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Entscheid

ZB.2019.29

elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsanteile bzw. persönlicher Verkehr und Kindesschutzmassnahmen (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021)

6. Mai 2020Deutsch185 min

am [...] 2013 geborene C____ (nachfolgend Tochter) ist die Tochter von A____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2019.29

ENTSCHEID

vom 6. Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr.

Stephan Wullschleger,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Pauen Borer

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...]

Anschlussberufungsbeklagte 1

vertreten durch N____, Advokat, Beklagte

1

[...]

gegen

B____ Berufungsbeklagter

[...] Anschlussberufungskläger

Kläger

C____ Berufungsbeklagte

[...]

Anschlusssberufungsbeklage 2

vertreten durch G____,

Advokatin, Beklagte 2

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 18. September 2019

betreffend elterliche Sorge,

Obhut, Betreuungsanteile bzw. persönlicher Verkehr und Kindesschutzmassnahmen

Sachverhalt

Sachverhalt

I.

Die

am [...] 2013 geborene C____ (nachfolgend Tochter) ist die Tochter von A____ (nachfolgend

Mutter) und B____ (nachfolgend Vater). Die Eltern waren nie miteinander

verheiratet, lebten aber bis circa zum Jahresende 2015, als die Mutter mit der

Tochter die Wohnung verliess, zusammen in [...]. Mit Entscheid vom 9. Juni 2016

übertrug die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) des

Kantons Basel-Stadt der Mutter und dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge

für die Tochter. Mit einer Unterhaltsklage der Tochter gegen den Vater vom 19. Oktober

2016 wurde ein Verfahren vor dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt

(nachfolgend Zivilgericht) eingeleitet. Nachdem der Vater Anträge betreffend

die übrigen Kinderbelange gestellt hatte, wurde das Verfahren aufgeteilt und

bezüglich der Obhut und des persönlichen Verkehrs bzw. der Betreuungsanteile

ein neues Verfahren eröffnet (vgl. Entscheid des Zivilgerichts [F.2018.(…)] vom

18. September 2019 [act. 1 des Appellationsgerichts], nachfolgend angefochtener

Entscheid] E. 1). Das Verfahren betreffend die Unterhaltspflicht ist beim

Zivilgericht hängig und bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Obhut und

den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuungsanteile sistiert (vgl. angefochtener

Entscheid, Vorbemerkung, S. 2). Anlässlich einer Vergleichsverhandlung am 25.

September 2018 schlossen die Parteien eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche

Regelung der Obhut sowie des Besuchs- und Ferienrechts. Diese wurde

gleichentags vom Gericht genehmigt (vgl. Protokoll im Verfahren F.2018.(…)). Mit

Entscheid vom 8. November 2018 errichtete das Zivilgericht vorsorglich eine

Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2

des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) (Protokoll im Verfahren

F.2018.(…)). Mit Entscheid vom 26. Februar 2019 ernannte die KESB [...] D____ (nachfolgend

Beiständin) als Besuchsrechts- und Erziehungsbeiständin und fasste deren

Aufgaben teilweise neu (act. 52 des Zivilgerichts).

II.

Mit

dem angefochtenen Entscheid vom 18. September 2019 erkannte das Zivilgericht

insbesondere, dass die Tochter unter der alternierenden Obhut ihrer Mutter und

ihres Vaters steht und dass sie bei der Mutter in [...] gemeldet ist, wo sie

auch zur Schule geht (Ziff. 1). Weiter wurde erkannt, dass die

Betreuungsanteile der Eltern jeweils 50 % betragen,

wobei die Tochter abwechslungsweise eine Woche bei der Mutter und eine Woche

beim Vater verbringt und der Wechsel jeweils montags nach Schulschluss

stattfindet, dass die Tochter die Schulferien jeweils hälftig bei der Mutter

bzw. beim Vater verbringt und dass die Erziehungsgutschriften gemäss

Art. 52fbis Abs. 2 AHVV den Eltern je hälftig angerechnet

werden. Die Eltern wurden verpflichtet, C____ den Kontakt zum jeweils nicht

betreuenden Elternteil zu ermöglichen, und es wurde festgehalten, dass

Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Betreuungsanteile und

der Ferienregelung von der zuständigen Kindesschutzbehörde zu entscheiden sind

(Ziff. 2). Im Sinne einer Kindesschutzmassnahme wurde ausserdem angeordnet, dass

die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ fortgeführt wird. Die

Eltern wurden ausserdem angewiesen, im Sinn des Kindes aktiv an der Bewältigung

ihres Konflikts zu arbeiten (Ziff. 3). Die mit Entscheid vom

8. November 2018 errichtete Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft wurde

fortgeführt mit leicht angepasstem Auftrag (Ziff. 4). Die Gerichtskosten

und die Kosten der Kindesvertretung wurden den Eltern jeweils zur Hälfte

auferlegt, wobei die Anteile der Mutter zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten des Staates gingen. Die ausserordentlichen Kosten wurden

wettgeschlagen (Ziff. 5). Der (damaligen) unentgeltlichen Vertreterin der

Mutter wurde ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgewiesen (Ziff. 6).

III.

Gegen

diesen Entscheid des Zivilgerichts hat die Mutter am 28. November 2019

Berufung erhoben (act. 2 des Appellationsgerichts, nachfolgend Berufung). Sie

beantragt namentlich, die Ziff. 1 (mit Ausnahme der Anmeldung der Tochter bei

der Mutter), 2 und 5 (mit Ausnahme der Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege) des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben (Antrag 1), die

elterliche Sorge über die Tochter sei dem Vater zu entziehen und der Mutter

allein zuzuteilen (Antrag 2), die Obhut über die Tochter sei der Mutter allein zuzuteilen

(Antrag 3), dem Vater sei ein Besuchsrecht im Umfang von jedem zweiten

Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und ein Ferienrecht von zwei

Wochen pro Jahr einzuräumen (Antrag 4) und die Erziehungsgutschriften

seien ausschliesslich der Mutter anzurechnen (Antrag 5). Mit dem Eventualantrag

(Antrag 6) beantragt die Mutter, die Sache zur vollständigen und richtigen

Abklärung des Sachverhaltes und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das

Berufungsverfahren seien die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung für

die Mutter dem Vater aufzuerlegen (Antrag 7). Eventualiter seien die

Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen (Antrag 8). Der Berufungsklägerin sei

die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit ihrem (neuen) Vertreter

zu gewähren (Antrag 9).

Im

Sinne von Verfahrensanträgen beantragte die Mutter mit der Berufung den

Verzicht auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses, den vorsorglichen

Entzug der elterlichen Sorge des Vaters und Alleinzuteilung der elterlichen

Sorge an die Mutter für die Dauer des Verfahrens sowie ein Replikrecht zu

allfälligen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten. Mit Eingaben vom

4. und 5. Dezember 2019 ersuchte die Mutter um superprovisorischen Entzug

der elterlichen Sorge des Vaters und Alleinzuteilung an die Mutter (act. 5 und

7 des Appellationsgerichts). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wies der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Anträge, die elterliche Sorge vorsorglich

respektive superprovisorisch dem Vater zu entziehen und der Mutter allein zu

übertragen, ab.

Mit

Eingabe vom 3. Dezember 2019 (zunächst ans Zivilgericht; vgl. act. 9 f. des

Appellationsgerichts) beantragt die Beiständin die Zuteilung der alleinigen

Entscheidung an die Mutter in Sachen Arztwahl für die Tochter sowie die

Regelung der Fasnachts- und Sommerferien 2020.

Mit

Verfügung vom 19. Dezember 2019 entband der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident die bisherige Kindesvertreterin der Tochter,

Advokatin F____ (nachfolgend bisherige Kindesvertreterin), auf deren Gesuch hin

(act. 11 f. des Appellationsgerichts) von ihrem Mandat und setzte neu Advokatin

G____ (nachfolgend neue Kindesvertreterin) als Kindesvertreterin ein.

Die

Mutter beantragt mit Stellungnahme vom 14. Januar 2019, dass ihr vorsorglich

die alleinige Entscheidung in Sachen Arztwahl für die Tochter zugeteilt werde

und dass der Antrag auf Regelung der Fasnachts- und Sommerferien 2020

abgewiesen werde (act. 15 des Appellationsgerichts).

Mit

Stellungnahme sowie Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 14. Januar 2020

(act. 17 des Appellationsgerichts) beantragt der Vater namentlich, die Berufung

sei abzuweisen (Antrag 4), die Obhut über die Tochter sei ihm allein

zuzuteilen, der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter sei an seine Adresse zu

verlegen, der Mutter sei ein Recht auf persönlichen Verkehr von maximal 40 %

einzuräumen (Antrag 6), das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter

sei festzulegen (Basel-Stadt, Umkreis von maximal 20 Kilometern) oder

eventualiter ihm (dem Vater) zu übertragen (Antrag 7), von den

Sommerferien sei die Zeit vom 19. Juli 2020 08:00 Uhr bis und mit 9. August

2020 18:00 Uhr ihm (dem Vater) zuzuteilen (Antrag 10), die Besuchsrechts- und

Erziehungsbeistandschaft sei zu beenden (Antrag 5), die Arzt- und Therapiewahl

für die Tochter sei ihm (dem Vater) zu übertragen oder eventualiter sei eine

Rückkehr der Tochter zu Dr. med. H____ zu verfügen (Antrag 8), die

Mutter sei anzuweisen, die Tochter dauerhaft vom Reiten abzumelden und mit der

Tochter und dem Vater eine alternative Freizeitaktivität zu suchen und die

Tochter künftig nur noch nach schriftlicher Zustimmung des Vaters an

regelmässigen Freizeitaktivitäten oder Ähnlichem teilnehmen zu lassen (Antrag

9), die Mutter sei anzuweisen, die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht

zu unterzeichnen und sich damit einverstanden zu erklären, dass die Tochter

auch die deutsche Staatsbürgerschaft und einen deutschen Pass erhalte (Antrag

11), und die Mutter sei anzuweisen, ihren Lebenspartner von Übergaben der

Tochter fernzuhalten (Antrag 12). Ausserdem beantragte der Vater die

superprovisorische Umsetzung der im angefochtenen Entscheid vorgesehenen

Betreuungs- und Ferienregelung (Anträge 1 und 10) sowie die Abweisung des

Gesuchs der Mutter um unentgetliche Rechtspflege und deren Verpflichtung zur

Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung (Anträge 2 und 3).

Mit

Eingabe vom 15. Januar 2020 (act. 19 des Appellationsgerichts) teilte die neue

Kindesvertreterin mit, dass sie auf Anträge zu den vorsorglichen Belangen

(Ferien, Entscheidung bezüglich Arztwahl) verzichte.

Mit

Verfügung vom 22. Januar 2020 ordnete der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident als vorsorgliche Massnahme an,

dass die Tochter die Fasnachtsferien vom 23. bis und mit 29. Februar 2020

mit dem Vater verbringt. Da sich die Eltern später nicht einig waren, ob das

Besuchsrecht des Vaters trotz des Ferienbeginns gilt oder nicht, erläuterte der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident diese Verfügung später am 21.

Februar 2020 auf Ersuchen des Stellvertreters der Beiständin dahingehend, dass

die Tochter nicht nur die Fasnachtsferien vom 23. bis und mit 29. Februar

2020, sondern bereits das Wochenende vom 21. Februar 2020, von 12:00 Uhr

an, mit dem Vater verbringt (vgl. act. 26 ff. des Appellationsgerichts).

Im Übrigen wies der Verfahrensleiter mit der Verfügung vom 22. Januar 2020 die

sinngemässen Anträge des Vaters auf Änderung der vorsorglichen Regelung des

Ferienrechts vom 25. September 2018, auf vorzeitige Vollstreckung der Ziff. 2

des angefochtenen Entscheids (Betreuungs- und Ferienregelung) und auf Entzug

der unentgeltlichen Rechtspflege für die Mutter und deren Verpflichtung zur

Leistung einer Sicherheit für seine Parteientschädigung ab.

Mit

Eingabe vom 3. Februar 2020 liess sich die neue Kindesvertreterin zur Berufung

und zur Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 vernehmen (act. 20 des Appellationsgerichts).

Die Mutter verzichtete mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (act. 21 des

Appellationsgerichts) unter Verweis auf ihre Eingabe vom 14. Januar 2020 auf

eine ergänzende Stellungnahme zur Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember

2019. Der Vater äusserte sich mit Eingaben vom 3. und 14. Februar 2020 (act. 22

ff. des Appellationsgerichts) und beantragte in der Eingabe vom 3. Februar

2020 die Anordnung der folgenden vorsorglichen Massnahmen: Erstens sei die

Mutter anzuweisen, die Tochter nicht mehr zum Reiten zu bringen. Zweitens sei

die Mutter anzuweisen, die Tochter bei Bedarf nach medizinischer Versorgung zu

Dr. med. H____ oder ins Universitätsspital Basel zu begleiten und den Vater

vorher und nachher durch Zustellung der ärztlichen Unterlagen darüber in

Kenntnis zu setzen.

Eine

Verhandlung betreffend Einigungsversuch und vorsorgliche Massnahmen fand am

19. Februar 2020 vor dem verfahrensleitenden

Appellationsgerichtspräsidenten statt. Der Einigungsversuch scheiterte. Mit

Entscheid vom 19. Februar 2020 traf der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident als vorsorgliche Massnahmen die folgenden

Anordnungen: Die Tochter verbringt die Sommerferien vom 19. Juli bis und mit 1.

August 2020 mit dem Vater. Die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ wird

fortgeführt; Dr. med. E____ wird ersucht, sich bezüglich Organisation

und Berichterstattung direkt an die Beiständin zu halten und dieser über

wesentliche Ereignisse Bericht zu erstatten. Der Beiständin wird der

zusätzliche Auftrag erteilt, die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ in die

Wege zu leiten und zu überwachen. Die Eltern werden angewiesen, im Bedarfsfall

als Kinderarzt für die Tochter Dr. med. H____ zu besuchen, sofern nicht wegen

Dringlichkeit eine andere Kinderärztin oder ein anderer Kinderarzt besucht

werden muss, und den anderen Elternteil soweit möglich vor und in jedem Fall

nach einem Kinderarztbesuch über diesen zu informieren. Zudem verbot der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Mutter vorsorglich, die

Tochter reiten zu lassen.

Mit

Eingabe vom 9. März 2020 teilte die Kindesvertreterin mit, dass sie auf

Einreichung einer Anschlussberufungsantwort verzichte und sich generell an der

Verhandlung mündlich äussern werde (act. 30 des Appellationsgerichts).

Mit

Eingabe vom 15. April 2020 (act. 31 des Appellationsgerichts) beantragte der

Vater, die Betreuung der Tochter durch ihn sei für die Dauer der Massnahmen zur

Bekämpfung des Coronavirus auszudehnen. Gemäss der Begründung handelt es sich dabei

um ein Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme. Mit Verfügung vom 17. April 2020 wies

der verfahrensleitende Appellationsgericht dieses Gesuch ab.

Mit

Eingabe vom 17. April 2020 (act. 33 des Appellationsgerichts) monierte die Mutter

insbesondere, das Verfahren sei unfair, und beantragte den Beizug der Akten der

IV-Stelle Basel-Stadt betreffend den Vater und der KESB-Akten betreffend Beistandschaft

sowie die Befragung der Lehrerin der Tochter. Mit Verfügung vom 22. April

2020 holte der Verfahrensleiter eine schriftliche Auskunft bei der Lehrerin von

C____ ein und wies den Antrag auf Einvernahme der Lehrerin als Zeugin unter

Vorbehalt eines abweichenden Entscheids des Dreiergerichts ab. Am 27. April

2020 erteilte die Lehrerin die schriftliche Auskunft (act. 37 des

Appellationsgerichts).

Am

23. April 2020 wurde die Tochter, mit ihrem Einverständnis in Begleitung ihrer

Kindesvertreterin, von der Richterin Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard und

der Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen angehört.

Mit

Eingabe vom 25. April 2020 (act. 35 des Appellationsgerichts) äusserte sich der

Vater zur Eingabe der Mutter vom 17. April und beantragte zusätzlich, die

Mutter sei zu verpflichten, umgehend den Kurs „Kinder im Blick“ zu besuchen.

Zudem beantragte er sinngemäss, der Mutter sei die unentgeltliche Rechtspflege

zu entziehen. In der Eingabe vom 3. Mai 2020 (act. 39 f. des

Appellationsgerichts) wies der Vater auf Literatur zur alternierenden Obhut hin

und legt seiner Eingabe Auszüge und eine eigene Übersetzung davon bei.

Die

Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Am 6. Mai 2020

fand die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt, an welcher die

Mutter als Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte mit ihrem

Vertreter, der Vater als Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger sowie

die Kindesvertreterin teilnahmen; die Beiständin war bis zu den Parteivorträgen

ebenfalls anwesend. Die Mutter, der Vater, die Beiständin und die

Kindesvertreterin wurden befragt. Anschliessend gelangten der Vertreter der Mutter,

der Vater und die Kindesvertreterin zum Vortrag. Der Vertreter der Mutter

bekräftigte im Wesentlichen die schriftlichen Anträge. Der Vater hielt

ebenfalls an seinen schriftlich gestellten Anträgen fest. Ausserdem erwähnte er

einen eventuellen Schulwechsel der Tochter nach der 2. Einführungsklasse und

beantragte den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde

gegen den Entscheid des Appellationsgerichts. Die Kindesvertreterin hielt sich

mit konkreten Anträgen zurück und legte insbesondere die Anliegen und die

Sichtweise der Tochter dar. Sie führte namentlich aus, dass die Voraussetzungen

einer Entziehung der elterlichen Sorge nicht erfüllt seien, und wies darauf

hin, dass es ihrer Einschätzung nach indes an der nötigen Kooperation unter den

Eltern für eine alternierende Obhut im wöchentlichen Wechselmodell fehle und

dass es vorzuziehen wäre, wenn das Kind mehr bei der Mutter wäre und ein grosszügiges

blockweises Besuchsrecht zwischen Tochter und Vater etabliert würde; mit der

aktuellen Lösung sei an sich ein Mittelweg gefunden worden, mit dem es dem Kind

gut gehe. Für detailliertere Angaben wird auf das

Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der Entscheid des Zivilgerichts vom 18. September 2019, mit welchem

insbesondere über die elterliche Obhut und andere Kinderbelange entschieden

worden ist, ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO; SR 272) mit Berufung anfechtbar. Die Berufung und die

Anschlussberufung sind, unter der Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 18.

Dezember bis 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO), frist- und formgereicht

eingereicht worden (vgl. Art. 311-313 ZPO). Darauf ist somit einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Berufung und der Anschlussberufung ist ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gesetz

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG

154.100]).

Im

Fall einer Unterhaltsklage entscheidet das Gericht gemäss Art. 298b Abs. 3

ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren

Kinderbelange. Die weiteren Kinderbelange umfassen jedenfalls die Obhut und den

persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile (vgl. Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2

und 3 ZGB; Cantieni/Vetterli, in:

Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 298b N

6; Moret/Steck, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 304 ZPO N 6a; Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über

die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019 S.

1, 4). Aus Gründen des Sachzusammenhangs und der Prozessökonomie ist das

Gericht nach richtiger Auffassung auch für die Anordnung allfälliger

Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB zuständig (OGer ZH RZ17002 vom

29.

