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Entscheid

VD.2025.85

Entzug der aufschiebenden Wirkung

28. Oktober 2025Deutsch14 min

Februar 2025 kürzte das Amt für Ausbildungsbeiträge den Stipendienbeitrag auf CHF 7'470.–,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.85

URTEIL

vom 28. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel

Spinnler

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch lic. iur. Kathrin

Bichsel, Advokatin,

Blumenrain 3, 4051 Basel

gegen

Amt für Ausbildungsbeiträge

Holbeinstrasse 50, 4051Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Kommission für Ausbildungsbeiträge

vom 14. Mai 2025

betreffend Entzug der aufschiebenden

Wirkung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 2. September 2024 gewährte das Amt für

Ausbildungsbeiträge A____ (nachfolgend Rekurrentin) für das Studienjahr

2024/2025 einen Stipendienbeitrag von CHF 12'160.–. Mit Verfügung vom 26.

Februar 2025 kürzte das Amt für Ausbildungsbeiträge den Stipendienbeitrag auf CHF 7'470.–,

da die Rekurrentin dem Amt am 27. November 2024 mitgeteilt hatte, dass ihr vom

Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) ein

zusätzliches Stipendium von CHF 10'692.– gewährt worden sei. Die

Rekurrentin erhob gegen die am 26. Februar 2025 verfügte Kürzung der

Ausbildungsbeiträge Rekurs an die Kommission für Ausbildungsbeiträge.

Die Kommission für Ausbildungsbeiträge entzog dem Rekurs der

Rekurrentin mit Verfügung vom 14. Mai 2025 per sofort und für die Dauer des

weiteren Rekursverfahrens die aufschiebende Wirkung und verlangte die Leistung

eines Kostenvorschusses von CHF 300.– bis spätestens 14. Juni 2025.

Gegen diese Verfügung hat die Rekurrentin, vertreten durch

Rechtsanwältin Kathrin Bichsel, am 23. Mai 2025 Rekurs beim Appellationsgericht

Basel-Stadt als Verwaltungsgericht erhoben, welcher mit Schreiben vom 16. Juli

2025 begründet wurde. Darin beantragte sie, es sei die Verfügung vom 14. Mai

2025 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung

des Amtes für Ausbildungsbeiträge vom 26. Februar 2025 wiederherzustellen. Der

Antrag wurde unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt.

Die Vorinstanz liess sich mit Stellungnahme vom 14. August

2025 vernehmen und beantragte die Abweisung des Rekurses.

Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bilden in der Hauptsache Stipendien, welche

gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von

Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 (Stipendienkonkordat,

SG 419.500) beziehungsweise das Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge

(AusbBG, SG 491.100) ausgerichtet werden sollen. Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus

§ 21 AusbBG. Gemäss dieser Bestimmung kann gegen Verfügungen der

Kommission nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100) an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Dieses

entscheidet gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

als Dreiergericht über den vorliegenden Rekurs.

1.2

Angefochten

ist ein Zwischenentscheid der Vorinstanz betreffend Entzug der aufschiebenden

Wirkung und Anordnung eines Kostenvorschusses. Zwischenverfügungen unterliegen

gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das

Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können. Dieser Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken nach ständiger

Praxis des Verwaltungsgerichts insbesondere der Entzug oder die Verweigerung

der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (VGE VD.2023.188

vom 24. Mai 2024 E. 1.2, VD.2021.52 vom 26. April 2021 E. 1.2, VD.2019.134 vom

28.

November 2019 E. 1.2). Mit der angefochtenen Verfügung entzog die

Vorinstanz die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung vom 26.

Februar 2025. Damit ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von § 10 Abs. 2 VRPG als Prozessvoraussetzung ohne weiteres gegeben. Folglich kann

die Zwischenverfügung vom 14. Mai 2025 mit Rekurs beim Verwaltungsgericht

angefochten werden.

1.3

Die

Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar

betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung.

Sie ist deshalb gestützt auf § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist – unter Vorbehalt des

nachfolgend unter Ziffer 1.5 Ausgeführten – einzutreten (§ 16 VRPG).

1.4

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt

oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (VGE VD.2021.86 vom 10.

August 2021 E. 1.2, VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, VD.2016.187 vom

15.

Februar 2017 E. 1.2).

1.5

Gemäss

§ 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und

Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. In der Begründung ist

substantiiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung

fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu

hat sich die Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau

auseinanderzusetzen. Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das

Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid

gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2024.163 vom 27. Mai

2025.

