ZB.2019.27
Getrenntleben
18. Mai 2020Deutsch53 min
Kontakt mit dem Kind haben soll. Dabei werde in einer ersten Phase ein begleitetes
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2019.27
ENTSCHEID
vom 18.
Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Ehefrau
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...]
Ehemann
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. August 2019
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
und B____ haben am 1. September 2015 geheiratet. Sie sind die Eltern der am 27.
Juli 2018 geborenen, gemeinsamen Tochter C____. Auf Gesuch der Ehefrau regelte
der Zivilgerichtspräsident mit Entscheid vom 13. August 2019 das
Getrenntleben der Ehegatten. Diesen Entscheid eröffnete und begründete der
Zivilgerichtspräsident den Parteien im Anschluss an die gleichentags
durchgeführte Verhandlung mündlich. Mit Datum vom 20. August 2019 wurde er den
Parteien im Dispositiv eröffnet. Mit dem Entscheid wurde das seit dem 16. April
2019 bestehende Getrenntleben bestätigt (Ziff. 1), die Obhut über die Tochter
der Mutter zugewiesen (Ziff. 2) und betreffend die Regelung des persönlichen
Verkehrs des Vaters zum Kind eine von den Ehegatten obligatorisch
wahrzunehmende Beratung beim Kinder- und Jugenddienst (KJD) durch eine
Fachperson mit guten Französischkenntnissen angeordnet. Als Ziel der Beratung
wurde formuliert, dass sich die Eltern über das Besuchs- und Ferienrecht des
Vaters zum Kind verständigen, und dass der Kindsvater baldmöglichst wieder
Kontakt mit dem Kind haben soll. Dabei werde in einer ersten Phase ein begleitetes
Besuchsrecht mit einer geeigneten Drittperson zu installieren sein. Der KJD
wurde gebeten, die Ehegatten baldmöglichst zur Beratung aufzubieten und dem
Gericht bis spätestens am 15. November 2019 über einen allfälligen Erfolg ihrer
Bemühungen zu berichten. Soweit eine Einigung nicht möglich sein sollte, wurde
um umgehende Information an das Gericht und die Mitteilung von Anträgen in
Bezug auf das weitere Vorgehen ersucht. Weiter wurden dem KJD mit dem
Dispositiv mitgeteilt, dass insbesondere mit Blick auf die Notwendigkeit einer
Abklärung allfälliger Kindsgefährdungen in einem ersten Schritt mit den
Ehegatten Einzelgespräche geführt werden sollten. Weiter wurde mitgeteilt, dass
das Kind mit seiner Mutter bei der Grossmutter (D____, geb. [...]) wohne,
weshalb die Grossmutter ebenfalls in den Prozess zu involvieren und
entsprechend zu Einzelgesprächen einzuladen sei. Schliesslich wurde in Aussicht
gestellt, dass die Ehegatten und die zuständige Mitarbeiterin/der zuständige
Mitarbeiter des KJD in jedem Fall in eine zweite Verhandlung geladen würden,
welche voraussichtlich Ende November 2019 anberaumt werde (Ziff. 3). Auf die
von beiden Ehegatten beantragte Einsetzung einer Beistandschaft in Bezug auf C____
wurde einstweilen abgesehen und ein diesbezüglicher Entscheid in Aussicht
gestellt, sobald die angeordnete Beratung durch den KJD und allfällig weitere
Abklärungen abgeschlossen sind (Ziff. 4). Weiter ist der Ehemann in
unterhaltsrechtlicher Hinsicht verpflichtet worden, der Ehefrau an den
Unterhalt der Tochter mit Wirkung ab 1. Mai 2019 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘020.– zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen zu bezahlen (Ziff. 5). Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf einem
monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des
Ehemannes von CHF 8‘611.– (100%-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl.
13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 7‘754.– (80%-Pensum),
auf einem Bedarf des Ehemannes von derzeit CHF 6‘065.– und einem Bedarf der
Ehefrau von CHF 4‘260.–. Es wurde festgestellt, dass der gebührende Unterhalt
von C____ von CHF 2‘228.– damit vollumfänglich gedeckt wird (Ziff. 6). Schliesslich
wurden die Ehegatten verpflichtet, die Gerichtskosten von CHF 400.– bei
Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 800.– bei schriftlicher Entscheidbegründung
zuzüglich CHF 210.– Dolmetscherhonorar je zur Hälfte zu tragen (Ziff. 7).
Auf
Gesuch der Ehefrau erfolgte eine schriftliche Begründung dieses Entscheids.
Gegen diesen ihr am 23. September 2019 zugegangenen Entscheid hat die Ehefrau
mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 Berufung erhoben. Damit beantragt die
Berufungsklägerin die Aufhebung von Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides der
Vorinstanz vom 13. August 2019 und die Verpflichtung des Berufungsbeklagten,
ihr mit Wirkung ab 1. Mai 2019 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 2‘800.– zuzüglich Kinderzulagen von CHF 300.–
zu bezahlen (Berufungsbegründung Ziff. 1). Weiter beantragt sie in Abänderung
von Ziffer 6 des angefochtenen Entscheides die Festsetzung des Bedarfs des
Ehemannes auf CHF 4‘585.— pro Monat (Berufungsbegründung Ziff. 2). In Ergänzung
von Ziffer 3 des Entscheides der Vorinstanz beantragt sie, es sei eine
geeignete Fachstelle - vorschlagsweise das Universitäts-Kinderspital beider
Basel (UKBB) - vorab damit zu beauftragen, den Vorwurf des sexuellen
Missbrauchs an der Tochter durch den Ehemann vertieft abzuklären. Erst nach
Vorliegen des entsprechenden Abklärungsberichtes sei die Beratung der Eltern
beim KJD im Sinne des vorinstanzlichen Entscheides durchzuführen
(Berufungsbegründung Ziff. 3). Weiter beantragt sie, es sei für die Tochter C____
eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB zu errichten (Ziff. 4).
Schliesslich verlangt sie einen neuen Entscheid unter „o/e-Kostenfolge“ zu
Lasten des Berufungsbeklagten (Ziff. 5). In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt sie hinsichtlich ihres unter Ziffer 3 gestellten Rechtsbegehrens die
Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und die vorläufige Sistierung der
angeordneten Beratung der Eltern beim KJD, bis der Abklärungsbericht über den
sexuellen Missbrauch der Tochter vorliege. Diesem Antrag wurde mit der
instruktionsrichterlichen Verfügung des Berufungsgerichts vom 3. Oktober 2019
entsprochen.
Mit
Berufungsantwort vom 31. Oktober 2019 beantragt der Berufungsbeklagte die
kosten- und entschädigungsfällige, vollumfängliche Abweisung der unter den
Ziffern 1 bis 5 gestellten Anträge. Weiter beantragt er die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtpflege und die Einrichtung eines begleiteten Besuchsrechts
zweimal wöchentlich für je eine Stunde als vorsorgliche Massnahme. Mit Eingabe
vom 13. November 2019 nahm der Vorrichter auf entsprechende Aufforderung durch
den Instruktionsrichter hin zu den von den Parteien zur Begründung ihrer Standpunkte
aufgeworfenen Verfahrensfragen Stellung.
Mit
Schreiben vom 21. November 2019 äusserte sich die Berufungsklägerin zur Eingabe
des Vorrichters und beantragte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels
und die Ansetzung einer Frist zur Erstattung einer Replik. Diesen Antrag wies
der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. November 2019 unter Hinweis auf
den bereits mit Verfügung vom 4. November 2019 erfolgten Hinweis auf den
Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel und die verspätete Geltendmachung
des konventionsrechtlichen Replikrechts ab. Der vorliegende Entscheid
ist unter Beizug der Vorakten im Zirkulationsverfahren ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des angefochtenen
Entscheids sind vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft
im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Solche
Entscheide unterstehen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO der
Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt. Der Streitwert ist aufgrund des im Streit
liegenden monatlichen Unterhaltsbeitrags bzw. dessen Höhe ohne Weiteres
erreicht (vgl. auch Art. 92 Abs. 2 ZPO).
1.2
Zuständig für die Beurteilung der
Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster
Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff.
6.
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Über vorsorgliche Massnahmen
nach den Artikeln 172 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) ist in Anwendung von
Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden, weshalb die
verkürzte Berufungsfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt. Auf die
rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.
1.3
Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die
Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der
Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl.
Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 316 N 17; Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). In summarischen Verfahren sieht
das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung ab (statt vieler AGE ZB.2017.40 vom 17. Januar 2018 E. 1.2; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8). Die Parteien haben
vorliegend keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit
auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung
gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331
E. 2.3 S. 333; Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 316 N 36). Artikel 297 Absatz 1 ZPO betreffend den Anspruch auf
persönliche Anhörung der Eltern gilt nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht
aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck,
Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 297 N 7). Daher kann der
vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen.
2.
2.1
Mit ihrer Berufung rügt die Berufungsklägerin
zunächst in prozessualer Hinsicht eine Rechtswidrigkeit bei der erfolgten
Urteilseröffnung. Sie macht geltend, dass die Eheschutzverhandlung vom 13.
August 2019 von 08.35 bis 10.10 Uhr gedauert habe. In der Folge habe der
Vorrichter die mündliche Eröffnung des Urteils in Aussicht gestellt, da er es
für wichtig erachtet habe, die Begründung seines Entscheides zu gewissen
strittigen Punkten den Parteien direkt erläutern zu können. Auf dieser Absicht
habe er beharrt, obwohl die unter Zeitdruck stehende Vertreterin des
Berufungsbeklagten um eine schriftliche Zustellung des Urteils gebeten habe.
