VD.2025.82
Aufhebung der stationären Suchtbehandlung
9. September 2025Deutsch26 min
unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 hat
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.82
URTEIL
vom 9. September 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser,
MLaw Désirée Stramandino
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Christoph
Dumartheray, Advokat,
Steinenberg 19, Postfach
251, 4010 Basel
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-
zug vom 20. Mai 2025
betreffend Aufhebung der
stationären Suchtbehandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
6. April 2023 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung, der mehrfachen versuchten Sachbeschädigung, der Hehlerei, des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs,
des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)
sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu 26
Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 382 Tage) verurteilt, wobei die Strafe
zugunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) aufgeschoben wurde.
Mit begründeter
Verfügung vom 20. Mai 2025 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des
Amts für Justizvollzug Basel‑Stadt (SMV, Vollzugsbehörde) das Gesuch von A____
vom 26. April 2025 und 11. Mai 2025 um Aufhebung der stationären
Suchtbehandlung ab. Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend Rekurrent),
vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, mit Eingabe vom 22. Mai
2025 «Beschwerde» beim Appellationsgericht Basel‑Stadt erhoben. Darin
beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei mit
sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei
ihm für das «Beschwerdeverfahren» die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 hat
er dem Gericht mitgeteilt, dass seine Eingabe vom 22. Mai 2025 bereits eine
Begründung samt Angabe der Beweismittel enthalte und er daher auf die
Einreichung einer (ergänzenden) Rekursbegründung verzichte. Die Vollzugsbehörde
hat mit Eingabe vom 12. Juni 2025 auf eine Stellungnahme verzichtet und am
selben Tag die Vollzugsakten in elektronischer Form eingereicht. Die danach
ergangenen Akten hat sie dem Gericht im Aktennachgang zugestellt. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist unter Beizug der elektronischen Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr.
18.1330.01
vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den
Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG).
1.2
Das Verwaltungsgericht befasste sich bereits kürzlich
mit einem Rekurs des Rekurrenten, mit welchem dieser die bedingte Entlassung
aus der stationären Suchtbehandlung beantragte. Das Verwaltungsgericht wies den
Rekurs zusammengefasst mit der Begründung ab, dass beim Rekurrenten im
Zusammenhang mit seiner Sucherkrankung ein ausgesprochen hohes Risiko der
Begehung neuerlicher Straftaten bestehe und von der Weiterführung der Massnahme
und der erforderlichen schrittweisen Öffnung eine Verbesserung der Legalprognose
zu erwarten sei. Die Abweisung der bedingten Entlassung sei mit Blick auf die
nach wie vor bestehende Rückfallgefahr und auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip
zu vereinbaren (VGE VD.2025.32 vom 27. Mai 2025).
Zwar gilt der Grundsatz der abgeurteilten Sache («res
iudicata») auch im öffentlichen Prozessrecht. Die Bindungswirkung eines
früheren Verfahrensentscheids erstreckt sich indes bloss auf den identischen
Streitgegenstand (VGE VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.2).
Während der Rekurrent im Verfahren VD.2025.32 eine Entlassung nach Art. 62
Abs. 1 StGB beantragte, macht er mit vorliegendem Rekurs sinngemäss
geltend, die stationäre Massnahme sei aufzuheben, da im Sinne von Art. 62c Abs.
1.
lit. c eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiere. Ausserdem
richtete sich der vorherige Rekurs gegen eine Verfügung der Vollzugsbehörde vom
7.
Februar 2025, wohingegen mit vorliegendem Rekurs die Verfügung vom 20.
Mai 2025 angefochten worden ist. Es handelt sich somit auch um verschiedene
Anfechtungsobjekte. Mithin liegt keine res iudicata vor.
1.3
Der Rekurrent ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten
Rekurs ist somit einzutreten.
2.
2.1
Der Rekurrent macht mit seinem Rekurs
zusammengefasst geltend, sein Freiheitsentzug sei nicht mehr rechtmässig und
verstosse gegen Art. 10 und 31 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 5 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Der bisherige
Freiheitsentzug betrage mehr als 37 Monate und könne weder mit der Verbüssung
der schuldangemessenen Freiheitsstrafe von 26 Monaten noch mit der vom
Strafgericht angeordneten stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB
begründet werden, zumal seit dem 7. Juni 2024 keine therapeutische Behandlung
mehr erfolge. Seit diesem Zeitpunkt habe er sich im Untersuchungsgefängnis
Waaghof und anschliessend im Gefängnis Bässlergut befunden, wobei das dortige
Haftregime weitestgehend demjenigen in einer Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen
Strafvollzug entsprochen habe. Die von der Vollzugsbehörde in diesem
Zusammenhang erwähnten Massnahmenvisiten würden keine stationäre
Suchtbehandlung darstellen, wie sie vom Strafgericht angeordnet worden sei.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei die Unterbringung eines
rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder
Haftanstalt als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation zulässig. Eine
längerfristige Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ohne
therapeutische Behandlung sei demgegenüber nicht zulässig, da der
Massnahmezweck nicht vereitelt werden dürfe. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) habe eine Frist von sechs Monaten in einem Gefängnis als
mit Art. 5 EMRK unvereinbar erachtet (EGMR Brand gegen die Niederlande
vom 11. Mai 2004, [49902/99] Ziff. 66). Er befinde sich zum Zeitpunkt der
Rekurserhebung seit mehr als 10 Monaten in einem Gefängnis, womit die Frist von
6.
