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Entscheid

VG.2021.5

Wohnraumschutzverordnung vom 29. Juni 2021

17. Februar 2022Deutsch16 min

Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) eine Änderung des baselstädtischen Wohnraumfördergesetzes

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verfassungsgericht

Kammer

VG.2021.5

URTEIL

vom 17. Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A.

Spenlé, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja

Fankhauser

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

c/o [...]

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

Gegenstand

Verfassungsbeschwerde

gegen einen Beschluss des Regierungsrats

vom 29. Juni 2021

betreffend Wohnraumschutzverordnung

vom 29. Juni 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 23. April

2020 beschloss der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt in Umsetzung von § 34 der

Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) eine Änderung des baselstädtischen Wohnraumfördergesetzes

(WRFG, SG 861.500), wogegen das Referendum ergriffen wurde. Die Gesetzesänderung

wurde in der Volksabstimmung vom 29. November 2020 angenommen. Mit Beschluss

vom 29. Juni 2021 setzte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt diese Änderungen

des WRFG per 1. Januar 2022 in Kraft und beschloss gleichzeitig über die baselstädtische

Wohnraumschutzverordnung (WRSchV, SG 861.520) zur Ausführung des geänderten WRFG,

welche ebenfalls auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten sollte. Dieser

Beschluss wurde im Kantonsblatt vom 3. Juli 2021 publiziert.

Mit der

Volksinitiative «Ja zum echten Wohnschutz!» wurde eine weitere Revision des WRFG

verlangt. Diese Initiative wurde vom Stimmvolk in der Volksabstimmung vom 28.

November 2021 angenommen. Der Regierungsrat hob daher mit Beschluss vom 7.

Dezember 2021 den vorgenannten Beschluss vom 29. Juni 2021 über die

Inkraftsetzung der Änderungen des WRFG und der WRSchV auf (Publikation im Kantonsblatt

vom 11. Dezember 2021).

Mit einer sowohl

an das Schweizerische Bundesgericht wie auch an das Appellationsgericht Basel-Stadt

adressierten «Beschwerde für Bund und Kanton» vom 10. Dezember 2021 beantragt

A____ (Beschwerdeführer) sinngemäss, es seien das revidierte WRFG, die WRSchV und

die Volksinitiative «Ja zum echten Wohnschutz!» einer abstrakten

Normenkontrolle zu unterziehen und es sei deren Verfassungswidrigkeit

festzustellen. Des Weiteren begehrt er, es sei die «kantonale Beschwerde zu

sistieren, bis über die Bundesbeschwerde bezüglich Initiative befunden worden»

sei. Ausserdem sei die «Inkraftsetzung der Initiative vorsorglich zu sistieren,

bis über die Beschwerde entschieden worden» sei. Mit Verfügung vom 15. Dezember

2021 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den

Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Mit Eingabe vom 28.

Dezember 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer unter anderem zum geforderten

Kostenvorschuss, zum Fristenlauf und zur Richterzuteilung. Mit Verfügung vom

3. Januar 2022 wies der Verfahrensleiter die Sistierungsanträge des

Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verzichtete er auf die Einholung einer

Vernehmlassung des Regierungsrates. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 liess sich

der Beschwerdeführer zu dieser Verfügung vernehmen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den

zu fällenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den Akten und den nachfolgenden

Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss § 30a

Abs. 1 lit. b und § 30e Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100) kann beim Appellationsgericht als Verfassungsgericht

Beschwerde gegen kantonale Verordnungen geführt werden (abstrakte

Normenkontrolle; vgl. Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 519). Nicht der

Beschwerde an das Verfassungsgericht unterliegen mit einer im vorliegenden Fall

nicht relevanten Ausnahme dagegen gemäss § 116 Abs. 1 lit. b der

Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) und § 30e Abs. 2 lit. b VRPG kantonale

Gesetze und gesetzgeberische Beschlüsse (BGer 1C_63/2018 vom 28. September 2018

E. 1.3). Gemäss § 91 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) ist zur Beurteilung einer Beschwerde als Verfassungsgericht grundsätzlich

die Kammer des Appellationsgerichts zuständig. Hat wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der

Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG). Da vorliegend aber nicht nur aus

Säumnisgründen ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat, bleibt es bei der

Zuständigkeit der Kammer.

