ZB.2019.29
elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsanteile bzw. persönlicher Verkehr und Kindesschutzmassnahmen (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021)
6. Mai 2020Deutsch185 min
am [...] 2013 geborene C____ (nachfolgend Tochter) ist die Tochter von A____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2019.29
ENTSCHEID
vom 6. Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr.
Stephan Wullschleger,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...]
Anschlussberufungsbeklagte 1
vertreten durch N____, Advokat, Beklagte
1
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Anschlussberufungskläger
Kläger
C____ Berufungsbeklagte
[...]
Anschlusssberufungsbeklage 2
vertreten durch G____,
Advokatin, Beklagte 2
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 18. September 2019
betreffend elterliche Sorge,
Obhut, Betreuungsanteile bzw. persönlicher Verkehr und Kindesschutzmassnahmen
Sachverhalt
Sachverhalt
I.
Die
am [...] 2013 geborene C____ (nachfolgend Tochter) ist die Tochter von A____ (nachfolgend
Mutter) und B____ (nachfolgend Vater). Die Eltern waren nie miteinander
verheiratet, lebten aber bis circa zum Jahresende 2015, als die Mutter mit der
Tochter die Wohnung verliess, zusammen in [...]. Mit Entscheid vom 9. Juni 2016
übertrug die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) des
Kantons Basel-Stadt der Mutter und dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge
für die Tochter. Mit einer Unterhaltsklage der Tochter gegen den Vater vom 19. Oktober
2016 wurde ein Verfahren vor dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt
(nachfolgend Zivilgericht) eingeleitet. Nachdem der Vater Anträge betreffend
die übrigen Kinderbelange gestellt hatte, wurde das Verfahren aufgeteilt und
bezüglich der Obhut und des persönlichen Verkehrs bzw. der Betreuungsanteile
ein neues Verfahren eröffnet (vgl. Entscheid des Zivilgerichts [F.2018.(…)] vom
18. September 2019 [act. 1 des Appellationsgerichts], nachfolgend angefochtener
Entscheid] E. 1). Das Verfahren betreffend die Unterhaltspflicht ist beim
Zivilgericht hängig und bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Obhut und
den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuungsanteile sistiert (vgl. angefochtener
Entscheid, Vorbemerkung, S. 2). Anlässlich einer Vergleichsverhandlung am 25.
September 2018 schlossen die Parteien eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche
Regelung der Obhut sowie des Besuchs- und Ferienrechts. Diese wurde
gleichentags vom Gericht genehmigt (vgl. Protokoll im Verfahren F.2018.(…)). Mit
Entscheid vom 8. November 2018 errichtete das Zivilgericht vorsorglich eine
Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) (Protokoll im Verfahren
F.2018.(…)). Mit Entscheid vom 26. Februar 2019 ernannte die KESB [...] D____ (nachfolgend
Beiständin) als Besuchsrechts- und Erziehungsbeiständin und fasste deren
Aufgaben teilweise neu (act. 52 des Zivilgerichts).
II.
Mit
dem angefochtenen Entscheid vom 18. September 2019 erkannte das Zivilgericht
insbesondere, dass die Tochter unter der alternierenden Obhut ihrer Mutter und
ihres Vaters steht und dass sie bei der Mutter in [...] gemeldet ist, wo sie
auch zur Schule geht (Ziff. 1). Weiter wurde erkannt, dass die
Betreuungsanteile der Eltern jeweils 50 % betragen,
wobei die Tochter abwechslungsweise eine Woche bei der Mutter und eine Woche
beim Vater verbringt und der Wechsel jeweils montags nach Schulschluss
stattfindet, dass die Tochter die Schulferien jeweils hälftig bei der Mutter
bzw. beim Vater verbringt und dass die Erziehungsgutschriften gemäss
Art. 52fbis Abs. 2 AHVV den Eltern je hälftig angerechnet
werden. Die Eltern wurden verpflichtet, C____ den Kontakt zum jeweils nicht
betreuenden Elternteil zu ermöglichen, und es wurde festgehalten, dass
Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Betreuungsanteile und
der Ferienregelung von der zuständigen Kindesschutzbehörde zu entscheiden sind
(Ziff. 2). Im Sinne einer Kindesschutzmassnahme wurde ausserdem angeordnet, dass
die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ fortgeführt wird. Die
Eltern wurden ausserdem angewiesen, im Sinn des Kindes aktiv an der Bewältigung
ihres Konflikts zu arbeiten (Ziff. 3). Die mit Entscheid vom
8. November 2018 errichtete Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft wurde
fortgeführt mit leicht angepasstem Auftrag (Ziff. 4). Die Gerichtskosten
und die Kosten der Kindesvertretung wurden den Eltern jeweils zur Hälfte
auferlegt, wobei die Anteile der Mutter zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten des Staates gingen. Die ausserordentlichen Kosten wurden
wettgeschlagen (Ziff. 5). Der (damaligen) unentgeltlichen Vertreterin der
Mutter wurde ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgewiesen (Ziff. 6).
III.
Gegen
diesen Entscheid des Zivilgerichts hat die Mutter am 28. November 2019
Berufung erhoben (act. 2 des Appellationsgerichts, nachfolgend Berufung). Sie
beantragt namentlich, die Ziff. 1 (mit Ausnahme der Anmeldung der Tochter bei
der Mutter), 2 und 5 (mit Ausnahme der Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege) des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben (Antrag 1), die
elterliche Sorge über die Tochter sei dem Vater zu entziehen und der Mutter
allein zuzuteilen (Antrag 2), die Obhut über die Tochter sei der Mutter allein zuzuteilen
(Antrag 3), dem Vater sei ein Besuchsrecht im Umfang von jedem zweiten
Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und ein Ferienrecht von zwei
Wochen pro Jahr einzuräumen (Antrag 4) und die Erziehungsgutschriften
seien ausschliesslich der Mutter anzurechnen (Antrag 5). Mit dem Eventualantrag
(Antrag 6) beantragt die Mutter, die Sache zur vollständigen und richtigen
Abklärung des Sachverhaltes und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das
Berufungsverfahren seien die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung für
die Mutter dem Vater aufzuerlegen (Antrag 7). Eventualiter seien die
Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen (Antrag 8). Der Berufungsklägerin sei
die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit ihrem (neuen) Vertreter
zu gewähren (Antrag 9).
Im
Sinne von Verfahrensanträgen beantragte die Mutter mit der Berufung den
Verzicht auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses, den vorsorglichen
Entzug der elterlichen Sorge des Vaters und Alleinzuteilung der elterlichen
Sorge an die Mutter für die Dauer des Verfahrens sowie ein Replikrecht zu
allfälligen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten. Mit Eingaben vom
4. und 5. Dezember 2019 ersuchte die Mutter um superprovisorischen Entzug
der elterlichen Sorge des Vaters und Alleinzuteilung an die Mutter (act. 5 und
7 des Appellationsgerichts). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wies der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Anträge, die elterliche Sorge vorsorglich
respektive superprovisorisch dem Vater zu entziehen und der Mutter allein zu
übertragen, ab.
Mit
Eingabe vom 3. Dezember 2019 (zunächst ans Zivilgericht; vgl. act. 9 f. des
Appellationsgerichts) beantragt die Beiständin die Zuteilung der alleinigen
Entscheidung an die Mutter in Sachen Arztwahl für die Tochter sowie die
Regelung der Fasnachts- und Sommerferien 2020.
Mit
Verfügung vom 19. Dezember 2019 entband der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident die bisherige Kindesvertreterin der Tochter,
Advokatin F____ (nachfolgend bisherige Kindesvertreterin), auf deren Gesuch hin
(act. 11 f. des Appellationsgerichts) von ihrem Mandat und setzte neu Advokatin
G____ (nachfolgend neue Kindesvertreterin) als Kindesvertreterin ein.
Die
Mutter beantragt mit Stellungnahme vom 14. Januar 2019, dass ihr vorsorglich
die alleinige Entscheidung in Sachen Arztwahl für die Tochter zugeteilt werde
und dass der Antrag auf Regelung der Fasnachts- und Sommerferien 2020
abgewiesen werde (act. 15 des Appellationsgerichts).
Mit
Stellungnahme sowie Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 14. Januar 2020
(act. 17 des Appellationsgerichts) beantragt der Vater namentlich, die Berufung
sei abzuweisen (Antrag 4), die Obhut über die Tochter sei ihm allein
zuzuteilen, der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter sei an seine Adresse zu
verlegen, der Mutter sei ein Recht auf persönlichen Verkehr von maximal 40 %
einzuräumen (Antrag 6), das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter
sei festzulegen (Basel-Stadt, Umkreis von maximal 20 Kilometern) oder
eventualiter ihm (dem Vater) zu übertragen (Antrag 7), von den
Sommerferien sei die Zeit vom 19. Juli 2020 08:00 Uhr bis und mit 9. August
2020 18:00 Uhr ihm (dem Vater) zuzuteilen (Antrag 10), die Besuchsrechts- und
Erziehungsbeistandschaft sei zu beenden (Antrag 5), die Arzt- und Therapiewahl
für die Tochter sei ihm (dem Vater) zu übertragen oder eventualiter sei eine
Rückkehr der Tochter zu Dr. med. H____ zu verfügen (Antrag 8), die
Mutter sei anzuweisen, die Tochter dauerhaft vom Reiten abzumelden und mit der
Tochter und dem Vater eine alternative Freizeitaktivität zu suchen und die
Tochter künftig nur noch nach schriftlicher Zustimmung des Vaters an
regelmässigen Freizeitaktivitäten oder Ähnlichem teilnehmen zu lassen (Antrag
9), die Mutter sei anzuweisen, die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht
zu unterzeichnen und sich damit einverstanden zu erklären, dass die Tochter
auch die deutsche Staatsbürgerschaft und einen deutschen Pass erhalte (Antrag
11), und die Mutter sei anzuweisen, ihren Lebenspartner von Übergaben der
Tochter fernzuhalten (Antrag 12). Ausserdem beantragte der Vater die
superprovisorische Umsetzung der im angefochtenen Entscheid vorgesehenen
Betreuungs- und Ferienregelung (Anträge 1 und 10) sowie die Abweisung des
Gesuchs der Mutter um unentgetliche Rechtspflege und deren Verpflichtung zur
Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung (Anträge 2 und 3).
Mit
Eingabe vom 15. Januar 2020 (act. 19 des Appellationsgerichts) teilte die neue
Kindesvertreterin mit, dass sie auf Anträge zu den vorsorglichen Belangen
(Ferien, Entscheidung bezüglich Arztwahl) verzichte.
Mit
Verfügung vom 22. Januar 2020 ordnete der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident als vorsorgliche Massnahme an,
dass die Tochter die Fasnachtsferien vom 23. bis und mit 29. Februar 2020
mit dem Vater verbringt. Da sich die Eltern später nicht einig waren, ob das
Besuchsrecht des Vaters trotz des Ferienbeginns gilt oder nicht, erläuterte der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident diese Verfügung später am 21.
Februar 2020 auf Ersuchen des Stellvertreters der Beiständin dahingehend, dass
die Tochter nicht nur die Fasnachtsferien vom 23. bis und mit 29. Februar
2020, sondern bereits das Wochenende vom 21. Februar 2020, von 12:00 Uhr
an, mit dem Vater verbringt (vgl. act. 26 ff. des Appellationsgerichts).
Im Übrigen wies der Verfahrensleiter mit der Verfügung vom 22. Januar 2020 die
sinngemässen Anträge des Vaters auf Änderung der vorsorglichen Regelung des
Ferienrechts vom 25. September 2018, auf vorzeitige Vollstreckung der Ziff. 2
des angefochtenen Entscheids (Betreuungs- und Ferienregelung) und auf Entzug
der unentgeltlichen Rechtspflege für die Mutter und deren Verpflichtung zur
Leistung einer Sicherheit für seine Parteientschädigung ab.
Mit
Eingabe vom 3. Februar 2020 liess sich die neue Kindesvertreterin zur Berufung
und zur Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 vernehmen (act. 20 des Appellationsgerichts).
Die Mutter verzichtete mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (act. 21 des
Appellationsgerichts) unter Verweis auf ihre Eingabe vom 14. Januar 2020 auf
eine ergänzende Stellungnahme zur Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember
2019. Der Vater äusserte sich mit Eingaben vom 3. und 14. Februar 2020 (act. 22
ff. des Appellationsgerichts) und beantragte in der Eingabe vom 3. Februar
2020 die Anordnung der folgenden vorsorglichen Massnahmen: Erstens sei die
Mutter anzuweisen, die Tochter nicht mehr zum Reiten zu bringen. Zweitens sei
die Mutter anzuweisen, die Tochter bei Bedarf nach medizinischer Versorgung zu
Dr. med. H____ oder ins Universitätsspital Basel zu begleiten und den Vater
vorher und nachher durch Zustellung der ärztlichen Unterlagen darüber in
Kenntnis zu setzen.
Eine
Verhandlung betreffend Einigungsversuch und vorsorgliche Massnahmen fand am
19. Februar 2020 vor dem verfahrensleitenden
Appellationsgerichtspräsidenten statt. Der Einigungsversuch scheiterte. Mit
Entscheid vom 19. Februar 2020 traf der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident als vorsorgliche Massnahmen die folgenden
Anordnungen: Die Tochter verbringt die Sommerferien vom 19. Juli bis und mit 1.
August 2020 mit dem Vater. Die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ wird
fortgeführt; Dr. med. E____ wird ersucht, sich bezüglich Organisation
und Berichterstattung direkt an die Beiständin zu halten und dieser über
wesentliche Ereignisse Bericht zu erstatten. Der Beiständin wird der
zusätzliche Auftrag erteilt, die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ in die
Wege zu leiten und zu überwachen. Die Eltern werden angewiesen, im Bedarfsfall
als Kinderarzt für die Tochter Dr. med. H____ zu besuchen, sofern nicht wegen
Dringlichkeit eine andere Kinderärztin oder ein anderer Kinderarzt besucht
werden muss, und den anderen Elternteil soweit möglich vor und in jedem Fall
nach einem Kinderarztbesuch über diesen zu informieren. Zudem verbot der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Mutter vorsorglich, die
Tochter reiten zu lassen.
Mit
Eingabe vom 9. März 2020 teilte die Kindesvertreterin mit, dass sie auf
Einreichung einer Anschlussberufungsantwort verzichte und sich generell an der
Verhandlung mündlich äussern werde (act. 30 des Appellationsgerichts).
Mit
Eingabe vom 15. April 2020 (act. 31 des Appellationsgerichts) beantragte der
Vater, die Betreuung der Tochter durch ihn sei für die Dauer der Massnahmen zur
Bekämpfung des Coronavirus auszudehnen. Gemäss der Begründung handelt es sich dabei
um ein Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme. Mit Verfügung vom 17. April 2020 wies
der verfahrensleitende Appellationsgericht dieses Gesuch ab.
Mit
Eingabe vom 17. April 2020 (act. 33 des Appellationsgerichts) monierte die Mutter
insbesondere, das Verfahren sei unfair, und beantragte den Beizug der Akten der
IV-Stelle Basel-Stadt betreffend den Vater und der KESB-Akten betreffend Beistandschaft
sowie die Befragung der Lehrerin der Tochter. Mit Verfügung vom 22. April
2020 holte der Verfahrensleiter eine schriftliche Auskunft bei der Lehrerin von
C____ ein und wies den Antrag auf Einvernahme der Lehrerin als Zeugin unter
Vorbehalt eines abweichenden Entscheids des Dreiergerichts ab. Am 27. April
2020 erteilte die Lehrerin die schriftliche Auskunft (act. 37 des
Appellationsgerichts).
Am
23. April 2020 wurde die Tochter, mit ihrem Einverständnis in Begleitung ihrer
Kindesvertreterin, von der Richterin Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard und
der Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen angehört.
Mit
Eingabe vom 25. April 2020 (act. 35 des Appellationsgerichts) äusserte sich der
Vater zur Eingabe der Mutter vom 17. April und beantragte zusätzlich, die
Mutter sei zu verpflichten, umgehend den Kurs „Kinder im Blick“ zu besuchen.
Zudem beantragte er sinngemäss, der Mutter sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu entziehen. In der Eingabe vom 3. Mai 2020 (act. 39 f. des
Appellationsgerichts) wies der Vater auf Literatur zur alternierenden Obhut hin
und legt seiner Eingabe Auszüge und eine eigene Übersetzung davon bei.
Die
Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Am 6. Mai 2020
fand die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt, an welcher die
Mutter als Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte mit ihrem
Vertreter, der Vater als Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger sowie
die Kindesvertreterin teilnahmen; die Beiständin war bis zu den Parteivorträgen
ebenfalls anwesend. Die Mutter, der Vater, die Beiständin und die
Kindesvertreterin wurden befragt. Anschliessend gelangten der Vertreter der Mutter,
der Vater und die Kindesvertreterin zum Vortrag. Der Vertreter der Mutter
bekräftigte im Wesentlichen die schriftlichen Anträge. Der Vater hielt
ebenfalls an seinen schriftlich gestellten Anträgen fest. Ausserdem erwähnte er
einen eventuellen Schulwechsel der Tochter nach der 2. Einführungsklasse und
beantragte den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid des Appellationsgerichts. Die Kindesvertreterin hielt sich
mit konkreten Anträgen zurück und legte insbesondere die Anliegen und die
Sichtweise der Tochter dar. Sie führte namentlich aus, dass die Voraussetzungen
einer Entziehung der elterlichen Sorge nicht erfüllt seien, und wies darauf
hin, dass es ihrer Einschätzung nach indes an der nötigen Kooperation unter den
Eltern für eine alternierende Obhut im wöchentlichen Wechselmodell fehle und
dass es vorzuziehen wäre, wenn das Kind mehr bei der Mutter wäre und ein grosszügiges
blockweises Besuchsrecht zwischen Tochter und Vater etabliert würde; mit der
aktuellen Lösung sei an sich ein Mittelweg gefunden worden, mit dem es dem Kind
gut gehe. Für detailliertere Angaben wird auf das
Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der Entscheid des Zivilgerichts vom 18. September 2019, mit welchem
insbesondere über die elterliche Obhut und andere Kinderbelange entschieden
worden ist, ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272) mit Berufung anfechtbar. Die Berufung und die
Anschlussberufung sind, unter der Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 18.
Dezember bis 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO), frist- und formgereicht
eingereicht worden (vgl. Art. 311-313 ZPO). Darauf ist somit einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Berufung und der Anschlussberufung ist ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gesetz
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG
154.100]).
Im
Fall einer Unterhaltsklage entscheidet das Gericht gemäss Art. 298b Abs. 3
ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren
Kinderbelange. Die weiteren Kinderbelange umfassen jedenfalls die Obhut und den
persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile (vgl. Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2
und 3 ZGB; Cantieni/Vetterli, in:
Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 298b N
6; Moret/Steck, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 304 ZPO N 6a; Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über
die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019 S.
1, 4). Aus Gründen des Sachzusammenhangs und der Prozessökonomie ist das
Gericht nach richtiger Auffassung auch für die Anordnung allfälliger
Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB zuständig (OGer ZH RZ17002 vom
29.
August 2017 E. 6.3 f.; Moret/Steck,
a.a.O., Art. 304 ZPO N 6a; Zogg,
a.a.O., S. 4 f.; vgl. OGer ZH LZ190008 vom 27. Juni 2019 E. 2.2; a. M. Cottier, in:
Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 315-315b N 4; a. M. wohl auch Cantieni/Vetterli,
a.a.O., Art. 298b N 7). Die Berufung ist ein devolutives Rechtsmittel. Ihr
Devolutiveffekt besteht darin, dass mit der Einlegung des Rechtsmittels nur
noch die Berufungsinstanz befugt ist, über den Berufungsgegenstand zu befinden
(Seiler, Die Berufung nach ZPO,
Zürich 2013, N 932). Die Regelung der elterlichen Sorge und die Anordnung
von Kindesschutzmassnahmen weisen einen engeren Sachzusammenhang zur Obhut und zum
persönlichen Verkehr bzw. zu den Betreuungsanteilen auf als zur
Unterhaltspflicht. Seit der Einreichung der Berufung vom 28. November 2019
gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. September 2019 betreffend Obhut
und Betreuungsanteile bzw. Besuchsrecht ist deshalb auch dafür das
Appellationsgericht zuständig und nicht das Zivilgericht, bei dem noch das Verfahren
betreffend Unterhalt hängig ist (vgl. auch Entscheid vom 19. Februar 2020).
Über
die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und der Betreuungsanteile bzw.
des persönlichen Verkehrs sowie die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ist im
vereinfachten Verfahren zu entscheiden (vgl. Art. 295 ZPO; Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter
zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, in:
FamPra.ch 2017 S. 971, 978 f.). Die Kognition des
Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 310
N 5 f.).
1.2
In
Bezug auf die Kinderbelange gelten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und
die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO; dazu Schweighauser,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 296 N 1 ff.). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes
wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
Im
Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317
Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug
vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Im Bereich der hier
geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien Noven im
Berufungsverfahren hingegen auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von
Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351).
1.3
Die
Mutter bekräftigte an der Berufungsverhandlung ihre schriftlich gestellten
Anträge auf Beizug der Akten der IV-Stelle Basel-Stadt betreffend
den Vater und der KESB-Akten betreffend Beistandschaft sowie auf Befragung der
Lehrerin der Tochter (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.). Auf diese
Anträge wird jeweils an geeigneter Stelle eingegangen (vgl. unten E. 3.4.2,
3.7.2
und 4.9.4).
1.4
Nachfolgend wird lediglich auf die
überhaupt relevanten Anträge und Ausführungen eingegangen. Die aus dem
verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) fliessende Verpflichtung
der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.
188, 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Die Begründung muss
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat
leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433
E. 4.3.2 S. 436, 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41, 139 V 496 E. 5.1 S. 504, 138 I
232.
E. 5.1 S. 237). Ausserdem sind die anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu
nennen (BGE 134 I 833 E. 4.2.2 S. 89) und die Beweise, auf die das Gericht
abgestellt hat, zu erwähnen und zu würdigen (BGE 101 Ia 298 ff. E. 4c S. 305;
vgl. zum Ganzen auch Sutter-Somm/Chevalier,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 53 N 14 f.).
2.
Formelle Rügen
2.1
Kindesanhörung
2.1.1
Die Mutter beanstandet, dass das
Zivilgericht auf eine Kindesanhörung verzichtet habe, ohne dies zu begründen
(Berufung S. 26).
2.1.2
Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das
Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter
Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht
dagegen sprechen. Das Bundesgericht geht im Sinn einer Richtlinie davon aus,
dass eine Kindesanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr
möglich ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557). Bezüglich der elterlichen Sorge
und Obhut sind Kinder gewöhnlich ab dem zwölften Altersjahr urteilsfähig (vgl.
BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015 E. 3.1, 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E.
2.2.2). Bei kleineren Kindern ist nicht nach konkreten Zuteilungswünschen zu
fragen, weil sie sich darüber noch nicht losgelöst von zufälligen gegenwärtigen
Einflussfaktoren äussern und in diesem Sinn eine stabile Absichtserklärung
abgeben können. Die Aussagen jüngerer Kinder haben deshalb für die
Zuteilungsfrage nur einen beschränkten Beweiswert (BGE 131 III 553 E. 1.2.2 S.
557; BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015 3.1). Dabei dürften mit kleineren
bzw. jüngeren Kindern noch nicht urteilsfähige Kinder gemeint sein (vgl. zur
Kindesanhörung auch unten E. 4.8.8 f.)
2.1.3
Die Tochter wurde erst knapp drei
Monate vor der Hauptverhandlung des Zivilgerichts vom 18. September 2019 sechs
Jahre alt. Die Fachstelle Familienrecht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Klinik der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel erstattete am 27.
August 2018 ein psychologisches Gutachten über sie (act. 27 des Zivilgerichts,
nachfolgend Gutachten). Eine der beiden Gutachterinnen führte am 3. Juli 2018
mit der Tochter ein psychodiagnostisches Gespräch (Gutachten S. 5). Die
Angaben, welche die Tochter anlässlich dieses Gesprächs gemacht hat, werden im
Gutachten (S. 21) wiedergegeben. Insgesamt gelang es in der Begutachtung nicht,
einen eindeutigen Kindeswillen zu eruieren. Hingegen zeigten sich bereits
Anzeichen eines Loyalitätskonflikts. So zeigte die Tochter deutliche
Verhaltensänderungen, als die Gutachterin ihr Fragen zu ihrer Familie stellte
(Gutachten S. 32). Die Tochter besuchte bis am 29. August 2019 eine
Psychotherapie bei Dr. med. E____, Spezialärztin FMH für Kinder- und
Jugendpsychiatrie. Gemäss der telefonischen Auskunft von Dr. med. E____
vom 16. September 2019 wollte die Tochter nicht über den Konflikt der Eltern
sprechen oder Stellung beziehen, was Ausdruck eines Loyalitätskonflikts gewesen
sei. Beim Spielen habe sie den inneren Konflikt ausdrücken können. Die dabei
gewonnenen Erkenntnisse teilte Dr. med. E____ dem Zivilgericht mit (vgl.
Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 49 f.; Verhandlungsprotokoll vom
18.
September 2019 S. 2; angefochtener Entscheid Ziff. XXXIII). Die Tochter wurde
im erstinstanzlichen Verfahren von einer Kindesvertreterin vertreten. Diese sah
die Tochter zwischen Dezember 2017 und September 2019 14 Mal (Verhandlungsprotokoll
vom 18. September 2019 S. 3) und teilte deren Wünsche dem Gericht mit.
Damit floss die Position der Tochter auf verschiedene und ihrem Alter
angemessene Art und Weise ins erstinstanzliche Verfahren ein. Da die
Gutachterinnen keinen eindeutigen Willen der Tochter ermitteln konnten und die
Tochter gegenüber der behandelnden Psychiaterin nicht Stellung beziehen wollte,
konnte das Zivilgericht davon ausgehen, dass von einer gerichtlichen Anhörung der
Tochter kaum wesentliche Erkenntnisse zu erwarten waren. Aufgrund des
Loyalitätskonflikts ist eine Anhörung zudem mit einer Belastung für die Tochter
verbunden. Unter den gegebenen Umständen durfte das Zivilgericht annehmen, dass
wichtige Gründe gegen eine gerichtliche Anhörung sprachen und der Verzicht auf
eine solche im überwiegenden Interesse der Tochter lag. Der Verzicht auf eine
gerichtliche Anhörung durch das Zivilgericht ist deshalb nicht zu beanstanden.
2.1.4
Die Tochter wurde unterdessen am
23.
April 2020 im Rahmen des Berufungsverfahrens angehört (vgl. dazu Aktennotiz
Kindesanhörung). Laut ihrer Vertreterin war sie vor der Anhörung belastet und
wollte nur ein einziges Mal und nur in Begleitung der Kindesvertreterin zur
Anhörung kommen (vgl. Plädoyernotizen Kindesvertreterin S. 3 unten). An der
Befragung wirkte das Mädchen grundsätzlich fröhlich, offen und
entspannt, was sich aber änderte, sobald die Betreuung durch die Eltern zum
Thema wurde. Hier wurde die Anspannung deutlich. Das Kind wirkte gestresst und
war offensichtlich bemüht, nichts Falsches zu sagen und ausgeglichene Antworten
zu geben. Der bereits angesprochene Loyalitätskonflikt, unter dem die
Tochterleidet, wurde deutlich. Auf die Äusserungen der Tochter an der Anhörung
wird, soweit relevant, zurückzukommen sein (vgl. unten E. 4.8.8 f.).
2.2
Anträge
Die
Mutter behauptet, im angefochtenen Entscheid würden von ihr gestellte Anträge
nicht erwähnt (Berufung S. 25). Sie substanziiert nicht weiter, welche im
angefochtenen Entscheid nicht erwähnten Anträge sie wann gestellt habe, und sie
begründet auch nicht, dass und weshalb die angeblich nicht erwähnten Anträge
relevant sein sollten. Unter diesen Umständen ist auf die betreffende Rüge
nicht weiter einzugehen (vgl. oben E. 1.4). Hingegen macht die Mutter zu Recht
geltend, dass im angefochtenen Entscheid gewisse Anträge der bisherigen
Kindesvertreterin unrichtig wiedergebeben worden sind (vgl. Eingabe der
bisherigen Kindesvertreterin vom 12. November 2019 [act. 80 des Zivilgerichts];
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 13. November 2019). Sie legt aber
nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass und weshalb dieser Umstand
für den angefochtenen Entscheid überhaupt relevant ist – zumal im Bereich der
Kinderbelange ohnehin die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz gelten.
Auch auf die diesbezügliche Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen. Im
Übrigen ist unter Verweis auf die erwähnte Eingabe der bisherigen
Kindesvertreterin vom 12. November 2019 festzustellen, dass die Angaben in
Ziff. IV und V der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Entscheids korrekt
sind (vgl. dazu Berufung S. 25).
2.3
Kein unfaires Verfahren
2.3.1
Die Mutter behauptet in ihrer Eingabe
vom 17. April 2020, der Vater übe einen derart grossen Druck auf alle
Beteiligten aus, dass diese aus Angst vor rechtlichen Schritten des Vaters
entweder wichtige Tatsachen verschwiegen oder ihr Mandat niederlegten. Aus
diesem Grund sei das vorliegende Verfahren unfair (act. 33 des
Appellationsgerichts S. 1 ff.). Dieser Vorwurf ist unbegründet. Es bestehen
keinerlei Hinweise dafür, dass eine der von der Mutter genannten Personen aus
Angst vor dem Vater irgendwelche für das Berufungsverfahren relevanten
Tatsachen verschwiegen hat oder verschweigen könnte. Die bisherige
Kindesvertreterin erklärte mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 (act. 11 des
Appellationsgerichts), dass sie für das Berufungsverfahren nicht als
Kindesvertreterin zur Verfügung stehe. Aus den Äusserungen der Beiständin an
der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16, u.a. Hinweis
auf E-Mail der Kindesvertreterin an den Vater vom 3. Dezember 2019) kann zwar
geschlossen werden, dass die Beiständin selber und die bisherige
Kindesvertreterin zumindest unter anderem wegen des Verhaltens des Vaters um
Entbindung von ihrem Mandat ersucht haben. Selbst wenn das Verhalten des Vaters
den einzigen Grund dargestellt hätte, würde dadurch die Fairness des
vorliegenden Verfahrens aber nicht in Frage gestellt, zumal offensichtlich
keine wichtigen Tatsachen verschwiegen werden und eine engagierte Vertretung
der Tochter und der Mutter stets gewährleistet gewesen ist. So entband der
Verfahrensleiter mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 die bisherige
Kindesvertreterin von ihrem Mandat und setzte umgehend eine neue erfahrene Kindesvertreterin
ein. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, wie das behauptete Verhalten
einer Partei dazu führen sollte, dass das gerichtliche Verfahren unfair
ist.
2.3.2
Es ist an dieser Stelle festzustellen,
dass beide Elternteile dazu tendieren, Dritte und/oder
Behördenmitglieder, die in das Verfahren involviert sind, abzuwerten, sobald
diese ihnen nicht genehme Positionen vertreten. Beim Vater, welcher dabei
vehement vorgeht, ist dies offensichtlich. So wertete er beispielsweise die
Psychiaterin der Tochter und die Beiständin ab, warf ihnen gar rechtswidriges
Verhalten vor und stellte die Beendigung der Therapie seiner Tochter in
Aussicht respektive verlangt die Absetzung der Beiständin (vgl. etwa Eingabe
vom 14. Januar 2020 S. 1 ff., 7, 8; Mail vom 27. August 2019 act. 3/10 des
Appellationsgerichts). Sehr illustrativ ist etwa, dass er die neue
Kindesvertreterin, die das Mandat verdankenswerterweise sehr kurzfristig
übernommen hat, damit das Verfahren im Interesse aller Parteien zügig
weitergeführt werden konnte, mit einer sehr schlechten Google Bewertung bedacht
und sie dabei als „juristisch als auch menschlich fragwürdig“ abkanzelt (vgl.
act. 44 des Appellationsgerichts) – dies notabene ohne dass seine Vorwürfe
objektiv begründet wären, zumal die Kindesvertreterin ihr Vorgehen –
namentlich, weshalb sie unter den gegebenen Umständen das erste
Kennenlern-Gespräch mit dem sechsjährigen Kind im Beisein der Mutter hat
durchführen müssen, klar und nachvollziehbar dargelegt hat.
Die
Mutter respektive ihr Vertreter geht zwar subtiler vor. Aber auch ihre
Vorwürfe, wonach der Kinderarzt Dr. H____, das Telefon häufig nicht bediene
respektive einfach mache, was der Vater sage, das Verhalten der Lehrerin Frau [...]
„nicht normal“ gewesen sei, das Berufungsgericht die Tochter suggestiv befragt
habe, und vorinstanzliches Verfahren und Entscheid „missglückt“ seien (vgl.
Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, 19, 23, 28; Protokoll Verhandlung vom
19.
Februar 2020 S. 6; Berufung S.27) erscheinen etwas leichtfertig
erhoben.
3.
Elterliche
Sorge
3.1
Antrag
3.1.1
Die Mutter behauptet, sie habe bereits in der Verhandlung des
Zivilgerichts vom 18. September 2019 beantragt, die elterliche Sorge sei
dem Vater zu entziehen und ihr allein zuzuteilen (Berufung S. 8 und 25). Diese
Behauptung findet keine Stütze in den Akten. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll (S.
