VD.2025.84
Wegweisung
5. September 2025Deutsch27 min
Basel-Stadt mit dem Antrag, die Wegweisungsverfügung vom 17. April 2025 vollumfänglich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.84
URTEIL
vom 5.
September 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey ,
Dr. Katharina Zimmermann
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Lorena Christ
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
vertreten durch MLaw Eva Maria Jaqueira,
Advokatin,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
Eidgenössisches
Finanzdepartement
Bundesamt für Zoll und
Grenzsicherheit,
Zoll Basel Süd
Hohenrainstrasse 12C, 4133
Pratteln
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. Mai 2025
betreffend Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die brasilianische Staatsangehörige A____, geboren am […]
1977, wurde am 17. April 2025 bei ihrer Einreise von Frankreich herkommend via
Grenzübergang Basel-Burgfelderstrasse vom Eidgenössischen Finanzdepartement,
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Zoll Basel Süd (nachfolgend: BAZG)
kontrolliert, wobei sie lediglich einen brasilianischen Reisepass, jedoch kein
gültiges Visum und keinen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen konnte und
festgestellt wurde, dass sie die maximale Aufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der
Schengen-Mitgliedstaaten überschritten hatte. Das BAZG verfügte daraufhin am
17. April 2025 gegenüber A____ eine Wegweisung aus der Schweiz und aus dem
Schengenraum. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs hiess das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid
vom 12. Mai 2025 teilweise gut, indem es die Wegweisung aus der Schweiz
bestätigte, nicht aber die aus dem Schengenraum.
Gegen diesen Entscheid erhob A____ (nachfolgend: Rekurrentin)
mit Eingabe vom 20. Mai 2025 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt mit dem Antrag, die Wegweisungsverfügung vom 17. April 2025 vollumfänglich
aufzuheben, unter o/e Kosten zulasten des JSD, eventualiter unter Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident
mit Schreiben vom 23. Mai 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
Vernehmlassung vom 12. Juni 2025 beantragte das JSD die Abweisung des Rekurses
unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Rekurrentin. Die Vorakten wurden
beigezogen. Mit Replik vom 30. Juni 2025 hielt die Rekurrentin an ihren
Anträgen fest. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil wurde anlässlich einer Beratung vom 5. September 2025 gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Regierungspräsidenten vom 23. Mai 2025 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 und § 92 Abs.
1.
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Rekurrentin ist als Adressatin vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie
ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende
Rekurs wurde den Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 3 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) entsprechend rechtzeitig eingereicht. Auf
den Rekurs ist daher einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen
Vorschrift im Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2022.236 vom
28. November 2022 E. 1.2).
1.3
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR
173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss
Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren
Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere
richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen
und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2022.236 vom 28. November
2022 E. 1.5).
2.
2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 AIG erlassen die
zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine
Ausländerin eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), eine
Ausländerin die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AIG) nicht oder nicht mehr
erfüllt (lit. b) oder einer Ausländerin eine Bewilligung verweigert oder nach
bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). Verfügt
die Ausländerin, die sich illegal in der Schweiz aufhält, über einen gültigen
Aufenthaltstitel eines anderen Staats, der durch eines der
Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), so ist sie gemäss
Art. 64 Abs. 2 AIG formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu
begeben. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach
Art. 64 Abs. 1 AIG zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit
angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen.
2.2
Art. 64 Abs. 2 AIG dient der Umsetzung von
Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(Rückführungsrichtlinie) (Revey,
in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code
annoté de droit des migrations, Bern 2017, Art.
64 LEtr N 14 und 16). Die Rückführungsrichtlinie stellt eine Weiterentwicklung
des Schengen-Besitzstands dar, zu deren Übernahme die Schweiz grundsätzlich
verpflichtet ist (Kammermann, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar AIG, 2. Auf-lage, Bern 2024, Art. 64 AIG N 1). Folglich ist Art.
64 Abs. 2 AIG im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie
auszulegen. Gemäss dieser Bestimmung sind Drittstaatsangehörige, die sich
illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines
gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines
anderen Mitgliedstaats sind, zu verpflichten, sich unverzüglich in das
Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Eine Beschränkung des
zweistufigen Verfahrens auf Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
wäre mit Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie nicht vereinbar. Art. 64 Abs.
2 AIG ist daher über seinen Wortlaut hinaus auch auf Drittstaatsangehörige mit
einer sonstigen Aufenthaltsberechtigungen eines anderen Mitgliedstaats
anzuwenden.