2.

2.1

Mit

seinen Eingaben vom 28. Dezember 2021 (act. 3) und vom 6. Januar 2022 (act. 4) stellt

der prozesserfahrene Beschwerdeführer zunächst die Unabhängigkeit und

Unparteilichkeit des Verfahrensleiters [...] in Frage, ohne aber explizit

dessen Ausstand zu verlangen. Der Beschwerdeführer insinuiert, dass dieser sich

das Verfahren als Vorsitzender der öffentlich-rechtlichen Abteilung des

Appellationsgerichts deshalb zugeteilt habe, «weil er bereits schon eine

Wohnraumförderinitiative für gültig erklärt» habe, wodurch er sachlich

vorbefasst sei (act. 3 S. 3; act. 4 S. 2). Zudem macht er geltend, dass das

Appellationsgericht ihm gegenüber «aus zahlreichen Gründen (…) vorbelastet» sei

und es daher «die Erfordernisse eines neutralen Gerichts» nicht erfülle. Die

urteilenden Richter des Gerichts seien «vorbefasst» und erfüllten «damit den

Anspruch auf einen unbefangenen, unabhängigen und unparteiischen Richter ohne

Einwirkung sachfremder Umstände nicht» (act. 3 S. 3).

2.2

2.2.1

Darin

kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen,

dass in Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verfassungsgericht gemäss § 56 Abs. 2 GOG die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) über den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO) sinngemäss gelten. Nach Art. 47 Abs. 1

ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache

ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung,

insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder

Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder

Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig gewesen ist

(lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft

oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte

(lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine

Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Art. 47

bis Art. 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen

Anspruch der Parteien gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101;

vgl. dazu VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3.

Aufl., Basel 2021, Art. 47 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist

generell dann anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen

in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive

Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht

massgebend. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in

objektiver Weise begründet erscheinen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich

befangen ist, wird nicht verlangt (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2;

vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1; Kiener, a.a.O., Art. 47 ZPO N 2). Wenn eine Gerichtsperson

in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst

gewesen ist, ist massgebend, ob sie sich durch ihre Mitwirkung an einer früheren

Entscheidung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie

nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr

als offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1, 133 I 89 E. 3.2; VGE

DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2). Der Unterschied zwischen zulässiger

und unzulässiger Vorbefassung besteht darin, ob die vorbefasste Person erst

ihre vorläufige Einschätzung zur Streitsache zum Ausdruck bringt oder aber der

Eindruck entsteht, sie habe sich über den Ausgang des Verfahrens bereits eine

feste Meinung gebildet (BGE 140 I 326 E. 6.3; VGE DG.2016.16 vom 14. November

2016.

E. 2.2).

2.2.2

Über

streitige Ausstandsbegehren gegen eine als Mitglied einer Kammer handelnde

Gerichtsperson entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 3 GOG die im jeweiligen

Verfahren bestellte Kammer ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Der Grundsatz,

dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft,

nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches

oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter

Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn

diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied zu

ersetzen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember

2017.

E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom

5.

April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; Wullschleger, in: Sutter-Somm et. al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 50 N 2). Da sich

die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 und 49 ZPO auf Gerichtspersonen beziehen,

ist die pauschale Ablehnung einer Abteilung eines Gerichts oder des gesamten

Gerichts unzulässig (vgl. Kiener,

a.a.O., Art. 49 ZPO N 2; Staehelin/Staehelin/Grolimund,

Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 6 N 26; Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger

[Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 49 ZPO N 2; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 ZPO N 4

und Art. 50 ZPO N 2; vgl. ferner BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E.

2.2

und 2.2.1).

