ZB.2019.12
Forderung
2. April 2020Deutsch32 min
(nachfolgend: Klägerin) ist ein Bahnunternehmen mit Sitz [...], Niederlande. Sie
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2019.12
ENTSCHEID
vom 2.
April 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey,
Dr. Carl Gustav Mez, Dr. Cordula
Lötscher
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. Februar 2019
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die D____
(nachfolgend: Klägerin) ist ein Bahnunternehmen mit Sitz [...], Niederlande. Sie
stand mit der E____ [...] in einer vertraglichen Beziehung. Bei der E____
handelte es sich um eine Tochtergesellschaft der A____ (nachfolgend: Beklagte),
einer Gesellschaft mit Sitz in [...], Österreich. Am 12. Juni 2015
unterzeichnete die Beklagte eine als «Leistungsgarantie» bezeichnete
Vereinbarung, welche den folgenden Wortlaut enthält:
«Wir haben von der
Tatsache Kenntnis genommen, dass zwischen der D____ und der Firma E____ ein Vertrag
über die Dienstleistung der Zugsproduktion abgeschlossen werden soll.
Vertragsgemäss ist eine
Leistungsgarantie beizubringen.
Im Auftrag der Firma
verpflichten wir uns hiermit unwiderruflich, der D____ auf ihr erstes
Verlangen, unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden aus demselben, jede Summe
bis zur Höhe der offenen, unbezahlten und nicht reklamierten Rechnungen, unverzüglich
zu bezahlen, sobald uns die schriftliche und rechtsgültig unterzeichnete
Zahlungsaufforderung der D____ samt Bestätigung vorliegt, wonach die Firma
ihren vertraglichen Verpflichtungen nich[t] oder nich[t] vollständig
nachgekommen ist und der D____ der verlangte Betrag im Zusammenhang mit dieser
Garantie geschuldet ist. Für den Fall von reklamierten Rechnungen ist die
Leistungsgarantie nur für den nicht reklamierten Betrag gültig.
Unser Garantieversprechen
gilt ab dessen Ausstellung und erlischt automatisch und vollumfänglich, wenn
nicht bis spätestens am 31.12.2016 die Zahlungsaufforderung der D____ samt
erwähnter Bestätigung bei uns an obiger Adresse eingetroffen ist.
Das Recht einer Partei,
eigene Schulden mit eigenen Forderungen gegenüber der anderen Partei zu
verrechnen, ist für von D____ nicht reklamierten Rechnungen zulässig.
Rechte und Pflichten aus
dieser Garantie kann eine Partei nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei
abtreten.
Auf die vorliegende
Garantie ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
Ausschliesslicher
Gerichtsstand ist Basel.»
Mit Schreiben
vom 14. September 2015 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung
eines offenen Rechnungsbetrags aus dem Verhältnis zwischen ihr und der E____.
Die Klägerin wiederholte das Begehren in einem Schreiben vom 29. September
2015.
Nachdem zuvor
ein Schlichtungsverfahren erfolglos durchgeführt worden war, gelangte die Klägerin
mit Klage vom 23. Mai 2016 an das Zivilgericht Basel-Stadt und stellte den
Antrag, die Beklagte zur Zahlung von EUR 927’917.70 nebst Zins zu 12 % mit
unterschiedlichem Laufzeitbeginn zu verpflichten. Nach einem doppelten
Schriftenwechsel beschränkte der Instruktionsrichter des Zivilgerichts das
Verfahren auf die Frage des Umfangs der abgesicherten Leistungen gemäss
Vereinbarung der Parteien vom 12. Juni 2015 sowie der Qualifikation und
Gültigkeit der Vereinbarung. Gleichzeitig ordnete er die rogatorische Befragung
von zwei Zeugen an, welche am 12. Februar 2018 respektive am 30. August
2018 erfolgte. Am 20. Februar 2019 fand die Hauptverhandlung vor dem
Zivilgericht statt. Mit Zwischenentscheid vom selben Datum stellte das
Zivilgericht fest, dass die Vereinbarung vom 12. Juni 2015 als gültige Garantie
zu qualifizieren sei (Dispositivziffer 1) und dass sich die Vereinbarung nicht
ausschliesslich auf einen erst in Zukunft neu abzuschliessenden Rahmenvertrag
beziehe (Dispositivziffer 2).
Gegen diesen
Zwischenentscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. Mai 2019 Berufung beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es seien die Dispositivziffern
1 und 2 des Zwischenentscheids vom 20. Februar 2019 aufzuheben und es sei die
Klage vom 23. Mai 2016 abzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 27. Juni 2019
beantragt die Klägerin, die Berufung sei abzuweisen und der angefochtene
Entscheid sei zu bestätigen. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 teilte die Rechtsnachfolgerin
der Klägerin mit, dass die Klägerin am 29. August 2019 mit der Gesellschaft F____
(mit Sitz in [...]) fusioniert habe und nunmehr die Firma B____ (ebenfalls mit
Sitz in [...]) trage, womit ein Parteiwechsel eingetreten sei. Vom
Parteiwechsel wurde Vormerk genommen. Die Akten des Zivilgerichts wurden
beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Zivilgerichts betreffend
eine Klage auf Zahlung von EUR 927’917.70. Darin stellte das Zivilgericht fest,
dass die Vereinbarung vom 12. Juni 2015 als gültige Garantie zu qualifizieren
sei (Dispositivziffer 1) und dass sich die Vereinbarung nicht ausschliesslich
auf einen erst in Zukunft neu abzuschliessenden Rahmenvertrag beziehe (Dispositivziffer
2). Damit beträgt der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mehr
als CHF 10’000.–. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten.
Für deren Beurteilung ist die Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 91
Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Parteiwechsel
Mit Beschluss
vom 29. August 2019 hat die Klägerin mit der Gesellschaft F____ fusioniert. Die
B____ ist als übernehmender Rechtsträger bei diesem Vorgang zufolge Universalsukzession
(Gesamtrechtsnachfolge) in die Rechtsstellung der Klägerin eingetreten.
Folglich hat ein Parteiwechsel im Sinn von Art. 83 Abs. 1 ZPO stattgefunden
(vgl. Gruber, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 83 N 52).
3.
Zivilgerichtsentscheid
und Rügen der Beklagten
3.1
Das
Zivilgericht bejahte zunächst seine Zuständigkeit gemäss dem sachlich
anwendbaren Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen,
LugÜ, SR 0.275.12). Die Parteien hätten in einer Gerichtsstandsvereinbarung vom
12.
