ZB.2019.19
Forderung aus Arbeitsvertrag
11. Februar 2020Deutsch42 min
einen Arzt aufsuchen werde. Gleichentags mahnte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2019.19
ENTSCHEID
vom 11.
Februar 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
C____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. April 2019
betreffend Forderungen aus Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Arbeitnehmerin) und die C____ (nachfolgend: Arbeitgeberin)
schlossen am 3. März 2017 einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Demgemäss
war die Arbeitnehmerin seit dem 1. Mai 2017 bei der Arbeitgeberin als
Leiterin [...] in der neu zu eröffnenden Gastronomie [...] in [...] angestellt.
Am 25. Mai 2017 kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis per
31. August 2017. Nachdem am 30. Mai 2017 ein Probelauf für die
Eröffnung der [...] stattgefunden hatte, hielt sich die Arbeitnehmerin am
Morgen des 31. Mai 2017 kurzzeitig in der [...] auf, übergab ihrer
Stellvertreterin das Geschäfts-Mobiltelefon und teilte ihr mit, dass sie wohl
einen Arzt aufsuchen werde. Gleichentags mahnte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin
schriftlich wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit ab. In der Folge
stellte die Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin ein Arztzeugnis zu, das ihre Arbeitsunfähigkeit
vom 31. Mai bis zum 11. Juni 2017 bescheinigte. Mit Schreiben vom
1. Juni 2017 hielt die Arbeitgeberin fest, dass sie das Verhalten der
Arbeitnehmerin am 31. Mai 2017 als fristlose Kündigung auffasse. Mit
Schreiben vom 5. Juni 2017 teilte die Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin
mit, dass sie nicht fristlos gekündigt habe, sie aber nun ihrerseits das
Schreiben vom 1. Juni 2017 als fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin
verstehe. Nachdem das von der Arbeitnehmerin eingeleitete Schlichtungsverfahren
in der Ausstellung der Klagebewilligung mündete, reichte die Arbeitnehmerin am
18. Oktober 2017 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragte
sie, es sei die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihr eine Summe von CHF 18‘000.–
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2017 (ausstehenden
Lohnforderungen bis zum 31. August 2017), CHF 13‘000.– (Pönale wegen
ungerechtfertigter fristloser Entlassung), CHF 1‘500.– zuzüglich Zins zu 5 %
seit dem 1. Juni 2017 (Anteil 13. Monatslohn bis zum 31. August
2017), CHF 1‘500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2017 (entgangene
Provision) sowie CHF 2‘903.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juni
2017 (Spesen) zu bezahlen. Mit Entscheid vom 3. April 2019 verurteilte das
Zivilgericht die Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin Lohn von CHF 2‘097.35
brutto zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2017 zu bezahlen, wies die weitergehenden
Rechtsbegehren ab und auferlegte der Arbeitnehmerin die Prozesskosten.
Gegen diesen
Entscheid hat die Arbeitnehmerin am 30. Juli 2019 Berufung beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin verlangt sie die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Verurteilung der Arbeitgeberin zur Bezahlung
von CHF 15‘443.95 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juni 2017 (Lohn
bis zum 31. August 2017) sowie CHF 13‘000.– (Pönale wegen
ungerechtfertigter fristloser Entlassung) an die Arbeitnehmerin. Mit
Berufungsantwort vom 9. September 2019 beantragt die Arbeitnehmerin die
vollumfängliche Abweisung der Berufung. Mit Replik vom 7. Oktober 2019
bzw. Duplik vom 21. Oktober 2019 halten die Parteien an ihren
zweitinstanzlich gestellten Anträgen fest. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Dies ist vorliegend der Fall. Auf die frist- und formgerecht
erhobene Berufung ist einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Zeugenbefragungen
2.1
Im
erstinstanzlichen Verfahren hat die Arbeitnehmerin die Einvernahme ihres
Lebenspartners als Zeuge beantragt. Das Zivilgericht hat erwogen, die
Arbeitnehmerin führe nicht aus, inwiefern ihr Lebenspartner bestätigen könnte,
dass die Ärztin ein zweites Arztzeugnis direkt an die Arbeitgeberin geschickt
habe, und es scheine ausgeschlossen, dass der Lebenspartner darüber aus eigener
Erfahrung etwas berichten könne. Folglich ist auf seine Befragung verzichtet worden
(angefochtener Entscheid E. 2.2.3). In der Berufung hält die
Arbeitnehmerin am Antrag auf Einvernahme ihres Lebenspartners als Zeuge fest
(Berufung Ziff. 7), begründet aber nicht ansatzweise, weshalb der
betreffende Beweisantrag vom Zivilgericht zu Unrecht abgewiesen worden sein
sollte. Unter diesen Umständen ist der Beweisantrag auch im Berufungsverfahren
unter Verweis auf die überzeugenden Erwägungen des Zivilgerichts ohne weiteres
abzuweisen. Nachdem die Arbeitnehmerin bisher bloss behauptet hat, das zweite Arztzeugnis
sei der Arbeitgeberin direkt von der Ärztin zugestellt worden (Klage
Ziff. 16; Berufung Ziff. 8), behauptet sie in ihrer Stellungnahme vom
7.
Oktober 2019 erstmals, ihr Lebenspartner habe der Arbeitgeberin auch
selber eine Kopie des Arztzeugnisses geschickt (Stellungnahme vom 7. Oktober
2019.
Ziff. 9). Diese Behauptung ist sowohl gemäss Art. 317
Abs. 1 lit. b ZPO als auch gemäss Art. 317 Abs. 1
lit. a ZPO ein unzulässiges Novum. Erstens hätte die anwaltlich vertretene
Arbeitnehmerin die Behauptung bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor dem
Zivilgericht vorbringen können. Zweitens hätte sie die Behauptung bei Anwendung
minimalster Sorgfalt mit der Berufung und nicht erst mit der Stellungnahme zur
Berufungsantwort vorbringen können.
2.2
Im
erstinstanzlichen Verfahren hat die Arbeitnehmerin die Einvernahme von E____
als Zeugin beantragt. Das Zivilgericht hat E____ als Zeugin befragt. Dabei hat
der Rechtsvertreter der Arbeitnehmerin Gelegenheit erhalten, Ergänzungsfragen
zu stellen, und von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (Verhandlungsprotokoll
S. 2-5). In der Berufung beantragt die Arbeitnehmerin, E____ sei zu einer
behaupteten Diskussion betreffend ein Arztzeugnis vom 7. Juni 2017 und
erneut zum Sachverhalt als Zeugin einzuvernehmen (Berufung Ziff. 9).
Soweit sich der Beweisantrag auf andere Tatsachenbehauptungen als die
behauptete Diskussion betreffend das Arztzeugnis bezieht, ist er ohne weiteres
abzuweisen, weil der Beweis vom Zivilgericht bereits erhoben worden ist und
weder behauptet wird noch ersichtlich ist, dass die Beweiserhebung unrichtig
oder unvollständig sein sollte. Für die Beantwortung der Frage, ob die Zeugin
zur behaupteten Diskussion betreffend das Arztzeugnis einzuvernehmen ist, wird
auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen (vgl. unten E. 4.2.1).
3.
Fristlose
Kündigung durch die Arbeitgeberin?
3.1
Das
Zivilgericht stellte fest, die Arbeitgeberin habe das Arbeitsverhältnis nicht
fristlos gekündigt. Dieses habe aufgrund der ordentlichen Kündigung der
Arbeitnehmerin am 31. August 2017 geendet (angefochtener Entscheid
E. 2.1). Die Arbeitnehmerin macht geltend, die Arbeitgeberin habe sie
fristlos entlassen (Berufung Ziff. 15 ff.). Im Folgenden ist zu
prüfen, ob eine fristlose Kündigung seitens der Arbeitgeberin vorliegt oder nicht.
3.2
Die
Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung einer
Partei, die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft von einem bestimmten
Zeitpunkt an aufhebt. Der Wille zur Vertragsauflösung und der Zeitpunkt der
Beendigung müssen klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen (vgl. Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar,
6.
