 E. 7.1.2).
Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden tatsächlichen
Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern
auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGer 2C_917/2019 vom 25. März 2020
E. 3.2.2, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.3.3, 2C_1/2017 vom 22.
Mai 2017 E. 4.1.4).
3.2
3.2.1 Vorliegend ist unstrittig, dass die Ehegatten
nach der Rückkehr des Rekurrenten in die Schweiz im September 2004 bis zur
Stellung des Familiennachzugsgesuchs vom 16. September 2020 freiwillig darauf
verzichtet haben, ihre eheliche Gemeinschaft am gleichen Ort zu leben. Der
Rekurrent liess seine Ehefrau und seine damals dreijährige Tochter in Thailand
zurück, während er fortan in der Schweiz lebte. Wie die Vorinstanz zutreffend
hervorgehoben hat, lebten die Ehegatten diesen freiwilligen Verzicht auch dann
weiter, als sich die gesundheitliche Situation des Rekurrenten in der Schweiz
in der Vergangenheit verschlechtert hatte. So erlitt er bereits am 15. Oktober
2005 eine schwere Hirnblutung, weshalb er während längerer Zeit hospitalisiert
und therapiert werden musste. Seither ist er auf umfangreiche Unterstützung
angewiesen (vgl. Bericht D____ vom 8. September 2023, act. 7/1 S. 57 ff.). In
deren Folge ist am 16. Mai 2006 eine Beistandschaft errichtet worden. Nach
einem längeren Aufenthalt in der REHAB Basel trat er 2007 in das Wohnhaus [...]
Basel, eine Institution für begleitetes Wohnen, in ein vollstationäres Setting
ein. Am 1. Mai 2013 konnte er aufgrund seiner gesundheitlichen Stabilisierung
in eine Mietwohnung einziehen, wo er weiterhin auf eine intensive ambulante
Wohnbegleitung angewiesen war. 2016 erlitt er erneut einen schweren
Schlaganfall mit einer erneuten massiven Verstärkung seiner körperlichen und
kognitiven Beeinträchtigungen und musste wiederum hospitalisiert werden. Nach
längerer Rehabilitation konnte er wieder in eine Wohnung zurückkehren, war aber
weiterhin auf professionelle intensive ambulante Wohnbegleitung angewiesen,
welche vom Bürgerspital Basel wahrgenommen wurde. Obwohl er seit dem Eintritt
seiner gesundheitlichen Probleme im Jahr 2005 den Wunsch gehabt haben soll, mit
seiner Ehefrau zusammen zu leben, ist es dazu aufgrund seiner instabilen
Lebenssituation einerseits sowie der Minderjährigkeit der Tochter und deren
Wunsch, zusammen mit ihrer Mutter im Heimatland aufzuwachsen, andererseits (vgl.
Bericht D____ vom 8. September 2023, act. 7/1 S. 57 ff.), nicht zu einer
erneuten Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts oder zumindest einer
Familiensituation am gleichen Lebensmittelpunkt gekommen. Zudem soll dieser
Wunsch im Kontext seiner hirnorganischen Störung und Psychopathologie auch nie
stabil vorhanden und von Phasen des Kontaktabbruchs begleitet gewesen sein (Bericht
D____ vom 4. November 2024, act. 5).
Vor diesem Hintergrund vermag die erneute Gesundheitskrise nach
einem Sturzereignis vom 14. November mit Hospitalisierung bis zum 1. Dezember
2022 im Universitätsspital Basel infolge einer bakteriellen Superinfektion mit
anschliessender geriatrischer Rehabilitation im […] Spital und der
Notwendigkeit einer Betreuung mit «rund-um-die Uhr»-Beobachtung und intensiver
Pflege für sich allein keine wesentliche Änderung der familiären Situation zu
bewirken. Der Rekurrent war aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen
seit 2005 nicht «neuerdings nicht mehr in der Lage, selbständig zu leben», was
vom Bundesgericht als wichtiger familiärer Grund für den Nachzug eines
Ehegatten gewertet worden ist (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.4
mit Hinweis auf BGE 146 I 185 E. 7.1.2). Dies gilt im Grundsatz auch für die
einer Pflegeheimbetreuung entgegenstehende Sozialunverträglichkeit, welche
schon im Jahr 2013 zu seinem Wechsel von einem vollstationären Setting in eine
ambulant begleitete Wohnform geführt hat (vgl. Bericht D____ vom 4. November
2024, act. 5).
3.2.2 Auch aus seiner Behauptung, dass die Ehegatten
trotz ihrer örtlichen Trennung ihre familiäre Beziehung gleichwohl weiter
gepflegt hätten und der Rekurrent seine Ehefrau regelmässig in ihrer Heimat
besucht habe, vermag der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch
wenn ihm selber solche Besuche nun infolge seiner gesundheitlichen Situation
nicht mehr möglich sein sollten, so könnte die Beziehung durch Besuche der
Ehefrau in der Schweiz in gleicher Weise weitergelebt werden. Über die hierfür
notwendigen Mittel verfügt der Rekurrent weiterhin.