6) hat die Mutter in der Verhandlung des Zivilgerichts vom 18. September 2019
im Rahmen ihrer Anträge lediglich darauf hingewiesen, dass das Gericht von Amtes
wegen zu prüfen habe, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen
Sorge im Kindeswohl sei, und konkret beantragt, ihr sei die alleinige Obhut
und dem Vater ein Besuchsrecht zuzuweisen. Einen Antrag auf Alleinzuteilung der
elterlichen Sorge hat sie gemäss dem Verhandlungsprotokoll aber nicht gestellt,
wie das Zivilgericht in seiner Stellungnahme zu Recht bemerkt (Stellungnahme
vom 13. Dezember 2019 [act. 14 des Appellationsgerichts] S. 1 f.). Im
angefochtenen Entscheid wird in der Sachverhaltsdarstellung (Ziff. XXXIV) zwar tatsächlich
festgestellt, die Mutter habe in der Verhandlung vom 18. September 2019 im
Wesentlichen die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge mit Zuweisung
eines Besuchsrechts an den Vater beantragt; ausserdem habe sie die Frage in den
Raum gestellt, ob das Gericht nicht von Amtes wegen zu prüfen habe, ob die
gemeinsame elterliche Sorge vorliegend noch dem Kindeswohl entspricht. Diese
Feststellung beruht aber angesichts ihrer Formulierung ganz offensichtlich auf
einem redaktionellen Versehen – der Begriff alleinige Obhut wurde mit
dem Begriff alleinige Sorge verwechselt. Dies kann in umfangreichen
Entscheiden mit komplexer Thematik, die noch dazu unter Zeitdruck verfasst
werden müssen, passieren. Weiter wird im Berufungsverfahren ohne
Substanziierung geltend gemacht, eine frühere Anwältin der Mutter (I____) habe
zu Beginn des Verfahrens einen formellen Antrag auf Zuteilung der alleinigen
elterlichen Sorge an die Mutter gestellt und die spätere Rechtsvertreterin (J____)
habe im erstinstanzlichen Verfahren auf die Eingaben von Anwältin I____
verwiesen und den Antrag nicht wiederholen müssen (Eingabe vom 17. April 2020
S. 6 f.). In den Akten des Verfahrens F.2018.(…) betreffend Obhut und
persönlichen Verkehr bzw. Betreuungsanteile, die das Zivilgericht dem
Appellationsgericht übermittelt hat, findet sich indes keine entsprechende Eingabe
von Anwältin I____. Mangels Angaben der Mutter, in welcher Eingabe im Rahmen
welchen Verfahrens und wann der entsprechende Antrag gestellt worden sein soll,
kann im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand
abgeklärt werden, ob sich allenfalls eine entsprechende Eingabe in den Akten anderer
Verfahren befindet. Damit ist jedenfalls nicht erstellt, dass die Mutter im
vorinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen
Sorge gestellt hat. Folglich hat das Zivilgericht entgegen der Auffassung der
Mutter (Berufung S. 8) keinen Anlass gehabt, über einen entsprechenden Antrag explizit
zu entscheiden, und sind die Rügen der formellen Rechtsverweigerung bzw. der
Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet.
3.1.2
Im Übrigen wären diese Rügen auch
dann unbegründet, wenn die Mutter einen formell korrekten Antrag auf
Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gestellt hätte. Die für den Entscheid
über die gemeinsame elterliche Sorge relevanten Kriterien sind auch beim
Entscheid über die alternierende Obhut relevant und die Anforderungen sind bei
der elterlichen Sorge jedenfalls nicht geringer als bei der Obhut (vgl. unten E.
3.3
und 4.1). Indem das Zivilgericht die Voraussetzungen der alternierenden Obhut
geprüft und bejaht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4), hat es somit
implizit auch die Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge –
wesentliche Voraussetzung der alternierenden Obhut (vgl. Art. 298b Abs. 3ter
ZGB) – geprüft und bejaht. Dementsprechend macht das Zivilgericht mit seiner
Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 (act. 14 des Appellationsgerichts S. 2) geltend,
es habe von Amtes wegen inzident geprüft, ob die gemeinsame elterliche Sorge
dem Wohl der Tochter entspreche. Indem das Zivilgericht mit Ziff. 1 des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids die alternierende Obhut angeordnet
hat, hätte es deshalb einen allfälligen Antrag auf Alleinzuteilung der
elterlichen Sorge implizit abgewiesen.
3.2
Voraussetzungen der Neuregelung der Zuteilung der
elterlichen Sorge
Die
Zuteilung der elterlichen Sorge ist gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB neu zu regeln,
wenn dies wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zur Wahrung des
Kindeswohls nötig ist. Erweist sich die Annahme, dass Konflikte zwischen den
Eltern mit der Zeit beigelegt werden können und sich die gemeinsame Ausübung
des Sorgerechts einpendelt, im Nachhinein als falsch, können allenfalls
veränderte Tatsachen und damit ein Abänderungsgrund im Sinn von Art. 298d
Abs. 1 ZGB gegeben sein (BGE 141 III 472 E. 4, 4.3 S. 474 ff.). Die Schwelle
und die Kriterien für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in Anwendung
von Art. 298d Abs. 1 ZGB entsprechen denjenigen für die Alleinzuteilung in
Anwendung von 298 Abs. 1 ZGB und Art. 298b Abs. 2 ZGB (vgl. Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar,
6.
Auflage, 2018, Art. 298 ZGB N 12, Art. 298b ZGB N 10 und Art. 298d ZGB
N 3).
3.3
Voraussetzungen der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge
3.3.1
Die gemeinsame elterliche Sorge
stellt den Grundsatz dar und die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge muss
eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 201; vgl. BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5, 141 III 472 E. 4.6 f. S. 478 f.). Die alleinige
elterliche Sorge darf nicht bereits dann angeordnet werden, wenn mit ihr dem
Kindeswohl besser gedient ist als mit der gemeinsamen elterlichen Sorge (keine
positive Kindeswohlprüfung). Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge ist
vielmehr nur dann zulässig, wenn bei gemeinsamer elterlicher Sorge aufgrund
einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose eine erhebliche Beeinträchtigung
des Kindeswohls zu befürchten ist und zudem bei alleiniger elterlicher Sorge
eine Verbesserung zu erwarten ist (negative Kindeswohlprüfung) (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 201; BGer 106/2019 vom 16. März 2019 E. 5.4, 5A_81/2016
vom 2. Mai 2016 E. 5; Büchler/Clausen,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017
[nachfolgend Büchler/Clausen,
FamKomm], Art. 298 ZGB N 19 f. und 24). Es muss erstellt sein, dass die
gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht (Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 298
ZGB N 20). Die sich nicht nur im Besuchs-, sondern auch im Sorgerecht
ausdrückende Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen ist wichtig und kann
bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen (BGE 142 III 1 E. 3.4
S. 7).
3.3.2
Zunächst ist die Alleinzuteilung
der elterlichen Sorge in Betracht zu ziehen, wenn die Voraussetzungen des
Entzugs der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme erfüllt sind (vgl. Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 298
ZGB N 16; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 298 ZGB N 13). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB wird die elterliche
Sorge entzogen, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen,
Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die
elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1) oder wenn die Eltern sich um
das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kind
gröblich verletzt haben (Ziff. 2) und wenn andere Kindesschutzmassnahmen
erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Zudem
muss die Kindesschutzmassnahme verhältnismässig sein. Dies setzt voraus, dass
sie zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist
und die Schwere des Eingriffs in einem vernünftigen Verhältnis zum erhofften
Nutzen steht (Cottier, a.a.O., Vor
Art. 307-317 N 7). Der Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1
ZGB hat absoluten Ausnahmecharakter und erfolgt nur in ganz krassen
Ausnahmefällen (BGE 141 III 472 E. 4.5 S. 478). Gemäss einer Lehrmeinung misst
sich die gröbliche Verletzung elterlicher Pflichten nicht nur an den Aufgaben
gemäss Art. 301 ff. ZGB, sondern auch an der Unterhaltspflicht und dem
Besuchsrecht (Breitschmid, in:
Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 311/312 ZGB N 8). Jedenfalls
ein Konflikt um den Kindesunterhalt per se kann gemäss einem Urteil des
Bundesgerichts aber kein Argument für die alleinige elterliche Sorge sein. Da
das Bundesgericht dies damit begründet, dass die Unterhaltsfrage
ausschliesslich finanzielle Aspekte betrifft und keinen Zusammenhang mit der
Frage hat, ob die Eltern fähig sind, die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes
gemeinsam auszuüben (BGer 5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 5.3),
beansprucht das Urteil aber nicht nur für den Fall Geltung, dass sich ein
Elternteil einer Regelung des Unterhalts widersetzt (vgl. BGer 5A_22/2016 vom
2.
September 2016 E. 3.1), sondern auch für denjenigen, dass ein Elternteil
eine bestehende Unterhaltsregelung nicht korrekt einhält.
3.3.3
Auch andere bzw. weniger gravierende
Gründe als die in Art. 311 Abs. 1 ZGB für den Entzug der elterlichen Sorge
genannten können die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.4 f. S. 476 ff.). Insbesondere ein schwerwiegender elterlicher
Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit kann unter
Umständen eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel
negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine
Verbesserung der Situation erwartet werden kann. Erforderlich ist aber in jedem
Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten
Kommunikation. Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in
allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen
können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge sein
(BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5 f., 141 III 472 E. 4.6 f. S. 478 f.). Wo das
Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht oder zustehen soll, ist erforderlich,
dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an
Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln
können. Ist dies nicht der Fall, so führt das gemeinsame Sorgerecht fast
zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, die anwächst, sobald dieses das
fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch
Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen (BGE 142 III 197 E. 3.5
S. 199). Es liegt in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde
oder gar das Gericht andauernd die Entscheidungen treffen muss, für die es bei
gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf (BGE 141 III 472 E. 4.6 S.
478; vgl. BGE 142 III 197 E. 3.6 S. 200). Wenn für jede Einzelfrage ein
Verfahren zu eröffnen wäre, in welches das Kind mit zunehmendem Alter
hineingezogen würde, würde das Kind fast zwangsläufig in einen unnötigen
Loyalitätskonflikt geraten (BGE 142 III 197 E. 3.6 S. 200). Selbst wenn die
Eltern heftig streiten und sich das Kind in einem Loyalitätskonflikt befindet
und stark unter diesem leidet, fehlt es aber an einem stichhaltigen Grund für
die alleinige elterliche Sorge, wenn diese keine wesentliche Verbesserung der
Situation erwarten lässt und die gemeinsame elterliche Sorge den Loyalitätskonflikt
und die dadurch verursachte Belastung des Kindes nicht aller Wahrscheinlichkeit
nach in entscheidender Weise verstärken würde (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5
f., 141 III 472 E. 4.6 f.; BGer 5A_106/2019 vom 16. März 2019 E. 5.4, 5A_22/2016
vom 2. September 2016 E. 5.5). Ist der elterliche Konflikt zwar
schwerwiegend, beschränkt er sich aber auf einzelne Probleme und ist im
Grundsatz ein einvernehmliches Zusammenwirken möglich, so ist im Sinn der
Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein gerichtlicher Entscheid über einzelne
Inhalte des Sorgerechts bzw. eine gerichtliche Alleinzuweisung spezifischer
Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreicht, um
Abhilfe zu schaffen (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.6 S. 200, 141 III 472 E.
4.7
S. 478 f.).
3.4
Fähigkeit der Eltern, die elterliche Sorge pflichtgemäss
auszuüben
3.4.1
Die Mutter begründet ihren Antrag
auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge damit, der Vater sei ausserstande,
die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben.
Im
Rahmen der Begutachtung (Zeitraum Sommer 2018) zeigten beide Elternteile ein
feinfühliges Fürsorgeverhalten, das sich zumeist an den Bedürfnissen der
Tochter orientierte. Während der Begutachtung erschienen beide Elternteile in
der Lage und willens, die Grundbedürfnisse der Tochter nach Versorgung,
Betreuung und emotionaler Fürsorge zu erfüllen. Beide Elternteile nahmen aktiv
Anteil am Leben der Tochter. Beide Elternteile erschienen bemüht, ihr Verhalten
an den Bedürfnissen der Tochter zu orientieren, wenngleich ihnen dies aufgrund
des ausgeprägten elterlichen Konflikts nicht immer gelang (Gutachten
S. 28, 30). Den von beiden Elternteilen beschriebenen mangelnden
Kompetenzen des jeweils anderen Elternteils im Umgang mit der Tochter
entsprechende Beobachtungen zeigten sich nicht und wurden auch nicht von
Drittpersonen beschrieben (Gutachten S. 30). Die Gutachterinnen führten insbesondere
je vier psychodiagnostische Gespräche mit jedem Elternteil, ein
psychodiagnostisches Gespräch mit der Tochter, je eine Interaktionsbeobachtung
der Tochter mit jedem Elternteil und je einen psychodiagnostischen Kontakt in
der Wohnung jedes Elternteils durch (Gutachten S. 5). Die Mutter teilte den
Gutachterinnen mit, der Vater sei der Ansicht gewesen, dass er verschiedene
Krankheiten habe, wobei sie den Eindruck habe, dass er sich in die Krankheiten
hineinsteigere, und der Vater habe gemäss seinem Hausarzt eine Angstsymptomatik
(Gutachten S. 10). Auch wenn der Vater die Angaben der Mutter zu seinem
Gesundheitszustand in einer späteren Eingabe an das Zivilgericht als falsch
bezeichnete (Eingabe vom 1. November 2018 [act. 39 des Zivilgerichts] S. 2), waren
die Gutachterinnen damit für das Thema allfälliger Krankheiten des Vaters
sensibilisiert. Trotzdem fanden sie im Rahmen der Begutachtung keine Hinweise
darauf, dass einer der beiden Elternteile nicht in der Lage gewesen wäre, die
Tochter entsprechend ihren Grundbedürfnissen nach Ernährung und
Gesundheitsfürsorge sowie ihren emotionalen Bedürfnissen zu versorgen und zu
betreuen (Gutachten S. 30). Gemäss der E-Mail der Beiständin an die Mutter vom
30.
Januar 2019 (act. 56 des Zivilgerichts) geben das Gutachten und die
Schilderungen der bisherigen Kindesvertreterin keinen Anlass zur Annahme, dass
die Tochter bei ihrem Vater in irgendeiner Form gefährdet ist. Die Mutter
respektive ihre vormalige Vertreterin hat noch in der Verhandlung vom 18.
September 2019 ausdrücklich anerkannt, dass der Vater zur Tochter „ein super
Vater“ sei (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 9).
3.4.2
3.4.2.1
Mit Schreiben vom 22. Februar 2019
(act. 50 des Zivilgerichts) hat die IV-Stelle Basel-Stadt erklärt, der Vater
beantrage Leistungen der IV. Die Mutter macht geltend, damit sei aktenkundig,
dass sich der Vater aufgrund seines Gesundheitszustands bei der IV-Stelle
angemeldet habe. Es sei ihr nicht bekannt, ob der Gesundheitszustand des Vaters
einen negativen Einfluss auf die Erziehungsfähigkeit oder die Ausübung der
elterlichen Sorge habe. Die Mutter macht geltend, diesbezüglich seien von Amtes
wegen Abklärungen vorzunehmen, und beantragt den Beizug der Verfahrensakten der
IV-Stelle (Berufung S. 10 und 14 f., Eingabe vom 17. April 2020 [act. 33 des
Appellationsgerichts] S. 4; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Der
Vater möchte sich nicht zum Verfahren bei der IV-Stelle Basel-Stadt äussern
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 10).
3.4.2.2
Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZGB hat jede
Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht
angebotenen Beweise abnimmt. Das Recht auf Abnahme von Beweisen gilt indes
nicht unbeschränkt. Zu einer Einschränkung führt insbesondere auch die in der
ZPO nicht explizit geregelte, aber zulässige antizipierte Beweiswürdigung (Hasenböhler, in Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 152 N 33a ff.) Auch
im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime besteht die
Möglichkeit der antizipierten Beweiswürdigung (Mazan/Steck,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 296 ZPO N 17; Spycher, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 296 ZPO N 6). Diese erlaubt es dem Gericht insbesondere, untaugliche oder
ungeeignete Beweismittel abzulehnen und die Abnahme weiterer Beweismittel
abzulehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweismittel seine Überzeugung
gebildet hat und davon ausgeht, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (Hasenböhler,
a.a.O., Art. 157 N 34 ff.; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 122 III 219 E. 3c
S. 223 f.; BGer 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.3; AGE ZB.2018.37 vom 30.
April 2019 E. 3.3). Unter diesen Umständen liegt im Verzicht auf weitere
Beweismassnahmen auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 140 I 285 E. 6.3.1).
3.4.2.3
Es gibt keine ernsthaften Hinweise
dafür, dass die Erziehungsfähigkeit des Vaters aus gesundheitlichen Gründen in
irgendeiner Weise eingeschränkt wäre, sondern das psychologische Gutachten
(vgl. S. 28, 30, 34) hat beiden Eltern Erziehungsfähigkeit attestiert. Insbesondere
aufgrund der Feststellungen in diesem Gutachten – die Gutachterinnen waren für
angebliche Beeinträchtigungen des Vaters durch die Mutter notabene bereits sensibilisiert
– ist das Gericht überzeugt, dass beide Elternteile fähig sind, die elterliche
Sorge pflichtgemäss auszuüben. An dieser Überzeugung vermöchten Angaben über
allfällige Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie ganze oder teilweise Arbeits-
oder Erwerbsunfähigkeiten des Vaters in den IV-Akten nichts zu ändern, zumal
daraus ja nicht per se auch auf eine Beeinträchtigung seiner Erziehungsfähigkeit
zu schliessen wäre. Aus diesem Grund ist der Beweisantrag auf Beizug der
IV-Akten in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen und sind diesbezüglich
keine weiteren Abklärungen vorzunehmen.
3.4.2.4
Gemäss dem Bericht der Beiständin vom
25.
Februar 2020 eskalieren Gespräche mit dem Vater bedingt durch „eine sehr
kleine Impulskontrolle“ sehr schnell (act. 34/2 des Appellationsgerichts S. 3).
Auch diese Feststellung ist nicht geeignet, die Fähigkeit des Vaters, die
elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben, in Frage zu stellen. Sie bezieht sich
offensichtlich auf Gespräche zwischen dem Vater und der Beiständin und anderen
ins Verfahren involvierten Drittpersonen und allenfalls der Mutter, aber nicht
auf Gespräche und Umgang des Vaters mit der Tochter. Zudem haben gemäss demselben
Bericht der Beiständin (S. 3) beide Elternteile einen liebevollen Umgang mit
der Tochter. Die Mutter hat an der Berufungsverhandlung, notabene erst auf entsprechende
Frage hin, ob der Vater auch im Umgang mit der Tochter eine kleine
Impulskontrolle zeige, erklärt, die Tochter habe ihr „auch schon“ gesagt, dass der
Vater laut werde und schreie (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6).
Zweifellos ist Lautwerden und gar Schreien generell im Umgang mit anderen
Menschen – erst recht aber mit einem Kind – kein angemessenes Verhalten, aber
wohl vielen Erziehenden bereits einmal unterlaufen und per se kein Grund für
eine Abklärung der Erziehungsfähigkeit - zumal diese hier längst durch ein
psychologisches Gutachten abgeklärt wurde. Zudem liess die Mutter ihre
vormalige Vertreterin noch an der vorinstanzlichen Verhandlung erklären, zur
Tochter sei der Vater „super“.
3.4.3
Die Mutter behauptet (Berufung S.
9), der Vater habe die elterliche Sorge missbraucht und ohne Rücksprache mit
ihr oder der Beiständin der Tochter Dr. med. K____, Facharzt FMH für
Kinder- und Jugendmedizin, und Dr. med. E____, Spezialärztin FMH für
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, verboten, die Tochter weiter
zu behandeln. Gemeinsame elterliche Sorge bedeute, dass die Eltern alles, was
das Kind betrifft, grundsätzlich gemeinsam regelten. Mit seinen Alleingängen
betreffend die Arztwahl habe der Vater bewiesen, dass er dazu nicht in der Lage
sei (vgl. Berufung S. 4 ff.).
Bezüglich
Dr. med. E____ ist die Behauptung der Mutter unpräzis. Mit E-Mail vom 27. August
2019.
(act. 72 des Zivilgerichts) warf der Vater Dr. med. E____ vor, sie habe
sich rechtswidrig verhalten, indem sie ihm nicht vollständige Einsicht in die
Krankenakte der Tochter gewährt und diese ohne seine schriftliche Einwilligung
behandelt habe. Er erklärte, er müsse überdenken, ob er einer Weiterbehandlung
durch sie noch zustimmen könne. Dr. med. E____ entschied sich darauf ihrerseits
– nachvollziehbarerweise – dazu, die Therapie mit der Tochter zu unterbrechen,
weil sie sich nach dem Gespräch mit dem Vater vom 27. August 2019 durch dessen
anschliessende E-Mail vom selben Tag sehr unter Druck fühlte (Schreiben von Dr.
med. E____ vom 9. September 2019 [act. 72 des Zivilgerichts]; Berufung S. 4;
vgl. E-Mail von Dr. med. E____ vom 30. August 2019 [act. 72 des
Zivilgerichts]; Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 50;
Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 2). Nach einer
zwischenzeitlichen Ablehnung von Dr. med. E____ hat der Vater in der
Verhandlung vom 19. Februar 2020 (Protokoll Verhandlung S. 7) erklärt, er
könne sich eine Fortsetzung der Therapie der Tochter bei dieser grundsätzlich
vorstellen (vgl. unten E. 8.3.1). Auch an der Berufungsverhandlung hat er sich
nicht gegen eine Weiterführung der Therapie bei Dr. E____ gewendet, sondern im
Gegenteil festgehalten, die Therapie wäre zwischenzeitlich schon angelaufen,
wenn die Massnahmen in Zusammenhang mit Covid-19 dies nicht verhindert hätten
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 18).
Mit
E-Mail vom 12. November 2019 (act. 3/9 des Appellationsgerichts) entzog der
Vater dem Kinderarzt Dr. med. K____ die Erlaubnis, die Tochter weiter zu
behandeln, und mit E-Mail vom 14. November 2019 (act. 3/9 des
Appellationsgerichts) forderte er ihn auf, sich künftig aus ihren
Angelegenheiten herauszuhalten. Dass der Vater das Vertrauen in
Dr. med. K____ verloren hat, hat u.a. folgenden Hintergrund: Gemäss
der Epikrise vom 11. November 2019 diagnostizierte Dr. med. K____ bei
der Tochter am 6. September 2019 periorale Dermatitis und gemäss der
Krankenakte verschrieb er ihr an diesem Datum […] (act. 18 des Appellationsgerichts,
S. 72). Gemäss der Patienteninformation enthält […] Salbe ein stark
wirksames Kortikoid (https://compendium.ch[...]) und in der Fachinformation zur
[…] Salbe wird periorale Dermatitis gerade unter den Kontraindikationen erwähnt
(https://compendium.ch/product[...]/ [besucht am 17. Januar 2020]). Dafür, dass
die Behandlung mit […] vorliegend allenfalls nicht indiziert gewesen sein
dürfte, spricht auch der Bericht von Dr. med. L____ von der
Dermatologie [...] vom 4. Dezember 2019 (act. 18 des Appellationsgerichts
S. 90), wonach bei der Untersuchung vom 4. Dezember 2019 eine periorale
Dermatitis diagnostiziert worden und eine Nulltherapie, Schwarzteeumschläge und
das Absetzen von […] empfohlen worden sei. Es kann im vorliegenden Verfahren
nicht festgestellt werden, dass der Kinderarzt mit dem Verschreiben von […]
objektiv pflichtwidrig gehandelt hat. Es ist aber nachvollziehbar, dass der Vater,
der selber eine qualifizierte medizinische Ausbildung hat, an der Kompetenz von
Dr. med. K____ zweifelt und wünscht, dass die Tochter von einem anderen
Kinderarzt, namentlich von ihrem früheren Kinderarzt Dr. med. H____, behandelt
wird (vgl. dazu E-Mail des Vaters vom 2. Dezember 2019 [act. 6/1 des
Appellationsgerichts]; Eingabe vom 14. Januar 2020 [act. 17 des
Appellationsgerichts] S. 6).
Aus
dem Verhalten des Vaters gegenüber Dr. med. E____ und Dr. med. K____ kann
jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Vater ausserstande sei, die
elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben, zumal es sich gemäss den Akten
insoweit um vereinzelte Ärzte handelt, die der Vater abgelehnt hat. Für die Behauptung
in der Berufung (S. 4, 9), der Vater lehne „alle Ärzte“ ab und gefährde dadurch
das Wohl des Kindes, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte.
3.4.4
3.4.4.1
Weiter begründet die Mutter den
Antrag, dem Vater die elterliche Sorge zu entziehen, auch damit, dass er der
Tochter das Reiten verboten habe (vgl. Berufung S. 5 f.). Die Tochter hatte offenbar
seit Sommer 2019 im Stall [...] in [...] Reitstunden genommen (Eingabe der
Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 2). Der
Vater macht geltend, die Mutter habe die Tochter reiten lassen, ohne ihn vorher
zu informieren (Eingabe des Vaters vom 14. Januar 2020 [act. 17 des
Appellationsgerichts] S. 3), was implizit zugestanden ist, wird doch in der
Berufung (S. 5) ausgeführt, der Vater habe mittlerweile „bedauerlicherweise“
erfahren, dass die Tochter in [...] reiten gehe. Aus dem Chatverlauf geht
hervor, dass die Eltern sich im Herbst 2019 uneins waren, ob die Tochter reiten
dürfe, wobei der Vater vorbrachte, dass und weshalb er den Reitsport für zu
gefährlich halte, und die Mutter festhielt, die Tochter dürfe reiten (vgl.
Nachrichten vom 30. September, 1. Oktober und 1. November 2019 [act.
18.
des Appellationsgerichts S. 204-210 und 267-272]). Mit E-Mail vom 22.
November 2019 an den Stall [...] erklärte der Vater, er sei der
sorgeberechtigte Vater der Tochter, es gebe bezüglich des Reitens Uneinigkeiten
mit der Mutter und er bitte den Reitstall, das Reiten für seine Tochter
umgehend einzustellen, weil ihm das Risiko einer (schweren) Verletzung zu hoch
sei (act. 3/5 des Appellationsgerichts). Gemäss den Angaben des Vaters habe
ihm der Stall [...] bestätigt, dass die Tochter dort nicht mehr reiten werde
(vgl. E-Mail des Vaters vom 27. November 2019 [act. 6/1 des
Appellationsgerichts]). Gemäss der E-Mail der Beiständin vom 27. November 2019
blieb die Mutter dabei, dass die Tochter weiterhin reiten darf (act. 3/13 des
Appellationsgerichts]). Es ist nicht bestritten, dass die Tochter jedenfalls
bis zur Verhandlung vom 19. Februar 2020 trotz des „Vetos“ des Vaters weiterhin
im Stall [...] geritten hat (Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020
S. 7).
3.4.4.2
Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB treffen
die Eltern unter Vorbehalt der eigenen Handlungsfähigkeit des Kindes die
nötigen Entscheidungen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen die Eltern die
Entscheidungen grundsätzlich gemeinsam treffen (Affolter-Fringeli/Vogel,
in: Berner Kommentar, 2016, Art. 301 ZGB N 25; Cantieni/Vetterli,
a.a.O., Art. 301 N 4a; vgl. Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 301 ZGB N 3a). Gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB kann der
Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden, wenn die Angelegenheit
alltäglich oder dringlich ist oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem
Aufwand zu erreichen ist (Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 301 ZGB N 3a). Ob die Alleinentscheidungsbefugnis unabhängig
von der Obhut dem im Zeitpunkt der Entscheidung betreuenden Elternteil zukommt
(so KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art.
301.
ZGB N 29; Cantieni/Vetterli,
a.a.O., Art. 301 N 4a; Jungo/Arndt,
Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in:
FamPra.ch 2019 S. 750, 753; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 301 ZGB N 3b) oder die elterliche Obhut voraussetzt (so OGer ZH
LZ180021 vom 21. Januar 2019 E. III.1.b; Büchler/Clausen,
FamKomm, Art. 301 N 5; Büchler/Maranta,
Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014, N 59) ist
in der kantonalen Rechtsprechung und der Lehre umstritten und vom Bundesgericht
und vom Appellationsgericht soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden.
Die Erwägungen des Bundesgerichts, die Bedeutung der Obhut reduziere sich im
geltenden Recht auf die faktische Obhut und bei einer gerichtlichen oder
behördlichen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen einem Elternteil und
dessen Kind stehe dieses während der Zeit, in welcher der Elternteil zur
Ausübung des persönlichen Verkehrs berechtigt ist, in dessen faktischer Obhut
(BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2), spricht im Ergebnis aber für
die erste Auffassung. Für diese sprechen insbesondere auch der klare Wortlaut
des Gesetzes und die Praktikabilität. Die Frage, wie in alltäglichen oder
dringlichen Angelegenheiten zu entscheiden ist, stellt sich bei der konkreten
Betreuung des Kindes und damit bei demjenigen Elternteil, bei dem sich das Kind
gerade aufhält. Die Betreuung des Kindes durch den nicht obhutsberechtigten
Elternteil im Rahmen des persönlichen Verkehrs wäre nicht praktikabel, wenn er
vor alltäglichen und dringlichen Entscheiden stets das Einverständnis des
anderen Elternteils einholen müsste (vgl. Jungo/Arndt,
a.a.O., S. 753). Die zweite Auffassung wird insbesondere damit begründet,
dass die Entscheidungskompetenzen mit der Lebenswirklichkeit und namentlich der
faktischen Verantwortung für das Kind übereinstimmen sollten (vgl. OGer ZH
LZ180021 vom 21. Januar 2019 E. III.1.b; Büchler/Clausen,
FamKomm, Art. 301 N 5; Büchler/Maranta,
a.a.O., N 59). Diese Begründung überzeugt nicht, weil die faktische
Verantwortung für das Kind unabhängig von der Obhut demjenigen Elternteil
obliegt, der es im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich betreut. Aus den
vorstehenden Gründen ist der ersten Auffassung zu folgen. Die
Alleinentscheidungsbefugnis kommt dem im Zeitpunkt der Entscheidung betreuenden
Elternteil somit auch dann zu, wenn er nicht (Mit-)Inhaber der elterlichen
Obhut ist.
Für
die Beurteilung, welche Angelegenheiten alltäglich oder dringlich im Sinn von
Art. 301 Abs. 1bis ZGB sind, gilt ein objektiver Massstab. Was
ein Elternteil subjektiv für wichtig erachtet, ist unerheblich (Botschaft zu
einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16.
November 2011, in: BBl 2011 S. 9077, 9106; Affolter-Fringeli/Vogel,
a.a.O., Art. 301 ZGB N 32; Jungo/Arndt,
a.a.O., S. 752 f.; a. M. Büchler/Clausen,
FamKomm, Art. 301 N 7). Fragen der Ernährung, der Bekleidung, der
Freizeitgestaltung und der Körperpflege gelten grundsätzlich als alltäglich
(vgl. Botschaft, a.a.O., S. 9106; KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in:
LGVE 2018 II Nr. 4; Affolter-Fringeli/Vogel,
a.a.O., Art. 301 ZGB N 30; Büchler/Clausen,
FamKomm, Art. 301 N 6 und 8; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 301 ZGB N 3c; Tuor/Schnyder/Jungo,
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage, Zürich 2015, § 43 N 31). Das
Gleiche gilt grundsätzlich für Fragen des Medienkonsums (Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 N 8).
Nicht alltäglichen Charakter haben Angelegenheiten, die das Lebens des Kinds in
einschneidender Weise prägen (KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in:
LGVE 2018 II Nr. 4; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 301 ZGB N 3c) oder die Betreuungssituation des anderen Elternteils
berühren (vgl. Affolter-Fringeli/Vogel,
a.a.O., Art. 301 ZGB N 34; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 301 ZGB N 3c; vgl. ferner KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E.
4.3
in: LGVE 2018 II Nr. 4; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018,
N 17.127; restriktiver Büchler/Clausen,
FamKomm, Art. 301 N 9; Büchler/Maranta,
a.a.O., N 61 f.). Soweit eine Freizeitbeschäftigung auch in die Betreuungszeit
des anderen Elternteils fällt, handelt es sich deshalb nicht um eine von der
Alleinentscheidungsbefugnis erfasste alltägliche Angelegenheit (vgl. KGer LU 3B
17.
46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 17.127; Tuor/Schnyder/Jungo, a.a.O., § 43 N
31). Wenn das Kind der Freizeitbeschäftigung nicht notwendigerweise auch
während der Betreuungszeit des anderen Elternteils nachgehen muss, kann ein
Elternteil über die Ausübung der Beschäftigung während seiner eigenen
Betreuungszeit grundsätzlich aber allein entscheiden (vgl. KGer LU 3B 17 46 vom
28.
Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4). Nicht alltäglichen Charakter
haben jedoch Entscheidungen betreffend die Ausübung gefährlicher bzw.
risikoreicher Sportarten (Tuor/Schnyder/Jungo,
a.a.O., § 43 N 31; vgl. Affolter-Fringeli/Vogel,
a.a.O., Art. 301 ZGB N 30) und von Hochleistungssport (KGer LU 3B 17 46
vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4; Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 N 8; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB
N 3c).
3.4.4.3
Umstritten ist vorliegend zunächst,
ob das von der Tochter betriebene Reiten alltäglichen Charakter hat oder als
gefährliche respektive risikoreiche Sportart zu qualifizieren ist, worüber die
Eltern dann gemeinsam zu entscheiden hätten. Laut der Beratungsstelle für
Unfallverhütung (bfu) ereignen sich in der Schweiz beim Reitsport jährlich rund
8'000 Unfälle, wobei von rund 3'000 dieser Unfälle Mädchen unter 17 Jahren
betroffen seien. Reiten sei damit für Mädchen eine der gefährlichsten
Sportarten überhaupt. Oft zögen Reitunfälle schwere Verletzungsfolgen nach
sich, beispielsweise Kopfverletzungen oder Querschnittlähmungen (bfu,
Medienmitteilung vom 23. Mai 2019
[https://www.bfu.ch/de/die-bfu/medien/unfaelle-im-reitsport (besucht am 17.
