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Entscheid

VG.2020.9

Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

3. März 2021Deutsch17 min

Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verfassungsgericht

Einzelgericht

VG.2020.9

URTEIL

vom 3. März 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin 1

B____

Beschwerdeführerin 2

[...]

C____

Beschwerdeführerin 27

D____

Beschwerdeführerin 28

E____

Beschwerdeführerin 29

[...]

F____

Beschwerdeführer 37

alle vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch Gesundheitsdepartement

Basel-Stadt,

Generalsekretariat, Malzgasse 30,

4001 Basel

Gegenstand

Verfassungsbeschwerde

gegen einen Beschluss des Regierungsrats

vom 19. November 2020

betreffend Änderung vom 19.

November 2020 der Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons

Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Beschluss

vom 19. November 2020 nahm der Regierungsrat eine Teilrevision der Verordnung

über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen, SG 321.331)

vor. Damit beschloss er unter anderem folgende neue Massnahme:

§ 3 Schliessung von Restaurationsbetrieben

1

Restaurationsbetriebe sind für das Publikum geschlossen.

2 Davon

ausgenommen sind:

a) Betriebs-

und Schulkantinen;

b) Gassenküchen und ähnliche Angebote;

c) an Hotels angeschlossene Restaurants für Hotelgäste;

d) Lieferdienste für Mahlzeiten;

e) Take-Away einschliesslich Foodtrucks.

3 Das

Take-Away-Angebot muss zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr eingestellt werden.

Die Änderung

trat am 23. November 2020 in Kraft und wurde bis zum 13. Dezember 2020

befristet. Mit Beschlüssen des Regierungsrats vom 8. und 19. Dezember 2020

wurde die Befristung neu bis zum 20. Dezember 2020 resp. 28. Februar 2021

verlängert. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 hob der Regierungsrat mit

Inkrafttreten per 21. Dezember 2020 den Absatz 3 von § 3 auf. Am 24. Februar

2021 legte der Regierungsrat die Befristung für § 3 neu bis 31. März 2021 fest.

Gegen den

Beschluss des Regierungsrats vom 19. November 2020 erhoben die A____ und 35

weitere Gastronomiebetriebe sowie F____ (Beschwerdeführende) mit Eingabe vom

24. November 2020 Verfassungsbeschwerde beim Appellationsgericht, mit welcher

sie die kosten- und entschädigungsfällige Feststellung beantragten, «dass der

mit Änderung vom 19. November 2020 revidierte § 3 Abs. 1 der Verordnung

über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen), welcher die

Schliessung der Restaurationsbetriebe in Basel per 23. November 2020 anordnet,

gegen die Kantonsverfassung und/oder die Bundesverfassung verstösst». Weiter

beantragten die Beschwerdeführenden, «es sei der mit Änderung vom 19. November

2020 revidierte § 3 Abs. 1 der Verordnung über zusätzliche Massnahmen des

Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung

zusätzliche Massnahmen), welcher die Schliessung der Restaurationsbetriebe in

Basel per 23. November 2020 anordnet, vollständig aufzuheben». Den

Verfahrensantrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, wies der

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. November 2020 ab. Weiter beantragten

die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es seien die

Parteien «angesichts der Dringlichkeit zeitnah zu einer mündlichen Anhörung

bzw. Verhandlung vorzuladen». Der Regierungsrat lässt mit Vernehmlassung vom

17. Dezember 2020 die kostenfällige Abweisung der Anträge der

Beschwerdeführenden beantragen, soweit auf diese eingetreten werden könne.

Mit Beschluss

vom 18. Dezember 2020 nahm der Bundesrat eine Revision der Verordnung über

Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung

besondere Lage, SR 818.101.26) mit Wirkung per 22. Dezember 2020 vor und

erliess insbesondere folgende Bestimmung:

Art. 5a Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und

Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale

1

Der Betrieb von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken

und Tanzlokalen ist verboten.

