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Entscheid

ZB.2019.26

Forderung

12. Februar 2021Deutsch33 min

Dienstleistungen und Regieleistungen auf dem Gebiet von Industriemontagen. Die A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZB.2019.26

ENTSCHEID

vom 12. Februar 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey,

Dr. Carl Gustav Mez,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Beklagte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Klägerin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. Juni 2019

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die B____ (Verleiherin,

Klägerin und Berufungsbeklage) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel.

Sie ist in der Personalvermittlung und im Personalverleih tätig und erbringt

Dienstleistungen und Regieleistungen auf dem Gebiet von Industriemontagen. Die A____

(Entleiherin, Beklagte und Berufungsklägerin) ist auf dem Gebiet des Baus und

Unterhalts von Rohrleitungssystemen tätig. Die Verleiherin hat der Entleiherin

im Zusammenhang von Bauarbeiten auf einer Liegenschaft in [...] (VD) von

Oktober 2015 bis März 2016 unter anderem acht temporäre Arbeitnehmer zur

Verfügung gestellt. Die von der Verleiherin am 2. Januar, 10. März,

18. März, 20. März und 7. April 2016 in Rechnung gestellten

Vergütungen im Gesamtbetrag von CHF 128'941.45 für die Arbeitseinsätze der acht

Mitarbeiter im Umfang von 1'540 ½ Stunden blieben unbeglichen. In der Folge

leitete die Verleiherin beim Betreibungsamt [...] eine Betreibung gegen die Entleiherin

ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 15. August 2016 erhob die Entleiherin

am 17. August 2016 Rechtsvorschlag.

Mit Schlichtungsgesuch

vom 29. März 2017 gelangte die Verleiherin an die Schlichtungsbehörde des

Zivilgerichts Basel-Stadt und verlangte von der Entleiherin die Zahlung von CHF

128'941.45, nebst Zins zu 7 % seit 20. März 2016 und der Kosten der

Betreibung, sowie die Aufhebung des entsprechenden Rechtsvorschlags. Die Entleiherin

erschien nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 22. Juni 2017, sodass der Verleiherin

gleichentags die Klagebewilligung ausgestellt wurde.

Am 10. August

2017 reichte die Verleiherin innert Frist beim Zivilgericht eine Klage ein.

Darin beantragte sie, die Entleiherin sei zu verpflichten, der Verleiherin den

Betrag von CHF 128'941.45, nebst Zins zu 7% seit 20. März 2016 und die Kosten

der Betreibung zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der entsprechenden

Betreibung sei in diesem Umfange aufzuheben. Mit Klageantwort vom 30. November

2017 beantragte die Entleiherin die Abweisung der Klage. Auf eine in der

Klageantwort enthaltene Widerklage der Berufungsklägein über eine Forderung von

CHF 550'000.– trat das Zivilgericht mangels Zahlung des entsprechenden Kostenvorschusses

mit Entscheid vom 26. Februar 2018 nicht ein. Nach einem zweiten

Schriftenwechsel fand am 13. Juni 2019 die Hauptverhandlung statt. Mit

Entscheid vom gleichen Tag hiess das Zivilgericht die Klage unter Kostenfolge teilweise

gut und verurteilte die Entleiherin dazu, der Verleiherin CHF 128'941.45

nebst Zins zu 7% seit 20. März 2016 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der betreffenden

Betreibung wurde im vorgenannten Umfang beseitigt. Das weitergehende Begehren wurde

abgewiesen.

Gegen den am 21.

August 2019 zugestellten schriftlich begründeten Entscheid erhob die Entleiherin

am 19. September 2019 Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragt

sie, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 13. Juni 2020 aufzuheben und

die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage,

eine neue Hauptverhandlung mit Beweisverfahren durchzuführen. Ein von der Verleiherin

in der Folge gestellter Antrag auf Leistung einer Sicherheit im Sinn von

Art. 99 Abs. 1 ZPO wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom

21. Januar 2020 abgewiesen. Mit Berufungsantwort vom

17. Februar 2020 beantragt die Verleiherin, auf die Berufung nicht

einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Mit unaufgeforderter Replik vom 25.

Februar 2020 äussert sich die Entleiherin zum gegnerischen Antrag auf

Nichteintreten auf die Berufung. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der

Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

1.1

In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche

Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der

schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall

beträgt der Streitwert der vorinstanzlichen zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren CHF 128'941.45. Er liegt damit über dem für die Berufung

relevanten Schwellenwert. Das vorliegende Rechtsmittel, das im Übrigen frist-

und formgerecht erhoben wurde, ist folglich als Berufung entgegenzunehmen. Zum

Entscheid über die Berufung ist das Appellationsgericht als Kammer zuständig (§ 91 Abs. 1 Ziffer 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Entleiherin verlangt mit ihrer Berufung ausschliesslich die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung

an das Zivilgericht mit der Auflage, eine neue Hauptverhandlung mit

Beweisverfahren durchzuführen. Die Verleiherin

macht mit der Berufungsantwort geltend, dass die Entleiherin damit einzig ein

rein kassatorisches Rechtsbegehren stelle. Ein reformatorisches Rechtsbegehren

fehle demgegenüber. Da entgegen den Anforderungen an eine Berufung kein

Antrag in der Sache vorliege und ein solcher auch aus der Berufungsbegründung

nicht abgeleitet werden könne, sei auf die Berufung nicht einzutreten

(Berufungsantwort, Rz 2 ff.). Die Entleiherin wendet in der Replik

hiergegen ein, dass aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine

reformatorische Begründung der Berufung gar nicht möglich sei. Entgegen den

Ausführungen der Verleiherin sei die Sache nicht spruchreif, da die erste

Instanz die Beweisanträge der Entleiherin vollumfänglich missachtet und damit

das rechtliche Gehör verletzt habe. Dies könne nur durch eine Rückweisung der

Sache geheilt werden. Aus diesem Grund sei auf die Berufung einzutreten

(Replik, S. 1 f.).