Juni 2015 Basel als Gerichtsstand vorgesehen und sich wirksam auf die
Anwendung von Schweizer Recht geeinigt. Dies wird von keiner der Parteien
infrage gestellt (angefochtener Entscheid E. 1). Weiter hat das Zivilgericht
ausgeführt, dass zwischen den Parteien streitig sei, ob die Vereinbarung vom
12.
Juni 2015 aus rechtlicher Sicht als Garantie im Sinn von Art. 111 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) oder als Bürgschaft im Sinn von Art. 492
ff. OR zu qualifizieren sei. Da die Vereinbarung die Gültigkeitsvoraussetzungen
einer Bürgschaft im Sinn von Art. 493 Abs. 1 OR nicht erfülle, wäre
der Klage bei einer Qualifikation der Vereinbarung als Bürgschaft a priori kein
Erfolg beschieden. Daher sei es im Sinn von Art. 237 Abs. 1 ZPO
angebracht, über diese Frage in einem Zwischenentscheid zu befinden
(angefochtener Entscheid E. 2).
Sodann führte
das Zivilgericht die in der Lehre und Rechtsprechung aufgestellten Kriterien
für die Unterscheidung zwischen einer Bürgschaft und einer bürgschaftsähnlichen
Garantie auf. Als zentrales Abgrenzungskriterium gelte die Akzessorietät.
Massgebend sei damit, ob die Verpflichtung das Schicksal der Hauptschuld teile
und dieser als Nebenrecht folge. Ob dies der Fall sei, müsse durch eine
Auslegung des Sicherungsvertrags ermittelt werden. Führe eine Interpretation
der fraglichen Vereinbarung nach Wortlaut, Sinn und Zweck, dem Sachzusammenhang
und der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Erklärungen nicht zu einem
eindeutigen Ergebnis, würden nach der Lehre und Rechtsprechung verschiedene
Vermutungen Platz greifen. So würde etwa die Tatsache, dass sich die
Verpflichtung auf einen internationalen Vertrag beziehe und die Formulierung,
wonach eine Leistung «auf erstes Verlangen» zu erbringen sei, auf eine Garantie
hindeuten. Das gelte auch für den Verzicht auf Einreden und Einwendungen
(angefochtener Entscheid E. 3). Vorliegend hätten die Parteien die
Vereinbarung vom 12. Juni 2015 als «Leistungsgarantie» und die Beklagte als «Garant»
bezeichnet. Diese Bezeichnungen stammten aus einem Drittgeschäft der Beklagten,
in welchem ein Garantiegeschäft abgeschlossen worden sei. Damit sei es per se
zweifelhaft, dass die geschäftserfahrene Beklagte die Bezeichnung «Garantie»
nicht im Sinn ihrer rechtlichen Bedeutung habe benutzen wollen. Auch die
Tatsache, dass sich die Vereinbarung vom 12. Juni 2015 auf das Verhältnis
zwischen der E____ und der Klägerin beziehe, spreche nicht gegen eine Garantie.
Zwar definiere sich das Leistungsversprechen gemäss dem Wortlaut der
Leistungsgarantie in der Höhe durch die «offenen, unbezahlten und nicht
reklamierten Rechnungen». Damit werde die Durchsetzbarkeit der Grundforderung
aber keine Zahlungsvoraussetzung. Leistungsauslösendes Element sei nach dem
Vertragswortlaut vielmehr einzig die Bestätigung der Klägerin, wonach die E____
ihren vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen sei und
der Klägerin der verlangte Betrag im Zusammenhang mit der Garantie geschuldet
sei. Ein Rückgriff auf das Grundverhältnis sei daher nicht erforderlich. Dies
werde untermauert durch den Verzicht auf Einwendungen und Einreden sowie die
Formulierung, wonach die Leistung «auf erstes Verlangen» fällig werde. Etwas
Anderes ergebe sich auch nicht aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen. Aus
der Aussage des Zeugen G____ gehe glaubwürdig hervor, dass es für die Klägerin
angesichts der Zahlungsausstände zu riskant gewesen wäre, die vertragliche
Beziehung ohne Garantie der Beklagten weiterzuführen. Die Beklagte habe um
diese Tatsache gewusst und habe als Mutterhaus ein eigenes Interesse an der
Abgabe einer Garantie gehabt. Der Einwand des Willensmangels der Beklagtenseite
greife nicht, da diese nicht belege, dass innerhalb der Verwirkungsfrist gemäss
Art. 31 OR eine Anfechtungserklärung erfolgt sei (angefochtener Entscheid
E. 5).
In einem
weiteren Punkt prüfte das Zivilgericht den Einwand der Beklagten, wonach sich
die Vereinbarung vom 12. Juni 2015 lediglich auf einen in Zukunft neu
abzuschliessenden Rahmenvertrag bezogen habe. Zwar sei in der vorgenannten
Leistungsgarantie von einem Vertrag zwischen der Klägerin und der E____ die
Rede, welcher abgeschlossen werden soll. Gleichzeitig hätten die Parteien
jedoch auch festgehalten, dass vertragsgemäss eine Leistungsgarantie
beizubringen sei, wobei das Garantieversprechen ab dessen Ausstellung gelte.
Die Ausführungen über einen noch abzuschliessenden Vertrag in der Einleitung
der Garantievereinbarung bedeuteten daher keine Beschränkung der Garantie auf
Leistungen aus einem solchen zukünftigen Vertrags. Der Garantiefall werde
einzig durch die Bestätigung definiert, wonach die E____ ihren vertraglichen
Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachgekommen sei und der Klägerin
der verlangte Betrag im Zusammenhang mit der Garantie geschuldet sei.
Einwendungen aus dem Grundverhältnis seien seitens der Beklagten nicht
zulässig. Entlasten könne sich die Beklagte einzig dadurch, dass einzelne
Rechnungen reklamiert worden seien. Die Beklagte könne sich aber nicht darauf
berufen, dass sich die Vereinbarung lediglich auf einen erst noch
abzuschliessenden Rahmenvertrag bezogen habe (angefochtener Entscheid E. 7).
