VG.2021.3
besondere Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Urteil BGer 2C_571/2022 vom 13. September 2023)
29. Mai 2022Deutsch42 min
Mit Beschluss
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verfassungsgericht
Kammer
VG.2021.3
URTEIL
vom 25. August 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey, lic. iur.
Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer 1
[...]
[...]
Beschwerdeführerin 2 – 17
B____
Beschwerdeführerin 18
[...]
alle vertreten durch [...],
Fürsprecher,
[...]
gegen
Universität Basel
Rektorat, Postfach 2148, 4001
Basel
Gegenstand
Verfassungsbeschwerde
gegen das Reglement der Universität Basel vom 26. Oktober 2021
betreffend
besondere Massnahmen im
Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Beschluss
vom 8. September 2021 ordnete der Bundesrat an, dass an Institutionen des
Hochschulbereichs, bei denen der Kanton oder die Institution den Zugang zu
Lehr- und Forschungsaktivitäten des Bachelor- und des Masterstudiums sowie des
Doktorats nicht auf Personen mit einem Covid-Zertifikat beschränkt, die
Räumlichkeiten höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt werden dürfen
(Art. 19a Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Verordnung über Massnahmen in der
besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung
besondere Lage, SR 818.101.26, AS 2021 542 ff.]). Darauf erliess das
Rektorat der Universität Basel mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 ein
«Covid-19-Schutzkonzept der Universität Basel ab 1.11.2021» auf der Grundlage
eines gleichentags ebenfalls vom Rektorat beschlossenen Reglements über
besondere Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie. Neben der nach
Massgabe des Schutzkonzepts geltenden Maskentragpflicht (§ 3) enthielt die
Regelung eine Zugangsbeschränkung auf Personen mit Covid-Zertifikat. Im
Einzelnen wurde dazu in § 4 des Reglements folgende Regelung beschlossen:
«1Der physische Zugang zu Lehrveranstaltungen des Bachelor-
und Masterstudiums sowie des Doktorats an der Universität Basel ist in den
Räumlichkeiten der Universität Basel nur Personen mit einem gültigen
Covid-19-Zertifikat oder Covid-Test-Zertifikat gemäss Ziff. 6 des
Schutzkonzepts HS 2021 der Universität Basel vom 26.10.2021 gestattet.
2Nutzende der UB-Hauptbibliothek, des universitären Fitness
Center und Veranstaltungen des Universitätssports ist der Zutritt nur mit
gültigem Covid-19-Zertifikat erlaubt.
3Die Überprüfung der Gültigkeit eines Covid-19-Zertifikats
erfolgt mittels der vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT zur
Verfügung gestellten «COVID Certificate Check»-App, jener des
Covid-Test-Zertifikats mittels Ausdruck der E-Mail mit dem Testergebnis.
Geprüft werden Namen und das Geburtsdatum der Zertifikats-Inhaberin bzw. des
Zertifikats-Inhabers und die Gültigkeit des Covid-Zertifikats. Anschliessend
erfolgt ein Vergleich der Angaben mit einem entsprechend vorzuweisenden
Erwägungen
Identitätsausweis. Weitere personenbezogene Daten werden bei der Überprüfung
der Covid-Zertifikate nicht erhoben und eine Datenspeicherung findet durch die
Universität Basel nicht statt.
4Wer sich entgegen der Bestimmung von Abs. 1 trotzdem Zugang
zu den universitären Räumlichkeiten verschafft, macht sich eines
Disziplinarfehlers gemäss § 11 der Studierenden-Ordnung der Universität Basel
vom 13. November 2019 schuldig.»
Gegen diesen
Reglementsbeschluss vom 26. Oktober 2021 meldeten A____ und 17 weitere, an der
Universität Basel immatrikulierte Personen mit Eingabe vom 5. November 2021
Verfassungsbeschwerde beim Appellationsgericht an. Damit beantragen sie die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 4 Abs. 1 bis Abs. 4 des
Reglements. Eventualiter und für den Fall, dass über ihre Beschwerde erst nach
Ablauf der Gültigkeitsdauer des angefochtenen Erlasses entschieden wird,
beantragen sie, es seien die angefochtenen Änderungen des Reglements für
rechtswidrig zu erklären. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 25. November 2021
liessen die Beschwerdeführenden folgende Anträge stellen:
«1. Es sei die Covid-Zertifikatspflicht an der
Universität Basel aufgrund klarer Nichtigkeit ihrer Anordnung durch das
Rektorat der Universität Basel umgehend aufzuheben.
2.
Eventualiter zu Ziff. 1 (für den Fall, dass das
Urteil erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des angefochtenen Erlasses
ergeht): Die unter Ziff. 1 bezeichnete Bestimmung bzw. Änderung des Reglements
über besondere Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 26.
Oktober 2021 sei für rechtswidrig zu erklären.
3.
Es sei der vorliegenden Beschwerde durch den
Präsidenten die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss des Verfahrens zu
erteilen.
4.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel
durchzuführen.
5.
Das Verfahren sei aufgrund des sich vergrössernden
Schadens für die betroffenen Studierenden der Universität Basel beschleunigt
durchzuführen.
6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Mit Verfügung
vom 29. November 2021 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung der
aufschiebenden Wirkung kostenfällig mit einer Gebühr von CHF 500.–
abgewiesen.
Am 17. Dezember
Dispositiv
2021 hat der Bundesrat beschlossen, dass der Zugang zu Lehr- und
Forschungsaktivitäten des Bachelor- und Masterstudiums sowie des Doktorats
sowie zu Prüfungen an Institutionen des Hochschulbereichs auf Personen mit
einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat beschränkt wird (Art. 19a
Covid-19-Verordnung besondere Lage [AS 2021 882 ff.]).
Das Rektorat der
Universität beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 die
vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der
Beschwerde. Hierzu haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Februar
2022 repliziert und ihre Anträge wie folgt angepasst:
«1. Es sei auch nach der Änderung von Art. 19a der
Covid-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26), gültig in der geänderten
Fassung ab 20. Dezember 2021, auf die Verfassungsbeschwerde vom 25.
November 2021 einzutreten.
2. Es sei die Covid-Zertifikatspflicht nach § 4
Abs. 1 bis Abs. 4 des Reglements über besondere Massnahmen im Zusammenhang mit
der Covid-19-Epidemie (Änderung vom 26.10.2021) an der Universität Basel
aufgrund klarer Nichtigkeit ihrer Anordnung durch das Rektorat der Universität
Basel durch das angerufene Gericht für verfassungs- und rechtswidrig zu
erklären.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Nachdem der
Bundesrat mit Beschluss vom 16. Februar 2022 die von ihm erlassenen
Zugangsbeschränkungen mittels Zertifikat auf den folgenden Tag hin aufgehoben
hat, hat das Rektorat das angefochtene Reglement mit Beschluss vom 17. Februar
2022 per sofort ebenfalls aufgehoben.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss
§ 30a Abs. 1 lit. b und § 30e Abs. 1 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) können beim
Appellationsgericht als Verfassungsgericht neben kantonalen Verordnungen und
anderen unterhalb des Gesetzes stehenden kantonalen Erlassen sowie Erlassen der
Gemeinden auch Erlasse anderer Träger öffentlicher Aufgaben mit
Verfassungsbeschwerde gegen Erlasse angefochten werden (abstrakte
Normenkontrolle; vgl. Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 519).
Angefochten ist vorliegend ein Reglement der Universität Basel. Die Universität
Basel ist eine bikantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 2 des
Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die
gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel [Universitätsvertrag, SG 442.400]).
Sie erfüllt als Stätte der wissenschaftlichen Lehre, Forschung und
Dienstleistung «Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit» (§ 2 Universitätsvertrag). Auf die Universität findet das Recht des Kantons
Basel-Stadt Anwendung, soweit der Universitätsvertrag keine Regelung enthält (§
43 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 Universitätsvertrag). Daraus folgt die Zulässigkeit
von Verfassungsbeschwerden gegen Erlasse der Universität Basel und die
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verfassungsgerichts als Kammer (§
91 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100]) für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2
1.2.1 Die
Beschwerdebefugnis kommt nach § 30f lit. a VRPG jeder Person zu, auf die der
angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte (siehe auch Stamm, a.a.O., S. 519). Vorausgesetzt
wird somit eine virtuelle Betroffenheit, wie sie auch zur Anfechtung von
Erlassen mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht verlangt wird (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG, SR 173.110]). Virtuelles Berührtsein verlangt, dass die
beschwerdeführende Person von der angefochtenen Regelung früher oder später
einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (vgl.
