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Entscheid

ZB.2019.12

Forderung

2. April 2020Deutsch32 min

(nachfolgend: Klägerin) ist ein Bahnunternehmen mit Sitz [...], Niederlande. Sie

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZB.2019.12

ENTSCHEID

vom 2.

April 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey,

Dr. Carl Gustav Mez, Dr. Cordula

Lötscher

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. Februar 2019

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die D____

(nachfolgend: Klägerin) ist ein Bahnunternehmen mit Sitz [...], Niederlande. Sie

stand mit der E____ [...] in einer vertraglichen Beziehung. Bei der E____

handelte es sich um eine Tochtergesellschaft der A____ (nachfolgend: Beklagte),

einer Gesellschaft mit Sitz in [...], Österreich. Am 12. Juni 2015

unterzeichnete die Beklagte eine als «Leistungsgarantie» bezeichnete

Vereinbarung, welche den folgenden Wortlaut enthält:

«Wir haben von der

Tatsache Kenntnis genommen, dass zwischen der D____ und der Firma E____ ein Vertrag

über die Dienstleistung der Zugsproduktion abgeschlossen werden soll.

Vertragsgemäss ist eine

Leistungsgarantie beizubringen.

Im Auftrag der Firma

verpflichten wir uns hiermit unwiderruflich, der D____ auf ihr erstes

Verlangen, unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden aus demselben, jede Summe

bis zur Höhe der offenen, unbezahlten und nicht reklamierten Rechnungen, unverzüglich

zu bezahlen, sobald uns die schriftliche und rechtsgültig unterzeichnete

Zahlungsaufforderung der D____ samt Bestätigung vorliegt, wonach die Firma

ihren vertraglichen Verpflichtungen nich[t] oder nich[t] vollständig

nachgekommen ist und der D____ der verlangte Betrag im Zusammenhang mit dieser

Garantie geschuldet ist. Für den Fall von reklamierten Rechnungen ist die

Leistungsgarantie nur für den nicht reklamierten Betrag gültig.

Unser Garantieversprechen

gilt ab dessen Ausstellung und erlischt automatisch und vollumfänglich, wenn

nicht bis spätestens am 31.12.2016 die Zahlungsaufforderung der D____ samt

erwähnter Bestätigung bei uns an obiger Adresse eingetroffen ist.

Das Recht einer Partei,

eigene Schulden mit eigenen Forderungen gegenüber der anderen Partei zu

verrechnen, ist für von D____ nicht reklamierten Rechnungen zulässig.

Rechte und Pflichten aus

dieser Garantie kann eine Partei nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei

abtreten.

Auf die vorliegende

Garantie ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

Ausschliesslicher

Gerichtsstand ist Basel.»

Mit Schreiben

vom 14. September 2015 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung

eines offenen Rechnungsbetrags aus dem Verhältnis zwischen ihr und der E____.

Die Klägerin wiederholte das Begehren in einem Schreiben vom 29. September

2015.

Nachdem zuvor

ein Schlichtungsverfahren erfolglos durchgeführt worden war, gelangte die Klägerin

mit Klage vom 23. Mai 2016 an das Zivilgericht Basel-Stadt und stellte den

Antrag, die Beklagte zur Zahlung von EUR 927’917.70 nebst Zins zu 12 % mit

unterschiedlichem Laufzeitbeginn zu verpflichten. Nach einem doppelten

Schriftenwechsel beschränkte der Instruktionsrichter des Zivilgerichts das

Verfahren auf die Frage des Umfangs der abgesicherten Leistungen gemäss

Vereinbarung der Parteien vom 12. Juni 2015 sowie der Qualifikation und

Gültigkeit der Vereinbarung. Gleichzeitig ordnete er die rogatorische Befragung

von zwei Zeugen an, welche am 12. Februar 2018 respektive am 30. August

2018 erfolgte. Am 20. Februar 2019 fand die Hauptverhandlung vor dem

Zivilgericht statt. Mit Zwischenentscheid vom selben Datum stellte das

Zivilgericht fest, dass die Vereinbarung vom 12. Juni 2015 als gültige Garantie

zu qualifizieren sei (Dispositivziffer 1) und dass sich die Vereinbarung nicht

ausschliesslich auf einen erst in Zukunft neu abzuschliessenden Rahmenvertrag

beziehe (Dispositivziffer 2).

Gegen diesen

Zwischenentscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. Mai 2019 Berufung beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es seien die Dispositivziffern

1 und 2 des Zwischenentscheids vom 20. Februar 2019 aufzuheben und es sei die

Klage vom 23. Mai 2016 abzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 27. Juni 2019

beantragt die Klägerin, die Berufung sei abzuweisen und der angefochtene

Entscheid sei zu bestätigen. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 teilte die Rechtsnachfolgerin

der Klägerin mit, dass die Klägerin am 29. August 2019 mit der Gesellschaft F____

(mit Sitz in [...]) fusioniert habe und nunmehr die Firma B____ (ebenfalls mit

Sitz in [...]) trage, womit ein Parteiwechsel eingetreten sei. Vom

Parteiwechsel wurde Vormerk genommen. Die Akten des Zivilgerichts wurden

beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen

der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Zivilgerichts betreffend

eine Klage auf Zahlung von EUR 927’917.70. Darin stellte das Zivilgericht fest,

dass die Vereinbarung vom 12. Juni 2015 als gültige Garantie zu qualifizieren

sei (Dispositivziffer 1) und dass sich die Vereinbarung nicht ausschliesslich

auf einen erst in Zukunft neu abzuschliessenden Rahmenvertrag beziehe (Dispositivziffer

2). Damit beträgt der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mehr

als CHF 10’000.–. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten.

Für deren Beurteilung ist die Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 91

Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Parteiwechsel

Mit Beschluss

vom 29. August 2019 hat die Klägerin mit der Gesellschaft F____ fusioniert. Die

B____ ist als übernehmender Rechtsträger bei diesem Vorgang zufolge Universalsukzession

(Gesamtrechtsnachfolge) in die Rechtsstellung der Klägerin eingetreten.

Folglich hat ein Parteiwechsel im Sinn von Art. 83 Abs. 1 ZPO stattgefunden

(vgl. Gruber, in: Basler

Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 83 N 52).

3.