Auflage, Basel 2015, Art. 335 OR N 4 und 8). Eine
fristlose Kündigung muss sowohl bezüglich der Auflösung des Vertrags als auch
bezüglich der Fristlosigkeit unmissverständlich und eindeutig sein (Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, Kommentar
zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Auflage, Basel 2005, Art. 337
N 2). Für die Eindeutigkeit gelten bei einer fristlosen Kündigung die
gleichen Regeln wie bei einer ordentlichen Kündigung. Die Kündigung kann auch
durch konkludentes Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (Rehbinder/Stöckli, in: Berner Kommentar,
2014, Art. 335 OR N 6 f. und 15).
Wenn der
Empfänger eine Willenserklärung so verstanden hat, wie sie von der Erklärenden
tatsächlich gemeint gewesen ist, ist auf den vom Empfänger erkannten wirklichen
Willen der Erklärenden abzustellen (Gauch/Schluep/Schmid,
Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich
2014, N 212-215; Huguenin,
Obligationenrecht. Allgemeiner und Besonderer Teil, Zürich 2012, N 189).
Ist dies nicht der Fall, so ist die Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip
so auszulegen, wie sie vom Empfänger unter Würdigung der ihm erkennbaren
Umstände nach Treu und Glauben hat verstanden werden dürfen und müssen (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O.,
N 206-210 und 216; Huguenin,
a.a.O., N 190 f.). Wenn die Vertragsparteien eine Erklärung nicht
übereinstimmend entweder tatsächlich als Kündigung oder tatsächlich nicht als
Kündigung verstanden haben, ist diese somit nach dem Vertrauensprinzip
auszulegen. Dementsprechend wird in Rechtsprechung und Lehre festgehalten,
Kündigungserklärungen seien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGer
4C.155/2005 vom 6. Juli 2005 E. 2.1; Emmel,
in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 335 OR N 2; Staehelin, in: Zürcher Kommentar,
4.
Auflage, 2014, Art. 335 OR N 4). Nachträgliches
Parteiverhalten, insbesondere nachträgliche Parteierklärungen über den Sinn
einer Willenserklärung sind für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip
unbeachtlich. Massgeblich ist einzig, wie der Adressat die Erklärung im
Zeitpunkt ihres Empfangs nach den damaligen Umständen hat verstehen dürfen und
müssen (BGer 4A_556/2012 vom 9. April 2013 E. 4.4). Wenn nicht
festgestellt werden kann, dass die Arbeitnehmerin die Erklärung so verstanden
hat, wie sie die Arbeitgeberin tatsächlich gemeint hat, ist somit durch
Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln, ob die Arbeitgeberin mit
ihrem Verhalten klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie
das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen will.
3.3
3.3.1
Im
erstinstanzlichen Verfahren hat die Arbeitnehmerin behauptet, die Arbeitgeberin
habe sie mit dem Schreiben vom 1. Juni 2017 fristlos entlassen (Klage
Ziff. 5 und 19), während die Arbeitgeberin dies bestritten hat (Klageantwort
S. 3, 8 f. und 13). Dass die Parteien das Schreiben vom 1. Juni
2017.
übereinstimmend entweder tatsächlich als (fristlose) Kündigung der
Arbeitgeberin oder tatsächlich nicht als (fristlose) Kündigung der
Arbeitgeberin verstanden hätten, kann nicht festgestellt werden. Dass die
Arbeitgeberin sie mit dem Schreiben vom 12. Juni 2017 entlassen habe, hat
die Arbeitnehmerin im erstinstanzlichen Verfahren soweit ersichtlich nicht
behauptet. Jedenfalls hätte die Arbeitgeberin dies sinngemäss bestritten (vgl.
Klageantwort S. 9 und 13). Im Berufungsverfahren behauptet die
Arbeitnehmerin sinngemäss, eventualiter habe die Arbeitgeberin sie mit dem
Schreiben vom 12. Juni 2017 fristlos entlassen (vgl. Berufung
Ziff. 45; Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 Ziff. 20 und 33).
Die Arbeitgeberin bestreitet dies und behauptet, sie habe nie den Willen
gehabt, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen (Berufungsantwort S. 4
und 6). Dass die Parteien das Schreiben vom 12. Juni 2017 übereinstimmend
entweder tatsächlich als (fristlose) Kündigung der Arbeitgeberin oder
tatsächlich nicht als (fristlose) Kündigung der Arbeitgeberin verstanden
hätten, kann nicht festgestellt werden. Folglich ist durch Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip zu bestimmen, ob die Arbeitnehmerin die Schreiben im
Zeitpunkt ihres Empfangs nach den damaligen Umständen als fristlose Kündigung
hat verstehen dürfen und müssen.
3.3.2
Der
Betreff des Schreibens der Arbeitgeberin vom 1. Juni 2017
(Klagebeilage 9) lautet „Bestätigung Ihrer fristlosen Kündigung /
Schadensersatz Forderung“. Darin behauptet die Arbeitgeberin, die
Arbeitnehmerin habe am 31. Mai 2017 ihre Arbeitsstelle ohne irgendeine
Information an die Geschäftsleitung verlassen sowie sämtliche Arbeitsutensilien
und die ganze Verantwortung als Leiterin des Betriebs der ihr Unterstellten
Mitarbeiterin E____ abgegeben, und macht geltend, dieses Verhalten sei als
fristlose Kündigung zu verstehen. Wie das Zivilgericht zutreffend festgestellt
hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1.3), kann das Verhalten der
Arbeitnehmerin nicht als fristlose Kündigung bzw. fristloses Verlassen der
Arbeitsstelle qualifiziert werden. Entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin
hat diese das Schreiben vom 1. Juni 2017 nach Treu und Glauben aber auch
nicht als fristlose Kündigung der Arbeitgeberin verstehen dürfen.
Die
Arbeitnehmerin beruft sich auf das Bundesgerichtsurteil BGer 4C.155/2005 vom
6.
Juli 2005. In diesem Fall kündigte die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis einer als Verkäuferin angestellten Arbeitnehmerin am
6.
August 1999 per 31. Oktober 1999. Nachdem die Arbeitnehmerin wegen
Mobbing das Gericht angerufen hatte, verglichen sich die Parteien anlässlich
der Verhandlung vom 28. Oktober 1999 und zog die Arbeitgeberin die
Kündigung zurück. Mit Schreiben vom 29. Februar 2000 erklärte die
Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitnehmerin, sie könne sie nicht mehr als
Verkäuferin einsetzen, und bot ihr eine Beschäftigung als Reinigungskraft mit Arbeitsbeginn
am 7. März 2000 an. Mit Schreiben vom 3. März 2000 lehnte die Arbeitnehmerin
diesen Vorschlag ab. Sie machte geltend, dies stelle eine unzulässige
Vertragsänderung dar und sie könne die vorgeschlagene Funktion nicht
akzeptieren. Zudem erklärte sie, sie stehe für jede derjenigen einer
Verkäuferin gleichwertige Arbeit zur Verfügung. Mit Schreiben vom 20. März
2000.
nahm die Arbeitgeberin die Weigerung der Arbeitnehmerin, ihre Arbeit am
7.
März 2000 wieder aufzunehmen, zur Kenntnis. Sie qualifizierte dieses
Verhalten als Verlassen der Arbeitsstelle und erklärte, sie betrachte den
6.
März 2000 als letzten Arbeitstag, sodass die Arbeitnehmerin ab dem
Folgetag nicht mehr zu ihrem Personal gehört habe (BGer 4C.155/2005 vom
6.
