VD.2025.85
Entzug der aufschiebenden Wirkung
28. Oktober 2025Deutsch14 min
Februar 2025 kürzte das Amt für Ausbildungsbeiträge den Stipendienbeitrag auf CHF 7'470.–,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.85
URTEIL
vom 28. Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel
Spinnler
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch lic. iur. Kathrin
Bichsel, Advokatin,
Blumenrain 3, 4051 Basel
gegen
Amt für Ausbildungsbeiträge
Holbeinstrasse 50, 4051Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Kommission für Ausbildungsbeiträge
vom 14. Mai 2025
betreffend Entzug der aufschiebenden
Wirkung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 2. September 2024 gewährte das Amt für
Ausbildungsbeiträge A____ (nachfolgend Rekurrentin) für das Studienjahr
2024/2025 einen Stipendienbeitrag von CHF 12'160.–. Mit Verfügung vom 26.
Februar 2025 kürzte das Amt für Ausbildungsbeiträge den Stipendienbeitrag auf CHF 7'470.–,
da die Rekurrentin dem Amt am 27. November 2024 mitgeteilt hatte, dass ihr vom
Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) ein
zusätzliches Stipendium von CHF 10'692.– gewährt worden sei. Die
Rekurrentin erhob gegen die am 26. Februar 2025 verfügte Kürzung der
Ausbildungsbeiträge Rekurs an die Kommission für Ausbildungsbeiträge.
Die Kommission für Ausbildungsbeiträge entzog dem Rekurs der
Rekurrentin mit Verfügung vom 14. Mai 2025 per sofort und für die Dauer des
weiteren Rekursverfahrens die aufschiebende Wirkung und verlangte die Leistung
eines Kostenvorschusses von CHF 300.– bis spätestens 14. Juni 2025.
Gegen diese Verfügung hat die Rekurrentin, vertreten durch
Rechtsanwältin Kathrin Bichsel, am 23. Mai 2025 Rekurs beim Appellationsgericht
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht erhoben, welcher mit Schreiben vom 16. Juli
2025 begründet wurde. Darin beantragte sie, es sei die Verfügung vom 14. Mai
2025 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung
des Amtes für Ausbildungsbeiträge vom 26. Februar 2025 wiederherzustellen. Der
Antrag wurde unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt.
Die Vorinstanz liess sich mit Stellungnahme vom 14. August
2025 vernehmen und beantragte die Abweisung des Rekurses.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden in der Hauptsache Stipendien, welche
gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von
Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 (Stipendienkonkordat,
SG 419.500) beziehungsweise das Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge
(AusbBG, SG 491.100) ausgerichtet werden sollen. Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus
§ 21 AusbBG. Gemäss dieser Bestimmung kann gegen Verfügungen der
Kommission nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Dieses
entscheidet gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
als Dreiergericht über den vorliegenden Rekurs.
1.2
Angefochten
ist ein Zwischenentscheid der Vorinstanz betreffend Entzug der aufschiebenden
Wirkung und Anordnung eines Kostenvorschusses. Zwischenverfügungen unterliegen
gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das
Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können. Dieser Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken nach ständiger
Praxis des Verwaltungsgerichts insbesondere der Entzug oder die Verweigerung
der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (VGE VD.2023.188
vom 24. Mai 2024 E. 1.2, VD.2021.52 vom 26. April 2021 E. 1.2, VD.2019.134 vom
28.
November 2019 E. 1.2). Mit der angefochtenen Verfügung entzog die
Vorinstanz die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung vom 26.
Februar 2025. Damit ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von § 10 Abs. 2 VRPG als Prozessvoraussetzung ohne weiteres gegeben. Folglich kann
die Zwischenverfügung vom 14. Mai 2025 mit Rekurs beim Verwaltungsgericht
angefochten werden.
1.3
Die
Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar
betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung.
Sie ist deshalb gestützt auf § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist – unter Vorbehalt des
nachfolgend unter Ziffer 1.5 Ausgeführten – einzutreten (§ 16 VRPG).
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (VGE VD.2021.86 vom 10.
August 2021 E. 1.2, VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, VD.2016.187 vom
15.
Februar 2017 E. 1.2).
1.5
Gemäss
§ 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und
Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. In der Begründung ist
substantiiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung
fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu
hat sich die Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau
auseinanderzusetzen. Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das
Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid
gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2024.163 vom 27. Mai
2025.