2.3
2.3.1 Gemäss Ziff. 5.4 des Rückkehr-Handbuchs gemäss
der Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein
gemeinsames «Rückkehr-Handbuch», das von den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen
ist (Amtsblatt der Europäischen Union vom 19. Dezember 2017 L 339/83 ff.
[nachfolgend Rückkehr-Handbuch], L 339/2105) sollte die Form, in der die
Aufforderung, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen
Mitgliedstaats zu begeben, ergeht, im Einklang mit dem nationalen Recht
festgelegt werden, und wird empfohlen, Entscheidungen schriftlich und mit einer
Begründung zu erlassen. Das JSD will daraus schliessen, die Mitgliedstaaten
könnten selbst bestimmen, in welchen Fällen eine Aufforderung, sich
unverzüglich in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu begeben,
zu erlassen sei und in welchen Fällen eine Rückkehrentscheidung. Von dieser
Möglichkeit habe der Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er die formlose
Aufforderung gemäss Art. 64 Abs. 2 AIG auf Ausländerinnen und Ausländer beschränkt
habe, die über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staats
verfügen, und für solche, die bloss über eine sonstige Aufenthaltsberechtigung
eines Schengen-Staats verfügen, den Erlass einer ordentlichen Wegweisungsverfügung
gemäss Art. 64 Abs. 1 AIG vorgesehen habe (Vernehmlassung S. 3). Dieser Ansicht
kann nicht gefolgt werden. Aus Ziff. 5.4 des Rückehr-Handbuchs kann nicht
geschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten selbst bestimmen könnten, in welchen
Fällen sie das einstufige Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie
anwenden wollen und in welchen das zweistufige Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 2
der Rückführungsrichtlinie. Der Anwendungsbereich des zweistufigen Verfahrens
wird vielmehr in dieser Bestimmung verbindlich umschrieben mit Drittstaatsangehörigen,
die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber
eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines
anderen Mitgliedstaats sind. Die vom JSD zitierten Ausführungen in Ziff. 5.4
des Rückkehr-Handbuchs beziehen sich vielmehr offensichtlich bloss auf die Form
der Aufforderung, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats zu begeben, die im Anwendungsbereich des zweistufigen Verfahrens
gemäss Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie auf der ersten Stufe zu erlassen
ist. Der Umstand, dass diese Aufforderung entsprechend der Empfehlung
schriftlich und mit einer Begründung erlassen wird, macht sie nicht zu einer
Rückkehrentscheidung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie.
Dementsprechend wird in Ziff. 5.4 des Rückkehr-Handbuchs (L 339/105)
ausdrücklich festgehalten, dass die Entscheidung betreffend die Aufforderung,
sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu
begeben, zur Vermeidung von Unklarheiten nicht als Rückkehrentscheidung
bezeichnet werden sollte. Im Übrigen könnte auch eine schriftliche Aufforderung
unter den Begriff der «formlosen» Aufforderung gemäss Art. 64 Abs. 2 AIG
subsumiert werden. Wie in der französischen Fassung dieser Bestimmung («sans
décision formelle») besser zum Ausdruck kommt als in den anderen Sprachen,
besteht der wesentliche Unterschied zwischen Abs. 1 und Abs. 2 von Art. 64 AIG
nicht darin, ob die Aufforderung in Schriftform gekleidet wird oder nicht,
sondern darin, ob es sich dabei um eine förmliche Verfügung handelt oder nicht.
Schliesslich wird in der Botschaft zwar darauf
hingewiesen, dass das zweistufige Verfahren gemäss Art. 64 Abs. 2 AuG über den
Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie hinaus auch für illegal anwesende
Ausländerinnen und Ausländer mit Freizügigkeitsrechten vorgesehen sei (Botschaft
über die Genehmigung und die Umsetzung des
Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der
EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG] [Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstands] und über eine Änderung des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer [Automatisierte Grenzkontrolle,
Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES] vom 18. November 2009, in: BBl 2009 S. 8881, 8891). Für
die vom JSD behauptete Differenzierung zwischen Ausländerinnen und Ausländern
mit einem gültigen Aufenthaltstitel und solchen mit einer sonstigen
Aufenthaltsberechtigung fehlt aber jeglicher Hinweis.
2.3.2 Schliesslich vermag auch das Argument des JSD,
eine unterschiedliche Behandlung von ausländischen Personen mit einem
Aufenthaltstitel und solchen mit einer anderen Aufenthaltsberechtigung sei
sachgerecht, weil es den Beamten des BAZG bei einer Einreisekontrolle nur
möglich sei, zu verifizieren, ob der von einer ausländischen Person
vorgewiesene Aufenthaltstitel im Anhang des Visakodex-Handbuch I aufgeführt
ist, aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. Anhang 2 des Visakodex-Handbuch
I ist eine Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel.
