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Entscheid

VD.2025.82

Aufhebung der stationären Suchtbehandlung

9. September 2025Deutsch26 min

unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 hat

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.82

URTEIL

vom 9. September 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser,

MLaw Désirée Stramandino

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Christoph

Dumartheray, Advokat,

Steinenberg 19, Postfach

251, 4010 Basel

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-

zug vom 20. Mai 2025

betreffend Aufhebung der

stationären Suchtbehandlung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

6. April 2023 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen

Sachbeschädigung, der mehrfachen versuchten Sachbeschädigung, der Hehlerei, des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs,

des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)

sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu 26

Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 382 Tage) verurteilt, wobei die Strafe

zugunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) aufgeschoben wurde.

Mit begründeter

Verfügung vom 20. Mai 2025 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des

Amts für Justizvollzug Basel‑Stadt (SMV, Vollzugsbehörde) das Gesuch von A____

vom 26. April 2025 und 11. Mai 2025 um Aufhebung der stationären

Suchtbehandlung ab. Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend Rekurrent),

vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, mit Eingabe vom 22. Mai

2025 «Beschwerde» beim Appellationsgericht Basel‑Stadt erhoben. Darin

beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei mit

sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei

ihm für das «Beschwerdeverfahren» die unentgeltliche Rechtspflege und die

unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 hat

er dem Gericht mitgeteilt, dass seine Eingabe vom 22. Mai 2025 bereits eine

Begründung samt Angabe der Beweismittel enthalte und er daher auf die

Einreichung einer (ergänzenden) Rekursbegründung verzichte. Die Vollzugsbehörde

hat mit Eingabe vom 12. Juni 2025 auf eine Stellungnahme verzichtet und am

selben Tag die Vollzugsakten in elektronischer Form eingereicht. Die danach

ergangenen Akten hat sie dem Gericht im Aktennachgang zugestellt. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid

ist unter Beizug der elektronischen Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr.

18.1330.01

vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den

Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG).

1.2

Das Verwaltungsgericht befasste sich bereits kürzlich

mit einem Rekurs des Rekurrenten, mit welchem dieser die bedingte Entlassung

aus der stationären Suchtbehandlung beantragte. Das Verwaltungsgericht wies den

Rekurs zusammengefasst mit der Begründung ab, dass beim Rekurrenten im

Zusammenhang mit seiner Sucherkrankung ein ausgesprochen hohes Risiko der

Begehung neuerlicher Straftaten bestehe und von der Weiterführung der Massnahme

und der erforderlichen schrittweisen Öffnung eine Verbesserung der Legalprognose

zu erwarten sei. Die Abweisung der bedingten Entlassung sei mit Blick auf die

nach wie vor bestehende Rückfallgefahr und auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip

zu vereinbaren (VGE VD.2025.32 vom 27. Mai 2025).

Zwar gilt der Grundsatz der abgeurteilten Sache («res

iudicata») auch im öffentlichen Prozessrecht. Die Bindungswirkung eines

früheren Verfahrensentscheids erstreckt sich indes bloss auf den identischen

Streitgegenstand (VGE VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.2).

Während der Rekurrent im Verfahren VD.2025.32 eine Entlassung nach Art. 62

Abs. 1 StGB beantragte, macht er mit vorliegendem Rekurs sinngemäss

geltend, die stationäre Massnahme sei aufzuheben, da im Sinne von Art. 62c Abs.

1.

lit. c eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiere. Ausserdem

richtete sich der vorherige Rekurs gegen eine Verfügung der Vollzugsbehörde vom

7.

Februar 2025, wohingegen mit vorliegendem Rekurs die Verfügung vom 20.

Mai 2025 angefochten worden ist. Es handelt sich somit auch um verschiedene

Anfechtungsobjekte. Mithin liegt keine res iudicata vor.

1.3

Der Rekurrent ist als Adressat der

angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss

§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

(VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten

Rekurs ist somit einzutreten.

2.

2.1

Der Rekurrent macht mit seinem Rekurs

zusammengefasst geltend, sein Freiheitsentzug sei nicht mehr rechtmässig und

verstosse gegen Art. 10 und 31 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 5 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Der bisherige

Freiheitsentzug betrage mehr als 37 Monate und könne weder mit der Verbüssung

der schuldangemessenen Freiheitsstrafe von 26 Monaten noch mit der vom

Strafgericht angeordneten stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB

begründet werden, zumal seit dem 7. Juni 2024 keine therapeutische Behandlung

mehr erfolge. Seit diesem Zeitpunkt habe er sich im Untersuchungsgefängnis

Waaghof und anschliessend im Gefängnis Bässlergut befunden, wobei das dortige

Haftregime weitestgehend demjenigen in einer Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen

Strafvollzug entsprochen habe. Die von der Vollzugsbehörde in diesem

Zusammenhang erwähnten Massnahmenvisiten würden keine stationäre

Suchtbehandlung darstellen, wie sie vom Strafgericht angeordnet worden sei.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei die Unterbringung eines

rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder

Haftanstalt als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation zulässig. Eine

längerfristige Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ohne

therapeutische Behandlung sei demgegenüber nicht zulässig, da der

Massnahmezweck nicht vereitelt werden dürfe. Der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) habe eine Frist von sechs Monaten in einem Gefängnis als

mit Art. 5 EMRK unvereinbar erachtet (EGMR Brand gegen die Niederlande

vom 11. Mai 2004, [49902/99] Ziff. 66). Er befinde sich zum Zeitpunkt der

Rekurserhebung seit mehr als 10 Monaten in einem Gefängnis, womit die Frist von

6.

Monaten deutlich überschritten sei (Beschwerde, act. 2 Rz. 6).

2.2

2.2.1

Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf einer Person die

Freiheit nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im

Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Eine entsprechende Garantie

ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Nach dieser Bestimmung ist ein

Freiheitsentzug unter anderem zulässig nach Verurteilung durch ein zuständiges

Gericht (lit. a) und bei psychisch Kranken und Alkohol- oder

Rauschgiftsüchtigen (lit. e). Da der Freiheitsentzug einen Eingriff in das

Recht auf persönliche Freiheit darstellt (Art. 10 Abs. 2 BV), muss er

insbesondere auch verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Grundsätzlich kann

der Freiheitsentzug bei einem Massnahmeunterworfenen nur dann als rechtmässig im

Sinn von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK betrachtet werden, wenn er in einem

Spital, einer Klinik oder in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen

wird (EGMR Kadusic gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018 [43977/13] § 45,

Papillo gegen die Schweiz vom 27. Januar 2015 [43368/08] § 42, Brand

gegen die Niederlande vom 11. Mai 2004 [49902/99] § 62, Morsink gegen

die Niederlande vom 11. Mai 2004 [48865/99] § 65; BGE 142 IV 105 E. 5.8.1;

BGer 6B_330/2019 vom 5. September 2019 E. 1.1.2, 6B_817/2014 vom 2. April

2015.

E. 3.2.2). Die Tatsache allein, dass der Betroffene nicht in einer

geeigneten Einrichtung untergebracht ist, hat aber nicht automatisch zur Folge,

dass sein Freiheitsentzug gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK verstösst.

Zwischen den betroffenen entgegengesetzten Interessen ist vielmehr ein

angemessenes Gleichgewicht herzustellen, wobei dem Recht auf Freiheit ein

besonderes Gewicht beizumessen ist (EGMR Papillo gegen die Schweiz vom

27.

Januar 2015 [43368/08] § 43; BGer 6B_330/2019 vom 5. September 2019

E. 1.1.2, 6B_817/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2; vgl. Brand gegen die

Niederlande vom 11. Mai 2004 [49902/99] §§ 62 und 65 f., Morsink

gegen die Niederlande vom 10. November 2004 [48865/99] § 65 und 68 f.).

Dabei sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Freiheitsentzugs

insbesondere auch die Bemühungen der Behörden, eine geeignete Einrichtung zu

finden, zu berücksichtigen (vgl. EGMR Papillo gegen die Schweiz vom

27.

Januar 2015 [43368/08] § 43 und 46; BGE 142 IV 105 E. 5.8.1; BGer

6B_330/2019 vom 5. September 2019 E. 1.1.2, 6B_817/2014 vom 2. April

2015.

E. 3.2.2).

Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung der

Rechtsprechung des EGMR festgehalten, dass die Unterbringung eines

rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder

Haftanstalt als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation mit materiellem

Bundesrecht vereinbar ist. Eine längerfristige Unterbringung in einer Straf-

oder Haftanstalt ist demgegenüber, soweit die Voraussetzungen von Art. 59

Abs. 3 StGB nicht erfüllt sind, nicht zulässig, da der Massnahmezweck

nicht vereitelt werden darf (BGE148 I 116 E. 2.3, m.H.a. BGE 142 IV 105 E.

