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Entscheid

VD.2025.84

Wegweisung

5. September 2025Deutsch27 min

Basel-Stadt mit dem Antrag, die Wegweisungsverfügung vom 17. April 2025 vollumfänglich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.84

URTEIL

vom 5.

September 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey ,

Dr. Katharina Zimmermann

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Lorena Christ

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[…]

vertreten durch MLaw Eva Maria Jaqueira,

Advokatin,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

gegen

Eidgenössisches

Finanzdepartement

Bundesamt für Zoll und

Grenzsicherheit,

Zoll Basel Süd

Hohenrainstrasse 12C, 4133

Pratteln

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 12. Mai 2025

betreffend Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die brasilianische Staatsangehörige A____, geboren am […]

1977, wurde am 17. April 2025 bei ihrer Einreise von Frankreich herkommend via

Grenzübergang Basel-Burgfelderstrasse vom Eidgenössischen Finanzdepartement,

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Zoll Basel Süd (nachfolgend: BAZG)

kontrolliert, wobei sie lediglich einen brasilianischen Reisepass, jedoch kein

gültiges Visum und keinen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen konnte und

festgestellt wurde, dass sie die maximale Aufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der

Schengen-Mitgliedstaaten überschritten hatte. Das BAZG verfügte daraufhin am

17. April 2025 gegenüber A____ eine Wegweisung aus der Schweiz und aus dem

Schengenraum. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs hiess das Justiz- und

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid

vom 12. Mai 2025 teilweise gut, indem es die Wegweisung aus der Schweiz

bestätigte, nicht aber die aus dem Schengenraum.

Gegen diesen Entscheid erhob A____ (nachfolgend: Rekurrentin)

mit Eingabe vom 20. Mai 2025 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt mit dem Antrag, die Wegweisungsverfügung vom 17. April 2025 vollumfänglich

aufzuheben, unter o/e Kosten zulasten des JSD, eventualiter unter Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident

mit Schreiben vom 23. Mai 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit

Vernehmlassung vom 12. Juni 2025 beantragte das JSD die Abweisung des Rekurses

unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Rekurrentin. Die Vorakten wurden

beigezogen. Mit Replik vom 30. Juni 2025 hielt die Rekurrentin an ihren

Anträgen fest. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil wurde anlässlich einer Beratung vom 5. September 2025 gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss

des Regierungspräsidenten vom 23. Mai 2025 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 und § 92 Abs.

1.

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Rekurrentin ist als Adressatin vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie

ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende

Rekurs wurde den Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 3 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) entsprechend rechtzeitig eingereicht. Auf

den Rekurs ist daher einzutreten.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen

Vorschrift im Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2022.236 vom

28. November 2022 E. 1.2).

1.3

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR

173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss

Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren

Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere

richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen

und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2022.236 vom 28. November

2022 E. 1.5).

2.

2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 AIG erlassen die

zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine

Ausländerin eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), eine

Ausländerin die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AIG) nicht oder nicht mehr

erfüllt (lit. b) oder einer Ausländerin eine Bewilligung verweigert oder nach

bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). Verfügt

die Ausländerin, die sich illegal in der Schweiz aufhält, über einen gültigen

Aufenthaltstitel eines anderen Staats, der durch eines der

Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), so ist sie gemäss

Art. 64 Abs. 2 AIG formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu

begeben. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach

Art. 64 Abs. 1 AIG zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit

angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen.

2.2

Art. 64 Abs. 2 AIG dient der Umsetzung von

Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den

Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

(Rückführungsrichtlinie) (Revey,

in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code

annoté de droit des migrations, Bern 2017, Art.

64 LEtr N 14 und 16). Die Rückführungsrichtlinie stellt eine Weiterentwicklung

des Schengen-Besitzstands dar, zu deren Übernahme die Schweiz grundsätzlich

verpflichtet ist (Kammermann, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis

Handkommentar AIG, 2. Auf-lage, Bern 2024, Art. 64 AIG N 1). Folglich ist Art.

64 Abs. 2 AIG im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie

auszulegen. Gemäss dieser Bestimmung sind Drittstaatsangehörige, die sich

illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines

gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines

anderen Mitgliedstaats sind, zu verpflichten, sich unverzüglich in das

Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Eine Beschränkung des

zweistufigen Verfahrens auf Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

wäre mit Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie nicht vereinbar. Art. 64 Abs.

2 AIG ist daher über seinen Wortlaut hinaus auch auf Drittstaatsangehörige mit

einer sonstigen Aufenthaltsberechtigungen eines anderen Mitgliedstaats

anzuwenden.