Sie dient der Beantwortung der Frage, welche von einem Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel einem einheitlichen Visum gleichgestellt sind
und ihrer Inhaberin deshalb erlauben, visumsfrei zu reisen (vgl.
Visakodex-Handbuch I Ziff. 3.1.1 S. 12). Gemäss Ziff. 5.4 des
Rückkehr-Handbuchs (L 339/105) gibt es kein zentrales System für den
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Überprüfung der
Gültigkeit von Aufenthaltstiteln/Aufenthaltsberechtigungen eines anderen Mitgliedstaats.
Aus den vorstehenden Gründen erscheint es sehr fraglich, ob der Anhang 2 des
Visakodex-Handbuchs I überhaupt geeignet ist zur Bestimmung der gültigen
Aufenthaltstitel im Sinn von Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie und Art.
64 Abs. 2 AIG. Selbst wenn diese Frage bejaht würde, könnten sich die Beamten
des BAZG beim Entscheid über die Wegweisung einer ausländischen Person, die
geltend macht, über eine sonstige Aufenthaltsberechtigung eines Schengen-Staats
zu verfügen, aber ohnehin nicht auf die Konsultation dieser Liste beschränken.
Die Europäische Kommission scheint sich durchaus bewusst zu sein, dass sich die
Überprüfung der Gültigkeit von Aufenthaltstiteln und anderen
Aufenthaltsberechtigungen eines anderen Mitgliedstaats mangels eines zentralen
Systems für den diesbezüglichen Informationsaustausch zwischen den
Mitgliedstaaten als anspruchsvoll erweisen kann. Dies hat jedoch nicht zur
Folge, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung des zweistufigen Verfahrens auf Inhaber
von Aufenthaltstiteln gemäss Anhang 2 des Visakodex-Handbuchs I beschränken
dürften. Die Mitgliedstaaten werden in Ziff. 5.4 des Rückkehr-Handbuchs (L 339/105) vielmehr aufgefordert, im Einklang mit den nationalen
Rechtsvorschriften und bilateralen Kooperationsvereinbarungen bilateral zusammenzuarbeiten
und einander alle relevanten Informationen unverzüglich mitzuteilen. Bestehende
nationale Kontaktstellen können ebenfalls für diesen Zweck genutzt werden. Im
Übrigen müssen die Beamten des BAZG beim Entscheid über die Wegweisung
Drittstaatsangehöriger bei Vorliegen entsprechender Hinweise auch gemäss der
vom JSD vertretenen Ansicht prüfen, ob diese über eine andere gültige
Aufenthaltsberechtigung eines Mitgliedstaats als einen Aufenthaltstitel
verfügen. Das JSD vertritt zwar die vom Verwaltungsgericht nicht geteilte
Meinung, dass gegen Drittstaatsangehörige, die bloss über eine andere
Aufenthaltsberechtigung eines Schengen-Staats als einen Aufenthaltstitel
verfügen, unmittelbar eine ordentliche Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64 Abs.
1 AIG erlassen werden dürfe (vgl. oben E. 2.3.1). Das JSD ist aber der Ansicht,
dass solche ausländische Personen nicht aus dem gesamten Schengen-Raum, sondern
bloss aus der Schweiz weggewiesen werden dürfen (angefochtener Entscheid S. 6).
Wenn die ausländische Person die dafür erforderlichen Beweismittel vorlegt,
müssen die Beamten des BAZG beim Erlass einer Wegweisungsverfügung zur Bestimmung
ihres örtlichen Geltungsbereichs folglich auch nach der Auffassung des JSD
zwingend prüfen, ob sie über eine andere Aufenthaltsberechtigung eines Schengen-Staats
als einen Aufenthaltstitel verfügt.
2.4 Bei der Auslegung der Begriffe Aufenthaltstitel
und sonstige Aufenthaltsberechtigung ist das Rückkehr-Handbuch zu
berücksichtigen. Gemäss Ziff. 5.4 des Rückkehr-Handbuchs (L 339/105) ist die
Formulierung «Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung» sehr
weit auszulegen und umfasst jeglichen Status und jegliche Berechtigung, mit
denen ein Mitgliedstaat das Recht auf legalen Aufenthalt gewährt und nicht nur
den vorübergehenden Aufschub einer Rückkehr/Abschiebung anerkennt. Nicht
erfasst sind insbesondere abgelaufene Aufenthaltstitel auf der Grundlage eines
abgelaufenen Aufenthaltsstatus und die Duldung, sofern sie keine
Aufenthaltsberechtigung einschliesst.