Nach erfolgter Urteilsberatung sei das Urteil den Parteien um 11.15 Uhr vom
Gerichtspräsidenten mündlich eröffnet und begründet worden. Dabei sei den
Parteien eröffnet worden, dass der Ehemann der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag
von CHF 1‘816.–, gerundet CHF 1‘800.–, zu bezahlen habe, und dass ferner eine
Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB zu errichten sei. Zu ihrer
Verwunderung sei der zu leistende Unterhaltsbeitrag gemäss dem schriftlich
versandten Urteilsdispositivs dann auf CHF 1‘020.– festgesetzt und auf die
Einsetzung einer Erziehungsbeistandschaft verzichtet worden. Im schriftlichen
Verhandlungsprotokoll fehle jeder Hinweis auf die mündlich erfolgte
Urteilseröffnung. Es stelle sich daher die Frage, welches Urteil nun gelte: das
mündlich durch den Präsidenten eröffnete oder das nachträglich schriftlich zugestellte.
Gemäss Art. 271 ZPO gelte für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft
das summarische Verfahren, welches in Ehesachen grundsätzlich mündlich geführt
werde (Art. 273 ZPO). Für die Urteilseröffnung im summarischen Verfahren würden
die Regeln von Art. 256 ZPO sowie sinngemäss die Regeln von Art. 239 ZPO gelten
(BGer 4A_72/2014 vom 2. Juni 2014 E. 5). Gleichwohl sei eine mündliche
Eröffnung des Urteils nicht generell ausgeschlossen. Entsprechend habe der
Gerichtspräsident seine Urteilsverkündigung selber als „mündliche Eröffnung des
Urteils bezeichnet". Im summarischen Verfahren werde durch die
schriftliche Zustellung des Urteilsdispositivs gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b
ZPO lediglich der Beginn der zehntägigen Frist für das Verlangen einer
schriftlichen Urteilsbegründung ausgelöst.
2.2
Weder der Berufungsbeklagte noch der
Vorrichter bestreiten, dass Letzterer bei seiner mündlichen Begründung des
Entscheids im Anschluss an die Verhandlung vom 13. August 2019 im Vergleich zum
schriftlich eröffneten Urteilsdispositiv von einer anderen Unterhaltshöhe und
der Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft ausgegangen ist. Es ist daher
unbestritten, dass im Anschluss an die Verhandlung den Parteien ein anderer
Entscheid mitgeteilt und begründet worden ist, als der mit dem Dispositiv
eröffnete Entscheid. Die Differenzen zum vormals mündlich mitgeteilten
Entscheid sind mit dem schriftlichen eröffneten Dispositiv denn auch bereits
explizit festgestellt und begründet worden.
2.2.1
Gemäss Art. 238 f. ZPO sieht das
Gesetz drei Formen der Eröffnung eines Entscheides vor. Dieser kann mit
schriftlicher Begründung eröffnet werden (Art. 238 ZPO). Ohne schriftliche
Begründung kann der Entscheid entweder in der Hauptverhandlung durch Übergabe
des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung
(Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO) oder aber durch Zustellung des Dispositivs (Art.
239.
Abs. 1 lit. b ZPO) eröffnet werden. In all diesen Fällen liegt eine
förmliche Eröffnung vor. Daneben ist es aber auch möglich, den Parteien an der
Hauptverhandlung den Entscheid mit Begründung bloss mündlich mitzuteilen und zu
begründen, ohne ihnen ein Schriftstück auszuhändigen, wobei das Dispositiv in
der Folge nachträglich den Parteien zugestellt wird. In diesem Fall liegt dann
eine Eröffnung gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO vor (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,
ZPO-Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 239 N 22). Mit den Ausführungen des Vorrichters
ist daher festzustellen, dass vorliegend allein die nachträgliche Zustellung
des Entscheides im Dispositiv eine förmliche Entscheideröffnung bildet. Daraus
folgt, dass der am 13. August 2019 im Anschluss an die Hauptverhandlung
mitgeteilte Entscheid den Parteien nicht förmlich eröffnet worden ist. Förmlich
eröffnet wurde allein der mit dem schriftlichen Dispositiv und der
schriftlichen Begründung mitgeteilte Entscheidinhalt.
2.2.2
Es stellt sich aber die Frage, ob ein
Gericht befugt ist, den Inhalt eines den Parteien formlos mitgeteilten und
mündlich begründeten Entscheid nachträglich abzuändern.
2.2.2.1
Grundsätzlich ist es einem Gericht
nicht verwehrt, vor dessen Eröffnung auf einen gefällten Entscheid
zurückzukommen; namentlich sind Rechnungsfehler zu korrigieren, und auch
besserer Erkenntnis kann gefolgt werden. Erfolgt vor dieser Eröffnung aber eine
mündliche Mitteilung des Inhalts eines Entscheides, so informiert das Gericht
die Parteien darüber, einen Entscheid mit dem entsprechenden Inhalt getroffen
zu haben. Der verfassungsrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr
zwischen Behörden und Privaten (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) verbietet es dem Gericht
daher grundsätzlich, auf diesen Entscheid zurückzukommen. Insbesondere wenn von
den Parteien im Vertrauen auf diese Mitteilung Dispositionen getroffen werden,
kann auch der verfassungsrechtliche Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens
(Art. 9 BV; vgl. dazu VGE VD.2017.109 vom 21. November 2018 E. 8.2.1 m.w.H.)
betroffen sein. In diesem Sinne ist das Interesse am Schutz des erweckten
Vertrauens in einen Entscheid im Sinne der mündlichen Begründung mit dem
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung im Sinne einer adäquaten
Entscheidung im Einzelfall abzuwägen.
2.2.2.2
Die nachträgliche Korrektur eines
zuvor bereits mündlich den Parteien mitgeteilten Entscheides durch ein Gericht
ist aber unabhängig von ihrer Zulässigkeit geeignet, das Vertrauen in die
Justiz zu schwächen. Dies gilt umso mehr, wenn der Vorrichter gegenüber den
Parteien der formlosen Mitteilung und mündlichen Begründung gemäss den von ihm
ausdrücklich anerkannten Ausführungen der Berufungsklägerin grosses Gewicht
zugemessen und einen Antrag auf schriftliche Zustellung des Urteils abgewiesen
hat. Daran ändert auch nichts, dass das Einzelgericht in Familiensachen bei der
Durchführung der summarischen Eheschutzverfahren, wie vom Vorrichter geltend
gemacht, notorischerweise unter einem gewissen zeitlichen Druck aufgrund der
hohen Geschäftslast steht. Aufgrund der „aktuellen Gesetzeslage im
Familienrecht“ sei das Gericht zudem „ohne elektronische Berechnungsprogramme
kaum noch in der Lage“, eine Unterhaltsberechnung vorzunehmen. Dies vermag aber
die in wesentlichen Punkten fehlerhafte Mitteilung eines Entscheides nicht zu
rechtfertigen. Der Vorrichter anerkennt denn auch, dass dadurch bei der
Berufungsklägerin „ein gewisses Vertrauen erweckt worden sein“ kann, wofür er
die Verantwortung übernehme. Gerade wenn im Einzelfall eine umfassende
Mitteilung eines in allen Teilen feststehenden Entscheides und die Aushändigung
eines schriftlichen Dispositivs im Anschluss an die Verhandlung aufgrund der
Komplexität etwa der Unterhaltsberechnung nicht möglich erscheint, wäre es in
dem vom Vorrichter angesprochenen Interesse einer „volksnahen Justiz“ eines
erstinstanzlichen Gerichts möglich, die direkte und persönliche Mitteilung der
Beweggründe des Ehegerichtspräsidenten auf jene Punkte zu beschränken, die
sicher feststehen. So könnte die Mitteilung etwa im Bereich der
Unterhaltsberechnung auf die feststehenden Entscheide strittiger Fragen im
Rahmen der Unterhaltsberechnung beschränkt werden, ohne dass bereits der genaue
Unterhaltsbeitrag als umfassendes Rechenergebnis genannt würde.
2.2.2.3
Vorliegend wird allerdings nicht
geltend gemacht, dass gestützt auf das erst mündlich kommunizierte Ergebnis der
Verhandlung Dispositionen getätigt worden seien, wodurch einer Partei später –
infolge der schriftlichen Entscheideröffnung – konkrete Nachteile durch
enttäuschtes Vertrauen in den mündlichen Mitteilungsakt erwachsen wären. Mit
der Berufung zu überprüfen verbleibt vorliegend der Inhalt des schriftlich
eröffneten Entscheids.
3.
Mit
ihrem Rekurs rügt die Berufungsklägerin einerseits die Regelung des
persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter und andererseits die Regelung
des Kinderunterhalts im angefochtenen Entscheid. Gegenstand des Verfahrens sind
somit die mit der Regelung des Getrenntlebens erfolgte Regelung von
Kinderbelangen.
3.1
Für Kinderbelange in familienrechtlichen
Angelegenheiten gilt unter Einschluss der Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge
der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO auch im
Berufungsverfahren (vgl. Schweighauser,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2016,
Art. 296 ZPO N 5, 8). Die Parteien sind aber auch bei Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes und insbesondere im Rahmen des summarischen Verfahrens
nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes
im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls
zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO; Schweighauser, a.a.O., Art. 296 ZPO
N 10 ff.; ders., in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung,
3.
Auflage 2017, Band II, Anh. ZPO Art. 296 N 11 ff., mit
Hinweisen). Folglich tragen sie auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die
Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden
Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2016, Art. 272 N 11; Six, Eheschutz, 2. Auflage 2014,
Rz 1.01; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 1.6.2).
Eheschutzmassnahmen werden im summarischen Verfahren mit der ihm eigenen
Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung angeordnet; es genügt blosses Glaubhaftmachen
(BGer 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4, BGE 127 III 474 E.
2b/bb S. 478). Lehre und Rechtsprechung gehen grundsätzlich davon aus, dass auf
aufwendige Beweismassnahmen verzichtet werden kann (BGer 5A_610/2012 vom 20. März
2013.