2.2.3

Vorliegend

sind die Voraussetzungen für eine Beurteilung der vorgebrachten Rügen bezüglich

der Unparteilichkeit des Gerichts durch die abgelehnten Gerichtspersonen

erfüllt, zumal der Beschwerdeführer selbst auch gar kein formelles

Ausstandsbegehren stellt. Ausser dem übereinstimmenden Politikbereich ist nicht

erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert, inwieweit in

dem von ihm erwähnten Verfahren [...] betreffend die rechtliche Zulässigkeit

der kantonalen Volksinitiative «Wohnschutzinitiative II: Ja zur Rettung des

Basler Wohnschutzes» die gleiche konkrete Streitsache zu entscheiden gewesen

sein soll, die auch dem Entscheid im vorliegenden Verfahren zu Grunde liegt.

Dies ist offensichtlich nicht der Fall, entscheidet sich das vorliegende

Verfahren allein über die Prozessvoraussetzungen, welche keinen Zusammenhang

mit den Entscheidungsgründen im obgenannten Verfahren haben. Die Mitwirkung des

Verfahrensleiters und weiterer Mitglieder der Kammer am damaligen Verfahren [...]

bildet daher keine unzulässige Vorbefassung. Nicht einzutreten ist des Weiteren

auf die unbestimmte Ablehnung des gesamten Gerichts, da der Beschwerdeführer

keine Gründe für eine individualisierte Ablehnung aller einzelnen

Gerichtspersonen mit konkreten, auf sie bezogenen Ausstandsgründen nennt und

neben dem mit dem konkret beanstandeten Einzelrichter auch gar keine weiteren

Gerichtsmitglieder am Entscheid mitwirken. Die Ablehnung könnte sich deshalb

lediglich noch auf den oder die mitwirkende(n) Gerichtsschreiber oder

Gerichtsschreiberin beziehen (dazu VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 1.4 mit

Hinweis auf Kiener, a.a.O., Art.

49.

ZPO N 2; Staehelin/Staehelin/Grolimund,

a.a.O., § 6 N 26; Weber, a.a.O.,

Art. 49 ZPO N 2; Wullschleger,

a.a.O., Art. 49 ZPO N 4 sowie BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.1

und 2.2).

3.

3.1

Gegenstand

der Volksinitiative «Ja zum echten Wohnschutz!» war eine Änderung des WRFG. Mit

der Annahme der Volksinitiative in der Abstimmung vom 28. November 2021

hat das Stimmvolk damit einen Gesetzesbeschluss getroffen. Dieser unterliegt gemäss

§ 30e Abs. 2 lit. b VRPG nicht der Beschwerde an das kantonale

Verfassungsgericht. Gleiches gilt auch für die in der Volksabstimmung vom 29.

November 2020 angenommenen Änderungen des WRFG vom 23. April 2020, welche

zunächst mit Beschluss des Regierungsrats vom 3. Juli 2021 auf den 1. Januar

2022.

in Kraft gesetzt und in der Folge mit Beschluss vom 7. Dezember 2021

wieder aufgehoben wurden. Soweit sich die Beschwerde vom 10. Dezember 2012

(act. 1) an das kantonale Verfassungsgericht daher auf die Änderungen des WRFG

bezieht, könnte darauf mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Dies wird

vom Beschwerdeführer im Übrigen mit seiner Eingabe vom 6. Januar 2022 selbst

nicht in Abrede gestellt (act. 4 S. 1). Dabei ist er zu behaften und es ist

daher festzustellen, dass Gegenstand der hier zu beurteilenden

Verfassungsbeschwerde allein die WRSchV ist.

3.2

3.2.1

Der

Beschwerde unterliegen nach § 30e Abs. 1 lit. a VRPG kantonale Verordnungen. Die

dafür erforderliche Beschwerdebefugnis kommt nach § 30f Abs. 1 lit. a VRPG

jeder Person zu, auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet

werden könnte (siehe auch Stamm,

a.a.O., S. 519). Vorausgesetzt wird somit eine virtuelle Betroffenheit, wie sie

auch zur Anfechtung von Erlassen mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ans Bundesgericht verlangt wird (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c

des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Virtuelles Berührtsein verlangt,

dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später

einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (vgl.

