Lexipedia

Entscheid

ZB.2019.23

Forderung

8. April 2020Deutsch21 min

Verkäuferin) verkaufen wollte. Um mit der Verkäuferin in Kontakt treten zu können

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2019.23

ENTSCHEID

vom 8.

April 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. Dezember 2018

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(nachfolgend: Klägerin) und die B____ (nachfolgend: Beklagte) sind beide im

Immobiliengeschäft tätig. Die Klägerin erfuhr anfangs 2016 von einer

Liegenschaft „[...]“ in [...], welche die C____ in Basel (nachfolgend:

Verkäuferin) verkaufen wollte. Um mit der Verkäuferin in Kontakt treten zu können

und von dieser ein Verkaufsmandat zu erhalten, kontaktierte D____ von der

Klägerin E____ von der Beklagten. Die beiden kamen überein, dass die Beklagte

den Kontakt zum Stiftungsratspräsidenten der Verkäuferin herstellen sollte. Mit

E-Mail vom 11. März 2016 hielt die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass

die Provision für den Liegenschaftsverkauf geteilt werde. Am 16. März 2016

trafen sich D____, E____ und der Stiftungsratspräsident der Verkäuferin zum

Mittagessen. Im April 2016 teilte die Verkäuferin den Parteien mit, dass die

Klägerin kein Verkaufsmandat erhalte. Im Juni 2016 schlossen die Beklagte und

der Kaufinteressent F____ eine Vereinbarung betreffend Vermittlung der

Liegenschaft „[...]“ und betreffend Provision für die Beklagte. Mit E-Mail vom

29. Juni 2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihre Abmachung auch

dann gelte, wenn F____ die Liegenschaft kaufe. Mit E-Mail vom selben Tag

bestritt die Beklagte dies, erklärte aber, dass sie mit F____ gesprochen habe

und die Klägerin eine Entschädigung erhalten soll. Mit E-Mail vom 7. Juli 2016

leitete die Klägerin ihrerseits ein Kaufangebot des Kaufinteressenten G____ an

die Verkäuferin weiter. Die Liegenschaft wurde schliesslich an F____ verkauft.

Mit Rechnung vom 29. November 2016 stellte die Klägerin der Beklagten einen

hälftigen Provisionsanteil in Rechnung.

Nachdem die

Beklagte den in Rechnung gestellten Betrag nicht bezahlt hatte und im

Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt worden war, reichte die Klägerin

am 25. September 2017 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Sie

beantragte im Wesentlichen, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF

43‘200.– nebst Zins zu bezahlen. Mit Klageantwort vom 5. Januar 2018 beantragte

die Beklagte die Abweisung der Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel

führte das Zivilgericht am 12. Dezember 2018 eine mündliche Verhandlung

durch und wies die Klage mit Entscheid vom selben Tag ab.

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts erhob der Kläger am

16. September 2019 Berufung beim Appellationsgericht. Er verlangt (1) die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verurteilung der Beklagten zur

Zahlung von CHF 43‘200.– nebst Zins, soweit die Streitsache aufgrund der

rechtswidrigen Beseitigung von Gerichtsakten durch das Zivilgericht überhaupt

materiell beurteilt werden könne, (2) für den Eventualfall, dass die

Streitsache nicht materiell beurteilt werden könne, die Rückweisung des Falls

zur Neubeurteilung an das Zivilgericht, (3) subeventualiter die

Feststellung, dass das Zivilgericht durch die verweigerte Zustellung der

Plädoyernotizen des Anwalts der Beklagten das rechtliche Gehör der Klägerin

„unheilbar massiv verletzt“ habe, (4) subsubeventualiter die Feststellung, dass

die genannten Plädoyernotizen nicht aus den Gerichtsakten hätten entfernt

werden dürfen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Zivilgerichtsakten

bei und sah von der Einholung einer Berufungsantwort ab. Der vorliegende

Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen

der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO]). Dies ist

vorliegend der Fall. Der begründete Entscheid ist der Klägerin am 17. Juli 2019

zugestellt worden. Dagegen hat sie am 16. September 2019 und damit – unter

Berücksichtigung der Sommergerichtsferien – rechtzeitig Berufung erhoben (vgl.

