ZB.2018.48
Forderung aus Arbeitsvertrag
8. Januar 2020Deutsch16 min
Sodann verlangte die Arbeitnehmerin die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Zahlung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.48
ENTSCHEID
vom 8.
Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...], DE-[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Juni 2018
Entscheid des
Appellationsgerichts vom 23. April 2019
(vom Bundesgericht zurückgewiesen
am 6. November 2019)
betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 2013 stellte die C____ (heute: A____)
B____ mit einem Teilzeitpensum von 90 % als Allrounderin/Assistentin ein.
Nachdem die Arbeitnehmerin am 23. Dezember 2015 auf den 31. März 2016
gekündigt hatte, kam es Ende Januar/Anfang Februar 2016 zur vorzeitigen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach fehlgeschlagenem
Schlichtungsverfahren gelangte die Arbeitnehmerin mit Klage vom 3. März 2017
an das Zivilgericht und verlangte die Verurteilung der Arbeitgeberin zur
Zahlung von CHF 18'720.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem
1. März 2016 (Bruttolohn inklusive Anteil 13. Monatslohn für die
Monate Januar bis März 2016) und zur Leistung der gesetzlichen und
vertraglichen Sozialversicherung- und Pensionskassenbeiträge für diesen Betrag.
Sodann verlangte die Arbeitnehmerin die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Zahlung
einer Pönale wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung im Umfang von
mindestens CHF 24'960.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem
31. Januar 2016 und von CHF 400.– Spesenpauschale sowie zur
Ausstellung eines Schlusszeugnisses.
Mit Entscheid vom 22. Juni 2018 verurteilte das Zivilgericht
die Arbeitgeberin zur Zahlung eines Betrags von CHF 13'691.55 (Löhne
Januar – März 2016 auf der Basis eines Bruttolohns in Höhe von
CHF 6'240.– abzüglich verschiedener Sozialversicherungsbeiträge und
Quellensteuer = CHF 16'388.40, abzüglich der Verrechnungsforderung für
Minusstunden in Höhe von CHF 2'696.85) zuzüglich Zins von 5 % seit
dem 1. März 2016 sowie zur Leistung der gesetzlichen und
vertraglichen Sozialversicherungsbeiträge wie auch der Quellensteuer. Dabei wurde
die Arbeitgeberin für berechtigt erklärt, weitergehende, gegenüber der
Arbeitnehmerin ausgewiesene Quellensteuerbeträge vom Betrag von
CHF 13'691.55 in Abzug zu bringen (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs).
Sodann wurde die Arbeitgeberin verurteilt zur Zahlung einer Entschädigung nach
Art. 337c Abs. 3 OR in Höhe von CHF 6'240.– zuzüglich Zins
von 5 % seit dem 31. Januar 2016 (Ziff. 2) Die
weitergehenden Klageforderungen und die weiteren Verrechnungsforderungen wurden
abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Vergleichs (Arbeitszeugnis) gegenstandslos
geworden waren (Ziff. 3). Die ordentlichen Kosten wurden den Parteien je
zur Hälfte auferlegt, die ausserordentlichen Kosten wurden wettgeschlagen
(Ziff. 4). Die von der Arbeitgeberin dagegen erhobene Berufung hiess das
Appellationsgericht teilweise gut und verurteilte sie dazu, der Arbeitnehmerin
Lohn in Höhe von CHF 3'635.81 netto zuzüglich Zins von 5 % seit dem
1. März 2016 und Schadenersatz (Art. 337c Abs. 1 OR)
in Höhe von CHF 9'493.22 netto zuzüglich Zins von 5 % seit dem
1. März 2016 zu bezahlen. Die Arbeitgeberin wurde für berechtigt
erklärt, über den Satz von 4,5 % hinausgehende, gegenüber der
Arbeitnehmerin ausgewiesene Quellensteuerbeträge von den genannten Beträgen
abzuziehen (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs). Die Arbeitgeberin wurde
sodann verurteilt, der Arbeitnehmerin eine Entschädigung in Höhe von
CHF 6'240.– (Art. 337c Abs. 3 OR) zuzüglich Zins von
5 % seit dem 4. Februar 2016 zu bezahlen (Ziff. 2). Die
weitergehenden Klageforderungen und die weiteren Verrechnungsforderungen wurden
abgewiesen, soweit darauf einzutreten war bzw. sie zufolge Vergleichs
(Arbeitszeugnis) nicht gegenstandslos geworden waren (Ziff. 3). Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wurden der Arbeitgeberin auferlegt,
welche auch zu einer Parteientschädigung an die Arbeitnehmerin verurteilt
wurde. Mit Urteil vom 6. November 2019 (BGer 4A_257/2019) hiess
das Bundesgericht eine von der Arbeitgeberin erhobene Beschwerde teilweise gut
und hob den Entscheid des Appellationsgerichts auf. Das Bundesgericht
verpflichtete die Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin Lohn in Höhe von
