VG.2020.9
Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
3. März 2021Deutsch17 min
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verfassungsgericht
Einzelgericht
VG.2020.9
URTEIL
vom 3. März 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin 1
B____
Beschwerdeführerin 2
[...]
C____
Beschwerdeführerin 27
D____
Beschwerdeführerin 28
E____
Beschwerdeführerin 29
[...]
F____
Beschwerdeführer 37
alle vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch Gesundheitsdepartement
Basel-Stadt,
Generalsekretariat, Malzgasse 30,
4001 Basel
Gegenstand
Verfassungsbeschwerde
gegen einen Beschluss des Regierungsrats
vom 19. November 2020
betreffend Änderung vom 19.
November 2020 der Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons
Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Beschluss
vom 19. November 2020 nahm der Regierungsrat eine Teilrevision der Verordnung
über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen, SG 321.331)
vor. Damit beschloss er unter anderem folgende neue Massnahme:
§ 3 Schliessung von Restaurationsbetrieben
1
Restaurationsbetriebe sind für das Publikum geschlossen.
2 Davon
ausgenommen sind:
a) Betriebs-
und Schulkantinen;
b) Gassenküchen und ähnliche Angebote;
c) an Hotels angeschlossene Restaurants für Hotelgäste;
d) Lieferdienste für Mahlzeiten;
e) Take-Away einschliesslich Foodtrucks.
3 Das
Take-Away-Angebot muss zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr eingestellt werden.
Die Änderung
trat am 23. November 2020 in Kraft und wurde bis zum 13. Dezember 2020
befristet. Mit Beschlüssen des Regierungsrats vom 8. und 19. Dezember 2020
wurde die Befristung neu bis zum 20. Dezember 2020 resp. 28. Februar 2021
verlängert. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 hob der Regierungsrat mit
Inkrafttreten per 21. Dezember 2020 den Absatz 3 von § 3 auf. Am 24. Februar
2021 legte der Regierungsrat die Befristung für § 3 neu bis 31. März 2021 fest.
Gegen den
Beschluss des Regierungsrats vom 19. November 2020 erhoben die A____ und 35
weitere Gastronomiebetriebe sowie F____ (Beschwerdeführende) mit Eingabe vom
24. November 2020 Verfassungsbeschwerde beim Appellationsgericht, mit welcher
sie die kosten- und entschädigungsfällige Feststellung beantragten, «dass der
mit Änderung vom 19. November 2020 revidierte § 3 Abs. 1 der Verordnung
über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen), welcher die
Schliessung der Restaurationsbetriebe in Basel per 23. November 2020 anordnet,
gegen die Kantonsverfassung und/oder die Bundesverfassung verstösst». Weiter
beantragten die Beschwerdeführenden, «es sei der mit Änderung vom 19. November
2020 revidierte § 3 Abs. 1 der Verordnung über zusätzliche Massnahmen des
Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung
zusätzliche Massnahmen), welcher die Schliessung der Restaurationsbetriebe in
Basel per 23. November 2020 anordnet, vollständig aufzuheben». Den
Verfahrensantrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, wies der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. November 2020 ab. Weiter beantragten
die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es seien die
Parteien «angesichts der Dringlichkeit zeitnah zu einer mündlichen Anhörung
bzw. Verhandlung vorzuladen». Der Regierungsrat lässt mit Vernehmlassung vom
17. Dezember 2020 die kostenfällige Abweisung der Anträge der
Beschwerdeführenden beantragen, soweit auf diese eingetreten werden könne.
Mit Beschluss
vom 18. Dezember 2020 nahm der Bundesrat eine Revision der Verordnung über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung
besondere Lage, SR 818.101.26) mit Wirkung per 22. Dezember 2020 vor und
erliess insbesondere folgende Bestimmung:
Art. 5a Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und
Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale
1
Der Betrieb von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken
und Tanzlokalen ist verboten.
