ZB.2019.26
Forderung
12. Februar 2021Deutsch33 min
Dienstleistungen und Regieleistungen auf dem Gebiet von Industriemontagen. Die A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2019.26
ENTSCHEID
vom 12. Februar 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey,
Dr. Carl Gustav Mez,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Beklagte
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Klägerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. Juni 2019
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die B____ (Verleiherin,
Klägerin und Berufungsbeklage) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel.
Sie ist in der Personalvermittlung und im Personalverleih tätig und erbringt
Dienstleistungen und Regieleistungen auf dem Gebiet von Industriemontagen. Die A____
(Entleiherin, Beklagte und Berufungsklägerin) ist auf dem Gebiet des Baus und
Unterhalts von Rohrleitungssystemen tätig. Die Verleiherin hat der Entleiherin
im Zusammenhang von Bauarbeiten auf einer Liegenschaft in [...] (VD) von
Oktober 2015 bis März 2016 unter anderem acht temporäre Arbeitnehmer zur
Verfügung gestellt. Die von der Verleiherin am 2. Januar, 10. März,
18. März, 20. März und 7. April 2016 in Rechnung gestellten
Vergütungen im Gesamtbetrag von CHF 128'941.45 für die Arbeitseinsätze der acht
Mitarbeiter im Umfang von 1'540 ½ Stunden blieben unbeglichen. In der Folge
leitete die Verleiherin beim Betreibungsamt [...] eine Betreibung gegen die Entleiherin
ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 15. August 2016 erhob die Entleiherin
am 17. August 2016 Rechtsvorschlag.
Mit Schlichtungsgesuch
vom 29. März 2017 gelangte die Verleiherin an die Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts Basel-Stadt und verlangte von der Entleiherin die Zahlung von CHF
128'941.45, nebst Zins zu 7 % seit 20. März 2016 und der Kosten der
Betreibung, sowie die Aufhebung des entsprechenden Rechtsvorschlags. Die Entleiherin
erschien nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 22. Juni 2017, sodass der Verleiherin
gleichentags die Klagebewilligung ausgestellt wurde.
Am 10. August
2017 reichte die Verleiherin innert Frist beim Zivilgericht eine Klage ein.
Darin beantragte sie, die Entleiherin sei zu verpflichten, der Verleiherin den
Betrag von CHF 128'941.45, nebst Zins zu 7% seit 20. März 2016 und die Kosten
der Betreibung zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der entsprechenden
Betreibung sei in diesem Umfange aufzuheben. Mit Klageantwort vom 30. November
2017 beantragte die Entleiherin die Abweisung der Klage. Auf eine in der
Klageantwort enthaltene Widerklage der Berufungsklägein über eine Forderung von
CHF 550'000.– trat das Zivilgericht mangels Zahlung des entsprechenden Kostenvorschusses
mit Entscheid vom 26. Februar 2018 nicht ein. Nach einem zweiten
Schriftenwechsel fand am 13. Juni 2019 die Hauptverhandlung statt. Mit
Entscheid vom gleichen Tag hiess das Zivilgericht die Klage unter Kostenfolge teilweise
gut und verurteilte die Entleiherin dazu, der Verleiherin CHF 128'941.45
nebst Zins zu 7% seit 20. März 2016 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der betreffenden
Betreibung wurde im vorgenannten Umfang beseitigt. Das weitergehende Begehren wurde
abgewiesen.
Gegen den am 21.
August 2019 zugestellten schriftlich begründeten Entscheid erhob die Entleiherin
am 19. September 2019 Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragt
sie, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 13. Juni 2020 aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage,
eine neue Hauptverhandlung mit Beweisverfahren durchzuführen. Ein von der Verleiherin
in der Folge gestellter Antrag auf Leistung einer Sicherheit im Sinn von
Art. 99 Abs. 1 ZPO wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom
21. Januar 2020 abgewiesen. Mit Berufungsantwort vom
17. Februar 2020 beantragt die Verleiherin, auf die Berufung nicht
einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Mit unaufgeforderter Replik vom 25.
Februar 2020 äussert sich die Entleiherin zum gegnerischen Antrag auf
Nichteintreten auf die Berufung. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der
Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
1.1
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der
schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall
beträgt der Streitwert der vorinstanzlichen zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren CHF 128'941.45. Er liegt damit über dem für die Berufung
relevanten Schwellenwert. Das vorliegende Rechtsmittel, das im Übrigen frist-
und formgerecht erhoben wurde, ist folglich als Berufung entgegenzunehmen. Zum
Entscheid über die Berufung ist das Appellationsgericht als Kammer zuständig (§ 91 Abs. 1 Ziffer 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Entleiherin verlangt mit ihrer Berufung ausschliesslich die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung
an das Zivilgericht mit der Auflage, eine neue Hauptverhandlung mit
Beweisverfahren durchzuführen. Die Verleiherin
macht mit der Berufungsantwort geltend, dass die Entleiherin damit einzig ein
rein kassatorisches Rechtsbegehren stelle. Ein reformatorisches Rechtsbegehren
fehle demgegenüber. Da entgegen den Anforderungen an eine Berufung kein
Antrag in der Sache vorliege und ein solcher auch aus der Berufungsbegründung
nicht abgeleitet werden könne, sei auf die Berufung nicht einzutreten
(Berufungsantwort, Rz 2 ff.). Die Entleiherin wendet in der Replik
hiergegen ein, dass aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine
reformatorische Begründung der Berufung gar nicht möglich sei. Entgegen den
Ausführungen der Verleiherin sei die Sache nicht spruchreif, da die erste
Instanz die Beweisanträge der Entleiherin vollumfänglich missachtet und damit
das rechtliche Gehör verletzt habe. Dies könne nur durch eine Rückweisung der
Sache geheilt werden. Aus diesem Grund sei auf die Berufung einzutreten
(Replik, S. 1 f.).