2

Das Verbot gilt nicht für folgende Betriebe:

a. Betriebe, die Speisen und Getränke als Takeaway

anbieten, und Lieferdienste für Mahlzeiten;

b. Betriebskantinen, die ausschliesslich im

betreffenden Betrieb arbeitende Personen verköstigen und betreffend die Abgabe

und die Konsumation von Speisen und Getränken folgende Massnahmen im

Schutzkonzept vorsehen:

1. für die Konsumation im Restaurationsbereich gilt

eine Sitzpflicht,

2. bei der Konsumation muss der erforderliche

Abstand von jeder Person eingehalten werden;

c. Mensen oder Tagesstrukturangebote der

obligatorischen Schulen, die ausschliesslich Schülerinnen und Schüler,

Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigen

d. Restaurations- und Barbetriebe, die lediglich

für Hotelgäste zur Verfügung stehen; für diese gilt Folgendes:

1. die Grösse der Gästegruppen darf höchstens vier

Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern,

2. für die Gäste gilt eine Sitzpflicht, namentlich

dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden,

3. zwischen den Gästegruppen muss entweder der

erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen

angebracht werden,

4. die Betreiber müssen die Kontaktdaten von

mindestens einem Gast pro Gästegruppe erheben.

3

Betriebe nach Absatz 2 Buchstaben a und d dürfen zwischen 06.00 und 23.00 Uhr

geöffnet sein. Betriebe nach Absatz 2 Buchstabe d dürfen in der Nacht vom 31.

Dezember auf den 1. Januar bis 01.00 Uhr geöffnet sein.

Diese Massnahmen

wurden zunächst bis zum 22. Januar 2021 befristet und mit Beschluss vom 13.

Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 verlängert. Am 24. Februar 2021

verlängerte der Bundesrat die Geltungsdauer von Art. 5a Covid-19-Verordnung

besondere Lage sodann bis zum 31. März 2021.

Mit Eingabe vom

5. Januar 2021 teilte der Vertreter der Beschwerdeführenden mit, dass C____, D____

und E____ ihre Beteiligung an der Verfassungsbeschwerde zurückzögen. Mit

Eingabe vom 25. Januar 2021 liessen sich die Beschwerdeführenden replicando zur

Vernehmlassung des Regierungsrats vernehmen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 30a Abs. 1 lit. b und § 30e Abs. 1 lit. a des

Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,

SG 270.100) kann beim Appellationsgericht als Verfassungsgericht

Beschwerde gegen kantonale Verordnungen geführt werden (abstrakte

Normenkontrolle; vgl. Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 519). Daraus

folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verfassungsgerichts für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Wie sich sogleich zeigen wird, ist

das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Daher ist

gemäss § 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) der Verfahrensleiter für die Verfahrenserledigung zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung einer Verhandlung, ohne diesen

Antrag zu begründen.

Nach § 30b VRPG

in Verbindung mit § 25 Abs. 2 und 3 VRPG kann der Präsident den Entscheid

mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen, ausser es liege ein Anwendungsfall

von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

vor und die Parteien verzichteten nicht auf eine mündliche Verhandlung. Art. 6

Ziff. 1 EMRK gewährt in individuell-konkreten zivil- oder strafrechtlichen Streitverfahren

grundsätzlich ein Recht auf mündliche Verhandlung. Ob eine Betroffenheit der

Beschwerdeführer im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gemäss Art. 6 Abs.

1.

EMRK einen Anspruch auf mündliche Verhandlung bewirkt, ist davon abhängig, ob

die Norm auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche unmittelbar einwirkt (vgl. BGE 132 V 299 E. 4.3.2, 132 V 6 E. 2.3.2). Dies ist vorliegend aufgrund der

mittlerweile bestehenden überholenden bundesrechtlichen Massnahme der Restaurantschliessungen

nicht der Fall. Angesichts der daraus folgenden formellen Erledigung der

Streitsache (vgl. sogleich E. 1.3) besteht kein Anlass zur Anordnung einer

mündlichen Verhandlung. Dem entsprechenden Antrag ist somit nicht zu

entsprechen.