3.2
Die
Beklagte macht in ihrer Berufung eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts
und eine unrichtige Rechtsanwendung gelten. Sie schildert zunächst den
Sachverhalt aus ihrer Sicht, ohne dabei anzugeben, in welchen Punkten die
Sachverhaltsfeststellung des Zivilgerichts gerügt wird (Berufung Rz. 22
ff.). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Substantiiert
gerügt wird jedoch, dass das Zivilgericht den Inhalt der zwischen den Parteien
abgeschlossenen Sicherheitsvereinbarung objektiv ausgelegt und auf den
mutmasslichen Parteiwillen abgestellt habe. Dies verletze Art. 18 Abs. 1
OR, da vorliegend nachgewiesen sei, dass die Parteien eine akzessorische
Sicherheitsvereinbarung und damit eine Bürgschaft abgeschlossen hätten. Dass
mit der zwischen den Parteien abgeschlossenen Sicherheitsvereinbarung vom 12.
Juni 2015 akzessorisch offene Zahlungsverpflichtungen der E____ gesichert
werden sollten, sei vom Zeugen G____ bestätigt worden. Um das
Leistungsversprechen aus der Sicherheitsvereinbarung vom 12. Juni 2015
festzustellen, sei damit ein Rückgriff auf das Hauptschuldverhältnis zwischen
der E____ und der Klägerin erforderlich. Diese Abhängigkeit zwischen der
Hauptschuld E____ und dem Sicherheitsversprechen der Beklagten lasse keinen
anderen Schluss zu, als dass die Parteien eine akzessorische Sicherheitsvereinbarung
hätten abschliessen wollen (Berufung Rz. 41 ff.). Dies sei auch durch die
Aussage des Zeugen H____ bestätigt worden, wonach mit der
Sicherheitsvereinbarung Forderungen der Klägerin, die ihr gegenüber der E____
entstehen würden, gesichert werden sollten. Damit sei der übereinstimmende
wirkliche Willen der Parteien über den Abschluss einer akzessorischen
Sicherheitsvereinbarung nachgewiesen (Berufung Rz. 42 f.). Aber auch eine
objektive Auslegung führe zur Qualifikation der Vereinbarung als akzessorische
Sicherheitsvereinbarung und damit als Bürgschaft. Die anderslautende
Terminologie der Vereinbarung sei unbedeutend. Ebenso sei unbedeutend, dass
eine Vertragsvorlage verwendet worden sei, mit welcher die Beklagte vormals ein
Garantiegeschäft abgeschlossen habe (Berufung Rz. 46 ff.). Die Beklagte sei im
Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften nicht als geschäftserfahren zu qualifizieren.
Daher sei der Beizug einer vorhandenen Vorlage aus einem Garantiegeschäft nicht
von Bedeutung (Berufung Rz. 50 ff.). Die Bezugnahme auf das
Drittschuldverhältnis sei ein Indiz für die beabsichtigte Akzessorietät und
damit für das Vorliegen einer Bürgschaft. So müsse etwa zur Bestimmung der Höhe
des Leistungsversprechens auf das zu sichernde vertragliche Schuldverhältnis
zurückgegriffen werden (Berufung Rz. 61 ff.). Erst die Nichterfüllung der
geschuldeten Leistungen aus dem Drittschuldverhältnis gemeinsam mit dem
dahingehenden Bestätigungsschreiben löse die Zahlungspflicht der Beklagten aus.
Die gewollte Akzessorietät ergebe sich auch daraus, dass die Sicherung nur für
nicht reklamierte Rechnungen gelten sollte. Damit hänge die erforderliche
Bestätigung von der Nichterfüllung der geschuldeten Leistung aus dem
Grundverhältnis ab. Dieser erforderliche Rückgriff auf das Grundverhältnis
hinsichtlich des leistungsauslösenden Moments für das Sicherungsgeschäft sei
ein klarer Beweis dafür, dass die Parteien eine akzessorische
Sicherheitsvereinbarung hätten abschliessen wollen und abgeschlossen hätten
(Berufung Rz. 63 ff.). Daran änderten auch der vereinbarte Einredeverzicht und
der Vermerk der Bezahlung «auf […] erstes Verlangen» nichts. Der
Einredeverzicht widerspreche der Bezugnahme auf das Hauptschuldverhältnis. Es
sei daher zweifelhaft, ob es überhaupt dem Willen der Parteien entsprochen
habe, einen Einredeverzicht zu vereinbaren. Daraus könne auch nicht geschlossen
werden, dass vorliegend bewusst auf eine Akzessorietät verzichtet worden sei
(Berufung Rz. 68 ff). Für die beabsichtigte Akzessorietät spreche sodann auch,
dass die Klägerin die von der E____ geleisteten Abschlagszahlungen auf die
Hauptforderung angerechnet habe. Das gelte auch für die von der Klägerin
vorgeschlagene Forderungsverpfändungsvereinbarung. Damit stehe fest, dass die
Parteien die Sicherheitsverpflichtung als akzessorische Sicherungsverpflichtung
hätten verstehen dürfen und müssen. Dagegen sprächen weder das
Sicherheitsbedürfnis der Klägerin noch das Eigeninteresse der Beklagten an der
Sicherung des Grundgeschäfts (Berufung Rz. 81 ff.).
3.3
In
Bezug auf die Frage, ob die Sicherheitsvereinbarung sich ausschliesslich auf
einen erst in Zukunft neu abzuschliessenden Rahmenvertrag bezogen habe, legt
die Beklagte in der Berufung den Sachverhalt «erneut und detaillierter» dar,
ohne darin anzugeben, in welchen Punkten die Sachverhaltsfeststellungen des
Zivilgerichts unzutreffend sein sollten (Berufung Rz. 93-104). Damit kommt
die Beklagte ihrer Begründungspflicht für Sachverhaltsrügen nicht nach. Wenn sie
zudem als Beweisantrag die Befragung von Zeugen (Zeuge I____, Berufung Rz. 96,
100.
oder J____, Berufung Rz. 104) beantragt, ohne anzugeben, an welcher Stelle
sie im erstinstanzlichen Verfahren bereits einen entsprechenden Antrag gestellt
hat, kommt sie damit ihrer Begründungspflicht im Berufungsverfahren ebenfalls
nicht nach. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen
Rechtsschriften nach den entsprechenden Angaben und Beweismitteln zu
durchforsten (zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2 und
4.3; AGE ZB.2015.14 vom 11. Mai 2015 E. 3.1). Da die Beklagte auch nicht
ausführt, dass es sich hierbei um gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässige
neue Beweisanträge handle, ist auf diese Anträge ist folglich nicht einzugehen.
