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Entscheid

ZB.2018.48

Forderung aus Arbeitsvertrag

8. Januar 2020Deutsch16 min

Sodann verlangte die Arbeitnehmerin die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Zahlung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2018.48

ENTSCHEID

vom 8.

Januar 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...], DE-[...] Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. Juni 2018

Entscheid des

Appellationsgerichts vom 23. April 2019

(vom Bundesgericht zurückgewiesen

am 6. November 2019)

betreffend Forderung aus

Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 2013 stellte die C____ (heute: A____)

B____ mit einem Teilzeitpensum von 90 % als Allrounderin/Assistentin ein.

Nachdem die Arbeitnehmerin am 23. Dezember 2015 auf den 31. März 2016

gekündigt hatte, kam es Ende Januar/Anfang Februar 2016 zur vorzeitigen

Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach fehlgeschlagenem

Schlichtungsverfahren gelangte die Arbeitnehmerin mit Klage vom 3. März 2017

an das Zivilgericht und verlangte die Verurteilung der Arbeitgeberin zur

Zahlung von CHF 18'720.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem

1. März 2016 (Bruttolohn inklusive Anteil 13. Monatslohn für die

Monate Januar bis März 2016) und zur Leistung der gesetzlichen und

vertraglichen Sozialversicherung- und Pensionskassenbeiträge für diesen Betrag.

Sodann verlangte die Arbeitnehmerin die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Zahlung

einer Pönale wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung im Umfang von

mindestens CHF 24'960.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem

31. Januar 2016 und von CHF 400.– Spesenpauschale sowie zur

Ausstellung eines Schlusszeugnisses.

Mit Entscheid vom 22. Juni 2018 verurteilte das Zivilgericht

die Arbeitgeberin zur Zahlung eines Betrags von CHF 13'691.55 (Löhne

Januar – März 2016 auf der Basis eines Bruttolohns in Höhe von

CHF 6'240.– abzüglich verschiedener Sozialversicherungsbeiträge und

Quellensteuer = CHF 16'388.40, abzüglich der Verrechnungsforderung für

Minusstunden in Höhe von CHF 2'696.85) zuzüglich Zins von 5 % seit

dem 1. März 2016 sowie zur Leistung der gesetzlichen und

vertraglichen Sozialversicherungsbeiträge wie auch der Quellensteuer. Dabei wurde

die Arbeitgeberin für berechtigt erklärt, weitergehende, gegenüber der

Arbeitnehmerin ausgewiesene Quellensteuerbeträge vom Betrag von

CHF 13'691.55 in Abzug zu bringen (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs).

Sodann wurde die Arbeitgeberin verurteilt zur Zahlung einer Entschädigung nach

Art. 337c Abs. 3 OR in Höhe von CHF 6'240.– zuzüglich Zins

von 5 % seit dem 31. Januar 2016 (Ziff. 2) Die

weitergehenden Klageforderungen und die weiteren Verrechnungsforderungen wurden

abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Vergleichs (Arbeitszeugnis) gegenstandslos

geworden waren (Ziff. 3). Die ordentlichen Kosten wurden den Parteien je

zur Hälfte auferlegt, die ausserordentlichen Kosten wurden wettgeschlagen

(Ziff. 4). Die von der Arbeitgeberin dagegen erhobene Berufung hiess das

Appellationsgericht teilweise gut und verurteilte sie dazu, der Arbeitnehmerin

Lohn in Höhe von CHF 3'635.81 netto zuzüglich Zins von 5 % seit dem

1. März 2016 und Schadenersatz (Art. 337c Abs. 1 OR)

in Höhe von CHF 9'493.22 netto zuzüglich Zins von 5 % seit dem

1. März 2016 zu bezahlen. Die Arbeitgeberin wurde für berechtigt

erklärt, über den Satz von 4,5 % hinausgehende, gegenüber der

Arbeitnehmerin ausgewiesene Quellensteuerbeträge von den genannten Beträgen

abzuziehen (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs). Die Arbeitgeberin wurde

sodann verurteilt, der Arbeitnehmerin eine Entschädigung in Höhe von

CHF 6'240.– (Art. 337c Abs. 3 OR) zuzüglich Zins von

5 % seit dem 4. Februar 2016 zu bezahlen (Ziff. 2). Die

weitergehenden Klageforderungen und die weiteren Verrechnungsforderungen wurden

abgewiesen, soweit darauf einzutreten war bzw. sie zufolge Vergleichs

(Arbeitszeugnis) nicht gegenstandslos geworden waren (Ziff. 3). Die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wurden der Arbeitgeberin auferlegt,

welche auch zu einer Parteientschädigung an die Arbeitnehmerin verurteilt

wurde. Mit Urteil vom 6. November 2019 (BGer 4A_257/2019) hiess

das Bundesgericht eine von der Arbeitgeberin erhobene Beschwerde teilweise gut

und hob den Entscheid des Appellationsgerichts auf. Das Bundesgericht

verpflichtete die Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin Lohn in Höhe von