VGE VG.2018.2 vom 16. April 2018 E. 1.2; für das Bundesrecht BGE 138 I 435
E. 1.6 S. 445, 137 I 77 E. 1.4 S. 81, 136 I 17 E. 2.1 S. 21). Die
Beschwerdeführenden müssen aber persönliche Interessen vertreten; eine
Rechtsmittelerhebung zur Vertretung von Interessen der Allgemeinheit oder von
Dritten ist nicht zulässig (BGE 136 I 49 S. 54 E. 2.1; VGE VG.2020.5 vom
18. November 2020 E. 1.2.2).
1.2.2 Die
Erleichterung der Legitimationsvoraussetzungen für Rechtsmittel, welche auf
eine abstrakte Normenkontrolle abzielen, bezieht sich lediglich auf die
Betroffenheit durch den Inhalt des angefochtenen Erlasses. Ein aktuelles
Interesse ist dagegen insoweit erforderlich, als ein geeignetes
Anfechtungsobjekt vorzuliegen hat, dessen Aufhebung der Beschwerde führenden
Person den angestrebten Nutzen bringen muss. Dies bedeutet auch, dass der
Erlass im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen muss (VGE VG.2020.7 vom 31.
März 2021 E. 1.3.3, VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.2; VGE ZH
AN.2015.00007 vom 28. Januar 2016 E. 2.2 sowie Bertschi,
in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich 2014, § 21 N. 33). Das Gericht hat bei einer
abstrakten Normenkontrolle auch einer nachträglichen Änderung der Rechtslage
Rechnung zu tragen und insbesondere neu in Kraft getretenes, übergeordnetes
Recht mit zu berücksichtigen (BGE 136 I 49 E. 3.3 S. 56, 120 Ia 286 E. 2c/bb S.
291, 119 Ia 460 E. 4d S. 473). Das kann aber nicht unbeschränkt gelten, sondern
setzt einen engen Zusammenhang vor allem in sachlicher und zeitlicher Hinsicht
voraus (VGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 1.3.3, VG.2020.5 vom 18. November
2020 E. 1.2.2).
1.2.3 Vorliegend
fechten die Beschwerdeführenden die Zertifikatspflicht gemäss § 4 des
Reglements über besondere Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
an. Dieses Reglement ist mit Beschluss per 17. Februar 2022 aufgehoben worden. Aktuell
besteht daher keine Zertifikatspflicht an der Universität Basel mehr. Bereits
zuvor verlor die kantonale Regelung mit dem Beschluss des Bundesrats vom 17.
Dezember 2021, mit dem die Zertifikatspflicht an den Lehrveranstaltungen der
Universität bundesrechtlich eingeführt worden ist, ihre selbständige Bedeutung,
ist doch bei einer abstrakten Normenkontrolle auch einer nachträglichen
Änderung der Rechtslage Rechnung zu tragen und insbesondere neu in Kraft
getretenes, übergeordnetes Recht mitzuberücksichtigen (VGE VG.2020.4 vom 16.
November 2020 E. 1.3.2 m.H. auf BGE 136 I 49 S. 56 E. 3.3, 120 Ia 286 E.
2c/bb S. 291, 119 Ia 460 E. 4d S. 473). Insoweit ist das aktuelle
Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der strittigen Bestimmung weggefallen (VGE
VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.3, VG.2020.4 vom 16. November 2020
E. 1.3.2). Vom Erfordernis der Aktualität des Interesses kann aber abgesehen
werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen
jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne
dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte
(BGE 146 II 335 E. 1.3; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; 138 II 42 E.
1.3 S. 45, 136 II 101 E. 1.1 S. 103; BGer 6B_729/2018 vom 26. September
2018 E. 1.2; vgl. auch Stamm,
a.a.O., S. 477, 500). Angesichts der nach wie vor dynamischen Entwicklung der
Covid-19-Pandemie kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zertifikatspflicht
von der Universität zu einem späteren Zeitpunkt bei vergleichbarer Ausgangslage
in vergleichbarer Form wieder eingeführt werden wird. Daraus folgt, dass auf
das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet und nach
erfolgter Aufhebung der angefochtenen Massnahme im Sinne des Eventualbegehrens
der Beschwerdeführenden die Rechtsmässigkeit der Massnahme auch nachträglich
beurteilt werden kann.
1.2.4 Da
die Beschwerdeführenden als immatrikulierte Studierende an der Universität von
der angefochtenen Regelung betroffen wären, ist auf die mit den Eingaben vom 5.
und 25. November 2021 – unabhängig von der Frage des massgebenden Zeitpunkts
des Fristbeginns bei dem nicht im Kantonsblatt publizierten Erlass vom 26.
Oktober 2021 (vgl. § 30g Abs. 1 VRPG) – rechtzeitig angemeldeten und begründeten
Beschwerde gestellten Eventualbegehren einzutreten.
1.3 Im
Rahmen der abstrakten Normenkontrolle kann mit einer Verfassungsbeschwerde
gegen einen Erlass nur eine Verfassungsverletzung und mithin die Verletzung
übergeordneten Rechts gerügt werden. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde
gilt dabei wie für den Rekurs ans Verwaltungsgericht das Rügeprinzip (§ 30b Abs. 1 VRPG; VGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 1.2.1, VG.2012.2 vom 17. Juni
2013, VD.2010.180 vom 24. November 2010; Stamm,
a.a.O., S. 504). Das Gericht prüft eine angefochtene Verordnung gestützt auf
die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30b VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (vgl. zu
den analogen Anforderungen im bundesrechtlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren:
Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 2122). Die
Beschwerdeführenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen (Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277
ff., 305; Stamm, a.a.O., 504; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 1.3).
2.
Mit ihrer
Beschwerde machen die Beschwerdeführenden vorab die fehlende Zuständigkeit des
Rektorats zum Erlass der angefochtenen Regelung geltend und leiten daraus die
Nichtigkeit des Reglements ab.
2.1 Sie
bestreiten zunächst die innerkantonale Zuständigkeit der Universität und ihres
Rektorats zum Erlass der angefochtenen Massnahme.
2.1.1 Dabei
stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dass das Rektorat
aufgrund der geltenden Gesetze und Verordnungen nicht zuständig sei zur
Anordnung von epidemiologischen Massnahmen nach Art. 40 des Epidemiengesetzes
(EpG, SR 818.101). Zur Begründung machen sie geltend, dass die zuständigen
kantonalen Behörden nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EpG die Massnahmen anordneten,
um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in
bestimmten Personengruppen zu verhindern. Die dafür zuständigen kantonalen
Behörden im Kanton Basel-Stadt seien nach § 51 des Gesundheitsgesetzes (GesG,
SG 300.100) das zuständige Departement (Gesundheitsdepartement) oder die
gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger.
Gesundheitspolizeiliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger seien nach § 4 Abs. 1 GesG unter anderem der Kantonsarzt, der Kantonsapotheker,
Kantonstierarzt oder der Kantonschemiker. Gemäss § 2 Abs. 1 der
Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VvEpG, SR
321.200) sei die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt die zuständige kantonale
Behörde für den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung. Daher sei
für die Anordnung der vorliegenden epidemiologischen Massnahme an der
Universität mittels Covid-19-Zertifikat das Gesundheitsdepartement oder der
Kantonsarzt resp. die Kantonsärztin zuständig. Auch Art. 19a Abs. 1 der
Covid-19-Verordnung besondere Lage stelle keine selbständige Ermächtigungsnorm
dar, da sich eine Ermächtigung zum Erlass von Zugangsbeschränkungen im Sinne
der Zertifikatspflicht in Anbetracht ihrer grossen Tragweite explizit aus einem
Gesetz im formellen Sinn ergeben müsse.
