ZB.2019.23
Forderung
8. April 2020Deutsch21 min
Verkäuferin) verkaufen wollte. Um mit der Verkäuferin in Kontakt treten zu können
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2019.23
ENTSCHEID
vom 8.
April 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. Dezember 2018
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(nachfolgend: Klägerin) und die B____ (nachfolgend: Beklagte) sind beide im
Immobiliengeschäft tätig. Die Klägerin erfuhr anfangs 2016 von einer
Liegenschaft „[...]“ in [...], welche die C____ in Basel (nachfolgend:
Verkäuferin) verkaufen wollte. Um mit der Verkäuferin in Kontakt treten zu können
und von dieser ein Verkaufsmandat zu erhalten, kontaktierte D____ von der
Klägerin E____ von der Beklagten. Die beiden kamen überein, dass die Beklagte
den Kontakt zum Stiftungsratspräsidenten der Verkäuferin herstellen sollte. Mit
E-Mail vom 11. März 2016 hielt die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass
die Provision für den Liegenschaftsverkauf geteilt werde. Am 16. März 2016
trafen sich D____, E____ und der Stiftungsratspräsident der Verkäuferin zum
Mittagessen. Im April 2016 teilte die Verkäuferin den Parteien mit, dass die
Klägerin kein Verkaufsmandat erhalte. Im Juni 2016 schlossen die Beklagte und
der Kaufinteressent F____ eine Vereinbarung betreffend Vermittlung der
Liegenschaft „[...]“ und betreffend Provision für die Beklagte. Mit E-Mail vom
29. Juni 2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihre Abmachung auch
dann gelte, wenn F____ die Liegenschaft kaufe. Mit E-Mail vom selben Tag
bestritt die Beklagte dies, erklärte aber, dass sie mit F____ gesprochen habe
und die Klägerin eine Entschädigung erhalten soll. Mit E-Mail vom 7. Juli 2016
leitete die Klägerin ihrerseits ein Kaufangebot des Kaufinteressenten G____ an
die Verkäuferin weiter. Die Liegenschaft wurde schliesslich an F____ verkauft.
Mit Rechnung vom 29. November 2016 stellte die Klägerin der Beklagten einen
hälftigen Provisionsanteil in Rechnung.
Nachdem die
Beklagte den in Rechnung gestellten Betrag nicht bezahlt hatte und im
Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt worden war, reichte die Klägerin
am 25. September 2017 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Sie
beantragte im Wesentlichen, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF
43‘200.– nebst Zins zu bezahlen. Mit Klageantwort vom 5. Januar 2018 beantragte
die Beklagte die Abweisung der Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel
führte das Zivilgericht am 12. Dezember 2018 eine mündliche Verhandlung
durch und wies die Klage mit Entscheid vom selben Tag ab.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts erhob der Kläger am
16. September 2019 Berufung beim Appellationsgericht. Er verlangt (1) die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verurteilung der Beklagten zur
Zahlung von CHF 43‘200.– nebst Zins, soweit die Streitsache aufgrund der
rechtswidrigen Beseitigung von Gerichtsakten durch das Zivilgericht überhaupt
materiell beurteilt werden könne, (2) für den Eventualfall, dass die
Streitsache nicht materiell beurteilt werden könne, die Rückweisung des Falls
zur Neubeurteilung an das Zivilgericht, (3) subeventualiter die
Feststellung, dass das Zivilgericht durch die verweigerte Zustellung der
Plädoyernotizen des Anwalts der Beklagten das rechtliche Gehör der Klägerin
„unheilbar massiv verletzt“ habe, (4) subsubeventualiter die Feststellung, dass
die genannten Plädoyernotizen nicht aus den Gerichtsakten hätten entfernt
werden dürfen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Zivilgerichtsakten
bei und sah von der Einholung einer Berufungsantwort ab. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO]). Dies ist
vorliegend der Fall. Der begründete Entscheid ist der Klägerin am 17. Juli 2019
zugestellt worden. Dagegen hat sie am 16. September 2019 und damit – unter
Berücksichtigung der Sommergerichtsferien – rechtzeitig Berufung erhoben (vgl.