5.8.1, mit Hinweisen). Zwar ist aus Gründen des sparsamen Umgangs mit

öffentlichen Geldern nicht erforderlich, dass das Angebot an Massnahmeplätzen

jederzeit die Nachfrage decken kann, weshalb kurzfristige Wartezeiten

hinzunehmen sind (EGMR Brand gegen Niederlande vom 11.Mai 2004,

[49902/99] § 64). Darüber hinaus ist der Staat jedoch verpflichtet, in

hinreichendem Umfang Plätze in geeigneten Einrichtungen bereitzustellen, damit

die Betroffenen angemessen untergebracht werden können (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1). Im Falle eines eigentlichen strukturellen

Mangels an Einrichtungskapazitäten, der zudem seit Jahren bekannt gewesen war,

hat der EGMR bereits eine Frist von sechs Monaten in einem Gefängnis als mit

Art. 5 EMRK unvereinbar erachtet (EGMR Brand gegen Niederlande vom

11.Mai 2004 [49902/99] § 66). Allerdings hat er 2015 im Urteil Papillo ausgeführt,

in der Schweiz noch nie derartige strukturelle Mängel beim Massnahmevollzug

festgestellt zu haben. Er hielt dabei die Inhaftierung eines

Massnahmeunterworfenen in einem die Schweiz betreffenden Verfahren während zehn

Monaten für mit Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK vereinbar. Der Beschwerdeführer war

von einer Massnahmeeinrichtung als nicht mehr tragbar erachtet und deshalb zur

Verfügung gestellt worden. Die Behörden nahmen in der Folge mit mehreren

anderen Einrichtungen Kontakt auf. Ausschlaggebend war indessen offenbar, dass

bis zur erneuten Einweisung eine hinreichende ärztliche Betreuung gewährleistet

worden war (EGMR Papillo gegen die Schweiz vom 27. Januar 2015

[43368/08] § 46 ff., vgl. auch BGer 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 5.5

mit Hinweisen). Letztlich führt die nicht nur vorübergehende Unterbringung in

einer Straf- oder Haftanstalt ohne Behandlung mit zunehmender Wartezeit dazu,

dass der Zweck der Massnahme – die Resozialisierung des Betroffenen durch eine

geeignete Behandlung – sowie der Anspruch des Massnahmenunterworfenen auf eine

adäquate Behandlung unterlaufen und die in Art. 57 Abs. 2 StGB

vorgesehene Vollstreckungsreihenfolge – Massnahme vor Strafe – umgedreht wird.

Hinzu kommt, dass das Behandlungsbedürfnis des Betroffenen nur so lange als

Rechtfertigung für eine stationäre therapeutische Massnahme bzw. den damit

verbundenen Freiheitsentzug herbeigezogen werden kann, als effektiv eine

Behandlung stattfindet. Andernfalls kann der wahre Zweck der Massnahme allein

in der Sicherung der betroffenen Person liegen. Ein solchermassen begründeter

Freiheitsentzug wäre jedoch nur unter den strengen Voraussetzungen zulässig,

die für die Verwahrung gelten (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweisen; BGer

6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3). Der EGMR hat im Urteil Kadusic

gegen die Schweiz festgehalten, die Massnahme sei gemäss Art. 62c StGB

aufzuheben, wenn keine geeignete Einrichtung (mehr) existiere. Er habe darauf

hingewiesen, dass die Weigerung, sich der Massnahme zu unterziehen, nicht

rechtfertige, den Massnahmenunterworfenen während Jahren in einer nicht

geeigneten Einrichtung zu belassen (mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Kadusic

gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018, [Nr. 43977/13], § 57 ff.; BGer

6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3; vgl. auch AGE BES.2023.136 vom

30.

Mai 2024 E. 4.4.1, m.w.H.).

Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder

Haftanstalt kann somit zulässig sein, soweit dies erforderlich ist, um eine

geeignete Einrichtung zu finden (entsprechend wird zum Teil von

«Organisationshaft» gesprochen). Bei der Beurteilung der Frage, ob die dafür

aufgewendete Zeit verhältnismässig ist, ist vorab die Intensität der

behördlichen Bemühungen von Bedeutung (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1, mit Hinweis; BGer

6B_1293/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 2.1, wonach die Vollzugsbehörde ihre Suche

auf die ganze Schweiz erstrecken muss). Weiter ist zu berücksichtigen, ob die Platzierung

auf in der Person des Betroffenen begründete Schwierigkeiten stösst,

beispielsweise wegen sprachlichen Problemen, Therapieverweigerung oder

aggressivem Verhalten, und ob die temporäre Unterbringung zumindest teilweise

bzw. in einer Anfangsphase als therapeutisch adäquat angesehen werden kann (BGE 148 I 116 E. 2.4; vgl. auch BGer 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 5, 6B_840/2019

vom15. Oktober 2019 E. 2.5.5).

