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Entscheid

VG.2020.11

Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

3. März 2021Deutsch15 min

wurde die Befristung neu bis zum 20. Dezember 2020 resp. 28. Februar 2021 verlängert.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verfassungsgericht

Einzelgericht

VG.2020.11

URTEIL

vom 3. März 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch Gesundheitsdepartement

Basel-Stadt,

Generalsekretariat, Malzgasse 30,

4001 Basel

Gegenstand

Verfassungsbeschwerde

gegen einen Beschluss des Regierungsrats

vom 19. November 2020

betreffend Änderung vom 19.

November 2020 der Verordnung über

zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Beschluss

vom 19. November 2020 nahm der Regierungsrat eine Teilrevision der Verordnung

über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen, SG 321.331)

vor. Damit beschloss er unter anderem folgende neue Massnahme:

§ 3 Schliessung von Restaurationsbetrieben

1

Restaurationsbetriebe sind für das Publikum geschlossen.

2 Davon

ausgenommen sind:

a) Betriebs-

und Schulkantinen;

b) Gassenküchen und ähnliche Angebote;

c) an Hotels angeschlossene Restaurants für Hotelgäste;

d) Lieferdienste für Mahlzeiten;

e) Take-Away einschliesslich Foodtrucks.

3 Das

Take-Away-Angebot muss zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr eingestellt werden.

Die Änderung

trat am 23. November 2020 in Kraft und wurde bis zum 13. Dezember 2020

befristet. Mit Beschlüssen des Regierungsrats vom 8. und 19. Dezember 2020

wurde die Befristung neu bis zum 20. Dezember 2020 resp. 28. Februar 2021 verlängert.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 hob der Regierungsrat mit Inkrafttreten per

21. Dezember 2020 den Absatz 3 von § 3 auf. Am 24. Februar 2021 legte der

Regierungsrat die Befristung für § 3 neu bis 31. März 2021 fest.

Gegen den Beschluss

des Regierungsrats vom 19. November 2020 erhob A____, Bewilligungsinhaber des

Restaurants [...], (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. November 2020

Verfassungsbeschwerde beim Appellationsgericht, mit welcher er die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung von § 3 Covid-19-Verordnung zusätzliche

Massnahmen beantragte. Den Verfahrensantrag, der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zu gewähren, wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Dezember

2020 ab. Der Regierungsrat, vertreten durch das Gesundheitsdepartement,

verzichtete mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 auf eine Stellungnahme und

verwies vollumfänglich auf seine Stellungnahme im Verfahren VG.2020.9. Mit

Replik vom 22. Januar 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Mit Beschluss

vom 18. Dezember 2020 nahm der Bundesrat eine Revision der Verordnung über

Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

(Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) mit Wirkung per 22.

Dezember 2020 vor und erliess insbesondere folgende Bestimmung:

Art. 5a Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und

Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale

1

Der Betrieb von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken

und Tanzlokalen ist verboten.

2

Das Verbot gilt nicht für folgende Betriebe:

a. Betriebe, die Speisen und Getränke als Takeaway

anbieten, und Lieferdienste für Mahlzeiten;

b. Betriebskantinen, die ausschliesslich im

betreffenden Betrieb arbeitende Personen verköstigen und betreffend die Abgabe

und die Konsumation von Speisen und Getränken folgende Massnahmen im

Schutzkonzept vorsehen:

1. für die Konsumation im Restaurationsbereich gilt

eine Sitzpflicht,

2. bei der Konsumation muss der erforderliche

Abstand von jeder Person eingehalten werden;

c. Mensen oder Tagesstrukturangebote der

obligatorischen Schulen, die ausschliesslich Schülerinnen und Schüler,

Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigen;

d. Restaurations- und Barbetriebe, die lediglich

für Hotelgäste zur Verfügung stehen; für diese gilt Folgendes:

1. die Grösse der Gästegruppen darf höchstens vier

Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern,

2. für die Gäste gilt eine Sitzpflicht, namentlich

dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden,

3. zwischen den Gästegruppen muss entweder der

erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen

angebracht werden,

4. die Betreiber müssen die Kontaktdaten von

mindestens einem Gast pro Gästegruppe erheben.