Januar 2020)]). Gemäss dem Online-Familienhandbuch des
Staatsinstituts für Frühpädagogik des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit
und Soziales, Familie und Integration gehört Reiten bei Kindern und
Jugendlichen in Deutschland zu den drei unfallträchtigsten Sportarten. Junge
Reiterinnen seien besonders gefährdet. Mädchen unter 14 Jahren machten zwar nur
etwa 18 % der organisierten Reiterinnen in Deutschland aus, seien jedoch von 40
% aller Reitunfälle betroffen. Dabei sei die Schwere der aus Reitunfällen
resultierenden Verletzungen im Vergleich zu anderen Sportarten besonders hoch,
obwohl die meisten jungen Reiterinnen eine adäquate Schutzkleidung getragen
hätten. Im Durchschnitt wiesen lediglich Kinder und Jugendliche, die von einem
Auto angefahren werden, schwerer Verletzungen auf als diejenigen, die beim
Reiten verunglücken (https://www.familienhandbuch.de/babys-kinder/erziehungsfragen/kinder-tiere/Reitenfuerkinder.php
[besucht am 17. Januar 2020; act. 18 des Appellationsgerichts]).
3.4.4.4
Aufgrund der Akten und der Angaben
der Mutter an der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 6) ist davon auszugehen, dass die Tochter am „Ponyreiten im Zelt“ teilnimmt
(https://www.[...]/; act. 18 des Appellationsgerichts S. 47-50). Dieses Angebot
richtet sich an Kinder ab ca. sechs Jahren und wird von qualifizierten und
damit fachkundigen Leitern erteilt. Anfänger/innen reiten auf Ponies und werden
dabei am Anfang von Helfer/innen geführt. Aufgrund der Fotos ist anzunehmen,
dass dieses Ponyreiten mit Ponys des Typs Kleinpferd oder Sportpony
durchgeführt wird (vgl. https://www.[...]; act. 18 des Appellationsgerichts
S. 49 f.; https://de.wikipedia.org/wiki/Pony_(Pferd).
Die
Tochter wird bald sieben Jahre alt und kann unterdessen unbestrittenerweise
sicher Velo fahren (vgl. Eingaben vom 15. und 17. April 2020 [act. 31, 33 des
Appellationsgerichts]). Der Beweisantrag, in diesem Zusammenhang einen
Augenschein einer Videoaufzeichnung der Tochter auf dem Fahrrad durchzuführen,
ist deshalb abzuweisen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Insoweit gibt es heute auch
keine motorischen Bedenken gegen das Reiten. Zudem hat die Mutter versichert,
dass die Tochter beim Reiten korrekte Schutzbekleidung trage (Protokoll
Verhandlung vom 19. Februar 2020 S. 2 f.). Das von der Tochter betriebene
Ponyreiten – notabene kein Sportreiten – birgt wohl auch gewisse Risiken, kann
unter diesen Umständen aber nicht als gefährliche bzw. risikoreiche Sportart
für die bald siebenjährige Tochter bezeichnet werden, über welche beide Eltern
gemeinsam entscheiden müssten. Dieses Ponyreiten ist von der Gefährlichkeit her
etwa dem Schlitteln vergleichbar, eine Aktivität, die durchaus auch ein relevantes
Verletzungsrisiko birgt, aber vom Vater offenbar als unproblematisch empfunden
und selber mit der Tochter augeübt wird (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung
S. 9; https://www.bfu.ch/de/die-bfu/magazin/schlitteln-ein-unterschaetztes-vergnuegen).
An der Berufungsverhandlung erklärte denn auch der Vater, dass er das
Ponyreiten als relativ ungefährlich erachte (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 15). Er hielt Reiten als Sportart aber grundsätzlich weiterhin als
gefährlich, und wies auf die Problematik hin, wenn die Tochter dereinst aus dem
„Ponyreiten“ herauswachse. Es kann der Mutter allerdings heute nicht bereits
deshalb vorsorglich verboten werden, die Tochter Pony reiten zu lassen, weil
diese vielleicht später gefährlicheren Reitsport betreiben möchte, zumal Kinder
im Primarschulalter durchaus verschiedene Freizeitaktivitäten ausprobieren,
bevor sie sich dann festlegen.
3.4.4.5
Es ist bereits an dieser Stelle
festzuhalten, dass die Mutter in Anwendung von Art. 301 Abs. 1bis
ZGB allein entscheiden kann, dass die Tochter Pony reiten darf zu den Zeiten, in
denen sie von ihr betreut wird. Der Vater ist demgegenüber nicht verpflichtet,
die Tochter zum Ponyreiten zu bringen, wenn er für die Betreuung der Tochter
verantwortlich ist. Insoweit ist die vorsorgliche Massnahme vom 19. Februar
2020.
nicht zu bestätigen und der Antrag des Vaters, die Mutter sei anzuweisen,
die Tochter vom Reiten abzumelden, ist abzuweisen.
3.4.4.6
Gemäss der Mutter war das Reiten ein
grosser Wunsch der Tochter und bereiteten der Kontakt mit den Pferden und das
Reiten ihr sehr grosse Freude (Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019
[act. 10 des Appellationsgerichts] S. 2). Die Pferde hätten sie sehr
ausgeglichen und glücklich gemacht (E-Mail der Mutter vom 21. Oktober 2019
[act. 18 des Appellationsgerichts]; vgl. auch Aktennotiz betreffend
Kinderanhörung). Es mache die Tochter traurig, dass sie nicht mehr reiten
dürfe. Die Mutter reichte eine Zeichnung ein, welche die Tochter als Reaktion
auf das mit dem Entscheid des Verfahrensleiters vom 19. Februar 2020
ausgesprochene vorsorgliche Reitverbot angefertigt habe; im Vordergrund ist ein
weinendes Mädchen und im Hintergrund ein weinendes Pferd zu sehen (act. 34/7;
vgl. auch Aktennotiz Kindesanhörung S. 2 f.). Allgemein werden Reiten diverse
positive Auswirkungen auf Kinder attestiert (vgl.
[besucht am 17. Januar 2020; act. 18 des Appellationsgerichts]).
3.4.4.7
Nach dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass das von der Tochter betriebene Ponyreiten keine Risikosportart
darstellt, dass Reiten einem grossen Wunsch der Tochter entspricht und positive
Auswirkungen auf diese hat und dass diese sehr bedauert hat, nach dem Entscheid
des Appellationsgerichts vom 19. Februar 2020 nicht mehr reiten zu dürfen.
Dennoch ist die grundsätzliche Ablehnung des Reitens durch den Vater angesichts
der damit verbundenen Risiken objektiv nachvollziehbar und jedenfalls kein
Grund, der Mutter die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen. Es ging dem Vater offensichtlich
einzig darum, die Tochter vor Unfällen und gravierenden Verletzungen zu
schützen. Weiter ergibt sich aus der elektronischen Kommunikation, dass er
seine Bedenken gegenüber dem Reiten im Oktober 2019 sachlich mitgeteilt und der
Mutter vorgeschlagen hat, gemeinsam mit der Tochter eine ungefährliche,
geeignete sportliche Aktivität auszusuchen (act. 18 des Appellationsgerichts S. 205 ff.).
Er opponierte offenbar dann vehement gegen das Reiten, nachdem ihm die Tochter
erzählt hatte, eine Kursteilnehmerin sei vom Pferd gefallen (vgl. act. 18
des Appellationsgerichts S. 267 ff.).
3.4.5
Die Mutter macht unter Hinweis auf einen
Vorfall vom 21. November 2019, wo der Vater vergessen habe, die neuen Kleider
der Tochter einzupacken, und diese erst beim nächsten Besuch am 27. November
2019.
habe mitgeben wollen respektive die Mutter gebeten habe, diese bei ihm
abzuholen (vgl. E-Mails der Mutter und des Vaters vom 21. November 2019 [act.
3/12 des Appellationsgerichts]), geltend, der Vater könne sein Verhalten nicht
an den Bedürfnissen der Tochter orientieren, weil es ihm egal sei, wenn diese
ihre Lieblingskleider nicht anziehen könne (Berufung S. 11). Der Entscheid
des Vaters, einzig für die umgehende Ablieferung der Lieblingskleider nicht erneut
den Weg von [...] nach [...] und
zurück unter die Räder zu nehmen, ist zwar aus seiner Perspektive nachvollziehbar,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass er seit Jahren die Tochter jeweils holt
und bringt, mit ganz vereinzelten Ausnahmen. Für die Tochter war es aber
zweifellos unangenehm, wenn sie ihre Sachen nicht vollständig bei sich hatte.
Insgesamt kann jedoch auch aus diesem Vorfall offensichtlich nicht abgeleitet
werden, der Vater könne sein Verhalten nicht an den Bedürfnissen der Tochter orientieren.
3.4.6
Zusammenfassend ist insoweit festzuhalten,
dass beide Elternteile in der Lage sind, die elterliche Sorge für die Tochter
pflichtgemäss auszuüben.
3.5
Ernstliches Kümmern um die Tochter
Die
Behauptung der Mutter, der Vater kümmere sich nicht ernstlich um die Tochter
(Berufung S. 11), ist nicht begründet und aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar.
3.6
Keine gröbliche
Verletzung der Pflichten der Eltern gegenüber der Tochter
Die
Mutter macht geltend, der Vater verletze seine Pflichten gegenüber der Tochter
gröblich, indem er die Zahlung der ihr zustehenden Unterhaltsbeiträge
verweigere (Berufung S. 11). Dem Debitoren-Kontoauszug des kantonalen
Sozialamts Basel-Landschaft vom 26. November 2019 für die Zeit vom 1. Februar
bis 1. Dezember 2019 (act. 3/4 des Appellationsgerichts) ist zu entnehmen,
dass die Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden und dass der Vater die
Unterhaltsbeiträge regelmässig nicht bis zum letzten Tag des Vormonats und
teilweise auch nicht bis zum letzten Tag des laufenden Monats bezahlt hat,
obwohl die Unterhaltsbeiträge gemäss der Vereinbarung vom 27. Februar 2019
vorauszahlbar sind (vgl. dazu angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XXVI).
Von einer Verweigerung der Zahlung der Unterhaltsbeiträge kann hier indes nicht
die Rede sein. Der Saldo war am 12. und 15. April sowie 8. Mai 2019 ganz
ausgeglichen und am 22. August 2019 fast ausgeglichen (minus CHF 150.-).
Per 1. Dezember 2019 hat der Saldo minus CHF 9‘350.– betragen, was in etwa
den Unterhaltsbeiträgen für drei Monate entspricht. Am 6. Februar 2020 stellte das
kantonale Sozialamt ein Betreibungsbegehren für die Unterhaltsbeiträge im
Gesamtbetrag von CHF 12‘450.– (Juli 2019 CHF 150.– Restforderung, September
2019.
CHF 50.– Restforderung, sowie monatlich je CHF 2‘850.– zuzüglich
Kinderzulagen CHF 200.– von Oktober 2019 bis Februar 2020). Gemäss Angaben der
Mutter an der Berufungsverhandlung ist dieser Ausstand nicht beglichen. Der
Vater hat erklärt, er sei bemüht, die Forderung zu begleichen, befinde sich
aber finanziell in einer ausserordentlich schwierigen Situation, auch wegen des
Coronavirus, und müsse sich vor Zivilgericht noch wegen der Neuregelung des
Unterhalts vernehmen lassen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, 9).
Damit ist belegt und unbestritten, dass der Vater seine Unterhaltspflicht verletzt
hat. Es kann aber diesbezüglich nicht von einer gröblichen
Pflichtverletzung gesprochen werden. Im Übrigen wäre selbst eine gröbliche
Verletzung der Unterhaltspflicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per
se ein Grund für die alleinige elterliche Sorge (vgl. oben E. 3.3.2). Einer Säumnis und Pflichtverletzung bei
der Leistung von Unterhaltsbeiträgen lässt sich nicht angemessen mit einer
Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den anderen Elternteil begegnen. Im
Gegenteil dürfte sich die Zahlungsmoral und –fähigkeit einer
unterhaltspflichtigen Person durch den Verlust der elterlichen Sorgen gerade
nicht verbessern lassen, sondern eher verschlechtern. Der Umstand, dass der
Vater seine Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter nicht immer korrekt erfüllt
hat, ist nach dem Gesagten kein Grund für die Alleinzuteilung der elterlichen
Sorge an die Mutter.
3.7
Kein schwerwiegender
Dauerkonflikt und keine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern
3.7.1
Bereits im
Verfahren vor der KESB des Kantons Basel-Stadt machte die Mutter mit
Stellungnahme vom 23. Mai 2016 geltend, die Eltern seien zurzeit zu einer
tragfähigen Kommunikation nicht in der Lage und könnten sich in den
grundlegendsten Dingen nicht einigen. Die gemeinsame elterliche Sorge würde
deshalb dazu beitragen, dass sie sich über weitere Angelegenheiten streiten
könnten, was dem Kindeswohl abträglich sei (act. 74/2 des Zivilgerichts Ziff.
4). Die KESB des Kantons Basel-Stadt erwog in der
Begründung ihres Entscheids vom 9. Juni 2016, mit dem sie, auf
entsprechenden Antrag des Vaters, den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge
für die Tochter übertrug, die Eltern befänden sich in einem erheblichen
Trennungskonflikt und seien sich nicht nur über die gemeinsame elterliche Sorge
uneins, sondern auch über die Betreuungsanteile und den Unterhalt. Dies sei bei
einer Trennung keine Seltenheit. Von Streitigkeiten in einer Trennungssituation
könne jedoch nicht auf einen langandauernden Elternkonflikt oder qualifizierte
Kommunikationsunfähigkeit geschlossen werden. Vielmehr sei aus den Akten
ersichtlich, dass die Eltern nach wie vor schriftlich miteinander
kommunizierten (act. 74/4 des Zivilgerichts E. I.4). Ein
schwerwiegender Elternkonflikt oder anhaltende Kommunikationsunfähigkeit
könnten vorliegend somit allenfalls wesentliche Änderungen der Verhältnisse
darstellen, wenn sie sich entgegen den Erwartungen der KESB als dauerhaft
erwiesen hätten. Dies ist hier aber nicht der Fall. Aus den Akten ergibt sich
zwar, dass die Eltern sich seit längerem und weiterhin in einem erheblichen
Konflikt befinden, der die Tochter auch belastet, und dass die Kommunikations-
und Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern beeinträchtigt ist. Das
Zivilgericht hat denn auch richtig festgestellt, dass zwischen den Eltern seit
ihrer Trennung um den Jahreswechsel 2015/2016 ein ausgeprägter Konflikt
bestehe, der ihre Kommunikation und gegenseitige Information ernsthaft
beeinträchtige (angefochtener Entscheid E. 4b). Es liegt jedoch weder ein
schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt noch eine anhaltende
Kommunikationsunfähigkeit vor.
3.7.2
Gemäss dem Gutachten vom 27. August
2018.
schien die Tochter in den elterlichen Konflikt, der massive Vorwürfe
gegenüber dem jeweils anderen Elternteil beinhaltet habe, in der Weise
involviert gewesen zu sein, dass sie zumindest ein Bewusstsein für die
unterschiedlichen Positionen der Eltern zu haben schien. Dies habe sich im
Rahmen der Begutachtung daran gezeigt, dass sie ihr ansonsten ungezwungenes
Verhalten abzulegen schien, als sie auf die familiäre Situation angesprochen
worden ist. Insgesamt hätten sich bereits Anzeichen eines Loyalitätskonflikts
gezeigt. Ausserdem habe die Fähigkeit zur Kooperation zwecks konstruktiver
Lösung der elterlichen Konflikte bei beiden Elternteilen deutlich eingeschränkt
erschienen und sei eine direkte Kommunikation über zentrale Aspekte der
Lebensgestaltung der Tochter nicht erfolgt (Gutachten S. 31 f.). Während der
Begutachtung seien tiefgehende Differenzen hinsichtlich grundsätzlicher
Entscheide für die Tochter (z.B. Entwicklungsstand der Tochter, weitere
Schulung der Tochter, Notwendigkeit einer Drittbetreuung) zwischen den Eltern deutlich
geworden und beide Elternteile hätten hinsichtlich der Fähigkeit, die Perspektive
der Tochter einzunehmen, bisweilen eingeschränkt erschienen (Gutachten S. 33).
Der Vater habe eine Privatschule gewollt, in der die Tochter tagsüber betreut
werde, die Mutter habe eine öffentliche Schule und keine Drittbetreuung gewollt
(vgl. Gutachten S. 14, 21 und 29). Gemäss den Gutachterinnen erschien es im
Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorstellbar, dass es den Eltern in nützlicher
Frist gelingen könnte, wichtige Absprachen bezüglich der Tochter zu treffen,
woraus dieser Nachteile erwachsen könnten (Gutachten S. 35).
Auch
gemäss den Feststellungen der bisherigen Kindesvertreterin bestand zwischen den
Eltern ein grosser Konflikt, den die Tochter mitbekommen hat und der sie
belastet und gestört hat. Ansonsten gehe es ihr aber gut. Das Besuchs- und
Ferienrecht klappe gut. Die Tochter sei ein „fröhliches und aufgestelltes
Mädchen“. Sie sei belastet, habe aber keinen „psychischen Schaden“. Auch ging
die frühere Kindesvertreterin offensichtlich davon aus, dass die Eltern die für
die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut erforderliche Kommunikationsfähigkeit
und Bereitschaft aufbringen könnten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18.
September 2019 S. 4, 9). Sie wies insbesondere darauf hin, dass die gegenseitige
Information z.B. bezüglich der Schule funktioniere (Verhandlungsprotokoll vom
18.
September 2019 S. 3 f., 7).
Gemäss
den telefonischen Angaben von Dr. med. E____ vom 16. September 2019 gegenüber
dem Verfahrensleiter der Vorinstanz belastete der Elternkonflikt die Tochter
stark. Die Tochter habe nicht über den Konflikt sprechen wollen, was Ausdruck
eines Loyalitätskonflikts sei. Der Tochter gehe es aus psychologischer Sicht
trotz des Elternkonflikts aber erstaunlich gut (Verfahrensprotokoll des
Zivilgerichts S. 49; vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 2;
angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XXXIII).
Gemäss
den Angaben der Beiständin sind die Fronten zwischen den Eltern sehr verhärtet
und sind viele Konfliktpunkte noch nicht verarbeitet und hätten bisher in den
nach jeweils kurzer Zeit abgebrochenen Mediationen nicht geklärt werden können
(vgl. act. 10 des Appellationsgerichts S. 1 f.; act. 34/2 des
Appellationsgerichts S. 2; Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 ff.). Die
ersten drei Gespräche habe sie mit den Eltern gemeinsam abgehalten, ab Mai 2019
habe sie mit den Eltern nur noch Einzelgespräche führen können. Die Gründe
dafür hätten darin bestanden, dass die gemeinsamen Gespräche aufgrund des
Verhaltens beider Elternteile eskaliert seien und dass sich die Mutter
geweigert habe, an gemeinsamen Gesprächen mit dem Vater und der Beiständin
teilzunehmen, was sie (die Beiständin) angesichts der Dynamik der gemeinsamen
Gespräche nachvollziehen könne. Die Konflikte mit dem Vater, der in Gesprächen
ausfällig, hochemotional, aggressiv und sehr unangenehm auftreten könne, würden
ihr (der Beiständin) zusetzen. Andererseits hätte die Mutter manchmal auf stur
geschalten, d.h. sie sei auf dienliche und mögliche Kompromisse nicht
eingegangen, mit dem Hinweis, der Vater mache dies jeweils auch so (vgl.
Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Unterdessen beantragte die Beiständin,
aus ihrem Mandat entlassen zu werden (vgl. dazu auch act. 34/2 des Appellationsgerichts,
S. 16). Die Gründe dafür bestehen gemäss ihren Angaben darin, dass sie zum einen
das Mandat nur sinnvoll weiterführen könne, wenn beide Elternteile bereit
seien, mit ihr zusammen zu arbeiten, was der Vater dezidiert nicht mehr wolle,
und dass sie sich zum andern derartigen Eskalationen nicht weiter aussetzen
wolle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Aus den von der Beiständin
geschilderten Umständen kann nicht geschlossen werden, dass die Eltern auch
nach einem rechtskräftigen Gerichtsentscheid nicht mit der bisherigen Beiständin
oder einer neuen Beistandsperson kooperieren würden. Mit
E-Mail vom 21. Oktober 2019 (act. 10/1 des Appellationsgerichts; act. 18
des Appellationsgerichts S. 20 f.) lud die Beiständin beide Elternteile zu
einem gemeinsamen Gespräch am 11. November 2019 ein. Mit E-Mail vom
gleichen Tag (act. 10/1 des Appellationsgerichts; act. 18 des
Appellationsgerichts S. 20) erklärte die Mutter sinngemäss, dass sie mit
dem Entscheid über das weitere Vorgehen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Gerichtsentscheids warten wolle. Zumindest ein Grund für
die in letzter Zeit ungenügende Kooperation der Mutter mit der Beiständin bestand
somit gemäss den eigenen Angaben der Mutter im Fehlen eines rechtskräftigen
Entscheids. Die Ablehnung der Beiständin durch den Vater dürfte zumindest
teilweise auch auf seine Enttäuschung darüber zurückzuführen sein, dass der
Entscheid des Zivilgerichts aufgrund der Berufung der Mutter noch nicht hat
umgesetzt werden können. Dementsprechend geht auch die Beiständin davon aus,
dass ein definitiver Gerichtsentscheid zu einer Beruhigung führen wird,
wenngleich sie befürchtet, dass es immer wieder zu Konflikten zwischen den
Eltern kommen werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Ein Wechsel der
Beistandsperson würde nicht bedeuten, dass die Besuchsrechts- und
Erziehungsbeistandschaft als solche gescheitert wäre.
In
ihrer Eingabe vom 17. April 2020 beantragt die Mutter den Beizug der Akten der
KESB-[...] mit der Begründung, daraus werde deutlich, dass
auch ein Wechsel der Mandatsperson nichts bringen würde, weil eine Kooperation
mit dem Vater schlicht nicht möglich sei (act. 33 des Appellationsgerichts S.
9). In den Akten des vorliegenden Verfahrens befinden sich insbesondere eine
umfangreichte E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beiständin und den Eltern, eine
Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 und ein Bericht der Beiständin vom
25.
Februar 2020. Zudem wurden die Beiständin sowie die Eltern in der
Verhandlung des Appellationsgerichts befragt. Gestützt auf diese und weitere in
den Akten befindliche Beweismittel ist das Gericht überzeugt, dass eine
Kooperation des Vaters und der Mutter mit der bisherigen Beiständin oder einer
neuen Mandatsperson nach einem rechtskräftigen Gerichtsentscheid möglich sein
wird. An dieser Überzeugung vermöchten zusätzliche Angaben in den Akten der
KESB [...] nichts zu ändern. Der Beweisantrag ist deshalb
in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Ausserdem hätte die Mutter ja
allfällige ihr relevant scheinende Aktenstücke der KESB im Berufungsverfahren
einreichen können.
Die
neue Kindesvertreterin legte an der Berufungsverhandlung dar, dass die Tochter
gerne Zeit mit ihrer Mutter und ihrem Vater verbringe und sich der Spannungen
zwischen ihren Eltern bewusst und darauf bedacht sei, nichts zu sagen, dass sie
ins Spannungsfeld der Eltern bringen könnte. Sie führte weiter – allerdings
bezüglich der alternierenden Obhut – aus, dass die aus Kindersicht
notwendige Kooperation und Übereinstimmung zwischen den Eltern für die
alternierende Obhut respektive das wöchentliche Wechselmodell vorliegend nicht
im Ansatz vorhanden seien (vgl. Plädoyer S. 4, 5). Sie hielt aber fest,
dass vorliegend „sicher kein Fall für den Entzug der elterlichen Sorge“ gegeben
sei, wie dies die Mutter beantrage (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 26).
Bei
der gerichtlichen Anhörung der Tochter ist auch klargeworden, dass das offene
und zugängliche Mädchen durch den elterlichen Konflikt belastet wird und diesem
möglichst ausweichen will (vgl. Aktennotiz Kindesanhörung).
Es
ist somit davon auszugehen, dass die Eltern sich seit Jahren in einem Konflikt
befinden, dass ihre Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit beeinträchtigt
ist und dass die gemeinsame Tochter dadurch belastet wird, wobei es ihr nach
Auffassung verschiedener Fachpersonen – namentlich Dr. med. E____ und die
Kindesvertreterinnen - trotz dieser Belastung gut gehe.
3.7.3
Es ist aber auch festzustellen,
dass es den Eltern jedenfalls teilweise gelungen ist, sich – trotz ursprünglich
unterschiedlicher Vorstellungen – in Bezug auf wichtige Belange der Tochter zu
einigen. So sind sie der Empfehlung der Kindergartenlehrpersonen zur
Einschulung der Tochter in der Einführungsklasse der öffentlichen Schule in [...]
gefolgt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, 10) und fanden sie bei der vorsorglichen
Regelung des persönlichen Verkehrs und des Unterhalts in der Vergangenheit durchaus
einvernehmliche Lösungen. Anlässlich der Vergleichsverhandlung des
Zivilgerichtspräsidenten vom 25. September 2018 vereinbarten die Eltern und die
Tochter, vertreten durch die bisherige Kindesvertreterin, unter anderem, dass
die Tochter ab den Herbstferien 2018 den Kindergarten an ihrem Wohnsitz in [...]
besucht, dass das bisherige Besuchs- und Ferienrecht des Vaters mit Wirkung ab
dem 1. Oktober 2018 ausgeweitet wird und dass die Eltern mittelfristig eine
Lösung anstreben, wonach die Tochter etwa zu gleichen Teilen von beiden
Elternteilen betreut wird. Für die Umsetzung des vereinbarten Besuchsrechts war
zwar die Einsetzung einer Besuchsrechtsbeiständin erforderlich. Mit ihrer
Unterstützung konnten aber nicht nur das Ferien-, sondern nach anfänglichen
Schwierigkeiten auch das Besuchsrecht vollumfänglich umgesetzt werden (vgl.
dazu eingehend unten E. 4.6.3). Anlässlich der Vergleichsverhandlung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 27. Februar 2019 vereinbarten die Eltern und die Tochter, vertreten durch
die bisherige Kindesvertreterin, dass der Vater der Mutter an den Unterhalt der
Tochter in teilweiser Abänderung bzw. Anpassung des Entscheids des
Appellationsgerichts vom 13. April 2017 (ZB.2016.44) mit Wirkung ab März 2019
vorsorglich einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘850.–
zuzüglich CHF 200.– Kinderzulagen bezahlt (Ziff. 1), und regelten unter
Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 25. September 2018 einvernehmlich, welche
Ferienwochen die Tochter im Jahr 2019 beim Vater verbringt (Ziff. 3) (vgl. dazu
Verfahrensprotokoll Zivilgericht S. 18 ff. und 36 ff.). Damit erwiesen sich
die Eltern in der Vergangenheit durchaus als fähig und gewillt, sich über
wichtige Kinderbelange, etwa den persönlichen Verkehr und andere wesentliche
Fragen (Kindergarten und Schule), zu einigen, wenn sie dafür auch der
Unterstützung engagierter Drittpersonen, wie namentlich der Beiständin und des
Zivilgerichtspräsidenten, bedurften. Für das Jahr 2020 konnten sich die Eltern
mit Unterstützung der Beiständin nur, aber immerhin, auf 30 von 42 Ferientagen
einigen, welche die Tochter gemäss der vorsorglichen Regelung vom 25. September
2018.
zusammen mit dem Vater verbringt (vgl. E-Mail des Vaters vom 13. November
2019.
[act. 3/13 des Appellationsgerichts]; E-Mail der Mutter vom 27. November
2019.
[act. 3/13 des Appellationsgerichts]; E-Mail der Beiständin vom 27.
November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; Eingabe der Beiständin vom
3.
Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 3). Das Ferienrecht des
Vaters in den Fasnachts- und Sommerferien 2020 musste der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident mangels einer Einigung für die Fasnachtsferien
und mangels einer vollständigen Einigung für die Sommerferien mit vorsorglichen
Massnahmen regeln (vgl. Verfügung vom 22. Januar 2020; Entscheid vom 19.
Februar 2020). Betreffend die zukünftige Regelung des persönlichen Verkehrs
herrscht zwischen den Eltern aktuell Uneinigkeit. Darüber ist im vorliegenden
Verfahren zu entscheiden.
Im
Übrigen zeigen die vom Vater eingereichten Ausdrucke der elektronischen
Kommunikation zwischen den Eltern per SMS und iMessage aus der Zeit von Anfang
Mai bis Anfang Dezember 2019, dass die Eltern noch 2019 regelmässig Informationen
betreffend die Schule und auch über Hausaufgaben ausgetauscht haben (vgl.
(act. 18 des Appellationsgerichts, S. 172, 174, 176, 184 f., 188-190, 212,
219, 221-223, 234 f., 247 f. und 291 f.) – obwohl in dieser Zeit gemeinsame
Gespräche bei der Beiständin nicht möglich gewesen sind (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung
S. 15). Die Ausdrucke beweisen zudem, dass die Eltern betreffend die Tochter
intensiv kommuniziert haben. Der Tonfall der Kommunikation ist zu einem
Grossteil sachlich und teilweise sogar freundlich und humorvoll (vgl. statt
vieler act. 18 des Appellationsgerichts S. 187 f., 245 f. und 304 f.).
Gelegentlich äusserten sich allerdings beide Elternteile etwas enerviert und
abwertend über den anderen Elternteil. Die Eltern tauschten auch regelmässig
Fotos der Tochter aus und kommentierten diese teilweise bewundernd oder lobend
(act. 18 des Appellationsgerichts S. 114-117, 120-124, 130-160, 162, 188,
200-202, 212-216, 220 f., 224, 238, 251 f., 264 f., 272-274, 281-284, 293-295
und 305). Wie bereits erwähnt tauschten sie regelmässig Informationen
betreffend die Schule aus (vgl. act. 18 des Appellationsgerichts S. 172, 174, 185,
188.
ff., 212, 219, 221-223, 234 f., 247 f., 291 f.). Sie tauschten sich
auch über gesundheitliche Probleme der Tochter und deren Behandlung (act. 18
des Appellationsgerichts S. 168, 190-195, 260-264 [Kieferorthopädie] und
295-298), Impfungen der Tochter (act. 18 des Appellationsgerichts S. 181-184
und 236 f.), die Ernährung der Tochter (z.B. act. 18 des Appellationsgerichts
S. 128 f.) sowie alltägliche und organisatorische Dinge wie den Kauf von
Schultüten (act. 18 des Appellationsgerichts S. 165 f.), den Kauf von Schuhen
(act. 18 des Appellationsgerichts S. 118 und 253-260) und den Zeitpunkt, in dem
der Vater die Tochter abholt (act. 18 des Appellationsgerichts S. 118 f.), aus.
Die Eltern einigten sich ohne weitere Diskussionen darauf, dass die Tochter am
Tag nach einem heftigen Sturz den Kindergarten nicht besucht (act. 18 des
Appellationsgerichts S. 127 f.), und kamen nach einer Unterhaltung auch
überein, dass der Vater Kleider für die Tochter bei der Mutter abholt (act. 18
des Appellationsgerichts S. 223-229 und 231 f.). Die Eltern hatten zwar
Differenzen betreffend Besuchstage (act. 18 des Appellationsgerichts S. 163-165)
und betreffend die Frage, ob Kleider vom Vater geholt oder von der Mutter
gebracht werden sollen (act. 18 des Appellationsgerichts S. 279 f.),
trugen diese aber durchaus sachlich aus. Betreffend die Frage, ob die Tochter
reiten soll, wurden sie sich zwar nicht einig, legten sie einander aber
zunächst noch sachlich die Gründe für ihre jeweilige Auffassung dar (vgl. act.
18.
des Appellationsgerichts S. 204-210 und 267-272). Der Vater kritisierte,
dass die Mutter der Tochter Biorindssalami als Pausenverpflegung mitgegeben hatte,
weil verarbeitete Fleischprodukte krebserregend seien (vgl. act. 18 des
Appellationsgerichts S. 274-278). Diesbezüglich scheint der Vater ausgesprochen
vorsichtig und tritt der Mutter gegenüber belehrend auf, was diese
verständlicherweise belastet (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).
Insgesamt ist festzustellen, dass die Eltern noch bis circa November 2019 via
elektronische Medien angemessen und sachlich über wichtige Belange der Tochter
kommuniziert und auch kooperiert haben. Aus den Chats zeigt sich auch, dass sie
durchaus Anerkennung und Freude über den Umgang des jeweils anderen Elternteils
mit der Tochter äussern können, was bei beiden eine gewisse Bindungstoleranz
belegt (vgl. etwa act. 18 des Appellationsgerichts S. 121 und 144).
3.7.4
Seit circa Dezember 2019 – d.h. in
etwa seit Beginn des Berufungsverfahrens – stellt sich die Situation allerdings
anders dar. So kam es am 25. Dezember 2019 bei der Übergabe der Tochter zu
einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Eltern, weil der Vater, gemäss
seiner Angabe im Irrtum über die korrekte Rückgabezeit, die Tochter nicht
rechtzeitig zurück zur Mutter brachte. Als die Mutter die Tochter mit ihrem
Lebenspartner in [...] abholen wollte, eskalierte die Situation gemäss insoweit
übereinstimmender Angaben. Die Eltern bezichtigen sich gegenseitig respektive
den Partner der Mutter der Beschimpfungen etc. und gar der Drohungen. Laut
Angaben des Vaters habe C____ bei diesem Vorfall geweint (vgl. zum
ganzen Vorfall act. 15 des Appellationgerichts S. 2, act. 16/2 des
Appellationsgerichts, act. 17 des Appellationsgerichts S. 8 f.). Beide Eltern behielten sich auch vor, Strafanzeigen zu erstatten, sahen
indes beide davon ab (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, 7). In der
Folge schaltete der Vater dann offenbar noch die Polizei ein, weil die Mutter
während insgesamt gut zehn Stunden nicht auf seine Bitte reagiert habe, ihm
mitzuteilen, wann er die Tochter anrufen könne. Immerhin hat es sich hier
insoweit um eine Ausnahmesituation gehandelt, als die Mutter die Tochter am 25.
Dezember 2019 offenbar zum ersten Mal in vier Jahren beim Vater abgeholt hat
(vgl. act. 16/2 des Appellationsgerichts). In der E-Mail Korrespondenz zwischen
den Eltern vom 25., 27. und 28. Dezember 2019 (act. 16/2 des
Appellationsgerichts) ist der Ton der Mutter und des Vaters gehässig.
