VG.2020.4
Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
16. November 2020Deutsch19 min
Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verfassungsgericht
Kammer
VG.2020.4
URTEIL
vom 16. November 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch: Gesundheitsdepartement
Basel-Stadt
Generalsekretariat, Malzgasse 30,
4001 Basel
Gegenstand
Verfassungsbeschwerde
gegen einen Beschluss des Regierungsrats
vom 7. Juli 2020
betreffend Verordnung über
zusätzliche Massnahmen des Kantons
Basel-Stadt zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 7. Juli 2020
änderte der Regierungsrat die Verordnung vom 2. Juli 2020 über zusätzliche
Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung
zusätzliche Massnahmen; SG 321.331) und fügte folgende zwei neuen Bestimmungen
ein:
§ 2a Veranstaltungen mit mehr als 100
Personen
1 An öffentlichen und privaten
Veranstaltungen mit über 100 Besucherinnen und Besuchern, an welchen aufgrund
der Art der Aktivität, wegen örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen
oder wirtschaftlichen Gründen während einer bestimmten Dauer weder der erforderliche
Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können, muss eine
Unterteilung in Steh- oder Sitzplatzsektoren mit maximal 100 Personen
vorgenommen werden und es sind Kontaktdaten gemäss Art. 5 Covid-19-Verordnung
besondere Lage zu erheben.
2 Ausserhalb dieser Sektoren muss,
wenn die Möglichkeit der Durchmischung besteht, entweder der Mindestabstand
eingehalten oder eine Schutzmaske getragen werden.
3 Bei Veranstaltungen mit mehr als 100
mitwirkenden Personen besteht für diese keine Sektorbildungspflicht. Es ist ein
Schutzkonzept zu erstellen. Wenn weder der erforderliche Abstand eingehalten
noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können, sind Kontaktdaten gemäss Art. 5
Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erheben.
§ 2b Restaurationsbetriebe
1 In Gästebereichen von
Restaurationsbetrieben, einschliesslich Bar- und Clubbetrieben sowie in
Diskotheken und Tanzlokalen, in welchen aufgrund der Art der Aktivität, wegen
örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen
während einer bestimmten Dauer weder der erforderliche Abstand eingehalten noch
Schutzmassnahmen ergriffen werden können, dürfen gleichzeitig höchstens 100
Gäste anwesend sein und es sind Kontaktdaten gemäss Art. 5
Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erheben.
2 Ein Restaurationsbetrieb kann
mehrere räumlich getrennte Gästebereiche im Sinn von Abs. 1 betreiben.
3 Ausserhalb dieser Gästebereiche
muss, wenn die Möglichkeit der Durchmischung besteht, entweder der
Mindestabstand eingehalten oder eine Schutzmaske getragen werden.
Gemäss den
Schlussbestimmungen trat die Änderung am 9. Juli 2020 in Kraft und gilt bis zum
31. Dezember 2020.
Dagegen erhob A____
am 10. Juli 2020 Verfassungsbeschwerde, mit welcher er die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der §§ 2a und 2b der Covid-19-Verordnung
zusätzliche Massnahmen beantragt. Eventualiter sei deren Geltung in Abänderung
der Schlussbestimmung der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen bis zum
31. Juli 2020 zu befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er, es
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Verfahrensleiter
des Verfassungsgerichts wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
mit Verfügung vom 13. Juli 2020 ab. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2020
beantragte das Gesundheitsdepartement in Vertretung des Regierungsrats die
Abweisung der Verfassungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Darauf replizierte A____ am 28. August 2020 und hielt an seinen Rechtsbegehren
fest. Mit Duplik vom 18. September 2020 nahm das Gesundheitsdepartement für den
Regierungsrat nochmals Stellung. Mit separater Eingabe vom 18. September 2020
teilte das Gesundheitsdepartement sodann mit, der Regierungsrat habe im
Nachgang zum bundesrätlichen Entscheid, Veranstaltungen mit mehr als 1’000
Personen ab dem 1. Oktober 2020 wieder zu erlauben, die Covid-19-Verordnung
zusätzliche Massnahmen vom 2. Juli 2020 mit Beschluss vom 15. September
2020 angepasst bzw. totalrevidiert. Materiell habe sich durch die Totalrevision
für das vorliegende Verfahren jedoch keine Änderung ergeben.