Aus der Pflicht

zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass

die Berufungseingabe Rechtsbegehren enthalten muss (BGE 137 III 617

S. 618 f. E. 4.2.2; AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.4).

Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf sich der

Berufungskläger grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu

beantragen, sondern muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen (Reetz/Theiler, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 34; AGE ZB.2018.52

vom 18. März 2019 E. 1.3 und ZB.2018.10 vom 16. Mai 2018 E. 1.2.2).

Das Bundesgericht hat dazu im Entscheid BGer 5A_775/2018 vom 15. April

2019.

E. 3.4 ausgeführt, dass in der Berufungseingabe gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO

Rechtsbegehren zu stellen sind. Mit diesen bringt die Partei zum Ausdruck,

welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung)

und inwiefern sie das Gericht hierzu – mittels eines Leistungs-, Gestaltungs-

oder Feststellungsbegehrens – um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag). Das

Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung

unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesen Grundsätzen folgt

Dispositiv

demnach, dass der Rechtsmittelkläger für die Durchsetzung seiner Forderung ein

(reformatorisches) Begehren in der Sache stellen muss. Vorbehalten bleibt der

Fall, in welchem die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden

könnte, wenn sie die Rechtsauffassung des Rechtsmittelklägers teilen würde. Mithin

ist die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens nicht an diesem selbst zu messen,

sondern an den vorgetragenen Beanstandungen. So genügt beispielsweise ein

Aufhebungs- und Rückweisungsantrag, wo eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

in seinem Teilgehalt des Anhörungsrechts gerügt wird. Voraussetzung für das

Eintreten ist in diesem Fall somit, dass es im Fall der Begründetheit einer der

Einwendungen für das Berufungsgericht unmöglich wäre, reformatorisch zu

entscheiden (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4 mit Hinweisen; ferner

BGer 5A_9/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.1). In diesem Sinn genügt

nach der Praxis des Appellationsgerichts in Beschwerdesachen ein Antrag auf

Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder auf Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ohne Antrag in der Sache

selbst nur dann, wenn ein reformatorischer Entscheid der Beschwerdeinstanz in

der Sache selbst von vornherein ausgeschlossen ist (AGE BEZ.2018.33 vom

10. Dezember 2018 E. 1.3 und BEZ.2020.39 vom

16. Oktober 2020 E. 1.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Das gilt gemäss

der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenso für das

Berufungsverfahren (in diesem Sinne auch Seiler,

Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 877; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34).

Die Entleiherin

bestreitet nicht, dass sie in ihrer Berufung ausschliesslich einen

kassatorischen Antrag gestellt hat und dass auch aus der Begründung kein Antrag

in der Sache hervorgeht. Sie macht allerdings geltend, dass im vorliegenden

Fall nur ein kassatorischer Entscheid des Berufungsgerichts möglich sei. Das

Zivilgericht habe die Beweisanträge der Entleiherin vollumfänglich missachtet

und kein Beweisverfahren durchgeführt. Dies stelle eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs dar, welche nicht ohne Rückweisung und durch Nachholung der

Beweismassnahmen durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden könne, da

ansonsten der gesetzliche Anspruch auf ein zweistufiges Verfahren mit voller

Kognition durch das Fehlen einer Instanz verletzt würde. Es solle nicht Aufgabe

der Rechtmittelinstanz sein, ein fehlendes Beweisverfahren selber und als erste

Instanz durchführen zu müssen (Berufungsreplik, S. 2). Diesen Ausführungen

der Entleiherin kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat im bereits

zitierten Entscheid BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 festgehalten, dass in

diesem Zusammenhang nicht genüge, auf den Grundsatz der "double

instance" zu verweisen. Indem der Gesetzgeber der Berufungsinstanz in

Art. 318 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einräume ("kann"),

im Falle der Begründetheit der Berufung selber neu zu entscheiden (lit. b) oder

die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen (lit. c) sowie Beweise

abzunehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO), habe er den Grundsatz der "double

instance" nicht zum massgeblichen Kriterium erhoben (BGer 5A_775/2018 vom

15. April 2019 E. 3.4). Selbst wenn die von der Entleiherin monierte

Abweisung von Beweisanträgen der Entleiherin durch das Zivilgericht eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen würde, wäre eine Heilung dieses

Mangels durch das Berufungsgericht möglich und zulässig, da die

Berufungsinstanz selbst Beweise abnehmen kann und sowohl in Bezug auf den

Sachverhalt als auch in Bezug auf Rechtsfragen eine freie Kognition des

Berufungsgerichts besteht (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2

S. 197 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 53 N 27 f.). Der blosse Hinweis der Entleiherin, dass die

Nachholung der Beweisabnahmen durch das Berufungsgericht dem gesetzlichen

Anspruch auf ein zweistufiges Verfahren widersprechen würde, genügt daher nicht

als Begründung für die Beschränkung auf einen rein kassatorischen

Berufungsantrag. Es ist somit festzuhalten, dass es an einem erforderlichen

Antrag in der Sache fehlt. Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen genügender

Berufungsanträge ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig

nicht einzutreten (AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 1.3 und

ZB.2018.10 vom 16. Mai 2018 E. 1.2.2; vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 35).

Die Rechtsfolge

des Nichteintretens bei ungenügendem Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt

des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,

SR 101]; vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2

S. 621 f.; AGE BEZ.2020.39 vom 16. Oktober 2020

E. 1.4.1). Überspitzt formalistisch wäre es, eine Partei auf einer

unglücklichen Formulierung oder einem unbestimmten Wortlaut ihres

Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der

Begründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der

Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt (Urteil 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017

E. 4.2.3 mit Hinweisen). Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein,

zumal die Entleiherin in ihrer Stellungnahme zum Nichteintretensantrag der Verleiherin

(gemäss den vorstehenden Ausführungen zu Unrecht) ausführt, dass in diesem Fall

nur ein kassatorisches Rechtsbegehren möglich sei (Berufungsreplik, S. 2).