3.
3.1 Nach insoweit übereinstimmender Einschätzung
des JSD und der Rekurrentin verfügte die Rekurrentin nicht über die
erforderliche Bewilligung für die Schweiz (vgl. angefochtener Entscheid S. 6;
Rekurs Rz. 12).
3.2 Die Rekurrentin verfügt über eine am 23. März
2023 von Portugal ausgestellte und ursprünglich bis am 23. März 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung
als Angehörige der Community of Portuguese Language Countries (nachfolgend
CPLP). Gemäss Art. 16 Abs. 8 des Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 in der Fassung
gemäss Art. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 41-A/2024 werden
Dokumente für den Aufenthalt im Inland, deren Gültigkeit ab dem Tag des
Inkrafttretens des Gesetzesdekrets oder in den 15 Tagen davor abläuft, bis zum
30. Juni 2025 zu denselben Bedingungen akzeptiert. Gemäss E-Mail des
Generalkonsulats von Portugal in Zürich vom 8. Mai 2025 (Akten JSD S. 75) hat
diese Bestimmung im vorliegenden Fall Anwendung gefunden und die
Aufenthaltsfrist bis am 30. Juni 2025 verlängert, wobei der territoriale
Geltungsbereich auf das portugiesische Hoheitsgebiet beschränkt gewesen ist.
Dass eine Aufenthaltsbewilligung weiterhin zu denselben Bedingungen wie während
ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer akzeptiert worden ist, kann nur bedeuten,
dass die betreffende Person weiterhin über eine der Aufenthaltsbewilligung
entsprechende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. Die Auffassung des JSD, die
Rekurrentin dürfe sich gestützt auf das erwähnte Gesetzesdekret «offenbar nur
im Sinne einer Duldung» in Portugal aufhalten (angefochtener Entscheid S. 5), überzeugt
nicht. Damit besteht gestützt auf die Aufenthaltsbewilligung vom 23. März 2023
in Verbindung mit Art. 16 Abs. 8 des Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 in der
Fassung gemäss Art. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 41-A/2024 entgegen der Meinung
des JSD kein Zweifel, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt des Erlasses der
Wegweisungsverfügung über eine Aufenthaltsberechtigung eines Mitgliedstaats im
Sinn von Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie und damit bei richtiger
Auslegung auch über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staats
gemäss Art. 64 Abs. 2 AIG verfügt hat (vgl. oben E. 2.2).
3.3 Das BAZG hat der Rekurrentin in der
Wegweisungsverfügung vom 17. April 2025 eine Ausreisefrist bis zum 23. April
2025 angesetzt. Folglich lässt sich der unmittelbare Erlass einer
Wegweisungsverfügung auch nicht damit rechtfertigen, dass eine sofortige
Ausreise der Rekurrentin aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt gewesen sei. Dies wird von
den Vorinstanzen zu Recht auch nicht geltend gemacht.
3.4 Hingegen macht das JSD geltend, die Rekurrentin
habe die Vollmacht für ihre Rechtsvertreterin am 24. April 2025 in Basel
unterzeichnet. Dies beweise, dass sich die Rekurrentin nach Ablauf der
Ausreisefrist bis 23. April 2025 noch immer in der Schweiz aufgehalten habe.
Daraus sei zu schliessen, dass sie bei der Kontrolle vom 17. April 2025 ohnehin
nicht bereit gewesen wäre, unverzüglich nach Portugal zurückzukehren, und eine
formlose Wegweisung daher zwecklos gewesen wäre (Vernehmlassung Ziff. 3 S. 3
f.). Dieser Einwand überzeugt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht. Auf der Vollmacht wird der Ort der Unterzeichnung durch die
Rekurrentin nicht angegeben. Die Ortsangabe bezieht sich auf die Unterzeichnung
der Substitutionsvollmacht durch die bevollmächtigte Advokatin. Folglich
beweist die Unterzeichnung der Vollmacht durch die Rekurrentin am 24. April
2025 nicht, dass sie sich an diesem Tag noch in der Schweiz befunden hat. Der Umstand,
dass die Rekurrentin in ihrer Replik (S. 3 f.) bloss geltend macht, es sei
nicht ersichtlich, weshalb das JSD davon ausgehe, dass die Vollmacht in Basel
unterzeichnet worden sei, und jegliche Angaben dazu schuldig bleibt, wo sie
sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung aufgehalten hat, lässt aber den Schluss
zu, dass sie sich am 24. April 2025 tatsächlich noch in der Schweiz aufgehalten
hat. Selbst wenn die Rekurrentin einer formlosen Aufforderung, sich
unverzüglich nach Portugal zu begeben, ohnehin keine Folge geleistet hätte,
hätte dies aber keinen hinreichenden Grund für den Verzicht auf das zweistufige
Vorgehen dargestellt. Sowohl in Art. 64 Abs. 2 AIG als auch in Art. 6 Abs. 2
der Rückführungsrichtlinie ist eine Wegweisungsverfügung bzw. eine
Rückkehrentscheidung ohne vorgängige Aufforderung nur aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren bzw. nationalen Sicherheit
vorgesehen.
