ZB.2019.17
Forderung aus Leistungsgarantie
2. April 2020Deutsch20 min
eine Tochtergesellschaft der A____ (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in [...]. Am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2019.17
ENTSCHEID
vom 2. April 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer,
lic. iur. André Equey, Dr. Carl
Gustav Mez, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt
Seiler
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. November 2018
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die B____ (nachfolgend:
Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [...]. Die Klägerin stand mit
der C____ (nachfolgend: C____) in einer vertraglichen Beziehung. Die C____ war
eine Tochtergesellschaft der A____ (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in [...]. Am
27. März 2014 unterzeichnete die Beklagte eine als «Leistungsgarantie» bezeichnete
Vereinbarung mit folgendem Wortlaut:
„Wir haben von der
Tatsache Kenntnis genommen, dass zwischen der B____ und der Firma C____ / der [...]
---- bestehend aus folgenden Firmen ----, vertreten durch ---- (nachstehend
Firma genannt) ein Vertrag über CHF 4‘800‘000.– (ein Vertrag = ZF2102.69;
ZF2104.59; ZF2800.16; ZF2800.21; ZF6269.54) abgeschlossen werden soll.
Vertragsgemäss ist eine
Leistungsgarantie beizubringen.
Im Auftrag der Firma
verpflichten wir uns hiermit unwiderruflich, der B____ auf ihr erstes
Verlangen, ungeachtet der Gültigkeit und Rechtwirkungen des vorerwähnten
Vertrages und unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden aus demselben, jede
Summe bis zu einem Maximalbetrag von CHF 800’000.– (in Worten
achthunderttausend Schweizer Franken) unverzüglich zu bezahlen, sobald uns die
schriftliche und rechtsgültig unterzeichnete Zahlungsaufforderung der B____
samt Bestätigung vorliegt, wonach die Firma ihren vertraglichen Verpflichtungen
nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist und der B____ der verlangte
Betrag im Zusammenhang mit dieser Garantie geschuldet ist.
Unser Garantieversprechen
gilt ab dessen Ausstellung und erlischt automatisch und vollumfänglich, wenn
nicht bis spätestens am
Datum: bis auf Weiteres
die Zahlungsaufforderung
der B____ sahnt erwähnter Bestätigung bei uns an obiger Adresse eingetroffen
ist.
Das Recht einer Partei,
eigene Schulden mit eigenen Forderungen gegenüber der anderen Partei zu
verrechnen, wird ausdrücklich wegbedungen.
Rechte und Pflichten aus
dieser Garantie kann eine Partei nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen
Partei abtreten.
Auf die vorliegende
Garantie ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
Ausschliesslicher
Gerichtsstand Ist Basel.“
Die
Leistungsgarantie enthielt weiter einen Verrechnungsausschluss, eine
Abtretungsbeschränkung sowie eine Rechtswahl für das schweizerische Recht und sah
einen ausschliesslichen Gerichtsstand in Basel vor. Die Klägerin, die C____ und
die Beklagte unterzeichneten am 30. April 2015 einen «Zahlungsplan», welcher
offene Forderungen in der Höhe von CHF 1,2 Mio. per 28. April 2015 aufwies.
Gemäss dem Abzahlungsplan sollten die Forderungen bis Ende Juni auf «den Wert
der vorhandenen Garantie von TCHF 800 zurückgeführt» werden. Eine von der C____
am 3. Dezember 2015 unterzeichnete Auflistung zeigt einen Betrag von insgesamt
CHF 853'757.40 auf. Mit Faxschreiben vom 2. August 2016 trat die Beklagte von
der Leistungsgarantie «mit sofortiger Wirkung» zurück und setzte der Klägerin
Frist bis zum 30. August 2016, um etwaige Forderungen daraus geltend zu machen.
Danach sehe sie die Garantie als erloschen an. Mit Einschreiben vom 29. September
2016 rief die Klägerin gegenüber der Beklagten die Leistungsgarantie ab. Sie
bestätigte in diesem Schreiben, dass die C____ ihren vertraglichen
Verpflichtungen ihr gegenüber nicht nachgekommen sei und ihr der verlangte
Betrag im Zusammenhang mit der Garantie geschuldet sei. Per 28. September 2016
verfüge sie gegenüber der C____ über offene und fällige Forderungen aus
Transportleistungen («namentlich gemäss den Transportleistungsverträgen
ZF2102.69, ZF2104.59, ZF2800.16, ZF2800.21 und ZF6269.54») im Gesamtbetrag von
CHF 888‘017.71 und EUR 85‘160.03. Am 15. Dezember 2016 eröffnete das
Zivilgericht Basel-Stadt über die C____ den Konkurs.