2.2.2

Gestützt auf die erwähnten Kriterien erachtete

das Bundesgericht in einem Leitentscheid aus dem Jahr 2021 beispielsweise eine

Wartefrist von knapp neun Monaten als zu lange. Die Vollzugsbehörde ging zu

Unrecht davon aus, dass lediglich eine geschlossene Institution geeignet sei

und andere Einrichtungen nicht in Frage kämen. Damit kam sie ihrer

Verpflichtung, ihre Suche auf die ganze Schweiz zu richten, nicht nach. Darüber

hinaus waren keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe

ersichtlich, welche die Suche nach einer geeigneten Massnahmeeinrichtung

erschwert hätten. Der Beschwerdeführer hatte sich vielmehr konstant

therapiebereit gezeigt. Schliesslich gab es keine Hinweise darauf, dass die bis

dahin andauernde Betreuung des Beschwerdeführers zumindest teilweise bzw. in

einer Anfangsphase als therapeutisch adäquat angesehen werden konnte. Aus der

Rechtswidrigkeit der Unterbringung folgte jedoch nicht, dass die Haftentlassung

anzuordnen war, zumal die Voraussetzungen gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB dafür

nicht erfüllt waren. Das Bundesgericht hielt die Vollzugsbehörde jedoch dazu

an, ohne Verzug die Einweisung des Beschwerdeführers in eine geeignete

Massnahmeeinrichtung zu veranlassen (BGE 148 I 116 E. 2.6).

Im Urteil 6B_161/2021 vom 8. April 2021 hielt das

Bundesgericht eine Wartefrist von gut neun Monaten bis zum Antritt einer

stationären Massnahme zur Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) unter den besonderen

Umständen des Einzelfalls noch für zulässig. Die psychiatrische

Grundversorgung, die der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im

Gefängnis genoss, hatte es ihm immerhin erlaubt, seinen Gesundheitszustand und

seine Legalprognose zu verbessern. Zudem hatte die Vollzugsbehörde trotz den

sprachlichen Herausforderungen (der Beschwerdeführer sprach nur Spanisch) und

der Covid-Pandemie zahlreiche Anstrengungen für eine Platzierung unternommen,

und dies in der ganzen Schweiz (BGer 6B_161/2021 vom 8. April 2021 E. 2.7 f.).

Im Urteil 6B_294/2020 vom 24. September 2020 hatte sich das

Bundesgericht mit dem knapp dreizehn Monate dauernden Gefängnisaufenthalt eines

schuldunfähigen Straftäters zu befassen, bei dem eine stationäre therapeutische

Massnahme angeordnet worden war. Allerdings konnten die letzten sechs Monate

aufgrund der geleisteten Betreuung funktional als Massnahmevollzug qualifiziert

werden, womit lediglich die ersten knapp sieben Monate im Gefängnis als

eigentliche Wartezeit verblieben. Da sich die Vollzugsbehörde intensiv und

zielstrebig um die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geeigneten

Einrichtung bemüht hatte und die ersten Monate im Gefängnis aufgrund einer

engmaschigen Betreuung durch den Gefängnisarzt und die Konsil-Psychiaterin der

Charakter einer vorbereitenden Therapiephase im Sinne des Erwerbs eines

Krankheitsverständnisses beigemessen werden konnte, verneinte das Bundesgericht

eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK (BGer 6B_294/2020 vom

24.

September 2020 E. 5).

Mit Blick auf die Verlegung eines Verurteilten aus einer

Massnahmeeinrichtung in ein Gefängnis für die Dauer von gut zehn Monaten als

«Überbrückungslösung» erwog das Bundesgericht im Urteil 6B_840/2019 vom 15.

Oktober 2019, dies sei wegen der Therapieverweigerung des Beschwerdeführers

gerade noch vertretbar. Es hielt allerdings die Vollzugsbehörde an, sofort über

die Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme zu entscheiden (BGer 6B_840/2019

vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.5 ff.).

Im Verfahren 6B_850/2020 ging es ebenfalls um die temporäre

Verlegung eines Verurteilten aus einer Massnahmeeinrichtung in ein Gefängnis,

wobei bis zum Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2020 mehr als elf Monate

verstrichen waren. Das Bundesgericht hielt auch dies noch für rechtmässig,

wobei es nebst den dokumentierten Bemühungen der Vollzugsbehörde die

Therapieverweigerung des Beschwerdeführers und dessen widersprüchliche

Äusserungen zu seiner künftigen Therapiebereitschaft berücksichtigte. Zudem wies

es darauf hin, dass in kürzester Zeit eine Platzierung in einer geeigneten

Einrichtung vorgenommen werden müsse (BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020

E. 2.5.4 f.).

In einem Urteil aus dem Jahre 2020 hat das Bundesgericht

einen bereits seit gut acht Monaten andauernden vorübergehenden Vollzug einer

vorsorglich angeordneten geschlossenen Unterbringung in der Jugendabteilung

eines Gefängnisses

auf dessen Verhältnismässigkeit überprüft. Zwar war

die Verlegung des Beschwerdeführers in die Jugendabteilung des Gefängnisses

beziehungsweise dessen sehr langer Verbleib darin nicht auf vom Staat

verschuldete Kapazitätsengpässe, sondern auf das unkooperative Verhalten des

Jugendlichen zurückzuführen. Allerdings war nicht ersichtlich, ob und welche

Bemühungen die Jugendanwaltschaft in den letzten Monaten unternommen hatte, um

eine geeignete Einrichtung für den Jugendlichen zu finden. Das Bundesgericht

erwog, dass die Dauer der Unterbringung des Jugendlichen in der Jugendabteilung

des Gefängnisses an der Grenze des noch Verhältnismässigen gelegen habe.

