VD.2025.78
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
9. September 2025Deutsch14 min
(StGB, SR 311.0) aufgeschoben wurde. Am 26. April 2025 stellte A____ bei der Abteilung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.78
URTEIL
vom 9. September 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser,
MLaw Désirée Stramandino
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Christoph
Dumartheray, Advokat,
Steinenberg 19, Postfach
251, 4010 Basel
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs vom 18. Mai 2025
betreffend Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
6. April 2023 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung, der mehrfachen versuchten Sachbeschädigung, der Hehlerei, des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs,
des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)
sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu 26
Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 382 Tage) verurteilt, wobei die Strafe
zugunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) aufgeschoben wurde. Am 26. April 2025 stellte A____ bei der Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt (SMV,
Vollzugsbehörde) ein Gesuch um Haftentlassung. Mit Schreiben vom 11. Mai 2025
stellte er der Vollzugsbehörde eine Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, sollte ihm bis am 14. Mai 2025 kein
Entscheid zugestellt werden.
Am 18. Mai 2025 hat
A____ (nachfolgend Rekurrent), vertreten durch lic. iur. Christoph
Dumartheray, beim Verwaltungsgericht einen Rekurs gegen den SMV wegen
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung erhoben. Darin beantragt er die
Feststellung, dass bezüglich des Haftentlassungsgesuchs vom 26. April 2025 eine
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vorliege. Die Vollzugsbehörde sei
anzuweisen, ohne weiteren zeitlichen Verzug bezüglich des Gesuchs zu
entscheiden. Zudem sei ihm für die unrechtmässige Rechtsverweigerung und
–verzögerung eine angemessene Entschädigung im Sinne einer Genugtuung
auszurichten. Dies alles unter o/e‑Kostenfolge, wobei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Am 20. Mai 2025 stellte die
Vollzugsbehörde dem Verwaltungsgericht die gleichentags ergangene Verfügung zu,
mit welcher sie das Gesuch des Rekurrenten vom 26. April 2025 abgewiesen hat.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 hat der Verfahrensleiter dem Rekurrenten eine
Kopie des Entscheids vom 20. Mai 2025 zugestellt mit der Bitte um Mitteilung,
ob seine Eingabe mit einem allfälligen Rekurs gegen den besagten Entscheid
zusammengelegt und gemeinsam oder separat entschieden werden solle. Mit
Eingaben vom 23. Mai und 2. Juni 2025 hat der Rekurrent klargestellt, dass
sich der Rekurs vom 18. Mai 2025 nicht gegen den Entscheid der Vollzugsbehörde
vom 20. Mai 2025 richte, sondern dieser eingereicht worden sei, weil die
Vollzugsbehörde bezüglich seines Haftentlassungsgesuchs vom 26. April 2025
untätig geblieben sei. Mithin sei der Rekurs vom 18. Mai 2025 nicht mit dem
Rekurs gegen die Verfügung vom 20. Mai 2025 (vgl. VD.2025.82)
zusammenzulegen, sondern separat zu beurteilen. Die Vollzugsbehörde hat mit
Eingabe vom 12. Juni 2025 auf eine Stellungnahme verzichtet und am selben Tag
die Vollzugsakten in elektronischer Form eingereicht. Die danach ergangenen
Akten hat sie dem Gericht im Aktennachgang zugestellt. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der elektronischen Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) i.V.m.
§ 50 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht hat
volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem
neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021
E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Damit stellt die Geltendmachung einer Rechtsverzögerung
bzw. Rechtsverweigerung einen tauglichen Rügegrund dar (VGE VD.2021.162 vom 12.
November 2021 E. 1.1). Gemäss § 43 Abs. 1 Ziff. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) ist beim Rekurs wegen
Rechtsverzögerung die begründet einzureichende Rekurseingabe an keine Frist
gebunden.
1.2
1.2.1
Die
zum Zeitpunkt der Rekurserhebung am 18. Mai 2025 noch nicht zugestellte
Verfügung vom 20. Mai 2025 betreffend die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung
der stationären Suchtbehandlung wurde dem Rekurrenten mit Verfügung vom 21. Mai
2025.
übermittelt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts fällt das aktuelle
Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung eines Rechtsverzögerungs- oder
Rechtsverweigerungsrekurses mit dem Erlass des verlangten Entscheids dahin. Das
Verwaltungsgericht tritt daher auf Rekurse, die eine Rechtsverzögerung bzw.
