VD.2025.97
Freistellung und Ordentliche Kündigung aufgrund schwerer Pflichtverletzungen
3. Juni 2026Deutsch49 min
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.97
URTEIL
vom 3. Juni 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Lukas Schaub
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
Kantonspolizei Basel-Stadt
Rekurrentin
Spiegelgasse 6-12,
4001 Basel
gegen
A____
Rekursgegner
[...]
vertreten durch Dr. Stephan
Suter, Advokat,
Clarastrasse 51, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Personalrekurskommission
vom 23. Juni 2025
betreffend Freistellung und ordentliche
Kündigung aufgrund schwerer
Pflichtverletzungen
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Mitarbeiter) ist seit [...] bei der Kantonspolizei Basel-Stadt
angestellt. Im Jahr [...] war er als [...] im Grad [...] beschäftigt. Er wurde
in der Lohnklasse [...] auf der Lohnstufe [...] entlohnt (VGE VD.2023.134 vom
27. September 2024 E. 2.1). Am 30. März 2023 verfügte die Kantonspolizei,
handelnd durch den damaligen Kommandanten B____ und die Juristin Personalrecht
des JSD C____, gestützt auf § 24 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100),
dass der Mitarbeiter per 17. April 2023 auf eine [...]stelle in [...] der
Kantonspolizei versetzt werde und seine Entlohnung ab 1. Juli 2023
entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der neuen Aufgaben in der Lohnklasse [...]
auf der Lohnstufe [...] erfolge. Diese Massnahme begründete die Kantonspolizei
damit, dass der Mitarbeiter seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe,
indem er D____ mehrfach sexuell belästigt, weibliche Korpsangehörige verbal
diskriminiert und als Vorgesetzter die verbale Diskriminierung weiblicher
Korpsangehöriger durch andere Mitarbeitende nicht unterbunden, auf der Polizeiwache
Alkohol konsumiert und als Vorgesetzter die Lagerung von Alkohol auf der
Polizeiwache und den Alkoholkonsum durch andere Mitarbeitende auf der
Polizeiwache nicht unterbunden, sich mit Aussagen betreffend die Ernennung zum [...]
Kompetenzen angemasst sowie im Dienst und an Tourenanlässen rassistische
Äusserungen gemacht und den Hitlergruss gezeigt habe.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 auferlegte die Kantonspolizei
dem Mitarbeiter eine Bewährungsfrist bis am 30. April 2024 mit den Auflagen,
sexuelle Belästigungen im Dienst sowie an Betriebsfeiern zu unterlassen,
diskriminierende Ausdrücke für weibliche Korpsangehörige zu unterlassen, die
Regelung der Dienstvorschrift 3.1.026 bezüglich des Verbots der Lagerung und
des Konsums von Alkohol jederzeit einzuhalten, Aussagen wie «Ich entscheide wer
[...] wird. Es ist meine Entscheidung, ob ich will oder nicht.» oder «Wenn ich
will, kommst du in der Kapo auf keine andere Stelle […]» zu unterlassen sowie
rassistische Äusserungen, insbesondere den Hitlergruss, im Dienst und an
Betriebsanlässen jederzeit zu unterlassen. Bei Nichteinhaltung einer dieser
Bewährungsauflagen behielt sich die Kantonspolizei die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Mitarbeiter vor. Begründet wurde die Auferlegung
der Bewährungsfrist mit den gleichen Vorwürfen, mit denen die Kantonspolizei
die Änderung des Aufgabengebiets begründete. Da der Mitarbeiter vom [...] 100 %
arbeitsunfähig war, verlängerte die Kantonspolizei die Bewährungsfrist mit
Schreiben vom 17. Oktober 2023 bis am 30. September 2024 (VGE VD.2023.134 vom
27. September 2024 E. 2.3.1).
Gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom 30. März 2023
betreffend die Änderung seines Aufgabengebiets erhob der Mitarbeiter Rekurs an
die Personalrekurskommis-sion (PRK). Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 4.
September 2023 ab. Dagegen erhob der Mitarbeiter Rekurs an das
Verwaltungsgericht, den dieses mit Urteil vom 27. September 2024 (VD.2023.134)
abwies, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht stellte fest, 1) dass
der Mitarbeiter sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz begangen hatte, indem er
auf einem Tourenausflug und damit an einem privaten Anlass im [...] D____
zweimal sexuell belästigt hatte (VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E.
5.1.1, 5.1.3 f. und 6.1), 2) dass er eine sexistische Diskriminierung begangen
hatte, indem er D____ und andere Mitarbeiterinnen der Kantonspolizei wiederholt
als «Dummfuzz» und «Scheissweiber» bezeichnet und als Vorgesetzter sexistische
Diskriminierung durch andere Mitarbeiter in der Form der Verwendung der
erwähnten Begriffe geduldet hatte (VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 5.2),
3) dass er regelmässiges Biertrinken nach Dienstschluss im Polizeiposten
geduldet und gefördert sowie regelmässig aktiv daran teilgenommen hatte (VGE
VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 5.4), sowie dass er sich rassistisch
verhalten hatte, indem er 4) auf dem Tourenausflug und damit an einem privaten
Anlass im [...] eine dunkelhäutige Person als «Neger» bezeichnet hatte (VGE
VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 5.3.1 und 6.1), 5) die dienstliche
Anordnung, jeden Schwarzen an der [...]strasse zu kontrollieren, erteilt hatte
(VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 5.3.2 und 6.1) und 6) im
ausserdienstlichen Bereich mehrmals die Äusserung «Sieg Heil» verwendet hatte
(VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 5.3.3 und 6.1). Das Verwaltungsgericht
qualifizierte alle diese Verhaltensweisen als Verletzungen der gesetzlichen
oder vertraglichen personalrechtlichen Pflichten des Mitarbeiters und stellte
fest, dass die diversen Pflichtverletzungen in ihrer Gesamtheit schwer wiegen
(VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 6.1). Im Übrigen hielt das
Verwaltungsgericht fest, dass sich der Mitarbeiter entgegen der Ansicht der
Kantonspolizei nicht pflichtwidrig verhalten und insbesondere D____ nicht
sexuell belästigt hatte, indem er für sie die Bezeichnung «Muddle» verwendet
hatte (VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 5.1.5). Auf die weiteren
Vorwürfe der Kantonspolizei betreffend sexuelle Belästigung und den Vorwurf der
Kantonspolizei betreffend Aussagen bezüglich der Ernennung zum [...] war die
PRK in ihrem Entscheid vom 4. September 2023 nicht weiter eingegangen. Sie hatte
die Bestätigung der Änderung des Aufgabengebiets des Mitarbeiters auch nicht
mit diesen Vorwürfen begründet. Die Kantonspolizei beanstandete dies nicht.
Daher erkannte das Verwaltungsgericht, dass die erwähnten Vorwürfe dem
Mitarbeiter im Verfahren betreffend Änderung des Aufgabengebiets nicht
entgegengehalten werden können (vgl. VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E.
2.4 und 5.1.6). Dass der Mitarbeiter den «Hitlergruss» gezeigt oder im Dienst
«Sieg Heil» gesagt habe, ist gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.
September 2024 nicht erstellt (VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E.
5.3.3.1). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2024 erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
Die Auferlegung der Bewährungsfrist bildete nicht
Streitgegenstand der Rekursverfahren vor der PRK und dem Verwaltungsgericht.
Am 21. Juni 2024 wurde ein von Prof. Dr. Markus Schefer unter
Mitarbeit von Claudia Puglisi und Anja Fankhauser im Auftrag des damaligen
Polizeikommandanten B____ erstellter Bericht betreffend Abklärungen über die
Personalsituation bei der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend Bericht
Schefer) veröffentlicht.
Am 28. Juni 2024 wurde auf die Arbeitsleistung des damaligen
Polizeikommandanten, B____, verzichtet. Rund drei Wochen später wurde auch auf
die Arbeitsleistung von vier von sechs Mitgliedern der Polizeileitung
verzichtet. Am 9. September 2024 übernahm E____ (ad interim) die Rolle des
Polizeikommandanten (vgl. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Grossen
Rates des Kantons Basel-Stadt zur Kantonspolizei Basel-Stadt vom 28. Januar
2026 S. 3 und 55–58). Im Folgenden werden B____ als damaliger oder früherer
Polizeikommandant und E____ als neuer Polizeikommandant bezeichnet.
Mit Verfügung vom 28. November 2024 stellte die
Kantonspolizei handelnd durch den neuen Polizeikommandanten den Mitarbeiter
gestützt auf § 25 Abs. 1 PG in Verbindung mit § 13 VPG per sofort vorsorglich
frei. Gegen diese Verfügung erhob der Mitarbeiter Rekurs an die PRK.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 kündigte die Kantonspolizei
handelnd durch den neuen Polizeikommandanten das Arbeitsverhältnis mit dem
Mitarbeiter gestützt auf § 30 Abs. 2 lit. d PG wegen schwerer
Pflichtverletzung ordentlich auf den 30. April 2025. Als Kündigungsgründe
nannte die Kantonspolizei die im Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2023.134 vom
27. September 2024 festgestellten Pflichtverletzungen des Mitarbeiters,
fehlende Einsicht und Reue des Mitarbeiters sowie das Verbreiten von Auszügen
aus der Verfügung der Kantonspolizei vom 30. März 2023 betreffend Änderung des
Aufgabengebiets per WhatsApp an Arbeitskollegen durch den Mitarbeiter. Auch
gegen diese Verfügung erhob der Mitarbeiter Rekurs an die PRK.
