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Entscheid

ZB.2019.17

Forderung aus Leistungsgarantie

2. April 2020Deutsch20 min

eine Tochtergesellschaft der A____ (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in [...]. Am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZB.2019.17

ENTSCHEID

vom 2. April 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer,

lic. iur. André Equey, Dr. Carl

Gustav Mez, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt

Seiler

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. November 2018

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die B____ (nachfolgend:

Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [...]. Die Klägerin stand mit

der C____ (nachfolgend: C____) in einer vertraglichen Beziehung. Die C____ war

eine Tochtergesellschaft der A____ (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in [...]. Am

27. März 2014 unterzeichnete die Beklagte eine als «Leistungsgarantie» bezeichnete

Vereinbarung mit folgendem Wortlaut:

„Wir haben von der

Tatsache Kenntnis genommen, dass zwischen der B____ und der Firma C____ / der [...]

---- bestehend aus folgenden Firmen ----, vertreten durch ---- (nachstehend

Firma genannt) ein Vertrag über CHF 4‘800‘000.– (ein Vertrag = ZF2102.69;

ZF2104.59; ZF2800.16; ZF2800.21; ZF6269.54) abgeschlossen werden soll.

Vertragsgemäss ist eine

Leistungsgarantie beizubringen.

Im Auftrag der Firma

verpflichten wir uns hiermit unwiderruflich, der B____ auf ihr erstes

Verlangen, ungeachtet der Gültigkeit und Rechtwirkungen des vorerwähnten

Vertrages und unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden aus demselben, jede

Summe bis zu einem Maximalbetrag von CHF 800’000.– (in Worten

achthunderttausend Schweizer Franken) unverzüglich zu bezahlen, sobald uns die

schriftliche und rechtsgültig unterzeichnete Zahlungsaufforderung der B____

samt Bestätigung vorliegt, wonach die Firma ihren vertraglichen Verpflichtungen

nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist und der B____ der verlangte

Betrag im Zusammenhang mit dieser Garantie geschuldet ist.

Unser Garantieversprechen

gilt ab dessen Ausstellung und erlischt automatisch und vollumfänglich, wenn

nicht bis spätestens am

Datum: bis auf Weiteres

die Zahlungsaufforderung

der B____ sahnt erwähnter Bestätigung bei uns an obiger Adresse eingetroffen

ist.

Das Recht einer Partei,

eigene Schulden mit eigenen Forderungen gegenüber der anderen Partei zu

verrechnen, wird ausdrücklich wegbedungen.

Rechte und Pflichten aus

dieser Garantie kann eine Partei nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen

Partei abtreten.

Auf die vorliegende

Garantie ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

Ausschliesslicher

Gerichtsstand Ist Basel.“

Die

Leistungsgarantie enthielt weiter einen Verrechnungsausschluss, eine

Abtretungsbeschränkung sowie eine Rechtswahl für das schweizerische Recht und sah

einen ausschliesslichen Gerichtsstand in Basel vor. Die Klägerin, die C____ und

die Beklagte unterzeichneten am 30. April 2015 einen «Zahlungsplan», welcher

offene Forderungen in der Höhe von CHF 1,2 Mio. per 28. April 2015 aufwies.

Gemäss dem Abzahlungsplan sollten die Forderungen bis Ende Juni auf «den Wert

der vorhandenen Garantie von TCHF 800 zurückgeführt» werden. Eine von der C____

am 3. Dezember 2015 unterzeichnete Auflistung zeigt einen Betrag von insgesamt

CHF 853'757.40 auf. Mit Faxschreiben vom 2. August 2016 trat die Beklagte von

der Leistungsgarantie «mit sofortiger Wirkung» zurück und setzte der Klägerin

Frist bis zum 30. August 2016, um etwaige Forderungen daraus geltend zu machen.

Danach sehe sie die Garantie als erloschen an. Mit Einschreiben vom 29. September

2016 rief die Klägerin gegenüber der Beklagten die Leistungsgarantie ab. Sie

bestätigte in diesem Schreiben, dass die C____ ihren vertraglichen

Verpflichtungen ihr gegenüber nicht nachgekommen sei und ihr der verlangte

Betrag im Zusammenhang mit der Garantie geschuldet sei. Per 28. September 2016

verfüge sie gegenüber der C____ über offene und fällige Forderungen aus

Transportleistungen («namentlich gemäss den Transportleistungsverträgen

ZF2102.69, ZF2104.59, ZF2800.16, ZF2800.21 und ZF6269.54») im Gesamtbetrag von

CHF 888‘017.71 und EUR 85‘160.03. Am 15. Dezember 2016 eröffnete das

Zivilgericht Basel-Stadt über die C____ den Konkurs.