–verweigerung zum Gegenstand haben, praxisgemäss nicht ein, wenn die Vorinstanz
den vom Rekurrenten verlangten Entscheid mittlerweile erlassen hat (VGE VD.2021.162
vom 12. November 2021 E. 1.2.1, VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E.
1.2.1, VD.2013.194 vom 13. Februar 2014 E. 1.2). Es ist denn auch mit Art. 29a der
Bundesverfassung (BV, SR 101) vereinbar, ein Sachurteil von einem
praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (Wiederkehr/Plüss, Praxis des
öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 199, mit Hinweis auf BGE 140 II 315 E. 4.3 ff., 139 II 185 E. 12.4).
1.2.2
Demgegenüber
fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse trotz Erlass des verlangten
Entscheides nicht dahin, wenn der Rekurrent ein besonderes Interesse an der
rechtzeitigen Beurteilung seines vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehrens
begründet und belegt, wobei ein aktuelles Feststellungsinteresse vorausgesetzt
wird (VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 1.2.1, VD.2013.194 vom
13.
Februar 2014 E. 1.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 297). Das Bundesgericht tritt zudem trotz weggefallenem
Rechtsschutzinteresse auf Beschwerden ein, wenn in vertretbarer Weise eine
Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
behauptet wird. Dabei geht es aber jeweils um (behauptete) Verletzungen
materieller Konventionsgarantien, so namentlich um Freiheitsentzüge, welche die
Frage der Vereinbarkeit mit Art. 5 EMRK aufwerfen oder um die Rüge einer
unzulässigen Rechtsverzögerung, wo das Bundesgericht bisweilen trotz
weggefallenem Rechtsschutzinteresse eintritt, um dem Betroffenen eine Art
Genugtuung zu verschaffen. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung bisher aus Art.
6.
Ziff. 1 EMRK nicht generell einen Anspruch abgeleitet, dass auch nach Wegfall
eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf ein Rechtsmittel eingetreten werden
müsste, sondern nur bei besonderen Umständen (BGer 1B_264/2021 vom 19. August
2021.
E. 1.2, 2C_871/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2.5.4, je mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch Wiederkehr/Plüss,
a.a.O., S. 199).
Dem
Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsrekurs kommt zudem eine
aufsichtsrechtliche Funktion zu (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel. 2021, Rz.696). Daraus folgt seine
Subsidiarität gegenüber förmlichen Rechtsmitteln gegen getroffene Entscheide.
Rügen, welche im Zusammenhang mit solchen behandelt werden können, sind im
Rahmen eines Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsrekurses nicht zu
beurteilen (vgl. VGE VD.2023.174 und VD.2024.17 vom 14. Juni 2024
E. 1.5.1, BEZ.2023.9 vom 11. Juli 2023 E. 3.3).
1.2.3
Der
Rekurrent stellt in seiner Rekursbegründung vom 18. Mai 2025 unter anderem die
Rechtmässigkeit seiner Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt in Frage.
Diesbezüglich macht er zusammengefasst geltend, er befinde sich seit dem 7.
Juni 2024 ohne jegliche therapeutische Behandlung in einem Haftregime, welches
weitestgehend demjenigen in einer Untersuchungshaft bzw. einem vorzeitigen
Strafvollzug entspreche. Ein derartiger Freiheitsentzug sei mit Art. 5 EMRK
nicht vereinbar (act. 1 S. 5). Damit behauptet er in vertretbarer
Weise eine Verletzung materieller Konventionsgarantien, weshalb gemäss der oben
erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auf ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse verzichtet werden könnte. Die identischen Rügen bringt er
indes auch in seinem Rekurs gegen die Verfügung der Vollzugsbehörde vom
20.
Mai 2025 im Verfahren VD.2025.82 vor, über welche es dort zu befinden
gilt. Auf die bereits in jenem Verfahren getragene inhaltliche Kritik ist somit
nicht einzutreten.
Es scheint
fraglich, ob darüber hinaus ein separates Feststellungsinteresse hinsichtlich einer
allfälligen Rechtsverzögerung bzw. –verweigerung besteht. Besondere Umstände
bringt der Rekurrent jedenfalls keine vor. Er begnügt sich mit dem Hinweis,
dass er gemäss Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK ein geschütztes Interesse
am zeitnahen Tätigwerden des Amtes für Justizvollzug habe (act. 1 S. 2). Da
es bei der Beurteilung eines Rechtsverzögerungsrekurses letztlich darum geht,
dem Betroffenen eine Art Genugtuung zu verschaffen, ist ausnahmsweise trotzdem darauf
einzutreten, zumal der Rekurrent explizit eine entsprechende Feststellung
beantragt.