Entscheidend ins Gewicht fiel hierbei, dass die Anordnung der geschlossenen

Unterbringung des Beschwerdeführers mit dem Urteil des Bundesgerichts

rechtskräftig wurde. Aufgrund dessen bestanden konkrete Anhaltspunkte, dass der

Beschwerdeführer noch zur Einsicht und Vernunft gelangen konnte und von seiner

Verweigerungshaltung ablassen würde. Auch bestand eine begründete Aussicht,

dass der Beschwerdeführer zeitnah einen Platz in einer geeigneten Einrichtung

erhielt. Allerdings musste die Jugendanwaltschaft unverzüglich, spätestens

innert 30 Tagen nach Erhalt des Bundesgerichtsurteils, einen Platz in einer

geeigneten Einrichtung finden, andernfalls der Freiheitsentzug des

Beschwerdeführers nicht mehr durch den Zweck der Schutzmassnahme gerechtfertigt

und damit rechtswidrig geworden wäre (BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom

17.

April 2020 E. 4.3.2 ff., insb. 4.3.4 f.).

2.3

2.3.1

Der Rekurrent war zunächst in der

Justizvollzugsanstalt Bostadel untergebracht, bevor er am 4. Oktober 2023 –

mithin knapp sechs Monate nach der Anordnung der stationären Suchtbehandlung – in

die geschlossene Beobachtungs- und Triagestation (BeoT) des Massnahmenzentrums

(MZ) St. Johannsen versetzt wurde. Am 5. Februar 2024 konnte der Rekurrent

in die offene Abteilung des MZ St. Johannsen übertreten. Gemäss den Darlegungen

im Vollzugsverlaufsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische

Behandlung des Rekurrenten vom 4. März 2024 war ihm der Einstieg in den

Behandlungsprozess zunächst gelungen. Sein allgemeiner Vollzugsverlauf weise

positive Elemente auf. Jedoch sei seine Absprachefähigkeit bisher

unbefriedigend und die Kooperation noch ausbaufähig. Er zeige sich bemüht, die

Vollzugsziele zu erreichen. Sein Risikobewusstsein werde als eingeschränkt

betrachtet und aufgrund des noch fehlenden individuellen Risikomanagements sei

die risikorelevante Beeinflussbarkeit nur beschränkt vorhanden. Im Berichtszeitraum

sei es zu zwei kritischen Zwischenfällen gekommen. Das Behandlungsteam gelangte

zum Schluss, eine Anpassung des Kontroll- und Veränderungsbedarfs sei nicht

angezeigt. Die Fortsetzung der stationären Suchtbehandlung zur weiteren

Verbesserung der Legalprognose werde als sinnvoll und vertretbar erachtet (act.

7.

S. 293 ff.; VGE VD.2025.32 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.2). Am 3. Juni 2024

informierte das MZ St. Johannsen, dass sich der Rekurrent seit seinem Eintritt

nur vordergründig kooperativ gezeigt habe. Weder sei eine Einsicht in die

Konsumstörung noch eine Veränderungsbereitschaft in Bezug auf sein aktuelles

Konsumverhalten erkennbar. Der Rekurrent habe für das eigene Konsumverhalten

keinerlei Verantwortung übernommen, sondern dieses bagatellisiert. Er gebe an,

er könne sich ein Leben ohne den Konsum von Kokain nicht vorstellen und lasse

sich auf die angebotene Substitutionsbehandlung nicht ein. Unter diesen

Voraussetzungen sei eine Suchtbehandlung nicht durchführbar. Da die

Sinnhaftigkeit der Massnahme zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben sei, werde

der Rekurrent zur Verfügung gestellt (act. 7 S. 358; vgl. dazu auch Aktennotizen

betreffend telefonischen Austausch mit dem MZ St. Johannsen vom 24. und 31. Mai

2024.

[act. 7 S. 343 f.]; VGE VD.2025.32 vom 27. Mai 2025 E. 2.4). Am 7.