Zivilgerichtsentscheid

und Rügen der Beklagten

3.1

Das

Zivilgericht bejahte zunächst seine Zuständigkeit gemäss dem sachlich

anwendbaren Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen,

LugÜ, SR 0.275.12). Die Parteien hätten in einer Gerichtsstandsvereinbarung vom

12.

Juni 2015 Basel als Gerichtsstand vorgesehen und sich wirksam auf die

Anwendung von Schweizer Recht geeinigt. Dies wird von keiner der Parteien

infrage gestellt (angefochtener Entscheid E. 1). Weiter hat das Zivilgericht

ausgeführt, dass zwischen den Parteien streitig sei, ob die Vereinbarung vom

12.

Juni 2015 aus rechtlicher Sicht als Garantie im Sinn von Art. 111 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) oder als Bürgschaft im Sinn von Art. 492

ff. OR zu qualifizieren sei. Da die Vereinbarung die Gültigkeitsvoraussetzungen

einer Bürgschaft im Sinn von Art. 493 Abs. 1 OR nicht erfülle, wäre

der Klage bei einer Qualifikation der Vereinbarung als Bürgschaft a priori kein

Erfolg beschieden. Daher sei es im Sinn von Art. 237 Abs. 1 ZPO

angebracht, über diese Frage in einem Zwischenentscheid zu befinden

(angefochtener Entscheid E. 2).

Sodann führte

das Zivilgericht die in der Lehre und Rechtsprechung aufgestellten Kriterien

für die Unterscheidung zwischen einer Bürgschaft und einer bürgschaftsähnlichen

Garantie auf. Als zentrales Abgrenzungskriterium gelte die Akzessorietät.

Massgebend sei damit, ob die Verpflichtung das Schicksal der Hauptschuld teile

und dieser als Nebenrecht folge. Ob dies der Fall sei, müsse durch eine

Auslegung des Sicherungsvertrags ermittelt werden. Führe eine Interpretation

der fraglichen Vereinbarung nach Wortlaut, Sinn und Zweck, dem Sachzusammenhang

und der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Erklärungen nicht zu einem

eindeutigen Ergebnis, würden nach der Lehre und Rechtsprechung verschiedene

Vermutungen Platz greifen. So würde etwa die Tatsache, dass sich die

Verpflichtung auf einen internationalen Vertrag beziehe und die Formulierung,

wonach eine Leistung «auf erstes Verlangen» zu erbringen sei, auf eine Garantie

hindeuten. Das gelte auch für den Verzicht auf Einreden und Einwendungen

(angefochtener Entscheid E. 3). Vorliegend hätten die Parteien die

Vereinbarung vom 12. Juni 2015 als «Leistungsgarantie» und die Beklagte als «Garant»

bezeichnet. Diese Bezeichnungen stammten aus einem Drittgeschäft der Beklagten,

in welchem ein Garantiegeschäft abgeschlossen worden sei. Damit sei es per se

zweifelhaft, dass die geschäftserfahrene Beklagte die Bezeichnung «Garantie»

nicht im Sinn ihrer rechtlichen Bedeutung habe benutzen wollen. Auch die

Tatsache, dass sich die Vereinbarung vom 12. Juni 2015 auf das Verhältnis

zwischen der E____ und der Klägerin beziehe, spreche nicht gegen eine Garantie.

Zwar definiere sich das Leistungsversprechen gemäss dem Wortlaut der

Leistungsgarantie in der Höhe durch die «offenen, unbezahlten und nicht

reklamierten Rechnungen». Damit werde die Durchsetzbarkeit der Grundforderung

aber keine Zahlungsvoraussetzung. Leistungsauslösendes Element sei nach dem

Vertragswortlaut vielmehr einzig die Bestätigung der Klägerin, wonach die E____

ihren vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen sei und

der Klägerin der verlangte Betrag im Zusammenhang mit der Garantie geschuldet

sei. Ein Rückgriff auf das Grundverhältnis sei daher nicht erforderlich. Dies

werde untermauert durch den Verzicht auf Einwendungen und Einreden sowie die

Formulierung, wonach die Leistung «auf erstes Verlangen» fällig werde. Etwas

Anderes ergebe sich auch nicht aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen. Aus

der Aussage des Zeugen G____ gehe glaubwürdig hervor, dass es für die Klägerin

angesichts der Zahlungsausstände zu riskant gewesen wäre, die vertragliche

Beziehung ohne Garantie der Beklagten weiterzuführen. Die Beklagte habe um

diese Tatsache gewusst und habe als Mutterhaus ein eigenes Interesse an der

Abgabe einer Garantie gehabt. Der Einwand des Willensmangels der Beklagtenseite

greife nicht, da diese nicht belege, dass innerhalb der Verwirkungsfrist gemäss

Art. 31 OR eine Anfechtungserklärung erfolgt sei (angefochtener Entscheid

E. 5).

In einem

weiteren Punkt prüfte das Zivilgericht den Einwand der Beklagten, wonach sich

die Vereinbarung vom 12. Juni 2015 lediglich auf einen in Zukunft neu

abzuschliessenden Rahmenvertrag bezogen habe. Zwar sei in der vorgenannten

Leistungsgarantie von einem Vertrag zwischen der Klägerin und der E____ die

Rede, welcher abgeschlossen werden soll. Gleichzeitig hätten die Parteien

jedoch auch festgehalten, dass vertragsgemäss eine Leistungsgarantie

beizubringen sei, wobei das Garantieversprechen ab dessen Ausstellung gelte.

Die Ausführungen über einen noch abzuschliessenden Vertrag in der Einleitung

der Garantievereinbarung bedeuteten daher keine Beschränkung der Garantie auf

Leistungen aus einem solchen zukünftigen Vertrags. Der Garantiefall werde

einzig durch die Bestätigung definiert, wonach die E____ ihren vertraglichen

Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachgekommen sei und der Klägerin

der verlangte Betrag im Zusammenhang mit der Garantie geschuldet sei.

Einwendungen aus dem Grundverhältnis seien seitens der Beklagten nicht

zulässig. Entlasten könne sich die Beklagte einzig dadurch, dass einzelne

Rechnungen reklamiert worden seien. Die Beklagte könne sich aber nicht darauf

berufen, dass sich die Vereinbarung lediglich auf einen erst noch

abzuschliessenden Rahmenvertrag bezogen habe (angefochtener Entscheid E. 7).

