Lexipedia

Entscheid

VG.2020.4

Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

16. November 2020Deutsch19 min

Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verfassungsgericht

Kammer

VG.2020.4

URTEIL

vom 16. November 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr.

Michèle Guth

Beteiligte

A____, Beschwerdeführer

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch: Gesundheitsdepartement

Basel-Stadt

Generalsekretariat, Malzgasse 30,

4001 Basel

Gegenstand

Verfassungsbeschwerde

gegen einen Beschluss des Regierungsrats

vom 7. Juli 2020

betreffend Verordnung über

zusätzliche Massnahmen des Kantons

Basel-Stadt zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 7. Juli 2020

änderte der Regierungsrat die Verordnung vom 2. Juli 2020 über zusätzliche

Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung

zusätzliche Massnahmen; SG 321.331) und fügte folgende zwei neuen Bestimmungen

ein:

§ 2a Veranstaltungen mit mehr als 100

Personen

1 An öffentlichen und privaten

Veranstaltungen mit über 100 Besucherinnen und Besuchern, an welchen aufgrund

der Art der Aktivität, wegen örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen

oder wirtschaftlichen Gründen während einer bestimmten Dauer weder der erforderliche

Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können, muss eine

Unterteilung in Steh- oder Sitzplatzsektoren mit maximal 100 Personen

vorgenommen werden und es sind Kontaktdaten gemäss Art. 5 Covid-19-Verordnung

besondere Lage zu erheben.

2 Ausserhalb dieser Sektoren muss,

wenn die Möglichkeit der Durchmischung besteht, entweder der Mindestabstand

eingehalten oder eine Schutzmaske getragen werden.

3 Bei Veranstaltungen mit mehr als 100

mitwirkenden Personen besteht für diese keine Sektorbildungspflicht. Es ist ein

Schutzkonzept zu erstellen. Wenn weder der erforderliche Abstand eingehalten

noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können, sind Kontaktdaten gemäss Art. 5

Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erheben.

§ 2b Restaurationsbetriebe

1 In Gästebereichen von

Restaurationsbetrieben, einschliesslich Bar- und Clubbetrieben sowie in

Diskotheken und Tanzlokalen, in welchen aufgrund der Art der Aktivität, wegen

örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen

während einer bestimmten Dauer weder der erforderliche Abstand eingehalten noch

Schutzmassnahmen ergriffen werden können, dürfen gleichzeitig höchstens 100

Gäste anwesend sein und es sind Kontaktdaten gemäss Art. 5

Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erheben.

2 Ein Restaurationsbetrieb kann

mehrere räumlich getrennte Gästebereiche im Sinn von Abs. 1 betreiben.

3 Ausserhalb dieser Gästebereiche

muss, wenn die Möglichkeit der Durchmischung besteht, entweder der

Mindestabstand eingehalten oder eine Schutzmaske getragen werden.

Gemäss den

Schlussbestimmungen trat die Änderung am 9. Juli 2020 in Kraft und gilt bis zum

31. Dezember 2020.

Dagegen erhob A____

am 10. Juli 2020 Verfassungsbeschwerde, mit welcher er die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung der §§ 2a und 2b der Covid-19-Verordnung

zusätzliche Massnahmen beantragt. Eventualiter sei deren Geltung in Abänderung

der Schlussbestimmung der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen bis zum

31. Juli 2020 zu befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er, es

sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Verfahrensleiter

des Verfassungsgerichts wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

mit Verfügung vom 13. Juli 2020 ab. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2020

beantragte das Gesundheitsdepartement in Vertretung des Regierungsrats die

Abweisung der Verfassungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Darauf replizierte A____ am 28. August 2020 und hielt an seinen Rechtsbegehren

fest. Mit Duplik vom 18. September 2020 nahm das Gesundheitsdepartement für den

Regierungsrat nochmals Stellung. Mit separater Eingabe vom 18. September 2020

teilte das Gesundheitsdepartement sodann mit, der Regierungsrat habe im

Nachgang zum bundesrätlichen Entscheid, Veranstaltungen mit mehr als 1’000

Personen ab dem 1. Oktober 2020 wieder zu erlauben, die Covid-19-Verordnung

zusätzliche Massnahmen vom 2. Juli 2020 mit Beschluss vom 15. September

2020 angepasst bzw. totalrevidiert. Materiell habe sich durch die Totalrevision

für das vorliegende Verfahren jedoch keine Änderung ergeben.