Juni 2024 wurde der Rekurrent aufgrund der zahlreichen Disziplinarverstösse (vgl.

dazu VGE VD.2025.32 vom 27. Mai 2025 E. 2.1.2) zurück in das

Untersuchungsgefängnis Basel‑Stadt (act. 7 S. 365 ff.) und am

18.

Juli 2024 in das Gefängnis Bässlergut versetzt (act. 7

S. 385 ff.).

2.3.2

Bereits am 20. Juni 2024 kontaktierte die

Vollzugsbehörde das MZ Bitzi betreffend eine Aufnahme des Rekurrenten. In

diesem Rahmen wurde der Vollzugsbehörde mitgeteilt, dass aktuell keine freien

Kapazitäten verfügbar seien und mit einer mehrmonatigen Wartefrist zu rechnen

sei, ein Aufnahmegesuch aber trotzdem gestellt werden könne. Entsprechend

stellte die Vollzugsbehörde beim MZ Bitzi noch gleichentags ein Aufnahmegesuch für

den Rekurrenten (act. 7 S. 368 ff.). Am 14. September 2024 wurde das

Aufnahmegesuch seitens des MZ Bitzi indes abgewiesen mit der Begründung, was im

Behandlungssetting des MZ St. Johannsen nicht gehe, gehe auch bei ihnen nicht.

Bei erfolgreichem Massnahmenverlauf in einem hochstrukturierten Setting sei

eine Weiterführung bei ihnen denkbar, sie würden dabei jedoch von mehreren

Behandlungsjahren ausgehen, bis sie den Fall übernehmen könnten (act. 7

S. 390). Nur rund zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens ersuchte die

Vollzugsbehörde um Aufnahme des Rekurrenten in den Freihof Küsnacht, nachdem

ihr auch dort vorab mitgeteilt wurde, dass mit einer mehrmonatigen Wartefrist

zu rechnen sei (act. 7 S. 392 ff.). Der Freihof Küsnacht wurde vom

Rekurrenten wiederholt als Wunscheinrichtung genannt (act. 7 S. 389, 400). Am

27.

November 2024 fand eine Besichtigung der Institution Freihof Küsnacht

durch den Rekurrenten statt (act. 7 S. 402). Am 1. Dezember 2024

teilte der Freihof Küsnacht der Vollzugsbehörde mit, dass sich der Rekurrent

anlässlich eines Kennenlerngesprächs sehr freundlich gegeben habe, er ihnen

aber kaum Ziele betreffend die Massnahme und seine Abstinenzmotivation habe

nennen können, was es wohl während der Therapie zu entwickeln gelte (act. 7

S. 406). Am 9. bzw. 10. Januar 2025 klärten der Freihof Küsnacht und

die Vollzugsbehörde ein Missverständnis, woraufhin der Freihof bestätigte, dass

der Rekurrent auf die Warteliste aufgenommen worden sei. Erfahrungsgemäss

würden sich ihre Kapazitäten wieder ändern (act. 7 S. 412 f.). Am 26.

Februar 2025 wurde dem Rekurrenten durch die Vollzugsbehörde auf dessen Wunsch

die Möglichkeit zu einem Gespräch hinsichtlich seines Massnahmenverlaufs

eingeräumt. Bei dieser Gelegenheit wurde er unter anderem darüber informiert, dass

er sich nach wie vor auf der Warteliste des Freihofs Küsnacht befinde und die

Vollzugsbehörde voraussichtlich weitere Aufnahmegesuche prüfen werde. Aktuell

gehe es darum, dass er zeitnah in eine adäquate Massnahmeninstitution versetzt

werden könne (act. 7 S. 468 f.). Am 1. April 2025 stellte die

Vollzugsbehörde ein weiteres Aufnahmegesuch bei der Institution Adler in

Frauenfeld (act. 7 S. 543). Der Rekurrent liess über seine Beiständin

am 7. April 2025 bei der Vollzugsbehörde nachfragen, ob angesichts der langen

Warteliste für den Freihof auch ein Übertritt in eine andere Institution wie

z.B. den Chratten möglich sei. Die Vollzugsbehörde antwortete am 16. April

2025, dass es sich beim Chratten um eine offene Massnahmeneinrichtung handle

und die Versetzung in eine solche insbesondere eine Absprachefähigkeit, einen

Kooperations- und Behandlungswillen, eine Bereitschaft, sich auf die

therapeutische Arbeit und das abstinenzgestützte Setting einzulassen, und in

der Regel einen fortgeschrittenen Therapieverlauf bedinge. Diese

Voraussetzungen seien vorliegend nicht allesamt erfüllt, weshalb die Vollzugsbehörde

zusätzlich zum Freihof um Aufnahme in die Institution Adler ersucht habe

(act. 7 S. 554). Am 19. Mai 2025 fragte die Vollzugsbehörde bei der

Institution Adler per E‑Mail nach, ob das Aufnahmegesuch bereits habe

gesichtet werden können und der Rekurrent sich auf der Warteliste befinde.