Substantiiert
geltend gemacht wird allerdings in der Berufung, dass die von der Klägerin
geltend gemachten Forderungen mit der Vereinbarung vom 12. Juni 2015 nichts zu
tun hätten. Gegenstand der Vereinbarung vom 12. Juni 2015 sei die Sicherung von
Leistungen gewesen, welche die E____ aufgrund eines neuen Rahmenvertrags von
der Klägerin beansprucht habe. Die Beklagte habe keinesfalls
Zahlungsverpflichtungen der E____ verbürgen wollen, die nicht auf einem solchen
neuen Vertrag gründeten.
Nachfolgend ist
somit zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung vom 12. Juni 2015 als Garantievertrag
oder als Bürgschaft zu qualifizieren ist (nachfolgende E. 4). Sodann ist die
Frage der Beschränkung der Sicherungsvereinbarung auf Leistungen aus einem in
der Folge nicht abgeschlossenen Vertrag zu behandeln (nachfolgende E. 5).
4.
Qualifikation
der Vereinbarung vom 12. Juni 2015
4.1
Die
Beklagte stellt zu Recht nicht in Abrede, dass das Zivilgericht die Abgrenzung
zwischen der Bürgschaft gemäss Art. 492 Abs. 1 OR und dem gemeinhin
unter Art. 111 OR subsumierten Garantievertrag im Einklang mit der
entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung korrekt dargestellt hat. Mit
der Bürgschaft übernimmt der Bürge gegenüber dem Gläubiger die Pflicht, für die
Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners, einzustehen. Sie ist
dieser beigeordnet und hängt in Bestand und Inhalt von dieser ab. Die
Bürgschaft hat somit einen akzessorischen Charakter. Sie garantiert die
Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Erfüllung eines Vertrags (BGer 5A_15/2018
vom 16. April 2019 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Garantievertrag kann
demgegenüber verschiedene Erscheinungsformen aufweisen. Unter solche werden auch
diejenigen Verpflichtungen subsumiert, die sich in irgendeiner Weise auf ein
Schuldverhältnis beziehen, das dem Begünstigten einen Anspruch auf Leistung
eines Dritten gibt (sogenannte bürgschaftsähnliche Garantie oder Garantie im
engeren Sinn). Mit ihnen soll diese Leistung gesichert werden, gleichgültig, ob
sie tatsächlich geschuldet ist; die Verpflichtung gilt damit auch für den Fall,
dass die Schuldpflicht nie entstanden ist, wegfällt oder nicht erzwingbar ist (vgl. BGer
5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die
Beklagte weist wie bereits das Zivilgericht zutreffend auf das
Abgrenzungskriterium der Akzessorietät hin (Berufung Rz. 33).
Voraussetzung für eine Bürgschaft ist, dass die akzessorische Verpflichtung von
der Hauptschuld abhängig ist und dieser als Nebenrecht folgt (BGer 5A_15/2018
vom 16. April 2019 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen). Ob ein akzessorischer
Bürgschaftsvertrag oder ein selbständiger Garantievertrag vorliegt, ist durch
Auslegung des Sicherungsvertrags zu ermitteln (BGE 125 III 305 E. 2b S.
306, 111 II 276 E. 2b S. 279).
4.2
Der
Ansicht der Beklagten, wonach ein tatsächlicher übereinstimmender Wille der
Parteien zum Abschluss einer akzessorischen Sicherungsvereinbarung im Sinn
einer Bürgschaft erstellt sei, so dass gar keine objektive Auslegung des
Vertrags erforderlich sei, kann nicht gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen
der Beklagten lässt sich im vorliegenden Fall keine Zuordnung des tatsächlich
übereinstimmenden Willens zu einer Bürgschaft respektive einer Akzessorietät im
Sinn einer Bürgschaft vornehmen. Ein entsprechender übereinstimmender Wille
lässt sich nicht aus dem Entwurf eines Pfandrechts ableiten. Ein solches
Pfandrecht ist zwischen den Parteien unbestrittenermassen nicht abgeschlossen
worden. Aus den vom Zivilgericht ausgeführten und sorgfältig gewürdigten
Umständen des Abschlusses der Vereinbarung vom 12. Juni 2015 ergibt sich
sodann, dass ein tatsächlich übereinstimmender Wille zum Abschluss einer
(formungültigen) Bürgschaftsvereinbarung nicht erstellt ist. Daran nichts zu
ändern vermag die Äusserung des Zeugen G____ (der für die Verhandlungen auf
Seite der Klägerin zuständig war, im Zeitpunkt der Befragung als Zeuge aber
nicht mehr für diese tätig war; vgl. Protokoll der rogatorischen Zeugenbefragung
von Herrn G____, S. 3), wonach die vereinbarte Garantie als Sicherheit für ausstehende
Beträge gedient habe (S. 5). Der Zeuge G____ hat ausgeführt, dass er aufgrund
von Zahlungsrückständen der E____ auf die vertraglich vereinbarte Bankgarantie
gedrängt habe (S. 3). Nachdem weder eine Bankgarantie noch eine
Pfandvereinbarung erfolgt sei, habe er auf eine Garantie der Beklagten analog
zu derjenigen im Zusammenhang mit K____ bestanden (S. 4). Herr H____ (der
für die Beklagte in die Gespräche eingebunden war, vgl. Protokoll der
rogatorischen Zeugenbefragung von Herrn H____, S. 2) habe ihm daraufhin den
Wortlaut der [...]-Garantie geschickt. Sie hätten diese Vorlage als
Ausgangspunkt genutzt, den Text weitestgehend stehen lassen und einige wenige
Änderungen vorgenommen, damit der Vertrag durchführbar werde (S. 3). Damit habe
die Beklagte eine Garantie abgegeben, welche für alle zu diesem Zeitpunkt
offenen Positionen aus dem Vertrag vom 8. Dezember 2012 gelte (S. 5). Aus
den Ausführungen des Zeugen G____ lässt sich damit nicht ableiten, dass die
Parteien mit der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 12. Juni 2015 eine
(formungültige) Bürgschaftsvereinbarung getroffen haben. Namentlich lässt sich
aus der Aussage des Zeugen G____ nicht ableiten, dass die Sicherung im Sinn der
Unterscheidung zwischen Garantieversprechen und Bürgschaft akzessorischen
Charakter haben sollte. Entgegen den Ausführungen der Beklagten reicht es für
die Bejahung der Akzessorietät im vorgenannten Sinn nicht, dass ein
Sicherungsgeschäft im Hinblick auf ein Grundverhältnis oder eine spezifische
geschuldete Leistung abgeschlossen worden ist respektive ein entsprechendes
Garantieversprechen abgegeben worden ist. Auch mit einer bürgschaftsähnlichen
Garantie kann eine Leistung gesichert werden, zumal der Garant dem Begünstigten
Schadenersatz für den Fall verspricht, dass der Dritte sich nicht
erwartungsgemäss verhält (BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.2
mit weiteren Hinweisen). Die Unterscheidung zwischen der Bürgschaft und dem
Garantieversprechen liegt in diesen Fällen darin, dass die Garantie gemäss
Garantieversprechen unabhängig von der Frage gilt, ob die gesicherte Leistung
tatsächlich geschuldet ist. Insofern ist die Garantie eine selbstständige
Verpflichtung des Garanten und sichert eine Leistung, gleichgültig, ob diese
tatsächlich geschuldet oder erzwingbar ist (BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019
E. 4.4.2; BGE 125 III 305 S. 309 E. 2b, 113 II 434 S. 436
E. 2a; vgl. auch BGE 138 III 241 S. 244 E. 3.2). Erfasst werden
daher auch Fälle, in denen die (Haupt-)Schuldpflicht nie entstanden oder
weggefallen ist (HGer ZH HG180051 vom 8. Mai 2019 E. 3.3.1). Bei der Bürgschaft
ist hingegen die Verpflichtung akzessorisch von der Hauptschuld abhängig und folgt
dieser als Nebenrecht (BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.2 mit
weiteren Hinweisen).