2.1.2 Darin
kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Neben der grundsätzlichen Regelungshoheit
der Kantone im Gesundheitswesen kommt dem Bund gemäss Art. 118 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) im Bereich des Schutzes der Gesundheit eine
fragmentarische Kompetenz zu (VGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 3.2.2
m.H. auf Bergamin/Mazidi,
Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen bei der Bekämpfung von
Epidemien: Erste Einschätzungen unter besonderer Berücksichtigung der COVID-19-Verordnungen, in: Newsletter du fédéralisme suisse,
2020/2, Rz. 8 f. m.H. auf Gächter/Renold-Burch,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 118 BV N 11 und Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017,
Art. 118 N 2 ff.; Poledna, in:
St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 118 N 5, 7 und BGE 139 I 242
E. 3.1.). Dazu zählt der Erlass von Vorschriften zur «Bekämpfung übertragbarer,
stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren» (Art.
118 Abs. 2 lit. b BV). Es handelt sich um eine konkurrierende, resp.
nachträglich derogatorische Bundeskompetenz, sodass die Kantone in dem Umfang
zur Regelung kompetent bleiben, als der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nicht
ausgeschöpft hat (Bergamin/Mazidi, a.a.O.,
Rz. 29 f.). Gestützt darauf hat der Bund das Epidemiengesetz
erlassen. Das Epidemiengesetz sieht dabei für die Aufgabenteilung zwischen Bund
und Kantonen ein dreistufiges Modell vor, welches zwischen der normalen, einer
besonderen und einer ausserordentlichen Lage unterscheidet (Bergamin/Mazidi, a.a.O., Rz. 14). Eine besondere Lage liegt gemäss
Art. 6 Abs. 1 EpG vor, wenn die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage
sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten
und zu bekämpfen, und eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, eine
besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder schwerwiegende
Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche bestehen (lit.
a). Sie liegt alternativ auch dann vor, wenn die Weltgesundheitsorganisation
(WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler
Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der
öffentlichen Gesundheit droht (lit. b). In der besonderen Lage kann der
Bundesrat nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber der Bevölkerung
anordnen (Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG). Den Kantonen kommt dabei weiterhin primär
eine Vollzugsaufgabe zu (Bergamin/Mazidi,
a.a.O., Rz. 23 ff. m.H. auf Art. 75 EpG). Daneben kommt ihnen auch die Gesetzgebungskompetenz
zu, soweit der Bund diese nicht ausgeschöpft hat. Mit Bezug auf den Erlass von
kantonalen epidemiologischen Regelungen ist daher jeweils im Rahmen einer
Einzelfallprüfung durch Auslegung zu untersuchen, ob der Bund explizit oder implizit
eine abschliessende Regelung getroffen hat (Bergamin/Mazidi,
a.a.O., Rz. 57 ff.).
Seit dem
Beschluss des Bundesrats vom 27. Mai 2020 galt bis zum 31. März 2022 aufgrund
der Covid-19-Pandemie eine besondere Lage im Sinne von Art. 6 EpG und mithin
eine epidemiologische Notlage (Bergamin/Mazidi,
a.a.O., Rz. 17 m.H. auf die Botschaft zur Revision
des EpG, BBl 2011 311, 363). Die dabei notwendigen, auf der Grundlage des
Epidemiengesetzes erlassenen bundesrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie waren dabei in der Covid
19-Verordnung besondere Lage geregelt. Mit Beschluss vom 8.
September 2021 zur Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats (AS 2021
542) erliess der Bundesrat Kapazitätsbeschränkungen, eine Maskentragpflicht sowie
Abstandsregelungen für den Präsenzunterricht an Bildungseinrichtungen im
Hochschulbereich (Art. 19a Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Diese
Regelungen setzte er bis auf die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines
Schutzkonzepts aus, wenn «der Kanton oder eine Institution des
Hochschulbereichs den Zugang zu Lehr- und Forschungsaktivitäten des Bachelor-
und des Masterstudiums sowie des Doktorats auf Personen mit einem Zertifikat»
beschränkt (Art. 19a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Damit
ermächtigte der Bund die Hochschulen im Bereich ihrer Regelungskompetenz neben
den kantonalen Organen zur Einführung einer Covid-19-Zertifikatspflicht. Diese
Regelung geht aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts der
allgemeinen kantonalrechtlichen Zuständigkeitsregelung im Bereich der
Epidemiebekämpfung vor.
2.2 Auch
für den Fall einer korrekten innerkantonalen Delegation an die Universität
bestreiten die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit des Rektorats zur
Anordnung einer Covid-Zertifikatspflicht.
2.2.1 Zur
Begründung machen sie geltend, dass die Universität nach § 13 Abs. 1 Universitätsvertrag
nach Anhörung des Rektorats, der betroffenen Fakultät und der Regenz, die
Zulassung für bestimmte Studiengänge beschränken könne, soweit und solange dies
mit Rücksicht auf ein ordnungsgemässes Studium oder auf ihre Aufnahmefähigkeit
erforderlich sei. Solche Zulassungsbeschränkungen müssten gemäss § 13 Abs. 3
des Universitätsvertrages von den Regierungen der Vertragskantone genehmigt
werden. Nach § 9 Abs. 2 lit. id des Statuts der Universität Basel
(Universitätsstatut, SG 440.110) sei der Universitätsrat zuständig für
Zulassungsbeschränkungen nach Anhörung des Rektorats, der betroffenen
Fakultäten und der Regenz. Zulassungsbeschränkungen dürften daher bloss aus
Kapazitätsgründen der Universität, nur für bestimmte Studiengänge und nur für
eine zeitlich beschränkte Dauer angeordnet werden. Generelle Zulassungsbeschränkungen
auf Basis von Art. 40 Abs. 2 EpG seien weder in § 13 Abs. 1 Universitätsvertrag noch in § 9 Abs. 2 lit. id des Universitätsstatuts
vorgesehen. Auch eine Genehmigung der Covid-Zertifikatspflicht durch die
Regierungen der Kantone Basel-Land und Basel-Stadt sei nicht bekannt. Weiter
beziehen sich die Beschwerdeführenden auf die gestützt auf § 14 lit. l des
Universitätsstatuts von der Regenz erlassene Studierenden-Ordnung (SG 441.800),
welche die Zulassung zum Studium sowie zum Bachelor- und Masterstudium an der
Universität regle (§§ 13, 15 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Studierenden Ordnung).
Dabei werde für die Zulassung zum Studium eine Maturität resp. 180 Kreditpunkte
aus dem Bachelor-Studium vorgesehen. Zulassungsbeschränkungen auf der Basis von
Art. 40 Abs. 2 EpG seien nicht vorgesehen. Im Übrigen machen sie geltend, dass
für Zulassungsbeschränkungen nach der Studierenden-Ordnung die Regenz zuständig
sei.
Schliesslich
bestreiten die Beschwerdeführenden, dass sich der Erlass der
Zulassungsbeschränkung durch das Covid-Zertifikat auf das allgemeine Hausrecht
gemäss § 11 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c. des Universitätsstatuts stützen liesse.
Bei der Einführung der Covid-Zertifikatspflicht handle es sich um eine
epidemiologische Massnahme mit starkem Eingriffscharakter, welche einen
schweren Eingriff in die Grundrechte der Studierenden der Universität Basel
darstelle. Eine solche Massnahme bedürfe zwingend einer konkreten Grundlage in einem
Gesetz im formellen Sinne und könne nicht aus dem allgemeinen Hausrecht der
Universität Basel abgeleitet werden. Epidemiologische Massnahmen nach Art. 40
EpG seien im Universitätsstatut nicht vorgesehen. Das Hausrecht bestehe nur in
den Schranken der Rechtsordnung.
2.2.2 Mit
ihrer Argumentation verkennen die Beschwerdeführenden, dass es sich bei der
angefochtenen Zertifikatspflicht nicht um eine Zulassungsbeschränkung im Sinne
der von ihnen genannten Bestimmungen handelt. Einschränkungen der Teilnahme an
Lehrveranstaltungen stellen ebenso wenig wie das Verbot eines Doppelstudiums
eine generelle Zulassungsbeschränkung im Sinne eines sogenannten numerus
clausus dar (vgl. BGer 2P.87/2003 vom 10. April 2003 E. 2.4.1). Die
angefochtenen Zugangsbeschränkungen auf Personen mit Covid-Zertifikat gemäss §
4 des Reglements über besondere Massnahmen im Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie beziehen sich allein auf den Zutritt zu universitären
Gebäuden, nicht aber auf die Zulassung zum Studium. Sie stellen daher keine
Zulassungsbeschränkungen dar. Studierende ohne Zertifikat werden nicht vom
Studium, sondern bloss von der Teilnahme an Präsenzveranstaltungen
ausgeschlossen. Möglich ist ihnen dagegen die Teilnahme an Lehrveranstaltungen
mit den Mitteln der Videokonferenz wie auch die Absolvierung von Prüfungen
(vgl. Covid-19 Schutzkonzept Ziff. 5). Es erfolgt daher kein Ausschluss von einem
Studiengang, welche eine Zulassungsbeschränkung qualifiziert.
