VG.2020.11
Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
3. März 2021Deutsch15 min
wurde die Befristung neu bis zum 20. Dezember 2020 resp. 28. Februar 2021 verlängert.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verfassungsgericht
Einzelgericht
VG.2020.11
URTEIL
vom 3. März 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch Gesundheitsdepartement
Basel-Stadt,
Generalsekretariat, Malzgasse 30,
4001 Basel
Gegenstand
Verfassungsbeschwerde
gegen einen Beschluss des Regierungsrats
vom 19. November 2020
betreffend Änderung vom 19.
November 2020 der Verordnung über
zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Beschluss
vom 19. November 2020 nahm der Regierungsrat eine Teilrevision der Verordnung
über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen, SG 321.331)
vor. Damit beschloss er unter anderem folgende neue Massnahme:
§ 3 Schliessung von Restaurationsbetrieben
1
Restaurationsbetriebe sind für das Publikum geschlossen.
2 Davon
ausgenommen sind:
a) Betriebs-
und Schulkantinen;
b) Gassenküchen und ähnliche Angebote;
c) an Hotels angeschlossene Restaurants für Hotelgäste;
d) Lieferdienste für Mahlzeiten;
e) Take-Away einschliesslich Foodtrucks.
3 Das
Take-Away-Angebot muss zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr eingestellt werden.
Die Änderung
trat am 23. November 2020 in Kraft und wurde bis zum 13. Dezember 2020
befristet. Mit Beschlüssen des Regierungsrats vom 8. und 19. Dezember 2020
wurde die Befristung neu bis zum 20. Dezember 2020 resp. 28. Februar 2021 verlängert.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 hob der Regierungsrat mit Inkrafttreten per
21. Dezember 2020 den Absatz 3 von § 3 auf. Am 24. Februar 2021 legte der
Regierungsrat die Befristung für § 3 neu bis 31. März 2021 fest.
Gegen den Beschluss
des Regierungsrats vom 19. November 2020 erhob A____, Bewilligungsinhaber des
Restaurants [...], (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. November 2020
Verfassungsbeschwerde beim Appellationsgericht, mit welcher er die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung von § 3 Covid-19-Verordnung zusätzliche
Massnahmen beantragte. Den Verfahrensantrag, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu gewähren, wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Dezember
2020 ab. Der Regierungsrat, vertreten durch das Gesundheitsdepartement,
verzichtete mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 auf eine Stellungnahme und
verwies vollumfänglich auf seine Stellungnahme im Verfahren VG.2020.9. Mit
Replik vom 22. Januar 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Mit Beschluss
vom 18. Dezember 2020 nahm der Bundesrat eine Revision der Verordnung über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) mit Wirkung per 22.
Dezember 2020 vor und erliess insbesondere folgende Bestimmung:
Art. 5a Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und
Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale
1
Der Betrieb von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken
und Tanzlokalen ist verboten.
2
Das Verbot gilt nicht für folgende Betriebe:
a. Betriebe, die Speisen und Getränke als Takeaway
anbieten, und Lieferdienste für Mahlzeiten;
b. Betriebskantinen, die ausschliesslich im
betreffenden Betrieb arbeitende Personen verköstigen und betreffend die Abgabe
und die Konsumation von Speisen und Getränken folgende Massnahmen im
Schutzkonzept vorsehen:
1. für die Konsumation im Restaurationsbereich gilt
eine Sitzpflicht,
2. bei der Konsumation muss der erforderliche
Abstand von jeder Person eingehalten werden;
c. Mensen oder Tagesstrukturangebote der
obligatorischen Schulen, die ausschliesslich Schülerinnen und Schüler,
Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigen;
d. Restaurations- und Barbetriebe, die lediglich
für Hotelgäste zur Verfügung stehen; für diese gilt Folgendes:
1. die Grösse der Gästegruppen darf höchstens vier
Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern,
2. für die Gäste gilt eine Sitzpflicht, namentlich
dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden,
3. zwischen den Gästegruppen muss entweder der
erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen
angebracht werden,
4. die Betreiber müssen die Kontaktdaten von
mindestens einem Gast pro Gästegruppe erheben.