Das Zivilgericht
Dispositiv
hat zu Recht erkannt, dass sich ein übereinstimmender tatsächlicher Wille der
Parteien in Bezug auf diese Frage nicht aus der Aussage der befragten Zeugen
ableiten lässt und dass diese Auslegungsfrage daher aufgrund der Gesamtumstände
des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung
entwickelten Vorgaben beantwortet werden muss (vgl. BGer 5A_15/2018 vom 16. April
2019 E. 4.2; BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 631; Huguenin,
Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich 2019 S.
1207 f.).
4.3 Das
Zivilgericht hat zu Recht angenommen, dass folgende Umstände für ein
bürgschaftsähnliches Garantieversprechen sprechen: Die Vereinbarung wurde als
Leistungsgarantie bezeichnet; es wurde eine von der Beklagten zur Verfügung
gestellte Vorlage verwendet, die unbestrittenermassen aus einem Garantievertrag
stammt; beide Parteien sind geschäftserfahrene, international tätige Unternehmen;
es wurde ein Einrede- und Einwendungsverzicht vereinbart; es war eine Zahlung
auf erstes Verlangen vorgesehen und es lag ein Eigeninteresse der Beklagten vor.
Das Zivilgericht hat ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass diese Punkte
gesamthaft gewürdigt werden müssen (angefochtener Entscheid E. 5). Keiner der
vorgenannten Punkte kann für sich alleine für die Zuordnung zu einem
Garantievertrag ausreichen. Sie bilden aber Teile einer entsprechenden
zutreffenden Gesamtbeurteilung.
Die Beklagte
macht in ihrer Berufung geltend, dass aus der Bezeichnung der abgeschlossenen
Vereinbarung als «Leistungsgarantie» und der Beklagten als «Garant» alleine
nicht geschlossen werden könne, dass es sich dabei um eine Garantie im Sinn von
Art. 111 OR handle (Berufung Rz. 49). Die Beklagte übersieht dabei, dass dies
auch vom Zivilgericht nicht so behauptet worden ist. Vielmehr wurde der
Wortlaut der Vereinbarung in Einklang mit den allgemeinen Regeln der
Vertragsauslegung als ein Teilelement berücksichtigt und gewertet. Die Beklagte
bestreitet nicht, dass als Vorlage für die hier strittige Vereinbarung ein
Vertragstext gedient hat, mit welcher die Beklagte vormals ein Garantiegeschäft
abgeschlossen hat (vgl. Berufung Rz. 50). Dies ergibt sich auch aus der Aussage
des Zeugen H____ (Protokoll der rogatorischen Zeugenbefragung von Herrn H____,
S. 6). Er hat dazu ausgeführt, dass sie [die Beklagte] eine Vorlage gehabt
hätten, die sie in Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen benutzt hätten;
diese hätten sie der Klägerin zur Verfügung gestellt (S. 5). Auch wenn sich die
Beklagte, wie von ihr geltend gemacht (vgl. Berufung Rz. 51), nicht in
ihrer täglichen Praxis mit Sicherungsgeschäften befasst, durfte das
Zivilgericht von geschäftserfahrenen Parteien ausgehen und berücksichtigen,
dass die Vertragsvorlage mit der Bezeichnung als Garantiegeschäft und der
entsprechenden Terminologie für die Qualifikation der entsprechenden Vereinbarung
als Garantiegeschäft spricht.
Ebenfalls zu
Recht hat das Zivilgericht zu Gunsten einer Qualifikation als Garantigeschäft
berücksichtigt, dass die Beklagte das Leistungsversprechen unwiderruflich auf
erstes Verlangen der Klägerin unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden
abgegeben hat. Die Beklagte macht zwar geltend, dass aufgrund der Eile beim
Vertragsabschluss nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Wortlaut zum
Einredeverzicht bloss «versehentlich von der Vertragsvorlage» übernommen worden
sei. Es sei auch widersprüchlich, dass auf ein Hauptschuldverhältnis Bezug
genommen werde und gleichzeitig ein Einredeverzicht vereinbart werde. Unter
analoger Anwendung des Grundsatzes des Vorrangs der Individualabreden vor
pauschalen Vereinbarungen führe dies dazu, dass der Einredeverzicht dahinfalle
(Berufung Rz. 74). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die von der
Beklagten unterzeichnete Leistungsgarantie besteht im Wesentlichen aus einem knapp
einseitigen Text mit acht Absätzen. Die Textvorlage stammt zudem
unbestrittenermassen von der Beklagten, welche mit diesem Text zuvor ebenfalls
unbestrittenermassen einen Garantievertrag abgeschlossen hat. Es ist weder aus
dem systematischen Zusammenhang des Textes noch aus der Vorgeschichte vor dessen
Verwendung abzuleiten, dass die Formulierung mit der Verpflichtung zur Zahlung
auf erstes Verlange und unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden bloss
irrtümlich in den Vertrag aufgenommen wurde.