Mit Entscheid vom 23. Juni 2025 hob die PRK die
Kündigungsverfügung vom 30. Januar 2025 auf (Dispositiv-Ziff. 1),
schrieb den Rekurs betreffend Freistellung infolge Gegenstandslosigkeit ab
(Dispositiv-Ziff. 2), erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 3) und
verpflichtete die Kantonspolizei, dem Mitarbeiter sowohl für das
Rekursverfahren betreffend die Kündigung als auch für das Rekursverfahren
betreffend die Freistellung eine Parteientschädigung zu bezahlen
(Dispositiv-Ziff. 4).
Gegen die Aufhebung der Kündigungsverfügung (Dispositiv-Ziff.
1) und den Kostenentscheid (Dispositiv-Ziff. 4) meldete die Kantonspolizei am 26.
Juni 2025 bzw. am 27. Juni 2025 (Rektifikat) Rekurs an mit dem Antrag, den
Entscheid der PRK vom 23. Juni 2025 diesbezüglich aufzuheben und die
Kündigungsverfügung zu bestätigen. Betreffend die von der
Kantonspolizei verfügte Freistellung (Dispositiv-Ziff. 2) wurde der Entscheid
nicht angefochten. Am 18. Dezember 2025
übermittelte die PRK dem Verwaltungsgericht die schriftliche
Entscheidbegründung sowie die Vorakten. Die Kantonspolizei begründete ihren
Rekurs mit Eingabe vom 15. Januar 2026. Die PRK verzichtete mit Eingabe vom 23.
Januar 2026 auf eine Stellungnahme und beantragte unter Verweis auf den
angefochtenen Entscheid die Abweisung des Rekurses. Der Mitarbeiter beantragte mit
Rekursantwort vom 30. Januar 2026 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Am 5. Februar 2026 wurde ein Bericht der
Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zur
Kantonspolizei Basel-Stadt vom 28. Januar 2026 (26.5029.01; nachfolgend GPK-Bericht)
publiziert. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Akten
der PRK auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1
Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen
einen Entscheid der PRK. Dieser unterliegt gemäss § 40 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 43 PG dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Die Anstellungsbehörde kann gegen
einen Entscheid der PRK selbständig Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben (§
40.
Abs. 3 PG). Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs der
Kantonspolizei ist daher einzutreten. Das Verwaltungsgericht entscheidet mit
drei Mitgliedern in einem einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs (§ 43
Abs. 2 PG).
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die PRK das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2022.253 vom 26.
Oktober 2023 E. 1.3).
2.
2.1
2.1.1
Vom Verwaltungsgericht im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gefällten formell rechtskräftigen
Urteilen kommt materielle Rechtskraft zu (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage,
Zürich 2025, N 1192; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,
S. 253; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1687). Materielle
Rechtskraft bedeutet, dass ein formell rechtskräftiges Urteil in jedem späteren
Verfah-ren mit denselben Parteien verbindlich ist (BGE 151 II 657 E. 2.3, 150 I
195.
E. 6.3, 149 V 169 E. 5.3.1). In positiver Hinsicht bindet die materielle
Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im
Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sogenannte
Bindungs- oder Präjudizialitätswirkung). In negativer Hinsicht verbietet die
materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Sache einzutreten,
deren Streitgegenstand mit der rechtskräftig beurteilten Sache identisch ist
(«res iudicata», sogenannte Ausschlusswirkung; BGE 151 II 657 E. 2.3, 150 I 195
E. 6.3; vgl. BGE 145 III 143 E. 5.1). Die Bindungs- und Ausschlusswirkung
der Urteile des Verwaltungsgerichts gilt grundsätzlich auch für die
Verwaltungsbehörden (vgl. BVGer C-1138/2023 vom 24. April 2023 E. 2.2 f.; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., N
1192; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 1687a; Wiederkehr/Plüss,
Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3305 f.). Die
Streitgegenstände sind identisch, wenn ein Anspruch dem Gericht aus demselben
Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung
unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (vgl.
BGE 144 I 11 E 4.2). Dabei ist mit dem Begriff Anspruch ein prozessualer
Anspruch im Sinn einer Rechtsbehauptung gemeint und ist der Begriff Rechtsgrund
nicht im technischen Sinn als angerufene Rechtsnorm, sondern im Sinn des
Entstehungsgrunds zu verstehen (vgl. BGE 139 III 126 E. 3.2.3). Im
Zivilprozessrecht beurteilt sich die Identität der Streitgegenstände im
Hinblick auf die negative Wirkung der materiellen Rechtskraft daher nach den
prozessualen Ansprüchen in den Klageanträgen und dem behaupteten
Lebenssachverhalt, das heisst dem Tatsachenfundament, auf das sich die
Klagebegehren stützen (BGE 142 III 210 E. 2.1, 139 III 126 E. 3.2.3). Der
Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu
verstehen (vgl. BGE 139 III 126 E. 3.2.3). Massgebend ist nicht der Wortlaut,
sondern der Inhalt der Begehren (BGE 144 I 11 E. 4.2). Der neue prozessuale
Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht
verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen
Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird (vgl.
BGE 144 I 11 E. 4.2, 139 III 126 E. 3.2.3). Andererseits sind
Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie
nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf denselben Tatsachen und
rechtlichen Umständen beruhen (BGE 144 I 11 E. 4.2). Die materielle Rechtskraft
eines früheren Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das
Dispositiv
Dispositiv. Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs
weitere Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids herangezogen werden
(BGE 144 I 11 E. 4.2). Die Rechtskraft eines Urteils des Verwaltungsgerichts
wird objektiv durch den Streitgegenstand begrenzt (vgl. VGE VD.2025.82 vom 9.
September 2025 E. 1.2, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.2,
VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 2.2; BVGer B-4598/2012 vom 11. März
2013 E. 5.3).
2.1.2 Den Streitgegenstand des
Rekursverfahrens bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder
zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es noch im Streit liegt. Der Streitgegenstand des Rekursverfahrens wird durch das
Anfechtungsobjekt (auch Anfechtungsgegenstand) begrenzt. Er kann im Lauf des
Rechtsmittelzugs grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert,
sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden.
Streitgegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände,
über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden
müssen, sind von der Rekursinstanz nicht zu behandeln (VGE VD.2025.123 vom 15.
Januar 2016 E. 1.2.1, VD.2025.49 vom 4. September 2025 E. 1.3 mit Hinweisen,
VD.2024.178 vom 9. Dezember 2024 mit Hinweisen).
2.2 Eine Kündigung war nicht Gegenstand der
Verfügung der Kantonspolizei vom 30. März 2023 betreffend Änderung des
Aufgabengebiets und konnte daher auch nicht Streitgegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2023.134 betreffend Änderung des Aufgabengebiets
bilden. Folglich steht die Ausschlusswirkung des materiell rechtskräftigen
Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2024 (VD.2023.134) der
Eröffnung eines Verfahrens betreffend Kündigung, der Kündigung durch die
Kantonspolizei und der Überprüfung der Kündigung durch das Verwaltungsgericht
im vorliegenden Rekursverfahren VD.2025.97 nicht entgegen. Aus der
Bindungswirkung des materiell rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts
vom 27. September 2024 in Verbindung mit dem basel-städtischen
Personalgesetz ergibt sich jedoch, dass die Berücksichtigung der mit dem
erwähnten Urteil festgestellten Pflichtverletzungen des Mitarbeiters als
Kündigungsgrund unzulässig ist.
3.
3.1 Gemäss § 30 Abs. 2 lit. d PG kann die
Anstellungsbehörde nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis kündigen,
wenn der Mitarbeiter die vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten wiederholt
missachtet oder eine schwere Pflichtverletzung begangen hat. Eine Kündigung
durch die Anstellungsbehörde bei wiederholter Pflichtverletzung kann nur
ausgesprochen werden, wenn dem Mitarbeiter eine angemessene Bewährungsfrist
eingeräumt worden ist (§ 30 Abs. 3 PG). Bei normalen oder leichten
Pflichtverletzungen muss somit eine Bewährungsfrist angesetzt werden und ist
eine Kündigung nur zulässig, wenn sich die betroffene Mitarbeiterin während der
Bewährungszeit nicht hinreichend gebessert hat (VGE VD.2024.42 vom 6. Januar
2025 E. 2.1, mit Hinweisen). Auch wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund
vorliegt, ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die
Anstellungsbehörde gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
und § 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG, 111.101) nur
zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist
(VGE VD.2024.42 vom 6. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2 Bei den Kündigungsgründen nach
basel-städtischem Personalrecht unterscheiden Rechtsprechung und Lehre zwischen
normalen oder leichten, schweren (statt vieler VGE VD.2023.134 vom 27.
September 2024 E. 3.2.1, VD.2022.266 vom 11. November 2023 E. 2.1, VD.2019.177
vom 27. Mai 2020 E. 3.1; Merker/Conradin/Häggi
Furrer, Öffentliches Personalrecht des Wirtschaftsraums Nordwestschweiz,
in: Bürgi/Bürgi-Schneider [Hrsg.], Handbuch öffentliches Personalrecht, Zürich
2017, S. 433 ff., N 206 und 250; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 207 f.; Meyer, Staatspersonal, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 694) und sehr schweren Pflichtverletzungen
(VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 3.2.1; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 208; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O.,
S. 224 f. mit Beispielen; Meyer,
a.a.O., S. 694; vgl. VGE 767/2006 vom 14. September 2007 E. 3.1 [«noch
schwerere Pflichtverletzung»]). Die Adjektive normal und leicht werden dabei
als Synonyme verwendet (VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 3.2.1,
621/2001 vom 12. August 2002 E. 3c; vgl. VGE 697/2002 vom 22. Januar 2003 E. 2;
Meyer, a.a.O., S. 694). Als
normale oder leichte Pflichtverletzungen gelten beispielsweise Unpünktlichkeit,
übermässige private Telefonate, übermässiges privates Internet-Surfen oder
Flüchtigkeiten in der Arbeitserledigung (VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024
E. 3.2.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August
2019 E. 2.1.2; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
a.a.O., S. 208 mit weiteren Beispielen). Im Ratschlag zum PG wird betreffend
die Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzung Folgendes festgehalten: «Damit
schon eine einmalige Pflichtverletzung für eine Kündigung genügt, muss sie
schwer sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers in die
künftige ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigt ist oder
aber der Verbleib der betroffenen Person an der Arbeitsstelle das Vertrauen des
Volkes in das ordnungsgemässe Funktionieren des Staates erschüttern würde»
(Ratschlag Nr. 8941 vom 7. September 1999 S. 52). Gemäss der Praxis des
Verwaltungsgerichts und der PRK ist eine Pflichtverletzung als schwer zu
qualifizieren, wenn sie geeignet ist, das dem Arbeitsverhältnis zugrunde
liegende Vertrauensverhältnis so empfindlich zu stören, dass auch die Bewährung
während einer Bewährungsfrist nicht geeignet wäre, das verlorene Vertrauen
wiederherzustellen (VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 3.2.1; vgl. VGE
VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2, VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E.