Art. 145 Abs. 1 lit. b und 311 Abs. 1 ZPO). Auf die zudem formgerecht erhobene

und begründete Berufung ist somit einzutreten.

Zum Entscheid

über die vorliegende Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Angefochtener

Entscheid

In einem ersten

Schritt legte das Zivilgericht die Standpunkte der Parteien dar. Die Klägerin

begründe ihre Forderung damit, dass sie mit der Beklagten im März 2016 eine

Vereinbarung getroffen habe, wonach eine allfällige Provision im Zusammenhang

mit dem Verkauf der Liegenschaft „[...]“ hälftig zu teilen sei. Die

Vereinbarung umfasse sowohl verkäuferseitige als auch käuferseitige

Provisionen. Die Beklagte bestreite, dass jemals eine Vereinbarung mit diesem

Inhalt zustande gekommen sei. Insbesondere sei nie vereinbart worden, dass auch

käuferseitige Provisionen geteilt würden. Die Vereinbarung vom März 2016 müsse

vor dem Hintergrund der Beweggründe und der Umstände im Zeitpunkt des

Vertragsschlusses gesehen werden: Die Klägerin habe ein exklusives

Verkaufsmandat von der Verkäuferin angestrebt, ein solches aber nicht erhalten,

weshalb die vertragliche Verbindung zwischen Klägerin und Beklagter beendet

gewesen sei (angefochtener Entscheid, E. 2.1).

In einem zweiten

Schritt hielt das Zivilgericht die Beweislastverteilung im vorliegenden Fall

fest: Die Klägerin müsse den von ihr behaupteten Inhalt der Vereinbarung

beweisen, insbesondere, dass sich die Vereinbarung betreffend Teilung auch auf

käuferseitige Provisionen erstrecke. Gestützt auf den Wortlaut des E-Mails vom

11.

März 2016 und die Umstände (Ziel der Parteien im Zeitpunkt des

Vertragsschlusses, dass die Klägerin nur für die Verkäuferin tätig werde;

Aussage der Klägerin, wonach den Parteien nach dem Nichterhalt des

Verkaufsmandats klar gewesen sei, dass sie nun Käufer suchen müssten, um eine

Provision zu erhalten) schloss das Zivilgericht, dass die Vereinbarung zur

Teilung der Provision einzig im Hinblick auf ein Verkaufsmandat und damit eine

verkäuferseitige Provision geschlossen worden sei. Käuferseitige Provisionen

seien erst nach Vertragsschluss thematisiert worden und folglich nicht

Gegenstand der Vereinbarung im März 2016 gewesen. Die Klage auf hälftige

Teilung der käuferseitigen Provision sei somit abzuweisen (E. 2.2).

Das Zivilgericht

wies sodann auf weitere Umstände hin, die gegen die von der Klägerin behauptete

Vereinbarung einer hälftigen Teilung einer käuferseitigen Provision sprächen.

So hätten die Klägerin und die Beklagte nach dem Nichtzustandekommen eines

Verkaufsmandats unabhängig voneinander mögliche Käufer für die Liegenschaft „[...]“

gesucht und der Verkäuferin vorgeschlagen. Unter diesen Umständen sei die Behauptung

der Klägerin nicht plausibel, dass die Parteien zusammengearbeitet hätten und

den Erfolg einer erfolgreichen Vermittlung hätten teilen wollen; die Behauptung

ergebe auch wirtschaftlich keinen Sinn. Überdies hätte eine Vereinbarung, wie

sie die Klägerin behaupte, unweigerlich zur Folge, dass sich die Parteien, die

beide als Makler für mögliche Käufer tätig würden, in einem Interessenkonflikt

befänden; die Parteien hätten diesfalls ein Interesse daran, dass derjenige

Kaufinteressent den Zuschlag erhalte, der die höhere Provision in Aussicht

gestellt habe (E. 2.3).