Art. 145 Abs. 1 lit. b und 311 Abs. 1 ZPO). Auf die zudem formgerecht erhobene
und begründete Berufung ist somit einzutreten.
Zum Entscheid
über die vorliegende Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Angefochtener
Entscheid
In einem ersten
Schritt legte das Zivilgericht die Standpunkte der Parteien dar. Die Klägerin
begründe ihre Forderung damit, dass sie mit der Beklagten im März 2016 eine
Vereinbarung getroffen habe, wonach eine allfällige Provision im Zusammenhang
mit dem Verkauf der Liegenschaft „[...]“ hälftig zu teilen sei. Die
Vereinbarung umfasse sowohl verkäuferseitige als auch käuferseitige
Provisionen. Die Beklagte bestreite, dass jemals eine Vereinbarung mit diesem
Inhalt zustande gekommen sei. Insbesondere sei nie vereinbart worden, dass auch
käuferseitige Provisionen geteilt würden. Die Vereinbarung vom März 2016 müsse
vor dem Hintergrund der Beweggründe und der Umstände im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gesehen werden: Die Klägerin habe ein exklusives
Verkaufsmandat von der Verkäuferin angestrebt, ein solches aber nicht erhalten,
weshalb die vertragliche Verbindung zwischen Klägerin und Beklagter beendet
gewesen sei (angefochtener Entscheid, E. 2.1).
In einem zweiten
Schritt hielt das Zivilgericht die Beweislastverteilung im vorliegenden Fall
fest: Die Klägerin müsse den von ihr behaupteten Inhalt der Vereinbarung
beweisen, insbesondere, dass sich die Vereinbarung betreffend Teilung auch auf
käuferseitige Provisionen erstrecke. Gestützt auf den Wortlaut des E-Mails vom
11.
März 2016 und die Umstände (Ziel der Parteien im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses, dass die Klägerin nur für die Verkäuferin tätig werde;
Aussage der Klägerin, wonach den Parteien nach dem Nichterhalt des
Verkaufsmandats klar gewesen sei, dass sie nun Käufer suchen müssten, um eine
Provision zu erhalten) schloss das Zivilgericht, dass die Vereinbarung zur
Teilung der Provision einzig im Hinblick auf ein Verkaufsmandat und damit eine
verkäuferseitige Provision geschlossen worden sei. Käuferseitige Provisionen
seien erst nach Vertragsschluss thematisiert worden und folglich nicht
Gegenstand der Vereinbarung im März 2016 gewesen. Die Klage auf hälftige
Teilung der käuferseitigen Provision sei somit abzuweisen (E. 2.2).
Das Zivilgericht
wies sodann auf weitere Umstände hin, die gegen die von der Klägerin behauptete
Vereinbarung einer hälftigen Teilung einer käuferseitigen Provision sprächen.
So hätten die Klägerin und die Beklagte nach dem Nichtzustandekommen eines
Verkaufsmandats unabhängig voneinander mögliche Käufer für die Liegenschaft „[...]“
gesucht und der Verkäuferin vorgeschlagen. Unter diesen Umständen sei die Behauptung
der Klägerin nicht plausibel, dass die Parteien zusammengearbeitet hätten und
den Erfolg einer erfolgreichen Vermittlung hätten teilen wollen; die Behauptung
ergebe auch wirtschaftlich keinen Sinn. Überdies hätte eine Vereinbarung, wie
sie die Klägerin behaupte, unweigerlich zur Folge, dass sich die Parteien, die
beide als Makler für mögliche Käufer tätig würden, in einem Interessenkonflikt
befänden; die Parteien hätten diesfalls ein Interesse daran, dass derjenige
Kaufinteressent den Zuschlag erhalte, der die höhere Provision in Aussicht
gestellt habe (E. 2.3).
