ZB.2019.25
Erbrecht
20. Januar 2020Deutsch3 min
2019 wies der Verfahrensleiter dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2019.25
ENTSCHEID
vom 20. Januar 2020
Mitwirkende
Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger
Parteien
A____ Berufungskläger
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ Berufungsbeklagte
2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
D____ Berufungsbeklagter
3
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. August 2019
betreffend Erbrecht
Erwägungen
Gegen den schriftlich
begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 16. August 2019 (Erbrecht) erhob A____
(Berufungskläger) am 18. September 2019 Berufung beim Appellationsgericht. Mit
Verfügung vom 20. September 2019 verlangte der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts vom Berufungskläger einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.–
bis zum 14. Oktober 2019. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 ersuchte der
Berufungskläger um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 9. Oktober
Sachverhalt
2019 wies der Verfahrensleiter dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der
Berufung ab und verlängerte dem Berufungskläger die Frist zur Zahlung des
Kostenvorschusses bis zum 29. November 2019. Gegen diese Verfügung erhob der
Berufungskläger Beschwerde, die das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Dezember
2019 abwies (BGer 5A_947/2019). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 setzte der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Berufungskläger eine nicht
erstreckbare Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 10. Januar 2019
(richtig: 10. Januar 2020), dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272). Die Eingabe vom 30. Dezember 2019, mit welcher der Berufungskläger die
Verfahren vor Zivilgericht, Appellationsgericht und Bundesgericht als
«gigantische Fehlleistung» bezeichnet, ändert an der Aussichtslosigkeit seiner
Berufung ebenso wenig wie an seiner Pflicht, den Kostenvorschuss zu leisten. Da
der Berufungskläger den Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 16.
Dezember 2019 gesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist auf seine Berufung
im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 16. August 2019 (K5.2018.8) wird nicht eingetreten.
Es
werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
Erwägungen
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagter 1
-
Berufungsbeklagte 2
-
Berufungsbeklagter 3
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Elisa Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.