4.2, VD.2013.180 vom 23. Dezember 2014 E. 3.1, 621/2001 vom 12. August 2002 E.
3c; Mühlebach, Aus der Praxis der
Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, in: BJM 2015 S. 285, 290),
oder dass der Anstellungsbehörde eine Weiterbeschäftigung unter Ansetzung einer
Bewährungsfrist nicht zugemutet werden kann (VGE VD.2023.134 vom 27. September
2024 E. 3.2.1; vgl. Entscheide der PRK Nr. 114 vom 23. Juni 2016 E. 5a,
Nr. 112 vom 9. Dezember 2015 E. 2a, Nr. 107 vom 2. Dezember 2014 E.
2, Nr. 46 vom 25. August 2004 E. 2e; Meyer,
a.a.O., S. 694; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
a.a.O., S. 209 f. mit diversen Beispielen). Ob eine Pflichtverletzung als
schwer anzusehen ist, beurteilt sich unter Würdigung aller Umstände des
konkreten Einzelfalls wie etwa der Dauer der Anstellung, des bisherigen
Verhaltens oder der Stellung und Verantwortung des Mitarbeiters (VGE VD.2023.134
vom 27. September 2024 E. 3.2.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1,
VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2; Entscheid der PRK Nr. 114
vom 23. Juni 2016 E. 7a; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
a.a.O., S. 207 f.).
4.
4.1
4.1.1 Gemäss § 24 Abs. 1 PG ergreift die
Anstellungsbehörde geeignete Massnahmen, um die geordnete Aufgabenerfüllung
wieder sicherzustellen, wenn Mitarbeiter ihre arbeitsvertraglichen oder
gesetzlichen Pflichten verletzen oder ungenügende Leistungen erbringen. Gemäss
§ 24 Abs. 2 PG kann die Anstellungsbehörde einen schriftlichen Verweis oder
eine Änderung des Aufgabengebietes am selben oder an einem anderen Arbeitsplatz
verfügen. Massnahmen gemäss § 24 PG knüpfen an einen persönlichen Vorwurf
gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter an, der bei genügender Schwere zur
Kündigung führen kann (VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 3.1.5 mit
Nachweisen). Abgesehen von der Anpassung des Aufgabengebiet sowie
gegebenenfalls des Arbeitsplatzes, des Lohns und des Grads des Mitarbeiters
bleibt das Arbeitsverhältnis bei einer Änderung des Aufgabengebiets im Sinn von
§ 24 Abs. 2 PG unverändert (VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 3.1.7).
Gemäss § 30 Abs. 2 lit. d PG kann die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis
kündigen, wenn der Mitarbeiter die vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten
wiederholt missachtet oder eine schwere Pflichtverletzung begangen hat. Bei
Pflichtverletzungen von Mitarbeitern stehen der Anstellungsbehörde somit
alternativ als mildeste Massnahme ein schriftlicher Verweis, als mittlere
Massnahme eine Änderung des Aufgabengebiets und als schärfste Massnahme die
Kündigung zur Verfügung, wobei die Auswahl auf die mildeste oder die mittlere
Massnahme beschränkt ist, wenn sich die mittlere und die schärfste oder die
schärfste Massnahme als unverhältnismässig erweisen.
4.1.2 Mit der Verfügung vom 30. März 2023 ordnete
die Kantonspolizei wegen der in ihrer Verfügung genannten Pflichtverletzungen
des Mitarbeiters eine Änderung seines Aufgabengebiets an. Damit hat sich die
Kantonspolizei für die mittlere Massnahme entschieden. Da das
Verwaltungsgericht mit seinem materiell rechtskräftigen Urteil VD.2023.134 vom
27. September 2024 die Änderung des Aufgabengebiets vollumfänglich
bestätigt hat, ist diese Wahl aufgrund der Bindungswirkung dieses Urteils für
alle Verwaltungsbehörden und Gerichte und insbesondere auch für den neuen
Polizeikommandanten verbindlich. Alle mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 27. September 2024 festgestellten Pflichtverletzungen des Mitarbeiters
wurden bereits in der Verfügung der Kantonspolizei vom 30. März 2023 genannt.
Da eine bestimmte Pflichtverletzung nicht gleichzeitig Grund für eine Änderung
des Aufgabengebiets und Grund für eine Kündigung bilden kann, können die im
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2024 als Grund für die
Änderung des Aufgabengebiets des Mitarbeiters festgestellten Pflichtverletzungen
nicht mehr als Kündigungsgrund im Sinn von § 30 Abs. 2 lit. d PG herangezogen
werden.
4.2
4.2.1 Die Kantonspolizei macht geltend, das
Ergebnis, dass sie den Mitarbeiter weiterbeschäftigen müsse, sei nicht haltbar.
Eine Polizei, die einen Mitarbeiter beschäftige, der gemäss den verbindlichen
Feststellungen eines Verwaltungsgerichts ein rechtsextremes Verhalten gezeigt
habe, verliere jegliches Vertrauen. Namentlich im Licht des Berichts Schefer
wäre ein solcher Ausgang des Verfahrens für die Kantonspolizei und die
Sicherheit im Kanton Basel-Stadt «verheerend» (Rekursbegründung vom 15. Januar
2026 Rz. 37). Dieses Argument geht bereits deshalb an der Sache vorbei, weil
ein stossendes Ergebnis aufgrund des Legalitätsprinzips nicht daran zu ändern
vermöchte, dass die Berücksichtigung der mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 27. September 2024 festgestellten Pflichtverletzungen des Mitarbeiters als
Kündigungsgrund aufgrund der Bindungswirkung dieses Urteils und der Regelung
der Massnahmen bei Pflichtverletzungen von Mitarbeitenden im PG ausgeschlossen
ist. Im Übrigen kann aus den nachstehenden Gründen aber auch keine Rede davon
sein, dass die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nicht haltbar sei oder
verheerende Auswirkungen auf die Kantonspolizei oder gar die Sicherheit im
Kanton habe.
4.2.2
4.2.2.1 Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass alle
Pflichtverletzungen, die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil VD.2023.134 vom
27. September 2024 festgestellt hat, bereits in der Verfügung der
Kantonspolizei vom 30. März 2023 festgestellt worden sind. Trotzdem hat sich
der damalige Polizeikommandant für eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters
entschieden. Somit wirft der neue Polizeikommandant mit seiner Argumentation im
Ergebnis seinem Vorgänger vor, er habe einen für die Kantonspolizei und die
Sicherheit im Kanton verheerenden unhaltbaren Entscheid gefällt und einen
vollständigen Vertrauensverlust der Kantonspolizei bewirkt. Dies kann dem
früheren Polizeikommandanten nicht unterstellt werden. Aus den nachstehenden
Gründen kann der Argumentation der Kantonspolizei aber auch in der Sache nicht
gefolgt werden.
4.2.2.2 Ob im März 2023 auch eine Kündigung statt
einer Änderung des Aufgabengebiets zulässig und insbesondere verhältnismässig
gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren VD.2023.134 nicht
beurteilt und ist auch im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.
Insbesondere weil die Anstellungsbehörde bei der Wahl der personalrechtlichen
Massnahme über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt, könnte jedoch aus
der Bejahung der Möglichkeit einer Kündigung nicht geschlossen werden, dass der
damalige Entscheid, auf eine solche zu verzichten und stattdessen eine Änderung
des Aufgabengebiets anzuordnen und eine Bewährungsfrist anzusetzen, unrichtig
gewesen wäre.
4.2.2.3 Betreffend den Bericht Schefer ist zunächst
festzuhalten, dass dieser in wesentlichem Mass auf 372 Gesprächen beruht, die
Prof. Dr. Markus Schefer, Claudia Publisi und Anja Fankhauser mit Angehörigen
und ehemaligen Angehörigen der Kantonspolizei, Angehörigen anderer
Verwaltungseinheiten und der Vorsteherin des JSD geführt haben. Die Protokolle
dieser Gespräche wurden zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Berichts
vernichtet (Bericht Schefer S. 5). Da die Feststellungen im Bericht Schefer
deshalb nicht überprüfbar sind, erscheint es sehr fraglich, inwieweit sie in
einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren überhaupt verwertbar sind. Im
vorliegenden Fall braucht diese Frage nicht vertieft zu werden, weil die
Kantonspolizei aus dem Bericht Schefer ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten
kann. Gemäss dem Bericht Schefer berichteten verschiedene Polizistinnen von
einer Ablehnung von Frauen in Polizeifunktionen durch Kollegen und Vorgesetzte.