E. 1.4, VD.2024.10 vom 29. Juni 2024 E. 1.4).

Die Rekurrentin

beantragt, es sei die Verfügung vom 14. Mai 2025 aufzuheben. In der Folge macht

sie in der Rekursbegründung jedoch keinerlei Ausführungen zu dem in Ziffer 2 der

angefochtenen Verfügung angeordneten Kostenvorschuss. Soweit sich der

vorliegende Rekurs auch gegen Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung richten

Dispositiv

sollte, kommt die Rekurrentin ihrer Begründungsobliegenheit demnach nicht nach.

Demzufolge kann insoweit nicht auf den Rekurs eingetreten werden.

2.

Der Rekurs an

verwaltungsinterne Rekursinstanzen hat aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese

nicht im Voraus in der angefochtenen Verfügung oder, nach Rekursanmeldung,

durch die Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird (§ 47

Abs. 1 OG). Die Rekursinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene

aufschiebende Wirkung wiederherstellen (§ 47 Abs. 2 OG). Das Gesetz bestimmt

nicht, unter welchen Voraussetzungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung

zulässig ist. Da die rechtsstaatliche Funktion eines ordentlichen Rechtsmittels

darin besteht, eine Überprüfung der angefochtenen Verwaltungsverfügung zu

ermöglichen, bevor sie Wirkungen entfalten kann, müssen die aufschiebende

Wirkung die Regel und deren Entzug die Ausnahme bilden. Der Grundsatz der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses bedeutet jedoch nicht, dass nur

aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug rechtfertigen könnten. Für die

Rechtfertigung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung genügen vielmehr

überzeugende Gründe. Zudem muss der Entzug der aufschiebenden Wirkung

verhältnismässig sein (VGE VD.2024.152 vom 27. Februar 2025 E. 3, VD.2024.111

vom 29. Dezember 2024 E. 2.1, VD.2018.206 vom 8. April 2019 E. 2; vgl. BGE 129 II 286 E. 3.1 ff.; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich

2013, N 1076; Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren im Kanton Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 435, 457 f.). Ob im Einzelfall die aufschiebende Wirkung zu

belassen oder zu entziehen ist, beurteilt sich aufgrund einer

Interessenabwägung. Die Interessen an der sofortigen Vollstreckbarkeit der

angefochtenen Verfügung müssen die Interessen am Aufschub der Wirksamkeit und

Vollstreckbarkeit der Verfügung überwiegen. Der vermutliche Ausgang des

Verfahrens darf bloss, aber immerhin dann mit in Betracht gezogen werden, wenn

die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (positiv oder negativ) eindeutig sind.

Soweit möglich sind irreparable Nachteile und präjudizierende Wirkungen zu

vermeiden (VGE VD.2024.152 vom 27. Februar 2025 E. 3, VD.2024.111 vom 29.

Dezember 2024 E. 2.1; Merkli,

Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden,

in: ZBl 2008, S. 416 ff., 423; Seiler,

in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG,

SR 172.021], 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 55 N 97). Beim Entscheid über die

aufschiebende Wirkung steht der zuständigen Behörde ein erheblicher

Beurteilungsspielraum zu (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2024.152

vom 27. Februar 2025 E. 3, VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1).

Der Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung sind besondere Formen vorsorglicher Massnahmen (vgl. VGE VD.2017.86 und

VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1, VD.2017.141 vom 28.

November 2017 E. 2.1, VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 1.4; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1088; Merkli, a.a.O., S. 417; Seiler, a.a.O., Art. 55 N 142).

Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der

Sach- und Rechtslage. Die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren rein

vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern sie kann

sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur

Verfügung stehenden Akten begnügen (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007

E. 2.3.2; VGE VD.2024.152 vom 27. Februar 2025 E. 3, VD.2024.111 vom

29. Dezember 2024 E. 2.1).

3.

3.1 Die Vorinstanz weist zur Begründung des

Entzugs der aufschiebenden Wirkung darauf hin, dass die Rekurrentin aufgrund

des zusätzlichen Stipendiums des SBK – unter Berücksichtigung des Freibetrages

auf Zuwendungen Dritter von CHF 6'000.– – heute im Ergebnis, trotz der am 26.

Februar 2025 verfügten Stipendienkürzung, um diese CHF 6'000.– besser gestellt

sei als zum Berechnungszeitpunkt der Ausbildungsbeiträge für das Studienjahr

2024/2025, welche mit der nicht angefochtenen Verfügung vom 2. September 2024

zugesprochen worden seien. Die Rekurrentin habe nicht hinreichend

substantiiert, inwiefern die Berechnungen des Amts für Ausbildungsbeiträge

nicht korrekt sein sollten beziehungsweise inwiefern sich in ihrem Leben

substanzielle, zu berücksichtigende Veränderungen ergeben hätten.