August 2017 E. 6.3 f.; Moret/Steck,

a.a.O., Art. 304 ZPO N 6a; Zogg,

a.a.O., S. 4 f.; vgl. OGer ZH LZ190008 vom 27. Juni 2019 E. 2.2; a. M. Cottier, in:

Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 315-315b N 4; a. M. wohl auch Cantieni/Vetterli,

a.a.O., Art. 298b N 7). Die Berufung ist ein devolutives Rechtsmittel. Ihr

Devolutiveffekt besteht darin, dass mit der Einlegung des Rechtsmittels nur

noch die Berufungsinstanz befugt ist, über den Berufungsgegenstand zu befinden

(Seiler, Die Berufung nach ZPO,

Zürich 2013, N 932). Die Regelung der elterlichen Sorge und die Anordnung

von Kindesschutzmassnahmen weisen einen engeren Sachzusammenhang zur Obhut und zum

persönlichen Verkehr bzw. zu den Betreuungsanteilen auf als zur

Unterhaltspflicht. Seit der Einreichung der Berufung vom 28. November 2019

gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. September 2019 betreffend Obhut

und Betreuungsanteile bzw. Besuchsrecht ist deshalb auch dafür das

Appellationsgericht zuständig und nicht das Zivilgericht, bei dem noch das Verfahren

betreffend Unterhalt hängig ist (vgl. auch Entscheid vom 19. Februar 2020).

Über

die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und der Betreuungsanteile bzw.

des persönlichen Verkehrs sowie die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ist im

vereinfachten Verfahren zu entscheiden (vgl. Art. 295 ZPO; Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter

zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, in:

FamPra.ch 2017 S. 971, 978 f.). Die Kognition des

Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 310

N 5 f.).

1.2

In

Bezug auf die Kinderbelange gelten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und

die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO; dazu Schweighauser,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 296 N 1 ff.). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes

wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.

Im

Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317

Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug

vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor

erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Im Bereich der hier

geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien Noven im

Berufungsverfahren hingegen auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von

Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351).

1.3

Die

Mutter bekräftigte an der Berufungsverhandlung ihre schriftlich gestellten

Anträge auf Beizug der Akten der IV-Stelle Basel-Stadt betreffend

den Vater und der KESB-Akten betreffend Beistandschaft sowie auf Befragung der

Lehrerin der Tochter (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.). Auf diese

Anträge wird jeweils an geeigneter Stelle eingegangen (vgl. unten E. 3.4.2,

3.7.2

und 4.9.4).

1.4

Nachfolgend wird lediglich auf die

überhaupt relevanten Anträge und Ausführungen eingegangen. Die aus dem

verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) fliessende Verpflichtung

der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid

gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.

188, 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Die Begründung muss

kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat

leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433

E. 4.3.2 S. 436, 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41, 139 V 496 E. 5.1 S. 504, 138 I

232.

E. 5.1 S. 237). Ausserdem sind die anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu

nennen (BGE 134 I 833 E. 4.2.2 S. 89) und die Beweise, auf die das Gericht

abgestellt hat, zu erwähnen und zu würdigen (BGE 101 Ia 298 ff. E. 4c S. 305;

vgl. zum Ganzen auch Sutter-Somm/Chevalier,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 53 N 14 f.).

2.

Formelle Rügen

2.1

Kindesanhörung

2.1.1

Die Mutter beanstandet, dass das

Zivilgericht auf eine Kindesanhörung verzichtet habe, ohne dies zu begründen

(Berufung S. 26).

2.1.2

Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das

Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter

Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht

dagegen sprechen. Das Bundesgericht geht im Sinn einer Richtlinie davon aus,

dass eine Kindesanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr

möglich ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557). Bezüglich der elterlichen Sorge

und Obhut sind Kinder gewöhnlich ab dem zwölften Altersjahr urteilsfähig (vgl.

BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015 E. 3.1, 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E.

2.2.2). Bei kleineren Kindern ist nicht nach konkreten Zuteilungswünschen zu

fragen, weil sie sich darüber noch nicht losgelöst von zufälligen gegenwärtigen

Einflussfaktoren äussern und in diesem Sinn eine stabile Absichtserklärung

abgeben können. Die Aussagen jüngerer Kinder haben deshalb für die

Zuteilungsfrage nur einen beschränkten Beweiswert (BGE 131 III 553 E. 1.2.2 S.

557; BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015 3.1). Dabei dürften mit kleineren

bzw. jüngeren Kindern noch nicht urteilsfähige Kinder gemeint sein (vgl. zur

Kindesanhörung auch unten E. 4.8.8 f.)

2.1.3

Die Tochter wurde erst knapp drei

Monate vor der Hauptverhandlung des Zivilgerichts vom 18. September 2019 sechs

Jahre alt. Die Fachstelle Familienrecht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen

Klinik der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel erstattete am 27.

August 2018 ein psychologisches Gutachten über sie (act. 27 des Zivilgerichts,

nachfolgend Gutachten). Eine der beiden Gutachterinnen führte am 3. Juli 2018

mit der Tochter ein psychodiagnostisches Gespräch (Gutachten S. 5). Die

Angaben, welche die Tochter anlässlich dieses Gesprächs gemacht hat, werden im

Gutachten (S. 21) wiedergegeben. Insgesamt gelang es in der Begutachtung nicht,

einen eindeutigen Kindeswillen zu eruieren. Hingegen zeigten sich bereits

Anzeichen eines Loyalitätskonflikts. So zeigte die Tochter deutliche

Verhaltensänderungen, als die Gutachterin ihr Fragen zu ihrer Familie stellte

(Gutachten S. 32). Die Tochter besuchte bis am 29. August 2019 eine

Psychotherapie bei Dr. med. E____, Spezialärztin FMH für Kinder- und

Jugendpsychiatrie. Gemäss der telefonischen Auskunft von Dr. med. E____

vom 16. September 2019 wollte die Tochter nicht über den Konflikt der Eltern

sprechen oder Stellung beziehen, was Ausdruck eines Loyalitätskonflikts gewesen

sei. Beim Spielen habe sie den inneren Konflikt ausdrücken können. Die dabei

gewonnenen Erkenntnisse teilte Dr. med. E____ dem Zivilgericht mit (vgl.

Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 49 f.; Verhandlungsprotokoll vom

18.

September 2019 S. 2; angefochtener Entscheid Ziff. XXXIII). Die Tochter wurde

im erstinstanzlichen Verfahren von einer Kindesvertreterin vertreten. Diese sah

die Tochter zwischen Dezember 2017 und September 2019 14 Mal (Verhandlungsprotokoll

vom 18. September 2019 S. 3) und teilte deren Wünsche dem Gericht mit.

Damit floss die Position der Tochter auf verschiedene und ihrem Alter

angemessene Art und Weise ins erstinstanzliche Verfahren ein. Da die

Gutachterinnen keinen eindeutigen Willen der Tochter ermitteln konnten und die

Tochter gegenüber der behandelnden Psychiaterin nicht Stellung beziehen wollte,

konnte das Zivilgericht davon ausgehen, dass von einer gerichtlichen Anhörung der

Tochter kaum wesentliche Erkenntnisse zu erwarten waren. Aufgrund des

Loyalitätskonflikts ist eine Anhörung zudem mit einer Belastung für die Tochter

verbunden. Unter den gegebenen Umständen durfte das Zivilgericht annehmen, dass

wichtige Gründe gegen eine gerichtliche Anhörung sprachen und der Verzicht auf

eine solche im überwiegenden Interesse der Tochter lag. Der Verzicht auf eine

gerichtliche Anhörung durch das Zivilgericht ist deshalb nicht zu beanstanden.

2.1.4

Die Tochter wurde unterdessen am

23.

April 2020 im Rahmen des Berufungsverfahrens angehört (vgl. dazu Aktennotiz

Kindesanhörung). Laut ihrer Vertreterin war sie vor der Anhörung belastet und

wollte nur ein einziges Mal und nur in Begleitung der Kindesvertreterin zur

Anhörung kommen (vgl. Plädoyernotizen Kindesvertreterin S. 3 unten). An der

Befragung wirkte das Mädchen grundsätzlich fröhlich, offen und

entspannt, was sich aber änderte, sobald die Betreuung durch die Eltern zum

Thema wurde. Hier wurde die Anspannung deutlich. Das Kind wirkte gestresst und

war offensichtlich bemüht, nichts Falsches zu sagen und ausgeglichene Antworten

zu geben. Der bereits angesprochene Loyalitätskonflikt, unter dem die

Tochterleidet, wurde deutlich. Auf die Äusserungen der Tochter an der Anhörung

wird, soweit relevant, zurückzukommen sein (vgl. unten E. 4.8.8 f.).

2.2

Anträge

Die

Mutter behauptet, im angefochtenen Entscheid würden von ihr gestellte Anträge

nicht erwähnt (Berufung S. 25). Sie substanziiert nicht weiter, welche im

angefochtenen Entscheid nicht erwähnten Anträge sie wann gestellt habe, und sie

begründet auch nicht, dass und weshalb die angeblich nicht erwähnten Anträge

relevant sein sollten. Unter diesen Umständen ist auf die betreffende Rüge

nicht weiter einzugehen (vgl. oben E. 1.4). Hingegen macht die Mutter zu Recht

geltend, dass im angefochtenen Entscheid gewisse Anträge der bisherigen

Kindesvertreterin unrichtig wiedergebeben worden sind (vgl. Eingabe der

bisherigen Kindesvertreterin vom 12. November 2019 [act. 80 des Zivilgerichts];

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 13. November 2019). Sie legt aber

nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass und weshalb dieser Umstand

für den angefochtenen Entscheid überhaupt relevant ist – zumal im Bereich der

Kinderbelange ohnehin die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz gelten.

Auch auf die diesbezügliche Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen. Im

Übrigen ist unter Verweis auf die erwähnte Eingabe der bisherigen

Kindesvertreterin vom 12. November 2019 festzustellen, dass die Angaben in

Ziff. IV und V der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Entscheids korrekt

sind (vgl. dazu Berufung S. 25).

2.3

Kein unfaires Verfahren

2.3.1

Die Mutter behauptet in ihrer Eingabe

vom 17. April 2020, der Vater übe einen derart grossen Druck auf alle

Beteiligten aus, dass diese aus Angst vor rechtlichen Schritten des Vaters

entweder wichtige Tatsachen verschwiegen oder ihr Mandat niederlegten. Aus

diesem Grund sei das vorliegende Verfahren unfair (act. 33 des

Appellationsgerichts S. 1 ff.). Dieser Vorwurf ist unbegründet. Es bestehen

keinerlei Hinweise dafür, dass eine der von der Mutter genannten Personen aus

Angst vor dem Vater irgendwelche für das Berufungsverfahren relevanten

Tatsachen verschwiegen hat oder verschweigen könnte. Die bisherige

Kindesvertreterin erklärte mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 (act. 11 des

Appellationsgerichts), dass sie für das Berufungsverfahren nicht als

Kindesvertreterin zur Verfügung stehe. Aus den Äusserungen der Beiständin an

der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16, u.a. Hinweis

auf E-Mail der Kindesvertreterin an den Vater vom 3. Dezember 2019) kann zwar

geschlossen werden, dass die Beiständin selber und die bisherige

Kindesvertreterin zumindest unter anderem wegen des Verhaltens des Vaters um

Entbindung von ihrem Mandat ersucht haben. Selbst wenn das Verhalten des Vaters

den einzigen Grund dargestellt hätte, würde dadurch die Fairness des

vorliegenden Verfahrens aber nicht in Frage gestellt, zumal offensichtlich

keine wichtigen Tatsachen verschwiegen werden und eine engagierte Vertretung

der Tochter und der Mutter stets gewährleistet gewesen ist. So entband der

Verfahrensleiter mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 die bisherige

Kindesvertreterin von ihrem Mandat und setzte umgehend eine neue erfahrene Kindesvertreterin

ein. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, wie das behauptete Verhalten

einer Partei dazu führen sollte, dass das gerichtliche Verfahren unfair

ist.

2.3.2

Es ist an dieser Stelle festzustellen,

dass beide Elternteile dazu tendieren, Dritte und/oder

Behördenmitglieder, die in das Verfahren involviert sind, abzuwerten, sobald

diese ihnen nicht genehme Positionen vertreten. Beim Vater, welcher dabei

vehement vorgeht, ist dies offensichtlich. So wertete er beispielsweise die

Psychiaterin der Tochter und die Beiständin ab, warf ihnen gar rechtswidriges

Verhalten vor und stellte die Beendigung der Therapie seiner Tochter in

Aussicht respektive verlangt die Absetzung der Beiständin (vgl. etwa Eingabe

vom 14. Januar 2020 S. 1 ff., 7, 8; Mail vom 27. August 2019 act. 3/10 des

Appellationsgerichts). Sehr illustrativ ist etwa, dass er die neue

Kindesvertreterin, die das Mandat verdankenswerterweise sehr kurzfristig

übernommen hat, damit das Verfahren im Interesse aller Parteien zügig

weitergeführt werden konnte, mit einer sehr schlechten Google Bewertung bedacht

und sie dabei als „juristisch als auch menschlich fragwürdig“ abkanzelt (vgl.

act. 44 des Appellationsgerichts) – dies notabene ohne dass seine Vorwürfe

objektiv begründet wären, zumal die Kindesvertreterin ihr Vorgehen –

namentlich, weshalb sie unter den gegebenen Umständen das erste

Kennenlern-Gespräch mit dem sechsjährigen Kind im Beisein der Mutter hat

durchführen müssen, klar und nachvollziehbar dargelegt hat.

Die

Mutter respektive ihr Vertreter geht zwar subtiler vor. Aber auch ihre

Vorwürfe, wonach der Kinderarzt Dr. H____, das Telefon häufig nicht bediene

respektive einfach mache, was der Vater sage, das Verhalten der Lehrerin Frau [...]

„nicht normal“ gewesen sei, das Berufungsgericht die Tochter suggestiv befragt

habe, und vorinstanzliches Verfahren und Entscheid „missglückt“ seien (vgl.

Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, 19, 23, 28; Protokoll Verhandlung vom

19.

Februar 2020 S. 6; Berufung S.27) erscheinen etwas leichtfertig

erhoben.

3.

Elterliche

Sorge

3.1

Antrag

3.1.1

Die Mutter behauptet, sie habe bereits in der Verhandlung des

Zivilgerichts vom 18. September 2019 beantragt, die elterliche Sorge sei

dem Vater zu entziehen und ihr allein zuzuteilen (Berufung S. 8 und 25). Diese

Behauptung findet keine Stütze in den Akten. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll (S.

6) hat die Mutter in der Verhandlung des Zivilgerichts vom 18. September 2019

im Rahmen ihrer Anträge lediglich darauf hingewiesen, dass das Gericht von Amtes

wegen zu prüfen habe, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen

Sorge im Kindeswohl sei, und konkret beantragt, ihr sei die alleinige Obhut

und dem Vater ein Besuchsrecht zuzuweisen. Einen Antrag auf Alleinzuteilung der

elterlichen Sorge hat sie gemäss dem Verhandlungsprotokoll aber nicht gestellt,

wie das Zivilgericht in seiner Stellungnahme zu Recht bemerkt (Stellungnahme

vom 13. Dezember 2019 [act. 14 des Appellationsgerichts] S. 1 f.). Im

angefochtenen Entscheid wird in der Sachverhaltsdarstellung (Ziff. XXXIV) zwar tatsächlich

festgestellt, die Mutter habe in der Verhandlung vom 18. September 2019 im

Wesentlichen die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge mit Zuweisung

eines Besuchsrechts an den Vater beantragt; ausserdem habe sie die Frage in den

Raum gestellt, ob das Gericht nicht von Amtes wegen zu prüfen habe, ob die

gemeinsame elterliche Sorge vorliegend noch dem Kindeswohl entspricht. Diese

Feststellung beruht aber angesichts ihrer Formulierung ganz offensichtlich auf

einem redaktionellen Versehen – der Begriff alleinige Obhut wurde mit

dem Begriff alleinige Sorge verwechselt. Dies kann in umfangreichen

Entscheiden mit komplexer Thematik, die noch dazu unter Zeitdruck verfasst

werden müssen, passieren. Weiter wird im Berufungsverfahren ohne

Substanziierung geltend gemacht, eine frühere Anwältin der Mutter (I____) habe

zu Beginn des Verfahrens einen formellen Antrag auf Zuteilung der alleinigen

elterlichen Sorge an die Mutter gestellt und die spätere Rechtsvertreterin (J____)

habe im erstinstanzlichen Verfahren auf die Eingaben von Anwältin I____

verwiesen und den Antrag nicht wiederholen müssen (Eingabe vom 17. April 2020

S. 6 f.). In den Akten des Verfahrens F.2018.(…) betreffend Obhut und

persönlichen Verkehr bzw. Betreuungsanteile, die das Zivilgericht dem

Appellationsgericht übermittelt hat, findet sich indes keine entsprechende Eingabe

von Anwältin I____. Mangels Angaben der Mutter, in welcher Eingabe im Rahmen

welchen Verfahrens und wann der entsprechende Antrag gestellt worden sein soll,

kann im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand

abgeklärt werden, ob sich allenfalls eine entsprechende Eingabe in den Akten anderer

Verfahren befindet. Damit ist jedenfalls nicht erstellt, dass die Mutter im

vorinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen

Sorge gestellt hat. Folglich hat das Zivilgericht entgegen der Auffassung der

Mutter (Berufung S. 8) keinen Anlass gehabt, über einen entsprechenden Antrag explizit

zu entscheiden, und sind die Rügen der formellen Rechtsverweigerung bzw. der

Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet.

3.1.2

Im Übrigen wären diese Rügen auch

dann unbegründet, wenn die Mutter einen formell korrekten Antrag auf

Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gestellt hätte. Die für den Entscheid

über die gemeinsame elterliche Sorge relevanten Kriterien sind auch beim

Entscheid über die alternierende Obhut relevant und die Anforderungen sind bei

der elterlichen Sorge jedenfalls nicht geringer als bei der Obhut (vgl. unten E.

3.3

und 4.1). Indem das Zivilgericht die Voraussetzungen der alternierenden Obhut

geprüft und bejaht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4), hat es somit

implizit auch die Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge –

wesentliche Voraussetzung der alternierenden Obhut (vgl. Art. 298b Abs. 3ter

ZGB) – geprüft und bejaht. Dementsprechend macht das Zivilgericht mit seiner

Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 (act. 14 des Appellationsgerichts S. 2) geltend,

es habe von Amtes wegen inzident geprüft, ob die gemeinsame elterliche Sorge

dem Wohl der Tochter entspreche. Indem das Zivilgericht mit Ziff. 1 des

Dispositivs des angefochtenen Entscheids die alternierende Obhut angeordnet

hat, hätte es deshalb einen allfälligen Antrag auf Alleinzuteilung der

elterlichen Sorge implizit abgewiesen.

3.2

Voraussetzungen der Neuregelung der Zuteilung der

elterlichen Sorge

Die

Zuteilung der elterlichen Sorge ist gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB neu zu regeln,

wenn dies wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zur Wahrung des

Kindeswohls nötig ist. Erweist sich die Annahme, dass Konflikte zwischen den

Eltern mit der Zeit beigelegt werden können und sich die gemeinsame Ausübung

des Sorgerechts einpendelt, im Nachhinein als falsch, können allenfalls

veränderte Tatsachen und damit ein Abänderungsgrund im Sinn von Art. 298d

Abs. 1 ZGB gegeben sein (BGE 141 III 472 E. 4, 4.3 S. 474 ff.). Die Schwelle

und die Kriterien für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in Anwendung

von Art. 298d Abs. 1 ZGB entsprechen denjenigen für die Alleinzuteilung in

Anwendung von 298 Abs. 1 ZGB und Art. 298b Abs. 2 ZGB (vgl. Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar,

6.