Mit Klage vom
26. April 2017 forderte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von CHF
800’000.– nebst Zins zu 5% seit dem 13. Oktober 2016, unter Vorbehalt von
Mehrforderungen. Auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichteten
die Parteien. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort die vollumfängliche
Abweisung der Klage. Nach einem doppelten Schriftenwechsel und weiteren
Eingaben respektive Editionen der Parteien fand am 22. November 2018 die
Hauptverhandlung statt. Das Zivilgericht hiess die Klage mit Entscheid vom
gleichen Tag gut und verurteilte die Beklagte zur Bezahlung von CHF 800’000.–
nebst Zins zu 5% seit dem 13. Oktober 2016.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beklagte am 24. Mai 2019 Berufung beim Appellationsgericht
Basel-Stadt. Darin beantragt sie die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts
vom 22. November 2018 und die Abweisung der Klage vom 26. April 2017. Mit
Berufungsantwort vom 25. Juni 2019 beantragt die Klägerin die Abweisung der Berufung.
Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. Für deren Beurteilung ist die
Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 91 Abs. 1 Ziff. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Überblick
über den angefochtenen Entscheid
Das Zivilgericht
bejahte zunächst seine Zuständigkeit gemäss dem sachlich anwendbaren Übereinkommen
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR
0.275.12). Die Parteien hätten in der Leistungsgarantie vom 27. März 2014
Basel als Gerichtsstand vorgesehen und sich wirksam auf die Anwendung von
Schweizer Recht geeinigt.
In materieller
Hinsicht führte das Zivilgericht aus, dass es sich bei der Leistungsgarantie
vom 14. März 2014 um eine bürgschaftsähnliche Garantie im Sinn von Art. 111 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) handle. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der
Vereinbarung («Leistungsgarantie», «unwiderrufliche» Verpflichtung zur
Bezahlung «jeder Summe bis zum Maximalbetrag von CHF 800'000.–» «auf deren
erstes Verlangen» und «ungeachtet von Gültigkeit und Rechtswirkungen des
Grundvertrages und unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden aus demselben»)
sowie aufgrund der gesamten Umstände (angefochtener Entscheid E. 4.1). Das
Zivilgericht führte weiter aus, dass die in der Leistungsvereinbarung genannten
Voraussetzungen für die Auslösung der Zahlungsgarantie erfüllt seien. Wie in
der Leistungsgarantie umschrieben, habe die Klägerin die Beklagte zur Zahlung
aufgefordert mit der Bestätigung, dass die C____ ihren vertraglichen
Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen sei und dass der
Klägerin der verlangte Betrag im Zusammenhang mit der Garantie geschuldet sei.
Damit seien sämtliche im Garantievertrag für die Auslösung der Zahlungspflicht enthaltenen
Voraussetzungen erfüllt. Dies genüge nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, um die Leistungsgarantie auszulösen, ohne dass von der Klägerin
eine weitere Substantiierung des Garantiefalls verlangt werden könne
(angefochtener Entscheid E. 4.2). Entgegen den Ausführungen der Beklagten
sei die Abrufung der Garantie auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Garantie sei
nicht beschränkt gewesen auf Leistungen aus dem Jahr 2014 oder auf im Zeitpunkt
des Abschlusses der Garantie bekannte Verträge. Dass die Garantie in ihrer
Gültigkeit nicht beschränkt gewesen sei, ergebe sich auch aus dem von der
Beklagten unterzeichneten Abzahlungsplan, mit welchem auf die «vorhandene
Leistungsgarantie» Bezug genommen worden sei. Die Leistungsgarantie werde somit
entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht zweckwidrig in Anspruch genommen
(angefochtener Entscheid E. 5.3). Die Behauptung der Beklagten, wonach die
C____ ihren gemäss Leistungsgarantie gesicherten Verpflichtungen, insbesondere
den Ausständen des Jahres 2014, vollumfänglich nachgekommen sei, sei weder anerkannt
noch bewiesen. Zudem handle es sich bei diesem Einwand um eine gewöhnliche
Streitigkeit aus dem Grundverhältnis, welches für die Inanspruchnahme der
Leistungsgarantie gar nicht relevant sei (angefochtener Entscheid E. 5.4).