Mit Klage vom

26. April 2017 forderte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von CHF

800’000.– nebst Zins zu 5% seit dem 13. Oktober 2016, unter Vorbehalt von

Mehrforderungen. Auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichteten

die Parteien. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort die vollumfängliche

Abweisung der Klage. Nach einem doppelten Schriftenwechsel und weiteren

Eingaben respektive Editionen der Parteien fand am 22. November 2018 die

Hauptverhandlung statt. Das Zivilgericht hiess die Klage mit Entscheid vom

gleichen Tag gut und verurteilte die Beklagte zur Bezahlung von CHF 800’000.–

nebst Zins zu 5% seit dem 13. Oktober 2016.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beklagte am 24. Mai 2019 Berufung beim Appellationsgericht

Basel-Stadt. Darin beantragt sie die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts

vom 22. November 2018 und die Abweisung der Klage vom 26. April 2017. Mit

Berufungsantwort vom 25. Juni 2019 beantragt die Klägerin die Abweisung der Berufung.

Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen

der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Auf die frist- und

formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. Für deren Beurteilung ist die

Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 91 Abs. 1 Ziff. 3 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Überblick

über den angefochtenen Entscheid

Das Zivilgericht

bejahte zunächst seine Zuständigkeit gemäss dem sachlich anwendbaren Übereinkommen

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR

0.275.12). Die Parteien hätten in der Leistungsgarantie vom 27. März 2014

Basel als Gerichtsstand vorgesehen und sich wirksam auf die Anwendung von

Schweizer Recht geeinigt.

In materieller

Hinsicht führte das Zivilgericht aus, dass es sich bei der Leistungsgarantie

vom 14. März 2014 um eine bürgschaftsähnliche Garantie im Sinn von Art. 111 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) handle. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der

Vereinbarung («Leistungsgarantie», «unwiderrufliche» Verpflichtung zur

Bezahlung «jeder Summe bis zum Maximalbetrag von CHF 800'000.–» «auf deren

erstes Verlangen» und «ungeachtet von Gültigkeit und Rechtswirkungen des

Grundvertrages und unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden aus demselben»)

sowie aufgrund der gesamten Umstände (angefochtener Entscheid E. 4.1). Das

Zivilgericht führte weiter aus, dass die in der Leistungsvereinbarung genannten

Voraussetzungen für die Auslösung der Zahlungsgarantie erfüllt seien. Wie in

der Leistungsgarantie umschrieben, habe die Klägerin die Beklagte zur Zahlung

aufgefordert mit der Bestätigung, dass die C____ ihren vertraglichen

Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen sei und dass der

Klägerin der verlangte Betrag im Zusammenhang mit der Garantie geschuldet sei.

Damit seien sämtliche im Garantievertrag für die Auslösung der Zahlungspflicht enthaltenen

Voraussetzungen erfüllt. Dies genüge nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, um die Leistungsgarantie auszulösen, ohne dass von der Klägerin

eine weitere Substantiierung des Garantiefalls verlangt werden könne

(angefochtener Entscheid E. 4.2). Entgegen den Ausführungen der Beklagten

sei die Abrufung der Garantie auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Garantie sei

nicht beschränkt gewesen auf Leistungen aus dem Jahr 2014 oder auf im Zeitpunkt

des Abschlusses der Garantie bekannte Verträge. Dass die Garantie in ihrer

Gültigkeit nicht beschränkt gewesen sei, ergebe sich auch aus dem von der

Beklagten unterzeichneten Abzahlungsplan, mit welchem auf die «vorhandene

Leistungsgarantie» Bezug genommen worden sei. Die Leistungsgarantie werde somit

entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht zweckwidrig in Anspruch genommen

(angefochtener Entscheid E. 5.3). Die Behauptung der Beklagten, wonach die

C____ ihren gemäss Leistungsgarantie gesicherten Verpflichtungen, insbesondere

den Ausständen des Jahres 2014, vollumfänglich nachgekommen sei, sei weder anerkannt

noch bewiesen. Zudem handle es sich bei diesem Einwand um eine gewöhnliche

Streitigkeit aus dem Grundverhältnis, welches für die Inanspruchnahme der

Leistungsgarantie gar nicht relevant sei (angefochtener Entscheid E. 5.4).