Gleichentags antwortete die Institution Adler, dass der Download der Unterlagen

in der erforderlichen Frist untergegangen sei, woraufhin die Vollzugsbehörde

die Akten erneut zustellte (act. 7 S. 580, 593). Am 26. Mai 2025

informierte die Institution Adler die Vollzugsbehörde, dass der Rekurrent

zunächst im Haupthaus der Institution eintreten und sukzessive in eine

Aussenwohngruppe versetzt werden oder direkt in eine Aussenwohngruppe eintreten

könne. Im Haupthaus stehe voraussichtlich im Herbst 2025 und in der

Aussenwohngruppe bereits zeitnah ein Platz zur Verfügung (act. 7

S. 661). Die Vollzugsbehörde teilte der Institution Adler am 10. Juni 2025

mit, dass ein Eintritt zuerst in das Haupthaus wahrscheinlich als eher geeignet

anzusehen sei. Insbesondere aufgrund der langen Wartefristen würde die

Vollzugsbehörde indes einer zeitnahen Versetzung in eine Aussenwohngruppe

zustimmen (act. 7 S. 683). Die Institution bestätigte, dass der

Rekurrent grundsätzlich zeitnah in einer Aussenwohngruppe platziert werden

könne (act. 7 S. 686). Am 20. Juni 2025 hätte sodann die Besichtigung

der Institution Adler durch den Rekurrenten stattfinden sollen. Der Rekurrent

weigerte sich aber, in das Transportauto zu steigen und fragte nach dem

weiteren Vorgehen, woraufhin der Transport abgebrochen wurde (act. 9). Die

Vollzugsbehörde ersuchte bei der Institution Adler in der Folge, das

Aufnahmegesuch pendent zu halten, zumal sich der Rekurrent noch nicht zum Grund

der Verweigerung geäussert habe (act. 15 S. 2). Am 24. bzw. 25. Juli

2025.

teilte der Freihof Küsnacht mit, dass ein Platz frei werde und sie vorab

aber nochmals ein Gespräch mit dem Rekurrenten hinsichtlich seiner Motivation

führen möchten. Da dieses positiv verlief, wurde eine Versetzung auf den 13. August

2025.

vereinbart (act. 15 S. 14 f., 21 f.; act. 12). Das Gesuch

um Aufnahme in die Institution Adler stornierte sie in der Folge (act. 15

S. 17).

2.4

Aus den vorstehenden tatsächlichen Erwägungen

geht hervor, dass der Rekurrent seit dem 4. Oktober 2023 grundsätzlich einen

Therapieplatz im MZ St. Johannsen – einer geeigneten Massnahmeeinrichtung – gehabt

hätte. Dass er am 7. Juni 2024 zurück in das Untersuchungsgefängnis Basel‑Stadt

und dann weiter in das Gefängnis Bässlergut versetzt wurde, ist einzig auf

seine zahlreichen Disziplinarverstösse zurückzuführen. In der Folge bemühte

sich die Vollzugsbehörde aber stetig um einen alternativen Therapieplatz für

den Rekurrenten. Bereits zwei Wochen nach der Rückversetzung ersuchte sie das

MZ Bitzi um dessen Aufnahme. Dieses wies das Gesuch indes aufgrund des

Verhaltens des Rekurrenten während dessen Aufenthalts im MZ St. Johannsen

ab. Wiederum nur zwei Wochen nach dieser Abweisung bemühte sich die

Vollzugsbehörde um eine Aufnahme des Rekurrenten in dessen Wunscheinrichtung,

dem Freihof Küsnacht, bei welchem er nach mehreren Rücksprachen denn auch auf

der Warteliste aufgenommen wurde. Zwischenzeitlich führte die Vollzugsbehörde

ein Gespräch mit dem Rekurrenten betreffend das weitere Vorgehen. Da beim

Freihof Küsnacht auch nach mehreren Wochen kein Platz frei wurde, fragte die

Vollzugsbehörde am 1. April 2025 sodann bei der Institution Adler an. Auch dort

zog sich das Aufnahmeverfahren in die Länge – unter anderem weil das

Aufnahmegesuch seitens der Institution unterging. Die Vollzugsbehörde bemühte

sich in der Folge aber um eine rasche Behandlung des Gesuchs und suchte eine

Lösung mit der Institution, um eine zeitnahe Versetzung zu ermöglichen. Dass

eine solche letztlich nicht erfolgte, ist wiederum dem Verhalten des

Rekurrenten geschuldet. Er verweigerte den Transport für die Besichtigung der

Institution. Erst als sich seine Wunscheinrichtung, der Freihof Küsnacht, Ende

Juli meldete, dass ein Platz frei werde, zeigte er sich wieder kooperativ.