Ebenfalls irrelevant sei der von der Beklagten am 2. August 2016 erklärte
«sofortige Rücktritt» der Beklagten von der Leistungsgarantie mit der Ansetzung
einer Frist zur Auslösung der Leistungsgarantie. Da die Leistungsgarantie die Geltungsdauer
der Garantie «bis auf Weiteres», d.h. unbefristet, definiere, stehe diese
Klausel einer einseitigen Kündigung durch die Beklagte entgegen (angefochtener
Entscheid E. 6).
3.
Rügen
der Beklagten im Berufungsverfahren
Wie bereits im
Verfahren vor Zivilgericht (vgl. Klageantwort, Rz. 7 ff; Duplik,
Rz. 5 ff.) macht die Beklagte in ihrer Berufung geltend, dass die Klägerin
die Leistungsgarantie für ausserhalb des Garantiezwecks liegende Leistungen und
damit zweckwidrig abgerufen habe. Die Beschränkung des Sicherungsumfangs auf
die in der Leistungsgarantie erwähnten Verträge ergebe sich aus dem Wortlaut
der Leistungsgarantie. Gesichert worden sei ein Vertrag über
CHF 4'800'000.–, was den erwarteten Leistungen gemäss den in der Garantie
aufgeführten Leistungsvereinbarungen entspreche. Damit sei die Garantie auch
auf den Geltungszeitraum dieser Vereinbarungen und somit auf Leistungen aus dem
Jahr 2014 beschränkt worden. Zusätzliche Leistungen aus anderen
Leistungsvereinbarungen könnten dagegen unmöglich vom Garantiezweck umfasst
sein. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Beklagten
mitunterzeichneten Abzahlungsvereinbarung vom 30. April 2015, da darin noch
Forderungen aus Leistungen aus dem Jahr 2014 offen gewesen seien, welche durch
die Garantie gesichert gewesen seien. Für zukünftige Leistungen sei stattdessen
eine Sicherung mittels Vorkasse vereinbart worden. Eine Ausweitung der Garantie
auf sämtliche Leistungen, welche die Klägerin für die C____ erbracht habe,
lasse sich weder dem Wortlaut der Garantie noch den einzelnen
Leistungsvereinbarungen entnehmen. Die Leistungsgarantie sei daher zweckwidrig
und rechtsmissbräuchlich abgerufen worden (Berufung, Rz. 14 ff.).
Sodann rügt die
Beklagte in ihrer Berufung, dass entgegen der Auffassung des Zivilgerichts bereits
durch Anerkennung der Klägerin erstellt sei, dass aus den in der
Leistungsgarantie vom 14. März 2014 genannten und für das Jahr 2014
geschlossenen Leistungsvereinbarungen ZF 2102.69; ZF 2104.59; ZF 2800.16; ZF
2800.21; ZF 6269.54 keine offenen Verbindlichkeiten mehr bestünden
(Berufung, Rz. 37 ff.).
4.
Qualifikation
der Leistungsgarantie vom 14. März 2014
Das
Zivilgericht
hat die Leistungsgarantie vom 27. März 2014 als bürgschaftsähnliche bzw.