Monaten deutlich überschritten sei (Beschwerde, act. 2 Rz. 6).
2.2
2.2.1
Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf einer Person die
Freiheit nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im
Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Eine entsprechende Garantie
ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Nach dieser Bestimmung ist ein
Freiheitsentzug unter anderem zulässig nach Verurteilung durch ein zuständiges
Gericht (lit. a) und bei psychisch Kranken und Alkohol- oder
Rauschgiftsüchtigen (lit. e). Da der Freiheitsentzug einen Eingriff in das
Recht auf persönliche Freiheit darstellt (Art. 10 Abs. 2 BV), muss er
insbesondere auch verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Grundsätzlich kann
der Freiheitsentzug bei einem Massnahmeunterworfenen nur dann als rechtmässig im
Sinn von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK betrachtet werden, wenn er in einem
Spital, einer Klinik oder in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen
wird (EGMR Kadusic gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018 [43977/13] § 45,
Papillo gegen die Schweiz vom 27. Januar 2015 [43368/08] § 42, Brand
gegen die Niederlande vom 11. Mai 2004 [49902/99] § 62, Morsink gegen
die Niederlande vom 11. Mai 2004 [48865/99] § 65; BGE 142 IV 105 E. 5.8.1;
BGer 6B_330/2019 vom 5. September 2019 E. 1.1.2, 6B_817/2014 vom 2. April
2015.
E. 3.2.2). Die Tatsache allein, dass der Betroffene nicht in einer
geeigneten Einrichtung untergebracht ist, hat aber nicht automatisch zur Folge,
dass sein Freiheitsentzug gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK verstösst.
Zwischen den betroffenen entgegengesetzten Interessen ist vielmehr ein
angemessenes Gleichgewicht herzustellen, wobei dem Recht auf Freiheit ein
besonderes Gewicht beizumessen ist (EGMR Papillo gegen die Schweiz vom
27.
Januar 2015 [43368/08] § 43; BGer 6B_330/2019 vom 5. September 2019
E. 1.1.2, 6B_817/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2; vgl. Brand gegen die
Niederlande vom 11. Mai 2004 [49902/99] §§ 62 und 65 f., Morsink
gegen die Niederlande vom 10. November 2004 [48865/99] § 65 und 68 f.).
Dabei sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Freiheitsentzugs
insbesondere auch die Bemühungen der Behörden, eine geeignete Einrichtung zu
finden, zu berücksichtigen (vgl. EGMR Papillo gegen die Schweiz vom
27.
Januar 2015 [43368/08] § 43 und 46; BGE 142 IV 105 E. 5.8.1; BGer
6B_330/2019 vom 5. September 2019 E. 1.1.2, 6B_817/2014 vom 2. April
2015.
E. 3.2.2).
Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des EGMR festgehalten, dass die Unterbringung eines
rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder
Haftanstalt als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation mit materiellem
Bundesrecht vereinbar ist. Eine längerfristige Unterbringung in einer Straf-
oder Haftanstalt ist demgegenüber, soweit die Voraussetzungen von Art. 59
Abs. 3 StGB nicht erfüllt sind, nicht zulässig, da der Massnahmezweck
nicht vereitelt werden darf (BGE148 I 116 E. 2.3, m.H.a. BGE 142 IV 105 E.