2.3

2.3.1 Gemäss Ziff. 5.4 des Rückkehr-Handbuchs gemäss

der Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein

gemeinsames «Rückkehr-Handbuch», das von den zuständigen Behörden der

Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen

ist (Amtsblatt der Europäischen Union vom 19. Dezember 2017 L 339/83 ff.

[nachfolgend Rückkehr-Handbuch], L 339/2105) sollte die Form, in der die

Aufforderung, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen

Mitgliedstaats zu begeben, ergeht, im Einklang mit dem nationalen Recht

festgelegt werden, und wird empfohlen, Entscheidungen schriftlich und mit einer

Begründung zu erlassen. Das JSD will daraus schliessen, die Mitgliedstaaten

könnten selbst bestimmen, in welchen Fällen eine Aufforderung, sich

unverzüglich in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu begeben,

zu erlassen sei und in welchen Fällen eine Rückkehrentscheidung. Von dieser

Möglichkeit habe der Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er die formlose

Aufforderung gemäss Art. 64 Abs. 2 AIG auf Ausländerinnen und Ausländer beschränkt

habe, die über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staats

verfügen, und für solche, die bloss über eine sonstige Aufenthaltsberechtigung

eines Schengen-Staats verfügen, den Erlass einer ordentlichen Wegweisungsverfügung

gemäss Art. 64 Abs. 1 AIG vorgesehen habe (Vernehmlassung S. 3). Dieser Ansicht

kann nicht gefolgt werden. Aus Ziff. 5.4 des Rückehr-Handbuchs kann nicht

geschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten selbst bestimmen könnten, in welchen

Fällen sie das einstufige Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie

anwenden wollen und in welchen das zweistufige Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 2

der Rückführungsrichtlinie. Der Anwendungsbereich des zweistufigen Verfahrens

wird vielmehr in dieser Bestimmung verbindlich umschrieben mit Drittstaatsangehörigen,

die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber

eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines

anderen Mitgliedstaats sind. Die vom JSD zitierten Ausführungen in Ziff. 5.4

des Rückkehr-Handbuchs beziehen sich vielmehr offensichtlich bloss auf die Form

der Aufforderung, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des betreffenden

Mitgliedstaats zu begeben, die im Anwendungsbereich des zweistufigen Verfahrens

gemäss Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie auf der ersten Stufe zu erlassen

ist. Der Umstand, dass diese Aufforderung entsprechend der Empfehlung

schriftlich und mit einer Begründung erlassen wird, macht sie nicht zu einer

Rückkehrentscheidung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie.

Dementsprechend wird in Ziff. 5.4 des Rückkehr-Handbuchs (L 339/105)

ausdrücklich festgehalten, dass die Entscheidung betreffend die Aufforderung,

sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu

begeben, zur Vermeidung von Unklarheiten nicht als Rückkehrentscheidung

bezeichnet werden sollte. Im Übrigen könnte auch eine schriftliche Aufforderung

unter den Begriff der «formlosen» Aufforderung gemäss Art. 64 Abs. 2 AIG

subsumiert werden. Wie in der französischen Fassung dieser Bestimmung («sans

décision formelle») besser zum Ausdruck kommt als in den anderen Sprachen,

besteht der wesentliche Unterschied zwischen Abs. 1 und Abs. 2 von Art. 64 AIG

nicht darin, ob die Aufforderung in Schriftform gekleidet wird oder nicht,

sondern darin, ob es sich dabei um eine förmliche Verfügung handelt oder nicht.

Schliesslich wird in der Botschaft zwar darauf

hingewiesen, dass das zweistufige Verfahren gemäss Art. 64 Abs. 2 AuG über den

Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie hinaus auch für illegal anwesende

Ausländerinnen und Ausländer mit Freizügigkeitsrechten vorgesehen sei (Botschaft

über die Genehmigung und die Umsetzung des

Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der

EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG] [Weiterentwicklung des

Schengen-Besitzstands] und über eine Änderung des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer [Automatisierte Grenzkontrolle,

Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES] vom 18. November 2009, in: BBl 2009 S. 8881, 8891). Für

die vom JSD behauptete Differenzierung zwischen Ausländerinnen und Ausländern

mit einem gültigen Aufenthaltstitel und solchen mit einer sonstigen

Aufenthaltsberechtigung fehlt aber jeglicher Hinweis.

2.3.2 Schliesslich vermag auch das Argument des JSD,

eine unterschiedliche Behandlung von ausländischen Personen mit einem

Aufenthaltstitel und solchen mit einer anderen Aufenthaltsberechtigung sei

sachgerecht, weil es den Beamten des BAZG bei einer Einreisekontrolle nur

möglich sei, zu verifizieren, ob der von einer ausländischen Person

vorgewiesene Aufenthaltstitel im Anhang des Visakodex-Handbuch I aufgeführt

ist, aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. Anhang 2 des Visakodex-Handbuch

I ist eine Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel.