Das Zivilgericht
nahm sodann auch zum E-Mail vom 29. Juni 2016 Stellung, mit welchem die
Beklagte der Klägerin eine Entschädigung angeboten habe: Die Beklagte habe
ursprünglich durch die Klägerin von der zum Verkauf stehenden Liegenschaft
erfahren; es sei deshalb nachvollziehbar, dass sie die Klägerin mittels einer
Entschädigung an einem allfälligen Erfolg ihrerseits habe partizipieren lassen
wollen; die Klägerin habe dieses Angebot aber nicht angenommen. Die Klägerin
habe klar in Abrede gestellt, dass zu einem späteren Zeitpunkt als im Frühling
2016.
eine weitere Vereinbarung zustande gekommen sei. Vor dem Hintergrund der
in Aussicht gestellten Entschädigung seien sodann die E-Mails der Beklagten vom
14.
Oktober und 20. Dezember 2016 zu lesen (E. 2.4).
3.
Behandlung
der Plädoyernotizen des Gegenanwalts
3.1
Die
Klägerin macht in prozessualer Hinsicht zunächst geltend, das Zivilgericht habe
sich rechtswidrig geweigert, ihr (beziehungsweise ihrer Vertreterin) die
schriftlichen Plädoyernotizen, die der Gegenanwalt dem Zivilgericht eingereicht
habe, auszuhändigen, und diese sogar während der laufenden Berufungsfrist aus
den Gerichtsakten entfernt (beziehungsweise dem Beklagten zurückgesandt). Dadurch
habe es das Zivilgericht verunmöglicht, dass das Appellationsgericht die
Streitsache überhaupt materiell beurteilen könne. Das Zivilgericht habe nicht
nur das rechtliche Gehör der Klägerin „massiv und unheilbar verletzt“, sondern
darüber hinaus seine „Amtsgewalt offensichtlich missbraucht, Urkunden
unterdrückt und sich mutmasslich gar strafbar gemacht“ (Berufung, S. 4). Soll
der Glauben an den Rechtsstaat erhalten bleiben, dürfe dieses Verhalten nicht
geschützt werden (S. 5). Unbestrittenermassen habe der Gegenanwalt an der
Zivilgerichtsverhandlung vom 12. Dezember 2018 im Anschluss an seinen
mündlichen Vortrag seine Plädoyernotizen mit seiner Honorarnote dem
Gerichtsschreiber übergeben, ohne der Vertreterin der Klägerin eine Kopie
auszuhändigen. Das Zivilgericht habe die Plädoyernotizen nicht zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 habe die Klägerin eine schriftliche
Begründung des am 12. Dezember 2018 mündlich eröffneten Entscheids und die
Zustellung des Verhandlungsprotokolls und der Plädoyernotizen der Beklagten
verlangt. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2018 habe das Zivilgericht in Aussicht
gestellt, das Verhandlungsprotokoll und die eingereichten Unterlagen zusammen
mit dem begründeten Entscheid zu versenden (S. 6). Nachdem am 17. Juli 2019 der
schrifltich begründete Entscheid ohne das Verhandlungsprotokoll und die
Plädoyernotizen eingetroffen sei, habe die Klägerin um Zustellung dieser
Unterlagen ersucht. Als trotz laufender Rechtsmittelfrist die Unterlagen nicht
eingetroffen seien, habe sie am 29. Juli 2019 erneut um Zustellung der
Unterlagen ersucht. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 habe das Zivilgericht das
Verhandlungsprotokoll, nicht aber die Plädoyernotizen zugestellt, dies mit dem
Hinweis, dass die Plädoyernotizen nicht relevant seien und der Entscheid auch
nicht darauf abstelle; es gelte das gesprochene Wort und der wesentliche Inhalt
des Vortrags finde sich im Verhandlungsprotokoll (S. 6 f.). Mit Schreiben vom
5.