5.8.1, mit Hinweisen). Zwar ist aus Gründen des sparsamen Umgangs mit
öffentlichen Geldern nicht erforderlich, dass das Angebot an Massnahmeplätzen
jederzeit die Nachfrage decken kann, weshalb kurzfristige Wartezeiten
hinzunehmen sind (EGMR Brand gegen Niederlande vom 11.Mai 2004,
[49902/99] § 64). Darüber hinaus ist der Staat jedoch verpflichtet, in
hinreichendem Umfang Plätze in geeigneten Einrichtungen bereitzustellen, damit
die Betroffenen angemessen untergebracht werden können (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1). Im Falle eines eigentlichen strukturellen
Mangels an Einrichtungskapazitäten, der zudem seit Jahren bekannt gewesen war,
hat der EGMR bereits eine Frist von sechs Monaten in einem Gefängnis als mit
Art. 5 EMRK unvereinbar erachtet (EGMR Brand gegen Niederlande vom
11.Mai 2004 [49902/99] § 66). Allerdings hat er 2015 im Urteil Papillo ausgeführt,
in der Schweiz noch nie derartige strukturelle Mängel beim Massnahmevollzug
festgestellt zu haben. Er hielt dabei die Inhaftierung eines
Massnahmeunterworfenen in einem die Schweiz betreffenden Verfahren während zehn
Monaten für mit Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK vereinbar. Der Beschwerdeführer war
von einer Massnahmeeinrichtung als nicht mehr tragbar erachtet und deshalb zur
Verfügung gestellt worden. Die Behörden nahmen in der Folge mit mehreren
anderen Einrichtungen Kontakt auf. Ausschlaggebend war indessen offenbar, dass
bis zur erneuten Einweisung eine hinreichende ärztliche Betreuung gewährleistet
worden war (EGMR Papillo gegen die Schweiz vom 27. Januar 2015
[43368/08] § 46 ff., vgl. auch BGer 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 5.5
mit Hinweisen). Letztlich führt die nicht nur vorübergehende Unterbringung in
einer Straf- oder Haftanstalt ohne Behandlung mit zunehmender Wartezeit dazu,
dass der Zweck der Massnahme – die Resozialisierung des Betroffenen durch eine
geeignete Behandlung – sowie der Anspruch des Massnahmenunterworfenen auf eine
adäquate Behandlung unterlaufen und die in Art. 57 Abs. 2 StGB
vorgesehene Vollstreckungsreihenfolge – Massnahme vor Strafe – umgedreht wird.
Hinzu kommt, dass das Behandlungsbedürfnis des Betroffenen nur so lange als
Rechtfertigung für eine stationäre therapeutische Massnahme bzw. den damit
verbundenen Freiheitsentzug herbeigezogen werden kann, als effektiv eine
Behandlung stattfindet. Andernfalls kann der wahre Zweck der Massnahme allein
in der Sicherung der betroffenen Person liegen. Ein solchermassen begründeter
Freiheitsentzug wäre jedoch nur unter den strengen Voraussetzungen zulässig,
die für die Verwahrung gelten (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweisen; BGer
6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3). Der EGMR hat im Urteil Kadusic
gegen die Schweiz festgehalten, die Massnahme sei gemäss Art. 62c StGB
aufzuheben, wenn keine geeignete Einrichtung (mehr) existiere. Er habe darauf
hingewiesen, dass die Weigerung, sich der Massnahme zu unterziehen, nicht
rechtfertige, den Massnahmenunterworfenen während Jahren in einer nicht
geeigneten Einrichtung zu belassen (mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Kadusic
gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018, [Nr. 43977/13], § 57 ff.; BGer
6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3; vgl. auch AGE BES.2023.136 vom
30.
Mai 2024 E. 4.4.1, m.w.H.).
Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder
Haftanstalt kann somit zulässig sein, soweit dies erforderlich ist, um eine
geeignete Einrichtung zu finden (entsprechend wird zum Teil von
«Organisationshaft» gesprochen). Bei der Beurteilung der Frage, ob die dafür
aufgewendete Zeit verhältnismässig ist, ist vorab die Intensität der
behördlichen Bemühungen von Bedeutung (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1, mit Hinweis; BGer
6B_1293/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 2.1, wonach die Vollzugsbehörde ihre Suche
auf die ganze Schweiz erstrecken muss). Weiter ist zu berücksichtigen, ob die Platzierung
auf in der Person des Betroffenen begründete Schwierigkeiten stösst,
beispielsweise wegen sprachlichen Problemen, Therapieverweigerung oder
aggressivem Verhalten, und ob die temporäre Unterbringung zumindest teilweise
bzw. in einer Anfangsphase als therapeutisch adäquat angesehen werden kann (BGE 148 I 116 E. 2.4; vgl. auch BGer 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 5, 6B_840/2019
vom15. Oktober 2019 E. 2.5.5).
