VG.2021.5
Wohnraumschutzverordnung vom 29. Juni 2021
17. Februar 2022Deutsch16 min
Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) eine Änderung des baselstädtischen Wohnraumfördergesetzes
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verfassungsgericht
Kammer
VG.2021.5
URTEIL
vom 17. Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A.
Spenlé, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin MLaw Anja
Fankhauser
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
c/o [...]
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
Gegenstand
Verfassungsbeschwerde
gegen einen Beschluss des Regierungsrats
vom 29. Juni 2021
betreffend Wohnraumschutzverordnung
vom 29. Juni 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 23. April
2020 beschloss der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt in Umsetzung von § 34 der
Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) eine Änderung des baselstädtischen Wohnraumfördergesetzes
(WRFG, SG 861.500), wogegen das Referendum ergriffen wurde. Die Gesetzesänderung
wurde in der Volksabstimmung vom 29. November 2020 angenommen. Mit Beschluss
vom 29. Juni 2021 setzte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt diese Änderungen
des WRFG per 1. Januar 2022 in Kraft und beschloss gleichzeitig über die baselstädtische
Wohnraumschutzverordnung (WRSchV, SG 861.520) zur Ausführung des geänderten WRFG,
welche ebenfalls auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten sollte. Dieser
Beschluss wurde im Kantonsblatt vom 3. Juli 2021 publiziert.
Mit der
Volksinitiative «Ja zum echten Wohnschutz!» wurde eine weitere Revision des WRFG
verlangt. Diese Initiative wurde vom Stimmvolk in der Volksabstimmung vom 28.
November 2021 angenommen. Der Regierungsrat hob daher mit Beschluss vom 7.
Dezember 2021 den vorgenannten Beschluss vom 29. Juni 2021 über die
Inkraftsetzung der Änderungen des WRFG und der WRSchV auf (Publikation im Kantonsblatt
vom 11. Dezember 2021).
Mit einer sowohl
an das Schweizerische Bundesgericht wie auch an das Appellationsgericht Basel-Stadt
adressierten «Beschwerde für Bund und Kanton» vom 10. Dezember 2021 beantragt
A____ (Beschwerdeführer) sinngemäss, es seien das revidierte WRFG, die WRSchV und
die Volksinitiative «Ja zum echten Wohnschutz!» einer abstrakten
Normenkontrolle zu unterziehen und es sei deren Verfassungswidrigkeit
festzustellen. Des Weiteren begehrt er, es sei die «kantonale Beschwerde zu
sistieren, bis über die Bundesbeschwerde bezüglich Initiative befunden worden»
sei. Ausserdem sei die «Inkraftsetzung der Initiative vorsorglich zu sistieren,
bis über die Beschwerde entschieden worden» sei. Mit Verfügung vom 15. Dezember
2021 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den
Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Mit Eingabe vom 28.
Dezember 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer unter anderem zum geforderten
Kostenvorschuss, zum Fristenlauf und zur Richterzuteilung. Mit Verfügung vom
3. Januar 2022 wies der Verfahrensleiter die Sistierungsanträge des
Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verzichtete er auf die Einholung einer
Vernehmlassung des Regierungsrates. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 liess sich
der Beschwerdeführer zu dieser Verfügung vernehmen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den
zu fällenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den Akten und den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss § 30a
Abs. 1 lit. b und § 30e Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) kann beim Appellationsgericht als Verfassungsgericht
Beschwerde gegen kantonale Verordnungen geführt werden (abstrakte
Normenkontrolle; vgl. Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 519). Nicht der
Beschwerde an das Verfassungsgericht unterliegen mit einer im vorliegenden Fall
nicht relevanten Ausnahme dagegen gemäss § 116 Abs. 1 lit. b der
Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) und § 30e Abs. 2 lit. b VRPG kantonale
Gesetze und gesetzgeberische Beschlüsse (BGer 1C_63/2018 vom 28. September 2018
E. 1.3). Gemäss § 91 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ist zur Beurteilung einer Beschwerde als Verfassungsgericht grundsätzlich
die Kammer des Appellationsgerichts zuständig. Hat wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der
Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG). Da vorliegend aber nicht nur aus
Säumnisgründen ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat, bleibt es bei der
Zuständigkeit der Kammer.