Sie dient der Beantwortung der Frage, welche von einem Mitgliedstaat

ausgestellten Aufenthaltstitel einem einheitlichen Visum gleichgestellt sind

und ihrer Inhaberin deshalb erlauben, visumsfrei zu reisen (vgl.

Visakodex-Handbuch I Ziff. 3.1.1 S. 12). Gemäss Ziff. 5.4 des

Rückkehr-Handbuchs (L 339/105) gibt es kein zentrales System für den

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Überprüfung der

Gültigkeit von Aufenthaltstiteln/Aufenthaltsberechtigungen eines anderen Mitgliedstaats.

Aus den vorstehenden Gründen erscheint es sehr fraglich, ob der Anhang 2 des

Visakodex-Handbuchs I überhaupt geeignet ist zur Bestimmung der gültigen

Aufenthaltstitel im Sinn von Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie und Art.

64 Abs. 2 AIG. Selbst wenn diese Frage bejaht würde, könnten sich die Beamten

des BAZG beim Entscheid über die Wegweisung einer ausländischen Person, die

geltend macht, über eine sonstige Aufenthaltsberechtigung eines Schengen-Staats

zu verfügen, aber ohnehin nicht auf die Konsultation dieser Liste beschränken.

Die Europäische Kommission scheint sich durchaus bewusst zu sein, dass sich die

Überprüfung der Gültigkeit von Aufenthaltstiteln und anderen

Aufenthaltsberechtigungen eines anderen Mitgliedstaats mangels eines zentralen

Systems für den diesbezüglichen Informationsaustausch zwischen den

Mitgliedstaaten als anspruchsvoll erweisen kann. Dies hat jedoch nicht zur

Folge, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung des zweistufigen Verfahrens auf Inhaber

von Aufenthaltstiteln gemäss Anhang 2 des Visakodex-Handbuchs I beschränken

dürften. Die Mitgliedstaaten werden in Ziff. 5.4 des Rückkehr-Handbuchs (L 339/105) vielmehr aufgefordert, im Einklang mit den nationalen

Rechtsvorschriften und bilateralen Kooperationsvereinbarungen bilateral zusammenzuarbeiten

und einander alle relevanten Informationen unverzüglich mitzuteilen. Bestehende

nationale Kontaktstellen können ebenfalls für diesen Zweck genutzt werden. Im

Übrigen müssen die Beamten des BAZG beim Entscheid über die Wegweisung

Drittstaatsangehöriger bei Vorliegen entsprechender Hinweise auch gemäss der

vom JSD vertretenen Ansicht prüfen, ob diese über eine andere gültige

Aufenthaltsberechtigung eines Mitgliedstaats als einen Aufenthaltstitel

verfügen. Das JSD vertritt zwar die vom Verwaltungsgericht nicht geteilte

Meinung, dass gegen Drittstaatsangehörige, die bloss über eine andere

Aufenthaltsberechtigung eines Schengen-Staats als einen Aufenthaltstitel

verfügen, unmittelbar eine ordentliche Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64 Abs.

1 AIG erlassen werden dürfe (vgl. oben E. 2.3.1). Das JSD ist aber der Ansicht,

dass solche ausländische Personen nicht aus dem gesamten Schengen-Raum, sondern

bloss aus der Schweiz weggewiesen werden dürfen (angefochtener Entscheid S. 6).

Wenn die ausländische Person die dafür erforderlichen Beweismittel vorlegt,

müssen die Beamten des BAZG beim Erlass einer Wegweisungsverfügung zur Bestimmung

ihres örtlichen Geltungsbereichs folglich auch nach der Auffassung des JSD

zwingend prüfen, ob sie über eine andere Aufenthaltsberechtigung eines Schengen-Staats

als einen Aufenthaltstitel verfügt.

2.4 Bei der Auslegung der Begriffe Aufenthaltstitel

und sonstige Aufenthaltsberechtigung ist das Rückkehr-Handbuch zu

berücksichtigen. Gemäss Ziff. 5.4 des Rückkehr-Handbuchs (L 339/105) ist die

Formulierung «Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung» sehr

weit auszulegen und umfasst jeglichen Status und jegliche Berechtigung, mit

denen ein Mitgliedstaat das Recht auf legalen Aufenthalt gewährt und nicht nur

den vorübergehenden Aufschub einer Rückkehr/Abschiebung anerkennt. Nicht

erfasst sind insbesondere abgelaufene Aufenthaltstitel auf der Grundlage eines

abgelaufenen Aufenthaltsstatus und die Duldung, sofern sie keine

Aufenthaltsberechtigung einschliesst.