3.2

Die

Beklagte macht in ihrer Berufung eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts

und eine unrichtige Rechtsanwendung gelten. Sie schildert zunächst den

Sachverhalt aus ihrer Sicht, ohne dabei anzugeben, in welchen Punkten die

Sachverhaltsfeststellung des Zivilgerichts gerügt wird (Berufung Rz. 22

ff.). Darauf ist nicht weiter einzugehen.

Substantiiert

gerügt wird jedoch, dass das Zivilgericht den Inhalt der zwischen den Parteien

abgeschlossenen Sicherheitsvereinbarung objektiv ausgelegt und auf den

mutmasslichen Parteiwillen abgestellt habe. Dies verletze Art. 18 Abs. 1

OR, da vorliegend nachgewiesen sei, dass die Parteien eine akzessorische

Sicherheitsvereinbarung und damit eine Bürgschaft abgeschlossen hätten. Dass

mit der zwischen den Parteien abgeschlossenen Sicherheitsvereinbarung vom 12.

Juni 2015 akzessorisch offene Zahlungsverpflichtungen der E____ gesichert

werden sollten, sei vom Zeugen G____ bestätigt worden. Um das

Leistungsversprechen aus der Sicherheitsvereinbarung vom 12. Juni 2015

festzustellen, sei damit ein Rückgriff auf das Hauptschuldverhältnis zwischen

der E____ und der Klägerin erforderlich. Diese Abhängigkeit zwischen der

Hauptschuld E____ und dem Sicherheitsversprechen der Beklagten lasse keinen

anderen Schluss zu, als dass die Parteien eine akzessorische Sicherheitsvereinbarung

hätten abschliessen wollen (Berufung Rz. 41 ff.). Dies sei auch durch die

Aussage des Zeugen H____ bestätigt worden, wonach mit der

Sicherheitsvereinbarung Forderungen der Klägerin, die ihr gegenüber der E____

entstehen würden, gesichert werden sollten. Damit sei der übereinstimmende

wirkliche Willen der Parteien über den Abschluss einer akzessorischen

Sicherheitsvereinbarung nachgewiesen (Berufung Rz. 42 f.). Aber auch eine

objektive Auslegung führe zur Qualifikation der Vereinbarung als akzessorische

Sicherheitsvereinbarung und damit als Bürgschaft. Die anderslautende

Terminologie der Vereinbarung sei unbedeutend. Ebenso sei unbedeutend, dass

eine Vertragsvorlage verwendet worden sei, mit welcher die Beklagte vormals ein

Garantiegeschäft abgeschlossen habe (Berufung Rz. 46 ff.). Die Beklagte sei im

Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften nicht als geschäftserfahren zu qualifizieren.

Daher sei der Beizug einer vorhandenen Vorlage aus einem Garantiegeschäft nicht

von Bedeutung (Berufung Rz. 50 ff.). Die Bezugnahme auf das

Drittschuldverhältnis sei ein Indiz für die beabsichtigte Akzessorietät und

damit für das Vorliegen einer Bürgschaft. So müsse etwa zur Bestimmung der Höhe

des Leistungsversprechens auf das zu sichernde vertragliche Schuldverhältnis

zurückgegriffen werden (Berufung Rz. 61 ff.). Erst die Nichterfüllung der

geschuldeten Leistungen aus dem Drittschuldverhältnis gemeinsam mit dem

dahingehenden Bestätigungsschreiben löse die Zahlungspflicht der Beklagten aus.

Die gewollte Akzessorietät ergebe sich auch daraus, dass die Sicherung nur für

nicht reklamierte Rechnungen gelten sollte. Damit hänge die erforderliche

Bestätigung von der Nichterfüllung der geschuldeten Leistung aus dem

Grundverhältnis ab. Dieser erforderliche Rückgriff auf das Grundverhältnis

hinsichtlich des leistungsauslösenden Moments für das Sicherungsgeschäft sei

ein klarer Beweis dafür, dass die Parteien eine akzessorische

Sicherheitsvereinbarung hätten abschliessen wollen und abgeschlossen hätten

(Berufung Rz. 63 ff.). Daran änderten auch der vereinbarte Einredeverzicht und

der Vermerk der Bezahlung «auf […] erstes Verlangen» nichts. Der

Einredeverzicht widerspreche der Bezugnahme auf das Hauptschuldverhältnis. Es

sei daher zweifelhaft, ob es überhaupt dem Willen der Parteien entsprochen

habe, einen Einredeverzicht zu vereinbaren. Daraus könne auch nicht geschlossen

werden, dass vorliegend bewusst auf eine Akzessorietät verzichtet worden sei

(Berufung Rz. 68 ff). Für die beabsichtigte Akzessorietät spreche sodann auch,

dass die Klägerin die von der E____ geleisteten Abschlagszahlungen auf die

Hauptforderung angerechnet habe. Das gelte auch für die von der Klägerin

vorgeschlagene Forderungsverpfändungsvereinbarung. Damit stehe fest, dass die

Parteien die Sicherheitsverpflichtung als akzessorische Sicherungsverpflichtung

hätten verstehen dürfen und müssen. Dagegen sprächen weder das

Sicherheitsbedürfnis der Klägerin noch das Eigeninteresse der Beklagten an der

Sicherung des Grundgeschäfts (Berufung Rz. 81 ff.).

3.3

In

Bezug auf die Frage, ob die Sicherheitsvereinbarung sich ausschliesslich auf

einen erst in Zukunft neu abzuschliessenden Rahmenvertrag bezogen habe, legt

die Beklagte in der Berufung den Sachverhalt «erneut und detaillierter» dar,

ohne darin anzugeben, in welchen Punkten die Sachverhaltsfeststellungen des

Zivilgerichts unzutreffend sein sollten (Berufung Rz. 93-104). Damit kommt

die Beklagte ihrer Begründungspflicht für Sachverhaltsrügen nicht nach. Wenn sie

zudem als Beweisantrag die Befragung von Zeugen (Zeuge I____, Berufung Rz. 96,

100.

oder J____, Berufung Rz. 104) beantragt, ohne anzugeben, an welcher Stelle

sie im erstinstanzlichen Verfahren bereits einen entsprechenden Antrag gestellt

hat, kommt sie damit ihrer Begründungspflicht im Berufungsverfahren ebenfalls

nicht nach. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen

Rechtsschriften nach den entsprechenden Angaben und Beweismitteln zu

durchforsten (zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2 und

4.3; AGE ZB.2015.14 vom 11. Mai 2015 E. 3.1). Da die Beklagte auch nicht

ausführt, dass es sich hierbei um gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässige

neue Beweisanträge handle, ist auf diese Anträge ist folglich nicht einzugehen.