2
Das Verbot gilt nicht für folgende Betriebe:
a. Betriebe, die Speisen und Getränke als Takeaway
anbieten, und Lieferdienste für Mahlzeiten;
b. Betriebskantinen, die ausschliesslich im
betreffenden Betrieb arbeitende Personen verköstigen und betreffend die Abgabe
und die Konsumation von Speisen und Getränken folgende Massnahmen im
Schutzkonzept vorsehen:
1. für die Konsumation im Restaurationsbereich gilt
eine Sitzpflicht,
2. bei der Konsumation muss der erforderliche
Abstand von jeder Person eingehalten werden;
c. Mensen oder Tagesstrukturangebote der
obligatorischen Schulen, die ausschliesslich Schülerinnen und Schüler,
Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigen
d. Restaurations- und Barbetriebe, die lediglich
für Hotelgäste zur Verfügung stehen; für diese gilt Folgendes:
1. die Grösse der Gästegruppen darf höchstens vier
Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern,
2. für die Gäste gilt eine Sitzpflicht, namentlich
dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden,
3. zwischen den Gästegruppen muss entweder der
erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen
angebracht werden,
4. die Betreiber müssen die Kontaktdaten von
mindestens einem Gast pro Gästegruppe erheben.
3
Betriebe nach Absatz 2 Buchstaben a und d dürfen zwischen 06.00 und 23.00 Uhr
geöffnet sein. Betriebe nach Absatz 2 Buchstabe d dürfen in der Nacht vom 31.
Dezember auf den 1. Januar bis 01.00 Uhr geöffnet sein.
Diese Massnahmen
wurden zunächst bis zum 22. Januar 2021 befristet und mit Beschluss vom 13.
Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 verlängert. Am 24. Februar 2021
verlängerte der Bundesrat die Geltungsdauer von Art. 5a Covid-19-Verordnung
besondere Lage sodann bis zum 31. März 2021.
Mit Eingabe vom
5. Januar 2021 teilte der Vertreter der Beschwerdeführenden mit, dass C____, D____
und E____ ihre Beteiligung an der Verfassungsbeschwerde zurückzögen. Mit
Eingabe vom 25. Januar 2021 liessen sich die Beschwerdeführenden replicando zur
Vernehmlassung des Regierungsrats vernehmen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 30a Abs. 1 lit. b und § 30e Abs. 1 lit. a des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,
SG 270.100) kann beim Appellationsgericht als Verfassungsgericht
Beschwerde gegen kantonale Verordnungen geführt werden (abstrakte
Normenkontrolle; vgl. Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 519). Daraus
folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verfassungsgerichts für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Wie sich sogleich zeigen wird, ist
das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Daher ist
gemäss § 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) der Verfahrensleiter für die Verfahrenserledigung zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung einer Verhandlung, ohne diesen
Antrag zu begründen.
Nach § 30b VRPG
in Verbindung mit § 25 Abs. 2 und 3 VRPG kann der Präsident den Entscheid
mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen, ausser es liege ein Anwendungsfall
von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
vor und die Parteien verzichteten nicht auf eine mündliche Verhandlung. Art. 6
Ziff. 1 EMRK gewährt in individuell-konkreten zivil- oder strafrechtlichen Streitverfahren
grundsätzlich ein Recht auf mündliche Verhandlung. Ob eine Betroffenheit der
Beschwerdeführer im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gemäss Art. 6 Abs.
1.
EMRK einen Anspruch auf mündliche Verhandlung bewirkt, ist davon abhängig, ob
die Norm auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche unmittelbar einwirkt (vgl. BGE 132 V 299 E. 4.3.2, 132 V 6 E. 2.3.2). Dies ist vorliegend aufgrund der
mittlerweile bestehenden überholenden bundesrechtlichen Massnahme der Restaurantschliessungen
nicht der Fall. Angesichts der daraus folgenden formellen Erledigung der
Streitsache (vgl. sogleich E. 1.3) besteht kein Anlass zur Anordnung einer
mündlichen Verhandlung. Dem entsprechenden Antrag ist somit nicht zu
entsprechen.