3.2.3 Zu beachten ist aber, dass sich die familiäre
Situation mit Bezug auf die Tochter wesentlich verändert hat. Diese wurde bis
nach dem Abschluss ihrer Ausbildung an einer High School in Thailand von ihrer
Mutter betreut. Welche alternativen Betreuungsmöglichkeiten für die Tochter in
Thailand bestanden hätten, ist nicht ersichtlich. In der Folge reiste die
Tochter als Schweizer Staatsbürgerin nach Erreichen ihrer Volljährigkeit in die
Schweiz ein, wo sie seither lebt. Diese späte Einreise war ihr möglich, da im
Ausland, getrennt von einem Elternteil aufgewachsene schweizerische
Staatsangehörige nicht an die ausländerrechtliche Nachzugsfristen gebunden
sind. Auch wenn die Entscheidung der Familie, die gemeinsame Tochter in der
Heimat ihrer Mutter aufwachsen zu lassen und auszubilden, vor dem Hintergrund
ihrer nunmehrigen Immigration in ihre schweizerische Heimat mit Blick auf ihre
hiesige Integration rückblickend unglücklich erscheint, ist die nunmehr
entstandene neue Ausgangslage von Bedeutung. Die Tochter zog im August 2021 zum
Rekurrenten in dessen neue, grössere Wohnung ein. Die Ehefrau war daher nicht
mehr durch die Betreuung der gemeinsamen Tochter in Thailand gebunden und es
konnte unter Berücksichtigung des «kompromisslosen Willens» des Rekurrenten,
selbständig zu leben, ein Setting mit einer Betreuung durch die Ehefrau in der
eigenen Wohnung etabliert werden. Mit diesem Setting konnte nun sowohl seinem
starken Widerstand gegen eine Unterbringung in einem Pflegeheim wie auch seiner
diagnosebedingten Sozialunverträglichkeit infolge von manisch-depressiven
Zuständen mit Hinweisen auf narzisstische Persönlichkeitszüge und einer Tendenz
zu paranoidem Verhalten, welche einer solchen entgegensteht (vgl. Bericht des
Beistands vom 27. September 2023, act. 7/1 S. 54 ff. mit Hinweis auf den
Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 1. Dezember 2022, act. 7/1
S. 60 ff.), Rechnung getragen werden. Ein solches Setting war zwar auch schon
in früheren Jahren aber unter «riskanten Bedingungen» möglich (Bericht D____
vom 4. November 2024, act. 5).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die familiäre
Ausgangslage auch insoweit verändert hat, als dem Unterstützungssystem bisher
ein Zusammenleben der Ehefrau und der Tochter mit dem Rekurrenten als
unzumutbar erschienen ist. Demgegenüber wird nun aber eine überraschende,
«bemerkenswerte emotionale Stabilisierung und Verbesserung der körperlichen
Verfassung» des Rekurrenten konstatiert, welche im Zusammenhang mit der
Aussicht auf die Bereitschaft seiner Ehefrau stehe, im Rahmen des gemeinsamen
Zusammenlebens in eigener Wohnung seine intensive Pflege zu übernehmen.
Tatsächlich hat sie sich in der Folge trotz der diagnosebedingt auftretenden
irrationalen Wut und eingeschränkten Emotionskontrolle des Rekurrenten in der
Lage gezeigt, diese Pflege «liebevoll, mit bemerkenswerter Geduld und
gewissenhaft» zu übernehmen. Der Rekurrent wird bei den Besuchen durch die
ambulante Wohnbegleitung deshalb meist in einem zufriedenen und stets
gepflegten Zustand angetroffen (Bericht D____ vom 8. November 2024, act. 5). Demgegenüber
ist es nach der Ausreise der Ehefrau nach Ablauf ihres Visums am 5. April 2023
zu einer «raschen Verwahrlosung» des Rekurrenten gekommen, «da praktisch keine
Pflege mehr möglich» gewesen ist und sich die Tochter […] mit der Situation
überfordert» gefühlt hat (vgl. Bericht D____ vom 8. September 2023, act. 7/1 S.
57 ff.).
3.2.4 Vor diesem Hintergrund sind wichtige Gründe für
einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nachgewiesen
worden.