Aus der Pflicht
zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass
die Berufungseingabe Rechtsbegehren enthalten muss (BGE 137 III 617
S. 618 f. E. 4.2.2; AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.4).
Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf sich der
Berufungskläger grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu
beantragen, sondern muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen (Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 34; AGE ZB.2018.52
vom 18. März 2019 E. 1.3 und ZB.2018.10 vom 16. Mai 2018 E. 1.2.2).
Das Bundesgericht hat dazu im Entscheid BGer 5A_775/2018 vom 15. April
2019.
E. 3.4 ausgeführt, dass in der Berufungseingabe gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO
Rechtsbegehren zu stellen sind. Mit diesen bringt die Partei zum Ausdruck,
welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung)
und inwiefern sie das Gericht hierzu – mittels eines Leistungs-, Gestaltungs-
oder Feststellungsbegehrens – um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag). Das
Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung
unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesen Grundsätzen folgt
Dispositiv
demnach, dass der Rechtsmittelkläger für die Durchsetzung seiner Forderung ein
(reformatorisches) Begehren in der Sache stellen muss. Vorbehalten bleibt der
Fall, in welchem die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden
könnte, wenn sie die Rechtsauffassung des Rechtsmittelklägers teilen würde. Mithin
ist die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens nicht an diesem selbst zu messen,
sondern an den vorgetragenen Beanstandungen. So genügt beispielsweise ein
Aufhebungs- und Rückweisungsantrag, wo eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
in seinem Teilgehalt des Anhörungsrechts gerügt wird. Voraussetzung für das
Eintreten ist in diesem Fall somit, dass es im Fall der Begründetheit einer der
Einwendungen für das Berufungsgericht unmöglich wäre, reformatorisch zu
entscheiden (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4 mit Hinweisen; ferner
BGer 5A_9/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.1). In diesem Sinn genügt
nach der Praxis des Appellationsgerichts in Beschwerdesachen ein Antrag auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder auf Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ohne Antrag in der Sache
selbst nur dann, wenn ein reformatorischer Entscheid der Beschwerdeinstanz in
der Sache selbst von vornherein ausgeschlossen ist (AGE BEZ.2018.33 vom
10. Dezember 2018 E. 1.3 und BEZ.2020.39 vom
16. Oktober 2020 E. 1.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Das gilt gemäss
der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenso für das
Berufungsverfahren (in diesem Sinne auch Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 877; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34).
Die Entleiherin
bestreitet nicht, dass sie in ihrer Berufung ausschliesslich einen
kassatorischen Antrag gestellt hat und dass auch aus der Begründung kein Antrag
in der Sache hervorgeht. Sie macht allerdings geltend, dass im vorliegenden
Fall nur ein kassatorischer Entscheid des Berufungsgerichts möglich sei. Das
Zivilgericht habe die Beweisanträge der Entleiherin vollumfänglich missachtet
und kein Beweisverfahren durchgeführt. Dies stelle eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar, welche nicht ohne Rückweisung und durch Nachholung der
Beweismassnahmen durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden könne, da
ansonsten der gesetzliche Anspruch auf ein zweistufiges Verfahren mit voller
Kognition durch das Fehlen einer Instanz verletzt würde. Es solle nicht Aufgabe
der Rechtmittelinstanz sein, ein fehlendes Beweisverfahren selber und als erste
Instanz durchführen zu müssen (Berufungsreplik, S. 2). Diesen Ausführungen
der Entleiherin kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat im bereits
zitierten Entscheid BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 festgehalten, dass in
diesem Zusammenhang nicht genüge, auf den Grundsatz der "double
instance" zu verweisen. Indem der Gesetzgeber der Berufungsinstanz in
Art. 318 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einräume ("kann"),
im Falle der Begründetheit der Berufung selber neu zu entscheiden (lit. b) oder
die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen (lit. c) sowie Beweise
abzunehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO), habe er den Grundsatz der "double
instance" nicht zum massgeblichen Kriterium erhoben (BGer 5A_775/2018 vom
15. April 2019 E. 3.4). Selbst wenn die von der Entleiherin monierte
Abweisung von Beweisanträgen der Entleiherin durch das Zivilgericht eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen würde, wäre eine Heilung dieses
Mangels durch das Berufungsgericht möglich und zulässig, da die
Berufungsinstanz selbst Beweise abnehmen kann und sowohl in Bezug auf den
Sachverhalt als auch in Bezug auf Rechtsfragen eine freie Kognition des
Berufungsgerichts besteht (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2
S. 197 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 53 N 27 f.). Der blosse Hinweis der Entleiherin, dass die
Nachholung der Beweisabnahmen durch das Berufungsgericht dem gesetzlichen
Anspruch auf ein zweistufiges Verfahren widersprechen würde, genügt daher nicht
als Begründung für die Beschränkung auf einen rein kassatorischen
Berufungsantrag. Es ist somit festzuhalten, dass es an einem erforderlichen
Antrag in der Sache fehlt. Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen genügender
Berufungsanträge ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig
nicht einzutreten (AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 1.3 und
ZB.2018.10 vom 16. Mai 2018 E. 1.2.2; vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 35).
Die Rechtsfolge
des Nichteintretens bei ungenügendem Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt
des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,
SR 101]; vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2
S. 621 f.; AGE BEZ.2020.39 vom 16. Oktober 2020
E. 1.4.1). Überspitzt formalistisch wäre es, eine Partei auf einer
unglücklichen Formulierung oder einem unbestimmten Wortlaut ihres
Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der
Begründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der
Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt (Urteil 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017
E. 4.2.3 mit Hinweisen). Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein,
zumal die Entleiherin in ihrer Stellungnahme zum Nichteintretensantrag der Verleiherin
(gemäss den vorstehenden Ausführungen zu Unrecht) ausführt, dass in diesem Fall
nur ein kassatorisches Rechtsbegehren möglich sei (Berufungsreplik, S. 2).
Damit bestätigt die Entleiherin, dass in ihrer Berufung tatsächlich nur ein
solches Rechtsbegehren enthalten ist und dass sich auch aus der Begründung kein
Antrag in der Sache ableiten lässt. Die Beschränkung auf das kassatorische
Rechtsbegehren entspricht somit dem Willen der Entleiherin, bei welchem sie zu
behaften ist (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4). Unter diesen
Umständen ist das Nichteintreten auf die Berufung nicht überspitzt
formalistisch. Doch selbst wenn auf die Berufung eingetreten werden könnte,
wäre sie, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, abzuweisen.