selbständige Garantie im Sinn von Art. 111 OR qualifiziert. Dabei hat es
zutreffend ausgeführt, dass sich dies aus der Bezeichnung «Leistungsgarantie» ergebe,
sowie daraus, dass das Leistungsversprechen unwiderruflich auf erstes Verlangen
der Klägerin unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden abgegeben worden sei
(angefochtener Entscheid E. 4.1). Voraussetzung zur Auslösung der Garantie
ist gemäss den klaren Bestimmungen Leistungsgarantie vom 27. März 2014 allein,
dass der Beklagten als «Garantin» eine «schriftliche und rechtsgültig
unterzeichnete Zahlungsaufforderung [der Klägerin] samt Bestätigung vorliegt,
wonach [die C____] ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht
vollständig nachgekommen ist und [der Klägerin] der verlangte Betrag im
Zusammenhang mit dieser Garantie geschuldet ist». Damit wird die Pflicht zur
Auszahlung der Garantiesumme von der einseitigen Erklärung der Klägerin als
«Begünstigter» abhängig gemacht und nicht von anderen materiellen
Voraussetzungen. Dies entspricht der Definition einer bürgschaftsähnlichen bzw. selbständigen
Garantie oder Garantie im engeren Sinn, die sich in irgendeiner Weise auf ein
Schuldverhältnis bezieht, das dem Begünstigten einen Anspruch auf Leistung
eines Dritten gibt. Mit einer bürgschaftsähnlichen Garantie soll diese Leistung
gesichert werden, gleichgültig, ob sie tatsächlich geschuldet ist oder nicht;
die Verpflichtung gilt damit auch für den Fall, dass die Schuldpflicht nie
entstanden ist, wegfällt oder nicht erzwingbar ist (BGer 5A_15/2018 vom 16. April
2019.
E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 138 III 241 E. 3.2 S.
244; BGer 4A_111/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.3). Sowohl aus dem
Wortlaut der Leistungsgarantie vom 27. März 2014 als auch aus dem
Textzusammenhang geht klar hervor, dass es für die Frage der Pflicht zur
Zahlung der Garantiesumme nicht erforderlich ist, dass die Klägerin gegenüber
der Garantin aufzeigt oder gar nachweist, dass eine Grundforderung aus einem
Grundverhältnis besteht oder dass die Beklagte entsprechende Einwände oder
Einreden erheben könnte. Vielmehr ist die Garantiesumme nach Eingang der
Zahlungsaufforderung unverzüglich zu bezahlen, auf erstes Verlangen, unter
Verzicht auf Einwendungen und Einreden. Es liegt folglich keine Akzessorietät
zu einer Grundforderung vor; die Garantieleistung hängt somit nicht vom Bestand
oder der Gültigkeit einer Grundforderung ab, wie es bei der Bürgschaft der Fall
ist (vgl. dazu BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.1 mit
weiteren Hinweisen). Etwas Anderes ergibt sich entgegen den Ausführungen der
Beklagten auch nicht aus dem Einleitungssatz in der Leistungsgarantie, in
welcher «von der Tatsache Kenntnis genommen [wird], dass zwischen der Klägerin
und der [C____] ein Vertrag über CHF 4'800’00.– (ein Vertrag = ZF 2102.69, ZF
2800.16; ZF 2800.21; ZF 6269.54) abgeschlossen werden soll» und dass
«vertragsgemäss eine Leistungsgarantie beizubringen» sei. Es handelt sich
gemäss dem klaren Aufbau des Textes der Leistungsgarantie um die einleitende
Beschreibung der Motive für die Abgabe der nachfolgend deutlich als nicht
akzessorisch umschriebenen Leistungsgarantie. Mit dieser Umschreibung (auf
erstes Verlangen unter Verzicht auf Einreden und Einwendungen) haben die
Parteien zum Ausdruck gebracht, dass eine Bezugnahme auf ein vertragliches
Grundverhältnis bzw. die Prüfung von dessen Umfang und Gültigkeit für die
Auslösung der Garantie nicht erforderlich ist.
Die
Qualifikation der Leistungsgarantie vom 14. März 2014 als
bürgschaftsähnliche, d.h. selbständige, abstrakte Garantie nach Art. 111 OR
durch das Zivilgericht ist somit nicht zu beanstanden.
5.