Weiter hätten einzelne Polizisten eine von sexuellen Konnotationen durchsetzte
Sprache benutzt und Frauen zum Teil mit derber Terminologie für weibliche
Geschlechtsteile qualifiziert. Schliesslich sei in einzelnen Fällen von
sexuellen Übergriffen sowie über die entsprechenden straf- und
personalrechtlichen Verfahren berichtet worden (Bericht Schefer S. 32 f.).
Gemäss dem Bericht Schefer wurde in verschiedenen Gesprächen auch Rassismus im
Polizeialltag thematisiert. Dabei scheine es, dass problematische
Verhaltensmuster teilweise toleriert worden seien (Bericht Schefer S. 34). Dass
in Fällen von sexueller Belästigung, Geschlechterdiskriminierung oder
Rassismus, in denen ein personalrechtliches Verfahren eingeleitet worden ist,
zu wenig konsequent durchgegriffen worden sei, ist dem Bericht Schefer nicht zu
entnehmen. Dies kann zwar auch darauf zurückzuführen sein, dass der Bericht dem
Auftrag des Polizeikommandanten entsprechend keine Empfehlungen über personelle
Massnahmen enthält (Bericht Schefer S. 4). Die Feststellungen, dass das
Vorgehen gegen Ungleichbehandlung der Geschlechter und Rassismus nicht auf das
Fehlverhalten der betreffenden Mitarbeitenden im Einzelfall zu beschränken sei,
sondern die Probleme in ihrer systemischen Dimension anzugehen seien (vgl.
Bericht Schefer S. 34 f.), spricht aber dafür, dass im Bericht Defizite eher im
Umgang mit der systemischen Dimension als in demjenigen mit den Einzelfällen
gesehen werden.
4.2.2.4 Die GPK stellte in ihrem Bericht vom 28.
Januar 2026 fest, dass in einzelnen Bereichen der Kantonspolizei eine Kultur
geherrscht habe, in der Verhaltensweisen vorgekommen seien und potenziell
weiterhin vorkommen könnten, die eindeutig als sexistisch, rassistisch oder
antisemitisch zu beurteilen seien. Wie verbreitet entsprechende Vorkommnisse
gewesen seien, könne aber nicht abschliessend beurteilt werden. Gemäss dem GPK-Bericht
bestand betreffend sexistische, rassistische und antisemitische Vorkommnisse in
Teilen der Kantonspolizei eine Kultur des Wegschauens. Auf Aussagen zum Ausmass
des Wegschauens von Vorgesetzten verzichtete die GPK. Weiter stellte die GPK
fest, dass es innerhalb der Kantonspolizei Fälle von Sexismus und Hinweise auf
strukturellen Sexismus gebe. Schliesslich findet sich im GPK-Bericht die
Feststellung, dass die Kantonspolizei in der Öffentlichkeit geschätzt werde, im
Bereich der Gleichbehandlung ungeachtet von Herkunft, sozialer Stellung und
Geschlecht aber Handlungsbedarf bestehe. In diesem Bereich habe die
Kantonspolizei ein Imageproblem (vgl. GPK-Bericht S. 46–51). Nach Ansicht der
GPK stellt die Behebung der in ihrem Bericht festgestellten Kulturprobleme
betreffend Sexismus, Rassismus und Antisemitismus für die Kantonspolizei eine
wichtige Herausforderung dar. Für einen Kulturwandel im Polizeikorps sei die
Nulltoleranz der Polizeileitung gegenüber klaren (sexistischen und
rassistischen) Grenzüberschreitungen ebenso unerlässlich wie die gelebte
Vorbildfunktion von Vorgesetzten (GPK-Bericht S. 62). Null-toleranz bedeutet
jedoch nicht, dass jedes sexistische, rassistische oder antisemitische
Verhalten eines Mitarbeiters notwendigerweise die Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses zur Folge haben muss. Nulltoleranz heisst vielmehr, dass
bei sexistischem, rassistischem oder antisemitischem Verhalten nicht
weggeschaut, sondern eine wirksame personalrechtliche Massnahme ergriffen wird.
Dies dürfte auch der Einschätzung der GPK entsprechen. Gemäss dem GPK-Bericht
galt in den erwähnten Bereichen seitens der Polizeileitung bereits in der
Vergangenheit Nulltoleranz. Ein ehemaliges Mitglied der Polizeileitung habe
erklärt, bei Kenntnis der Polizeileitung von Mobbing, Sexismus oder
diskriminierendem Verhalten seien personalrechtliche Verfahren eingeleitet
worden, die auch zu Versetzungen, Degradierungen und sogar Kündigungen geführt
hätten (vgl. GPK-Bericht S. 46 und 48). Die GPK kritisiert in keiner Weise,
dass nicht alle personalrechtlichen Verfahren wegen sexistischem, rassistischem
oder antisemitischem Verhalten zu einer Kündigung geführt haben. Sie empfiehlt
diesbezüglich, das Thema Sexismus als systemisches Problem zu sehen und nicht
ausschliesslich im Rahmen von Personalverfahren in Einzelfällen anzugehen, die
notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Sexismus zu ergreifen und die
Führungspersonen in die Pflicht zu nehmen, die Vorgesetzten auf allen
Führungsebenen dazu zu befähigen und anzuhalten, bei kulturellen Problemen
nicht wegzuschauen, sondern zu handeln, und klare Prozesse für geschützte Meldungen
rassistischen Fehlverhaltens zu etablieren (GPK-Bericht S. 48–50). Dies spricht
dafür, dass auch nach Einschätzung der GPK Verbesserungsbedarf nicht darin
besteht, dass in personalrechtlichen Verfahren härtere Sanktionen ausgesprochen
werden sollten, sondern darin, dass einerseits konsequent personalrechtliche
Verfahren eingeleitet werden und dass andererseits die Probleme in ihrer
systemischen Dimension angegangen werden.
4.2.2.5 Im vorliegenden Fall hat der damalige
Polizeikommandant wegen der im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September
2024 festgestellten Pflichtverletzungen des Mitarbeiters gegen diesen wirksame
und einschneidende personalrechtliche Massnahmen ergriffen. Der Mitarbeiter war
als [...] tätig. Mit Verfügung vom 30. März 2023 versetzte ihn die
Kantonspolizei auf eine [...]funktion. Diese Änderung des Aufgabengebiets war
mit einer gradmässigen Rückstufung, einer weitgehenden Reduktion der Führungs-
und Vorgesetztenfunktionen sowie einer Lohnreduktion von knapp 10 % verbunden.
In seiner neuen Funktion an seiner neuen Stelle ist die Führungs- und
Vorgesetztenfunktion des Mitarbeiters auf die fachliche Führung der wechselnden
Mitarbeitenden beschränkt, die ihm für einen konkreten Einsatz zugeteilt sind
(vgl. VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 6.2, 6.4.2, 6.4.4 und
6.5). Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 auferlegte die Kantonspolizei dem
Mitarbeiter zudem eine Bewährungsfrist. Bei Nichteinhaltung der damit
verbundenen Bewährungsauflagen hätte der Mitarbeiter mit der Kündigung des
Arbeitsverhältnisses rechnen müssen. Inzwischen haben diese personalrechtlichen
Massnahmen ihre Wirksamkeit unter Beweis gestellt. Selbst unter der Annahme,
dass der Mitarbeiter spätestens Anfang Mai 2023 mit dem Verbreiten von Auszügen
aus der Verfügung vom 30. März 2023 eine Pflichtverletzung begangen habe (vgl.
dazu unten E. 6), hat er sich zumindest seither stets tadellos verhalten (vgl.
dazu unten E. 5.3.2.2 f.).
5.
5.1
5.1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
betreffend die Änderung seines Aufgabengebiets bestritt der Mitarbeiter alle
gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2024 erstellten
Pflichtverletzungen. Zudem machte er in diesem Rekursverfahren geltend, die
Schimpfworte «Dummfuzz», «Scheissweiber» und «Neger» seien eher harmlos und
liessen weder auf Rassismus noch auf Sexismus schliessen. Gemäss dem Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 27. September 2024 verkannte er damit die Bedeutung der
Begriffe, weil alle drei Bezeichnungen offensichtlich sexistisch
beziehungsweise rassistisch sind. Im Mitarbeitendengespräch (MAG) vom 3. April
2024 erklärte der Mitarbeiter im Rahmen der Einschätzung seiner aktuellen
Arbeitssituation, er befinde sich zurzeit in einer Findungsphase betreffend Art
und Ort seiner beruflichen Zukunft bei der Kantonspolizei. Dies sei
«verschiedene[n] nicht nachvollziehbare[n] Entscheide[n] innerhalb der
Kantonspolizei» geschuldet. Aus den vorstehenden Umständen schloss das Verwaltungsgericht
in seinem Urteil vom 27. September 2024, der Mitarbeiter lasse insgesamt
jegliche Einsicht und Reue vermissen. Unter diesen Umständen bestehe ein nicht
vernachlässigbares Risiko, dass er mit den bisherigen Pflichtverletzungen
vergleichbare Pflichtverletzungen auch in Zukunft zeigen könnte (VGE
VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 6.4.1).
5.1.2 Der neue Polizeikommandant behauptet, im
Rahmen eines Gesprächs vom 4. November 2024 habe er den Mitarbeiter vor
der Mitteilung der geplanten Freistellung und der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu dieser Massnahme sinngemäss gefragt, ob er heute der Meinung sei,
sich früher falsch verhalten zu haben, und habe der Mitarbeiter dies verneint
(Rekursbegründung vom 15. Januar 2026 Rz. 13; vgl. auch Stellungnahme vom 14.