Mit der erneuten

Revision der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen vom 15. Oktober 2020

wurden die vorliegend angefochtenen Bestimmungen aufgehoben bzw. geändert. Neu

lauten sie wie folgt:

§ 5 Restaurationsbetriebe

1 In Restaurationsbetrieben

einschliesslich Bar- und Clubbetrieben sowie Diskotheken und Tanzlokalen ist

die Konsumation in Stehbereichen unzulässig.

2 Die Konsumation hat sitzend an

Tischen zu erfolgen und zwischen Gästegruppen ist der erforderliche Mindestabstand

einzuhalten oder es sind zweckmässige Abschrankungen vorzusehen.

3 Ein Restaurationsbetrieb kann

mehrere räumlich getrennte Sitzbereiche betreiben.

4 In einem Sitzbereich gemäss Abs. 3

dürfen höchstens 100 Gäste anwesend sein.

5 In Bar- und Clubbetrieben,

Diskotheken und Tanzlokalen sind gleichzeitig höchstens 100 Personen in einem

Raum zulässig. Insgesamt dürfen gleichzeitig höchstens 300 Personen anwesend

sein.

6 In allen Restaurationsbetrieben,

einschliesslich Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen sind

Kontaktdaten gemäss Art. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erheben.

§ 6 Veranstaltungen mit höchstens

1000 Personen

1 Veranstaltungen mit höchstens 1000

Personen dürfen durchgeführt werden, wenn der erforderliche Abstand eingehalten

oder Schutzmassnahmen ergriffen werden können. Ist dies nicht möglich, so

dürfen höchstens 50 Personen teilnehmen und es sind die Kontaktdaten gemäss

Art. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erheben.

2 Für mitwirkende Personen gilt die

Personenobergrenze gemäss Abs. 1 nicht. Es ist für diese aber ein Schutzkonzept

zu erstellen und es sind Kontaktdaten gemäss Art. 5 Covid-19-Verordnung

besondere Lage zu erheben.

3 Für private Veranstaltungen mit

höchstens 1000 Personen gilt Art. 6 Abs. 2–4 Covid-19-Verordnung besondere

Lage.

Die

geänderten Bestimmungen traten am 19. Oktober 2020 in Kraft. Auf den gleichen

Zeitpunkt wurde die Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen vom 15.

September 2020 aufgehoben. Die §§ 5 und 6 gelten befristet bis zum 31. Dezember

2020.

Auf Bundesebene

hat am 29. Oktober 2020 der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen in der

besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung

besondere Lage; SR 818.101.26) revidiert. Insbesondere wurden folgende

Bestimmungen erlassen:

Art. 5a Besondere

Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie für Diskotheken

und Tanzlokale

1 Für Restaurations-, Bar- und

Clubbetriebe gilt zusätzlich zum Schutzkonzept nach Artikel 4 Folgendes:

a. Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht;

namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden.

b. Zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr

müssen die Betriebe geschlossen bleiben.

c. Die Grösse der Gästegruppen darf

höchstens vier Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit

Kindern sowie für die Mensen und Tagesstrukturangebote der obligatorischen

Schulen.

d. (…).

2 Der Betrieb von Diskotheken und

Tanzlokalen sowie die Durchführung von Tanzveranstaltungen ist verboten.