Auflage, 2018, Art. 298 ZGB N 12, Art. 298b ZGB N 10 und Art. 298d ZGB

N 3).

3.3

Voraussetzungen der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge

3.3.1

Die gemeinsame elterliche Sorge

stellt den Grundsatz dar und die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge muss

eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 201; vgl. BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5, 141 III 472 E. 4.6 f. S. 478 f.). Die alleinige

elterliche Sorge darf nicht bereits dann angeordnet werden, wenn mit ihr dem

Kindeswohl besser gedient ist als mit der gemeinsamen elterlichen Sorge (keine

positive Kindeswohlprüfung). Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge ist

vielmehr nur dann zulässig, wenn bei gemeinsamer elterlicher Sorge aufgrund

einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose eine erhebliche Beeinträchtigung

des Kindeswohls zu befürchten ist und zudem bei alleiniger elterlicher Sorge

eine Verbesserung zu erwarten ist (negative Kindeswohlprüfung) (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 201; BGer 106/2019 vom 16. März 2019 E. 5.4, 5A_81/2016

vom 2. Mai 2016 E. 5; Büchler/Clausen,

in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017

[nachfolgend Büchler/Clausen,

FamKomm], Art. 298 ZGB N 19 f. und 24). Es muss erstellt sein, dass die

gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht (Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 298

ZGB N 20). Die sich nicht nur im Besuchs-, sondern auch im Sorgerecht

ausdrückende Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen ist wichtig und kann

bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen (BGE 142 III 1 E. 3.4

S. 7).

3.3.2

Zunächst ist die Alleinzuteilung

der elterlichen Sorge in Betracht zu ziehen, wenn die Voraussetzungen des

Entzugs der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme erfüllt sind (vgl. Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 298

ZGB N 16; Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 298 ZGB N 13). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB wird die elterliche

Sorge entzogen, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen,

Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die

elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1) oder wenn die Eltern sich um

das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kind

gröblich verletzt haben (Ziff. 2) und wenn andere Kindesschutzmassnahmen

erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Zudem

muss die Kindesschutzmassnahme verhältnismässig sein. Dies setzt voraus, dass

sie zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist

und die Schwere des Eingriffs in einem vernünftigen Verhältnis zum erhofften

Nutzen steht (Cottier, a.a.O., Vor

Art. 307-317 N 7). Der Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1

ZGB hat absoluten Ausnahmecharakter und erfolgt nur in ganz krassen

Ausnahmefällen (BGE 141 III 472 E. 4.5 S. 478). Gemäss einer Lehrmeinung misst

sich die gröbliche Verletzung elterlicher Pflichten nicht nur an den Aufgaben

gemäss Art. 301 ff. ZGB, sondern auch an der Unterhaltspflicht und dem

Besuchsrecht (Breitschmid, in:

Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 311/312 ZGB N 8). Jedenfalls

ein Konflikt um den Kindesunterhalt per se kann gemäss einem Urteil des

Bundesgerichts aber kein Argument für die alleinige elterliche Sorge sein. Da

das Bundesgericht dies damit begründet, dass die Unterhaltsfrage

ausschliesslich finanzielle Aspekte betrifft und keinen Zusammenhang mit der

Frage hat, ob die Eltern fähig sind, die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes

gemeinsam auszuüben (BGer 5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 5.3),

beansprucht das Urteil aber nicht nur für den Fall Geltung, dass sich ein

Elternteil einer Regelung des Unterhalts widersetzt (vgl. BGer 5A_22/2016 vom

2.

September 2016 E. 3.1), sondern auch für denjenigen, dass ein Elternteil

eine bestehende Unterhaltsregelung nicht korrekt einhält.

3.3.3

Auch andere bzw. weniger gravierende

Gründe als die in Art. 311 Abs. 1 ZGB für den Entzug der elterlichen Sorge

genannten können die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.4 f. S. 476 ff.). Insbesondere ein schwerwiegender elterlicher

Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit kann unter

Umständen eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel

negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine

Verbesserung der Situation erwartet werden kann. Erforderlich ist aber in jedem

Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten

Kommunikation. Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in

allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen

können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge sein

(BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5 f., 141 III 472 E. 4.6 f. S. 478 f.). Wo das

Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht oder zustehen soll, ist erforderlich,

dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an

Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln

können. Ist dies nicht der Fall, so führt das gemeinsame Sorgerecht fast

zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, die anwächst, sobald dieses das

fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch

Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen (BGE 142 III 197 E. 3.5

S. 199). Es liegt in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde

oder gar das Gericht andauernd die Entscheidungen treffen muss, für die es bei

gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf (BGE 141 III 472 E. 4.6 S.

478; vgl. BGE 142 III 197 E. 3.6 S. 200). Wenn für jede Einzelfrage ein

Verfahren zu eröffnen wäre, in welches das Kind mit zunehmendem Alter

hineingezogen würde, würde das Kind fast zwangsläufig in einen unnötigen

Loyalitätskonflikt geraten (BGE 142 III 197 E. 3.6 S. 200). Selbst wenn die

Eltern heftig streiten und sich das Kind in einem Loyalitätskonflikt befindet

und stark unter diesem leidet, fehlt es aber an einem stichhaltigen Grund für

die alleinige elterliche Sorge, wenn diese keine wesentliche Verbesserung der

Situation erwarten lässt und die gemeinsame elterliche Sorge den Loyalitätskonflikt

und die dadurch verursachte Belastung des Kindes nicht aller Wahrscheinlichkeit

nach in entscheidender Weise verstärken würde (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5

f., 141 III 472 E. 4.6 f.; BGer 5A_106/2019 vom 16. März 2019 E. 5.4, 5A_22/2016

vom 2. September 2016 E. 5.5). Ist der elterliche Konflikt zwar

schwerwiegend, beschränkt er sich aber auf einzelne Probleme und ist im

Grundsatz ein einvernehmliches Zusammenwirken möglich, so ist im Sinn der

Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein gerichtlicher Entscheid über einzelne

Inhalte des Sorgerechts bzw. eine gerichtliche Alleinzuweisung spezifischer

Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreicht, um

Abhilfe zu schaffen (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.6 S. 200, 141 III 472 E.

4.7

S. 478 f.).

3.4

Fähigkeit der Eltern, die elterliche Sorge pflichtgemäss

auszuüben

3.4.1

Die Mutter begründet ihren Antrag

auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge damit, der Vater sei ausserstande,

die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben.

Im

Rahmen der Begutachtung (Zeitraum Sommer 2018) zeigten beide Elternteile ein

feinfühliges Fürsorgeverhalten, das sich zumeist an den Bedürfnissen der

Tochter orientierte. Während der Begutachtung erschienen beide Elternteile in

der Lage und willens, die Grundbedürfnisse der Tochter nach Versorgung,

Betreuung und emotionaler Fürsorge zu erfüllen. Beide Elternteile nahmen aktiv

Anteil am Leben der Tochter. Beide Elternteile erschienen bemüht, ihr Verhalten

an den Bedürfnissen der Tochter zu orientieren, wenngleich ihnen dies aufgrund

des ausgeprägten elterlichen Konflikts nicht immer gelang (Gutachten

S. 28, 30). Den von beiden Elternteilen beschriebenen mangelnden

Kompetenzen des jeweils anderen Elternteils im Umgang mit der Tochter

entsprechende Beobachtungen zeigten sich nicht und wurden auch nicht von

Drittpersonen beschrieben (Gutachten S. 30). Die Gutachterinnen führten insbesondere

je vier psychodiagnostische Gespräche mit jedem Elternteil, ein

psychodiagnostisches Gespräch mit der Tochter, je eine Interaktionsbeobachtung

der Tochter mit jedem Elternteil und je einen psychodiagnostischen Kontakt in

der Wohnung jedes Elternteils durch (Gutachten S. 5). Die Mutter teilte den

Gutachterinnen mit, der Vater sei der Ansicht gewesen, dass er verschiedene

Krankheiten habe, wobei sie den Eindruck habe, dass er sich in die Krankheiten

hineinsteigere, und der Vater habe gemäss seinem Hausarzt eine Angstsymptomatik

(Gutachten S. 10). Auch wenn der Vater die Angaben der Mutter zu seinem

Gesundheitszustand in einer späteren Eingabe an das Zivilgericht als falsch

bezeichnete (Eingabe vom 1. November 2018 [act. 39 des Zivilgerichts] S. 2), waren

die Gutachterinnen damit für das Thema allfälliger Krankheiten des Vaters

sensibilisiert. Trotzdem fanden sie im Rahmen der Begutachtung keine Hinweise

darauf, dass einer der beiden Elternteile nicht in der Lage gewesen wäre, die

Tochter entsprechend ihren Grundbedürfnissen nach Ernährung und

Gesundheitsfürsorge sowie ihren emotionalen Bedürfnissen zu versorgen und zu

betreuen (Gutachten S. 30). Gemäss der E-Mail der Beiständin an die Mutter vom

30.

Januar 2019 (act. 56 des Zivilgerichts) geben das Gutachten und die

Schilderungen der bisherigen Kindesvertreterin keinen Anlass zur Annahme, dass

die Tochter bei ihrem Vater in irgendeiner Form gefährdet ist. Die Mutter

respektive ihre vormalige Vertreterin hat noch in der Verhandlung vom 18.

September 2019 ausdrücklich anerkannt, dass der Vater zur Tochter „ein super

Vater“ sei (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 9).

3.4.2

3.4.2.1

Mit Schreiben vom 22. Februar 2019

(act. 50 des Zivilgerichts) hat die IV-Stelle Basel-Stadt erklärt, der Vater

beantrage Leistungen der IV. Die Mutter macht geltend, damit sei aktenkundig,

dass sich der Vater aufgrund seines Gesundheitszustands bei der IV-Stelle

angemeldet habe. Es sei ihr nicht bekannt, ob der Gesundheitszustand des Vaters

einen negativen Einfluss auf die Erziehungsfähigkeit oder die Ausübung der

elterlichen Sorge habe. Die Mutter macht geltend, diesbezüglich seien von Amtes

wegen Abklärungen vorzunehmen, und beantragt den Beizug der Verfahrensakten der

IV-Stelle (Berufung S. 10 und 14 f., Eingabe vom 17. April 2020 [act. 33 des

Appellationsgerichts] S. 4; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Der

Vater möchte sich nicht zum Verfahren bei der IV-Stelle Basel-Stadt äussern

(Protokoll Berufungsverhandlung S. 10).

3.4.2.2

Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZGB hat jede

Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht

angebotenen Beweise abnimmt. Das Recht auf Abnahme von Beweisen gilt indes

nicht unbeschränkt. Zu einer Einschränkung führt insbesondere auch die in der

ZPO nicht explizit geregelte, aber zulässige antizipierte Beweiswürdigung (Hasenböhler, in Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 152 N 33a ff.) Auch

im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime besteht die

Möglichkeit der antizipierten Beweiswürdigung (Mazan/Steck,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 296 ZPO N 17; Spycher, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 296 ZPO N 6). Diese erlaubt es dem Gericht insbesondere, untaugliche oder

ungeeignete Beweismittel abzulehnen und die Abnahme weiterer Beweismittel

abzulehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweismittel seine Überzeugung

gebildet hat und davon ausgeht, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht

geändert würde (Hasenböhler,

a.a.O., Art. 157 N 34 ff.; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 122 III 219 E. 3c

S. 223 f.; BGer 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.3; AGE ZB.2018.37 vom 30.

April 2019 E. 3.3). Unter diesen Umständen liegt im Verzicht auf weitere

Beweismassnahmen auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 140 I 285 E. 6.3.1).

3.4.2.3

Es gibt keine ernsthaften Hinweise

dafür, dass die Erziehungsfähigkeit des Vaters aus gesundheitlichen Gründen in

irgendeiner Weise eingeschränkt wäre, sondern das psychologische Gutachten

(vgl. S. 28, 30, 34) hat beiden Eltern Erziehungsfähigkeit attestiert. Insbesondere

aufgrund der Feststellungen in diesem Gutachten – die Gutachterinnen waren für

angebliche Beeinträchtigungen des Vaters durch die Mutter notabene bereits sensibilisiert

– ist das Gericht überzeugt, dass beide Elternteile fähig sind, die elterliche

Sorge pflichtgemäss auszuüben. An dieser Überzeugung vermöchten Angaben über

allfällige Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie ganze oder teilweise Arbeits-

oder Erwerbsunfähigkeiten des Vaters in den IV-Akten nichts zu ändern, zumal

daraus ja nicht per se auch auf eine Beeinträchtigung seiner Erziehungsfähigkeit

zu schliessen wäre. Aus diesem Grund ist der Beweisantrag auf Beizug der

IV-Akten in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen und sind diesbezüglich

keine weiteren Abklärungen vorzunehmen.

3.4.2.4

Gemäss dem Bericht der Beiständin vom

25.

Februar 2020 eskalieren Gespräche mit dem Vater bedingt durch „eine sehr

kleine Impulskontrolle“ sehr schnell (act. 34/2 des Appellationsgerichts S. 3).

Auch diese Feststellung ist nicht geeignet, die Fähigkeit des Vaters, die

elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben, in Frage zu stellen. Sie bezieht sich

offensichtlich auf Gespräche zwischen dem Vater und der Beiständin und anderen

ins Verfahren involvierten Drittpersonen und allenfalls der Mutter, aber nicht

auf Gespräche und Umgang des Vaters mit der Tochter. Zudem haben gemäss demselben

Bericht der Beiständin (S. 3) beide Elternteile einen liebevollen Umgang mit

der Tochter. Die Mutter hat an der Berufungsverhandlung, notabene erst auf entsprechende

Frage hin, ob der Vater auch im Umgang mit der Tochter eine kleine

Impulskontrolle zeige, erklärt, die Tochter habe ihr „auch schon“ gesagt, dass der

Vater laut werde und schreie (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6).

Zweifellos ist Lautwerden und gar Schreien generell im Umgang mit anderen

Menschen – erst recht aber mit einem Kind – kein angemessenes Verhalten, aber

wohl vielen Erziehenden bereits einmal unterlaufen und per se kein Grund für

eine Abklärung der Erziehungsfähigkeit - zumal diese hier längst durch ein

psychologisches Gutachten abgeklärt wurde. Zudem liess die Mutter ihre

vormalige Vertreterin noch an der vorinstanzlichen Verhandlung erklären, zur

Tochter sei der Vater „super“.

3.4.3

Die Mutter behauptet (Berufung S.

9), der Vater habe die elterliche Sorge missbraucht und ohne Rücksprache mit

ihr oder der Beiständin der Tochter Dr. med. K____, Facharzt FMH für

Kinder- und Jugendmedizin, und Dr. med. E____, Spezialärztin FMH für

Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, verboten, die Tochter weiter

zu behandeln. Gemeinsame elterliche Sorge bedeute, dass die Eltern alles, was

das Kind betrifft, grundsätzlich gemeinsam regelten. Mit seinen Alleingängen

betreffend die Arztwahl habe der Vater bewiesen, dass er dazu nicht in der Lage

sei (vgl. Berufung S. 4 ff.).

Bezüglich

Dr. med. E____ ist die Behauptung der Mutter unpräzis. Mit E-Mail vom 27. August

2019.

(act. 72 des Zivilgerichts) warf der Vater Dr. med. E____ vor, sie habe

sich rechtswidrig verhalten, indem sie ihm nicht vollständige Einsicht in die

Krankenakte der Tochter gewährt und diese ohne seine schriftliche Einwilligung

behandelt habe. Er erklärte, er müsse überdenken, ob er einer Weiterbehandlung

durch sie noch zustimmen könne. Dr. med. E____ entschied sich darauf ihrerseits

– nachvollziehbarerweise – dazu, die Therapie mit der Tochter zu unterbrechen,

weil sie sich nach dem Gespräch mit dem Vater vom 27. August 2019 durch dessen

anschliessende E-Mail vom selben Tag sehr unter Druck fühlte (Schreiben von Dr.

med. E____ vom 9. September 2019 [act. 72 des Zivilgerichts]; Berufung S. 4;

vgl. E-Mail von Dr. med. E____ vom 30. August 2019 [act. 72 des

Zivilgerichts]; Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 50;

Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 2). Nach einer

zwischenzeitlichen Ablehnung von Dr. med. E____ hat der Vater in der

Verhandlung vom 19. Februar 2020 (Protokoll Verhandlung S. 7) erklärt, er

könne sich eine Fortsetzung der Therapie der Tochter bei dieser grundsätzlich

vorstellen (vgl. unten E. 8.3.1). Auch an der Berufungsverhandlung hat er sich

nicht gegen eine Weiterführung der Therapie bei Dr. E____ gewendet, sondern im

Gegenteil festgehalten, die Therapie wäre zwischenzeitlich schon angelaufen,

wenn die Massnahmen in Zusammenhang mit Covid-19 dies nicht verhindert hätten

(Protokoll Berufungsverhandlung S. 18).

Mit

E-Mail vom 12. November 2019 (act. 3/9 des Appellationsgerichts) entzog der

Vater dem Kinderarzt Dr. med. K____ die Erlaubnis, die Tochter weiter zu

behandeln, und mit E-Mail vom 14. November 2019 (act. 3/9 des

Appellationsgerichts) forderte er ihn auf, sich künftig aus ihren

Angelegenheiten herauszuhalten. Dass der Vater das Vertrauen in

Dr. med. K____ verloren hat, hat u.a. folgenden Hintergrund: Gemäss

der Epikrise vom 11. November 2019 diagnostizierte Dr. med. K____ bei

der Tochter am 6. September 2019 periorale Dermatitis und gemäss der

Krankenakte verschrieb er ihr an diesem Datum […] (act. 18 des Appellationsgerichts,

S. 72). Gemäss der Patienteninformation enthält […] Salbe ein stark

wirksames Kortikoid (https://compendium.ch[...]) und in der Fachinformation zur

[…] Salbe wird periorale Dermatitis gerade unter den Kontraindikationen erwähnt

(https://compendium.ch/product[...]/ [besucht am 17. Januar 2020]). Dafür, dass

die Behandlung mit […] vorliegend allenfalls nicht indiziert gewesen sein

dürfte, spricht auch der Bericht von Dr. med. L____ von der

Dermatologie [...] vom 4. Dezember 2019 (act. 18 des Appellationsgerichts

S. 90), wonach bei der Untersuchung vom 4. Dezember 2019 eine periorale

Dermatitis diagnostiziert worden und eine Nulltherapie, Schwarzteeumschläge und

das Absetzen von […] empfohlen worden sei. Es kann im vorliegenden Verfahren

nicht festgestellt werden, dass der Kinderarzt mit dem Verschreiben von […]

objektiv pflichtwidrig gehandelt hat. Es ist aber nachvollziehbar, dass der Vater,

der selber eine qualifizierte medizinische Ausbildung hat, an der Kompetenz von

Dr. med. K____ zweifelt und wünscht, dass die Tochter von einem anderen

Kinderarzt, namentlich von ihrem früheren Kinderarzt Dr. med. H____, behandelt

wird (vgl. dazu E-Mail des Vaters vom 2. Dezember 2019 [act. 6/1 des

Appellationsgerichts]; Eingabe vom 14. Januar 2020 [act. 17 des

Appellationsgerichts] S. 6).

Aus

dem Verhalten des Vaters gegenüber Dr. med. E____ und Dr. med. K____ kann

jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Vater ausserstande sei, die

elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben, zumal es sich gemäss den Akten

insoweit um vereinzelte Ärzte handelt, die der Vater abgelehnt hat. Für die Behauptung

in der Berufung (S. 4, 9), der Vater lehne „alle Ärzte“ ab und gefährde dadurch

das Wohl des Kindes, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte.