Nicht erfindlich
erscheint auch, wieso die inneruniversitäre Kompetenz des Rektorats nicht auf
das Hausrecht soll gestützt werden können. Gemäss § 11 Abs. 2 lit. c des
Universitätsstatuts verfügt das Rektorat über das Hausrecht in sämtlichen
Räumlichkeiten der Universität. Das Hausrecht ist die Befugnis, über bestimmte «Räume
ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (BGE 83 IV 154; 112 IV 31, 33) resp. die Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den
eigenen Räumen aufhalten darf, und damit die Verfügungsgewalt über Räume (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar Strafrecht
I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 186 N 5). In dieses Hausrecht der Universität hat
der Bundesrat mit dem Erlass von Kapazitätsbeschränkungen gemäss Art. 19a Abs.
2 Covid-19-Verordnung besondere Lage eingegriffen, die Universitäten aber mit
Art. 19a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage gleichzeitig ermächtigt,
diese bei Kapazitätsbeschränkungen bei Verwendung des Covid-19-Zertifikats (AS
2021 542) wieder auszusetzen. Bereits aus diesem Sachzusammenhang ergibt sich
die Aktualisierung der Kompetenzgrundlage des Hausrechts für den Erlass der
Massnahme durch das Rektorat. Im Übrigen dient das Hausrecht gerade auch der
Abwehr von sogenannten Störern. Unter der im Rahmen der materiellen Prüfung zu
untersuchenden Voraussetzung, dass Personen ohne Zertifikat den Schutz der
Gesundheit der anderen, die universitären Räume aufsuchenden Personen gefährden
könnten, dient die Massnahme somit auch der Störerabwehr, mithin einer Grundfunktion
des Hausrechts.
Ob das vom
Rekorat als Inhaber des Hausrechts gestützt darauf erlassene Reglement eine
genügende gesetzliche Grundlage für den Erlass der angefochtenen Massnahme
bildet, stellt eine Frage der materiellen Prüfung und nicht der Zuständigkeit
dar. Sie ist daher nicht in diesem Zusammenhang zu prüfen.
2.3 Insgesamt
erweist sich das Rektorat sowohl innerkantonal wie auch inneruniversitär zum
Erlass der angefochtenen Massnahmen zuständig, womit der Nichtigkeitsrüge der
Beschwerdeführenden die Grundlage entzogen ist.
3.
Zu prüfen bleibt
die materielle Rechtmässigkeit der angefochtenen Regelung. Aufgrund § 4 des
angefochtenen Reglements setzt der Zutritt zu den genannten universitären
Räumlichkeiten durch Angehörige der Universität und Dritte voraus, dass sie
über ein Zertifikat aufgrund einer Impfung, einer Genesung oder einer negativen
Testung verfügen.
3.1 Eine
Verletzung eines konkret gerügten verfassungsmässigen Rechts liegt bloss dann
vor, wenn sich eine angefochtene Norm grundsätzlich einer rechtskonformen
Auslegung entzieht, nicht aber, wenn eine solche Auslegung möglich und
vertretbar ist und von einer entsprechend rechtskonformen Anwendung der
angefochtenen Norm ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen VGE ZH
AN.2021.00018 vom 5. Januar 2022 E. 2 m.H. auf Plüss,
Kognition im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, ZBl 2014, S. 420 ff.,
422 f. und Doleschal, Die
abstrakte Normenkontrolle in den Kantonen, Zürich etc. 2019, S. 756 ff.).
3.2 Die
Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf Schutz
der persönlichen Unversehrtheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV.
3.2.1 Das
Grundrecht der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV schützt das Recht
auf Selbstbestimmung sowie auf individuelle Lebensgestaltung und umfasst den
Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung, ohne aber
eine allgemeine Handlungsfreiheit zu vermitteln (BGE 138 IV 13 E. 7.1 S. 25).
Art. 10 Abs. 2 BV bietet einen subsidiären Schutz, soweit eine Entfaltung der
Persönlichkeit nicht bereits durch ein spezifisches Freiheitsrecht geschützt
ist (BGE 123 I 296 E. 2b/bb S. 301). Nicht geschützt sind dagegen
nebensächliche Wahl- und Betätigungsmöglichkeiten des Menschen (BGE 101 Ia 336
S. 346 ff., 97 I 45 S. 49; Rhinow/Schefer/Uebersax,
Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016, N 1246 f.). Der
Schutzbereich dieses weiten Grundrechts ist nach der kasuistischen
Rechtsprechung des Bundesgerichts von Fall zu Fall zu konkretisieren (BGE 134 I 214 E. 5.1 S. 216; VGE VG.2021.1 vom 9. November 2021 E. 2.2).
3.2.2 Zur
Begründung eines Eingriffs in den Anspruch auf Schutz ihrer persönlichen Unversehrtheit
machen die Beschwerdeführenden geltend, die «generelle Zulassungsbeschränkung
für akademische und sonstige Aktvitäten in den Räumlichkeiten der Universität
Basel» bewirke für Studierende ohne Zertifikat eine signifikante
Beeinträchtigung ihrer Rechte, indem sie «viel Zeit und Energie» verlören, «deutlich
mehr Aufwand in Kauf nehmen» müssten, «um dieselben Studienziele zu erreichen»
und vom «sozialen Teil des akademischen Betriebes weitgehend ausgeschlossen»
würden. Im schlimmsten Fall verlören sie Leistungsnachweise, ein ganzes
Semester oder mehr, mit entsprechenden finanziellen Einbussen und späteren
Verlusten bei der Jobsuche. Die Impfung und regelmässige Tests stellten als
mögliche Befreiungsgründe körperinvasive Massnahmen dar mit «potenziell hohen
Risiken für die eigene Gesundheit». Aufgrund der hohen Zahl betroffener
Studierenden und der mehrere Monate umfassenden Dauer dieser Einschränkungen,
handle es sich bei der Zertifikats-Regelung der Universität Basel um einen
schweren Eingriff in die physische und psychische Unversehrtheit der
Studierenden.
3.2.3 Sowohl
eine Impfung wie auch die Vornahme eines Covid-19-Tests zur Erlangung eines
Covid-19-Zertifikats berühren den Schutzbereich des Rechts auf körperliche
Unversehrtheit, welches den menschlichen Körper vor Einwirkungen jeglicher Art
schützt, auch wenn damit keine eigentliche Schädigung oder die Verursachung von
Schmerzen verbunden ist (Biaggini,
OFK-Kommentar BV, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 10 N. 20 mit Hinweis auf BGE
118 Ia 427 E. 4.b; VGE ZH AN.2021.00018 vom 05.01.2022 E. 4.2.1). Vorliegend
verpflichtet die angefochtene Massnahme die betroffenen Personen zwar nicht,
sich einer Impfung oder einer Testung zu unterziehen. Soweit sie aber Zugang zu
den genannten universitären Räumlichkeiten haben wollen, können sie sich der
Massnahmen, mit welchen die bundesrätlichen Kapazitätsbeschränkungen und
Schutzmassnahmen an Hochschulen an der Universität Basel aufgehoben werden
sollen, nicht entziehen. Auch wenn damit nur ein indirekt resp. mittelbar
wirkender Eingriff erfolgen kann, sind die Massnahmen geeignet, die
Beschwerdeführenden in ihrem Anspruch, vom Schutz ihrer körperlichen
Unversehrtheit Gebrauch zu machen, zu beschränken (vgl. Schweizer, St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 3. Aufl.,
St. Gallen 2014, Art. 36 N 2).
Nicht explizit
angesprochen wird von den Beschwerdeführenden eine Verletzung ihrer
Bewegungsfreiheit als Teilgehalt der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 BV.