CHF 12'610.76 netto zuzüglich Zins von 5 % seit dem

1. März 2016 zu bezahlten. Es erklärte die Arbeitgeberin für

berechtigt, über den Satz von 4,5 % hinausgehende, gegenüber der

Arbeitnehmerin ausgewiesene Quellensteuerbeträge vom genannten Betrag in Abzug

zu bringen. Im Übrigen werde die Klage abgewiesen, soweit darauf einzutreten

sei und sie zufolge Vergleichs (Arbeitszeugnis) nicht gegenstandslos geworden

sei (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Das Bundesgericht auferlegte die

Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von CHF 2'000.– zu zwei

Dritteln der Arbeitgeberin und zu einem Drittel der Arbeitnehmerin

(Ziff. 2) und sprach der Arbeitnehmerin eine Parteientschädigung für das

bundesgerichtliche Verfahren in der Höhe von CHF 833.35 zu Lasten der

Arbeitgeberin zu (Ziff. 3). Im Übrigen wurde die Sache an das

Appellationsgericht zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens

zurückgewiesen (Ziff. 4). Mit unaufgeforderter Eingabe vom

21. November 2019 verlangt die Arbeitgeberin, die Gerichtskosten der

Arbeitnehmerin aufzuerlegen und ihr eine hälftige Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Der vorliegende Kostenentscheid ist

ankündigungsgemäss ohne weiteren Schriftenwechsel und ohne mündliche

Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Hebt das

Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die

kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche

Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu

beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des

Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern

endgültig abgegrenzt (BGE 144 IV 214 E. 5.2.1 S. 220

und 123 IV 1 E. 1 S. 3; aus der appellationsgerichtlichen

Praxis statt vieler AGE BEZ.2012.80 vom 20. September 2013). Zum

Entscheid ist die Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 91 Ziff. 3 GOG).

2.

2.1

Das

Bundesgericht hat die Sache zur Neufestsetzung der Kosten des kantonalen

Verfahrens an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Gemäss Art. 106 Abs. 1

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden die

Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig

obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO

nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In vermögensrechtlichen

Streitigkeiten ist für die Aufteilung der Kosten regelmässig das Verhältnis

zwischen dem im Rechtsbegehren geforderten und dem im Urteil zugesprochenen

Forderungsbetrag massgebend (Urwyler/ Grütter,

in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 106 N 6; Jenny, in:

Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 106 N 9; Sterchi,

in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 106

N 7). Bei Lohnklagen entspricht der Streitwert dem Bruttolohn (OGer ZH vom

29.

Juni 2005 E. 3.1.1 in: ZR 2007 S. 29, 30; Emmel, in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.],

Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 343 OR N 6; Portmann/Rudolph,

in: Basler Kommentar, 6. Auflage, 2015, Einl. v. Art. 319 ff. OR

N 60; Streiff/von Kaenel/ Rudolph,

Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, S. 41). Aus diesem

Grund ist auch für die Bestimmung des Umfangs des Obsiegens bzw. des

Unterliegens auf die Bruttobeträge abzustellen. Für die Parteientschädigung

bedeutet die verhältnismässige Verteilung, dass die gegenseitigen Ansprüche verrechnet

werden (Urwyler/ Grütter, a.a.O.,

Art. 106 N 6). Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede Partei die andere nach

dem Mass ihres Unterliegens zu entschädigen hat (Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches

Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 8 N 69). Obsiegt die Klägerin

zu zwei Dritteln, so erhält sie nicht zwei Drittel der vollen

Parteientschädigung, sondern nur einen Drittel, weil die Beklagte ebenfalls zu

einem Drittel obsiegt hat (Schmid,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014,

Art. 106 N 4).

2.2

Der

Streitwert der Rechtsbegehren der Arbeitnehmerin im erstinstanzlichen Verfahren

beträgt brutto CHF 50'320.– (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.2 und 8).

Die Behauptung der Arbeitgeberin, er belaufe sich auf CHF 46'502.00

(Eingabe vom 21. November 2019), ist unrichtig. Erstens berücksichtigt sie

zusätzlich zum Bruttolohn Sozialversicherungsbeiträge, obwohl diese im

Bruttolohn bereits enthalten sind. Zweitens lässt sie den Streitwert des

Arbeitszeugnisses von CHF 6'240.– ausser Acht (vgl. dazu Zivilgerichtsentscheid,

E. 8). Im Übrigen hat die Arbeitgeberin den Streitwert in ihrer

Honorarnote vom 22. Juni 2018 selbst mit CHF 50'320.– beziffert.