Juli 2005 Tatsachen und E. 2.2). Das Bundesgericht stellte fest,
dass die Arbeitnehmerin berechtigt gewesen sei, den Vorschlag abzulehnen (BGer
4C.155/2005 vom 6. Juli 2005 E. 3.2.2), und dass ihr Verhalten nicht
als Verlassen der Arbeitsstelle qualifiziert werden könne. Indem die
Arbeitgeberin den Gegenvorschlag der Arbeitnehmerin, sie als Verkäuferin oder
in einer gleichwertigen Funktion einzusetzen, abgelehnt und gegenüber der
Arbeitnehmerin erklärt habe, dass sie seit dem 7. März 2000 nicht mehr zu
ihrem Personal gehöre, sei es die Arbeitgeberin gewesen, welche die Initiative
zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen habe, obwohl sie in ihrem
Schreiben vom 7. März 2000 das Gegenteil behauptet habe. Unter den
erwähnten Umständen habe die Arbeitnehmerin nach Treu und Glauben annehmen
dürfen, dass sich die Arbeitgeberin von ihr habe trennen wollen, wie sie es
schon im Vorjahr versucht hatte (BGer 4C.155/2005 vom 6. Juli 2005
E. 2.2). Wie die Lehre und das Zivilgericht zu Recht geltend machen,
verbietet sich eine Verallgemeinerung dieses Entscheids schon mit Blick auf das
Erfordernis, dass Gestaltungsrechte unmissverständlich ausgeübt werden müssen,
was im Fall der fristlosen Kündigung wegen ihrer weitreichenden Folgen für
beide Vertragsparteien ganz besonders gelten muss. Entscheidend sind vielmehr
die Umstände des Einzelfalls (Streiff/von
Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 337
N 18; angefochtener Entscheid E. 2.1.2). Wie das Zivilgericht richtig
erwogen hat, versteht es sich von selbst, dass eine Erklärung der
Arbeitgeberin, das Verhalten der Arbeitnehmerin stelle ein fristloses Verlassen
der Arbeitsstelle dar, für sich genommen nicht bereits eine fristlose Kündigung
der Arbeitgeberin darstellen kann, und hat die Arbeitgeberin im vom
Bundesgericht beurteilten Fall unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass
sie keine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin will (angefochtener Entscheid
E. 2.1.2). Entgegen der Darstellung der Arbeitnehmerin (vgl. Berufung
Ziff. 27 f.) hat die Arbeitgeberin mit dem Schreiben vom 1. Juni
2017.
nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie keine
Weiterbeschäftigung mehr will. Insofern unterscheidet sich der vom
Bundesgericht beurteilte Fall wesentlich vom vorliegenden. Im vom Bundesgericht
beurteilten Fall sprachen für den Willen der Arbeitgeberin, das
Arbeitsverhältnis (fristlos) aufzulösen, insbesondere die folgenden Umstände:
Erstens hatte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis bereits früher einmal
gekündigt und die Kündigung erst unter dem Druck einer Klage der Arbeitnehmerin
zurückgenommen. Zweitens hat die Arbeitgeberin im als Kündigung qualifizierten
Schreiben ein Angebot der Arbeitnehmerin, weiterhin für sie tätig zu sein,
abgelehnt. Drittens erklärte die Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitnehmerin,
dass diese seit dem Tag, an dem der Antritt der neuen Funktion vorgesehen
gewesen wäre, nicht mehr zu ihrem Personal gehöre und die Arbeitgeberin den
Vortag als letzten Arbeitstag betrachte. Alle diese Umstände fehlen im
vorliegenden Fall.
Mit einem als
Abmahnung wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit betitelten
Schreiben vom 31. Mai 2017 (Klagebeilage 7) hat die Arbeitgeberin geltend
gemacht, die Arbeitnehmerin sei am 31. Mai 2017 unentschuldigt nicht zur
Arbeit erschienen (vgl. dazu Klage Ziff. 17 und 19). Angesichts dessen,
dass die Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin somit wegen ihres Verhaltens vom
31.
Mai 2017 zunächst abgemahnt hat, erscheint es auf den ersten Blick
etwas erstaunlich, dass sie das Verhalten der Arbeitnehmerin vom gleichen Tag
einen Tag später als fristlose Kündigung qualifiziert hat. Ein eigentlicher
Widerspruch kann zwischen den Schreiben vom 31. Mai und 1. Juni 2017
jedoch entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin (vgl. Klage Ziff. 19)
nicht gesehen werden, weil sich die Situation in der Zwischenzeit verändert
hat. Im Schreiben vom 1. Juni 2017 wird die Annahme einer fristlosen
Kündigung nicht nur mit dem bereits im Schreiben vom 31. Mai 2017
behaupteten unentschuldigten Nichterscheinen zur Arbeit begründet, sondern auch
damit, dass die Arbeitnehmerin sämtliche Arbeitsutensilien und die ganze
Verantwortung als Leiterin des Betriebs E____ abgegeben habe. Dafür, dass die
Arbeitgeberin zwischen den beiden Schreiben zusätzliche Informationen über das
Verhalten der Arbeitnehmerin erhalten hat, welche die neue Einschätzung
veranlasst haben können, sprechen auch die Zeugenaussagen von E____. Diese hat
erklärt, sie habe noch am 31. Mai 2017 zur Arbeitgeberin gehen und zu
Protokoll geben müssen, wie es abgelaufen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll
S. 4). Entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin (vgl. Berufung
Ziff. 20, 47 und 52 f.) braucht der Grund für das Schreiben vom 1. Juni
2017.
somit nicht darin gelegen haben, dass die Arbeitgeberin aufgrund des
Arztzeugnisses davon ausgegangen ist, dass die Arbeitnehmerin länger ausfallen
würde. Im Übrigen wird im Arztzeugnis vom 31. Mai 2017 bloss eine
Arbeitsunfähigkeit von zwölf Tagen attestiert. Ein Widerspruch zwischen dem Verhalten
der Arbeitgeberin am 31. Mai und 1. Juni 2017 kann entgegen der
Darstellung der Arbeitnehmerin (vgl. Berufung Ziff. 20 sowie 47 und 49)
auch nicht damit begründet werden, dass die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin am
31.
Mai 2017 zur Einreichung eines Arztzeugnisses aufgefordert habe und
ihr Verhalten nach der Zustellung des Arztzeugnisses als fristlose Kündigung
qualifiziert habe. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist die
Behauptung, die Arbeitgeberin habe die Arbeitnehmerin am 31. Mai 2017 zur
Einreichung eines Arztzeugnisses aufgefordert, ein unzulässiges Novum und nicht
erstellt und ist die Kenntnis der Arbeitgeberin vom Arztzeugnis im Zeitpunkt
des Versands des Schreibens vom 1. Juni 2017 ebenfalls nicht erstellt.
In der Berufung
behauptet die Arbeitnehmerin, der Verwaltungsratspräsident der Arbeitgeberin
habe sie am 31. Mai 2017 zur Einreichung eines Arztzeugnisses aufgefordert
(Berufung Ziff. 19 f., 44 und 47). Diese Behauptung hat sie im
erstinstanzlichen doppelten Schriftenwechsel nicht vorgebracht und erstmals im
mündlichen Parteivortrag aufgestellt (Verhandlungsprotokoll S. 6). Damit
handelt es sich gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO um ein unzulässiges Novum.
Im Übrigen fehlt für die Behauptung der Arbeitnehmerin jeglicher Beweis. In der
Abmahnung vom 31. Mai 2017 (Klagebeilage 7) ist die Arbeitnehmerin
zwar darauf hingewiesen worden, dass sie verpflichtet sei, bei Krankheit oder
Nichterscheinen die zuständigen Personen darüber in Kenntnis zu setzen. Von
einem Arztzeugnis steht aber überhaupt nichts. Schliesslich könnte die
Arbeitnehmerin auch aus einer Aufforderung der Arbeitgeberin zur Einreichung
eines Arztzeugnisses nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die
Arbeitnehmerin behauptet, der Verwaltungsratspräsident der Arbeitgeberin habe
das Arztzeugnis vom 31. Mai 2017 gleichentags um 23:00 Uhr per Mail
erhalten (Klage Ziff. 18 f.; Berufung Ziff. 20, 28 und 52). Die
Arbeitgeberin bestreitet dies (Klageantwort S. 7 f.). Die
eingereichte E-Mail vom 31. Mai 2017 (Klagebeilage 8) beweist den
Erhalt nicht. Gemäss dem Ausdruck ist zwar am 31. Mai 2017 um
23:00 Uhr von der E-Mail-Adresse des Lebenspartners der Arbeitnehmerin
eine E-Mail geschrieben worden, die sich gemäss der Anrede an den Verwaltungsratspräsidenten
der Arbeitgeberin richtet und in deren Beilage sich eine Kopie eines
Arztzeugnisses befinden soll. Dem Ausdruck kann aber nicht entnommen werden, an
welche E-Mail-Adresse die E-Mail gerichtet gewesen ist und ob sie einen Anhang
enthalten hat. Erst recht beweist der Ausdruck weder den Empfang durch den
Verwaltungsratspräsidenten der Arbeitgeberin noch dessen Zeitpunkt. Selbst wenn
der Versand der E-Mail am 31. Mai 2017 um 23:00 Uhr erstellt wäre,
wäre im Übrigen nicht erstellt, dass der Verwaltungsratspräsident die E-Mail
vor dem Versand des Schreibens vom 1. Juni 2017 erhalten und zur Kenntnis
genommen hat. Zum Beweis dieser Tatsachen wäre auch eine Einvernahme des
Lebenspartners der Arbeitnehmerin als Zeuge nicht geeignet. Damit ist nicht
erstellt, dass die Arbeitgeberin im Zeitpunkt des Versands ihres Schreibens vom
1.