Substantiiert

geltend gemacht wird allerdings in der Berufung, dass die von der Klägerin

geltend gemachten Forderungen mit der Vereinbarung vom 12. Juni 2015 nichts zu

tun hätten. Gegenstand der Vereinbarung vom 12. Juni 2015 sei die Sicherung von

Leistungen gewesen, welche die E____ aufgrund eines neuen Rahmenvertrags von

der Klägerin beansprucht habe. Die Beklagte habe keinesfalls

Zahlungsverpflichtungen der E____ verbürgen wollen, die nicht auf einem solchen

neuen Vertrag gründeten.

Nachfolgend ist

somit zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung vom 12. Juni 2015 als Garantievertrag

oder als Bürgschaft zu qualifizieren ist (nachfolgende E. 4). Sodann ist die

Frage der Beschränkung der Sicherungsvereinbarung auf Leistungen aus einem in

der Folge nicht abgeschlossenen Vertrag zu behandeln (nachfolgende E. 5).

4.

Qualifikation

der Vereinbarung vom 12. Juni 2015

4.1

Die

Beklagte stellt zu Recht nicht in Abrede, dass das Zivilgericht die Abgrenzung

zwischen der Bürgschaft gemäss Art. 492 Abs. 1 OR und dem gemeinhin

unter Art. 111 OR subsumierten Garantievertrag im Einklang mit der

entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung korrekt dargestellt hat. Mit

der Bürgschaft übernimmt der Bürge gegenüber dem Gläubiger die Pflicht, für die

Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners, einzustehen. Sie ist

dieser beigeordnet und hängt in Bestand und Inhalt von dieser ab. Die

Bürgschaft hat somit einen akzessorischen Charakter. Sie garantiert die

Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Erfüllung eines Vertrags (BGer 5A_15/2018

vom 16. April 2019 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Garantievertrag kann

demgegenüber verschiedene Erscheinungsformen aufweisen. Unter solche werden auch

diejenigen Verpflichtungen subsumiert, die sich in irgendeiner Weise auf ein

Schuldverhältnis beziehen, das dem Begünstigten einen Anspruch auf Leistung

eines Dritten gibt (sogenannte bürgschaftsähnliche Garantie oder Garantie im

engeren Sinn). Mit ihnen soll diese Leistung gesichert werden, gleichgültig, ob

sie tatsächlich geschuldet ist; die Verpflichtung gilt damit auch für den Fall,

dass die Schuldpflicht nie entstanden ist, wegfällt oder nicht erzwingbar ist (vgl. BGer

5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die

Beklagte weist wie bereits das Zivilgericht zutreffend auf das

Abgrenzungskriterium der Akzessorietät hin (Berufung Rz. 33).

Voraussetzung für eine Bürgschaft ist, dass die akzessorische Verpflichtung von

der Hauptschuld abhängig ist und dieser als Nebenrecht folgt (BGer 5A_15/2018

vom 16. April 2019 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen). Ob ein akzessorischer

Bürgschaftsvertrag oder ein selbständiger Garantievertrag vorliegt, ist durch

Auslegung des Sicherungsvertrags zu ermitteln (BGE 125 III 305 E. 2b S.

306, 111 II 276 E. 2b S. 279).

4.2

Der

Ansicht der Beklagten, wonach ein tatsächlicher übereinstimmender Wille der

Parteien zum Abschluss einer akzessorischen Sicherungsvereinbarung im Sinn

einer Bürgschaft erstellt sei, so dass gar keine objektive Auslegung des

Vertrags erforderlich sei, kann nicht gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen

der Beklagten lässt sich im vorliegenden Fall keine Zuordnung des tatsächlich

übereinstimmenden Willens zu einer Bürgschaft respektive einer Akzessorietät im

Sinn einer Bürgschaft vornehmen. Ein entsprechender übereinstimmender Wille

lässt sich nicht aus dem Entwurf eines Pfandrechts ableiten. Ein solches

Pfandrecht ist zwischen den Parteien unbestrittenermassen nicht abgeschlossen

worden. Aus den vom Zivilgericht ausgeführten und sorgfältig gewürdigten

Umständen des Abschlusses der Vereinbarung vom 12. Juni 2015 ergibt sich

sodann, dass ein tatsächlich übereinstimmender Wille zum Abschluss einer

(formungültigen) Bürgschaftsvereinbarung nicht erstellt ist. Daran nichts zu

ändern vermag die Äusserung des Zeugen G____ (der für die Verhandlungen auf

Seite der Klägerin zuständig war, im Zeitpunkt der Befragung als Zeuge aber

nicht mehr für diese tätig war; vgl. Protokoll der rogatorischen Zeugenbefragung

von Herrn G____, S. 3), wonach die vereinbarte Garantie als Sicherheit für ausstehende

Beträge gedient habe (S. 5). Der Zeuge G____ hat ausgeführt, dass er aufgrund

von Zahlungsrückständen der E____ auf die vertraglich vereinbarte Bankgarantie

gedrängt habe (S. 3). Nachdem weder eine Bankgarantie noch eine

Pfandvereinbarung erfolgt sei, habe er auf eine Garantie der Beklagten analog

zu derjenigen im Zusammenhang mit K____ bestanden (S. 4). Herr H____ (der

für die Beklagte in die Gespräche eingebunden war, vgl. Protokoll der

rogatorischen Zeugenbefragung von Herrn H____, S. 2) habe ihm daraufhin den

Wortlaut der [...]-Garantie geschickt. Sie hätten diese Vorlage als

Ausgangspunkt genutzt, den Text weitestgehend stehen lassen und einige wenige

Änderungen vorgenommen, damit der Vertrag durchführbar werde (S. 3). Damit habe

die Beklagte eine Garantie abgegeben, welche für alle zu diesem Zeitpunkt

offenen Positionen aus dem Vertrag vom 8. Dezember 2012 gelte (S. 5). Aus

den Ausführungen des Zeugen G____ lässt sich damit nicht ableiten, dass die

Parteien mit der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 12. Juni 2015 eine