August 2019 habe sie – die Klägerin – das Gericht zum vierten Mal aufgefordert,
die verlangten Akten zuzustellen. Mit Verfügung vom 7. August 2019 habe sich
das Zivilgericht noch mehr verstrickt, indem es festgehalten habe, dass es die
Plä-doyernotizen der Beklagten retourniert habe; in Ergänzung und Präzisierung
der Verfügung vom 30. Juli 2019 habe das Zivilgericht festgehalten, dass die
von der Beklagten abgegebenen Plädoyernotizen nicht Bestandteil der Akten seien
(im Gegensatz zum schriftlichen Plädoyer der Klägerin, das vor dem Vortrag
abgegeben worden und vom Gerichtsschreiber mitgelesen worden sei); präxisgemäss
würden die nach dem Vortrag abgegebenen Plädoyernotizen unmittelbar wieder
zurückgegeben; die Retournierung an die Beklagte werde hiermit nachgeholt (S. 7
f.). Die Klägerin macht geltend, dass die Plädoyernotizen des Gegenanwalts sehr
wohl Bestandteil der Gerichtsakten geworden seien, indem das Gericht diese an
der Hauptverhandlung entgegengenommen habe. Was Bestandteil der Akten sei,
unterliege dem Einsichtsrecht der Parteien. Die implizite Behauptung der
Zivilgerichtspräsidentin, die Plädoyernotizen seien vom Gericht nicht beachtet
worden, sei irrelevant, dies aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (S. 8).
3.2
Entgegen
der Auffassung der Klägerin hat das Zivilgericht das rechtliche Gehör der
Klägerin nicht verletzt, indem es die Plädoyernotizen des Gegenanwalts diesem
retourniert und der Klägerin nicht zugestellt hat.
Art. 235 ZPO
schreibt vor, dass das Gericht über jede Verhandlung Protokoll führt. Das
Protokoll enthält insbesondere den äusseren Rahmen der Verhandlung (Abs. 1 lit.
a–c und f), die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien
(lit. d) und die Verfügungen des Gerichts (lit. e). Parteiausführungen
tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit
sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind (Abs. 2). In der
Kommentarliteratur ist unbestritten, dass die Parteien Plädoyernotizen
einreichen können und das Gericht diese grundsätzlich entgegennehmen kann.
Plädoyernotizen können zum Bestandteil des Verhandlungsprotokolls erklärt
werden, indem die protokollführende Person die Übereinstimmung mit dem mündlich
Vorgetragenen prüft und allfällige Änderungen, Ergänzungen und Weglassungen
beglaubigt (vgl. zum Ganzen Leuenberger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage,
2016, Art. 232 N 6; Killias, in:
Berner Kommentar, 2012, Art. 232 ZPO N 7 und Art. 235 ZPO N 13; Willisegger, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, 2017, Art. 232 ZPO N 6 und Art. 235 ZPO N 34). Eine solche
Prüfung kann die protokollführende Person nur dann vornehmen, wenn sie im
Zeitpunkt des mündlichen Vortrags bereits über die Plädoyernotizen verfügt.
Plädoyernotizen können mit anderen Worten nur dann Bestandteil des
Verhandlungsprotokolls und damit der Gerichtsakten werden, wenn sie vor
dem mündlichen Vortrag eingereicht werden und nicht erst nachher.
Im vorliegenden
Fall hielt der Anwalt der Beklagten an der Zivilgerichtsverhandlung vom 12.