Das Zivilgericht

nahm sodann auch zum E-Mail vom 29. Juni 2016 Stellung, mit welchem die

Beklagte der Klägerin eine Entschädigung angeboten habe: Die Beklagte habe

ursprünglich durch die Klägerin von der zum Verkauf stehenden Liegenschaft

erfahren; es sei deshalb nachvollziehbar, dass sie die Klägerin mittels einer

Entschädigung an einem allfälligen Erfolg ihrerseits habe partizipieren lassen

wollen; die Klägerin habe dieses Angebot aber nicht angenommen. Die Klägerin

habe klar in Abrede gestellt, dass zu einem späteren Zeitpunkt als im Frühling

2016.

eine weitere Vereinbarung zustande gekommen sei. Vor dem Hintergrund der

in Aussicht gestellten Entschädigung seien sodann die E-Mails der Beklagten vom

14.

Oktober und 20. Dezember 2016 zu lesen (E. 2.4).

3.

Behandlung

der Plädoyernotizen des Gegenanwalts

3.1

Die

Klägerin macht in prozessualer Hinsicht zunächst geltend, das Zivilgericht habe

sich rechtswidrig geweigert, ihr (beziehungsweise ihrer Vertreterin) die

schriftlichen Plädoyernotizen, die der Gegenanwalt dem Zivilgericht eingereicht

habe, auszuhändigen, und diese sogar während der laufenden Berufungsfrist aus

den Gerichtsakten entfernt (beziehungsweise dem Beklagten zurückgesandt). Dadurch

habe es das Zivilgericht verunmöglicht, dass das Appellationsgericht die

Streitsache überhaupt materiell beurteilen könne. Das Zivilgericht habe nicht

nur das rechtliche Gehör der Klägerin „massiv und unheilbar verletzt“, sondern

darüber hinaus seine „Amtsgewalt offensichtlich missbraucht, Urkunden

unterdrückt und sich mutmasslich gar strafbar gemacht“ (Berufung, S. 4). Soll

der Glauben an den Rechtsstaat erhalten bleiben, dürfe dieses Verhalten nicht

geschützt werden (S. 5). Unbestrittenermassen habe der Gegenanwalt an der

Zivilgerichtsverhandlung vom 12. Dezember 2018 im Anschluss an seinen

mündlichen Vortrag seine Plädoyernotizen mit seiner Honorarnote dem

Gerichtsschreiber übergeben, ohne der Vertreterin der Klägerin eine Kopie

auszuhändigen. Das Zivilgericht habe die Plädoyernotizen nicht zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 habe die Klägerin eine schriftliche

Begründung des am 12. Dezember 2018 mündlich eröffneten Entscheids und die

Zustellung des Verhandlungsprotokolls und der Plädoyernotizen der Beklagten

verlangt. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2018 habe das Zivilgericht in Aussicht

gestellt, das Verhandlungsprotokoll und die eingereichten Unterlagen zusammen

mit dem begründeten Entscheid zu versenden (S. 6). Nachdem am 17. Juli 2019 der

schrifltich begründete Entscheid ohne das Verhandlungsprotokoll und die

Plädoyernotizen eingetroffen sei, habe die Klägerin um Zustellung dieser

Unterlagen ersucht. Als trotz laufender Rechtsmittelfrist die Unterlagen nicht

eingetroffen seien, habe sie am 29. Juli 2019 erneut um Zustellung der

Unterlagen ersucht. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 habe das Zivilgericht das

Verhandlungsprotokoll, nicht aber die Plädoyernotizen zugestellt, dies mit dem

Hinweis, dass die Plädoyernotizen nicht relevant seien und der Entscheid auch

nicht darauf abstelle; es gelte das gesprochene Wort und der wesentliche Inhalt

des Vortrags finde sich im Verhandlungsprotokoll (S. 6 f.). Mit Schreiben vom

5.