(formungültige) Bürgschaftsvereinbarung getroffen haben. Namentlich lässt sich

aus der Aussage des Zeugen G____ nicht ableiten, dass die Sicherung im Sinn der

Unterscheidung zwischen Garantieversprechen und Bürgschaft akzessorischen

Charakter haben sollte. Entgegen den Ausführungen der Beklagten reicht es für

die Bejahung der Akzessorietät im vorgenannten Sinn nicht, dass ein

Sicherungsgeschäft im Hinblick auf ein Grundverhältnis oder eine spezifische

geschuldete Leistung abgeschlossen worden ist respektive ein entsprechendes

Garantieversprechen abgegeben worden ist. Auch mit einer bürgschaftsähnlichen

Garantie kann eine Leistung gesichert werden, zumal der Garant dem Begünstigten

Schadenersatz für den Fall verspricht, dass der Dritte sich nicht

erwartungsgemäss verhält (BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.2

mit weiteren Hinweisen). Die Unterscheidung zwischen der Bürgschaft und dem

Garantieversprechen liegt in diesen Fällen darin, dass die Garantie gemäss

Garantieversprechen unabhängig von der Frage gilt, ob die gesicherte Leistung

tatsächlich geschuldet ist. Insofern ist die Garantie eine selbstständige

Verpflichtung des Garanten und sichert eine Leistung, gleichgültig, ob diese

tatsächlich geschuldet oder erzwingbar ist (BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019

E. 4.4.2; BGE 125 III 305 S. 309 E. 2b, 113 II 434 S. 436

E. 2a; vgl. auch BGE 138 III 241 S. 244 E. 3.2). Erfasst werden

daher auch Fälle, in denen die (Haupt-)Schuldpflicht nie entstanden oder

weggefallen ist (HGer ZH HG180051 vom 8. Mai 2019 E. 3.3.1). Bei der Bürgschaft

ist hingegen die Verpflichtung akzessorisch von der Hauptschuld abhängig und folgt

dieser als Nebenrecht (BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.2 mit

weiteren Hinweisen).

Das Zivilgericht

Dispositiv

hat zu Recht erkannt, dass sich ein übereinstimmender tatsächlicher Wille der

Parteien in Bezug auf diese Frage nicht aus der Aussage der befragten Zeugen

ableiten lässt und dass diese Auslegungsfrage daher aufgrund der Gesamtumstände

des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung

entwickelten Vorgaben beantwortet werden muss (vgl. BGer 5A_15/2018 vom 16. April

2019 E. 4.2; BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 631; Huguenin,

Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich 2019 S.

1207 f.).

4.3 Das

Zivilgericht hat zu Recht angenommen, dass folgende Umstände für ein

bürgschaftsähnliches Garantieversprechen sprechen: Die Vereinbarung wurde als

Leistungsgarantie bezeichnet; es wurde eine von der Beklagten zur Verfügung

gestellte Vorlage verwendet, die unbestrittenermassen aus einem Garantievertrag

stammt; beide Parteien sind geschäftserfahrene, international tätige Unternehmen;

es wurde ein Einrede- und Einwendungsverzicht vereinbart; es war eine Zahlung

auf erstes Verlangen vorgesehen und es lag ein Eigeninteresse der Beklagten vor.

Das Zivilgericht hat ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass diese Punkte

gesamthaft gewürdigt werden müssen (angefochtener Entscheid E. 5). Keiner der

vorgenannten Punkte kann für sich alleine für die Zuordnung zu einem

Garantievertrag ausreichen. Sie bilden aber Teile einer entsprechenden

zutreffenden Gesamtbeurteilung.

Die Beklagte

macht in ihrer Berufung geltend, dass aus der Bezeichnung der abgeschlossenen

Vereinbarung als «Leistungsgarantie» und der Beklagten als «Garant» alleine

nicht geschlossen werden könne, dass es sich dabei um eine Garantie im Sinn von

Art. 111 OR handle (Berufung Rz. 49). Die Beklagte übersieht dabei, dass dies

auch vom Zivilgericht nicht so behauptet worden ist. Vielmehr wurde der

Wortlaut der Vereinbarung in Einklang mit den allgemeinen Regeln der

Vertragsauslegung als ein Teilelement berücksichtigt und gewertet. Die Beklagte

bestreitet nicht, dass als Vorlage für die hier strittige Vereinbarung ein

Vertragstext gedient hat, mit welcher die Beklagte vormals ein Garantiegeschäft

abgeschlossen hat (vgl. Berufung Rz. 50). Dies ergibt sich auch aus der Aussage

des Zeugen H____ (Protokoll der rogatorischen Zeugenbefragung von Herrn H____,

S. 6). Er hat dazu ausgeführt, dass sie [die Beklagte] eine Vorlage gehabt

hätten, die sie in Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen benutzt hätten;

diese hätten sie der Klägerin zur Verfügung gestellt (S. 5). Auch wenn sich die

Beklagte, wie von ihr geltend gemacht (vgl. Berufung Rz. 51), nicht in

ihrer täglichen Praxis mit Sicherungsgeschäften befasst, durfte das

Zivilgericht von geschäftserfahrenen Parteien ausgehen und berücksichtigen,

dass die Vertragsvorlage mit der Bezeichnung als Garantiegeschäft und der

entsprechenden Terminologie für die Qualifikation der entsprechenden Vereinbarung

als Garantiegeschäft spricht.

Ebenfalls zu

Recht hat das Zivilgericht zu Gunsten einer Qualifikation als Garantigeschäft

berücksichtigt, dass die Beklagte das Leistungsversprechen unwiderruflich auf

erstes Verlangen der Klägerin unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden

abgegeben hat. Die Beklagte macht zwar geltend, dass aufgrund der Eile beim

Vertragsabschluss nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Wortlaut zum

Einredeverzicht bloss «versehentlich von der Vertragsvorlage» übernommen worden

sei. Es sei auch widersprüchlich, dass auf ein Hauptschuldverhältnis Bezug

genommen werde und gleichzeitig ein Einredeverzicht vereinbart werde. Unter

analoger Anwendung des Grundsatzes des Vorrangs der Individualabreden vor

pauschalen Vereinbarungen führe dies dazu, dass der Einredeverzicht dahinfalle

(Berufung Rz. 74). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die von der

Beklagten unterzeichnete Leistungsgarantie besteht im Wesentlichen aus einem knapp

einseitigen Text mit acht Absätzen. Die Textvorlage stammt zudem

unbestrittenermassen von der Beklagten, welche mit diesem Text zuvor ebenfalls

unbestrittenermassen einen Garantievertrag abgeschlossen hat. Es ist weder aus

dem systematischen Zusammenhang des Textes noch aus der Vorgeschichte vor dessen

Verwendung abzuleiten, dass die Formulierung mit der Verpflichtung zur Zahlung

auf erstes Verlange und unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden bloss

irrtümlich in den Vertrag aufgenommen wurde.