Die Bewegungsfreiheit verschafft der einzelnen Person das Recht, sich nach ihrem
Willen und ohne staatliche Eingriffe zu bewegen (Schweizer, a.a.O., Art. 10 N 33; BGE 130 I 369 E. 2
S. 372 f.). Einschränkungen des Rechts, sich an einem bestimmten
allgemein zugänglichen Ort aufzuhalten, bewirken aber bloss dann einen Eingriff
in die persönliche Freiheit, wenn sie eine bestimmte Intensität erreichen (Tschentscher, Basler Kommentar BV,
Basel. 2015, Art. 10 N 70; Biaggini,
a.a.O., Art. 10 N 19). Diese Intensität ist zumindest für
Universitätsangehörige wie die Beschwerdeführenden durch den zeitlich
unbestimmten Ausschluss vom Zugang zu den universitären Räumlichkeiten gegeben,
soweit sie nicht einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf körperliche
Unversehrtheit hinzunehmen bereit sind (vgl. auch BGer 1C_195/2019 vom 29.
Januar 2020 E. 3.2 m.H. auf 2C_81/2008 vom 21. November 2008 E. 4.2).
3.3 Weiter
rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Rechts auf Bildung gemäss §
11 Abs. 1 lit. n der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100).
3.3.1 Sie
machen dabei geltend, der mehrmonatige «Ausschluss von der Teilhabe am
physischen akademischen Leben in den Lehrveranstaltungen und in den
Räumlichkeiten der Universität» stelle eine «schwere Verletzung des Rechts auf
Bildung und des Rechts auf gleichberechtigten Zugang zu den
Bildungseinrichtungen des Kantons» dar.
3.3.2 Das
Recht auf Bildung wird gemäss § 11 Abs. 1 KV «im Rahmen der Bundesverfassung
und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet».
Daraus folgt, dass die Kantonsverfassung keine darüber hinausgehenden Ansprüche
vermittelt (Schefer/Ziegler, Die
Grundrechte der Kantonsverfassung Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues
Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 83; VGE VD.2013.26 vom 30. August 2013 E. 3.2 m.H. auf VGE VD.2009.721
vom 14. April 2010 E. 2.2, 762/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Die
Bundesverfassung enthält über den Anspruch auf unentgeltlichen
Primarschulunterricht hinaus kein allgemeines Recht auf Bildung. Ein solches
wird vom Bundesgericht auch nicht als ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht
anerkannt (Biaggini, in:
Häner/Rüssli/Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich 2007, Art. 14 N 8). Bundesrechtlich besteht im Tertiärbereich ein
Anspruch auf Bildung nur als Sozialziel (Art. 41 Abs. 1 lit. f BV) und damit
als Gesetzgebungsauftrag (vgl. Bigler-Eggenberger/Schweizer,
St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Art. 41 N 9). Gleichwohl
haben aber die zuständigen Behörden im Bildungsbereich als Verfassungsvorgabe
etwa das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten (Biaggini, in: Kommentar KV ZH, a.a.O.,
Art. 14 N 9). Insoweit besteht ein Anspruch auf rechtsgleichen Zugang zum
bestehenden Bildungsangebot an der Universität.
3.4 Zu
prüfen ist daher einerseits gemäss Art. 36 BV und § 13 KV, ob die Beschränkung
der persönlichen Freiheit durch die angefochtenen Zugangsbeschränkungen an der
Universität auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt wird und verhältnismässig ist, und
andererseits, ob sie den Anspruch auf rechtsgleichen Zugang zum bestehenden
universitären Bildungsangebot verletzen.
4.
4.1 Mit
ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden geltend, dass der Massnahme
eine genügende gesetzliche Grundlage fehle.
4.1.1 Zunächst
stellen sie sich auf den Standpunkt, dass sich die Massnahme nicht auf Art. 40
EpG zu stützen vermöge. Diese Bestimmung zähle die im Rahmen einer besonderen
Lage gemäss Art. 6 Abs. 2 EpG zulässigen Massnahmen zwar nicht abschliessend
auf. Die Beschwerdeführenden machen aber geltend, bei den angefochtenen
Massnahmen handle es sich aufgrund ihrer «physischen und psychologischen Neben-
und möglichen Langzeitwirkung bei einem potenziell grossen Teil der
Studierenden um schwere Eingriffe in ihre physische und psychische
Unversehrtheit und persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie in das Recht
auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Bildungseinrichtungen des Kantons
Basel-Stadt (§ 11 Abs. 1 lit. n KV Basel-Stadt)». Es bedürfe daher gemäss Art.
164 und Art. 5 BV zwingend einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage.
4.1.2 Das
angefochtene Reglement stellt als Verordnung der kompetenten Behörde ein Gesetz
im materiellen Sinn dar. Steht eine schwerwiegende Grundrechtseinschränkung zur
Debatte, so muss diese in einem Gesetz im formellen Sinne ihre Grundlage finden
(Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV und § 13 Abs. 1 Satz 2 KV). Wann ein schwerwiegender
Grundrechtseingriff vorliegt, ist in objektiver Sicht unter Berücksichtigung
aller Umstände des geregelten Sachverhalts aufgrund der Intensität der
Beeinträchtigung der Rechte, der Art und Dauer der Beeinträchtigung und der
Implikationen für die grundrechtlich geschützte Person, der Zahl der
betroffenen Personen und der Betroffenheit der zentralen Schutzdimension des
eingeschränkten Grundrechts zu beurteilen (Epiney,
Basler Kommentar BV, Basel 2015, Art. 36 N 21 und 34). Für weniger schwere
Eingriffe genügt eine im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze der
Rechtssetzungsdelegation erlassene Verordnung (Schweizer,
a.a.O., Art. 36 N 16).
4.1.3 Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden begründete die Zertifikatspflicht keinen
schweren Eingriff in ihre geschützten Grundrechte. Sie waren zwar vom Zugang zu
den Räumlichkeiten der Universität und damit von der Teilnahme an
Präsenzveranstaltungen wie auch am sonstigen studentischen Leben auf dem Campus
der Universität ausgeschlossen. Aufgrund der hybriden Durchführung der
Lehrveranstaltung standen ihnen aber die meisten Lehrveranstaltungen als
digitales Angebot ohne weitere Einschränkungen ihrer geschützten Rechtssphäre
zur Verfügung. Treffen mit anderen Studierenden waren ausserhalb der
Räumlichkeiten der Universität ebenfalls möglich. Zudem bewirken auch die
Optionen einer Impfung einerseits oder des regelmässigen Testens, mit denen sie
sich Zugang zu den universitären Räumlichkeiten haben verschaffen können,
keinen schweren Eingriff in ihren Anspruch auf Schutz ihrer physischen und
psychischen Unversehrtheit. Die Option des Testens wurde gemäss dem COVID-19
Schutzkonzept der Universität Basel vom 26. Oktober 2021 mittels eines
PCR-Spucktestes durchgeführt. Dieser stand den Studierenden unbestrittenermassen
kostenlos zu Verfügung. Auch soweit bei einem positiven Poolergebnis ein
Nasen-Rachen-Abstrich vorgenommen werden musste, was nicht feststeht, im
Gegensatz zu den vom Kanton durchgeführten gepoolten PCR-Spucktests stehe würde
und schliesslich offengelassen werden kann, läge kein schwerer
Grundrechtseingriff vor. Die Testresultate gestatteten den Zugang während einer
gesamten Woche. Sie waren daher für einen lückenlosen Zugang nur wöchentlich zu
wiederholen. Die Beschwerdeführenden legen auch replicando nicht dar, dass die
Pool-Ergebnisse der teilnehmenden Universitätsangehörigen regelmässig positiv
gewesen wären. Ihre Behauptung, dass sie sich für den Zutritt zur Universität
«ein bis zwei Mal pro Woche einem invasiven Testverfahren
(Nasopharynx-Abstrich) unterziehen» müssten (Beschwerdebegründung Ziff. 104)
und «über eine Periode von 4 Monaten (…) mindestens 32 Tests» anfielen (Replik
Ziff. 57), entbehrt daher der Grundlage. Insbesondere können sie sich nicht auf
die Voraussetzungen für die Erlangung eines bundesrechtlich anerkannten
Zertifikats berufen (vgl. Replik Ziff. 58), da das angefochtene Reglement
diesbezüglich eine eigene Regelung aufgestellt hat, welche bis zu der hier
nicht zu beurteilenden Änderung von Art. 19a der Covid-19-Verordnung besondere
Lage per 20. Dezember 2021 Geltung besass. Daraus folgt, dass ein solcher
Abstrich soweit erforderlich nur gelegentlich vorgenommen werden musste. Ein
solcher ist zwar notorischerweise unangenehm, aber nicht mit Schmerzen
verbunden. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, «bei unsachgemässer
Durchführung durch unqualifiziertes Person» bestehe «ein erhebliches
Verletzungsrisiko», so legen sie nicht ansatzweise dar, dass sich dieses Risiko
in der umfangreichen Testpraxis im Zusammenhang mit den vorgesehenen gepoolten
Spucktests jemals verwirklicht hat. Auch der geltend gemachte zeitliche Aufwand
zur Vornahme des Tests vermag daran nichts zu ändern. Soweit die
Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang rügen, dass sie sich für den Test
nach Basel begeben müssen, sind sie daran zu erinnern, dass sie den Ausschluss
vom Zugang zu den Universitätsräumlichkeiten in Basel rügen. Die von ihnen
verlangte Möglichkeit der Anwesenheit in diesen Räumlichkeiten kann daher von
vornherein nicht einen schweren Eingriff in ihre Rechtsstellung bewirken.