3.4.4

3.4.4.1

Weiter begründet die Mutter den

Antrag, dem Vater die elterliche Sorge zu entziehen, auch damit, dass er der

Tochter das Reiten verboten habe (vgl. Berufung S. 5 f.). Die Tochter hatte offenbar

seit Sommer 2019 im Stall [...] in [...] Reitstunden genommen (Eingabe der

Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 2). Der

Vater macht geltend, die Mutter habe die Tochter reiten lassen, ohne ihn vorher

zu informieren (Eingabe des Vaters vom 14. Januar 2020 [act. 17 des

Appellationsgerichts] S. 3), was implizit zugestanden ist, wird doch in der

Berufung (S. 5) ausgeführt, der Vater habe mittlerweile „bedauerlicherweise“

erfahren, dass die Tochter in [...] reiten gehe. Aus dem Chatverlauf geht

hervor, dass die Eltern sich im Herbst 2019 uneins waren, ob die Tochter reiten

dürfe, wobei der Vater vorbrachte, dass und weshalb er den Reitsport für zu

gefährlich halte, und die Mutter festhielt, die Tochter dürfe reiten (vgl.

Nachrichten vom 30. September, 1. Oktober und 1. November 2019 [act.

18.

des Appellationsgerichts S. 204-210 und 267-272]). Mit E-Mail vom 22.

November 2019 an den Stall [...] erklärte der Vater, er sei der

sorgeberechtigte Vater der Tochter, es gebe bezüglich des Reitens Uneinigkeiten

mit der Mutter und er bitte den Reitstall, das Reiten für seine Tochter

umgehend einzustellen, weil ihm das Risiko einer (schweren) Verletzung zu hoch

sei (act. 3/5 des Appellationsgerichts). Gemäss den Angaben des Vaters habe

ihm der Stall [...] bestätigt, dass die Tochter dort nicht mehr reiten werde

(vgl. E-Mail des Vaters vom 27. November 2019 [act. 6/1 des

Appellationsgerichts]). Gemäss der E-Mail der Beiständin vom 27. November 2019

blieb die Mutter dabei, dass die Tochter weiterhin reiten darf (act. 3/13 des

Appellationsgerichts]). Es ist nicht bestritten, dass die Tochter jedenfalls

bis zur Verhandlung vom 19. Februar 2020 trotz des „Vetos“ des Vaters weiterhin

im Stall [...] geritten hat (Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020

S. 7).

3.4.4.2

Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB treffen

die Eltern unter Vorbehalt der eigenen Handlungsfähigkeit des Kindes die

nötigen Entscheidungen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen die Eltern die

Entscheidungen grundsätzlich gemeinsam treffen (Affolter-Fringeli/Vogel,

in: Berner Kommentar, 2016, Art. 301 ZGB N 25; Cantieni/Vetterli,

a.a.O., Art. 301 N 4a; vgl. Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 301 ZGB N 3a). Gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB kann der

Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden, wenn die Angelegenheit

alltäglich oder dringlich ist oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem

Aufwand zu erreichen ist (Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 301 ZGB N 3a). Ob die Alleinentscheidungsbefugnis unabhängig

von der Obhut dem im Zeitpunkt der Entscheidung betreuenden Elternteil zukommt

(so KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art.

301.

ZGB N 29; Cantieni/Vetterli,

a.a.O., Art. 301 N 4a; Jungo/Arndt,

Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in:

FamPra.ch 2019 S. 750, 753; Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 301 ZGB N 3b) oder die elterliche Obhut voraussetzt (so OGer ZH

LZ180021 vom 21. Januar 2019 E. III.1.b; Büchler/Clausen,

FamKomm, Art. 301 N 5; Büchler/Maranta,

Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014, N 59) ist

in der kantonalen Rechtsprechung und der Lehre umstritten und vom Bundesgericht

und vom Appellationsgericht soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden.

Die Erwägungen des Bundesgerichts, die Bedeutung der Obhut reduziere sich im

geltenden Recht auf die faktische Obhut und bei einer gerichtlichen oder

behördlichen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen einem Elternteil und

dessen Kind stehe dieses während der Zeit, in welcher der Elternteil zur

Ausübung des persönlichen Verkehrs berechtigt ist, in dessen faktischer Obhut

(BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2), spricht im Ergebnis aber für

die erste Auffassung. Für diese sprechen insbesondere auch der klare Wortlaut

des Gesetzes und die Praktikabilität. Die Frage, wie in alltäglichen oder

dringlichen Angelegenheiten zu entscheiden ist, stellt sich bei der konkreten

Betreuung des Kindes und damit bei demjenigen Elternteil, bei dem sich das Kind

gerade aufhält. Die Betreuung des Kindes durch den nicht obhutsberechtigten

Elternteil im Rahmen des persönlichen Verkehrs wäre nicht praktikabel, wenn er

vor alltäglichen und dringlichen Entscheiden stets das Einverständnis des

anderen Elternteils einholen müsste (vgl. Jungo/Arndt,

a.a.O., S. 753). Die zweite Auffassung wird insbesondere damit begründet,

dass die Entscheidungskompetenzen mit der Lebenswirklichkeit und namentlich der

faktischen Verantwortung für das Kind übereinstimmen sollten (vgl. OGer ZH

LZ180021 vom 21. Januar 2019 E. III.1.b; Büchler/Clausen,

FamKomm, Art. 301 N 5; Büchler/Maranta,

a.a.O., N 59). Diese Begründung überzeugt nicht, weil die faktische

Verantwortung für das Kind unabhängig von der Obhut demjenigen Elternteil

obliegt, der es im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich betreut. Aus den

vorstehenden Gründen ist der ersten Auffassung zu folgen. Die

Alleinentscheidungsbefugnis kommt dem im Zeitpunkt der Entscheidung betreuenden

Elternteil somit auch dann zu, wenn er nicht (Mit-)Inhaber der elterlichen

Obhut ist.

Für

die Beurteilung, welche Angelegenheiten alltäglich oder dringlich im Sinn von

Art. 301 Abs. 1bis ZGB sind, gilt ein objektiver Massstab. Was

ein Elternteil subjektiv für wichtig erachtet, ist unerheblich (Botschaft zu

einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16.

November 2011, in: BBl 2011 S. 9077, 9106; Affolter-Fringeli/Vogel,

a.a.O., Art. 301 ZGB N 32; Jungo/Arndt,

a.a.O., S. 752 f.; a. M. Büchler/Clausen,

FamKomm, Art. 301 N 7). Fragen der Ernährung, der Bekleidung, der

Freizeitgestaltung und der Körperpflege gelten grundsätzlich als alltäglich

(vgl. Botschaft, a.a.O., S. 9106; KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in:

LGVE 2018 II Nr. 4; Affolter-Fringeli/Vogel,

a.a.O., Art. 301 ZGB N 30; Büchler/Clausen,

FamKomm, Art. 301 N 6 und 8; Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 301 ZGB N 3c; Tuor/Schnyder/Jungo,

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage, Zürich 2015, § 43 N 31). Das

Gleiche gilt grundsätzlich für Fragen des Medienkonsums (Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 N 8).

Nicht alltäglichen Charakter haben Angelegenheiten, die das Lebens des Kinds in

einschneidender Weise prägen (KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in:

LGVE 2018 II Nr. 4; Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 301 ZGB N 3c) oder die Betreuungssituation des anderen Elternteils

berühren (vgl. Affolter-Fringeli/Vogel,

a.a.O., Art. 301 ZGB N 34; Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 301 ZGB N 3c; vgl. ferner KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E.

4.3

in: LGVE 2018 II Nr. 4; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,

Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018,

N 17.127; restriktiver Büchler/Clausen,

FamKomm, Art. 301 N 9; Büchler/Maranta,

a.a.O., N 61 f.). Soweit eine Freizeitbeschäftigung auch in die Betreuungszeit

des anderen Elternteils fällt, handelt es sich deshalb nicht um eine von der

Alleinentscheidungsbefugnis erfasste alltägliche Angelegenheit (vgl. KGer LU 3B

17.

46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 17.127; Tuor/Schnyder/Jungo, a.a.O., § 43 N

31). Wenn das Kind der Freizeitbeschäftigung nicht notwendigerweise auch

während der Betreuungszeit des anderen Elternteils nachgehen muss, kann ein

Elternteil über die Ausübung der Beschäftigung während seiner eigenen

Betreuungszeit grundsätzlich aber allein entscheiden (vgl. KGer LU 3B 17 46 vom

28.

Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4). Nicht alltäglichen Charakter

haben jedoch Entscheidungen betreffend die Ausübung gefährlicher bzw.

risikoreicher Sportarten (Tuor/Schnyder/Jungo,

a.a.O., § 43 N 31; vgl. Affolter-Fringeli/Vogel,

a.a.O., Art. 301 ZGB N 30) und von Hochleistungssport (KGer LU 3B 17 46

vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4; Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 N 8; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB

N 3c).

3.4.4.3

Umstritten ist vorliegend zunächst,

ob das von der Tochter betriebene Reiten alltäglichen Charakter hat oder als

gefährliche respektive risikoreiche Sportart zu qualifizieren ist, worüber die

Eltern dann gemeinsam zu entscheiden hätten. Laut der Beratungsstelle für

Unfallverhütung (bfu) ereignen sich in der Schweiz beim Reitsport jährlich rund

8'000 Unfälle, wobei von rund 3'000 dieser Unfälle Mädchen unter 17 Jahren

betroffen seien. Reiten sei damit für Mädchen eine der gefährlichsten

Sportarten überhaupt. Oft zögen Reitunfälle schwere Verletzungsfolgen nach

sich, beispielsweise Kopfverletzungen oder Querschnittlähmungen (bfu,

Medienmitteilung vom 23. Mai 2019

[https://www.bfu.ch/de/die-bfu/medien/unfaelle-im-reitsport (besucht am 17.

Januar 2020)]). Gemäss dem Online-Familienhandbuch des

Staatsinstituts für Frühpädagogik des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit

und Soziales, Familie und Integration gehört Reiten bei Kindern und

Jugendlichen in Deutschland zu den drei unfallträchtigsten Sportarten. Junge

Reiterinnen seien besonders gefährdet. Mädchen unter 14 Jahren machten zwar nur

etwa 18 % der organisierten Reiterinnen in Deutschland aus, seien jedoch von 40

% aller Reitunfälle betroffen. Dabei sei die Schwere der aus Reitunfällen

resultierenden Verletzungen im Vergleich zu anderen Sportarten besonders hoch,

obwohl die meisten jungen Reiterinnen eine adäquate Schutzkleidung getragen

hätten. Im Durchschnitt wiesen lediglich Kinder und Jugendliche, die von einem

Auto angefahren werden, schwerer Verletzungen auf als diejenigen, die beim

Reiten verunglücken (https://www.familienhandbuch.de/babys-kinder/erziehungsfragen/kinder-tiere/Reitenfuerkinder.php

[besucht am 17. Januar 2020; act. 18 des Appellationsgerichts]).

3.4.4.4

Aufgrund der Akten und der Angaben

der Mutter an der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung

S. 6) ist davon auszugehen, dass die Tochter am „Ponyreiten im Zelt“ teilnimmt

(https://www.[...]/; act. 18 des Appellationsgerichts S. 47-50). Dieses Angebot

richtet sich an Kinder ab ca. sechs Jahren und wird von qualifizierten und

damit fachkundigen Leitern erteilt. Anfänger/innen reiten auf Ponies und werden

dabei am Anfang von Helfer/innen geführt. Aufgrund der Fotos ist anzunehmen,

dass dieses Ponyreiten mit Ponys des Typs Kleinpferd oder Sportpony

durchgeführt wird (vgl. https://www.[...]; act. 18 des Appellationsgerichts

S. 49 f.; https://de.wikipedia.org/wiki/Pony_(Pferd).

Die

Tochter wird bald sieben Jahre alt und kann unterdessen unbestrittenerweise

sicher Velo fahren (vgl. Eingaben vom 15. und 17. April 2020 [act. 31, 33 des

Appellationsgerichts]). Der Beweisantrag, in diesem Zusammenhang einen

Augenschein einer Videoaufzeichnung der Tochter auf dem Fahrrad durchzuführen,

ist deshalb abzuweisen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Insoweit gibt es heute auch

keine motorischen Bedenken gegen das Reiten. Zudem hat die Mutter versichert,

dass die Tochter beim Reiten korrekte Schutzbekleidung trage (Protokoll

Verhandlung vom 19. Februar 2020 S. 2 f.). Das von der Tochter betriebene

Ponyreiten – notabene kein Sportreiten – birgt wohl auch gewisse Risiken, kann

unter diesen Umständen aber nicht als gefährliche bzw. risikoreiche Sportart

für die bald siebenjährige Tochter bezeichnet werden, über welche beide Eltern

gemeinsam entscheiden müssten. Dieses Ponyreiten ist von der Gefährlichkeit her

etwa dem Schlitteln vergleichbar, eine Aktivität, die durchaus auch ein relevantes

Verletzungsrisiko birgt, aber vom Vater offenbar als unproblematisch empfunden

und selber mit der Tochter augeübt wird (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung

S. 9; https://www.bfu.ch/de/die-bfu/magazin/schlitteln-ein-unterschaetztes-vergnuegen).

An der Berufungsverhandlung erklärte denn auch der Vater, dass er das

Ponyreiten als relativ ungefährlich erachte (Protokoll Berufungsverhandlung

S. 15). Er hielt Reiten als Sportart aber grundsätzlich weiterhin als

gefährlich, und wies auf die Problematik hin, wenn die Tochter dereinst aus dem

„Ponyreiten“ herauswachse. Es kann der Mutter allerdings heute nicht bereits

deshalb vorsorglich verboten werden, die Tochter Pony reiten zu lassen, weil

diese vielleicht später gefährlicheren Reitsport betreiben möchte, zumal Kinder

im Primarschulalter durchaus verschiedene Freizeitaktivitäten ausprobieren,

bevor sie sich dann festlegen.

3.4.4.5

Es ist bereits an dieser Stelle

festzuhalten, dass die Mutter in Anwendung von Art. 301 Abs. 1bis

ZGB allein entscheiden kann, dass die Tochter Pony reiten darf zu den Zeiten, in

denen sie von ihr betreut wird. Der Vater ist demgegenüber nicht verpflichtet,

die Tochter zum Ponyreiten zu bringen, wenn er für die Betreuung der Tochter

verantwortlich ist. Insoweit ist die vorsorgliche Massnahme vom 19. Februar

2020.

nicht zu bestätigen und der Antrag des Vaters, die Mutter sei anzuweisen,

die Tochter vom Reiten abzumelden, ist abzuweisen.

3.4.4.6

Gemäss der Mutter war das Reiten ein

grosser Wunsch der Tochter und bereiteten der Kontakt mit den Pferden und das

Reiten ihr sehr grosse Freude (Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019

[act. 10 des Appellationsgerichts] S. 2). Die Pferde hätten sie sehr

ausgeglichen und glücklich gemacht (E-Mail der Mutter vom 21. Oktober 2019

[act. 18 des Appellationsgerichts]; vgl. auch Aktennotiz betreffend

Kinderanhörung). Es mache die Tochter traurig, dass sie nicht mehr reiten

dürfe. Die Mutter reichte eine Zeichnung ein, welche die Tochter als Reaktion

auf das mit dem Entscheid des Verfahrensleiters vom 19. Februar 2020

ausgesprochene vorsorgliche Reitverbot angefertigt habe; im Vordergrund ist ein

weinendes Mädchen und im Hintergrund ein weinendes Pferd zu sehen (act. 34/7;

vgl. auch Aktennotiz Kindesanhörung S. 2 f.). Allgemein werden Reiten diverse

positive Auswirkungen auf Kinder attestiert (vgl.

[besucht am 17. Januar 2020; act. 18 des Appellationsgerichts]).

3.4.4.7

Nach dem Gesagten ist davon

auszugehen, dass das von der Tochter betriebene Ponyreiten keine Risikosportart

darstellt, dass Reiten einem grossen Wunsch der Tochter entspricht und positive

Auswirkungen auf diese hat und dass diese sehr bedauert hat, nach dem Entscheid

des Appellationsgerichts vom 19. Februar 2020 nicht mehr reiten zu dürfen.

Dennoch ist die grundsätzliche Ablehnung des Reitens durch den Vater angesichts

der damit verbundenen Risiken objektiv nachvollziehbar und jedenfalls kein

Grund, der Mutter die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen. Es ging dem Vater offensichtlich

einzig darum, die Tochter vor Unfällen und gravierenden Verletzungen zu

schützen. Weiter ergibt sich aus der elektronischen Kommunikation, dass er

seine Bedenken gegenüber dem Reiten im Oktober 2019 sachlich mitgeteilt und der

Mutter vorgeschlagen hat, gemeinsam mit der Tochter eine ungefährliche,

geeignete sportliche Aktivität auszusuchen (act. 18 des Appellationsgerichts S. 205 ff.).

Er opponierte offenbar dann vehement gegen das Reiten, nachdem ihm die Tochter

erzählt hatte, eine Kursteilnehmerin sei vom Pferd gefallen (vgl. act. 18

des Appellationsgerichts S. 267 ff.).

3.4.5

Die Mutter macht unter Hinweis auf einen

Vorfall vom 21. November 2019, wo der Vater vergessen habe, die neuen Kleider

der Tochter einzupacken, und diese erst beim nächsten Besuch am 27. November

2019.

habe mitgeben wollen respektive die Mutter gebeten habe, diese bei ihm

abzuholen (vgl. E-Mails der Mutter und des Vaters vom 21. November 2019 [act.

3/12 des Appellationsgerichts]), geltend, der Vater könne sein Verhalten nicht

an den Bedürfnissen der Tochter orientieren, weil es ihm egal sei, wenn diese

ihre Lieblingskleider nicht anziehen könne (Berufung S. 11). Der Entscheid

des Vaters, einzig für die umgehende Ablieferung der Lieblingskleider nicht erneut

den Weg von [...] nach [...] und

zurück unter die Räder zu nehmen, ist zwar aus seiner Perspektive nachvollziehbar,

insbesondere vor dem Hintergrund, dass er seit Jahren die Tochter jeweils holt

und bringt, mit ganz vereinzelten Ausnahmen. Für die Tochter war es aber

zweifellos unangenehm, wenn sie ihre Sachen nicht vollständig bei sich hatte.

Insgesamt kann jedoch auch aus diesem Vorfall offensichtlich nicht abgeleitet

werden, der Vater könne sein Verhalten nicht an den Bedürfnissen der Tochter orientieren.

3.4.6

Zusammenfassend ist insoweit festzuhalten,

dass beide Elternteile in der Lage sind, die elterliche Sorge für die Tochter

pflichtgemäss auszuüben.

3.5

Ernstliches Kümmern um die Tochter

Die

Behauptung der Mutter, der Vater kümmere sich nicht ernstlich um die Tochter

(Berufung S. 11), ist nicht begründet und aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar.

3.6

Keine gröbliche

Verletzung der Pflichten der Eltern gegenüber der Tochter

Die

Mutter macht geltend, der Vater verletze seine Pflichten gegenüber der Tochter

gröblich, indem er die Zahlung der ihr zustehenden Unterhaltsbeiträge

verweigere (Berufung S. 11). Dem Debitoren-Kontoauszug des kantonalen

Sozialamts Basel-Landschaft vom 26. November 2019 für die Zeit vom 1. Februar

bis 1. Dezember 2019 (act. 3/4 des Appellationsgerichts) ist zu entnehmen,

dass die Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden und dass der Vater die

Unterhaltsbeiträge regelmässig nicht bis zum letzten Tag des Vormonats und

teilweise auch nicht bis zum letzten Tag des laufenden Monats bezahlt hat,

obwohl die Unterhaltsbeiträge gemäss der Vereinbarung vom 27. Februar 2019

vorauszahlbar sind (vgl. dazu angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XXVI).