Damit bestätigt die Entleiherin, dass in ihrer Berufung tatsächlich nur ein

solches Rechtsbegehren enthalten ist und dass sich auch aus der Begründung kein

Antrag in der Sache ableiten lässt. Die Beschränkung auf das kassatorische

Rechtsbegehren entspricht somit dem Willen der Entleiherin, bei welchem sie zu

behaften ist (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4). Unter diesen

Umständen ist das Nichteintreten auf die Berufung nicht überspitzt

formalistisch. Doch selbst wenn auf die Berufung eingetreten werden könnte,

wäre sie, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, abzuweisen.

2. Substantiierung

und Beweis der Vorbringen der Entleiherin

2.1 Strittig

im vorliegenden Verfahren ist die Vergütung der Verleiherin

aus der Zurverfügungstellung von acht Arbeitnehmern an die Entleiherin für

einen Einsatz auf einer Baustelle in [...] (VD). Mit Bezug auf die hierbei

abgeschlossenen Verträge hat das Zivilgericht zunächst in allgemeiner Weise

ausgeführt, dass der Verleiher sich mit dem Personalverleihvertrag verpflichte,

dem Entleiher einen sorgfältig ausgewählten und instruierten Arbeitnehmer

zwecks einer Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen und dem Entleiher

Weisungsrechte gegenüber dem Arbeitnehmer einzuräumen. Die wesentlichen

Elemente im Zusammenhang mit der Pflicht zur sorgfältigen Suche und Auswahl

seien erstens, dass der Arbeitnehmer für die vorgesehene Arbeit geeignet und

tauglich sein müsse, und zweitens, dass der Verleiher bei der Suche und Auswahl

die gebotene Sorgfalt walten lasse. Die Eignung beziehe sich nur auf die im

Verleihvertrag vorgesehene Art von Arbeit. Der Verleiher habe die generelle

Eignung des Arbeitnehmers für die vorgesehene Tätigkeit zu überprüfen,

insbesondere durch Abklärung, ob der Arbeitnehmer die erforderlichen

Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise besitze, die Konsultation von

Arbeitszeugnissen von früheren Arbeitgebern, die Überprüfung von Referenzen

sowie die Würdigung von Beurteilungen von früheren Entleihern. Eine bestimmte

Arbeitsleistung bzw. einen bestimmten Arbeitserfolg – so das Zivilgericht

weiter – verspreche der Verleiher hingegen nicht. Denn er könne, da er dem

Entleiher während eines Einsatzes die wesentlichen Weisungsbefugnisse gegenüber

dem Arbeitnehmer einräume, auf die Art und Weise der Arbeitsausführung im

Einsatzbetrieb keinen oder allenfalls nur beschränkt Einfluss nehmen. Der Einsatzbetrieb

trage deshalb für seine Weisungen auch die alleinige Verantwortung. Weil der

Arbeitnehmer keine Schuldpflicht des Verleihers erfülle, sondern die Geschäfte

des Entleihers selbst besorge, sei er auch nicht Hilfsperson des Verleihers.

Deshalb treffe den Verleiher auch keine Haftung aus Art. 101 des

Obligationenrechts für Schäden, die der Arbeitnehmer im Rahmen der

Arbeitsverrichtung im Einsatzbetrieb oder gegenüber Dritten verursache, oder

für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder einen bestimmten Arbeitserfolg.

Eine allfällige Haftung habe sich daher primär auf die Verletzung der cura in

eligendo zu stützen. Sei der Schadenseintritt durch den Arbeitnehmer gegenüber

dem Verleiher bzw. gegenüber einem Dritten oder die mangelhafte Arbeitsleistung

auf die Ungeeignetheit zurückzuführen, hafte der Verleiher dem Entleiher wegen

Verletzung der Pflicht zur Suche und Überlassung eines geeigneten Arbeitnehmers

nach Art. 97 des Obligationenrechts. Für die Geltendmachung einer Haftung

des Verleihers müsse der Entleiher die Vertragsverletzung, den Schaden und den

adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden beweisen.

Er habe mithin den Beweis zu erbringen, dass der Arbeitnehmer von vornherein

ungeeignet gewesen sei, die vereinbarte Arbeit zu erledigen (angefochtener

Entscheid, E. 3.3).

Im Folgenden hat

das Zivilgericht, nachdem die Entleiherin den Vergütungsforderungen der Verleiherin Schadenersatzforderungen

entgegengestellt hatte, die Frage geprüft, ob die Verleiherin – wie von der Entleiherin

behauptet – ihre Pflicht zur sorgfältigen Auswahl mit Bezug auf die verliehenen

Arbeitnehmer verletzt habe. Dabei ergäben sich die Anforderungen, welche an die

Arbeitnehmer gestellt worden seien, primär aus dem Verleihvertrag (angefochtener

Entscheid, E. 3.4). In der Folge hat das Zivilgericht in Bezug auf die

streitbezogenen acht Personalverleihverträge jeweils geprüft, welche

Behauptungen von den Parteien substantiiert vorgebracht worden waren und ob zur

Prüfung des Sachverhalts weitere Beweismassnahmen erforderlich seien. Gemäss

den vorliegenden Personalleihverträgen waren sowohl bei der Qualifikation als

auch der Art der zu erbringenden Arbeit jeweils nur Rohrschlosser und/oder

Schweisser angegeben. Das Zivilgericht ist zum Schluss gekommen, dass die Entleiherin

nicht substantiiert aufgezeigt habe, dass es sich beim zu vermittelnden

Personal um hoch spezialisiertes Spezialpersonal hätte handeln müssen. Die Entleiherin

habe nicht substantiiert aufgezeigt, über welche über die in den Personalleihverträgen

vorgesehene Qualifikation hinausgehenden Spezialfähigkeiten oder

Qualifikationen das von der Beklagten angeforderte Personal hätte verfügen

sollen. Die Entleiherin habe auch nicht ausgeführt, wie die jeweiligen Einsätze

effektiv beschaffen gewesen seien und welche speziellen Fähigkeiten und

Qualifikationen dafür erforderlich gewesen sein. Es würden namentlich

Behauptungen dazu fehlen, dass sie mit konkreten Wünschen bezüglich

spezifischer Eigenschaften und Fähigkeiten an die Verleiherin herangetreten

sei. Die Entleiherin könne die unterlassene Substantiierung nicht im Rahmen

einer Parteibefragung nachholen, da über einen nicht substantiiert

vorgetragenen Sachverhalt gar kein Beweisverfahren stattfinden würde

(E. 3.4.2 S. 12). Soweit die Entleiherin geltend mache, die Verleiherin habe den Vertrag schlecht erfüllt

bzw. ihre Pflicht zur sorgfältigen Auswahl verletzt, hätte sie anhand des

jeweiligen Profils aufzeigen müssen, welche (weitergehenden) Fähigkeiten oder

Eigenschaften ihr bezüglich der einzelnen Mitarbeiter zugesichert worden sein

sollen und welche dieser Eigenschaften und Fähigkeiten für den auf vereinbarten

Einsatz relevant und nicht vorhanden gewesen sein sollen. Erforderlich sei

zudem, dass der Arbeitnehmer für die vorgesehene Arbeit ungeeignet gewesen sei.