2.2.2
Gestützt auf die erwähnten Kriterien erachtete
das Bundesgericht in einem Leitentscheid aus dem Jahr 2021 beispielsweise eine
Wartefrist von knapp neun Monaten als zu lange. Die Vollzugsbehörde ging zu
Unrecht davon aus, dass lediglich eine geschlossene Institution geeignet sei
und andere Einrichtungen nicht in Frage kämen. Damit kam sie ihrer
Verpflichtung, ihre Suche auf die ganze Schweiz zu richten, nicht nach. Darüber
hinaus waren keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe
ersichtlich, welche die Suche nach einer geeigneten Massnahmeeinrichtung
erschwert hätten. Der Beschwerdeführer hatte sich vielmehr konstant
therapiebereit gezeigt. Schliesslich gab es keine Hinweise darauf, dass die bis
dahin andauernde Betreuung des Beschwerdeführers zumindest teilweise bzw. in
einer Anfangsphase als therapeutisch adäquat angesehen werden konnte. Aus der
Rechtswidrigkeit der Unterbringung folgte jedoch nicht, dass die Haftentlassung
anzuordnen war, zumal die Voraussetzungen gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB dafür
nicht erfüllt waren. Das Bundesgericht hielt die Vollzugsbehörde jedoch dazu
an, ohne Verzug die Einweisung des Beschwerdeführers in eine geeignete
Massnahmeeinrichtung zu veranlassen (BGE 148 I 116 E. 2.6).
Im Urteil 6B_161/2021 vom 8. April 2021 hielt das
Bundesgericht eine Wartefrist von gut neun Monaten bis zum Antritt einer
stationären Massnahme zur Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) unter den besonderen
Umständen des Einzelfalls noch für zulässig. Die psychiatrische
Grundversorgung, die der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im
Gefängnis genoss, hatte es ihm immerhin erlaubt, seinen Gesundheitszustand und
seine Legalprognose zu verbessern. Zudem hatte die Vollzugsbehörde trotz den
sprachlichen Herausforderungen (der Beschwerdeführer sprach nur Spanisch) und
der Covid-Pandemie zahlreiche Anstrengungen für eine Platzierung unternommen,
und dies in der ganzen Schweiz (BGer 6B_161/2021 vom 8. April 2021 E. 2.7 f.).
Im Urteil 6B_294/2020 vom 24. September 2020 hatte sich das
Bundesgericht mit dem knapp dreizehn Monate dauernden Gefängnisaufenthalt eines
schuldunfähigen Straftäters zu befassen, bei dem eine stationäre therapeutische
Massnahme angeordnet worden war. Allerdings konnten die letzten sechs Monate
aufgrund der geleisteten Betreuung funktional als Massnahmevollzug qualifiziert
werden, womit lediglich die ersten knapp sieben Monate im Gefängnis als
eigentliche Wartezeit verblieben. Da sich die Vollzugsbehörde intensiv und
zielstrebig um die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geeigneten
Einrichtung bemüht hatte und die ersten Monate im Gefängnis aufgrund einer
engmaschigen Betreuung durch den Gefängnisarzt und die Konsil-Psychiaterin der
Charakter einer vorbereitenden Therapiephase im Sinne des Erwerbs eines
Krankheitsverständnisses beigemessen werden konnte, verneinte das Bundesgericht
eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK (BGer 6B_294/2020 vom
24.
September 2020 E. 5).
Mit Blick auf die Verlegung eines Verurteilten aus einer
Massnahmeeinrichtung in ein Gefängnis für die Dauer von gut zehn Monaten als
«Überbrückungslösung» erwog das Bundesgericht im Urteil 6B_840/2019 vom 15.
Oktober 2019, dies sei wegen der Therapieverweigerung des Beschwerdeführers
gerade noch vertretbar. Es hielt allerdings die Vollzugsbehörde an, sofort über
die Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme zu entscheiden (BGer 6B_840/2019
vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.5 ff.).
Im Verfahren 6B_850/2020 ging es ebenfalls um die temporäre
Verlegung eines Verurteilten aus einer Massnahmeeinrichtung in ein Gefängnis,
wobei bis zum Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2020 mehr als elf Monate
verstrichen waren. Das Bundesgericht hielt auch dies noch für rechtmässig,
wobei es nebst den dokumentierten Bemühungen der Vollzugsbehörde die
Therapieverweigerung des Beschwerdeführers und dessen widersprüchliche
Äusserungen zu seiner künftigen Therapiebereitschaft berücksichtigte. Zudem wies
es darauf hin, dass in kürzester Zeit eine Platzierung in einer geeigneten
Einrichtung vorgenommen werden müsse (BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020
E. 2.5.4 f.).
In einem Urteil aus dem Jahre 2020 hat das Bundesgericht
einen bereits seit gut acht Monaten andauernden vorübergehenden Vollzug einer
vorsorglich angeordneten geschlossenen Unterbringung in der Jugendabteilung
eines Gefängnisses
auf dessen Verhältnismässigkeit überprüft. Zwar war
die Verlegung des Beschwerdeführers in die Jugendabteilung des Gefängnisses
beziehungsweise dessen sehr langer Verbleib darin nicht auf vom Staat
verschuldete Kapazitätsengpässe, sondern auf das unkooperative Verhalten des
Jugendlichen zurückzuführen. Allerdings war nicht ersichtlich, ob und welche
Bemühungen die Jugendanwaltschaft in den letzten Monaten unternommen hatte, um
eine geeignete Einrichtung für den Jugendlichen zu finden. Das Bundesgericht
erwog, dass die Dauer der Unterbringung des Jugendlichen in der Jugendabteilung
des Gefängnisses an der Grenze des noch Verhältnismässigen gelegen habe.