Ebenfalls irrelevant sei der von der Beklagten am 2. August 2016 erklärte

«sofortige Rücktritt» der Beklagten von der Leistungsgarantie mit der Ansetzung

einer Frist zur Auslösung der Leistungsgarantie. Da die Leistungsgarantie die Geltungsdauer

der Garantie «bis auf Weiteres», d.h. unbefristet, definiere, stehe diese

Klausel einer einseitigen Kündigung durch die Beklagte entgegen (angefochtener

Entscheid E. 6).

3.

Rügen

der Beklagten im Berufungsverfahren

Wie bereits im

Verfahren vor Zivilgericht (vgl. Klageantwort, Rz. 7 ff; Duplik,

Rz. 5 ff.) macht die Beklagte in ihrer Berufung geltend, dass die Klägerin

die Leistungsgarantie für ausserhalb des Garantiezwecks liegende Leistungen und

damit zweckwidrig abgerufen habe. Die Beschränkung des Sicherungsumfangs auf

die in der Leistungsgarantie erwähnten Verträge ergebe sich aus dem Wortlaut

der Leistungsgarantie. Gesichert worden sei ein Vertrag über

CHF 4'800'000.–, was den erwarteten Leistungen gemäss den in der Garantie

aufgeführten Leistungsvereinbarungen entspreche. Damit sei die Garantie auch

auf den Geltungszeitraum dieser Vereinbarungen und somit auf Leistungen aus dem

Jahr 2014 beschränkt worden. Zusätzliche Leistungen aus anderen

Leistungsvereinbarungen könnten dagegen unmöglich vom Garantiezweck umfasst

sein. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Beklagten

mitunterzeichneten Abzahlungsvereinbarung vom 30. April 2015, da darin noch

Forderungen aus Leistungen aus dem Jahr 2014 offen gewesen seien, welche durch

die Garantie gesichert gewesen seien. Für zukünftige Leistungen sei stattdessen

eine Sicherung mittels Vorkasse vereinbart worden. Eine Ausweitung der Garantie

auf sämtliche Leistungen, welche die Klägerin für die C____ erbracht habe,

lasse sich weder dem Wortlaut der Garantie noch den einzelnen

Leistungsvereinbarungen entnehmen. Die Leistungsgarantie sei daher zweckwidrig

und rechtsmissbräuchlich abgerufen worden (Berufung, Rz. 14 ff.).

Sodann rügt die

Beklagte in ihrer Berufung, dass entgegen der Auffassung des Zivilgerichts bereits

durch Anerkennung der Klägerin erstellt sei, dass aus den in der

Leistungsgarantie vom 14. März 2014 genannten und für das Jahr 2014

geschlossenen Leistungsvereinbarungen ZF 2102.69; ZF 2104.59; ZF 2800.16; ZF

2800.21; ZF 6269.54 keine offenen Verbindlichkeiten mehr bestünden

(Berufung, Rz. 37 ff.).

4.

Qualifikation

der Leistungsgarantie vom 14. März 2014

Das

Zivilgericht

hat die Leistungsgarantie vom 27. März 2014 als bürgschaftsähnliche bzw.

selbständige Garantie im Sinn von Art. 111 OR qualifiziert. Dabei hat es

zutreffend ausgeführt, dass sich dies aus der Bezeichnung «Leistungsgarantie» ergebe,

sowie daraus, dass das Leistungsversprechen unwiderruflich auf erstes Verlangen

der Klägerin unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden abgegeben worden sei

(angefochtener Entscheid E. 4.1). Voraussetzung zur Auslösung der Garantie

ist gemäss den klaren Bestimmungen Leistungsgarantie vom 27. März 2014 allein,

dass der Beklagten als «Garantin» eine «schriftliche und rechtsgültig

unterzeichnete Zahlungsaufforderung [der Klägerin] samt Bestätigung vorliegt,

wonach [die C____] ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht

vollständig nachgekommen ist und [der Klägerin] der verlangte Betrag im

Zusammenhang mit dieser Garantie geschuldet ist». Damit wird die Pflicht zur

Auszahlung der Garantiesumme von der einseitigen Erklärung der Klägerin als

«Begünstigter» abhängig gemacht und nicht von anderen materiellen

Voraussetzungen. Dies entspricht der Definition einer bürgschaftsähnlichen bzw. selbständigen