Diesen Substantiierungspflichten sei die Entleiherin nicht nachgekommen. Es

genüge mit Blick auf die Substantiierungslast nicht, in pauschaler Weise zu

behaupten, dass die fraglichen Mitarbeiter in keiner Weise den Profilen

bezüglich Fähigkeiten und Ausbildung entsprochen hätten bzw. dass diese nicht

vorgelegen hätten und dass ihr einfache Arbeiter mit zweifelhaften beruflichen

Qualifikationen vermittelt worden seien. Lückenhafte und ungenügende

Parteivorbringen könnten nicht im Rahmen der Partei- oder Zeugenbefragung

vervollständigt werden. Deshalb dürfe sich die beklagte Partei nicht im

Hinblick auf ein allfälliges Beweisverfahren mit allgemein gehaltenen

Behauptungen begnügen (E. 3.4.3).

Mangelnde

Substantiierung hat das Zivilgericht der Entleiherin auch hinsichtlich ihres

Vorbringens entgegengehalten, dass infolge des Fehlens der von der Verleiherin zugesicherten Qualifikationen die

betreffenden Arbeitnehmer sehr schlechte Arbeit verrichtet hätten, was

letztlich zur Kündigung des Werkvertrags mit der C____ geführt habe. Nach

Darstellung der Entleiherin sollen die mangelnden Fähigkeiten der gestellten

Arbeitnehmer entgegen der schriftlichen Zusicherungen der Verleiherin für die bei der Baustelle

aufgetretenen Mängel und Verzögerungen kausal gewesen sein (vgl. angefochtener

Entscheid, E. 3.5.1). Die Entleiherin habe es – so das Zivilgericht – im

Gegensatz zur Verleiherin unterlassen,

detailliert auf die diversen Mängelrügen, Rapporte und das Kündigungsschreiben

einzugehen, welche sie zur Verdeutlichung der fachlichen Unfähigkeit der zur

Verfügung gestellten Arbeitnehmer und deren Kausalität für die geltend

gemachten Schäden eingereicht hatte. Substantiierte Vorbringen zu den

angeblichen Mängeln würden fehlen. Ebenso werde nicht sustantiiert vorgebracht,

inwiefern die angebliche fachliche Unfähigkeit des verliehenen Personals massgeblich

für die Entstehung der Mängel und Verzögerungen gewesen sein soll

(E. 3.5.2).

Zusammenfassend

ist das Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass die Entleiherin weder

substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen habe, welche für den jeweiligen

Einsatz vereinbarten Qualifikationen und Eigenschaften bei den verliehenen

Arbeitnehmern nicht vorhanden gewesen seien. Ebenso sei weder sustantiiert

vorgetragen noch nachgewiesen worden, dass das gestellte Personal für die

vorgesehene Arbeit nicht geeignet gewesen sei, weshalb der Verleiherin weder eine Vertragsverletzung noch

eine Schlechterfüllung des Vertrags vorgehalten werden könne (angefochtener

Entscheid, E. 3.7).

2.2 Die

Entleiherin bringt mit der Berufung im Wesentlichen vor, dass der angefochtene

Entscheid in gravierender Weise das elementare Recht auf Beweis verletze, das

in Art. 152 ZPO garantiert sei und aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV]) abgeleitet werde. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren

zum Nachweis ihrer Vorbringen (Entleihung von nicht qualifiziertem,

ungeeignetem Personal infolge Verletzung der cura in eligendo und dadurch

Verursachung von Werkmängeln und Schäden an den Rohrleitungen) nicht nur 20

Beweisurkunden ins Recht gelegt, sondern auch Anträge auf die gerichtliche

Einvernahme ihres operativen Geschäftsführers und einzigen Verwaltungsrats, Herrn

D____, im Rahmen eines Parteiverhörs sowie auf Einvernahme von fünf Zeugen

gestellt, welche die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Personalverleih und dem

Verhalten des verliehenen Personals auf der Baustelle miterlebt hätten,

darunter auch zwei Vertreter der C____, die sehr wohl aus Sicht der damaligen

Bauherrschaft über die Unfähigkeit der eingesetzten Fachkräfte und der durch

diese verursachten Mängel an den Rohrleitungen Auskunft geben könnten. Dies

gelte auch für den Zeugen E____, der sich administrativ mit dem Personalverleih

und den Mängel- und Fehlleistungsrügen der Bauherrschaft habe befassen müssen.