1.3

Angefochten

ist gemäss dem Antrag der Beschwerdeführenden die mit Wirkung bis mittlerweile

zum 31. März 2021 erfolgte Schliessung der Restaurationsbetriebe mit Ausnahme

der Betriebs- und Schulkantinen, Gassenküchen und ähnlichen Angebote,

Hotelrestaurants für Hotelgäste, Mahlzeitenlieferdienste sowie Take-Away und

Foodtrucks (§ 3 Abs. 1 Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen). Die

Beschwerdeführenden rügen einen unverhältnismässigen Eingriff in die

Wirtschaftsfreiheit und eine rechtsungleiche Behandlung sowohl im internen

Verhältnis als auch in der Beziehung zu Gastro-Betreibern anderer Kantone im

näheren Umfeld von Basel-Stadt, als auch zu anderen Branchen. Vor diesem

Hintergrund ist die Legitimation der Beschwerdeführenden zu prüfen.

1.3.1

Die

Beschwerdebefugnis kommt nach § 30f lit. a VRPG jeder Person zu, auf die der

angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte (siehe auch Stamm, a.a.O., S. 519). Vorausgesetzt

ist somit eine virtuelle Betroffenheit, wie sie auch zur Anfechtung von Erlassen

mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht

verlangt wird (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR

173.110]). Virtuelles Berührtsein verlangt, dass der Beschwerdeführer von der

angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen

Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (vgl. VGE VG.2018.2 vom 16. April

2018.

E. 1.2; für das Bundesrecht BGE 138 I 435 E. 1.6 S. 445, 137 I 77 E. 1.4

S. 81, 136 I 17 E. 2.1 S. 21). Die Beschwerdeführenden müssen aber persönliche

Interessen vertreten; eine Rechtsmittelerhebung zur Vertretung von Interessen

der Allgemeinheit oder von Dritten ist nicht zulässig (BGE 136 I 49 S. 54 E.

2.1; VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.2).

1.3.2

Die besondere

Erleichterung der Legitimationsvoraussetzungen der abstrakten Normenkontrolle

bezieht sich nur auf die Betroffenheit durch den Inhalt des angefochtenen

Erlasses. Ein aktuelles Interesse ist dagegen insoweit erforderlich, als ein

geeignetes Anfechtungsobjekt vorliegen muss, dessen Aufhebung der Beschwerde

führenden Person den angestrebten Nutzen bringen muss. Dies bedeutet auch, dass

der Erlass im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen muss (VGE VG.2020.5

vom 18. November 2020 E. 1.2.2; VGE ZH AN.2015.00007 vom

28.

Januar 2016 E. 2.2; Bertschi,

in: Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich 2014, § 21 N. 33). Das

Gericht hat bei einer abstrakten Normenkontrolle auch einer nachträglichen

Änderung der Rechtslage Rechnung zu tragen und insbesondere neu in Kraft

getretenes, übergeordnetes Recht mit zu berücksichtigen (BGE 136 I 49 S. 56 E. 3.3,

120.

Ia 286 E. 2c/bb S. 291, 119 Ia 460 E. 4d S. 473). Das kann aber nicht

unbeschränkt gelten, sondern setzt einen engen Zusammenhang vor allem in

sachlicher und zeitlicher Hinsicht voraus (VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020

E. 1.2.2).

1.3.3

Dies

ist vorliegend der Fall. Der Bundesrat hat mit Beschlüssen vom 18. Dezember

2020, 13. Januar 2021 und 24. Februar 2021 den Betrieb von Restaurantsbetrieben

mit Art. 5a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage auch bundesrechtlich

verboten. Da somit auch die bundesrechtlichen Bestimmungen die Schliessung von

Restaurantsbetrieben bis zum 31. März 2021 vorsehen, würde die Aufhebung

der angefochtenen kantonalen Bestimmung den Beschwerdeführenden nicht den

angestrebten Nutzen bringen. Insoweit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse

für die Anfechtung der kantonalen Verordnung weggefallen (VGE VG.2020.5 vom 18. November

2020.

E. 1.2.3).

1.3.4

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Feststellungsbegehren werde für den

Fall gestellt, dass die strittige Bestimmung zum Zeitpunkt der Urteilsfällung

nicht mehr in Kraft sein sollte. An der Feststellung der Verfassungswidrigkeit

bestünde auch dann ein erhebliches privates und öffentliches Interesse, weil

die vorliegend aufgeworfenen Fragen doch von zentraler Bedeutung seien und

durchaus auch für künftige Sachverhalte relevant sein könnten.