Umfang der Leistungsgarantie
vom 14. März 2014
5.1
Die
Beklagte behauptet, dass die Klägerin die Leistungsgarantie zweckwidrig und
damit rechtsmissbräuchlich abgerufen habe, da sich der Garantiezweck auf
Leistungen beschränke, welche die Klägerin unter den für das Jahr 2014
geschlossenen Leistungsvereinbarungen zu erbringen hatte. Entgegen den
Ausführungen der Beklagten geht aus der Leistungsgarantie jedoch in keiner
Weise eine Beschränkung auf Leistungen hervor, welche innerhalb eines
Gültigkeitszeitraums von einzelnen Leistungsvereinbarungen oder im Jahr 2014
erbracht wurden. Vielmehr wurde explizit vermerkt, dass die Leistungsgarantie
ab deren Ausstellung «bis auf Weiteres» gelte. Damit wird nicht auf eine
Laufzeit eines Vertrags aus dem Grundverhältnis Bezug genommen. Dass sich die
Gültigkeit der Leistungsgarantie nicht aus der Laufzeit bzw. Gültigkeit eines
Grundvertrags ergibt und somit auch nicht von dieser abhängt, ergibt sich nicht
nur aus dem Verzicht auf Einreden und Einwendungen aus einem solchen
Grundverhältnis und der damit einhergehenden nicht akzessorischen Natur der
Leistungsgarantie, sondern auch aus der Tatsache, dass das Garantieversprechen
ab dessen Ausstellung gilt, obwohl ein einleitend erwähnter «Vertrag» zwischen
der Klägerin und der C____ erst abgeschlossen werden soll. Die Leistungsgarantie
war somit unmittelbar nach deren Ausstellung wirksam, obwohl der eingangs
erwähnte Vertrag (respektive die dort aufgeführten Leistungsvereinbarungen)
noch nicht abgeschlossen war. Auch daraus ergibt sich, dass die
Leistungsgarantie nicht von diesen einzelnen Leistungsvereinbarungen abhängig
sein soll, sondern abstrakte Geltung beansprucht. Damit einher geht der in der
Leistungsgarantie aufgeführte Verzicht auf Einreden und Einwendungen aus dem
Grundverhältnis. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Beklagten nichts,
dass die in der Leistungsgarantie erwähnten Leistungsvereinbarungen gemäss den
Behauptungen der Beklagten kurz vor dem Abschluss standen.
Das Zivilgericht
hat weiter berücksichtigt, dass auch in den Jahren 2015 und 2016 unter der in
der Leistungsgarantie aufgeführten Vertragsnummer ZF 2102.96
Leistungsvereinbarungen mit verschiedenen Laufzeiten vereinbart worden sind (angefochtener
Entscheid E. 5.3.1). Dies wird von der Beklagten in der Berufung explizit
anerkannt (Berufung, Rz. 33). Das Zivilgericht hat auch daraus zu Recht
abgeleitet, dass mit der Erwähnung einzelner Nummern von zukünftig zwischen der
Klägerin und der C____ geplanten Leistungsvereinbarungen keine Beschränkung der
Geltung der Leistungsgarantie auf Vereinbarungen mit einer bestimmten Laufzeit
verbunden sein konnte und die Laufzeit der Leistungsgarantie folglich nicht an
eine bestimmte Laufzeit von einzelnen vorgesehenen Leistungsvereinbarungen
gekoppelt war, sondern vielmehr von diesen unabhängig gemäss der eigenständigen
Bestimmung in der Leistungsgarantie bis auf Weiteres gültig war.
5.2
In
Bezug auf den Abzahlungsplan vom 30. April 2015 ist darauf hinzuweisen, dass die
Beklagte diesen mitunterzeichnet hat. Daraus folgt, dass auch sie nicht der Ansicht
war, dass die Leistungsgarantie auf Leistungen aus dem Jahr 2014 beschränkt
war. In der Auflistung der offenen Forderungen, welche gemäss dem
Abzahlungsplan «auf den Wert der vorhandenen Garantie von TCHF 800
zurückgeführt und daraufhin bis Ende 2015 auf TCHF 300» reduziert werden
sollten, wird keinerlei Unterscheidung gemacht zwischen Forderungen aufgrund
von Leistungen aus dem Jahr 2014 und solchen aus einem späteren Zeitraum. Es
wird vielmehr allgemein von den Transportvereinbarungen gesprochen. Aufgelistet
und somit gemäss übereinstimmender Willenserklärung relevant war
ausschliesslich die jeweilige Gesamtsumme der offenen Forderungen aus
Transportvereinbarungen zwischen der Klägerin und der C____, welche auf den
«Wert der vorhandenen Garantie von TCHF 800» zurückgeführt werden soll. Mit
dieser Vereinbarung, welche unbestrittenermassen auch von der Beklagten
unterzeichnet worden ist, wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die erwähnte
«vorhandene Garantie» für diese Forderungen im Wesentlichen gar nicht relevant
wäre.
Keine
Beschränkung ergibt sich schliesslich aus dem Hinweis in der Leistungsgarantie
auf das Volumen des abzuschliessenden «Vertrages» über CHF 4'800'000.–.