April 2025 Ziff. II.4 und II.14; Rekursbegründung vom 15. Januar 2026 Rz. 28
und 35; C____ Sitzungsprotokoll der PRK vom 23. Juni 2025 S. 3).
5.1.3 Der Mitarbeiter bestreitet zwar das Fehlen
von Reue (vgl. Vernehmlassung vom 30. Januar 2026 Rz. 1 und 12), äussert
sich aber nicht zum Verlauf des Gesprächs vom 4. November 2024. Abgesehen
davon, dass er sinngemäss geltend macht, tätige Reue gezeigt zu haben, indem er
alle Bewährungsauflagen eingehalten und sich tadellos verhalten habe, legt er
auch nicht dar, wie er Einsicht oder Reue geäussert haben will. Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen, dass die Schilderung des Gesprächs vom 4.
November 2024 durch den Polizeikommandanten korrekt ist und dass der
Mitarbeiter abgesehen von tätiger Reue in der Form der Einhaltung der
Bewährungsauflagen und des tadellosen Verhaltens spätestens seit einer
allfälligen Pflichtverletzung durch das allfällige Verbreitung von Auszügen aus
der Verfügung vom 30. März 2023 keine Einsicht und Reue betreffend die mit
dem Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2023.134 vom 27. September 2024
festgestellten Pflichtverletzungen geäussert hat. Aus den nachstehenden Gründen
kann die fehlende verbale Bekundung von Einsicht und Reue aber nicht als
Verletzung einer personalrechtlichen Pflicht qualifiziert werden. Jedenfalls
handelte es sich dabei im vorliegenden Fall offensichtlich nicht um eine
schwere Pflichtverletzung im Sinn von § 30 Abs. 2 lit. d PG.
5.2
5.2.1 In der Broschüre «Unsere Werte, unsere
Strategie» der Kantonspolizei aus dem Jahr 2019 werden auf zwei Seiten 15
verschiedene Werte umschrieben. Unter der Überschrift Integrität findet sich
die folgende Aussage: «Wir stehen zu unseren Fehlern, lernen daraus und nehmen
konstruktive Kritik als Anregung zur Selbstreflexion.» Betreffend diese
konkreten Vorgaben dürfte die Broschüre eine Weisung der Kantonspolizei als
Arbeitgeberin gemäss § 12 Abs. 1 PG darstellen, mit der die Arbeits- und
Treuepflicht der Mitarbeitenden konkretisiert wird (vgl. VGE VD.2023.134 vom
27. September 2024 E. 5.2.2). Die Missachtung einer solchen Weisung stellt
eine Verletzung einer personalrechtlichen Pflicht dar (vgl. dazu VGE
VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 3.4 und 5.2.2), soweit sich die
Weisung als zulässig erweist. Mit der vorstehend erwähnten Formulierung in der
Broschüre «Unsere Werte, unsere Strategie» verlangt die Kantonspolizei
betreffend Pflichtverletzungen von Mitarbeitenden keine Reue, sondern höchstens
Einsicht. Für den Fall, dass die Mitarbeitenden das als pflichtwidrig
qualifizierte Verhalten als solches bestreiten, ist eine Weisung, mit der die
Kantonspolizei von ihnen Einsicht im Sinn eines Zugeständnisses des
pflichtwidrigen Verhaltens verlangt, aus den nachstehenden Gründen jedoch
unzulässig und daher unbeachtlich. Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff
in die persönlichen Verhältnisse der Mitarbeitenden darstellen, sind unzulässig
(vgl. Merker/Conradin/Häggi Furrer,
a.a.O., N 37; Rehbinder/Stöckli,
in: Berner Kommentar, 2010, Art. 321d OR N 39). Von einem Mitarbeiter zu
verlangen, ein persönliches Verhalten zuzugestehen, von dem er überzeugt ist,
dass er es nicht gezeigt hat, stellt selbst dann einen unzumutbaren Eingriff in
seine persönlichen Verhältnisse dar, wenn ein Gericht dieses Verhalten
rechtskräftig festgestellt hat. Weiter sind Weisungen, die einen Eingriff in
die Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV) eines Mitarbeiters darstellen,
nur zulässig, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Weisung das
entgegenstehende Interesse des Mitarbeiters überwiegt (vgl. Staehelin, in: Zürcher Kommentar, 4.
Auflage 2006, Art. 321d OR N 18 f.; vgl. betreffend die Konkretisierung
der Treuepflicht VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 3.4.1). Die
Kantonspolizei macht geltend, ohne Einsicht, dass sich ein Mitarbeiter falsch verhalten
habe, sei keine wirkliche und grundlegende Verhaltensänderung möglich
(Verfügung vom 30. Januar 2025 S. 3; Stellungnahme vom 14. April 2025
Ziff. II.14). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Eine nachhaltige
Verhaltensänderung mag zwar voraussetzen, dass der Mitarbeiter einsieht, dass
das ihm vorgeworfene Verhalten pflichtwidrig ist. Dass er auch zugesteht, das
betreffende Verhalten tatsächlich gezeigt zu haben, ist dafür aber nicht
erforderlich. Weiter macht die Kantonspolizei geltend, eine gefestigte
Verhaltensänderung setze Problemeinsicht voraus (Rekursbegründung vom 15.
Januar 2026 Rz. 35). Problemeinsicht kann ein Mitarbeiter entgegen der Ansicht
der Kantonspolizei auch zeigen, ohne zuzugestehen, das problematische Verhalten
tatsächlich selbst gezeigt zu haben. Damit haben weder der Kanton noch die
Kantonspolizei ein das Interesse des Mitarbeiters an der freien
Meinungsäusserung überwiegendes Interesse daran, dass ein Mitarbeiter, der ein
pflichtwidriges Verhalten als solches bestreitet, zugesteht, dieses Verhalten
tatsächlich gezeigt zu haben. Folglich ist die Weisung der Kantonspolizei im
Fall der Bestreitung des Verhaltens als solchen nur insoweit zulässig, als von den
Mitarbeitenden verlangt wird, die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens
anzuerkennen, ohne sich zur Frage äussern zu müssen, ob sie persönlich das
betreffende Verhalten tatsächlich gezeigt haben.
5.2.2 Jedenfalls betreffend die
Pflichtverletzungen 1, 4 und 6 sowie wohl auch betreffend die
Pflichtverletzungen 2 und 5 (vgl. für die Umschreibung dieser
Pflichtverletzungen oben Sachverhalt S. 3) hat der Mitarbeiter bis zum Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2024 bereits sein vom
Verwaltungsgericht festgestelltes Verhalten als solches bestritten (vgl. VGE
VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 5.1.3.1, 5.1.4, 5.2.1, 5.3.1.1, 5.3.2 und
5.3.3.1) und bezüglich der Pflichtverletzung 3 hat er im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren betreffend die Änderung seines
Aufgabengebiets einen Umfang des Bierkonsums behauptet, der ihm nicht zum
Vorwurf gereicht hätte (vgl. VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E.
5.4.1.1 und 5.4.2.1). Damit ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiter
bestreitet, das vom Verwaltungsgericht festgestellte pflichtwidrige Verhalten
gezeigt zu haben. Wenn der Mitarbeiter das vom Verwaltungsgericht festgestellte
Verhalten nicht zugestehen wollte, musste er die Frage des Polizeikommandanten
anlässlich des Gesprächs vom 4. November 2024, ob er heute der Meinung sei,
sich früher falsch verhalten zu haben, verneinen. Zu einem Zugeständnis des vom
Verwaltungsgericht festgestellten Verhaltens als solchen war er aus den
vorstehend dargelegten Gründen nicht verpflichtet (vgl. oben E. 5.2.1). Der
Polizeikommandant hätte den Mitarbeiter fragen dürfen, ob er heute einsehe,
dass Verhalten von der Art des im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.
September 2024 festgestellten pflichtwidrig ist. Dass dem Mitarbeiter eine
entsprechende Frage gestellt worden sei, behauptet die Kantonspolizei aber
nicht einmal. Da er nie danach gefragt worden ist, kann dem Mitarbeiter auch nicht
vorgeworfen werden, er habe die Weisung der Kantonspolizei betreffend Einsicht
verletzt, indem er nicht erklärt hat, er anerkenne die Pflichtwidrigkeit von
Verhalten von der Art des im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September
2024 festgestellten.
5.2.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der Mitarbeiter keine personalrechtliche Pflicht verletzt hat, indem er
abgesehen von tätiger Reue in der Form der Einhaltung der Bewährungsauflagen
und tadellosen Verhaltens keine Einsicht und Reue betreffend die mit dem Urteil
des Verwaltungsgerichts VD.2023.134 vom 27. September 2024 festgestellten
Pflichtverletzungen geäussert hat. Selbst wenn in diesem Verhalten eine
Verletzung einer personalrechtlichen Pflicht gesehen würde, könnte diese aus
den nachstehenden Gründen offensichtlich nicht als schwer qualifiziert werden.