Dezember 2018 zunächst seinen mündlichen Vortrag und übergab im Anschluss daran
seine Plädoyernotizen dem Gericht. Dem protokollführenden Gerichtsschreiber
lagen die Plädoyernotizen des Anwalts demgemäss nicht vor, als dieser seinen
mündlichen Vortrag hielt. Der Gerichtsschreiber konnte somit auch nicht
überprüfen, ob die Plädoyernotizen mit dem mündlich Vorgetragenen
übereinstimmen oder nicht. Demgemäss konnten die nachträglich eingereichten
Plädoyernotizen des Anwalts der Beklagten nicht Bestandteil des
Verhandlungsprotokolls und damit der Gerichtsakten werden. Folglich ist es
nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die Plädoyernotizen des
Gegenanwalts diesem retourniert und bei der Entscheidbegründung nicht
berücksichtigt hat. Das rechtliche Gehör der Klägerin wurde somit nicht
verletzt. Um allerdings künftigen Missverständnissen zu begegnen, wäre es
allenfalls sinnvoll, wenn das Zivilgericht Plädoyernotizen, die erst nach
dem mündlichen Vortrag zur Einreichung angeboten werden, gar nicht
entgegennähme.
3.3
Selbst, wenn eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorläge – was klarerweise nicht der Fall ist (vgl. E. 3.2) –, bestünde
kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR
101) steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer
Instanz ausser Betracht fällt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach
der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber
hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs kein Selbstzweck
ist. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen
Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an
der Aufhebung des Entscheids. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten
Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es
wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs
grundsätzlich vorausgesetzt, dass die betroffen Partei in der Begründung des
Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Verfahren bei
Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten
erheblich sein können (BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2 mit
zahlreichen Nachweisen; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 S. 386).
Entgegen
der Auffassung der Klägerin (Berufung, S. 8) ist es somit relevant, ob das
Zivilgericht die schriftlichen Plädoyernotizen des Gegenanwalts bei der
Entscheidfällung berücksichtigt hat oder nicht. Hat das Zivilgericht diese
nicht beachtet – was unbestritten ist –, waren sie für die Entscheidfällung
nicht erheblich. Selbst wenn die Nichtzustellung der Plädoyernotizen des
Gegenanwalts an die Klägerin deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
hätte, wäre im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwiefern diese Verletzung
einen Einfluss auf das Verfahren gehabt hätte. Aus diesem Grund ist ein
Interesse der Klägerin an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu
verneinen.
4.
Inhalt
der Vereinbarung
4.1
In
inhaltlicher Hinsicht kritisiert die Klägerin zunächst die Erwägung 2.2 des
angefochtenen Entscheids. In dieser Erwägung habe das Zivilgericht das E-Mail
der Beklagten vom 11. März 2016 falsch ausgelegt (Berufung, S. 9). Die Klägerin
fächert ihre Kritik in fünf Teile auf.
Erstens – so die
Klägerin – übersehe das Zivilgericht, dass eine Auslegung der Vereinbarung
gegen den klaren und unzweideutigen Wortlaut nicht zulässig sei. So sei es
gemäss dem Wortlaut des E-Mails vom 11. März 2016 zweifellos der
übereinstimmende Wille der Parteien gewesen, die „anfallende Provision für den
Land-/ Hausverkauf der C____“ zu teilen. Eindeutiger könne ein Wortlaut nicht
sein und für eine Auslegung bleibe kein Raum (Berufung, S. 10 oben). Diese
Auffassung ist unzutreffend: Zunächst ist erneut festzuhalten, dass es im Kern
nicht um die Auslegung des E-Mails vom 11. März 2016 geht, sondern um die
Auslegung der vorgängig mündlich geschlossenen Vereinbarung. Das Zivilgericht
hat denn auch zu Recht festgestellt, dass es sich beim E-Mail vom 11. März 2016
nicht um die geschlossene Vereinbarung selbst handelt, sondern um eine
nachträgliche kurze Aussage mit Bezug auf die vorher geschlossene Vereinbarung;
das Mail stelle somit lediglich ein Indiz in Bezug auf den Inhalt der
Vereinbarung dar, weshalb nicht unbesehen und unter Ausblendung der weiteren
Umstände auf dessen Wortlaut abgestellt werden könne (angefochtener Entscheid,
E. 2.2 S. 7 erster Absatz). Das E-Mail vom 11. März 2016 stellt mit
anderen Worten einen weiteren Umstand dar, der bei der Auslegung der
vorgängigen mündlichen Vereinbarung zu berücksichtigen ist. Die Ansicht der
Klägerin, es bestehe kein Raum für eine Auslegung, ist somit unzutreffend.