Die Arbeitgeberin hat die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt (vgl. Zivilgerichtsentscheid,

Tatsachen Ziff. II-IV und VII sowie E. 1.2 und 8). Gemäss

dem Bundesgerichtsurteil beläuft sich die Geldforderung der Arbeitnehmerin auf

brutto CHF 15'274.66 (BGer 4A_257/2019 vom 6. November 2019 E. 5.2).

Gemäss den insoweit von den Parteien nicht beanstandeten Erwägungen des

Zivilgerichts ist das mit aussergerichtlichem Vergleich erledigte

Arbeitszeugnis für das Mass des Obsiegens praxisgemäss mit der Hälfte des

Streitwerts von einem Monatslohn und folglich mit CHF 3'120.– zu

berücksichtigen (Zivilgerichtsentscheid, E. 8). Insgesamt ergibt sich

damit für das erstinstanzliche Verfahren ein Obsiegen der Arbeitnehmerin im

Umfang von CHF 18'394.66 entsprechend 37 % und ein Unterliegen der

Arbeitnehmerin im Umfang von CHF 31'925.34 entsprechend 63 %. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens haben die Arbeitnehmerin zwei Drittel und die

Arbeitgeberin ein Drittel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu

tragen. Die Behauptung der Arbeitgeberin, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren

im Umfang von rund drei Vierteln obsiegt (Eingabe vom 21. November 2019),

ist demzufolge unzutreffend.

Gemäss dem

insoweit von den Parteien nicht beanstandeten Entscheid des Zivilgerichts

betragen die Kosten des Schlichtungsverfahrens CHF 1'000.– und die

Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei Eröffnung im Dispositiv

CHF 2'500.– und bei schriftlicher Begründung des Entscheids

CHF 3'700.– (Zivilgerichtsentscheid, E. 8). Diese sind nach dem

Gesagten zu zwei Dritteln von der Arbeitnehmerin und zu einem Drittel von der

Arbeitgeberin zu tragen. Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des

Zivilgerichts hat die Arbeitnehmerin Kostenvorschüsse von CHF 4'700.–

geleistet (Zivilgerichtsentscheid, E. 8). Folglich hat die Arbeitgeberin

der Arbeitnehmerin für die von letzterer geleisteten Kostenvorschüsse infolge

der schriftlichen Begründung des Entscheids CHF 1'566.67 zu bezahlen.

Zur Höhe der

geltend gemachten Parteientschädigungen hat sich das Zivilgericht nicht

geäussert, weil es die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen hat

(Zivilgerichtsentscheid, E. 8). Die Arbeitnehmerin macht mit Honorarnote

vom 22. Juni 2018 eine Parteientschädigung von CHF 10'770.70 ohne

Mehrwertsteuer geltend. Da diese Honorarnote von der Arbeitgeberin nicht beanstandet

worden ist, ist für die Bemessung der Parteientschädigung der Arbeitnehmerin

für das erstinstanzliche Verfahren ohne weiteres darauf abzustellen. Die

Arbeitgeberin macht mit Honorarnote vom gleichen Tag eine Parteientschädigung

von CHF 18‘032.– inklusive Mehrwertsteuer geltend. Gemäss dieser

Honorarnote besteht das Honorar auf der Grundlage eines Streitwerts von

CHF 50'320.– aus einem Grundhonorar gemäss § 4 der Honorarordnung für

die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) von

CHF 9'100.–, einem Zuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. b.ba HO

für die Schlichtungsverhandlung von 30 %, einem Zuschlag gemäss § 5

Abs. 1 lit. b.bb HO für die Duplik von 30 % und einem

Zuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. b.bd HO für

Vergleichsbemühungen von 10 %. Gemäss § 4 Abs. 1 lit. b

Ziff. 9 HO beträgt bei einem Streitwert von über CHF 50'000.–

bis CHF 100'000.– das Grundhonorar CHF 5'200.– bis CHF 9'100.–.

Soweit die HO Mindest- und Höchstansätze vorsieht, richtet sich die Bemessung

des Honorars nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Bedeutung der

Sache für die Auftraggeberin sowie die Schwierigkeit in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 und 2 HO). Die

Arbeitgeberin begründet das Abstellen auf den Höchstansatz mit einer weitläufigen

und schwierigen Instruktion sowie komplizierten Berechnungen (Honorarnote vom

22.