E. 1.4, VD.2024.10 vom 29. Juni 2024 E. 1.4).
Die Rekurrentin
beantragt, es sei die Verfügung vom 14. Mai 2025 aufzuheben. In der Folge macht
sie in der Rekursbegründung jedoch keinerlei Ausführungen zu dem in Ziffer 2 der
angefochtenen Verfügung angeordneten Kostenvorschuss. Soweit sich der
vorliegende Rekurs auch gegen Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung richten
Dispositiv
sollte, kommt die Rekurrentin ihrer Begründungsobliegenheit demnach nicht nach.
Demzufolge kann insoweit nicht auf den Rekurs eingetreten werden.
2.
Der Rekurs an
verwaltungsinterne Rekursinstanzen hat aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese
nicht im Voraus in der angefochtenen Verfügung oder, nach Rekursanmeldung,
durch die Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird (§ 47
Abs. 1 OG). Die Rekursinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene
aufschiebende Wirkung wiederherstellen (§ 47 Abs. 2 OG). Das Gesetz bestimmt
nicht, unter welchen Voraussetzungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung
zulässig ist. Da die rechtsstaatliche Funktion eines ordentlichen Rechtsmittels
darin besteht, eine Überprüfung der angefochtenen Verwaltungsverfügung zu
ermöglichen, bevor sie Wirkungen entfalten kann, müssen die aufschiebende
Wirkung die Regel und deren Entzug die Ausnahme bilden. Der Grundsatz der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses bedeutet jedoch nicht, dass nur
aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug rechtfertigen könnten. Für die
Rechtfertigung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung genügen vielmehr
überzeugende Gründe. Zudem muss der Entzug der aufschiebenden Wirkung
verhältnismässig sein (VGE VD.2024.152 vom 27. Februar 2025 E. 3, VD.2024.111
vom 29. Dezember 2024 E. 2.1, VD.2018.206 vom 8. April 2019 E. 2; vgl. BGE 129 II 286 E. 3.1 ff.; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, N 1076; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren im Kanton Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 457 f.). Ob im Einzelfall die aufschiebende Wirkung zu
belassen oder zu entziehen ist, beurteilt sich aufgrund einer
Interessenabwägung. Die Interessen an der sofortigen Vollstreckbarkeit der
angefochtenen Verfügung müssen die Interessen am Aufschub der Wirksamkeit und
Vollstreckbarkeit der Verfügung überwiegen. Der vermutliche Ausgang des
Verfahrens darf bloss, aber immerhin dann mit in Betracht gezogen werden, wenn
die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (positiv oder negativ) eindeutig sind.
Soweit möglich sind irreparable Nachteile und präjudizierende Wirkungen zu
vermeiden (VGE VD.2024.152 vom 27. Februar 2025 E. 3, VD.2024.111 vom 29.
Dezember 2024 E. 2.1; Merkli,
Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden,
in: ZBl 2008, S. 416 ff., 423; Seiler,
in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG,
SR 172.021], 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 55 N 97). Beim Entscheid über die
aufschiebende Wirkung steht der zuständigen Behörde ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zu (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2024.152
vom 27. Februar 2025 E. 3, VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1).
Der Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung sind besondere Formen vorsorglicher Massnahmen (vgl. VGE VD.2017.86 und
VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1, VD.2017.141 vom 28.
November 2017 E. 2.1, VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 1.4; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1088; Merkli, a.a.O., S. 417; Seiler, a.a.O., Art. 55 N 142).
Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage. Die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren rein
vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern sie kann
sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur
Verfügung stehenden Akten begnügen (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007
E. 2.3.2; VGE VD.2024.152 vom 27. Februar 2025 E. 3, VD.2024.111 vom
29. Dezember 2024 E. 2.1).
3.
3.1 Die Vorinstanz weist zur Begründung des
Entzugs der aufschiebenden Wirkung darauf hin, dass die Rekurrentin aufgrund
des zusätzlichen Stipendiums des SBK – unter Berücksichtigung des Freibetrages
auf Zuwendungen Dritter von CHF 6'000.– – heute im Ergebnis, trotz der am 26.
Februar 2025 verfügten Stipendienkürzung, um diese CHF 6'000.– besser gestellt
sei als zum Berechnungszeitpunkt der Ausbildungsbeiträge für das Studienjahr
2024/2025, welche mit der nicht angefochtenen Verfügung vom 2. September 2024
zugesprochen worden seien. Die Rekurrentin habe nicht hinreichend
substantiiert, inwiefern die Berechnungen des Amts für Ausbildungsbeiträge
nicht korrekt sein sollten beziehungsweise inwiefern sich in ihrem Leben
substanzielle, zu berücksichtigende Veränderungen ergeben hätten.