Ebenso unzutreffend ist ihre Ansicht, dass der Wortlaut des Mails derart
eindeutig sei, dass eine Auslegung – gemeint ist wohl die Berücksichtigung
weiterer äusserer Umstände – unzulässig sei; der Wortlaut des E-Mails spricht
von der Teilung der „anfallende[n] Provision für den Land-/Hausverkauf der C____“,
ohne zu spezifizieren, ob darunter nicht nur verkäuferseitige, sondern auch
käuferseitige Provisionen fallen. Der Wortlaut des E-Mails vom 11. März 2016,
der die Art der Provision (verkäuferseitig und/oder käuferseitig) nicht
bezeichnet, ist somit keineswegs eindeutig. Entgegen der Auffassung der
Klägerin bleibt demgemäss Raum für die Auslegung der mündlichen Vereinbarung
und die Berücksichtigung weiterer Umstände.
Zweitens
kritisiert die Klägerin, das Zivilgericht deute in rechtswidriger Weise den
klaren Wortlaut des E-Mails vom 11. März 2016 anhand von Begleitumständen und
dem Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss um, indem es ausführe, dass die
Vereinbarung zur Teilung der Provision einzig im Hinblick auf ein
Verkaufsmandat und damit eine verkäuferseitige Provision abgeschlossen worden
sei. Dies sei nicht der gegenseitige übereinstimmende Wille der Parteien
gewesen. Das Zivilgericht habe es „trotz mehrfachem Antrag“ unterlassen, die
Parteien „dazu“ anzuhören (Berufung, S. 10 unten). Diese Kritik erfüllt die
Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO
ist die Berufung zu begründen, das heisst, es ist anzugeben, inwiefern der
angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Berufung
hinreichend klar abgefasst sein; dies bedingt insbesondere eine genaue
Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich
die Kritik stützt (zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_68/2016 vom 7. November 2016
E. 4.2). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die
erstinstanzlichen Rechtsschriften der Klägerin nach Fundstellen zu durchforsten,
an welchen sie einen Antrag auf eine Parteibefragung zur Frage des
gegenseitigen übereinstimmenden Willens gestellt haben soll. Dies wäre Aufgabe
der Rechtsmittelklägerin gewesen. Auf die Kritik an der angeblich unterlassenen
Parteibefragung kann somit mangels einer hinreichenden Berufungsbegründung
nicht eingegangen werden.
Drittens führt
die Klägerin aus, es sei nicht bestritten, dass die Parteien primär ein
exklusives Verkäufermandat angestrebt hätten. Daraus abzuleiten, dass die
Provisionsabrede der Parteien ausschliesslich auf eine verkäuferseitige
Provision gerichtet gewesen sei, ergebe sich weder aus dem E-Mail vom 11. März
2016.
noch sei es der übereinstimmende Wille der Parteien gewesen (Berufung, S.
11.
oben). Das Zivilgericht hat dargelegt, dass die Parteien im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses im März 2016 ein (exklusives) verkäuferseitiges Tätigwerden
angestrebt hätten. Dies und weitere Umstände zeigten, dass die Vereinbarung zur
Teilung der Provision einzig im Hinblick auf ein Verkaufsmandat und damit auf
eine verkäuferseitige Provision abgeschlossen worden sei (angefochtener
Entscheid, E. 2.3 zweiter und dritter Absatz). Das Zivilgericht hat diesen
Umstand zu Recht als Indiz gegen die von der Klägerin behauptete Vereinbarung –
Teilung von verkäuferseitiger und käuferseitiger Provision – gewertet.