3
Betriebe nach Absatz 2 Buchstaben a und d dürfen zwischen 06.00 und 23.00 Uhr
geöffnet sein. Betriebe nach Absatz 2 Buchstabe d dürfen in der Nacht vom 31.
Dezember auf den 1. Januar bis 01.00 Uhr geöffnet sein.
Diese Massnahmen
wurden zunächst bis zum 22. Januar 2021 befristet und mit Beschluss vom 13.
Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 verlängert. Am 24. Februar 2021
verlängerte der Bundesrat die Geltungsdauer von Art. 5a Covid-19-Verordnung
besondere Lage sodann bis zum 31. März 2021.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 30a Abs. 1 lit. b und § 30e Abs. 1 lit. a des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,
SG 270.100) kann beim Appellationsgericht als Verfassungsgericht
Beschwerde gegen kantonale Verordnungen geführt werden (abstrakte Normenkontrolle;
vgl. Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 519). Daraus
folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verfassungsgerichts für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Wie sich sogleich zeigen wird, ist
das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Daher ist
gemäss § 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) der Verfahrensleiter für die Verfahrenserledigung zuständig.
1.2
Soweit
der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Vorsteher des
Gesundheitsdepartements auf eine Stellungnahme zu seiner Beschwerde verzichtet
habe und auf eine Stellungnahme in einem anderen Verfahren verwiesen hat, ist
nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch beschwert sein soll,
wurde ihm doch die genannte Vernehmlassung im Verfahren VG.2020.9 mit der
Möglichkeit zur Replik zugestellt.
1.3
Angefochten
ist gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers die mit Wirkung bis mittlerweile zum
31.
März 2021 erfolgte Schliessung der Restaurationsbetriebe mit Ausnahme der
Betriebs- und Schulkantinen, Gassenküchen und ähnlichen Angeboten,
Hotelrestaurants für Hotelgäste, Mahlzeitenlieferdienste sowie Take-Away und
Foodtrucks (§ 3 Abs. 1 Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen). Der
Beschwerdeführer rügt einen unverhältnismässigen Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit sowie einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot. Vor
diesem Hintergrund ist die Legitimation des Beschwerdeführers zu prüfen.
1.3.1
Die
Beschwerdebefugnis kommt nach § 30f lit. a VRPG jeder Person zu, auf die der
angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte (siehe auch Stamm, a.a.O., S. 519). Vorausgesetzt
ist somit eine virtuelle Betroffenheit, wie sie auch zur Anfechtung von
Erlassen mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht verlangt wird (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Virtuelles Berührtsein verlangt,
dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später
einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (vgl.
VGE VG.2018.2 vom 16. April 2018 E. 1.2; für das Bundesrecht BGE 138 I 435
E. 1.6 S. 445, 137 I 77 E. 1.4 S. 81, 136 I 17 E. 2.1 S. 21). Die
Beschwerdeführenden müssen aber persönliche Interessen vertreten; eine
Rechtsmittelerhebung zur Vertretung von Interessen der Allgemeinheit oder von
Dritten ist nicht zulässig (BGE 136 I 49 S. 54 E. 2.1; VGE VG.2020.5 vom 18.
November 2020 E. 1.2.2).
1.3.2
Die besondere
Erleichterung der Legitimationsvoraussetzungen der abstrakten Normenkontrolle
bezieht sich nur auf die Betroffenheit durch den Inhalt des angefochtenen
Erlasses. Ein aktuelles Interesse ist dagegen insoweit erforderlich, als ein
geeignetes Anfechtungsobjekt vorliegen muss, dessen Aufhebung der Beschwerde
führenden Person den angestrebten Nutzen bringen muss. Dies bedeutet auch, dass
der Erlass im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen muss (VGE VG.2020.5
vom 18. November 2020 E. 1.2.2; VGE ZH AN.2015.00007 vom
28.
Januar 2016 E. 2.2; Bertschi,
in: Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich 2014, § 21 N. 33). Das
Gericht hat bei einer abstrakten Normenkontrolle auch einer nachträglichen
Änderung der Rechtslage Rechnung zu tragen und insbesondere neu in Kraft
getretenes, übergeordnetes Recht mit zu berücksichtigen (BGE 136 I 49 S. 56 E. 3.3,
120.