1.3
Angefochten
ist gemäss dem Antrag der Beschwerdeführenden die mit Wirkung bis mittlerweile
zum 31. März 2021 erfolgte Schliessung der Restaurationsbetriebe mit Ausnahme
der Betriebs- und Schulkantinen, Gassenküchen und ähnlichen Angebote,
Hotelrestaurants für Hotelgäste, Mahlzeitenlieferdienste sowie Take-Away und
Foodtrucks (§ 3 Abs. 1 Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen). Die
Beschwerdeführenden rügen einen unverhältnismässigen Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit und eine rechtsungleiche Behandlung sowohl im internen
Verhältnis als auch in der Beziehung zu Gastro-Betreibern anderer Kantone im
näheren Umfeld von Basel-Stadt, als auch zu anderen Branchen. Vor diesem
Hintergrund ist die Legitimation der Beschwerdeführenden zu prüfen.
1.3.1
Die
Beschwerdebefugnis kommt nach § 30f lit. a VRPG jeder Person zu, auf die der
angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte (siehe auch Stamm, a.a.O., S. 519). Vorausgesetzt
ist somit eine virtuelle Betroffenheit, wie sie auch zur Anfechtung von Erlassen
mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht
verlangt wird (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR
173.110]). Virtuelles Berührtsein verlangt, dass der Beschwerdeführer von der
angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen
Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (vgl. VGE VG.2018.2 vom 16. April
2018.
E. 1.2; für das Bundesrecht BGE 138 I 435 E. 1.6 S. 445, 137 I 77 E. 1.4
S. 81, 136 I 17 E. 2.1 S. 21). Die Beschwerdeführenden müssen aber persönliche
Interessen vertreten; eine Rechtsmittelerhebung zur Vertretung von Interessen
der Allgemeinheit oder von Dritten ist nicht zulässig (BGE 136 I 49 S. 54 E.
2.1; VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.2).
1.3.2
Die besondere
Erleichterung der Legitimationsvoraussetzungen der abstrakten Normenkontrolle
bezieht sich nur auf die Betroffenheit durch den Inhalt des angefochtenen
Erlasses. Ein aktuelles Interesse ist dagegen insoweit erforderlich, als ein
geeignetes Anfechtungsobjekt vorliegen muss, dessen Aufhebung der Beschwerde
führenden Person den angestrebten Nutzen bringen muss. Dies bedeutet auch, dass
der Erlass im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen muss (VGE VG.2020.5
vom 18. November 2020 E. 1.2.2; VGE ZH AN.2015.00007 vom
28.
Januar 2016 E. 2.2; Bertschi,
in: Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich 2014, § 21 N. 33). Das
Gericht hat bei einer abstrakten Normenkontrolle auch einer nachträglichen
Änderung der Rechtslage Rechnung zu tragen und insbesondere neu in Kraft
getretenes, übergeordnetes Recht mit zu berücksichtigen (BGE 136 I 49 S. 56 E. 3.3,
120.
Ia 286 E. 2c/bb S. 291, 119 Ia 460 E. 4d S. 473). Das kann aber nicht
unbeschränkt gelten, sondern setzt einen engen Zusammenhang vor allem in
sachlicher und zeitlicher Hinsicht voraus (VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020
E. 1.2.2).
1.3.3
Dies
ist vorliegend der Fall. Der Bundesrat hat mit Beschlüssen vom 18. Dezember
2020, 13. Januar 2021 und 24. Februar 2021 den Betrieb von Restaurantsbetrieben
mit Art. 5a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage auch bundesrechtlich
verboten. Da somit auch die bundesrechtlichen Bestimmungen die Schliessung von
Restaurantsbetrieben bis zum 31. März 2021 vorsehen, würde die Aufhebung
der angefochtenen kantonalen Bestimmung den Beschwerdeführenden nicht den
angestrebten Nutzen bringen. Insoweit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse
für die Anfechtung der kantonalen Verordnung weggefallen (VGE VG.2020.5 vom 18. November
2020.
E. 1.2.3).
1.3.4
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Feststellungsbegehren werde für den
Fall gestellt, dass die strittige Bestimmung zum Zeitpunkt der Urteilsfällung
nicht mehr in Kraft sein sollte. An der Feststellung der Verfassungswidrigkeit
bestünde auch dann ein erhebliches privates und öffentliches Interesse, weil
die vorliegend aufgeworfenen Fragen doch von zentraler Bedeutung seien und
durchaus auch für künftige Sachverhalte relevant sein könnten.