Gegen ein

Garantiegeschäft spricht entgegen den Ausführungen der Beklagten auch nicht die

Bezugnahme auf das Grundverhältnis, welches Anlass des Garantievertrags bildet.

Die Höhe der Garantiesumme wird zwar gemäss der Vereinbarung auf die offenen,

unbezahlten und nicht reklamierten Rechnungen begrenzt. Voraussetzung für die

Zahlungsauslösung ist aber gemäss dem Wortlaut der Vereinbarung vom 12. Juni

2015 allein, dass die Klägerin der Beklagten eine schriftliche und rechtsgültig

unterzeichnete Zahlungsaufforderung samt Bestätigung vorlegt, wonach die E____

ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachgekommen

sei und wonach der Klägerin der verlangte Betrag im Zusammenhang mit dieser

Garantie geschuldet sei. Es ist zwar richtig, dass die maximale Summe der

Leistungsgarantie durch die entsprechende Summe der «offenen, unbezahlten und

nicht reklamierten Rechnungen» definiert wird und dass im Fall von reklamierten

Leistungen eine Leistungsgarantie nur für den nicht reklamierten Betrag gültig

ist. Aufgrund des vorgenannten Verzichts auf Einwendungen und Einreden war die

Leistungsgarantie aber explizit nicht an den Bestand einer Grundforderung

gekoppelt. Die Leistungsgarantie war damit entgegen den Ausführungen der

Beklagten (vgl. Berufung Rz. 70) von der Gültigkeit und der Rechtswirkung

eines zwischen der E____ und der Klägerin abzuschliessenden oder abgeschlossenen

Vertrags unabhängig. Die Garantiesumme musste gemäss der Vereinbarung unter

Verzicht auf Einwendungen und Einreden alleine aufgrund einer schriftlichen

Zahlungsaufforderung der Klägerin erbracht werden. Dies entspricht der

Definition einer bürgschaftsähnlichen Garantie oder Garantie im engeren Sinn, die

sich in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis bezieht, das dem

Begünstigten einen Anspruch auf Leistung eines Dritten gibt (vgl. oben

E. 4.1 und E. 4.2).

Im vorliegenden

Fall hat die Beklagte versprochen, die Garantiesumme zu leisten, wenn die

Klägerin eine schriftliche Aufforderung vorlegt samt Bestätigung, wonach E____

ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachgekommen

ist und der Klägerin der verlangte Betrag im Zusammenhang mit dieser Garantie

geschuldet ist. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem systematischen

Zusammenhang des Textes geht klar hervor, dass es für die Frage der Pflicht zur

Zahlung der Garantiesumme nicht erforderlich ist, dass die Klägerin gegenüber

der Beklagten aufzeigt oder gar nachweist, dass eine Grundforderung aus einem

Grundvertrag besteht oder dass die Beklagte entsprechende Einwände oder

Einreden erheben könnte. Vielmehr ist die Garantiesumme nach Eingang der

Zahlungsaufforderung unverzüglich zu bezahlen, auf erstes Verlangen, unter

Verzicht auf Einwendungen und Einreden. Es liegt somit keine Akzessorietät zu

einer Grundforderung vor; die Garantieleistung hängt nicht vom Bestand oder der

Gültigkeit einer Grundforderung ab, wie es bei der Bürgschaft der Fall ist (vgl.

dazu BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).

Aufgrund der Beschränkung der Auslösung der Zahlungspflicht auf das Vorliegen

einer entsprechenden Zahlungsaufforderung seitens der Klägerin verbunden mit

einem Verzicht auf Einwendungen und Einreden wird eine Verbindung dieser

Garantieleistung mit einer Hauptschuld, indem die akzessorische Verpflichtung

von der Hauptschuld abhängig ist und dieser als Nebenrecht folgt, ausdrücklich

ausgeschlossen.

Neben den

vorgenannten Punkten spricht für die Qualifikation der Vereinbarung als

Leistungsgarantie auch, dass hier ein Sicherungsgeschäft in einer

grenzüberschreitenden Angelegenheit (sog. «Auslandvertrag») vorliegt und dass

es sich bei den Parteien nicht um geschäftsunerfahrene Privatpersonen handelt (vgl. BGer

5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.4). Die Beklagte bestreitet zudem nicht,

dass sie ein eigenes Interesse an der von der Garantie betroffenen

Leistungserfüllung zwischen der E____, ihrer Tochtergesellschaft, und der

Begünstigten aus der Leistungsgarantie hatte. Es ist zwar richtig, dass dieses

Eigeninteresse der Garantin nicht allein ausschlaggebend für die Abgrenzung

zwischen der Garantie und der Bürgschaft sein kann (Berufung Rz. 86). Ein

solches Eigeninteresse der Beklagten als Garantin ist ebenfalls als Hinweis für

das Vorliegen einer Garantie zu werten (vgl. BGer 5A_15/2018 vom 16. April

2019 E. 4.4.5.2).

Gegen diese Qualifikation

spricht auch nicht, dass für die Bestimmung der maximalen Höhe der

Garantiesumme auf offene, unbezahlte und nicht reklamierte Rechnungen

abgestellt werden musste, zumal diese Rechnungen wiederum von der Klägerin

ausgestellt wurden und die Beklagte gemäss den obigen Ausführungen die Summe

auf erstes Verlangen, unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden, zu bezahlen

hatte. Ebenfalls nicht gegen die Qualifikation der Vereinbarung als

Garantieversprechen spricht die von der Klägerin vorgenommene Beschränkung der

geltend gemachten Garantiesumme infolge von Abschlagszahlungen seitens der E____.

Es steht einer begünstigten Partei auch im Fall einer klassischen Bankgarantie

zu, bei einer Teilerfüllung der durch die Bankgarantie gesicherten

Leistungspflicht nur einen Teil der Garantiesumme abzurufen. Dementsprechend

hat das Bundesgericht auch betont, dass eine Reduktion der Leistungspflicht um

bereits bezahlte Darlehensbeträge nicht zwingend volle Akzessorietät zur Folge

hat (BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.5.4 mit Verweis auf BGer

4A_279/2009 vom 14. September 2009 E. 4.5).