Garantie oder Garantie im engeren Sinn, die sich in irgendeiner Weise auf ein

Schuldverhältnis bezieht, das dem Begünstigten einen Anspruch auf Leistung

eines Dritten gibt. Mit einer bürgschaftsähnlichen Garantie soll diese Leistung

gesichert werden, gleichgültig, ob sie tatsächlich geschuldet ist oder nicht;

die Verpflichtung gilt damit auch für den Fall, dass die Schuldpflicht nie

entstanden ist, wegfällt oder nicht erzwingbar ist (BGer 5A_15/2018 vom 16. April

2019.

E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 138 III 241 E. 3.2 S.

244; BGer 4A_111/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.3). Sowohl aus dem

Wortlaut der Leistungsgarantie vom 27. März 2014 als auch aus dem

Textzusammenhang geht klar hervor, dass es für die Frage der Pflicht zur

Zahlung der Garantiesumme nicht erforderlich ist, dass die Klägerin gegenüber

der Garantin aufzeigt oder gar nachweist, dass eine Grundforderung aus einem

Grundverhältnis besteht oder dass die Beklagte entsprechende Einwände oder

Einreden erheben könnte. Vielmehr ist die Garantiesumme nach Eingang der

Zahlungsaufforderung unverzüglich zu bezahlen, auf erstes Verlangen, unter

Verzicht auf Einwendungen und Einreden. Es liegt folglich keine Akzessorietät

zu einer Grundforderung vor; die Garantieleistung hängt somit nicht vom Bestand

oder der Gültigkeit einer Grundforderung ab, wie es bei der Bürgschaft der Fall

ist (vgl. dazu BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.1 mit

weiteren Hinweisen). Etwas Anderes ergibt sich entgegen den Ausführungen der

Beklagten auch nicht aus dem Einleitungssatz in der Leistungsgarantie, in

welcher «von der Tatsache Kenntnis genommen [wird], dass zwischen der Klägerin

und der [C____] ein Vertrag über CHF 4'800’00.– (ein Vertrag = ZF 2102.69, ZF

2800.16; ZF 2800.21; ZF 6269.54) abgeschlossen werden soll» und dass

«vertragsgemäss eine Leistungsgarantie beizubringen» sei. Es handelt sich

gemäss dem klaren Aufbau des Textes der Leistungsgarantie um die einleitende

Beschreibung der Motive für die Abgabe der nachfolgend deutlich als nicht

akzessorisch umschriebenen Leistungsgarantie. Mit dieser Umschreibung (auf

erstes Verlangen unter Verzicht auf Einreden und Einwendungen) haben die

Parteien zum Ausdruck gebracht, dass eine Bezugnahme auf ein vertragliches

Grundverhältnis bzw. die Prüfung von dessen Umfang und Gültigkeit für die

Auslösung der Garantie nicht erforderlich ist.

Die

Qualifikation der Leistungsgarantie vom 14. März 2014 als

bürgschaftsähnliche, d.h. selbständige, abstrakte Garantie nach Art. 111 OR

durch das Zivilgericht ist somit nicht zu beanstanden.

5.