CHF 12'610.76 netto zuzüglich Zins von 5 % seit dem
1. März 2016 zu bezahlten. Es erklärte die Arbeitgeberin für
berechtigt, über den Satz von 4,5 % hinausgehende, gegenüber der
Arbeitnehmerin ausgewiesene Quellensteuerbeträge vom genannten Betrag in Abzug
zu bringen. Im Übrigen werde die Klage abgewiesen, soweit darauf einzutreten
sei und sie zufolge Vergleichs (Arbeitszeugnis) nicht gegenstandslos geworden
sei (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Das Bundesgericht auferlegte die
Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von CHF 2'000.– zu zwei
Dritteln der Arbeitgeberin und zu einem Drittel der Arbeitnehmerin
(Ziff. 2) und sprach der Arbeitnehmerin eine Parteientschädigung für das
bundesgerichtliche Verfahren in der Höhe von CHF 833.35 zu Lasten der
Arbeitgeberin zu (Ziff. 3). Im Übrigen wurde die Sache an das
Appellationsgericht zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens
zurückgewiesen (Ziff. 4). Mit unaufgeforderter Eingabe vom
21. November 2019 verlangt die Arbeitgeberin, die Gerichtskosten der
Arbeitnehmerin aufzuerlegen und ihr eine hälftige Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Der vorliegende Kostenentscheid ist
ankündigungsgemäss ohne weiteren Schriftenwechsel und ohne mündliche
Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Hebt das
Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu
beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern
endgültig abgegrenzt (BGE 144 IV 214 E. 5.2.1 S. 220
und 123 IV 1 E. 1 S. 3; aus der appellationsgerichtlichen
Praxis statt vieler AGE BEZ.2012.80 vom 20. September 2013). Zum
Entscheid ist die Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 91 Ziff. 3 GOG).
2.
2.1
Das
Bundesgericht hat die Sache zur Neufestsetzung der Kosten des kantonalen
Verfahrens an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Gemäss Art. 106 Abs. 1
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden die
Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig
obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO
nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In vermögensrechtlichen
Streitigkeiten ist für die Aufteilung der Kosten regelmässig das Verhältnis
zwischen dem im Rechtsbegehren geforderten und dem im Urteil zugesprochenen
Forderungsbetrag massgebend (Urwyler/ Grütter,
in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 106 N 6; Jenny, in:
Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 106 N 9; Sterchi,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 106
N 7). Bei Lohnklagen entspricht der Streitwert dem Bruttolohn (OGer ZH vom
29.
Juni 2005 E. 3.1.1 in: ZR 2007 S. 29, 30; Emmel, in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 343 OR N 6; Portmann/Rudolph,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage, 2015, Einl. v. Art. 319 ff. OR
N 60; Streiff/von Kaenel/ Rudolph,
Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, S. 41). Aus diesem
Grund ist auch für die Bestimmung des Umfangs des Obsiegens bzw. des
Unterliegens auf die Bruttobeträge abzustellen. Für die Parteientschädigung
bedeutet die verhältnismässige Verteilung, dass die gegenseitigen Ansprüche verrechnet
werden (Urwyler/ Grütter, a.a.O.,
Art. 106 N 6). Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede Partei die andere nach
dem Mass ihres Unterliegens zu entschädigen hat (Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 8 N 69). Obsiegt die Klägerin
zu zwei Dritteln, so erhält sie nicht zwei Drittel der vollen
Parteientschädigung, sondern nur einen Drittel, weil die Beklagte ebenfalls zu
einem Drittel obsiegt hat (Schmid,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 106 N 4).
2.2
Der
Streitwert der Rechtsbegehren der Arbeitnehmerin im erstinstanzlichen Verfahren
beträgt brutto CHF 50'320.– (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.2 und 8).
Die Behauptung der Arbeitgeberin, er belaufe sich auf CHF 46'502.00
(Eingabe vom 21. November 2019), ist unrichtig. Erstens berücksichtigt sie
zusätzlich zum Bruttolohn Sozialversicherungsbeiträge, obwohl diese im
Bruttolohn bereits enthalten sind. Zweitens lässt sie den Streitwert des
Arbeitszeugnisses von CHF 6'240.– ausser Acht (vgl. dazu Zivilgerichtsentscheid,
E. 8). Im Übrigen hat die Arbeitgeberin den Streitwert in ihrer
Honorarnote vom 22. Juni 2018 selbst mit CHF 50'320.– beziffert.