E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Entsprechendes muss auch für die im
summarischen Verfahren nach den Vorschriften des Eheschutzes zu treffenden
vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens gelten. Weiter gilt
für Kinderbelange die Offizialmaxime, gemäss der das Gericht grundsätzlich ohne
Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO; AGE
ZB.2018.42 vom 27. Juni 2019 E. 2.1)
3.2
Demgegenüber
gilt für einen im Rahmen von Eheschutzverfahren festzulegenden Ehegattenunterhalt
die Dispositionsmaxime. Das Eheschutzgericht ist an die
Rechtsbegehren gebunden und nicht befugt, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr
an seinen eigenen Unterhalt zuzusprechen, als er verlangt hat (BGer 5A_704/2013
vom 25. Mai 2014 E. 3.4). Da Ehegatten- und Kinderunterhalt auf
verschiedenen Rechtsgründen beruhen, gilt dies auch dann, wenn das Gericht
einer Partei unter dem Titel des Kinderunterhalts weniger als beantragt
zuspricht (BGer 5A_970/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1 f.). Für die Ermittlung des
relevanten Sachverhalts kommt der soziale respektive der eingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (vgl. Art. 271 lit. a in Verbindung
mit Art. 272 ZPO; Bähler, Basler
Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 272 N 1).
3.3
Gemäss
Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im
Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne
Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon
vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Von dieser Regelung
umfasst sind sowohl echte als auch unechte Noven (Spühler, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 317
N 5). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelt Art. 317
Abs. 1 ZPO die Möglichkeiten der Parteien, neue Tatsachen und Beweismittel
vorzubringen, abschliessend und ist eine analoge Anwendung von Art. 229
Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren jedenfalls im Bereich der eingeschränkten
Untersuchungsmaxime ausgeschlossen (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.).
Hingegen ist gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts in Kindsbelangen
eine strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Lichte von Art. 296
Abs. 1 ZPO nicht angemessen, weshalb Noven auch zuzulassen sind, ohne dass die
kumulativen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorliegen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351). Ohnehin ist es dem Gericht unbenommen, in Erforschung des
Sachverhalts von Amtes wegen von sich aus unabhängig von Art. 317 Abs. 1 ZPO
Beweise abzunehmen (AGE ZB.208.42 vom 27. Juni 2019 E. 2.2 m.H. auf BGer 5A_528/2015
vom 21. Januar 2016 E. 5; 5A_876/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.3.; BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413).
4.
Zunächst
ist auf die Berufung gegen die Durchführung einer angeordneten Beratung beim
Kinder- und Jugenddienst (KJD) bezüglich der Regelung des persönlichen Verkehrs
zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter, bevor eine „geeignete Fachstelle
(…) den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs an der Tochter durch den Ehemann“
mittels eines Abklärungsberichts vertieft abgeklärt hat, einzugehen, da die
Regelung des Besuchskontakts wiederum Auswirkungen auf die ebenfalls strittige
Unterhaltsberechnung hat.
4.1
Die Vorinstanz erwog, dass der nicht
obhutsberechtigte Elternteil und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch
auf persönlichen Verkehr hätten, welcher nach Massgabe des aufgrund der
Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilenden Kindswohls auszugestalten
sei. Bei einer Gefährdung des Kindswohls könne dieser Besuchskontakt in
Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips eingeschränkt werden. Der
vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr müsse dabei die ultima
ratio bleiben und dürfe im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die
nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht durch andere
Massnahmen, wie etwa eine Besuchsbegleitung in für das Kind vertretbaren
Grenzen halten liessen. Ein begleitetes Besuchsrecht könne sich auch dann
aufdrängen, wenn zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind
eine Entfremdung stattgefunden habe.
Bezogen
auf den konkreten Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte
seine Tochter seit Mitte April 2019 nicht mehr gesehen habe. Aufgrund des
jungen Alters der Tochter sei eine Entfremdung nicht ausgeschlossen, weshalb in
einer ersten Phase in jedem Fall ein begleitetes Besuchsrecht zu installieren
sein werde, um die Vater-Tochter-Beziehung zu fördern. Beide Parteien hätten
sich anlässlich der Verhandlung bereit erklärt, im Rahmen einer angeordneten
und von einer französischsprechenden Fachperson durchgeführten Beratung beim
Kinder- und Jugenddienst (KJD) auf eine einvernehmliche Regelung des
Besuchsrechts hinzuarbeiten und sich über die Begleitperson und den Umfang
sowie die Modalitäten des Besuchskontakts zu verständigen. Weiter hat sich die
Vorinstanz mit dem Vorwurf der Berufsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten
auseinandergesetzt, wonach er seine Tochter sexuell missbraucht haben solle.
Ihr Verdacht gründe auf einem von Dr. med. [...] am 12. April 2019 im Rahmen
einer Kontrolluntersuchung in Bezug auf eine Soorinfektion festgestellten
Hämatom im Genitalbereich des Kindes und der vom Kindsvater vom 2. bis 8. April
2019.
tagsüber jeweils allein ausgeübten Betreuung des Kindes. Die Ärztin stelle
dabei mit ärztlichem Zeugnis vom 7. Juni 2019 fest, dass sich das Genital
abgesehen vom Hämatom als unauffällig gezeigt habe. Differentialdiagnostisch
kämen verschiedene Ursachen für das Hämatom, wie etwa vehementes Einreiben von
Creme bis hin zu sexuellem Missbrauch in Betracht, wobei keine eindeutigen Hinweise
bestünden. Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 habe die Berufungsklägerin dann ein
präzisiertes Arztzeugnis vom 7. Juni 2019 eingereicht, mit dem die Ärztin
nun abschliessend festhalte, dass sexueller Missbrauch nicht sicher
ausgeschlossen werden könne und sie zum Verhalten des Ehemannes auf Anfrage hin
gerne Auskunft gebe. Der Berufungsbeklagte bestreite den gegen ihn erhobenen
Vorwurf und verweise darauf, dass das Hämatom erst bei der ärztlichen
Untersuchung am 12. April 2019 entdeckt worden sei, zuvor aber keiner
Betreuungsperson aufgefallen sei, auch andere Personen das Kind allein betreut
hätten und die Ärztin nach der Entdeckung des Hämatoms nichts weiter
unternommen habe.
Vor
diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz, dass der gegen den Berufungsbeklagten
erhobene Vorwurf schwer wiege und ernst zu nehmen sei. Die ihm vorgeworfenen
Missbrauchshandlungen seien aber nicht erstellt und würden auch weder durch die
Vorbringen der Ehefrau noch die eingereichten Arztzeugnisse erhärtet. Im ersten,
beinahe zwei Monate nach Feststellung des Hämatoms ausgestellten Arztzeugnis
werde festgehalten, dass in Bezug auf sexuellen Missbrauch keine eindeutigen
Hinweise bestünden und dies aufgrund des Befundes nicht beurteilt werden könne.
Dieser Inhalt bleibe im präzisierten zweiten Arztzeugnis grundsätzlich
derselbe. Es werde einzig der sexuelle Missbrauch als Ursache des Hämatoms in
den Vordergrund gerückt. Aufgrund welcher Umstände die Ärztin es als notwendig
empfand, die Formulierung zu ändern, werde nicht dargetan. Mit den
Arztzeugnissen werde nichts darüber gesagt, dass Missbrauchshandlungen
tatsächlich stattgefunden hätten, geschweige denn, dass solche vom Ehemann
ausgegangen seien. Bevor nun auf dieser Basis die mit der Betreuung der Tochter
betrauten Personen psychiatrischen und psychologischen Abklärungen unterzogen
würden, erscheine es sinnvoll und angezeigt, an der Bereitschaft beider
Ehegatten zu einer einvernehmlichen Lösungsfindung anzuknüpfen und die
angeordnete Beratung beim KJD abzuwarten. Sollte die angeordnete Beratung zu
Tage fördern, dass psychiatrisches oder psychologisches Fachwissen notwendig
erscheine oder Abklärungen zu erfolgen hätten, sei der KJD aufzufordern, dem
Gericht unverzüglich Meldung zu machen.
4.2
Dem hält die Berufungsklägerin mit
ihrer Berufung entgegen, dass das von der Kinderärztin festgestellte Hämatom
mit ca. 6 mm Durchmesser bei einem Kleinkind an dieser Stelle äusserst
ungewöhnlich sei. Auffallend sei dabei, dass der Ehemann in der Zeit davor für
ca. 8 Tage alleine mit dem Kind gewesen sei, da er seit dem 20. März 2019
krankgeschrieben gewesen sei und die Berufungsklägerin und deren Mutter
beruflich abwesend gewesen seien. Zuvor habe er das Kind noch nie alleine
betreut. Es sei zwar richtig, dass sexueller Missbrauch durch dieses Zeugnis
nicht erwiesen werde. Zahlreiche Umstände sprächen jedoch dafür, dass sexueller
Missbrauch plausibel sei. Dass das Hämatom zuvor von den betreuenden Personen
nicht gesehen worden sei, sage nichts aus. Das Kind sei vom 9. bis 11. April
2019.
in der Krippe gewesen, wo man beim Wickeln nicht alle verdeckten Teile im
Intimbereich genau angeschaut habe. Die Nanny habe am 11. April 2019 bloss
geputzt, das Kind aber nicht betreut. Die am 8. April zurückgekehrte
Grossmutter sei vom Berufungsbeklagten auffälligerweise und in unnatürlicher
Art und Weise vom Kind ferngehalten worden. Sie habe es nicht einmal mehr
wickeln oder füttern dürfen, obwohl der Berufungsbeklagte ihr „früher gerne
Betreuungsaufgaben“ abgefordert habe. Er habe sich nach der Krippe stundenlang
allein mit dem Kind in der oberen Etage des Hauses an der [...] aufgehalten.
Sie selber habe das Kind nur morgens und abends gesehen, da es vom Vater in die
Krippe gebracht und geholt und anschliessend von ihm gehütet worden sei. Es sei
ihr in diesen Tagen aber ein stark geändertes Verhalten des Kindes aufgefallen.