Umfang der Leistungsgarantie

vom 14. März 2014

5.1

Die

Beklagte behauptet, dass die Klägerin die Leistungsgarantie zweckwidrig und

damit rechtsmissbräuchlich abgerufen habe, da sich der Garantiezweck auf

Leistungen beschränke, welche die Klägerin unter den für das Jahr 2014

geschlossenen Leistungsvereinbarungen zu erbringen hatte. Entgegen den

Ausführungen der Beklagten geht aus der Leistungsgarantie jedoch in keiner

Weise eine Beschränkung auf Leistungen hervor, welche innerhalb eines

Gültigkeitszeitraums von einzelnen Leistungsvereinbarungen oder im Jahr 2014

erbracht wurden. Vielmehr wurde explizit vermerkt, dass die Leistungsgarantie

ab deren Ausstellung «bis auf Weiteres» gelte. Damit wird nicht auf eine

Laufzeit eines Vertrags aus dem Grundverhältnis Bezug genommen. Dass sich die

Gültigkeit der Leistungsgarantie nicht aus der Laufzeit bzw. Gültigkeit eines

Grundvertrags ergibt und somit auch nicht von dieser abhängt, ergibt sich nicht

nur aus dem Verzicht auf Einreden und Einwendungen aus einem solchen

Grundverhältnis und der damit einhergehenden nicht akzessorischen Natur der

Leistungsgarantie, sondern auch aus der Tatsache, dass das Garantieversprechen

ab dessen Ausstellung gilt, obwohl ein einleitend erwähnter «Vertrag» zwischen

der Klägerin und der C____ erst abgeschlossen werden soll. Die Leistungsgarantie

war somit unmittelbar nach deren Ausstellung wirksam, obwohl der eingangs

erwähnte Vertrag (respektive die dort aufgeführten Leistungsvereinbarungen)

noch nicht abgeschlossen war. Auch daraus ergibt sich, dass die

Leistungsgarantie nicht von diesen einzelnen Leistungsvereinbarungen abhängig

sein soll, sondern abstrakte Geltung beansprucht. Damit einher geht der in der

Leistungsgarantie aufgeführte Verzicht auf Einreden und Einwendungen aus dem

Grundverhältnis. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Beklagten nichts,

dass die in der Leistungsgarantie erwähnten Leistungsvereinbarungen gemäss den

Behauptungen der Beklagten kurz vor dem Abschluss standen.

Das Zivilgericht

hat weiter berücksichtigt, dass auch in den Jahren 2015 und 2016 unter der in

der Leistungsgarantie aufgeführten Vertragsnummer ZF 2102.96

Leistungsvereinbarungen mit verschiedenen Laufzeiten vereinbart worden sind (angefochtener

Entscheid E. 5.3.1). Dies wird von der Beklagten in der Berufung explizit

anerkannt (Berufung, Rz. 33). Das Zivilgericht hat auch daraus zu Recht

abgeleitet, dass mit der Erwähnung einzelner Nummern von zukünftig zwischen der

Klägerin und der C____ geplanten Leistungsvereinbarungen keine Beschränkung der

Geltung der Leistungsgarantie auf Vereinbarungen mit einer bestimmten Laufzeit

verbunden sein konnte und die Laufzeit der Leistungsgarantie folglich nicht an

eine bestimmte Laufzeit von einzelnen vorgesehenen Leistungsvereinbarungen

gekoppelt war, sondern vielmehr von diesen unabhängig gemäss der eigenständigen

Bestimmung in der Leistungsgarantie bis auf Weiteres gültig war.

5.2

In

Bezug auf den Abzahlungsplan vom 30. April 2015 ist darauf hinzuweisen, dass die

Beklagte diesen mitunterzeichnet hat. Daraus folgt, dass auch sie nicht der Ansicht

war, dass die Leistungsgarantie auf Leistungen aus dem Jahr 2014 beschränkt

war. In der Auflistung der offenen Forderungen, welche gemäss dem

Abzahlungsplan «auf den Wert der vorhandenen Garantie von TCHF 800

zurückgeführt und daraufhin bis Ende 2015 auf TCHF 300» reduziert werden

sollten, wird keinerlei Unterscheidung gemacht zwischen Forderungen aufgrund

von Leistungen aus dem Jahr 2014 und solchen aus einem späteren Zeitraum. Es

wird vielmehr allgemein von den Transportvereinbarungen gesprochen. Aufgelistet

und somit gemäss übereinstimmender Willenserklärung relevant war

ausschliesslich die jeweilige Gesamtsumme der offenen Forderungen aus

Transportvereinbarungen zwischen der Klägerin und der C____, welche auf den

«Wert der vorhandenen Garantie von TCHF 800» zurückgeführt werden soll. Mit

dieser Vereinbarung, welche unbestrittenermassen auch von der Beklagten

unterzeichnet worden ist, wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die erwähnte

«vorhandene Garantie» für diese Forderungen im Wesentlichen gar nicht relevant

wäre.

Keine

Beschränkung ergibt sich schliesslich aus dem Hinweis in der Leistungsgarantie

auf das Volumen des abzuschliessenden «Vertrages» über CHF 4'800'000.–.