3.3 Die Bewilligung des nachträglichen
Familiennachzugs erscheint auch verhältnismässig. Wie der Berichtserstattung
von D____ von der ambulanten Wohnbegleitung des Bürgerspitals entnommen werden
kann, erscheint das heutige Betreuungssetting des Rekurrenten mit seiner Pflege
durch die Ehefrau einer alternativen Betreuungsform überlegen. Seine Einbettung
in ein stabiles und wohlwollendes Familiengefüge führe dazu, dass er deutlich
weniger Konflikte mit seiner sozialen Umgebung wie der Nachbarschaft und
Freunden und auch mit dem Unterstützungssystem habe. Für das Helfersystem würde
die Erbringung der notwendigen Pflege und Betreuung ohne den Beitrag der
Ehefrau eine extrem kräftezehrende Herausforderung darstellen. Da der Rekurrent
sämtliche stationären Unterbringungsmöglichkeiten ablehne, käme es seiner
Einschätzung nach unter ambulanten Bedingungen gewiss zu einer schnellen,
gravierenden und höchstwahrscheinlich lebensbedrohlichen Verschlechterung
seiner psycho-sozial-medizinischen Gesundheit. Diesen Beitrag könnte die
Tochter nicht leisten, da sie mit dem alleinigen Zusammenleben mit ihrem Vater
und der Pflege überfordert wäre und ihre Integration ernsthaft gefährdet
erschiene (Bericht D____ vom 8. November 2024, act. 5).
Unbestritten ist weiter, dass das aktuelle Setting geeignet
ist, in erheblichem Umfang Pflegekosten zu vermeiden, die ansonsten vom
Gemeinwesen mitzutragen wären (vgl. Berechnung im Bericht D____ vom 8. November
2024, act. 5). Auch wenn entsprechend der Feststellung im angefochtenen
Entscheid andere hochwertige Kliniken und Betreuungsmöglichkeiten bestehen,
welche auf die gesundheitliche Situation des Rekurrenten spezialisiert sind, so
erscheint das unter Einbezug der Ehefrau gefundene Setting sowohl für den
Rekurrenten wie auch die kostentragende Allgemeinheit vorteilhaft. Der von der
Vorinstanz zutreffend erkannten Gefahr, dass in diesem Setting eine Betreuung
rund um die Uhr nicht umfassend gewährleistet werden kann, ist
entgegenzuhalten, dass dies nur im Rahmen einer vollstationären Betreuung
möglich wäre, welche vom Rekurrenten aber vehement abgelehnt wird. Der
aktuellen Entlastung der Allgemeinheit bezüglich der Gesundheitskosten steht
zwar eine mögliche Belastung des Gemeinwesens in der Zukunft entgegen, wenn die
nachgezogene Ehefrau zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten neben einer
Witwenrente Ergänzungsleistungen benötigt. Auch wenn mit der Übersiedelung der
Tochter in die Schweiz die Wahrscheinlichkeit eines hiesigen Verbleibs der
Ehefrau auch bei einem Vorversterbens des zweiundzwanzig Jahre älteren und
gesundheitlich belasteten Rekurrenten nicht gering erscheint, so steht er doch
nicht fest, zumal eine Rente auch in die Heimat der Ehefrau exportiert werden
könnte. Hinzu kommt, dass der Rekurrent gemäss den vorhandenen Unterlagen
aufgrund seiner im Jahr 2018 erhaltenen Erbschaft von damals angeblich rund CHF
550'000.– wohl noch weiterhin über finanzielle Mittel verfügt, welche die
Ehefrau teilweise erben würde und welche dem Bezug von Ergänzungsleistungen
zumindest temporär entgegenstehen und eine Rückkehr nach Thailand erleichtern
dürften. Insgesamt überwiegt daher das private Interesse am Schutz des
Familienlebens des Rekurrenten gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK
gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einwanderungsbegrenzung.
3.4 Daraus folgt, dass der Rekurs gutzuheissen
und der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist. Die Vorinstanzen haben die
Abweisung des Familiennachzugsgesuchs ausschliesslich damit begründet, dass die
Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten worden sei und kein wichtiger
familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliege. Die übrigen
Voraussetzungen des Familiennachzugs sind nicht geprüft worden. Es wird aber
von der Vorinstanz auch nicht in einem Eventualstandpunkt die Auffassung
vertreten, dass diese nicht erfüllt wären. Die Sache ist daher zur Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau des Rekurrenten an das Migrationsamt
zurückzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren zu erheben und es ist die Vorinstanz zu
verpflichten, dem Rekurrenten eine Parteientschädigung zu leisten. Mit Eingabe
vom 17. Februar 2025 macht er einen Aufwand seines Vertreters von 17 Stunden und
25 Minuten à CHF 250.– pro Stunde und Auslagen im Betrag von CHF 109.40
geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und mit dem Honorarreglement konform.
Entsprechend wird das Justiz- und Sicherheitsdepartement verpflichtet, dem
Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 4'463.55 zuzüglich Mehrwertsteuer
auszurichten. Für das vorinstanzliche Rekursverfahren wird mit Bezug auf die
Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen
Entscheids hinaus kein Entschädigungsantrag gestellt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden die
Verfügung des Migrationsamts vom 14. November 2023 sowie der Entscheid des
Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. September 2024 aufgehoben, das
Gesuch des Rekurrenten um Familiennachzug gutgeheissen und der Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration angewiesen, der Ehefrau des Rekurrenten eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann zu erteilen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem Rekurrenten
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'463.55
zzgl. 8,1 % MWST von CHF 355.80 auszurichten.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lavinia Frei
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.