Da es unter anderem „anders“ gegangen sei, habe sie am 12. April 2019 die
Kinderärztin aufgesucht, die eine gründliche Untersuchung durchgeführt habe.
Bereits als sie dem Berufungsbeklagten anfangs März 2019 ihre Trennungsabsicht
mitgeteilt habe, wenn er sein jähzorniges, bedrohliches und unberechenbares
Verhalten nicht in den Griff bekäme, habe er die Misshandlung am Baby mit
nächtlichen Nasenduschen bis zum Bluten, Essens- und Schlafentzug intensiviert.
Der im Raum stehende sexuelle Missbrauch des Kindes stehe daher in einem
Kontext von weiteren Misshandlungen seitens des Berufungsbeklagten im
Zusammenhang mit ihrer Ankündigung, sich trennen zu wollen. Er sei auch stets
mit einem Messer bewaffnet.
Soweit
ihr vorgeworfen werde, nach der Feststellung des Hämatoms nichts mehr
unternommen zu haben, macht sie geltend, dass ihr der Berufungsbeklagte den von
der Kinderärztin gewünschten Arztbesuch am 15. April 2019 verboten habe. Sie
habe daher nach ihrer am 15. April 2019 erfolgten abendlichen Flucht nach
Zürich am Folgetag die Kindergynäkologie in Zürich aufgesucht, wo ebenfalls
festgehalten worden sei, dass „stattgefundene sexuelle Übergriffe nicht sicher
ausgeschlossen werden können“. Entsprechend ihren Hinweisen auf ergänzende
Auskünfte in beiden Arztberichten sei Frau Dr. [...] von Anfang an das
Verhalten des Ehemannes stark aufgefallen. Dieser habe sich sonderlich
verhalten und grossen Druck bei ihr in der Praxis veranstaltet. Da andere
mögliche Ursachen bei einem kleinen Kind unwahrscheinlich erschienen, blieben
nicht viele andere Möglichkeiten übrig als der im Raum stehende Verdacht. Es
lägen daher „stark verdichtete Anzeichen dafür vor, das ein sexueller Übergriff
stattgefunden haben könnte“. Es sei daher aufgrund der Geltung der
Offizialmaxime bei Kinderbelangen dringend erforderlich, der Frage des
sexuellen Übergriffs weiter und vertieft nachzugehen.
4.3
Mit seiner Berufungsantwort
bestreitet der Berufungsbeklagte die Vorwürfe der sexuellen Übergriffe und der
Misshandlungen durch Nasenduschen und Schlafentzug, als Reaktionen auf die
Mitteilung der Trennungsabsicht. Mit dem Trennungsgesuch vom 11. April 2019
seien solche Misshandlungsvorwürfe noch nicht erhoben, sondern erst im Laufe
des Verfahrens vorgetragen worden. Aufgrund der Vorhalte wünsche er nun aber
selber ein begleitetes Besuchsrecht, damit ihn nicht weitere unbegründete
Vorwürfe treffen könnten. In allgemeiner Weise weist er darauf hin, dass die
symbiotisch mit ihrer Mutter handelnde Berufungsklägerin bereits während ihrer
Schwangerschaft minutiös über sein Verhalten tabellarisch Buch geführt habe.
Daraus gehe hervor, dass er schon damals der Berufungsklägerin nichts habe
recht machen können und sich in jeder Situation angeblich falsch verhalten
habe.
4.4
Mit dem angefochtenen Entscheid wurde
eine Beratung beim Kinder- und Jugenddienst zur möglichst einvernehmlichen
Regelung eines vorerst begleiteten Besuchskontakts des Kindes zu seinem Vater
angeordnet. Mit ihrem entsprechenden Berufungsantrag möchte sich die
Berufungsklägerin diesem Prozess für die Dauer der von ihr verlangten weiteren
Abklärung ihres Vorwurfs eines sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den
Kindsvater entziehen.
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Kinderärztin der Tochter, Dr. med. [...], mit zwei
jeweils auf den 7. Juni 2019 datierten Arztzeugnissen (Beilage 3 zur
Eingabe der Ehefrau vom 16. Juli 2019 und Beilage zur Eingabe der Ehefrau vom
18.
Juli 2019) ein Hämatom von 6 mm Durchmesser an der Klitoris des Kindes
festgestellt hat, welches durch vermehrten Druck oder Quetschung entstanden
sei. Dieses könne differentialdiagnostisch auf verschiedene Ursachen wie etwas
vehementem Einreiben von Creme bis zu sexuellem Missbrauch zurückgeführt
werden. Während sie mit ihrem ersten Zeugnis dabei schloss, dass dies „auf
Grund des Befundes (…) nicht beurteilt werden“ könne und eindeutige Hinweise
nicht bestünden, stellte sie mit der zweiten Fassung ihres ärztlichen
Zeugnisses fest, sexueller Missbrauch könne „nicht sicher ausgeschlossen
werden“. Inhaltlich widersprechen sich die Zeugnisse nicht. Kann ein Befund
hinsichtlich seiner Ursachen nicht sicher beurteilt werden, so können einzelne
mögliche Ursachen auch nicht sicher ausgeschlossen werden. Dieser Beurteilung
soll sich nach ihrer eigenen Darstellung auch die Kindergynäkologie Zürich
angeschlossen haben. Die Berufungsklägerin hat nach ihrer Darstellung bereits
am 16. April 2019 die Kindergynäkologie am Universitätskinderspital Zürich
aufgesucht. Dieses verfügt über eine Kinderschutzgruppe (vgl. https://www.kispi.uzh.ch/de/zuweiser/fachbereiche/kinderschutz/Seiten/default.aspx#k=kinderschutzgruppe). Wie dem von der Berufungsklägerin eingereichten Fachbeitrag
entnommen werden kann, muss eine Kinderschutzgruppe „unbedingt in diesem
Stadium“ nach dem initialen Verdacht auf eine Kindsmisshandlung „eingeschaltet
werden“ (Wopmann, Sexueller
Missbrauch und Misshandlung von Kindern: Wie erkennen – wie vorgehen?; Seite 4,
Beilage 47 zur Eingabe der Ehefrau vom 13. August 2019). Soweit daher ein
erheblicher Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch bestanden hätte, so hätte
nach dem normalen Lauf der Dinge somit die Kinderschutzgruppe einbezogen werden
müssen und mithin die Stellung einer Anzeige geprüft werden müssen (vgl. auch Wopmann, a.a.O., S. 5). Hämatome sind
notorischerweise nur während eines begrenzten Zeitraums feststellbar. Was heute
mit der von der Berufungsklägerin beantragten, von einer geeigneten Fachstelle
– vorschlagsweise dem UKBB – durchzuführenden vertieften Abklärung des anderthalbjährigen
Kindes noch eingehender geprüft werden kann, nachdem eine solche Abklärung
aufgrund des festgestellten Befundes durch das Universitätskinderspital Zürich
unterlassen worden ist, ist nicht erfindlich. Aufgrund seines Alters im
Zeitpunkt der Feststellung des Befundes und im heutigen Zeitpunkt erscheint
eine weitere Abklärung durch eine fachverständige Befragung ausgeschlossen.
Aufgrund dieser Ausgangslage ist von einer weiteren Abklärung der von der
Berufungsklägerin erhobenen Vorwürfe keine weitere Klärung zu erwarten. Dieser
offenen Beweislage kann aber auch bei der angeordneten Beratung Beachtung
geschenkt werden. Zudem steht vorerst allein ein begleiteter Besuchskontakt zur
Diskussion, sodass die Gefahr von zukünftigen sexuellen Übergriffen bei der
Besuchsrechtausübung ausgeschlossen werden kann. Schliesslich bringt die
Berufungsklägerin die von ihr dem Kindsvater vorgeworfenen Übergriffe auch in
Zusammenhang mit der virulenten Trennungssituation und stellt sie quasi als
stellvertretende Aggressionen gegenüber dem Kind dar. Die Berufungsklägerin
macht trotz ansonsten minutiöser Dokumentation ihrer Beziehung mit dem
Kindsvater nicht geltend, dass die Trennungssituation heute noch durch die
gleiche Virulenz gekennzeichnet würde. Auch aus diesem Grund bestünde die von
der Berufungsklägerin geltend gemachte Gefahrensituation für das Kind selbst
dann nicht mehr in gleicher Weise, wenn sie als erstellt angesehen würde.
Schliesslich
können auch Widersprüche im Verhalten der Berufungsklägerin nicht übersehen
werden. So hat sie sich selber am 16. Mai 2019 und mithin in Kenntnis der
Umstände, auf denen ihr Vorwurf des sexuellen Missbrauchs ihrer Tochter beruht,
an die Lobs GmbH zur Organisation einer Besuchsbegleitung gewandt
(Beilage 1 zur Eingabe der Ehefrau vom 16. Juli 2019). Gemäss ihrer
eigenen Aufstellungen hat sie sich bereits zuvor ebenfalls nach erfolgter
ärztlicher Abklärung an die Begleiteten Besuchstage Basel (BBT), an „Help for
Families“ sowie an den Kinder- und Jugenddienst (KJD) mit dem Anliegen der
Besuchsbegleitung gewandt (Beilage 2 zur Eingabe der Ehefrau vom 16. Juli
2019). Wieso sie damals eine Besuchsbegleitung ohne weitere Abklärung der
bereits damals offen gebliebenen Vorwürfe eines sexuellen Missbrauchs des
Kindes hat zulassen wollen, heute aber eine solche ohne realistischerweise gar
nicht mehr durchführbare Abklärung nicht mehr zulassen möchte, erscheint
rätselhaft.