Entscheidend ins Gewicht fiel hierbei, dass die Anordnung der geschlossenen
Unterbringung des Beschwerdeführers mit dem Urteil des Bundesgerichts
rechtskräftig wurde. Aufgrund dessen bestanden konkrete Anhaltspunkte, dass der
Beschwerdeführer noch zur Einsicht und Vernunft gelangen konnte und von seiner
Verweigerungshaltung ablassen würde. Auch bestand eine begründete Aussicht,
dass der Beschwerdeführer zeitnah einen Platz in einer geeigneten Einrichtung
erhielt. Allerdings musste die Jugendanwaltschaft unverzüglich, spätestens
innert 30 Tagen nach Erhalt des Bundesgerichtsurteils, einen Platz in einer
geeigneten Einrichtung finden, andernfalls der Freiheitsentzug des
Beschwerdeführers nicht mehr durch den Zweck der Schutzmassnahme gerechtfertigt
und damit rechtswidrig geworden wäre (BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom
17.
April 2020 E. 4.3.2 ff., insb. 4.3.4 f.).
2.3
2.3.1
Der Rekurrent war zunächst in der
Justizvollzugsanstalt Bostadel untergebracht, bevor er am 4. Oktober 2023 –
mithin knapp sechs Monate nach der Anordnung der stationären Suchtbehandlung – in
die geschlossene Beobachtungs- und Triagestation (BeoT) des Massnahmenzentrums
(MZ) St. Johannsen versetzt wurde. Am 5. Februar 2024 konnte der Rekurrent
in die offene Abteilung des MZ St. Johannsen übertreten. Gemäss den Darlegungen
im Vollzugsverlaufsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische
Behandlung des Rekurrenten vom 4. März 2024 war ihm der Einstieg in den
Behandlungsprozess zunächst gelungen. Sein allgemeiner Vollzugsverlauf weise
positive Elemente auf. Jedoch sei seine Absprachefähigkeit bisher
unbefriedigend und die Kooperation noch ausbaufähig. Er zeige sich bemüht, die
Vollzugsziele zu erreichen. Sein Risikobewusstsein werde als eingeschränkt
betrachtet und aufgrund des noch fehlenden individuellen Risikomanagements sei
die risikorelevante Beeinflussbarkeit nur beschränkt vorhanden. Im Berichtszeitraum
sei es zu zwei kritischen Zwischenfällen gekommen. Das Behandlungsteam gelangte
zum Schluss, eine Anpassung des Kontroll- und Veränderungsbedarfs sei nicht
angezeigt. Die Fortsetzung der stationären Suchtbehandlung zur weiteren
Verbesserung der Legalprognose werde als sinnvoll und vertretbar erachtet (act.
7.
S. 293 ff.; VGE VD.2025.32 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.2). Am 3. Juni 2024
informierte das MZ St. Johannsen, dass sich der Rekurrent seit seinem Eintritt
nur vordergründig kooperativ gezeigt habe. Weder sei eine Einsicht in die
Konsumstörung noch eine Veränderungsbereitschaft in Bezug auf sein aktuelles
Konsumverhalten erkennbar. Der Rekurrent habe für das eigene Konsumverhalten
keinerlei Verantwortung übernommen, sondern dieses bagatellisiert. Er gebe an,
er könne sich ein Leben ohne den Konsum von Kokain nicht vorstellen und lasse
sich auf die angebotene Substitutionsbehandlung nicht ein. Unter diesen
Voraussetzungen sei eine Suchtbehandlung nicht durchführbar. Da die
Sinnhaftigkeit der Massnahme zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben sei, werde
der Rekurrent zur Verfügung gestellt (act. 7 S. 358; vgl. dazu auch Aktennotizen
betreffend telefonischen Austausch mit dem MZ St. Johannsen vom 24. und 31. Mai
2024.
[act. 7 S. 343 f.]; VGE VD.2025.32 vom 27. Mai 2025 E. 2.4). Am 7.
