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Entscheid

VD.2025.93

längerfristige Hilfe nach Opferhilfegesetz

28. Oktober 2025Deutsch7 min

ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Dabei stützte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.93

URTEIL

vom 28.

Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Opferhilfe-Kommission beider

Basel

Sicherheitsdirektion

Basel-Landschaft

Fachbereich Opferhilfe

Allee 9, 4410 Liestal

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider

Basel vom 4. Juni 2025

betreffend längerfristige Hilfe

nach Opferhilfegesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (sel.), die Ehefrau

von A____ (Beschwerdeführer), wurde am 12. Juli 2023 zwecks Einholens einer

Zweitmeinung zu ihrem seit zwei Jahren bestehenden Tumorleiden

(metastasierendes Leiomyosarkom) in das Universitätsspital Basel (USB) verlegt,

wo sie am 17. August 2023 verstarb.

Am 25. August 2023 erstattete der Beschwerdeführer

Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung und machte sinngemäss geltend,

Behandlungsfehler hätten zum Tod seiner Ehefrau geführt. Die Staatsanwaltschaft

verfügte am 28. Januar 2025 die Nichtanhandnahme bzw. stellte das Verfahren

ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Dabei stützte

sie sich massgeblich auf ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Bern, gemäss

welchem die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund einer Lungenentzündung

verstorben sei und seitens des Personals des USB keine

Sorgfaltspflichtverletzungen feststellbar wären. Gegen die Verfügung der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

6. Februar 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt (Verfahren

BES.2025.17). Dafür beantragte er bei der Opferberatungsstelle die Finanzierung

einer Rechtsvertretung im Sinne längerfristiger juristischer Hilfe Dritter, was

diese mit Schreiben vom 5. März 2025 ablehnte. Die Opferhilfe-Kommission beriet

sich in der Sitzung vom 27. März 2025 in der Sache und bestätigte den

Entscheid der Opferberatungsstelle mit Verfügung vom 4. Juni 2025.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni

2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025

verzichtete der Instruktionsrichter zunächst auf die Einholung einer

Vernehmlassung und zog sowohl die Akten der Vorinstanz wie auch des Verfahrens

BES.2025.17 bei. In der Folge würdigte er den Hinweis des Beschwerdeführers auf

den vorgesehenen Beizug einer Rechtsvertretung in der Eingabe vom 9. Juni 2025

aber als sinngemässes Gesuch um Erstreckung der Begründungsfrist und setzte ihm

Frist zur Beschwerdebegründung an, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

22. Juli 2025 wahrnahm. Die Opferhilfe-Kommission verzichtete darauf, sich dazu

vernehmen zu lassen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Opferhilfe-Kommission ist eine von den

Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemeinsam eingesetzte Kommission. Ihr

obliegt die Erteilung von Kostengutsprachen und der Erlass von Verfügungen für

längerfristige Hilfe (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. b des Vertrages

über die Opferberatungsstellen beider Basel ([SG 257.920]; in der Folge Vertrag

genannt).

1.2

Gegen Entscheide der Opferhilfe-Kommission

kann innert 10 Tagen ab deren Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde

erhoben werden (§ 6 Abs. 1 lit. b des Vertrages). Die Begründungsfrist kann auf

begründetes Gesuch hin erstreckt werden (§ 6 Abs. 2 des Vertrages). Bei

Wohnsitz der ansprechenden Person im Kanton Basel-Landschaft oder Basel-Stadt ist

das Verwaltungsgericht am Wohnsitz zuständig (§ 6 Abs. 1 lit. a des

Vertrages). Bei Wohnsitz der ansprechenden Person in einem anderen Kanton liegt

die Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht am Tatort (§ 6 Abs. 1 lit.

b des Vertrages). Vorliegend bezieht sich der im Kanton Tessin wohnhafte

Beschwerdeführer auf eine von ihm geltend gemachte, im Universitätsspital Basel

erfolgte Straftat, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt als

Dreiergericht zuständig ist (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3

Nach § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100) ist zur Erhebung des Rechtsmittels berechtigt, wer durch die

angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu.

1.4

1.4.1

Der Beschwerdeführer meldete seine Beschwerde

innert der staatsvertraglichen Frist mit rudimentärer Begründung an.

Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er noch keinen Anwalt habe, einen solchen

aber zu einem späteren Zeitpunkt ernennen wolle. Ein begründetes

Erstreckungsgesuch bezüglich der Begründungsfrist stellte er aber nicht.

Gleichwohl kann die Eingabe des Laien insoweit als Gesuch um Erstreckung der

Begründungsfrist qualifiziert werden, welchem vom Instruktionsrichter

entsprochen worden ist. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer

seine Beschwerdebegründung mit Eingabe vom 22. Juli 2025 ein.

1.4.2

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des

VRPG. Mit der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer seine Anträge und

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel vorzubringen. Aus den Anträgen

muss hervorgehen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid aufgehoben oder

abgeändert werden soll (VGE VD.2025.68 vom 13. August 2025 E. 1.4.1, VD.2017.23

vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016

E. 1.2.1). In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei ihren

Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai

2017.

E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

305). Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom

12.

April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung

der Beschwerde allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23

vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017

E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Beschwerdebegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Beschwerdeführer

geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche

Auseinandersetzung gänzlich oder wird die Beschwerdebegründung nicht bzw. nicht

rechtzeitig eingereicht, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (§ 16 Abs. 3 VRPG; VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305).

1.4.3

Im

vorliegenden Fall bezieht sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung

vom 22. Juli 2025 auf den Ablauf des bisherigen Verfahrens. Der Eingabe kann

aber keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der Verfügung der

Opferhilfe-Kommission vom 4. Juni 2025 entnommen werden. Damit genügt der

Beschwerdeführer auch der reduzierten, für Laien geltenden Begründungsobliegenheit

nicht. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

2.

Das Verfahren

betreffend die Gewährung längerfristiger Hilfe vor den Verwaltungs- und

Gerichtsbehörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 30 Abs. 1 des

Opferhilfegesetzes [OHG, SR 312.5]). Bei mutwilliger Prozessführung ist

eine Kostenauflage gemäss Art. 30 Abs. 2 OHG aber zulässig. Mutwilligkeit

ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen

als wahr behauptet, sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der

ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder an einer

offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält, obwohl sie deren

Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne

Weiteres erkennen kann (BGE 150 I 195 E. 5.4, 128 V 323 E. 1b, 124 V 285

E. 3b; VGE VD.2026.236 vom 15. August 2017 E. 4.2.1; Zehntner, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.],

Opferhilfegesetz, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 30 N 5).

Vorliegend handelt es sich offensichtlich um einen Grenzfall, doch soll dem

Grundsatz nach auf die Erhebung von Gebühren dennoch verzichtet werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine

Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Opferhilfe-Kommission beider Basel

-

Bundesamt für Justiz

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.