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Entscheid

VG.2020.5

Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

18. November 2020Deutsch14 min

Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verfassungsgericht

Einzelgericht

VG.2020.5

URTEIL

vom 18. November 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____, Beschwerdeführer

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch: Gesundheitsdepartement

Basel-Stadt

Generalsekretariat, Malzgasse 30,

4001 Basel

Gegenstand

Verfassungsbeschwerde

gegen einen Beschluss des Regierungsrats vom 19. August 2020

betreffend Verordnung über zusätzliche

Massnahmen des Kantons

Basel-Stadt zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 19. August 2020

beschloss der Regierungsrat die Verordnung vom 2. Juli 2020 über zusätzliche

Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung

zusätzliche Massnahmen; SG 321.331) und fügte folgende neue Bestimmung ein:

§ 2c Maskenpflicht

1 In öffentlich zugänglichen

Innenräumen von Verkaufslokalen und Einkaufszentren haben alle Personen eine

Gesichtsmaske zu tragen.

2 In öffentlich zugänglichen

Innenräumen von Restaurationsbetrieben, einschliesslich Bar- und Clubbetrieben

sowie in Diskotheken und Tanzlokalen, haben die Mitarbeitenden eine

Gesichtsmaske zu tragen.

3 Davon ausgenommen sind:

a) Kinder vor ihrem 12.

Geburtstag;

b) Personen, die aus besonderen

Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können;

c) Die Mitarbeitenden der betroffenen

Einrichtung oder des betroffenen Betriebs, sofern ein wirkungsvoller Schutz vor

einer Ansteckung durch spezielle Schutzvorrichtungen (z.B.

Kunststoffglasscheiben) erreicht wird.

Die Änderung trat

am 24. August 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Dagegen erhob A____

am 28. August 2020 Verfassungsbeschwerde beim Appellationsgericht, mit welcher

er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung von § 2c der Covid-19-Verordnung

zusätzliche Massnahmen beantragt. Eventualiter sei deren Geltung in Abänderung

der Schlussbestimmung der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen bis zum

31. September 2020 zu befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er,

es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der

Verfahrensleiter des Verfassungsgerichts wies das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 31. August 2020 ab. Mit Eingabe vom 18.

September 2020 teilte das Gesundheitsdepartement in Vertretung des

Regierungsrats mit, der Regierungsrat habe im Nachgang zum bundesrätlichen

Entscheid, Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen ab dem 1. Oktober 2020

wieder zu erlauben, die Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen vom 2. Juli

2020 mit Beschluss vom 15. September 2020 angepasst bzw. totalrevidiert. Materiell

habe sich durch die Totalrevision für das vorliegende Verfahren jedoch keine

Änderung ergeben. Mit Vernehmlassung vom 25. September 2020 beantragte das

Gesundheitsdepartement sodann die Abweisung der Verfassungsbeschwerde, soweit

darauf eingetreten werden könne.

Mit Beschluss

vom 15. Oktober 2020 ersetzte der Regierungsrat die angefochtene Bestimmung

durch folgende Regelung:

§ 3 Maskenpflicht in öffentlich

zugänglichen Innenräumen

1 In öffentlich zugänglichen Innenräumen folgender

Einrichtungen und Betriebe haben alle Personen eine Gesichtsmaske zu tragen:

a) Verkaufslokale und Einkaufszentren;

b) Restaurationsbetriebe,

einschliesslich Bar- und Clubbetriebe sowie Diskotheken und Tanzlokale;

c) Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe,

namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos,

Quartier- und Jugendtreffpunkte;

d) Empfangs- sowie Pausenbereiche von

Sportanlagen, Fitnesszentren, Schwimmbädern, Kunsteisbahnen und Wellnesszentren;

e) botanische und zoologische Gärten und

Tierparks sowie Tierheime;

f)