2.
2.1
Mit
seinen Eingaben vom 28. Dezember 2021 (act. 3) und vom 6. Januar 2022 (act. 4) stellt
der prozesserfahrene Beschwerdeführer zunächst die Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit des Verfahrensleiters [...] in Frage, ohne aber explizit
dessen Ausstand zu verlangen. Der Beschwerdeführer insinuiert, dass dieser sich
das Verfahren als Vorsitzender der öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Appellationsgerichts deshalb zugeteilt habe, «weil er bereits schon eine
Wohnraumförderinitiative für gültig erklärt» habe, wodurch er sachlich
vorbefasst sei (act. 3 S. 3; act. 4 S. 2). Zudem macht er geltend, dass das
Appellationsgericht ihm gegenüber «aus zahlreichen Gründen (…) vorbelastet» sei
und es daher «die Erfordernisse eines neutralen Gerichts» nicht erfülle. Die
urteilenden Richter des Gerichts seien «vorbefasst» und erfüllten «damit den
Anspruch auf einen unbefangenen, unabhängigen und unparteiischen Richter ohne
Einwirkung sachfremder Umstände nicht» (act. 3 S. 3).
2.2
2.2.1
Darin
kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen,
dass in Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verfassungsgericht gemäss § 56 Abs. 2 GOG die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) über den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO) sinngemäss gelten. Nach Art. 47 Abs. 1
ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache
ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung,
insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder
Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder
Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig gewesen ist
(lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft
oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte
(lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine
Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Art. 47
bis Art. 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen
Anspruch der Parteien gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101;
vgl. dazu VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3.
Aufl., Basel 2021, Art. 47 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist
generell dann anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen
in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive
Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht
massgebend. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
objektiver Weise begründet erscheinen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich
befangen ist, wird nicht verlangt (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2;
vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1; Kiener, a.a.O., Art. 47 ZPO N 2). Wenn eine Gerichtsperson
in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst
gewesen ist, ist massgebend, ob sie sich durch ihre Mitwirkung an einer früheren
Entscheidung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie
nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr
als offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1, 133 I 89 E. 3.2; VGE
DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2). Der Unterschied zwischen zulässiger
und unzulässiger Vorbefassung besteht darin, ob die vorbefasste Person erst
ihre vorläufige Einschätzung zur Streitsache zum Ausdruck bringt oder aber der
Eindruck entsteht, sie habe sich über den Ausgang des Verfahrens bereits eine
feste Meinung gebildet (BGE 140 I 326 E. 6.3; VGE DG.2016.16 vom 14. November
2016.
E. 2.2).
2.2.2
Über
streitige Ausstandsbegehren gegen eine als Mitglied einer Kammer handelnde
Gerichtsperson entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 3 GOG die im jeweiligen
Verfahren bestellte Kammer ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Der Grundsatz,
dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft,
nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches
oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter
Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn
diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied zu
ersetzen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember
2017.
E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom
5.
April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; Wullschleger, in: Sutter-Somm et. al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 50 N 2). Da sich
die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 und 49 ZPO auf Gerichtspersonen beziehen,
ist die pauschale Ablehnung einer Abteilung eines Gerichts oder des gesamten
Gerichts unzulässig (vgl. Kiener,
a.a.O., Art. 49 ZPO N 2; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 6 N 26; Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 49 ZPO N 2; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 ZPO N 4
und Art. 50 ZPO N 2; vgl. ferner BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E.
2.2
und 2.2.1).