2. Substantiierung
und Beweis der Vorbringen der Entleiherin
2.1 Strittig
im vorliegenden Verfahren ist die Vergütung der Verleiherin
aus der Zurverfügungstellung von acht Arbeitnehmern an die Entleiherin für
einen Einsatz auf einer Baustelle in [...] (VD). Mit Bezug auf die hierbei
abgeschlossenen Verträge hat das Zivilgericht zunächst in allgemeiner Weise
ausgeführt, dass der Verleiher sich mit dem Personalverleihvertrag verpflichte,
dem Entleiher einen sorgfältig ausgewählten und instruierten Arbeitnehmer
zwecks einer Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen und dem Entleiher
Weisungsrechte gegenüber dem Arbeitnehmer einzuräumen. Die wesentlichen
Elemente im Zusammenhang mit der Pflicht zur sorgfältigen Suche und Auswahl
seien erstens, dass der Arbeitnehmer für die vorgesehene Arbeit geeignet und
tauglich sein müsse, und zweitens, dass der Verleiher bei der Suche und Auswahl
die gebotene Sorgfalt walten lasse. Die Eignung beziehe sich nur auf die im
Verleihvertrag vorgesehene Art von Arbeit. Der Verleiher habe die generelle
Eignung des Arbeitnehmers für die vorgesehene Tätigkeit zu überprüfen,
insbesondere durch Abklärung, ob der Arbeitnehmer die erforderlichen
Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise besitze, die Konsultation von
Arbeitszeugnissen von früheren Arbeitgebern, die Überprüfung von Referenzen
sowie die Würdigung von Beurteilungen von früheren Entleihern. Eine bestimmte
Arbeitsleistung bzw. einen bestimmten Arbeitserfolg – so das Zivilgericht
weiter – verspreche der Verleiher hingegen nicht. Denn er könne, da er dem
Entleiher während eines Einsatzes die wesentlichen Weisungsbefugnisse gegenüber
dem Arbeitnehmer einräume, auf die Art und Weise der Arbeitsausführung im
Einsatzbetrieb keinen oder allenfalls nur beschränkt Einfluss nehmen. Der Einsatzbetrieb
trage deshalb für seine Weisungen auch die alleinige Verantwortung. Weil der
Arbeitnehmer keine Schuldpflicht des Verleihers erfülle, sondern die Geschäfte
des Entleihers selbst besorge, sei er auch nicht Hilfsperson des Verleihers.
Deshalb treffe den Verleiher auch keine Haftung aus Art. 101 des
Obligationenrechts für Schäden, die der Arbeitnehmer im Rahmen der
Arbeitsverrichtung im Einsatzbetrieb oder gegenüber Dritten verursache, oder
für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder einen bestimmten Arbeitserfolg.
Eine allfällige Haftung habe sich daher primär auf die Verletzung der cura in
eligendo zu stützen. Sei der Schadenseintritt durch den Arbeitnehmer gegenüber
dem Verleiher bzw. gegenüber einem Dritten oder die mangelhafte Arbeitsleistung
auf die Ungeeignetheit zurückzuführen, hafte der Verleiher dem Entleiher wegen
Verletzung der Pflicht zur Suche und Überlassung eines geeigneten Arbeitnehmers
nach Art. 97 des Obligationenrechts. Für die Geltendmachung einer Haftung
des Verleihers müsse der Entleiher die Vertragsverletzung, den Schaden und den
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden beweisen.
Er habe mithin den Beweis zu erbringen, dass der Arbeitnehmer von vornherein
ungeeignet gewesen sei, die vereinbarte Arbeit zu erledigen (angefochtener
Entscheid, E. 3.3).
Im Folgenden hat
das Zivilgericht, nachdem die Entleiherin den Vergütungsforderungen der Verleiherin Schadenersatzforderungen
entgegengestellt hatte, die Frage geprüft, ob die Verleiherin – wie von der Entleiherin
behauptet – ihre Pflicht zur sorgfältigen Auswahl mit Bezug auf die verliehenen
Arbeitnehmer verletzt habe. Dabei ergäben sich die Anforderungen, welche an die
Arbeitnehmer gestellt worden seien, primär aus dem Verleihvertrag (angefochtener
Entscheid, E. 3.4). In der Folge hat das Zivilgericht in Bezug auf die
streitbezogenen acht Personalverleihverträge jeweils geprüft, welche
Behauptungen von den Parteien substantiiert vorgebracht worden waren und ob zur
Prüfung des Sachverhalts weitere Beweismassnahmen erforderlich seien. Gemäss
den vorliegenden Personalleihverträgen waren sowohl bei der Qualifikation als
auch der Art der zu erbringenden Arbeit jeweils nur Rohrschlosser und/oder
Schweisser angegeben. Das Zivilgericht ist zum Schluss gekommen, dass die Entleiherin
nicht substantiiert aufgezeigt habe, dass es sich beim zu vermittelnden
Personal um hoch spezialisiertes Spezialpersonal hätte handeln müssen. Die Entleiherin
habe nicht substantiiert aufgezeigt, über welche über die in den Personalleihverträgen
vorgesehene Qualifikation hinausgehenden Spezialfähigkeiten oder
Qualifikationen das von der Beklagten angeforderte Personal hätte verfügen
sollen. Die Entleiherin habe auch nicht ausgeführt, wie die jeweiligen Einsätze
effektiv beschaffen gewesen seien und welche speziellen Fähigkeiten und
Qualifikationen dafür erforderlich gewesen sein. Es würden namentlich
Behauptungen dazu fehlen, dass sie mit konkreten Wünschen bezüglich
spezifischer Eigenschaften und Fähigkeiten an die Verleiherin herangetreten
sei. Die Entleiherin könne die unterlassene Substantiierung nicht im Rahmen
einer Parteibefragung nachholen, da über einen nicht substantiiert
vorgetragenen Sachverhalt gar kein Beweisverfahren stattfinden würde
(E. 3.4.2 S. 12). Soweit die Entleiherin geltend mache, die Verleiherin habe den Vertrag schlecht erfüllt
bzw. ihre Pflicht zur sorgfältigen Auswahl verletzt, hätte sie anhand des
jeweiligen Profils aufzeigen müssen, welche (weitergehenden) Fähigkeiten oder
Eigenschaften ihr bezüglich der einzelnen Mitarbeiter zugesichert worden sein
sollen und welche dieser Eigenschaften und Fähigkeiten für den auf vereinbarten
Einsatz relevant und nicht vorhanden gewesen sein sollen. Erforderlich sei
zudem, dass der Arbeitnehmer für die vorgesehene Arbeit ungeeignet gewesen sei.