Vom Erfordernis

der Aktualität des Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die mit der

Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder

ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig

eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45, 136

II 101 E. 1.1 S. 103; BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; vgl. auch

Stamm, a.a.O., S. 477, 500).

Aufgrund der Möglichkeit, die Rechtmässigkeit eines Erlasses auch noch im

konkreten Einzelfall zu überprüfen, ist dies vorliegend allerdings nicht

angezeigt. Eine Beschwerde darf nicht dazu dienen, rein abstrakte Rechtsfragen

zu erörtern (vgl. Stamm, a.a.O.,

S. 500). Da in der momentanen besonderen Lage der Corona-Pandemie zudem sowohl

die rechtlichen Grundlagen als auch die tatsächliche Situation innert wenigen

Tagen ändern können, ist es auch nicht erkennbar, dass sich dieselben Fragen

jederzeit wieder unter den gleichen Umständen stellen könnten.

Folglich kann

vorliegend nicht vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses

abgesehen werden (VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.4). Ebenfalls

nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann die

Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmung bis zum Erlass der

inhaltlich identischen bundesrechtlichen Regelung und die Prüfung sein, ob also

die vom Bundesrecht in ihrer selbständigen Wirksamkeit aufgehobene kantonale

Regelung in § 3 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen in

der Fassung vom 19. November 2020 im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtskonform

gewesen ist. Mit der Beschwerde gegen Erlasse kann die Aufhebung der

angefochtenen Vorschrift nur «ex nunc» verlangt werden, mit Wirkung ab

Veröffentlichung des Aufhebungsentscheids (§ 30i Abs. 2 Satz 3; VGE

VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.3).

1.3.5

Daraus

folgt, dass das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden während

dem vorliegenden Verfahren dahingefallen ist, weshalb das Verfahren

gegenstandslos geworden und folglich abzuschreiben ist.

2.

2.1

Die

Kostenverteilung nach einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses während eines

Verfahrens und der dadurch bewirkten Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Primär werden die Kosten dabei

nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang verlegt. Soweit sich dieser nicht

eruieren lässt, trägt diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst

hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die das Verfahren

gegenstandslos werden liessen (Stamm,

a.a.O., 514; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 310; Maillard, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 N 17; statt vieler VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2). Allerdings kann die

beschwerdeführende Person nicht indirekt über den Kostenentscheid eine volle

Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache mit dem damit verbundenen Aufwand

erlangen, wenn die Beschwerde in der Hauptsache mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses

gegenstandslos geworden ist (vgl. VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 2.1

m.H. auf VGE VD.2019.190 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.2.2).

2.2

2.2.1

Die

vorliegende Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist aufgrund der veränderten

Rechtslage eingetreten. Daneben hat sich auch die tatsächliche Lage der

Corona-Pandemie ständig verändert. Für die summarische Beurteilung der

Beschwerde ist auf die tatsächliche Situation zum Entscheidzeitpunkt

abzustellen, da das Verfassungsgericht den kantonalen Erlass nach § 30i Abs. 2 VRPG ja auch nicht rückwirkend hätte aufheben können (VGE VG.2020.5 vom 18.

November 2020 E. 2.2.1).

2.2.2

Die

Beschwerdeführenden machen mit ihrer Beschwerde eine Verletzung ihrer

Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und §

11.

Abs. 1 lit. s der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100), eine

Verletzung der Rechtsgleichheit sowie Willkür geltend. Die Wirtschaftsfreiheit schützt

unter anderem die wirtschaftliche Entfaltung der Privaten und die freie

Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, wozu auch das Führen

eines Gastronomiebetriebes gehört. Die Wirtschaftsfreiheit kann aber gestützt

auf Art. 36 BV und § 13 Abs. 2 KV eingeschränkt werden, sofern es sich um

Massnahmen handelt, die sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4

BV). Für Einschränkungen in der Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeit sind

eine gesetzliche Grundlage sowie ein öffentliches Interesse erforderlich und

die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein (VGE VD.2015.227 vom 7. April

2015.