Die Arbeitgeberin hat die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt (vgl. Zivilgerichtsentscheid,
Tatsachen Ziff. II-IV und VII sowie E. 1.2 und 8). Gemäss
dem Bundesgerichtsurteil beläuft sich die Geldforderung der Arbeitnehmerin auf
brutto CHF 15'274.66 (BGer 4A_257/2019 vom 6. November 2019 E. 5.2).
Gemäss den insoweit von den Parteien nicht beanstandeten Erwägungen des
Zivilgerichts ist das mit aussergerichtlichem Vergleich erledigte
Arbeitszeugnis für das Mass des Obsiegens praxisgemäss mit der Hälfte des
Streitwerts von einem Monatslohn und folglich mit CHF 3'120.– zu
berücksichtigen (Zivilgerichtsentscheid, E. 8). Insgesamt ergibt sich
damit für das erstinstanzliche Verfahren ein Obsiegen der Arbeitnehmerin im
Umfang von CHF 18'394.66 entsprechend 37 % und ein Unterliegen der
Arbeitnehmerin im Umfang von CHF 31'925.34 entsprechend 63 %. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens haben die Arbeitnehmerin zwei Drittel und die
Arbeitgeberin ein Drittel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu
tragen. Die Behauptung der Arbeitgeberin, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren
im Umfang von rund drei Vierteln obsiegt (Eingabe vom 21. November 2019),
ist demzufolge unzutreffend.
Gemäss dem
insoweit von den Parteien nicht beanstandeten Entscheid des Zivilgerichts
betragen die Kosten des Schlichtungsverfahrens CHF 1'000.– und die
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei Eröffnung im Dispositiv
CHF 2'500.– und bei schriftlicher Begründung des Entscheids
CHF 3'700.– (Zivilgerichtsentscheid, E. 8). Diese sind nach dem
Gesagten zu zwei Dritteln von der Arbeitnehmerin und zu einem Drittel von der
Arbeitgeberin zu tragen. Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des
Zivilgerichts hat die Arbeitnehmerin Kostenvorschüsse von CHF 4'700.–
geleistet (Zivilgerichtsentscheid, E. 8). Folglich hat die Arbeitgeberin
der Arbeitnehmerin für die von letzterer geleisteten Kostenvorschüsse infolge
der schriftlichen Begründung des Entscheids CHF 1'566.67 zu bezahlen.
Zur Höhe der
geltend gemachten Parteientschädigungen hat sich das Zivilgericht nicht
geäussert, weil es die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen hat
(Zivilgerichtsentscheid, E. 8). Die Arbeitnehmerin macht mit Honorarnote
vom 22. Juni 2018 eine Parteientschädigung von CHF 10'770.70 ohne
Mehrwertsteuer geltend. Da diese Honorarnote von der Arbeitgeberin nicht beanstandet
worden ist, ist für die Bemessung der Parteientschädigung der Arbeitnehmerin
für das erstinstanzliche Verfahren ohne weiteres darauf abzustellen. Die
Arbeitgeberin macht mit Honorarnote vom gleichen Tag eine Parteientschädigung
von CHF 18‘032.– inklusive Mehrwertsteuer geltend. Gemäss dieser
Honorarnote besteht das Honorar auf der Grundlage eines Streitwerts von
CHF 50'320.– aus einem Grundhonorar gemäss § 4 der Honorarordnung für
die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) von
CHF 9'100.–, einem Zuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. b.ba HO
für die Schlichtungsverhandlung von 30 %, einem Zuschlag gemäss § 5
Abs. 1 lit. b.bb HO für die Duplik von 30 % und einem
Zuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. b.bd HO für
Vergleichsbemühungen von 10 %. Gemäss § 4 Abs. 1 lit. b
Ziff. 9 HO beträgt bei einem Streitwert von über CHF 50'000.–
bis CHF 100'000.– das Grundhonorar CHF 5'200.– bis CHF 9'100.–.
Soweit die HO Mindest- und Höchstansätze vorsieht, richtet sich die Bemessung
des Honorars nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Bedeutung der
Sache für die Auftraggeberin sowie die Schwierigkeit in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 und 2 HO). Die
Arbeitgeberin begründet das Abstellen auf den Höchstansatz mit einer weitläufigen
und schwierigen Instruktion sowie komplizierten Berechnungen (Honorarnote vom
22.