Ia 286 E. 2c/bb S. 291, 119 Ia 460 E. 4d S. 473). Das kann aber nicht
unbeschränkt gelten, sondern setzt einen engen Zusammenhang vor allem in
sachlicher und zeitlicher Hinsicht voraus (VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020
E. 1.2.2).
1.3.3
Dies
ist vorliegend der Fall. Der Bundesrat hat mit Beschlüssen vom 18. Dezember
2020, 13. Januar 2021 und 24. Februar 2021 den Betrieb von Restaurationsbetrieben
mit Art. 5a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage auch bundesrechtlich
verboten. Da somit auch die bundesrechtlichen Bestimmungen die Schliessung von Restaurationsbetrieben
bis zum 31. März 2021 vorsehen, würde die Aufhebung der angefochtenen
kantonalen Bestimmung den Beschwerdeführenden nicht den angestrebten Nutzen
bringen. Insoweit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der
kantonalen Verordnung weggefallen (VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E.
1.2.3).
1.3.4
Vom
Erfordernis der Aktualität des Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die
mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen
oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall
rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3
S. 45, 136 II 101 E. 1.1 S. 103; BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E.
1.2; vgl. auch Stamm, a.a.O., S.
477, 500). Aufgrund der Möglichkeit, die Rechtmässigkeit eines Erlasses auch
noch im konkreten Einzelfall zu überprüfen, ist dies vorliegend allerdings
nicht angezeigt. Eine Beschwerde darf nicht dazu dienen, rein abstrakte
Rechtsfragen zu erörtern (vgl. Stamm, a.a.O.,
S. 500). Da in der momentanen besonderen Lage der Corona-Pandemie zudem sowohl
die rechtlichen Grundlagen als auch die tatsächliche Situation innert wenigen
Tagen ändern können, ist es auch nicht erkennbar, dass sich dieselben Fragen
jederzeit wieder unter den gleichen Umständen stellen könnten.
Folglich kann
vorliegend nicht vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses
abgesehen werden (VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.4). Ebenfalls
nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann die
Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmung bis zum Erlass der
inhaltlich identischen bundesrechtlichen Regelung und die Prüfung sein, ob also
die vom Bundesrecht in ihrer selbständigen Wirksamkeit aufgehobene kantonale
Regelung in § 3 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen in
der Fassung vom 19. November 2020 im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtskonform
gewesen ist. Mit der Beschwerde gegen Erlasse kann die Aufhebung der
angefochtenen Vorschrift nur «ex nunc» verlangt werden, mit Wirkung ab
Veröffentlichung des Aufhebungsentscheids (§ 30i Abs. 2 Satz 3; VGE
VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.3).
1.3.5
Daraus
folgt, dass das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers während
dem vorliegenden Verfahren dahingefallen ist, weshalb das Verfahren
gegenstandslos geworden und folglich abzuschreiben ist.
2.
2.1
Die
Kostenverteilung nach einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses während eines
Verfahrens und der dadurch bewirkten Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Primär werden die Kosten dabei
nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang verlegt. Soweit sich dieser nicht
eruieren lässt, trägt diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst
hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die das Verfahren
gegenstandslos werden liessen (Stamm,
a.a.O., 514; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 310; Maillard, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 N 17; statt vieler VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2). Allerdings kann die
beschwerdeführende Person nicht indirekt über den Kostenentscheid eine volle
Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache mit dem damit verbundenen Aufwand
erlangen, wenn die Beschwerde in der Hauptsache mangels eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden ist (vgl. VGE VG.2020.5 vom 18.
November 2020 E. 2.1 m.H. auf VGE VD.2019.190 vom 27. Oktober 2020
E. 1.2.2.2).
2.2
2.2.1
Die
vorliegende Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist aufgrund der veränderten
Rechtslage eingetreten. Daneben hat sich auch die tatsächliche Lage der
Corona-Pandemie ständig verändert. Für die summarische Beurteilung der
Beschwerde ist auf die tatsächliche Situation zum Entscheidzeitpunkt
abzustellen, da das Verfassungsgericht den kantonalen Erlass nach § 30i Abs. 2 VRPG ja auch nicht rückwirkend hätte aufheben können (VGE VG.2020.5 vom 18.