Betriebe mit

personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massage-

und Tattoo-Studios, Kosmetik- und Erotikbetriebe;

g) Dienstleistungsbetriebe wie Banken,

Poststellen und Postagenturen sowie Reisebüros;

h) Bahnhöfe und andere Einrichtungen des

öffentlichen Verkehrs;

i)

öffentliche

Verwaltung;

j)

soziale

Einrichtungen (z.B. Anlauf- oder Beratungsstellen);

k) Gesundheitseinrichtungen wie

Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von

Gesundheitsfachpersonen;

l)

Alters- und

Pflegeheime sowie Behindertenheime;

m) Hotels und Beherbergungsbetriebe;

n) Gotteshäuser und religiöse

Gemeinschaftsräume.

2 (…)

Die revidierte

Verordnung trat am 19. Oktober 2020 im Kraft.

Ebenfalls per

19. Oktober 2020 revidierte der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen in der

besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung

besondere Lage; SR 818.101.26) und erliess insbesondere folgende

Bestimmung:

Art. 3b Personen in

öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben sowie in

Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs

1 Jede Person muss in öffentlich

zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben, in Wartebereichen von

Bahn, Bus und Tram und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des

öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen.

2 Folgende Personen sind von der

Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen:

a.

Kinder vor ihrem

12. Geburtstag;

b.

Personen, die

nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen,

keine Gesichtsmasken tragen können;

c.

Gäste in

Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen, wenn sie

an einem Tisch sitzen;

d.

Personen, die

eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch

nehmen;

e.

Angehörige des

Personals, sofern andere wirksame Schutzmassnahmen wie das Anbringen zweckmässiger

Abschrankungen ergriffen werden;

f.

auftretende

Personen wie Künstlerinnen und Künstler oder Sportlerinnen und Sportler, wenn das

Tragen einer Maske aufgrund der Art der Aktivität nicht möglich ist.

3 Für folgende Einrichtungen und

Betriebe gilt die Pflicht nach Absatz 1 nur dann, wenn sie im Schutzkonzept

nach Artikel 4 vorgesehen ist:

a.

Institutionen der

familienergänzenden Kinderbetreuung;

b.

obligatorische

Schulen, Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie

Unterrichtsräume anderer Bildungseinrichtungen, in denen das Tragen einer Maske

aufgrund der Art der Aktivität den Unterricht erschwert;

c.

Trainingsbereiche

von Sport- und Fitnesseinrichtungen.

4 Die Pflicht zum Tragen einer

Gesichtsmaske nach Absatz 1 ändert nichts an den übrigen Massnahmen, die in den

Schutzkonzepten der Betreiber und Organisatoren nach den Artikeln 4–6a

vorgesehen sind. Namentlich ist der erforderliche Abstand auch beim Tragen

einer Maske nach Möglichkeit einzuhalten.

Mit Replik vom

28. Oktober 2020 führte A____ aus, dass die seitens des Bundesrats am 19.

Oktober 2020 getroffenen Massnahmen den vorliegenden Streitgegenstand

offensichtlich überschreiten, womit das Verfahren gegenstandslos geworden sei.

Im Nachgang der

Anpassungen auf Bundesebene beschloss der Regierungsrat am 3. November 2020

eine erneute Revision der kantonalen Verordnung und hob § 3 der Covid-19-Verordnung

zusätzliche Massnahmen vom 15. Oktober 2020 auf.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 30a Abs. 1 lit. b und § 30e Abs. 1 lit. a des

Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,

SG 270.100) kann beim Appellationsgericht als Verfassungsgericht

Beschwerde gegen kantonale Verordnungen geführt werden (abstrakte

Normenkontrolle; vgl. Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 519). Daraus

folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verfassungsgerichts für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Wie sich sogleich zeigen wird, ist

das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Daher ist

gemäss § 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) der Verfahrensleiter für die Verfahrenserledigung zuständig.