Juni 2018). Die Instruktion ist gemäss der unbestrittenen
Darstellung der Arbeitgeberin dadurch erschwert worden, dass die Gesellschaft
im April 2016 auf einen neuen Inhaber übergegangen sei. Die Arbeitnehmerin
hat gegen die Honorarnote eingewendet, sie meine, die komplizierten
Berechnungen bezögen sich wohl auf die Arbeitszeiterfassung. Da sie diese nicht
für kompliziert halte, beantrage sie diesbezüglich eine Kürzung. Die
Arbeitgeberin hat auf diesen Einwand entgegnet, es seien viele Berechnungen
notwendig gewesen, namentlich betreffend Minusstunden, Ferien usw.
(Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2018, S. 14).
Tatsächlich sind im vorliegenden Fall viele verschiedene Berechnungen
erforderlich gewesen, die teilweise durchaus als kompliziert qualifiziert
werden können. Insgesamt ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass die
Arbeitgeberin als Grundhonorar den Höchstansatz geltend macht. Die Zuschläge sind
von der Arbeitnehmerin zu Recht nicht beanstandet worden. Somit ist für die
Bemessung der Parteientschädigung der Arbeitgeberin auf ihre Honorarnote vom
22.
Juni 2018 abzustellen. Folglich schulden die Arbeitnehmerin der
Arbeitgeberin eine Parteientschädigung von CHF 12'021.33 (zwei Drittel von
CHF 18'032.–) und die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin eine
Parteientschädigung von CHF 3'590.23 (ein Drittel von CHF 10'770.70).
Nach Verrechnung hat die Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin eine Parteientschädigung
von CHF 8'431.10 zu bezahlen.
2.3
Das
Zivilgericht hat die Arbeitgeberin zur Bezahlung von insgesamt
CHF 22'263.15 brutto (3 x CHF 6'240.– – CHF 2'696.85 + CHF 6'240.–)
verpflichtet. Mit ihrer Berufung beantragt die Arbeitgeberin die Aufhebung
dieses Entscheids und die Abweisung der Klage. Die Arbeitnehmerin beantragt die
Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist, und die Bestätigung des
Entscheids des Zivilgerichts. Gemäss dem Bundesgerichtsurteil beläuft sich die
Geldforderung der Arbeitnehmerin auf brutto CHF 15'274.66 (BGer
4A_257/2019 vom 6. November 2019 E. 5.2). Damit unterliegt die
Arbeitgeberin im Berufungsverfahren im Umfang von CHF 15'274.66 und
obsiegt im Umfang von CHF 6'988.49. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
haben die Arbeitgeberin zwei Drittel und die Arbeitnehmerin ein Drittel der
Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entgegen der
Behauptung der Arbeitgeberin im Verfahren vor dem Bundesgericht (Beschwerde,
Ziff. 34) hat auch das Zivilgericht der Arbeitnehmerin Nettobeträge
zugesprochen (angefochtener Entscheid Dispositiv Ziff. 1). Es hat die
Arbeitgeberin jedoch verpflichtet, für den Bruttolohnbetrag die gesetzlichen
und vertraglichen Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Im Dispositiv des
Urteils des Bundesgerichts ist diese Verpflichtung nicht enthalten. Dies stellt
für die Arbeitgeberin aber keinen praktischen Vorteil dar, weil sie
sozialversicherungsrechtlich ohnehin verpflichtet ist, die
Sozialversicherungsbeiträge den Sozialversicherungsträgern abzuliefern (vgl. Bersier, Salaire brut ou salaire net?,
in: SJZ 1982 S. 299 ff., 300; Locher/Gächter,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014,
§ 23 N 11; Streiff/ von
Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322 N 14). Der Umstand ist für
die Kostenverteilung auch deshalb unerheblich, weil für die Bestimmung des
Umfangs des Obsiegens und Unterliegens auf die Bruttobeträge abzustellen ist.