3.

3.1 Nach insoweit übereinstimmender Einschätzung

des JSD und der Rekurrentin verfügte die Rekurrentin nicht über die

erforderliche Bewilligung für die Schweiz (vgl. angefochtener Entscheid S. 6;

Rekurs Rz. 12).

3.2 Die Rekurrentin verfügt über eine am 23. März

2023 von Portugal ausgestellte und ursprünglich bis am 23. März 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung

als Angehörige der Community of Portuguese Language Countries (nachfolgend

CPLP). Gemäss Art. 16 Abs. 8 des Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 in der Fassung

gemäss Art. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 41-A/2024 werden

Dokumente für den Aufenthalt im Inland, deren Gültigkeit ab dem Tag des

Inkrafttretens des Gesetzesdekrets oder in den 15 Tagen davor abläuft, bis zum

30. Juni 2025 zu denselben Bedingungen akzeptiert. Gemäss E-Mail des

Generalkonsulats von Portugal in Zürich vom 8. Mai 2025 (Akten JSD S. 75) hat

diese Bestimmung im vorliegenden Fall Anwendung gefunden und die

Aufenthaltsfrist bis am 30. Juni 2025 verlängert, wobei der territoriale

Geltungsbereich auf das portugiesische Hoheitsgebiet beschränkt gewesen ist.

Dass eine Aufenthaltsbewilligung weiterhin zu denselben Bedingungen wie während

ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer akzeptiert worden ist, kann nur bedeuten,

dass die betreffende Person weiterhin über eine der Aufenthaltsbewilligung

entsprechende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. Die Auffassung des JSD, die

Rekurrentin dürfe sich gestützt auf das erwähnte Gesetzesdekret «offenbar nur

im Sinne einer Duldung» in Portugal aufhalten (angefochtener Entscheid S. 5), überzeugt

nicht. Damit besteht gestützt auf die Aufenthaltsbewilligung vom 23. März 2023

in Verbindung mit Art. 16 Abs. 8 des Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 in der

Fassung gemäss Art. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 41-A/2024 entgegen der Meinung

des JSD kein Zweifel, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt des Erlasses der

Wegweisungsverfügung über eine Aufenthaltsberechtigung eines Mitgliedstaats im

Sinn von Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie und damit bei richtiger

Auslegung auch über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staats

gemäss Art. 64 Abs. 2 AIG verfügt hat (vgl. oben E. 2.2).

3.3 Das BAZG hat der Rekurrentin in der

Wegweisungsverfügung vom 17. April 2025 eine Ausreisefrist bis zum 23. April

2025 angesetzt. Folglich lässt sich der unmittelbare Erlass einer

Wegweisungsverfügung auch nicht damit rechtfertigen, dass eine sofortige

Ausreise der Rekurrentin aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt gewesen sei. Dies wird von

den Vorinstanzen zu Recht auch nicht geltend gemacht.

3.4 Hingegen macht das JSD geltend, die Rekurrentin

habe die Vollmacht für ihre Rechtsvertreterin am 24. April 2025 in Basel

unterzeichnet. Dies beweise, dass sich die Rekurrentin nach Ablauf der

Ausreisefrist bis 23. April 2025 noch immer in der Schweiz aufgehalten habe.

Daraus sei zu schliessen, dass sie bei der Kontrolle vom 17. April 2025 ohnehin

nicht bereit gewesen wäre, unverzüglich nach Portugal zurückzukehren, und eine

formlose Wegweisung daher zwecklos gewesen wäre (Vernehmlassung Ziff. 3 S. 3

f.). Dieser Einwand überzeugt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher

Hinsicht. Auf der Vollmacht wird der Ort der Unterzeichnung durch die

Rekurrentin nicht angegeben. Die Ortsangabe bezieht sich auf die Unterzeichnung

der Substitutionsvollmacht durch die bevollmächtigte Advokatin. Folglich

beweist die Unterzeichnung der Vollmacht durch die Rekurrentin am 24. April

2025 nicht, dass sie sich an diesem Tag noch in der Schweiz befunden hat. Der Umstand,

dass die Rekurrentin in ihrer Replik (S. 3 f.) bloss geltend macht, es sei

nicht ersichtlich, weshalb das JSD davon ausgehe, dass die Vollmacht in Basel

unterzeichnet worden sei, und jegliche Angaben dazu schuldig bleibt, wo sie

sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung aufgehalten hat, lässt aber den Schluss