2.2.3
Vorliegend
sind die Voraussetzungen für eine Beurteilung der vorgebrachten Rügen bezüglich
der Unparteilichkeit des Gerichts durch die abgelehnten Gerichtspersonen
erfüllt, zumal der Beschwerdeführer selbst auch gar kein formelles
Ausstandsbegehren stellt. Ausser dem übereinstimmenden Politikbereich ist nicht
erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert, inwieweit in
dem von ihm erwähnten Verfahren [...] betreffend die rechtliche Zulässigkeit
der kantonalen Volksinitiative «Wohnschutzinitiative II: Ja zur Rettung des
Basler Wohnschutzes» die gleiche konkrete Streitsache zu entscheiden gewesen
sein soll, die auch dem Entscheid im vorliegenden Verfahren zu Grunde liegt.
Dies ist offensichtlich nicht der Fall, entscheidet sich das vorliegende
Verfahren allein über die Prozessvoraussetzungen, welche keinen Zusammenhang
mit den Entscheidungsgründen im obgenannten Verfahren haben. Die Mitwirkung des
Verfahrensleiters und weiterer Mitglieder der Kammer am damaligen Verfahren [...]
bildet daher keine unzulässige Vorbefassung. Nicht einzutreten ist des Weiteren
auf die unbestimmte Ablehnung des gesamten Gerichts, da der Beschwerdeführer
keine Gründe für eine individualisierte Ablehnung aller einzelnen
Gerichtspersonen mit konkreten, auf sie bezogenen Ausstandsgründen nennt und
neben dem mit dem konkret beanstandeten Einzelrichter auch gar keine weiteren
Gerichtsmitglieder am Entscheid mitwirken. Die Ablehnung könnte sich deshalb
lediglich noch auf den oder die mitwirkende(n) Gerichtsschreiber oder
Gerichtsschreiberin beziehen (dazu VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 1.4 mit
Hinweis auf Kiener, a.a.O., Art.
49.
ZPO N 2; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
a.a.O., § 6 N 26; Weber, a.a.O.,
Art. 49 ZPO N 2; Wullschleger,
a.a.O., Art. 49 ZPO N 4 sowie BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.1
und 2.2).
3.
3.1
Gegenstand
der Volksinitiative «Ja zum echten Wohnschutz!» war eine Änderung des WRFG. Mit
der Annahme der Volksinitiative in der Abstimmung vom 28. November 2021
hat das Stimmvolk damit einen Gesetzesbeschluss getroffen. Dieser unterliegt gemäss
§ 30e Abs. 2 lit. b VRPG nicht der Beschwerde an das kantonale
Verfassungsgericht. Gleiches gilt auch für die in der Volksabstimmung vom 29.
November 2020 angenommenen Änderungen des WRFG vom 23. April 2020, welche
zunächst mit Beschluss des Regierungsrats vom 3. Juli 2021 auf den 1. Januar
2022.
in Kraft gesetzt und in der Folge mit Beschluss vom 7. Dezember 2021
wieder aufgehoben wurden. Soweit sich die Beschwerde vom 10. Dezember 2012
(act. 1) an das kantonale Verfassungsgericht daher auf die Änderungen des WRFG
bezieht, könnte darauf mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Dies wird
vom Beschwerdeführer im Übrigen mit seiner Eingabe vom 6. Januar 2022 selbst
nicht in Abrede gestellt (act. 4 S. 1). Dabei ist er zu behaften und es ist
daher festzustellen, dass Gegenstand der hier zu beurteilenden
Verfassungsbeschwerde allein die WRSchV ist.
3.2
3.2.1
Der
Beschwerde unterliegen nach § 30e Abs. 1 lit. a VRPG kantonale Verordnungen. Die
dafür erforderliche Beschwerdebefugnis kommt nach § 30f Abs. 1 lit. a VRPG
jeder Person zu, auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet
werden könnte (siehe auch Stamm,
a.a.O., S. 519). Vorausgesetzt wird somit eine virtuelle Betroffenheit, wie sie
auch zur Anfechtung von Erlassen mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht verlangt wird (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c
des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Virtuelles Berührtsein verlangt,
dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später
einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (vgl.