4.1.4 Liegt
aber kein schwerer Grundrechtseingriff vor, so bildet das kompetenzgemäss
erlassene Reglement eine genügende Grundlage für einen Eingriff in die
verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführenden. Im Übrigen findet die
Massnahme ihre gesetzliche Grundlage offensichtlich in Art. 40 EpG. Danach
können die zuständigen Behörden zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer
Krankheiten unter anderem «das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude an
definierten Orten verbieten oder einschränken» (Art. 40 Abs. 2 lit. c EpG).
Damit findet ein Zugangsverbot für Personen, die auf die Erlangung eines
Zertifikats verzichten wollen, im Grundsatz auch eine formellgesetzliche
Grundlage.
4.2 Weiter
bestreiten die Rekurrierenden das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an
der Einführung der angefochtenen Zertifikatspflicht.
4.2.1 Sie
rügen, das Rektorat habe kein öffentliches Interesse benannt, welches einen
«dermassen weitreichenden» Eingriff «in den geordneten Ablauf der akademischen
Ausbildung und in die Grundrechte der Studierenden» «zwingend gebieten» würde.
Die vom Rektorat angeführte bundesrätliche Kapazitätsbeschränkung gemäss Art.
19a Abs. 2 lit. der Covid-Verordnung besondere Lage stelle «nur eine
Rahmenbedingung dar, aber keine eigenständige epidemiologische Gefahr.
4.2.2 Diese
Rüge geht offensichtlich an der Sache vorbei. Die eingeführte
Zertifikatspflicht diente als Ersatzmassnahme für die bundesrätlichen
Kapazitätsbeschränkungen wie diese der Eindämmung der Verbreitung des Covid-19-Virus
und mithin dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Dieser epidemiologische
Zweck wird von den Beschwerdeführenden an anderer Stelle in ihrer
Beschwerdebegründung denn auch explizit anerkannt (vgl. Beschwerdebegründung Rz.
167 f.). Die Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ist denn auch vom
Bundesgesetzgeber als öffentliche Aufgabe explizit anerkannt worden (vgl. Art.
1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des
Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz, SR
818.102]). Die angefochtene Massnahme verfolgt damit offensichtlich ein
hinreichendes öffentliches Interesse (VGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 4,
VG.2021.1 vom 9. November 2021 E. 4 m.H. auf Genf, Cour de justice, ACST/5/2021
vom 2. März 2021 E. 15). Hierfür bedarf es entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden keiner expliziten Bezugnahme auf Art. 40 EpG. Soweit die
Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang ein überwiegendes öffentliches
Interesse verneinen, ist dies im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu
untersuchen.
5.
5.1 Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
notwendig sind und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur
damit verbundenen Belastung für die Betroffenen steht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.
Aufl., Zürich 2020, N 521 ff.; BGE 143 I 403 E. 5.6.3; BGE 2C_290/2021 vom
3. September 2021 E. 5.5 [zur Publikation vorgesehen]; VGE VG.2020.7 vom 31.
März 2021 E. 5.1). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit von
Pandemieschutzmassnahmen haben sich Gerichte eine gewisse Zurückhaltung
aufzuerlegen, wenn die Beurteilung einer Massnahme von umstrittenen technischen
Kenntnissen abhängt (BGE 147 I 393 E. 5.3.3) wie auch bezüglich der relativen
Gewichtung der einzelnen involvierten Rechtsgüter und Interessen. Diesbezüglich
steht den politischen Behörden ein Beurteilungsspielraum zu (BGE 146 II 17
E. 6.4), welche das akzeptable Risiko primär festzulegen haben (BGE 147 I 450 E. 3.2.5, 143 II 518 E. 5.7; BGE 2C_183/2021 vom 23. November
2021 E. 5.4 [zur Publikation vorgesehen], BGer 2C_228/2021 vom 23. November
2021 E. 4.6, 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5.2, BGE 2C_308/2021 vom 3.
September 2021 E. 6.6.2 [zur Publikation vorgesehen]).
5.2 Die
angefochtene
Zertifikatspflicht diente der Abwendung der vom Bundesrat
angeordneten Kapazitätsbeschränkungen in Hochschulräumlichkeiten und verfolgt
wie diese das Ziel, die Ausbreitung des Covid-19-Virus in der Bevölkerung
einzudämmen.
5.2.1 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Massnahme kein geeignetes Mittel
sei, um die Infrastruktur der schweizerischen Spitäler zu schützen. Sie
verweisen dabei auf ihre Ausführungen im «Sachverhaltsteil». Dort weisen sie
darauf hin, dass «ordentlich zweifach geimpfte Personen (…) immer häufiger auch
schwer an Covid-19» erkrankten.
5.2.2 Wie
das Bundesgericht erwogen hat, besteht naturgemäss eine gewisse Unsicherheit
bezüglich der zukünftigen Wirkung einer bestimmten Massnahme, so beispielsweise
hinsichtlich der Ursachen, Folgen und der geeigneten Bekämpfungsmassnahmen bei
neu auftretenden Infektionskrankheiten (BGE 147 I 450 E. 3.2.6 mit weiteren
Hinweisen). Die zu treffenden Massnahmen können daher nicht im Voraus mit
Bestimmtheit gesetzlich festgelegt werden, sondern müssen aufgrund des jeweils
aktuellen, in der Regel unvollständigen Kenntnisstands getroffen werden (Märkli, Notrecht in der Anwendungsprobe
- Grundlegendes am Beispiel der COVID-19-Verordnungen, in: Sicherheit &
Recht 2020,, S. 63; Zünd/Errass,
Notrecht in der Anwendungsprobe - Grundlegendes am Beispiel der COVID-19-Verordnungen,
in: Sicherheit & Recht 2020, S. 85 f.; Zumsteg,
in: Helbing Lichtenhahn Verlag [Hrsg.], COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen
zur Corona-Krise, 2020, S. 807; so auch VGE VG.2021.1 vom 9. November 2021 E.
5.1.3, VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 5.2.2). Dies setzt einen gewissen
Spielraum der zuständigen Behörden voraus (BGE 131 II 670 E. 2.3 S. 675 und E.
3 S. 676; vgl. bereits BGE 50 I 334 E. 4 S. 337). Jedenfalls wenn es um
möglicherweise gewichtige Risiken geht, können Abwehrmassnahmen nicht erst dann
getroffen werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliegt, sondern bereits dann,
wenn eine erhebliche Plausibilität besteht (BGE 132 II 305 E. 4.3 S.
319 ff und E. 5.1 S. 324 ff; Flückiger,
Le droit expérimental, Potentiel et limites en situation épidémiologique
extraordinaire, in: Sicherheit & Recht 2020, S. 142 ff., 151 f.). Die
getroffenen Massnahmen und die bisherige Risikobeurteilung sind aber aufgrund
neuer Erkenntnisse zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Mit zunehmender
Dauer freiheitsbeschränkender Massnahmen steigen auch die Anforderungen an die
empirische Abstützung der Risikoabschätzung bezüglich ihrer Fortführung (Art.