Zu
weiteren Eskalationen – offenbar jeweils in Anwesenheit der Tochter – kam es am
21.
und 29. Februar 2020 anlässlich der Wechsel der Tochter von der Mutter zum
Vater und zurück (Besuchswochenende, Fasnachtsferien, vgl. dazu act. 27 ff. des
Appellationsgerichts; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.,
7.
f.). Diese Ereignisse haben folgenden Hintergrund: Mit Verfügung vom
22.
Januar 2020 hatte der Verfahrensleiter als vorsorgliche Massnahme angeordnet,
dass die Tochter die Fasnachtsferien von Sonntag 23. Februar 2020 bis und mit
Sonntag 29. Februar 2020 mit dem Vater verbringe. Gemäss der allgemeinen
vorsorglichen Regelung des persönlichen Verkehrs vom 25. September 2018 wäre
die Tochter allerdings bereits von Freitag 21. Februar 2020, 12:00 Uhr, direkt
nach der Schule, bis Montag früh vom Vater betreut worden. Nach Auffassung des
Vaters fand die allgemeine Besuchsregelung bisher auch auf Wochenenden, an
denen Ferien begonnen haben, Anwendung (Eingabe vom 2. März 2020 [act. 27 des
Appellationsgerichts] S. 1), während die Mutter den Standpunkt vertritt, die
allgemeine Besuchsregelung sei bisher auf Wochenenden, an denen Ferien begonnen
haben, nicht angewendet worden (vgl. Eingabe vom 17. April 2020 [act. 33 des
Appellationsgerichts] S. 7 und 10). Trotz regen E-Mail-Austauschs unter den
Eltern, unter Einbezug des Stellvertreters der Beiständin, wurden sich die
Eltern nicht einig, was nun gelte. Die Tochter war an jenem Tag nicht in der
Schule respektive beim Schulumzug erschienen – welchen der Vater besuchen
wollte –, weil sie krank respektive wegen des vorsorglich ausgesprochenen
Reitverbots traurig gewesen sei. Der Vater stand, als er die Tochter dann um
12:00 Uhr zu Hause abholen wollte, jedenfalls vor verschlossener Türe und
schaltete den Gemeindepolizisten ein. Dieser wiederum kontaktierte den
Stellvertreter der Beiständin, der sich seinerseits an den Verfahrensleiter des
Berufungsgerichts wandte. Dieser erläuterte schliesslich seine Verfügung vom
22.
Januar 2020 umgehend dahingehend, dass die Tochter nicht nur die
Fasnachtsferien vom Sonntag 23. bis und mit 29. Februar 2020, sondern auch das
Wochenende vom Freitag, 21. Februar 2020, 12:00 Uhr, an mit dem Vater
verbringe. Diese Verfügung wurde dem Stellvertreter der Beiständin am 21.
Februar 2020 um 16:46 Uhr per Mail zugestellt und die Tochter trat schliesslich
um 17:15 Uhr vor die Türe der Wohnung der Mutter, um mit dem Vater mitzukommen.
Bei der Rückkehr der Tochter zur Mutter nach den Ferien kam es zum nächsten
Konflikt, weil sich die Eltern nicht einig waren, um welche Uhrzeit der Vater
die Tochter zur Mutter zurückbringen müsse. Der Grund für diese Uneinigkeit
bestand darin, dass der Stellvertreter der Beiständin in einer E-Mail vom
21.
Februar 2020 (act. 28 des Appellationsgerichts) erklärte, die Tochter
komme am 29. Februar 2020 bereits um 15:00 Uhr wieder zur Mutter zurück. Der
Vater brachte die Tochter schliesslich erst um 18:00 Uhr zur Mutter (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 7). In Zukunft sind entsprechende Vorfälle nicht mehr
zu befürchten, weil das Verhältnis zwischen dem Besuchs- und dem Ferienrecht
unmissverständlich geregelt wird (vgl. unten E. 5.3.3).
Es
ist weiter grundsätzlich unbestritten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung
S. 7), dass der Vater die Tochter einige Male, insbesondere am 19. März
2020, 2. April 2020 und 4. April 2020 nicht um 08:00 Uhr, sondern erst nach
09:00 zur Mutter gebracht habe. Eigentlich hätte er die Tochter um 08:00 Uhr in
die Schule bringen sollen. Wegen der Coronavirus-Pandemie fand seit dem 16.
März 2020 allerdings kein Präsenzunterricht in der Schule statt (vgl. Art. 5
Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des
Coronavirus [COVID-19] [COVID-19-Verordnung 2]) und vom 4. bis 19. April 2020
waren Schulferien. Es ist davon auszugehen, dass der Vater die Tochter in
dieser Zeit um 08:00 Uhr zur Mutter hätte zurückbringen sollen. Er rechtfertigt
die Verspätungen zum einen damit, dass er die am 21. Februar 2020 vorenthaltene
Besuchszeit nachhole, und zum anderen damit, dass die Tochter übermüdet zu ihm
gekommen sei und er sie habe ausschlafen lassen wollen (vgl. act. 33, 34, 35
des Appellationsgerichts; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Aus dem
Umstand, dass der Vater, notabene in einer ausserordentlichen Lage, die
Besuchszeiten einige wenige Male überschritten hat, kann jedenfalls nicht
geschlossen werden, die Ausübung des persönlichen Verkehrs habe grundsätzlich
nicht funktioniert oder werde in Zukunft nicht funktionieren.
Es
ist letzlich nicht relevant und entsprechend hier nicht abschliessend zu
klären, wer jeweils welchen Anteil respektive welche „Schuld“ an diesen
Konflikten getragen hat. Diese Auseinandersetzungen unterlegen indessen die
Einschätzung der Beiständin, wonach beide Elternteile Verantwortung für
Eskalationen tragen und wonach häufig eher unbedeutende Details zu Konflikten
führen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 15, 16). Beide Elternteile
scheinen ausserdem zu vergessen, dass ihre Tochter diese dem jeweiligen Anlass
unangemessenen Konflikte miterleben muss und dadurch belastet wird. Zudem
bestätigen die vorstehend erwähnten Vorfälle die Einschätzung von Dr. E____,
wonach insbesondere die Wechsel und Übergaben für die Tochter belastend sind
(vgl. Verfahrensprotokoll Zivilgericht S. 50). Daraus lässt sich schliessen,
dass es gilt, zum Wohle der Tochter die Anzahl der Wechsel möglichst gering zu
halten und direkte Wechsel zwischen den Eltern möglichst zu verhindern.
3.7.5
Zusammenfassend besteht im
vorliegenden Fall zwar ein erheblicher Elternkonflikt betreffend die
Betreuungsregelung und gewisse andere Kinderbelange, der die Tochter belastet.
Es liegt aber weder ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt noch eine
anhaltende Kommunikationsunfähigkeit vor. Der Konflikt und die Einschränkungen
bei Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern können nicht als dermassen
schwerwiegend qualifiziert werden, dass sie die Alleinzuteilung der elterlichen
Sorge an einen Elternteil erheischen respektive rechtfertigen könnten. Notabene
wendet sich denn auch die aktuelle Kindesvertreterin gegen die von der Mutter
beantragte Alleinzuteilung der elterlichen Sorge (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 26). In einem gewissen Umfang waren – und sind –
die Eltern, teilweise mit der Hilfe von Drittpersonen und zumindest auf
elektronischem Weg auch allein, durchaus in der Lage, in relevanten Kinderbelangen
miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Insbesondere fanden sie in
einigen grundsätzlichen Kinderbelangen wie der Schulung der Tochter sowie der vorsorglichen
Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Tochter und Vater und des
Unterhalts einvernehmliche Lösungen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist mit
der bisherigen Kindesvertreterin (Eingabe vom 27. Juni 2019 [act. 62 des
Zivilgerichts] S. 4) immer noch davon auszugehen, dass die Eltern nach der
rechtskräftigen gerichtlichen Regelung von Obhut und Betreuung zur für die
Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlichen Kommunikation und
Kooperation durchaus fähig und bereit sein werden. Dies kann und muss von ihnen
im Interesse ihrer gemeinsamen Tochter verlangt und erwartet werden. Für die
Lösung des Problems, das daraus entsteht, dass sich die Eltern beim gemeinsam
zu fällenden Entscheid betreffend den Kinderarzt der Tochter nicht einigen können,
genügt eine Kindesschutzmassnahme in der Form einer Weisung (vgl. unten E.
8.4). Entgegen der Darstellung der Mutter (Berufung S. 10) ist nicht zu
befürchten, dass sie in allen Belangen, die einen gemeinsamen Entscheid
erfordern, die KESB oder das Gericht anrufen muss.
Vor
allem aber wäre die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil nicht
geeignet, die Belastung der Tochter zu reduzieren. Selbst wenn der
Mutter entsprechend ihrem Antrag die alleinige elterliche Sorge für die Tochter
übertragen würde, müsste zur Wahrung des Wohls der Tochter dieser und dem Vater
ein umfangreiches Recht auf persönlichen Verkehr eingeräumt werden (vgl, dazu
unten E. 5). Folglich könnten sich die Eltern weiterhin über
unterschiedliche Vorstellungen über die richtige Betreuung der Tochter streiten
und könnte es insbesondere im Zusammenhang mit den Wechseln der Tochter von
einem Elternteil zum anderen weiterhin zu Konflikten kommen, die die Tochter
stark belasten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie eine Alleinzuteilung der
elterlichen Sorge an die Mutter die Situation für die Tochter wesentlich
verbessern könnte. Dementsprechend wird auch in der Literatur festgestellt,
dass sich das elterliche Konfliktniveau durch die Alleinzuteilung der
elterlichen Sorge häufig nicht wesentlich entschärfen lassen werde (vgl. Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 298
ZGB N 20). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigte aber selbst
eine erhebliche und
chronische Kommunikations- oder Kooperationsunfähigkeit der Eltern die
Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nur dann, wenn dadurch die Belastung für
das Kind verringert werden kann (BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5 f., 141 III 472
E. 4.6; BGer 5A_106/2019 vom 16. März 2020 E. E. 5.4).
3.8
Keine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge
Aus
den vorstehenden Gründen sind die Voraussetzungen für eine Alleinzuteilung der
elterlichen Sorge nicht erfüllt und ist der Entscheid der KESB Basel-Stadt vom
9.
Juni 2016, mit dem den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für die
Tochter übertragen worden ist, nicht abzuändern. Erst recht sind die
Voraussetzungen eines Entzugs der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme
(vgl. dazu oben E. 3.3.2) nicht erfüllt.
4.
Regelung der Obhut
4.1
Inhalt und Voraussetzungen der alternierenden Obhut
4.1.1
Im angefochtenen Entscheid wird die
Tochter unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt. Die Mutter
beantragt, die alleinige Obhut sei ihr zuzuteilen. Der Vater beantragt
ebenfalls die alleinige Obhut für sich, eventualiter die Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf die alternierende Obhut, was er im
Übrigen grundsätzlich für die beste Lösung erachtet (vgl. Plädoyer
Berufungsverhandlung S. 24).
4.1.2
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge
ist gemäss Art. 298b Abs. 3ter ZGB im Sinn des Kindeswohls die
Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das
Kind dies verlangt. Da das Gericht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
vor Inkrafttreten dieser Bestimmung die alternierende Obhut von Amtes wegen und
daher auch ohne entsprechenden Antrag zu prüfen gehabt hat und Art. 298b
Abs. 3ter ZGB die Förderung und nicht die Einschränkung der
alternierenden Obhut bezweckt, ist die Möglichkeit der alternierenden Obhut
über den Gesetzeswortlaut hinaus stets und damit auch bei Fehlen eines
entsprechenden Antrags zu prüfen (Aebi-Müller,
Elterliche Sorge: Betreuungsrecht – Betreuungspflicht –
Aufenthaltsbestimmungsrecht, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Elterliche Sorge,
Betreuungsunterhalt, Vorsorgeausgleich und weitere Herausforderungen, Zürich
2018, S. 29, 51 f.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018,
N 17.113; Affolter-Fringeli/Vogel,
a.a.O. Art. 298 ZGB N 49). Dies gilt insbesondere, wenn beide Elternteile je
die Zuteilung der alleinigen Obhut beantragen (Aebi-Müller,
a.a.O., S. 52). Wenn die alternierende Obhut für das Wohl des Kindes die beste
Lösung ist, ist sie selbst gegen den Willen beider Elternteile anzuordnen (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art.
298.
ZGB N 49; vgl. Kilde, Das
Verhältnis zwischen persönlichem Verkehr, Betreuung und Obhut bei gemeinsamer
elterlicher Sorge, in: recht 2015 S. 235, 236).
4.1.3
Mit der Obhut ist die faktische Obhut
gemeint, das heisst die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die
Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und
laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1; BGer 5A_418/2019 vom 29. August
2019.
E. 3.5.2) bzw. das faktische Zusammensein mit dem Kind und damit dessen
Betreuung im Alltag (Büchler/Clausen,
Die elterliche Sorge – Entwicklungen in Lehre und Rechtsprechung, in: FamPra.ch
2018.
S. 1 [nachfolgend Büchler/Clausen,
FamPra 2018] 9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt alternierende
Obhut vor, wenn beide Elternteile das Kind abwechselnd während mehr oder
weniger gleichen Zeiträumen betreuen (vgl. BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E.
4.4.3, 5A_866/2013 vom 16. April 2014 E. 5.2; Büchler/Clausen,
FamPra.ch 2018, S. 10).
4.1.4
Das Gericht hat zu prüfen, ob eine
alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1). Ob dies
der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2 S.
615). Das Gericht hat deshalb gestützt auf die Feststellung der konkreten
gegenwärtigen und vergangenen Tatsachen eine sachverhaltsbasierte Prognose
darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut aller Voraussicht nach dem Wohl
des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGer 5A_72/2016 vom
2.
November 2016 E. 3.3.1). Bei dieser Beurteilung sind die folgenden
Kriterien zu berücksichtigen: 1) Erziehungsfähigkeit der Eltern (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2), 2)
Bestehende Bindungen des Kindes zu den beiden Elternteilen (Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 298 ZGB N
7; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art.
298.
ZGB N 5), 3) Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen
miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615;
BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2), 4) geographische Situation
(BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E.
2.1.2), 5) Stabilität (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom
17.
Oktober 2019 E. 2.1.2; Büchler/Clausen,
FamKomm, Art. 298 ZGB N 8; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 298 ZGB N 5 und 7a) bzw. Kontinuität der Verhältnisse (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB
N 7a; vgl. Büchler/Clausen,
FamKomm, Art. 298 ZGB N 8), 6) Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu
betreuen (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616), 7) Alter des Kindes (BGE 142 III 612
E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2), 8) Beziehung
des Kindes zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616;
vgl. BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2), 9) Einbettung des
Kindes in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer
5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2) und 10) Wunsch des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2). Während
die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile in jedem Fall eine notwendige
Voraussetzung einer alternierenden Obhut ist, sind die weiteren
Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (BGE 142 III 612 E.
4.3
S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2).
In
der Kinderpsychologie finden sich verschiedene Meinungen, die sich mehr oder
weniger absolut für oder gegen die alternierende Obhut aussprechen. Allein aus
kinderpsychologischen Studien lassen sich für die Beurteilung im konkreten
Fall indessen kaum zuverlässige Schlüsse ziehen, weil die verschiedenen
wissenschaftlichen Untersuchungen naturgemäss nicht alle Parameter integrieren,
die im Einzelfall eine Rolle spielen (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615). Das
Gleiche gilt für die vom Vater eingereichten Publikationen (insb. Bergström/Fransson/Wallby, Mental health
in Swedish children living in joint physical custody and their parent’s life
satisfaction: A cross-sectional study, in: Scandinavian Journal of Psychology
2014, 55(5):433-439 [act. 23 des Appellationsgerichts]; Fabricius, Equal parenting time: The case for a legal
presumption, in: Dwyer [Hrsg.], The Oxford Handbook of Children and the Law,
Oxford 2020 [act. 40 des Appellationsgerichts]; Nielsen,
Shared Physical Custody – Nielsen Analyses 40 Studies, in: Journal of Divorce
& Remarriage 2014, 55:614-636 [act. 23 des Appellationsgerichts]). Diese
ändern deshalb nichts daran, dass die Frage, ob die alternierende Obhut möglich
und mit dem Wohl der Tochter vereinbar ist, von den konkreten Umständen des vorliegenden
Falls abhängt und entsprechend zu beurteilen ist.
4.2
Erziehungsfähigkeit der Eltern
Wie
vorstehend bereits eingehend dargelegt worden ist, ist mit der Vorinstanz (vgl.
angefochtener Entscheid E. 4a) die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile
zu bejahen (vgl. oben E. 3.4; siehe insbesondere auch Gutachten S. 30).
4.3
Bestehende Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen
Gemäss
dem Gutachten vom 27. August 2018 haben die Gutachterinnen beobachtet, dass die
Tochter eine enge und liebevolle Beziehung zu beiden Elternteilen gepflegt hat
(Gutachten S. 28). Die beobachteten Interaktionen zwischen der Tochter und den
Eltern seien von gegenseitiger Zuneigung und emotionaler Wärme geprägt gewesen
(Gutachten S. 30). Während der Begutachtung hätten sich keine Hinweise auf
eine belastete Eltern-Kind-Beziehung ergeben (Gutachten S. 27). Auch gemäss der
bisherigen Kindesvertreterin, welche die Tochter über längere Zeit begleitet
hat, besteht eine enge Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen (vgl.
Protokoll Verhandlung vom 18. September 2019 S. 3). Bei der Anhörung der
Tochter hat sich bestätigt, dass sie zu beiden Eltern eine enge Beziehung lebt.
Sie erzählte offen über ihre Situation beim jeweiligen Elternteil und getraute
sich auch, bei beiden Elternteilen Sachen zu berichten, die sie nicht so „toll“
finde. Zudem erklärte sie, sie fühle sich bei beiden Elternteilen wohl
(Aktennotiz Kindesanhörung S. 1 f.). Damit sprechen die bestehenden Bindungen
der Tochter zu beiden Elternteilen für die alternierende Obhut.
4.4
Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen
4.4.1
Das Kriterium der Möglichkeit zur
persönlichen Betreuung des Kindes spielt bei Säuglingen und Kleinkindern eine
wichtige Rolle (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Im Übrigen ist es hauptsächlich
dann relevant, wenn spezifische Bedürfnisse des Kinds eine persönliche
Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den
Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur
Verfügung stünde. Ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und
Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2,
5A_241/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1). Bei gegebenen Voraussetzungen haben
beide Elternteile gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung des
Kindes zu beteiligen. Dies widerspricht nicht dem Kindeswohl, sondern es liegt
vielmehr im Interesse des Kindes, eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben
und pflegen zu dürfen (BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2). Dass ein
Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und zeitlich vollumfänglich für die
Betreuung des Kindes zur Verfügung stehen könnte oder dass ein Elternteil in
der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig gewesen ist und sich erst in
Zukunft durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes
beteiligen möchte, ändert daran nichts (vgl. BGer 5A_888/2016 vom 20. April
2018.
E. 3.3.2).
4.4.2
Im Rahmen der Begutachtung erklärte
der Vater am 26. Juli 2018, dass er derzeit 40-50 % arbeite. Wenn es zur Betreuung
der Tochter erforderlich sei, könne er sein Pensum aber auch weiter reduzieren,
indem er einen Partner einstelle (Gutachten S. 21). Er berichtete, seine
Arbeitszeit so auszurichten, dass er regelmässig Zeit für die Tochter habe
(Gutachten S. 28-30; vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Die
Mutter behauptet zwar, der Vater könne die Tochter nicht jede zweite Woche
betreuen, weil er „ständig“ Patienten habe (Berufung S. 20). Diese Behauptung
ist aber nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Vaters
zu wecken, zumal dieser an der Berufungsverhandlung seine Arbeitzeiten klar
definiert und bekräftigt hat, dass er derzeit rund 40 % erwerbstätig und
insbesondere frei sei, seine Praxiszeiten mit den Schulzeiten der Tochter
abzustimmen. Wenn die Tochter wochenweise bei ihm sei, würde sie von ihm und
seiner Frau betreut (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, insbesondere
S. 8). Damit ist davon auszugehen, dass auch der Vater den Willen und die
Möglichkeit hat, die Tochter zumindest in erheblichem Umfang persönlich zu
betreuen.
Die
Mutter behauptet zwar, der Vater habe die Tochter oft nicht persönlich betreut,
sondern einem Patienten aus seiner Praxis, der auch eine Tochter habe, oder
dessen Nachbarn abgegeben. Die Tochter sei deshalb oft in [...] (Berufung S.
20). Der Berufungskläger hat dargelegt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung
S. 8), dass er einen Freund in [...] mit zwei Töchtern habe und dass es
dort gemeinsame Aktivitäten, wie Grillieren, gebe, auch mit Nachbarskindern.
Die Tochter spiele mit diesen Kindern und habe sich besonders mit einem
Nachbarsmädchen angefreundet. Dass die Tochter in der Zeit, wo sie beim Vater
ist, Kontakte zu Freundinnen in [...] pflegen und diese dabei auch einmal ohne
den Vater treffen würde, spräche im Übrigen nicht gegen die alternierende
Obhut, zumal die Tochter gemäss Akten offensichtlichlich keine spezifischen
Bedürfnisse hat, die eine ständige persönliche Begleitung durch einen
Elternteil notwendig erscheinen lassen.
4.4.3
Die Mutter macht sinngemäss
geltend, der Vater wolle die alternierende Obhut nicht deshalb, weil er die
Tochter persönlich zu betreuen wünsche, sondern bloss deshalb, weil er keinen
Unterhalt bezahlen wolle (vgl. Berufung S. 19). Der Vater scheint tatsächlich
davon auszugehen, dass er im Fall der alternierenden Obhut keine
Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen müsse (vgl. Eingabe des Vaters vom 24. Mai
2019.
[act. 55 des Zivilgerichts] S. 4). Die Behauptung, es gehe dem Vater gar
nicht um die persönliche Betreuung der Tochter, erscheint indes unbegründet.
Der Vater hat vielmehr erklärt, durch seine Tochter sei ihm eine neue Welt
aufgegangen und es sei ihm „moralisch nicht möglich“, weniger als 50 % der
(Betreuungs-)Verantwortung für die Tochter zu übernehmen (vgl. Verhandlungsprotokoll
vom 18. September 2019 S. 4 und 9). Auch der Verlauf der Chats aus dem
Jahre 2019 zeigt deutlich, dass der Vater grossen Anteil am Leben der Tochter
nimmt und mit ihr nicht nur Freizeitaktivitäten geniessen, sondern auch den
Alltag, gerade auch den schulischen Alltag erleben und sich einbringen möchte.
So hat sich denn auch die Lehrerin der Tochter bei ihm für die gute
Zusammenarbeit herzlich bedankt (vgl. act. 18 des Appellationsgerichts,
vorderste Seite).
4.4.4
Der Vater macht geltend, die
künftige Geburt eines dritten Kindes der Mutter reduziere deren Möglichkeit,
die Tochter persönlich zu betreuen (Eingabe vom 3. Februar 2020 S. 3). Es
ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb es der Mutter nicht möglich sein
sollte, neben der Betreuung eines Babies und eines Kleinkinds auch die bald
siebenjährige schulpflichtige Tochter, welche die Schule besucht, persönlich zu
betreuen.
4.4.5
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass beide Elternteile die Möglichkeit und den Willen haben, die
Tochter persönlich zu betreuen. Auch dies spricht für die alternierende Obhut.
4.5
Alter des Kindes
Die
Mutter macht geltend, die alternierende Obhut könne für die Tochter zu einem
Entwicklungsrisiko werden und sie überfordern, weil sie erst sechs Jahre alt
sei (Berufung S. 20). Zunächst ist die Tochter inzwischen bald sieben Jahre
alt. Im Übrigen sind die Bedenken der Mutter unbegründet. Gemäss dem Gutachten
vom 27. August 2018 schienen damals angesichts des jungen Alters der Tochter
zwar wochenweise Wechsel zwischen den Eltern das Risiko einer Überforderung der
Tochter zu bergen (Gutachten S. 35). Insofern haben sich die Verhältnisse
aber wesentlich geändert, weil die Tochter im Zeitpunkt des Gutachtens erst
fünf Jahre alt gewesen ist. Dass eine alternierende Obhut als solche aufgrund
des Alters der Tochter diese überfordern oder für diese ein Entwicklungsrisiko
darstellen würde, kann dem Gutachten nicht entnommen werden. Gemäss der
sozialwissenschaftlichen Literatur scheint die Primarschulzeit gerade die
Zeitspanne zu sein, in der die grösste Optionsvielfalt der Betreuungsmodelle
besteht, wird das paritätische Wechselmodell vor allem in der Altersgruppe von
sechs bis zehn Jahren praktiziert und erhöht die Tatsache, dass sich das Kind
in diesem Alter befindet, die Chancen, dass ein Wechselmodell etabliert werden
kann (vgl. Schreiner, in:
Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Anh.
Psych N 177, 179 und 206; vgl. auch Plädoyer Kindesvertreterin, Protokoll
Berufungsverhandlung S. 27).
4.6
Stabilität
4.6.1
Eine alternierende Obhut ist umso
eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd
betreut haben (BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Das Kriterium der Stabilität spielt vor allem bei
Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle (BGE 142 III 612 E. 4.3 S.
616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2).
4.6.2
Die Eltern wohnten mit der Tochter nach
deren Geburt (Sommer 2013) zunächst zusammen in [...] (angefochtener
Entscheid Tatsachen Ziff. I). Während des Zusammenlebens der Eltern arbeitete
die Mutter nicht und wurde die Tochter im Alltag zumindest deutlich überwiegend
von der Mutter betreut (vgl. Gutachten S. 9 und 18; Eingabe des Vaters vom
1.
November 2018 [act. 39 des Zivilgerichts] S. 1). Um den Jahreswechsel
2015/2016 trennten sich die Eltern (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b).
Die Mutter zog mit der Tochter nach [...] (angefochtener
Entscheid Tatsachen Ziff. I). Gemäss dem Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 9.
Juni 2016 (act. 74/3 des Zivilgerichts) verbrachte die Tochter jeden Sonntagnachmittag
zwei Stunden mit dem Vater. Mit Entscheid vom 15. Juni 2017 räumte das
Zivilgericht dem Vater ein Besuchsrecht von wöchentlich fünf Stunden am Sonntag
und wöchentlich am Mittwochvormittag ein (Gutachten S. 7). Mit Entscheid vom
24.
Januar 2018 legte das Zivilgericht für die Dauer des Verfahrens das
Besuchsrecht des Vaters auf Mittwochnachmittag 12:00 bis 19:00 Uhr und jedes
zweite Wochenende von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr und das
Ferienrecht des Vaters auf mindestens vier Wochen fest (vgl. Gutachten S. 6).
Anfangs scheint die Mutter ihrer Pflicht, in diesem Umfang Kontakt der Tochter
mit dem Vater zu ermöglichen, nicht vollumfänglich nachgekommen zu sein (vgl.
Gutachten S. 29). Abgesehen davon, dass sich der Vater gemäss den Angaben der
Mutter bisweilen verspätet habe, wenn er die Tochter zurückgebracht hat, wurden
die Besuchszeiten gemäss dem Entscheid vom 24. Januar 2018 aber jedenfalls im
Zeitraum der Begutachtung vom Mai bis Juli 2018 von beiden Elternteilen
eingehalten, wobei der Vater die Tochter bei der Mutter abholte und wieder zu
dieser zurückbrachte (vgl. Gutachten S. 8, 16 und 29). Das Ferienrecht
gemäss dem Entscheid vom 24. Januar 2018 wurde ebenfalls umgesetzt (vgl.
Gutachten S. 29). Während der Begutachtung gelang es den Eltern, die Kontakte
zum anderen Elternteil regelmässig und vorhersehbar zu ermöglichen (Gutachten
S. 30). Im Sommer 2018 zog die Mutter mit der Tochter nach [...] (vgl.
angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XIV-XVII).
4.6.3
In einer Vereinbarung vom 25.
September 2018 betreffend vorsorgliche Regelung der Obhut und des persönlichen
Verkehrs hielten die Eltern fest, dass sich die Tochter im damaligen Zeitpunkt
in der alleinigen Obhut der Mutter befunden habe. Zudem vereinbarten die Eltern
und die Tochter, vertreten durch die bisherige Kindesvertreterin, dass der
Vater die Tochter jedes zweite Wochenende von Freitag 12:00 Uhr bis Montag früh
bis zum Start des Kindergartens und jeden Mittwoch von 12:00 Uhr bis Donnerstag
früh bis zum Start des Kindergartens betreut, dass der Vater die Tochter
jeweils beim Kindergarten abholt und wieder dorthin zurückbringt, dass die
Tochter Weihnachten alternierend am 24. bis am 25. Dezember 12:00 Uhr beim
einen Elternteil und am 25. bis 26. Dezember 18:00 Uhr beim anderen Elternteil
sowie Ostern Karfreitag und Karsamstag beim einen Elternteil und Ostersonntag
und Ostermontag beim anderen Elternteil verbringt und dass der Vater berechtigt
ist, mit der Tochter sechs Wochen Ferien im Jahr zu verbringen. Mit Entscheid
vom 25. September 2018 genehmigte das Zivilgericht diese Vereinbarung im Sinn
einer vorsorglichen Regelung für die Dauer des Verfahrens. Das Zivilgericht
stellte fest, gemäss der vorsorglichen Regelung vom 25. September 2018 sei
die Tochter zu 60 % von der Mutter und zu 40 % vom Vater betreut worden
(angefochtener Entscheid E. 4d). Auf das ganze Jahr betrachtet und
gerundet sind diese Feststellungen korrekt. Wenn bei ganzen Tagen dem
betreuenden Elternteil 24 Stunden, bei einem Wechsel um 12:00 Uhr jedem
Elternteil je 12 Stunden und bei einem Wechsel um 08:00 Uhr dem einen
Elternteil 8 Stunden und dem anderen Elternteil 16 Stunden angerechnet werden,
wird die Tochter gemäss der vorsorglichen Regelung vom 25. September 2018
während zwei Schulwochen (336 Stunden) 228 Stunden von der Mutter und 108
Stunden vom Vater betreut. Dies entspricht für die Schulzeit einem
Betreuungsanteil der Mutter von 68 % und einem Betreuungsanteil des Vaters von
32.
%. Die Zeit, in der sich die Tochter in der Schule befindet, wird nicht
abgezogen, weil sie vom jeweiligen Stundenplan abhängig ist und der für die
Betreuung zuständige Elternteil nötigenfalls auch in dieser Zeit für die
Tochter zur Verfügung stehen muss, zum Beispiel wenn sie krank ist. Von 14
Wochen Schulferien verbringt die Tochter gemäss der vorsorglichen Regelung vom
25.
September 2018 sieben Wochen und 3.5 Tage (Feiertage) mit der Mutter und
sechs Wochen sowie 3.5 Tage (Feiertage) mit dem Vater. Dies entspricht für die
Ferienzeit einem Betreuungsanteil der Mutter von 54 % und einem
Betreuungsanteil des Vaters von 46 %. Unter Berücksichtigung der Schul-
und Ferienzeit betragen der Betreuungsanteil der Mutter insgesamt 64 % und der
Betreuungsanteil des Vaters insgesamt 36 %.
Die
Umsetzung dieses vereinbarten Besuchsrechts war zu Beginn schwierig, so dass
das Zivilgericht mit Entscheid vom 8. November 2018 vorsorglich eine
Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1
und 2 ZGB errichtete. Mit Entscheid vom 26. Februar 2019 ernannte die KESB [...]
D____ als Beiständin (act. 52 des Zivilgerichts). Gemäss der
Eingabe der bisherigen Kindesvertreterin vom 27. Juni 2019 (act. 62 des
Zivilgerichts) fanden die Besuche der Tochter beim Vater seit der Installierung
der Besuchsrechtsbeistandshaft abgesehen von einer Ausnahme regelmässig und
ohne Probleme statt, nachdem es im Lauf des Winters bei der Ausübung des
Besuchsrechts immer wieder Schwierigkeiten gegeben hatte. Auch in der
Verhandlung vom 18. September 2019 erklärte die bisherige Kindesvertreterin,
das Besuchs- und Ferienrecht habe gut geklappt (Verhandlungsprotokoll vom 18.
September 2019 S. 3 und 7). Gemäss der Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember
2019.
konnte das bei der Übernahme der Beistandschaft schon seit einiger Zeit
nicht mehr umgesetzte Besuchsrecht im März 2019 wieder regelmässig wahrgenommen
werden und funktioniert das Besuchsrecht seither recht gut (act. 10 des
Appellationsgerichts S. 1). Gemäss dem Bericht der Beiständin vom 25. Februar
2020.
(act. 32 des Appellationsgerichts) klappten die Besuche an den Wochenenden
und unter der Woche grösstenteils gut. Gemäss den Angaben des Vaters funktionierte
das Besuchsrecht sehr gut, nachdem es von der Beiständin zu Beginn ihrer
Beistandschaft gegen den Widerstand der Mutter durchgesetzt worden sei (Eingabe
vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 1; vgl. auch
Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Die Mutter behauptete in der Verhandlung
vom 18. September 2019 zwar, dass das Besuchs- und Ferienrecht nicht gut verlaufen
sei, gestand aber zu, dass es stattgefunden habe (Verhandlungsprotokoll vom 18.
September 2019 S. 9). Somit ist davon auszugehen, dass die vorsorgliche
Regelung des Besuchsrechts vom 25. September 2018 spätestens seit März
2019.
vollumfänglich umgesetzt worden ist. Betreffend das Ferienrecht ist
aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Tochter bereits seit Herbst 2018
im vereinbarten Umfang Ferien mit dem Vater verbracht hat. Unter diesen
Umständen ist die Behauptung der Mutter, die Eltern hätten die bisher gelebte Obhutsregelung
nicht meistern können (Berufung [act. 2 des Appellationsgerichts] S. 13), nicht
ganz nachvollziehbar.