Dass dieses Volumen in den folgenden Jahren überschritten wurde, wirkte sich

nicht auf die Höhe der fix festgelegten Garantiesumme aus. Aus diesem Grund

haben die Parteien der Leistungsvereinbarungen in dem auch von der Beklagten

unterzeichneten Abzahlungsplan vom 30. April 2015 festgelegt, dass der Betrag

der offenen Forderungen auf den «Bestand der vorhandenen Garantie von TCHF 800

zurückgeführt» werden soll. Damit haben die Parteien übereinstimmend zum

Ausdruck gebracht, dass die Garantie nach wie vor (im unveränderten Umfang von

CHF 800'000.–) gültig und wirksam ist. Auch mit der in diesem Abzahlungsplan

vereinbarten Umstellung der Zahlungskonditionen auf «Vorkasse» wurde die «vorhandene

Garantie» nicht etwa ersetzt. Vielmehr war dies offensichtlich eine Massnahme,

um die ausstehenden Forderungen aus Leistungsaufträgen nach Möglichkeit nicht

noch weiter anwachsen zu lassen. Gleichzeitig wurde aber im Abzahlungsplan eine

Regelung für den Fall festgehalten, dass trotz dieser Massnahme auch weiterhin

neue unbezahlte Forderungen entstehen. Von einer zeitlichen oder inhaltlichen

Beschränkung der Geltung der «vorhandenen Garantie von TCHF 800» war im Abzahlungsplan

keine Rede.

5.3

Nach

dem Ausgeführten lässt sich weder aus der Leistungsgarantie vom 27. März

2014.

noch aus den Leistungsvereinbarungen noch aus dem Abzahlungsplan vom 30.

April 2015 eine Beschränkung des Garantiezwecks auf Leistungen entnehmen, die

während eines bestimmten Zeitraums zu erbringen seien. Dass die Klägerin die

Leistungsgarantie zweckwidrig abgerufen habe, ist somit nicht erstellt.

6.

Vollständige Erfüllung der

Verpflichtungen für das Jahr 2014 durch die C____

6.1

Aufgrund

der fehlenden Akzessorietät der Leistungsgarantie vom 14. März 2014 (vgl. oben

E. 4) kann sich die Beklagte grundsätzlich nicht auf den Einwand berufen,

die C____ sei ihren Verpflichtungen aus allen in der Leistungsgarantie

genannten Verträgen, sicher aber den Ausständen des Jahres 2014, vollumfänglich

nachgekommen. Denn damit werden entgegen dem Wortlaut und dem Charakter der

selbständigen Leistungsgarantie Einwände aus dem Grundverhältnis vorgebracht.

Wie das

Zivilgericht ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 5.1), findet die

fehlende Akzessorietät der Garantie von einem Grundverhältnis dort ihre

Grenzen, wo sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich beansprucht wird. Der

Einwand des Rechtsmissbrauchs kommt namentlich bei fehlender Berechtigung des

Gläubigers aus dem Valutaverhältnis in Betracht, etwa weil der Hauptschuldner

seine Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber bereits unzweifelhaft vollständig

erfüllt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet die

Verweigerung der Zahlung wegen Rechtsmissbrauchs jedoch die absolute Ausnahme

und kommt nur dann in Frage, wenn der Rechtsmissbrauch offensichtlich bzw. evident

ist. Die den Rechtsmissbrauch begründenden Tatsachen müssen offensichtlich und

sofort beweisbar sein. Es dürfen keine zusätzlichen Nachforschungen

erforderlich sein, um einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch auszuweisen. Mit

anderen Worten müssen bezüglich des geltend gemachten Rechtsmissbrauchs absolut

klare Verhältnisse vorliegen, die keinen Zweifel offen lassen. Denn es wäre mit

dem Prinzip der Unabhängigkeit der nicht akzessorischen Garantie, mithin dem

Ausschluss von Einreden und Einwendungen aus dem Valutaverhältnis, unvereinbar,

wenn der Garant die Zahlung bereits bei blossen Zweifeln verweigern könnte, um

diese dann später im Rahmen eines Zivilverfahrens durch entsprechende

Nachforschungen oder Editionsanträge aufzuklären (vgl. zum Ganzen BGer

4A_111/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

6.2

Das

Zivilgericht hat sodann zu Recht ausgeführt, dass die Beklagte für die

Behauptung, wonach aus den vom Garantieversprechen umfassten Leistungen aus dem

Jahr 2014 gar keine offenen Forderungen mehr bestünden, keinen Beweis erbringen

konnte (angefochtener Entscheid E. 5.4).