Aus den gleichen Gründen kann die Arbeitgeberin hinsichtlich des Umfangs des Obsiegens
und Unterliegens aus dem Umstand, dass vom Bruttolohn zusätzlich die BVG-Prämie
abzuziehen ist (BGer 4A_257/2019 vom 6. November 2019 E. 5.2;
vgl. dazu Beschwerde, Ziff. 34 und Beschwerdereplik, Ziff. 33), nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
Wenn sich der
Streitwert vor zweiter Instanz verringert, erfolgt die durch das kantonale
Recht geregelte Bemessung der Gerichtskosten auf der Grundlage des noch
strittigen Betrags (vgl. § 12 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Für die bundesrechtlich geregelte
Frage, ob überhaupt Gerichtskosten zu erheben sind, ist hingegen der
erstinstanzliche Streitwert massgebend. Gemäss Art. 114
lit. c ZPO werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu
einem Streitwert von CHF 30'000.– keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt
auch für das Rechtsmittelverfahren (AGE ZB.2018.11 vom 27. September 2018
E. 10). Massgeblich ist der Streitwert im Zeitpunkt der Klageeinreichung
beim Gericht. Ein nachträgliches Absinken des Streitwerts unter die Grenze von CHF 30'001.–
führt nicht zur Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO. Auch für das
Verfahren vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz gilt Art. 114
lit. c ZPO nur, wenn der Streitwert der ursprünglichen Klage
CHF 30'000.– nicht übersteigt (vgl. BGE 115 II 30
E. 5b S. 41 f. und 100 II 358 S. 359 f.
[beide zu Art. 343 Abs. 2 und 3 aOR]; Staehelin, in: Zürcher Kommentar,
3.
Auflage, 1996, Art. 343 OR N 23 und 27). Für die
Berechnung des Streitwerts im Sinn von Art. 114 lit. c ZPO ist
massgebend, was in erster Instanz streitig gewesen ist (Geiser/Müller, Arbeitsrecht in der Schweiz, 3. Auflage,
Bern 2015, § 1 N 93). Der erstinstanzliche Streitwert hat CHF 50'320.–
betragen (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.2 und 8). Folglich ist das
Berufungsverfahren nicht kostenlos. Für die Bemessung der Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens ist hingegen auf den zweitinstanzlichen Streitwert
abzustellen (§ 12 Abs. 2 GGR). Dieser beträgt
CHF 22'263.15. Auf der Grundlage dieses Streitwerts werden die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GGR auf CHF 2'500.–
festgesetzt. Diese sind von der Arbeitgeberin im Umfang von zwei Dritteln und
von der Arbeitnehmerin im Umfang von einem Drittel zu tragen. Die Arbeitgeberin
hat einen Kostenvorschuss von CHF 2'500.– geleistet. Folglich hat die
Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin für den von Letzterer geleisteten
Kostenvorschuss CHF 833.33 zu bezahlen.
Die
Parteientschädigung bemisst sich nach den für das erstinstanzliche Verfahren
aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen
ist (§ 12 Abs. 1 HO). Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert
(§ 12 Abs. 3 HO). Bei einem Streitwert von über CHF 8'000.–
bis CHF 30'000.– beträgt das Grundhonorar nach den für das
erstinstanzliche Verfahren geltenden Grundsätzen CHF 1'120.– bis
CHF 2'900.–. Da das Berufungsverfahren im Verhältnis zum Streitwert relativ
aufwändig und komplex gewesen ist, ist vom Höchstansatz auszugehen (vgl.
§ 2 Abs. 1 und 2 HO). Der Zuschlag für die Schriftlichkeit
des (Beschwerde-) Verfahrens (§ 4 Abs. 2 HO), der Abzug für das
Beschwerdeverfahren (§ 12 Abs. 2 HO) und das Entfallen des Aufwands
für eine Verhandlung (vgl. § 3 Abs. 2 HO) heben sich gegenseitig
auf (vgl. AGE BEZ.2018.54 vom 17. Juni 2019 E. 4.2,
BEZ.2018.27 vom 17. Januar 2019 E. 4.2 und BEZ.2017.6 vom
6.
Juni 2017 E. 5.2). Damit beträgt eine volle Parteientschädigung
CHF 2'900.–. Davon schuldet die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin zwei
Drittel und die Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin einen Drittel. Nach
Verrechnung hat die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin einen Drittel und damit
CHF 966.67 zu bezahlen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziff. 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 22. Juni 2018 (K3.2017.4)
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
"Die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 3'700.– zuzüglich der
Kosten für das Schlichtungsverfahren in Höhe von CHF 1'000.– werden zu zwei Dritteln
von der Klägerin und zu einem Drittel von der Beklagten getragen.
Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin für die von ihr geleisteten
Kostenvorschüsse einen Betrag von CHF 1'566.67 zu bezahlen.
Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'431.10
zu bezahlen."
Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 2'500.– werden der Berufungsklägerin im
Umfang von CHF 1'666.67 und der Berufungsbeklagten im Umfang von
CHF 833.33 auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der
Berufungsklägerin von CHF 2'500.– verrechnet, so dass die
Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin CHF 833.33 zu erstatten hat.
Die Berufungsklägerin hat der
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF
966.67
zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.