Art. 6 Besondere Bestimmungen für

Veranstaltungen

1 Es ist verboten, Veranstaltungen mit

über 50 Personen durchzuführen. Nicht mitzuzählen sind dabei Personen, die im

Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, und Personen, die bei der

Durchführung der Veranstaltung mithelfen. (…).

Im Nachgang

dieser Anpassungen auf Bundesebene beschloss der Regierungsrat am 3. November

2020 eine erneute Revision der kantonalen Verordnung und hob die

Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen vom 15. Oktober 2020 (darunter die

§§ 5 und 6) auf. Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen vom 3. November

2020 enthält im hier strittigen Bereich nun noch folgende Bestimmung:

§ 3 Restaurationsbetriebe

1 In allen Restaurationsbetrieben sind

gleichzeitig höchstens 100 Personen in einem Raum zulässig und es sind

Kontaktdaten gemäss Art. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erheben.

2 Ein Restaurationsbetrieb kann

mehrere getrennte Räume betreiben.

Die Verordnung

trat am 4. November 2020 in Kraft. § 3 gilt befristet bis zum 31. Dezember

2020.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 30a Abs. 1 lit. b und § 30e Abs. 1 lit. a des

Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,

SG 270.100) kann beim Appellationsgericht als Verfassungsgericht

Beschwerde gegen kantonale Verordnungen geführt werden (abstrakte

Normenkontrolle; vgl. Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 519). Daraus

folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verfassungsgerichts für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Dieses urteilt gemäss § 91

Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als

Kammer.

1.2

1.2.1

Angefochten

ist die am 9. Juli 2020 in Kraft getretene Änderung der Covid-19-Verordnung

zusätzliche Massnahmen. Die strittigen §§ 2a und 2b betreffen

Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sowie Restaurationsbetriebe. Der

Beschwerdeführer rügt unter anderem, die angefochtenen Bestimmungen der Covid-19-Verordnung

zusätzliche Massnahmen verletzten Bundesrecht. Der Bund habe am 19. Juni 2020

die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie erlassen, gemäss welcher Veranstaltungen mit mehr als 300 (und

weniger als 1'000) Personen nur beschränkt möglich seien, soweit entsprechende

Sektoren gebildet werden können, in welchen nicht mehr als 300 Personen zugegen

seien (Art. 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Private und öffentliche

Veranstaltungen bis zu 300 Personen seien grundsätzlich uneingeschränkt

durchführbar, soweit ein Schutzkonzept gemäss Art. 4 Covid-19-Verordnung

besondere Lage bestehe und dieses eingehalten werden könne. Der Kanton dürfe

gemäss Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage einzig bei einer Erhöhung

der Fallzahlen, welche ein sogenanntes Contact Tracing als nicht mehr

praktikabel erscheinen liessen, über die Verordnung des Bundesrates

hinausgehende einschränkende Massnahmen festlegen. Diese Voraussetzungen lägen

derzeit nicht vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne aufgrund der

Verordnung selbst keine private Veranstaltung mit über 100 Personen durchführen

und werde auch daran gehindert, Restaurations-, Bar und Clubbetriebe sowie

Diskotheken und Tanzlokale jederzeit besuchen zu können, weil der entsprechende

Betrieb nur höchstens 100 statt 300 Personen aufnehmen dürfe.

1.2.2

Die

angefochtenen Bestimmungen der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen vom

2.

Juli 2020 (Stand 9. Juli 2020) wurden bereits mit der Covid-19-Verordnung

zusätzliche Massnahmen vom 15. September 2020 per 1. Oktober 2020

totalrevidiert, ohne dass dabei die §§ 2a und 2b inhaltlich erneuert wurden.

Mit der erneuten Revision der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen vom

15.

Oktober 2020 wurden die vorliegend angefochtenen Bestimmungen sodann

teilweise verschärft, indem die zulässige Personenanzahl in

Restaurationsbetrieben etc. auf 100 und an Veranstaltungen, an denen weder der

erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden

können, auf 50 Personen reduziert wurde.