Das Zivilgericht

durfte aufgrund der vorgenannten Einzelpunkte zur Gesamtbeurteilung gelangen,

dass vorliegend ein Garantieversprechen abgegeben und keine Bürgschaft

vereinbart worden ist. Somit ist die Qualifikation der Vereinbarung vom 12.

Juni 2015 als bürgschaftsähnliches Garantieversprechen nicht zu beanstanden.

5. Beschränkung des Sicherungsvertrags

auf Leistungen aus einem zukünftigen Vertrag

5.1 Das

Zivilgericht hat ausgeführt, dass in der Einleitung zur Vereinbarung vom 12.

Juni 2015 zwar von einem Vertrag zwischen der Klägerin und der E____ die Rede

sei, welcher abgeschlossen werden soll. Gleichzeitig hätten die Parteien jedoch

auch festgehalten, dass vertragsgemäss eine Leistungsgarantie beizubringen sei,

wobei das Garantieversprechen ab dessen Ausstellung gelte. Die Ausführungen

über einen noch abzuschliessenden Vertrag in der Einleitung der

Garantievereinbarung bedeuteten daher keine Beschränkung der Garantie auf

Leistungen gemäss einem solchen zukünftigen Vertrag. Der Garantiefall werde

einzig durch die Bestätigung definiert, wonach die E____ ihren vertraglichen

Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachgekommen sei und der Klägerin

der verlangte Betrag im Zusammenhang mit der Garantie geschuldet sei. Die

Garantieleistung stehe daher nicht unter der Bedingung, dass ein in der

Einleitung der Vereinbarung erwähnter Vertrag zwischen der Klägerin und der E____

abgeschlossen werde (angefochtener Entscheid E. 7). Die Beklagte macht in ihrer

Berufung demgegenüber geltend, dass die von der Klägerin geltend gemachten

Forderungen mit der Vereinbarung vom 12. Juni 2015 nichts zu tun hätten.

Gegenstand der Vereinbarung vom 12. Juni 2015 sei die Sicherung von Leistungen

gewesen, welche die E____ aufgrund eines neuen Rahmenvertrags von der Klägerin

beansprucht habe. Die Beklagte habe keinesfalls Zahlungsverpflichtungen der E____

verbürgen wollen, die nicht auf einem solchen neuen Vertrag gründeten (Berufung

Rz. 100 ff.).

5.2 Die

Klägerin weist in ihrer Berufungsantwort zu Recht darauf hin, dass die

Ausführungen der Beklagten in der Berufung auf der Annahme basieren, dass die

Parteien eine Bürgschaftsvereinbarung abgeschlossen hätten (Berufungsantwort

Rz. 65). Diese Annahme ist aber nach dem Ausgeführten (vgl. oben

E. 4) nicht zutreffend. Demgemäss ist die Vereinbarung vom 12. Juni 2015

als Garantievereinbarung zu qualifizieren, wobei die Beklagte als Garantin auf

Einwendungen und Einreden aus einem Grundverhältnis verzichtet hat. Das

Zivilgericht hat berücksichtigt, dass in der Vereinbarung vom 12. Juni 2015

einleitend «von der Tatsache Kenntnis genommen» werde, dass zwischen der

Beklagten und der E____ «ein Vertrag über die Dienstleistung der Zugproduktion

abgeschlossen werden soll». Weiter wird in der Vereinbarung angegeben, dass «vertragsgemäss»

eine Leistungsgarantie beizubringen sei und dass auf Einwendungen und Einreden «aus

demselben» verzichtet werde. Es stellt sich daher tatsächlich die Frage, auf

welche vertragliche Regelung hier Bezug genommen werden soll und ob die

Leistungsgarantie nur im Hinblick auf Leistungen aus einem noch

abzuschliessenden Vertrag abgegeben worden ist. Das Zivilgericht hat aber

richtigerweise ausgeführt, dass eine solche Beschränkung der Gültigkeit oder

des Geltungsbereichs der Leistungsgarantie auf Leistungen im Zusammenhang mit

einem noch abzuschliessenden Vertrag zwischen der Klägerin und der E____ nicht

bestehe. Gegen eine solche Beschränkung spricht in erster Linie der Wortlaut

und der systematische Aufbau der Vereinbarung selbst. So wird darin ausgeführt,

dass die Vereinbarung ab ihrer Ausstellung gilt und dass die Garantiesumme

unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden auf erstes Verlangen mit einer

schriftlichen Zahlungsaufforderung und Bestätigung hin bezahlt werden muss. Der

Vereinbarung ist nicht zu entnehmen, dass sie nur unter der Bedingung gelte,

dass die Klägerin den im Einführungssatz erwähnten Vertrag mit der E____

abschliesse oder dass sie auf Forderungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag

beschränkt sei. Gerade die unmittelbare Gültigkeit der Garantievereinbarung

verbunden mit dem Verzicht auf die Geltendmachung von Einreden und Einwendungen

sowie die beschriebenen Anforderungen an die Auslösung der Garantie zeigen den

selbständigen Charakter der Garantievereinbarung auf. Wenn in einer

Garantievereinbarung lediglich festgehalten wird, dass die begünstigte Partei

mit einer Drittpartei einen Vertrag abschliessen werde und gleichzeitig

festgehalten wird, dass die Garantin auf die Geltendmachung von Einwendungen

und Einreden «aus demselben» verzichtet, sowie dass dieses Garantieversprechen

ab dessen Ausstellung gilt, folgt daraus, dass die Garantin nicht geltend

machen kann, das Garantieversprechen gelte nur unter der Bedingung des

Abschlusses des erwähnten zukünftigen Vertrags oder nur in Bezug auf

Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Voraussetzung für die Auslösung der Zahlung

der Garantiesumme ist, wie ausgeführt, lediglich eine entsprechende

schriftliche Zahlungsaufforderung und Bestätigung der Begünstigten.

5.3 Lediglich

ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Ablauf der Verhandlungen über

den Abschluss dieser Vereinbarung nicht auf eine Beschränkung der

Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem inskünftig abzuschliessenden Vertrag

zwischen der Klägerin und der E____ hindeutet. So hat der unbestrittenermassen

zwischen der Klägerin und der E____ abgeschlossene Rahmenvertrag vom 8.