VGE VG.2018.2 vom 16. April 2018 E. 1.2; für das Bundesrecht BGE 138 I 435 E.
1.6, 137 I 77 E. 1.4, 136 I 17 E. 2.1). Die Beschwerdeführenden müssen dabei
persönliche Interessen vertreten; eine Rechtsmittelerhebung zur Vertretung von
Interessen der Allgemeinheit oder von Dritten ist nicht zulässig (BGE 136 I 49 E.
2.1; VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.2).
3.2.2
Wie
der Beschwerdeführer ausführt, ist er Eigentümer des nach seinen Angaben
sanierungsbedürftigen Mehrfamilienhauses [...] in Basel (Beschwerde [act. 1] S.
2). Es kann offenbleiben, inwieweit die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildenden Änderungen der Erlasse über die Wohnraumförderung auf diese
Liegenschaft anwendbar sind. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, wäre
dennoch mit genügender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft werden könnte, auf welche die
angefochtenen Erlasse und die darin vorgesehenen Vorschriften über die
Mietzinsgestaltung und die Bewilligungspflicht zur Anwendung kämen. Diesfalls
ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen.
3.3
3.3.1
Beschwerden
gegen Erlasse sind binnen zehn Tagen nach der Veröffentlichung des Erlasses im
Kantonsblatt anzumelden und innert einer erstreckbaren Frist von 30 Tagen vom
gleichen Zeitpunkt an gerechnet zu begründen (§ 30g Abs. 1 in Verbindung mit §
30b Abs. 1 und § 16 Abs. 2 und 3 VRPG). Analog der Rechtsprechung zu Art. 101 BGG
gilt als massgebende Veröffentlichung die Publikation des Erlasses und die
Feststellung, dass derselbe zustande gekommen ist und damit auf einen zugleich
bestimmten oder noch zu bestimmenden Termin in Kraft treten kann; bei
referendumspflichtigen Erlassen entweder nachdem festgestellt wurde, dass kein
Referendum ergriffen wurde, oder – wenn eine Abstimmung stattfand – mit der
Erwahrung ihrer Ergebnisse. Ein erneuter Beschluss über das Inkrafttreten löst
keine neue Frist aus (Seiler, in:
Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar BGG, 2.
Aufl., Bern 2015, Art. 101 N 6 mit Hinweis auf BGE 138 I 435 E. 1.5.1;
vgl. auch 135 I 28 E. 3.3.1; 133 I 286 E. 1; BGer 2C_53/2009 vom
23.
September 2011 E. 1.2 und Kommentar in: ZBl 113/2012, S. 194). Bei
Erlassen, die nicht dem Referendum unterliegen, beginnt die Frist mit der
Publikation im öffentlichen Publikationsorgan (Seiler,
a.a.O., Art. 101 BGG N 8 mit Hinweis auf BGer 2C_830/2011 vom 17. Dezember 2011
E. 3.5).
3.3.2
Für
das Verfahren vor dem Verfassungsgericht gelten sinngemäss die Vorschriften
über das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 30b Abs. 1 VRPG). Demgemäss gilt
die im Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht notwendige Begründungsobliegenheit
nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG und somit das Rügeprinzip auch im
Verfassungsbeschwerdeverfahren (VGE VG.2012.2 vom 17. Juni 2013 E. 1.3, VD.2010.180
vom 24. November 2010; Stamm,
a.a.O., S. 504). Das Gericht prüft eine angefochtene Verordnung deshalb nicht
von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur
die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Beschwerdeführer
hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit dem angefochtenen
Erlassbeschluss auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 305; Stamm, a.a.O., S.
504; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 1.3).