Juni 2017 Kenntnis vom Arztzeugnis vom 31. Mai 2017 gehabt hat. Im
Übrigen hat das Zivilgericht zu Recht erwogen, dass das Schreiben der
Arbeitgeberin vom 1. Juni 2017 (vom Zivilgericht offensichtlich versehentlich
als Schreiben vom 31. Mai 2017 bezeichnet) auch dann nicht als fristlose
Kündigung qualifiziert werden kann, wenn die E-Mail mit dem Arztzeugnis der
Arbeitgeberin bereits am 31. Mai 2017 zugestellt worden ist (angefochtener
Entscheid E. 2.1.3).
In ihrer
Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 behauptet die Arbeitnehmerin erstmals,
sie habe das Schreiben vom 1. Juni 2017 als PDF-Datei mit der Bezeichnung
„Bestätigung fristlosen Kündigung Schadenersatz Forderung.pdf“ vorab mit einer
E-Mail vom 1. Juni 2017 mit dem Betreff „Bestätigung fristlose Kündigung
Schadenersatz Forderung“ erhalten, und reicht erstmals die E-Mail vom 1. Juni
2017.
ein (Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 Ziff. 14; Beilage 20
zur Stellungnahme vom 7. Oktober 2019). In der Klage hat die
Arbeitnehmerin zwar behauptet, die Arbeitgeberin habe in einer E-Mail vom
1.
Juni 2017 geschrieben, „anbei senden wir die Bestätigung fristlose
Kündigung“, und behauptet, in der Klagebeilage 10 befänden sich ein Schreiben
vom 5. Juni 2017 und eine E-Mail vom 1. Juni 2017 (Klage Ziff. 20).
Im Beilagenverzeichnis findet sich aber nur das Schreiben vom 5. Juni 2017
und wird die E-Mail vom 1. Juni 2017 auch nicht erwähnt. Zudem hat die
Arbeitnehmerin in der Klage nicht behauptet, dass mit der E-Mail vom 1. Juni
2017.
das Schreiben vom gleichen Tag zugestellt worden sei, sowie den Betreff
und den Dateinamen nicht erwähnt. Insoweit handelt es sich bei den
Tatsachenbehauptungen und dem Beweismittel, welche die Arbeitnehmerin mit ihrer
Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 vorgebracht hat, um gemäss Art. 317
Abs. 1 ZPO unbeachtliche Noven. Im Übrigen könnte die Arbeitnehmerin
daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem Schreiben vom 1. Juni
2017.
ergibt sich zweifelsfrei, dass mit der Bestätigung einer fristlosen
Kündigung die Bestätigung einer fristlosen Kündigung seitens der Arbeitnehmerin
gemeint ist.
3.3.3
Mit
Schreiben vom 5. Juni 2017 (Klagebeilage 10) hat die Arbeitnehmerin
zum Ausdruck gebracht, dass sie das Schreiben der Arbeitgeberin vom 1. Juni
2017.
als fristlose Kündigung der Arbeitgeberin betrachtet, und ihren Lohn bis
Ende August 2017 gefordert. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017
(Klagebeilage 11) hat die Arbeitgeberin klargestellt, dass sie mit dem
Schreiben vom 1. Juni 2017 die fristlose Kündigung der Arbeitnehmerin vom
31.
Mai 2017 bestätigt habe. Demzufolge erübrige sich alles Weitere und
habe die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf weitere Lohnzahlungen. Entgegen der
Darstellung der Arbeitnehmerin (vgl. Berufung Ziff. 30 f. und 45) hat
die Arbeitgeberin mit dem Schreiben vom 12. Juni 2017 nicht zum Ausdruck
gebracht, dass sie keine Weiterbeschäftigung gewollt hat. Die Verneinung
weiterer Lohnforderungen ist die logische Folge der Annahme der Arbeitgeberin,
die Arbeitnehmerin habe das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, und nicht
Ausdruck des Willens der Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis ihrerseits zu
beenden. Mit dem Schreiben vom 12. Juni 2017 hat die Arbeitgeberin
unmissverständlich klargestellt hat, dass die fristlose Kündigung ihrer Ansicht
nach nicht von ihr, sondern von der Arbeitnehmerin erklärt worden ist. Folglich
hatte die Arbeitgeberin entgegen der haltlosen Auffassung der Arbeitnehmerin
(vgl. Berufung Ziff. 37) nicht den geringsten Anlass, nach der Zustellung
des Schlichtungsgesuchs betreffend fristlose Entlassung vom 6. Juni 2017
erneut klarzustellen, dass es sich nicht um eine fristlose Kündigung der
Arbeitgeberin, sondern um eine solche der Arbeitnehmerin handle.
3.3.4
In
der Berufung behauptet die Arbeitnehmerin erstmals, die Arbeitgeberin habe
wider besseres Wissen behauptet, sie habe die Arbeitsstelle verlassen (Berufung
Ziff. 29, 46 f., 64 und 68). Damit behauptet sie sinngemäss, die
Arbeitgeberin habe tatsächlich gewusst, dass sie das Arbeitsverhältnis nicht
fristlos habe kündigen wollen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die
Arbeitnehmerin zwar geltend gemacht, dass die Arbeitgeberin ihr Verhalten zu
Unrecht als fristlose Kündigung qualifiziert habe. Dass diese Qualifikation
wider besseres Wissen erfolgt sei und die Arbeitgeberin somit tatsächlich
gewusst habe, dass die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis nicht fristlos habe
kündigen wollen, hat sie im erstinstanzlichen Verfahren aber nicht behauptet.
Folglich handelt es sich bei diesen Behauptungen um unzulässige Noven (vgl.
Art. 317 Abs. 1 ZPO).
3.3.5
Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Zivilgericht zu Recht
festgestellt hat, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht fristlos
gekündigt hat. Damit hat die Arbeitnehmerin weder gemäss Art. 337c
Abs. 1 OR Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des Lohns, des 13. Monatslohns
und allfälliger Provisionen bis zum 31. August 2017 noch auf eine Pönale
gemäss Art. 337c Abs. 3 OR.
4.
Forderungen
der Arbeitnehmerin
4.1
4.1.1
Die
Arbeitnehmerin macht geltend, das Zivilgericht hätte nur prüfen dürfen, ob ihr
die Arbeitgeberin den Lohn und den anteilsmässigen 13. Monatslohn gestützt
auf Art. 337b oder Art. 337c OR schulde, weil sie diese Forderungen
aufgrund der behaupteten fristlosen Entlassung eingeklagt habe (Stellungnahme
vom 7. Oktober 2019 Ziff. 4-6, 34 und 39). Sinngemäss macht sie
geltend, eine auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützte Zahlungspflicht
gehöre nicht zum Streitgegenstand (vgl. Stellungnahme vom 7. Oktober
2019.
Ziff. 7). Damit wäre diesbezüglich eine spätere Klage nicht
ausgeschlossen.
4.1.2
Gemäss
aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre wird der
Streitgegenstand durch das Rechtsbegehren und den behaupteten Lebenssachverhalt
bestimmt (BGE 143 III 254 E. 3.1 S. 257, 142 III 210 E. 2.1
S. 213, 139 III 126 E. 3.2.3 S. 131; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
10.
Auflage, Bern 2018, Kap. 7 N 1 und 17; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3.