zu, dass sie sich am 24. April 2025 tatsächlich noch in der Schweiz aufgehalten

hat. Selbst wenn die Rekurrentin einer formlosen Aufforderung, sich

unverzüglich nach Portugal zu begeben, ohnehin keine Folge geleistet hätte,

hätte dies aber keinen hinreichenden Grund für den Verzicht auf das zweistufige

Vorgehen dargestellt. Sowohl in Art. 64 Abs. 2 AIG als auch in Art. 6 Abs. 2

der Rückführungsrichtlinie ist eine Wegweisungsverfügung bzw. eine

Rückkehrentscheidung ohne vorgängige Aufforderung nur aus Gründen der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren bzw. nationalen Sicherheit

vorgesehen.

3.5

3.5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

das BAZG die Rekurrentin zunächst formlos hätte auffordern müssen, sich unverzüglich

nach Portugal zu begeben, wobei die Rekurrentin die Schweiz in diesem Fall

grundsätzlich innerhalb eines Tages hätte verlassen müssen (vgl. Art. 26c Abs.

1 Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der

Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die

unmittelbar ohne vorgängige formlose Aufforderung ergangene

Wegweisungsverfügung vom 17. April 2025 verstösst gegen Art. 64 Abs. 2 AIG und

Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie. Sie ist daher als förmliche Verfügung

nicht nur betreffend den Schengen-Raum, sondern auch betreffend die Schweiz

aufzuheben.

3.5.2 Da die Rekurrentin nicht über die

erforderliche Bewilligung für die Schweiz verfügt hat (oben E. 3.1), hätte das

BAZG sie aber gestützt auf Art. 64 Abs. 2 AIG formlos auffordern dürfen, sich

unverzüglich nach Portugal zu begeben. In der förmlichen Wegweisungsverfügung

vom 17. April 2025, mit der die Rekurrentin verpflichtet worden ist, bis zum

23. April 2025 die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen, ist als mildere

Massnahme eine formlose Aufforderung enthalten, sich bis zum 23. April 2025

nach Portugal zu begeben. Dieser Aufforderung ist die Rekurrentin nicht

nachgekommen (vgl. oben E. 3.4). Folglich sind inzwischen die Voraussetzungen

gemäss Art. 64 Abs. 2 AIG für den Erlass einer Wegweisungsverfügung nach Art.

64 Abs. 1 AIG erfüllt, falls sich die Rekurrentin noch in der Schweiz aufhält.

Da Art. 64 Abs. 2 AIG und Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie zwingend ein

zweistufiges Verfahren vorsehen, könnte aber auch in diesem Fall nicht einfach

die Wegweisungsverfügung vom 17. April 2025 bestätigt werden. Es müsste

vielmehr eine neue Wegweisungsverfügung erlassen und der Rekurrentin eröffnet

werden. Dies ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren betreffend die Wegweisungsverfügung

vom 17. April 2025. Die für die Wegweisung erstinstanzlich zuständigen Behörden

dürfen gegen die Rekurrentin aber ohne erneute formlose Aufforderung eine

förmliche Wegweisungsverfügung erlassen, wenn sie feststellen, dass sich die

Rekurrentin weiterhin in der Schweiz aufhält.

4.

4.1

4.1.1 Gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die

Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) kann einer teilweise oder ganz

obsiegenden Rekurrentin, der Anwaltskosten entstanden sind, eine angemessene

Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen

offensichtlichen Bagatellfall handelt. Trotz dieser Kann-Formulierung wird in

der Praxis von einem grundsätzlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung im

Fall des Obsiegens ausgegangen (vgl. Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des

Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435,

471). Das JSD hat unter Verweis auf die Lehre (Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 218) erwogen, dass einer teilweise oder ganz obsiegenden Partei

gestützt auf das Verursacherprinzip die von ihr selbst zu vertretenden Kosten

nicht zu entschädigen seien (angefochtener Entscheid S. 7). Diese Ansicht ist

nicht zu beanstanden.

4.1.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid (vgl. S. 7)

hat die Rekurrentin die Kosten ihrer Rechtsvertretung für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren selbst zu vertreten, weil sie anlässlich der

Kontrolle durch das BAZG keine Dokumente auf sich getragen habe, um ihren

legalen Aufenthalt in Portugal nachzuweisen.

Die Rekurrentin behauptet, sie habe bei der Kontrolle vom 17.