Juni 2018). Die Instruktion ist gemäss der unbestrittenen

Darstellung der Arbeitgeberin dadurch erschwert worden, dass die Gesellschaft

im April 2016 auf einen neuen Inhaber übergegangen sei. Die Arbeitnehmerin

hat gegen die Honorarnote eingewendet, sie meine, die komplizierten

Berechnungen bezögen sich wohl auf die Arbeitszeiterfassung. Da sie diese nicht

für kompliziert halte, beantrage sie diesbezüglich eine Kürzung. Die

Arbeitgeberin hat auf diesen Einwand entgegnet, es seien viele Berechnungen

notwendig gewesen, namentlich betreffend Minusstunden, Ferien usw.

(Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2018, S. 14).

Tatsächlich sind im vorliegenden Fall viele verschiedene Berechnungen

erforderlich gewesen, die teilweise durchaus als kompliziert qualifiziert

werden können. Insgesamt ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass die

Arbeitgeberin als Grundhonorar den Höchstansatz geltend macht. Die Zuschläge sind

von der Arbeitnehmerin zu Recht nicht beanstandet worden. Somit ist für die

Bemessung der Parteientschädigung der Arbeitgeberin auf ihre Honorarnote vom

22.

Juni 2018 abzustellen. Folglich schulden die Arbeitnehmerin der

Arbeitgeberin eine Parteientschädigung von CHF 12'021.33 (zwei Drittel von

CHF 18'032.–) und die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin eine

Parteientschädigung von CHF 3'590.23 (ein Drittel von CHF 10'770.70).

Nach Verrechnung hat die Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin eine Parteientschädigung

von CHF 8'431.10 zu bezahlen.

2.3

Das

Zivilgericht hat die Arbeitgeberin zur Bezahlung von insgesamt

CHF 22'263.15 brutto (3 x CHF 6'240.– – CHF 2'696.85 + CHF 6'240.–)

verpflichtet. Mit ihrer Berufung beantragt die Arbeitgeberin die Aufhebung

dieses Entscheids und die Abweisung der Klage. Die Arbeitnehmerin beantragt die

Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist, und die Bestätigung des

Entscheids des Zivilgerichts. Gemäss dem Bundesgerichtsurteil beläuft sich die

Geldforderung der Arbeitnehmerin auf brutto CHF 15'274.66 (BGer

4A_257/2019 vom 6. November 2019 E. 5.2). Damit unterliegt die

Arbeitgeberin im Berufungsverfahren im Umfang von CHF 15'274.66 und

obsiegt im Umfang von CHF 6'988.49. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

haben die Arbeitgeberin zwei Drittel und die Arbeitnehmerin ein Drittel der

Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Entgegen der

Behauptung der Arbeitgeberin im Verfahren vor dem Bundesgericht (Beschwerde,

Ziff. 34) hat auch das Zivilgericht der Arbeitnehmerin Nettobeträge

zugesprochen (angefochtener Entscheid Dispositiv Ziff. 1). Es hat die

Arbeitgeberin jedoch verpflichtet, für den Bruttolohnbetrag die gesetzlichen

und vertraglichen Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Im Dispositiv des

Urteils des Bundesgerichts ist diese Verpflichtung nicht enthalten. Dies stellt

für die Arbeitgeberin aber keinen praktischen Vorteil dar, weil sie

sozialversicherungsrechtlich ohnehin verpflichtet ist, die

Sozialversicherungsbeiträge den Sozialversicherungsträgern abzuliefern (vgl. Bersier, Salaire brut ou salaire net?,

in: SJZ 1982 S. 299 ff., 300; Locher/Gächter,

Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014,

§ 23 N 11; Streiff/ von

Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322 N 14). Der Umstand ist für

die Kostenverteilung auch deshalb unerheblich, weil für die Bestimmung des

Umfangs des Obsiegens und Unterliegens auf die Bruttobeträge abzustellen ist.

Aus den gleichen Gründen kann die Arbeitgeberin hinsichtlich des Umfangs des Obsiegens

und Unterliegens aus dem Umstand, dass vom Bruttolohn zusätzlich die BVG-Prämie

abzuziehen ist (BGer 4A_257/2019 vom 6. November 2019 E. 5.2;

vgl. dazu Beschwerde, Ziff. 34 und Beschwerdereplik, Ziff. 33), nichts zu ihren

Gunsten ableiten.