Juni 2024 wurde der Rekurrent aufgrund der zahlreichen Disziplinarverstösse (vgl.
dazu VGE VD.2025.32 vom 27. Mai 2025 E. 2.1.2) zurück in das
Untersuchungsgefängnis Basel‑Stadt (act. 7 S. 365 ff.) und am
18.
Juli 2024 in das Gefängnis Bässlergut versetzt (act. 7
S. 385 ff.).
2.3.2
Bereits am 20. Juni 2024 kontaktierte die
Vollzugsbehörde das MZ Bitzi betreffend eine Aufnahme des Rekurrenten. In
diesem Rahmen wurde der Vollzugsbehörde mitgeteilt, dass aktuell keine freien
Kapazitäten verfügbar seien und mit einer mehrmonatigen Wartefrist zu rechnen
sei, ein Aufnahmegesuch aber trotzdem gestellt werden könne. Entsprechend
stellte die Vollzugsbehörde beim MZ Bitzi noch gleichentags ein Aufnahmegesuch für
den Rekurrenten (act. 7 S. 368 ff.). Am 14. September 2024 wurde das
Aufnahmegesuch seitens des MZ Bitzi indes abgewiesen mit der Begründung, was im
Behandlungssetting des MZ St. Johannsen nicht gehe, gehe auch bei ihnen nicht.
Bei erfolgreichem Massnahmenverlauf in einem hochstrukturierten Setting sei
eine Weiterführung bei ihnen denkbar, sie würden dabei jedoch von mehreren
Behandlungsjahren ausgehen, bis sie den Fall übernehmen könnten (act. 7
S. 390). Nur rund zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens ersuchte die
Vollzugsbehörde um Aufnahme des Rekurrenten in den Freihof Küsnacht, nachdem
ihr auch dort vorab mitgeteilt wurde, dass mit einer mehrmonatigen Wartefrist
zu rechnen sei (act. 7 S. 392 ff.). Der Freihof Küsnacht wurde vom
Rekurrenten wiederholt als Wunscheinrichtung genannt (act. 7 S. 389, 400). Am
27.
November 2024 fand eine Besichtigung der Institution Freihof Küsnacht
durch den Rekurrenten statt (act. 7 S. 402). Am 1. Dezember 2024
teilte der Freihof Küsnacht der Vollzugsbehörde mit, dass sich der Rekurrent
anlässlich eines Kennenlerngesprächs sehr freundlich gegeben habe, er ihnen
aber kaum Ziele betreffend die Massnahme und seine Abstinenzmotivation habe
nennen können, was es wohl während der Therapie zu entwickeln gelte (act. 7
S. 406). Am 9. bzw. 10. Januar 2025 klärten der Freihof Küsnacht und
die Vollzugsbehörde ein Missverständnis, woraufhin der Freihof bestätigte, dass
der Rekurrent auf die Warteliste aufgenommen worden sei. Erfahrungsgemäss
würden sich ihre Kapazitäten wieder ändern (act. 7 S. 412 f.). Am 26.
Februar 2025 wurde dem Rekurrenten durch die Vollzugsbehörde auf dessen Wunsch
die Möglichkeit zu einem Gespräch hinsichtlich seines Massnahmenverlaufs
eingeräumt. Bei dieser Gelegenheit wurde er unter anderem darüber informiert, dass
er sich nach wie vor auf der Warteliste des Freihofs Küsnacht befinde und die
Vollzugsbehörde voraussichtlich weitere Aufnahmegesuche prüfen werde. Aktuell
gehe es darum, dass er zeitnah in eine adäquate Massnahmeninstitution versetzt
werden könne (act. 7 S. 468 f.). Am 1. April 2025 stellte die
Vollzugsbehörde ein weiteres Aufnahmegesuch bei der Institution Adler in
Frauenfeld (act. 7 S. 543). Der Rekurrent liess über seine Beiständin
am 7. April 2025 bei der Vollzugsbehörde nachfragen, ob angesichts der langen
Warteliste für den Freihof auch ein Übertritt in eine andere Institution wie
z.B. den Chratten möglich sei. Die Vollzugsbehörde antwortete am 16. April
2025, dass es sich beim Chratten um eine offene Massnahmeneinrichtung handle
und die Versetzung in eine solche insbesondere eine Absprachefähigkeit, einen
Kooperations- und Behandlungswillen, eine Bereitschaft, sich auf die
therapeutische Arbeit und das abstinenzgestützte Setting einzulassen, und in
der Regel einen fortgeschrittenen Therapieverlauf bedinge. Diese
Voraussetzungen seien vorliegend nicht allesamt erfüllt, weshalb die Vollzugsbehörde
zusätzlich zum Freihof um Aufnahme in die Institution Adler ersucht habe
(act. 7 S. 554). Am 19. Mai 2025 fragte die Vollzugsbehörde bei der
Institution Adler per E‑Mail nach, ob das Aufnahmegesuch bereits habe
gesichtet werden können und der Rekurrent sich auf der Warteliste befinde.