Mit der erneuten
Revision der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen vom 15. Oktober 2020
wurden die vorliegend angefochtenen Bestimmungen aufgehoben bzw. geändert. Neu
lauten sie wie folgt:
§ 5 Restaurationsbetriebe
1 In Restaurationsbetrieben
einschliesslich Bar- und Clubbetrieben sowie Diskotheken und Tanzlokalen ist
die Konsumation in Stehbereichen unzulässig.
2 Die Konsumation hat sitzend an
Tischen zu erfolgen und zwischen Gästegruppen ist der erforderliche Mindestabstand
einzuhalten oder es sind zweckmässige Abschrankungen vorzusehen.
3 Ein Restaurationsbetrieb kann
mehrere räumlich getrennte Sitzbereiche betreiben.
4 In einem Sitzbereich gemäss Abs. 3
dürfen höchstens 100 Gäste anwesend sein.
5 In Bar- und Clubbetrieben,
Diskotheken und Tanzlokalen sind gleichzeitig höchstens 100 Personen in einem
Raum zulässig. Insgesamt dürfen gleichzeitig höchstens 300 Personen anwesend
sein.
6 In allen Restaurationsbetrieben,
einschliesslich Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen sind
Kontaktdaten gemäss Art. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erheben.
§ 6 Veranstaltungen mit höchstens
1000 Personen
1 Veranstaltungen mit höchstens 1000
Personen dürfen durchgeführt werden, wenn der erforderliche Abstand eingehalten
oder Schutzmassnahmen ergriffen werden können. Ist dies nicht möglich, so
dürfen höchstens 50 Personen teilnehmen und es sind die Kontaktdaten gemäss
Art. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erheben.
2 Für mitwirkende Personen gilt die
Personenobergrenze gemäss Abs. 1 nicht. Es ist für diese aber ein Schutzkonzept
zu erstellen und es sind Kontaktdaten gemäss Art. 5 Covid-19-Verordnung
besondere Lage zu erheben.
3 Für private Veranstaltungen mit
höchstens 1000 Personen gilt Art. 6 Abs. 2–4 Covid-19-Verordnung besondere
Lage.
Die
geänderten Bestimmungen traten am 19. Oktober 2020 in Kraft. Auf den gleichen
Zeitpunkt wurde die Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen vom 15.
September 2020 aufgehoben. Die §§ 5 und 6 gelten befristet bis zum 31. Dezember
2020.
Auf Bundesebene
hat am 29. Oktober 2020 der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen in der
besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung
besondere Lage; SR 818.101.26) revidiert. Insbesondere wurden folgende
Bestimmungen erlassen:
Art. 5a Besondere
Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie für Diskotheken
und Tanzlokale
1 Für Restaurations-, Bar- und
Clubbetriebe gilt zusätzlich zum Schutzkonzept nach Artikel 4 Folgendes:
a. Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht;
namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden.
b. Zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr
müssen die Betriebe geschlossen bleiben.
c. Die Grösse der Gästegruppen darf
höchstens vier Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit
Kindern sowie für die Mensen und Tagesstrukturangebote der obligatorischen
Schulen.
d. (…).
2 Der Betrieb von Diskotheken und
Tanzlokalen sowie die Durchführung von Tanzveranstaltungen ist verboten.
Art. 6 Besondere Bestimmungen für
Veranstaltungen
1 Es ist verboten, Veranstaltungen mit
über 50 Personen durchzuführen. Nicht mitzuzählen sind dabei Personen, die im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, und Personen, die bei der
Durchführung der Veranstaltung mithelfen. (…).
Im Nachgang
dieser Anpassungen auf Bundesebene beschloss der Regierungsrat am 3. November
2020 eine erneute Revision der kantonalen Verordnung und hob die
Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen vom 15. Oktober 2020 (darunter die
§§ 5 und 6) auf. Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen vom 3. November
2020 enthält im hier strittigen Bereich nun noch folgende Bestimmung:
§ 3 Restaurationsbetriebe
1 In allen Restaurationsbetrieben sind
gleichzeitig höchstens 100 Personen in einem Raum zulässig und es sind
Kontaktdaten gemäss Art. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erheben.
2 Ein Restaurationsbetrieb kann
mehrere getrennte Räume betreiben.
Die Verordnung
trat am 4. November 2020 in Kraft. § 3 gilt befristet bis zum 31. Dezember
2020.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 30a Abs. 1 lit. b und § 30e Abs. 1 lit. a des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,
SG 270.100) kann beim Appellationsgericht als Verfassungsgericht
Beschwerde gegen kantonale Verordnungen geführt werden (abstrakte
Normenkontrolle; vgl. Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 519). Daraus
folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verfassungsgerichts für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Dieses urteilt gemäss § 91
Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als
Kammer.