Gegen ein
Garantiegeschäft spricht entgegen den Ausführungen der Beklagten auch nicht die
Bezugnahme auf das Grundverhältnis, welches Anlass des Garantievertrags bildet.
Die Höhe der Garantiesumme wird zwar gemäss der Vereinbarung auf die offenen,
unbezahlten und nicht reklamierten Rechnungen begrenzt. Voraussetzung für die
Zahlungsauslösung ist aber gemäss dem Wortlaut der Vereinbarung vom 12. Juni
2015 allein, dass die Klägerin der Beklagten eine schriftliche und rechtsgültig
unterzeichnete Zahlungsaufforderung samt Bestätigung vorlegt, wonach die E____
ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachgekommen
sei und wonach der Klägerin der verlangte Betrag im Zusammenhang mit dieser
Garantie geschuldet sei. Es ist zwar richtig, dass die maximale Summe der
Leistungsgarantie durch die entsprechende Summe der «offenen, unbezahlten und
nicht reklamierten Rechnungen» definiert wird und dass im Fall von reklamierten
Leistungen eine Leistungsgarantie nur für den nicht reklamierten Betrag gültig
ist. Aufgrund des vorgenannten Verzichts auf Einwendungen und Einreden war die
Leistungsgarantie aber explizit nicht an den Bestand einer Grundforderung
gekoppelt. Die Leistungsgarantie war damit entgegen den Ausführungen der
Beklagten (vgl. Berufung Rz. 70) von der Gültigkeit und der Rechtswirkung
eines zwischen der E____ und der Klägerin abzuschliessenden oder abgeschlossenen
Vertrags unabhängig. Die Garantiesumme musste gemäss der Vereinbarung unter
Verzicht auf Einwendungen und Einreden alleine aufgrund einer schriftlichen
Zahlungsaufforderung der Klägerin erbracht werden. Dies entspricht der
Definition einer bürgschaftsähnlichen Garantie oder Garantie im engeren Sinn, die
sich in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis bezieht, das dem
Begünstigten einen Anspruch auf Leistung eines Dritten gibt (vgl. oben
E. 4.1 und E. 4.2).
Im vorliegenden
Fall hat die Beklagte versprochen, die Garantiesumme zu leisten, wenn die
Klägerin eine schriftliche Aufforderung vorlegt samt Bestätigung, wonach E____
ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachgekommen
ist und der Klägerin der verlangte Betrag im Zusammenhang mit dieser Garantie
geschuldet ist. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem systematischen
Zusammenhang des Textes geht klar hervor, dass es für die Frage der Pflicht zur
Zahlung der Garantiesumme nicht erforderlich ist, dass die Klägerin gegenüber
der Beklagten aufzeigt oder gar nachweist, dass eine Grundforderung aus einem
Grundvertrag besteht oder dass die Beklagte entsprechende Einwände oder
Einreden erheben könnte. Vielmehr ist die Garantiesumme nach Eingang der
Zahlungsaufforderung unverzüglich zu bezahlen, auf erstes Verlangen, unter
Verzicht auf Einwendungen und Einreden. Es liegt somit keine Akzessorietät zu
einer Grundforderung vor; die Garantieleistung hängt nicht vom Bestand oder der
Gültigkeit einer Grundforderung ab, wie es bei der Bürgschaft der Fall ist (vgl.
dazu BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund der Beschränkung der Auslösung der Zahlungspflicht auf das Vorliegen
einer entsprechenden Zahlungsaufforderung seitens der Klägerin verbunden mit
einem Verzicht auf Einwendungen und Einreden wird eine Verbindung dieser
Garantieleistung mit einer Hauptschuld, indem die akzessorische Verpflichtung
von der Hauptschuld abhängig ist und dieser als Nebenrecht folgt, ausdrücklich
ausgeschlossen.
Neben den
vorgenannten Punkten spricht für die Qualifikation der Vereinbarung als
Leistungsgarantie auch, dass hier ein Sicherungsgeschäft in einer
grenzüberschreitenden Angelegenheit (sog. «Auslandvertrag») vorliegt und dass
es sich bei den Parteien nicht um geschäftsunerfahrene Privatpersonen handelt (vgl. BGer
5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.4). Die Beklagte bestreitet zudem nicht,
dass sie ein eigenes Interesse an der von der Garantie betroffenen
Leistungserfüllung zwischen der E____, ihrer Tochtergesellschaft, und der
Begünstigten aus der Leistungsgarantie hatte. Es ist zwar richtig, dass dieses
Eigeninteresse der Garantin nicht allein ausschlaggebend für die Abgrenzung
zwischen der Garantie und der Bürgschaft sein kann (Berufung Rz. 86). Ein
solches Eigeninteresse der Beklagten als Garantin ist ebenfalls als Hinweis für
das Vorliegen einer Garantie zu werten (vgl. BGer 5A_15/2018 vom 16. April
2019 E. 4.4.5.2).
Gegen diese Qualifikation
spricht auch nicht, dass für die Bestimmung der maximalen Höhe der
Garantiesumme auf offene, unbezahlte und nicht reklamierte Rechnungen
abgestellt werden musste, zumal diese Rechnungen wiederum von der Klägerin
ausgestellt wurden und die Beklagte gemäss den obigen Ausführungen die Summe
auf erstes Verlangen, unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden, zu bezahlen
hatte. Ebenfalls nicht gegen die Qualifikation der Vereinbarung als
Garantieversprechen spricht die von der Klägerin vorgenommene Beschränkung der
geltend gemachten Garantiesumme infolge von Abschlagszahlungen seitens der E____.
Es steht einer begünstigten Partei auch im Fall einer klassischen Bankgarantie
zu, bei einer Teilerfüllung der durch die Bankgarantie gesicherten
Leistungspflicht nur einen Teil der Garantiesumme abzurufen. Dementsprechend
hat das Bundesgericht auch betont, dass eine Reduktion der Leistungspflicht um
bereits bezahlte Darlehensbeträge nicht zwingend volle Akzessorietät zur Folge
hat (BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.5.4 mit Verweis auf BGer
4A_279/2009 vom 14. September 2009 E. 4.5).