VGE VG.2018.2 vom 16. April 2018 E. 1.2; für das Bundesrecht BGE 138 I 435 E.

1.6, 137 I 77 E. 1.4, 136 I 17 E. 2.1). Die Beschwerdeführenden müssen dabei

persönliche Interessen vertreten; eine Rechtsmittelerhebung zur Vertretung von

Interessen der Allgemeinheit oder von Dritten ist nicht zulässig (BGE 136 I 49 E.

2.1; VGE VG.2020.5 vom 18. November 2020 E. 1.2.2).

3.2.2

Wie

der Beschwerdeführer ausführt, ist er Eigentümer des nach seinen Angaben

sanierungsbedürftigen Mehrfamilienhauses [...] in Basel (Beschwerde [act. 1] S.

2). Es kann offenbleiben, inwieweit die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

bildenden Änderungen der Erlasse über die Wohnraumförderung auf diese

Liegenschaft anwendbar sind. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, wäre

dennoch mit genügender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft werden könnte, auf welche die

angefochtenen Erlasse und die darin vorgesehenen Vorschriften über die

Mietzinsgestaltung und die Bewilligungspflicht zur Anwendung kämen. Diesfalls

ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen.

3.3

3.3.1

Beschwerden

gegen Erlasse sind binnen zehn Tagen nach der Veröffentlichung des Erlasses im

Kantonsblatt anzumelden und innert einer erstreckbaren Frist von 30 Tagen vom

gleichen Zeitpunkt an gerechnet zu begründen (§ 30g Abs. 1 in Verbindung mit §

30b Abs. 1 und § 16 Abs. 2 und 3 VRPG). Analog der Rechtsprechung zu Art. 101 BGG

gilt als massgebende Veröffentlichung die Publikation des Erlasses und die

Feststellung, dass derselbe zustande gekommen ist und damit auf einen zugleich

bestimmten oder noch zu bestimmenden Termin in Kraft treten kann; bei

referendumspflichtigen Erlassen entweder nachdem festgestellt wurde, dass kein

Referendum ergriffen wurde, oder – wenn eine Abstimmung stattfand – mit der

Erwahrung ihrer Ergebnisse. Ein erneuter Beschluss über das Inkrafttreten löst

keine neue Frist aus (Seiler, in:

Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar BGG, 2.

Aufl., Bern 2015, Art. 101 N 6 mit Hinweis auf BGE 138 I 435 E. 1.5.1;

vgl. auch 135 I 28 E. 3.3.1; 133 I 286 E. 1; BGer 2C_53/2009 vom

23.

September 2011 E. 1.2 und Kommentar in: ZBl 113/2012, S. 194). Bei

Erlassen, die nicht dem Referendum unterliegen, beginnt die Frist mit der

Publikation im öffentlichen Publikationsorgan (Seiler,

a.a.O., Art. 101 BGG N 8 mit Hinweis auf BGer 2C_830/2011 vom 17. Dezember 2011

E. 3.5).

3.3.2

Für

das Verfahren vor dem Verfassungsgericht gelten sinngemäss die Vorschriften

über das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 30b Abs. 1 VRPG). Demgemäss gilt

die im Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht notwendige Begründungsobliegenheit

nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG und somit das Rügeprinzip auch im

Verfassungsbeschwerdeverfahren (VGE VG.2012.2 vom 17. Juni 2013 E. 1.3, VD.2010.180

vom 24. November 2010; Stamm,

a.a.O., S. 504). Das Gericht prüft eine angefochtene Verordnung deshalb nicht

von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur

die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Beschwerdeführer

hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit dem angefochtenen

Erlassbeschluss auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 305; Stamm, a.a.O., S.

504; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 1.3).