Allerdings

wurden auch die bundesrechtlichen Bestimmungen in der Zwischenzeit revidiert.

Der Bundesrat hat per 29. Oktober 2020 sowohl für Restaurations-, Bar- und

Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale als auch für Veranstaltungen wiederum

strengere Massnahmen getroffen. Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen

sowie die Durchführung von Tanzveranstaltungen wurde gänzlich verboten (Art. 5

Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Weiter wurde verboten,

Veranstaltungen mit über 50 Personen durchzuführen (Art. 6 Covid-19-Verordnung

besondere Lage). In der Folge hat auch der Regierungsrat die kantonale

Verordnung angepasst und am 3. November 2020 die Bestimmungen betreffend

Veranstaltungen sowie Diskotheken und Tanzlokale aufgehoben. Damit bleibt

einzig § 3 Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens, wonach in Restaurationsbetrieben gleichzeitig

höchstens 100 Personen in einem Raum zulässig sind, wobei ein

Restaurationsbetrieb mehrere getrennte Räume betreiben kann.

1.3

1.3.1

Die

Beschwerdebefugnis kommt nach § 30f lit. a VRPG jeder Person zu,

auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte (siehe

auch Stamm, a.a.O., S. 519).

Vorausgesetzt ist somit eine virtuelle Betroffenheit, wie sie auch zur Anfechtung

von Erlassen mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans

Bundesgericht verlangt wird (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des

Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Virtuelles Berührtsein verlangt,

dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später

einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (vgl. AGE VG.2018.2 vom

16.

April 2018 E. 1.2; für das Bundesrecht BGE 138 I 435 E. 1.6

S. 445, 137 I 77 E. 1.4 S. 81, 136 I 17

E. 2.1 S. 21). Die Beschwerdeführenden müssen aber

persönliche Interessen vertreten; eine Rechtsmittelerhebung zur Vertretung von

Interessen der Allgemeinheit oder von Dritten ist nicht zulässig (BGE 136 I 49

S. 54 E. 2.1).

Die besondere Erleichterung der Legitimationsvoraussetzungen

der abstrakten Normenkontrolle bezieht sich nur auf die Betroffenheit durch den

Inhalt des angefochtenen Erlasses. Ein aktuelles Interesse ist dagegen insoweit

erforderlich, als ein geeignetes Anfechtungsobjekt vorliegen muss, dessen

Aufhebung der Beschwerde führenden Person den angestrebten Nutzen bringen muss.

Dies bedeutet auch, dass der Erlass im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen

muss (VGE ZH AN.2015.00007 vom 28. Januar 2016 E. 2.2; Bertschi in: Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich 2014, § 21 N. 33).

1.3.2

Das

Gericht hat bei einer abstrakten Normenkontrolle auch einer nachträglichen

Änderung der Rechtslage Rechnung zu tragen und insbesondere neu in Kraft getretenes,

übergeordnetes Recht mitzuberücksichtigen (BGE 136 I 49 S. 56 E. 3.3, 120 Ia

286.

E. 2c/bb S. 291, 119 Ia 460 E. 4d S. 473). Das kann aber nicht unbeschränkt

gelten, sondern setzt einen engen Zusammenhang vor allem in sachlicher und

zeitlicher Hinsicht voraus. Dies ist vorliegend der Fall. Der Bundesrat hat per

29.

Oktober 2020 neue Vorschriften erlassen, die für die Beurteilung des

vorliegenden Falls von Bedeutung sind. Soweit diese über die kantonalen

Massnahmen hinausgehen, würde die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen dem

Beschwerdeführer nicht den angestrebten Nutzen bringen. In der Zwischenzeit

wurden die kantonalen Bestimmungen in Bezug auf Veranstaltungen sowie Diskotheken

und Tanzlokale ohnehin ersatzlos gestrichen. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer

diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Ebenfalls nicht mehr

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann aufgrund der zwischenzeitlich

erfolgten Veränderung der angefochtenen Bestimmungen sein, ob §§ 2a und 2b Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen zum Zeitpunkt ihres Erlasses am 7.