1.2

1.2.1

Angefochten

ist der am 24. August 2020 in Kraft getretene § 2c der Covid-19-Verordnung

zusätzliche Massnahmen vom 2. Juli 2020. Der Beschwerdeführer macht geltend,

die angefochtene Bestimmung verletze Bundesrecht sowie kantonales

Verwaltungsrecht, sei in Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips zustande

gekommen und verstosse überdies gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Es

gäbe keine Daten zu allfälligen Ansteckungen mit Covid-19 in Verkaufsgeschäften

oder Einkaufszentren. Der Beschwerdeführer bezweifelt die Wirksamkeit der

Maskentragepflicht. Auch wenn ein Verstoss gegen die Maskentragpflicht durch

einen Kunden in einem Verkaufslokal nicht sanktioniert werden könne, sei das

Betreten eines solchen Geschäftes dennoch nur möglich mit einem Mund-Nasenschutz

und könnten entsprechende Einkäufe nur so getätigt werden, weil man ansonsten

nicht bedient werde. Damit sei der im Kanton Basel-Stadt wohnhafte

Beschwerdeführer von der angefochtenen Massnahme virtuell und direkt betroffen.

1.2.2

Die

Beschwerdebefugnis kommt nach § 30f lit. a VRPG jeder Person zu,

auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte (siehe

auch Stamm, a.a.O., S. 519).

Vorausgesetzt ist somit eine virtuelle Betroffenheit, wie sie auch zur

Anfechtung von Erlassen mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ans Bundesgericht verlangt wird (Art. 89 Abs. 1

lit. b und c des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Virtuelles

Berührtsein verlangt, dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung

früher oder später einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar

betroffen ist (vgl.

AGE VG.2018.2 vom 16. April 2018 E. 1.2; für das Bundesrecht BGE 138 I 435

E. 1.6 S. 445, 137 I 77 E. 1.4 S. 81,

136.

I 17 E. 2.1 S. 21). Die Beschwerdeführenden

müssen aber persönliche Interessen vertreten; eine Rechtsmittelerhebung zur

Vertretung von Interessen der Allgemeinheit oder von Dritten ist nicht zulässig

(BGE 136 I 49 S. 54 E. 2.1).

Die besondere Erleichterung der

Legitimationsvoraussetzungen der abstrakten Normenkontrolle bezieht sich nur

auf die Betroffenheit durch den Inhalt des angefochtenen Erlasses. Ein

aktuelles Interesse ist dagegen insoweit erforderlich, als ein geeignetes

Anfechtungsobjekt vorliegen muss, dessen Aufhebung der Beschwerde führenden

Person den angestrebten Nutzen bringen muss. Dies bedeutet auch, dass der

Erlass im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen muss (VGE ZH AN.2015.00007 vom

28.

Januar 2016 E. 2.2; Bertschi

in: Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich 2014, § 21 N. 33).

1.2.3

Das

Gericht hat bei einer abstrakten Normenkontrolle auch einer nachträglichen

Änderung der Rechtslage Rechnung zu tragen und insbesondere neu in Kraft

getretenes, übergeordnetes Recht mitzuberücksichtigen (BGE 136 I 49 S. 56 E. 3.3,

120.

Ia 286 E. 2c/bb S. 291, 119 Ia 460 E. 4d S. 473). Das kann aber nicht

unbeschränkt gelten, sondern setzt einen engen Zusammenhang vor allem in sachlicher

und zeitlicher Hinsicht voraus. Dies ist vorliegend der Fall. Der Bundesrat hat

per 19. Oktober 2020 mit Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lage neue

Vorschriften erlassen, die strenger sind als die vorliegend angefochtene

kantonale Massnahme. Entsprechend hat der Regierungsrat die kantonale

Verordnung diesbezüglich aufgehoben. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer

diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Momentan normiert der

Kanton in § 4 Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen einzig noch eine Maskenpflicht

in Bildungseinrichtungen. Dass der Beschwerdeführer davon betroffen ist, macht

er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht mehr

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten

Veränderung der angefochtenen Bestimmung sein, ob § 2c Covid-19-Verordnung

zusätzliche Massnahmen zum Zeitpunkt seines Erlasses am 19. August 2020

rechtskonform war. Mit der Beschwerde gegen Erlasse kann die Aufhebung der

angefochtenen Vorschrift nur «ex nunc» verlangt werden, mit Wirkung ab

Veröffentlichung des Aufhebungsentscheids (§ 30i Abs. 2 Satz 3).