Von einer Verweigerung der Zahlung der Unterhaltsbeiträge kann hier indes nicht

die Rede sein. Der Saldo war am 12. und 15. April sowie 8. Mai 2019 ganz

ausgeglichen und am 22. August 2019 fast ausgeglichen (minus CHF 150.-).

Per 1. Dezember 2019 hat der Saldo minus CHF 9‘350.– betragen, was in etwa

den Unterhaltsbeiträgen für drei Monate entspricht. Am 6. Februar 2020 stellte das

kantonale Sozialamt ein Betreibungsbegehren für die Unterhaltsbeiträge im

Gesamtbetrag von CHF 12‘450.– (Juli 2019 CHF 150.– Restforderung, September

2019.

CHF 50.– Restforderung, sowie monatlich je CHF 2‘850.– zuzüglich

Kinderzulagen CHF 200.– von Oktober 2019 bis Februar 2020). Gemäss Angaben der

Mutter an der Berufungsverhandlung ist dieser Ausstand nicht beglichen. Der

Vater hat erklärt, er sei bemüht, die Forderung zu begleichen, befinde sich

aber finanziell in einer ausserordentlich schwierigen Situation, auch wegen des

Coronavirus, und müsse sich vor Zivilgericht noch wegen der Neuregelung des

Unterhalts vernehmen lassen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, 9).

Damit ist belegt und unbestritten, dass der Vater seine Unterhaltspflicht verletzt

hat. Es kann aber diesbezüglich nicht von einer gröblichen

Pflichtverletzung gesprochen werden. Im Übrigen wäre selbst eine gröbliche

Verletzung der Unterhaltspflicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per

se ein Grund für die alleinige elterliche Sorge (vgl. oben E. 3.3.2). Einer Säumnis und Pflichtverletzung bei

der Leistung von Unterhaltsbeiträgen lässt sich nicht angemessen mit einer

Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den anderen Elternteil begegnen. Im

Gegenteil dürfte sich die Zahlungsmoral und –fähigkeit einer

unterhaltspflichtigen Person durch den Verlust der elterlichen Sorgen gerade

nicht verbessern lassen, sondern eher verschlechtern. Der Umstand, dass der

Vater seine Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter nicht immer korrekt erfüllt

hat, ist nach dem Gesagten kein Grund für die Alleinzuteilung der elterlichen

Sorge an die Mutter.

3.7

Kein schwerwiegender

Dauerkonflikt und keine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern

3.7.1

Bereits im

Verfahren vor der KESB des Kantons Basel-Stadt machte die Mutter mit

Stellungnahme vom 23. Mai 2016 geltend, die Eltern seien zurzeit zu einer

tragfähigen Kommunikation nicht in der Lage und könnten sich in den

grundlegendsten Dingen nicht einigen. Die gemeinsame elterliche Sorge würde

deshalb dazu beitragen, dass sie sich über weitere Angelegenheiten streiten

könnten, was dem Kindeswohl abträglich sei (act. 74/2 des Zivilgerichts Ziff.

4). Die KESB des Kantons Basel-Stadt erwog in der

Begründung ihres Entscheids vom 9. Juni 2016, mit dem sie, auf

entsprechenden Antrag des Vaters, den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge

für die Tochter übertrug, die Eltern befänden sich in einem erheblichen

Trennungskonflikt und seien sich nicht nur über die gemeinsame elterliche Sorge

uneins, sondern auch über die Betreuungsanteile und den Unterhalt. Dies sei bei

einer Trennung keine Seltenheit. Von Streitigkeiten in einer Trennungssituation

könne jedoch nicht auf einen langandauernden Elternkonflikt oder qualifizierte

Kommunikationsunfähigkeit geschlossen werden. Vielmehr sei aus den Akten

ersichtlich, dass die Eltern nach wie vor schriftlich miteinander

kommunizierten (act. 74/4 des Zivilgerichts E. I.4). Ein

schwerwiegender Elternkonflikt oder anhaltende Kommunikationsunfähigkeit

könnten vorliegend somit allenfalls wesentliche Änderungen der Verhältnisse

darstellen, wenn sie sich entgegen den Erwartungen der KESB als dauerhaft

erwiesen hätten. Dies ist hier aber nicht der Fall. Aus den Akten ergibt sich

zwar, dass die Eltern sich seit längerem und weiterhin in einem erheblichen

Konflikt befinden, der die Tochter auch belastet, und dass die Kommunikations-

und Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern beeinträchtigt ist. Das

Zivilgericht hat denn auch richtig festgestellt, dass zwischen den Eltern seit

ihrer Trennung um den Jahreswechsel 2015/2016 ein ausgeprägter Konflikt

bestehe, der ihre Kommunikation und gegenseitige Information ernsthaft

beeinträchtige (angefochtener Entscheid E. 4b). Es liegt jedoch weder ein

schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt noch eine anhaltende

Kommunikationsunfähigkeit vor.

3.7.2

Gemäss dem Gutachten vom 27. August

2018.

schien die Tochter in den elterlichen Konflikt, der massive Vorwürfe

gegenüber dem jeweils anderen Elternteil beinhaltet habe, in der Weise

involviert gewesen zu sein, dass sie zumindest ein Bewusstsein für die

unterschiedlichen Positionen der Eltern zu haben schien. Dies habe sich im

Rahmen der Begutachtung daran gezeigt, dass sie ihr ansonsten ungezwungenes

Verhalten abzulegen schien, als sie auf die familiäre Situation angesprochen

worden ist. Insgesamt hätten sich bereits Anzeichen eines Loyalitätskonflikts

gezeigt. Ausserdem habe die Fähigkeit zur Kooperation zwecks konstruktiver

Lösung der elterlichen Konflikte bei beiden Elternteilen deutlich eingeschränkt

erschienen und sei eine direkte Kommunikation über zentrale Aspekte der

Lebensgestaltung der Tochter nicht erfolgt (Gutachten S. 31 f.). Während der

Begutachtung seien tiefgehende Differenzen hinsichtlich grundsätzlicher

Entscheide für die Tochter (z.B. Entwicklungsstand der Tochter, weitere

Schulung der Tochter, Notwendigkeit einer Drittbetreuung) zwischen den Eltern deutlich

geworden und beide Elternteile hätten hinsichtlich der Fähigkeit, die Perspektive

der Tochter einzunehmen, bisweilen eingeschränkt erschienen (Gutachten S. 33).

Der Vater habe eine Privatschule gewollt, in der die Tochter tagsüber betreut

werde, die Mutter habe eine öffentliche Schule und keine Drittbetreuung gewollt

(vgl. Gutachten S. 14, 21 und 29). Gemäss den Gutachterinnen erschien es im

Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorstellbar, dass es den Eltern in nützlicher

Frist gelingen könnte, wichtige Absprachen bezüglich der Tochter zu treffen,

woraus dieser Nachteile erwachsen könnten (Gutachten S. 35).

Auch

gemäss den Feststellungen der bisherigen Kindesvertreterin bestand zwischen den

Eltern ein grosser Konflikt, den die Tochter mitbekommen hat und der sie

belastet und gestört hat. Ansonsten gehe es ihr aber gut. Das Besuchs- und

Ferienrecht klappe gut. Die Tochter sei ein „fröhliches und aufgestelltes

Mädchen“. Sie sei belastet, habe aber keinen „psychischen Schaden“. Auch ging

die frühere Kindesvertreterin offensichtlich davon aus, dass die Eltern die für

die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut erforderliche Kommunikationsfähigkeit

und Bereitschaft aufbringen könnten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18.

September 2019 S. 4, 9). Sie wies insbesondere darauf hin, dass die gegenseitige

Information z.B. bezüglich der Schule funktioniere (Verhandlungsprotokoll vom

18.

September 2019 S. 3 f., 7).

Gemäss

den telefonischen Angaben von Dr. med. E____ vom 16. September 2019 gegenüber

dem Verfahrensleiter der Vorinstanz belastete der Elternkonflikt die Tochter

stark. Die Tochter habe nicht über den Konflikt sprechen wollen, was Ausdruck

eines Loyalitätskonflikts sei. Der Tochter gehe es aus psychologischer Sicht

trotz des Elternkonflikts aber erstaunlich gut (Verfahrensprotokoll des

Zivilgerichts S. 49; vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 2;

angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XXXIII).

Gemäss

den Angaben der Beiständin sind die Fronten zwischen den Eltern sehr verhärtet

und sind viele Konfliktpunkte noch nicht verarbeitet und hätten bisher in den

nach jeweils kurzer Zeit abgebrochenen Mediationen nicht geklärt werden können

(vgl. act. 10 des Appellationsgerichts S. 1 f.; act. 34/2 des

Appellationsgerichts S. 2; Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 ff.). Die

ersten drei Gespräche habe sie mit den Eltern gemeinsam abgehalten, ab Mai 2019

habe sie mit den Eltern nur noch Einzelgespräche führen können. Die Gründe

dafür hätten darin bestanden, dass die gemeinsamen Gespräche aufgrund des

Verhaltens beider Elternteile eskaliert seien und dass sich die Mutter

geweigert habe, an gemeinsamen Gesprächen mit dem Vater und der Beiständin

teilzunehmen, was sie (die Beiständin) angesichts der Dynamik der gemeinsamen

Gespräche nachvollziehen könne. Die Konflikte mit dem Vater, der in Gesprächen

ausfällig, hochemotional, aggressiv und sehr unangenehm auftreten könne, würden

ihr (der Beiständin) zusetzen. Andererseits hätte die Mutter manchmal auf stur

geschalten, d.h. sie sei auf dienliche und mögliche Kompromisse nicht

eingegangen, mit dem Hinweis, der Vater mache dies jeweils auch so (vgl.

Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Unterdessen beantragte die Beiständin,

aus ihrem Mandat entlassen zu werden (vgl. dazu auch act. 34/2 des Appellationsgerichts,

S. 16). Die Gründe dafür bestehen gemäss ihren Angaben darin, dass sie zum einen

das Mandat nur sinnvoll weiterführen könne, wenn beide Elternteile bereit

seien, mit ihr zusammen zu arbeiten, was der Vater dezidiert nicht mehr wolle,

und dass sie sich zum andern derartigen Eskalationen nicht weiter aussetzen

wolle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Aus den von der Beiständin

geschilderten Umständen kann nicht geschlossen werden, dass die Eltern auch

nach einem rechtskräftigen Gerichtsentscheid nicht mit der bisherigen Beiständin

oder einer neuen Beistandsperson kooperieren würden. Mit

E-Mail vom 21. Oktober 2019 (act. 10/1 des Appellationsgerichts; act. 18

des Appellationsgerichts S. 20 f.) lud die Beiständin beide Elternteile zu

einem gemeinsamen Gespräch am 11. November 2019 ein. Mit E-Mail vom

gleichen Tag (act. 10/1 des Appellationsgerichts; act. 18 des

Appellationsgerichts S. 20) erklärte die Mutter sinngemäss, dass sie mit

dem Entscheid über das weitere Vorgehen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen

Gerichtsentscheids warten wolle. Zumindest ein Grund für

die in letzter Zeit ungenügende Kooperation der Mutter mit der Beiständin bestand

somit gemäss den eigenen Angaben der Mutter im Fehlen eines rechtskräftigen

Entscheids. Die Ablehnung der Beiständin durch den Vater dürfte zumindest

teilweise auch auf seine Enttäuschung darüber zurückzuführen sein, dass der

Entscheid des Zivilgerichts aufgrund der Berufung der Mutter noch nicht hat

umgesetzt werden können. Dementsprechend geht auch die Beiständin davon aus,

dass ein definitiver Gerichtsentscheid zu einer Beruhigung führen wird,

wenngleich sie befürchtet, dass es immer wieder zu Konflikten zwischen den

Eltern kommen werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Ein Wechsel der

Beistandsperson würde nicht bedeuten, dass die Besuchsrechts- und

Erziehungsbeistandschaft als solche gescheitert wäre.

In

ihrer Eingabe vom 17. April 2020 beantragt die Mutter den Beizug der Akten der

KESB-[...] mit der Begründung, daraus werde deutlich, dass

auch ein Wechsel der Mandatsperson nichts bringen würde, weil eine Kooperation

mit dem Vater schlicht nicht möglich sei (act. 33 des Appellationsgerichts S.

9). In den Akten des vorliegenden Verfahrens befinden sich insbesondere eine

umfangreichte E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beiständin und den Eltern, eine

Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 und ein Bericht der Beiständin vom

25.

Februar 2020. Zudem wurden die Beiständin sowie die Eltern in der

Verhandlung des Appellationsgerichts befragt. Gestützt auf diese und weitere in

den Akten befindliche Beweismittel ist das Gericht überzeugt, dass eine

Kooperation des Vaters und der Mutter mit der bisherigen Beiständin oder einer

neuen Mandatsperson nach einem rechtskräftigen Gerichtsentscheid möglich sein

wird. An dieser Überzeugung vermöchten zusätzliche Angaben in den Akten der

KESB [...] nichts zu ändern. Der Beweisantrag ist deshalb

in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Ausserdem hätte die Mutter ja

allfällige ihr relevant scheinende Aktenstücke der KESB im Berufungsverfahren

einreichen können.

Die

neue Kindesvertreterin legte an der Berufungsverhandlung dar, dass die Tochter

gerne Zeit mit ihrer Mutter und ihrem Vater verbringe und sich der Spannungen

zwischen ihren Eltern bewusst und darauf bedacht sei, nichts zu sagen, dass sie

ins Spannungsfeld der Eltern bringen könnte. Sie führte weiter – allerdings

bezüglich der alternierenden Obhut – aus, dass die aus Kindersicht

notwendige Kooperation und Übereinstimmung zwischen den Eltern für die

alternierende Obhut respektive das wöchentliche Wechselmodell vorliegend nicht

im Ansatz vorhanden seien (vgl. Plädoyer S. 4, 5). Sie hielt aber fest,

dass vorliegend „sicher kein Fall für den Entzug der elterlichen Sorge“ gegeben

sei, wie dies die Mutter beantrage (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 26).

Bei

der gerichtlichen Anhörung der Tochter ist auch klargeworden, dass das offene

und zugängliche Mädchen durch den elterlichen Konflikt belastet wird und diesem

möglichst ausweichen will (vgl. Aktennotiz Kindesanhörung).

Es

ist somit davon auszugehen, dass die Eltern sich seit Jahren in einem Konflikt

befinden, dass ihre Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit beeinträchtigt

ist und dass die gemeinsame Tochter dadurch belastet wird, wobei es ihr nach

Auffassung verschiedener Fachpersonen – namentlich Dr. med. E____ und die

Kindesvertreterinnen - trotz dieser Belastung gut gehe.

3.7.3

Es ist aber auch festzustellen,

dass es den Eltern jedenfalls teilweise gelungen ist, sich – trotz ursprünglich

unterschiedlicher Vorstellungen – in Bezug auf wichtige Belange der Tochter zu

einigen. So sind sie der Empfehlung der Kindergartenlehrpersonen zur

Einschulung der Tochter in der Einführungsklasse der öffentlichen Schule in [...]

gefolgt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, 10) und fanden sie bei der vorsorglichen

Regelung des persönlichen Verkehrs und des Unterhalts in der Vergangenheit durchaus

einvernehmliche Lösungen. Anlässlich der Vergleichsverhandlung des

Zivilgerichtspräsidenten vom 25. September 2018 vereinbarten die Eltern und die

Tochter, vertreten durch die bisherige Kindesvertreterin, unter anderem, dass

die Tochter ab den Herbstferien 2018 den Kindergarten an ihrem Wohnsitz in [...]

besucht, dass das bisherige Besuchs- und Ferienrecht des Vaters mit Wirkung ab

dem 1. Oktober 2018 ausgeweitet wird und dass die Eltern mittelfristig eine

Lösung anstreben, wonach die Tochter etwa zu gleichen Teilen von beiden

Elternteilen betreut wird. Für die Umsetzung des vereinbarten Besuchsrechts war

zwar die Einsetzung einer Besuchsrechtsbeiständin erforderlich. Mit ihrer

Unterstützung konnten aber nicht nur das Ferien-, sondern nach anfänglichen

Schwierigkeiten auch das Besuchsrecht vollumfänglich umgesetzt werden (vgl.

dazu eingehend unten E. 4.6.3). Anlässlich der Vergleichsverhandlung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 27. Februar 2019 vereinbarten die Eltern und die Tochter, vertreten durch

die bisherige Kindesvertreterin, dass der Vater der Mutter an den Unterhalt der

Tochter in teilweiser Abänderung bzw. Anpassung des Entscheids des

Appellationsgerichts vom 13. April 2017 (ZB.2016.44) mit Wirkung ab März 2019

vorsorglich einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘850.–

zuzüglich CHF 200.– Kinderzulagen bezahlt (Ziff. 1), und regelten unter

Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 25. September 2018 einvernehmlich, welche

Ferienwochen die Tochter im Jahr 2019 beim Vater verbringt (Ziff. 3) (vgl. dazu

Verfahrensprotokoll Zivilgericht S. 18 ff. und 36 ff.). Damit erwiesen sich

die Eltern in der Vergangenheit durchaus als fähig und gewillt, sich über

wichtige Kinderbelange, etwa den persönlichen Verkehr und andere wesentliche

Fragen (Kindergarten und Schule), zu einigen, wenn sie dafür auch der

Unterstützung engagierter Drittpersonen, wie namentlich der Beiständin und des

Zivilgerichtspräsidenten, bedurften. Für das Jahr 2020 konnten sich die Eltern

mit Unterstützung der Beiständin nur, aber immerhin, auf 30 von 42 Ferientagen

einigen, welche die Tochter gemäss der vorsorglichen Regelung vom 25. September

2018.

zusammen mit dem Vater verbringt (vgl. E-Mail des Vaters vom 13. November

2019.

[act. 3/13 des Appellationsgerichts]; E-Mail der Mutter vom 27. November

2019.

[act. 3/13 des Appellationsgerichts]; E-Mail der Beiständin vom 27.

November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; Eingabe der Beiständin vom

3.

Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 3). Das Ferienrecht des

Vaters in den Fasnachts- und Sommerferien 2020 musste der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident mangels einer Einigung für die Fasnachtsferien

und mangels einer vollständigen Einigung für die Sommerferien mit vorsorglichen

Massnahmen regeln (vgl. Verfügung vom 22. Januar 2020; Entscheid vom 19.

Februar 2020). Betreffend die zukünftige Regelung des persönlichen Verkehrs

herrscht zwischen den Eltern aktuell Uneinigkeit. Darüber ist im vorliegenden

Verfahren zu entscheiden.

Im

Übrigen zeigen die vom Vater eingereichten Ausdrucke der elektronischen

Kommunikation zwischen den Eltern per SMS und iMessage aus der Zeit von Anfang

Mai bis Anfang Dezember 2019, dass die Eltern noch 2019 regelmässig Informationen

betreffend die Schule und auch über Hausaufgaben ausgetauscht haben (vgl.