Diesen Substantiierungspflichten sei die Entleiherin nicht nachgekommen. Es
genüge mit Blick auf die Substantiierungslast nicht, in pauschaler Weise zu
behaupten, dass die fraglichen Mitarbeiter in keiner Weise den Profilen
bezüglich Fähigkeiten und Ausbildung entsprochen hätten bzw. dass diese nicht
vorgelegen hätten und dass ihr einfache Arbeiter mit zweifelhaften beruflichen
Qualifikationen vermittelt worden seien. Lückenhafte und ungenügende
Parteivorbringen könnten nicht im Rahmen der Partei- oder Zeugenbefragung
vervollständigt werden. Deshalb dürfe sich die beklagte Partei nicht im
Hinblick auf ein allfälliges Beweisverfahren mit allgemein gehaltenen
Behauptungen begnügen (E. 3.4.3).
Mangelnde
Substantiierung hat das Zivilgericht der Entleiherin auch hinsichtlich ihres
Vorbringens entgegengehalten, dass infolge des Fehlens der von der Verleiherin zugesicherten Qualifikationen die
betreffenden Arbeitnehmer sehr schlechte Arbeit verrichtet hätten, was
letztlich zur Kündigung des Werkvertrags mit der C____ geführt habe. Nach
Darstellung der Entleiherin sollen die mangelnden Fähigkeiten der gestellten
Arbeitnehmer entgegen der schriftlichen Zusicherungen der Verleiherin für die bei der Baustelle
aufgetretenen Mängel und Verzögerungen kausal gewesen sein (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 3.5.1). Die Entleiherin habe es – so das Zivilgericht – im
Gegensatz zur Verleiherin unterlassen,
detailliert auf die diversen Mängelrügen, Rapporte und das Kündigungsschreiben
einzugehen, welche sie zur Verdeutlichung der fachlichen Unfähigkeit der zur
Verfügung gestellten Arbeitnehmer und deren Kausalität für die geltend
gemachten Schäden eingereicht hatte. Substantiierte Vorbringen zu den
angeblichen Mängeln würden fehlen. Ebenso werde nicht sustantiiert vorgebracht,
inwiefern die angebliche fachliche Unfähigkeit des verliehenen Personals massgeblich
für die Entstehung der Mängel und Verzögerungen gewesen sein soll
(E. 3.5.2).
Zusammenfassend
ist das Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass die Entleiherin weder
substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen habe, welche für den jeweiligen
Einsatz vereinbarten Qualifikationen und Eigenschaften bei den verliehenen
Arbeitnehmern nicht vorhanden gewesen seien. Ebenso sei weder sustantiiert
vorgetragen noch nachgewiesen worden, dass das gestellte Personal für die
vorgesehene Arbeit nicht geeignet gewesen sei, weshalb der Verleiherin weder eine Vertragsverletzung noch
eine Schlechterfüllung des Vertrags vorgehalten werden könne (angefochtener
Entscheid, E. 3.7).
2.2 Die
Entleiherin bringt mit der Berufung im Wesentlichen vor, dass der angefochtene
Entscheid in gravierender Weise das elementare Recht auf Beweis verletze, das
in Art. 152 ZPO garantiert sei und aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV]) abgeleitet werde. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren
zum Nachweis ihrer Vorbringen (Entleihung von nicht qualifiziertem,
ungeeignetem Personal infolge Verletzung der cura in eligendo und dadurch
Verursachung von Werkmängeln und Schäden an den Rohrleitungen) nicht nur 20
Beweisurkunden ins Recht gelegt, sondern auch Anträge auf die gerichtliche
Einvernahme ihres operativen Geschäftsführers und einzigen Verwaltungsrats, Herrn
D____, im Rahmen eines Parteiverhörs sowie auf Einvernahme von fünf Zeugen
gestellt, welche die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Personalverleih und dem
Verhalten des verliehenen Personals auf der Baustelle miterlebt hätten,
darunter auch zwei Vertreter der C____, die sehr wohl aus Sicht der damaligen
Bauherrschaft über die Unfähigkeit der eingesetzten Fachkräfte und der durch
diese verursachten Mängel an den Rohrleitungen Auskunft geben könnten. Dies
gelte auch für den Zeugen E____, der sich administrativ mit dem Personalverleih
und den Mängel- und Fehlleistungsrügen der Bauherrschaft habe befassen müssen.
Auch die Zeugen F____ und G____ könnten aus eigener Wahrnehmung über die
Unfähigkeit und das Verhalten des Leihpersonals und die Auswirkungen auf der
Baustelle Aussagen machen. Es sei daher willkürlich und unverständlich, dass
die Vorinstanz auf die Einvernahme dieser Zeugen und selbst auf die
Parteieinvernahme verzichtet habe, um dann im angefochtenen Entscheid
festzustellen, der Entleiherin sei es nicht gelungen, ihre Behauptungen
betreffend mangelnde Qualifikation der Leiharbeiter und der dadurch
verursachten Rohrleitungsmängel und den erlittenen Schaden zu beweisen
(Berufung, S. 6). Es habe kein Ausnahmefall vorgelegen, welcher es erlaubt
hätte, aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung von einer Beweisabnahme
abzusehen (S. 7 f.). Die Verweigerung der Beweisabnahme durch die
Vorinstanz lasse sich auch nicht durch die unzutreffende Feststellung
rechtfertigen, die Behauptungen der Entleiherin seien nicht substantiiert
gewesen. Zu beachten sei dabei, dass die formellen Anforderungen im
Schriftenwechsel gegenüber einer anwaltlich nicht vertretenen Partei nicht
überspannt werden dürften und in diesem Fall der richterlichen Fragepflicht
(Art. 56 ZPO) besondere Bedeutung zukomme (S. 8 f.). Unter
Hinweis auf die einzelnen Vorbringen und Beweisanträge in Klageantwort und
Duplik (S. 9 ff.) hält die Entleiherin abschliessend dafür, dass der
Vorwurf, ihre Beweisanträge seien unsubstantiiert gewesen, unrichtig und bei
den vorliegenden besonderen Gegebenheiten (Laienrechtschriften) unhaltbar sei.