Juli 2020 rechtskonform waren. Mit der Beschwerde gegen Erlasse kann die

Aufhebung der angefochtenen Vorschrift nur «ex nunc» verlangt werden, mit

Wirkung ab Veröffentlichung des Aufhebungsentscheids (§ 30i Abs. 2 Satz 3.).

1.3.3

Vom

Erfordernis der Aktualität des Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die

mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen

oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall

rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3

S. 45, 136 II 101 E. 1.1 S. 103; BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E.

1.2; vgl. auch Stamm, a.a.O.,

S. 477, 500). Aufgrund der Möglichkeit, die Rechtmässigkeit eines Erlasses auch

noch im konkreten Einzelfall zu überprüfen, ist dies vorliegend allerdings

nicht angezeigt. Eine Beschwerde darf nicht dazu dienen, rein abstrakte

Rechtsfragen zu erörtern (vgl. Stamm, a.a.O.,

S. 500). Da in der momentanen besonderen Lage der Corona-Pandemie zudem sowohl

die rechtlichen Grundlagen als auch die tatsächliche Situation innert wenigen

Tagen ändern können, ist es nicht erkennbar, dass sich dieselben Fragen

jederzeit wieder unter den gleichen Umständen stellen könnten. Folglich kann

vorliegend nicht vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses

abgesehen werden.

1.3.4

Insgesamt

ist kein Grund ersichtlich, weshalb weiterhin ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde bestehen könnte, soweit

die angefochtenen Massnahmen von den bundesrechtlichen Regelungen überholt

wurden. Ein solcher Grund wird auch nicht geltend gemacht. Das

Beschwerdeverfahren ist daher diesbezüglich infolge Gegenstandslosigkeit

abzuschreiben.

1.3.5

Es

bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Anfechtung der über die

bundesrechtlichen Massnahmen hinausgehenden Bestimmungen des Kantons

legitimiert ist. § 3 Abs. 1 Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen

sieht vor, dass die Anzahl Personen in einem Raum von Restaurationsbetrieben

höchstens 100 Gäste betragen darf. Grundsätzlich genügt bereits eine

geringe Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Zukunft einmal von der Verordnung

betroffen sein könnte. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern der

Beschwerdeführer auch nur virtuell davon betroffen sein könnte, dass die Personenanzahl

in einem Raum von Restaurationsbetrieben auf höchstens 100 Gäste beschränkt ist.

Ein Restaurationsbetrieb darf mehrere getrennte Räume betreiben (§ 2 Abs. 2 Covid-19-Verordnung

zusätzliche Massnahmen). Somit können grössere Restaurants mit mehreren Räumen

weiterhin über 100 Gäste aufnehmen, während kleinere Restaurants von der

Massnahme gar nicht betroffen sind. Ein Abweisen des Beschwerdeführers als Gast

ist damit nicht zu befürchten. Der Beschwerde lässt sich auch kein

entsprechendes schutzwürdiges Interesse entnehmen. Der Beschwerdeführer benennt

keine Restaurationsbetriebe im Kanton Basel-Stadt, die in einem einzigen Raum

mehr als 100 Gäste (im Sitzen) bewirtschaften. Mangels Beschwer ist daher nicht

auf die Beschwerde gegen § 3 Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen

einzutreten.

2.

2.1

Insgesamt

ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit das

Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

Gemäss § 30b in Verbindung mit § 30 Abs. 1 VRPG trägt der Unterliegende die

Verfahrenskosten. Als unterliegend gilt auch ein Beschwerdeführer, auf dessen

Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. VGE VG.2020.2 vom 19. Juni 2020 E. 5).

Da das Nichteintreten vorliegend aber nur den geringeren Teil der

Beschwerdeerledigung ausmacht, sind die Kosten unter Berücksichtigung der

Verfahrensabschreibung aufzuerlegen.