August 2019 habe sie – die Klägerin – das Gericht zum vierten Mal aufgefordert,

die verlangten Akten zuzustellen. Mit Verfügung vom 7. August 2019 habe sich

das Zivilgericht noch mehr verstrickt, indem es festgehalten habe, dass es die

Plä-doyernotizen der Beklagten retourniert habe; in Ergänzung und Präzisierung

der Verfügung vom 30. Juli 2019 habe das Zivilgericht festgehalten, dass die

von der Beklagten abgegebenen Plädoyernotizen nicht Bestandteil der Akten seien

(im Gegensatz zum schriftlichen Plädoyer der Klägerin, das vor dem Vortrag

abgegeben worden und vom Gerichtsschreiber mitgelesen worden sei); präxisgemäss

würden die nach dem Vortrag abgegebenen Plädoyernotizen unmittelbar wieder

zurückgegeben; die Retournierung an die Beklagte werde hiermit nachgeholt (S. 7

f.). Die Klägerin macht geltend, dass die Plädoyernotizen des Gegenanwalts sehr

wohl Bestandteil der Gerichtsakten geworden seien, indem das Gericht diese an

der Hauptverhandlung entgegengenommen habe. Was Bestandteil der Akten sei,

unterliege dem Einsichtsrecht der Parteien. Die implizite Behauptung der

Zivilgerichtspräsidentin, die Plädoyernotizen seien vom Gericht nicht beachtet

worden, sei irrelevant, dies aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (S. 8).

3.2

Entgegen

der Auffassung der Klägerin hat das Zivilgericht das rechtliche Gehör der

Klägerin nicht verletzt, indem es die Plädoyernotizen des Gegenanwalts diesem

retourniert und der Klägerin nicht zugestellt hat.

Art. 235 ZPO

schreibt vor, dass das Gericht über jede Verhandlung Protokoll führt. Das

Protokoll enthält insbesondere den äusseren Rahmen der Verhandlung (Abs. 1 lit.

a–c und f), die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien

(lit. d) und die Verfügungen des Gerichts (lit. e). Parteiausführungen

tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit

sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind (Abs. 2). In der

Kommentarliteratur ist unbestritten, dass die Parteien Plädoyernotizen

einreichen können und das Gericht diese grundsätzlich entgegennehmen kann.

Plädoyernotizen können zum Bestandteil des Verhandlungsprotokolls erklärt

werden, indem die protokollführende Person die Übereinstimmung mit dem mündlich

Vorgetragenen prüft und allfällige Änderungen, Ergänzungen und Weglassungen

beglaubigt (vgl. zum Ganzen Leuenberger,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage,

2016, Art. 232 N 6; Killias, in:

Berner Kommentar, 2012, Art. 232 ZPO N 7 und Art. 235 ZPO N 13; Willisegger, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, 2017, Art. 232 ZPO N 6 und Art. 235 ZPO N 34). Eine solche

Prüfung kann die protokollführende Person nur dann vornehmen, wenn sie im

Zeitpunkt des mündlichen Vortrags bereits über die Plädoyernotizen verfügt.

Plädoyernotizen können mit anderen Worten nur dann Bestandteil des

Verhandlungsprotokolls und damit der Gerichtsakten werden, wenn sie vor

dem mündlichen Vortrag eingereicht werden und nicht erst nachher.

Im vorliegenden

Fall hielt der Anwalt der Beklagten an der Zivilgerichtsverhandlung vom 12.