3.5
3.5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
das BAZG die Rekurrentin zunächst formlos hätte auffordern müssen, sich unverzüglich
nach Portugal zu begeben, wobei die Rekurrentin die Schweiz in diesem Fall
grundsätzlich innerhalb eines Tages hätte verlassen müssen (vgl. Art. 26c Abs.
1 Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der
Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die
unmittelbar ohne vorgängige formlose Aufforderung ergangene
Wegweisungsverfügung vom 17. April 2025 verstösst gegen Art. 64 Abs. 2 AIG und
Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie. Sie ist daher als förmliche Verfügung
nicht nur betreffend den Schengen-Raum, sondern auch betreffend die Schweiz
aufzuheben.
3.5.2 Da die Rekurrentin nicht über die
erforderliche Bewilligung für die Schweiz verfügt hat (oben E. 3.1), hätte das
BAZG sie aber gestützt auf Art. 64 Abs. 2 AIG formlos auffordern dürfen, sich
unverzüglich nach Portugal zu begeben. In der förmlichen Wegweisungsverfügung
vom 17. April 2025, mit der die Rekurrentin verpflichtet worden ist, bis zum
23. April 2025 die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen, ist als mildere
Massnahme eine formlose Aufforderung enthalten, sich bis zum 23. April 2025
nach Portugal zu begeben. Dieser Aufforderung ist die Rekurrentin nicht
nachgekommen (vgl. oben E. 3.4). Folglich sind inzwischen die Voraussetzungen
gemäss Art. 64 Abs. 2 AIG für den Erlass einer Wegweisungsverfügung nach Art.
64 Abs. 1 AIG erfüllt, falls sich die Rekurrentin noch in der Schweiz aufhält.
Da Art. 64 Abs. 2 AIG und Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie zwingend ein
zweistufiges Verfahren vorsehen, könnte aber auch in diesem Fall nicht einfach
die Wegweisungsverfügung vom 17. April 2025 bestätigt werden. Es müsste
vielmehr eine neue Wegweisungsverfügung erlassen und der Rekurrentin eröffnet
werden. Dies ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren betreffend die Wegweisungsverfügung
vom 17. April 2025. Die für die Wegweisung erstinstanzlich zuständigen Behörden
dürfen gegen die Rekurrentin aber ohne erneute formlose Aufforderung eine
förmliche Wegweisungsverfügung erlassen, wenn sie feststellen, dass sich die
Rekurrentin weiterhin in der Schweiz aufhält.
4.
4.1
4.1.1 Gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) kann einer teilweise oder ganz
obsiegenden Rekurrentin, der Anwaltskosten entstanden sind, eine angemessene
Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen
offensichtlichen Bagatellfall handelt. Trotz dieser Kann-Formulierung wird in
der Praxis von einem grundsätzlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung im
Fall des Obsiegens ausgegangen (vgl. Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435,
471). Das JSD hat unter Verweis auf die Lehre (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 218) erwogen, dass einer teilweise oder ganz obsiegenden Partei
gestützt auf das Verursacherprinzip die von ihr selbst zu vertretenden Kosten
nicht zu entschädigen seien (angefochtener Entscheid S. 7). Diese Ansicht ist
nicht zu beanstanden.
4.1.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid (vgl. S. 7)
hat die Rekurrentin die Kosten ihrer Rechtsvertretung für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren selbst zu vertreten, weil sie anlässlich der
Kontrolle durch das BAZG keine Dokumente auf sich getragen habe, um ihren
legalen Aufenthalt in Portugal nachzuweisen.
Die Rekurrentin behauptet, sie habe bei der Kontrolle vom 17.
