VD.2025.93
längerfristige Hilfe nach Opferhilfegesetz
28. Oktober 2025Deutsch7 min
ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Dabei stützte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.93
URTEIL
vom 28.
Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Opferhilfe-Kommission beider
Basel
Sicherheitsdirektion
Basel-Landschaft
Fachbereich Opferhilfe
Allee 9, 4410 Liestal
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider
Basel vom 4. Juni 2025
betreffend längerfristige Hilfe
nach Opferhilfegesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (sel.), die Ehefrau
von A____ (Beschwerdeführer), wurde am 12. Juli 2023 zwecks Einholens einer
Zweitmeinung zu ihrem seit zwei Jahren bestehenden Tumorleiden
(metastasierendes Leiomyosarkom) in das Universitätsspital Basel (USB) verlegt,
wo sie am 17. August 2023 verstarb.
Am 25. August 2023 erstattete der Beschwerdeführer
Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung und machte sinngemäss geltend,
Behandlungsfehler hätten zum Tod seiner Ehefrau geführt. Die Staatsanwaltschaft
verfügte am 28. Januar 2025 die Nichtanhandnahme bzw. stellte das Verfahren
ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Dabei stützte
sie sich massgeblich auf ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Bern, gemäss
welchem die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund einer Lungenentzündung
verstorben sei und seitens des Personals des USB keine
Sorgfaltspflichtverletzungen feststellbar wären. Gegen die Verfügung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
6. Februar 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt (Verfahren
BES.2025.17). Dafür beantragte er bei der Opferberatungsstelle die Finanzierung
einer Rechtsvertretung im Sinne längerfristiger juristischer Hilfe Dritter, was
diese mit Schreiben vom 5. März 2025 ablehnte. Die Opferhilfe-Kommission beriet
sich in der Sitzung vom 27. März 2025 in der Sache und bestätigte den
Entscheid der Opferberatungsstelle mit Verfügung vom 4. Juni 2025.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni
2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025
verzichtete der Instruktionsrichter zunächst auf die Einholung einer
Vernehmlassung und zog sowohl die Akten der Vorinstanz wie auch des Verfahrens
BES.2025.17 bei. In der Folge würdigte er den Hinweis des Beschwerdeführers auf
den vorgesehenen Beizug einer Rechtsvertretung in der Eingabe vom 9. Juni 2025
aber als sinngemässes Gesuch um Erstreckung der Begründungsfrist und setzte ihm
Frist zur Beschwerdebegründung an, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
22. Juli 2025 wahrnahm. Die Opferhilfe-Kommission verzichtete darauf, sich dazu
vernehmen zu lassen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Opferhilfe-Kommission ist eine von den
Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemeinsam eingesetzte Kommission. Ihr
obliegt die Erteilung von Kostengutsprachen und der Erlass von Verfügungen für
längerfristige Hilfe (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. b des Vertrages
über die Opferberatungsstellen beider Basel ([SG 257.920]; in der Folge Vertrag
genannt).
1.2
Gegen Entscheide der Opferhilfe-Kommission
kann innert 10 Tagen ab deren Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde
erhoben werden (§ 6 Abs. 1 lit. b des Vertrages). Die Begründungsfrist kann auf
begründetes Gesuch hin erstreckt werden (§ 6 Abs. 2 des Vertrages). Bei
Wohnsitz der ansprechenden Person im Kanton Basel-Landschaft oder Basel-Stadt ist
das Verwaltungsgericht am Wohnsitz zuständig (§ 6 Abs. 1 lit. a des
Vertrages). Bei Wohnsitz der ansprechenden Person in einem anderen Kanton liegt
die Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht am Tatort (§ 6 Abs. 1 lit.
b des Vertrages). Vorliegend bezieht sich der im Kanton Tessin wohnhafte
Beschwerdeführer auf eine von ihm geltend gemachte, im Universitätsspital Basel
erfolgte Straftat, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Dreiergericht zuständig ist (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3
Nach § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) ist zur Erhebung des Rechtsmittels berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu.
1.4
1.4.1
Der Beschwerdeführer meldete seine Beschwerde
innert der staatsvertraglichen Frist mit rudimentärer Begründung an.
Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er noch keinen Anwalt habe, einen solchen
aber zu einem späteren Zeitpunkt ernennen wolle. Ein begründetes
Erstreckungsgesuch bezüglich der Begründungsfrist stellte er aber nicht.
Gleichwohl kann die Eingabe des Laien insoweit als Gesuch um Erstreckung der
Begründungsfrist qualifiziert werden, welchem vom Instruktionsrichter
entsprochen worden ist. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer
seine Beschwerdebegründung mit Eingabe vom 22. Juli 2025 ein.
1.4.2
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des
VRPG. Mit der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer seine Anträge und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel vorzubringen. Aus den Anträgen
muss hervorgehen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid aufgehoben oder
abgeändert werden soll (VGE VD.2025.68 vom 13. August 2025 E. 1.4.1, VD.2017.23
vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016
E. 1.2.1). In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei ihren
Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai
2017.
E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
305). Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom
12.
April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung
der Beschwerde allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23
vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017
E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Beschwerdebegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Beschwerdeführer
geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche
Auseinandersetzung gänzlich oder wird die Beschwerdebegründung nicht bzw. nicht
rechtzeitig eingereicht, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (§ 16 Abs. 3 VRPG; VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305).
1.4.3
Im
vorliegenden Fall bezieht sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung
vom 22. Juli 2025 auf den Ablauf des bisherigen Verfahrens. Der Eingabe kann
aber keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der Verfügung der
Opferhilfe-Kommission vom 4. Juni 2025 entnommen werden. Damit genügt der
Beschwerdeführer auch der reduzierten, für Laien geltenden Begründungsobliegenheit
nicht. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
2.
Das Verfahren
betreffend die Gewährung längerfristiger Hilfe vor den Verwaltungs- und
Gerichtsbehörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 30 Abs. 1 des
Opferhilfegesetzes [OHG, SR 312.5]). Bei mutwilliger Prozessführung ist
eine Kostenauflage gemäss Art. 30 Abs. 2 OHG aber zulässig. Mutwilligkeit
ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen
als wahr behauptet, sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der
ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder an einer
offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält, obwohl sie deren
Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne
Weiteres erkennen kann (BGE 150 I 195 E. 5.4, 128 V 323 E. 1b, 124 V 285
E. 3b; VGE VD.2026.236 vom 15. August 2017 E. 4.2.1; Zehntner, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.],
Opferhilfegesetz, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 30 N 5).
Vorliegend handelt es sich offensichtlich um einen Grenzfall, doch soll dem
Grundsatz nach auf die Erhebung von Gebühren dennoch verzichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Opferhilfe-Kommission beider Basel
-
Bundesamt für Justiz
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.