1.2.4

Vom

Erfordernis der Aktualität des Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die

mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen

oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall

rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3

S. 45, 136 II 101 E. 1.1 S. 103; BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2;

vgl. auch Stamm, a.a.O., S. 477,

500). Aufgrund der Möglichkeit, die Rechtmässigkeit eines Erlasses auch noch im

konkreten Einzelfall zu überprüfen, ist dies vorliegend allerdings nicht

angezeigt. Eine Beschwerde darf nicht dazu dienen, rein abstrakte Rechtsfragen

zu erörtern (vgl. Stamm, a.a.O.,

S. 500). Da in der momentanen besonderen Lage der Corona-Pandemie zudem sowohl

die rechtlichen Grundlagen als auch die tatsächliche Situation innert wenigen

Tagen ändern können, ist es zudem nicht erkennbar, dass sich dieselben Fragen

jederzeit wieder unter den gleichen Umständen stellen könnten. Folglich kann

vorliegend nicht vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses

abgesehen werden.

1.2.5

Insgesamt

ist kein Grund ersichtlich, weshalb weiterhin ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde bestehen könnte. Wie

der Beschwerdeführer selbst darlegt, ist das Beschwerdeverfahren daher infolge

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

2.

2.1

Die

Kostenverteilung nach einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses während eines

Verfahrens und der dadurch bewirkten Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Primär werden die Kosten dabei

nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang verlegt. Soweit sich dieser nicht

eruieren lässt, trägt diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst

hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die das Verfahren

gegenstandslos werden liessen (Stamm,

a.a.O., 514; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 310; Maillard, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 N 17; statt vieler VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2). Allerdings kann die

beschwerdeführende Person nicht indirekt über den Kostenentscheid eine volle

Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache mit dem damit verbundenen Aufwand

erlangen, wenn die Beschwerde in der Hauptsache mangels eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden ist (vgl. VGE VD.2019.190 vom

27.

Oktober 2020 E. 1.2.2.2).

2.2

2.2.1

Die

vorliegende Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist aufgrund der veränderten

Rechtslage eingetreten. Daneben hat sich auch die tatsächliche Lage der

Corona-Pandemie ständig verändert. Für die summarische Beurteilung der

Beschwerde ist auf die tatsächliche Situation zum Entscheidzeitpunkt

abzustellen, da das Verfassungsgericht den kantonalen Erlass nach § 30i Abs. 2 VRPG ja auch nicht rückwirkend hätte aufheben können.

Seit Oktober

2020.

sind die Fallzahlen stetig angestiegen. Das Gesundheitsdepartement

Basel-Stadt verzeichnete mit Stand 30. Oktober 2020 total 766 aktive Fälle von

Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt in Isolation. Von den momentan

47.

Personen in Pflege in einem baselstädtischen Spital benötigten 13

Intensivpflege. Daneben waren 2’228 Personen in Quarantäne. Die

14-Tage-Inzidenz pro 100‘000 Einwohnerinnen und Einwohner lag bei 448 (vgl.

zuletzt am 3. November 2020 besucht).

2.2.2

Art.

8.

Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage erlaubt den Kantonen begrenzte

bzw. gebietsweise geltende Massnahmen nach Art. 40 des Epidemiengesetzes (EpG,

SR 818.101) zu treffen. Für solche Massnahmen genügt

es, dass eine hohe Anzahl von Infektionen unmittelbar droht. Im Kanton Basel-Stadt

als räumlich eng begrenztem Stadtkanton sind solche Massnahmen jeweils für das

ganze Kantonsgebiet zu treffen, während sie in anderen Kantonen etwa auf urbane

Zentren begrenzt werden können. Angesichts der genannten Entwicklung der

Fallzahlen ist summarisch davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von Art. 8

Covid-19-Verordnung besondere Lage zum Entscheidzeitpunkt erfüllt waren und der

Kanton Basel-Stadt befugt war, in den genannten Bereichen zusätzliche

Massnahmen zu denjenigen des Bundes anzuordnen, ohne damit Bundesrecht zu verletzen.

2.3

In

einer summarischen Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers, dass im Kanton

Basel-Stadt grundsätzlich der Grosse Rat und nicht der Regierungsrat als

Gesetzgeber zum Erlass weiterreichender Massnahmen gemäss Art. 8 Covid-19-VO

besondere Lage zuständig sei, ist festzuhalten, dass der Regierungsrat nach §

105.

Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) zum Erlass rechtsetzender

Bestimmungen in der Form der Verordnung befugt ist, soweit er durch Verfassung

oder Gesetz dazu ermächtigt ist. Nach § 50 des Gesundheitsgesetzes (GesG,

SG 300.100) können das zuständige Departement oder die gesundheitspolizeilichen

Funktionsträgerinnen und -träger bei zeitlicher Dringlichkeit Massnahmen

ergreifen, um eingetretene oder unmittelbar drohende schwere Störungen

abzuwenden. Als übergeordnete Behörde des Departements kann damit auch der

Regierungsrat direkt entscheiden. Nach dem Gesagten setzt Art. 8 der

Covid-19-Verordnung besondere Lage eine drohende Gefahr steigender

Ansteckungsfälle voraus. Angesichts des drohenden Anstiegs der Fallzahlen war

der Regierungsrat summarisch betrachtet zuständig, gestützt auf die

polizeiliche Generalklausel gemäss § 50 GesG die erforderlichen

Verordnungsbestimmungen zu erlassen.

2.4

Schliesslich

bleibt eine summarische Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten

Massnahme vorzunehmen. Die Maskentragpflicht hilft

die öffentliche Gesundheit zu schützen, da dadurch die Bevölkerung bei

Nichteinhalten des Mindestabstands vor einer Ansteckung durch eine allenfalls unwissentlich

infizierte Person geschützt werden (vgl. act. 7 Beilage 16; VRG ZH

AN.2020.000111 vom 22. Oktober 2020 E. 4.5.5). Gerade

in Stosszeiten kann es in einer Warteschlange sowie bei engen

Platzverhältnissen in vielen Einkaufsläden in Basel sehr wohl zu längeren

Kontakten mit anderen Personen bzw. zum Nichteinhalten des Mindestabstands

kommen. Angesichts der weiteren Verbreitung des Coronavirus ist die

Massnahme auch erforderlich und sicherlich ein milderes Mittel als das

Schliessen von Verkaufslokalen, Einkaufszentren oder Restaurants. Sodann ist

die angefochtene Massnahme örtlich auf diese Betriebe beschränkt. Nachdem die Pflicht zum Tragen mit bloss leichten und

vorübergehenden Unannehmlichkeiten verbunden ist und man bei Vorliegen

medizinischer Gründe von der Pflicht ausgenommen ist, erscheint die

Maskenpflicht in Einkaufsläden und für das Servicepersonal in summarischer

Prüfung auch als zumutbar. Auch die zeitliche Dauer der Massnahme ist

angesichts der tendenziell steigenden Fallzahlen im Herbst und Winter

summarisch nicht zu beanstanden, zumal eine Aufhebung wie gesehen jederzeit

möglich ist.

3.

Zusammenfassend

wäre die Beschwerde bei summarischer Prüfung abzuweisen gewesen, wenn das

Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre. Dementsprechend hat der

Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Abschreibungsgebühr wird in Anwendung von § 24 des Reglements über die

Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 300.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Verfassungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren

wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit

einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.