1.2
1.2.1
Angefochten
ist die am 9. Juli 2020 in Kraft getretene Änderung der Covid-19-Verordnung
zusätzliche Massnahmen. Die strittigen §§ 2a und 2b betreffen
Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sowie Restaurationsbetriebe. Der
Beschwerdeführer rügt unter anderem, die angefochtenen Bestimmungen der Covid-19-Verordnung
zusätzliche Massnahmen verletzten Bundesrecht. Der Bund habe am 19. Juni 2020
die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie erlassen, gemäss welcher Veranstaltungen mit mehr als 300 (und
weniger als 1'000) Personen nur beschränkt möglich seien, soweit entsprechende
Sektoren gebildet werden können, in welchen nicht mehr als 300 Personen zugegen
seien (Art. 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Private und öffentliche
Veranstaltungen bis zu 300 Personen seien grundsätzlich uneingeschränkt
durchführbar, soweit ein Schutzkonzept gemäss Art. 4 Covid-19-Verordnung
besondere Lage bestehe und dieses eingehalten werden könne. Der Kanton dürfe
gemäss Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage einzig bei einer Erhöhung
der Fallzahlen, welche ein sogenanntes Contact Tracing als nicht mehr
praktikabel erscheinen liessen, über die Verordnung des Bundesrates
hinausgehende einschränkende Massnahmen festlegen. Diese Voraussetzungen lägen
derzeit nicht vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne aufgrund der
Verordnung selbst keine private Veranstaltung mit über 100 Personen durchführen
und werde auch daran gehindert, Restaurations-, Bar und Clubbetriebe sowie
Diskotheken und Tanzlokale jederzeit besuchen zu können, weil der entsprechende
Betrieb nur höchstens 100 statt 300 Personen aufnehmen dürfe.
1.2.2
Die
angefochtenen Bestimmungen der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen vom
2.
Juli 2020 (Stand 9. Juli 2020) wurden bereits mit der Covid-19-Verordnung
zusätzliche Massnahmen vom 15. September 2020 per 1. Oktober 2020
totalrevidiert, ohne dass dabei die §§ 2a und 2b inhaltlich erneuert wurden.
Mit der erneuten Revision der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen vom
15.
Oktober 2020 wurden die vorliegend angefochtenen Bestimmungen sodann
teilweise verschärft, indem die zulässige Personenanzahl in
Restaurationsbetrieben etc. auf 100 und an Veranstaltungen, an denen weder der
erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden
können, auf 50 Personen reduziert wurde.
Allerdings
wurden auch die bundesrechtlichen Bestimmungen in der Zwischenzeit revidiert.
Der Bundesrat hat per 29. Oktober 2020 sowohl für Restaurations-, Bar- und
Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale als auch für Veranstaltungen wiederum
strengere Massnahmen getroffen. Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen
sowie die Durchführung von Tanzveranstaltungen wurde gänzlich verboten (Art. 5
Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Weiter wurde verboten,
Veranstaltungen mit über 50 Personen durchzuführen (Art. 6 Covid-19-Verordnung
besondere Lage). In der Folge hat auch der Regierungsrat die kantonale
Verordnung angepasst und am 3. November 2020 die Bestimmungen betreffend
Veranstaltungen sowie Diskotheken und Tanzlokale aufgehoben. Damit bleibt
einzig § 3 Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens, wonach in Restaurationsbetrieben gleichzeitig
höchstens 100 Personen in einem Raum zulässig sind, wobei ein
Restaurationsbetrieb mehrere getrennte Räume betreiben kann.
1.3
1.3.1
Die
Beschwerdebefugnis kommt nach § 30f lit. a VRPG jeder Person zu,
auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte (siehe
auch Stamm, a.a.O., S. 519).
Vorausgesetzt ist somit eine virtuelle Betroffenheit, wie sie auch zur Anfechtung
von Erlassen mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht verlangt wird (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Virtuelles Berührtsein verlangt,
dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später
einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (vgl. AGE VG.2018.2 vom
16.