April 2025 mündlich geltend gemacht und handschriftlich zu Protokoll gegeben,
dass sie in Portugal über eine Aufenthaltsbewilligung für Angehörige der CPLP
verfüge, dass ihre Aufenthaltsbewilligung aufgrund zweier portugiesischer
Gesetze automatisch verlängert worden und daher noch gültig sei und dass sie
ihre definitive Aufenthaltskarte in ungefähr 90 Tagen erhalten werde. Nebst ihrem
Pass habe sie auch den abgelaufenen Aufenthaltstitel, die beiden Gesetze und
die E-Mail, die bestätige, dass ihr ein definitiver Aufenthaltstitel
ausgestellt werde, vorweisen können. Die Beamten hätten ihr nur mitgeteilt,
dass der vorgewiesene Aufenthaltstitel abgelaufen sei (Rekurs vom 20. Mai 2025
Rz. 9). Diese Darstellung findet in den Akten keine Stütze und ist betreffend
die handschriftlichen Angaben sogar offensichtlich aktenwidrig. Betreffend die
Frage einer Aufenthaltsberechtigung für Portugal hat die Rekurrentin handschriftlich
nur erklärt, dass sie ihre Aufenthaltsbewilligung für Angehörige der CPLP in 90
Tagen als Karte erhalten werde (vgl. Akten BAZG S. 13). Dass sie bereits über
eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, die von Gesetzes wegen verlängert worden
sei, hat sie in ihren handschriftlichen Ausführungen mit keinem Wort erwähnt.
Gemäss dem Rapport des BAZG vom 17. April 2025 hat die Rekurrentin sinngemäss
erklärt, dass sie in Portugal eine Aufenthaltsbewilligung beantragt habe (Akten
BAZG S. 3). Dafür, dass die Rekurrentin geltend gemacht hätte, bereits über
eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen, findet sich im Rapport kein Hinweis.
Gemäss dem Rapport des BAZG vom 17. April 2025 konnte ein Visum/Aufenthaltstitel
nicht vorgewiesen werden (Akten BAZG S. 3). Wenn die Rekurrentin die am 23.
März 2023 ausgestellte Aufenthaltsbewilligung für Angehörige der CPLP
vorgewiesen hätte und die Beamten diese für unerheblich erklärt hätten, weil
die angegebene Gültigkeitsdauer abgelaufen war, wäre davon auszugehen, dass sie
das Vorweisen eines ungültigen Aufenthaltstitels im Rapport erwähnt und zusätzlich
zur Kopie des Reisepasses auch eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung zu den
Akten genommen hätten. Beides ist jedoch nicht der Fall. Im Übrigen ist klarzustellen,
dass auf der im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingereichten E-Mail
vom 6. April 2025 ausdrücklich festgehalten ist, dass diese weder eine Gutheissung
des Antrags darstelle noch ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit des
Aufenthalts im Inland ersetze. Zudem wird darin nicht vorbehaltlos erklärt,
dass die Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung erhalten werde. In der E-Mail
wird der Rekurrentin die Zustellung des Aufenthaltstitels vielmehr nur für den
Fall in Aussicht gestellt, dass die Voraussetzungen für die Gutheissung des
Antrags erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, kann der E-Mail nicht entnommen
werden. Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist davon auszugehen, dass
die Rekurrentin den Beamten des BAZG die Aufenthaltsbewilligung vom 23. März
2023 nicht vorgelegt und nicht einmal erwähnt hat, dass sie bereits über eine
Aufenthaltsbewilligung für Portugal verfügt, die von Gesetzes wegen verlängert
worden ist. Ohne Vorlegung der Aufenthaltsbewilligung vom 23. März 2023 hätte
das BAZG aber auch mit weitergehenden Abklärungen und unter Beizug einer
Dolmetscherin oder eines Dolmetschers nicht feststellen können, dass die
Rekurrentin bereits über eine Aufenthaltsberechtigung für Portugal verfügt hat.
Folglich hat die Rekurrentin den Umstand, dass sie zur Geltendmachung ihrer Aufenthaltsberechtigung
einen Rekurs gegen die Wegweisungsverfügung ergreifen musste, selbst zu
vertreten. Aus diesem Grund ist es trotz ihres teilweisen Obsiegens in der
Sache nicht zu beanstanden, dass ihr das JSD für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren eine Parteientschädigung verweigert hat.
4.2 Betreffend die Frage ihrer prozessualen
Bedürftigkeit hat die Rekurrentin in ihrem verwaltungsinternen Rekurs vom 28.