Auflage, Zürich 2017, N 479 f.; Zingg, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 59 ZPO
N 71 und 74 f.). Damit wird von einem zweigliedrigen
Streitgegenstandsbegriff ausgegangen. Die materiell-rechtliche Theorie setzt
den Streitgegenstand mit dem geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch
gleich. Dass diese Theorie im schweizerischen Zivilprozessrecht nicht gelten
kann, ist heute weitgehend unumstritten (vgl. Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, a.a.O., Kap. 7
N 12, 14 und 17; Sutter-Somm,
a.a.O., N 474 und 479 f.; Zingg,
a.a.O., Art. 59 ZPO N 71). Gemäss dem dreigliedrigen
Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand durch das Rechtsbegehren,
den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt und den materiellen Rechtsgrund, auf
den der Kläger seinen Anspruch stützt, bestimmt. Die strikte Anwendung dieses
Streitgegenstandsbegriffs ist für das schweizerische Zivilprozessrecht nicht
vertretbar (Sutter-Somm, a.a.O., N 481 f.).
Auf den Einbezug des Rechtsgrunds in den Streitgegenstandsbegriff ist zu
verzichten, weil er im Widerspruch steht zum Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen (Zingg, a.a.O.,
Art. 59 ZPO N 74; vgl. Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,
a.a.O., Kap. 7 N 13; Sutter-Somm,
a.a.O., N 482). Gemäss Art. 57 ZPO wendet das Gericht das Recht von Amtes
wegen an. Dies bedeutet, dass das Gericht auf den behaupteten Lebenssachverhalt
grundsätzlich alle Rechtsnormen anzuwenden hat, welche das Rechtsbegehren zu
begründen vermögen (Zingg, a.a.O.,
Art. 59 ZPO N 74). Das Gericht ist nicht an die Rechtsauffassungen
der Parteien gebunden (Hurni, in:
Berner Kommentar, 2012, Art. 57 ZPO N 5; Sutter-Somm, a.a.O., N 455). Es darf das Rechtsbegehren
mit einer anderen rechtlichen Begründung als der vom Kläger vorgebrachten
gutheissen und den eingeklagten Anspruch in rechtlicher Hinsicht abweichend von
der Begründung der Parteien würdigen, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist
(BGer 4A_307/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.4). Ergeben sich aus dem
Sachverhalt Anhaltspunkte, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch
aus einer anderen Anspruchsgrundlage als der von diesem geltend gemachte
ergibt, so hat das (erstinstanzliche) Gericht dies von Amtes wegen zu prüfen (vgl.
Sutter-Somm/Seiler, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 57 N 17). Es darf ein Rechtsbegehren grundsätzlich nur abweisen,
wenn dieses unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt begründet
erscheint (Hurni, a.a.O.,
Art. 57 ZPO N 12). Wenn der Kläger den Anspruch im Rechtsbegehren
selbst qualifiziert oder beschränkt, hat das Gericht allerdings nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und einem Teil der Lehre nur die geltend
gemachte Anspruchsgrundlage zu prüfen (vgl. BGer 4A_307/2011 vom
16.
Dezember 2011 E. 2.4 f.; Hurni,
a.a.O., Art. 57 ZPO N 15; Zingg,
a.a.O., Art. 59 ZPO N 74; a. M. Glasl,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 57 N 24; Oberhammer,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 57 N 4; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 57 N 9a).
4.1.3
Die
Arbeitnehmerin hat selber behauptet und bewiesen, dass sie bei der
Arbeitgeberin unbefristet angestellt gewesen ist und das Arbeitsverhältnis am
25.
Mai 2017 per 31. August 2017 gekündigt hat (Klage Ziff. 5
und 10; Klagebeilagen 2 und 5). Zudem hat sie selber behauptet, dass sie
vom 31. Mai bis am 30. Juni 2017 krankgeschrieben gewesen sei (Klage
Ziff. 16). Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben
E. 3), hat das Zivilgericht zu Recht festgestellt hat, dass die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht fristlos gekündigt hat. Die
Arbeitgeberin behauptet zwar, das Verhalten der Arbeitnehmerin sei als
fristlose Kündigung zu qualifizieren. Die Arbeitnehmerin bestreitet dies aber
und das Zivilgericht hat mit überzeugender Begründung festgestellt, dass das
Verhalten der Arbeitnehmerin nicht als fristloses Verlassen der Arbeitsstelle
qualifiziert werden kann. Damit hat auch die Arbeitnehmerin das
Arbeitsverhältnis nicht fristlos gekündigt. Unter diesen Umständen hat das
Zivilgericht entgegen der haltlosen Rüge der Arbeitnehmerin (vgl. Berufung
Ziff. 60) zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der
ordentlichen Kündigung der Arbeitnehmerin am 31. August 2017 geendet hat.
Mit ihrem
Klagebegehren 1 verlangt die Arbeitnehmerin aufgrund von ausstehenden
Lohnforderungen bis zum ordentlichen Beendigungstermin am 31. August 2017
eine Summe von CHF 18‘000.–. Diese entspricht dem Bruttolohn für die Zeit
vom 1. Juni bis am 31. August 2018 (vgl. angefochtener Entscheid
E. 2.2 und 2.2.4). Im Klagebegehren 1 qualifiziert die Arbeitnehmerin
den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von CHF 18‘000.– nicht als
Schadenersatzforderung aus ungerechtfertigter Entlassung gemäss Art. 337c
Abs. 1 OR. Eine entsprechende Qualifikation findet sich auch nicht in den
Berufungsanträgen. Folglich hat das Zivilgericht entgegen der Auffassung der
Arbeitnehmerin zu Recht geprüft, ob die Arbeitnehmerin für die Zeit vom
1.
Juni bis am 31. August 2018 einen Lohnanspruch einschliesslich
eines Anspruchs gemäss Art. 324a Abs. 1, 2 und 4 OR aus dem
fortbestehenden Arbeitsverhältnis hat, und ist dies auch im Berufungsverfahren
zu prüfen. Entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin (vgl. Stellungnahme vom
7.
Oktober 2019 Ziff. 7) gehört ein solcher Anspruch zum
Streitgegenstand der vorliegenden Klage und ist deshalb diesbezüglich eine
spätere Klage ausgeschlossen (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).
Der Prüfung dieses Anspruchs hat das Zivilgericht entgegen der aktenwidrigen
Behauptung der Arbeitnehmerin (vgl. Stellungnahme vom 7. Oktober 2019
Ziff. 6) keinen geänderten Sachverhalt, sondern den von der Arbeitnehmerin
selber behaupteten Sachverhalt zugrunde gelegt.
Den geltend
gemachten Anspruch auf eine Zahlung in Höhe des anteilsmässigen 13. Monatslohns
für die Zeit vom 1. Juni bis am 31. August 2018 qualifiziert die
Arbeitnehmerin im Klagbegehren 3 selbst sinngemäss als Schadenersatzforderung
aus ungerechtfertigter Entlassung gemäss Art. 337c Abs. 1 OR. Ob
dieser Betrag aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet ist, hätte das
Zivilgericht deshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht prüfen
dürfen (vgl. oben E. 4.1.2 am Ende). Folglich hat das Zivilgericht der
Arbeitnehmerin den anteilsmässigen 13. Monatslohn für die Zeit vom 1. bis 11. Juni
2017.
im Umfang von CHF 161.35 (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2.4)
zu Unrecht zugesprochen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl.
dazu Seiler, Die Berufung nach
ZPO, Zürich 2013, N 441; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 58 N 15) kann der angefochtene Entscheid insoweit aber
nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin abgeändert werden.
4.2
4.2.1
Die
Arbeitnehmerin behauptet, sie sei mit Arztzeugnis vom 31. Mai 2017 bis zum
11.
Juni 2017 und mit Arztzeugnis vom 7. Juni 2017 bis zum 30. Juni
2017.
krankgeschrieben worden. Das zweite Arztzeugnis sei direkt der
Arbeitgeberin zugestellt worden (vgl. Klage Ziff. 16). Die Arbeitgeberin
bestreitet zumindest die Krankschreibung für die Zeit ab dem 12. Juni 2017
und die Zustellung des zweiten Arztzeugnisses (vgl. Klageantwort S. 7 und
9).
Gemäss den
Angaben in der Klage sollen sich in der Klagebeilage 6 zwar die
Arztzeugnisse vom 31. Mai und 7. Juni 2017 befinden (Klage
Ziff. 16). Die betreffende Klagbeilage enthält aber nur das Arztzeugnis
vom 31. Mai 2017 (angefochtene Entscheid E. 2.2.3). Auch im Beilagenverzeichnis
wird als Beilage 6 nur das Arztzeugnis vom 31. Mai 2017 erwähnt.