Die

Kostenverteilung nach einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses während eines

Verfahrens und der dadurch bewirkten Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Primär werden die Kosten dabei

nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang verlegt. Soweit sich dieser nicht

eruieren lässt, trägt diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst

hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die das Verfahren

gegenstandslos werden liessen (Stamm,

a.a.O., 514; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 310; Maillard, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 N 17; statt vieler VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2). Allerdings kann die

beschwerdeführende Person nicht indirekt über den Kostenentscheid eine volle

Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache mit dem damit verbundenen Aufwand

erlangen, wenn die Beschwerde in der Hauptsache mangels eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden ist (vgl. VGE VD.2019.190 vom

27.

Oktober 2020 E. 1.2.2.2).

2.2

2.2.1

Die

vorliegende Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist aufgrund der veränderten

Rechtslage auf Bundesebene eingetreten. Daneben hat sich auch die tatsächliche

Lage der Corona-Pandemie ständig verändert. Für die summarische Beurteilung der

Beschwerde ist auf die tatsächliche Situation zum Entscheidzeitpunkt

abzustellen, da das Verfassungsgericht den kantonalen Erlass nach § 30i Abs. 2 VRPG ja auch nicht rückwirkend hätte aufheben können.

Seit Oktober

2020.

sind die Fallzahlen stetig angestiegen. Das Gesundheitsdepartement

Basel-Stadt verzeichnete mit Stand 30. Oktober 2020 total 766 aktive Fälle von

Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt in Isolation. Von den momentan

47.

Personen in Pflege in einem baselstädtischen Spital benötigten 13

Intensivpflege. Daneben waren 2’228 Personen in Quarantäne. Die

14-Tage-Inzidenz pro 100‘000 Einwohnerinnen und Einwohner lag bei 448 (vgl. https://www.coronavirus.bs.ch/nm/2020-coronavirus-freitags-bulletin-zu-den-fallzahlen-im-kanton-basel-stadt-gd-2.html,

zuletzt am 3. November 2020 besucht).

2.2.2

Nach

Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage kann der Kanton für eine

begrenzte Zeit vorsehen, dass die Anzahl Gäste, Besucherinnen und Besucher oder

Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Einrichtungen und Betrieben sowie an

Veranstaltungen über die Vorgaben dieser Verordnung hinaus beschränkt wird,

wenn sich die Anzahl Personen, die nach Art. 33 des Epidemiengesetzes (EpG,

SR 818.101) identifiziert und benachrichtigt werden

müssen, derart erhöht, dass diese Massnahme nicht praktikabel ist. Gemäss den

Erläuterungen soll über den Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung

besondere Lage nicht zwingend vorausgesetzt sein, dass die Anzahl der zu

benachrichtigenden Personen bereits derart erhöht ist, dass Contact Tracing

nicht mehr praktikabel ist. Vielmehr soll auch genügen, dass die Zahl

entsprechend «zu erhöhen droht» (Erläuterungen Covid-19-Verordnung besondere

Lage vom 19. Oktober 2020 S. 17, bzw. act. 6/5 S. 10). Dieser Auslegung ist in

summarischer Prüfung in systematischer Hinsicht zu folgen. Art. 8 Abs. 2

der Covid-19-Verordnung besondere Lage erlaubt den Kantonen zudem begrenzte

bzw. gebietsweise geltende Massnahmen nach Art. 40 EpG zu treffen. Für solche

Massnahmen genügt es, dass eine hohe Anzahl von Infektionen unmittelbar droht.

Im Kanton Basel-Stadt als räumlich eng begrenztem Stadtkanton sind solche

Massnahmen jeweils für das ganze Kantonsgebiet zu treffen, während sie in

anderen Kantonen etwa auf urbane Zentren begrenzt werden können. Bereits aus

diesem Grund müssen Massnahmen gemäss Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung

besondere Lage zumindest im Kanton Basel-Stadt auch unter den Voraussetzungen

einer drohenden Erhöhung der Fallzahlen gemäss Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung

besondere Lage zulässig sein.