M.a.W. ist die lange Dauer der «Organisationshaft» vorliegend

weitgehend auch auf in der Person des Rekurrenten begründeten Schwierigkeiten

zurückzuführen. Der Vollzugsbehörden kann jedenfalls nicht vorgeworfen werden,

dass sie sich nicht um eine geeignete Unterbringung des Rekurrenten bemüht

hätte. Mit dem MZ St. Johannsen, dem MZ Bitzi, dem Freihof Küsnacht und der

Institution Adler stand sie mit mehreren Einrichtungen in der ganzen

Deutschschweiz in Kontakt, um ihm einen Therapieplatz zu verschaffen. Angesichts

des Umstands, dass der Freihof Küsnacht bereits zu Beginn ankündigte, dass mit

mehreren Monaten Wartezeit zu rechnen sei, hätte die Vollzugsbehörde zwar

bereits in diesem Moment weitere Institutionen anfragen können. Es ist

diesbezüglich aber anzumerken, dass es sich beim Freihof Küsnacht um die

Wunschinstitution des Rekurrenten handelte und er sich im Aufnahmeverfahren bei

der Institution Adler nicht kooperativ zeigte. Mithin scheint fraglich, ob

zusätzliche Bemühungen erfolgsversprechend gewesen wären. Hinzu kommt, dass dem

Rekurrenten während seines Aufenthalts im Gefängnis Bässlergut

Massnahmenvisiten durch das Personal der Universitären Psychiatrischen Kliniken

Basel (UPK) zur Verfügung standen. Da bis heute kein Therapiebericht vorliegt

(obschon die Vollzugsbehörde sich wiederholt danach erkundigte bei den UPK,

vgl. act. 15 S. 11 ff.), bleibt unklar, was diese Visiten genau

beinhalteten. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass es sich dabei nicht um

eine adäquate therapeutische Betreuung handelt, war er jedenfalls nicht

gänzlich ohne psychische bzw. psychiatrische Unterstützung.

2.5

Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung

zur sog. «Organisationshaft» (vgl. oben E. 2.2) gilt es somit

festzuhalten, dass die lange Dauer der Unterbringung des Rekurrenten im

Untersuchungsgefängnis Waaghof und insbesondere dem Gefängnis Bässlergut

vordergründig nicht auf vom Staat verschuldete Kapazitätsengpässe oder

unzureichende Suchbemühungen der Vollzugsbehörde, sondern weitgehend auf das

Verhalten des Rekurrenten zurückzuführen ist. Aus diesem Grund ist denn auch

die vom Rechtsvertreter des Rekurrenten vorgebrachte Frist von 6 Monaten im

Sinne des EGMR-Urteils Brand gegen die Niederlande vorliegend nicht einschlägig.

Bereits die Rückversetzung von der offenen Abteilung des MZ St. Johannsen in

das Untersuchungsgefängnis Waaghof am 7. Juni 2024 erfolgte einzig aufgrund der

zahlreichen Disziplinarverstösse des Rekurrenten. Mangels anderer Informationen

ist davon auszugehen, dass er am 13. August 2025 nunmehr in den Freihof

Küsnacht verlegt wurde. Folglich verbrachte er rund 14 Monate ausserhalb

einer geeigneten therapeutischen Einrichtung in einer Straf- bzw. Haftanstalt.

Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls erscheint dieses Dauer zwar

lange, aber gerade noch vertretbar.

2.6

Soweit der Rekurrent darüber hinaus die

Verhältnismässigkeit der Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme

in Frage stellt, kann auf die nach wie vor geltenden Erwägungen des

Verwaltungsgerichts im Urteil VD.2025.32 vom 27. Mai 2025 (E. 2.7) verwiesen

werden.

2.7

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen

Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 23 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Diese gehen jedoch zu Folge der Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates und es ist dem Vertreter

des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat

darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen, weshalb

sein Honorar vom Gericht aufgrund einer Schätzung seines angemessenen Aufwands festzusetzen

ist (vgl. § 15 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Angemessen

erscheint dabei ein Aufwand von 5 Stunden à CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR)

und mithin ein Honorar von CHF 1'000.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale

von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR) und 8,1 % Mehrwertsteuer von

CHF 83.45 (§ 24 HoR). Dem Vertreter des Rekurrenten wird mithin für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt

CHF 1'113.45 ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, lic. iur. Christoph Dumartheray,

Advokat, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von

CHF 1'030.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von

CHF 83.45, insgesamt somit CHF 1'113.45, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in

Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.