Folglich hat die Arbeitnehmerin nicht bloss vergessen, eine Kopie des Arztzeugnisses
vom 7. Juni 2017 der Klage beizulegen, sondern dieses im
Beilagenverzeichnis auch nicht erwähnt. Mit der Berufung reicht die Arbeitnehmerin
das Arztzeugnis vom 7. Juni 2017 (Berufungsbeilage 19) erstmals ein,
ohne zu erklären, weshalb sie dies nicht bereits früher getan hat. Unter den
gegebenen Umständen ist es offensichtlich, dass die anwaltlich vertretene
Arbeitnehmerin das Arztzeugnis vom 7. Juni 2017 bei Anwendung zumutbarer
Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können und
müssen. Folglich handelt es sich dabei gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO um
ein unzulässiges und damit unbeachtliches Novum. In der Stellungnahme vom
7.
Oktober 2019 macht die Arbeitnehmerin erstmals geltend, sie habe erst
aufgrund des angefochtenen Entscheids Anlass gehabt, einen Beweis für die Dauer
ihrer Arbeitsunfähigkeit zu erbringen (Stellungnahme vom 7. Oktober 2019
Ziff. 6). Dieses Vorbringen ist nicht nur verspätet, sondern auch in der
Sache unbegründet. Im ersten Schriftenwechsel haben die Parteien jeweils eine
fristlose Kündigung durch die andere Vertragspartei behauptet und eine eigene
fristlose Kündigung bestritten. Zudem hat die Arbeitnehmerin in der Klage
behauptet und bewiesen, dass sie bei der Arbeitgeberin unbefristet angestellt
gewesen ist und das Arbeitsverhältnis per 31. August 2017 gekündigt hat.
Schliesslich hat die Arbeitnehmerin in der Klage behauptet, sie sei vom
31.
Mai bis am 30. Juni 2017 krankgeschrieben gewesen (Klage
Ziff. 16) und hat die Arbeitgeberin in der Klageantwort die
Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin und die Zustellung eines ärztlichen
Zeugnisses für die Zeit vom 12. bis 30. Juni 2017 bestritten (Klageantwort
S. 7 und 9). Unter diesen Umständen hat die anwaltlich vertretene
Arbeitnehmerin entgegen ihrer Darstellung (vgl. Stellungnahme vom
7.
Oktober 2019 Ziff. 6) ohne weiteres damit rechnen müssen, dass das
Zivilgericht zum Schluss gelangt, das Arbeitsverhältnis habe erst am 31. August
2017.
geendet, und einen Anspruch aus Art. 324a Abs. 1 und 2 oder 4 OR
prüft und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit deshalb entscheidende Bedeutung
zukommt. Bei Anwendung minimaler Sorgfalt hätte sie deshalb die Beweise für
ihre Arbeitsunfähigkeit spätestens mit der Replik im erstinstanzlichen
Verfahren vorbringen müssen.
In der
Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 behauptet die Arbeitnehmerin erstmals,
die Ärztin habe auf der Kopie des Arztzeugnisses vom 7. Juni 2017
bestätigt, dass sie das Original direkt an die Arbeitgeberin gesendet habe
(Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 Ziff. 8). Diese Behauptung ist
sowohl gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO als auch gemäss
Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ein unzulässiges Novum.
In der Berufung
behauptet die Arbeitnehmerin erstmals, im Nachgang zur Verhandlung des
Zivilgerichts vom 3. April 2019 habe ihr E____ mitgeteilt, sie habe vor
der Verhandlung zusammen mit den Vertretern und dem Rechtsvertreter der
Arbeitgeberin im Wartezimmer gesessen. Dabei habe sie mitbekommen, wie die
Vertreter der Arbeitgeberin untereinander bestätigt hätten, dass sie das zweite
Arztzeugnis direkt von der Ärztin erhalten hätten, und wie die Vertreter der
Arbeitgeberin und deren Rechtsvertreter vereinbart hätten, den Erhalt des
Arztzeugnisses bei der Verhandlung zu bestreiten. Somit habe die Arbeitgeberin
das zweite Arztzeugnis erhalten und den Erhalt bösgläubig verschwiegen. Zum
Beweis beantragt die Arbeitnehmerin die Einvernahme von E____ als Zeugin
(Berufung Ziff. 8 f., 40 und 68). Die Arbeitgeberin bestreitet, dass
ihre Vertreter vor der Verhandlung bestätigt hätten, dass sie das Arztzeugnis
vom 7. Juni 2017 direkt von der Ärztin erhalten hätten, und dass sie
vereinbart hätten, den Erhalt anlässlich der Verhandlung zu bestreiten, und
hält daran fest, dass sie dieses Arztzeugnis auch nie direkt erhalten habe
(Berufungsantwort S. 3).
Die behauptete
Diskussion betreffend das Arztzeugnis vom 7. Juni 2017 und das dafür
beantragte Beweismittel sind unechte Noven im Sinn von Art. 317 Abs. 1
ZPO (vgl. zum Begriff der echten und unechten Noven statt vieler BGer
5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.4; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 40, 56 und 58; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013, N 25 und 1260 f.). Sofern E____ der Arbeitnehmerin erst nach
der Verhandlung des Zivilgerichts von der behaupteten Diskussion betreffend das
Arztzeugnis erzählt hat, hat die Arbeitnehmerin die Noven in der Berufung ohne
Verzug vorgebracht (vgl. dazu BGer 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.4;
Reetz/Hilber, a.a.O.,
Art. 317 N 47) und auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon
vor erster Instanz vorbringen können. Unter der erwähnten Voraussetzung sind
die Noven deshalb gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Der
Beweisantrag auf Einvernahme von E____ als Zeugin ist aber mangels
Rechtserheblichkeit der damit zu beweisenden neuen Tatsachenbehauptung
abzuweisen. Die Arbeitnehmerin behauptet zwar, E____ habe gehört, dass die
Vertreter der Arbeitgeberin den Erhalt des Arztzeugnisses vom 7. Juni 2017
bestätigt hätten. Sie behauptet aber nicht, die Vertreter der Arbeitgeberin
hätten in Gegenwart der Zeugin auch Angaben zum Inhalt dieses Arztzeugnisses
gemacht. Dass sie das Arztzeugnis vom 7. Juni 2017 nicht selber gesehen
hat, hat E____ als Zeugin bereits in der Verhandlung des Zivilgerichts ausgesagt
(Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Damit kann E____ keine
beweistauglichen Aussagen zum Inhalt des Arztzeugnisses vom 7. Juni 2017
machen. Die erst im Berufungsverfahren eingereichte Kopie des Arztzeugnisses
ist, wie bereits erwähnt, ein unbeachtliches Novum. Folglich bliebe der
bestrittene Inhalt dieses Arztzeugnisses auch im Fall der Einvernahme der
Zeugin im Berufungsverfahren unbewiesen. Wenn der Inhalt nicht erstellt ist,
könnte die Arbeitnehmerin im vorliegenden Verfahren aber auch aus der Kenntnis
der Arbeitgeberin vom Arztzeugnis vom 7. Juni 2017 nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Ob das zweite Arztzeugnis der Arbeitgeberin zugestellt worden ist
oder nicht, kann deshalb offen bleiben.
Aus den
vorstehenden Gründen ist mit dem Zivilgericht (vgl. angefochtener Entscheid
E. 2.2.3 f.) davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit der
Arbeitnehmerin nur für die Zeit vom 31. Mai bis zum 11. Juni 2017
erstellt ist. Damit gilt die Arbeitnehmerin im vorliegenden Verfahren für die
Zeit ab dem 12. Juni 2017 als arbeitsfähig.