1.3
Mangels
Zuständigkeit nicht einzutreten ist indes auf den Antrag des Rekurrenten, es
sei ihm für die unrechtmässige Rechtsverweigerung- bzw. verzögerung eine
Genugtuungsforderung auszurichten. Entschädigungsforderungen sind gemäss
§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines
Personals (Haftungsgesetz [HG, SG 161.100]) auf dem Weg des Zivilprozesses beim
Zivilgericht geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht ist für deren
Beurteilung im Rekursverfahren nicht zuständig (VGE VD.2022.130 vom 4. März
2024.
E. 1.3, VD.2022.116 vom 7. Februar 2023 E. 3.1, VD.2020.165/VD.2021.17 vom
16.
August 2021 1.3, VD.2020.105 vom 2. September 2020 E. 1.4, VD.2019.131
vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4). Eine direkte gerichtliche Beurteilung von
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen besteht nur für strafprozessuale
Haft, die sich nachträglich aufgrund eines ganzen oder teilweisen Freispruchs
als unrechtmässig erweist (vgl. Art. 429 der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Die entsprechende Regelung kommt aber auf den Strafvollzug
nicht zur Anwendung.
2.
2.1
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts-
und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,
SR 101]). Diese Bestimmung verankert den Grundsatz des Beschleunigungsgebots
und verbietet die ungerechtfertigte Verzögerung eines Entscheids (BGE 131 V 407
E. 1.1; VGE VD.2020.235 vom 3. Januar 2021 E. 2.2, VD.2019.129 vom 2.
April 2020 E. 2.3; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 1300; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss., Basel 2003,
S. 38). Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29
Abs. 1 BV liegt dann vor, wenn sich eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der
Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der
übrigen Umstände als angemessen erscheint. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer
mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am
konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und
Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber
auch das Verhalten der Beteiligten (vgl. dazu BGE 135 I 265 E. 4.4,
130.
I 312 E. 5.2; BGer 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.1; VGE VD.2018.127
vom 14. Januar 2019 E. 3.1; Uhlmann,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 94 des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] N 6). Eine Rechtsverzögerung
ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter
Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss
vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden
Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Behörden insbesondere keine
unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3,
127.
III 385 E. 3a; BGer 1B_366/2021 vom 18. Oktober
2021.
E. 3.1, 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2). Eine
Rechtsverweigerung liegt demgegenüber erst dann vor, wenn sich eine Behörde weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obschon sie aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen
dazu verpflichtet wäre (vgl. VGE VD.2023.174 vom 14. Juni 2024 E. 2,
VD.2023.44 vom 4. September 2023 E. 2).
2.2
Der Rekurrent moniert, die Vollzugsbehörde
habe sein «Haftentlassungsgesuch» vom 26. April 2025 nicht innert angemessener
Frist behandelt. Im Falle, dass von einem Inhaftierten ein ungerechtfertigter
Freiheitsentzug geltend gemacht und ein Haftentlassungsgesuch eingereicht
werde, bestehe der Anspruch, dass die Behörde über die Rechtmässigkeit der Haft
innert nützlicher Frist entscheide. Da vorliegend nach mehr als drei Wochen
noch immer kein Entscheid vorgelegen habe, sei sein Gesuch nicht genügend beförderlich
behandelt worden (act.1 S. 4).
2.3
Die Vollzugsbehörde entschied mit Verfügung
vom 20. Mai 2025 über das Gesuch des Rekurrenten vom 26. April 2025. Da sich
die Vollzugsbehörde somit offensichtlich nicht weigerte, eine entsprechende
Verfügung zu erlassen, fällt eine Rechtsverweigerung nach dem Erwogenen von
vornherein ausser Betracht.