Die Klägerin legt in ihrer Berufung nicht dar, weshalb das Zivilgericht diesen
Umstand neben dem Wortlaut des E-Mails vom 11. März 2016 nicht hätte
berücksichtigen dürfen. Sie beschränkt sich darauf, einen anderslautenden
Willen der Parteien zu behaupten, ohne diese Behauptung zu belegen. Mit diesen
Ausführungen wird die Richtigkeit der zivilgerichtlichen Erwägungen nicht in
Frage gestellt.
Viertens
beanstandet die Klägerin die folgende zivilgerichtliche Erwägung: „Erst nachdem
sich die Umstände mit dem Nichterhalt des angestrebten Verkaufsmandats geändert
hatten – mithin der Zweck der Vereinbarung nicht mehr erreicht werden konnte –
wurde die Geltung der Provisionsteilungsvereinbarung in Bezug auch auf
käuferseitige Provisionen von der Klägerin thematisiert“ (angefochtener
Entscheid, E. 2.2 S. 7 dritter Absatz). Damit – so die Klägerin in der
Berufung – wende das Zivilgericht unausgesprochen Art. 545 Abs. 1 Ziffer 1 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) und damit einen Auflösungsgrund der
einfachen Gesellschaft an. Die rechtsaufhebende Tatsache der Auflösung der
einfachen Gesellschaft sei aber von der beweisbelasteten Beklagten vor
Zivilgericht nicht bewiesen worden (Berufung, S. 11 f.). Diese
Mutmassungen der Klägerin sind haltlos: Das Zivilgericht hat in der
beanstandeten Passage weder unausgeprochen noch ausgesprochen Art. 545 OR
angewandt. Es hat einzig darauf hingewiesen, dass der „Zweck der Vereinbarung“
nicht mehr erreicht werden konnte, aber damit keineswegs das Vorliegen einer
einfachen Gesellschaft und deren Auflösung bejaht. Die spekulativen
Ausführungen der Klägerin stellen die Richtigkeit der zivilgerichtlichen
Erwägungen nicht in Frage.
Schliesslich
kritisiert die Klägerin die zivilgerichtliche Schlussfolgerung, wonach käuferseitige
Provisionen erst nach Vertragsschluss zwischen den Parteien thematisiert worden
seien und folglich nicht Gegenstand der Vertragsgespräche und der Vereinbarung
im März 2016 gebildet hätten (angefochtener Entscheid, E. 2.2 S. 7 vierter
Absatz). Die Klägerin macht geltend, dass sich diese Schlussfolgerung weder aus
dem E-Mail vom 11. März 2016 ergebe, noch sei dies je der übereinstimmende
Wille der Parteien gewesen. Das Zivilgericht habe es trotz mehrfachem Antrag
unterlassen, die Parteien „dazu“ zu befragen (Berufung, S. 12 unten). Diese
Kritik erfüllt die Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht (zu den
Anforderungen an die Berufungsbegründung vgl. oben E. 4.1 dritter Absatz). Es
ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen
Rechtsschriften der Klägerin nach Stellen zu durchforsten, an welchen sie einen
Antrag auf eine Parteibefragung gestellt haben soll. Dies wäre Aufgabe der
Rechtsmittelklägerin gewesen. Auf die Kritik an der angeblich unterlassenen
Parteibefragung ist somit mangels einer hinreichenden Berufungsbegründung nicht
einzugehen.
4.2
In
inhaltlicher Hinsicht bemängelt die Klägerin sodann die Erwägung 2.3 des angefochtenen
Entscheids. In dieser Erwägung hat das Zivilgericht weitere Umstände dargelegt,
die gegen eine Vereinbarung sprächen, wie sie die Klägerin behaupte.