Ihre Beweisanträge seien im Gegenteil konkret, mit abzuklärenden Sachverhalten
begründet, gewesen, die für die Beurteilung der Klage relevant gewesen seien.
Die Vorinstanz wäre daher zum Erlass einer Beweisverfügung und Durchführung
eines Beweisverfahrens verpflichtet gewesen. Durch deren Unterlassung habe sie
sich einer Verletzung des Rechts der Entleiherin auf Beweis sowie des Anspruchs
auf rechtliches Gehör schuldig gemacht (S. 12).
2.3 Zu
beurteilen ist im vorliegenden Zusammenhang die Frage, ob die Entleiherin im
vorinstanzlichen Verfahren ihren Substantiierungspflichten bezüglich
Beweisthema und Beweisanträgen ungenügend nachgekommen ist, wie das
Zivilgericht bemängelt und entsprechend von Zeugenbefragungen abgesehen hat
(angefochtener Entscheid, E. 2).
2.3.1 Im
Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime wie vorliegend haben die Parteien dem
Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die
Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Den Parteien
obliegt damit die Behauptungslast. Die anspruchsbegründenden (rechtsrelevanten)
Tatsachen müssen so umfassend und klar dargelegt werden, dass die Gegenseite
dazu Stellung nehmen kann und dass darüber die notwendigen Beweise abgenommen
werden können. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Soweit der Prozessgegner
den Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine
über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen,
sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass
darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann
(BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523 [= Praxis 2019
Nr. 87]; BGer 4A_605/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.1.1 mit
Hinweisen; aus dem Schrifttum Leuenberger/Uffer-Tobler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016,
N 4.14 ff und 11.66 ff.; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, §§ 10 N 16
und 18 N 5; Brönnimann,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 152 ZPO N 31 ff.; Hasenböhler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 150 N 15 und
152 N 27 f.). Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich
bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Gegners damit bestritten
werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die
Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl.
Art. 222 Abs. 2 ZPO). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst
insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung. Je
detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden,
desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen
Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto
höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung
(BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438; BGer 4A_605/2019
vom 27. Mai 2020 E. 4.1.2). Aus den einzelnen Beweisanträgen
muss sich ergeben, welche Tatsachen damit bewiesen werden sollen. Die
Beweismittel sind den behaupteten Tatsachen zuzuordnen. Es geht nicht an, ganze
Sachverhaltskomplexe zu schildern und sich zum Beweis am Schluss der
Darstellung pauschal auf einen Stoss Akten oder mehrere Zeugen zu stützen (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O. N 11.69;
Hasenböhler, a.a.O., Art. 152
N 16; BGer 4A_262/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.1 mit
Hinweisen). Verletzt eine Partei ihre Behauptungs- oder
Substantiierungspflichten, können ihre betreffenden Beweisanträge abgewiesen
werden und kann die Beweisabnahme unterbleiben (BGer 4A_335/2019 vom
29. April 2020 E. 6.2.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 146 III 225]
und 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; Brönnimann, a.a.O., Art. 152
N 30 und 35).
2.3.2 Die
Entleiherin macht geltend, sie habe mit der Klageantwort vorgebracht,
hochqualifiziertes Personal für die Erstellung hydraulischer Rohrleitungen mit
besonderem Durchmesser und Druck sowie Baustellenchefs angefordert zu haben, zu
welchem Beweis sie die Parteieinvernahme von D____, ihres einzigen
Verwaltungsrats, beantragt habe (Berufung, S. 9). In der Klageantwort
(S. 3, ad Ziff. 6 der Klage) hatte sie zunächst ausgeführt, dass es
sich vorliegend nicht um einen gewöhnlichen temporären Personalverleih von
Arbeitnehmern ohne besondere Qualifikation gehandelt habe, sondern um das
Zurverfügungstellen von ausgesprochen hochqualifiziertem Personal (Schweisser,
Rohrleitungsschlosser und Baustellenchefs zwecks Erstellung hydraulischer
Rohrleitungen mit Durchmessern bis 0,5 Metern und Druck bis 10 Bar). Die Verleiherin habe sich für die Vermittlung und
das Zurverfügungstellen von hochqualifiziertem Personal für derartige sehr
anspruchsvolle Rohrleitungsbauten empfohlen. Die verlangten Tarife seien
entsprechend sehr hoch gewesen, weshalb sie, die Entleiherin, berechtigt
gewesen sei, die Vermittlung und Verleihung von hochqualifiziertem Personal zu
diesem speziellen Zweck zu erwarten. Hierzu ergänzte sie auf S. 4 der
Klageantwort ("ad Ziff. 9 der Klage"), dass es sich teilweise
auch um die Vermittlung von Baustellenchefs, also um die Verleihung von
leitendem Personal gehandelt habe. Als Beweis für dieses Vorbringen wurde
ebenfalls die Befragung von D____ beantragt. In der Replik bestritt die Verleiherin explizit, dass es sich bei der Ausleihe
der acht temporären Mitarbeiter an die Entleiherin um ein aussergewöhnliches
Geschäft mit dem Zurverfügungstellen von besonderem, ausgesprochen
hochqualifiziertem Personal gehandelt habe. Sie verwies dabei auf die einzelnen
Personalverleihverträge, wo die namentlich genannten Mitarbeiter entweder als
Rohrschlosser oder als Schweisser eingesetzt worden seien (Replik, Rz 7).