April 2018 E. 1.2; für das Bundesrecht BGE 138 I 435 E. 1.6
S. 445, 137 I 77 E. 1.4 S. 81, 136 I 17
E. 2.1 S. 21). Die Beschwerdeführenden müssen aber
persönliche Interessen vertreten; eine Rechtsmittelerhebung zur Vertretung von
Interessen der Allgemeinheit oder von Dritten ist nicht zulässig (BGE 136 I 49
S. 54 E. 2.1).
Die besondere Erleichterung der Legitimationsvoraussetzungen
der abstrakten Normenkontrolle bezieht sich nur auf die Betroffenheit durch den
Inhalt des angefochtenen Erlasses. Ein aktuelles Interesse ist dagegen insoweit
erforderlich, als ein geeignetes Anfechtungsobjekt vorliegen muss, dessen
Aufhebung der Beschwerde führenden Person den angestrebten Nutzen bringen muss.
Dies bedeutet auch, dass der Erlass im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen
muss (VGE ZH AN.2015.00007 vom 28. Januar 2016 E. 2.2; Bertschi in: Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich 2014, § 21 N. 33).
1.3.2
Das
Gericht hat bei einer abstrakten Normenkontrolle auch einer nachträglichen
Änderung der Rechtslage Rechnung zu tragen und insbesondere neu in Kraft getretenes,
übergeordnetes Recht mitzuberücksichtigen (BGE 136 I 49 S. 56 E. 3.3, 120 Ia
286.
E. 2c/bb S. 291, 119 Ia 460 E. 4d S. 473). Das kann aber nicht unbeschränkt
gelten, sondern setzt einen engen Zusammenhang vor allem in sachlicher und
zeitlicher Hinsicht voraus. Dies ist vorliegend der Fall. Der Bundesrat hat per
29.
Oktober 2020 neue Vorschriften erlassen, die für die Beurteilung des
vorliegenden Falls von Bedeutung sind. Soweit diese über die kantonalen
Massnahmen hinausgehen, würde die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen dem
Beschwerdeführer nicht den angestrebten Nutzen bringen. In der Zwischenzeit
wurden die kantonalen Bestimmungen in Bezug auf Veranstaltungen sowie Diskotheken
und Tanzlokale ohnehin ersatzlos gestrichen. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer
diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Ebenfalls nicht mehr
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann aufgrund der zwischenzeitlich
erfolgten Veränderung der angefochtenen Bestimmungen sein, ob §§ 2a und 2b Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen zum Zeitpunkt ihres Erlasses am 7.
Juli 2020 rechtskonform waren. Mit der Beschwerde gegen Erlasse kann die
Aufhebung der angefochtenen Vorschrift nur «ex nunc» verlangt werden, mit
Wirkung ab Veröffentlichung des Aufhebungsentscheids (§ 30i Abs. 2 Satz 3.).
1.3.3
Vom
Erfordernis der Aktualität des Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die
mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen
oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall
rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3
S. 45, 136 II 101 E. 1.1 S. 103; BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E.
1.2; vgl. auch Stamm, a.a.O.,
S. 477, 500). Aufgrund der Möglichkeit, die Rechtmässigkeit eines Erlasses auch
noch im konkreten Einzelfall zu überprüfen, ist dies vorliegend allerdings
nicht angezeigt. Eine Beschwerde darf nicht dazu dienen, rein abstrakte
Rechtsfragen zu erörtern (vgl. Stamm, a.a.O.,
S. 500). Da in der momentanen besonderen Lage der Corona-Pandemie zudem sowohl
die rechtlichen Grundlagen als auch die tatsächliche Situation innert wenigen
Tagen ändern können, ist es nicht erkennbar, dass sich dieselben Fragen
jederzeit wieder unter den gleichen Umständen stellen könnten. Folglich kann
vorliegend nicht vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses
abgesehen werden.
1.3.4
Insgesamt
ist kein Grund ersichtlich, weshalb weiterhin ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde bestehen könnte, soweit
die angefochtenen Massnahmen von den bundesrechtlichen Regelungen überholt
wurden. Ein solcher Grund wird auch nicht geltend gemacht. Das
Beschwerdeverfahren ist daher diesbezüglich infolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben.
1.3.5
Es
bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Anfechtung der über die
bundesrechtlichen Massnahmen hinausgehenden Bestimmungen des Kantons
legitimiert ist. § 3 Abs. 1 Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen
sieht vor, dass die Anzahl Personen in einem Raum von Restaurationsbetrieben
höchstens 100 Gäste betragen darf. Grundsätzlich genügt bereits eine
geringe Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Zukunft einmal von der Verordnung
betroffen sein könnte. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführer auch nur virtuell davon betroffen sein könnte, dass die Personenanzahl
in einem Raum von Restaurationsbetrieben auf höchstens 100 Gäste beschränkt ist.