31 Abs. 4, Art. 40 Abs. 3 und Art. 81 EpG; BGE 147 I 450 E. 3.2.7 mit weiteren
Hinweisen; Flückiger, a.a.O., S.
150 ff.). Zudem kann es angezeigt sein, rigorose Massnahmen bereits zu
ergreifen, bevor es zu schweren Beeinträchtigungen kommt, um zu verhindern,
dass später noch strengere Massnahmen getroffen werden müssen (BGE 147 I 450 E.
3.2.7 mit Hinweis auf BGE 132 II 449 E. 4.3.2 S. 461 und E 5.3 S. 563).
Insgesamt muss den fachlich zuständigen und politisch verantwortlichen Behörden
deshalb ein relativ bedeutender Beurteilungsspielraum zugestanden werden (BGE 147 I 450 E. 3.2.8 mit Hinweis auf BGE 132 II 305 E. 4.4 S. 321 und E. 5.1 S.
324; VGE VG.2021.1 vom 9. November 2021 E. 5.1.3).
5.2.3 Wie
den amtlich publizierten Fallzahlen Basel-Stadt (https://data.bs.ch/explore/dataset/100073/table/?sort=timestamp
[zuletzt besucht am 21.04.2022]) entnommen werden kann, befanden
sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Massnahme in Basel zwar nur
wenig Personen in Spitalpflege oder gar auf der Intensivstation (26. Oktober
2021: 17 resp. 2 Personen). Diese Zahlen stiegen aber bereits im November
deutlich an (30. November 2021: 94 resp. 15 Personen) und erreichten im
Dezember bis 110 Hospitalisierte resp. 21 Personen auf der
Intensivstation. Im Februar 2022 waren es bereits bis zu 140 hospitalisierte
Personen, während die Zahl der Personen auf der Intensivstation nach einem
Höchststand am 16. Januar 2022 wieder abnahm. Danach entwickelte sich auch die
Zahl der hospitalisierten Personen bis Ende Februar 2022 rückläufig, stieg aber
nach erfolgter Aufhebung der Massnahmen wieder an. In der gesamten Schweiz lag
die Auslastung der Intensivstationen der Spitäler im 15-Tage-Schnitt immer über
70% und höher (https://www.covid19.admin.ch/de/hosp-capacity/icu [zuletzt
besucht am 21.04.2022]). Stark gestiegen ist seit dem Erlass der
angefochtenen Massnahme auch die Zahl der Isolationen, welche im Kanton am 13.
Januar 2022 insgesamt 2’905 Personen umfasste.
Geimpfte und
genesene Personen können sich mit neuen Virus-Mutationen zwar erneut anstecken.
Es ist aber nach aktuellem Wissenstand davon auszugehen, dass in diesen Fällen
die Viruslast und damit die für Dritte bestehende Ansteckungsgefahr geringer
ist (vgl. https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/schutz-gegen-covid-19-nach-genesung-normaler-impfung-und-einer-boosterdosis/;
unter
«Können Personen, die vollständig geimpft sind, das Virus weiterhin übertragen?»;
Eyre et al.,The impact of
SARS-CoV-2 vaccination on Alpha & Delta variant transmission, https://doi.org/10.1056/NEJMoa2116597
(2022) [alle zuletzt besucht am 21.04.2022];). Negativ getestete
Personen haben im Zeitpunkt ihrer Testung keine übertragbaren Viren in sich
getragen. Auch wenn eine Ansteckung nach der Testung während der
Gültigkeitsdauer des Zertifikats erfolgen kann, wird das Risiko der Übertragung
von Viren durch eine Person mit ihrer negativen Testung offensichtlich gesenkt
(vgl. etwa https://www.coronavirus.bs.ch/testen/testen-in-schulen.html#page_section3_section1
[zuletzt
besucht am 21.04.2022]). Die Zertifikatspflicht für den Zugang zu
den universitären Räumlichkeiten ist daher geeignet, die Gefahr der Ansteckung
von Universitätsangehörigen bei ihrem dortigen Aufenthalt zu reduzieren. Die
Massnahme ist daher auch dann geeignet, einen weitergehenden Schutz der
Gesundheit der Angehörigen der Universität und ihrer Kontaktpersonen zu gewährleisten,
wenn gleichzeitig auch Masken getragen werden, da das Maskentragen keinen
hundertprozentigen Schutz vor einer Übertragung zu bieten vermag (VGE VG.2020.7
vom 31. März 2021 E. 5.2.2 m.H. auf VGE ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember
2020 E. 6.5.1 m.H. auf https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/masken.html)
5.3. Weiter
bestreiten die Beschwerdeführenden die Notwendigkeit der Massnahme.
5.3.1 Sie
machen geltend, dass der angefochtene Massnahmenkatalog einzig dem Ziel diene,
der vom Bundesrat angedrohten Kapazitätsbeschränkung auszuweichen. Es werde
aber nicht dargetan, ob der Präsenzunterricht trotz der bundesrätlichen
Kapazitätsbeschränkungen mittels ergänzender Online-Angebote oder der Miete von
zusätzlichen Räumlichkeiten auch ohne Zertifikatspflicht durchgeführt werden
könnte. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für allgemeine erhebliche
epidemiologische Risiken für die Gesamtbevölkerung oder die hier betroffene
Gruppe der Studierenden. Die Beschwerdeführenden bestreiten den Bestand einer
«epidemiologisch bedingte Bedrohung für die öffentliche Gesundheit» (Beschwerdebegründung
Rz. 168) sowie, dass die Lehrveranstaltungen der Universität zu einer
Raumbelegung von mehr als zwei Dritteln der Kapazität führe, da «etliche
Mit-Studierende (…) aufgrund der Situation rund um Corona nach wie vor die
Räumlichkeiten der Universität Basel meiden» würden. Sollte dies dennoch der
Fall sein, so müsste die Universität den Nachweis erbringen, keine zusätzliche
Räume «inner- und ausserhalb der UNIBAS» für einen begrenzten Zeitraum hinzumieten
zu können. Zudem habe sie zu prüfen, inwieweit ein regulärer Lehrbetrieb durch
die in der heutigen Zeit verfügbaren Möglichkeiten der Informatik machbar sei. Dies
habe die Universität gar nicht geprüft. Dies sei zwar mit gewissem personellem
und finanziellem Mehraufwand verbunden, aber als Variante des
«geringstmöglichen Eingriffs» zu wählen.
5.3.2 Vorweg
ist festzustellen, dass die zuständigen Behörden auch bei der Beurteilung der Erforderlichkeit
von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie einen relativ bedeutenden
Beurteilungsspielraum besitzen (vgl. BGE 147 I 450 E. 3; BGer 2C_369/2021 vom
22. September 2021 E. 6.5). Das Element der Erforderlichkeit verlangt, dass das
angestrebte Ziel nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen erreicht werden
kann (BGE 142 I 49 E. 9.1, 140 I 2 E. 9.2.2; BGer 2C_290/2021 vom 3. September
2021 E. 5.5.1). Dabei kann die Notwendigkeit nicht kategorisch, sondern bloss
in graduellen Abstufungen nach Massgabe der Eingriffsintensität einer Massnahme
beurteilt werden (BGE 143 II 518 E. 8.3.4; BGer 2C_183/2021 vom 23. November
2021 E. 5.3, 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5.1). Die Beurteilung
des Elements der Erforderlichkeit lässt sich daher nicht trennen von der
Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, d.h. der
Zweck-Mittel-Relation: Die angeordneten Massnahmen müssen in einem angemessenen
Verhältnis zu den Risiken stehen, die mit diesen Massnahmen vermieden werden (BGer
2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5.1, BGE 131 II 431 E. 4.1; Urteil
2C_905/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.1). Je grösser das Risiko ist, desto
eher sind risikoreduzierende Massnahmen gerechtfertigt bzw. geboten (BGer
2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5.1; BGE 143 II 518 E. 8.3.4, 143 IV 9
E. 2.9; spezifisch bezüglich Seuchenbekämpfung: BGE 132 II 305 E. 4.4). Zur
Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die Risiken soweit möglich zu
quantifizieren, wobei nicht nur auf die denkbaren worst-case-Szenarien
abzustellen, sondern auch die Wahrscheinlichkeit dieser Szenarien zu
berücksichtigen ist. Umgekehrt müssen auch die negativen gesellschaftlichen und
wirtschaftlichen Konsequenzen der Massnahmen berücksichtigt werden und
schliesslich Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden. Prioritär sind
Massnahmen zu treffen, bei denen das Verhältnis zwischen Risikoreduktion und
unerwünschten Konsequenzen am besten ist (BGE 143 II 518 E. 8.3.4, 137 V 295
E. 6.2, 131 II 431 E. 4.4.4). Auch soweit eine grundrechtliche
Schutzpflicht des Staates zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen besteht,
können indessen nicht beliebig strenge Massnahmen getroffen werden, um jegliche
Krankheitsübertragung zu verhindern. Vielmehr ist nach dem akzeptablen Risiko
zu fragen und eine Abwägung zwischen den involvierten Interessen vorzunehmen (BGE 147 I 450 E. 3.2.3, 147 I 393 E. 5.3.1; BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021