3

Betriebe nach Absatz 2 Buchstaben a und d dürfen zwischen 06.00 und 23.00 Uhr

geöffnet sein. Betriebe nach Absatz 2 Buchstabe d dürfen in der Nacht vom 31.

Dezember auf den 1. Januar bis 01.00 Uhr geöffnet sein.

Diese Massnahmen

wurden zunächst bis zum 22. Januar 2021 befristet und mit Beschluss vom 13.

Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 verlängert. Am 24. Februar 2021

verlängerte der Bundesrat die Geltungsdauer von Art. 5a Covid-19-Verordnung

besondere Lage sodann bis zum 31. März 2021.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 30a Abs. 1 lit. b und § 30e Abs. 1 lit. a des

Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,

SG 270.100) kann beim Appellationsgericht als Verfassungsgericht

Beschwerde gegen kantonale Verordnungen geführt werden (abstrakte Normenkontrolle;

vgl. Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 519). Daraus

folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verfassungsgerichts für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Wie sich sogleich zeigen wird, ist

das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Daher ist

gemäss § 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) der Verfahrensleiter für die Verfahrenserledigung zuständig.

1.2

Soweit

der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Vorsteher des

Gesundheitsdepartements auf eine Stellungnahme zu seiner Beschwerde verzichtet

habe und auf eine Stellungnahme in einem anderen Verfahren verwiesen hat, ist

nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch beschwert sein soll,

wurde ihm doch die genannte Vernehmlassung im Verfahren VG.2020.9 mit der

Möglichkeit zur Replik zugestellt.

1.3

Angefochten

ist gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers die mit Wirkung bis mittlerweile zum

31.

März 2021 erfolgte Schliessung der Restaurationsbetriebe mit Ausnahme der

Betriebs- und Schulkantinen, Gassenküchen und ähnlichen Angeboten,

Hotelrestaurants für Hotelgäste, Mahlzeitenlieferdienste sowie Take-Away und

Foodtrucks (§ 3 Abs. 1 Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen). Der

Beschwerdeführer rügt einen unverhältnismässigen Eingriff in die

Wirtschaftsfreiheit sowie einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot. Vor

diesem Hintergrund ist die Legitimation des Beschwerdeführers zu prüfen.

1.3.1

Die

Beschwerdebefugnis kommt nach § 30f lit. a VRPG jeder Person zu, auf die der

angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte (siehe auch Stamm, a.a.O., S. 519). Vorausgesetzt

ist somit eine virtuelle Betroffenheit, wie sie auch zur Anfechtung von

Erlassen mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans

Bundesgericht verlangt wird (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des

Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Virtuelles Berührtsein verlangt,

dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später

einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (vgl.

VGE VG.2018.2 vom 16. April 2018 E. 1.2; für das Bundesrecht BGE 138 I 435

E. 1.6 S. 445, 137 I 77 E. 1.4 S. 81, 136 I 17 E. 2.1 S. 21). Die

Beschwerdeführenden müssen aber persönliche Interessen vertreten; eine

Rechtsmittelerhebung zur Vertretung von Interessen der Allgemeinheit oder von

Dritten ist nicht zulässig (BGE 136 I 49 S. 54 E. 2.1; VGE VG.2020.5 vom 18.

November 2020 E. 1.2.2).

1.3.2

Die besondere

Erleichterung der Legitimationsvoraussetzungen der abstrakten Normenkontrolle

bezieht sich nur auf die Betroffenheit durch den Inhalt des angefochtenen

Erlasses. Ein aktuelles Interesse ist dagegen insoweit erforderlich, als ein

geeignetes Anfechtungsobjekt vorliegen muss, dessen Aufhebung der Beschwerde

führenden Person den angestrebten Nutzen bringen muss. Dies bedeutet auch, dass

der Erlass im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen muss (VGE VG.2020.5

vom 18. November 2020 E. 1.2.2; VGE ZH AN.2015.00007 vom

28.

Januar 2016 E. 2.2; Bertschi,

in: Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich 2014, § 21 N. 33). Das

Gericht hat bei einer abstrakten Normenkontrolle auch einer nachträglichen

Änderung der Rechtslage Rechnung zu tragen und insbesondere neu in Kraft

getretenes, übergeordnetes Recht mit zu berücksichtigen (BGE 136 I 49 S. 56 E. 3.3,

120.