Gleichentags antwortete die Institution Adler, dass der Download der Unterlagen
in der erforderlichen Frist untergegangen sei, woraufhin die Vollzugsbehörde
die Akten erneut zustellte (act. 7 S. 580, 593). Am 26. Mai 2025
informierte die Institution Adler die Vollzugsbehörde, dass der Rekurrent
zunächst im Haupthaus der Institution eintreten und sukzessive in eine
Aussenwohngruppe versetzt werden oder direkt in eine Aussenwohngruppe eintreten
könne. Im Haupthaus stehe voraussichtlich im Herbst 2025 und in der
Aussenwohngruppe bereits zeitnah ein Platz zur Verfügung (act. 7
S. 661). Die Vollzugsbehörde teilte der Institution Adler am 10. Juni 2025
mit, dass ein Eintritt zuerst in das Haupthaus wahrscheinlich als eher geeignet
anzusehen sei. Insbesondere aufgrund der langen Wartefristen würde die
Vollzugsbehörde indes einer zeitnahen Versetzung in eine Aussenwohngruppe
zustimmen (act. 7 S. 683). Die Institution bestätigte, dass der
Rekurrent grundsätzlich zeitnah in einer Aussenwohngruppe platziert werden
könne (act. 7 S. 686). Am 20. Juni 2025 hätte sodann die Besichtigung
der Institution Adler durch den Rekurrenten stattfinden sollen. Der Rekurrent
weigerte sich aber, in das Transportauto zu steigen und fragte nach dem
weiteren Vorgehen, woraufhin der Transport abgebrochen wurde (act. 9). Die
Vollzugsbehörde ersuchte bei der Institution Adler in der Folge, das
Aufnahmegesuch pendent zu halten, zumal sich der Rekurrent noch nicht zum Grund
der Verweigerung geäussert habe (act. 15 S. 2). Am 24. bzw. 25. Juli
2025.
teilte der Freihof Küsnacht mit, dass ein Platz frei werde und sie vorab
aber nochmals ein Gespräch mit dem Rekurrenten hinsichtlich seiner Motivation
führen möchten. Da dieses positiv verlief, wurde eine Versetzung auf den 13. August
2025.
vereinbart (act. 15 S. 14 f., 21 f.; act. 12). Das Gesuch
um Aufnahme in die Institution Adler stornierte sie in der Folge (act. 15
S. 17).
2.4
Aus den vorstehenden tatsächlichen Erwägungen
geht hervor, dass der Rekurrent seit dem 4. Oktober 2023 grundsätzlich einen
Therapieplatz im MZ St. Johannsen – einer geeigneten Massnahmeeinrichtung – gehabt
hätte. Dass er am 7. Juni 2024 zurück in das Untersuchungsgefängnis Basel‑Stadt
und dann weiter in das Gefängnis Bässlergut versetzt wurde, ist einzig auf
seine zahlreichen Disziplinarverstösse zurückzuführen. In der Folge bemühte
sich die Vollzugsbehörde aber stetig um einen alternativen Therapieplatz für
den Rekurrenten. Bereits zwei Wochen nach der Rückversetzung ersuchte sie das
MZ Bitzi um dessen Aufnahme. Dieses wies das Gesuch indes aufgrund des
Verhaltens des Rekurrenten während dessen Aufenthalts im MZ St. Johannsen
ab. Wiederum nur zwei Wochen nach dieser Abweisung bemühte sich die
Vollzugsbehörde um eine Aufnahme des Rekurrenten in dessen Wunscheinrichtung,
dem Freihof Küsnacht, bei welchem er nach mehreren Rücksprachen denn auch auf
der Warteliste aufgenommen wurde. Zwischenzeitlich führte die Vollzugsbehörde
ein Gespräch mit dem Rekurrenten betreffend das weitere Vorgehen. Da beim
Freihof Küsnacht auch nach mehreren Wochen kein Platz frei wurde, fragte die
Vollzugsbehörde am 1. April 2025 sodann bei der Institution Adler an. Auch dort
zog sich das Aufnahmeverfahren in die Länge – unter anderem weil das
Aufnahmegesuch seitens der Institution unterging. Die Vollzugsbehörde bemühte
sich in der Folge aber um eine rasche Behandlung des Gesuchs und suchte eine
Lösung mit der Institution, um eine zeitnahe Versetzung zu ermöglichen. Dass
eine solche letztlich nicht erfolgte, ist wiederum dem Verhalten des
Rekurrenten geschuldet. Er verweigerte den Transport für die Besichtigung der
Institution. Erst als sich seine Wunscheinrichtung, der Freihof Küsnacht, Ende
Juli meldete, dass ein Platz frei werde, zeigte er sich wieder kooperativ.