Hinsichtlich einer allfälligen Rechtsverzögerung zu prüfen bleibt,
ob die vorliegende Behandlungsdauer des Gesuchs von ca. 3 ½ Wochen nach der
Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen
erscheint. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim
Rekurrenten – anders als von ihm impliziert – nicht um einen Beschuldigten in
Untersuchungshaft, sondern um einen rechtskräftig verurteilten Massnahmenunterworfenen
handelt. Damit besteht grundsätzlich ein Rechtstitel für seinen mit dem
Massnahmenvollzug verbundenen Freiheitsentzug. Der in Art. 5 Abs. 4 EMRK
statuierte Anspruch auf richterliche Haftprüfung wird dadurch von vornherein
von der gerichtlichen Verurteilung absorbiert. Die StPO im Allgemeinen und die
Bestimmungen über die strafprozessuale Untersuchungshaft (Art. 220 ff.
StPO) im Besonderen sind nicht anwendbar (vgl. BGer 7B_248/2025 vom 7. April
2025.
E. 4.3.2, mit weiteren Hinweisen), womit das Gesuch des Rekurrenten
um Entlassung jedenfalls nicht innert den strafprozessualen kurzen Fristen zu
beurteilen war. Die Vollzugsbehörde hat das «Haftentlassungsgesuch» des
Rekurrenten sodann korrekterweise als sinngemässes Gesuch um Aufhebung der
stationären Suchtbehandlung mangels einer geeigneten Einrichtung für deren
Vollzug entgegengenommen. Die sorgfältige Prüfung eines solchen Gesuchs und die
Redaktion der entsprechenden Verfügung nimmt selbstredend eine gewisse Zeit in
Anspruch. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Vollzugsbehörde bereits am
7.
Februar 2025 eine bedingte Entlassung des Rekurrenten prüfte und diese
ablehnte, woraufhin der Rekurrent beim Verwaltungsgericht Rekurs erhob (vgl. VGE
VD.2025.32 vom 27. Mai 2025). Das vorliegend in Frage stehende Gesuch hat er mithin
noch während der Dauer jenes Rekursverfahrens gestellt, wobei er unter anderem
erneut die Verhältnismässigkeit seiner freiheitsentziehenden Massnahme in Zweifel
zieht. Hinzu kommt, dass die Vollzugsbehörde zum Zeitpunkt seines Gesuchs vom
26.
April 2025 mit zwei Massnahmeneinrichtungen in Kontakt stand hinsichtlich
einer Aufnahme des Rekurrenten (vgl. dazu VGE VD.2025.82 vom 9. September 2025
E. 2.3.2). Die Vollzugsbehörde war während der fraglichen Zeit somit in
verschiedenen Bereichen mit den Belangen des Rekurrenten befasst. Aus den Akten
geht jedenfalls klar hervor, dass sie zu keiner Zeit untätig geblieben ist.
Dies gilt sowohl in Bezug auf die Behandlung des vorliegend in Frage stehenden
Gesuchs, für welche eine Dauer von 3 ½ Wochen unter den gegebenen Umständen
keineswegs als unangemessen lange anzusehen ist, als auch hinsichtlich der
sonstigen Dauer seiner vorübergehenden Unterbringung in einer Straf- bzw.
Haftanstalt seit dem 7. Juni 2024 (vgl. dazu VGE VD.2025.82 vom 9. September 2025
E. 2.3.2).
Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern eine
Rechtsverzögerung oder –verweigerung vorliegen sollte. Das Rechtsbegehren um
Feststellung einer solchen ist daher abzuweisen.
3.
3.1
Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vom Rekurrenten zu tragen (§ 23
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da sich der Rekurrent
in einer stationären Massnahme befindet und er zweifellos nur über bescheidene
finanzielle Mittel verfügt, wird indes auf die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
3.2
Der Rekurrent hat sowohl im vorliegenden
Verfahren als auch im parallel geführten Verfahren VD.2025.82, in welchem
materiell über die beantragte Aufhebung der stationären Suchtbehandlung zu entscheiden
ist, die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Diese kann einer bedürftigen
Partei nur dann bewilligt werden, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos
sind. Während dem besagten Antrag im Parallelverfahren VD.2025.82 zu entsprechen
ist und die damit verbundenen Aufwendungen der Rechtsvertretung zu entschädigen
sind, erweist sich der vorliegende Rekurs als von Anfang an aussichtslos. Aus
den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass auf den Rekurs in verschiedener
Hinsicht nicht einzutreten ist und darüber hinaus nicht ansatzweise eine
Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung auszumachen ist. Die unentgeltliche
Verbeiständung ist im vorliegenden Verfahren somit nicht zu gewähren.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsrechtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.