Ia 286 E. 2c/bb S. 291, 119 Ia 460 E. 4d S. 473). Das kann aber nicht

unbeschränkt gelten, sondern setzt einen engen Zusammenhang vor allem in

sachlicher und zeitlicher Hinsicht voraus (VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020

E. 1.2.2).

1.3.3

Dies

ist vorliegend der Fall. Der Bundesrat hat mit Beschlüssen vom 18. Dezember

2020, 13. Januar 2021 und 24. Februar 2021 den Betrieb von Restaurationsbetrieben

mit Art. 5a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage auch bundesrechtlich

verboten. Da somit auch die bundesrechtlichen Bestimmungen die Schliessung von Restaurationsbetrieben

bis zum 31. März 2021 vorsehen, würde die Aufhebung der angefochtenen

kantonalen Bestimmung den Beschwerdeführenden nicht den angestrebten Nutzen

bringen. Insoweit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der

kantonalen Verordnung weggefallen (VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E.

1.2.3).

1.3.4

Vom

Erfordernis der Aktualität des Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die

mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen

oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall

rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3

S. 45, 136 II 101 E. 1.1 S. 103; BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E.

1.2; vgl. auch Stamm, a.a.O., S.

477, 500). Aufgrund der Möglichkeit, die Rechtmässigkeit eines Erlasses auch

noch im konkreten Einzelfall zu überprüfen, ist dies vorliegend allerdings

nicht angezeigt. Eine Beschwerde darf nicht dazu dienen, rein abstrakte

Rechtsfragen zu erörtern (vgl. Stamm, a.a.O.,

S. 500). Da in der momentanen besonderen Lage der Corona-Pandemie zudem sowohl

die rechtlichen Grundlagen als auch die tatsächliche Situation innert wenigen

Tagen ändern können, ist es auch nicht erkennbar, dass sich dieselben Fragen

jederzeit wieder unter den gleichen Umständen stellen könnten.

Folglich kann

vorliegend nicht vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses

abgesehen werden (VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.4). Ebenfalls

nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann die

Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmung bis zum Erlass der

inhaltlich identischen bundesrechtlichen Regelung und die Prüfung sein, ob also

die vom Bundesrecht in ihrer selbständigen Wirksamkeit aufgehobene kantonale

Regelung in § 3 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen in

der Fassung vom 19. November 2020 im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtskonform

gewesen ist. Mit der Beschwerde gegen Erlasse kann die Aufhebung der

angefochtenen Vorschrift nur «ex nunc» verlangt werden, mit Wirkung ab

Veröffentlichung des Aufhebungsentscheids (§ 30i Abs. 2 Satz 3; VGE

VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.3).

1.3.5

Daraus

folgt, dass das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers während

dem vorliegenden Verfahren dahingefallen ist, weshalb das Verfahren

gegenstandslos geworden und folglich abzuschreiben ist.

2.

2.1

Die

Kostenverteilung nach einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses während eines

Verfahrens und der dadurch bewirkten Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Primär werden die Kosten dabei

nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang verlegt. Soweit sich dieser nicht

eruieren lässt, trägt diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst

hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die das Verfahren

gegenstandslos werden liessen (Stamm,

a.a.O., 514; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 310; Maillard, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 N 17; statt vieler VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2). Allerdings kann die

beschwerdeführende Person nicht indirekt über den Kostenentscheid eine volle

Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache mit dem damit verbundenen Aufwand

erlangen, wenn die Beschwerde in der Hauptsache mangels eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden ist (vgl. VGE VG.2020.5 vom 18.

November 2020 E. 2.1 m.H. auf VGE VD.2019.190 vom 27. Oktober 2020

E. 1.2.2.2).

2.2

2.2.1

Die

vorliegende Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist aufgrund der veränderten

Rechtslage eingetreten. Daneben hat sich auch die tatsächliche Lage der

Corona-Pandemie ständig verändert. Für die summarische Beurteilung der

Beschwerde ist auf die tatsächliche Situation zum Entscheidzeitpunkt

abzustellen, da das Verfassungsgericht den kantonalen Erlass nach § 30i Abs. 2 VRPG ja auch nicht rückwirkend hätte aufheben können (VGE VG.2020.5 vom 18.