Dezember 2018 zunächst seinen mündlichen Vortrag und übergab im Anschluss daran

seine Plädoyernotizen dem Gericht. Dem protokollführenden Gerichtsschreiber

lagen die Plädoyernotizen des Anwalts demgemäss nicht vor, als dieser seinen

mündlichen Vortrag hielt. Der Gerichtsschreiber konnte somit auch nicht

überprüfen, ob die Plädoyernotizen mit dem mündlich Vorgetragenen

übereinstimmen oder nicht. Demgemäss konnten die nachträglich eingereichten

Plädoyernotizen des Anwalts der Beklagten nicht Bestandteil des

Verhandlungsprotokolls und damit der Gerichtsakten werden. Folglich ist es

nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die Plädoyernotizen des

Gegenanwalts diesem retourniert und bei der Entscheidbegründung nicht

berücksichtigt hat. Das rechtliche Gehör der Klägerin wurde somit nicht

verletzt. Um allerdings künftigen Missverständnissen zu begegnen, wäre es

allenfalls sinnvoll, wenn das Zivilgericht Plädoyernotizen, die erst nach

dem mündlichen Vortrag zur Einreichung angeboten werden, gar nicht

entgegennähme.

3.3

Selbst, wenn eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs vorläge – was klarerweise nicht der Fall ist (vgl. E. 3.2) –, bestünde

kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR

101) steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der

materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und

zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer

Instanz ausser Betracht fällt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach

der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber

hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs kein Selbstzweck

ist. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen

Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an

der Aufhebung des Entscheids. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten

Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es

wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs

grundsätzlich vorausgesetzt, dass die betroffen Partei in der Begründung des

Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Verfahren bei

Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten

erheblich sein können (BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2 mit

zahlreichen Nachweisen; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 S. 386).

Entgegen

der Auffassung der Klägerin (Berufung, S. 8) ist es somit relevant, ob das

Zivilgericht die schriftlichen Plädoyernotizen des Gegenanwalts bei der

Entscheidfällung berücksichtigt hat oder nicht. Hat das Zivilgericht diese

nicht beachtet – was unbestritten ist –, waren sie für die Entscheidfällung

nicht erheblich. Selbst wenn die Nichtzustellung der Plädoyernotizen des

Gegenanwalts an die Klägerin deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

hätte, wäre im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwiefern diese Verletzung

einen Einfluss auf das Verfahren gehabt hätte. Aus diesem Grund ist ein

Interesse der Klägerin an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu

verneinen.

4.

Inhalt

der Vereinbarung

4.1

In

inhaltlicher Hinsicht kritisiert die Klägerin zunächst die Erwägung 2.2 des

angefochtenen Entscheids. In dieser Erwägung habe das Zivilgericht das E-Mail

der Beklagten vom 11. März 2016 falsch ausgelegt (Berufung, S. 9). Die Klägerin

fächert ihre Kritik in fünf Teile auf.

Erstens – so die

Klägerin – übersehe das Zivilgericht, dass eine Auslegung der Vereinbarung

gegen den klaren und unzweideutigen Wortlaut nicht zulässig sei. So sei es

gemäss dem Wortlaut des E-Mails vom 11. März 2016 zweifellos der

übereinstimmende Wille der Parteien gewesen, die „anfallende Provision für den

Land-/ Hausverkauf der C____“ zu teilen. Eindeutiger könne ein Wortlaut nicht

sein und für eine Auslegung bleibe kein Raum (Berufung, S. 10 oben). Diese

Auffassung ist unzutreffend: Zunächst ist erneut festzuhalten, dass es im Kern

nicht um die Auslegung des E-Mails vom 11. März 2016 geht, sondern um die

Auslegung der vorgängig mündlich geschlossenen Vereinbarung. Das Zivilgericht

hat denn auch zu Recht festgestellt, dass es sich beim E-Mail vom 11. März 2016

nicht um die geschlossene Vereinbarung selbst handelt, sondern um eine

nachträgliche kurze Aussage mit Bezug auf die vorher geschlossene Vereinbarung;

das Mail stelle somit lediglich ein Indiz in Bezug auf den Inhalt der

Vereinbarung dar, weshalb nicht unbesehen und unter Ausblendung der weiteren

Umstände auf dessen Wortlaut abgestellt werden könne (angefochtener Entscheid,

E. 2.2 S. 7 erster Absatz). Das E-Mail vom 11. März 2016 stellt mit

anderen Worten einen weiteren Umstand dar, der bei der Auslegung der

vorgängigen mündlichen Vereinbarung zu berücksichtigen ist. Die Ansicht der

Klägerin, es bestehe kein Raum für eine Auslegung, ist somit unzutreffend.