4.5
Zusammenfassend ist daher das
Vorgehen des Vorrichters zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem
Berufungsbeklagten und seiner Tochter in der hochkonflikthaften
Familienbeziehung nicht zu beanstanden. Mit dem angefochtenen Entscheid ist die
Berufungsklägerin daher verpflichtet, sich auf die angeordnete Beratung
einzulassen und daran mitzuwirken. Sollte sie sich diesem Prozess und damit
einer kindswohlgemässen Regelung des Kontaktes zwischen Vater und Tochter
widersetzen wollen, so könnte sie zu dieser Teilnahme auch unter Strafdrohung
gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) verpflichtet werden.
5.
Im
Anschluss an die Verhandlung vom 13. August 2019 ist den Ehegatten zunächst die
Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft mitgeteilt worden. In der Folge hat
der Vorrichter aber mit dem eröffneten Entscheid auf deren Errichtung
verzichtet. Zur Begründung hat er mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils
im Dispositiv erklärt, dass das Gericht entgegen den Ausführungen bei der
mündlichen Begründung zur Einsicht gelangt sei, dass vorerst auf die Errichtung
einer Beistandschaft zu verzichten sei, um Doppelspurigkeiten zur angeordneten
Beratung beim KJD zu vermeiden. Zudem könne eine einverständliche Bestimmung
einer Person, die sie bei der Wahrnehmung eines Besuchsrechts unterstützt,
nicht ausgeschlossen werden.
5.1
Mit ihrer Berufung hält die
Berufungsklägerin demgegenüber am Antrag auf Errichtung einer
Erziehungsbeistandschaft fest. Zur Begründung bezieht sie sich aber einzig auf
den Umstand, dass „dies vom Gerichtspräsidenten in seiner mündlichen
Urteilseröffnung so angeordnet" worden sei.
5.2
Dem hält der Berufungsbeklagte mit
seiner Berufungsantwort entgegen, dass sie als Eltern eine Beistandsperson
aufgrund der Konflikthaftigkeit ihrer Beziehung in Zukunft zwar zur
Erleichterung der Kommunikation rund um das Kind und zur Regelung des Besuchs- und
Ferienrechts benötigen würden. Für die Einrichtung eines begleiteten
Besuchsrechts sei dies derzeit aber nicht notwendig, weshalb ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308
ZGB fehle.
5.3
Der blosse Hinweis auf die
entsprechende Ankündigung der Errichtung einer Beistandschaft genügt nach dem
Gesagten (vgl. E. 2.2.2.1) für die Begründung des entsprechenden Antrages
nicht. Aufgrund der fehlenden materiellen Begründung des Antrages kann den
Ausführungen des Vorrichters und des Berufungsbeklagten gefolgt werden. Wie
letzterer zutreffend geltend macht, hat der Vorrichter anlässlich der
Eheschutzverhandlung zudem eine zweite Eheschutzverhandlung nach der
angeordneten Beratung in Aussicht gestellt. Er wird daher zeitnah neu prüfen
können, ob sich aufgrund der Entwicklung des Familiensystems die Errichtung
einer Erziehungsbeistandschaft als erforderlich erweist. Der zumindest vorläufige
Verzicht auf die Errichtung einer Beistandschaft erscheint daher begründet,
weshalb auch in Anwendung der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes
im Bereich der Kinderbelange keine Anhaltspunkte für eine entsprechende
Anordnung bestehen.
6.
Schliesslich
richtet sich die Berufung in der Sache gegen die Unterhaltsberechnung der
Vorinstanz. Die Ehefrau hat mit ihrem Gesuch um Regelung des Getrenntlebens vom
11.
April 2019 keinen Ehegattenunterhalt geltend gemacht. Auch mit ihren unter
Bezugnahme auf die eingereichte Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge
(Beilage 43 zur Eingabe der Ehefrau vom 13. August 2019) gestellten Anträge
machte die Berufungsklägerin einzig Kinderunterhalt geltend. Dem entsprechen
auch ihre Anträge im Berufungsverfahren. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist
daher im vorliegenden Berufungsverfahren allein der Kinderunterhalt zu
überprüfen.
6.1
In diesem Zusammenhang rügt die
Berufungsklägerin in grundsätzlicher Weise die angewandte Berechnungsmethode
für den Kinderunterhalt.
6.1.1
Der Vorrichter hat erwogen, dass die
Eltern gemäss Art. 276 ZGB für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen haben.
Dieser werde durch Pflege, Erziehung und Geldzahlungen geleistet. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestünden finanzielle Unterhaltspflichten
nur soweit, als deren Leistung neben der Deckung des eigenen Existenzbedarfs
möglich ist. Der unterhaltsberechtigten Person seien in jedem Fall die zur
Deckung ihres eigenen Existenzminimums notwendigen Mittel zu belassen. Weiter
erwog er, bei der Bemessung des hier zuzusprechenden Barunterhalts werde
praxisgemäss der beidseitige Bedarf der Ehegatten sowie der Bedarf der Kinder
gestützt auf die betreibungsrechtlichen Richtlinien zur Berechnung des
Existenzminimums ermittelt und an die konkreten Familienverhältnisse angepasst.
Der so ermittelte Bedarf werde den jeweiligen Einkommen gegenübergestellt,
wobei allfällige Kinderzulagen als Einkommen des betreffenden Kindes zu
berücksichtigen seien. Er ermittelte den Bedarf der Ehegatten und ihrer
Tochter. In einem zweiten Schritt stellte er fest, dass der zu deckende
Barbedarf der Tochter von CHF 2‘228.– von den Ehegatten entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit zu tragen sei. Daraus resultiere ein Barunterhaltsbeitrag
des Ehemannes von CHF 939.–, entsprechend 42.15%, und der Ehefrau von CHF
1‘289.–, entsprechend 57.85%. Der verbleibende Überschuss von gesamthaft CHF
3‘812.– sei nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Der Tochter stehe
somit ein Überschussanteil von CHF 762.– und den Eltern von je CHF 1‘525.–
zu. Nach Abzug seines eigenen Überschussanteils verbleibe beim Ehemann ein
Betrag von CHF 82.--, den der Ehemann an den Überschussanteil der Tochter
beizutragen habe. Daraus resultiere der gerundete Unterhaltsbeitrag an den
Barunterhalt des Kindes von CHF 1‘020.--, den der Ehemann zu leisten habe.
6.1.2
Mit ihrer Berufung rügt die
Berufungsklägerin, dass sie mit dieser Berechnung vom Überschussanteil des
Kindes somit 89% und der Berufungsbeklagte 11% zu tragen habe. Mit dieser
Berechnungsmethode werde ausser Acht gelassen, dass sie das Kind alleine
betreue. Gemäss anerkannter Lehre und Rechtsprechung sei bei der Verteilung der
Barunterhaltskosten auf die Eltern nach wie vor der Naturalunterhalt, also die
Betreuung des Kindes in natura, zu berücksichtigen. Dies gelte auch bei einer
alleine betreuenden Mutter, welche ihrerseits einer Erwerbstätigkeit nachgehe.
Den mit dieser Doppelbelastung durch Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit
verbundenen Einschränkungen in der eigenen Lebensführung sei angemessen
Rechnung zu tragen. Der Wert der nicht durch Betreuungsunterhalt abgegoltenen
Kinderbetreuung sei grosszügig einzusetzen und von einer proportionalen
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile abzusehen.
Mit
ihrer Erwerbstätigkeit leiste sie zudem einen überobligatorischen Beitrag,
müsse sie doch gemäss dem Schulstufenmodell bei einem einjährigen Kind gar
nicht erwerbstätig sein. Die Betreuung des noch zu stillenden Kindes stelle
gerichtsnotorisch eine riesige Belastung dar, mit der sie oft an ihre
Leistungsgrenze komme. Trotz der Fremdbetreuung des Kindes während ihrer
Arbeitszeit verbleibe ihr eine enorme Belastung, wenn etwa das Kind nachts
nicht schlafe. Daher dürfe die Überschussproportion bei diesen Verhältnissen
höchstens bei 15% Ehefrau und 85% Ehemann liegen. Eine noch weitergehende
Verschiebung der Proportion zu Gunsten des Ehemannes wäre stossend.
6.1.3
Demgegenüber verweist der
Berufungsbeklagte darauf, dass das Kind entsprechend dem Plan der Grossmutter
und der Ehefrau zu 100% in der Krippe, von der Putzfrau und der Grossmutter
fremdbetreut werde. Die Ehefrau erbringe daher gerade keine anrechenbare
Eigenleistung. Es sei ihm auch nicht anzulasten, dass er das Kind derzeit nicht
betreuen könne.
6.2
6.2.1
Wie der Vorrichter zutreffend
festgestellt hat, wird der Unterhalt eines Kindes durch Pflege, Erziehung und
Dispositiv
Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach
in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistungen (Geldunterhalt bzw.
Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGE 144 III 481 E. 4.3). Diese beiden
Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt sind nach der Konzeption des
Gesetzes gleichwertig (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1 m.H.
auf BGE 135 III 66 E. 4; 114 II 26 E. 5b). Aus der Gleichwertigkeit von
Natural- und Barunterhalt einerseits und dem Grundsatz von Art. 276 Abs. 2 ZGB,
wonach die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden
Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, folgert das Bundesgericht, dass die
Aufteilung des Barunterhalts unter die Eltern sowohl von den jeweiligen
Betreuungsanteilen als auch von ihrer Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018
vom 22. August 2019 E. 4.3.1). Das Bundesgericht geht dabei auch unter dem
neuen Kinderunterhaltsrecht (vgl. dazu BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E.