Dementsprechend erscheine der Rekurs prima facie offensichtlich unbegründet und

aussichtslos. Das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung

überwiege, da die Rekurrentin ohne Kürzung unrechtmässig Stipendien

weiterbeziehen würde.

3.2 Die Rekurrentin weist unter Ziffer 9 der

Rekursbegründung darauf hin, dass kein Antrag der verfügenden Behörde auf

Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliege. Ein Entzug der aufschiebenden

Wirkung sei daher nur bei Dringlichkeit möglich, welche nicht gegeben sei.

Die Rekurrentin macht weiter geltend, sie sei nur mit dem

zusätzlichen privaten Stipendium in der Lage, ihre Lebenshaltungskosten zu tragen.

Nachdem sie dem Amt für Ausbildungsbeiträge den Zuspruch des privaten Stipendiums

mitgeteilt habe, habe sie über mehrere Monate keine Rückmeldung erhalten. In

guten Treuen sei sie davon ausgegangen, dass sich an den gewährten

Ausbildungsbeiträgen nichts ändern würde, da sie ja dringend auf das

zusätzliche Geld angewiesen gewesen sei. Die am 26. Februar 2025 verfügte

Kürzung der Ausbildungsbeiträge habe sie in grosse finanzielle Bedrängnis gebracht,

insbesondere, da sie ab sofort über weniger Geld verfügt habe, als sie

eingeplant habe.

Weiter weist die Rekurrentin auf die Ausbildungsoffensive in

der Pflege im Nachgang zur im November 2021 angenommenen Volksinitiative «Für

eine starke Pflege» hin, mit welcher eine Besserstellung der Auszubildenden in

der Pflege beabsichtigt worden sei. Die Rekurrentin falle zwar (zu Unrecht) nicht

in den Kreis der Anspruchsberechtigten, jedoch würden ebensolche Personen durch

den Kanton auf die Möglichkeit von privaten Stipendien aufmerksam gemacht

(Informationsblatt Ausbildungsbeiträge für Studierende Pflege HF und FH,

Beilage 4 zur Rekursbegründung). Sinngemäss macht die Rekurrentin geltend, die

Behörden verhielten sich widersprüchlich, indem sie auf die Möglichkeit von

privaten Stipendien aufmerksam machten, in der Folge jedoch bereits gewährte

Ausbildungsbeiträge kürzen würden.

4.

Die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden

Wirkungen gemäss § 47 OG sind – entgegen der implizit vertretenen Auffassung

der Rekurrentin – unabhängig davon, ob er durch das Amt für Ausbildungsbeiträge

oder durch die Rechtsmittelinstanz angeordnet wird, dieselben.

Wie hiervor unter Ziffer 2 ausgeführt, müssen für den Entzug

der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses die Interessen an

der sofortigen Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung die Interessen am

Aufschub der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Verfügung überwiegen.

Das Interesse der Rekurrentin am Aufschub der Wirksamkeit der

Verfügung vom 26. Februar 2025, mithin an der Auszahlung der in der

Verfügung vom 2. September 2024 festgelegten Ausbildungsbeiträge, ist

angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse erheblich. Des Weiteren ist zu

berücksichtigen, dass die Rekurrentin dem Amt für Ausbildungsbeiträge am 27.

November 2024 den Erhalt des privaten Stipendiums mitgeteilt hat, woraufhin sie

rund drei Monate lang keine Rückmeldung oder Mitteilung von etwaigen

Konsequenzen erhalten hat. Vor diesem Hintergrund und da der Kanton auf die

Möglichkeit privater Stipendien aufmerksam macht, erscheint nachvollziehbar,

dass die Rekurrentin in ihrer Budgetplanung mit den zugesprochenen Ausbildungsbeiträgen

gerechnet hat. Dass diese nun sofort, ohne rechtskräftigen Entscheid der

Rechtsmittelinstanz, gekürzt werden sollen, stellt eine nicht unerhebliche

Beeinträchtigung ihrer Interessen dar.