4.2.2
Das
Zivilgericht hat mit eingehender Begründung festgestellt, dass sich der
Lohnanspruch der Arbeitnehmerin für die Zeit vom 1. bis 11. Juni 2017
unter Mitberücksichtigung des Anteils am 13. Monatslohn auf brutto
CHF 2‘097.35 beläuft (angefochtener Entscheid E. 2.2.2 und 2.2.4). Da
die Richtigkeit dieser Feststellungen von der Arbeitnehmerin nicht in Frage
gestellt wird, sind sie unter Verweis auf die überzeugende Begründung des
angefochtenen Entscheids ohne weiteres zu bestätigen. Betreffend den
Verzugszins hat das Zivilgericht festgestellt, dass dieser entgegen der
Auffassung der Arbeitnehmerin nicht ab dem 1. Juni 2017, sondern erst ab
dem 1. Juli 2017 geschuldet ist (angefochtener Entscheid E. 2.2.5).
Die Arbeitnehmerin macht mit ihrer Berufung weiterhin Verzugszins ab dem
1.
Juni 2017 geltend, ohne in irgendeiner Art und Weise zu begründen,
weshalb die diesbezügliche Feststellung des Zivilgerichts unrichtig sein
könnte. Unter diesen Umständen ist auch der Beginn der Verzugszinspflicht unter
Verweis auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Entscheids ohne
weiteres zu bestätigen.
4.2.3
Kann
die Arbeit infolge Verschuldens der Arbeitgeberin nicht geleistet werden oder
kommt sie aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so
bleibt sie gemäss Art. 324 Abs. 1 OR zur Entrichtung des Lohns
verpflichtet, ohne dass die Arbeitnehmerin zur Nachleistung verpflichtet ist.
Die Lohnzahlungspflicht gemäss dieser Bestimmung setzt grundsätzlich voraus,
dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung angeboten hat. Kein Angebot der
Arbeitsleistung ist erforderlich, wenn die Arbeitgeberin die Arbeitsleistung
sowieso nicht angenommen hätte (vgl. BGE 135 III 349 E. 4.2 S. 357;
BGer 4A_464/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2.1; Rehbinder/Stöckli, in: Berner Kommentar, 2010, Art. 324
OR N 5; Staehelin, in:
Zürcher Kommentar, 4. Auflage, 2006, Art. 324 OR N 3). Dies gilt
insbesondere dann, wenn die Arbeitgeberin die Annahme der Arbeitsleistung im
Voraus klar abgelehnt hat (Rehbinder/Stöckli,
a.a.O., Art. 324 OR N 6) oder wenn die Arbeitgeberin die
Arbeitnehmerin bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt hat (BGE 135 III 349 E. 4.2 S. 357; BGer 4A_464/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2.1)
sowie wenn die Arbeitgeberin ihre Arbeit wegen ausstehender Lohnzahlungen
verweigern darf (Rehbinder/Stöckli,
a.a.O., Art. 324 OR N 6; Staehelin,
a.a.O., Art. 324 OR N 8).
Das Zivilgericht
hat festgestellt, die Arbeitnehmerin habe ihre Arbeitsleistung ab dem 11. Juni
2017.
nicht mehr angeboten (angefochtener Entscheid E. 2.2.4). Die
Arbeitnehmerin macht geltend, sie habe ihre Arbeitsleistung mit dem Schreiben
vom 5. Juni 2017 angeboten (Berufung Ziff. 21 und 66). Diese
Behauptung ist falsch. Im Schreiben vom 5. Juni 2017 hat die
Arbeitnehmerin erklärt, dass sie das Schreiben der Arbeitgeberin vom 1. Juni
2017.
als fristlose Kündigung betrachte (Klage Ziff. 20; vgl.
Klagebeilage 10). Anschliessend findet sich im erwähnten Schreiben die
folgende Formulierung: „Ich habe meine Stelle fristgerecht auf den 31.08.2017
gekündigt. Wenn Sie dies akzeptiert hätten, würde ich meine Arbeit bis zu
diesem Zeitpunkt ausüben. Aufgrund der fristlosen Kündigung ist dies nun
hinfällig“ (Klagebeilage 10). Somit hat die Arbeitnehmerin nur erklärt,
dass sie die Arbeitsleistung ohne das Schreiben der Arbeitgeberin vom
1.
Juni 2017 bis zum 31. August 2017 erbracht hätte. Tatsächlich hat
sie die Arbeitsleistung aber gerade nicht angeboten, weil sie sich auf den
Standpunkt gestellt hat, dieses Schreiben enthalte eine fristlose Kündigung der
Arbeitgeberin. Aus dem Umstand, dass die Arbeitnehmerin in ihrer ordentlichen
Kündigung vom 25. Mai 2017 erklärt hat, sie werde den Betrieb, soweit es
ihr möglich sei, für die restliche Zeit führen (Klagebeilage 5), kann kein
Angebot der Arbeitsleistung für die Zeit nach dem 11. Juni 2017 abgeleitet
werden, weil dieses Schreiben aus der Zeit vor den Vorkommnissen vom 31. Mai
2017.
und dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 1. Juni 2017 stammt und die
Arbeitnehmerin das Angebot im Kündigungsschreiben vom 25. Mai 2017 in
ihrem Schreiben vom 5. Juni 2017 als hinfällig bezeichnet hat.
In den Schreiben
vom 1. und 12. Juni 2017 (Klagebeilagen 9 und 11) hat die
Arbeitgeberin zwar erklärt, dass sie das Verhalten der Arbeitnehmerin vom
31.
Mai 2017 als fristlose Kündigung betrachte. Im Schreiben vom 12. Juni
2017.
hat die Arbeitgeberin zudem erklärt, aufgrund der fristlosen Kündigung der
Arbeitnehmerin erübrige sich alles Weitere und habe diese keinen Anspruch auf
weitere Lohnzahlungen mehr (Klagebeilage 11). Entgegen der Auffassung der
Arbeitnehmerin (Berufung Ziff. 62) hat die Arbeitgeberin damit aber nicht
klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, nicht mehr an der
Arbeitsleistung interessiert zu sein. Beim Schreiben vom 12. Juni 2017
handelt es sich um die Antwort auf das Schreiben der Arbeitnehmerin vom
5.
Juni 2017. Darin hat die Arbeitnehmerin sinngemäss bestritten, das
Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt zu haben, behauptet, die Arbeitgeberin
habe das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, und verschiedene Ansprüche
gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemacht, aber ihre Arbeitsleistung nicht
angeboten. Unter diesen Umständen kann aus den Schreiben vom 1. und 12. Juni
2017.
nicht geschlossen werden, die Arbeitgeberin hätte die Arbeitsleistung
sowieso nicht angenommen, wenn die Arbeitnehmerin ihr diese angeboten hätte.
Wie vorstehend
eingehend dargelegt worden ist, hat die Arbeitnehmerin die Schreiben der
Arbeitgeberin vom 1. und 12. Juni 2017 nach Treu und Glauben nicht als
fristlose Kündigung verstehen dürfen (vgl. oben E. 3.3.2 f.).
Entgegen ihrer Auffassung (Berufung Ziff. 61) hat sie deshalb gerade nicht
in guten Treuen darauf vertrauen dürfen, fristlos entlassen worden zu sein.
Die
Arbeitnehmerin macht unter Berufung auf Streiff/von
Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337d N 2, geltend, die
Arbeitgeberin wäre verpflichtet gewesen, sie nach Ablauf der ersten
Krankschreibung am 12. Juni 2017 zur Arbeit aufzufordern. Da die
Arbeitgeberin die Unklarheit betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
verursacht habe, sei sie verpflichtet gewesen, Klarheit zu schaffen (Berufung
Ziff. 40, 63, 65 f. und 68). Diese Auffassung ist falsch und wird von
der zitierten Literaturstelle nicht gestützt. Dort erklären die erwähnten
Autoren, die Arbeitnehmerin sei zu mahnen und in Verzug zu setzen, wenn die
Situation begründete Zweifel offen lässt, ob die Arbeitnehmerin die Stelle
definitiv und absichtlich verlassen hat (Streiff/von
Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337d N 2). Dies bedeutet bloss,
dass die Arbeitgeberin die Obliegenheit hat, die Arbeitnehmerin zur Arbeit
aufzufordern hat, wenn sie sich auf ein fristloses Verlassen der Arbeitsstelle
im Sinn von Art. 337d berufen will, obwohl aufgrund des bisherigen
Verhaltens der Arbeitnehmerin noch nicht klar ist, dass diese die
Arbeitsleistung absichtlich und endgültig verweigert. Für dieses Verständnis
der Literaturstelle spricht auch der dort zitierte kantonale Entscheid (vgl.
