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Entscheid

VD.2025.95

Gesuch um Festlegung der maximalen Nettomietzinse bei Abbruch und Ersatzneubau in Zeiten der Wohnungsnot

18. August 2025Deutsch4 min

Gegen den

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.95

URTEIL

vom 18. August 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o.

Gerichtsschreiberin Nujin Ak

Beteiligte

Mieterinnen- und Mieterverband

Basel Rekurrent

[...]

gegen

Wohnschutzkommission

Basel-Stadt

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel

A____

Beigeladener 1

[...]

B____

Beigeladene 2

[...]

C____

Beigeladener 3

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Wohnschutzkommission

vom 20. Februar 2025

betreffend Gesuch um Festlegung

der maximalen Nettomietzinse bei Abbruch und Ersatzneubau in Zeiten der

Wohnungsnot

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen den

Entscheid der Wohnschutzkommission vom 20. Februar 2025 betreffend Gesuch um

Festlegung der maximalen Nettomietzinse bei Abbruch und Ersatzneubau betreffend

die Liegenschaft [...] meldete der Mieterinnen und Mieterverband Basel

(Rekurrent) mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Rekurs beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt an. Der Rekurrent leistete in der Folge zwar den mit Verfügung vom

23. Juni 2025 verlangten Kostenvorschuss von CHF 2'500.–. Eine Rekursbegründung

reichte er aber nicht ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig

(§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).

Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis

von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der

Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen,

vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung

einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht

rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

1.3

Die

angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten gemäss seinen Ausführungen am 4.

Juni 2025 zugestellt. Die 30-tägige Frist für die

Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 4. Juli 2025 ab (vgl. Art. 20

Abs. 1 Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem

Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als

dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG). Diese Bestimmungen und die

Rechtsfolge waren dem prozesserfahrenen Rekurrenten bewusst, zumal das

Verwaltungsgericht bereits in zwei ähnlich gelagerten Fällen den gleichen

Rekurrenten betreffend im gleichen Sinn entschieden hat (vgl. VGE VD.2023.18

und VD.2023.42).

2.

Aufgrund der

Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung sowie des dadurch verursachten

Aufwands und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.–

zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen

erklärt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen. Die

Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.–

verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten CHF 2'300.–

zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Beigeladene

-

Wohnschutzkommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nujin Ak

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.