Vom Erfordernis
der Aktualität des Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die mit der
Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig
eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45, 136
II 101 E. 1.1 S. 103; BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; vgl. auch
Stamm, a.a.O., S. 477, 500).
Aufgrund der Möglichkeit, die Rechtmässigkeit eines Erlasses auch noch im
konkreten Einzelfall zu überprüfen, ist dies vorliegend allerdings nicht
angezeigt. Eine Beschwerde darf nicht dazu dienen, rein abstrakte Rechtsfragen
zu erörtern (vgl. Stamm, a.a.O.,
S. 500). Da in der momentanen besonderen Lage der Corona-Pandemie zudem sowohl
die rechtlichen Grundlagen als auch die tatsächliche Situation innert wenigen
Tagen ändern können, ist es auch nicht erkennbar, dass sich dieselben Fragen
jederzeit wieder unter den gleichen Umständen stellen könnten.
Folglich kann
vorliegend nicht vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses
abgesehen werden (VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.4). Ebenfalls
nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann die
Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmung bis zum Erlass der
inhaltlich identischen bundesrechtlichen Regelung und die Prüfung sein, ob also
die vom Bundesrecht in ihrer selbständigen Wirksamkeit aufgehobene kantonale
Regelung in § 3 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen in
der Fassung vom 19. November 2020 im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtskonform
gewesen ist. Mit der Beschwerde gegen Erlasse kann die Aufhebung der
angefochtenen Vorschrift nur «ex nunc» verlangt werden, mit Wirkung ab
Veröffentlichung des Aufhebungsentscheids (§ 30i Abs. 2 Satz 3; VGE
VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.3).
1.3.5
Daraus
folgt, dass das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden während
dem vorliegenden Verfahren dahingefallen ist, weshalb das Verfahren
gegenstandslos geworden und folglich abzuschreiben ist.
2.
2.1
Die
Kostenverteilung nach einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses während eines
Verfahrens und der dadurch bewirkten Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Primär werden die Kosten dabei
nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang verlegt. Soweit sich dieser nicht
eruieren lässt, trägt diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst
hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die das Verfahren
gegenstandslos werden liessen (Stamm,
a.a.O., 514; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 310; Maillard, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 N 17; statt vieler VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2). Allerdings kann die
beschwerdeführende Person nicht indirekt über den Kostenentscheid eine volle
Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache mit dem damit verbundenen Aufwand
erlangen, wenn die Beschwerde in der Hauptsache mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses
gegenstandslos geworden ist (vgl. VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 2.1
m.H. auf VGE VD.2019.190 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.2.2).
2.2
2.2.1
Die
vorliegende Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist aufgrund der veränderten
Rechtslage eingetreten. Daneben hat sich auch die tatsächliche Lage der
Corona-Pandemie ständig verändert. Für die summarische Beurteilung der
Beschwerde ist auf die tatsächliche Situation zum Entscheidzeitpunkt
abzustellen, da das Verfassungsgericht den kantonalen Erlass nach § 30i Abs. 2 VRPG ja auch nicht rückwirkend hätte aufheben können (VGE VG.2020.5 vom 18.
November 2020 E. 2.2.1).
2.2.2
Die
Beschwerdeführenden machen mit ihrer Beschwerde eine Verletzung ihrer
Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und §
11.
Abs. 1 lit. s der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100), eine
Verletzung der Rechtsgleichheit sowie Willkür geltend. Die Wirtschaftsfreiheit schützt
unter anderem die wirtschaftliche Entfaltung der Privaten und die freie
Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, wozu auch das Führen
eines Gastronomiebetriebes gehört. Die Wirtschaftsfreiheit kann aber gestützt
auf Art. 36 BV und § 13 Abs. 2 KV eingeschränkt werden, sofern es sich um
Massnahmen handelt, die sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4
BV). Für Einschränkungen in der Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeit sind
eine gesetzliche Grundlage sowie ein öffentliches Interesse erforderlich und
die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein (VGE VD.2015.227 vom 7. April
2015.