Dass dieses Volumen in den folgenden Jahren überschritten wurde, wirkte sich
nicht auf die Höhe der fix festgelegten Garantiesumme aus. Aus diesem Grund
haben die Parteien der Leistungsvereinbarungen in dem auch von der Beklagten
unterzeichneten Abzahlungsplan vom 30. April 2015 festgelegt, dass der Betrag
der offenen Forderungen auf den «Bestand der vorhandenen Garantie von TCHF 800
zurückgeführt» werden soll. Damit haben die Parteien übereinstimmend zum
Ausdruck gebracht, dass die Garantie nach wie vor (im unveränderten Umfang von
CHF 800'000.–) gültig und wirksam ist. Auch mit der in diesem Abzahlungsplan
vereinbarten Umstellung der Zahlungskonditionen auf «Vorkasse» wurde die «vorhandene
Garantie» nicht etwa ersetzt. Vielmehr war dies offensichtlich eine Massnahme,
um die ausstehenden Forderungen aus Leistungsaufträgen nach Möglichkeit nicht
noch weiter anwachsen zu lassen. Gleichzeitig wurde aber im Abzahlungsplan eine
Regelung für den Fall festgehalten, dass trotz dieser Massnahme auch weiterhin
neue unbezahlte Forderungen entstehen. Von einer zeitlichen oder inhaltlichen
Beschränkung der Geltung der «vorhandenen Garantie von TCHF 800» war im Abzahlungsplan
keine Rede.
5.3
Nach
dem Ausgeführten lässt sich weder aus der Leistungsgarantie vom 27. März
2014.
noch aus den Leistungsvereinbarungen noch aus dem Abzahlungsplan vom 30.
April 2015 eine Beschränkung des Garantiezwecks auf Leistungen entnehmen, die
während eines bestimmten Zeitraums zu erbringen seien. Dass die Klägerin die
Leistungsgarantie zweckwidrig abgerufen habe, ist somit nicht erstellt.
6.
Vollständige Erfüllung der
Verpflichtungen für das Jahr 2014 durch die C____
6.1
Aufgrund
der fehlenden Akzessorietät der Leistungsgarantie vom 14. März 2014 (vgl. oben
E. 4) kann sich die Beklagte grundsätzlich nicht auf den Einwand berufen,
die C____ sei ihren Verpflichtungen aus allen in der Leistungsgarantie
genannten Verträgen, sicher aber den Ausständen des Jahres 2014, vollumfänglich
nachgekommen. Denn damit werden entgegen dem Wortlaut und dem Charakter der
selbständigen Leistungsgarantie Einwände aus dem Grundverhältnis vorgebracht.
Wie das
Zivilgericht ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 5.1), findet die
fehlende Akzessorietät der Garantie von einem Grundverhältnis dort ihre
Grenzen, wo sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich beansprucht wird. Der
Einwand des Rechtsmissbrauchs kommt namentlich bei fehlender Berechtigung des
Gläubigers aus dem Valutaverhältnis in Betracht, etwa weil der Hauptschuldner
seine Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber bereits unzweifelhaft vollständig
erfüllt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet die
Verweigerung der Zahlung wegen Rechtsmissbrauchs jedoch die absolute Ausnahme
und kommt nur dann in Frage, wenn der Rechtsmissbrauch offensichtlich bzw. evident
ist. Die den Rechtsmissbrauch begründenden Tatsachen müssen offensichtlich und
sofort beweisbar sein. Es dürfen keine zusätzlichen Nachforschungen
erforderlich sein, um einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch auszuweisen. Mit
anderen Worten müssen bezüglich des geltend gemachten Rechtsmissbrauchs absolut
klare Verhältnisse vorliegen, die keinen Zweifel offen lassen. Denn es wäre mit
dem Prinzip der Unabhängigkeit der nicht akzessorischen Garantie, mithin dem
Ausschluss von Einreden und Einwendungen aus dem Valutaverhältnis, unvereinbar,
wenn der Garant die Zahlung bereits bei blossen Zweifeln verweigern könnte, um
diese dann später im Rahmen eines Zivilverfahrens durch entsprechende
Nachforschungen oder Editionsanträge aufzuklären (vgl. zum Ganzen BGer
4A_111/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).