Dezember 2012 in Ziff. 9 festgehalten, dass die E____ für alle Forderungen

unter diesem Vertrag eine Bankgarantie oder Garantie einer Muttergesellschaft ausstellt

(«guarantee, issued by a fist class major European bank or the parent company

of [...] […] in the amount of EUR 500'000. Such guarantee is to be payable upon

first demand, being unconditional and irrevocable and to cover all the possible

claims of [...] under this agreement»; Klagebeilage 8; vgl. Berufung Rz. 95).

Zwischen den Parteien ist zwar umstritten, ob dieser Rahmenvertrag über dessen

feste Laufzeit bis zum 8. Dezember 2014 hinaus gültig war. Der von der

Beklagten angerufene Zeuge H____ hat aber bestätigt, dass die E____ auch im

Jahr 2015 Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen hat (vgl. dazu das

Protokoll der rogatorischen Zeugenbefragung von Herrn H____, S. 2). Zeuge G____

hat dazu ausgeführt, dass die E____ hohe Zahlungsrückstände gehabt habe und

dass er bei einem Treffen vom 1. Oktober 2014 auf die vertraglich vereinbarte

Bankgarantie gedrängt habe (vgl. dazu das Protokoll der rogatorischen

Zeugenbefragung von Herrn G____, S. 3). Im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober

2014 und dem 12. Juni 2015 seien sie damit beschäftigt gewesen, eine

Bankgarantie zu erhalten. Er habe daraufhin das Treffen mit der Beklagten vom

12. Juni 2015 initiiert und auf die Abgabe einer Garantie der Beklagten

bestanden. Die daraufhin vereinbarte Garantie sollte für alle zu diesem

Zeitpunkt offenen Positionen aus dem Vertrag vom 8. Dezember 2012 gelten (S. 4

f.). Da im Zeitpunkt des Abschlusses der Garantievereinbarung vom 12. Juni 2015

unbestrittenermassen lediglich ein Rahmenvertrag vom 8. Dezember 2012 bestand,

welcher die Beibringung einer solchen Garantie der Muttergesellschaft vorsah,

ist entgegen den Ausführungen der Beklagten von einer Bezugsnahme auf diesen

Vertrag auszugehen und nicht von der Abhängigkeit vom Abschluss eines neuen

Rahmenvertrags, zumal mangels eines solchen neuen Vertrags auch nicht

festgehalten werden konnte, dass ein solcher die Verpflichtung zur Beibringung

einer Leistungsgarantie enthält. Genau diese Formulierung enthält aber der

Garantievertrag vom 12. Juni 2015 im Einklang mit der Formulierung im

Rahmenvertrag vom 8. Dezember 2012.

Wenn die

Beklagte nun in ihrer Berufung geltend macht, dass die Vereinbarung vom 12. Juni

2015 mit dem vorgenannten Rahmenvertrag nichts zu tun gehabt habe, sondern in

der Erwartung und unter der stillschweigenden Bedingung abgeschlossen worden

sei, dass sich die Klägerin und die E____ auf einen neuen Rahmenvertrag einigen

würden, so wird dies weder durch den Text der Vereinbarung noch durch den Ablauf

der Verhandlungen über den Abschluss der Vereinbarung gestützt. Die von der

Beklagten abgeschlossene Vereinbarung entspricht vom Wortlaut und vom Sinn her

der im Rahmenvertrag vom 8. Dezember 2012 geforderten Leistungsgarantie.

Bereits im genannten Rahmenvertrag war vorgesehen, dass diese Leistungsgarantie

auf erstes Verlangen unter Verzicht auf Einreden und Einwendungen («payable

upon first demand, being unconditional and irrevocable»; Klagebeilage 8, S. 5)

sein soll. Genau diesen Vorgaben entspricht die Vereinbarung vom 12. Juni

2015. Das Zivilgericht ist folglich zu Recht zum Schluss gelangt, dass der

Garantiefall nicht an einen erst noch abzuschliessenden Rahmenvertrag geknüpft

ist.

6. Sachentscheid

und Kostenentscheid im Berufungsverfahren

6.1 Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Zwischenentscheid vom 20.

Februar 2019 zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen ist.

6.2 Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beklagte die Kosten des

Berufungsverfahrens zu tragen und der Klägerin eine entsprechende

Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert

des vorliegenden Verfahrens beträgt EUR 927’917.70, zumal die Beklagte in ihrer

Berufung die (vollumfängliche) Abweisung der Klage vom 23. Mai 2016 beantragt.

Zinsen sind bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen (Art. 91 Abs.

1 ZPO). Auf eine Fremdwährung lautende Rechtsbegehren sind zum Umrechnungskurs

am Tag der Rechtshängigkeit umzurechnen (BGer 4A_274/2011 vom 3. November

2011 E. 1; OGer ZH LB19004 vom 3. Dezember 2019 E. 5). Somit beträgt der

Streitwert CHF 1'025'980.05 (1 EUR = CHF 1,10568 [Kurs am 26. Mai 2016,

vgl. https://www.oanda.com/lang/de/currency/converter, besucht am 8. April

2020]). Die Grundgebühr beträgt damit CHF 30'000.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung

mit § 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Aufgrund der Verfahrensbeschränkung auf einzelne Streitpunkte rechtfertigt sich

eine Ermässigung auf die Hälfte (§ 16 Abs. 1 lit. c GGR). Damit werden die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit CHF 15'000.– festgelegt.

Weiter hat die Beklagte

der Klägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

Das Grundhonorar beträgt CHF 48'000.– (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 12 der Honorarordnung

für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG]). Aufgrund der

Beschränkung des Verfahrens erfolgt ein Abzug um die Hälfte (§ 7 Abs. 1 HO). Zudem

ist im Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen (§ 12 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung beträgt somit CHF 16’000.–. Da die Klägerin

Sitz im Ausland hat und sie zudem keinen begründeten Antrag auf Zusprechung der

Parteientschädigung mit Mehrwertsteuer gestellt hat, wird die

Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen (vgl. Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],

Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 95 N 26; AGE ZK.2019.8 vom

15. Januar 2020 E. 3).

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Kammer):

://: Die Berufung gegen den Zwischenentscheid

des Zivilgerichts vom 20. Februar 2019 (K5.2016.14) wird abgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 15'000.–. Sie werden mit dem von der

Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im darüber

hinausgehenden Umfang von 5'000.– wird der Berufungsklägerin der Kostenvorschuss

zurückerstattet.

Die Berufungsklägerin bezahlt der Berufungsbeklagten

eine Parteientschädigung von 16'000.– für das Berufungsverfahren.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.