Auch die Zeugen F____ und G____ könnten aus eigener Wahrnehmung über die

Unfähigkeit und das Verhalten des Leihpersonals und die Auswirkungen auf der

Baustelle Aussagen machen. Es sei daher willkürlich und unverständlich, dass

die Vorinstanz auf die Einvernahme dieser Zeugen und selbst auf die

Parteieinvernahme verzichtet habe, um dann im angefochtenen Entscheid

festzustellen, der Entleiherin sei es nicht gelungen, ihre Behauptungen

betreffend mangelnde Qualifikation der Leiharbeiter und der dadurch

verursachten Rohrleitungsmängel und den erlittenen Schaden zu beweisen

(Berufung, S. 6). Es habe kein Ausnahmefall vorgelegen, welcher es erlaubt

hätte, aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung von einer Beweisabnahme

abzusehen (S. 7 f.). Die Verweigerung der Beweisabnahme durch die

Vorinstanz lasse sich auch nicht durch die unzutreffende Feststellung

rechtfertigen, die Behauptungen der Entleiherin seien nicht substantiiert

gewesen. Zu beachten sei dabei, dass die formellen Anforderungen im

Schriftenwechsel gegenüber einer anwaltlich nicht vertretenen Partei nicht

überspannt werden dürften und in diesem Fall der richterlichen Fragepflicht

(Art. 56 ZPO) besondere Bedeutung zukomme (S. 8 f.). Unter

Hinweis auf die einzelnen Vorbringen und Beweisanträge in Klageantwort und

Duplik (S. 9 ff.) hält die Entleiherin abschliessend dafür, dass der

Vorwurf, ihre Beweisanträge seien unsubstantiiert gewesen, unrichtig und bei

den vorliegenden besonderen Gegebenheiten (Laienrechtschriften) unhaltbar sei.

Ihre Beweisanträge seien im Gegenteil konkret, mit abzuklärenden Sachverhalten

begründet, gewesen, die für die Beurteilung der Klage relevant gewesen seien.

Die Vorinstanz wäre daher zum Erlass einer Beweisverfügung und Durchführung

eines Beweisverfahrens verpflichtet gewesen. Durch deren Unterlassung habe sie

sich einer Verletzung des Rechts der Entleiherin auf Beweis sowie des Anspruchs

auf rechtliches Gehör schuldig gemacht (S. 12).

2.3 Zu

beurteilen ist im vorliegenden Zusammenhang die Frage, ob die Entleiherin im

vorinstanzlichen Verfahren ihren Substantiierungspflichten bezüglich

Beweisthema und Beweisanträgen ungenügend nachgekommen ist, wie das

Zivilgericht bemängelt und entsprechend von Zeugenbefragungen abgesehen hat

(angefochtener Entscheid, E. 2).

2.3.1 Im

Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime wie vorliegend haben die Parteien dem

Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die

Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Den Parteien

obliegt damit die Behauptungslast. Die anspruchsbegründenden (rechtsrelevanten)

Tatsachen müssen so umfassend und klar dargelegt werden, dass die Gegenseite

dazu Stellung nehmen kann und dass darüber die notwendigen Beweise abgenommen

werden können. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Soweit der Prozessgegner

den Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine

über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen,

sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass

darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann

(BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523 [= Praxis 2019

Nr. 87]; BGer 4A_605/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.1.1 mit

Hinweisen; aus dem Schrifttum Leuenberger/Uffer-Tobler,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016,

N 4.14 ff und 11.66 ff.; Staehelin/Staehelin/Grolimund,

Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, §§ 10 N 16

und 18 N 5; Brönnimann,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 152 ZPO N 31 ff.; Hasenböhler, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 150 N 15 und

152 N 27 f.). Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich

bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Gegners damit bestritten

werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die

Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl.

Art. 222 Abs. 2 ZPO). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst

insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung. Je

detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden,

desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen

Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto

höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung

(BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438; BGer 4A_605/2019

vom 27. Mai 2020 E. 4.1.2). Aus den einzelnen Beweisanträgen

muss sich ergeben, welche Tatsachen damit bewiesen werden sollen. Die

Beweismittel sind den behaupteten Tatsachen zuzuordnen. Es geht nicht an, ganze

Sachverhaltskomplexe zu schildern und sich zum Beweis am Schluss der

Darstellung pauschal auf einen Stoss Akten oder mehrere Zeugen zu stützen (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O. N 11.69;

Hasenböhler, a.a.O., Art. 152

N 16; BGer 4A_262/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.1 mit

Hinweisen). Verletzt eine Partei ihre Behauptungs- oder

Substantiierungspflichten, können ihre betreffenden Beweisanträge abgewiesen

werden und kann die Beweisabnahme unterbleiben (BGer 4A_335/2019 vom

29. April 2020 E. 6.2.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 146 III 225]

und 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; Brönnimann, a.a.O., Art. 152

N 30 und 35).

2.3.2 Die

Entleiherin macht geltend, sie habe mit der Klageantwort vorgebracht,

hochqualifiziertes Personal für die Erstellung hydraulischer Rohrleitungen mit

besonderem Durchmesser und Druck sowie Baustellenchefs angefordert zu haben, zu

welchem Beweis sie die Parteieinvernahme von D____, ihres einzigen

Verwaltungsrats, beantragt habe (Berufung, S. 9). In der Klageantwort

(S. 3, ad Ziff. 6 der Klage) hatte sie zunächst ausgeführt, dass es

sich vorliegend nicht um einen gewöhnlichen temporären Personalverleih von

Arbeitnehmern ohne besondere Qualifikation gehandelt habe, sondern um das

Zurverfügungstellen von ausgesprochen hochqualifiziertem Personal (Schweisser,

Rohrleitungsschlosser und Baustellenchefs zwecks Erstellung hydraulischer

Rohrleitungen mit Durchmessern bis 0,5 Metern und Druck bis 10 Bar). Die Verleiherin habe sich für die Vermittlung und

das Zurverfügungstellen von hochqualifiziertem Personal für derartige sehr

anspruchsvolle Rohrleitungsbauten empfohlen. Die verlangten Tarife seien

entsprechend sehr hoch gewesen, weshalb sie, die Entleiherin, berechtigt

gewesen sei, die Vermittlung und Verleihung von hochqualifiziertem Personal zu

diesem speziellen Zweck zu erwarten. Hierzu ergänzte sie auf S. 4 der

Klageantwort ("ad Ziff. 9 der Klage"), dass es sich teilweise

auch um die Vermittlung von Baustellenchefs, also um die Verleihung von

leitendem Personal gehandelt habe. Als Beweis für dieses Vorbringen wurde

ebenfalls die Befragung von D____ beantragt. In der Replik bestritt die Verleiherin explizit, dass es sich bei der Ausleihe

der acht temporären Mitarbeiter an die Entleiherin um ein aussergewöhnliches

Geschäft mit dem Zurverfügungstellen von besonderem, ausgesprochen

hochqualifiziertem Personal gehandelt habe. Sie verwies dabei auf die einzelnen

Personalverleihverträge, wo die namentlich genannten Mitarbeiter entweder als

Rohrschlosser oder als Schweisser eingesetzt worden seien (Replik, Rz 7).