Appellationsgericht TI vom 30. Oktober 1997 E. 2 in: JAR 1998
S. 208, 209 f.). Die Verletzung der erwähnten Obliegenheit hat bloss
zur Folge, dass sich die Arbeitgeberin nicht auf ein fristloses Verlassen der
Arbeitsstelle berufen kann. Eine Pflicht der Arbeitgeberin, die Arbeitnehmerin
zur Arbeit aufzufordern, bei deren Verletzung die Arbeitnehmerin von ihrer
Obliegenheit, ihre Arbeitsleistung anzubieten, befreit wäre, kann weder der
erwähnten Literaturstelle noch dem dort zitierten Entscheid entnommen werden.
Im Übrigen hat das Zivilgericht richtig festgestellt, dass es kein
Missverständnis gegeben hat, das die Arbeitgeberin hätte richtigstellen können
oder müssen (angefochtener Entscheid E. 2.2.4). Aufgrund der Schreiben der
Arbeitgeberin vom 1. und 12. Juni 2017 (Klagebeilagen 9 und 11) und
dem Schreiben der Arbeitnehmerin vom 5. Juni 2017 (Klagebeilage 10)
haben beide Parteien genau gewusst, dass das Arbeitsverhältnis nach Ansicht der
Arbeitgeberin aufgrund einer fristlosen Kündigung der Arbeitnehmerin vom
31.
Mai 2017 und nach Auffassung der Arbeitnehmerin aufgrund einer
fristlosen Kündigung der Arbeitgeberin vom 1. Juni 2017 geendet hat. Zudem
haben beide Parteien gewusst, dass sowohl die Behauptung einer fristlosen
Kündigung der Arbeitnehmerin als auch die Behauptung einer fristlosen Kündigung
der Arbeitgeberin jeweils von der Gegenpartei bestritten worden ist. Damit
haben sich beide Parteien bewusst sein müssen, dass die Möglichkeit besteht,
dass das Gericht eine fristlose Kündigung verneint und feststellt, dass das
Arbeitsverhältnis bis am 31. August 2017 angedauert hat. Bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt hätte die Arbeitnehmerin deshalb für den Fall, dass das
Gericht eine fristlose Kündigung verneint, ihre Arbeitsleistung anbieten
müssen. Da sie dies unterlassen hat, hat sie den Verlust des Lohnanspruchs für
die Zeit ab dem 12. Juni 2017 ihrer eigenen Unsorgfalt zuzuschreiben.
Dementsprechend wird der Arbeitnehmerin in der Standardliteratur empfohlen, die
Fortsetzung der Arbeit nochmals anzubieten, wenn die Frage, ob eine fristlose
Entlassung ausgesprochen worden ist, unklar ist (Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 337 OR N 16; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O.,
Art. 337 N 12). Entgegen dem Einwand der Arbeitnehmerin (Berufung
Ziff. 66) sind die betreffenden Literaturstellen sehr wohl einschlägig. Da
sich die Arbeitnehmerin darauf beruft, dass die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt habe, ist entscheidend, wie bei
Unklarheiten bezüglich des Vorliegens einer fristlosen Entlassung vorzugehen
ist. Im Übrigen regelt Art. 337 OR entgegen der Behauptung der
Arbeitnehmerin (Berufung Ziff. 66) nicht nur die Kündigung durch die
Arbeitgeberin, sondern auch diejenige durch die Arbeitnehmerin (Staehelin, in: Zürcher Kommentar, 2014,
Art. 337 OR N 1).
In ihrer Stellungnahme
vom 7. Oktober 2019 behauptet die Arbeitnehmerin erstmals, für den Fall,
dass das Arbeitsverhältnis erst per 31. August 2017 beendet worden sei,
habe sie „wie ‚freigestellt‘“ gegolten (Stellungnahme vom 7. Oktober 2019
Ziff. 53). Bisher hat die Arbeitnehmerin nie irgendetwas von einer
Freistellung erwähnt. Die betreffende Behauptung ist sowohl gemäss
Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO als auch gemäss Art. 317 Abs. 1
lit. a ZPO ein unzulässiges Novum.
Irgendein
anderer Grund, weshalb ein Angebot der Arbeitsleistung für die Zeit ab dem
12.
Juni 2017 nicht erforderlich gewesen wäre, besteht nicht. Folglich hat
die Arbeitnehmerin für diese Zeit mangels Angebots ihrer Arbeitsleistung keinen
Lohnanspruch, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (angefochtener
Entscheid E. 2.2.4).
5.
Prozesskosten
5.1
Gemäss
Art. 114 lit. c ZPO werden bei
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.–
keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren
(AGE ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E. 10). Wenn sich
der Streitwert vor zweiter Instanz verringert, erfolgt die durch das kantonale
Recht geregelte Bemessung der Gerichtskosten auf der Grundlage des noch
strittigen Betrags (vgl. § 12 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Für die bundesrechtlich geregelte
Frage, ob überhaupt Gerichtskosten zu erheben sind, ist hingegen der
erstinstanzliche Streitwert massgebend. Massgeblich ist der Streitwert im
Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht. Ein nachträgliches Absinken des
Streitwerts unter die Grenze von CHF 30'001.– führt nicht zur Anwendung
von Art. 114 lit. c ZPO. Auch für das
Verfahren vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz gilt Art. 114
lit. c ZPO nur, wenn der Streitwert der ursprünglichen Klage
CHF 30'000.– nicht übersteigt (vgl. BGE 115 II 30
E. 5b S. 41 f. und 100 II 358 S. 359 f.
[beide zu Art. 343 Abs. 2 und 3 aOR]; Staehelin, in: Zürcher Kommentar,
3.
Auflage, 1996, Art. 343 OR N 23 und 27). Für die
Berechnung des Streitwerts im Sinn von Art. 114
lit. c ZPO ist massgebend, was in erster Instanz streitig gewesen ist
(Geiser/Müller/Pärli, Arbeitsrecht
in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, § 1 N 93). Der
erstinstanzliche Streitwert hat CHF 36‘903.– betragen (angefochtener
Entscheid, E. 1). Folglich ist das Berufungsverfahren nicht kostenlos.
Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Arbeitnehmerin gemäss
Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten zu tragen und der
Arbeitgeberin eine Parteientschädigung zu bezahlen.
5.2
Für
die Bemessung der Gerichts- und Parteikosten des Berufungsverfahrens ist, wie
bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.1), auf den zweitinstanzlichen Streitwert
abzustellen (§ 12 Abs. 2 GGR und § 12 Abs. 3). Dieser
beträgt CHF 30‘541.30 (CHF 2‘097.35 + CHF 15‘443.95 + CHF 13‘000.–).
Auf der Grundlage dieses Streitwerts werden die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 12 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GGR auf CHF 3‘500.–
festgesetzt. Im Zeitpunkt der Erhebung des Kostenvorschusses von CHF 3‘000.–
hat der Verfahrensleiter nicht erwarten können und müssen, dass die
Arbeitnehmerin eine Stellungnahme zur Berufungsantwort einreichen wird.
Dispositiv
Dementsprechend hat er nach Eingang der Berufungsantwort verfügt, unter
Vorbehalt allfälliger Beweisabnahmen sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung
aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Mit der auf
das unbedingte Replikrecht gestützten umfangreichen fakultativen Stellungnahme
vom 7. Oktober 2019 hat die Arbeitnehmerin bzw. deren Rechtsvertreter dem
Appellationsgericht einen erheblichen Zusatzaufwand verursacht. Dieser
rechtfertigt es, die Gerichtskosten höher anzusetzen als den Kostenvorschuss.
Die
Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird in Anwendung von § 12
Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 8,
§ 5 Abs. 1 lit. b.bb und § 2 Abs. 1 und 2 der Honorarordnung
für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) auf
CHF 3‘800.– festgesetzt. Dabei wird für die durch die fakultative Stellungnahme
der Arbeitnehmerin vom 7. Oktober 2019 veranlasste fakultative Stellungnahme
der Arbeitgeberin vom 21. Oktober 2019 ein Zuschlag von 30 %
berechnet.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 3. April 2019 ([...]) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 3‘500.–.
Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 3‘800.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete
oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.