6.2
Das
Zivilgericht hat sodann zu Recht ausgeführt, dass die Beklagte für die
Behauptung, wonach aus den vom Garantieversprechen umfassten Leistungen aus dem
Jahr 2014 gar keine offenen Forderungen mehr bestünden, keinen Beweis erbringen
konnte (angefochtener Entscheid E. 5.4).
Die Beklagte
behauptet in der Berufung erneut, dass die Klägerin anerkannt habe, dass keine
offenen Leistungen aus dem Jahr 2014 mehr bestünden und dass das Zivilgericht
mit ihrer Auffassung somit Art. 150 und Art. 152 ZPO verletzt habe (Berufung,
Rz. 41 ff.). Da nicht erstellt ist, dass sich der Garantiezweck auf Leistungen
beschränkt, die während eines bestimmten Zeitraums zu erbringen waren
(vgl. oben E. 5), ist dieses Vorbringen zum Vornherein nicht
geeignet, eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Abrufung der Garantie
nachzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte in der
Berufung offensichtlich selbst zumindest von einer impliziten Bestreitung durch
die Klägerin ausgeht, wenn sie geltend macht, dass ein «Grossteil der
Forderungen Buchungs- und Belegdaten aus den Jahren 2015 und 2016 aufweisen [würden]
und somit auch in diesen Jahren erbrachte Transportleistungen [betroffen
hätten]» (vgl. Berufung, Rz. 45). Die Klägerin weist in ihrer
Berufungsantwort zu Recht darauf hin, dass eine Zuordnung einer noch offenen
Forderung zu den Vereinbarungen aus dem Jahr 2014 einerseits oder denjenigen
aus den Jahren 2015 und 2016 andererseits für die Gültigkeit und Wirksamkeit
des Garantieversprechens nicht relevant ist (Berufungsantwort, Rz. 21 ff.).
In dem auch von der Beklagten mitunterzeichneten Abzahlungsplan wurde demgemäss
keine Unterscheidung gemacht zwischen Forderungen, welche aus dem Jahr 2014
stammen und solchen, die danach entstanden sind. Daraus kann die Beklagte nicht
ableiten, dass die Klägerin anerkannt habe, dass aus den Verträgen aus dem Jahr
2014.
keine Ausstände mehr bestünden. Selbst die Beklagte macht in ihrer
Berufung lediglich geltend, dass sich aus der Klagebeilage 4 ergebe, dass ein
Grossteil des Forderungsausstands Leistungen betreffe, die in den Jahren 2015
und 2016 erbracht worden seien. Damit anerkennt die Beklagte aber gleichzeitig,
dass ein anderer Teil der offenen Forderung Leistungen betraf, deren Sicherung
durch die Leistungsgarantie durch die Beklagte nicht bestritten wird. Diese
Ausführungen stehen daher im Widerspruch zur Behauptung der vollständigen
Erfüllung des im Zusammenhang mit der Leistungsgarantie gesicherten
Valutaverhältnisses.
Insgesamt ist
festzuhalten, dass die Beklagte eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche
Beanspruchung der Garantie im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
darlegen konnte. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufung
erfolgte die Auslösung der Garantie im Einklang mit den Bestimmungen des
Garantieversprechens und weder zweckwidrig noch rechtsmissbräuchlich.
7.
Sachentscheid
und Kostenentscheid im Berufungsverfahren
7.1
Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufung der Beklagten
abzuweisen und der Zivilgerichtsentscheid vom 22. November 2018 zu
bestätigen ist.
7.2
Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beklagte die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen und der Klägerin eine entsprechende
Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert
des vorliegenden Verfahrens beträgt CHF 800'000.–. Zinsen sind bei der
Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens werden auf CHF 20'000.– festgesetzt (§ 12 Abs. 1 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG
154.810]).
Weiter hat die
Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu
bezahlen. Das Grundhonorar beträgt CHF 40'000.– (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff.
12.
der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt
[HO, SG]), wobei im Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist
(§ 12 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung beträgt somit CHF 26’700.–.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 22. November 2018 (K5.2017.6) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 20'000.–.
Die Berufungsklägerin bezahlt der Berufungsbeklagten
eine Parteientschädigung von CHF 26’700.– für das Berufungsverfahren.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.