(act. 18 des Appellationsgerichts, S. 172, 174, 176, 184 f., 188-190, 212,

219, 221-223, 234 f., 247 f. und 291 f.) – obwohl in dieser Zeit gemeinsame

Gespräche bei der Beiständin nicht möglich gewesen sind (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung

S. 15). Die Ausdrucke beweisen zudem, dass die Eltern betreffend die Tochter

intensiv kommuniziert haben. Der Tonfall der Kommunikation ist zu einem

Grossteil sachlich und teilweise sogar freundlich und humorvoll (vgl. statt

vieler act. 18 des Appellationsgerichts S. 187 f., 245 f. und 304 f.).

Gelegentlich äusserten sich allerdings beide Elternteile etwas enerviert und

abwertend über den anderen Elternteil. Die Eltern tauschten auch regelmässig

Fotos der Tochter aus und kommentierten diese teilweise bewundernd oder lobend

(act. 18 des Appellationsgerichts S. 114-117, 120-124, 130-160, 162, 188,

200-202, 212-216, 220 f., 224, 238, 251 f., 264 f., 272-274, 281-284, 293-295

und 305). Wie bereits erwähnt tauschten sie regelmässig Informationen

betreffend die Schule aus (vgl. act. 18 des Appellationsgerichts S. 172, 174, 185,

188.

ff., 212, 219, 221-223, 234 f., 247 f., 291 f.). Sie tauschten sich

auch über gesundheitliche Probleme der Tochter und deren Behandlung (act. 18

des Appellationsgerichts S. 168, 190-195, 260-264 [Kieferorthopädie] und

295-298), Impfungen der Tochter (act. 18 des Appellationsgerichts S. 181-184

und 236 f.), die Ernährung der Tochter (z.B. act. 18 des Appellationsgerichts

S. 128 f.) sowie alltägliche und organisatorische Dinge wie den Kauf von

Schultüten (act. 18 des Appellationsgerichts S. 165 f.), den Kauf von Schuhen

(act. 18 des Appellationsgerichts S. 118 und 253-260) und den Zeitpunkt, in dem

der Vater die Tochter abholt (act. 18 des Appellationsgerichts S. 118 f.), aus.

Die Eltern einigten sich ohne weitere Diskussionen darauf, dass die Tochter am

Tag nach einem heftigen Sturz den Kindergarten nicht besucht (act. 18 des

Appellationsgerichts S. 127 f.), und kamen nach einer Unterhaltung auch

überein, dass der Vater Kleider für die Tochter bei der Mutter abholt (act. 18

des Appellationsgerichts S. 223-229 und 231 f.). Die Eltern hatten zwar

Differenzen betreffend Besuchstage (act. 18 des Appellationsgerichts S. 163-165)

und betreffend die Frage, ob Kleider vom Vater geholt oder von der Mutter

gebracht werden sollen (act. 18 des Appellationsgerichts S. 279 f.),

trugen diese aber durchaus sachlich aus. Betreffend die Frage, ob die Tochter

reiten soll, wurden sie sich zwar nicht einig, legten sie einander aber

zunächst noch sachlich die Gründe für ihre jeweilige Auffassung dar (vgl. act.

18.

des Appellationsgerichts S. 204-210 und 267-272). Der Vater kritisierte,

dass die Mutter der Tochter Biorindssalami als Pausenverpflegung mitgegeben hatte,

weil verarbeitete Fleischprodukte krebserregend seien (vgl. act. 18 des

Appellationsgerichts S. 274-278). Diesbezüglich scheint der Vater ausgesprochen

vorsichtig und tritt der Mutter gegenüber belehrend auf, was diese

verständlicherweise belastet (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).

Insgesamt ist festzustellen, dass die Eltern noch bis circa November 2019 via

elektronische Medien angemessen und sachlich über wichtige Belange der Tochter

kommuniziert und auch kooperiert haben. Aus den Chats zeigt sich auch, dass sie

durchaus Anerkennung und Freude über den Umgang des jeweils anderen Elternteils

mit der Tochter äussern können, was bei beiden eine gewisse Bindungstoleranz

belegt (vgl. etwa act. 18 des Appellationsgerichts S. 121 und 144).

3.7.4

Seit circa Dezember 2019 – d.h. in

etwa seit Beginn des Berufungsverfahrens – stellt sich die Situation allerdings

anders dar. So kam es am 25. Dezember 2019 bei der Übergabe der Tochter zu

einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Eltern, weil der Vater, gemäss

seiner Angabe im Irrtum über die korrekte Rückgabezeit, die Tochter nicht

rechtzeitig zurück zur Mutter brachte. Als die Mutter die Tochter mit ihrem

Lebenspartner in [...] abholen wollte, eskalierte die Situation gemäss insoweit

übereinstimmender Angaben. Die Eltern bezichtigen sich gegenseitig respektive

den Partner der Mutter der Beschimpfungen etc. und gar der Drohungen. Laut

Angaben des Vaters habe C____ bei diesem Vorfall geweint (vgl. zum

ganzen Vorfall act. 15 des Appellationgerichts S. 2, act. 16/2 des

Appellationsgerichts, act. 17 des Appellationsgerichts S. 8 f.). Beide Eltern behielten sich auch vor, Strafanzeigen zu erstatten, sahen

indes beide davon ab (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, 7). In der

Folge schaltete der Vater dann offenbar noch die Polizei ein, weil die Mutter

während insgesamt gut zehn Stunden nicht auf seine Bitte reagiert habe, ihm

mitzuteilen, wann er die Tochter anrufen könne. Immerhin hat es sich hier

insoweit um eine Ausnahmesituation gehandelt, als die Mutter die Tochter am 25.

Dezember 2019 offenbar zum ersten Mal in vier Jahren beim Vater abgeholt hat

(vgl. act. 16/2 des Appellationsgerichts). In der E-Mail Korrespondenz zwischen

den Eltern vom 25., 27. und 28. Dezember 2019 (act. 16/2 des

Appellationsgerichts) ist der Ton der Mutter und des Vaters gehässig.

Zu

weiteren Eskalationen – offenbar jeweils in Anwesenheit der Tochter – kam es am

21.

und 29. Februar 2020 anlässlich der Wechsel der Tochter von der Mutter zum

Vater und zurück (Besuchswochenende, Fasnachtsferien, vgl. dazu act. 27 ff. des

Appellationsgerichts; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.,

7.

f.). Diese Ereignisse haben folgenden Hintergrund: Mit Verfügung vom

22.

Januar 2020 hatte der Verfahrensleiter als vorsorgliche Massnahme angeordnet,

dass die Tochter die Fasnachtsferien von Sonntag 23. Februar 2020 bis und mit

Sonntag 29. Februar 2020 mit dem Vater verbringe. Gemäss der allgemeinen

vorsorglichen Regelung des persönlichen Verkehrs vom 25. September 2018 wäre

die Tochter allerdings bereits von Freitag 21. Februar 2020, 12:00 Uhr, direkt

nach der Schule, bis Montag früh vom Vater betreut worden. Nach Auffassung des

Vaters fand die allgemeine Besuchsregelung bisher auch auf Wochenenden, an

denen Ferien begonnen haben, Anwendung (Eingabe vom 2. März 2020 [act. 27 des

Appellationsgerichts] S. 1), während die Mutter den Standpunkt vertritt, die

allgemeine Besuchsregelung sei bisher auf Wochenenden, an denen Ferien begonnen

haben, nicht angewendet worden (vgl. Eingabe vom 17. April 2020 [act. 33 des

Appellationsgerichts] S. 7 und 10). Trotz regen E-Mail-Austauschs unter den

Eltern, unter Einbezug des Stellvertreters der Beiständin, wurden sich die

Eltern nicht einig, was nun gelte. Die Tochter war an jenem Tag nicht in der

Schule respektive beim Schulumzug erschienen – welchen der Vater besuchen

wollte –, weil sie krank respektive wegen des vorsorglich ausgesprochenen

Reitverbots traurig gewesen sei. Der Vater stand, als er die Tochter dann um

12:00 Uhr zu Hause abholen wollte, jedenfalls vor verschlossener Türe und

schaltete den Gemeindepolizisten ein. Dieser wiederum kontaktierte den

Stellvertreter der Beiständin, der sich seinerseits an den Verfahrensleiter des

Berufungsgerichts wandte. Dieser erläuterte schliesslich seine Verfügung vom

22.

Januar 2020 umgehend dahingehend, dass die Tochter nicht nur die

Fasnachtsferien vom Sonntag 23. bis und mit 29. Februar 2020, sondern auch das

Wochenende vom Freitag, 21. Februar 2020, 12:00 Uhr, an mit dem Vater

verbringe. Diese Verfügung wurde dem Stellvertreter der Beiständin am 21.

Februar 2020 um 16:46 Uhr per Mail zugestellt und die Tochter trat schliesslich

um 17:15 Uhr vor die Türe der Wohnung der Mutter, um mit dem Vater mitzukommen.

Bei der Rückkehr der Tochter zur Mutter nach den Ferien kam es zum nächsten

Konflikt, weil sich die Eltern nicht einig waren, um welche Uhrzeit der Vater

die Tochter zur Mutter zurückbringen müsse. Der Grund für diese Uneinigkeit

bestand darin, dass der Stellvertreter der Beiständin in einer E-Mail vom

21.

Februar 2020 (act. 28 des Appellationsgerichts) erklärte, die Tochter

komme am 29. Februar 2020 bereits um 15:00 Uhr wieder zur Mutter zurück. Der

Vater brachte die Tochter schliesslich erst um 18:00 Uhr zur Mutter (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 7). In Zukunft sind entsprechende Vorfälle nicht mehr

zu befürchten, weil das Verhältnis zwischen dem Besuchs- und dem Ferienrecht

unmissverständlich geregelt wird (vgl. unten E. 5.3.3).

Es

ist weiter grundsätzlich unbestritten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung

S. 7), dass der Vater die Tochter einige Male, insbesondere am 19. März

2020, 2. April 2020 und 4. April 2020 nicht um 08:00 Uhr, sondern erst nach

09:00 zur Mutter gebracht habe. Eigentlich hätte er die Tochter um 08:00 Uhr in

die Schule bringen sollen. Wegen der Coronavirus-Pandemie fand seit dem 16.

März 2020 allerdings kein Präsenzunterricht in der Schule statt (vgl. Art. 5

Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des

Coronavirus [COVID-19] [COVID-19-Verordnung 2]) und vom 4. bis 19. April 2020

waren Schulferien. Es ist davon auszugehen, dass der Vater die Tochter in

dieser Zeit um 08:00 Uhr zur Mutter hätte zurückbringen sollen. Er rechtfertigt

die Verspätungen zum einen damit, dass er die am 21. Februar 2020 vorenthaltene

Besuchszeit nachhole, und zum anderen damit, dass die Tochter übermüdet zu ihm

gekommen sei und er sie habe ausschlafen lassen wollen (vgl. act. 33, 34, 35

des Appellationsgerichts; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Aus dem

Umstand, dass der Vater, notabene in einer ausserordentlichen Lage, die

Besuchszeiten einige wenige Male überschritten hat, kann jedenfalls nicht

geschlossen werden, die Ausübung des persönlichen Verkehrs habe grundsätzlich

nicht funktioniert oder werde in Zukunft nicht funktionieren.

Es

ist letzlich nicht relevant und entsprechend hier nicht abschliessend zu

klären, wer jeweils welchen Anteil respektive welche „Schuld“ an diesen

Konflikten getragen hat. Diese Auseinandersetzungen unterlegen indessen die

Einschätzung der Beiständin, wonach beide Elternteile Verantwortung für

Eskalationen tragen und wonach häufig eher unbedeutende Details zu Konflikten

führen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 15, 16). Beide Elternteile

scheinen ausserdem zu vergessen, dass ihre Tochter diese dem jeweiligen Anlass

unangemessenen Konflikte miterleben muss und dadurch belastet wird. Zudem

bestätigen die vorstehend erwähnten Vorfälle die Einschätzung von Dr. E____,

wonach insbesondere die Wechsel und Übergaben für die Tochter belastend sind

(vgl. Verfahrensprotokoll Zivilgericht S. 50). Daraus lässt sich schliessen,

dass es gilt, zum Wohle der Tochter die Anzahl der Wechsel möglichst gering zu

halten und direkte Wechsel zwischen den Eltern möglichst zu verhindern.

3.7.5

Zusammenfassend besteht im

vorliegenden Fall zwar ein erheblicher Elternkonflikt betreffend die

Betreuungsregelung und gewisse andere Kinderbelange, der die Tochter belastet.

Es liegt aber weder ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt noch eine

anhaltende Kommunikationsunfähigkeit vor. Der Konflikt und die Einschränkungen

bei Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern können nicht als dermassen

schwerwiegend qualifiziert werden, dass sie die Alleinzuteilung der elterlichen

Sorge an einen Elternteil erheischen respektive rechtfertigen könnten. Notabene

wendet sich denn auch die aktuelle Kindesvertreterin gegen die von der Mutter

beantragte Alleinzuteilung der elterlichen Sorge (vgl. Protokoll

Berufungsverhandlung S. 26). In einem gewissen Umfang waren – und sind –

die Eltern, teilweise mit der Hilfe von Drittpersonen und zumindest auf

elektronischem Weg auch allein, durchaus in der Lage, in relevanten Kinderbelangen

miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Insbesondere fanden sie in

einigen grundsätzlichen Kinderbelangen wie der Schulung der Tochter sowie der vorsorglichen

Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Tochter und Vater und des

Unterhalts einvernehmliche Lösungen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist mit

der bisherigen Kindesvertreterin (Eingabe vom 27. Juni 2019 [act. 62 des

Zivilgerichts] S. 4) immer noch davon auszugehen, dass die Eltern nach der

rechtskräftigen gerichtlichen Regelung von Obhut und Betreuung zur für die

Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlichen Kommunikation und

Kooperation durchaus fähig und bereit sein werden. Dies kann und muss von ihnen

im Interesse ihrer gemeinsamen Tochter verlangt und erwartet werden. Für die

Lösung des Problems, das daraus entsteht, dass sich die Eltern beim gemeinsam

zu fällenden Entscheid betreffend den Kinderarzt der Tochter nicht einigen können,

genügt eine Kindesschutzmassnahme in der Form einer Weisung (vgl. unten E.

8.4). Entgegen der Darstellung der Mutter (Berufung S. 10) ist nicht zu

befürchten, dass sie in allen Belangen, die einen gemeinsamen Entscheid

erfordern, die KESB oder das Gericht anrufen muss.

Vor

allem aber wäre die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil nicht

geeignet, die Belastung der Tochter zu reduzieren. Selbst wenn der

Mutter entsprechend ihrem Antrag die alleinige elterliche Sorge für die Tochter

übertragen würde, müsste zur Wahrung des Wohls der Tochter dieser und dem Vater

ein umfangreiches Recht auf persönlichen Verkehr eingeräumt werden (vgl, dazu

unten E. 5). Folglich könnten sich die Eltern weiterhin über

unterschiedliche Vorstellungen über die richtige Betreuung der Tochter streiten

und könnte es insbesondere im Zusammenhang mit den Wechseln der Tochter von

einem Elternteil zum anderen weiterhin zu Konflikten kommen, die die Tochter

stark belasten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie eine Alleinzuteilung der

elterlichen Sorge an die Mutter die Situation für die Tochter wesentlich

verbessern könnte. Dementsprechend wird auch in der Literatur festgestellt,

dass sich das elterliche Konfliktniveau durch die Alleinzuteilung der

elterlichen Sorge häufig nicht wesentlich entschärfen lassen werde (vgl. Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 298

ZGB N 20). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigte aber selbst

eine erhebliche und

chronische Kommunikations- oder Kooperationsunfähigkeit der Eltern die

Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nur dann, wenn dadurch die Belastung für

das Kind verringert werden kann (BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5 f., 141 III 472

E. 4.6; BGer 5A_106/2019 vom 16. März 2020 E. E. 5.4).

3.8

Keine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge

Aus

den vorstehenden Gründen sind die Voraussetzungen für eine Alleinzuteilung der

elterlichen Sorge nicht erfüllt und ist der Entscheid der KESB Basel-Stadt vom

9.

Juni 2016, mit dem den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für die

Tochter übertragen worden ist, nicht abzuändern. Erst recht sind die

Voraussetzungen eines Entzugs der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme

(vgl. dazu oben E. 3.3.2) nicht erfüllt.

4.

Regelung der Obhut

4.1

Inhalt und Voraussetzungen der alternierenden Obhut

4.1.1

Im angefochtenen Entscheid wird die

Tochter unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt. Die Mutter

beantragt, die alleinige Obhut sei ihr zuzuteilen. Der Vater beantragt

ebenfalls die alleinige Obhut für sich, eventualiter die Bestätigung des

vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf die alternierende Obhut, was er im

Übrigen grundsätzlich für die beste Lösung erachtet (vgl. Plädoyer

Berufungsverhandlung S. 24).

4.1.2

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge

ist gemäss Art. 298b Abs. 3ter ZGB im Sinn des Kindeswohls die

Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das

Kind dies verlangt. Da das Gericht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

vor Inkrafttreten dieser Bestimmung die alternierende Obhut von Amtes wegen und

daher auch ohne entsprechenden Antrag zu prüfen gehabt hat und Art. 298b

Abs. 3ter ZGB die Förderung und nicht die Einschränkung der

alternierenden Obhut bezweckt, ist die Möglichkeit der alternierenden Obhut

über den Gesetzeswortlaut hinaus stets und damit auch bei Fehlen eines

entsprechenden Antrags zu prüfen (Aebi-Müller,

Elterliche Sorge: Betreuungsrecht – Betreuungspflicht –

Aufenthaltsbestimmungsrecht, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Elterliche Sorge,

Betreuungsunterhalt, Vorsorgeausgleich und weitere Herausforderungen, Zürich

2018, S. 29, 51 f.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,

Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018,

N 17.113; Affolter-Fringeli/Vogel,

a.a.O. Art. 298 ZGB N 49). Dies gilt insbesondere, wenn beide Elternteile je

die Zuteilung der alleinigen Obhut beantragen (Aebi-Müller,

a.a.O., S. 52). Wenn die alternierende Obhut für das Wohl des Kindes die beste

Lösung ist, ist sie selbst gegen den Willen beider Elternteile anzuordnen (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art.

298.

ZGB N 49; vgl. Kilde, Das

Verhältnis zwischen persönlichem Verkehr, Betreuung und Obhut bei gemeinsamer

elterlicher Sorge, in: recht 2015 S. 235, 236).

4.1.3

Mit der Obhut ist die faktische Obhut

gemeint, das heisst die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die

Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und

laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1; BGer 5A_418/2019 vom 29. August

2019.

E. 3.5.2) bzw. das faktische Zusammensein mit dem Kind und damit dessen

Betreuung im Alltag (Büchler/Clausen,

Die elterliche Sorge – Entwicklungen in Lehre und Rechtsprechung, in: FamPra.ch

2018.

S. 1 [nachfolgend Büchler/Clausen,

FamPra 2018] 9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt alternierende

Obhut vor, wenn beide Elternteile das Kind abwechselnd während mehr oder

weniger gleichen Zeiträumen betreuen (vgl. BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E.

4.4.3, 5A_866/2013 vom 16. April 2014 E. 5.2; Büchler/Clausen,

FamPra.ch 2018, S. 10).

4.1.4

Das Gericht hat zu prüfen, ob eine

alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1). Ob dies

der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2 S.

615). Das Gericht hat deshalb gestützt auf die Feststellung der konkreten

gegenwärtigen und vergangenen Tatsachen eine sachverhaltsbasierte Prognose

darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut aller Voraussicht nach dem Wohl

des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGer 5A_72/2016 vom

2.