3.3.3
Vorliegend
kann nach dem Gesagten einzig die WRSchV Streitgegenstand sein. Diese wurde mit
Beschluss des Regierungsrats vom 29. Juni 2021 auf den 1. Januar 2022 in
Kraft gesetzt, wobei dieser Beschluss im Kantonsblatt vom 3. Juli 2021
publiziert wurde. Gemäss § 30g Abs. 1 in Verbindung mit § 30b Abs. 1 sowie
§ 16 Abs. 2 und 3 VRPG begann mit dieser Publikation der Fristenlauf zur
Anmeldung und Begründung einer dagegen gerichteten Beschwerde. Die vorliegende Beschwerde
vom 10. Dezember 2021 (act. 1) ist insofern offensichtlich verspätet.
3.3.4
Mit
dem im Kantonsblatt vom 11. Dezember 2021 publizierten Beschluss vom 7.
Dezember 2021 hob der Regierungsrat den vorgenannten Beschluss des
Regierungsrats vom 29. Juni 2021 über die Inkraftsetzung der WRSchV auf. Mit
seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend, dass er durch
diesen Aufhebungsbeschluss in seinen verfassungsmässigen Rechten tangiert wäre.
Seine Begründung richtet sich vielmehr einzig gegen die Regelungen in der
WRSchV, deren Inkraftsetzung wie erwähnt jedoch aufgehoben wurde. Es wird daher
nicht substantiiert und ist nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer
durch den Aufhebungsbeschluss des Regierungsrats vom 7. Dezember 2021 belastet
worden wäre. Auch insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden.
3.3.5
Es
kann dabei offenbleiben, ob auf eine Eingabe eingetreten werden kann, mit der
gleichzeitig beim Bundesgericht und beim kantonalen Verfassungsgericht Beschwerden
gegen kantonale Erlasse ergriffen werden, wenn diese sich gegen
unterschiedliche Erlasse richten sollen und nicht hinreichend begründet wird,
welche Rügen im kantonalen Verfahren überhaupt relevant sein sollen.
3.4
Nach
dem Gesagten kann auf die Beschwerde vom 28. Dezember 2021 mangels eines
anfechtbaren Streitgegenstands (E. 3.1) sowie aufgrund nicht eingehaltener
Frist (E. 3.3.3), fehlender Substantiierung und Verletzung des Rügeprinzips
(E. 3.3.4 und E. 3.3.5) nicht eingetreten werden. Kann aber auf eine
Beschwerde gar nicht eingetreten werden, so verliert die Absicht, sie lediglich
«subsidiär/eventualiter» zu erheben, jede praktische Bedeutung (vgl. Beschwerde
[act. 1] S. 3). Soweit der Beschwerdeführer dabei geltend macht, je nach
Ausgang des gegen die gesetzgeberischen Beschlüsse gerichteten Verfahrens vor
Bundesgericht würde «wieder (…) die Verordnung aufleben», irrt der
Beschwerdeführer. Wie bereits vorstehend mehrfach erwähnt, hat der
Regierungsrat mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 die Inkraftsetzung der WRSchV
und damit den Beschluss vom 29. Juni 2021 aufgehoben. Weder die Änderung noch
die erneute Inkraftsetzung dieser Verordnung können ohne einen neuen
rechtsetzenden Beschluss des Regierungsrats wieder aufleben. Ein solcher Beschluss
kann aber dannzumal erneut angefochten werden.
4.
Kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden, so trägt der Beschwerdeführer gemäss § 30
Abs. 1 in Verbindung mit § 30b Abs. 1 VRPG und § 23 Abs. 2 des Reglements
über die Gerichtsgebühren (GRG, SG 154.810) die Kosten des Verfahrens mit einer
aufgrund des rein formellen Entscheids reduzierten Gebühr von CHF 800.–. Dieser
wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.– verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verfassungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des verfassungsgerichtlichen
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘500.–
verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Beschwerdeführer CHF 700.– zurückzuerstatten
hat.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.