April 2025 mündlich geltend gemacht und handschriftlich zu Protokoll gegeben,

dass sie in Portugal über eine Aufenthaltsbewilligung für Angehörige der CPLP

verfüge, dass ihre Aufenthaltsbewilligung aufgrund zweier portugiesischer

Gesetze automatisch verlängert worden und daher noch gültig sei und dass sie

ihre definitive Aufenthaltskarte in ungefähr 90 Tagen erhalten werde. Nebst ihrem

Pass habe sie auch den abgelaufenen Aufenthaltstitel, die beiden Gesetze und

die E-Mail, die bestätige, dass ihr ein definitiver Aufenthaltstitel

ausgestellt werde, vorweisen können. Die Beamten hätten ihr nur mitgeteilt,

dass der vorgewiesene Aufenthaltstitel abgelaufen sei (Rekurs vom 20. Mai 2025

Rz. 9). Diese Darstellung findet in den Akten keine Stütze und ist betreffend

die handschriftlichen Angaben sogar offensichtlich aktenwidrig. Betreffend die

Frage einer Aufenthaltsberechtigung für Portugal hat die Rekurrentin handschriftlich

nur erklärt, dass sie ihre Aufenthaltsbewilligung für Angehörige der CPLP in 90

Tagen als Karte erhalten werde (vgl. Akten BAZG S. 13). Dass sie bereits über

eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, die von Gesetzes wegen verlängert worden

sei, hat sie in ihren handschriftlichen Ausführungen mit keinem Wort erwähnt.

Gemäss dem Rapport des BAZG vom 17. April 2025 hat die Rekurrentin sinngemäss

erklärt, dass sie in Portugal eine Aufenthaltsbewilligung beantragt habe (Akten

BAZG S. 3). Dafür, dass die Rekurrentin geltend gemacht hätte, bereits über

eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen, findet sich im Rapport kein Hinweis.

Gemäss dem Rapport des BAZG vom 17. April 2025 konnte ein Visum/Aufenthaltstitel

nicht vorgewiesen werden (Akten BAZG S. 3). Wenn die Rekurrentin die am 23.

März 2023 ausgestellte Aufenthaltsbewilligung für Angehörige der CPLP

vorgewiesen hätte und die Beamten diese für unerheblich erklärt hätten, weil

die angegebene Gültigkeitsdauer abgelaufen war, wäre davon auszugehen, dass sie

das Vorweisen eines ungültigen Aufenthaltstitels im Rapport erwähnt und zusätzlich

zur Kopie des Reisepasses auch eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung zu den

Akten genommen hätten. Beides ist jedoch nicht der Fall. Im Übrigen ist klarzustellen,

dass auf der im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingereichten E-Mail

vom 6. April 2025 ausdrücklich festgehalten ist, dass diese weder eine Gutheissung

des Antrags darstelle noch ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit des

Aufenthalts im Inland ersetze. Zudem wird darin nicht vorbehaltlos erklärt,

dass die Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung erhalten werde. In der E-Mail

wird der Rekurrentin die Zustellung des Aufenthaltstitels vielmehr nur für den

Fall in Aussicht gestellt, dass die Voraussetzungen für die Gutheissung des

Antrags erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, kann der E-Mail nicht entnommen

werden. Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist davon auszugehen, dass

die Rekurrentin den Beamten des BAZG die Aufenthaltsbewilligung vom 23. März

2023 nicht vorgelegt und nicht einmal erwähnt hat, dass sie bereits über eine

Aufenthaltsbewilligung für Portugal verfügt, die von Gesetzes wegen verlängert

worden ist. Ohne Vorlegung der Aufenthaltsbewilligung vom 23. März 2023 hätte

das BAZG aber auch mit weitergehenden Abklärungen und unter Beizug einer

Dolmetscherin oder eines Dolmetschers nicht feststellen können, dass die

Rekurrentin bereits über eine Aufenthaltsberechtigung für Portugal verfügt hat.

Folglich hat die Rekurrentin den Umstand, dass sie zur Geltendmachung ihrer Aufenthaltsberechtigung

einen Rekurs gegen die Wegweisungsverfügung ergreifen musste, selbst zu

vertreten. Aus diesem Grund ist es trotz ihres teilweisen Obsiegens in der

Sache nicht zu beanstanden, dass ihr das JSD für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren eine Parteientschädigung verweigert hat.

4.2 Betreffend die Frage ihrer prozessualen

Bedürftigkeit hat die Rekurrentin in ihrem verwaltungsinternen Rekurs vom 28.

