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Entscheid

VD.2025.78

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

9. September 2025Deutsch14 min

(StGB, SR 311.0) aufgeschoben wurde. Am 26. April 2025 stellte A____ bei der Abteilung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.78

URTEIL

vom 9. September 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser,

MLaw Désirée Stramandino

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Christoph

Dumartheray, Advokat,

Steinenberg 19, Postfach

251, 4010 Basel

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs vom 18. Mai 2025

betreffend Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

6. April 2023 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen

Sachbeschädigung, der mehrfachen versuchten Sachbeschädigung, der Hehlerei, des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs,

des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)

sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu 26

Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 382 Tage) verurteilt, wobei die Strafe

zugunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) aufgeschoben wurde. Am 26. April 2025 stellte A____ bei der Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt (SMV,

Vollzugsbehörde) ein Gesuch um Haftentlassung. Mit Schreiben vom 11. Mai 2025

stellte er der Vollzugsbehörde eine Rechtsverweigerungs- und

Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, sollte ihm bis am 14. Mai 2025 kein

Entscheid zugestellt werden.

Am 18. Mai 2025 hat

A____ (nachfolgend Rekurrent), vertreten durch lic. iur. Christoph

Dumartheray, beim Verwaltungsgericht einen Rekurs gegen den SMV wegen

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung erhoben. Darin beantragt er die

Feststellung, dass bezüglich des Haftentlassungsgesuchs vom 26. April 2025 eine

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vorliege. Die Vollzugsbehörde sei

anzuweisen, ohne weiteren zeitlichen Verzug bezüglich des Gesuchs zu

entscheiden. Zudem sei ihm für die unrechtmässige Rechtsverweigerung und

–verzögerung eine angemessene Entschädigung im Sinne einer Genugtuung

auszurichten. Dies alles unter o/e‑Kostenfolge, wobei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Am 20. Mai 2025 stellte die

Vollzugsbehörde dem Verwaltungsgericht die gleichentags ergangene Verfügung zu,

mit welcher sie das Gesuch des Rekurrenten vom 26. April 2025 abgewiesen hat.

Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 hat der Verfahrensleiter dem Rekurrenten eine

Kopie des Entscheids vom 20. Mai 2025 zugestellt mit der Bitte um Mitteilung,

ob seine Eingabe mit einem allfälligen Rekurs gegen den besagten Entscheid

zusammengelegt und gemeinsam oder separat entschieden werden solle. Mit

Eingaben vom 23. Mai und 2. Juni 2025 hat der Rekurrent klargestellt, dass

sich der Rekurs vom 18. Mai 2025 nicht gegen den Entscheid der Vollzugsbehörde

vom 20. Mai 2025 richte, sondern dieser eingereicht worden sei, weil die

Vollzugsbehörde bezüglich seines Haftentlassungsgesuchs vom 26. April 2025

untätig geblieben sei. Mithin sei der Rekurs vom 18. Mai 2025 nicht mit dem

Rekurs gegen die Verfügung vom 20. Mai 2025 (vgl. VD.2025.82)

zusammenzulegen, sondern separat zu beurteilen. Die Vollzugsbehörde hat mit

Eingabe vom 12. Juni 2025 auf eine Stellungnahme verzichtet und am selben Tag

die Vollzugsakten in elektronischer Form eingereicht. Die danach ergangenen

Akten hat sie dem Gericht im Aktennachgang zugestellt. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter

Beizug der elektronischen Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) i.V.m.

§ 50 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht hat

volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem

neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021

E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Damit stellt die Geltendmachung einer Rechtsverzögerung

bzw. Rechtsverweigerung einen tauglichen Rügegrund dar (VGE VD.2021.162 vom 12.

November 2021 E. 1.1). Gemäss § 43 Abs. 1 Ziff. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) ist beim Rekurs wegen

Rechtsverzögerung die begründet einzureichende Rekurseingabe an keine Frist

gebunden.

1.2

1.2.1

Die

zum Zeitpunkt der Rekurserhebung am 18. Mai 2025 noch nicht zugestellte

Verfügung vom 20. Mai 2025 betreffend die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung

der stationären Suchtbehandlung wurde dem Rekurrenten mit Verfügung vom 21. Mai

2025.

übermittelt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts fällt das aktuelle

Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung eines Rechtsverzögerungs- oder

Rechtsverweigerungsrekurses mit dem Erlass des verlangten Entscheids dahin. Das

Verwaltungsgericht tritt daher auf Rekurse, die eine Rechtsverzögerung bzw.