M.a.W. ist die lange Dauer der «Organisationshaft» vorliegend
weitgehend auch auf in der Person des Rekurrenten begründeten Schwierigkeiten
zurückzuführen. Der Vollzugsbehörden kann jedenfalls nicht vorgeworfen werden,
dass sie sich nicht um eine geeignete Unterbringung des Rekurrenten bemüht
hätte. Mit dem MZ St. Johannsen, dem MZ Bitzi, dem Freihof Küsnacht und der
Institution Adler stand sie mit mehreren Einrichtungen in der ganzen
Deutschschweiz in Kontakt, um ihm einen Therapieplatz zu verschaffen. Angesichts
des Umstands, dass der Freihof Küsnacht bereits zu Beginn ankündigte, dass mit
mehreren Monaten Wartezeit zu rechnen sei, hätte die Vollzugsbehörde zwar
bereits in diesem Moment weitere Institutionen anfragen können. Es ist
diesbezüglich aber anzumerken, dass es sich beim Freihof Küsnacht um die
Wunschinstitution des Rekurrenten handelte und er sich im Aufnahmeverfahren bei
der Institution Adler nicht kooperativ zeigte. Mithin scheint fraglich, ob
zusätzliche Bemühungen erfolgsversprechend gewesen wären. Hinzu kommt, dass dem
Rekurrenten während seines Aufenthalts im Gefängnis Bässlergut
Massnahmenvisiten durch das Personal der Universitären Psychiatrischen Kliniken
Basel (UPK) zur Verfügung standen. Da bis heute kein Therapiebericht vorliegt
(obschon die Vollzugsbehörde sich wiederholt danach erkundigte bei den UPK,
vgl. act. 15 S. 11 ff.), bleibt unklar, was diese Visiten genau
beinhalteten. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass es sich dabei nicht um
eine adäquate therapeutische Betreuung handelt, war er jedenfalls nicht
gänzlich ohne psychische bzw. psychiatrische Unterstützung.
2.5
Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung
zur sog. «Organisationshaft» (vgl. oben E. 2.2) gilt es somit
festzuhalten, dass die lange Dauer der Unterbringung des Rekurrenten im
Untersuchungsgefängnis Waaghof und insbesondere dem Gefängnis Bässlergut
vordergründig nicht auf vom Staat verschuldete Kapazitätsengpässe oder
unzureichende Suchbemühungen der Vollzugsbehörde, sondern weitgehend auf das
Verhalten des Rekurrenten zurückzuführen ist. Aus diesem Grund ist denn auch
die vom Rechtsvertreter des Rekurrenten vorgebrachte Frist von 6 Monaten im
Sinne des EGMR-Urteils Brand gegen die Niederlande vorliegend nicht einschlägig.
Bereits die Rückversetzung von der offenen Abteilung des MZ St. Johannsen in
das Untersuchungsgefängnis Waaghof am 7. Juni 2024 erfolgte einzig aufgrund der
zahlreichen Disziplinarverstösse des Rekurrenten. Mangels anderer Informationen
ist davon auszugehen, dass er am 13. August 2025 nunmehr in den Freihof
Küsnacht verlegt wurde. Folglich verbrachte er rund 14 Monate ausserhalb
einer geeigneten therapeutischen Einrichtung in einer Straf- bzw. Haftanstalt.
Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls erscheint dieses Dauer zwar
lange, aber gerade noch vertretbar.
2.6
Soweit der Rekurrent darüber hinaus die
Verhältnismässigkeit der Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme
in Frage stellt, kann auf die nach wie vor geltenden Erwägungen des
Verwaltungsgerichts im Urteil VD.2025.32 vom 27. Mai 2025 (E. 2.7) verwiesen
werden.
2.7
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 23 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Diese gehen jedoch zu Folge der Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates und es ist dem Vertreter
des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat
darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen, weshalb
sein Honorar vom Gericht aufgrund einer Schätzung seines angemessenen Aufwands festzusetzen
ist (vgl. § 15 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Angemessen
erscheint dabei ein Aufwand von 5 Stunden à CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR)
und mithin ein Honorar von CHF 1'000.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale
von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR) und 8,1 % Mehrwertsteuer von
CHF 83.45 (§ 24 HoR). Dem Vertreter des Rekurrenten wird mithin für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt
CHF 1'113.45 ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, lic. iur. Christoph Dumartheray,
Advokat, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von
CHF 1'030.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von
CHF 83.45, insgesamt somit CHF 1'113.45, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.