April 2025 (Rz. 13) nur geltend gemacht, es sei gerichtsnotorisch, dass ihr

Einkommen als Reinigungskraft nicht ausreiche, um eine Rechtsvertretung in der

Schweiz zu bezahlen. Das JSD hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für

das verwaltungsinterne Rekursverfahren mangels Nachweises der Bedürftigkeit

abgewiesen, weil die Rekurrentin ihre finanziellen Verhältnisse nicht belegt

bzw. ihrem Rekurs nur in Portugiesisch verfasste Dokumente beigelegt habe

(angefochtener Entscheid S. 8). Die prozessuale Bedürftigkeit ist nur glaubhaft

zu machen (vgl. Bühler, in: Berner

Kommentar, 2012, Art. 119 ZPO N 38; Huber,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 119 N

20). Die Rekurrentin hat als Rechnung-Quittung (Fatura-Recibo) bezeichnete

Urkunden eingereicht. Auch ohne Kenntnisse der portugiesischen Sprache ist es

möglich, die in diesen Dokumenten erwähnten Beträge bestimmten Monaten

zuzuordnen. Aufgrund der daraus resultierenden Beträge ist es glaubhaft, dass

das monatliche Durchschnittseinkommen der Rekurrentin nicht mehr als EUR 870.–

beträgt (vgl. Rekurs vom 20. Mai 2025 Rz. 16). Entgegen der Meinung der

Rekurrentin ist es aber weder allgemein- noch gerichtsnotorisch, dass einer

Einzelperson mit einem Einkommen von EUR 870.– in Portugal nach Deckung ihres

prozessualen Notbedarfs kein Überschuss verbleibt, mit dem sie die Anwaltskosten

des verwaltungsinternen Rekursverfahrens bezahlen kann. Dabei ist insbesondere

zu berücksichtigen, dass das Preisniveau in Portugal rund halb so hoch ist wie

in der Schweiz (vgl.

dass im vorliegenden Fall bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit der

allfällige Überschuss von zwölf Monaten zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1), dass das JSD keine amtlichen Kosten erhoben hat und dass die

Rechtsvertreterin der Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren

eine Entschädigung einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer von bloss CHF

1'377.– geltend macht (Honorarnote vom 30. Juni 2025). Die von einer Volontärin

unter der Aufsicht und Verantwortung einer Anwältin vertretene Rekurrentin ist

in ihrem Rekurs im verwaltungsinternen Rekursverfahren jegliche Angaben und

jegliche Beweismittel für ihren Bedarf schuldig geblieben. Unter diesen

Umständen war das JSD berechtigt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

wegen Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit ohne Ansetzung einer Nachfrist zur

Verbesserung ohne Weiteres abzuweisen (vgl. BGer 1B_549/2022 vom 17. Februar

2023 E. 3.1).

5.

5.1

5.1.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die Wegweisungsverfügung vom 17. April 2025 als förmliche Verfügung aufzuheben

und als formlose Aufforderung zu bestätigen ist. Zudem ist der Antrag der

Rekurrentin auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. Rekurs vom 20. Mai 2025 Rz. 15)

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens

ist insgesamt von einem hälftigen Obsiegen und einem hälftigen Unterliegen der

Rekurrentin auszugehen. Folglich hat die Rekurrentin unter Vorbehalt der

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Hälfte der vollen

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen und hat

das JSD die Hälfte einer vollen Parteientschädigung für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zu bezahlen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).

5.1.2 Die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens werden in Anwendung von § 23 Abs. 1

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt.

5.1.3 Mit Honorarnote vom 30. Juni 2025 macht die

Rechtsvertreterin der Rekurrentin ein Honorar von CHF 3'763.– und Auslagen von

CHF 219.80 geltend. Der Aufwand bis und mit dem 28. April 2025 betrifft offensichtlich

nicht das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren und ist daher mit der

Parteientschädigung nicht zu entschädigen. Im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren wird mit der Honorarnote ein Zeitaufwand der Anwältin von 0.25

Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.– und ein Zeitaufwand der Volontärin

von 14.96 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 175.– geltend gemacht. Der

Aufwand der Volontärin ist angesichts der eher bescheidenen Bedeutung und

Schwierigkeit der Sache sehr hoch. Unter Mitberücksichtigung der beschränkten

Erfahrung einer Volontärin kann das geltend gemachte Honorar von CHF 2'680.50

insgesamt aber gerade noch als angemessen qualifiziert werden. Weiter werden

mit der Honorarnote im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

Auslagen von CHF 88.60 geltend gemacht. Für Telefonate, Porti, Kopien usw. kann

gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Pauschale von

maximal 3 % des Honorars in Rechnung gestellt werden. Ausserordentliche

Auslagen, die gemäss § 23 Abs. 2 HoR separat in Rechnung gestellt werden

könnten, macht die Rechtsvertreterin der Rekurrentin nicht geltend. Folglich

ist bloss eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars entsprechend CHF 80.50 zu

entschädigen. Die volle Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren einschliesslich Auslagen beträgt somit CHF 2'761.–. Davon hat

das JSD die Hälfte zu bezahlen. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berücksichtigt

(vgl. § 24 HoR).