5.3
5.3.1 Im Hinblick auf die Gewichtung einer
allfälligen Pflichtverletzung ist zunächst festzuhalten, dass aus dem Verhalten
des Mitarbeiters nicht geschlossen werden kann, er sei der Ansicht, dass die
Bezeichnung von Mitarbeiterinnen der Kantonspolizei als «Dummfuzz» oder
«Scheissweiber» im Dienst, die Bezeichnung einer dunkelhäutigen Person als
«Neger» im privaten Bereich, die ohne sachlichen Grund erteilte dienstliche
Anordnung, jeden Schwarzen an der [...]strasse zu kontrollieren, die Äusserung
von «Sieg Heil» im privaten Bereich oder das Fördern von regelmässigem
Biertrinken nach Dienstschluss im Polizeiposten, die regelmässige Teilnahme
daran und die Duldung dieses Verhaltens nicht pflichtwidrig seien. Mit den
seiner Ansicht nach nicht nachvollziehbaren Entscheiden innerhalb der
Kantonspolizei dürfte der Mitarbeiter im MAG vom 3. April 2024 zwar unter
anderem die Verfügung vom 30. März 2023 gemeint haben, mit der die
Kantonspolizei eine Änderung seines Aufgabengebiets angeordnet hat. Der Grund,
weshalb der Mitarbeiter diese Verfügung nicht nachvollziehen konnte, braucht
aber nicht darin zu bestehen, dass er nicht verstehen konnte, weshalb die
Kantonspolizei das darin behauptete Verhalten als pflichtwidrig qualifiziert
hat und nicht duldet. Sein Unverständnis kann vielmehr bloss darauf
zurückzuführen sein, dass er nicht nachvollziehen konnte, weshalb die
Kantonspolizei das von ihm bestrittene Verhalten für erstellt erachtet hat oder
weshalb sie eine Änderung seines Aufgabengebiets angeordnet und sich nicht mit
der milderen Massnahme eines schriftlichen Verweises begnügt hat. Da davon
auszugehen ist, dass der Mitarbeiter bestreitet, das mit dem Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 27. September 2024 festgestellte pflichtwidrige
Verhalten gezeigt zu haben, lässt sich auch die Verneinung der Frage vom 4.
November 2024, ob er der Meinung sei, sich früher falsch verhalten zu haben,
ohne Weiteres damit erklären, dass er weiterhin überzeugt ist, das betreffende
Verhalten überhaupt nicht gezeigt zu haben, und kann daraus nicht geschlossen
werden, dass er Verhalten von der Art des im Urteil VD.2023.134 vom 27.
September 2024 festgestellten für zulässig halte.
5.3.2
5.3.2.1 Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem
Fehlen verbal geäusserter Einsicht und Reue bei der Einschätzung des Risikos
künftiger Pflichtverletzungen eine gewisse Bedeutung zwar nicht abgesprochen
werden kann (vgl. VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 6.4.1).
Zumindest wenn das Verhalten des Mitarbeiters während einer längeren Zeit
beobachtet werden konnte, ist dem tatsächlich gezeigten Verhalten bei dieser
Prognose aber ein grösseres Gewicht beizumessen. Inzwischen konnte die
Kantonspolizei das Verhalten des Mitarbeiters während längerer Zeit beobachten.
Das gezeigte Verhalten des Mitarbeiters spricht eindeutig gegen das Risiko
künftiger Pflichtverletzungen.
5.3.2.2 Der Mitarbeiter ist seit [...] und damit seit
gut 17 Jahren bei der Kantonspolizei angestellt. Vom [...] war er 100 %
arbeitsunfähig. Anschliessend konnte er seine Arbeit zunächst nur mit einem
reduzierten Pensum von 50 % im Innendienst wiederaufnehmen. Nach einer
sukzessiven Erhöhung seiner Arbeitszeit verrichtete er seinen Dienst im
Zeitpunkt des MAG vom 3. April 2024 wieder ohne Einschränkungen (VGE
VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 6.4.6). Seit dem 28. November 2024
war der Mitarbeiter vorsorglich freigestellt. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025
wurde sein Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2025 gekündigt. Mit
Entscheid vom 23. Juni 2025 hob die PRK die Kündigungsverfügung auf und schrieb
den Rekurs betreffend Freistellung als gegenstandslos ab. Das Dispositiv dieses
Entscheids wurde den Verfahrensbeteiligten am 24. Juni 2025 zugestellt.
Spätestens seit diesem Zeitpunkt steht der Mitarbeiter wieder im Dienst. Dass
er seinen Dienst nicht angetreten oder längere Zeit ausgefallen sei, wurde
nicht behauptet. Damit ist davon auszugehen, dass er spätestens seit Anfang
Juli 2025 wieder bei der Kantonspolizei arbeitet. Abgesehen davon, dass sie
geltend macht, die Äusserungen des Mitarbeiters vom 3. April und 4.
November 2024 (vgl. oben E. 5.1.1 f.) seien pflichtwidrig gewesen, behauptet
die Kantonspolizei nicht einmal, dass sich der Mitarbeiter seit der behaupteten
Verbreitung von Auszügen aus der Verfügung vom 30. März 2023 in
irgendeiner Weise pflichtwidrig verhalten habe. Auch in seiner Personalakte
findet sich kein Hinweis auf andere Pflichtverletzungen als die im Verfahren
betreffend Änderung des Aufgabengebiets und im vorliegenden Verfahren geltend
gemachten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass beim Mitarbeiter
abgesehen von den im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2024
erwähnten und einer allfälligen Pflichtverletzung durch das allfällige
Verbreitung von Auszügen aus der Verfügung vom 30. März 2023 (vgl. dazu
unten E. 6) in der gesamten Zeit seiner Tätigkeit für die Kantonspolizei von
gut 17 Jahren bis zum heutigen Zeitpunkt keine Pflichtverletzungen festgestellt
worden sind und dass sich der Mitarbeiter insbesondere spätestens seit Mai 2023
tadellos verhalten hat.
5.3.2.3 In neun MAG mit mindestens sechs
verschiedenen Vorgesetzten erhielt der Mitarbeiter zweimal die Gesamtbewertung
B gemäss der früheren Bewertungsskala (MAG vom 11. März 2015 und 20. Februar
2017), dreimal die Gesamtbewertung A gemäss der früheren Bewertungsskala (MAG
vom 10. Januar 2016, 21. März 2018 und 26. Februar 2019) und viermal die
Gesamtbeurteilung A+ gemäss der aktuellen Bewertungsskala (MAG vom 11. März
2020, 17. Februar 2021, 16. August 2022 und 3. April 2024). Diese
Einschätzungen haben die folgenden Bedeutungen: Gesamtbewertung B gemäss
früherer Bewertungsskala: Übertrifft die Anforderungen teilweise. Hebt sich vom
Durchschnitt ab. Gesamtbewertung A gemäss früherer Bewertungsskala: Übertrifft
die Anforderungen. Gesamtbeurteilung A+ gemäss aktueller Bewertungsskala: Das
Verhalten und die Leistungen entsprechen vollumfänglich den Erwartungen.
Darüber hinaus erbringt die Person regelmässig sowie in einzelnen Aspekten
Leistungen oder zeigt Verhaltensweisen, die über die Erwartungen an die Funktion
hinausgehen. Die Person zeigt Potential, das den Bedarf einer mittel- bis
längerfristigen Entwicklung nahelegt (Merkblatt Mitarbeitendengespräch [MAG] S.
2). In den MAG wurden dem Mitarbeiter unter anderem die folgenden
Verhaltensweisen und Einstellungen attestiert: Er ist zu seinen Vorgesetzten
stets loyal und ehrlich (MAG vom 10. Januar 2016). Er ist sehr pflichtbewusst
sowie loyal gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten und hat gegenüber der
Kundschaft und den Mitarbeitern einen sehr guten Umgangston (MAG vom 11. März
2020; vgl. MAG vom 21. März 2018). Sein Verhalten ist stets korrekt und
angemessen und sein Verhältnis zur Abteilungsleitung ist geprägt von Vertrauen
(MAG vom 16. August 2022). Im ersten MAG nach der Änderung seines
Aufgabengebiets erklärte der Mitarbeiter zur Einschätzung seiner aktuellen
Arbeitssituation zwar, dass er sich wegen verschiedener nicht nachvollziehbarer
Entscheide innerhalb der Kantonspolizei zurzeit in einer Findungsphase
betreffend Art und Ort seiner beruflichen Zukunft bei der Kantonspolizei
befinde. Er sagte aber auch, dass er sich grundsätzlich wohl fühle, dass sie in
der Tour, in die er versetzt wurde, untereinander ein sehr gutes Arbeitsklima
hätten und dass er die Zusammenarbeit und Unterstützung im Kader dieser Tour
schätze. Gemäss seinem Vorgesetzten F____ ist der Mitarbeiter sehr gut im Team
integriert worden und hat er sich sehr gut in die neue Tätigkeit eingearbeitet.
Er sei ein gewissenhafter und zuverlässiger Mitarbeiter, arbeite strukturiert,
konzentriert und ruhig, habe gute Menschenkenntnisse, kommuniziere sowohl
innerbetrieblich als auch gegen aussen mit der Kundschaft sachlich, ruhig und
klar, sei hilfsbereit, trage wesentlich zu einem guten Arbeitsklima bei, denke
im Sinn des Betriebs mit und unterbreite Vorschläge und Ideen. Sein Verhalten
gegenüber Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen und Vorgesetzten sei tadellos
(MAG vom 3. April 2024). Das Formular dieses MAG wurde nicht nur vom
Vorgesetzten F____, sondern auch vom nächsthöheren Vorgesetzten, G____,
unterzeichnet. Am 26. September 2024 führte der Vorgesetzte, F____, mit dem
Mitarbeiter einen Entwicklungsdialog durch. Dabei attestierte er dem
Mitarbeiter, dass er sich vorbildlich verhalten und sich sehr gut in der Tour,
in die er versetzt worden war, integriert habe. Am 30. September 2024 erstattete
G____, einen Abschlussbericht zur Bewährungsfrist. Dabei bezog sich seine
Beurteilung sowohl auf die Bewährungsauflagen als auch auf das Arbeitsverhalten
des Mitarbeiters im Allgemeinen. Gemäss dem Bericht hat sich der Mitarbeiter
schnell in der Tour, in die er versetzt worden war, integriert und sich auch
gemäss seiner neuen Funktion als [...] entsprechend untergeordnet. Der
Mitarbeiter könne in sämtlichen polizeilichen Bereichen eingesetzt werden. Er
leiste in operativen und administrativen Fällen einwandfreie Arbeit, habe alle
Zielvorgaben erreicht und sei in keiner Bewährungsauflage auffällig oder
negativ in Erscheinung getreten.