4.6.4
Zusammenfassend wurde die Tochter
in der Vergangenheit zunächst wesentlich mehr und anschliessend noch etwas mehr
von der Mutter als vom Vater betreut. Zudem befand sie sich auch gemäss der
vorsorglichen Regelung vom 25. September 2018 in der alleinigen Obhut der
Mutter. Deshalb kann argumentiert werden, die Kontinuität und die Stabilität
sprächen dafür, dass der Mutter die alleinige Obhut übertragen wird. Da die vorsorgliche
Regelung des persönlichen Verkehrs vom 25. September 2018
sozialwissenschaftlich bereits als alternierende Obhut qualifiziert werden
könnte (vgl. Büchler/Clausen,
FamPra.ch 2018, S. 10 FN 43; Schreiner,
a.a.O., Anh. Psych N 178; Sünderhauf-Kravets,
Alternierende Obhut in der Schweiz, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte
Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2016, S. 33, 35; Sünderhauf/Widrig, Gemeinsame elterliche Sorge und
alternierende Obhut, in: AJP 2014 S. 885, 893), könnte das Kriterium der
Kontinuität und Stabilität aber auch für die Anordnung der alternierenden Obhut
ins Feld geführt werden. Insgesamt spricht das Kriterium der Stabilität weder
eindeutig für noch eindeutig gegen die alternierende Obhut.
4.7
Beziehung des Kindes zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern
4.7.1
[...] 2019 wurde
eine Halbschwester der Tochter, M____, geboren. Diese lebt mit der Tochter bei
der Mutter und deren Partner, d.h. M____s Vater, in einem Haushalt (vgl.
Berufung S. 21). Die Halbschwester wird zwar im angefochtenen Entscheid nicht explizit
erwähnt. Da der Umstand, dass die Tochter eine Halbschwester hat, einer
alternierenden Obhut über die Tochter entgegen der Auffassung der Mutter nicht
entgegensteht, ist die von der Mutter gerügte Unvollständigkeit der
Feststellung des Sachverhalts (Berufung S. 26) für den Ausgang des Verfahrens
nicht wesentlich.
4.7.2
Bei der Regelung der Obhut gilt der
Grundsatz, dass Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen sind (BGer
5P.507/2006 vom 5. April 2007 E. 4.2; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 298 ZGB N 5). Bei unterschiedlichen Bedürfnissen und insbesondere
bei verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen dürfen aber selbst
leibliche Geschwister getrennt und der Obhut je eines Elternteils unterstellt
werden (BGer 5A_444/2008 vom 14. August 2008 E. 3.6; vgl. BGer 5P.507/2006 vom
5.
April 2007 E. 4.2; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 298 ZGB N 5). Je grösser der Altersunterschied zwischen den
Geschwistern ist, desto eher können Gründe für eine Geschwistertrennung Gewicht
erhalten (Schreiner, a.a.O., Anh.
Psych N 186 f.).
4.7.3
Im vorliegenden Fall ist nur die
Tochter C____ leibliches Kind des Vaters (Berufungskläger) und es ist davon
auszugehen, dass nur sie eine enge und liebevolle Beziehung zu diesem pflegt. Demgegenüber
lebt M____ ohnehin in ständiger Hausgemeinschaft mit ihrem eigenen Vater. Damit
haben die Tochter C____ und ihre Halbschwester M____ unterschiedliche Bindungen
und unterschiedliche Bedürfnisse. Zudem besteht zwischen den Halbgeschwistern
ein grosser Altersunterschied von knapp sechs Jahren. Damit ist es
gerechtfertigt, die Tochter C____ während der Zeit, in der sie von ihrem Vater
betreut wird, von ihrer Halbschwester M____ zu trennen.
4.7.4
Die Mutter macht geltend, es sei
weder der Tochter noch ihrer Halbschwester zumutbar, eine ganze Woche ohne
einander zu verbringen (Berufung S. 21). Auch wenn entsprechend der Darstellung
der Mutter davon ausgegangen wird, dass die Halbschwestern einander lieben
(Berufung [act. 2 des Appellationsgerichts] S. 21), kann dieser
Einschätzung insbesondere unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die
Halbschwester erst ein Jahr alt ist, und des grossen Altersunterschieds von
knapp sechs Jahren zwischen den Halbgeschwistern nicht gefolgt werden. Dies
wird dadurch bestätigt, dass die Tochter in der Kindesanhörung auf die Frage,
weshalb sie mehr bei der Mutter sein möchte, ihre Halbschwester nicht erwähnt und
geäussert hat, dass sie, wenn sie bei einem Elternteil sei, den jeweils anderen
nicht vermisse (Aktennotiz vom 23. April 2019 S. 2).
4.7.5
Die Mutter macht geltend, die
Halbschwester der Tochter könne nachts nur einschlafen, wenn diese neben ihr
liege (Berufung S. 21). Bereits gemäss der bisher gelebten vorsorglichen
Regelung des persönlichen Verkehrs vom 25. September 2018 verbringt die Tochter
regelmässig jede Woche die Nacht von Mittwoch auf Donnerstag und jede zweite
Woche zusätzlich drei Nächte sowie sechs Wochen Ferien pro Jahr beim Vater. Es
scheint unwahrscheinlich, dass M____ in allen diesen Nächsten nicht schlafen
kann. Allfällige Schlafprobleme der Halbschwester sind nicht geeignet, eine
Einschränkung des für die Tochter wichtigen Kontakts zu ihrem eigenen Vater zu
rechtfertigen. Gegebenenfalls müssten die Mutter und ihr Partner M____ bei der
Bewältigung dieser Probleme unterstützen.
4.7.6
Die Mutter ist mit einem weiteren
Kind, einem Knaben, schwanger, welcher voraussichtlich im August 2020 auf die
Welt kommt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Die künftige Geburt
eines Halbbruders, zu dem der Altersunterschied noch grösser ist als zur
Halbschwester, steht der alternierenden Obhut aus den vorstehend erwähnten
Gründen auch nicht entgegen.
4.8
Wunsch des Kindes
4.8.1
Die Mutter macht geltend, die
Tochter habe gegenüber der Gutachterin erklärt, sie wolle bei der Mutter
bleiben und sie erkläre gegenüber der Mutter bis heute, dass sie bei ihr in [...]
bleiben wolle. Die Tochter wolle nicht alternierend beim Vater
wohnen. Sie wolle zwar die ständigen Wechsel nicht mehr, was aber nicht bedeute,
dass sie länger beim Vater bleiben wolle, sie wolle vielmehr länger bei der
Mutter bleiben (Berufung S. 8, 21 ff. 23). Die Mutter behauptet in ihrer
Berufung (S. 24) und ihrer Eingabe vom 14. Januar 2020 (act. 15 des
Appellationsgerichts S. 2) weiter, bereits die bestehende
Betreuungsregelung gehe der Tochter zu weit, weil sie auf ihre Mutter, ihre
Halbschwester, den Hund sowie ihre Freundinnen von der Schule und der
Nachbarschaft nicht verzichten könne.
4.8.2
Dem Wunsch des Kindes ist Beachtung
zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuung (noch) nicht
urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17.
Oktober 2019 E. 2.1.2). Beim Entscheid über die Ausgestaltung des persönlichen
Verkehrs ist der geäusserte Kindeswille zu berücksichtigen und bei älteren
Kindern ein massgebliches Kriterium (BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4;
vgl. 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1, 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014
E. 4.4, Michel/Schlatter, in:
Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 273 N
10). Das Kind kann aber nicht autonom bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen
es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte,
und der von ihm geäusserte Wille kann nicht das alleinige Element bei der
gerichtlichen Entscheidfindung sein. Andernfalls würde der Kindeswille mit dem
Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen
können (5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1; vgl. BGer 5A_160/2011 vom 29.
März 2011 E. 4; Michel/Schlatter,
a.a.O., Art. 273 N 10). Zudem würde dem Kind damit letztlich die Verantwortung
für den vom Gericht zu fällenden Entscheid aufgebürdet und wären
Beeinflussungsversuchen Tür und Tor geöffnet. Urteilsfähigkeit des Kindes
bezüglich der Frage des persönlichen Verkehrs ist ungefähr ab dem zwölften
Altersjahr oder etwas früher anzunehmen (vgl. BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober
2014.
E. 4.4, 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1.2). Den Äusserungen eines
acht oder zehn Jahre alten Kindes kann diesbezüglich kein ausschlaggebendes
Gewicht zukommen (BGer 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1.2). Die vorstehend
erwähnten Richtlinien müssen sinngemäss auch für die Berücksichtigung des
Kindeswillens beim Entscheid über die alternierende Obhut gelten.
4.8.3
Die Tochter ist bald 7 Jahre alt. Anlässlich
des psychodiagnostischen Gesprächs vom 3. Juli 2018, also mit 5 Jahren, äusserte
sie sowohl Bedauern darüber, dass der Vater nicht da sei, als auch den Wunsch,
bei der Mutter zu bleiben. Auf Nachfrage konnte sie dies aber nicht weiter
erläutern. Sie äusserte sich nicht direkt zu ihren Bedürfnissen und reagierte auf
Nachfragen nicht. Im Rahmen der Begutachtung äusserte sie auch keine Wünsche
nach Veränderung ihrer damaligen Situation. Insgesamt gelang es in der
Begutachtung nicht, einen eindeutigen Kindeswillen zu eruieren (Gutachten S. 22,
27, 32 und 35).
4.8.4
Gemäss der Stellungnahme der
bisherigen Kindesvertreterin vom 14. August 2018 ermittelte sie anlässlich
eines Gesprächs mit der Tochter vom 24. Juli 2018 die folgenden Gedanken und
Wünsche der Tochter: Die Tochter möge den Partner der Mutter, O____, sowie die
Partnerin des Vaters, P____, und deren Sohn, Q____. Sie wolle bei der Mutter
und beim Vater sein, wolle den Vater aber öfters sehen bzw. öfters bei ihm
sein, als dies damals der Fall gewesen ist (act. 23 des Zivilgerichts Ziff. 1 f.).
Damit wünschte die Tochter, mehr als jeden Mittwochnachmittag von 12:00 Uhr bis
19:00 Uhr, jedes zweite Wochenende von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr
und vier Wochen Ferien beim Vater zu verbringen (vgl. Entscheid des
Zivilgerichts vom 24. Januar 2018). Nach der Umsetzung der vorsorglichen
Regelung vom 25. September 2018, gemäss der die Tochter zu gut 60 % von der
Mutter und zu knapp 40 % vom Vater betreut wurde (vgl. oben E. 4.6.3), erzählte
die Tochter der bisherigen Kindesvertreterin gemäss deren Angaben bei einem
Treffen im Juni 2019, abgesehen von den Streitereien zwischen den Eltern fände
sie es gut, wie es sei. Sie sei sehr gerne mit ihrem Vater sowie seiner Ehefrau
und deren Sohn zusammen (Eingabe vom 27. Juni 2019 [act. 62 des Zivilgerichts]
S. 2). Gemäss der E-Mail der bisherigen Kindesvertreterin an die Eltern vom 2.
September 2019 (act. 68/3 des Zivilgerichts) teilte die Tochter ihr wohl
gleichentags mit, dass sie gerne eine etwas längere Zeit am Stück erst bei der
Mutter und dann beim Vater sein möchte. Als Grund habe sie auf Nachfrage
angegeben, dass sie es nicht möge, nach einer kurzen Zeit schon wieder wechseln
zu müssen. Gemäss den Angaben der bisherigen Kindesvertreterin in der
Verhandlung vom 18. September 2019 empfand die Tochter die Wechsel als zu viel
und hätte sie gerne längere Zeit am Stück mit der Mutter und dem Vater
verbracht. Nur für eine Nacht zum Vater zu gehen, sei ihr zu wenig. Auf
Nachfrage, wie viele Tage am Stück sie bei einem Elternteil bleiben möchte,
habe sie „eine Woche“ geantwortet (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019
S. 3). Die bisherige Kindesvertreterin sah die Tochter zwischen Dezember 2017
und September 2019 14 Mal (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 3).
Sie war deshalb zweifellos in der Lage, fundierte Angaben betreffend die
Tochter und insbesondere deren Wünsche zu machen.
4.8.5
Gemäss der telefonischen Auskunft
von Dr. med. E____ vom 16. September 2019 gegenüber dem
Zivilgerichtspräsidenten habe die Tochter ihren bestehenden inneren Konflikt
beim Spielen ausdrücken können. Dabei sei ersichtlich geworden, dass für sie
insbesondere die vielen Wechsel und Übergaben sehr belastenden seien. Dort
werde sie dem Konflikt ausgesetzt (Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 50;
vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 2; angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. XXXIII). Diese Einschätzung von Dr. med. E____ hat sich bei den
Vorfällen vom 25. Dezember 2019 und von Februar 2020 (vgl. oben E. 3.7.4
bestätigt.
4.8.6
Aufgrund der Angaben der bisherigen
Kindesvertreterin und von Dr. med. E____ besteht kein Zweifel, dass
sich die Tochter gewünscht hat, weniger oft zwischen den Eltern zu wechseln und
jeweils längere Zeit am Stück bei einem Elternteil zu verbringen als gemäss der
vorsorglichen Regelung vom 25. September 2018. Zudem hat die Tochter bis
zum angefochtenen Entscheid gegenüber einer anderen Person als der Mutter offenbar
keinen Wunsch nach Reduktion des Betreuungsanteils des Vaters geäussert.
4.8.7
Die neue Kindesvertreterin, welche
das Mandat sehr kurzfristig übernommen hatte, führte mit der Tochter in der
wenigen ihr verbleibenden Zeit zwei Gespräche. Das erste (Kennenlern)Gespräch
wurde in Anwesenheit der Mutter geführt. Beim zweiten Gespräch wartete die
Mutter offenbar in einem Vorzimmer in der Kanzlei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung
S. 18, Plädoyer Kindesvertreterin S. 1 f.). Die Tochter habe bei der
ersten Besprechung zunächst an der Mutter geklammert, so dass ein
Kennenlerngespräch alleine mit dem Kind nicht möglich gewesen sei. Bei der
zweiten Besprechung sei das Wechselmodell thematisiert worden, was das Mädchen
zunächst nicht ganz verstanden zu haben schien. Die Tochter habe von einem
Albtraum berichtet, wonach sie eine Woche bei Mama und danach eine Woche bei
Papa wohnen müsse. Dann habe sie auch einen schönen Traum erzählt, wie sie mit
beiden Eltern in der Sonne gelegen habe. Die Kindesvertreterin interpretiert
diese Äusserungen eher als Wünsche denn als eigentliche Träume. Die Tochter
habe gesagt, sie sei viel mit dem Vater, aber wenig mit der Mama zusammen, mit
der sie auch viel Zeit verbringen wolle, und in [...] seien
auch ihre Freundinnen. In [...] bei Papa habe sie viel
weniger Freunde, weil sie dort nicht zur Schule gehe. Dann hat sie offenbar
noch gezeichnet. Die Kindesvertreterin hält fest, die Tochter verbringe
gerne Zeit mit ihrer Mutter und ihrem Vater. Sie sei sich der Spannungen
zwischen ihren Eltern bewusst und darauf bedacht, nichts zu sagen, was sie ins
Spannungsfeld der Eltern bringen könnte. So gebe sie acht, weder über die
Mutter noch den Vater negatives zu berichten, wobei sie bei der zweiten
Besprechung gesagt habe, dass ihr Vater mit Mama geschimpft habe, was sie nicht
möchte. Bei der zweiten Besprechung habe sie geäussert, sie wolle mehr bei der
Mama sei, was nicht gegen den Papa gerichtet sei (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 18; Plädoyer Kindesvertreterin S. 1-4).
4.8.8
In der Kindesanhörung vom 23. April
2020.
erklärte die Tochter mehrmals, dass sie mehr Zeit bei der Mutter
verbringen möchte. Auf die Frage, weshalb sie mehr bei der Mutter sein wolle, erwähnte
die Tochter einzig ihre Freundinnen am Wohnort der Mutter in [...] – Mutter, Schwester und Hund wurden nicht erwähnt (Aktennotiz
Kindesanhörung S. 1 f.). Die Tochter äusserte allerdings auch, sie habe gar
kein Gefühl dafür, wie viel sie bei der Mutter und beim Vater sei, und wisse
nicht, ob sie mehr oder weniger bei der Mutter oder beim Vater sei, fühle sich
aber bei beiden wohl (Aktennotiz Kindesanhörung S. 1). Auf die Frage, ob sie
sich vorstellen könnte, je eine Woche bei der Mutter und beim Vater zu
verbringen, reagierte sie zunächst verwirrt und antwortete dann – nachdem ihr
veranschaulicht worden war, was eine Woche bedeutet –, dass sie das gut fände
(Aktennotiz Kindesanhörung S. 2), obwohl dies gegenüber der bisher
praktizierten Regelung nicht etwa eine Erhöhung sondern eine Reduktion des
Betreuungsanteils der Mutter bedeutet. Auf die Frage, was sie insgesamt am
tollsten finde, antwortete die Tochter zuerst, dass sie das Zimmer bei der
Mutter am tollsten finde. Dann erklärte sie, aber am tollsten sei es beim Vater
(Aktennotiz Kindesanhörung S. 3). Auf die Schlussfrage, ob ihr noch etwas
wichtig sei, dass sie sagen wolle, fing sie spontan an, ganz wichtig sei für
sie … – stoppte sich dann aber selber und sagte, sie habe nichts Wichtiges
(Aktennotiz Kindesanhörung S. 3). Die Mutter rügt, die Tochter sei bei dieser
Anhörung suggestiv befragt worden und führt dazu im Plädoyer aus, das Mädchen
habe erst auf suggestive Nachfrage hin gesagt, auch bei Papi sei es toll. In
der Replik erklärt sie die Frage an die Tochter, weshalb sie mehr Zeit bei der
Mutter verbringen wolle, als suggestiv (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.
23, 28). Diese Rüge ist unverständlich und offensichtlich unbegründet; weitere
Äusserungen dazu erübrigen sich.
4.8.9
Zusammenfassend ist Folgendes
festzuhalten: Die Tochter befindet sich in einem offenkundigen
Loyalitätskonflikt. Das fröhliche und offene Kind verspannt sich und wirkt
gestresst, wenn es sich zur Betreuung durch die Eltern äussern soll. Die
Tochter ist deutlich bemüht, nichts Falsches zu sagen und ausgeglichene
Antworten zu geben. Ebenso deutlich wird aber, dass sie gerne bei beiden
Elternteilen ist. Auf die Fragen, ob sie beim Vater die Mutter und bei der
Mutter den Vater vermisse, antwortete sie jeweils „es geht“ (Aktennotiz Kindesanhörung
S. 1 f.). Ihre Äusserungen, sie wisse nicht, ob sie mehr bei Papi oder Mami sei
(bei der Anhörung) respektive sie sei mehr bei Papi als bei Mami (bei der
Kindesvertreterin), und ihre Verwirrung beim Begriff „Woche“ lassen darauf
schliessen, dass sie insoweit noch nicht urteilsfähig ist und diesem Thema
überdies möglichst ausweichen und gar nicht klar Stellung beziehen möchte. Es
ist kein Grund ersichtlich, weshalb die neuesten Äusserungen der Tochter, sie
möchte mehr Zeit bei der Mutter verbringen, eher Ausdruck ihres wirklichen
Willens sein sollten als ihre Aussage gegenüber der bisherigen
Kindesvertreterin, dass sie, abgesehen von den Streitereien zwischen den Eltern,
die bisherige Lösung gut finde (vgl. oben E. 4.8.4) respektive dass sie einen
wochenweisen Wechsel gut fände. Die unterschiedlichen Angaben lassen sich damit
erklären, dass die erst fast sieben Jahre alte Tochter betreffend die Frage der
Obhut und der Betreuungsanteile noch nicht urteilsfähig ist und vor dem
Hintergrund des offenkundigen Loyalitätskonflikts nicht in der Lage ist,
losgelöst von zufälligen gegenwärtigen Einflussfaktoren einen fundierten und
stabilen Willen zu bilden und zu äussern (vgl. oben E. 2.1.2 und 4.8.2).
4.8.10
Aus den Äusserungen der Tochter lässt
sich im Ergebnis weder etwas für noch gegen die alternierende Obhut im
Wochenwechsel respektive weder etwas für noch gegen eine Reduktion oder einen
Ausbau der Betreuungszeiten durch den Vater entnehmen.
4.9
Geographische Situation
4.9.1
Zu berücksichtigen ist namentlich
die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Elternteile (BGE 142 III 612 E.
4.3
S. 616).
4.9.2
Gemäss Google Maps beträgt der
kürzeste Weg vom Wohnort des Vaters zu demjenigen der Mutter 10 km und dauert
mit dem Auto 22 Minuten. Der kürzeste Weg vom Wohnort des Vaters zum Schulhaus
der Tochter ([...]) beträgt gemäss Google Maps 14 km und dauert mit dem Auto 23
Minuten. Die Mutter macht geltend, aufgrund des Berufsverkehrs dauere die Fahrt
am Morgen vor und am Abend nach der Schule je rund 30 Minuten (Berufung S. 18).
Dies erscheint realistisch. Der Vater behauptete zwar, der Weg dauere mit dem
Auto maximal 20 Minuten (Eingabe vom 14. Februar 2020 S. 2), räumte an der
Verhandlung allerdings ein, dass es eine halbe Stunde dauere, wenn er nicht so
gut durchkomme, weshalb er entsprechend früh losfahren müsse. In der Literatur
wird bei mehr als 30 Minuten Fahrtzeit davon ausgegangen, dass die Eltern weit
auseinander wohnen (vgl. Schreiner,
a.a.O., Anh. Psych N 179).
Die
Mutter macht geltend, es sei der Tochter nicht zumutbar, während der Betreuung
durch den Vater mit diesem jeden Morgen und jeden Abend den Weg zwischen dem
Wohnort des Vaters und der Schule zurückzulegen (Berufung S. 18 f.). Sie
gesteht aber ausdrücklich zu, dass das „grosszügige Besuchsrecht“, womit
offensichtlich dasjenige gemäss der vorsorglichen Regelung vom
25.
September 2018 gemeint ist, trotz der Distanz zwischen den Wohnorten
der Mutter und des Vaters „problemlos wahrgenommen werden“ könne (Berufung S. 18).
Die neue Kindesvertreterin macht geltend, ein Wochenwechsel erscheine aufgrund
der Einschulung der Tochter und der Entfernung zwischen den Wohnorten der
Eltern für die Tochter nicht zumutbar (Eingabe vom 3. Februar 202 Ziff. 3).
Gemäss der bisherigen Kindesvertreterin seien der Weg vom Wohnort der Mutter in
[...] zum Wohnort des Vaters in [...] von rund 13 km und der lange Schulweg von [...] nach
[...] zwar nicht ideal für eine Betreuung im Rahmen einer
alternierenden Obhut, stehe die geographische Situation einer solchen im
vorliegenden Fall aber nicht entgegen (vgl. Stellungnahme vom 14. August
2018.
[act. 23 des Zivilgerichts] Ziff. 9 f.; Eingabe vom 27. Juni 2019
[act. 62 des Zivilgerichts] S. 2; Verhandlungsprotokoll vom 18. September
2019.
S. 4; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4c). Dabei sei insbesondere zu
berücksichtigen, dass die Tochter ihre „Gspänli“ trotzdem jeden Tag in der
Schule sehen würde (angefochtener Entscheid E. 4c; vgl. auch Verhandlungsprotokoll
vom 18. September 2019 S. 4). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Vater
und die Tochter die Zeit, die sie zusammen im Auto verbringen, für Gespräche
wertvoll nutzen können.
4.9.3
Soweit die Mutter geltend macht,
beim Vater in [...] wohnten nur ältere Personen in der
Nachbarschaft (Berufung S. 21), ist festzuhalten, dass die bisherige
Kindesvertreterin bei einem Besuch festgestellt hat, dass die Tochter auch beim
Vater in [...] in einer schönen, grünen und
kinderfreundlichen Umgebung bestens aufgehoben ist (Stellungnahme vom 14.
August 2018 [act. 23 des Zivilgerichts] Ziff. 7). Ausserdem hat die
Tochter bei der Anhörung erwähnt, am schönsten beim Vater seien die Kolleginnen
auf dem Spielplatz (Aktennotiz Kindesanhörung S. 2).
4.9.4
Gemäss der vorsorglichen Regelung des
persönlichen Verkehrs vom 25. September 2018 wird die Tochter seit geraumer
Zeit jeden Mittwoch von 12:00 Uhr bis Donnerstag früh bis zum Start der Schule
vom Vater betreut. Die Mutter behauptet, sie habe erfahren, dass die Tochter am
Donnerstagmorgen regelmässig zu spät zur Schule komme und dass der Vater als
Grund eine Baustelle oder Stau angebe. Wenn die Tochter bei der Mutter ist,
erscheine sie immer pünktlich in der Schule. Zum Beweis beantragt sie die
Einvernahme der Primarlehrerin der Tochter als Zeugin (act. 33 des
Appellationsgerichts S. 11; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Gemäss
Art. 190 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Amtsstellen um schriftliche Auskunft
ersuchen. Gemäss Art. 190 Abs. 2 ZPO kann es von Privatpersonen schriftliche
Auskünfte einholen, wenn eine Zeugenbefragung nicht erforderlich erscheint. Im
vorliegenden Fall sind von der Lehrerin nur die drei einfachen Fragen zu
beantworten, wie oft die Tochter im Schuljahr 2019/2020 zu spät zur Schule
gekommen ist, an welchen Daten oder zumindest an welchen Wochentagen sie zu
spät zur Schule gekommen ist und wer welchen Grund für die Verspätungen
angegeben hat. Für die Beantwortung dieser Fragen ist eine Zeugeneinvernahme der
Lehrerin weder erforderlich noch verhältnismässig. Zudem ist die Einholung
einer schriftlichen Auskunft zweckmässiger, weil sie der Lehrerin ermöglicht,
sich die betreffenden Informationen nötigenfalls aus ihren Akten zu beschaffen.
Mit Verfügung vom 22. April 2020 ordnete der Verfahrensleiter deshalb die
Einholung einer schriftlichen Auskunft an und wies den Beweisantrag auf
Zeugeneinvernahme unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids des
Dreiergerichts ab. Daran ist aus den vorstehend erwähnten Gründen festzuhalten.
Gemäss der schriftlichen Auskunft der Primarlehrerin der Tochter vom 27. April
2020.
(act. 37 des Appellationsgerichts) kann die Lehrerin bei allen Kindern der
Klasse der Tochter grundsätzlich zwei Typen der Unpünktlichkeit beobachten. Das
Kind kommt entweder aus von seinen Eltern zu vertretenden Gründen zu spät in
die Schule oder das Kind kommt aus eigenem Verschulden zu spät in den
Unterricht. Die Tochter C____ komme in den allermeisten Fällen pünktlich ins
Schulhaus, betrete aber das Schulzimmer öfters (aus eigenem Verschulden) nicht
pünktlich. Für detaillierte Informationen verweist die Lehrerin auf
Journaleinträge. Gemäss den Journaleinträgen ist die Tochter tatsächlich öfters
zu spät ins Schulzimmer gekommen. Diese Verspätungen sind für den vorliegenden
Fall irrelevant, weil sie nicht von den Eltern zu vertreten sind und nichts mit
der Länge des Schulwegs zu tun haben. Ansonsten lässt sich der Auskunft der
Lehrerin respektive den von dieser eingereichten Journaleinträgen entnehmen,
dass der Vater lediglich wenige unbedeutende Verspätungen zu verantworten hat,
wobei er übrigens in seiner Eingabe vom 25. April 2020 (act. 35 des
Appellationsgerichts, S. 2) selber eingeräumt hat, er sei ein-, zweimal wegen
Staus oder Unfalls zu spät gekommen, sie seien als Eltern aber informiert
worden, dass die Tochter bei Schulbeginn oder nach den Pausen häufig zu spät
erscheine, was er mit der Tochter besprochen habe. Die wenigen geringfügigen
Verspätungen, die der Vater zu verantworten hat, erscheinen unproblematisch und
die Tatsache, dass die Tochter nach der Betreuung durch den Vater in den
allermeisten Fällen rechtzeitig ins Schulhaus gekommen ist, spricht dafür, dass
dieser seiner Pflicht, die Tochter pünktlich zur Schule zu bringen, grundsätzlich
verlässlich nachgekommen ist.
Die
Mutter hielt anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 3) am Antrag auf
Befragung der Klassenlehrerin grundsätzlich fest mit der Begründung, anlässlich
einer persönlichen Befragung könne die Mimik der Lehrerin gewürdigt werden.
Ausserdem habe die Lehrerin den Eltern erklärt, sie wolle möglichst neutral
bleiben, möglicherweise habe sie sich (deshalb) nicht erinnern können oder habe
nicht alles korrekt aufgeschrieben. Schliesslich sei es „nicht normal“, dass
die Lehrerin dem Vater ein „Herzli“ schicke. Dazu ist festzuhalten, dass die
Lehrerin klar, exakt und differenzierend über die Verspätungen der Tochter
Auskunft gegeben hat und sich dabei auf ihre Journaleinträge stützen konnte. Es
bleiben keine Fragen offen, die anlässlich einer Zeugenbefragung zu klären
wären. Es gibt nicht den geringsten Hinweis dafür, dass die Angaben der
Lehrerin nicht korrekt sind. Dass die Lehrerin den Vater in der Weihnachtskarte
„♥lich“ grüsst (vgl. act. 18 des Appellationagerichts), ist nicht „nicht
normal“, sondern entspricht durchaus den Usanzen im (Primar)schulbetrieb.
Insgesamt gibt es keinen Grund, die Lehrerin auch noch als Zeugin zu den
Verspätungen der Tochter zu befragen. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung
nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Angesichts der schriftlichen
Auskunft der Lehrerin ist das Gericht davon überzeugt, dass der Vater in
Zusammenhang mit dem langen Schulweg lediglich vereinzelte Verspätungen zu
verantworten hat, dass die Tochter aber offenbar Schwierigkeiten hat, das
Klassenzimmer pünktlich zu betreten. Die Abnahme weiterer entsprechender
Beweise erübrigt sich offensichtlich.
4.9.5
Die Mutter behauptet, es bestehe
die Gefahr, dass die Tochter als Aussenseiterin dastehen werde, wenn sie jede
zweite Woche mit dem Auto zur Schule gebracht und von dort abgeholt werde
(Berufung S. 20 f.). Diese Befürchtung ist unbegründet. Auch wenn dies im
Allgemeinen nicht erwünscht ist, entspricht es einer verbreiteten Realität,
dass Kinder mit dem Auto zur Schule gebracht und von dort abgeholt werden.
Dieser Umstand mag nicht ideal sein, wäre aber offensichtlich nicht geeignet,
die Tochter zur Aussenseiterin zu machen. Die Tochter selber hat es an der
Anhörung nicht problematisch gefunden, dass sie teilweise vom Vater mit dem
Auto in die Schule gebracht wird (Aktennotiz S. 2). Es lässt sich den Akten
übrigens entnehmen, dass die Mutter die Tochter durchaus auch schon in die von
ihr aus nahe gelegene Schule gefahren hat (act. 38, Journaleintrag vom
13.
Januar 2020).
4.9.6
Gemäss den Feststellungen des
Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 4) ist es wahrscheinlich, dass
die Tochter aufgrund des Besuchs der Schule in [...] dort
ihren primären Freundeskreis aufbauen werde. Weiter stellte das Zivilgericht
fest, der Wunsch der Tochter nach sozialen Kontakten in [...] während der Betreuungszeit des Vaters spreche nicht gegen die
alternierende Obhut, weil sich der Vater dazu bereit erklärt habe, die Tochter
jeweils in [...] abzuholen und sie wieder dorthin zu
bringen (angefochtener Entscheid E. 4f). Die Mutter wendet dagegen ein, es sei
naiv, zu glauben, der Vater werde die Tochter zur Ermöglichung sozialer
Kontakte nach [...] bringen, weil er nicht einmal das Etui
der Tochter nach [...] in die Schule bringe (Berufung S.
22). Daraus, dass der Vater ein vergessenes Etui oder Kleider nicht nach [...]
gebracht hat, lässt sich nicht schliessen, er wäre nicht bereit,
die Tochter nach [...] zu bringen, wenn sie dort soziale
Kontakte pflegen möchte und nicht einfach nach der Schule direkt zu einer
Freundin oder einem Freund nachhause gehen und dort essen und spielen kann. Zu
beidem bot der Vater an der Berufungsverhandlung im Übrigen Hand (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 8).
4.9.7
Es kam unbestrittenermassen vor,
dass die Tochter nicht alle Sachen dabeihatte, wenn sie beim Vater war (vgl. Berufung
S. 16; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Angesichts der Distanz und
Fahrtdauer ist es zwar nachvollziehbar, dass der Vater – er holt und bringt die
Tochter jeweils – den Weg nicht umgehend erneut unter die Räder genommen hat,
um das Vergessene nachzuliefern. Für die Tochter ist es allerdings unangenehm,
wenn sie ihre Sachen nicht zur Verfügung hat. Bei guter Kommunikation und
Kooperation unter den Eltern sollte es an sich möglich sein, solche Probleme im
Interesse der Tochter zu lösen.
4.9.8
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die relativ grosse Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern respektive
zwischen dem Wohnort des Vaters und der Schule der Tochter eine wochenweise
Betreuung der Tochter im Wechsel zwischen den Eltern als nicht ideal erscheinen
lässt, aber auch nicht geradezu ausschliesst. Immerhin könnte den dargelegten
Problemen bei guter Kooperation und gutem Willen der Eltern begegnet werden.
4.10
Einbettung des Kindes in ein weiteres soziales Umfeld
4.10.1
Die Tochter lebt in [...] im Haushalt ihrer Mutter mit deren neuem Partner und der
(Halb)schwester M____ und bald mit einem (Halb)bruder. Sie besucht in [...]
die Schule und hat dementsprechend dort ihre primären sozialen
Kontakte. Dies wurde auch an der Kindesanhörung deutlich, wo die Tochter sich
spontan selber mit den Worten vorstellte, sie heisse C____ und wohne in [...]