5.2

5.2.1 Die Rekurrentin beantragt eventualiter die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren.

5.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über

die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,

wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung

ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen

Rechtsbeistand.

5.2.3 Wie vorstehend bereits festgestellt worden ist

(oben E. 4.2), ist es glaubhaft, dass das durchschnittliche Einkommen der

Rekurrentin nicht mehr als EUR 870.– pro Monat beträgt. Die Rekurrentin ist

zwar im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ebenfalls jegliche Angaben und

jegliche Beweismittel für ihren Bedarf schuldig geblieben. Auch wenn das

Preisniveau in Portugal rund halb so hoch ist wie in der Schweiz und bei der

Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit der allfällige Überschuss von zwölf

Monaten zu berücksichtigen ist (vgl. oben E. 4.2), ist es offensichtlich, dass

es mit dem Überschuss, der einer Einzelperson mit einem Einkommen von EUR 870.–

in Portugal nach Deckung ihres prozessualen Notbedarfs verbleibt, nicht möglich

ist, neben der von der Rechtsvertreterin der Rekurrentin für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren geltend gemachten Entschädigung von CHF

1'377.– (vgl. oben E. 4.2) auch noch die Hälfte der Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens von CHF 500.– (vgl. oben E. 5.1.2)

und die Hälfte der Entschädigung der Rechtsvertreterin der Rekurrentin für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren von CHF 2'761.– zuzüglich

Mehrwertsteuer (vgl. oben E. 5.1.3) zu bezahlen. Daher ist die prozessuale

Bedürftigkeit der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

zu bejahen. Trotz teilweiser Abweisung kann ihr Rekurs nicht als aussichtslos

qualifiziert werden und die Vertretung durch eine Rechtsbeiständin ist zur

Wahrung ihrer Interessen erforderlich gewesen. Folglich ist der Rekurrentin für

das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit

ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren.

5.2.4 Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung gehen die reduzierten

Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Zudem steht die Forderung auf die

reduzierte Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und nicht

der unentgeltlich vertretenen Rekurrentin zu (vgl. VGE VD.2017.208 vom 9.

Dezember 2020 E. 5.2.2.3 mit Nachweisen) und ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

aus der Gerichtskasse eine Entschädigung auszurichten im Umfang der Differenz

zwischen einer vollen nach den für die unentgeltliche Rechtspflege geltenden

Grundsätzen bemessenen Entschädigung für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren und der reduzierten Parteientschädigung (vgl. VD.2017.91 vom

15. September 2017 E. 2.3 und 3). Für die Entschädigung der unentgeltlichen

Verbeiständung beträgt der Stundenansatz für die Anwältin CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) und für die Volontärin aufgerundet maximal CHF 135.– (vgl. § 21 HoR).

Die Multiplikation des Aufwands der Anwältin von 0.25 Stunden und des Aufwands

der Volontärin von 14.96 Stunden (vgl. oben E. 5.1.3) mit diesen

Stundenansätzen ergibt ein Honorar von insgesamt CHF 2'069.60. Zusätzlich ist

in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von CHF 62.10 zu

berücksichtigen. Eine volle nach den für die unentgeltliche Rechtspflege

geltenden Grundsätzen bemessene Entschädigung für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren beträgt somit CHF 2'131.70 zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach Abzug

der reduzierten Parteientschädigung von CHF 1'380.50 verbleibt eine aus der

Gerichtskasse zu bezahlende Entschädigung von CHF 751.20 zuzüglich

Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses

werden Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und

Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 12. Mai 2025 sowie die

Verfügung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit vom 17. April 2025

aufgehoben.

Die Verfügung des Bundesamts für Zoll und

Grenzsicherheit vom 17. April 2025 wird als formlose Aufforderung an die

Rekurrentin, sich bis zum 23. April 2025 nach Portugal zu begeben, bestätigt.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Der Rekurrentin wird für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt mit Advokatin MLaw

Eva Maria Jacqueira als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF

250.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Rekurrentin, Advokatin MLaw Eva Maria Jacqueira, für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 1'380.50, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 111.80,

insgesamt somit CHF 1'492.30, zu bezahlen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der

Rechtsbeiständin der Rekurrentin, Advokatin MLaw Eva Maria Jacqueira, für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Entschädigung von CHF

751.20, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 60.85,

insgesamt somit CHF 812.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lorena Christ

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.