November 2020 E. 2.2.1).

2.2.2

Der

Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde eine Verletzung der

Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie

eine Verletzung der Rechtsgleichheit geltend. Die Wirtschaftsfreiheit schützt unter

anderem die wirtschaftliche Entfaltung der Privaten und die freie Ausübung

einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, wozu auch das Führen eines

Gastronomiebetriebes gehört. Die Wirtschaftsfreiheit kann aber gestützt auf

Art. 36 BV und § 13 Abs. 2 KV eingeschränkt werden, sofern es sich um

Massnahmen handelt, die sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4

BV). Für Einschränkungen in der Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeit sind

eine gesetzliche Grundlage sowie ein öffentliches Interesse erforderlich und

die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein (VGE VD.2015.227 vom 7. April

2015.

E. 2.5.1 f. m.w.H.).

2.2.3

Mit

seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, für die

Massnahme fehle eine genügende gesetzliche Grundlage (vgl. dazu VGE VG.2020.5

vom 18. November 2020 E. 2.2 f.). Er rügt vielmehr, dass die

Massnahme nicht verhältnismässig sei. Die Schliessung aller Restaurant sei

weder geeignet noch erforderlich, um die Fallzahlen zu reduzieren

Die angefochtene

Massnahme wurde zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ergriffen und dient dem öffentlichen

Interesse des Gesundheitsschutzes. Covid-19 wird bei engem und längerem Kontakt

zu einer infizierten Person durch Tröpfchen, Aerosole und über die Hände

übertragen. Angesichts der bestehenden Umstände in Restaurants, die von einer Vielzahl

untereinander nicht bekannter Personen besucht werden, und wo sich die Menschen

an einem Tisch auch über längere Zeit nahekommen und während des Essens und

Trinkens kein Maskentragen möglich ist, ist die Gefahr einer Übertragung des

Corona-Virus durch Tröpfchen oder über Aerosole nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund

einer summarischen Prüfung muss die Schliessung der Restaurants daher durchaus

zum Schutz der Gesundheit als geeignet gelten. Die Massnahme war im Verbund mit

den weiteren Massnahmen in summarischer Beurteilung der Wirkungszusammenhänge denn

offensichtlich wirksam (auch im Vergleich zu der Entwicklung mit jener in

anderen Kantonen, in denen die Schliessung der Restaurationsbetriebe erst

bundesrechtlich erfolgte), konnten in Basel-Stadt doch die Ansteckungen mit

Covid-19 seit dem Zeitpunkt ihres Erlasses deutlich verringert werden. Mitte

und Ende November 2020 verzeichnete das Gesundheitsdepartement noch jeweils über

1'000 aktive Fälle von Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt in Isolation

aufgrund einer Covid-19 Erkrankung. Inzwischen sind die Fallzahlen wieder

gesunken und es befanden sich anfangs März 2021 weniger als 150 Personen aufgrund

einer Covid-Erkrankung in Isolation. Die 7-Tage-Inzidenz pro

100‘000 Einwohnerinnen und Einwohner liegt momentan bei 69 (CH: 66), die

14-Tage-Inzidenz bei 118 (CH: 148; Stand 2. März 2021, vgl. https://www.coronavirus.bs.ch/nm/2021-coronavirus-dienstags-bulletin-zu-den-fallzahlen-im-kanton-basel-stadt-gd-9.html).

Trotz der rückläufigen Tendenz in den Fallzahlen ist die Lage aufgrund

der zunehmend entdeckten Fälle mit den SARS-CoV-2-Varianten, die mit einer

höheren Ansteckungsrate assoziiert sind, schwer einzuschätzen (vgl. file://

[...]/myFiles/Downloads/BAG_COVID19_Woechentliche_Lage.pdf zuletzt besucht am

3.

März 2021).