–verweigerung zum Gegenstand haben, praxisgemäss nicht ein, wenn die Vorinstanz

den vom Rekurrenten verlangten Entscheid mittlerweile erlassen hat (VGE VD.2021.162

vom 12. November 2021 E. 1.2.1, VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E.

1.2.1, VD.2013.194 vom 13. Februar 2014 E. 1.2). Es ist denn auch mit Art. 29a der

Bundesverfassung (BV, SR 101) vereinbar, ein Sachurteil von einem

praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (Wiederkehr/Plüss, Praxis des

öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 199, mit Hinweis auf BGE 140 II 315 E. 4.3 ff., 139 II 185 E. 12.4).

1.2.2

Demgegenüber

fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse trotz Erlass des verlangten

Entscheides nicht dahin, wenn der Rekurrent ein besonderes Interesse an der

rechtzeitigen Beurteilung seines vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehrens

begründet und belegt, wobei ein aktuelles Feststellungsinteresse vorausgesetzt

wird (VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 1.2.1, VD.2013.194 vom

13.

Februar 2014 E. 1.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 297). Das Bundesgericht tritt zudem trotz weggefallenem

Rechtsschutzinteresse auf Beschwerden ein, wenn in vertretbarer Weise eine

Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

behauptet wird. Dabei geht es aber jeweils um (behauptete) Verletzungen

materieller Konventionsgarantien, so namentlich um Freiheitsentzüge, welche die

Frage der Vereinbarkeit mit Art. 5 EMRK aufwerfen oder um die Rüge einer

unzulässigen Rechtsverzögerung, wo das Bundesgericht bisweilen trotz

weggefallenem Rechtsschutzinteresse eintritt, um dem Betroffenen eine Art

Genugtuung zu verschaffen. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung bisher aus Art.

6.

Ziff. 1 EMRK nicht generell einen Anspruch abgeleitet, dass auch nach Wegfall

eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf ein Rechtsmittel eingetreten werden

müsste, sondern nur bei besonderen Umständen (BGer 1B_264/2021 vom 19. August

2021.

E. 1.2, 2C_871/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2.5.4, je mit weiteren

Hinweisen; vgl. auch Wiederkehr/Plüss,

a.a.O., S. 199).

Dem

Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsrekurs kommt zudem eine

aufsichtsrechtliche Funktion zu (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel. 2021, Rz.696). Daraus folgt seine

Subsidiarität gegenüber förmlichen Rechtsmitteln gegen getroffene Entscheide.

Rügen, welche im Zusammenhang mit solchen behandelt werden können, sind im

Rahmen eines Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsrekurses nicht zu

beurteilen (vgl. VGE VD.2023.174 und VD.2024.17 vom 14. Juni 2024

E. 1.5.1, BEZ.2023.9 vom 11. Juli 2023 E. 3.3).

1.2.3

Der

Rekurrent stellt in seiner Rekursbegründung vom 18. Mai 2025 unter anderem die

Rechtmässigkeit seiner Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt in Frage.

Diesbezüglich macht er zusammengefasst geltend, er befinde sich seit dem 7.

Juni 2024 ohne jegliche therapeutische Behandlung in einem Haftregime, welches

weitestgehend demjenigen in einer Untersuchungshaft bzw. einem vorzeitigen

Strafvollzug entspreche. Ein derartiger Freiheitsentzug sei mit Art. 5 EMRK

nicht vereinbar (act. 1 S. 5). Damit behauptet er in vertretbarer

Weise eine Verletzung materieller Konventionsgarantien, weshalb gemäss der oben

erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auf ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse verzichtet werden könnte. Die identischen Rügen bringt er

indes auch in seinem Rekurs gegen die Verfügung der Vollzugsbehörde vom

20.

Mai 2025 im Verfahren VD.2025.82 vor, über welche es dort zu befinden

gilt. Auf die bereits in jenem Verfahren getragene inhaltliche Kritik ist somit

nicht einzutreten.

Es scheint

fraglich, ob darüber hinaus ein separates Feststellungsinteresse hinsichtlich einer

allfälligen Rechtsverzögerung bzw. –verweigerung besteht. Besondere Umstände

bringt der Rekurrent jedenfalls keine vor. Er begnügt sich mit dem Hinweis,

dass er gemäss Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK ein geschütztes Interesse

am zeitnahen Tätigwerden des Amtes für Justizvollzug habe (act. 1 S. 2). Da

es bei der Beurteilung eines Rechtsverzögerungsrekurses letztlich darum geht,

dem Betroffenen eine Art Genugtuung zu verschaffen, ist ausnahmsweise trotzdem darauf

einzutreten, zumal der Rekurrent explizit eine entsprechende Feststellung

beantragt.