November 2020 E. 2.2.1).
2.2.2
Der
Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde eine Verletzung der
Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie
eine Verletzung der Rechtsgleichheit geltend. Die Wirtschaftsfreiheit schützt unter
anderem die wirtschaftliche Entfaltung der Privaten und die freie Ausübung
einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, wozu auch das Führen eines
Gastronomiebetriebes gehört. Die Wirtschaftsfreiheit kann aber gestützt auf
Art. 36 BV und § 13 Abs. 2 KV eingeschränkt werden, sofern es sich um
Massnahmen handelt, die sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4
BV). Für Einschränkungen in der Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeit sind
eine gesetzliche Grundlage sowie ein öffentliches Interesse erforderlich und
die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein (VGE VD.2015.227 vom 7. April
2015.
E. 2.5.1 f. m.w.H.).
2.2.3
Mit
seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, für die
Massnahme fehle eine genügende gesetzliche Grundlage (vgl. dazu VGE VG.2020.5
vom 18. November 2020 E. 2.2 f.). Er rügt vielmehr, dass die
Massnahme nicht verhältnismässig sei. Die Schliessung aller Restaurant sei
weder geeignet noch erforderlich, um die Fallzahlen zu reduzieren
Die angefochtene
Massnahme wurde zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ergriffen und dient dem öffentlichen
Interesse des Gesundheitsschutzes. Covid-19 wird bei engem und längerem Kontakt
zu einer infizierten Person durch Tröpfchen, Aerosole und über die Hände
übertragen. Angesichts der bestehenden Umstände in Restaurants, die von einer Vielzahl
untereinander nicht bekannter Personen besucht werden, und wo sich die Menschen
an einem Tisch auch über längere Zeit nahekommen und während des Essens und
Trinkens kein Maskentragen möglich ist, ist die Gefahr einer Übertragung des
Corona-Virus durch Tröpfchen oder über Aerosole nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund
einer summarischen Prüfung muss die Schliessung der Restaurants daher durchaus
zum Schutz der Gesundheit als geeignet gelten. Die Massnahme war im Verbund mit
den weiteren Massnahmen in summarischer Beurteilung der Wirkungszusammenhänge denn
offensichtlich wirksam (auch im Vergleich zu der Entwicklung mit jener in
anderen Kantonen, in denen die Schliessung der Restaurationsbetriebe erst
bundesrechtlich erfolgte), konnten in Basel-Stadt doch die Ansteckungen mit
Covid-19 seit dem Zeitpunkt ihres Erlasses deutlich verringert werden. Mitte
und Ende November 2020 verzeichnete das Gesundheitsdepartement noch jeweils über
1'000 aktive Fälle von Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt in Isolation
aufgrund einer Covid-19 Erkrankung. Inzwischen sind die Fallzahlen wieder
gesunken und es befanden sich anfangs März 2021 weniger als 150 Personen aufgrund
einer Covid-Erkrankung in Isolation. Die 7-Tage-Inzidenz pro
100‘000 Einwohnerinnen und Einwohner liegt momentan bei 69 (CH: 66), die
14-Tage-Inzidenz bei 118 (CH: 148; Stand 2. März 2021, vgl. https://www.coronavirus.bs.ch/nm/2021-coronavirus-dienstags-bulletin-zu-den-fallzahlen-im-kanton-basel-stadt-gd-9.html).
Trotz der rückläufigen Tendenz in den Fallzahlen ist die Lage aufgrund
der zunehmend entdeckten Fälle mit den SARS-CoV-2-Varianten, die mit einer
höheren Ansteckungsrate assoziiert sind, schwer einzuschätzen (vgl. file://
[...]/myFiles/Downloads/BAG_COVID19_Woechentliche_Lage.pdf zuletzt besucht am
3.
März 2021).