November 2016 E. 3.3.1). Bei dieser Beurteilung sind die folgenden

Kriterien zu berücksichtigen: 1) Erziehungsfähigkeit der Eltern (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2), 2)

Bestehende Bindungen des Kindes zu den beiden Elternteilen (Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 298 ZGB N

7; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art.

298.

ZGB N 5), 3) Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen

miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615;

BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2), 4) geographische Situation

(BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E.

2.1.2), 5) Stabilität (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom

17.

Oktober 2019 E. 2.1.2; Büchler/Clausen,

FamKomm, Art. 298 ZGB N 8; Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 298 ZGB N 5 und 7a) bzw. Kontinuität der Verhältnisse (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB

N 7a; vgl. Büchler/Clausen,

FamKomm, Art. 298 ZGB N 8), 6) Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu

betreuen (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616), 7) Alter des Kindes (BGE 142 III 612

E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2), 8) Beziehung

des Kindes zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616;

vgl. BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2), 9) Einbettung des

Kindes in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer

5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2) und 10) Wunsch des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2). Während

die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile in jedem Fall eine notwendige

Voraussetzung einer alternierenden Obhut ist, sind die weiteren

Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten

Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (BGE 142 III 612 E.

4.3

S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2).

In

der Kinderpsychologie finden sich verschiedene Meinungen, die sich mehr oder

weniger absolut für oder gegen die alternierende Obhut aussprechen. Allein aus

kinderpsychologischen Studien lassen sich für die Beurteilung im konkreten

Fall indessen kaum zuverlässige Schlüsse ziehen, weil die verschiedenen

wissenschaftlichen Untersuchungen naturgemäss nicht alle Parameter integrieren,

die im Einzelfall eine Rolle spielen (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615). Das

Gleiche gilt für die vom Vater eingereichten Publikationen (insb. Bergström/Fransson/Wallby, Mental health

in Swedish children living in joint physical custody and their parent’s life

satisfaction: A cross-sectional study, in: Scandinavian Journal of Psychology

2014, 55(5):433-439 [act. 23 des Appellationsgerichts]; Fabricius, Equal parenting time: The case for a legal

presumption, in: Dwyer [Hrsg.], The Oxford Handbook of Children and the Law,

Oxford 2020 [act. 40 des Appellationsgerichts]; Nielsen,

Shared Physical Custody – Nielsen Analyses 40 Studies, in: Journal of Divorce

& Remarriage 2014, 55:614-636 [act. 23 des Appellationsgerichts]). Diese

ändern deshalb nichts daran, dass die Frage, ob die alternierende Obhut möglich

und mit dem Wohl der Tochter vereinbar ist, von den konkreten Umständen des vorliegenden

Falls abhängt und entsprechend zu beurteilen ist.

4.2

Erziehungsfähigkeit der Eltern

Wie

vorstehend bereits eingehend dargelegt worden ist, ist mit der Vorinstanz (vgl.

angefochtener Entscheid E. 4a) die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile

zu bejahen (vgl. oben E. 3.4; siehe insbesondere auch Gutachten S. 30).

4.3

Bestehende Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen

Gemäss

dem Gutachten vom 27. August 2018 haben die Gutachterinnen beobachtet, dass die

Tochter eine enge und liebevolle Beziehung zu beiden Elternteilen gepflegt hat

(Gutachten S. 28). Die beobachteten Interaktionen zwischen der Tochter und den

Eltern seien von gegenseitiger Zuneigung und emotionaler Wärme geprägt gewesen

(Gutachten S. 30). Während der Begutachtung hätten sich keine Hinweise auf

eine belastete Eltern-Kind-Beziehung ergeben (Gutachten S. 27). Auch gemäss der

bisherigen Kindesvertreterin, welche die Tochter über längere Zeit begleitet

hat, besteht eine enge Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen (vgl.

Protokoll Verhandlung vom 18. September 2019 S. 3). Bei der Anhörung der

Tochter hat sich bestätigt, dass sie zu beiden Eltern eine enge Beziehung lebt.

Sie erzählte offen über ihre Situation beim jeweiligen Elternteil und getraute

sich auch, bei beiden Elternteilen Sachen zu berichten, die sie nicht so „toll“

finde. Zudem erklärte sie, sie fühle sich bei beiden Elternteilen wohl

(Aktennotiz Kindesanhörung S. 1 f.). Damit sprechen die bestehenden Bindungen

der Tochter zu beiden Elternteilen für die alternierende Obhut.

4.4

Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen

4.4.1

Das Kriterium der Möglichkeit zur

persönlichen Betreuung des Kindes spielt bei Säuglingen und Kleinkindern eine

wichtige Rolle (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Im Übrigen ist es hauptsächlich

dann relevant, wenn spezifische Bedürfnisse des Kinds eine persönliche

Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den

Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur

Verfügung stünde. Ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und

Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2,

5A_241/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1). Bei gegebenen Voraussetzungen haben

beide Elternteile gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung des

Kindes zu beteiligen. Dies widerspricht nicht dem Kindeswohl, sondern es liegt

vielmehr im Interesse des Kindes, eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben

und pflegen zu dürfen (BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2). Dass ein

Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und zeitlich vollumfänglich für die

Betreuung des Kindes zur Verfügung stehen könnte oder dass ein Elternteil in

der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig gewesen ist und sich erst in

Zukunft durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes

beteiligen möchte, ändert daran nichts (vgl. BGer 5A_888/2016 vom 20. April

2018.

E. 3.3.2).

4.4.2

Im Rahmen der Begutachtung erklärte

der Vater am 26. Juli 2018, dass er derzeit 40-50 % arbeite. Wenn es zur Betreuung

der Tochter erforderlich sei, könne er sein Pensum aber auch weiter reduzieren,

indem er einen Partner einstelle (Gutachten S. 21). Er berichtete, seine

Arbeitszeit so auszurichten, dass er regelmässig Zeit für die Tochter habe

(Gutachten S. 28-30; vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Die

Mutter behauptet zwar, der Vater könne die Tochter nicht jede zweite Woche

betreuen, weil er „ständig“ Patienten habe (Berufung S. 20). Diese Behauptung

ist aber nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Vaters

zu wecken, zumal dieser an der Berufungsverhandlung seine Arbeitzeiten klar

definiert und bekräftigt hat, dass er derzeit rund 40 % erwerbstätig und

insbesondere frei sei, seine Praxiszeiten mit den Schulzeiten der Tochter

abzustimmen. Wenn die Tochter wochenweise bei ihm sei, würde sie von ihm und

seiner Frau betreut (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, insbesondere

S. 8). Damit ist davon auszugehen, dass auch der Vater den Willen und die

Möglichkeit hat, die Tochter zumindest in erheblichem Umfang persönlich zu

betreuen.

Die

Mutter behauptet zwar, der Vater habe die Tochter oft nicht persönlich betreut,

sondern einem Patienten aus seiner Praxis, der auch eine Tochter habe, oder

dessen Nachbarn abgegeben. Die Tochter sei deshalb oft in [...] (Berufung S.

20). Der Berufungskläger hat dargelegt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung

S. 8), dass er einen Freund in [...] mit zwei Töchtern habe und dass es

dort gemeinsame Aktivitäten, wie Grillieren, gebe, auch mit Nachbarskindern.

Die Tochter spiele mit diesen Kindern und habe sich besonders mit einem

Nachbarsmädchen angefreundet. Dass die Tochter in der Zeit, wo sie beim Vater

ist, Kontakte zu Freundinnen in [...] pflegen und diese dabei auch einmal ohne

den Vater treffen würde, spräche im Übrigen nicht gegen die alternierende

Obhut, zumal die Tochter gemäss Akten offensichtlichlich keine spezifischen

Bedürfnisse hat, die eine ständige persönliche Begleitung durch einen

Elternteil notwendig erscheinen lassen.

4.4.3

Die Mutter macht sinngemäss

geltend, der Vater wolle die alternierende Obhut nicht deshalb, weil er die

Tochter persönlich zu betreuen wünsche, sondern bloss deshalb, weil er keinen

Unterhalt bezahlen wolle (vgl. Berufung S. 19). Der Vater scheint tatsächlich

davon auszugehen, dass er im Fall der alternierenden Obhut keine

Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen müsse (vgl. Eingabe des Vaters vom 24. Mai

2019.

[act. 55 des Zivilgerichts] S. 4). Die Behauptung, es gehe dem Vater gar

nicht um die persönliche Betreuung der Tochter, erscheint indes unbegründet.

Der Vater hat vielmehr erklärt, durch seine Tochter sei ihm eine neue Welt

aufgegangen und es sei ihm „moralisch nicht möglich“, weniger als 50 % der

(Betreuungs-)Verantwortung für die Tochter zu übernehmen (vgl. Verhandlungsprotokoll

vom 18. September 2019 S. 4 und 9). Auch der Verlauf der Chats aus dem

Jahre 2019 zeigt deutlich, dass der Vater grossen Anteil am Leben der Tochter

nimmt und mit ihr nicht nur Freizeitaktivitäten geniessen, sondern auch den

Alltag, gerade auch den schulischen Alltag erleben und sich einbringen möchte.

So hat sich denn auch die Lehrerin der Tochter bei ihm für die gute

Zusammenarbeit herzlich bedankt (vgl. act. 18 des Appellationsgerichts,

vorderste Seite).

4.4.4

Der Vater macht geltend, die

künftige Geburt eines dritten Kindes der Mutter reduziere deren Möglichkeit,

die Tochter persönlich zu betreuen (Eingabe vom 3. Februar 2020 S. 3). Es

ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb es der Mutter nicht möglich sein

sollte, neben der Betreuung eines Babies und eines Kleinkinds auch die bald

siebenjährige schulpflichtige Tochter, welche die Schule besucht, persönlich zu

betreuen.

4.4.5

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass beide Elternteile die Möglichkeit und den Willen haben, die

Tochter persönlich zu betreuen. Auch dies spricht für die alternierende Obhut.

4.5

Alter des Kindes

Die

Mutter macht geltend, die alternierende Obhut könne für die Tochter zu einem

Entwicklungsrisiko werden und sie überfordern, weil sie erst sechs Jahre alt

sei (Berufung S. 20). Zunächst ist die Tochter inzwischen bald sieben Jahre

alt. Im Übrigen sind die Bedenken der Mutter unbegründet. Gemäss dem Gutachten

vom 27. August 2018 schienen damals angesichts des jungen Alters der Tochter

zwar wochenweise Wechsel zwischen den Eltern das Risiko einer Überforderung der

Tochter zu bergen (Gutachten S. 35). Insofern haben sich die Verhältnisse

aber wesentlich geändert, weil die Tochter im Zeitpunkt des Gutachtens erst

fünf Jahre alt gewesen ist. Dass eine alternierende Obhut als solche aufgrund

des Alters der Tochter diese überfordern oder für diese ein Entwicklungsrisiko

darstellen würde, kann dem Gutachten nicht entnommen werden. Gemäss der

sozialwissenschaftlichen Literatur scheint die Primarschulzeit gerade die

Zeitspanne zu sein, in der die grösste Optionsvielfalt der Betreuungsmodelle

besteht, wird das paritätische Wechselmodell vor allem in der Altersgruppe von

sechs bis zehn Jahren praktiziert und erhöht die Tatsache, dass sich das Kind

in diesem Alter befindet, die Chancen, dass ein Wechselmodell etabliert werden

kann (vgl. Schreiner, in:

Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Anh.

Psych N 177, 179 und 206; vgl. auch Plädoyer Kindesvertreterin, Protokoll

Berufungsverhandlung S. 27).

4.6

Stabilität

4.6.1

Eine alternierende Obhut ist umso

eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd

betreut haben (BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Das Kriterium der Stabilität spielt vor allem bei

Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle (BGE 142 III 612 E. 4.3 S.

616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2).

4.6.2

Die Eltern wohnten mit der Tochter nach

deren Geburt (Sommer 2013) zunächst zusammen in [...] (angefochtener

Entscheid Tatsachen Ziff. I). Während des Zusammenlebens der Eltern arbeitete

die Mutter nicht und wurde die Tochter im Alltag zumindest deutlich überwiegend

von der Mutter betreut (vgl. Gutachten S. 9 und 18; Eingabe des Vaters vom

1.

November 2018 [act. 39 des Zivilgerichts] S. 1). Um den Jahreswechsel

2015/2016 trennten sich die Eltern (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b).

Die Mutter zog mit der Tochter nach [...] (angefochtener

Entscheid Tatsachen Ziff. I). Gemäss dem Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 9.

Juni 2016 (act. 74/3 des Zivilgerichts) verbrachte die Tochter jeden Sonntagnachmittag

zwei Stunden mit dem Vater. Mit Entscheid vom 15. Juni 2017 räumte das

Zivilgericht dem Vater ein Besuchsrecht von wöchentlich fünf Stunden am Sonntag

und wöchentlich am Mittwochvormittag ein (Gutachten S. 7). Mit Entscheid vom

24.

Januar 2018 legte das Zivilgericht für die Dauer des Verfahrens das

Besuchsrecht des Vaters auf Mittwochnachmittag 12:00 bis 19:00 Uhr und jedes

zweite Wochenende von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr und das

Ferienrecht des Vaters auf mindestens vier Wochen fest (vgl. Gutachten S. 6).

Anfangs scheint die Mutter ihrer Pflicht, in diesem Umfang Kontakt der Tochter

mit dem Vater zu ermöglichen, nicht vollumfänglich nachgekommen zu sein (vgl.

Gutachten S. 29). Abgesehen davon, dass sich der Vater gemäss den Angaben der

Mutter bisweilen verspätet habe, wenn er die Tochter zurückgebracht hat, wurden

die Besuchszeiten gemäss dem Entscheid vom 24. Januar 2018 aber jedenfalls im

Zeitraum der Begutachtung vom Mai bis Juli 2018 von beiden Elternteilen

eingehalten, wobei der Vater die Tochter bei der Mutter abholte und wieder zu

dieser zurückbrachte (vgl. Gutachten S. 8, 16 und 29). Das Ferienrecht

gemäss dem Entscheid vom 24. Januar 2018 wurde ebenfalls umgesetzt (vgl.

Gutachten S. 29). Während der Begutachtung gelang es den Eltern, die Kontakte

zum anderen Elternteil regelmässig und vorhersehbar zu ermöglichen (Gutachten

S. 30). Im Sommer 2018 zog die Mutter mit der Tochter nach [...] (vgl.

angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XIV-XVII).

4.6.3

In einer Vereinbarung vom 25.

September 2018 betreffend vorsorgliche Regelung der Obhut und des persönlichen

Verkehrs hielten die Eltern fest, dass sich die Tochter im damaligen Zeitpunkt

in der alleinigen Obhut der Mutter befunden habe. Zudem vereinbarten die Eltern

und die Tochter, vertreten durch die bisherige Kindesvertreterin, dass der

Vater die Tochter jedes zweite Wochenende von Freitag 12:00 Uhr bis Montag früh

bis zum Start des Kindergartens und jeden Mittwoch von 12:00 Uhr bis Donnerstag

früh bis zum Start des Kindergartens betreut, dass der Vater die Tochter

jeweils beim Kindergarten abholt und wieder dorthin zurückbringt, dass die

Tochter Weihnachten alternierend am 24. bis am 25. Dezember 12:00 Uhr beim

einen Elternteil und am 25. bis 26. Dezember 18:00 Uhr beim anderen Elternteil

sowie Ostern Karfreitag und Karsamstag beim einen Elternteil und Ostersonntag

und Ostermontag beim anderen Elternteil verbringt und dass der Vater berechtigt

ist, mit der Tochter sechs Wochen Ferien im Jahr zu verbringen. Mit Entscheid

vom 25. September 2018 genehmigte das Zivilgericht diese Vereinbarung im Sinn

einer vorsorglichen Regelung für die Dauer des Verfahrens. Das Zivilgericht

stellte fest, gemäss der vorsorglichen Regelung vom 25. September 2018 sei

die Tochter zu 60 % von der Mutter und zu 40 % vom Vater betreut worden

(angefochtener Entscheid E. 4d). Auf das ganze Jahr betrachtet und

gerundet sind diese Feststellungen korrekt. Wenn bei ganzen Tagen dem

betreuenden Elternteil 24 Stunden, bei einem Wechsel um 12:00 Uhr jedem

Elternteil je 12 Stunden und bei einem Wechsel um 08:00 Uhr dem einen

Elternteil 8 Stunden und dem anderen Elternteil 16 Stunden angerechnet werden,

wird die Tochter gemäss der vorsorglichen Regelung vom 25. September 2018

während zwei Schulwochen (336 Stunden) 228 Stunden von der Mutter und 108

Stunden vom Vater betreut. Dies entspricht für die Schulzeit einem

Betreuungsanteil der Mutter von 68 % und einem Betreuungsanteil des Vaters von

32.

%. Die Zeit, in der sich die Tochter in der Schule befindet, wird nicht

abgezogen, weil sie vom jeweiligen Stundenplan abhängig ist und der für die

Betreuung zuständige Elternteil nötigenfalls auch in dieser Zeit für die

Tochter zur Verfügung stehen muss, zum Beispiel wenn sie krank ist. Von 14

Wochen Schulferien verbringt die Tochter gemäss der vorsorglichen Regelung vom

25.

September 2018 sieben Wochen und 3.5 Tage (Feiertage) mit der Mutter und

sechs Wochen sowie 3.5 Tage (Feiertage) mit dem Vater. Dies entspricht für die

Ferienzeit einem Betreuungsanteil der Mutter von 54 % und einem

Betreuungsanteil des Vaters von 46 %. Unter Berücksichtigung der Schul-

und Ferienzeit betragen der Betreuungsanteil der Mutter insgesamt 64 % und der

Betreuungsanteil des Vaters insgesamt 36 %.

Die

Umsetzung dieses vereinbarten Besuchsrechts war zu Beginn schwierig, so dass

das Zivilgericht mit Entscheid vom 8. November 2018 vorsorglich eine

Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1

und 2 ZGB errichtete. Mit Entscheid vom 26. Februar 2019 ernannte die KESB [...]

D____ als Beiständin (act. 52 des Zivilgerichts). Gemäss der

Eingabe der bisherigen Kindesvertreterin vom 27. Juni 2019 (act. 62 des

Zivilgerichts) fanden die Besuche der Tochter beim Vater seit der Installierung

der Besuchsrechtsbeistandshaft abgesehen von einer Ausnahme regelmässig und

ohne Probleme statt, nachdem es im Lauf des Winters bei der Ausübung des

Besuchsrechts immer wieder Schwierigkeiten gegeben hatte. Auch in der

Verhandlung vom 18. September 2019 erklärte die bisherige Kindesvertreterin,

das Besuchs- und Ferienrecht habe gut geklappt (Verhandlungsprotokoll vom 18.

September 2019 S. 3 und 7). Gemäss der Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember

2019.

konnte das bei der Übernahme der Beistandschaft schon seit einiger Zeit

nicht mehr umgesetzte Besuchsrecht im März 2019 wieder regelmässig wahrgenommen

werden und funktioniert das Besuchsrecht seither recht gut (act. 10 des

Appellationsgerichts S. 1). Gemäss dem Bericht der Beiständin vom 25. Februar

2020.

(act. 32 des Appellationsgerichts) klappten die Besuche an den Wochenenden

und unter der Woche grösstenteils gut. Gemäss den Angaben des Vaters funktionierte

das Besuchsrecht sehr gut, nachdem es von der Beiständin zu Beginn ihrer

Beistandschaft gegen den Widerstand der Mutter durchgesetzt worden sei (Eingabe

vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 1; vgl. auch

Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Die Mutter behauptete in der Verhandlung

vom 18. September 2019 zwar, dass das Besuchs- und Ferienrecht nicht gut verlaufen

sei, gestand aber zu, dass es stattgefunden habe (Verhandlungsprotokoll vom 18.