(vgl. Aktennotiz Kindesanhörung S. 1). Beim Vater in [...] lebt wochenweise dessen Ehefrau, die jede zweite Woche mit ihrem
zehnjährigen Sohn in [...] lebt, wo auch noch weitere enge Verwandte des Vaters
leben und wohin der Vater auch regelmässig mit der Tochter reist (vgl. Eingabe
vom 3. Februar 2020 [act. 22 des Appellationsgerichts] S. 3; Protokoll
Berufungsverhandlung S. 8 f.). Gemäss den Angaben des Vaters und den
Feststellungen des Zivilgerichts hat die Tochter auch in [...] und in [...] viele
soziale Kontakte (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 5; Protokoll
Berufungsverhandlung S. 8 f.; angefochtener Entscheid E. 4f). Dies wird durch die
Angaben der Tochter in der Kindesanhörung bestätigt. Sie erklärte, beim Vater
habe es auch Kinder. Sie habe diese auf dem Spielplatz kennen gelernt und könne
mit ihnen spielen. Das Tollste beim Vater sei der Spielplatz mit den
Freundinnen. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass die Tochter zwar sowohl
bei der Mutter als auch beim Vater einen Familien- und Freundeskreis hat, den
sie an beiden Orten auch pflegen möchte, dass sie ihre primären sozialen
Kontakte aber in [...] hat, schon weil sie dort die Schule besucht und
entsprechend viele Schul“gspänli“ hat (vgl. auch Aktennotiz Kindesanhörung S. 2;
Plädoyer Kindesvertreterin S. 2 f. und 6).
4.10.2
Die Rüge der Mutter, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie im angefochtenen
Entscheid immer noch den Kindergarten erwähnt habe, obwohl die Tochter seit
Sommer 2019 zur Schule gehe (Berufung S. 16 und 26) ist unbegründet. Ein
einziges Mal wird im angefochtenen Entscheid – und dies offensichtlich
versehentlich - statt der Schule der Kindergarten erwähnt (vgl. angefochtener
Entscheid E. 4b am Ende), während bei der Schilderung der aktuellen und
künftigen Situation konsequent zumindest auch die Schule erwähnt wird. Zudem wird
ausdrücklich festgestellt, dass die Tochter seit August 2019 die
Einführungsklasse und damit die Schule in [...] besuche (angefochtener
Entscheid E. 4f).
4.11
Fähigkeit und
Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und
zu kooperieren
4.11.1
Die alternierende Obhut erfordert
organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die
praktische Umsetzung einer alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die
Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu
kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGer
5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2). Die Kooperationsfähigkeit der
Eltern verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die
geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an
Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom
17.
Oktober 2019 E. 2.1.2).
4.11.2
Es ist oben bereits dargelegt worden,
dass die Fähigkeit der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu
kommunizieren und zu kooperieren, eingeschränkt ist (vgl. oben E. 3.7,
insb. 3.7.1 f. und 3.7.4 f.). Diese Einschränkung ist indes nicht so stark,
dass eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil
angezeigt wäre (vgl. oben E. 3.7, insb. 3.7.1, 3.7.3 und 3.7.5).
Angesichts der relativ grossen Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern – [...]
(Mutter) und [...] (Vater) – respektive des Wohnorts des Vaters ([...]) und
der Schule der Tochter ([...]) und des Umstands, dass die Tochter den Lebensmittelpunkt
auch in Zusammenhang mit der Einschulung in [...] hat sowie der insbesondere
damit in Zusammenhang stehenden besonderen Herausforderungen und Anforderungen
bedürfte es aber einer ausgesprochen guten Kooperation und Kommunikation
zwischen den Eltern sowie einer beiderseitigen Kompromissbereitschaft,
Grosszügigkeit und Flexibilität, damit die alternierende Obhut im Sinne des von
der Vorinstanz angeordneten wöchentlichen Wechselmodells oder eines anderen
paritätischen Wechselmodells für die Tochter befriedigend umgesetzt werden
könnte. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, wie sich auch aus den jüngsten
Vorfällen im Dezember 2019 und Februar 2020 ergibt. Wegen kleinlichen
Streitigkeiten um die Übergangszeiten haben die Eltern die Situation – noch
dazu vor den Augen der Tochter – eskalieren lassen. Im Übrigen kann in Bezug auf die elterliche Kommunikations- und
Kooperationsfähigkeit zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
vorstehenden Ausführungen (vgl. oben E. 3.7) verwiesen werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der festgestellte Elternkonflikt und die
eingeschränkte Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft und –fähigkeit der
Eltern im vorliegenden Fall gegen eine alternierende Obhut im Sinne des
wöchentlichen Wechselmodells oder eines anderen paritätischen Wechselmodells
sprechen.
4.12
Gutachten
4.12.1
In
Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten besteht nicht in jedem
Fall ein Anspruch darauf, dass ein kinderpsychiatrisches oder
kinderpsychologisches Gutachten eingeholt wird. Erst recht besteht kein
Anspruch auf die Einholung einer Vielzahl von Gutachten oder Obergutachten. Ob
zur Erforschung des Sachverhalts ein kinderpsychiatrisches oder
kinderpsychologisches Gutachten und allenfalls ein Ergänzungsgutachten
einzuholen ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen (vgl.
BGer 5C.319/2001 vom 1. März 2002 E. 2; Mazan/Steck,
a.a.O., Art. 296 ZPO N 18; Schweighauser,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 296 N 17 und 19). Ein Gutachten unterliegt der freien gerichtlichen
Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Aus triftigen Gründen darf das Gericht in
Fachfragen von einem Gutachten abweichen, wobei die Abweichung zu begründen ist
(vgl. BGer 5A_591/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 3.2; Dolge, in: Basler Kommentar, 3. Auflage,
2017, Art. 183 ZPO N 15). Dabei setzt eine Abweichung von einem
kinderpsychiatrischen oder kinderpsychologischen Gutachten in Kinderbelangen
nicht notwendigerweise voraus, dass das Gericht dieses ergänzen oder erläutern
lässt oder ein neues Gutachten einholt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn
das Gutachten nicht mehr aktuell ist, weil sich die Situation der Eltern und
des Kinds verändert hat (vgl. BGer 5A_591/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 3.2).
4.12.2
Die Mutter behauptet, im Gutachten
vom 27. August 2018 werde ihre alleinige Obhut empfohlen (Berufung [act. 2 des
Appellationsgerichts] S. 8). Diese Behauptung lässt sich aus den Akten nicht
nachvollziehen. Im Gutachten werden drei grundsätzlich denkbare Szenarien
beschrieben (Gutachten [act. 27 des Zivilgerichts] S. 33 ff.; vgl.
dazu angefochtener Entscheid E. 2g S. 20). Dabei mag die Bewertung der
alleinigen Obhut der Mutter am günstigsten sein. Eine eigentliche Empfehlung
geben die Gutachterinnen aber nicht ab. Die alternierende Obhut setzt gemäss
dem Gutachten eine tragfähige Beziehung zwischen den Eltern sowie ein gewisses
Mass an Übereinstimmung und ein niedriges Konfliktpotential voraus. Diese
Voraussetzung schien den Gutachterinnen im Sommer 2018 im vorliegenden Fall
nicht gegeben. Der Vater habe die alternierende Obhut gewünscht, wohingegen die
Mutter bereits einer Ausdehnung der Kontakte kritisch gegenübergestanden habe.
Die Eltern hätten in den Einzelgesprächen wiederholt weit auseinanderliegende
Auffassungen z.B. bezüglich der angemessenen Schulung der Tochter gezeigt. Eine
Verständigung der Eltern über Belange der Tochter sei bisher kaum möglich
gewesen. Im Zeitpunkt der Begutachtung sei es nur mit Hilfe einer Drittperson
gelungen, einen gewissen Dialog aufrecht zu erhalten. Zudem bestünden massive
Vorbehalte gegenüber dem jeweils anderen Elternteil. Bis anhin sei es den
Eltern nicht gelungen, Betreuungszeiten sowie Übergaben und Ferien
auszuhandeln. Derzeit habe es nicht vorstellbar erschienen, dass es ihnen in
nützlicher Frist gelingen könnte, wichtige Absprachen bezüglich der Tochter zu
treffen, woraus dieser Nachteile erwachsen könnten (Gutachten
S. 34 f.).
Die
Gutachterinnen scheinen dabei nicht berücksichtigt zu haben, dass die Eltern
zumindest auf elektronischem Weg auch ohne Unterstützung von Drittpersonen
direkt miteinander kommuniziert haben. Gemäss den übereinstimmenden Angaben der
Eltern fand zwischen ihnen ein Austausch per E-Mail und SMS statt (Gutachten S.
9.
und 16). Vor allem aber haben sich die Verhältnisse seit der Erstattung des
Gutachtens geändert. Die Tochter ist inzwischen rund zwei Jahre älter (vgl.
dazu oben E. 4.5). Die Eltern vereinbarten eine vorsorgliche Regelung des
persönlichen Verkehrs und des Unterhalts und lebten die Regelung des
persönlichen Verkehrs während mehr als einem Jahr. Sie strebten mittelfristig
eine Lösung an, bei welcher die Tochter von beiden Elternteilen zu circa
gleichen Teilen betreut wird (vgl. Vereinbarung vom 25. September 2018). Auch
bezüglich der Schulung der Tochter und der Frage der Fremdbetreuung in der
Schule haben die Eltern eine einvernehmliche Lösung gefunden, indem die Tochter
die öffentliche Schule in [...] besucht. Falls die Prüfung
anhand der massgebenden Kriterien auf der Grundlage der aktuellen
Verhältnisse ergäbe, dass die alternierende Obhut in einem paritätischen
Wechselmodell dem Wohl der Tochter entspricht, stünde das Gutachten vom August
2018.
aus den vorstehenden Gründen einer solchen nicht entgegen. Wie sogleich
festzustellen ist, entspricht die alternierende Obhut in einem paritätischen
Wechselmodell aber nicht dem Wohl der Tochter.
4.13
Fazit: Keine Anordnung
der alternierenden Obhut im wöchentlichen Wechselmodell oder in einem anderen
paritätischen Wechselmodell
Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kriterien 1)
Erziehungsfähigkeit der Eltern, 2) bestehende Bindung des Kindes zu beiden
Elternteilen, 6) Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, und
7) Alter des Kindes durchaus für eine alternierende Obhut sprechen. Die
Kriterien 5) Stabilität bzw. Kontinuität der Verhältnisse, 8) Beziehung des
Kindes zu (Halb- oder Stief-)geschwistern und 10) Wunsch des Kindes stehen
einer alternierenden Obhut jedenfalls nicht entgegen. Die Kriterien 4)
geographische Situation und 9) Einbettung des Kindes in ein weiteres soziales
Umfeld sind ungünstig für eine alternierende Obhut in einem paritätischen
Wechselmodell respektive erheischen insoweit eine besonders ausgesprägte
Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu
kommunizieren und zu kooperieren. Gerade dieses hier letztlich ausschlaggebende
Kriterium 3) ist allerdings nicht in hinreichendem Mass erfüllt. Eine für ein
wöchentliches Wechselmodell oder ein anderes paritätisches Wechselmodell ausreichende
Zusammenarbeit unter den Eltern konnte hier auch mit Hilfe der dafür
eingesetzten Beiständin und anderer Fachpersonen wie Mediatoren nicht etabliert
werden. Unter diesen Umständen entspricht eine alternierende Obhut weder mit
dem von der Vorinstanz angeordneten wöchentlichen Wechselmodell noch mit einem
anderen paritätischen Wechselmodell dem Kindeswohl der Tochter. Die für die
Tochter beste Lösung besteht vielmehr darin, sie unter die alleinige Obhut
eines Elternteiles zu stelle und der Tochter und dem anderen Elternteil ein
umfangreiches Recht auf persönlichen Verkehr einzuräumen. Ziff. 1 und 2 des
Dispositives des angefochtenen Entscheids sind somit aufzuheben und neu zu
fassen.
4.14
4.14.1
Es
bleibt zu regeln, in die Obhut welches Elternteils die Tochter zu stellen ist. Massgebend
für die Zuteilung der alleinigen Obhut ist das Kindeswohl. Die Interessen der
Eltern haben in den Hintergrund zu treten (vgl. BGer 5A_976/2014 vom
30.
Juli 2015 E. 2.3, 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E. 3.2.1; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB
N 5). Beim Entscheid, wem die alleinige Obhut zugeteilt wird, können
insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden: Erziehungsfähigkeit
der Eltern, Qualität der persönlichen Beziehungen der Eltern zum Kind, die
Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, die Bindungstoleranz
der Eltern, die Beziehungen des Kinds zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern, die
Einbettung des Kinds in ein weiteres soziales Umfeld, die Kontinuität der
Betreuung und die Stabilität der Verhältnisse sowie – je nach Alter des Kindes
– dessen eindeutiger Wunsch (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3 f. S. 615 ff.; BGer
5A_41/2016 vom 19. Mai 2016 E. 5.2.1; Affolter-Fringeli/Vogel,
a.a.O., Art. 298 ZGB N 30 und 52; Büchler/Clausen,
FamKomm, Art. 298 ZGB N 34 ff.; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 298 ZGB N 5). Somit kann an die vorstehend geprüften Kriterien
angeknüpft werden. Wenn die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die
Möglichkeiten, das Kind zu betreuen, gleichwertig sind, kommt der Stabilität
der Verhältnisse besonderes Gewicht zu. Es gilt unnötige Veränderungen im
örtlichen und sozialen Umfeld des Kindes, die geeignet wären, seine harmonische
Entwicklung zu beeinträchtigen, zu vermeiden (vgl. BGer 5A_985/2014 vom 25.
Juni 2015 E. 3.2.1).
4.14.2
Im
vorliegenden Fall sind die Erziehungsfähigkeit, die Betreuungsmöglichkeiten und
die Bindungstoleranz der Eltern in etwa gleichwertig. Ausschlaggebend ist
deshalb das Kriterium der Stabilität und Kontinuität sowie der sozialen
Einbettung. Die Tochter lebt seit der Trennung ihrer Eltern bei ihrer Mutter
und ist in [...] mittlerweile verwurzelt. Eine grundlegende Veränderung in
ihrem örtlichen und sozialen Umfeld und ein Schulwechsel wären ihrem Wohl
abträglich und sind deshalb zu vermeiden. Die alleinige Obhut ist somit der
Mutter zu belassen. Es kann insoweit auch auf die Einschätzung im Gutachten (S.
35) verwiesen werden, wonach ein Wechsel der Person, welche über lange Zeit die
hauptsächliche Versorgung des Kindes geleistet hat, ein Entwicklungsrisiko berge,
indem beim Kind eine Verunsicherung entstehen könne, was negative Auswirkungen
für die weitere Bewältigung von Entwicklungsaufgaben haben könne. Diese
Einschätzung gilt nach wie vor.
An
der Berufungsverhandlung beantragte der Vater, es sei eventuell nach der 2.
Einführungsklasse ein Schulwechsel einzuleiten (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 24). Dieser Antrag dürfte im Zusammenhang stehen mit den Antrag, dem
Vater die alleine Obhut zuzuteilen, und deshalb mit der Zuteilung der
alleinigen Obhut an die Mutter gegenstandslos sein. Im Übrigen ist er
unbegründet, zumal der Vater auf die Frage, welche Schule er ideal für die
Tochter finde, geantwortet hat, „die derzeitige oder jede andere mögliche
anerkannte Schule“ (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Der Antrag wird
daher abgewiesen.
5.
Regelung
des persönlichen Verkehrs
5.1
Gemäss
Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht
zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen
persönlichen Verkehr. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des
persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der konkreten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen ist (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1,
5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2, 5A_160/2011 vom 29. März 2011
E. 4; Michel/Schlatter, a.a.O.,
Art. 273 N 9). Der geäusserte Kindeswille ist beim Entscheid über die
Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs angemessen und entsprechend dem Alter
des Kindes zu berücksichtigen (vgl. dazu ausführlich oben E. 4.8.2).
5.2
Die
Mutter beantragt für den Vater und die Tochter ein Besuchsrecht im Umfang von
jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und ein Ferienrecht
von zwei Wochen pro Jahr. Der Vater beantragt für den Fall, dass die alleinige
Obhut ihm zugeteilt wird, für die Mutter und die Tochter ein Recht auf persönlichen
Verkehr von maximal 40 %. Die aktuelle Kindesvertreterin scheint einen
Mittelweg zwischen einem paritätischen Wechselmodell und der von der Mutter
beantragten Regelung, bei dem die Tochter jedes zweite Wochenende während eines
grosszügigen Blocks vom Vater betreut wird, für angemessen zu halten (vgl.
Plädoyernotizen S. 6; Protokoll Berufungsverhandlung S. 27).
5.3
5.3.1
Der
Aspekt der Kontinuität und der Stabilität ist auch für die Bemessung des
Umfangs des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und der Tochter von
Bedeutung. Entsprechend ist die aktuelle Regelung ein Ausgangspunkt für die
Bemessung des künftigen persönlichen Verkehrs. Gestützt auf die vorsorgliche
Regelung vom 25. September 2018 umfasste der persönliche Verkehr mit dem
Vater während mehr als einem Jahr nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich
knapp 40 % der Betreuung der Tochter (vgl. oben E. 4.6.3). Für die
Entwicklung der Tochter ist es auch wichtig, dass sie weiterhin nicht nur am
Wochenende, sondern auch unter der Woche, d.h. während der Schulzeit, Zeit mit
ihrem Vater verbringen und so den Alltag mit ihm teilen kann. Dies auch vor dem
Hintergrund, dass sich der Vater insoweit offenkundig engagierte und
zuverlässig einbrachte. So dankte ihm die Lehrerin der Tochter für die gute
Zusammenarbeit. Die Mutter macht geltend, der Vater wolle die Tochter schulisch
nur unterstützen, um ihr (der Mutter) zu zeigen, dass sie dazu nicht fähig sei
(vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Angesichts des teilweise
belehrenden und abwertenden Verhaltens des Vaters ihr gegenüber mag die Mutter
dies zwar durchaus so empfinden. Der Vater zeigt sich aber authentisch am
Wohlergehen der gemeinsamen Tochter, insbesondere auch in schulischen Belangen,
interessiert. Schliesslich gilt es bei der Festlegung des Besuchsrechts
zwischen Vater und Tochter in deren Interesse soweit möglich die Anzahl der
Wechsel zu beschränken und direkte Wechsel zwischen den Eltern zu vermeiden. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, sind mehrere Kriterien
für eine alternierende Obhut erfüllt (vgl. oben E. 4.2-4.5 und 4.13). Auch dies
spricht dafür, dem Vater und der Tochter ein umfangreiches Recht auf
persönlichen Verkehr einzuräumen. Schliesslich ist kein Grund ersichtlich,
weshalb der Kontakt zwischen Tochter und Vater nun auf ein Minimum beschränkt
werden sollte, nachdem er in der Vergangenheit kontinuierlich hat ausgebaut
werden können.
5.3.2
Unter
Berücksichtigung der vorstehend erwähnten konkreten Umstände wird das
Kindeswohl der Tochter durch die folgende Besuchsrechtsregelung am besten
gewahrt: Alle zwei Wochen jeweils von Mittwochmittag ab Schulschluss, derzeit
12:00 Uhr, bis und mit dem folgenden Montagmorgen bis Schulbeginn, derzeit
08:00 Uhr, ist der Vater für die Betreuung der Tochter zuständig. In der
übrigen Zeit ist die Mutter für die Betreuung der Tochter zuständig.
Diese Lösung
kann, damit jegliche Unklarheiten ausgeräumt werden, in einer 4-Wochenübersicht
tabellarisch wie folgt dargestellt werden:
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
W1
M
M
M/12.00
V
V
V
V
V
W2
V/08.00
M
M
M
M
M
M
M
W3
M
M
M/12.00
V
V
V
V
V
W4
V/08.00
M
M
M
M
M
M
M
Wenn
bei ganzen Tagen dem betreuenden Elternteil 24 Stunden, bei einem Wechsel um
12:00 Uhr jedem Elternteil je 12 Stunden und bei einem Wechsel um 08:00
Uhr dem einen Elternteil 8 Stunden und dem anderen Elternteil 16 Stunden
angerechnet werden, wird die Tochter gemäss dieser Regelung während zwei
Schulwochen (336 Stunden) 220 Stunden von der Mutter und 116 Stunden vom Vater
betreut. Dies entspricht für die Schulzeit einem Betreuungsanteil der Mutter
von 65 % und einem Betreuungsanteil des Vaters von 35 %. Diese
Betreuungsanteile weichen nur geringfügig von der vorsorglichen Regelung vom
25.
September 2018 (68 % und 32 %) ab (vgl. dazu oben E.4.6.3).
Der
Elternkonflikt und die Einschränkungen der Kommunikations- und
Kooperationsfähigkeit der Eltern stehen der vorstehenden Regelung nicht
entgegen. Mit der vorliegenden Lösung können die für die Tochter belastenden
und konfliktträchtigen Wechsel von bisher 12 auf 4 pro Monat relevant reduziert
werden. Bei bloss 4 statt 12 Wechseln haben die Eltern weniger Berührungspunkte
und damit weniger Konfliktpotenzial und müssen weniger kommunizieren. Da der
Betreuungsanteil der Mutter unter der Woche deutlich grösser ist als derjenige
des Vaters, kann die Mutter viel mehr alltägliche Angelegenheiten als bei einem
paritätischen Wechselmodell ohne Kommunikation und Kooperation mit dem Vater
erledigen. Auch der Umstand, dass die Hauptbetreuungszeit während der
Schulzeit weiterhin auf die Mutter entfällt, entschärft die Probleme in
Zusammenhang mit der eingeschränkten Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit
der Eltern gegenüber der vorinstanzlich angeordneten alternierenden Obhut im
wochenweisen Wechselmodell signifikant. Im Übrigen wird die
Tochter mit der vorstehenden Regelung wie bisher lediglich 6 Mal pro Monat vom
Vater zur Schule gefahren. Gemäss dem Gutachten scheint es im Fall der
Beibehaltung der alleinigen Obhut der Mutter keine gewichtigen Argumente zu
geben gegen eine Ausdehnung der Kontakte der Tochter zum Vater über die
Regelung vom 24. Januar 2018 hinaus. Gemäss dieser hatte der Vater am
Mittwochnachmittag von 12:00 bis 19:00 Uhr und an jedem zweiten Wochenende von
Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr ein Besuchsrecht sowie ein Ferienrecht
von mindestens vier Wochen (vgl. Gutachten S. 33). Daraus ist zu schliessen,
dass der Elternkonflikt einem umfangreichen persönlichen Verkehr auch nach
Einschätzung der Gutachterinnen nicht entgegensteht. Im Übrigen hat auch die
neue Kindesvertreterin eine Regelung mit einem «grosszügigen» blockweisen
Besuchsrecht empfohlen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 27). In der Kindesanhörung vom 23. April 2020 hat die Tochter zwar mehrmals
erklärt, dass sie mehr Zeit bei der Mutter verbringen möchte (vgl. oben E. 4.8.8).
Da sie gemäss der bisher praktizierten vorsorglichen Regelung während der
Schulzeit 68 % von der Mutter und 32 % vom Vater betreut worden ist (vgl.
oben E. 4.6.3), spräche dies für einen Betreuungsanteil des Vaters während der
Schulzeit von weniger als 32 %. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist,
kann dem erwähnten Wunsch der Tochter aber kein entscheidendes Gewicht
beigemessen werden, zumal die Tochter in der Kindesanhörung eben auch erklärt
hat, dass sie es sogar gut fände, eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim
Vater zu verbringen (vgl. oben E. 4.8.8 f.).
5.3.3
Betreffend das Ferienrecht
entspricht der Entscheid der Vorinstanz, wonach die Tochter die Schulferien
jeweils hälftig bei der Mutter bzw. beim Vater verbringt, dem Kindeswohl. Zur
Begründung der beantragten Beschränkung des Ferienrechts auf zwei Wochen pro
Jahr behauptet die Mutter bloss, bereits die bestehende Betreuungsregelung gehe
der Tochter zu weit, weil sie auf ihre Mutter, ihre Halbschwester, den Hund
sowie ihre Freundinnen von der Schule und der Nachbarschaft nicht verzichten könne
(Berufung S. 24). Dass die Tochter tatsächlich nicht während der Hälfte der
Schulferien und damit sieben Ferienwochen im Jahr mit ihrem Vater auf ihre
Mutter, ihre Halbschwester, den Hund und ihre Freundinnen verzichten kann oder
ein solcher Verzicht nicht ihrem Wohl entspricht, ist nicht anzunehmen. In der
Verhandlung des Zivilgerichts vom 18. September 2019 beantragte die Mutter
selbst noch, dass die Tochter „wie bis anhin“ die Hälfte der Schulferien beim
Vater verbringe (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 6). Der
Antrag ist insofern etwas widersprüchlich, als die Hälfte der Schulferien
sieben Wochen und damit nicht dem bisherigen Ferienrecht von sechs Wochen
zuzüglich der Hälfte der Oster- und Weihnachtsfeiertage entspricht. Er zeigt
aber jedenfalls, dass noch im September 2019 auch die Mutter der Ansicht
gewesen ist, dass es dem Wohl der Tochter entspricht, zusätzlich zur Hälfte der
Oster- und Weihnachtsfeiertage mindestens sechs Wochen Ferien pro Jahr mit dem
Vater zu verbringen. Mit E-Mail vom 27. November 2019 (act. 3/13 des
Appellationsgerichts) schlug die Mutter persönlich vor, dass die Tochter im
Jahr 2020 zusätzlich zur Hälfte der Oster- und Weihnachtsferien knapp 6 Wochen
Ferien mit dem Vater verbringt. Dies spricht dafür, dass die Mutter nur einen
Tag vor Einreichung der Berufung am 28. November 2019 selbst noch davon
ausgegangen ist, dass ein Ferienrecht des Vaters von rund der Hälfte der
gesamten Schulferien dem Wohl der Tochter entspricht. Irgendein Grund dafür,
dass sich die für den Entscheid über das Ferienrecht des Vaters relevanten
Umstände seit September respektive November 2019 geändert haben könnten, wird
nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Die Eskalationen in
Zusammenhang mit den Übergabezeiten stehen nicht mit dem Umfang der Ferien in
Zusammenhang, sondern mit dem Verhältnis zwischen Ferienrecht und Besuchsrecht.
Bei fehlender elterlicher Einigung ist in der deutschen Schweiz bei
Schulkindern zwar ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis
drei Ferienwochen zuzüglich Regeln für die Doppelfeiertage üblich (VGE
VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018
E. 3.3.2; Michel/Schlatter,
a.a.O., Art. 273 N 12; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 273 ZGB N 15). In der französischen Schweiz gilt
hingegen - schon seit langem - die Regel, dass schulpflichtige Kinder jedes
zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien beim Besuchsberechtigten verbringen
(Schwenzer/Cottier, a.a.O.,
Art. 273 ZGB N 15; vgl. Michel/Schlatter,
a.a.O., Art. 273 N 12). Bei einvernehmlicher Regelung gelten in der
deutschen Schweiz ähnliche Prinzipien (vgl. Michel/Schlatter,
a.a.O., Art. 273 N 12; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 273 ZGB N 15). Dies zeigt, dass Schulkinder im Allgemeinen die
Hälfte der Ferien mit einem Elternteil ohne den anderen Elternteil verbringen
können und dies im Allgemeinen mit ihrem Wohl vereinbar ist. Das Gleiche gilt
für die vorübergehende Trennung von einem (Halb-)Geschwister im Säuglings- oder
Kleinkindalter, von einem Hund und von Freundinnen während der Ferien, zumal
diese Freundinnen ja ihrerseits auch ferienabwesend sind. Besondere Umstände,
die im vorliegenden Fall eine abweichende Einschätzung gebieten würden, werden
nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Im Übrigen findet eine
Trennung der Tochter von ihren Freundinnen nicht nur während der Ferien mit dem
Vater statt, sondern auch dann, wenn sie mit der Mutter in die Ferien verreist.
Damit
künftig Streitigkeiten möglichst vermieden werden können, sind in Zusammenhang
mit den Ferien die Modalitäten klar festzuhalten. Das Gericht erachtet es zudem
für sinnvoll, dass die Tochter künftig nicht ausschliesslich vom Vater geholt
und gebracht wird, sondern dass die Mutter insoweit eine etwas aktivere Rolle
einnehmen kann. Es gilt Folgendes: Die Ferien beginnen und enden jeweils am
Samstag, um 12:00 Uhr, unabhängig davon, ob der Ferienbeginn oder das
Ferienende mit einem Besuchsblock der Tochter beim Vater zusammenfällt oder
nicht. Die Tochter wird, soweit sie sich nicht ohnehin bereits bei dem
Elternteil befindet, mit dem sie die Ferien verbringen wird, vom anderen
Elternteil dorthin gebracht. Am Ende der Ferien mit dem Vater wird die Tochter
von der Mutter dort abgeholt. An dem auf das Ende der Schulferien folgenden
Mittwochmittag, 12:00 Uhr, beginnt jeweils ein Besuchsblock der Tochter beim
Vater. Die konkrete Ferienplanung ist von den Eltern jeweils bis spätestens 30.
November für das Folgejahr einvernehmlich festzulegen.
5.3.4
Unter Berücksichtigung der Schul-
und Ferienzeit betragen der Betreuungsanteil der Mutter insgesamt 61 % und der
Betreuungsanteil des Vaters insgesamt 39 %. Auch diese Betreuungsanteile
weichen nur geringfügig von der vorsorglichen Regelung vom 25. September 2018
(64 % und 36 %) ab (vgl. dazu oben E. 4.6.3).
5.3.5
Gemäss
dem vorinstanzlichen Entscheid, der insoweit nicht substantiiert angefochten
wird, werden die Eltern verpflichtet, darum besorgt zu sein, dass die Tochter
den Kontakt zum jeweils nicht betreuenden Elternteil in genügendem Masse
wahrnehmen kann (beispielsweise per Telefon oder Videotelefonie). Streitigkeiten
im Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung der Betreuungs- und
Ferienregelung entscheidet die zuständige Kindesschutzbehörde.
5.4
5.4.1
Gemäss Ziff. 2 des angefochtenen
Entscheides und dem vorliegenden Entscheid (vgl. oben E. 5.3.5) ist die
Ferienplanung von den Eltern einvernehmlich festzulegen und entscheidet die
zuständige Kindesschutzbehörde Streitigkeiten im Zusammenhang mit der konkreten
Ausgestaltung der Ferienregelung. Da die Aufteilung der Sommerferien 2020
zwischen den Eltern streitig ist und vom Verfahrensleiter mit Entscheid vom 19.
Februar 2020 vorsorglich bereits geregelt worden ist, sind die Sommerferien
2020.
auch im vorliegenden Entscheid zu regeln.
5.4.2
Die Tochter verbringt die
Schulferien jeweils hälftig bei der Mutter und beim Vater. Folglich hat die
Tochter die Sommerferien vom 27. Juni bis 9. August 2020 (44 Tage) je zur
Hälfte mit der Mutter (22 Tage) und mit dem Vater (22 Tage) zu verbringen.
Gemäss den Angaben der Eltern von November 2019 möchte der Vater die
Sommerferien vom 19. Juli bis 9. August 2020 mit der Tochter verbringen
und möchte die Mutter die Sommerferien vom 27. Juni bis 16. Juli 2020 und
vom 27. Juli bis 2. August 2020 mit der Tochter verbringen (vgl. E-Mail
des Vaters vom 13. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; E-Mail
der Mutter vom 27. November 2019 [act. 3/13 des
Appellationsgerichts]; E-Mail der Beiständin vom 27. November 2019 [act. 3/13
des Appellationsgerichts]; Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10
des Appellationsgerichts] S. 3). Mit seiner Eingabe vom 14. Januar 2020
beantragt der Vater, von den Sommerferien sei ihm die Zeit vom 19. Juli bis 9.
August 2020 zuzuteilen (act. 17 des Appellationsgerichts S. 14). In der
Verhandlung vom 19. Februar 2020 hat die Mutter erklärt, der Vater könne
die vierte oder fünfte Woche der Sommerferien (20. bis 26. Juli 2020 oder 27.
Juli bis 2. August 2020) mit der Tochter verbringen, und sich dagegen
ausgesprochen, dass der Vater die letzte Sommerferienwoche mit der Tochter
verbringt. Letzteres hat sie insbesondere damit begründet, dass in dieser Woche
alle Kinder wieder aus den Ferien zurück seien und auf der Strasse spielten
(Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 3).
5.4.3
Der Vater macht geltend, er könne
im Jahr 2020 nur vom 19. Juli bis 9. August 2020 zusammen mit der Tochter,
seiner Frau und deren Sohn Ferien verbringen (E-Mail des Vaters vom
27.
November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; Eingabe vom 14.
Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 14; Verhandlungsprotokoll vom
19.
Februar 2020 S. 5). Nur in diesen drei Wochen gebe es eine Überlappung
der Schulferien der Tochter und derjenigen des Sohns seiner Frau, der hälftig
bei seinem Vater in [...] lebe und dort zur Schule gehe
(Eingabe vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 14). Die
Schulferien in [...] dürften zwar bereits am 16. Juli 2020
beginnen (https://www.[...].html [besucht am 16. Januar 2020]). Im Übrigen sind
die Angaben des Vaters aber glaubhaft. Es mag sein, dass die meisten Kinder in
der letzten Sommerferienwoche wieder aus den Ferien zurück sind. Dies stellt aber
keinen hinreichenden Grund dar, dem Vater und der Tochter nicht drei
zusammenhängende Ferienwochen zusammen mit der Frau des Vaters und deren Sohn
zu gewähren. Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist es
angemessen, dass die Tochter die Sommerferien 2020 von Samstag 27. Juni 2020,
12:00 Uhr, bis Samstag, 19. Juli 2020, 12:00 Uhr, bei der Mutter und von
Samstag 19. Juli 2020, 12.:00 Uhr, bis Samstag, 8. August 2020, 12:00 Uhr,
beim Vater verbringt.