Ebenso unzutreffend ist ihre Ansicht, dass der Wortlaut des Mails derart

eindeutig sei, dass eine Auslegung – gemeint ist wohl die Berücksichtigung

weiterer äusserer Umstände – unzulässig sei; der Wortlaut des E-Mails spricht

von der Teilung der „anfallende[n] Provision für den Land-/Hausverkauf der C____“,

ohne zu spezifizieren, ob darunter nicht nur verkäuferseitige, sondern auch

käuferseitige Provisionen fallen. Der Wortlaut des E-Mails vom 11. März 2016,

der die Art der Provision (verkäuferseitig und/oder käuferseitig) nicht

bezeichnet, ist somit keineswegs eindeutig. Entgegen der Auffassung der

Klägerin bleibt demgemäss Raum für die Auslegung der mündlichen Vereinbarung

und die Berücksichtigung weiterer Umstände.

Zweitens

kritisiert die Klägerin, das Zivilgericht deute in rechtswidriger Weise den

klaren Wortlaut des E-Mails vom 11. März 2016 anhand von Begleitumständen und

dem Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss um, indem es ausführe, dass die

Vereinbarung zur Teilung der Provision einzig im Hinblick auf ein

Verkaufsmandat und damit eine verkäuferseitige Provision abgeschlossen worden

sei. Dies sei nicht der gegenseitige übereinstimmende Wille der Parteien

gewesen. Das Zivilgericht habe es „trotz mehrfachem Antrag“ unterlassen, die

Parteien „dazu“ anzuhören (Berufung, S. 10 unten). Diese Kritik erfüllt die

Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO

ist die Berufung zu begründen, das heisst, es ist anzugeben, inwiefern der

angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Berufung

hinreichend klar abgefasst sein; dies bedingt insbesondere eine genaue

Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich

die Kritik stützt (zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_68/2016 vom 7. November 2016

E. 4.2). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die

erstinstanzlichen Rechtsschriften der Klägerin nach Fundstellen zu durchforsten,

an welchen sie einen Antrag auf eine Parteibefragung zur Frage des

gegenseitigen übereinstimmenden Willens gestellt haben soll. Dies wäre Aufgabe

der Rechtsmittelklägerin gewesen. Auf die Kritik an der angeblich unterlassenen

Parteibefragung kann somit mangels einer hinreichenden Berufungsbegründung

nicht eingegangen werden.

Drittens führt

die Klägerin aus, es sei nicht bestritten, dass die Parteien primär ein

exklusives Verkäufermandat angestrebt hätten. Daraus abzuleiten, dass die

Provisionsabrede der Parteien ausschliesslich auf eine verkäuferseitige

Provision gerichtet gewesen sei, ergebe sich weder aus dem E-Mail vom 11. März

2016.

noch sei es der übereinstimmende Wille der Parteien gewesen (Berufung, S.

11.

oben). Das Zivilgericht hat dargelegt, dass die Parteien im Zeitpunkt des

Vertragsschlusses im März 2016 ein (exklusives) verkäuferseitiges Tätigwerden

angestrebt hätten. Dies und weitere Umstände zeigten, dass die Vereinbarung zur

Teilung der Provision einzig im Hinblick auf ein Verkaufsmandat und damit auf

eine verkäuferseitige Provision abgeschlossen worden sei (angefochtener

Entscheid, E. 2.3 zweiter und dritter Absatz). Das Zivilgericht hat diesen

Umstand zu Recht als Indiz gegen die von der Klägerin behauptete Vereinbarung –

Teilung von verkäuferseitiger und käuferseitiger Provision – gewertet.