E. 2.5.1 f. m.w.H.).
2.2.3
Mit
ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden zu Recht nicht geltend, für die
Massnahme fehle eine genügende gesetzliche Grundlage (vgl. dazu VGE VG.2020.5
vom 18. November 2020 E. 2.2 f.) oder ein damit verfolgtes
öffentliches Interesse. Sie rügen vielmehr, dass die Massnahme nicht
verhältnismässig sei. Soweit die Beschwerdeführenden unter dem Aspekt der
Eignung der Massnahme auf Verlagerungswirkung in benachbarte Kantone hinweisen,
ist in summarischer Würdigung festzustellen, dass deren allfällige Bekämpfung
im Rahmen ihrer Zuständigkeit deren Aufgabe ist. Jeder Kanton ist in seinem
Zuständigkeitsbereich kompetent, grundsätzlich zielführende Massnahmen zu
erlassen, auch wenn andere Kantone darauf verzichten wollen. Aufgrund der
föderalistischen Struktur des Bundes besteht insoweit auch kein
wirtschaftsfreiheitsrechtlicher Anspruch auf interkantonale Gleichbehandlung.
Soweit Massnahmen nicht wirtschaftspolitisch motiviert werden, sind die Kantone
im Rahmen ihrer Zuständigkeiten befugt, unterschiedliche
wirtschaftspolizeiliche Rahmenbedingungen zu setzen.
Die
Beschwerdeführenden führen aus, dass nur in 1.6 % der Fälle Ansteckungen in
Restaurants erfolgt seien. Allerdings ist in einem Grossteil der Fälle gar
nicht bekannt, wo die Ansteckungen passieren. Angesichts der bestehenden
Umstände in Restaurants, die von einer Vielzahl untereinander nicht bekannter
Personen besucht werden, und wo sich die Menschen an einem Tisch auch über
längere Zeit nahekommen und während des Essens und Trinkens kein Maskentragen
möglich ist, ist die Gefahr einer Übertragung des Corona-Virus durch Tröpfchen
oder über Aerosole nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund einer summarischen
Prüfung muss die Schliessung der Restaurants daher durchaus zum Schutz der
Gesundheit als geeignet gelten. Die Massnahme war im Verbund mit den weiteren
Massnahmen in summarischer Prüfung der Wirkungszusammenhänge denn
offensichtlich wirksam (auch im Vergleich zu der Entwicklung mit jener in
anderen Kantonen, in denen die Schliesslich der Restaurationsbetriebe erst
bundesrechtlich erfolgte), konnten in Basel-Stadt doch die Ansteckungen mit
Covid-19 seit dem Zeitpunkt ihres Erlasses deutlich verringert werden. Mitte
und Ende November 2020 verzeichnete das Gesundheitsdepartement noch jeweils über
1'000 aktive Fälle von Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt in Isolation
aufgrund einer Covid-19 Erkrankung. Inzwischen sind die Fallzahlen wieder
gesunken und es befanden sich anfangs März 2021 weniger als 150 Personen aufgrund
einer Covid-Erkrankung in Isolation. Die 7-Tage-Inzidenz pro
100‘000 Einwohnerinnen und Einwohner liegt momentan bei 69 (CH: 66), die
14-Tage-Inzidenz bei 118 (CH: 148; Stand 2. März 2021, vgl. https://www.coronavirus.bs.ch/nm/2021-coronavirus-dienstags-bulletin-zu-den-fallzahlen-im-kanton-basel-stadt-gd-9.html). Trotz der rückläufigen Tendenz in den Fallzahlen ist die Lage
aufgrund der zunehmend entdeckten Fälle mit den SARS-CoV-2-Varianten, die mit
einer höheren Ansteckungsrate assoziiert sind, schwer einzuschätzen (vgl. file://[...]/myFiles/Downloads/BAG_COVID19_Woechentliche_Lage.pdf
zuletzt besucht am 3. März 2021).
