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Entscheid

ZB.2019.25

Erbrecht

20. Januar 2020Deutsch3 min

2019 wies der Verfahrensleiter dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2019.25

ENTSCHEID

vom 20. Januar 2020

Mitwirkende

Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger

Parteien

A____ Berufungskläger

[...]

gegen

B____ Berufungsbeklagter

1

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____ Berufungsbeklagte

2

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

D____ Berufungsbeklagter

3

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. August 2019

betreffend Erbrecht

Erwägungen

Gegen den schriftlich

begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 16. August 2019 (Erbrecht) erhob A____

(Berufungskläger) am 18. September 2019 Berufung beim Appellationsgericht. Mit

Verfügung vom 20. September 2019 verlangte der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts vom Berufungskläger einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.–

bis zum 14. Oktober 2019. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 ersuchte der

Berufungskläger um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 9. Oktober

Sachverhalt

2019 wies der Verfahrensleiter dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der

Berufung ab und verlängerte dem Berufungskläger die Frist zur Zahlung des

Kostenvorschusses bis zum 29. November 2019. Gegen diese Verfügung erhob der

Berufungskläger Beschwerde, die das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Dezember

2019 abwies (BGer 5A_947/2019). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 setzte der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Berufungskläger eine nicht

erstreckbare Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 10. Januar 2019

(richtig: 10. Januar 2020), dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen

gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272). Die Eingabe vom 30. Dezember 2019, mit welcher der Berufungskläger die

Verfahren vor Zivilgericht, Appellationsgericht und Bundesgericht als

«gigantische Fehlleistung» bezeichnet, ändert an der Aussichtslosigkeit seiner

Berufung ebenso wenig wie an seiner Pflicht, den Kostenvorschuss zu leisten. Da

der Berufungskläger den Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 16.

Dezember 2019 gesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist auf seine Berufung

im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung

von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 16. August 2019 (K5.2018.8) wird nicht eingetreten.

Es

werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

Erwägungen

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagter 1

-

Berufungsbeklagte 2

-

Berufungsbeklagter 3

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Elisa Steiger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.