E. 5.5.1, 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E 5.2).
5.3.3 Vor
diesem Hintergrund kann den Beschwerdeführenden in der Bestreitung der
Notwendigkeit der angefochtenen Massnahmen nicht gefolgt werden. Die
Beschwerdeführenden gehen offensichtlich von deutlich überdimensionierten
Raumkapazitäten der Universität aus. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
Solche werden auch von den Beschwerdeführenden nicht ansatzweise substantiiert.
Aufgrund des Umfangs des Lehrbetriebes an der Universität kann dieser
notorischerweise auch nicht kurzfristig in externe Räumlichkeiten ausserhalb
des Campus verlegt werden. Schliesslich stellt die Universität bei den meisten
Lehrveranstaltungen ein digitales Angebot zur Verfügung, welches von
Studierenden ohne Zugang zum Campus genutzt werden kann. Die entsprechenden
Ausführungen der Universität in ihrer Vernehmlassung (vgl. Ziff. II.F, S. 5)
wurden von den Beschwerdeführenden replicando denn auch nicht bestritten. Die
Universität nutzt daher, wie von den Beschwerdeführenden verlangt, die
«Möglichkeiten der Informatik». Schliesslich verkennen die Beschwerdeführenden
in ihrer Risikobeurteilung, dass Studierende Teil der Gesamtbevölkerung mit
Kontakten zu Mitgliedern aller Altersschichten sind. Solche bestehen etwa
familiär, beruflich im Rahmen werkstudentischer Arbeitstätigkeiten oder
aufgrund anderer sozialer Kontakte. Sie haben daher Anspruch auf Schutz vor
Ansteckung, um nicht ihrerseits Dritte im Rahmen ihrer Kontakte zu gefährden.
Weiter scheinen die Beschwerdeführenden vollkommen ausblenden zu wollen, dass
der Lehrkörper der Universität offensichtlich nicht zur Gesellschaftsgruppe der
weniger gefährdeten jungen Erwachsenen gezählt werden kann. Die Universität ist
auch den Dozierenden gegenüber zum Schutz ihrer Gesundheit und der Gesundheit
ihrer Angehörigen verpflichtet. Um die Viruszirkulation unter den Angehörigen
der Universität und ihrem Umfeld einzudämmen, ist die Massnahme daher
erforderlich.
5.4 Im
Zusammenhang mit der Beurteilung der Notwendigkeit stellt sich wie ausgeführt
die Frage der Zumutbarkeit der eingeführten Zertifikatspflicht.
5.4.1 Die
Beschwerdeführenden rügen, dass die Zertifikatspflicht «die bisher in unserem
Kulturkreis übliche medizinisch-empirisch-gesetzliche Grundordnung auf den
Kopf» stelle, indem bewiesen werden müsse, dass man gesund sei, und damit alle
Studierenden «unter Krankheitsverdacht» gestellt würden (Beschwerdebegründung
Ziff. 172 ff.). Die Altersgruppe der 20 bis 30-Jährigen sei von Covid-19
nachweislich nicht mehr betroffen als von anderen bekannten Atemwegerkrankungen
und deren Gefährlichkeit sei für sie mit jener von Pneumonien vergleichbar (Replik
Ziff. 99). Studierende ohne Zertifikat verlören «viel Zeit und Energie»,
müssten, soweit überhaupt möglich, «deutlich mehr Aufwand in Kauf nehmen um
dieselben Studienziele zu erreichen» und seien «vom sozialen Teil des
akademischen Betriebes weitgehend ausgeschlossen, was einem Ausschluss vom
akademischen Leben auf dem Campus sehr nahe» komme. Im schlimmsten Falle
verlören sie Leistungsnachweise, ein ganzes Semester oder mehr, was mit
entsprechenden finanziellen Einbussen und späteren Verlusten bei der Jobsuche
verbunden sei. Sowohl die Impfung wie auch regelmässige Tests stellen
«körperinvasive Massnahmen» mit «potenziell hohen Risiken für die eigene
Gesundheit» dar, weshalb das «Covid-Zertifikatsregime» einen schweren
Grundrechtseingriff bewirke (Beschwerdebegründung Ziff. 178 ff.).
5.4.2 Wie
ausgeführt, stellt die Zertifikatspflicht keinen schweren Eingriff in die
verfassungsmässigen Rechte dar (vgl. oben E. 4.1.3). Auch Personen ohne
Zertifikat können ihr Studium fortsetzen und am digital angebotenen Lehrbetrieb
teilnehmen. Im Unterschied zur bundesrätlichen Regelung galt die Zertifikatspflicht
gemäss dem angefochtenen Reglement der Universität auch nicht für Prüfungen,
sodass die Studierenden auch Prüfungen im Rahmen ihres Studiums ablegen
konnten. Dies mindert den indirekten Druck, eine Impfung oder eine Testung
vorzunehmen, für Studierende, welche dazu nicht bereit sind. Vor diesem
Hintergrund erweist sich auch der allfällige indirekte Druck, gelegentlich bei
positivem Poolergebnis einen zwar unangenehmen, aber weder schmerzhaften noch
gesundheitsgefährdenden Nasen-Rachenabstrich vornehmen zu lassen, bloss als
leichter Eingriff in die geschützte physische Integrität der Studierenden. Da
sie mit der Testung auch eine Impfung vermeiden können, erscheint diese für die
Beurteilung der Eingriffsintensität irrelevant. Auf die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten, angeblichen Risiken einer Impfung (vgl. Beschwerdebegründung
Ziff. 74 ff., Replik Ziff. 63 ff.) ist daher nicht weiter einzutreten.
Zu beachten ist
weiter auch, dass der Verzicht auf die Einführung der Zertifikatspflicht indirekt
wiederum Studierende vom Besuch von Präsenzveranstaltungen an der Universität
fernhalten würde. Um sich vor einer Ansteckung durch Studierende mit einer
hohen Virenlast wirksam schützen zu können, müssten sie bei einem Verzicht auf
die Massnahme von der Teilnahme absehen und ihrerseits auf den Besuch des
digitalen Angebots zurückgreifen, ohne dass ihnen die Möglichkeit des Zugangs
zusteht, wie sie aufgrund der Zertifikatspflicht für alle Studierenden besteht.
Die Massnahme dient daher der Sicherung des freien Zugangs zum Bildungsangebot
der Universität an Präsenzveranstaltungen und daher nicht nur dem
Gesundheitsschutz sondern auch dem Schutz des rechtsgleichen Zugangs zum
universitären Bildungsangebot. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleichen
Zugang zum bestehenden universitären Bildungsangebot ist damit auch nicht
erkennbar. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann verboten, wenn es keine
sachlichen Gründe für sie gibt. Solche sind vorliegend vorhanden, da wie
dargelegt von Personen, die nicht geimpft, genesen oder getestet sind, ein erhöhtes
Ansteckungsrisiko ausgeht.
6.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens tragen die Beschwerdeführenden dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 2’000.–. Hinzu kommt die Gebühr des Massnahmeentscheids vom 29. November
2021 in Höhe von CHF 500.–, welche mit dem damaligen Entscheid erhoben und in
der Gebühr für den Entscheid in der Sache nicht enthalten ist.
Demgemäss
erkennt das Verfassungsgericht (Kammer):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten des
verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt CHF 2’000.–,
einschliesslich Auslagen, wie auch der Gebühr für den Massnahmeentscheid vom
29. November 2021 von CHF 500.– in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende
-
Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.