Angesichts der

genannten Entwicklung der Fallzahlen ist summarisch davon auszugehen, dass die

Voraussetzungen von Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage zum Entscheidzeitpunkt

erfüllt waren und der Kanton Basel-Stadt befugt war, in den genannten Bereichen

zusätzliche Massnahmen zu denjenigen des Bundes anzuordnen, ohne damit

Bundesrecht zu verletzen.

2.3

In

einer summarischen Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers, dass im Kanton

Basel-Stadt grundsätzlich der Grosse Rat und nicht der Regierungsrat als

Gesetzgeber zum Erlass weiterreichender Massnahmen gemäss Art. 8 Covid-19-VO

besondere Lage zuständig sei, ist festzuhalten, dass der Regierungsrat nach §

105.

Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) zum Erlass rechtsetzender

Bestimmungen in der Form der Verordnung befugt ist, soweit er durch Verfassung

oder Gesetz dazu ermächtigt ist. Nach § 50 des Gesundheitsgesetzes (GesG,

SG 300.100) können das zuständige Departement oder die gesundheitspolizeilichen

Funktionsträgerinnen und -träger bei zeitlicher Dringlichkeit Massnahmen

ergreifen, um eingetretene oder unmittelbar drohende schwere Störungen

abzuwenden. Als übergeordnete Behörde des Departements kann damit auch der

Regierungsrat direkt entscheiden. Nach dem Gesagten setzt Art. 8 der

Covid-19-Verordnung besondere Lage eine drohende Gefahr steigender

Ansteckungsfälle voraus. Angesichts des drohenden Anstiegs der Fallzahlen war

der Regierungsrat summarisch betrachtet zuständig, gestützt auf die

polizeiliche Generalklausel gemäss § 50 GesG die erforderlichen

Verordnungsbestimmungen zu erlassen.

2.4

Schliesslich

bleibt eine summarische Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten

Massnahmen vorzunehmen. Die strittigen Massnahmen bewirken, dass im Fall des

Besuchs einer angesteckten Person in einem Betrieb gemäss § 5 resp. einer

öffentlichen Veranstaltung gemäss § 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung

zusätzlichen Massnahmen weniger Personen angesteckt werden können und weniger

Personen im Rahmen des Contact Tracing kontaktiert werden müssen. Sie sind

daher geeignet, die Effektivität der Nachverfolgung zu gewährleisten und damit

das Ansteckungs- und das Ausbreitungsrisiko zu vermindern. Die Massnahmen sind angesichts

der weiteren Verbreitung des Coronavirus auch erforderlich. Weshalb die Beschränkung

der Personenzahl in Bar- und Clubbetrieben sowie an Veranstaltungen dem

Beschwerdeführer nicht zumutbar sein soll, ergibt sich aus seinen Ausführungen

nicht. Das Ziehen der Grenze bei 100 Personen pro Raum erscheint jedenfalls

nicht rechtverletzend und ermöglicht grösseren Lokalen regelmässig, den Betrieb

– wenn allenfalls auch in veränderter Form – aufrechtzuerhalten (vgl. VRG ZH

AN.2020.000111 vom 22. Oktober 2020 E. 4.5.3). Kleinere Lokale sind von der

Massnahme nicht betroffen. Folglich erscheinen die kantonalen Massnahmen

betreffend Veranstaltungen und Restaurationsbetriebe in summarischer Prüfung als

verhältnismässig.

3.

Zusammenfassend

wäre die Beschwerde bei summarischer Prüfung abzuweisen gewesen, wenn das Verfahren

nicht gegenstandslos geworden wäre. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer

die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die

Abschreibungsgebühr wird in Anwendung von § 24 des Reglements über die

Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Verfassungsgericht (Kammer):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten, soweit das Verfahren nicht infolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit

einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.