Das Zivilgericht
durfte aufgrund der vorgenannten Einzelpunkte zur Gesamtbeurteilung gelangen,
dass vorliegend ein Garantieversprechen abgegeben und keine Bürgschaft
vereinbart worden ist. Somit ist die Qualifikation der Vereinbarung vom 12.
Juni 2015 als bürgschaftsähnliches Garantieversprechen nicht zu beanstanden.
5. Beschränkung des Sicherungsvertrags
auf Leistungen aus einem zukünftigen Vertrag
5.1 Das
Zivilgericht hat ausgeführt, dass in der Einleitung zur Vereinbarung vom 12.
Juni 2015 zwar von einem Vertrag zwischen der Klägerin und der E____ die Rede
sei, welcher abgeschlossen werden soll. Gleichzeitig hätten die Parteien jedoch
auch festgehalten, dass vertragsgemäss eine Leistungsgarantie beizubringen sei,
wobei das Garantieversprechen ab dessen Ausstellung gelte. Die Ausführungen
über einen noch abzuschliessenden Vertrag in der Einleitung der
Garantievereinbarung bedeuteten daher keine Beschränkung der Garantie auf
Leistungen gemäss einem solchen zukünftigen Vertrag. Der Garantiefall werde
einzig durch die Bestätigung definiert, wonach die E____ ihren vertraglichen
Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachgekommen sei und der Klägerin
der verlangte Betrag im Zusammenhang mit der Garantie geschuldet sei. Die
Garantieleistung stehe daher nicht unter der Bedingung, dass ein in der
Einleitung der Vereinbarung erwähnter Vertrag zwischen der Klägerin und der E____
abgeschlossen werde (angefochtener Entscheid E. 7). Die Beklagte macht in ihrer
Berufung demgegenüber geltend, dass die von der Klägerin geltend gemachten
Forderungen mit der Vereinbarung vom 12. Juni 2015 nichts zu tun hätten.
Gegenstand der Vereinbarung vom 12. Juni 2015 sei die Sicherung von Leistungen
gewesen, welche die E____ aufgrund eines neuen Rahmenvertrags von der Klägerin
beansprucht habe. Die Beklagte habe keinesfalls Zahlungsverpflichtungen der E____
verbürgen wollen, die nicht auf einem solchen neuen Vertrag gründeten (Berufung
Rz. 100 ff.).
5.2 Die
Klägerin weist in ihrer Berufungsantwort zu Recht darauf hin, dass die
Ausführungen der Beklagten in der Berufung auf der Annahme basieren, dass die
Parteien eine Bürgschaftsvereinbarung abgeschlossen hätten (Berufungsantwort
Rz. 65). Diese Annahme ist aber nach dem Ausgeführten (vgl. oben
E. 4) nicht zutreffend. Demgemäss ist die Vereinbarung vom 12. Juni 2015
als Garantievereinbarung zu qualifizieren, wobei die Beklagte als Garantin auf
Einwendungen und Einreden aus einem Grundverhältnis verzichtet hat. Das
Zivilgericht hat berücksichtigt, dass in der Vereinbarung vom 12. Juni 2015
einleitend «von der Tatsache Kenntnis genommen» werde, dass zwischen der
Beklagten und der E____ «ein Vertrag über die Dienstleistung der Zugproduktion
abgeschlossen werden soll». Weiter wird in der Vereinbarung angegeben, dass «vertragsgemäss»
eine Leistungsgarantie beizubringen sei und dass auf Einwendungen und Einreden «aus
demselben» verzichtet werde. Es stellt sich daher tatsächlich die Frage, auf
welche vertragliche Regelung hier Bezug genommen werden soll und ob die
Leistungsgarantie nur im Hinblick auf Leistungen aus einem noch
abzuschliessenden Vertrag abgegeben worden ist. Das Zivilgericht hat aber
richtigerweise ausgeführt, dass eine solche Beschränkung der Gültigkeit oder
des Geltungsbereichs der Leistungsgarantie auf Leistungen im Zusammenhang mit
einem noch abzuschliessenden Vertrag zwischen der Klägerin und der E____ nicht
bestehe. Gegen eine solche Beschränkung spricht in erster Linie der Wortlaut
und der systematische Aufbau der Vereinbarung selbst. So wird darin ausgeführt,
dass die Vereinbarung ab ihrer Ausstellung gilt und dass die Garantiesumme
unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden auf erstes Verlangen mit einer
schriftlichen Zahlungsaufforderung und Bestätigung hin bezahlt werden muss. Der
Vereinbarung ist nicht zu entnehmen, dass sie nur unter der Bedingung gelte,
dass die Klägerin den im Einführungssatz erwähnten Vertrag mit der E____
abschliesse oder dass sie auf Forderungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag
beschränkt sei. Gerade die unmittelbare Gültigkeit der Garantievereinbarung
verbunden mit dem Verzicht auf die Geltendmachung von Einreden und Einwendungen
sowie die beschriebenen Anforderungen an die Auslösung der Garantie zeigen den
selbständigen Charakter der Garantievereinbarung auf. Wenn in einer
Garantievereinbarung lediglich festgehalten wird, dass die begünstigte Partei
mit einer Drittpartei einen Vertrag abschliessen werde und gleichzeitig
festgehalten wird, dass die Garantin auf die Geltendmachung von Einwendungen
und Einreden «aus demselben» verzichtet, sowie dass dieses Garantieversprechen
ab dessen Ausstellung gilt, folgt daraus, dass die Garantin nicht geltend
machen kann, das Garantieversprechen gelte nur unter der Bedingung des
Abschlusses des erwähnten zukünftigen Vertrags oder nur in Bezug auf
Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Voraussetzung für die Auslösung der Zahlung
der Garantiesumme ist, wie ausgeführt, lediglich eine entsprechende
schriftliche Zahlungsaufforderung und Bestätigung der Begünstigten.
5.3 Lediglich
ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Ablauf der Verhandlungen über
den Abschluss dieser Vereinbarung nicht auf eine Beschränkung der
Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem inskünftig abzuschliessenden Vertrag
zwischen der Klägerin und der E____ hindeutet. So hat der unbestrittenermassen
zwischen der Klägerin und der E____ abgeschlossene Rahmenvertrag vom 8.