In einer

summarischen Prüfung ist auch keine Verletzung des Gebots der Erforderlichkeit

ersichtlich. Die Massnahmen betreffend die Restaurationsbetriebe wurden jeweils

schrittweise verschärft, sodass davon auszugehen ist, dass keine der bisher

ergriffenen Massnahmen genügend wirksam waren. Es sind auch ansonsten keine

milderen Massnahmen erkennbar, zumal gleichzeitig Massnahmen für private

Treffen sowie eine Maskentragpflicht an diversen Orte, insbesondere im

öffentlichen Verkehr, bereits bestehen. Die jeweils vorgesehene feste Zeitdauer

der angefochtenen Bestimmung erweist sich summarisch betrachtet auch als

notwendig, insbesondere um eine gewisse Rechtssicherheit zu erreichen.

Schliesslich ist es nicht zu verneinen, dass die strittige Massnahme

tiefgreifende Auswirkungen auf den Beschwerdeführer hat. Die geltend gemachte Existenzbedrohung

der Betriebe wird aber durch finanzielle Hilfen gemildert. Zudem haben die Restaurantbetreiber

die Möglichkeit, Take-Away sowie Lieferservice anzubieten, sodass sie ihren

Betrieb zumindest teilweise weiterführen können. Auf der anderen Seite der

Güterabwägung steht das Schutzgut der öffentlichen Gesundheit. Die Verhinderung

einer drohenden Überlastung der Spitäler und der Ausbreitung des Virus stellt ein

gewichtiges Interesse dar. Summarisch betrachtet überwiegt dieses das Interesse des Beschwerdeführers an der

Aufhebung der Massnahme nach § 3 Abs. 1 Covid-19-Verordnung

zusätzliche Massnahmen, womit sich diese Bestimmung im summarischer Würdigung als verhältnismässig erweist.

2.2.4

Im Hinblick auf die gerügte Ungleichbehandlung macht

der Regierungsrat geltend, dass sich die vorliegenden Schliessungen auf jene

Betriebe beziehen würden, in welchen das Ansteckungsrisiko aufgrund der

besonderen Umstände erfahrungsgemäss sowie gemäss aktueller Studienlage als

besonders hoch zu qualifizieren sei. Die Betriebskantinen als direkte

Konkurrenten decken für Arbeitnehmende sowie Schülerinnen und Schüler den

Grundbedarf an Verpflegung und sind für das breite Publikum nicht zugänglich,

was die potentiellen Ansteckungsketten eingrenzt. Folglich ist in einer

summarischen Prüfung ein sachlicher und vernünftiger Grund für die

entsprechenden Differenzierungen erkennbar. Dass der Regierungsrat bei der

vorliegend strittigen Regelung zwecks wirksamer und praktikabler Umsetzung auf

weitere Differenzierungen (nach Standort der Betriebe, Innen- sowie

Aussenbereichen, modernen Lüftungsanlagen sowie regelmässigem Lüften)

verzichtet hat, ist sodann angesichts der dem Verordnungsgeber beim Erlass von

generell-abstrakten Regelungen zukommenden erheblichen Gestaltungsfreiheit

(vgl. Häfelin/Haller/Keller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. Zürich 2020, Rz. 753 ff.) in

summarischer Würdigung nicht weiter zu beanstanden.

Hinzu kommt,

dass jeder Kanton in seinem Zuständigkeitsbereich kompetent ist, grundsätzlich

zielführende Massnahmen zu erlassen, auch wenn andere Kantone darauf verzichten

wollen. Aufgrund der föderalistischen Struktur des Bundes besteht insoweit auch

kein wirtschaftsfreiheitsrechtlicher Anspruch auf interkantonale

Gleichbehandlung. Soweit Massnahmen nicht wirtschaftspolitisch motiviert

werden, sind die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten befugt,

unterschiedliche wirtschaftspolizeiliche Rahmenbedingungen zu setzen.

3.

Zusammenfassend

wäre die Beschwerde bei summarischer Prüfung abzuweisen gewesen, wenn das

Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre. Dementsprechend

hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu

tragen. Die Abschreibungsgebühr wird in Anwendung von § 24 des Reglements über

die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Verfassungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren

wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit

einer Gebühr von CHF 500.–. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

von CHF 1'000.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Beschwerdeführer

CHF 500.– zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.