1.3

Mangels

Zuständigkeit nicht einzutreten ist indes auf den Antrag des Rekurrenten, es

sei ihm für die unrechtmässige Rechtsverweigerung- bzw. verzögerung eine

Genugtuungsforderung auszurichten. Entschädigungsforderungen sind gemäss

§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines

Personals (Haftungsgesetz [HG, SG 161.100]) auf dem Weg des Zivilprozesses beim

Zivilgericht geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht ist für deren

Beurteilung im Rekursverfahren nicht zuständig (VGE VD.2022.130 vom 4. März

2024.

E. 1.3, VD.2022.116 vom 7. Februar 2023 E. 3.1, VD.2020.165/VD.2021.17 vom

16.

August 2021 1.3, VD.2020.105 vom 2. September 2020 E. 1.4, VD.2019.131

vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4). Eine direkte gerichtliche Beurteilung von

Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen besteht nur für strafprozessuale

Haft, die sich nachträglich aufgrund eines ganzen oder teilweisen Freispruchs

als unrechtmässig erweist (vgl. Art. 429 der Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Die entsprechende Regelung kommt aber auf den Strafvollzug

nicht zur Anwendung.

2.

2.1

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts-

und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,

SR 101]). Diese Bestimmung verankert den Grundsatz des Beschleunigungsgebots

und verbietet die ungerechtfertigte Verzögerung eines Entscheids (BGE 131 V 407

E. 1.1; VGE VD.2020.235 vom 3. Januar 2021 E. 2.2, VD.2019.129 vom 2.

April 2020 E. 2.3; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 1300; Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss., Basel 2003,

S. 38). Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29

Abs. 1 BV liegt dann vor, wenn sich eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde

zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der

Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der

übrigen Umstände als angemessen erscheint. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer

mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am

konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und

Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber

auch das Verhalten der Beteiligten (vgl. dazu BGE 135 I 265 E. 4.4,

130.

I 312 E. 5.2; BGer 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.1; VGE VD.2018.127

vom 14. Januar 2019 E. 3.1; Uhlmann,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 94 des

Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] N 6). Eine Rechtsverzögerung

ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter

Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss

vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden

Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Behörden insbesondere keine

unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3,

127.

III 385 E. 3a; BGer 1B_366/2021 vom 18. Oktober

2021.

E. 3.1, 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2). Eine

Rechtsverweigerung liegt demgegenüber erst dann vor, wenn sich eine Behörde weigert,

eine Verfügung zu erlassen, obschon sie aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen

dazu verpflichtet wäre (vgl. VGE VD.2023.174 vom 14. Juni 2024 E. 2,

VD.2023.44 vom 4. September 2023 E. 2).

2.2

Der Rekurrent moniert, die Vollzugsbehörde

habe sein «Haftentlassungsgesuch» vom 26. April 2025 nicht innert angemessener

Frist behandelt. Im Falle, dass von einem Inhaftierten ein ungerechtfertigter

Freiheitsentzug geltend gemacht und ein Haftentlassungsgesuch eingereicht

werde, bestehe der Anspruch, dass die Behörde über die Rechtmässigkeit der Haft

innert nützlicher Frist entscheide. Da vorliegend nach mehr als drei Wochen

noch immer kein Entscheid vorgelegen habe, sei sein Gesuch nicht genügend beförderlich

behandelt worden (act.1 S. 4).

2.3

Die Vollzugsbehörde entschied mit Verfügung

vom 20. Mai 2025 über das Gesuch des Rekurrenten vom 26. April 2025. Da sich

die Vollzugsbehörde somit offensichtlich nicht weigerte, eine entsprechende

Verfügung zu erlassen, fällt eine Rechtsverweigerung nach dem Erwogenen von

vornherein ausser Betracht.

