VD.2025.95
Gesuch um Festlegung der maximalen Nettomietzinse bei Abbruch und Ersatzneubau in Zeiten der Wohnungsnot
18. August 2025Deutsch4 min
Gegen den
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.95
URTEIL
vom 18. August 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiberin Nujin Ak
Beteiligte
Mieterinnen- und Mieterverband
Basel Rekurrent
[...]
gegen
Wohnschutzkommission
Basel-Stadt
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
A____
Beigeladener 1
[...]
B____
Beigeladene 2
[...]
C____
Beigeladener 3
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Wohnschutzkommission
vom 20. Februar 2025
betreffend Gesuch um Festlegung
der maximalen Nettomietzinse bei Abbruch und Ersatzneubau in Zeiten der
Wohnungsnot
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen den
Entscheid der Wohnschutzkommission vom 20. Februar 2025 betreffend Gesuch um
Festlegung der maximalen Nettomietzinse bei Abbruch und Ersatzneubau betreffend
die Liegenschaft [...] meldete der Mieterinnen und Mieterverband Basel
(Rekurrent) mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Rekurs beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt an. Der Rekurrent leistete in der Folge zwar den mit Verfügung vom
23. Juni 2025 verlangten Kostenvorschuss von CHF 2'500.–. Eine Rekursbegründung
reichte er aber nicht ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig
(§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).
Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis
von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der
Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen,
vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung
einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht
rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
1.3
Die
angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten gemäss seinen Ausführungen am 4.
Juni 2025 zugestellt. Die 30-tägige Frist für die
Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 4. Juli 2025 ab (vgl. Art. 20
Abs. 1 Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem
Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als
dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG). Diese Bestimmungen und die
Rechtsfolge waren dem prozesserfahrenen Rekurrenten bewusst, zumal das
Verwaltungsgericht bereits in zwei ähnlich gelagerten Fällen den gleichen
Rekurrenten betreffend im gleichen Sinn entschieden hat (vgl. VGE VD.2023.18
und VD.2023.42).
2.
Aufgrund der
Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung sowie des dadurch verursachten
Aufwands und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.–
zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen
erklärt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen. Die
Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.–
verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten CHF 2'300.–
zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Beigeladene
-
Wohnschutzkommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nujin Ak
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.