4.3.2.1) vom Grundsatz aus, dass der das Kind nicht oder nicht wesentlich
betreuende Elternteil bei gegebener Leistungsfähigkeit für dessen gebührenden
Unterhalt in Geld aufzukommen hat (mit Hinweis auf Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut
und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 762;
Meier/Stettler, Droit de la filiation, 6. Aufl. 2019, Rz. 1374). Die
entsprechende Leistungsfähigkeit ist grundsätzlich in dem Umfang gegeben, als
das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt. Im Einzelfall kann aber
auch der hauptbetreuende Elternteil dazu verpflichtet werden, einen Teil des
Barbedarfs zu decken, wenn er leistungsfähiger ist als der nicht oder kaum
betreuende Elternteil (BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2 m.H. auf
BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1 f., 5A_743/2017 vom 22. Mai
2019 E. 5.1 und 5.3.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.2.f.;
5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1 i.f.). Dazu genüge das Vorliegen eines
Überschusses über seinem eigenen Existenzbedarf beim hauptbetreuenden
Elternteil nicht. Eine Beteiligung rechtfertige sich aber namentlich dann, wenn
ansonsten die Unterhaltslast für den in bescheidenen Verhältnissen lebenden
Unterhaltsschuldner besonders schwer wöge (BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019
E. 3.6.2 m.H. auf BGE 134 III 337 E. 2.2.2 S. 340). Dabei ständen die
Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der
Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die
finanziellen Verhältnisse seien und entsprechend höher der Überschuss des
hauptbetreuenden Elternteils ausfalle, desto eher sei eine Beteiligung
desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Eine Beteiligung
des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt komme vor allem dann in Frage,
wenn dieser leistungsfähiger als der andere Elternteil sei (BGer 5A_727/2018
vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2 m.H. auf 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E.
5.4.3; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1 in fine; 5A_584/2018 vom 10.
Oktober 2018 E. 4.3; vgl. dazu auch Schweighauser,
in: FamKomm Scheidung, 3. Auflage 2017, N 45 zu Art. 285 ZGB).
6.2.2 Mit der Revision des
Kinderunterhaltsrechts ist eine erhebliche Erhöhung der Komplexität der
Unterhaltsberechnung erfolgt (BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485). Dies verlangt,
dass die vorgängig genannten Grundsätze in eine praktikabel handhabbare Methode
zur Berechnung des Kinderunterhalts nach neuem Recht integriert werden.
6.2.2.1 Ausgangslage
für die Berechnung des Barunterhalts eines Kindes ist dessen
betreibungsrechtliches Existenzminimum, welches bei entsprechender
Leistungsfähigkeit der Eltern im Sinne seines familienrechtlichen Grundbedarfs
zu erweitern ist (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Ein nicht oder kaum betreuender Elternteil hat grundsätzlich den gesamten
Barunterhalt zur Deckung dieses familienrechtlichen Bedarfs eines Kindes zu
tragen, soweit dies seine Leistungsfähigkeit ohne Eingriff in seinen eigenen
familienrechtlichen Bedarf zulässt und soweit er nicht durch eigene Einkünfte
des Kindes, wie die ihm zustehenden Kinderzulagen, gedeckt wird (BGer
5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Dies muss auch dann
gelten, wenn der hauptbetreuende Elternteil das Kind während eigener
Erwerbstätigkeit fremdbetreuen lässt. Auch in diesem Fall trägt er die
alleinige Verantwortung für die alltägliche Betreuung und leistet diese
ausserhalb der externen Betreuungszeiten selber. Demgegenüber ist der
weitergehende, sich aus der Leistungsfähigkeit der Eltern ergebende gebührende
Unterhalt unter Einschluss des dem Kind zustehenden Überschussanteils und der
Kosten der Drittbetreuung eines Kindes nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der
Eltern im Verhältnis ihrer Überschüsse nach Erfüllung des von ihnen zu deckenden
Grundbedarfs der Familie von den beiden Elternteilen zu tragen.
6.2.2.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid
setzt sich der Bedarf der Tochter zunächst aus ihrem Grundbetrag von CHF 400.–,
ihrem Mietanteil in Höhe von CHF 450.–, ihrer Krankenkassenprämie von CHF
198.– und ihrem Selbstbehalt von CHF 30.– zusammen. Hinzu kommen
Drittbetreuungskosten von CHF 1‘350.–. Diese einzelnen Positionen des Bedarfs
des Kindes werden von den Parteien nicht bestritten, weshalb mangels
Anhaltspunkten ihrer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit davon ausgegangen
werden kann. Daraus folgt, dass der Barbedarf des Kindes im engeren Sinne und
ohne Drittbetreuungskosten CHF 1‘078.– beträgt. In diesem Umfang hat der
Berufungsbeklagte aufgrund seiner unbestrittenen Leistungsfähigkeit den
Barbedarf seiner Tochter alleine zu tragen, soweit dieser nicht durch
Kinderzulagen gedeckt ist. Den weitergehenden Bedarf des Kindes, bestehend aus
den Drittbetreuungskosten und seinem Überschussanteil haben die Eltern nach
Massgabe ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen
Grundbedarfs sowie des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kinds zu decken.
6.3 Bezüglich dieser Berechnung
bestreiten die Parteien weiter die Bemessung des familienrechtlichen
Grundbedarfs des jeweils anderen Elternteils.
6.3.1 Mit der Berufung rügt die
Berufungsklägerin zunächst, dass dem Berufungsbeklagten neben seiner Wohnung in
[…] mit Mietkosten von CHF 1‘015.– auch die Kosten der neu gemieteten Wohnung
in Basel von CHF 1‘180.– pro Monat im Grundbedarf einberechnet worden sind.
6.3.1.1 Hierzu hat der Vorrichter erwogen,
bei den Wohnkosten des Berufungsbeklagten sei sowohl seine Wohnung in […] wie
auch die Wohnung in Basel zu berücksichtigen. Die Erstere benötige er zur
Ausübung seiner Erwerbstätigkeit und die Zweitere zur Wahrnehmung seines noch
nicht geregelten Besuchsrechts mit der Tochter.
6.3.1.2 Die Berufungsklägerin macht geltend,
aufgrund des Verdachts des sexuellen Missbrauchs habe der Berufungsbeklagte
derzeit keinen Kontakt zum Kind und in nächster Zeit stehe „wohl bestensfalls
ein begleitetes Besuchsrecht“ zur Diskussion. Das Kind werde von ihr noch
gestillt. Übernachtungen seien daher für sie kein Thema. Eine zusätzliche
Wohnung in Basel sei für die Ausübung des Besuchsrechts selbst dann nicht
notwendig, wenn dem Berufungsbeklagten wider Erwarten unbegleitete Besuche
zugestanden würden. Für allfällige Übernachtungen könnten auch kostengünstigere
AirBnB oder Hotellösungen ins Auge gefasst werden, zumal grundsätzlich auch
gleichentags erfolgende Hin- und Rückreisen von […] nach Basel möglich seien. Demgegenüber
macht der Berufungskläger geltend, im Hinblick auf ein zu erwartendes, normales
Besuchsrecht eine Wohnung gemietet zu haben. Auch Kinder, die gestillt würden,
dürften von ihren Vätern über Nacht betreut werden.
6.3.1.3 Zum familienrechtlichen
Existenzminimum sind über den betreibungsrechtlichen Existenzbedarf hinaus jene
üblichen Kosten zu berücksichtigen, die zur langfristigen sozialen
Existenzsicherung notwendig sind (vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.4 S. 386f.).
Weitergehende Bedürfnisse haben die Familienmitglieder im Rahmen der
vorhandenen Mittel mit dem ihnen zustehenden Überschussanteil zu decken.
Unbestritten
ist zwischen den Parteien, dass die Ehegatten auch nach der Geburt ihrer
Tochter aufgrund der Erwerbstätigkeit des Berufungsbeklagten in […] getrennte
Wohnsitze gehabt haben. Die Kontakte zwischen Vater und Kind haben sich
abgesehen von gemeinsamen Ferien der Familie und andere Ausnahmen während der
Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf einzelne Tage beschränkt. Seit
April 2019 besteht kein Besuchskontakt zwischen Vater und Tochter mehr. Vor diesem
Hintergrund und dem Alter der am 27. Juli 2018 geborenen Tochter ist unabhängig
von der Frage ihrer Begleitung zumindest in einer ersten Phase von stundenweise
Besuchskontakten auszugehen (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.8 E. 2.8 S. 496; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar ZGB
I, 6. Auflage 2018, Art. 273 N 14 f.; Büchler,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Bd. I, 3. Auflage 2017,
Art. 273 N 28, Breitschmid, Handkommentar
zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 273 N 5; Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 273 ZGB
N 91). Vor diesem Hintergrund können dem besuchsberechtigten Elternteil in
seinem familienrechtlichen Bedarf neben den Kosten seiner Wohnung in […] nicht
auch noch jene einer Zweitwohnung in Basel angerechnet werden, ist er zur
Ausübung des in nächster Zeit in Aussicht stehenden Besuchskontakts doch nicht
auf eine eigene Wohnung in Basel notwendigerweise angewiesen.
6.3.2 Weiter bestreitet die
Berufungsklägerin die Anrechnung von monatlichen Kosten eines Autos im Betrag
von CHF 600.— und anerkennt lediglich die Anrechnung von Fahrtkosten im Umfang
von CHF 300.– im familienrechtlichen Existenzbedarf des Berufungsbeklagten.
6.3.2.1 Die Berufungsklägerin macht geltend,
dass der Berufungsbeklagte nicht dargetan habe, beruflich auf ein Auto
angewiesen zu sein. Er benötige ein Auto weder um zur Arbeit zu kommen, noch
für dienstliche Einsätze. Für den Weg an die Arbeit habe er sich ein […] der
Marke [...] angeschafft. Die Strecken zwischen […] und Basel könne er auch mit
dem Zug zurücklegen, verbinde die SBB die beiden Städte doch in halbstündlichen
und teilweise sogar noch in kürzeren Intervallen mit Fahrtdauern von 2 Stunden
und 32 bis 50 Minuten. Vier Fahrten pro Monat kosteten mit dem
Halbtaxabonnement maximal CHF 300.–.
Dem
hält der Berufungsbeklagte entgegen, er brauche sein Auto unter anderem für
seine Fahrten nach Basel. Er habe das Auto seit jeher und es entspreche den
gelebten Verhältnissen.