Die Klägerin legt in ihrer Berufung nicht dar, weshalb das Zivilgericht diesen

Umstand neben dem Wortlaut des E-Mails vom 11. März 2016 nicht hätte

berücksichtigen dürfen. Sie beschränkt sich darauf, einen anderslautenden

Willen der Parteien zu behaupten, ohne diese Behauptung zu belegen. Mit diesen

Ausführungen wird die Richtigkeit der zivilgerichtlichen Erwägungen nicht in

Frage gestellt.

Viertens

beanstandet die Klägerin die folgende zivilgerichtliche Erwägung: „Erst nachdem

sich die Umstände mit dem Nichterhalt des angestrebten Verkaufsmandats geändert

hatten – mithin der Zweck der Vereinbarung nicht mehr erreicht werden konnte –

wurde die Geltung der Provisionsteilungsvereinbarung in Bezug auch auf

käuferseitige Provisionen von der Klägerin thematisiert“ (angefochtener

Entscheid, E. 2.2 S. 7 dritter Absatz). Damit – so die Klägerin in der

Berufung – wende das Zivilgericht unausgesprochen Art. 545 Abs. 1 Ziffer 1 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) und damit einen Auflösungsgrund der

einfachen Gesellschaft an. Die rechtsaufhebende Tatsache der Auflösung der

einfachen Gesellschaft sei aber von der beweisbelasteten Beklagten vor

Zivilgericht nicht bewiesen worden (Berufung, S. 11 f.). Diese

Mutmassungen der Klägerin sind haltlos: Das Zivilgericht hat in der

beanstandeten Passage weder unausgeprochen noch ausgesprochen Art. 545 OR

angewandt. Es hat einzig darauf hingewiesen, dass der „Zweck der Vereinbarung“

nicht mehr erreicht werden konnte, aber damit keineswegs das Vorliegen einer

einfachen Gesellschaft und deren Auflösung bejaht. Die spekulativen

Ausführungen der Klägerin stellen die Richtigkeit der zivilgerichtlichen

Erwägungen nicht in Frage.

Schliesslich

kritisiert die Klägerin die zivilgerichtliche Schlussfolgerung, wonach käuferseitige

Provisionen erst nach Vertragsschluss zwischen den Parteien thematisiert worden

seien und folglich nicht Gegenstand der Vertragsgespräche und der Vereinbarung

im März 2016 gebildet hätten (angefochtener Entscheid, E. 2.2 S. 7 vierter

Absatz). Die Klägerin macht geltend, dass sich diese Schlussfolgerung weder aus

dem E-Mail vom 11. März 2016 ergebe, noch sei dies je der übereinstimmende

Wille der Parteien gewesen. Das Zivilgericht habe es trotz mehrfachem Antrag

unterlassen, die Parteien „dazu“ zu befragen (Berufung, S. 12 unten). Diese

Kritik erfüllt die Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht (zu den

Anforderungen an die Berufungsbegründung vgl. oben E. 4.1 dritter Absatz). Es

ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen

Rechtsschriften der Klägerin nach Stellen zu durchforsten, an welchen sie einen

Antrag auf eine Parteibefragung gestellt haben soll. Dies wäre Aufgabe der

Rechtsmittelklägerin gewesen. Auf die Kritik an der angeblich unterlassenen

Parteibefragung ist somit mangels einer hinreichenden Berufungsbegründung nicht

einzugehen.

4.2

In

inhaltlicher Hinsicht bemängelt die Klägerin sodann die Erwägung 2.3 des angefochtenen

Entscheids. In dieser Erwägung hat das Zivilgericht weitere Umstände dargelegt,

die gegen eine Vereinbarung sprächen, wie sie die Klägerin behaupte.