E. 2.5.1 f. m.w.H.).

2.2.3

Mit

ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden zu Recht nicht geltend, für die

Massnahme fehle eine genügende gesetzliche Grundlage (vgl. dazu VGE VG.2020.5

vom 18. November 2020 E. 2.2 f.) oder ein damit verfolgtes

öffentliches Interesse. Sie rügen vielmehr, dass die Massnahme nicht

verhältnismässig sei. Soweit die Beschwerdeführenden unter dem Aspekt der

Eignung der Massnahme auf Verlagerungswirkung in benachbarte Kantone hinweisen,

ist in summarischer Würdigung festzustellen, dass deren allfällige Bekämpfung

im Rahmen ihrer Zuständigkeit deren Aufgabe ist. Jeder Kanton ist in seinem

Zuständigkeitsbereich kompetent, grundsätzlich zielführende Massnahmen zu

erlassen, auch wenn andere Kantone darauf verzichten wollen. Aufgrund der

föderalistischen Struktur des Bundes besteht insoweit auch kein

wirtschaftsfreiheitsrechtlicher Anspruch auf interkantonale Gleichbehandlung.

Soweit Massnahmen nicht wirtschaftspolitisch motiviert werden, sind die Kantone

im Rahmen ihrer Zuständigkeiten befugt, unterschiedliche

wirtschaftspolizeiliche Rahmenbedingungen zu setzen.

Die

Beschwerdeführenden führen aus, dass nur in 1.6 % der Fälle Ansteckungen in

Restaurants erfolgt seien. Allerdings ist in einem Grossteil der Fälle gar

nicht bekannt, wo die Ansteckungen passieren. Angesichts der bestehenden

Umstände in Restaurants, die von einer Vielzahl untereinander nicht bekannter

Personen besucht werden, und wo sich die Menschen an einem Tisch auch über

längere Zeit nahekommen und während des Essens und Trinkens kein Maskentragen

möglich ist, ist die Gefahr einer Übertragung des Corona-Virus durch Tröpfchen

oder über Aerosole nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund einer summarischen

Prüfung muss die Schliessung der Restaurants daher durchaus zum Schutz der

Gesundheit als geeignet gelten. Die Massnahme war im Verbund mit den weiteren

Massnahmen in summarischer Prüfung der Wirkungszusammenhänge denn

offensichtlich wirksam (auch im Vergleich zu der Entwicklung mit jener in

anderen Kantonen, in denen die Schliesslich der Restaurationsbetriebe erst

bundesrechtlich erfolgte), konnten in Basel-Stadt doch die Ansteckungen mit

Covid-19 seit dem Zeitpunkt ihres Erlasses deutlich verringert werden. Mitte

und Ende November 2020 verzeichnete das Gesundheitsdepartement noch jeweils über

1'000 aktive Fälle von Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt in Isolation

aufgrund einer Covid-19 Erkrankung. Inzwischen sind die Fallzahlen wieder

gesunken und es befanden sich anfangs März 2021 weniger als 150 Personen aufgrund

einer Covid-Erkrankung in Isolation. Die 7-Tage-Inzidenz pro

100‘000 Einwohnerinnen und Einwohner liegt momentan bei 69 (CH: 66), die

14-Tage-Inzidenz bei 118 (CH: 148; Stand 2. März 2021, vgl. https://www.coronavirus.bs.ch/nm/2021-coronavirus-dienstags-bulletin-zu-den-fallzahlen-im-kanton-basel-stadt-gd-9.html). Trotz der rückläufigen Tendenz in den Fallzahlen ist die Lage

aufgrund der zunehmend entdeckten Fälle mit den SARS-CoV-2-Varianten, die mit

einer höheren Ansteckungsrate assoziiert sind, schwer einzuschätzen (vgl. file://[...]/myFiles/Downloads/BAG_COVID19_Woechentliche_Lage.pdf

zuletzt besucht am 3. März 2021).