Wenn sich der

Streitwert vor zweiter Instanz verringert, erfolgt die durch das kantonale

Recht geregelte Bemessung der Gerichtskosten auf der Grundlage des noch

strittigen Betrags (vgl. § 12 Abs. 2 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Für die bundesrechtlich geregelte

Frage, ob überhaupt Gerichtskosten zu erheben sind, ist hingegen der

erstinstanzliche Streitwert massgebend. Gemäss Art. 114

lit. c ZPO werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu

einem Streitwert von CHF 30'000.– keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt

auch für das Rechtsmittelverfahren (AGE ZB.2018.11 vom 27. September 2018

E. 10). Massgeblich ist der Streitwert im Zeitpunkt der Klageeinreichung

beim Gericht. Ein nachträgliches Absinken des Streitwerts unter die Grenze von CHF 30'001.–

führt nicht zur Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO. Auch für das

Verfahren vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz gilt Art. 114

lit. c ZPO nur, wenn der Streitwert der ursprünglichen Klage

CHF 30'000.– nicht übersteigt (vgl. BGE 115 II 30

E. 5b S. 41 f. und 100 II 358 S. 359 f.

[beide zu Art. 343 Abs. 2 und 3 aOR]; Staehelin, in: Zürcher Kommentar,

3.

Auflage, 1996, Art. 343 OR N 23 und 27). Für die

Berechnung des Streitwerts im Sinn von Art. 114 lit. c ZPO ist

massgebend, was in erster Instanz streitig gewesen ist (Geiser/Müller, Arbeitsrecht in der Schweiz, 3. Auflage,

Bern 2015, § 1 N 93). Der erstinstanzliche Streitwert hat CHF 50'320.–

betragen (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.2 und 8). Folglich ist das

Berufungsverfahren nicht kostenlos. Für die Bemessung der Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens ist hingegen auf den zweitinstanzlichen Streitwert

abzustellen (§ 12 Abs. 2 GGR). Dieser beträgt

CHF 22'263.15. Auf der Grundlage dieses Streitwerts werden die Gerichtskosten

des Berufungsverfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit

§§ 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GGR auf CHF 2'500.–

festgesetzt. Diese sind von der Arbeitgeberin im Umfang von zwei Dritteln und

von der Arbeitnehmerin im Umfang von einem Drittel zu tragen. Die Arbeitgeberin

hat einen Kostenvorschuss von CHF 2'500.– geleistet. Folglich hat die

Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin für den von Letzterer geleisteten

Kostenvorschuss CHF 833.33 zu bezahlen.

Die

Parteientschädigung bemisst sich nach den für das erstinstanzliche Verfahren

aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen

ist (§ 12 Abs. 1 HO). Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert

(§ 12 Abs. 3 HO). Bei einem Streitwert von über CHF 8'000.–

bis CHF 30'000.– beträgt das Grundhonorar nach den für das

erstinstanzliche Verfahren geltenden Grundsätzen CHF 1'120.– bis

CHF 2'900.–. Da das Berufungsverfahren im Verhältnis zum Streitwert relativ

aufwändig und komplex gewesen ist, ist vom Höchstansatz auszugehen (vgl.

§ 2 Abs. 1 und 2 HO). Der Zuschlag für die Schriftlichkeit

des (Beschwerde-) Verfahrens (§ 4 Abs. 2 HO), der Abzug für das

Beschwerdeverfahren (§ 12 Abs. 2 HO) und das Entfallen des Aufwands

für eine Verhandlung (vgl. § 3 Abs. 2 HO) heben sich gegenseitig

auf (vgl. AGE BEZ.2018.54 vom 17. Juni 2019 E. 4.2,

BEZ.2018.27 vom 17. Januar 2019 E. 4.2 und BEZ.2017.6 vom

6.

Juni 2017 E. 5.2). Damit beträgt eine volle Parteientschädigung

CHF 2'900.–. Davon schuldet die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin zwei

Drittel und die Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin einen Drittel. Nach

Verrechnung hat die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin einen Drittel und damit

CHF 966.67 zu bezahlen.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziff. 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 22. Juni 2018 (K3.2017.4)

aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

"Die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 3'700.– zuzüglich der

Kosten für das Schlichtungsverfahren in Höhe von CHF 1'000.– werden zu zwei Dritteln

von der Klägerin und zu einem Drittel von der Beklagten getragen.

Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin für die von ihr geleisteten

Kostenvorschüsse einen Betrag von CHF 1'566.67 zu bezahlen.

Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'431.10

zu bezahlen."

Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 2'500.– werden der Berufungsklägerin im

Umfang von CHF 1'666.67 und der Berufungsbeklagten im Umfang von

CHF 833.33 auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der

Berufungsklägerin von CHF 2'500.– verrechnet, so dass die

Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin CHF 833.33 zu erstatten hat.

Die Berufungsklägerin hat der

Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF

966.67

zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.