April 2025 (Rz. 13) nur geltend gemacht, es sei gerichtsnotorisch, dass ihr
Einkommen als Reinigungskraft nicht ausreiche, um eine Rechtsvertretung in der
Schweiz zu bezahlen. Das JSD hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
das verwaltungsinterne Rekursverfahren mangels Nachweises der Bedürftigkeit
abgewiesen, weil die Rekurrentin ihre finanziellen Verhältnisse nicht belegt
bzw. ihrem Rekurs nur in Portugiesisch verfasste Dokumente beigelegt habe
(angefochtener Entscheid S. 8). Die prozessuale Bedürftigkeit ist nur glaubhaft
zu machen (vgl. Bühler, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 119 ZPO N 38; Huber,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 119 N
20). Die Rekurrentin hat als Rechnung-Quittung (Fatura-Recibo) bezeichnete
Urkunden eingereicht. Auch ohne Kenntnisse der portugiesischen Sprache ist es
möglich, die in diesen Dokumenten erwähnten Beträge bestimmten Monaten
zuzuordnen. Aufgrund der daraus resultierenden Beträge ist es glaubhaft, dass
das monatliche Durchschnittseinkommen der Rekurrentin nicht mehr als EUR 870.–
beträgt (vgl. Rekurs vom 20. Mai 2025 Rz. 16). Entgegen der Meinung der
Rekurrentin ist es aber weder allgemein- noch gerichtsnotorisch, dass einer
Einzelperson mit einem Einkommen von EUR 870.– in Portugal nach Deckung ihres
prozessualen Notbedarfs kein Überschuss verbleibt, mit dem sie die Anwaltskosten
des verwaltungsinternen Rekursverfahrens bezahlen kann. Dabei ist insbesondere
zu berücksichtigen, dass das Preisniveau in Portugal rund halb so hoch ist wie
in der Schweiz (vgl.
dass im vorliegenden Fall bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit der
allfällige Überschuss von zwölf Monaten zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1), dass das JSD keine amtlichen Kosten erhoben hat und dass die
Rechtsvertreterin der Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
eine Entschädigung einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer von bloss CHF
1'377.– geltend macht (Honorarnote vom 30. Juni 2025). Die von einer Volontärin
unter der Aufsicht und Verantwortung einer Anwältin vertretene Rekurrentin ist
in ihrem Rekurs im verwaltungsinternen Rekursverfahren jegliche Angaben und
jegliche Beweismittel für ihren Bedarf schuldig geblieben. Unter diesen
Umständen war das JSD berechtigt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit ohne Ansetzung einer Nachfrist zur
Verbesserung ohne Weiteres abzuweisen (vgl. BGer 1B_549/2022 vom 17. Februar
2023 E. 3.1).
5.
5.1
5.1.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Wegweisungsverfügung vom 17. April 2025 als förmliche Verfügung aufzuheben
und als formlose Aufforderung zu bestätigen ist. Zudem ist der Antrag der
Rekurrentin auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. Rekurs vom 20. Mai 2025 Rz. 15)
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
ist insgesamt von einem hälftigen Obsiegen und einem hälftigen Unterliegen der
Rekurrentin auszugehen. Folglich hat die Rekurrentin unter Vorbehalt der
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Hälfte der vollen
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen und hat
das JSD die Hälfte einer vollen Parteientschädigung für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zu bezahlen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).
5.1.2 Die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens werden in Anwendung von § 23 Abs. 1
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt.
5.1.3 Mit Honorarnote vom 30. Juni 2025 macht die
Rechtsvertreterin der Rekurrentin ein Honorar von CHF 3'763.– und Auslagen von
CHF 219.80 geltend. Der Aufwand bis und mit dem 28. April 2025 betrifft offensichtlich
nicht das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren und ist daher mit der
Parteientschädigung nicht zu entschädigen. Im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren wird mit der Honorarnote ein Zeitaufwand der Anwältin von 0.25
Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.– und ein Zeitaufwand der Volontärin
von 14.96 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 175.– geltend gemacht. Der
Aufwand der Volontärin ist angesichts der eher bescheidenen Bedeutung und
Schwierigkeit der Sache sehr hoch. Unter Mitberücksichtigung der beschränkten
Erfahrung einer Volontärin kann das geltend gemachte Honorar von CHF 2'680.50
insgesamt aber gerade noch als angemessen qualifiziert werden. Weiter werden
mit der Honorarnote im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
Auslagen von CHF 88.60 geltend gemacht. Für Telefonate, Porti, Kopien usw. kann
gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Pauschale von
maximal 3 % des Honorars in Rechnung gestellt werden. Ausserordentliche
Auslagen, die gemäss § 23 Abs. 2 HoR separat in Rechnung gestellt werden
könnten, macht die Rechtsvertreterin der Rekurrentin nicht geltend. Folglich
ist bloss eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars entsprechend CHF 80.50 zu
entschädigen. Die volle Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren einschliesslich Auslagen beträgt somit CHF 2'761.–. Davon hat
das JSD die Hälfte zu bezahlen. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berücksichtigt
(vgl. § 24 HoR).