In einer
summarischen Prüfung ist auch keine Verletzung des Gebots der Erforderlichkeit
ersichtlich. Die Massnahmen betreffend die Restaurationsbetriebe wurden jeweils
schrittweise verschärft, sodass davon auszugehen ist, dass keine der bisher
ergriffenen Massnahmen genügend wirksam waren. Es sind auch ansonsten keine
milderen Massnahmen erkennbar, zumal gleichzeitig Massnahmen für private
Treffen sowie eine Maskentragpflicht an diversen Orte, insbesondere im
öffentlichen Verkehr, bereits bestehen. Die jeweils vorgesehene feste Zeitdauer
der angefochtenen Bestimmung erweist sich summarisch betrachtet auch als
notwendig, insbesondere um eine gewisse Rechtssicherheit zu erreichen. Schliesslich
ist es nicht zu verneinen, dass die strittige Massnahme tiefgreifende
Auswirkungen auf die Beschwerdeführenden haben. Die geltend gemachte Existenzbedrohung
der Betriebe wird aber durch finanzielle Hilfen gemildert. Zudem haben die
Beschwerdeführenden die Möglichkeit, Take-Away sowie Lieferservice anzubieten,
sodass sie ihren Betrieb zumindest teilweise weiterführen können. Auf der
anderen Seite der Güterabwägung steht das Schutzgut der öffentlichen
Gesundheit. Es ist unbestritten, dass die Verhinderung einer drohenden
Überlastung der Spitäler und der Ausbreitung des Virus, ein gewichtiges
Interesse darstellt. Summarisch betrachtet überwiegt dieses das Interesse der Beschwerdeführenden an
der Aufhebung der Massnahme nach § 3 Abs. 1 Covid-19-Verordnung
zusätzliche Massnahmen, womit sich diese Bestimmung im summarischer Würdigung als verhältnismässig erweist.
2.2.4
Im Hinblick auf die gerügte Ungleichbehandlung macht
der Regierungsrat geltend, dass sich die vorliegenden Schliessungen auf jene
Betriebe beziehen würden, in welchen das Ansteckungsrisiko aufgrund der
besonderen Umstände erfahrungsgemäss sowie gemäss aktueller Studienlage als
besonders hoch zu qualifizieren sei. Die Betriebskantinen als direkte
Konkurrenten decken für Arbeitnehmende sowie Schülerinnen und Schüler den
Grundbedarf an Verpflegung und sind für das breite Publikum nicht zugänglich,
was die potentiellen Ansteckungsketten eingrenzt. Folglich ist in einer
summarischen Prüfung ein sachlicher und vernünftiger Grund für die
entsprechenden Differenzierungen erkennbar. Dass der Regierungsrat bei der
vorliegend strittigen Regelung zwecks wirksamer und praktikabler Umsetzung auf
weitere Differenzierungen (nach Standort der Betriebe, Innen- sowie
Aussenbereichen, modernen Lüftungsanlagen sowie regelmässigem Lüften)
verzichtet hat, ist sodann angesichts der dem Verordnungsgeber beim Erlass von
generell-abstrakten Regelungen zukommenden erheblichen Gestaltungsfreiheit
(vgl. Häfelin/Haller/Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. Zürich 2020, Rz. 753 ff.) in
summarischer Würdigung nicht weiter zu beanstanden. Eine willkürliche
Rechtssetzung ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht ersichtlich.
3.
Zusammenfassend
wäre die Beschwerde bei summarischer Prüfung abzuweisen gewesen, wenn das
Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre. Dementsprechend
haben die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
zu tragen. Die Abschreibungsgebühr wird in Anwendung von § 24 des Reglements
über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.– festgesetzt. Sie ist den Beschwerdeführenden Nr. 1–26 sowie 30–36 aufzuerlegen und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Demgemäss
erkennt das Verfassungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren
wird infolge Gegenstandslosigkeit bzw. zufolge Rückzugs der Beschwerde
der Beschwerdeführerinnen 27, 28 und 29 als erledigt
abgeschrieben.
Die Beschwerdeführenden 1–26 sowie 30–37 tragen die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– in
solidarischer Verbindung. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 3'000.– verrechnet, sodass die
Gerichtskasse den Beschwerdeführenden CHF 2'000.– zurückzuerstatten
hat.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.