Dezember 2012 in Ziff. 9 festgehalten, dass die E____ für alle Forderungen
unter diesem Vertrag eine Bankgarantie oder Garantie einer Muttergesellschaft ausstellt
(«guarantee, issued by a fist class major European bank or the parent company
of [...] […] in the amount of EUR 500'000. Such guarantee is to be payable upon
first demand, being unconditional and irrevocable and to cover all the possible
claims of [...] under this agreement»; Klagebeilage 8; vgl. Berufung Rz. 95).
Zwischen den Parteien ist zwar umstritten, ob dieser Rahmenvertrag über dessen
feste Laufzeit bis zum 8. Dezember 2014 hinaus gültig war. Der von der
Beklagten angerufene Zeuge H____ hat aber bestätigt, dass die E____ auch im
Jahr 2015 Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen hat (vgl. dazu das
Protokoll der rogatorischen Zeugenbefragung von Herrn H____, S. 2). Zeuge G____
hat dazu ausgeführt, dass die E____ hohe Zahlungsrückstände gehabt habe und
dass er bei einem Treffen vom 1. Oktober 2014 auf die vertraglich vereinbarte
Bankgarantie gedrängt habe (vgl. dazu das Protokoll der rogatorischen
Zeugenbefragung von Herrn G____, S. 3). Im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober
2014 und dem 12. Juni 2015 seien sie damit beschäftigt gewesen, eine
Bankgarantie zu erhalten. Er habe daraufhin das Treffen mit der Beklagten vom
12. Juni 2015 initiiert und auf die Abgabe einer Garantie der Beklagten
bestanden. Die daraufhin vereinbarte Garantie sollte für alle zu diesem
Zeitpunkt offenen Positionen aus dem Vertrag vom 8. Dezember 2012 gelten (S. 4
f.). Da im Zeitpunkt des Abschlusses der Garantievereinbarung vom 12. Juni 2015
unbestrittenermassen lediglich ein Rahmenvertrag vom 8. Dezember 2012 bestand,
welcher die Beibringung einer solchen Garantie der Muttergesellschaft vorsah,
ist entgegen den Ausführungen der Beklagten von einer Bezugsnahme auf diesen
Vertrag auszugehen und nicht von der Abhängigkeit vom Abschluss eines neuen
Rahmenvertrags, zumal mangels eines solchen neuen Vertrags auch nicht
festgehalten werden konnte, dass ein solcher die Verpflichtung zur Beibringung
einer Leistungsgarantie enthält. Genau diese Formulierung enthält aber der
Garantievertrag vom 12. Juni 2015 im Einklang mit der Formulierung im
Rahmenvertrag vom 8. Dezember 2012.
Wenn die
Beklagte nun in ihrer Berufung geltend macht, dass die Vereinbarung vom 12. Juni
2015 mit dem vorgenannten Rahmenvertrag nichts zu tun gehabt habe, sondern in
der Erwartung und unter der stillschweigenden Bedingung abgeschlossen worden
sei, dass sich die Klägerin und die E____ auf einen neuen Rahmenvertrag einigen
würden, so wird dies weder durch den Text der Vereinbarung noch durch den Ablauf
der Verhandlungen über den Abschluss der Vereinbarung gestützt. Die von der
Beklagten abgeschlossene Vereinbarung entspricht vom Wortlaut und vom Sinn her
der im Rahmenvertrag vom 8. Dezember 2012 geforderten Leistungsgarantie.
Bereits im genannten Rahmenvertrag war vorgesehen, dass diese Leistungsgarantie
auf erstes Verlangen unter Verzicht auf Einreden und Einwendungen («payable
upon first demand, being unconditional and irrevocable»; Klagebeilage 8, S. 5)
sein soll. Genau diesen Vorgaben entspricht die Vereinbarung vom 12. Juni
2015. Das Zivilgericht ist folglich zu Recht zum Schluss gelangt, dass der
Garantiefall nicht an einen erst noch abzuschliessenden Rahmenvertrag geknüpft
ist.
6. Sachentscheid
und Kostenentscheid im Berufungsverfahren
6.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Zwischenentscheid vom 20.
Februar 2019 zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen ist.
6.2 Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beklagte die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen und der Klägerin eine entsprechende
Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert
des vorliegenden Verfahrens beträgt EUR 927’917.70, zumal die Beklagte in ihrer
Berufung die (vollumfängliche) Abweisung der Klage vom 23. Mai 2016 beantragt.
Zinsen sind bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen (Art. 91 Abs.
1 ZPO). Auf eine Fremdwährung lautende Rechtsbegehren sind zum Umrechnungskurs
am Tag der Rechtshängigkeit umzurechnen (BGer 4A_274/2011 vom 3. November
2011 E. 1; OGer ZH LB19004 vom 3. Dezember 2019 E. 5). Somit beträgt der
Streitwert CHF 1'025'980.05 (1 EUR = CHF 1,10568 [Kurs am 26. Mai 2016,
vgl. https://www.oanda.com/lang/de/currency/converter, besucht am 8. April
2020]). Die Grundgebühr beträgt damit CHF 30'000.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Aufgrund der Verfahrensbeschränkung auf einzelne Streitpunkte rechtfertigt sich
eine Ermässigung auf die Hälfte (§ 16 Abs. 1 lit. c GGR). Damit werden die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit CHF 15'000.– festgelegt.
Weiter hat die Beklagte
der Klägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen.
Das Grundhonorar beträgt CHF 48'000.– (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 12 der Honorarordnung
für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG]). Aufgrund der
Beschränkung des Verfahrens erfolgt ein Abzug um die Hälfte (§ 7 Abs. 1 HO). Zudem
ist im Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen (§ 12 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung beträgt somit CHF 16’000.–. Da die Klägerin
Sitz im Ausland hat und sie zudem keinen begründeten Antrag auf Zusprechung der
Parteientschädigung mit Mehrwertsteuer gestellt hat, wird die
Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen (vgl. Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 95 N 26; AGE ZK.2019.8 vom
15. Januar 2020 E. 3).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Berufung gegen den Zwischenentscheid
des Zivilgerichts vom 20. Februar 2019 (K5.2016.14) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 15'000.–. Sie werden mit dem von der
Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im darüber
hinausgehenden Umfang von 5'000.– wird der Berufungsklägerin der Kostenvorschuss
zurückerstattet.
Die Berufungsklägerin bezahlt der Berufungsbeklagten
eine Parteientschädigung von 16'000.– für das Berufungsverfahren.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.