Dabei habe es sich um handwerkliche Berufe in der Metallverarbeitung und
Montage gehandelt, bei welchen die entsprechenden für Schweisser und
Rohrschlosser üblichen Fachkenntnisse und –fähigkeiten vorausgesetzt worden
seien. Diese hätten bei allen temporären Mitarbeitern der Verleiherin
vorgelegen (Replik, Rz 8). Irgendwelche über die üblichen Qualifikationen
hinausgehende Spezialfähigkeiten seien von der Verleiherin nicht zugesichert
worden bzw. nicht als solche vereinbart gewesen (Replik, Rz 9). In der
Duplik (S. 3 ff.) bestritt die Entleiherin zwar die Einwendungen der Verleiherin
ausführlicher, jedoch ohne den Antrag zu stellen, diesbezüglich ihr Organ D____
zu befragen. Dieser wäre im Zusammenhang mit den zugesicherten bzw.
vereinbarten Qualitäten und Fähigkeiten der Temporärmitarbeiter demnach nur zum
diesbezüglichen Tatsachenvortrag in der Klageantwort zu befragen gewesen. Wie
erwähnt hat die Entleiherin hier jedoch bloss ausgeführt, dass sie aufgrund
entsprechender Anpreisungen der Verleiherin hochqualifiziertes Personal zur
Erstellung hydraulischer Rohrleitungen von gewissem Ausmass habe erwarten
dürfen. In der Klageantwort hat sie jedoch weder näher aufgezeigt, wie die
Einsätze tatsächlich beschaffen gewesen waren, noch substantiiert, über welche über
die in den Verträgen vorgesehenen Qualifikationen hinausgehenden
Spezialfähigkeiten und Erfahrungen das angeforderte Personal hätte verfügen
sollen, noch dargelegt, dass sie ihre diesbezüglichen Erwartungen und Wünsche
der Verleiherin kommuniziert hätte. Hätte D____ demzufolge ausschliesslich zu
den impliziten, aber nicht ausdrücklich geäusserten Erwartungen an spezifische Qualifikationen
und Fähigkeiten der zur Verfügung zu stellenden Mitarbeiter befragt werden
können, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Zivilgericht mangels ausreichender
Substantiierung in der Klageantwort von dessen Befragung abgesehen hat
(angefochtener Entscheid, E. 3.4.2 S. 12). Der nicht substantiiert
vorgebrachte Sachverhalt ist dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen,
womit die Notwendigkeit einer Beweisabnahme entfällt (BGer 5P.210/2005 vom
21. Oktober 2005 E. 4.1; Brönnimann,
a.a.O., Art. 152 ZPO N 35).
2.3.3 Die Entleiherin
macht des Weiteren geltend, die Parteieinvernahme ihres einzigen
Verwaltungsrats D____ auch bezüglich der fehlenden Fähigkeiten von insgesamt
sieben namentlich genannten Mitarbeitern bzw. der fehlenden Übereinstimmung der
tatsächlichen Fähigkeiten mit den zugestellten Verleihdokumenten (Profile)
beantragt zu haben (Berufung, S. 9 ff.). Das Zivilgericht hat auch in
diesem Punkt eine fehlende Substantiierung dieser Behauptungen bemängelt. Mit
Blick auf ihre Substantiierungslast habe es nicht genügt, in pauschaler Weise
zu behaupten, die fraglichen Mitarbeiter hätten in keiner Weise den Profilen
bezüglich Fähigkeiten und Ausbildung entsprochen bzw. diese hätten nicht
vorgelegen oder ihr seien Arbeiter mit zweifelhaften beruflichen
Qualifikationen vermittelt worden. Vielmehr hätte sie anhand des jeweiligen
Profils aufzeigen müssen, welche (weitergehenden) Fähigkeiten oder
Eigenschaften ihr bezüglich der einzelnen Mitarbeiter zugesichert worden sein
sollen und welche dieser Eigenschaften und Fähigkeiten für den vereinbarten
Einsatz relevant und nicht vorhanden gewesen sein sollen (angefochtener
Entscheid, E. 3.4.3).
Die Entleiherin beschränkt sich in der Berufung auf
die blosse Auflistung der betreffenden Beweisanträge in der Klageschrift
(Berufung, S. 9 ff.), legt jedoch nicht dar, inwiefern sie im
erstinstanzlichen Verfahren – wie vom Zivilgericht zu Recht gefordert – ihrer
Behauptungs- und Substantiierungslast bezüglich des konkreten Beweisgegenstands
genügt haben soll. So knappe Vorbringen wie "H____ war als Schweisser
vermittelt worden, hatte jedoch die qualitativen Anforderungen an einen
Schweisser bei diesem komplexen Rohrleitungssystem in keiner Weise
erfüllt." (Klageantwort, S. 9 ["Zu Ziff. 18 und 19 der
Klage"]) sind – wenn gar keine weiteren Ausführungen zum konkreten Profil
dieses Mitarbeiters und/oder zu den spezifischen Anforderungen des
Einsatzbetriebs gemacht werden – offensichtlich zu dürftig, um die Frage einer
Vertragsverletzung durch die Verleiherin beurteilen zu können. Lückenhafte und
ungenügende Vorbringen sollen, wie das Zivilgericht richtig bemerkt hat, nicht
im Rahmen der Partei- oder Zeugenbefragung vervollständigt werden können. Eine
Partei soll nicht mit bloss vage umschriebenen Beweisthemen an Informationen
gelangen können, die sie schlicht behauptet oder gar nur vermutet, ohne sie
substantiieren zu können (Hasenböhler,
a.a.O., Art. 152 N 28; Brönnimann,
a.a.O., Art. 152 ZPO N 33). Eine Parteieinvernahme von D____ war
somit entbehrlich.