Dabei habe es sich um handwerkliche Berufe in der Metallverarbeitung und

Montage gehandelt, bei welchen die entsprechenden für Schweisser und

Rohrschlosser üblichen Fachkenntnisse und –fähigkeiten vorausgesetzt worden

seien. Diese hätten bei allen temporären Mitarbeitern der Verleiherin

vorgelegen (Replik, Rz 8). Irgendwelche über die üblichen Qualifikationen

hinausgehende Spezialfähigkeiten seien von der Verleiherin nicht zugesichert

worden bzw. nicht als solche vereinbart gewesen (Replik, Rz 9). In der

Duplik (S. 3 ff.) bestritt die Entleiherin zwar die Einwendungen der Verleiherin

ausführlicher, jedoch ohne den Antrag zu stellen, diesbezüglich ihr Organ D____

zu befragen. Dieser wäre im Zusammenhang mit den zugesicherten bzw.

vereinbarten Qualitäten und Fähigkeiten der Temporärmitarbeiter demnach nur zum

diesbezüglichen Tatsachenvortrag in der Klageantwort zu befragen gewesen. Wie

erwähnt hat die Entleiherin hier jedoch bloss ausgeführt, dass sie aufgrund

entsprechender Anpreisungen der Verleiherin hochqualifiziertes Personal zur

Erstellung hydraulischer Rohrleitungen von gewissem Ausmass habe erwarten

dürfen. In der Klageantwort hat sie jedoch weder näher aufgezeigt, wie die

Einsätze tatsächlich beschaffen gewesen waren, noch substantiiert, über welche über

die in den Verträgen vorgesehenen Qualifikationen hinausgehenden

Spezialfähigkeiten und Erfahrungen das angeforderte Personal hätte verfügen

sollen, noch dargelegt, dass sie ihre diesbezüglichen Erwartungen und Wünsche

der Verleiherin kommuniziert hätte. Hätte D____ demzufolge ausschliesslich zu

den impliziten, aber nicht ausdrücklich geäusserten Erwartungen an spezifische Qualifikationen

und Fähigkeiten der zur Verfügung zu stellenden Mitarbeiter befragt werden

können, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Zivilgericht mangels ausreichender

Substantiierung in der Klageantwort von dessen Befragung abgesehen hat

(angefochtener Entscheid, E. 3.4.2 S. 12). Der nicht substantiiert

vorgebrachte Sachverhalt ist dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen,

womit die Notwendigkeit einer Beweisabnahme entfällt (BGer 5P.210/2005 vom

21. Oktober 2005 E. 4.1; Brönnimann,

a.a.O., Art. 152 ZPO N 35).

2.3.3 Die Entleiherin

macht des Weiteren geltend, die Parteieinvernahme ihres einzigen

Verwaltungsrats D____ auch bezüglich der fehlenden Fähigkeiten von insgesamt

sieben namentlich genannten Mitarbeitern bzw. der fehlenden Übereinstimmung der

tatsächlichen Fähigkeiten mit den zugestellten Verleihdokumenten (Profile)

beantragt zu haben (Berufung, S. 9 ff.). Das Zivilgericht hat auch in

diesem Punkt eine fehlende Substantiierung dieser Behauptungen bemängelt. Mit

Blick auf ihre Substantiierungslast habe es nicht genügt, in pauschaler Weise

zu behaupten, die fraglichen Mitarbeiter hätten in keiner Weise den Profilen

bezüglich Fähigkeiten und Ausbildung entsprochen bzw. diese hätten nicht

vorgelegen oder ihr seien Arbeiter mit zweifelhaften beruflichen

Qualifikationen vermittelt worden. Vielmehr hätte sie anhand des jeweiligen

Profils aufzeigen müssen, welche (weitergehenden) Fähigkeiten oder

Eigenschaften ihr bezüglich der einzelnen Mitarbeiter zugesichert worden sein

sollen und welche dieser Eigenschaften und Fähigkeiten für den vereinbarten

Einsatz relevant und nicht vorhanden gewesen sein sollen (angefochtener

Entscheid, E. 3.4.3).

Die Entleiherin beschränkt sich in der Berufung auf

die blosse Auflistung der betreffenden Beweisanträge in der Klageschrift

(Berufung, S. 9 ff.), legt jedoch nicht dar, inwiefern sie im

erstinstanzlichen Verfahren – wie vom Zivilgericht zu Recht gefordert – ihrer

Behauptungs- und Substantiierungslast bezüglich des konkreten Beweisgegenstands

genügt haben soll. So knappe Vorbringen wie "H____ war als Schweisser

vermittelt worden, hatte jedoch die qualitativen Anforderungen an einen

Schweisser bei diesem komplexen Rohrleitungssystem in keiner Weise

erfüllt." (Klageantwort, S. 9 ["Zu Ziff. 18 und 19 der

Klage"]) sind – wenn gar keine weiteren Ausführungen zum konkreten Profil

dieses Mitarbeiters und/oder zu den spezifischen Anforderungen des

Einsatzbetriebs gemacht werden – offensichtlich zu dürftig, um die Frage einer

Vertragsverletzung durch die Verleiherin beurteilen zu können. Lückenhafte und

ungenügende Vorbringen sollen, wie das Zivilgericht richtig bemerkt hat, nicht

im Rahmen der Partei- oder Zeugenbefragung vervollständigt werden können. Eine

Partei soll nicht mit bloss vage umschriebenen Beweisthemen an Informationen

gelangen können, die sie schlicht behauptet oder gar nur vermutet, ohne sie

substantiieren zu können (Hasenböhler,

a.a.O., Art. 152 N 28; Brönnimann,

a.a.O., Art. 152 ZPO N 33). Eine Parteieinvernahme von D____ war

somit entbehrlich.