5.2
5.2.1 Die Rekurrentin beantragt eventualiter die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren.
5.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
5.2.3 Wie vorstehend bereits festgestellt worden ist
(oben E. 4.2), ist es glaubhaft, dass das durchschnittliche Einkommen der
Rekurrentin nicht mehr als EUR 870.– pro Monat beträgt. Die Rekurrentin ist
zwar im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ebenfalls jegliche Angaben und
jegliche Beweismittel für ihren Bedarf schuldig geblieben. Auch wenn das
Preisniveau in Portugal rund halb so hoch ist wie in der Schweiz und bei der
Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit der allfällige Überschuss von zwölf
Monaten zu berücksichtigen ist (vgl. oben E. 4.2), ist es offensichtlich, dass
es mit dem Überschuss, der einer Einzelperson mit einem Einkommen von EUR 870.–
in Portugal nach Deckung ihres prozessualen Notbedarfs verbleibt, nicht möglich
ist, neben der von der Rechtsvertreterin der Rekurrentin für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren geltend gemachten Entschädigung von CHF
1'377.– (vgl. oben E. 4.2) auch noch die Hälfte der Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens von CHF 500.– (vgl. oben E. 5.1.2)
und die Hälfte der Entschädigung der Rechtsvertreterin der Rekurrentin für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren von CHF 2'761.– zuzüglich
Mehrwertsteuer (vgl. oben E. 5.1.3) zu bezahlen. Daher ist die prozessuale
Bedürftigkeit der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
zu bejahen. Trotz teilweiser Abweisung kann ihr Rekurs nicht als aussichtslos
qualifiziert werden und die Vertretung durch eine Rechtsbeiständin ist zur
Wahrung ihrer Interessen erforderlich gewesen. Folglich ist der Rekurrentin für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit
ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren.
5.2.4 Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung gehen die reduzierten
Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Zudem steht die Forderung auf die
reduzierte Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und nicht
der unentgeltlich vertretenen Rekurrentin zu (vgl. VGE VD.2017.208 vom 9.
Dezember 2020 E. 5.2.2.3 mit Nachweisen) und ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung auszurichten im Umfang der Differenz
zwischen einer vollen nach den für die unentgeltliche Rechtspflege geltenden
Grundsätzen bemessenen Entschädigung für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren und der reduzierten Parteientschädigung (vgl. VD.2017.91 vom
15. September 2017 E. 2.3 und 3). Für die Entschädigung der unentgeltlichen
Verbeiständung beträgt der Stundenansatz für die Anwältin CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) und für die Volontärin aufgerundet maximal CHF 135.– (vgl. § 21 HoR).
Die Multiplikation des Aufwands der Anwältin von 0.25 Stunden und des Aufwands
der Volontärin von 14.96 Stunden (vgl. oben E. 5.1.3) mit diesen
Stundenansätzen ergibt ein Honorar von insgesamt CHF 2'069.60. Zusätzlich ist
in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von CHF 62.10 zu
berücksichtigen. Eine volle nach den für die unentgeltliche Rechtspflege
geltenden Grundsätzen bemessene Entschädigung für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren beträgt somit CHF 2'131.70 zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach Abzug
der reduzierten Parteientschädigung von CHF 1'380.50 verbleibt eine aus der
Gerichtskasse zu bezahlende Entschädigung von CHF 751.20 zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
werden Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und
Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 12. Mai 2025 sowie die
Verfügung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit vom 17. April 2025
aufgehoben.
Die Verfügung des Bundesamts für Zoll und
Grenzsicherheit vom 17. April 2025 wird als formlose Aufforderung an die
Rekurrentin, sich bis zum 23. April 2025 nach Portugal zu begeben, bestätigt.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Der Rekurrentin wird für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt mit Advokatin MLaw
Eva Maria Jacqueira als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF
250.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Rekurrentin, Advokatin MLaw Eva Maria Jacqueira, für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 1'380.50, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 111.80,
insgesamt somit CHF 1'492.30, zu bezahlen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der
Rechtsbeiständin der Rekurrentin, Advokatin MLaw Eva Maria Jacqueira, für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Entschädigung von CHF
751.20, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 60.85,
insgesamt somit CHF 812.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lorena Christ
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.