Die Klägerin

bestreitet zum einen die Auffassung des Zivilgerichts, wonach es nicht

plausibel sei, dass die Parteien zusammengearbeitet hätten und den Erfolg einer

erfolgreichen Vermittlung in jedem Fall hätten teilen wollen. Genau dies sei

aber der Wille der Parteien gewesen (Berufung, S. 14 oben). Mit diesen

Ausführungen behauptet die Klägerin einen Willen der Parteien, den Erfolg einer

erfolgreichen Vermittlung in jedem Fall zu teilen, ohne den behaupteten

Parteiwillen zu belegen. Dies ist offensichtlich nicht geeignet, die Auffassung

des Zivilgerichts in Zweifel zu ziehen.

Zum anderen

erachtet die Klägerin die zivilgerichtliche Annahme als falsch, dass die

Vereinbarung den vertraglichen Pflichten als Makler zuwiderlaufe (Berufung, S.

14.

f.). Das Zivilgericht hat ausgeführt, dass eine Vereinbarung, wie sie die

Klägerin behaupte, unweigerlich zur Folge hätte, dass die Parteien, die sich

beide als Makler für mögliche Käufer betätigten, in einem Interessenkonflikt

stünden. Welcher Kaufinteressent schliesslich den Zuschlag erhalte, rücke in

den Hintergrund. Viel eher hätten die Parteien ein Interesse daran, dass

derjenige Kaufinteressent den Zuschlag erhalte, der die höhere Provision in

Aussicht stelle, falls diese tatsächlich geteilt werde (angefochtener Entscheid,

E. 2.3 dritter Absatz). Man kann sich fragen, ob diese Ausführungen tatsächlich

zutreffen: Das Interesse des Maklers, dass derjenige Interessent den Zuschlag

erhält, der die höchste Provision in Aussicht stellt, besteht nämlich

unabhängig davon, ob ihm diese Provision ungeteilt zusteht oder ob er sie mit

einer Partei zu teilen hat. Insofern ist fraglich, ob der vom Zivilgericht

geschilderte Interessenkonflikt nicht unabhängig davon besteht, ob der Makler

die Provision teilen muss. Die Frage kann im vorliegenden Fall aber offen

bleiben, da auch ohne Berücksichtigung des Arguments des Interessenkonflikts

genügend Umstände vorliegen, die gegen die von der Klägerin behauptete

Vereinbarung der Teilung einer verkäufer- und käuferseitigen Provision sprechen

(vgl. obige E. 4.1 und E. 4.2 zweiter Absatz).

4.3

Schliesslich

kritisiert die Klägerin die Erwägung 2.4 des angefochtenen Entscheids. Das

Zivilgericht interpretiere die E-Mails der Beklagten vom 14. Oktober 2016 und

vom 20. Dezember 2016 „völlig falsch“ (Berufung, S. 15). Die Klägerin legt

nicht dar, inwiefern die zivilgerichtliche Auslegung der beiden E-Mails der

Beklagten falsch sein sollen. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht

nach. Diese umfasst die Pflicht, sich mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinanderzusetzen und darzulegen, was an ihnen falsch sein soll.

Die blosse Behauptung, die Erwägungen seien „völlig falsch“, genügt nicht. Auf

die Kritik ist deshalb nicht einzugehen.

5.

Sachentscheid

und Kostenentscheid

5.1

Aus

diesen Erwägungen folgt, dass die in der Berufung vorgetragenen Einwände nicht

geeignet sind, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids in Zweifel zu

ziehen. Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen und die dagegen

erhobene Berufung abzuweisen.

5.2

Gemäss

dem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin und Berufungsklägerin die

Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die

Gerichtskosten betragen CHF 3‘500.– (§ 12 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Eine Parteientschädigung ist der Beklagten und

Berufungsbeklagten nicht zuzusprechen, weil keine Berufungsantwort eingeholt

worden ist (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO) und ihr damit keine Vertretungskosten

entstanden sind.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 12. Dezember 2018 (K3.2017.22) wird abgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘500.–.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.