2.3.4 Die Entleiherin

rügt sodann, dass sie die Parteibefragung von D____ zum Vorbringen beantragt

habe, dass das Nichteinhalten der zugesicherten Qualifikationen zu schlechten

Leistungen bzw. – auch dokumentierten – Mängeln geführt habe, welche Ursache

des Vertragsrücktritts der C____ gewesen seien (Berufung, S. 11). Wiederum

begnügt sich die Entleiherin mit einer blossen Auflistung der Stellen, wo sie

in der Klageantwort die Befragung ihres einzigen Verwaltungsrats beantragt

hatte (Berufung, S. 11). Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern sie mit ihren

pauschalen, ohne jeden Bezug zu den Leistungen der einzelnen Leiharbeiter

bleibenden Äusserungen ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast genügt haben

soll (vgl. dazu etwa "Die Rechnungen der Klägerin […] wurden zu Unrecht

gestellt, weil die schlechten Leistungen des von der Klägerin vermittelten

Personals wegen Nichteinhaltens der von der Klägerin in ihren Profilen

zugesicherten hohen Qualifikationsgrades am 14. März 2016 zur

Kündigung des Werkvertrags durch die C____ führten, was der Beklagten einen

enormen materiellen und Imageschaden verursachte." [Klageantwort,

S. 13]). Angesichts dessen ist die Rüge der Entleiherin, das Zivilgericht

habe ihr Recht auf den Beweis verletzt, ungenügend begründet.

2.3.5 Mit

der Berufung rügt die Entleiherin schliesslich, mit der Duplik die Befragung

weiterer Personen beantragt zu haben, so die Zeugeneinvernahmen von F____, G____

und E____ zum Vorbringen, dass in der Zeit von Oktober 2015 bis

März 2016 15 "Spezialisten" entliehen worden seien, jedoch mit

vorzeitigen Abgängen und starken Rotationen sowie nicht den Profilen entsprechenden

Qualifikationen, darunter auch ein polnisches Team (Berufung, S. 11).

Wiederum unterlässt es die Entleiherin darzutun, inwiefern sie diesbezüglich in

der Duplik ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nachgekommen sei, bzw.

inwiefern dieses Vorbringen eine für den vorliegenden Fall rechtserhebliche

Tatsache darstelle (Art. 150 Abs. 1 ZPO; Brönnimann, a.a.O., Art. 152 ZPO N 27). Abgesehen

davon liess die Entleiherin eine Zuordnung der Zeugen zu den einzelnen

Behauptungen vermissen. Denn sie beantragte auf S. 3 der Duplik unter

"Zu 7." die Befragung von gleich vier Zeugen zu einem ganzen

Sachverhaltskomplex (Umfang des Personalverleihs, vorzeitiges Verlassen der

Baustelle, grosse Rotation des Leihpersonals, Einsatz einzelner Leiharbeiter

als Poliere sowie Einsatz eines polnischen Teams aus Schweisser und

Rohrschlosser), ohne dass ihre Darstellung eine Zuordnung erlaubt hätte, welche

der Zeugen zu welchen einzelnen Behauptungen zu befragen gewesen wären. Was im

Übrigen die unterbliebene Befragung von E____ zu den auf S. 8 unter

"Zu 14" der Duplik angesprochenen Beweisthemen (dazu Berufung,

S. 12) angeht, bleibt die Entleiherin wiederum die Darlegung schuldig,

inwiefern ihre Vorbringen rechtserheblich waren und deshalb die Befragung des

Zeugen notwendig gewesen wäre.

2.4 Insgesamt

ist festzustellen, dass das Zivilgericht mangels genügender Substantiierung des

diesbezüglichen Sachverhalts und/oder der Beweisanträge wie auch mangels

rechtlicher Relevanz einzelner Vorbringen zu Recht von einer Einvernahme des

einzigen Verwaltungsrats der Entleiherin sowie weiterer beantragter Zeugen

abgesehen hat. Die Entleiherin vermag mit der Berufung jedenfalls nicht

aufzuzeigen, dass sie bezüglich der jeweiligen Beweisthemen ihrer

Substantiierungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen wäre. Sie wendet

hiergegen ein, dass die formellen Anforderungen an die Substantiierungspflicht

im Schriftenwechsel gegenüber einer anwaltlich nicht vertretenen Partei nicht

überspannt werden dürften und in diesem Fall der richterlichen Fragepflicht

gemäss Art. 56 ZPO besondere Bedeutung zukomme (Berufung,

S. 8 f.). Damit kann die Entleiherin jedoch nicht gehört werden. Denn

mit dem pauschalen Hinweis auf die gerichtliche Fragepflicht legt die Entleiherin

auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die ihrer Meinung nach korrekte Ausübung

der Fragepflicht zu einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens hätte führen

können. Ohne entsprechende Nachweise fehlt es ihr an einem

Rechtsschutzinteresse (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014

E. 6.3.2 und 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 7.1.1; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 56 ZPO N 46). Abgesehen davon wird die gerichtliche

Fragpflicht nur ausgelöst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach

Art. 56 ZPO gegeben sind, mithin ein unklares, widersprüchliches,

unbestimmtes oder offensichtlich unvollständiges Parteivorbringen vorliegt

(BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3). Die

Sachvorbringen und Beweisangebote der Entleiherin waren teilweise zu wenig

substantiiert, als dass die streitgegenständlichen Partei- und

Zeugeneinvernahmen hätten vorgenommen werden müssen. Die Entleiherin legt mit

der Berufung aber nicht dar, dass ihr Vorbringen in den Rechtsschriften offensichtlich

unvollständig im Sinn von Art. 56 ZPO gewesen wären, so dass das

Zivilgericht mittels Fragen und anderen Hinweisen sie zur Vervollständigung und

Substantiierung ihres Vortrags hätte auffordern müssen. Im Übrigen liegt es

grundsätzlich in der Verantwortung der Parteien, den Prozess sorgfältig zu

führen. Der Zweckgedanke von Art. 56 ZPO liegt zwar darin, bei klaren Mängeln

der Parteivorbringen helfend einzugreifen. Indessen dient die gerichtliche

Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien

auszugleichen, wie die rechtsungenügliche Substantiierung oder Bestreitung

eines Anspruchs (BGer 4A_398/2018,

4A_400/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.7 und 4A_502/2019 vom 15. Juni

2020 E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). Die Fragepflicht setzt deshalb

voraus, dass die Mangelhaftigkeit des Parteivorbringens nicht auf prozessualer

Unsorgfalt fusst (Hurni, a.a.O.,

Art. 56 ZPO N 26).