2.3.4 Die Entleiherin
rügt sodann, dass sie die Parteibefragung von D____ zum Vorbringen beantragt
habe, dass das Nichteinhalten der zugesicherten Qualifikationen zu schlechten
Leistungen bzw. – auch dokumentierten – Mängeln geführt habe, welche Ursache
des Vertragsrücktritts der C____ gewesen seien (Berufung, S. 11). Wiederum
begnügt sich die Entleiherin mit einer blossen Auflistung der Stellen, wo sie
in der Klageantwort die Befragung ihres einzigen Verwaltungsrats beantragt
hatte (Berufung, S. 11). Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern sie mit ihren
pauschalen, ohne jeden Bezug zu den Leistungen der einzelnen Leiharbeiter
bleibenden Äusserungen ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast genügt haben
soll (vgl. dazu etwa "Die Rechnungen der Klägerin […] wurden zu Unrecht
gestellt, weil die schlechten Leistungen des von der Klägerin vermittelten
Personals wegen Nichteinhaltens der von der Klägerin in ihren Profilen
zugesicherten hohen Qualifikationsgrades am 14. März 2016 zur
Kündigung des Werkvertrags durch die C____ führten, was der Beklagten einen
enormen materiellen und Imageschaden verursachte." [Klageantwort,
S. 13]). Angesichts dessen ist die Rüge der Entleiherin, das Zivilgericht
habe ihr Recht auf den Beweis verletzt, ungenügend begründet.
2.3.5 Mit
der Berufung rügt die Entleiherin schliesslich, mit der Duplik die Befragung
weiterer Personen beantragt zu haben, so die Zeugeneinvernahmen von F____, G____
und E____ zum Vorbringen, dass in der Zeit von Oktober 2015 bis
März 2016 15 "Spezialisten" entliehen worden seien, jedoch mit
vorzeitigen Abgängen und starken Rotationen sowie nicht den Profilen entsprechenden
Qualifikationen, darunter auch ein polnisches Team (Berufung, S. 11).
Wiederum unterlässt es die Entleiherin darzutun, inwiefern sie diesbezüglich in
der Duplik ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nachgekommen sei, bzw.
inwiefern dieses Vorbringen eine für den vorliegenden Fall rechtserhebliche
Tatsache darstelle (Art. 150 Abs. 1 ZPO; Brönnimann, a.a.O., Art. 152 ZPO N 27). Abgesehen
davon liess die Entleiherin eine Zuordnung der Zeugen zu den einzelnen
Behauptungen vermissen. Denn sie beantragte auf S. 3 der Duplik unter
"Zu 7." die Befragung von gleich vier Zeugen zu einem ganzen
Sachverhaltskomplex (Umfang des Personalverleihs, vorzeitiges Verlassen der
Baustelle, grosse Rotation des Leihpersonals, Einsatz einzelner Leiharbeiter
als Poliere sowie Einsatz eines polnischen Teams aus Schweisser und
Rohrschlosser), ohne dass ihre Darstellung eine Zuordnung erlaubt hätte, welche
der Zeugen zu welchen einzelnen Behauptungen zu befragen gewesen wären. Was im
Übrigen die unterbliebene Befragung von E____ zu den auf S. 8 unter
"Zu 14" der Duplik angesprochenen Beweisthemen (dazu Berufung,
S. 12) angeht, bleibt die Entleiherin wiederum die Darlegung schuldig,
inwiefern ihre Vorbringen rechtserheblich waren und deshalb die Befragung des
Zeugen notwendig gewesen wäre.
2.4 Insgesamt
ist festzustellen, dass das Zivilgericht mangels genügender Substantiierung des
diesbezüglichen Sachverhalts und/oder der Beweisanträge wie auch mangels
rechtlicher Relevanz einzelner Vorbringen zu Recht von einer Einvernahme des
einzigen Verwaltungsrats der Entleiherin sowie weiterer beantragter Zeugen
abgesehen hat. Die Entleiherin vermag mit der Berufung jedenfalls nicht
aufzuzeigen, dass sie bezüglich der jeweiligen Beweisthemen ihrer
Substantiierungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen wäre. Sie wendet
hiergegen ein, dass die formellen Anforderungen an die Substantiierungspflicht
im Schriftenwechsel gegenüber einer anwaltlich nicht vertretenen Partei nicht
überspannt werden dürften und in diesem Fall der richterlichen Fragepflicht
gemäss Art. 56 ZPO besondere Bedeutung zukomme (Berufung,
S. 8 f.). Damit kann die Entleiherin jedoch nicht gehört werden. Denn
mit dem pauschalen Hinweis auf die gerichtliche Fragepflicht legt die Entleiherin
auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die ihrer Meinung nach korrekte Ausübung
der Fragepflicht zu einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens hätte führen
können. Ohne entsprechende Nachweise fehlt es ihr an einem
Rechtsschutzinteresse (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014
E. 6.3.2 und 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 7.1.1; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 56 ZPO N 46). Abgesehen davon wird die gerichtliche
Fragpflicht nur ausgelöst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach
Art. 56 ZPO gegeben sind, mithin ein unklares, widersprüchliches,
unbestimmtes oder offensichtlich unvollständiges Parteivorbringen vorliegt
(BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3). Die
Sachvorbringen und Beweisangebote der Entleiherin waren teilweise zu wenig
substantiiert, als dass die streitgegenständlichen Partei- und
Zeugeneinvernahmen hätten vorgenommen werden müssen. Die Entleiherin legt mit
der Berufung aber nicht dar, dass ihr Vorbringen in den Rechtsschriften offensichtlich
unvollständig im Sinn von Art. 56 ZPO gewesen wären, so dass das
Zivilgericht mittels Fragen und anderen Hinweisen sie zur Vervollständigung und
Substantiierung ihres Vortrags hätte auffordern müssen. Im Übrigen liegt es
grundsätzlich in der Verantwortung der Parteien, den Prozess sorgfältig zu
führen. Der Zweckgedanke von Art. 56 ZPO liegt zwar darin, bei klaren Mängeln
der Parteivorbringen helfend einzugreifen. Indessen dient die gerichtliche
Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien
auszugleichen, wie die rechtsungenügliche Substantiierung oder Bestreitung
eines Anspruchs (BGer 4A_398/2018,
4A_400/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.7 und 4A_502/2019 vom 15. Juni
2020 E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). Die Fragepflicht setzt deshalb
voraus, dass die Mangelhaftigkeit des Parteivorbringens nicht auf prozessualer
Unsorgfalt fusst (Hurni, a.a.O.,
Art. 56 ZPO N 26).