Dementsprechend erscheine der Rekurs prima facie offensichtlich unbegründet und
aussichtslos. Das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung
überwiege, da die Rekurrentin ohne Kürzung unrechtmässig Stipendien
weiterbeziehen würde.
3.2 Die Rekurrentin weist unter Ziffer 9 der
Rekursbegründung darauf hin, dass kein Antrag der verfügenden Behörde auf
Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliege. Ein Entzug der aufschiebenden
Wirkung sei daher nur bei Dringlichkeit möglich, welche nicht gegeben sei.
Die Rekurrentin macht weiter geltend, sie sei nur mit dem
zusätzlichen privaten Stipendium in der Lage, ihre Lebenshaltungskosten zu tragen.
Nachdem sie dem Amt für Ausbildungsbeiträge den Zuspruch des privaten Stipendiums
mitgeteilt habe, habe sie über mehrere Monate keine Rückmeldung erhalten. In
guten Treuen sei sie davon ausgegangen, dass sich an den gewährten
Ausbildungsbeiträgen nichts ändern würde, da sie ja dringend auf das
zusätzliche Geld angewiesen gewesen sei. Die am 26. Februar 2025 verfügte
Kürzung der Ausbildungsbeiträge habe sie in grosse finanzielle Bedrängnis gebracht,
insbesondere, da sie ab sofort über weniger Geld verfügt habe, als sie
eingeplant habe.
Weiter weist die Rekurrentin auf die Ausbildungsoffensive in
der Pflege im Nachgang zur im November 2021 angenommenen Volksinitiative «Für
eine starke Pflege» hin, mit welcher eine Besserstellung der Auszubildenden in
der Pflege beabsichtigt worden sei. Die Rekurrentin falle zwar (zu Unrecht) nicht
in den Kreis der Anspruchsberechtigten, jedoch würden ebensolche Personen durch
den Kanton auf die Möglichkeit von privaten Stipendien aufmerksam gemacht
(Informationsblatt Ausbildungsbeiträge für Studierende Pflege HF und FH,
Beilage 4 zur Rekursbegründung). Sinngemäss macht die Rekurrentin geltend, die
Behörden verhielten sich widersprüchlich, indem sie auf die Möglichkeit von
privaten Stipendien aufmerksam machten, in der Folge jedoch bereits gewährte
Ausbildungsbeiträge kürzen würden.
4.
Die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden
Wirkungen gemäss § 47 OG sind – entgegen der implizit vertretenen Auffassung
der Rekurrentin – unabhängig davon, ob er durch das Amt für Ausbildungsbeiträge
oder durch die Rechtsmittelinstanz angeordnet wird, dieselben.
Wie hiervor unter Ziffer 2 ausgeführt, müssen für den Entzug
der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses die Interessen an
der sofortigen Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung die Interessen am
Aufschub der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Verfügung überwiegen.
Das Interesse der Rekurrentin am Aufschub der Wirksamkeit der
Verfügung vom 26. Februar 2025, mithin an der Auszahlung der in der
Verfügung vom 2. September 2024 festgelegten Ausbildungsbeiträge, ist
angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse erheblich. Des Weiteren ist zu
berücksichtigen, dass die Rekurrentin dem Amt für Ausbildungsbeiträge am 27.
November 2024 den Erhalt des privaten Stipendiums mitgeteilt hat, woraufhin sie
rund drei Monate lang keine Rückmeldung oder Mitteilung von etwaigen
Konsequenzen erhalten hat. Vor diesem Hintergrund und da der Kanton auf die
Möglichkeit privater Stipendien aufmerksam macht, erscheint nachvollziehbar,
dass die Rekurrentin in ihrer Budgetplanung mit den zugesprochenen Ausbildungsbeiträgen
gerechnet hat. Dass diese nun sofort, ohne rechtskräftigen Entscheid der
Rechtsmittelinstanz, gekürzt werden sollen, stellt eine nicht unerhebliche
Beeinträchtigung ihrer Interessen dar.