5.3.3 Unter den vorstehend dargelegten Umständen
sind die Bemerkung im MAG vom 3. April 2024, die Antwort vom 4. November 2024
sowie das Fehlen einer verbalen Äusserung von Einsicht oder Reue bei objektiver
Betrachtung auch unter Mitberücksichtigung der im Urteil des
Verwaltungsgerichts VD.2023.134 vom 27. September 2024 festgestellten
Pflichtverletzungen des Mitarbeiters weder allein noch zusammen mit einer
allfälligen Pflichtverletzung durch das allfällige Verbreiten von Auszügen aus
der Verfügung vom 30. März 2023 (vgl. dazu unten E. 6) geeignet, das dem
Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Vertrauensverhältnis so empfindlich zu
stören, dass der Kantonspolizei eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters unter
Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht zugemutet werden könnte oder auch die
Bewährung während einer Bewährungsfrist nicht geeignet wäre, das verlorene
Vertrauen wiederherzustellen. Die von der Kantonspolizei geltend gemachte
Pflichtverletzung betreffend Einsicht und Reue hat auch nicht zur Folge, dass
das Vertrauen der Bevölkerung in das ordnungsgemässe Funktionieren des Staats
durch die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters bei der Kantonspolizei
erschüttert würde. Die abweichende subjektive Einschätzung des neuen Polizeikommandanten
und allenfalls auch der Polizeileitung (vgl. Rekursbegründung vom 15. Januar
2026 Rz. 30 und 36) genügt nicht zur Begründung einer schweren
Pflichtverletzung. Da es sich jedenfalls nicht um eine schwere
Pflichtverletzung im Sinn von § 30 Abs. 2 lit. d PG handelt, vermöchte eine
allfällige Pflichtverletzung des Mitarbeiters bezüglich Einsicht und Reue die
ohne Einräumung einer Bewährungsfrist ausgesprochene vorliegende Kündigung
nicht zu rechtfertigen.
6.
6.1 Die Kantonspolizei stellte in der
Kündigungsverfügung vom 30. Januar 2025 fest, der Mitarbeiter habe Auszüge aus
der Verfügung vom 30. März 2023 betreffend Änderung seines Aufgabengebiets per
WhatsApp an Arbeitskollegen verbreitet. Dies habe bei den beiden
Mitarbeitenden, welche die Vorgesetzten auf das damalige Fehlverhalten des
Mitarbeiters aufmerksam gemacht hatten, D____ und H____, zu einer Rufschädigung
und einer unerträglichen Arbeitsplatzsituation geführt. Als Folge davon seien
sie von einem Teil des Polizeikorps ausgegrenzt worden und hätten sie
schliesslich ihre Anstellung bei der Kantonspolizei gekündigt. Gemäss der
Verfügung vom 30.Januar 2025 soll der Mitarbeiter damit gegen in der Broschüre
«Unsere Werte, unsere Strategie» statuierte Wert verstossen und damit eine
Weisung der Kantonspolizei missachtet haben. In ihrer Rekursbegründung vom 15.
Januar 2026 (Rz. 33) macht die Kantonspolizei zusätzlich geltend, der
Mitarbeiter habe eine Persönlichkeitsverletzung im Sinn von Art. 28 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) und Art. 30 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes
(DSG, SR 235.1) zum Nachteil der beiden Mitarbeitenden begangen. Der
Mitarbeiter bestreitet, dass er Auszüge aus der Verfügung vom 30. März
2023 verbreitet oder Arbeitskollegen gezeigt habe, dass die beiden
Mitarbeitenden ausgegrenzt worden seien und wohl auch den von der
Kantonspolizei festgestellten Grund für ihre Kündigungen. Zudem macht der
Mitarbeiter geltend, dass er für das allfällige Verhalten anderer
Korpsangehöriger nicht verantwortlich sei und das Zeigen der Verfügung nicht
verboten gewesen wäre (vgl. Vernehmlassung vom 30. Januar 2026 Rz. 1, 7, 12,
15–17). Ob der von der Kantonspolizei festgestellte Sachverhalt betreffend das
Verbreiten von Auszügen aus der Verfügung betreffend Änderung des
Aufgabengebiets des Mitarbeiters erstellt ist oder nicht und ob der Mitarbeiter
damit eine vertragliche oder gesetzliche personalrechtliche Pflicht verletzt
hätte, kann offenbleiben, weil diese Pflichtverletzung aus den nachstehenden
Gründen jedenfalls nicht als schwer im Sinn von § 30 Abs. 2 lit. d PG
qualifiziert werden könnte.
6.2
6.2.1 Zunächst macht die Kantonspolizei geltend,
das Verbreiten von Auszügen aus der Verfügung betreffend Änderung des
Aufgabengebiets stelle eine schwere Pflichtverletzung dar, weil der Mitarbeiter
damit gesetzliche Pflichten verletzt habe (Rekursbegründung vom 15. Januar 2026
Rz. 34). Diese Begründung ist unbehelflich. Die Frage, ob der Mitarbeiter eine
vertragliche oder eine gesetzliche Pflicht verletzt hat, ist für die Abgrenzung
zwischen einer leichten und einer schweren Pflichtverletzung im Sinn von § 30
Abs. 2 lit. d PG grundsätzlich unerheblich. Viele leichte Pflichtverletzungen
stellen einen Verstoss gegen eine gesetzliche Bestimmung dar, beispielsweise
§ 12 Abs. 2 PG.
6.2.2
6.2.2.1 Weiter macht die Kantonspolizei geltend, das
Verbreiten von Auszügen aus der Verfügung betreffend die Änderung seines
Aufgabengebiets habe den Glauben der Anstellungsbehörde in eine auf Vertrauen
basierende Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter zerstört (Rekursbegründung vom
15. Januar 2026 Rz. 34). Das bisherige Verhalten der Kantonspolizei beweist
jedoch das Gegenteil.
6.2.2.2 In einer E-Mail vom 4. Mai 2023 schrieb I____
der Juristin Personalrecht des JSD, C____, er habe von diversen Seiten
vernommen, dass der Mitarbeiter Verfahrensunterlagen (Verfügung etc.)
betreffend Änderung seines Aufgabengebiets herumgezeigt habe. Dabei sei
ersichtlich, wer involviert gewesen sei und welche Personen was geäussert haben
sollen. Mittlerweise sollen gemäss der E-Mail sogar seitenweise Auszüge der
Verfügung vom 30. März 2023 inklusive Namen in verschiedenen Gruppenchats auf
WhatsApp kursiert haben. Damit war der Vorwurf des Verbreitens von Auszügen aus
der Verfügung betreffend Änderung des Aufgabenbereichs des Mitarbeiters auf
WhatsApp der Kantonspolizei seit Anfang Mai 2023 bekannt. In ihrer
Stellungnahme an die PRK zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses gegen die Änderung des Aufgabengebiets des Mitarbeiters
vom 12. Mai 2023 (Rz. 16) machte die Kantonspolizei geltend, H____ bekomme
seine Aussagen von anderen Mitarbeitenden vorgehalten bzw. zu spüren. Er werde
im Pausenraum gemieden und sei vom Polterabend und der Hochzeit eines
Weggefährten wieder ausgeladen worden. Mit anderen Worten werde er zurzeit
ausgegrenzt. Damit waren auch die geltend gemachten negativen Auswirkungen des
allfälligen Verbreitens von Ausschnitten aus der Verfügung der Kantonspolizei
spätestens seit dem 12. Mai 2023 bekannt. Gemäss der Darstellung der
Kantonspolizei erfolgten die Kündigungen von D____ und H____ am [...] 2023 und
am [...] 2024 (Rekursbegründung vom 15. Januar 2026 Rz. 10). Seither
waren der Kantonspolizei auch die Kündigungen bekannt.
6.2.2.3 Die Kantonspolizei macht geltend, im
Zeitpunkt der E-Mail vom 4. Mai 2023 sei der Mitarbeiter krankgeschrieben
gewesen und sei nicht absehbar gewesen, wie lange seine Arbeitsunfähigkeit
dauern würde (Rekursbegründung vom 15. Januar 2026 Rz. 31). Daraus kann die
Kantonspolizei nichts zu ihren Gunsten ableiten. Während der Arbeitsunfähigkeit
des Mitarbeiters wäre eine Kündigung zwar unzulässig gewesen (vgl. § 37 PG).
Dies hätte die Kantonspolizei aber nicht daran gehindert, sich im
Rekursverfahren betreffend Änderung des Aufgabengebiets eine allfällige spätere
Kündigung wegen des Verbreitens von Auszügen aus der Verfügung vom 30. März
2023 vorzubehalten, wenn sie eine solche in Betracht gezogen hätte. Zudem war
der Mitarbeiter bereits vor dem 3. April 2024 wieder voll arbeitsfähig.
Folglich hätte die Kantonspolizei spätestens seit Anfang April 2024 die
Möglichkeit gehabt, das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter zu kündigen, wenn
sie im Verbreiten von Auszügen aus der Verfügung vom 30. März 2023 einen Kündigungsgrund
gesehen hätte.