In einer
summarischen Prüfung ist auch keine Verletzung des Gebots der Erforderlichkeit
ersichtlich. Die Massnahmen betreffend die Restaurationsbetriebe wurden jeweils
schrittweise verschärft, sodass davon auszugehen ist, dass keine der bisher
ergriffenen Massnahmen genügend wirksam waren. Es sind auch ansonsten keine
milderen Massnahmen erkennbar, zumal gleichzeitig Massnahmen für private
Treffen sowie eine Maskentragpflicht an diversen Orte, insbesondere im
öffentlichen Verkehr, bereits bestehen. Die jeweils vorgesehene feste Zeitdauer
der angefochtenen Bestimmung erweist sich summarisch betrachtet auch als
notwendig, insbesondere um eine gewisse Rechtssicherheit zu erreichen.
Schliesslich ist es nicht zu verneinen, dass die strittige Massnahme
tiefgreifende Auswirkungen auf den Beschwerdeführer hat. Die geltend gemachte Existenzbedrohung
der Betriebe wird aber durch finanzielle Hilfen gemildert. Zudem haben die Restaurantbetreiber
die Möglichkeit, Take-Away sowie Lieferservice anzubieten, sodass sie ihren
Betrieb zumindest teilweise weiterführen können. Auf der anderen Seite der
Güterabwägung steht das Schutzgut der öffentlichen Gesundheit. Die Verhinderung
einer drohenden Überlastung der Spitäler und der Ausbreitung des Virus stellt ein
gewichtiges Interesse dar. Summarisch betrachtet überwiegt dieses das Interesse des Beschwerdeführers an der
Aufhebung der Massnahme nach § 3 Abs. 1 Covid-19-Verordnung
zusätzliche Massnahmen, womit sich diese Bestimmung im summarischer Würdigung als verhältnismässig erweist.
2.2.4
Im Hinblick auf die gerügte Ungleichbehandlung macht
der Regierungsrat geltend, dass sich die vorliegenden Schliessungen auf jene
Betriebe beziehen würden, in welchen das Ansteckungsrisiko aufgrund der
besonderen Umstände erfahrungsgemäss sowie gemäss aktueller Studienlage als
besonders hoch zu qualifizieren sei. Die Betriebskantinen als direkte
Konkurrenten decken für Arbeitnehmende sowie Schülerinnen und Schüler den
Grundbedarf an Verpflegung und sind für das breite Publikum nicht zugänglich,
was die potentiellen Ansteckungsketten eingrenzt. Folglich ist in einer
summarischen Prüfung ein sachlicher und vernünftiger Grund für die
entsprechenden Differenzierungen erkennbar. Dass der Regierungsrat bei der
vorliegend strittigen Regelung zwecks wirksamer und praktikabler Umsetzung auf
weitere Differenzierungen (nach Standort der Betriebe, Innen- sowie
Aussenbereichen, modernen Lüftungsanlagen sowie regelmässigem Lüften)
verzichtet hat, ist sodann angesichts der dem Verordnungsgeber beim Erlass von
generell-abstrakten Regelungen zukommenden erheblichen Gestaltungsfreiheit
(vgl. Häfelin/Haller/Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. Zürich 2020, Rz. 753 ff.) in
summarischer Würdigung nicht weiter zu beanstanden.
Hinzu kommt,
dass jeder Kanton in seinem Zuständigkeitsbereich kompetent ist, grundsätzlich
zielführende Massnahmen zu erlassen, auch wenn andere Kantone darauf verzichten
wollen. Aufgrund der föderalistischen Struktur des Bundes besteht insoweit auch
kein wirtschaftsfreiheitsrechtlicher Anspruch auf interkantonale
Gleichbehandlung. Soweit Massnahmen nicht wirtschaftspolitisch motiviert
werden, sind die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten befugt,
unterschiedliche wirtschaftspolizeiliche Rahmenbedingungen zu setzen.
3.
Zusammenfassend
wäre die Beschwerde bei summarischer Prüfung abzuweisen gewesen, wenn das
Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre. Dementsprechend
hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu
tragen. Die Abschreibungsgebühr wird in Anwendung von § 24 des Reglements über
die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verfassungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren
wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.–. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 1'000.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Beschwerdeführer
CHF 500.– zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.