Ein Restaurationsbetrieb darf mehrere getrennte Räume betreiben (§ 2 Abs. 2 Covid-19-Verordnung
zusätzliche Massnahmen). Somit können grössere Restaurants mit mehreren Räumen
weiterhin über 100 Gäste aufnehmen, während kleinere Restaurants von der
Massnahme gar nicht betroffen sind. Ein Abweisen des Beschwerdeführers als Gast
ist damit nicht zu befürchten. Der Beschwerde lässt sich auch kein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse entnehmen. Der Beschwerdeführer benennt
keine Restaurationsbetriebe im Kanton Basel-Stadt, die in einem einzigen Raum
mehr als 100 Gäste (im Sitzen) bewirtschaften. Mangels Beschwer ist daher nicht
auf die Beschwerde gegen § 3 Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen
einzutreten.
2.
2.1
Insgesamt
ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit das
Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
Gemäss § 30b in Verbindung mit § 30 Abs. 1 VRPG trägt der Unterliegende die
Verfahrenskosten. Als unterliegend gilt auch ein Beschwerdeführer, auf dessen
Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. VGE VG.2020.2 vom 19. Juni 2020 E. 5).
Da das Nichteintreten vorliegend aber nur den geringeren Teil der
Beschwerdeerledigung ausmacht, sind die Kosten unter Berücksichtigung der
Verfahrensabschreibung aufzuerlegen.
Die
Kostenverteilung nach einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses während eines
Verfahrens und der dadurch bewirkten Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Primär werden die Kosten dabei
nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang verlegt. Soweit sich dieser nicht
eruieren lässt, trägt diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst
hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die das Verfahren
gegenstandslos werden liessen (Stamm,
a.a.O., 514; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 310; Maillard, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 N 17; statt vieler VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2). Allerdings kann die
beschwerdeführende Person nicht indirekt über den Kostenentscheid eine volle
Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache mit dem damit verbundenen Aufwand
erlangen, wenn die Beschwerde in der Hauptsache mangels eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden ist (vgl. VGE VD.2019.190 vom
27.
Oktober 2020 E. 1.2.2.2).
2.2
2.2.1
Die
vorliegende Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist aufgrund der veränderten
Rechtslage auf Bundesebene eingetreten. Daneben hat sich auch die tatsächliche
Lage der Corona-Pandemie ständig verändert. Für die summarische Beurteilung der
Beschwerde ist auf die tatsächliche Situation zum Entscheidzeitpunkt
abzustellen, da das Verfassungsgericht den kantonalen Erlass nach § 30i Abs. 2 VRPG ja auch nicht rückwirkend hätte aufheben können.
Seit Oktober
2020.
sind die Fallzahlen stetig angestiegen. Das Gesundheitsdepartement
Basel-Stadt verzeichnete mit Stand 30. Oktober 2020 total 766 aktive Fälle von
Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt in Isolation. Von den momentan
47.
Personen in Pflege in einem baselstädtischen Spital benötigten 13
Intensivpflege. Daneben waren 2’228 Personen in Quarantäne. Die
14-Tage-Inzidenz pro 100‘000 Einwohnerinnen und Einwohner lag bei 448 (vgl. https://www.coronavirus.bs.ch/nm/2020-coronavirus-freitags-bulletin-zu-den-fallzahlen-im-kanton-basel-stadt-gd-2.html,
zuletzt am 3. November 2020 besucht).
2.2.2
Nach
Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage kann der Kanton für eine
begrenzte Zeit vorsehen, dass die Anzahl Gäste, Besucherinnen und Besucher oder
Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Einrichtungen und Betrieben sowie an
Veranstaltungen über die Vorgaben dieser Verordnung hinaus beschränkt wird,
wenn sich die Anzahl Personen, die nach Art. 33 des Epidemiengesetzes (EpG,
SR 818.101) identifiziert und benachrichtigt werden
müssen, derart erhöht, dass diese Massnahme nicht praktikabel ist. Gemäss den
Erläuterungen soll über den Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung
besondere Lage nicht zwingend vorausgesetzt sein, dass die Anzahl der zu
benachrichtigenden Personen bereits derart erhöht ist, dass Contact Tracing
nicht mehr praktikabel ist. Vielmehr soll auch genügen, dass die Zahl
entsprechend «zu erhöhen droht» (Erläuterungen Covid-19-Verordnung besondere
Lage vom 19. Oktober 2020 S. 17, bzw. act. 6/5 S. 10). Dieser Auslegung ist in
summarischer Prüfung in systematischer Hinsicht zu folgen. Art. 8 Abs. 2
der Covid-19-Verordnung besondere Lage erlaubt den Kantonen zudem begrenzte
bzw. gebietsweise geltende Massnahmen nach Art. 40 EpG zu treffen. Für solche
Massnahmen genügt es, dass eine hohe Anzahl von Infektionen unmittelbar droht.