6.2.2.4 Da eine Kündigung nicht Gegenstand der
Verfügung vom 30. März 2023 betreffend Änderung des Aufgabengebiets des
Mitarbeiters war und daher auch nicht Streitgegenstand der diesbezüglichen
Rekursverfahren bilden konnte, hätten die Rekursverfahren betreffend Änderung
des Aufgabengebiets die Kantonspolizei nicht daran gehindert, das
Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter wegen des Verbreitens von Auszügen aus
der Verfügung vom 30. März 2023 zu kündigen, wenn sie darin eine schwere
Pflichtverletzung und damit einen Grund für eine Kündigung ohne vorgängige
Einräumung einer Bewährungsfrist im Sinn von § 30 Abs. 2 lit. d PG gesehen
hätte. Obwohl der Vorwurf des Verbreitens von Auszügen aus der Verfügung
betreffend Änderung des Aufgabengebiets des Mitarbeiters und die geltend
gemachten Auswirkungen auf die beiden Mitarbeitenden, welche die Vorgesetzten
auf das damalige Fehlverhalten des Mitarbeiters aufmerksam gemacht hatten, der
Kantonspolizei seit langer Zeit bekannt waren, hat sie bis am 4. November 2024 nie
geltend gemacht, dass dadurch das dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende
Vertrauensverhältnis so empfindlich gestört worden sei, dass ihr eine
Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nicht mehr zumutbar sei, oder dass dadurch
trotz der Änderung des Aufgabengebiets des Mitarbeiters der geordnete Vollzug
der Aufgaben gefährdet sei. Insbesondere hat sich die Kantonspolizei auch in
den Rekursverfahren betreffend Änderung des Aufgabengebiets des Mitarbeiters
nie auf diesen Standpunkt gestellt und sich nie eine Kündigung vorbehalten,
obwohl sie das Verbreiten von Auszügen aus der Verfügung betreffend Änderung
des Aufgabengebiets des Mitarbeiters und dessen Auswirkungen auf die beiden
Mitarbeitenden mehrfach behauptet hat (vgl. insbesondere Stellungnahme vom 12.
Mai 2023 Rz. 15 f. und Stellungnahme vom 31. Mai 2024 S. 4). Im Gegenteil haben
der damalige Polizeikommandant und die Juristin Personalrecht des JSD in der
Stellungnahme der Kantonspolizei vom 30. Mai 2023 (Rz. 19) erklärt, mit der
Versetzung in eine andere Hauptabteilung unter Führung von neuen
Führungsverantwortlichen und der Bewährungsfrist könne, soweit es im
Einflussbereich der Anstellungsbehörde liegt, gewährleistet werden, dass die
zukünftige Aufgabenerfüllung ordnungsgemäss abläuft. Eine allfällige Kündigung
wurde erstmals nach der Auswechslung des Kommandanten im Schreiben vom 4.
November 2024 betreffend rechtliches Gehör zur vorsorglichen Freistellung vom
neuen Kommandanten implizit thematisiert.
6.2.2.5 Mit ihrem Verhalten bis Anfang November 2024
hat die Kantonspolizei unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr die
Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters in seiner neuen Funktion an seiner neuen
Stelle trotz des allfälligen Verbreitens von Auszügen aus der Verfügung vom 30.
März 2023 und dessen geltend gemachten Auswirkungen zumutbar ist und dass der
geordnete Vollzug der Aufgaben dadurch nicht gefährdet wird. Auf dieser
Einschätzung hat sich die Kantonspolizei auch unter ihrem neuen Kommandanten
und den neuen Mitgliedern der Polizeileitung behaften zu lassen.
Dementsprechend hat die PRK zu Recht erwogen, dass die Anstellungsbehörde
bereits nach der Kenntnisnahme vom Verbreiten von Aktenstücken hätte handeln
müssen, wenn sie darin eine schwere Pflichtverletzung gesehen hätte, und dass
ihr eine raschere Reaktion ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre
(vgl. angefochtener Entscheid E. 3f).
7.
7.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,
dass die im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2024
festgestellten Pflichtverletzungen des Mitarbeiters nicht als Kündigungsgrund
berücksichtigt werden können (vgl. oben E. 4) und dass die weiteren von der
Kantonspolizei geltend gemachten Pflichtverletzungen jedenfalls weder einzeln
noch zusammen eine schwere Pflichtverletzung im Sinn von § 30 Abs. 2 lit.
d PG darstellen (vgl. oben E. 5 f.). Damit fehlt es an einem gesetzlichen Grund
für die von der Kantonspolizei ohne vorgängige Einräumung einer Bewährungsfrist
wegen schwerer Pflichtverletzung ausgesprochenen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Mitarbeiter. Folglich hat die PRK die Kündigung
entgegen der Ansicht der Kantonspolizei zu Recht aufgehoben.
7.2
7.2.1 Das Rekursverfahren betreffend die
Freistellung des Mitarbeiters hat die PRK infolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben, weil die Freistellung durch die Kündigung aufgehoben worden sei
(angefochtener Entscheid E. 4a). Dies wird von keiner Partei beanstandet. Die
Kantonspolizei macht aber geltend, dass sie mit dem angefochtenen Entscheid zu
Unrecht verpflichtet worden sei, dem Mitarbeiter für das Rekursverfahren
betreffend Freistellung vor der PRK eine Parteientschädigung zu bezahlen
(Rekursbegründung vom 15. Januar 2026 Rz. 39).
7.2.2 Bei Abschreibung des Rekursverfahrens
infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich die Kostenverteilung je nach Lage des
Einzelfalls danach, wie das Rekursverfahren mutmasslich ausgegangen wäre, wer
das Rekursverfahren veranlasst hat oder bei wem der Grund für die
Gegenstandslosigkeit eingetreten ist (vgl. VGE VD.2024.62 vom 16. Januar 2025
E. 3.1.2.1, VD.2020.254 vom 6. April 2022 E. 3.2 und VD.2021.58 vom 21.
September 2021 E. 3.1 jeweils mit Nachweisen). Im ersten Fall ist summarisch zu
prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das
Rekursverfahren nicht gegenstandslos geworden wäre (vgl. VGE VD.2019.188 vom
14. Januar 2020 E. 2.1 und VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2). Im
vorliegenden Fall hat die PRK die Kosten des gegenstandslos gewordenen
Rekursverfahrens betreffend Freistellung zu Recht nach dem mutmasslichen
Verfahrensausgang verteilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4a).
7.2.3 Gemäss § 25 Abs. 1 PG kann die
Anstellungsbehörde vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn der geordnete Vollzug
der Aufgaben gefährdet ist. Unter anderem kann sie die Freistellung verfügen.
Eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von § 25 PG muss gemäss § 13 Abs. 2 der
Verordnung zum Personalgesetz (VPG, SG 162.110) entweder durch eine
definitive Massnahme im Sinn von § 24 PG ersetzt oder aber aufgehoben werden.
Wegen der im Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2023.134 vom 27. September 2024
festgestellten Pflichtverletzungen des Mitarbeiters hat die Kantonspolizei
bereits eine definitive Massnahme gemäss § 24 PG ergriffen in der Form der
Änderung seines Aufgabengebiets. Diese definitive Massnahme bestätigte das
Verwaltungsgericht mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 27. September
2024. Folglich war es der Kantonspolizei nicht mehr erlaubt, wegen dieser
Pflichtverletzungen eine vorsorgliche Massnahme gemäss § 25 Abs. 1 PG in der
Form einer Freistellung zu verfügen. Wie vorstehend dargelegt worden ist, hat
die Kantonspolizei mit ihrem Verhalten bis Anfang Oktober 2024
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der geordnete Vollzug der
Aufgaben nach der Änderung des Aufgabengebiets des Mitarbeiters durch als
allfällige Verbreiten von Auszügen aus der Verfügung vom 30. März 2023 nicht
gefährdet wird (vgl. oben E. 6.2.2). Insbesondere unter Mitberücksichtigung der
Tatsache, dass der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Freistellungsverfügung vom 18.
November 2024 an seiner neuen Stelle in seiner neuen Funktion seinen Dienst seit
mehr als einem Jahr tadellos verrichtet hatte, waren auch seine Bemerkung im
MAG vom 3. April 2024, seine Antwort vom 4. November 2024 und das Fehlen einer
verbalen Äusserung von Einsicht oder Reue nicht geeignet, den geordneten
Vollzug der Aufgaben zu gefährden. Insgesamt entbehrt die Freistellung vom 18.
November 2024 damit einer sachlichen Grundlage, wie die PRK entgegen der
Ansicht der Kantonspolizei zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtener
Entscheid E. 4d). Folglich ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen,
dass der Rekurs des Mitarbeiters gegen die Freistellungsverfügung der
Kantonspolizei vom 28. November 2024 gutgeheissen worden wäre, wenn das
Rekursverfahren nicht gegenstandslos geworden wäre. Unter diesen Umständen ist
es nicht zu beanstanden, dass die PRK die Kantonspolizei verpflichtet hat, dem
Mitarbeiter für das Rekursverfahren betreffend die Freistellung eine
Parteientschädigung zu bezahlen.
8.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist der Rekurs der
Kantonspolizei abzuweisen. Da der Rekurs nicht als mutwillig qualifiziert
werden kann, ist das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren kostenlos (vgl. §
40 Abs. 4 PG). In Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG hat die Kantonspolizei dem
Mitarbeiter für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren aber eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Mangels Einreichung einer Kostennote wird der
Zeitaufwand des Rechtsvertreters des Mitarbeiters praxisgemäss geschätzt. Im
vorliegenden Fall erscheint ein geschätzter Aufwand von vier Stunden
angemessen. Dieser Zeitaufwand entspricht multipliziert mit dem praxisgemässen
Stundenansatz für die Parteientschädigung in durchschnittlichen Fällen von CHF 250.–
einem Honorar von CHF 1'000.–. Zusätzlich wird eine Auslagenpauschale gemäss §
23 Abs. 1 HoR von CHF 30.– berücksichtigt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ist kostenlos.
Die Kantonspolizei hat dem
Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1'030.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1
% MWST von CHF 83.45, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Rekursgegner
-
Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.