Inwiefern das Interesse an der sofortigen Vollstreckbarkeit
der Verfügung vom 26. Februar 2025, also an der sofortigen Kürzung der
monatlich ausbezahlten Ausbildungsbeiträge, das Interesse der Rekurrentin an
der einstweiligen Auszahlung der ursprünglich festgelegenen Beiträge überwiegen
soll, wird in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt. Sollte der Rekurs
der Rekurrentin abgewiesen und die Kürzung der Ausbildungsbeiträge bestätigt
werden, wäre eine Rückforderung des zu viel Ausbezahlten zumindest nach
Abschluss der Ausbildung der Rekurrentin möglich und voraussichtlich
vollstreckbar. Bei der Beurteilung des Interesses an der sofortigen
Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 26. Februar 2025 darf der vermutliche
Ausgang des Verfahrens berücksichtigt werden, wenn die Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels eindeutig sind. In der Rekursbegründung an die Kommission für
Ausbildungsbeiträge vom 30. April 2025 stellt die Rekurrentin insbesondere die
korrekte Anrechnung des privaten Stipendiums an ihre Einkünfte in Frage. Dabei
fragt sich insbesondere, ob es zulässig ist, der Rekurrentin bei der Berechnung
der kantonalen Ausbildungsbeiträge für das Studienjahr 2024/2025 den gesamten
nach Abzug des Freibetrags verbleibenden Betrag des privaten Stipendiums
anzurechnen, obwohl dieses gemäss der Darstellung der Rekurrentin für den
ganzen Ausbildungsgang und damit für die Studienjahre 2023/2024 und 2024/2025
ausgerichtet worden ist (vgl. Rekursbegründung vom 30. April 2025 Ziff.
II.6 und 10). Zu dieser Frage hat sich die Kommission für Ausbildungsbeiträge
weder in ihrer Verfügung vom 14. Mai 2025 noch in ihrer Vernehmlassung vom 14.
August 2025 geäussert. Angesichts dieser Umstände kann entgegen der Auffassung
der Vorinstanz nicht von einem offensichtlich unbegründeten Rekurs ausgegangen
werden. Überwiegende Gründe, welche ein Abweichen vom Regelfall der
aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses rechtfertigen würden,
liegen somit nicht vor.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 26. Februar
2025, mit welcher die Ausbildungsbeiträge reduziert worden sind, das Interesse
der Rekurrentin nicht überwiegt. Somit ist der Entzug der aufschiebenden
Wirkung zu Unrecht erfolgt.
5.
Der am Ende der Rekursbegründung gestellte Antrag auf
aufschiebende Wirkung des verwaltungsgerichtlichen Rekurses sowie der Antrag
auf Aktenbeizug unter Ziffer 5 der Rekursbegründung wird mit dem vorliegenden
Entscheid hinfällig.
6.
6.1 Damit ist der Rekurs gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Ziffer 1 des angefochtenen Zwischenentscheids ist aufzuheben.
6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind
keine Gerichtskosten zu erheben. Der Nichteintretensentscheid hinsichtlich
Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung fällt nicht ins Gewicht und ist somit
nicht kostenrelevant.
Der Rekurrentin ist zu Lasten der Vorinstanz gemäss § 7 Abs.
1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Die Parteivertreterin hat dem Gericht keine
Kostennote eingereicht, weshalb ihr Aufwand vom Gericht zu schätzen ist. Die
Parteivertreterin war mit dem Fall bereits vertraut. Zudem konnte sie Teile der
Rekursbegründung vom 16. Juli 2025 aus der vorinstanzlichen Rekursbegründung
vom 30. April 2025 übernehmen. Für die locker beschriebenen sieben Textseiten
der Rekursbegründung vom 16. Juli 2025 erscheint unter diesen Umständen ein
Zeitaufwand von vier Stunden angemessen. Zudem werden für das Studium der
Verfügung vom 14. Mai 2025 15 Minuten, für die Instruktion 30 Minuten, für die
Rekursanmeldung 30 Minuten und für das Fristerstreckungsgesuch 15 Minuten berücksichtigt.
Insgesamt erscheint ein Aufwand von 5.5 Stunden, der zum praxisgemässen Stundenansatz
von CHF 250.– zu entschädigen ist, angemessen. Daraus resultiert eine
Parteientschädigung von CHF 1’416.–, einschliesslich einer Auslagenpauschale
von 3 % und zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird, und Ziffer 1 der Verfügung der Kommission für
Ausbildungsbeiträge vom 14. Mai 2025 aufgehoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Die Kommission für Ausbildungsbeiträge hat der
Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1’416.–, einschliesslich Auslagen und
zuzüglich MWST von CHF 114.70 (8,1 % auf CHF 1'416.–), zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Kommission für Ausbildungsbeiträge
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Rahel Spinnler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.