Die Entleiherin wurde bereits bei der Fristansetzung zur Einreichung der
Klageantwort explizit unter Hinweis auf die gerichtliche Fragepflicht eingehend
auf die Anforderungen an die Substantiierung ihrer Sachverhaltsvorbringen
hingewiesen. Ausserdem wurde ihr dringend empfohlen, sich für die Abfassung der
Klageantwort rechtlich beraten und gegebenenfalls vertreten zu lassen
(Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. September 2017).
Gleichwohl sind die Behauptungen der Entleiherin in der Klageantwort und der
Duplik wie dargestellt streckenweise sehr allgemein und vage ausgefallen. Die
vom Zivilgericht aufgezeigten Mängel bei der Substantiierung vieler Vorbringen
sind somit auf prozessuale Nachlässigkeit der Entleiherin zurückzuführen, so
dass der Vorinstanz auch unter diesem Aspekt keine Verletzung ihrer
gesetzlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) vorgeworfen werden kann.
Es liegt somit keine Verletzung des Anspruchs der Entleiherin
auf Beweis und rechtliches Gehör vor, wenn das Zivilgericht mangels
ausreichender Substantiierung der betreffenden Behauptungen und/oder
Beweisanträge auf eine Parteieinvernahme und eine Befragung von Zeugen an der
Hauptverhandlung vom 13. Juni 2019 verzichtet hat. Abgesehen davon
hat sich das Zivilgericht in seinem Entscheid einlässlich mit den von der Entleiherin
vorgetragenen sachlichen Einwendungen und mit den von ihr als Beweismittel
eingereichten Urkunden auseinandergesetzt. Dabei hat es sogar eine von der Entleiherin
als Beilage zur Widerklage eingereichtes Beweismittel berücksichtigt
(angefochtener Entscheid, E. 3.4.5 und 3.5.2 a.E.), obwohl auf die
Widerklage mangels Leistung des entsprechenden Kostenvorschusses nicht hatte
eingetreten werden können. Das Zivilgericht hat wiederholt begründet, weshalb
die Abnahme von weiteren Beweisen am Beweisergebnis nichts ändern würde. Die Entleiherin
zeigt nicht auf, inwiefern die entsprechenden Erörterungen fehlerhaft gewesen sind.
Auch die Rüge schliesslich, das Zivilgericht habe an der Hauptverhandlung
unzulässigerweise auf den Erlass einer Beweisverfügung verzichtet und sei ohne
jede Beweisführung direkt zu den Schlussplädoyers der Parteivertreter
geschritten (Berufung, S. 5), geht ins Leere. Die Beweisverfügung kann,
wie das vorliegend geschehen ist (vgl. angefochtener Entscheid, Tatsachen
Ziff. XIII), auch mündlich zu Beginn der Hauptverhandlung ergehen (Brönnimann, a.a.O.,
Art. 154 ZPO N 7 und 9; Hasenböhler,
a.a.O., Art. 154 N 26). Im Übrigen war schon mit der
verfahrensleitenden Verfügung vom 18. April 2019 eine förmliche Beweisverfügung
erlassen worden, wo in Ziff. 3 den Parteien mitgeteilt wurde, dass
vorbehältlich eines anderen Entscheids der zuständigen Kammer ausser den im
Schriftenwechsel eingereichten Urkunden auf die Abnahme von weiteren Beweisen
verzichtet werde. Aus den genannten Gründen wäre die Berufung abzuweisen,
selbst wenn auf sie eingetreten werden könnte.
3. Entscheid und Kosten
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Entleiherin
die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen das
Einfache der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren (§ 12 des Reglements
über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert von
über CHF 100'000.– bis CHF 500'000.– beträgt der massgebliche Rahmen
der Grundgebühr CHF 6'000.– bis CHF 20'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Die Grundgebühr beträgt vorliegend folglich
CHF 6'000.–. Hiervon ist ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen, da
vorliegend ein Nichteintretensentscheid ergeht (§ 16 Abs. 1 lit. b GGR). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen
somit CHF 4'000.–.
Die Entleiherin bezahlt der Verleiherin eine
Parteientschädigung. Massgeblich für deren Bemessung ist – da der angefochtene
schriftlich begründete Entscheid vor dem 1. Januar 2021 verschickt
worden ist (vgl. § 26 Abs. 2 des neuen Reglements über das Honorar
und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren
[Honorarreglement (HoR), SG 291.400) – die bis zum 31. Dezember 2020
in Kraft stehende Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Basel-Stadt (HO, SG 291.400). Nach § 12 Abs. 1 HO berechnet
sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen) nach den
für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der
Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist. Das streitwertbezogene
Grundhonorar beträgt vorliegend CHF 10'300.– (§ 4 Abs. 1 lit. b HO; vgl. angefochtener Entscheid, E. 7.3). Abzüglich
eines Drittels ergibt sich somit eine Parteientschädigung von gerundet
CHF 6'900.–. Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts
wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer
unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die Parteientschädigung ohne
Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für
die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer
belastet ist (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2 und ZB.2017.1 vom
29. März 2017 E. 4.3). Gemäss UID-Register ist die Verleiherin mehrwertsteuerpflichtig. Das
vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. In ihrer
Beschwerdeantwort hat sie zwar die Entschädigungsfolgen inklusive
Mehrwertsteuer beantragt. Sie legt jedoch nicht dar, dass sie trotz Möglichkeit
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und damit ausnahmsweise durch die
Mehrwertsteuer belastet wäre. Die Parteientschädigung zu Gunsten der Verleiherin ist daher wie schon im
erstinstanzlichen Verfahren ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Kammer):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 13. Juni 2019 (K5.2017.13) wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 4'000.– und hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 6'900.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.