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Entscheid

VD.2025.80

Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht

12. Juni 2025Deutsch10 min

um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht betreffend A____ (Rekurrent) gegenüber

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.80

URTEIL

vom 12. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Manyoki

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Gesundheitsdepartement

Basel-Stadt

Malzgasse 30, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Gesundheitsdepartements

vom 1. April 2025

betreffend Entbindung von der

beruflichen Schweigepflicht

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Gesuch vom 24. März 2025 ersuchte Dr. med. B____ (Amtsarzt)

um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht betreffend A____ (Rekurrent) gegenüber

dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Migrationsamt). Mit Verfügung vom 1.

April 2025 hiess das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

(Gesundheitsdepartement) das Gesuch gut, wobei es darauf hinwies, dass

Auskünfte erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung erteilt werden

dürften.

Dagegen richtet sich der vom Rekurrenten mit Eingaben vom 1.

April 2025 und 6. Mai 2025 (Datum des jeweiligen Posteingangs) erhobene und

begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem er die

Entbindungsverfügung anficht. Den Rekurs überwies der Regierungspräsident mit

Schreiben vom 19. Mai 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter

verzichtete mit Verfügung vom 20. Mai 2025 auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses sowie auf die Einholung einer Vernehmlassung des

Gesundheitsdepartements und zog die Vorakten bei. Die Tatsachen und

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die

Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die

mit Schreiben des Regierungspräsidenten vom 19. Mai 2025 erfolgte

Rekursüberweisung nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)

zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als

Geheimnisherr bezüglich des streitgegenständlichen Berufsgeheimnisses durch die

angefochtene Verfügung unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (vgl. BGE 142 II 256 E. 1.2.2; VGE

VD.2022.229 vom 8. Februar 2023 E. 1.1 und VD.2019.204 vom 4. November

2019.

E. 1.1). Dementsprechend ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG

rechtsmittellegitimiert.

1.2

1.2.1

Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 des Gesetzes

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) hat eine

rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen

angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2024.179

vom 16. Januar 2025 E. 1.2.1; VD.2024.90 vom 4. Oktober 2024 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels

allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VD.2024.179 vom 16.

Januar 2025 E. 1.2.1, VD.2024.43 vom 21. Juni 2024 E. 1.2.1; vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten

geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VD.2024.179 vom

16.

Januar 2025 E. 1.2.1, VD.2024.43 vom 21. Juni 2024 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305).

1.2.2

Die in der Rekursbegründung vom 30. April 2025

gemachten Ausführungen zu den gesundheitlichen Beschwerden des Rekurrenten

gehen an der Sache vorbei. Immerhin enthält die Rekursanmeldung vom 10. April

2025.

einen Hinweis auf den Anspruch auf Datenschutz und die

Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten. Damit ist den Anforderungen an einen

Laienrekurs knapp Genüge getan. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob

die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder

missbraucht hat.

2.

2.1

Zur Begründung seines Gesuchs um Entbindung vom Berufsgeheimnis

vom 24. März 2025 wies der Amtsarzt darauf hin, dass das Migrationsamt

derzeit die Organisation des Transports des Rekurrenten prüfe. Das Migrationsamt

sei auf den ärztlichen Bericht («fit 2 fly») angewiesen, um einen sicheren

Transport des Rekurrenten und dessen Gesundheit gewährleisten zu können. Beim

Rekurrenten habe hierfür keine Einwilligung eingeholt werden können.

2.2

Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, für die

Entbindung des Amtsarztes vom Berufsgeheimnis spreche das Interesse an der

Gewährleistung eines sicheren Transports und das Interesse an der Durchsetzung

staatlicher Aufgaben im Rückkehrbereich. Demgegenüber bestünden keine

überwiegenden entgegenstehenden Interessen des Rekurrenten. Der Eingriff in die

Rechte des Rekurrenten sei zudem als gering zu qualifizieren, da von der

Entbindung vom Berufsgeheimnis nur jene Informationen erfasst würden, die für

die Organisation des Transports unbedingt notwendig seien.

2.3

Der Rekurrent moniert, sein Recht auf

Datenschutz und seine Persönlichkeitsrechte würden durch die Entbindung des

Amtsarztes von der ärztlichen Schweigepflicht verletzt (vgl. oben E. 1.2.2).

3.

3.1

Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG, SG 300.100) sind

Fachpersonen im Gesundheitswesen dazu verpflichtet, über alles, was sie im

Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von und über Patientinnen oder Patienten

wahrnehmen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Ärzte und Ärztinnen,

die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden

ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden – auf Antrag –

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321

Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Das

Arztgeheimnis stellt ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es

fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) und dient dem Schutz des besonderen

Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient (BGE 147 IV 27 E. 4.6, 117 Ia

341.

E. 6a = Pra 1992 Nr. 178 S. 651, 657 und Oberholzer, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage, Basel 2019, Art. 321 StGB N 2; VGE VD.2022.229 vom 8.

Februar 2023 E. 2.1).

Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht stellt

einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Privatsphäre

des Patienten bzw. der Patientin dar. Bei ärztlichen Aufzeichnungen handelt es

sich regelmässig um sehr sensible höchstpersönliche Informationen aus der

Intim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten, die von Art. 13 BV

in besonderem Mass geschützt werden. Entsprechend setzen Ausnahmen vom

Arztgeheimnis eine klare gesetzliche Regelung voraus (vgl. BGE 147 IV 27

E. 4.6, 141 IV 77 E. 4.4; BGer 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1). Weiter

bedarf es im Rahmen der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen auch einer

umfassenden Interessenabwägung, im Rahmen welcher überwiegende öffentliche oder

private Interessen für eine Entbindung vom Arztgeheimnis den gegenteiligen

privaten Interessen der betroffenen Geheimnisherrinnen und -herren gegenüberzustellen

sind (Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 BV; VGE VD.2022.229 vom 8. Februar

2023.

E. 2.2, VD.2019.204 vom 4. November 2019 E. 2.2).

3.2

Zunächst ist näher auf das Erfordernis der

gesetzlichen Grundlage einzugehen (Art. 36 Abs. 1 BV). Art. 71b Abs. 1

lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) besagt,

dass die behandelnde medizinische Fachperson auf Anfrage die für die

Beurteilung der Transportfähigkeit notwendigen medizinischen Daten von Personen

mit einem rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheid an die kantonalen

Behörden weitergeben darf. Mit dieser Bestimmung wird ein klar abgegrenzter

Fall umschrieben, in welchem ein Arzt zur Bekanntgabe medizinischer Daten an

kantonale Behörden berechtigt ist. Die darin genannten Voraussetzungen sind im

vorliegenden Fall klarerweise erfüllt: Beim Amtsarzt handelt es sich um eine

behandelnde medizinische Person; es liegt ein rechtskräftiger

Wegweisungsentscheid vor; das Migrationsamt ist die für den Vollzug der

Wegweisung zuständige Behörde. Zu erwähnen ist weiter, dass das kantonale Recht

mit § 26 Abs. 2 GesG eine Bestimmung enthält, gemäss welcher das zuständige

Departement in begründeten Fällen von der Berufsgeheimnispflicht nach Art. 321

Abs. 1 StGB befreien kann. Ein derartiges Gesuch wurde im vorliegenden Fall

gestellt, womit sich auch diese gesetzliche Grundlage als einschlägig erweist.

Es kann somit offengelassen werden, ob bei Anwendbarkeit von Art. 71b AIG eine

Entbindung vom Berufsgeheimnis überhaupt erforderlich ist (vgl. Zünd, in: Spescha [Hrsg.],

Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 71b AIG N 1;

Caroni, in: Caroni/Thurnherr

[Hrsg.], Handkommentar zum AIG, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 71b AIG N 5).

3.3

3.3.1

Zu prüfen ist weiter, ob die Einschränkung des

Rechts auf Privatsphäre vor dem Hintergrund der konkreten Entbindungsverfügung

dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV gerecht wird. Das

Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für

das Erreichen des im öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Zieles

geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der

Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweist.

Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist

unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren

Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. statt vieler BGE 132 I 49

E. 7.2).

3.3.2

Die Entbindung vom Arztgeheimnis stellt

offensichtlich eine geeignete Massnahme dar, um vom behandelnden Arzt

Informationen bezüglich der Flugtauglichkeit des Rekurrenten zu erhalten. Mit

Erhalt einer positiven Zusage betreffend die Flugtauglichkeit wird wiederum der

im öffentlichen Interesse liegende Vollzug der Wegweisung ermöglicht.

3.3.3

Wie das Gesundheitsdepartement ausführte, sind

von der Entbindung des Berufsgeheimnisses nur jene Informationen erfasst, die

sachdienlich und unbedingt notwendig sind. Die Auskunftserteilung wird somit

auf erforderliche Informationen beschränkt. Es ist zudem kein milderes Mittel

ersichtlich, um den Vollzug der Wegweisung des Rekurrenten zu gewährleisten,

ohne dass dessen Gesundheit gefährdet würde.

3.3.4

Schliesslich steht die angeordnete Massnahme

auch in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck. Der Rekurrent

wurde rechtskräftig des Landes verwiesen (vgl. SB.2020.116 vom 19. Dezember

2022). Derzeit befindet er sich in Ausschaffungshaft (vgl. AUS.2025.36 vom

8.

April 2025, AUS.2024.51 vom 23. September 2024). Am Vollzug der Wegweisung

des Rekurrenten besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Zudem liegt es

auch im Interesse des Rekurrenten, dass er im Rahmen des Vollzugs von

Wegweisungsmassnahmen nicht in seiner körperlichen Integrität geschädigt wird. Demgegenüber

erweist sich das Interesse des Rekurrenten an der Nichtbekanntgabe seiner

medizinischen Daten als weniger gewichtig.

3.4

Nach dem vorstehend Erwogenen erweisen sich

die Rügen des Rekurrenten als unbegründet. Der Rekurs ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem

Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten

wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Dr. med. B____

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.