Die Klägerin
bestreitet zum einen die Auffassung des Zivilgerichts, wonach es nicht
plausibel sei, dass die Parteien zusammengearbeitet hätten und den Erfolg einer
erfolgreichen Vermittlung in jedem Fall hätten teilen wollen. Genau dies sei
aber der Wille der Parteien gewesen (Berufung, S. 14 oben). Mit diesen
Ausführungen behauptet die Klägerin einen Willen der Parteien, den Erfolg einer
erfolgreichen Vermittlung in jedem Fall zu teilen, ohne den behaupteten
Parteiwillen zu belegen. Dies ist offensichtlich nicht geeignet, die Auffassung
des Zivilgerichts in Zweifel zu ziehen.
Zum anderen
erachtet die Klägerin die zivilgerichtliche Annahme als falsch, dass die
Vereinbarung den vertraglichen Pflichten als Makler zuwiderlaufe (Berufung, S.
14.
f.). Das Zivilgericht hat ausgeführt, dass eine Vereinbarung, wie sie die
Klägerin behaupte, unweigerlich zur Folge hätte, dass die Parteien, die sich
beide als Makler für mögliche Käufer betätigten, in einem Interessenkonflikt
stünden. Welcher Kaufinteressent schliesslich den Zuschlag erhalte, rücke in
den Hintergrund. Viel eher hätten die Parteien ein Interesse daran, dass
derjenige Kaufinteressent den Zuschlag erhalte, der die höhere Provision in
Aussicht stelle, falls diese tatsächlich geteilt werde (angefochtener Entscheid,
E. 2.3 dritter Absatz). Man kann sich fragen, ob diese Ausführungen tatsächlich
zutreffen: Das Interesse des Maklers, dass derjenige Interessent den Zuschlag
erhält, der die höchste Provision in Aussicht stellt, besteht nämlich
unabhängig davon, ob ihm diese Provision ungeteilt zusteht oder ob er sie mit
einer Partei zu teilen hat. Insofern ist fraglich, ob der vom Zivilgericht
geschilderte Interessenkonflikt nicht unabhängig davon besteht, ob der Makler
die Provision teilen muss. Die Frage kann im vorliegenden Fall aber offen
bleiben, da auch ohne Berücksichtigung des Arguments des Interessenkonflikts
genügend Umstände vorliegen, die gegen die von der Klägerin behauptete
Vereinbarung der Teilung einer verkäufer- und käuferseitigen Provision sprechen
(vgl. obige E. 4.1 und E. 4.2 zweiter Absatz).
4.3
Schliesslich
kritisiert die Klägerin die Erwägung 2.4 des angefochtenen Entscheids. Das
Zivilgericht interpretiere die E-Mails der Beklagten vom 14. Oktober 2016 und
vom 20. Dezember 2016 „völlig falsch“ (Berufung, S. 15). Die Klägerin legt
nicht dar, inwiefern die zivilgerichtliche Auslegung der beiden E-Mails der
Beklagten falsch sein sollen. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht
nach. Diese umfasst die Pflicht, sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen und darzulegen, was an ihnen falsch sein soll.
Die blosse Behauptung, die Erwägungen seien „völlig falsch“, genügt nicht. Auf
die Kritik ist deshalb nicht einzugehen.
5.
Sachentscheid
und Kostenentscheid
5.1
Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die in der Berufung vorgetragenen Einwände nicht
geeignet sind, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids in Zweifel zu
ziehen. Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen und die dagegen
erhobene Berufung abzuweisen.
5.2
Gemäss
dem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin und Berufungsklägerin die
Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Gerichtskosten betragen CHF 3‘500.– (§ 12 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Eine Parteientschädigung ist der Beklagten und
Berufungsbeklagten nicht zuzusprechen, weil keine Berufungsantwort eingeholt
worden ist (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO) und ihr damit keine Vertretungskosten
entstanden sind.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 12. Dezember 2018 (K3.2017.22) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘500.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.