6.3.2.2 Über die Kosten der Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel hinaus können Mobilitätskosten nur dann im
familienrechtlichen Existenzbedarf Anrechnung finden, wenn die Notwendigkeit
der entsprechenden Mobilität nachgewiesen wird. Diese Notwendigkeit der
Benützung eines Autos zur Deckung der Mobilitätsbedürfnisse wird vom
Berufungsbeklagten nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Gemäss Google Maps
beträgt die Reisezeit zwischen Basel und […] mit dem Auto nicht kürzer als mit
der Bahn. Der Berufungsbeklagte ist daher für die Ausübung eines Besuchsrechts
in Basel nicht auf ein privates Fahrzeug angewiesen. Soweit er sich auf die
gelebten Verhältnisse und seinen bisherigen Besitz bezieht, ist dem
Berufungsbeklagten zuzumuten, ein eigenes Auto mit seinem Überschussanteil zu
finanzieren. Ausgehend von den Kosten von monatlich vier Bahnfahrten zwischen […]
und Basel von CHF 38.– mit einem Halbtaxabonnement zum jährlichen Preis von
CHF 185.–, den Kosten der Benutzung des öffentlichen Verkehrs in Basel bei
der Ausübung des Besuchsrechts und den Kosten des Jahresabonnements […] für den
öffentlichen Verkehr in […] von CHF 500.— erscheinen die von der
Berufungsklägerin zugestandenen Mobilitätskosten angemessen.
6.3.3
6.3.3.1 Der Berufungsbeklagte verlangt
seinerseits für den Fall der von der Gegenseite verlangten Kürzung seines
Existenzbedarfs die Überprüfung der Berechnung des familienrechtlichen
Existenzbedarfs der Berufungsklägerin und des Kindes.
6.3.3.2 Zunächst rügt der Berufungsbeklagte
die Anrechnung eines Grundbetrages der Berufungsklägerin von CHF 1‘350.–. Er
macht geltend, dass diese mit ihrer Mutter zusammenlebe, weshalb ihr nur ein
Grundbetrag von CHF 850.– angerechnet werden könne.
Gemäss
den Weisungen der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt betreffend die Berechnung des Existenzminimums vom 24. November
2009 beträgt der monatliche Grundbetrag für eine alleinerziehende Person CHF
1‘350.– und für ein Ehepaar respektive ein Paar mit Kindern CHF 1‘700.–. Dieser
Grundbetrag kommt demgegenüber für Personen, die im Rahmen einer reinen
Wohngemeinschaft zusammenleben, nicht zur Anwendung (vgl. dazu die Richtlinien
des Obergerichts des Kantons Zürich, die hierfür einen Grundbetrag für Personen
in Haushaltsgemeinschaft von CHF 1‘100.– resp. 1‘250.– vorsehen, vgl. VGE VD.2019.103
vom 17. Oktober 2019 E. 2.3.1). Wie den Akten entnommen werden kann, lebt die
Berufungsklägerin in einer sehr engen Haushaltsgemeinschaft mit ihrer Mutter.
Gemäss der Bestätigung von Frau D____ bezahlt ihr ihre Tochter einen
monatlichen „Haushaltsbeitrag von durchschnittlich 1300 CHF“ (vgl. Beilage
25 zur Eingabe der Ehefrau vom 31. Juli 2019). In der „Übersichtstabelle über
die effektiven Betreuungstage des Ehemannes seit der Geburt von C____“ (Beilage
4 zur Eingabe der Ehefrau vom 16. Juli 2019) ist die Mutter der
Berufungsklägerin neben den Eltern als Teil des Familiensystems aufgenommen
worden. Es wird darin detailliert auf ihre Präsenz während der Schwangerschaft,
dem Geburtsvorgang und der Mutterschaft der Berufungsklägerin hingewiesen.
Kinderbetreuung „ohne Hilfe der Schwiegermutter“ wird speziell vermerkt. Die
Mutter der Berufungsklägerin begleitete sie auch bei einem Spitaltermin des
Kindes (3. März) oder besuchte die Eheberaterin der Ehegatten, „da sie wissen
möchte, was läuft und welche Rolle die Eheberaterin spielt“ (26. März). Soweit
der Berufungsbeklagte die Betreuung des Kindes alleine vorgenommen hat, wird
dies als Entzug des Kindes vermerkt (9./10. April). Daraus ergibt sich eine
enge Wohn- und Lebensgemeinschaft, welche in finanzieller Hinsicht zu einer
über eine reine Hausgemeinschaft hinausgehenden Entlastung führt. Es
rechtfertigt sich daher aufgrund dieser aussergewöhnlich engen
Mutter-Tochterbeziehung der Berufungsklägerin bloss die Hälfte des
Grundbetrages einer in einem Paarhaushalt lebenden Person von CHF 850.–
anzurechnen.
6.3.3.3 Weiter macht der Berufungsbeklagte
geltend, ausgehend von der Leistung der Berufungsklägerin von CHF 1‘300.– an
die Wohnkosten, müsse der für das Kind angerechnete Betrag von CHF 450.– pro
Monat eventualiter ebenfalls auf CHF 390.— entsprechen 30% der Wohnkosten
der Mutter gesenkt werden. Darin kann dem Berufungsbeklagten nicht gefolgt
werden. Teilt man die von der Berufungsklägerin getragenen Wohnkosten nach
grossen und kleinen Köpfen, so entspricht der dem Kind angerechnete Betrag dem
gerundeten Anteil des Kindes.
6.3.3.4 Weiter bestreitet der
Berufungsbeklagte die im Bedarf des Kindes berücksichtigten
Drittbetreuungskosten im Betrag von CHF 1‘350.–. Er macht geltend, dass die
Kosten der Kinderkrippe maximal CHF 650.— betragen würden. E____ arbeite für
die Berufungsklägerin und deren Mutter und besorge hauptsächlich den Haushalt ausserhalb
von Zeiten, in denen angeblich eine zusätzliche Fremdbetreuung erfolge.
In
der Verhandlung des Zivilgerichts hat die Berufungsklägerin ausführen lassen,
dass die Krippe CHF 650.– koste und dazu Tagesbetreuungskosten von CHF 700.– im
Durchschnitt kämen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie jeweils bis
13 Uhr unterrichte und die Krippe nur so lange offen habe. Das Kind müsse
daher von jemandem angeholt werden. Es seien so aufgrund ihrer 80%-igen
Erwerbstätigkeit 30% abzudecken, was 28 Stunden pro Monat entspreche, die sie
mit CHF 25/Stunde brutto entschädige und die AHV-Beiträge leiste. Der aufgerechnete
Betrag von CHF 700.– entspricht den 28 Stunden à CHF 25.–. Dienstleistungen in
diesem Umfang werden durch die Lohnabrechnung E____ mit Wirkung ab der Trennung
der Parteien bis Ende Mai 2019 (vgl. Beilage 31 zur Eingabe der Ehefrau vom 31.
Juli 2019) belegt. Soweit der Berufungsbeklagte in Frage stellt, dass Frau E____,
die bereits bisher Reinigungsarbeiten im Haushalt der Berufungsklägerin erledigt
hat, sich dabei der Kinderbetreuung gewidmet hat, genügt dies zur Widerlegung
der Glaubhaftmachung entsprechender Betreuungskosten nicht. Einerseits ist
aufgrund der Erwerbsquote der Berufungsklägerin die Notwendigkeit einer
Fremdbetreuung über die Kinderkrippe hinaus nicht bestritten. Andererseits hat
die Berufungsklägerin mit dem genannten Beleg die Ausdehnung der Einsätze von E____
belegt, ohne dass ersichtlich wäre, dass diese in jenem Umfang die
Reinigungsleistungen hätte erhöhen können. Schliesslich spricht auch die
zeitliche Konkretisierung der Einsätze nicht gegen Betreuungsleistungen, zumal
die Berufungsklägerin als […] bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit neben den
[…] über eine gewisse Flexibilität verfügt.
6.4
Die
vorstehenden Erwägungen führen zu folgender Berechnung des Kinderunterhalts:
6.4.1 Zunächst hat der Berufungsbeklagte für
den familienrechtlichen Grundbedarf des Kindes alleine aufzukommen, soweit
dieser nicht durch Kinderzulagen gedeckt wird. Dieser Betrag setzt sich zusammen
aus dem Grundbetrag von CHF 400.–, dem Mietanteil von CHF 450.–,
Krankenkassenkosten von CHF 198.– und dem Selbstbehalt von CHF 30.–. Von diesem
familienrechtlichen Grundbedarf 1‘078.– sind die für das Kind insgesamt
ausgerichteten Kinderzulagen in der Höhe von CHF 300.– in Abzug zu bringen.
Dies führt zu einem Betrag von CHF 778.–. Diesen Betrag muss der
Berufungsbeklagte an den Barbedarf seines Kindes bezahlen, nebst der an ihn
ausgerichteten Kinderzulage von CHF 100.–. Kinderzulagen von CHF 200.– erhält
die Berufungsklägerin von ihrer Arbeitgeberin ausbezahlt.
6.4.2 Hinzu kommt der Beitrag des
Berufungsbeklagten an den weiteren Bedarf des Kindes, an welchen die Eltern
nach Massgabe ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen
Grundbedarfs sowie des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kindes beizutragen
haben.