6.
Festlegung des Wohnsitzes
Da
die Tochter in der Obhut der Mutter in [...] lebt, hat sie ihren Wohnsitz in [...]
Eine gerichtliche Festlegung des Wohnsitzes erübrigt sich damit.
7.
Regelung der Anrechnung der Erziehungsgutschriften
Regelt
das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die
Betreuungsanteile, so wird gleichzeitig die Anrechnung der
Erziehungsgutschriften geregelt (Art. 52fbis Abs. 1 der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Betreut ein
Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht
diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift an. Hier betreut die Mutter
das Kind überwiegend, so dass ihr die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen
ist. Ziff. 2 des Dispositives des angefochtenen Entscheids ist deshalb in dem
Sinne abzuändern, dass der Mutter wie bis anhin die ganze Erziehungsgutschrift
anzurechnen ist (vgl. Entscheid der KESB vom 9. Juni 2016 [act. 74/4 des
Zivilgerichts] Dispositiv Ziff. 5).
8.
Kindesschutzmassnahmen
8.1
Voraussetzungen von Kindesschutzmassnahmen
Ist
das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so sind gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die
geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen. Dabei können gemäss
Art. 307 Abs. 3 ZGB insbesondere den Eltern bestimmte Weisungen für
die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilt und eine geeignete Person oder
Stelle, der Einblick und Auskunft zu geben ist, bestimmt werden. Die Weisung
kann in der Verpflichtung bestehen, das Kind von einer sachverständigen Person
untersuchen zu lassen und/oder somatischer oder psychiatrischer Behandlung bzw.
psychologischer Betreuung zuzuführen (Affolter-Fringeli/Vogel,
a.a.O., Art. 307 ZGB N 39; vgl. Biderbost,
in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 307 ZGB N 17). Erfordern es die
Verhältnisse, so wird dem Kind gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB ein Beistand ernannt.
Diesem können gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB besondere Befugnisse übertragen
werden. Die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme setzt eine ernstliche
Gefährdung des Kindeswohls voraus (vgl. KGer BL 400 19 165 vom 27. August 2019
E. 8.3; Büchler/Clausen, FamKomm,
Art. 301 ZGB N 20). Zur Annahme einer solchen bedarf es der
einigermassen konkreten und ernstlichen Möglichkeit einer ernstlichen
Beeinträchtigung des Kindeswohls (vgl. Biderbost,
a.a.O., Art. 307 ZGB N 9 f.; Cottier,
a.a.O., Vor Art. 307-317 ZGB N 4). Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen
auf Vorrat ist ausgeschlossen (Biderbost,
a.a.O., Art. 307 ZGB N 9). Zudem muss die Kindesschutzmassnahme
verhältnismässig sein. Dies setzt voraus, dass sie zur Abwendung der Gefährdung
des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist und die Schwere des Eingriffs in
einem vernünftigen Verhältnis zum erhofften Nutzen steht (Cottier, a.a.O., Vor Art. 307-317
N 7).
8.2
Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft
Gemäss
dem angefochtenen Entscheid ist die Fortführung der Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft
im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erforderlich (vgl. angefochtener
Entscheid E. 6). Der Vater verlangt die Beendigung der Beistandschaft
respektive die Installierung einer Beistandschaft, welche der rechtlichen
Situation der geteilten Sorge entspreche.
Die
Notwendigkeit einer Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft ergibt sich
ohne Weiteres bereits aus den obigen Ausführungen. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass eine entsprechende Massnahme bereits im Gutachten
(S. 33) empfohlen und mit Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2018
vorsorglich angeordnet worden ist und dass die Eltern weiterhin eine
Unterstützung in der Konfliktbewältigung benötigen. Die Beistandsperson hat
auch die Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu begleiten und zu überwachen
und die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ zu begleiten.
Schliesslich hat die Beistandsperson die Kindesschutzbehörde über wichtige
Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, wenn weitergehende
Aufgaben zu umschreiben sind, zusätzliche Kindesschutzmassnahmen angezeigt sind
oder bestehende Massnahmen aufgehoben werden können.
Die
Beiständin hat an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass es die
Beistandschaft weiterhin brauche. Sie hat aber auch erklärt, dass sie nicht
wisse, wie diese möglich und durchführbar sei. Bei einer klaren und definitiven
Regelung der Obhut sei allerdings eine Beruhigung der Situation zu erwarten. In
Bezug auf Hobbies oder andere Fragen seien auch künftig Konflikte zwischen den
Eltern zu erwarten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Die Beistandschaft
ist somit weiterhin offensichtlich erforderlich. Sie ist grundsätzlich auch
eine geeignete Massnahme, konnten doch mit der Unterstützung der Beiständin das
Besuchs- und Ferienrecht im letzten Jahr umgesetzt werden. Auch die Vorbringen
des Vaters sind nicht geeignet, die Eignung oder Erforderlichkeit dieser
Massnahme in Frage zu stellen. Betreffend seine Kritik am Verhalten der
Beiständin (vgl. Eingabe vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts]
S. 1-5, 7, und 14) ist festzuhalten, dass für die Ernennung der Beiständin
und damit auch den Entscheid, wer als Beistand oder Beiständin ernannt wird,
die KESB [...] und nicht das Gericht zuständig ist. Ziff.
4.
des angefochtenen Entscheids ist deshalb grundsätzlich zu bestätigen. Sie ist
allerdings insoweit zu modifizieren, als mit dem vorliegendem Entscheid keine
alternierende Obhut mehr ausgesprochen wird.
8.3
Psychotherapie der Tochter bei Dr. med. E____
8.3.1
Die Tochter besuchte bis am 29.
August 2019 eine Psychotherapie bei Dr. med. E____, Spezialärztin FMH
für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Gemäss Dr. med. E____ belastet der Konflikt
zwischen den Eltern die Tochter stark (Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S.
50). Die Tochter könne vom neutralen Rahmen in der Psychotherapie profitieren
und die Fortsetzung der Psychotherapie sei für ihre weitere Entwicklung
wichtig. Ein Wechsel der Therapeutin sei für die Tochter nicht sinnvoll (Schreiben
von Dr. med. E____ vom 9. September 2019 [act. 72 des Zivilgerichts]). Die
bisherige Kindesvertreterin erachtete es angesichts des Konflikts unter den
Eltern, den die Tochter mitbekomme und der sie belaste, als sehr wichtig, dass
sie weiterhin die psychologische Unterstützung bei Dr. med. E____ erhalte (vgl.
E-Mail der bisherigen Kindesvertreterin vom 2. September 2019 [act. 68 des
Zivilgerichts]; Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 7). Auch die Beiständin
und der Kinderarzt erachten es bei der Belastung, unter der die Tochter stehe,
als unbedingt notwendig, dass diese eine psychologische Betreuung von einer ihr
vertrauten Person hat (vgl. E-Mail der Beiständin vom 28. August 2019 [act. 68
des Zivilgerichts; E-Mail von Dr. med. K____ vom 7. November 2019
[act. 3/6 des Appellationsgerichts]). Die Mutter plädiert für die Fortsetzung
der Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll
vom 18. September 2019 S. 5 und 9; Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar
2020.
S. 3). Gemäss den Angaben der bisherigen Kindsvertreterin, der Beiständin
und von Dr. med. E____ ist die Tochter sehr gerne in die Psychotherapie bei Dr.
med. E____ gegangen und würde sie sehr gerne weiterhin dorthin gehen (vgl.
E-Mail der bisherigen Kindesvertreterin vom 2. September 2019 [act. 68 des
Zivilgerichts]; E-Mail der Beiständin vom 28. August 2019 [act. 68 des
Zivilgerichts]; Schreiben von Dr. med. E____ vom 9. September 2019 [act.
72.
des Zivilgerichts]; Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 49 f.;
Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 2 und 7; angefochtener
Entscheid Tatsachen Ziff. XXXIII). Auch gegenüber der neuen Kindesvertreterin erklärte
die Tochter, sie sei gerne zu Dr. med. E____ gegangen (Stellungnahme der
Kindesvertreterin vom 15. Januar 2020 [act. 19 des Appellationsgerichts] S. 2).
In der Kindesanhörung erklärte die Tochter, sie könne derzeit wegen des
Coronavirus nicht zu Dr. med. E____ gehen, möchte aber gerne wieder zu ihr
gehen (Aktennotiz Kindesanhörung S. 2). Der Vater gewann den Eindruck, dass die
Therapie bei Dr. med. E____ der Tochter helfe, und war deshalb mit
deren Fortsetzung zunächst einverstanden. Mit Eingabe vom 15. September 2019 erklärte
er aber, nach der Einschätzung von ihm und seiner Ehefrau (Dr. med., Allgemeine
Innere Medizin FMH) bestehe bei der Tochter grundsätzlich keine Indikation für
eine Psychotherapie und werde sie stellvertretend für die Mutter therapiert
(Eingabe des Vaters vom 15. September 2019 [act. 71 des Zivilgerichts]
S. 1 f.; vgl. auch oben E. 3.4.3). In seiner Stellungnahme vom 14.
Januar 2020 macht er geltend, die psychische Gesundheit seiner Tochter habe
sich in letzter Zeit deutlich verbessert. Sie sei die Beste in der
Einführungsklasse, habe einen gesunden Selbstwert entwickelt und traue sich
deutlich mehr zu und erreiche auch deutlich mehr (Eingabe des Vaters vom 14.
Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 1). Selbst wenn sich die
psychische Gesundheit der Tochter in letzter Zeit verbessert haben sollte,
ändert dies nichts daran, dass sie weiterhin einem belastenden Konflikt
zwischen ihren Eltern ausgesetzt ist. Damit ist davon auszugehen, dass die
Tochter angesichts des Konflikts zwischen ihren Eltern eine Psychotherapie
benötigt und dass ihr Wohl ernstlich gefährdet ist, wenn sie eine solche
Therapie nicht wiederaufnehmen kann. Im Übrigen erklärte der Vater in seiner
Eingabe vom 3. Februar 2020 selbst, die Tochter weise inzwischen einen
teilweisen Behandlungsbedarf auf (act. 22 des Appellationsgerichts S. 4), und konnte
sich der Vater in der Verhandlung vom 19. Februar 2020 eine Fortsetzung der
Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ grundsätzlich vorstellen
(Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 7). Auch seine Äusserung
anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 18)
deutet darauf hin, dass er grundsätzlich keine Einwände gegen eine
Psychotherapie der Tochter bei Dr. med. E____ hat; er hat dazu auch keinen
konkreten Antrag mehr gestellt.
8.3.2
Dr. med. E____ ist zur
Weiterführung der Psychotherapie der Tochter auch bereit, aber nur unter den
Bedingungen, dass sie den Auftrag nicht von den Eltern, sondern vom Gericht
oder der KESB erhält und nicht den Eltern Rechenschaft abzulegen hat (vgl.
Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 50; Verhandlungsprotokoll vom 18.
September 2019 S. 2; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XXXIII). In seiner
Eingabe vom 15. September 2018 (act. 71 des Zivilgerichts S. 2 f.)
erklärte der Vater, eine Fortsetzung der Therapie bei Dr. med. E____ sei
für ihn ausgeschlossen, weil diese weder seriös noch kompetent sei und nicht
die Interessen der Tochter gewahrt habe. Zwischen dem Vater und Dr. med. E____
bestanden Meinungsverschiedenheiten betreffend die Einsicht des Vaters in die
Krankenakte der Tochter und die Notwendigkeit der Zustimmung des Vaters zur
Therapie (vgl. Eingabe des Vaters vom 15. September 2019, E-Mails des
Vaters an Dr. med. E____ vom 27. und 30. August 2019 [act. 71, 72 des
Zivilgerichts]). Unabhängig davon, inwieweit die vom Vater und von Dr. med. E____
vertretenen Auffassungen rechtlich korrekt sind (vgl. dazu auch den Hinweis auf
der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 10. September 2019), sind
weder die diesbezüglichen Meinungsverschiedenheiten noch insbesondere die diesbezügliche
Auffassung von Dr. med. E____ geeignet, deren Seriosität und Kompetenz
sowie deren Eignung als Therapeutin für die Tochter in Frage zu stellen.
8.3.3
Aus den vorstehenden Gründen ist
davon auszugehen, dass die Fortführung der Psychotherapie der Tochter bei
Dr. med. E____ zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls geeignet
und erforderlich ist. Da Dr. med. E____ nachvollziehbarerweise nur mit einem
Auftrag des Gerichts oder der KESB zur Weiterführung der Therapie bereit ist,
sind die Eltern diesbezüglich nicht in der Lage, von sich aus für Abhilfe zu
sorgen. Aus dem gleichen Grund ist die von der Beiständin beantragte
Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis betreffend Arztwahl auf die Mutter
zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls nicht geeignet. Insgesamt sind
damit die Voraussetzungen für eine Kindesschutzmassnahme erfüllt, mit der
angeordnet wird, dass die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ fortgeführt
wird, und Dr. med. E____ ersucht wird, sich bezüglich Organisation
und Berichterstattung direkt an die Beistandsperson der Tochter zu halten und
dieser über wesentliche Ereignisse Bericht zu erstatten. Zur Umsetzung dieser
Massnahme ist der Beistandsperson der Auftrag zu erteilen, die Therapie der
Tochter bei Dr. med. E____ in die Wege zu leiten und zu überwachen.
8.4
Wahl des Kinderarztes
8.4.1
Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB treffen
die Eltern unter Vorbehalt der eigenen Handlungsfähigkeit des Kindes die
nötigen Entscheidungen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen die Eltern die
Entscheidungen grundsätzlich gemeinsam treffen (Affolter-Fringeli/Vogel,
a.a.O., Art. 301 ZGB N 25; Cantieni/Vetterli,
a.a.O., Art. 301 N 4a; vgl. Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 301 ZGB N 3a). Gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB kann
der Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden, wenn die
Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder der andere Elternteil nicht
mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 301 ZGB N 3a). Entscheidungen über medizinische Eingriffe sind
nicht mehr alltäglich (BGer 5A_609/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.1; Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301
ZGB N 8; Jungo/Arndt, Barunterhalt
der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019 S.
750, 753; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 301 ZGB N 3c). Dringliche Angelegenheiten sind solche, die
keinen Aufschub dulden, ohne das Kindeswohl zu gefährden (Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 ZGB N
13). Jedenfalls soweit damit ein medizinischer Eingriff verbunden ist, können
die Mutter und der Vater somit, unter Vorbehalt dringlicher Fälle, nicht allein
entscheiden, welchen Kinderarzt oder anderen Arzt die Tochter besucht.
8.4.2
Die Tochter wurde laut Akten zumindest
vom 18. März 2016 bis im August 2017 von Dr. med. H____, Facharzt FMH
für Kinder- und Jugendmedizin, als Kinderarzt behandelt bzw. untersucht und Dr.
med. H____ stand zumindest bis Januar 2018 betreffend das Kind im Austausch mit
der Mutter und dem Vater (Gutachten S. 24 f.). Der Kontakt mit dem Vater beschränkte
sich gemäss dessen Angaben allerdings auf ein Telefonat (Verhandlungsprotokoll
vom 19. Februar 2020 S. 8). Seit dem 11. Oktober 2018 wurde die Tochter
von Dr. med. K____, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, als
Kinderarzt betreut (Epikrise vom 11. November 2019 [act. 18 des
Appellationsgerichts]). Mit E-Mail vom 12. November 2019 (act. 3/9 des
Appellationsgerichts) entzog der Vater Dr. med. K____ die Erlaubnis, die
Tochter weiter zu behandeln, und mit E-Mail vom 14. November 2019 (act. 3/9
des Appellationsgerichts) forderte er ihn auf, sich künftig aus ihren
Angelegenheiten herauszuhalten. Die Mutter möchte die Tochter weiterhin durch
Dr. med. K____ behandeln lassen und die Eltern haben sich betreffend
den Kinderarzt trotz der Bemühungen der Beiständin nicht einigen können (vgl.
E-Mail der Beiständin vom 2. Dezember 2019 und Eingabe der Beiständin vom
3.
Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 2; Berufung S.
7). Auch an den Verhandlungen im Rahmen des Berufungsverfahrens vom 19. Februar
2020.
(vorsorgliche Massnahmen) und vom 6. Mai 2020 konnten sich die Eltern
nicht auf einen gemeinsamen Kinderarzt einigen (vgl. Verhandlungsprotokolle). Damit
können sich die Eltern bezüglich der grundsätzlich gemeinsam zu entscheidenden
Frage des Kinderarztes nicht einigen.
8.4.3
Die Beiständin beantragt in der
Eingabe vom 3. Dezember 2019 (act. 10 des Appellationsgerichts) die
Alleinzuweisung der Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Arztwahl an die
Mutter, was diese unterstützt (vgl. act. 15 des Appellationsgerichts). Der
Vater beantragt in seiner Eingabe vom 14. Januar 2020 (act. 17 des
Appellationsgerichts) die Zuweisung der entsprechenden
Alleinentscheidungbefugnis an sich selber.
Ist
ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, so ist im Sinn der
Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein gerichtlicher Entscheid über einzelne
Inhalte des Sorgerechts bzw. eine gerichtliche Alleinzuweisung spezifischer
Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreicht, um
Abhilfe zu schaffen (BGE 141 III 472 E. 4.7 S. 478 f.). Wenn die
Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse an einen Elternteil als
besondere Art der Zuteilung der elterlichen Sorge behandelt wird, müssen die
Voraussetzungen einer eigentlichen Kindesschutzmassnahme nicht erfüllt sein,
sondern genügt es, dass der Streit zwischen den Eltern im betreffenden Punkt dem
Kind nicht zumutbar ist und damit das Kindeswohl die entsprechende Anordnung
gebietet (Geiser, Besprechung
neuerer Entscheidungen auf dem Gebiet des Eherechts, in: AJP 2015 S. 1719
[nachfolgend Geiser, AJP 2015],
S. 1725; vgl. Büchler/Clausen,
FamKomm, Art. 298 ZGB N 21; a. M. möglicherweise Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018, N 17.128). Wenn
bei Uneinigkeit der Eltern nicht nach einem objektiven Kriterium entschieden
werden kann, welche Lösung den Vorzug verdient, ist nach einer Lehrmeinung die
Entscheidungsbefugnis allein dem Elternteil zuzuweisen, der vom fraglichen
Entscheid mehr betroffen ist (vgl. Geiser,
AJP 2015, S. 1726). Wenn sich die Eltern im Fall gemeinsamer elterlicher
Sorge bei gemeinsam zu fällenden Entscheiden nicht einigen können, vermögen
allenfalls Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB rasch eine Lösung
herbeizuführen (OGer ZH PQ140022-O/U vom 15. Oktober 2014 E. 3.2; Büchler/Maranta, Das neue Recht der
elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014, N 40).
Wenn sich die Eltern in einer nicht von Art. 301 Abs. 1bis
ZGB erfassten Angelegenheit, in der ein Entscheid zum Schutz der Gesundheit,
zur Weiterführung der Ausbildung oder zur Sicherstellung der angemessenen
Pflege und Erziehung des Kinds notwendig ist, nicht einigen können, gefährdet
die Meinungsverschiedenheit das Kindeswohl und ist deshalb gemäss Art. 307 Abs.
1.
ZGB eine geeignete Kindesschutzmassnahme zu treffen (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N
17.128; Schwenzer/Cottier, a.a.O.,
Art. 301 ZGB N 3h; vgl. ferner Büchler/Clausen,
FamKomm, Art. 301 ZGB N 21). Eine Kindeswohlgefährdung ist ebenfalls zu
bejahen bei anhaltenden Konflikten der Eltern in nicht alltäglichen und nicht
dringlichen Angelegenheiten, die das Kind und seine Beziehungen zu beiden
Elternteilen belasten (Büchler/Clausen,
FamKomm, Art. 301 ZGB N 20; vgl. Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 301 N 3h). Im blossen Umstand, dass sich die Eltern in einer das
Kind betreffenden Angelegenheit nicht einig sind, kann noch keine ernstliche
Kindeswohlgefährdung gesehen werden (Büchler/Clausen,
FamKomm, Art. 301 ZGB N 20). Wenn der Dissens der Eltern weder durch die
Nichtveränderung der bestehenden Situation noch durch den Konflikt als solchen
das Kindeswohl gefährdet, besteht keine Möglichkeit für eine
Kindesschutzmassnahme (KGer BL 400 19 165 vom 27. August 2019 E. 8.3).
Wenn die Voraussetzungen für eine Kindesschutzmassnahme erfüllt sind, kann das
Gericht oder die KESB eine einzelne Frage, bei der keine wesentlichen weiteren
Abklärungen notwendig sind, selber entscheiden. In diesem Fall wird den Eltern
in Anwendung von Art. 307 Abs. 3 ZGB eine Weisung erteilt. Wenn ähnliche
Entscheidungen auch in Zukunft notwendig werden, kann das Gericht oder die KESB
in Anwendung von Art. 307 Abs. 1 ZGB die Alleinentscheidungsbefugnis
in bestimmten Angelegenheiten einem Elternteil übertragen (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N
17.128; Schwenzer/Cottier, a.a.O.,
Art. 301 ZGB N 3h; vgl. ferner Büchler/Clausen,
FamKomm, Art. 301 ZGB N 21).
8.4.4
Eine konkrete Gefahr, dass die
Tochter in unmittelbarer Zukunft zu einem Kinderarzt gehen muss, ist derzeit
zwar nicht ersichtlich. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Tochter
grundsätzlich einen Kinderarzt benötigt und jederzeit eine
Gesundheitsbeeinträchtigung auftreten kann, die einen Arztbesuch erforderlich
macht. Die Tochter würde erheblich belastet, wenn im Fall einer
Behandlungsbedürftigkeit, welche die Anforderungen an die Dringlichkeit gemäss
Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB nicht erfüllt, die Kindesvertreterin,
die Beiständin oder ein Elternteil zuerst beim Gericht die vorsorgliche
Anordnung einer Kindesschutzmassnahme beantragen müsste und mit dem Besuch des
Kinderarztes bis zum Entscheid über die vorsorgliche Massnahme zugewartet
werden müsste. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Meinungsverschiedenheit
der Eltern betreffend den Kinderarzt das Kindeswohl der Tochter ernstlich
gefährdet. Dies wird sinngemäss auch von der Mutter behauptet (vgl. Berufung
S. 6 f.; Eingabe der Mutter vom 4. Dezember 2019 [act. 5 des
Appellationsgerichts] S. 1; Stellungnahme der Mutter vom 14. Januar 2020
[act. 15 des Appellationsgerichts] S. 1). Die erwähnte Gefährdung des
Dispositiv
Kindeswohls kann dadurch abgewendet werden, dass das Gericht entscheidet,
welchen Kinderarzt die Eltern mit der Tochter im Bedarfsfall zu besuchen haben.
8.4.5 Der Vater erklärt, aufgrund des
bisherigen Verhaltens von Dr. med. K____ sei es für ihn ausgeschlossen, diesem
die Tochter weiterhin anzuvertrauen. Der frühere Kinderarzt Dr. H____ sei der
Tochter vertraut und für beide Eltern gut erreichbar (Eingabe vom 14. Januar
2020 S. 7; Protokoll Verhandlung vom 19. Februar 2020 S. 4 f.; Protokoll
Berufungsverhandlung S. 18). Die Mutter möchte die Tochter weiterhin von
Dr. med. K____ behandeln lassen, weil sie vollstes Vertrauen in ihn habe
und sich seine Praxis in der Nähe ihres Wohnorts befindet. Sie könne teilweise
das Geschäftsauto ihres Partners ausleihen, falls dies nicht möglich sei und
sie den Bus nehmen müsse, sei es für sie aufwändig, nach [...] zu gelangen (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 6). In der Berufung (S. 4 und 7) macht
die Mutter auch geltend, die Tochter habe das Recht, von Dr. med. K____,
mit dem sie vertraut sei, betreut zu werden. Irgendwelche weiteren Gründe, die
gegen Dr. med. H____ sprechen könnten, hatte die Mutter zunächst bis
zur Verhandlung vom 19. Februar 2020 nicht geltend gemacht. In dieser
Verhandlung behauptete sie erstmals, Dr. med. H____ sei oft ausgebucht und in
seiner Praxis werde das Telefon oft nicht abgenommen. Zudem behauptet ihr Rechtsvertreter,
er habe einmal von anderen Eltern gehört, dass Dr. med. H____ nur noch Kinder
aus dem Postleitzahlkreis seiner Praxis ([...]) annehme (Verhandlungsprotokoll
vom 19. Februar 2020 S. 3, 6 f. und 9). Mit Entscheid vom 19. Februar
2020 ordnete der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts vorsorglich an, dass
die Eltern im Bedarfsfall als Kinderarzt Dr. med. H____ besuchen, sofern nicht
wegen Dringlichkeit eine andere Kinderärztin oder ein anderer Kinderarzt
besucht werden muss. An der Berufungsverhandlung erklärte die Beiständin, dass
Dr. med. H____ auf ihre Anfrage hin bestätigt habe, er habe Platz und werde die
Tochter wieder als Patientin aufnehmen, wenn beide Eltern eine entsprechende
Bestätigung abgeben, was der Vater gemacht habe. Die Mutter erklärte daraufhin,
sie habe die Einverständniserklärung nicht abgegeben, weil sie Dr. med. H____
nicht vertraue, denn dieser mache alles, was der Vater sage, respektive dieser
habe wirklich keinen Platz, wenn man anrufe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung
S. 18 f.).
Der
Umstand, dass die anwaltlich vertretene Mutter ihre Vorbehalte gegenüber
Dr. med. H____ abgesehen von dem mit der Lage seiner Praxis begründeten
erst sehr spät erstmals vorgebracht und dann erweitert hat, erweckt den
Eindruck, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Probleme handelt. Zudem ist
anzunehmen, dass die Mutter schon vor ihrem Umzug nach [...] einen neuen
Kinderarzt gesucht hätte, wenn bei Dr. med. H____ keine hinreichende
kinderärztliche Betreuung der Tochter gewährleistet gewesen wäre respektive sie
das Vertrauen in ihn verloren hätte. Der Besuch von Dr. med. K____ ist für die
Mutter zwar bequemer, weil die Praxis von Dr. med. K____ rund 2 km
und diejenige von Dr. med. H____ rund 6 km von ihrem Wohnort entfernt ist. Auch
der Weg zur Praxis von Dr. med. H____ ist ihr aber zumutbar. Dies gilt auch
unter Zugrundelegung der Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von rund
40 Minuten. Allerdings kann sie gemäss eigenen Angaben zumindest teilweise über
einen Personenwagen verfügen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020
S. 6). Zudem kommt nötigenfalls auch die Benützung eines Taxis in Betracht. Im
Übrigen ist davon auszugehen, dass jedenfalls bei wichtigen Entscheiden und bei
Arztbesuchen während seiner Betreuungszeit der Vater die Praxis des
Kinderarztes ebenfalls besuchen muss. Von seinem Wohnort ist die Praxis von
Dr. med. K____ mit rund 14 km aber gut doppelt so weit entfernt wie
diejenige von Dr. med. H____ vom Wohnort der Mutter. Der Weg zur Praxis von Dr. med. H____
ist für beide Elternteile etwa gleich weit (rund 6 km für die Mutter und rund 5
km für den Vater). Insgesamt ist die Lage der beiden Praxen damit bei
objektiver Betrachtung für die Wahl des Kinderarztes kein entscheidendes
Kriterium. Dem Aspekt der Kontinuität ist beim Kinderarzt deutlich weniger
Gewicht beizumessen als bei der Psychiaterin. Weiter relativiert wird dieser Aspekt
hier durch die Tatsache, dass die Tochter früher bereits von Dr. med. H____
behandelt worden ist (vgl. dazu Stellungnahme vom 14. Januar 2020 S. 7).
8.4.6 Gegenüber Dr. med. K____ hat der
Vater objektiv nachvollziehbare Vorbehalte, namentlich in Zusammenhang mit der
Cortisonbehandung der perioralen Dermatitis (vgl. oben E. 3.4.3). Gegen Dr.
med. H____ bestehen keine relevanten objektiv nachvollziehbaren Vorbehalte und
dem Aspekt der Kontinuität kommt im vorliegenden Fall bezüglich der Wahl des
Kinderarztes nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. oben E. 8.4.5). Unter
diesen Umständen sprechen die überwiegenden objektiven Kriterien dafür, dass
die Eltern als Kinderarzt für ihre Tochter Dr. med. H____ besuchen,
jedenfalls solange sie sich nicht auf einen Kinderarzt oder eine Kinderärztin
einigen können. Es ist zu befürchten, dass die Mutter den objektiv
nachvollziehbaren Vorbehalten des Vaters gegenüber Dr. med. K____ bei
ihrer Entscheidung nicht Rechnung tragen würde. Zudem kommt dem Vater als [...]
durchaus die Kompetenz zur Beurteilung der fachlichen Kompetenz des
Kinderarztes zu, welche ein relevantes Kriterium für die Arztwahl darstellt. Ausserdem
erscheint der Streit über den Kinderarzt als singulärer Konflikt (vgl. zur
übrigen Arztwahl unten E. 8.5). Aus den vorstehenden Gründen ist ein Entscheid
des Gerichts zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet als eine Übertragung
der Alleinentscheidungsbefugnis auf die Mutter als obhutsberechtigter
Elternteil. Die Bestimmung des Kinderarztes durch das Gericht nach objektiven
Kriterien ist für die Mutter eher zumutbar als die Übertragung der
Alleinentscheidungsbefugnis auf den Vater als medizinische Fachperson. Ein
Entscheid des Gerichts verdient daher aus Gründen der Verhältnismässigkeit den
Vorzug vor einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis auf den Vater. Insgesamt
sind damit die Voraussetzungen für eine Kindesschutzmassnahme erfüllt, mit der
die Eltern angewiesen werden, im Bedarfsfall als Kinderarzt für ihre Tochter
Dr. med. H____ zu besuchen, und ist eine Übertragung der diesbezüglichen
Alleinentscheidungsbefugnis auf die Mutter oder den Vater nicht angezeigt.
Die
Kindesvertreterin monierte an der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 19),
dass der Verfahrensleiter mit seinem Entscheid vom 19. Februar 2020 „vom Sockel
herab“ über die Frage der Kinderarztwahl entschieden habe. Ihr damaliger
Vorschlag (Protokoll Verhandlung vom 19. Februar 2020, S. 5), es sollten beide
Eltern jeweils zu dem ihnen genehmen Kinderarzt gehen, ist indes nicht im
Interesse der Tochter. Das Risiko, dass es bei zwei Kinderärzten entweder zu
Doppelspurigkeiten kommt oder wichtige Informationen verloren gehen, ist zu
gross. Selbstverständlich haben die Eltern es in der Hand, sich auf eine beiden
genehme Kinderärztin oder einen beiden genehmen Kinderarzt zu einigen.
8.4.7 Gemäss Art. 275a Abs. 1 ZGB hat
auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil gegenüber dem sorgeberechtigten
Elternteil ein Recht auf unaufgeforderte und wenn möglich vorgängige
Information über besondere Ereignisse im Leben des Kindes sowie auf Anhörung
vor für die Entwicklung des Kindes wichtigen Entscheidungen. Zu den besonderen
Ereignissen im Lebens des Kindes gehören unter anderem Krankheit und Unfall. Zu
den für die Entwicklung des Kindes wichtigen Entscheidungen gehören unter
anderem Fragen der medizinischen Behandlung (vgl. Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 275a N 1 ff.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 275a ZGB
N 4 f.). Gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB kann ein nicht sorgeberechtigter
Elternteil bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind,
wie namentlich Ärztinnen und Ärzte, in gleicher Weise wie der sorgeberechtigte
Elternteil Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. Ob
Art. 275a ZGB auf einen Elternteil, dem zwar die elterliche Sorge, nicht aber
die Obhut zusteht, analog Anwendung findet, ist umstritten (dafür Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 275a N 1;
Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art.
275a ZGB N 3; dagegen Affolter, Informations-,
Anhörungs- und Auskunftsrecht des nichtsorgeberechtigten Alters [Art. 275a
ZGB], in: ZVW 2009 S. 380, S. 382). Jedenfalls hat der sorgeberechtigte
Elternteil bereits kraft seiner elterlichen Sorge und seiner Stellung als
gesetzlicher Vertreter ohnehin ein entsprechendes Informations- und
Auskunftsrecht (vgl. Affolter,
a.a.O., S. 382; Geiser, Informations-,
Anhörungs- und Auskunftsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils, in:
FamPra.ch 2012 S. 1 [nachfolgend Geiser,
FamPra.ch 2012], S. 3 f.). Sowohl das Informationsrecht des nicht
sorgeberechtigten Elternteils als auch dasjenige des sorgeberechtigten
Elternteils werden durch das Persönlichkeitsrecht des urteilsfähigen Kindes
beschränkt (vgl. Affolter, a.a.O.,
S. 386; Breitschmid, a.a.O., Art.
275a ZGB N 5; Geiser, FamPra.ch
2012, S. 4, 12 und 16; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 275a ZGB
N 7). Aus den vorstehenden Gründen sind die Mutter und der Vater verpflichtet,
sich gegenseitig soweit möglich vor und in jedem Fall nach einem
Kinderarztbesuch über diesen zu informieren. Für eine Zustellung der ärztlichen
Unterlagen besteht hingegen kein Anlass. Erstens ist es nicht üblich, dass sich
die Eltern nach jedem Kinderarztbesuch die ärztlichen Unterlagen beschaffen.
Zweitens kann sich der Vater diese direkt beim Kinderarzt beschaffen, soweit
das Persönlichkeitsrecht der Tochter einer Herausgabe nicht entgegensteht.
8.5 Übrige Arztwahl
8.5.1 Die Beiständin macht sinngemäss
geltend, auch abgesehen von der Wahl der Psychiaterin und des Kinderarztes sei
die medizinische Betreuung der Tochter nicht gewährleistet, weil zu befürchten
sei, dass der Vater einer neuen Ärztin oder einem neuen Arzt sehr bald die
Erlaubnis, die Tochter zu behandeln, entziehen werde, wenn sie oder er sich
erlaube, nicht seiner Meinung zu sein (vgl. Eingabe der Beiständin vom 3.
Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 3). Die Mutter macht
geltend, die Suche nach einer neuen Ärztin oder einem neuen Arzt würde sehr
schwierig, weil der Vater aller Ärztinnen und Ärzte ablehne (Berufung S. 4).
Zudem behauptet sie, der Vater entziehe allen behandelnden Ärzten die
Erlaubnis, die Tochter zu behandeln (Stellungnahme der Mutter vom 14. Januar
2020 [act. 15 des Appellationsgerichts] S. 1).
8.5.2 Aufgrund der Akten ist davon
auszugehen, dass es sich bei den Meinungsverschiedenheiten betreffend Dr. med. E____
und Dr. med. K____ um vereinzelte Konflikte handelt. Insbesondere kann aus der
vorübergehenden Ablehnung der Psychiaterin Dr. med. E____ (vgl. dazu oben E.
3.4.3 und 8.3.1) nicht geschlossen werden, der Vater werde auch andere
Ärztinnen und Ärzte ablehnen. Dr. med. K____ hat der Vater tatsächlich
untersagt, die Tochter weiter zu behandeln (vgl. oben E. 3.4.3 und 8.4.2).
Da es aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 3.4.3) objektiv
nachvollziehbar ist, dass der Vater das Vertrauen in Dr. med. K____ verloren
hat, kann daraus aber ebenfalls nicht geschlossen werden, der Vater werde auch
andere Ärztinnen und Ärzte ablehnen. So hat die Tochter wegen perioraler
Dermatitis einen Dermatologen konsultieren müssen; und findet sich in den Akten
kein Hinweis darauf, dass sich die Eltern bezüglich der Wahl der Dermatologin
oder des Dermatologen uneinig gewesen wären.
8.5.3 Die Beiständin behauptet,
betreffend die zahnmedizinische Behandlung der Tochter zeichne sich ein
Konflikt ab (Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10 des
Appellationsgerichts] S. 3). Diese Behauptung ist allerdings nicht
substanziiert und nicht belegt und die Akten sprechen eher gegen einen
diesbezüglichen Konflikt. Mit E-Mail vom 27. November 2019 (act. 3/13 des
Appellationsgerichts) teilte der Vater der Beiständin mit, dass er eine Kopie
der Versicherungspolice für die kieferorthopädische Behandlung benötige, weil
er die Tochter bei einem [...] Kieferorthopäden behandeln lasse. Gemäss der
E-Mail des Vaters vom 2. Dezember 2019 (act. 6/1 des Appellationsgerichts) erhielt
er die Police gleichentags.
8.5.4 Zusammenfassend ist nicht
anzunehmen, dass betreffend die Wahl anderer Ärztinnen oder Ärzte als der
Psychiaterin und des Kinderarztes derzeit zwischen den Eltern ein
schwerwiegender Konflikt oder ein der Tochter nicht zumutbarer Streit besteht
und zur Wahrung des Kindeswohls die Alleinzuweisung der diesbezüglichen
Entscheidungsbefugnisse an einen Elternteil geboten ist. Erst recht ist nicht
davon auszugehen, dass insoweit derzeit eine ernstliche Gefährdung des
Kindeswohls besteht. Damit sind betreffend die Wahl anderer Ärztinnen oder
Ärzte als der Psychiaterin und des Kinderarztes die Voraussetzungen einer
Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse oder einer
Kindesschutzmassnahme (vgl. dazu oben E. 8.1 und 8.4.3) derzeit nicht
erfüllt.
8.6 Reiten und andere Freizeitaktivitäten
8.6.1 Es ist oben (E. 3.4.4.2-3.4.4.5)
bereits festgehalten worden, dass die Mutter die Tochter während ihrer
Betreuungszeit am Ponyreiten teilnehmen lassen kann, dass der Vater die Tochter
aber nicht reiten lassen muss, wenn er für ihre Betreuung zuständig ist.
Insoweit wird die vorsorgliche Massnahme vom 19. Februar 2020, wonach die
Mutter die Tochter ohne Einverständnis des Vaters nicht reiten lassen darf,
aufgehoben.
8.6.2 Da Entscheidungen über die
Freizeitgestaltung des Kindes grundsätzlich als alltäglich im Sinn von Art. 301
Abs. 1bis ZGB gelten, können die Eltern im Übrigen während ihrer
Betreuungszeit grundsätzlich allein über die Freizeitaktivitäten der Tochter
entscheiden (vgl. oben E. 3.4.4.2). Zudem ist nicht ersichtlich, wie das
Kindeswohl der Tochter im Zusammenhang mit anderen Freizeitaktivitäten als
Reiten gefährdet sein könnte. Für diesbezügliche Weisungen an die Mutter
besteht damit kein Anlass. Der entsprechende Antrag des Vaters ist abzuweisen.
Es bleibt anzufügen, dass es selbstverständliche im Interesse der Tochter ist,
wenn möglichst beide Eltern hinter ihren Freizeitaktivitäten stehen und sie
dabei unterstützen.
Weiter
bleibt an dieser Stelle anzufügen, dass die Eltern während ihrer Betreuungszeit
grundsätzlich alleine über die Ernährung der Tochter entscheiden (vgl. oben
E. 3.4.4.2) – solange keine eigentlich riskant erscheinenden
Ernährungsformen, wie zum Beispiel strikter Veganismus vorliegen. Aus dem
Chatverlauf ergibt sich, dass beiden Elternteilen eine gesunde Ernährung der
Tochter wichtig ist. Der Vater hat der Mutter somit diesbezüglich keinerlei
Vorschriften zu machen.
8.7 Bestimmung des Aufenthaltsorts der Tochter
Die
Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes ist in Art. 301a ZGB geregelt. Es
bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Mutter beabsichtigt, den
Aufenthaltsort der Tochter zu wechseln. Sie hat vielmehr ausdrücklich erklärt,
sie habe nicht vor, erneut umzuziehen (Berufung S. 18). Damit besteht derzeit
kein Anlass für irgendwelche Anordnungen betreffend die Bestimmung des
Aufenthaltsorts der Tochter.
8.8 Vaterschaftsanerkennung,
deutsche Staatsbürgerschaft und deutscher Pass
8.8.1 Der Vater beantragt weiter, die Mutter sei anzuweisen, die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem
Recht zu unterzeichnen und sich damit einverstanden zu erklären, dass die
Tochter auch die deutsche Staatsbürgerschaft und einen deutschen Pass erhalte.
Die Voraussetzungen entsprechender Kindesschutzmassnahmen sind indes nicht
erfüllt.
8.8.2 Der Vater behauptet, in Deutschland
gelte er nicht als Vater der Tochter, weil sich die spanische Mutter weigere,
die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht zu unterschreiben, was im
Gegensatz zur Schweiz erforderlich sei (Stellungnahme des Vaters vom 14. Januar
2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 10). Gemäss § 1595 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bedarf die Anerkennung eines Kindes durch den
Vater zwar der Zustimmung der Mutter. Gemäss Art. 19 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) richtet sich die
Abstammung – und somit auch die Anerkennung – eines Kindes durch den Vater aber
alternativ nach dem Recht, in dem das Kind im Zeitpunkt der
Anerkennungserklärung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder nach dem Recht
des Staats, dem der Vater angehört (vgl. Henrich,
in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit
Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Berlin 2019, Art. 19 EGBGB N 8, 14, 60 f.,
64 und 67-69). Der gewöhnliche Aufenthalt der Tochter befand sich im Zeitpunkt
der Anerkennung durch den Vater gemäss den Akten unbestrittenerweise in der
Schweiz (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 und 9). Nach
schweizerischem Recht ist die Zustimmung der Mutter für die Anerkennung nicht
erforderlich. Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb die in der Schweiz formgültig
erfolgte Anerkennung der Tochter durch den Vater in Deutschland nicht anerkannt
werden sollte. Damit scheint eine Unterzeichnung einer Vaterschaftsanerkennung
nach deutschem Recht durch die Mutter zur Wahrung der Interessen der Tochter
und des Vaters nicht erforderlich. Die
E-Mail der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Mai 2020, die der
Vater am 19. Mai 2020 – und damit lange nach Abschluss der Beratung des
Appellationsgerichts – eingereicht hat, ist im Berufungsverfahren unbeachtlich.
Im Übrigen ist die Richtigkeit der Auskunft der Botschaft, die in der Schweiz
abgegebene Vaterschaftsanerkennung sei nach deutschem Recht ohne
Zustimmungserklärung der Mutter nicht wirksam, mangels Begründung nicht
überprüfbar.
8.8.3 Es ist nicht erkennbar und wird
auch nicht dargelegt, weshalb es zur Wahrung des Wohls der Tochter, welche die
spanische Staatsbürgerschaft hat, erforderlich sein sollte, dass sie auch die
deutsche Staatsbürgerschaft und einen deutschen Pass erhält. Folglich besteht
diesbezüglich kein Anlass für eine Weisung an die Mutter.
8.9 Fernhaltung des Partners der Mutter von der Übergabe der
Tochter
Der
Vater behauptet, in Anwesenheit des Partners der Mutter sei es vereinzelt zu
Erschwerungen der Übernahme der Tochter gekommen (Eingabe vom 14. Januar
2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 8 f.). Zudem behauptet der Vater,
anlässlich der Übergabe vom 25. Dezember 2019 habe der Partner der Mutter
Morddrohungen gegen ihn ausgestossen (vgl. E-Mails des Vaters vom 27. Dezember
2019 15:09 Uhr und 22:38 Uhr [act. 16/2 des Appellationsgerichts]; Eingabe des
Vaters vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 8). Die Mutter
bestritt dies (E-Mail der Mutter vom 27. Dezember 2019 20:46 [act. 16/2 des
Appellationsgerichts]). Unabhängig davon, ob die Darstellung des Vaters oder
diejenige der Mutter richtig ist, ist nicht davon auszugehen, dass das
Kindeswohl der Tochter durch die Anwesenheit des Partners der Mutter bei
Übergaben ernstlich gefährdet wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die
Wechsel grundsätzlich mittwochs nach Schulschluss und montags vor Schulbeginn stattfinden
– also ohne direkten Kontakt zwischen den Eltern – und der Partner der Mutter
dabei in der Regel ohnehin nicht anwesend sein wird. Es sind somit nur die
wenigen Übergaben in Zusammenhang mit den Schulferien betroffen. Im Übrigen
wäre die Verpflichtung der Mutter, ihren Partner, mit dem sie mit ihren
Töchtern C____ und M____ zusammenlebt, in jedem Fall von den Übergaben der
Tochter fernzuhalten, unverhältnismässig sowie kaum einzuhalten und
durchzusetzen. Damit ist der Mutter diesbezüglich keine Weisung zu erteilen.
8.10 Bewältigung des Konflikts, insbesondere Kurs „Kinder im
Blick“
Mit
dem angefochtenen Entscheid (Ziff. 3) wies das Zivilgericht die Eltern an, im
Sinn der Tochter aktiv an der Bewältigung ihres Konflikts zu arbeiten. Dabei
wurde es den Eltern überlassen, ob sie zu diesem Zweck die Mediation
weiterführen bzw. wieder aufnehmen oder ob sie sonst wie in geeigneter Weise an
der Bewältigung ihres Konflikts arbeiten, beispielsweise durch die gemeinsame
Absolvierung des Kurses „Kinder im Blick“ oder durch Massnahmen in Bezug auf
die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit. Der Vater hat den Kurs „Kinder im
Blick“ bereits absolviert. Das Zivilgericht sieht eine Möglichkeit der Arbeit
an der Bewältigung des Elternkonflikts offenbar darin, dass die Eltern den Kurs
parallel absolvieren (angefochtener Entscheid E. 4 S. 24). Da eine
parallele Absolvierung des Kurses zwar optimal, eine Einzelteilnahme aber
ebenfalls möglich ist (vgl. https://kinderimblick.ch/elternkurse/teilnahme-kriterien),
wäre es allerdings auch denkbar, dass, wie der Berufungsbeklagte beantragt, nur
die Mutter den Kurs „Kinder im Blick“ absolviert und der Vater in anderer Art
und Weise an der Bewältigung des Konflikts arbeitet.
Zweifellos
ist es wünschenswert und vernünftig, wenn die Eltern, sei es jede/r für sich
und/oder beide zusammen, im Sinne des vorinstanzlichen Entscheides an der
Bewältigung des Konfliktes arbeiten. Die Eltern könnten nach Auffassung des
Appellationsgerichts allerdings nur dann von einer solchen Massnahme
profitieren, wenn ihre Teilnahme intrinsisch motiviert ist, d.h. wenn die
Eltern von sich aus den Sinn einer solchen Massnahme für sich selber einsehen.
Andernfalls verursachte eine entsprechende Weisung bloss reine
Ressourcenverschwendung und böte vor allem Anlass zu weiteren Konflikten,
insbesondere wer weshalb wann beim wem welche Massnahme zu machen habe. Die
Eltern sollen nun vielmehr selbständig und unabhängig von behördlichen
Weisungen die Verantwortung gegenüber ihrer Tochter wahrnehmen und entsprechend
an sich arbeiten. Es wird im vorliegenden Entscheid deshalb auf eine
entsprechende Weisung an die Eltern verzichtet. Demnach ist auch der Antrag des
Vaters abzuweisen, die Mutter sei zu verpflichten, den Kurs „Kinder im Blick“ –
welcher zweifellos empfehlenswert ist – zu besuchen. Immerhin sind die Eltern
daran zu erinnern, dass die Mediatorin R____ gerne bereit wäre, weiter mit
ihnen zu arbeiten, wenn sie nach dem Gerichtsentscheid über das Obhutsmodell
eine Weiterführung der Mediation wünschen (vgl. Eingabe vom 8. Mai 2019 [act.
53 des Zivilgerichts]).
9. Antrag des Vaters auf
Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde
Der Vater
beantragt, einer allfälligen Beschwerde ans Bundesgericht gegen den
vorliegenden Entscheid sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Soweit die
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht aufschiebende Wirkung hat (vgl.
dazu Art. 103 Abs. 1 und 2 lit. a Bundesgesetz über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), ist für den Entscheid über deren
Entzug die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter des
Bundesgerichts zuständig (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG). Es ist nicht Sache des Appellationsgerichts,
einer Beschwerde gegen seinen eigenen Entscheid vorsorglich die aufschiebende
Wirkung zu entziehen. Der Antrag des Vaters ist deshalb abzuweisen.
10. Kosten
10.1 Anträge
Die
Mutter beantragt, der Vater habe sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als
auch für das Berufungsverfahren die Gerichtskosten zu bezahlen und der Mutter
eine Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter seien keine
Verfahrenskosten zu erheben bzw. seien die Verfahrenskosten gestützt auf Art.
107 Abs. 2 ZPO aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen, weil die
Vorinstanz «mit ihrem missglückten Verfahren und Entscheid» Anlass zur Erhebung
der vorliegenden Berufung gegeben habe. Ausserdem ersucht sie um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Berufung S.26 ff.).
Der Vater
beantragt insbesondere, dass der Mutter die unentgeltliche Rechtspflege nicht
bewilligt respektive entzogen werde, dies mit Hinweis auf die behauptete
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels respektive auf die finanziellen
Verhältnisse ihres Partners (vgl. Eingabe vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts]
S. 11 f.; Eingabe vom 25. April 2020 [act. 35 des
Appellationsgerichts]).
10.2 Unentgeltliche Rechtspflege
Die
Mutter lebt mit einem neuen Partner und einem gemeinsamen Kind in einem
gemeinsamen Haushalt. Der Vater behauptet, der neue Partner der Mutter sei
mehrfacher Millionär, und beantragt, dass der Mutter aus den vorstehenden
Gründen die unentgeltliche Rechtspflege entzogen werde (Eingabe vom 25. April
2020 [act. 35 des Appellationsgerichts] S. 3 f.). Auch bei einem Konkubinat mit
einem gemeinsamen Kind ist der eine Partner nicht verpflichtet, einen Prozess
des anderen Partners zu finanzieren (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3 S. 39 f.).
Selbst wenn die Behauptung des Vaters zuträfe, bestünde deshalb kein Anlass,
der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen, zumal dies ohnehin
nicht rückwirkend erfolgen könnte. Angesichts des Verfahrensausgangs war die Berufung
offensichtlich nicht aussichtslos.
10.3 Erstinstanzliche Kosten
Das
Zivilgericht auferlegte in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (vgl. dazu
unten E. 10.4) die Gerichtskosten und die Kosten der Kindesvertretung im
erstinstanzlichen Verfahren der Mutter und dem Vater je zur Hälfte und schlug die
Parteikosten der Eltern wett. Diese Kostenverteilung ist nicht zu beanstanden. Die
Berufungsklägerin bringt im gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung nichts
Stichhaltiges vor (vgl. auch unten E. 10.4.3).
10.4 Zweitinstanzliche Kosten
10.4.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die
Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig
obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2
ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder
Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE
ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.16 vom 19. September 2017
E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, 2017, Art. 106 ZPO N 3; Tappy,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 106 CPC N 16).
Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in
familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106
ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung
nach Ermessen gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren
immer oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten
(vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im
Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten
verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es
überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO
abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360; AGE ZB.2018.24 vom 21. November
2018 E. 8.1). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein
Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die
familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom
Erfolgsprinzip (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4.
April 2018 E. 2.4; Six,
Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, S. 60). Mangels besonderer Umstände
sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen
Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November
2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13.
Oktober 2015 E. 4).
10.4.2 Die Mutter obsiegt zwar mit ihrer
Berufung in Bezug auf die alternierende Obhut. Ansonsten unterliegt sie mit
ihrer Berufung aber in einem wesentlichen Umfang, insbesondere betreffend die
elterliche Sorge und den Umfang des Besuchs- und Ferienrechts. Der Vater
unterliegt mit den in seiner Anschlussberufung gestellten Rechtsbegehren im
Wesentlichen. Unter diesen Umständen sind nach dem Erfolgsprinzip die
Gerichtskosten und die Kosten der Kindesvertretung den Eltern je zur Hälfte
aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Dies bedeutet, dass die
Mutter keine Parteientschädigung erhält. Diese Kostenverteilung ist auch
angemessen und sachgerecht. Der Tochter Kosten aufzuerlegen wäre unbillig und
in keiner Hinsicht gerechtfertigt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen die der Mutter auferlegten Gerichtskosten zu Lasten der
Gerichtskasse und ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Mutter eine
Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt eine
allfällige Rückforderung dieser Kosten gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO, sollte
die Kindsmutter inskünftig zur Nachzahlung in der Lage sein.
10.4.3 Die Mutter macht geltend, falls die
Prozesskosten nicht dem Vater auferlegt werden, seien sie in Anwendung von Art.
107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen, weil das Zivilgericht mit einem „missglückten
Verfahren und Entscheid“ Anlass zur Erhebung ihrer Berufung gegeben habe.
Der
Vorwurf der missglückten Verfahrensführung ist unbegründet und stellt eine
Geringschätzung der weit überdurchschnittlichen Bemühungen des Zivilgerichts im
vorliegenden Verfahren dar, im Interesse des Kindeswohls eine angemessene Lösung
zu finden. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 4.12)
bestehen triftige Gründe, die eine Abweichung vom Gutachten erlauben würden,
wenn die Prüfung anhand der massgebenden Kriterien auf der
Grundlage der aktuellen Verhältnisse ergäbe, dass die alternierende Obhut in
einem paritätischen Wechselmodell dem Wohl der Tochter entspricht, was
allerdings nicht der Fall ist. Solche Gründe werden auch
in der Begründung des angefochtenen Entscheids genannt. Insbesondere wird
festgestellt, dass mit der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung durch
die beiden Elternteile die Betreuungsanteile gegenüber der erst nach dem
Gutachten vereinbarten vorsorglichen Regelung nur um 10 % erhöht bzw.
verringert sowie die konfliktträchtigen Wechsel und damit das Konfliktpotenzial
auf ein Minimum reduziert werden (angefochtener Entscheid E. 4d und 4g). Die
Rüge der Mutter, das Zivilgericht sei ohne Angabe eines Grunds vom Gutachten
abgewichen (Berufung S. 27), ist damit unbegründet. Die Behauptung, das
Zivilgericht habe Anträge der Mutter nicht erwähnt (Berufung S. 27), ist
unsubstanziiert und unerheblich (vgl. oben E. 2.2). Die Behauptung der Mutter,
sie habe bereits in der Verhandlung des Zivilgerichts beantragt, die elterliche
Sorge sei dem Vater zu entziehen und ihr allein zuzuteilen, entspricht nicht
dem Verhandlungsprotokoll und ihre Rüge, das Zivilgericht habe über einen
erwähnten Antrag nicht entschieden (vgl. Berufung S. 27), ist unbegründet (vgl.
oben E. 3.1). Die Rüge, das Zivilgericht habe den Sachverhalt unrichtig
festgestellt (Berufung S. 26 f.), ist teilweise unbegründet (vgl.
oben E. 4.10.2) und teilweise ist die beanstandete Unrichtigkeit der
Sachverhaltsfeststellungen des Zivilgerichts für den Ausgang des Verfahrens
nicht wesentlich (vgl. oben E. 2.2). Damit besteht offensichtlich kein Anlass,
Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton
aufzuerlegen.
10.4.4 Unter Berücksichtigung des grossen
Zeitaufwands des Gerichts und der erheblichen Komplexität des Falls sowie der
vorsorglichen Massnahmen werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in
Anwendung von § 2, § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 6‘000.– festgesetzt.
10.4.5 Die Parteikosten werden
wettgeschlagen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Mutter wird aus der
Gerichtskasse entschädigt. Er macht in der Honorarnote vom 5. Mai 2020
einen Zeitaufwand von 65,75 Stunden, zuzüglich 0,1667 Stunden Volontärin,
geltend, notabene ohne Hauptverhandlung. Dieser Aufwand erscheint bereits prima
vista sehr hoch, und auch im Vergleich zum Honorar der neuen Kindesvertreterin,
welche sich ebenfalls vollständig in den Fall hat einarbeiten müssen und welche
zwar keine umfangreichen Rechtsschriften im Berufungsverfahren eingereicht hat,
aber an der Kindesanhörung teilgenommen und sorgfältig ein Plädoyer
ausgearbeitet hat.
Der
Aufwand scheint insbesondere in Zusammenhang mit den Besprechungen mit der
Klientin und der Ausarbeitung der Berufung, mit Bemühungen in Zusammenhang mit
einem Verfahren vor dem Zivilgericht sowie mit einer Eingabe vom 17. April 2020
nicht angemessen. Dem Vertreter der Mutter ist dazu das rechtliche Gehör
gewährt worden (vgl. Aktennotiz dazu).
Bei
der Honorarnote fällt auf, dass – ohne die Berücksichtigung diverser Telefonate
– insgesamt 11,75 Stunden Zeitaufwand alleine für Besprechungen mit der
Klientin angefallen sind (4. Oktober 2019: 60 Minuten; 30. Oktober 2019: 120
Minuten; 4. November 2020: 105 Minuten; 11. November 2019: 90 Minuten; 25.
November 2019: 120 Minuten; 5. Februar 2020: 90 Minuten; 17. April 2020: 60
Minuten [telefonisch], 5. Mai 2020: 60 Minuten). Dazu kommt eine weitere,
zeitlich nicht klar definierte Besprechung am 28. November 2019. An diesem Tag
werden für Ausfertigen der Berufungsschrift, Besprechung mit Klientin, Eingabe
an das Appellationsgericht und Kurzmitteilung an Klientin insgesamt 6 Stunden
geltend gemacht. Dieser Aufwand für Besprechungen mit der Klientin ist
offensichtlich viel zu hoch. Angemessen scheinen hier maximal 8 Stunden,
entsprechend einem ganzen Arbeitstag.
Für
die Ausarbeitung der Berufung werden inklusive entsprechendes Aktenstudium
insgesamt 26 Stunden geltend gemacht (inklusive Bemühungen vom 28. November
2019: 6 Stunden). Auch dieser Aufwand ist zu hoch. Angemessen wären
maximal 24 Stunden, was immerhin drei vollen Arbeitstagen entspricht.
Weiter
werden in der Honorarnote versehentlich Bemühungen aufgeführt, die mutmasslich
das am Zivilgericht hängige Verfahren bezüglich der Unterhaltspflicht betreffen
(vgl. Aktennotiz zur Anhörung betreffend Honorarnote). Dieser Aufwand beläuft
sich auf rund 1 Stunde (18. Dezember 2019: 5 Minuten; 26. März 2020: knapp 25
Minuten; 2. April 2020: 25 Minuten; 7. April 2020: 10 Minuten). Er kann im
vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Schliesslich
werden weitere 4 Stunden für eine Eingabe vom 17. April 2020 geltend gemacht.
Diese Eingabe ist, jedenfalls in diesem Umfang, kurz vor der Verhandlung nicht
nötig gewesen. Um gegebenenfalls die sachdienlichen Unterlagen vor der
Verhandlung einzureichen, hätte eine knappe, auf das Relevante beschränkte
Eingabe genügt, so dass hier höchstens 1 Stunde berücksichtigt werden kann.
Auch
wenn das Verfahren zweifellos umfangreich und komplex ist – was sich auch am
Umfang des vorliegenden Entscheides zeigt, ist insgesamt ohne Hauptverhandlung
ein Aufwand von maximal 56 Stunden angemessen, inklusive der (einzigen)
Bemühung der Volontärin vom 29. Januar 2020 (10 Minuten Zustellung Vorladung an
die Klientin mit Kurzmitteilung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um
ein zweitinstanzliches Verfahren handelt und im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege nur Aufwand zu entschädigen ist, der zur Wahrung der Rechte der
Partei notwendig und verhältnismässig ist (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020
E. 2.1.1). Zusätzlich zu entschädigen ist der Zeitaufwand für die
Hauptverhandlung, inklusive einer angemessenen Nachbesprechung, von insgesamt
6.75 Stunden. Dementsprechend sind ein Zeitaufwand von 62.58 Stunden zu einem
Ansatz von CHF 200.– und ein Zeitaufwand von 0.17 Stunden zu einem Ansatz von
CHF 100.– zu entschädigen. Für notwendige Fotokopien werden im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege nur CHF 0.25 pro Seite vergütet (AGE BEZ.2019.56
vom 21. Februar 2020 E. 6.2, ZB.2015.22 vom 30. Dezember 2015 E. 6.2.1). Somit
umfasst die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ein Honorar von
CHF 12‘533.– und Auslagen von insgesamt CHF 645.90, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 1‘014.80.
10.4.6 Ferner werden den Kindseltern die
Kosten der Vertretung der Tochter C____ durch Advokatin F____ und Advokatin G____ je zur Hälfte
auferlegt, wobei der Anteil der Berufungsklägerin zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege jedoch jeweils zu Lasten des Staates geht. Die
Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt jeweils vorbehalten.
Für
die Zeit zwischen der Verhandlung des Zivilgerichts und der Beendigung macht
die bisherigen Kindesvertreterin einen Aufwand von 5.5 Stunden zuzüglich Auslagen
von CHF 9.80 und ohne Mehrwertsteuer geltend (Eingabe vom 12. Dezember 2019
[act. 12 des Appellationsgerichts]; Honorarnote vom 12. Dezember 2019 [act. 13
des Appellationsgerichts]). Aufwand und Auslagen sind angemessen und werden
entsprechend der Praxis des Appellationsgerichts einheitlich mit einem
Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt. Insgesamt betragen Honorar und
Auslagenersatz von Advokatin F____ somit CHF 1‘109.80
Die
neue Kindesvertreterin macht, ohne Hauptverhandlung, einen angemessenen Aufwand
von insgesamt 26.25 Stunden geltend, dazu kommen 6.5 Stunden für die
Verhandlung (Nachbemühungen bereits in der Honorarnote geltend gemacht). Dies
ergibt bei einem einheitlichen Stundenaufwand von CHF 200.– ein Honorar von
CHF 6‘550.–. Dazu kommen Auslagen von CHF 88.80 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer
von CHF 511.20. Insgesamt sind Advokatin G____ somit
Honorar, Auslagenersatz und Mehrwertsteuer von CHF 7‘150.– auszurichten.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: I.
Der Antrag der Berufungsklägerin A____, die elterliche
Sorge für die Berufungsbeklagte C____ dem Berufungsbeklagten B____ zu entziehen
und der Berufungsklägerin allein zuzuteilen, wird abgewiesen.
II.
Die Ziffern 1-4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. September 2019 (F.2018.(…))
werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Tochter C____ geboren am [...], steht unter der alleinigen Obhut der
Mutter A____.
2.
Alle zwei Wochen jeweils von Mittwochmittag ab Schulschluss, derzeit
12:00 Uhr, bis und mit dem folgenden Montagmorgen bis Schulbeginn, derzeit
08:00 Uhr, ist der Vater B____ für die Betreuung der Tochter C____ zuständig.
In der übrigen Zeit ist die Mutter A____ für die Betreuung der Tochter
zuständig.
Die Schulferien verbringt C____ jeweils hälftig bei der Mutter bzw. beim
Vater. Die Ferien beginnen und enden jeweils am Samstag um 12:00 Uhr,
unabhängig davon, ob der Ferienbeginn oder das Ferienende mit einem
Besuchsblock der Tochter beim Vater zusammenfällt oder nicht. Die Tochter wird,
soweit sie sich nicht ohnehin bereits bei dem Elternteil befindet, mit dem sie
die Ferien verbringen wird, vom anderen Elternteil dorthin gebracht. Am Ende
der Ferien mit dem Vater wird die Tochter von der Mutter dort abgeholt. Am auf
das Ende der Schulferien folgenden Mittwochmittag, 12:00 Uhr, beginnt jeweils
ein Besuchsblock der Tochter beim Vater. Die konkrete Ferienplanung ist von den
Eltern jeweils bis spätestens 30. November für das Folgejahr festzulegen.
Die Eltern werden verpflichtet, darum besorgt zu sein, dass C____ den
Kontakt zum jeweils nicht betreuenden Elternteil in genügendem Masse wahrnehmen
kann (beispielsweise per Telefon oder Videotelefonie).
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung der
Betreuungs- und Ferienregelung entscheidet die zuständige Kindesschutzbehörde.
Die Sommerferien 2020 verbringt die Tochter von Samstag 27. Juni 2020,
12:00 Uhr, bis Samstag, 19. Juli 2020, 12:00 Uhr, bei der Mutter und von
Samstag 19. Juli 2020, 12.:00 Uhr, bis Samstag, 8. August 2020, 12:00 Uhr,
beim Vater.
Die Erziehungsgutschriften werden gemäss Art. 52fbis Abs. 2
AHVV der Mutter angerechnet.
3.
Im Sinne einer Kindesschutzmassnahme wird angeordnet, dass die Therapie der
Tochter C____ bei Frau Dr. med. E____ fortgeführt wird. Frau E____ wird
ersucht, sich bezüglich Organisation und Berichterstattung direkt an die Beistandsperson
von C____ zu halten und dieser über wesentliche Ereignisse Bericht zu erstatten.
4.
Die mit Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2018 errichtete
Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und
Abs. 2 ZGB wird fortgeführt, mit nachfolgendem Auftrag:
- Die
Betreuungs- und Ferienregelung zu überwachen sowie die Eltern dabei zu
begleiten und zu beraten.
-
Die Therapie von C____ bei Dr. med. E____ in die Wege zu
leiten sowie zu überwachen.
-
Die Eltern in ihrer Konfliktbewältigung zu unterstützen, indem mit ihnen
gemeinsam geeignete Lösungswege besprochen und umgesetzt werden.
- Die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse
umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, wenn weitergehende Aufgaben
umschrieben werden müssen, zusätzliche Kindesschutzmassnahmen angezeigt sind
oder bestehende aufgehoben werden können.
Die Ziffern 5 und 6 des Entscheids des Zivilgerichts
vom 18. September 2019 (F.2018.(…)) werden bestätigt.
III.
Die Berufungsklägerin A____ und der
Berufungsbeklagte B____ werden angewiesen, im Bedarfsfall als Kinderarzt für
die Tochter C____ Dr. med. H____ zu konsultieren, sofern nicht wegen
Dringlichkeit eine andere Kinderärztin oder ein anderer Kinderarzt aufgesucht
werden muss, und den anderen Elternteil soweit möglich vor und in jedem Fall
nach einem Kinderarztbesuch über diesen zu informieren.
Der Antrag des Berufungsbeklagten, die
Berufungsklägerin anzuweisen, die Tochter nicht reiten zu lassen, wird
abgewiesen. Die Berufungsklägerin ist berechtigt, die Tochter während ihrer
Betreuungszeit an Ponyreiten unter fachkundiger Leitung teilnehmen zu lassen.
Der Vater ist nicht verpflichtet, die Tochter während seiner Betreuungszeit zum
Reiten zu bringen. Diese Regelung ersetzt die vorsorgliche Regelung im
Entscheid vom 19. Februar 2020.
Die weiter gehenden Anträge der Parteien und der Beiständin
werden abgewiesen.
IV.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
werden auf insgesamt CHF 6'000.– festgelegt und der Berufungsklägerin A____
und dem Berufungsbeklagten B____ je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Berufungsklägerin
geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Die Kosten der Vertretung der Tochter C____ durch Advokatin
F____ und Advokatin G____ werden der Berufungsklägerin und dem Berufungskläger
je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Berufungsklägerin geht zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die
Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Demzufolge bezahlt
der Berufungsbeklagte Advokatin F____ CHF 554.90 (inklusive Auslagen) und
Advokatin G____ CHF 3'575.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) und
werden Advokatin F____ eine Entschädigung von CHF 554.90 (inklusive Auslagen)
und Advokatin G____ eine Entschädigung von CHF 3'575.– (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der Berufungsklägerin, Advokat N____, eine Entschädigung von CHF
13’178.90 (inklusive Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'014.80,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Kindesvertreterin
-
Zivilgericht
-
Beiständin des Kindes
-
KESB [...]
-
Dr. med. E____ (nur Ziff. II.3 und II.4 des Dispositivs)
-
F____ (nur Ziff. IV des Dispositivs (Auszug) und E. 10.4.6 (Auszug)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.