Im Kanton Basel-Stadt als räumlich eng begrenztem Stadtkanton sind solche
Massnahmen jeweils für das ganze Kantonsgebiet zu treffen, während sie in
anderen Kantonen etwa auf urbane Zentren begrenzt werden können. Bereits aus
diesem Grund müssen Massnahmen gemäss Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung
besondere Lage zumindest im Kanton Basel-Stadt auch unter den Voraussetzungen
einer drohenden Erhöhung der Fallzahlen gemäss Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung
besondere Lage zulässig sein.
Angesichts der
genannten Entwicklung der Fallzahlen ist summarisch davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen von Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage zum Entscheidzeitpunkt
erfüllt waren und der Kanton Basel-Stadt befugt war, in den genannten Bereichen
zusätzliche Massnahmen zu denjenigen des Bundes anzuordnen, ohne damit
Bundesrecht zu verletzen.
2.3
In
einer summarischen Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers, dass im Kanton
Basel-Stadt grundsätzlich der Grosse Rat und nicht der Regierungsrat als
Gesetzgeber zum Erlass weiterreichender Massnahmen gemäss Art. 8 Covid-19-VO
besondere Lage zuständig sei, ist festzuhalten, dass der Regierungsrat nach §
105.
Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) zum Erlass rechtsetzender
Bestimmungen in der Form der Verordnung befugt ist, soweit er durch Verfassung
oder Gesetz dazu ermächtigt ist. Nach § 50 des Gesundheitsgesetzes (GesG,
SG 300.100) können das zuständige Departement oder die gesundheitspolizeilichen
Funktionsträgerinnen und -träger bei zeitlicher Dringlichkeit Massnahmen
ergreifen, um eingetretene oder unmittelbar drohende schwere Störungen
abzuwenden. Als übergeordnete Behörde des Departements kann damit auch der
Regierungsrat direkt entscheiden. Nach dem Gesagten setzt Art. 8 der
Covid-19-Verordnung besondere Lage eine drohende Gefahr steigender
Ansteckungsfälle voraus. Angesichts des drohenden Anstiegs der Fallzahlen war
der Regierungsrat summarisch betrachtet zuständig, gestützt auf die
polizeiliche Generalklausel gemäss § 50 GesG die erforderlichen
Verordnungsbestimmungen zu erlassen.
2.4
Schliesslich
bleibt eine summarische Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten
Massnahmen vorzunehmen. Die strittigen Massnahmen bewirken, dass im Fall des
Besuchs einer angesteckten Person in einem Betrieb gemäss § 5 resp. einer
öffentlichen Veranstaltung gemäss § 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung
zusätzlichen Massnahmen weniger Personen angesteckt werden können und weniger
Personen im Rahmen des Contact Tracing kontaktiert werden müssen. Sie sind
daher geeignet, die Effektivität der Nachverfolgung zu gewährleisten und damit
das Ansteckungs- und das Ausbreitungsrisiko zu vermindern. Die Massnahmen sind angesichts
der weiteren Verbreitung des Coronavirus auch erforderlich. Weshalb die Beschränkung
der Personenzahl in Bar- und Clubbetrieben sowie an Veranstaltungen dem
Beschwerdeführer nicht zumutbar sein soll, ergibt sich aus seinen Ausführungen
nicht. Das Ziehen der Grenze bei 100 Personen pro Raum erscheint jedenfalls
nicht rechtverletzend und ermöglicht grösseren Lokalen regelmässig, den Betrieb
– wenn allenfalls auch in veränderter Form – aufrechtzuerhalten (vgl. VRG ZH
AN.2020.000111 vom 22. Oktober 2020 E. 4.5.3). Kleinere Lokale sind von der
Massnahme nicht betroffen. Folglich erscheinen die kantonalen Massnahmen
betreffend Veranstaltungen und Restaurationsbetriebe in summarischer Prüfung als
verhältnismässig.
3.
Zusammenfassend
wäre die Beschwerde bei summarischer Prüfung abzuweisen gewesen, wenn das Verfahren
nicht gegenstandslos geworden wäre. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer
die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die
Abschreibungsgebühr wird in Anwendung von § 24 des Reglements über die
Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verfassungsgericht (Kammer):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten, soweit das Verfahren nicht infolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.