Die Entleiherin wurde bereits bei der Fristansetzung zur Einreichung der

Klageantwort explizit unter Hinweis auf die gerichtliche Fragepflicht eingehend

auf die Anforderungen an die Substantiierung ihrer Sachverhaltsvorbringen

hingewiesen. Ausserdem wurde ihr dringend empfohlen, sich für die Abfassung der

Klageantwort rechtlich beraten und gegebenenfalls vertreten zu lassen

(Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. September 2017).

Gleichwohl sind die Behauptungen der Entleiherin in der Klageantwort und der

Duplik wie dargestellt streckenweise sehr allgemein und vage ausgefallen. Die

vom Zivilgericht aufgezeigten Mängel bei der Substantiierung vieler Vorbringen

sind somit auf prozessuale Nachlässigkeit der Entleiherin zurückzuführen, so

dass der Vorinstanz auch unter diesem Aspekt keine Verletzung ihrer

gesetzlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) vorgeworfen werden kann.

Es liegt somit keine Verletzung des Anspruchs der Entleiherin

auf Beweis und rechtliches Gehör vor, wenn das Zivilgericht mangels

ausreichender Substantiierung der betreffenden Behauptungen und/oder

Beweisanträge auf eine Parteieinvernahme und eine Befragung von Zeugen an der

Hauptverhandlung vom 13. Juni 2019 verzichtet hat. Abgesehen davon

hat sich das Zivilgericht in seinem Entscheid einlässlich mit den von der Entleiherin

vorgetragenen sachlichen Einwendungen und mit den von ihr als Beweismittel

eingereichten Urkunden auseinandergesetzt. Dabei hat es sogar eine von der Entleiherin

als Beilage zur Widerklage eingereichtes Beweismittel berücksichtigt

(angefochtener Entscheid, E. 3.4.5 und 3.5.2 a.E.), obwohl auf die

Widerklage mangels Leistung des entsprechenden Kostenvorschusses nicht hatte

eingetreten werden können. Das Zivilgericht hat wiederholt begründet, weshalb

die Abnahme von weiteren Beweisen am Beweisergebnis nichts ändern würde. Die Entleiherin

zeigt nicht auf, inwiefern die entsprechenden Erörterungen fehlerhaft gewesen sind.

Auch die Rüge schliesslich, das Zivilgericht habe an der Hauptverhandlung

unzulässigerweise auf den Erlass einer Beweisverfügung verzichtet und sei ohne

jede Beweisführung direkt zu den Schlussplädoyers der Parteivertreter

geschritten (Berufung, S. 5), geht ins Leere. Die Beweisverfügung kann,

wie das vorliegend geschehen ist (vgl. angefochtener Entscheid, Tatsachen

Ziff. XIII), auch mündlich zu Beginn der Hauptverhandlung ergehen (Brönnimann, a.a.O.,

Art. 154 ZPO N 7 und 9; Hasenböhler,

a.a.O., Art. 154 N 26). Im Übrigen war schon mit der

verfahrensleitenden Verfügung vom 18. April 2019 eine förmliche Beweisverfügung

erlassen worden, wo in Ziff. 3 den Parteien mitgeteilt wurde, dass

vorbehältlich eines anderen Entscheids der zuständigen Kammer ausser den im

Schriftenwechsel eingereichten Urkunden auf die Abnahme von weiteren Beweisen

verzichtet werde. Aus den genannten Gründen wäre die Berufung abzuweisen,

selbst wenn auf sie eingetreten werden könnte.

3. Entscheid und Kosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Entleiherin

die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106

Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen das

Einfache der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren (§ 12 des Reglements

über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert von

über CHF 100'000.– bis CHF 500'000.– beträgt der massgebliche Rahmen

der Grundgebühr CHF 6'000.– bis CHF 20'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Die Grundgebühr beträgt vorliegend folglich

CHF 6'000.–. Hiervon ist ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen, da

vorliegend ein Nichteintretensentscheid ergeht (§ 16 Abs. 1 lit. b GGR). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen

somit CHF 4'000.–.

Die Entleiherin bezahlt der Verleiherin eine

Parteientschädigung. Massgeblich für deren Bemessung ist – da der angefochtene

schriftlich begründete Entscheid vor dem 1. Januar 2021 verschickt

worden ist (vgl. § 26 Abs. 2 des neuen Reglements über das Honorar

und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren

[Honorarreglement (HoR), SG 291.400) – die bis zum 31. Dezember 2020

in Kraft stehende Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons

Basel-Stadt (HO, SG 291.400). Nach § 12 Abs. 1 HO berechnet

sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen) nach den

für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der

Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist. Das streitwertbezogene

Grundhonorar beträgt vorliegend CHF 10'300.– (§ 4 Abs. 1 lit. b HO; vgl. angefochtener Entscheid, E. 7.3). Abzüglich

eines Drittels ergibt sich somit eine Parteientschädigung von gerundet

CHF 6'900.–. Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts

wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer

unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die Parteientschädigung ohne

Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für

die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer

belastet ist (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2 und ZB.2017.1 vom

29. März 2017 E. 4.3). Gemäss UID-Register ist die Verleiherin mehrwertsteuerpflichtig. Das

vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. In ihrer

Beschwerdeantwort hat sie zwar die Entschädigungsfolgen inklusive

Mehrwertsteuer beantragt. Sie legt jedoch nicht dar, dass sie trotz Möglichkeit

nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und damit ausnahmsweise durch die

Mehrwertsteuer belastet wäre. Die Parteientschädigung zu Gunsten der Verleiherin ist daher wie schon im

erstinstanzlichen Verfahren ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Kammer):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 13. Juni 2019 (K5.2017.13) wird nicht eingetreten.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 4'000.– und hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 6'900.– zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.