In einer

summarischen Prüfung ist auch keine Verletzung des Gebots der Erforderlichkeit

ersichtlich. Die Massnahmen betreffend die Restaurationsbetriebe wurden jeweils

schrittweise verschärft, sodass davon auszugehen ist, dass keine der bisher

ergriffenen Massnahmen genügend wirksam waren. Es sind auch ansonsten keine

milderen Massnahmen erkennbar, zumal gleichzeitig Massnahmen für private

Treffen sowie eine Maskentragpflicht an diversen Orte, insbesondere im

öffentlichen Verkehr, bereits bestehen. Die jeweils vorgesehene feste Zeitdauer

der angefochtenen Bestimmung erweist sich summarisch betrachtet auch als

notwendig, insbesondere um eine gewisse Rechtssicherheit zu erreichen. Schliesslich

ist es nicht zu verneinen, dass die strittige Massnahme tiefgreifende

Auswirkungen auf die Beschwerdeführenden haben. Die geltend gemachte Existenzbedrohung

der Betriebe wird aber durch finanzielle Hilfen gemildert. Zudem haben die

Beschwerdeführenden die Möglichkeit, Take-Away sowie Lieferservice anzubieten,

sodass sie ihren Betrieb zumindest teilweise weiterführen können. Auf der

anderen Seite der Güterabwägung steht das Schutzgut der öffentlichen

Gesundheit. Es ist unbestritten, dass die Verhinderung einer drohenden

Überlastung der Spitäler und der Ausbreitung des Virus, ein gewichtiges

Interesse darstellt. Summarisch betrachtet überwiegt dieses das Interesse der Beschwerdeführenden an

der Aufhebung der Massnahme nach § 3 Abs. 1 Covid-19-Verordnung

zusätzliche Massnahmen, womit sich diese Bestimmung im summarischer Würdigung als verhältnismässig erweist.

2.2.4

Im Hinblick auf die gerügte Ungleichbehandlung macht

der Regierungsrat geltend, dass sich die vorliegenden Schliessungen auf jene

Betriebe beziehen würden, in welchen das Ansteckungsrisiko aufgrund der

besonderen Umstände erfahrungsgemäss sowie gemäss aktueller Studienlage als

besonders hoch zu qualifizieren sei. Die Betriebskantinen als direkte

Konkurrenten decken für Arbeitnehmende sowie Schülerinnen und Schüler den

Grundbedarf an Verpflegung und sind für das breite Publikum nicht zugänglich,

was die potentiellen Ansteckungsketten eingrenzt. Folglich ist in einer

summarischen Prüfung ein sachlicher und vernünftiger Grund für die

entsprechenden Differenzierungen erkennbar. Dass der Regierungsrat bei der

vorliegend strittigen Regelung zwecks wirksamer und praktikabler Umsetzung auf

weitere Differenzierungen (nach Standort der Betriebe, Innen- sowie

Aussenbereichen, modernen Lüftungsanlagen sowie regelmässigem Lüften)

verzichtet hat, ist sodann angesichts der dem Verordnungsgeber beim Erlass von

generell-abstrakten Regelungen zukommenden erheblichen Gestaltungsfreiheit

(vgl. Häfelin/Haller/Keller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. Zürich 2020, Rz. 753 ff.) in

summarischer Würdigung nicht weiter zu beanstanden. Eine willkürliche

Rechtssetzung ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht ersichtlich.

3.

Zusammenfassend

wäre die Beschwerde bei summarischer Prüfung abzuweisen gewesen, wenn das

Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre. Dementsprechend

haben die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

zu tragen. Die Abschreibungsgebühr wird in Anwendung von § 24 des Reglements

über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.– festgesetzt. Sie ist den Beschwerdeführenden Nr. 1–26 sowie 30–36 aufzuerlegen und mit dem

geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Demgemäss

erkennt das Verfassungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren

wird infolge Gegenstandslosigkeit bzw. zufolge Rückzugs der Beschwerde

der Beschwerdeführerinnen 27, 28 und 29 als erledigt

abgeschrieben.

Die Beschwerdeführenden 1–26 sowie 30–37 tragen die Kosten

des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– in

solidarischer Verbindung. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 3'000.– verrechnet, sodass die

Gerichtskasse den Beschwerdeführenden CHF 2'000.– zurückzuerstatten

hat.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.