6.4.2.1 Der nach den obigen Erwägungen 6.3.1
und 6.3.2 korrigierte familienrechtliche Grundbedarf des Berufungsbeklagten
setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag von CHF 1'200.–, Wohnkosten für die
Wohnung in […] von CHF 1'015.–, Krankenkassenkosten von CHF 520.–, Selbstbehalt
von CHF 100.–, Fahrkosten von CHF 300.–, Steuern von rund CHF 1‘250.– und
Versicherung von CHF 50.–. Die geschätzten Steuern berücksichtigen die
festzusetzenden Unterhaltsbeiträge, um welche sich das steuerbare Einkommen
reduziert. Der Bedarf des Berufungsbeklagten beträgt somit CHF 4'435.–. Diesem
Bedarf steht ein Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 8'611.–
gegenüber. Daraus resultiert zunächst ein Überschuss von CHF 4‘176.–. Hiervon
ist der vom Ehemann zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kindes
zu leistende Unterhalt von CHF 778.– in Abzug zu bringen. Es resultiert danach
ein verbleibender Überschuss des Ehemanns von CHF 3‘398.–.
6.4.2.2 Der nach der obigen Erwägung 6.3.3
korrigierte familienrechtliche Grundbedarf der Berufungsklägerin setzt sich wie
folgt zusammen: Grundbetrag von CHF 850.–, Wohnkosten von CHF 850.–,
Krankenkasse von CHF 565.–, Selbstbehalt von CHF 115.–, Fahrkosten von CHF
80.–, Steuern von CHF 1'500.– und Versicherung von CHF 50.–. Die geschätzten
Steuern berücksichtigen wiederum die festzusetzenden Unterhaltsbeiträge, um
welche sich das steuerbare Einkommen erhöht. Der Bedarf der Berufungsklägerin
beträgt somit CHF 4‘010.–. Diesem Bedarf steht ein Nettoeinkommen (inkl. 13.
Monatslohn) von CHF 7'754.– gegenüber. Der Überschuss beträgt demnach CHF
3'744.–.
6.4.2.3 Daraus resultiert ein gesamter Überschuss
der Familie von CHF 7‘142.–. Der Anteil des Ehemannes am gemeinsamen
Überschuss beträgt 48%. In diesem Umfang hat er die Drittbetreuungskosten und
den Überschussanteil des Kindes zu finanzieren. An die Drittbetreuungskosten
von CHF 1‘350.– hat er demnach CHF 648.– beizusteuern. Nach deren Deckung
verbleibt ein Überschuss der Familie von CHF 5‘792.–, welcher unter die
Ehegatten und deren Kind „nach grossen und kleinen Köpfen“ zu teilen ist. Der
Überschussanteil des Kindes beträgt demnach ein Fünftel und mithin CHF 1‘158.–.
Der vom Ehemann nach Massgabe seines Überschussanteils zu tragende Anteil
beträgt somit CHF 556.–.
6.5 Daraus folgt in teilweiser
Gutheissung der Berufung, dass der Berufungsbeklagte an den Unterhalt seiner
Tochter einen gerundeten monatlichen Betrag von CHF 1‘980.—zu leisten hat (CHF
778.– + 648.– + 556.–), zuzüglich Kinderzulage. Mit diesen
Leistungen wird der gebührende Unterhalt der Tochter vollumfänglich gedeckt.
7.
7.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die
Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig
obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2
ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen
ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2017.16 vom 19.
September 2017 E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl.
Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 3; Tappy, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 106
N 16). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in
familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106
ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung
nach Ermessen gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren
immer oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten
(vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im
Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten
verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es
überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO
abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360).
7.2 Vorliegend
hat die Vorinstanz die Kosten des erstinstanzlichen familienrechtlichen
Verfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO praxisgemäss halbiert und
wettgeschlagen. Dies wird von den Parteien zu Recht nicht substantiiert
bestritten, weshalb der vorinstanzliche Kostentscheid zu bestätigen ist.
7.3
7.3.1 Im
Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den
materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur
des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE
ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018
E. 2.4; Six, Eheschutz,
2. Auflage, Bern 2014, S. 60). Mangels besonderer Umstände sind die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren
nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E.
8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober
2015 E. 4, ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 7.1 und 7.3,
BEZ.2013.17 vom 27. August 2013 E. 3, BEZ.2013.10 vom 27. August 2013
E. 3). Besondere Umstände, die für das Berufungs- und
Anschlussberufungsverfahren eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen
könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
7.3.2 Die
Berufungsklägerin unterliegt mit ihren Anträgen mit Bezug auf den persönlichen
Verkehr des Kindsvaters mit seiner Tochter und den Verzicht auf die Anordnung
einer Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft vollständig. Mit ihren
Anträgen zum Unterhalt dringt sie rund zur Hälfte durch. Es rechtfertigt sich
daher, dass sie die ordentlichen Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln, ihre
eigenen Vertretungskosten sowie die Hälfte der Vertretungskosten des
Berufungsbeklagten zu tragen hat.
Daraus folgt,
dass die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–
im Umfang von CHF 750.– und der Berufungsbeklagte im Umfang von CHF 250.–
zu tragen hat. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich mit dem von der
Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und die
Berufungsklägerin auf die Rückforderung beim Berufungsbeklagten verwiesen.
Der
Berufungsbeklagte hat es unterlassen dem Gericht eine Honorarnote seiner
Vertreterin einzureichen. Zur Bestimmung der Höhe der von der Berufungsklägerin
an den Berufungsbeklagten zu leistenden, reduzierten Parteientschädigung ist
daher ein angemessenes, überwälzbares Honorar durch das Gericht festzusetzen
(Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die vom Gericht festzusetzende Entschädigung für die
Parteivertretung richtet sich gemäss § 15 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (SG
291.100) nach der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Basel-Stadt (HO, SG 291.400). In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit
bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert besteht das Honorar aus einem
Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen (§3 Abs. 2 HO). In
nichtvermögensrechtlichen Zivilsachen berechnet sich das Honorar nach dem
Zeitaufwand (§ 13 Abs. 1 HO). Dabei ist limitierend § 15 Abs. 1 HO
Rechnung zu tragen. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde den Ehegatten das
seit dem 16. April 2019 bestehende Getrenntleben bestätigt und wurde der
Berufungsbeklagte mit Wirkung ab 1. Mai 2019 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen
von CHF 1'020.– verpflichtet. Die Berufungsklägerin beantragt mit ihrer
Berufung eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf CHF 2'800.–. Für den Fall,
dass die Parteien das Zusammenleben nicht wieder aufnehmen, ist von einer Dauer
der Eheschutzmassnahmen von mindestens drei Jahren auszugehen (zwei Jahre
Getrenntleben [vgl. Art. 114 ZGB] und ein Jahr Scheidungsverfahren) (AGE
ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 5.3.2; vgl. AGE ZB.2014.51 vom 16. April 2015
E.7.2). Damit ist für die Schätzung des Streitwerts von monatlichen Beträgen
von CHF 1'780.– (CHF 2'800.– minus CHF 1'020.–) während drei Jahren
auszugehen. Der Barwert monatlicher Leistungen von CHF 1'780.– während drei
Jahren beträgt bei einer Abzinsung mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 5 %
(vgl. AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E.5.3.2 und ZB.2016.44 vom 13.
April 2017 E. 11.3.2) CHF 59'732.25 (12 x CHF 1'780.– x 2.796453 [vgl. Stauffer/Schätzle/Weber, Barwerttafeln
und Berechnungsprogramme, 6. Auflage 2013, Tafel Z7]). Bei einem Streitwert von
CHF 59'732.25 beträgt das Grundhonorar für einen ordentlichen Prozess
gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 HO interpoliert CHF 5'959.10. Da es
sich um ein summarisches Verfahren handelt, ist das Grundhonorar in Anwendung
von § 10 Abs. 2 HO um gut drei Fünftel auf CHF 2'250.– zu reduzieren. Zudem ist
für das Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen (§ 12 Abs. 1 HO). Für die unterhaltsrechtlichen Rechtsbegehren resultiert somit ein Honorar
von CHF 1'500.–. Hinzu kommen die nicht vermögensrechtlichen Rechtsbegehren,
für die ein ähnlicher Aufwand einzusetzen ist wie für die vermögensrechtlichen.
Damit ist für die Bemessung der Parteientschädigung von einem Honorar von rund
CHF 3'000.– auszugehen. Davon hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten
die Hälfte zu ersetzen. Folglich beträgt die Parteientschädigung CHF 1'500.–
zuzüglich Mehrwertsteuer.
7.3.3 Eventualiter stellt der
Berufungsbeklagte für den Fall einer neuen Berechnung des von ihm zu leistenden
Unterhalts ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Sein
monatliches Einkommen von CHF 8‘611.– übersteigt seinen erhöhten und erweiterten
Existenzbedarf von CHF 4‘615.– (CHF 4‘435.– + CHF 180.–) auch unter
Anrechnung des von ihm gemäss diesem Urteil zu leistenden Unterhalts von
insgesamt CHF 1‘980.– deutlich. Es ist ihm daher ohne Weiteres möglich, die von
ihm zu tragenden Prozesskosten mit seinem Überschuss zu tragen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
werden die Ziffern 5 und 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom
13. August 2019 (EA.2019.15061) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
5. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau
an den Unterhalt der Tochter mit Wirkung ab 1. Mai 2019 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘980.– zu bezahlen, zuzüglich
Kinderzulage.
6. Der Unterhaltsbeitrag basiert auf einem
monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) des Ehemannes von CHF 8'611.–
(100 % Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl.
13. Monatslohn) der Ehefrau von CHF 7'754.–.
Der Bedarf des Ehemannes beträgt derzeit CHF
4'435.–
und derjenige der
Ehefrau CHF
4‘010.–.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen
und der Entscheid des Zivilgerichts vom 13. August 2019 bestätigt, soweit er
angefochten worden ist.
Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 1'000.– werden im Umfang von CHF 750.–
der Berufungsklägerin und im Umfang von CHF 250.– dem Berufungskläger
auferlegt. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich mit dem von der
Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und die
Berufungsklägerin auf die Rückforderung beim Berufungsbeklagten verwiesen.
Die Berufungsklägerin hat dem
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'500.– (inkl.
Auslagen, zuzüglich 7.7 % MWST) zu bezahlen.
Das Gesuch des
Berufungsbeklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.