VD.2025.80
Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht
12. Juni 2025Deutsch10 min
um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht betreffend A____ (Rekurrent) gegenüber
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.80
URTEIL
vom 12. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Manyoki
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Gesundheitsdepartement
Basel-Stadt
Malzgasse 30, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Gesundheitsdepartements
vom 1. April 2025
betreffend Entbindung von der
beruflichen Schweigepflicht
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Gesuch vom 24. März 2025 ersuchte Dr. med. B____ (Amtsarzt)
um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht betreffend A____ (Rekurrent) gegenüber
dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Migrationsamt). Mit Verfügung vom 1.
April 2025 hiess das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
(Gesundheitsdepartement) das Gesuch gut, wobei es darauf hinwies, dass
Auskünfte erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung erteilt werden
dürften.
Dagegen richtet sich der vom Rekurrenten mit Eingaben vom 1.
April 2025 und 6. Mai 2025 (Datum des jeweiligen Posteingangs) erhobene und
begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem er die
Entbindungsverfügung anficht. Den Rekurs überwies der Regierungspräsident mit
Schreiben vom 19. Mai 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter
verzichtete mit Verfügung vom 20. Mai 2025 auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie auf die Einholung einer Vernehmlassung des
Gesundheitsdepartements und zog die Vorakten bei. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die
Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die
mit Schreiben des Regierungspräsidenten vom 19. Mai 2025 erfolgte
Rekursüberweisung nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als
Geheimnisherr bezüglich des streitgegenständlichen Berufsgeheimnisses durch die
angefochtene Verfügung unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (vgl. BGE 142 II 256 E. 1.2.2; VGE
VD.2022.229 vom 8. Februar 2023 E. 1.1 und VD.2019.204 vom 4. November
2019.
E. 1.1). Dementsprechend ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG
rechtsmittellegitimiert.
1.2
1.2.1
Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) hat eine
rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2024.179
vom 16. Januar 2025 E. 1.2.1; VD.2024.90 vom 4. Oktober 2024 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels
allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VD.2024.179 vom 16.
Januar 2025 E. 1.2.1, VD.2024.43 vom 21. Juni 2024 E. 1.2.1; vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten
geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VD.2024.179 vom
16.
Januar 2025 E. 1.2.1, VD.2024.43 vom 21. Juni 2024 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305).
1.2.2
Die in der Rekursbegründung vom 30. April 2025
gemachten Ausführungen zu den gesundheitlichen Beschwerden des Rekurrenten
gehen an der Sache vorbei. Immerhin enthält die Rekursanmeldung vom 10. April
2025.
einen Hinweis auf den Anspruch auf Datenschutz und die
Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten. Damit ist den Anforderungen an einen
Laienrekurs knapp Genüge getan. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob
die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
2.
2.1
Zur Begründung seines Gesuchs um Entbindung vom Berufsgeheimnis
vom 24. März 2025 wies der Amtsarzt darauf hin, dass das Migrationsamt
derzeit die Organisation des Transports des Rekurrenten prüfe. Das Migrationsamt
sei auf den ärztlichen Bericht («fit 2 fly») angewiesen, um einen sicheren
Transport des Rekurrenten und dessen Gesundheit gewährleisten zu können. Beim
Rekurrenten habe hierfür keine Einwilligung eingeholt werden können.
2.2
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, für die
Entbindung des Amtsarztes vom Berufsgeheimnis spreche das Interesse an der
Gewährleistung eines sicheren Transports und das Interesse an der Durchsetzung
staatlicher Aufgaben im Rückkehrbereich. Demgegenüber bestünden keine
überwiegenden entgegenstehenden Interessen des Rekurrenten. Der Eingriff in die
Rechte des Rekurrenten sei zudem als gering zu qualifizieren, da von der
Entbindung vom Berufsgeheimnis nur jene Informationen erfasst würden, die für
die Organisation des Transports unbedingt notwendig seien.
2.3
Der Rekurrent moniert, sein Recht auf
Datenschutz und seine Persönlichkeitsrechte würden durch die Entbindung des
Amtsarztes von der ärztlichen Schweigepflicht verletzt (vgl. oben E. 1.2.2).
3.
3.1
Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG, SG 300.100) sind
Fachpersonen im Gesundheitswesen dazu verpflichtet, über alles, was sie im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von und über Patientinnen oder Patienten
wahrnehmen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Ärzte und Ärztinnen,
die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden
ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden – auf Antrag –
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321
Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Das
Arztgeheimnis stellt ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es
fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) und dient dem Schutz des besonderen
Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient (BGE 147 IV 27 E. 4.6, 117 Ia
341.
E. 6a = Pra 1992 Nr. 178 S. 651, 657 und Oberholzer, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage, Basel 2019, Art. 321 StGB N 2; VGE VD.2022.229 vom 8.
Februar 2023 E. 2.1).
Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht stellt
einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Privatsphäre
des Patienten bzw. der Patientin dar. Bei ärztlichen Aufzeichnungen handelt es
sich regelmässig um sehr sensible höchstpersönliche Informationen aus der
Intim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten, die von Art. 13 BV
in besonderem Mass geschützt werden. Entsprechend setzen Ausnahmen vom
Arztgeheimnis eine klare gesetzliche Regelung voraus (vgl. BGE 147 IV 27
E. 4.6, 141 IV 77 E. 4.4; BGer 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1). Weiter
bedarf es im Rahmen der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen auch einer
umfassenden Interessenabwägung, im Rahmen welcher überwiegende öffentliche oder
private Interessen für eine Entbindung vom Arztgeheimnis den gegenteiligen
privaten Interessen der betroffenen Geheimnisherrinnen und -herren gegenüberzustellen
sind (Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 BV; VGE VD.2022.229 vom 8. Februar
2023.
E. 2.2, VD.2019.204 vom 4. November 2019 E. 2.2).
3.2
Zunächst ist näher auf das Erfordernis der
gesetzlichen Grundlage einzugehen (Art. 36 Abs. 1 BV). Art. 71b Abs. 1
lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) besagt,
dass die behandelnde medizinische Fachperson auf Anfrage die für die
Beurteilung der Transportfähigkeit notwendigen medizinischen Daten von Personen
mit einem rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheid an die kantonalen
Behörden weitergeben darf. Mit dieser Bestimmung wird ein klar abgegrenzter
Fall umschrieben, in welchem ein Arzt zur Bekanntgabe medizinischer Daten an
kantonale Behörden berechtigt ist. Die darin genannten Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall klarerweise erfüllt: Beim Amtsarzt handelt es sich um eine
behandelnde medizinische Person; es liegt ein rechtskräftiger
Wegweisungsentscheid vor; das Migrationsamt ist die für den Vollzug der
Wegweisung zuständige Behörde. Zu erwähnen ist weiter, dass das kantonale Recht
mit § 26 Abs. 2 GesG eine Bestimmung enthält, gemäss welcher das zuständige
Departement in begründeten Fällen von der Berufsgeheimnispflicht nach Art. 321
Abs. 1 StGB befreien kann. Ein derartiges Gesuch wurde im vorliegenden Fall
gestellt, womit sich auch diese gesetzliche Grundlage als einschlägig erweist.
Es kann somit offengelassen werden, ob bei Anwendbarkeit von Art. 71b AIG eine
Entbindung vom Berufsgeheimnis überhaupt erforderlich ist (vgl. Zünd, in: Spescha [Hrsg.],
Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 71b AIG N 1;
Caroni, in: Caroni/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar zum AIG, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 71b AIG N 5).
3.3
3.3.1
Zu prüfen ist weiter, ob die Einschränkung des
Rechts auf Privatsphäre vor dem Hintergrund der konkreten Entbindungsverfügung
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV gerecht wird. Das
Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für
das Erreichen des im öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Zieles
geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der
Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweist.
Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist
unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren
Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. statt vieler BGE 132 I 49
E. 7.2).
3.3.2
Die Entbindung vom Arztgeheimnis stellt
offensichtlich eine geeignete Massnahme dar, um vom behandelnden Arzt
Informationen bezüglich der Flugtauglichkeit des Rekurrenten zu erhalten. Mit
Erhalt einer positiven Zusage betreffend die Flugtauglichkeit wird wiederum der
im öffentlichen Interesse liegende Vollzug der Wegweisung ermöglicht.
3.3.3
Wie das Gesundheitsdepartement ausführte, sind
von der Entbindung des Berufsgeheimnisses nur jene Informationen erfasst, die
sachdienlich und unbedingt notwendig sind. Die Auskunftserteilung wird somit
auf erforderliche Informationen beschränkt. Es ist zudem kein milderes Mittel
ersichtlich, um den Vollzug der Wegweisung des Rekurrenten zu gewährleisten,
ohne dass dessen Gesundheit gefährdet würde.
3.3.4
Schliesslich steht die angeordnete Massnahme
auch in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck. Der Rekurrent
wurde rechtskräftig des Landes verwiesen (vgl. SB.2020.116 vom 19. Dezember
2022). Derzeit befindet er sich in Ausschaffungshaft (vgl. AUS.2025.36 vom
8.
April 2025, AUS.2024.51 vom 23. September 2024). Am Vollzug der Wegweisung
des Rekurrenten besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Zudem liegt es
auch im Interesse des Rekurrenten, dass er im Rahmen des Vollzugs von
Wegweisungsmassnahmen nicht in seiner körperlichen Integrität geschädigt wird. Demgegenüber
erweist sich das Interesse des Rekurrenten an der Nichtbekanntgabe seiner
medizinischen Daten als weniger gewichtig.
3.4
Nach dem vorstehend Erwogenen erweisen sich
die Rügen des Rekurrenten als unbegründet. Der Rekurs ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem
Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten
wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Dr. med. B____
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.