Inwiefern das Interesse an der sofortigen Vollstreckbarkeit

der Verfügung vom 26. Februar 2025, also an der sofortigen Kürzung der

monatlich ausbezahlten Ausbildungsbeiträge, das Interesse der Rekurrentin an

der einstweiligen Auszahlung der ursprünglich festgelegenen Beiträge überwiegen

soll, wird in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt. Sollte der Rekurs

der Rekurrentin abgewiesen und die Kürzung der Ausbildungsbeiträge bestätigt

werden, wäre eine Rückforderung des zu viel Ausbezahlten zumindest nach

Abschluss der Ausbildung der Rekurrentin möglich und voraussichtlich

vollstreckbar. Bei der Beurteilung des Interesses an der sofortigen

Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 26. Februar 2025 darf der vermutliche

Ausgang des Verfahrens berücksichtigt werden, wenn die Erfolgsaussichten des

Rechtsmittels eindeutig sind. In der Rekursbegründung an die Kommission für

Ausbildungsbeiträge vom 30. April 2025 stellt die Rekurrentin insbesondere die

korrekte Anrechnung des privaten Stipendiums an ihre Einkünfte in Frage. Dabei

fragt sich insbesondere, ob es zulässig ist, der Rekurrentin bei der Berechnung

der kantonalen Ausbildungsbeiträge für das Studienjahr 2024/2025 den gesamten

nach Abzug des Freibetrags verbleibenden Betrag des privaten Stipendiums

anzurechnen, obwohl dieses gemäss der Darstellung der Rekurrentin für den

ganzen Ausbildungsgang und damit für die Studienjahre 2023/2024 und 2024/2025

ausgerichtet worden ist (vgl. Rekursbegründung vom 30. April 2025 Ziff.

II.6 und 10). Zu dieser Frage hat sich die Kommission für Ausbildungsbeiträge

weder in ihrer Verfügung vom 14. Mai 2025 noch in ihrer Vernehmlassung vom 14.

August 2025 geäussert. Angesichts dieser Umstände kann entgegen der Auffassung

der Vorinstanz nicht von einem offensichtlich unbegründeten Rekurs ausgegangen

werden. Überwiegende Gründe, welche ein Abweichen vom Regelfall der

aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses rechtfertigen würden,

liegen somit nicht vor.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das öffentliche

Interesse an der sofortigen Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 26. Februar

2025, mit welcher die Ausbildungsbeiträge reduziert worden sind, das Interesse

der Rekurrentin nicht überwiegt. Somit ist der Entzug der aufschiebenden

Wirkung zu Unrecht erfolgt.

5.

Der am Ende der Rekursbegründung gestellte Antrag auf

aufschiebende Wirkung des verwaltungsgerichtlichen Rekurses sowie der Antrag

auf Aktenbeizug unter Ziffer 5 der Rekursbegründung wird mit dem vorliegenden

Entscheid hinfällig.

6.

6.1 Damit ist der Rekurs gutzuheissen, soweit darauf

einzutreten ist. Ziffer 1 des angefochtenen Zwischenentscheids ist aufzuheben.

6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind

keine Gerichtskosten zu erheben. Der Nichteintretensentscheid hinsichtlich

Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung fällt nicht ins Gewicht und ist somit

nicht kostenrelevant.

Der Rekurrentin ist zu Lasten der Vorinstanz gemäss § 7 Abs.

1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Die Parteivertreterin hat dem Gericht keine

Kostennote eingereicht, weshalb ihr Aufwand vom Gericht zu schätzen ist. Die

Parteivertreterin war mit dem Fall bereits vertraut. Zudem konnte sie Teile der

Rekursbegründung vom 16. Juli 2025 aus der vorinstanzlichen Rekursbegründung

vom 30. April 2025 übernehmen. Für die locker beschriebenen sieben Textseiten

der Rekursbegründung vom 16. Juli 2025 erscheint unter diesen Umständen ein

Zeitaufwand von vier Stunden angemessen. Zudem werden für das Studium der

Verfügung vom 14. Mai 2025 15 Minuten, für die Instruktion 30 Minuten, für die

Rekursanmeldung 30 Minuten und für das Fristerstreckungsgesuch 15 Minuten berücksichtigt.

Insgesamt erscheint ein Aufwand von 5.5 Stunden, der zum praxisgemässen Stundenansatz

von CHF 250.– zu entschädigen ist, angemessen. Daraus resultiert eine

Parteientschädigung von CHF 1’416.–, einschliesslich einer Auslagenpauschale

von 3 % und zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten wird, und Ziffer 1 der Verfügung der Kommission für

Ausbildungsbeiträge vom 14. Mai 2025 aufgehoben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Die Kommission für Ausbildungsbeiträge hat der

Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1’416.–, einschliesslich Auslagen und

zuzüglich MWST von CHF 114.70 (8,1 % auf CHF 1'416.–), zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Kommission für Ausbildungsbeiträge

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Rahel Spinnler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.