Hinsichtlich einer allfälligen Rechtsverzögerung zu prüfen bleibt,

ob die vorliegende Behandlungsdauer des Gesuchs von ca. 3 ½ Wochen nach der

Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen

erscheint. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim

Rekurrenten – anders als von ihm impliziert – nicht um einen Beschuldigten in

Untersuchungshaft, sondern um einen rechtskräftig verurteilten Massnahmenunterworfenen

handelt. Damit besteht grundsätzlich ein Rechtstitel für seinen mit dem

Massnahmenvollzug verbundenen Freiheitsentzug. Der in Art. 5 Abs. 4 EMRK

statuierte Anspruch auf richterliche Haftprüfung wird dadurch von vornherein

von der gerichtlichen Verurteilung absorbiert. Die StPO im Allgemeinen und die

Bestimmungen über die strafprozessuale Untersuchungshaft (Art. 220 ff.

StPO) im Besonderen sind nicht anwendbar (vgl. BGer 7B_248/2025 vom 7. April

2025.

E. 4.3.2, mit weiteren Hinweisen), womit das Gesuch des Rekurrenten

um Entlassung jedenfalls nicht innert den strafprozessualen kurzen Fristen zu

beurteilen war. Die Vollzugsbehörde hat das «Haftentlassungsgesuch» des

Rekurrenten sodann korrekterweise als sinngemässes Gesuch um Aufhebung der

stationären Suchtbehandlung mangels einer geeigneten Einrichtung für deren

Vollzug entgegengenommen. Die sorgfältige Prüfung eines solchen Gesuchs und die

Redaktion der entsprechenden Verfügung nimmt selbstredend eine gewisse Zeit in

Anspruch. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Vollzugsbehörde bereits am

7.

Februar 2025 eine bedingte Entlassung des Rekurrenten prüfte und diese

ablehnte, woraufhin der Rekurrent beim Verwaltungsgericht Rekurs erhob (vgl. VGE

VD.2025.32 vom 27. Mai 2025). Das vorliegend in Frage stehende Gesuch hat er mithin

noch während der Dauer jenes Rekursverfahrens gestellt, wobei er unter anderem

erneut die Verhältnismässigkeit seiner freiheitsentziehenden Massnahme in Zweifel

zieht. Hinzu kommt, dass die Vollzugsbehörde zum Zeitpunkt seines Gesuchs vom

26.

April 2025 mit zwei Massnahmeneinrichtungen in Kontakt stand hinsichtlich

einer Aufnahme des Rekurrenten (vgl. dazu VGE VD.2025.82 vom 9. September 2025

E. 2.3.2). Die Vollzugsbehörde war während der fraglichen Zeit somit in

verschiedenen Bereichen mit den Belangen des Rekurrenten befasst. Aus den Akten

geht jedenfalls klar hervor, dass sie zu keiner Zeit untätig geblieben ist.

Dies gilt sowohl in Bezug auf die Behandlung des vorliegend in Frage stehenden

Gesuchs, für welche eine Dauer von 3 ½ Wochen unter den gegebenen Umständen

keineswegs als unangemessen lange anzusehen ist, als auch hinsichtlich der

sonstigen Dauer seiner vorübergehenden Unterbringung in einer Straf- bzw.

Haftanstalt seit dem 7. Juni 2024 (vgl. dazu VGE VD.2025.82 vom 9. September 2025

E. 2.3.2).

Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern eine

Rechtsverzögerung oder –verweigerung vorliegen sollte. Das Rechtsbegehren um

Feststellung einer solchen ist daher abzuweisen.

3.

3.1

Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs

abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vom Rekurrenten zu tragen (§ 23

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da sich der Rekurrent

in einer stationären Massnahme befindet und er zweifellos nur über bescheidene

finanzielle Mittel verfügt, wird indes auf die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

3.2

Der Rekurrent hat sowohl im vorliegenden

Verfahren als auch im parallel geführten Verfahren VD.2025.82, in welchem

materiell über die beantragte Aufhebung der stationären Suchtbehandlung zu entscheiden

ist, die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Diese kann einer bedürftigen

Partei nur dann bewilligt werden, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos

sind. Während dem besagten Antrag im Parallelverfahren VD.2025.82 zu entsprechen

ist und die damit verbundenen Aufwendungen der Rechtsvertretung zu entschädigen

sind, erweist sich der vorliegende Rekurs als von Anfang an aussichtslos. Aus

den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass auf den Rekurs in verschiedener

Hinsicht nicht einzutreten ist und darüber hinaus nicht ansatzweise eine

Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung auszumachen ist. Die unentgeltliche

Verbeiständung ist im vorliegenden Verfahren somit nicht zu gewähren.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsrechtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in

Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.