3.3.3

Vorliegend

kann nach dem Gesagten einzig die WRSchV Streitgegenstand sein. Diese wurde mit

Beschluss des Regierungsrats vom 29. Juni 2021 auf den 1. Januar 2022 in

Kraft gesetzt, wobei dieser Beschluss im Kantonsblatt vom 3. Juli 2021

publiziert wurde. Gemäss § 30g Abs. 1 in Verbindung mit § 30b Abs. 1 sowie

§ 16 Abs. 2 und 3 VRPG begann mit dieser Publikation der Fristenlauf zur

Anmeldung und Begründung einer dagegen gerichteten Beschwerde. Die vorliegende Beschwerde

vom 10. Dezember 2021 (act. 1) ist insofern offensichtlich verspätet.

3.3.4

Mit

dem im Kantonsblatt vom 11. Dezember 2021 publizierten Beschluss vom 7.

Dezember 2021 hob der Regierungsrat den vorgenannten Beschluss des

Regierungsrats vom 29. Juni 2021 über die Inkraftsetzung der WRSchV auf. Mit

seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend, dass er durch

diesen Aufhebungsbeschluss in seinen verfassungsmässigen Rechten tangiert wäre.

Seine Begründung richtet sich vielmehr einzig gegen die Regelungen in der

WRSchV, deren Inkraftsetzung wie erwähnt jedoch aufgehoben wurde. Es wird daher

nicht substantiiert und ist nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer

durch den Aufhebungsbeschluss des Regierungsrats vom 7. Dezember 2021 belastet

worden wäre. Auch insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten

werden.

3.3.5

Es

kann dabei offenbleiben, ob auf eine Eingabe eingetreten werden kann, mit der

gleichzeitig beim Bundesgericht und beim kantonalen Verfassungsgericht Beschwerden

gegen kantonale Erlasse ergriffen werden, wenn diese sich gegen

unterschiedliche Erlasse richten sollen und nicht hinreichend begründet wird,

welche Rügen im kantonalen Verfahren überhaupt relevant sein sollen.

3.4

Nach

dem Gesagten kann auf die Beschwerde vom 28. Dezember 2021 mangels eines

anfechtbaren Streitgegenstands (E. 3.1) sowie aufgrund nicht eingehaltener

Frist (E. 3.3.3), fehlender Substantiierung und Verletzung des Rügeprinzips

(E. 3.3.4 und E. 3.3.5) nicht eingetreten werden. Kann aber auf eine

Beschwerde gar nicht eingetreten werden, so verliert die Absicht, sie lediglich

«subsidiär/eventualiter» zu erheben, jede praktische Bedeutung (vgl. Beschwerde

[act. 1] S. 3). Soweit der Beschwerdeführer dabei geltend macht, je nach

Ausgang des gegen die gesetzgeberischen Beschlüsse gerichteten Verfahrens vor

Bundesgericht würde «wieder (…) die Verordnung aufleben», irrt der

Beschwerdeführer. Wie bereits vorstehend mehrfach erwähnt, hat der

Regierungsrat mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 die Inkraftsetzung der WRSchV

und damit den Beschluss vom 29. Juni 2021 aufgehoben. Weder die Änderung noch

die erneute Inkraftsetzung dieser Verordnung können ohne einen neuen

rechtsetzenden Beschluss des Regierungsrats wieder aufleben. Ein solcher Beschluss

kann aber dannzumal erneut angefochten werden.

4.

Kann auf die

Beschwerde nicht eingetreten werden, so trägt der Beschwerdeführer gemäss § 30

Abs. 1 in Verbindung mit § 30b Abs. 1 VRPG und § 23 Abs. 2 des Reglements

über die Gerichtsgebühren (GRG, SG 154.810) die Kosten des Verfahrens mit einer

aufgrund des rein formellen Entscheids reduzierten Gebühr von CHF 800.–. Dieser

wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.– verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verfassungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des verfassungsgerichtlichen

Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘500.–

verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Beschwerdeführer CHF 700.– zurückzuerstatten

hat.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.