Die Beklagte

behauptet in der Berufung erneut, dass die Klägerin anerkannt habe, dass keine

offenen Leistungen aus dem Jahr 2014 mehr bestünden und dass das Zivilgericht

mit ihrer Auffassung somit Art. 150 und Art. 152 ZPO verletzt habe (Berufung,

Rz. 41 ff.). Da nicht erstellt ist, dass sich der Garantiezweck auf Leistungen

beschränkt, die während eines bestimmten Zeitraums zu erbringen waren

(vgl. oben E. 5), ist dieses Vorbringen zum Vornherein nicht

geeignet, eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Abrufung der Garantie

nachzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte in der

Berufung offensichtlich selbst zumindest von einer impliziten Bestreitung durch

die Klägerin ausgeht, wenn sie geltend macht, dass ein «Grossteil der

Forderungen Buchungs- und Belegdaten aus den Jahren 2015 und 2016 aufweisen [würden]

und somit auch in diesen Jahren erbrachte Transportleistungen [betroffen

hätten]» (vgl. Berufung, Rz. 45). Die Klägerin weist in ihrer

Berufungsantwort zu Recht darauf hin, dass eine Zuordnung einer noch offenen

Forderung zu den Vereinbarungen aus dem Jahr 2014 einerseits oder denjenigen

aus den Jahren 2015 und 2016 andererseits für die Gültigkeit und Wirksamkeit

des Garantieversprechens nicht relevant ist (Berufungsantwort, Rz. 21 ff.).

In dem auch von der Beklagten mitunterzeichneten Abzahlungsplan wurde demgemäss

keine Unterscheidung gemacht zwischen Forderungen, welche aus dem Jahr 2014

stammen und solchen, die danach entstanden sind. Daraus kann die Beklagte nicht

ableiten, dass die Klägerin anerkannt habe, dass aus den Verträgen aus dem Jahr

2014.

keine Ausstände mehr bestünden. Selbst die Beklagte macht in ihrer

Berufung lediglich geltend, dass sich aus der Klagebeilage 4 ergebe, dass ein

Grossteil des Forderungsausstands Leistungen betreffe, die in den Jahren 2015

und 2016 erbracht worden seien. Damit anerkennt die Beklagte aber gleichzeitig,

dass ein anderer Teil der offenen Forderung Leistungen betraf, deren Sicherung

durch die Leistungsgarantie durch die Beklagte nicht bestritten wird. Diese

Ausführungen stehen daher im Widerspruch zur Behauptung der vollständigen

Erfüllung des im Zusammenhang mit der Leistungsgarantie gesicherten

Valutaverhältnisses.

Insgesamt ist

festzuhalten, dass die Beklagte eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche

Beanspruchung der Garantie im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

darlegen konnte. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufung

erfolgte die Auslösung der Garantie im Einklang mit den Bestimmungen des

Garantieversprechens und weder zweckwidrig noch rechtsmissbräuchlich.

7.

Sachentscheid

und Kostenentscheid im Berufungsverfahren

7.1

Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufung der Beklagten

abzuweisen und der Zivilgerichtsentscheid vom 22. November 2018 zu

bestätigen ist.

7.2

Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beklagte die Kosten des

Berufungsverfahrens zu tragen und der Klägerin eine entsprechende

Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert

des vorliegenden Verfahrens beträgt CHF 800'000.–. Zinsen sind bei der

Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten

des Berufungsverfahrens werden auf CHF 20'000.– festgesetzt (§ 12 Abs. 1 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG

154.810]).

Weiter hat die

Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu

bezahlen. Das Grundhonorar beträgt CHF 40'000.– (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff.

12.

der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt

[HO, SG]), wobei im Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist

(§ 12 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung beträgt somit CHF 26’700.–.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Kammer):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 22. November 2018 (K5.2017.6) wird abgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 20'000.–.

Die Berufungsklägerin bezahlt der Berufungsbeklagten

eine Parteientschädigung von CHF 26’700.– für das Berufungsverfahren.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.