September 2019 S. 9). Somit ist davon auszugehen, dass die vorsorgliche

Regelung des Besuchsrechts vom 25. September 2018 spätestens seit März

2019.

vollumfänglich umgesetzt worden ist. Betreffend das Ferienrecht ist

aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Tochter bereits seit Herbst 2018

im vereinbarten Umfang Ferien mit dem Vater verbracht hat. Unter diesen

Umständen ist die Behauptung der Mutter, die Eltern hätten die bisher gelebte Obhutsregelung

nicht meistern können (Berufung [act. 2 des Appellationsgerichts] S. 13), nicht

ganz nachvollziehbar.

4.6.4

Zusammenfassend wurde die Tochter

in der Vergangenheit zunächst wesentlich mehr und anschliessend noch etwas mehr

von der Mutter als vom Vater betreut. Zudem befand sie sich auch gemäss der

vorsorglichen Regelung vom 25. September 2018 in der alleinigen Obhut der

Mutter. Deshalb kann argumentiert werden, die Kontinuität und die Stabilität

sprächen dafür, dass der Mutter die alleinige Obhut übertragen wird. Da die vorsorgliche

Regelung des persönlichen Verkehrs vom 25. September 2018

sozialwissenschaftlich bereits als alternierende Obhut qualifiziert werden

könnte (vgl. Büchler/Clausen,

FamPra.ch 2018, S. 10 FN 43; Schreiner,

a.a.O., Anh. Psych N 178; Sünderhauf-Kravets,

Alternierende Obhut in der Schweiz, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte

Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2016, S. 33, 35; Sünderhauf/Widrig, Gemeinsame elterliche Sorge und

alternierende Obhut, in: AJP 2014 S. 885, 893), könnte das Kriterium der

Kontinuität und Stabilität aber auch für die Anordnung der alternierenden Obhut

ins Feld geführt werden. Insgesamt spricht das Kriterium der Stabilität weder

eindeutig für noch eindeutig gegen die alternierende Obhut.

4.7

Beziehung des Kindes zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern

4.7.1

[...] 2019 wurde

eine Halbschwester der Tochter, M____, geboren. Diese lebt mit der Tochter bei

der Mutter und deren Partner, d.h. M____s Vater, in einem Haushalt (vgl.

Berufung S. 21). Die Halbschwester wird zwar im angefochtenen Entscheid nicht explizit

erwähnt. Da der Umstand, dass die Tochter eine Halbschwester hat, einer

alternierenden Obhut über die Tochter entgegen der Auffassung der Mutter nicht

entgegensteht, ist die von der Mutter gerügte Unvollständigkeit der

Feststellung des Sachverhalts (Berufung S. 26) für den Ausgang des Verfahrens

nicht wesentlich.

4.7.2

Bei der Regelung der Obhut gilt der

Grundsatz, dass Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen sind (BGer

5P.507/2006 vom 5. April 2007 E. 4.2; Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 298 ZGB N 5). Bei unterschiedlichen Bedürfnissen und insbesondere

bei verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen dürfen aber selbst

leibliche Geschwister getrennt und der Obhut je eines Elternteils unterstellt

werden (BGer 5A_444/2008 vom 14. August 2008 E. 3.6; vgl. BGer 5P.507/2006 vom

5.

April 2007 E. 4.2; Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 298 ZGB N 5). Je grösser der Altersunterschied zwischen den

Geschwistern ist, desto eher können Gründe für eine Geschwistertrennung Gewicht

erhalten (Schreiner, a.a.O., Anh.

Psych N 186 f.).

4.7.3

Im vorliegenden Fall ist nur die

Tochter C____ leibliches Kind des Vaters (Berufungskläger) und es ist davon

auszugehen, dass nur sie eine enge und liebevolle Beziehung zu diesem pflegt. Demgegenüber

lebt M____ ohnehin in ständiger Hausgemeinschaft mit ihrem eigenen Vater. Damit

haben die Tochter C____ und ihre Halbschwester M____ unterschiedliche Bindungen

und unterschiedliche Bedürfnisse. Zudem besteht zwischen den Halbgeschwistern

ein grosser Altersunterschied von knapp sechs Jahren. Damit ist es

gerechtfertigt, die Tochter C____ während der Zeit, in der sie von ihrem Vater

betreut wird, von ihrer Halbschwester M____ zu trennen.

4.7.4

Die Mutter macht geltend, es sei

weder der Tochter noch ihrer Halbschwester zumutbar, eine ganze Woche ohne

einander zu verbringen (Berufung S. 21). Auch wenn entsprechend der Darstellung

der Mutter davon ausgegangen wird, dass die Halbschwestern einander lieben

(Berufung [act. 2 des Appellationsgerichts] S. 21), kann dieser

Einschätzung insbesondere unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die

Halbschwester erst ein Jahr alt ist, und des grossen Altersunterschieds von

knapp sechs Jahren zwischen den Halbgeschwistern nicht gefolgt werden. Dies

wird dadurch bestätigt, dass die Tochter in der Kindesanhörung auf die Frage,

weshalb sie mehr bei der Mutter sein möchte, ihre Halbschwester nicht erwähnt und

geäussert hat, dass sie, wenn sie bei einem Elternteil sei, den jeweils anderen

nicht vermisse (Aktennotiz vom 23. April 2019 S. 2).

4.7.5

Die Mutter macht geltend, die

Halbschwester der Tochter könne nachts nur einschlafen, wenn diese neben ihr

liege (Berufung S. 21). Bereits gemäss der bisher gelebten vorsorglichen

Regelung des persönlichen Verkehrs vom 25. September 2018 verbringt die Tochter

regelmässig jede Woche die Nacht von Mittwoch auf Donnerstag und jede zweite

Woche zusätzlich drei Nächte sowie sechs Wochen Ferien pro Jahr beim Vater. Es

scheint unwahrscheinlich, dass M____ in allen diesen Nächsten nicht schlafen

kann. Allfällige Schlafprobleme der Halbschwester sind nicht geeignet, eine

Einschränkung des für die Tochter wichtigen Kontakts zu ihrem eigenen Vater zu

rechtfertigen. Gegebenenfalls müssten die Mutter und ihr Partner M____ bei der

Bewältigung dieser Probleme unterstützen.

4.7.6

Die Mutter ist mit einem weiteren

Kind, einem Knaben, schwanger, welcher voraussichtlich im August 2020 auf die

Welt kommt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Die künftige Geburt

eines Halbbruders, zu dem der Altersunterschied noch grösser ist als zur

Halbschwester, steht der alternierenden Obhut aus den vorstehend erwähnten

Gründen auch nicht entgegen.

4.8

Wunsch des Kindes

4.8.1

Die Mutter macht geltend, die

Tochter habe gegenüber der Gutachterin erklärt, sie wolle bei der Mutter

bleiben und sie erkläre gegenüber der Mutter bis heute, dass sie bei ihr in [...]

bleiben wolle. Die Tochter wolle nicht alternierend beim Vater

wohnen. Sie wolle zwar die ständigen Wechsel nicht mehr, was aber nicht bedeute,

dass sie länger beim Vater bleiben wolle, sie wolle vielmehr länger bei der

Mutter bleiben (Berufung S. 8, 21 ff. 23). Die Mutter behauptet in ihrer

Berufung (S. 24) und ihrer Eingabe vom 14. Januar 2020 (act. 15 des

Appellationsgerichts S. 2) weiter, bereits die bestehende

Betreuungsregelung gehe der Tochter zu weit, weil sie auf ihre Mutter, ihre

Halbschwester, den Hund sowie ihre Freundinnen von der Schule und der

Nachbarschaft nicht verzichten könne.

4.8.2

Dem Wunsch des Kindes ist Beachtung

zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuung (noch) nicht

urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17.

Oktober 2019 E. 2.1.2). Beim Entscheid über die Ausgestaltung des persönlichen

Verkehrs ist der geäusserte Kindeswille zu berücksichtigen und bei älteren

Kindern ein massgebliches Kriterium (BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4;

vgl. 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1, 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014

E. 4.4, Michel/Schlatter, in:

Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 273 N

10). Das Kind kann aber nicht autonom bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen

es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte,

und der von ihm geäusserte Wille kann nicht das alleinige Element bei der

gerichtlichen Entscheidfindung sein. Andernfalls würde der Kindeswille mit dem

Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen

können (5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1; vgl. BGer 5A_160/2011 vom 29.

März 2011 E. 4; Michel/Schlatter,

a.a.O., Art. 273 N 10). Zudem würde dem Kind damit letztlich die Verantwortung

für den vom Gericht zu fällenden Entscheid aufgebürdet und wären

Beeinflussungsversuchen Tür und Tor geöffnet. Urteilsfähigkeit des Kindes

bezüglich der Frage des persönlichen Verkehrs ist ungefähr ab dem zwölften

Altersjahr oder etwas früher anzunehmen (vgl. BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober

2014.

E. 4.4, 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1.2). Den Äusserungen eines

acht oder zehn Jahre alten Kindes kann diesbezüglich kein ausschlaggebendes

Gewicht zukommen (BGer 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1.2). Die vorstehend

erwähnten Richtlinien müssen sinngemäss auch für die Berücksichtigung des

Kindeswillens beim Entscheid über die alternierende Obhut gelten.

4.8.3

Die Tochter ist bald 7 Jahre alt. Anlässlich

des psychodiagnostischen Gesprächs vom 3. Juli 2018, also mit 5 Jahren, äusserte

sie sowohl Bedauern darüber, dass der Vater nicht da sei, als auch den Wunsch,

bei der Mutter zu bleiben. Auf Nachfrage konnte sie dies aber nicht weiter

erläutern. Sie äusserte sich nicht direkt zu ihren Bedürfnissen und reagierte auf

Nachfragen nicht. Im Rahmen der Begutachtung äusserte sie auch keine Wünsche

nach Veränderung ihrer damaligen Situation. Insgesamt gelang es in der

Begutachtung nicht, einen eindeutigen Kindeswillen zu eruieren (Gutachten S. 22,

27, 32 und 35).

4.8.4

Gemäss der Stellungnahme der

bisherigen Kindesvertreterin vom 14. August 2018 ermittelte sie anlässlich

eines Gesprächs mit der Tochter vom 24. Juli 2018 die folgenden Gedanken und

Wünsche der Tochter: Die Tochter möge den Partner der Mutter, O____, sowie die

Partnerin des Vaters, P____, und deren Sohn, Q____. Sie wolle bei der Mutter

und beim Vater sein, wolle den Vater aber öfters sehen bzw. öfters bei ihm

sein, als dies damals der Fall gewesen ist (act. 23 des Zivilgerichts Ziff. 1 f.).

Damit wünschte die Tochter, mehr als jeden Mittwochnachmittag von 12:00 Uhr bis

19:00 Uhr, jedes zweite Wochenende von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr

und vier Wochen Ferien beim Vater zu verbringen (vgl. Entscheid des

Zivilgerichts vom 24. Januar 2018). Nach der Umsetzung der vorsorglichen

Regelung vom 25. September 2018, gemäss der die Tochter zu gut 60 % von der

Mutter und zu knapp 40 % vom Vater betreut wurde (vgl. oben E. 4.6.3), erzählte

die Tochter der bisherigen Kindesvertreterin gemäss deren Angaben bei einem

Treffen im Juni 2019, abgesehen von den Streitereien zwischen den Eltern fände

sie es gut, wie es sei. Sie sei sehr gerne mit ihrem Vater sowie seiner Ehefrau

und deren Sohn zusammen (Eingabe vom 27. Juni 2019 [act. 62 des Zivilgerichts]

S. 2). Gemäss der E-Mail der bisherigen Kindesvertreterin an die Eltern vom 2.

September 2019 (act. 68/3 des Zivilgerichts) teilte die Tochter ihr wohl

gleichentags mit, dass sie gerne eine etwas längere Zeit am Stück erst bei der

Mutter und dann beim Vater sein möchte. Als Grund habe sie auf Nachfrage

angegeben, dass sie es nicht möge, nach einer kurzen Zeit schon wieder wechseln

zu müssen. Gemäss den Angaben der bisherigen Kindesvertreterin in der

Verhandlung vom 18. September 2019 empfand die Tochter die Wechsel als zu viel

und hätte sie gerne längere Zeit am Stück mit der Mutter und dem Vater

verbracht. Nur für eine Nacht zum Vater zu gehen, sei ihr zu wenig. Auf

Nachfrage, wie viele Tage am Stück sie bei einem Elternteil bleiben möchte,

habe sie „eine Woche“ geantwortet (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019

S. 3). Die bisherige Kindesvertreterin sah die Tochter zwischen Dezember 2017

und September 2019 14 Mal (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 3).

Sie war deshalb zweifellos in der Lage, fundierte Angaben betreffend die

Tochter und insbesondere deren Wünsche zu machen.

4.8.5

Gemäss der telefonischen Auskunft

von Dr. med. E____ vom 16. September 2019 gegenüber dem

Zivilgerichtspräsidenten habe die Tochter ihren bestehenden inneren Konflikt

beim Spielen ausdrücken können. Dabei sei ersichtlich geworden, dass für sie

insbesondere die vielen Wechsel und Übergaben sehr belastenden seien. Dort

werde sie dem Konflikt ausgesetzt (Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 50;

vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 2; angefochtener Entscheid

Tatsachen Ziff. XXXIII). Diese Einschätzung von Dr. med. E____ hat sich bei den

Vorfällen vom 25. Dezember 2019 und von Februar 2020 (vgl. oben E. 3.7.4

bestätigt.

4.8.6

Aufgrund der Angaben der bisherigen

Kindesvertreterin und von Dr. med. E____ besteht kein Zweifel, dass

sich die Tochter gewünscht hat, weniger oft zwischen den Eltern zu wechseln und

jeweils längere Zeit am Stück bei einem Elternteil zu verbringen als gemäss der

vorsorglichen Regelung vom 25. September 2018. Zudem hat die Tochter bis

zum angefochtenen Entscheid gegenüber einer anderen Person als der Mutter offenbar

keinen Wunsch nach Reduktion des Betreuungsanteils des Vaters geäussert.

4.8.7

Die neue Kindesvertreterin, welche

das Mandat sehr kurzfristig übernommen hatte, führte mit der Tochter in der

wenigen ihr verbleibenden Zeit zwei Gespräche. Das erste (Kennenlern)Gespräch

wurde in Anwesenheit der Mutter geführt. Beim zweiten Gespräch wartete die

Mutter offenbar in einem Vorzimmer in der Kanzlei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung

S. 18, Plädoyer Kindesvertreterin S. 1 f.). Die Tochter habe bei der

ersten Besprechung zunächst an der Mutter geklammert, so dass ein

Kennenlerngespräch alleine mit dem Kind nicht möglich gewesen sei. Bei der

zweiten Besprechung sei das Wechselmodell thematisiert worden, was das Mädchen

zunächst nicht ganz verstanden zu haben schien. Die Tochter habe von einem

Albtraum berichtet, wonach sie eine Woche bei Mama und danach eine Woche bei

Papa wohnen müsse. Dann habe sie auch einen schönen Traum erzählt, wie sie mit

beiden Eltern in der Sonne gelegen habe. Die Kindesvertreterin interpretiert

diese Äusserungen eher als Wünsche denn als eigentliche Träume. Die Tochter

habe gesagt, sie sei viel mit dem Vater, aber wenig mit der Mama zusammen, mit

der sie auch viel Zeit verbringen wolle, und in [...] seien

auch ihre Freundinnen. In [...] bei Papa habe sie viel

weniger Freunde, weil sie dort nicht zur Schule gehe. Dann hat sie offenbar

noch gezeichnet. Die Kindesvertreterin hält fest, die Tochter verbringe

gerne Zeit mit ihrer Mutter und ihrem Vater. Sie sei sich der Spannungen

zwischen ihren Eltern bewusst und darauf bedacht, nichts zu sagen, was sie ins

Spannungsfeld der Eltern bringen könnte. So gebe sie acht, weder über die

Mutter noch den Vater negatives zu berichten, wobei sie bei der zweiten

Besprechung gesagt habe, dass ihr Vater mit Mama geschimpft habe, was sie nicht

möchte. Bei der zweiten Besprechung habe sie geäussert, sie wolle mehr bei der

Mama sei, was nicht gegen den Papa gerichtet sei (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 18; Plädoyer Kindesvertreterin S. 1-4).

4.8.8

In der Kindesanhörung vom 23. April

2020.

erklärte die Tochter mehrmals, dass sie mehr Zeit bei der Mutter

verbringen möchte. Auf die Frage, weshalb sie mehr bei der Mutter sein wolle, erwähnte

die Tochter einzig ihre Freundinnen am Wohnort der Mutter in [...] – Mutter, Schwester und Hund wurden nicht erwähnt (Aktennotiz

Kindesanhörung S. 1 f.). Die Tochter äusserte allerdings auch, sie habe gar

kein Gefühl dafür, wie viel sie bei der Mutter und beim Vater sei, und wisse

nicht, ob sie mehr oder weniger bei der Mutter oder beim Vater sei, fühle sich

aber bei beiden wohl (Aktennotiz Kindesanhörung S. 1). Auf die Frage, ob sie

sich vorstellen könnte, je eine Woche bei der Mutter und beim Vater zu

verbringen, reagierte sie zunächst verwirrt und antwortete dann – nachdem ihr

veranschaulicht worden war, was eine Woche bedeutet –, dass sie das gut fände

(Aktennotiz Kindesanhörung S. 2), obwohl dies gegenüber der bisher

praktizierten Regelung nicht etwa eine Erhöhung sondern eine Reduktion des

Betreuungsanteils der Mutter bedeutet. Auf die Frage, was sie insgesamt am

tollsten finde, antwortete die Tochter zuerst, dass sie das Zimmer bei der

Mutter am tollsten finde. Dann erklärte sie, aber am tollsten sei es beim Vater

(Aktennotiz Kindesanhörung S. 3). Auf die Schlussfrage, ob ihr noch etwas

wichtig sei, dass sie sagen wolle, fing sie spontan an, ganz wichtig sei für

sie … – stoppte sich dann aber selber und sagte, sie habe nichts Wichtiges

(Aktennotiz Kindesanhörung S. 3). Die Mutter rügt, die Tochter sei bei dieser

Anhörung suggestiv befragt worden und führt dazu im Plädoyer aus, das Mädchen

habe erst auf suggestive Nachfrage hin gesagt, auch bei Papi sei es toll. In

der Replik erklärt sie die Frage an die Tochter, weshalb sie mehr Zeit bei der

Mutter verbringen wolle, als suggestiv (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.

23, 28). Diese Rüge ist unverständlich und offensichtlich unbegründet; weitere

Äusserungen dazu erübrigen sich.

4.8.9

Zusammenfassend ist Folgendes

festzuhalten: Die Tochter befindet sich in einem offenkundigen

Loyalitätskonflikt. Das fröhliche und offene Kind verspannt sich und wirkt

gestresst, wenn es sich zur Betreuung durch die Eltern äussern soll. Die

Tochter ist deutlich bemüht, nichts Falsches zu sagen und ausgeglichene

Antworten zu geben. Ebenso deutlich wird aber, dass sie gerne bei beiden

Elternteilen ist. Auf die Fragen, ob sie beim Vater die Mutter und bei der

Mutter den Vater vermisse, antwortete sie jeweils „es geht“ (Aktennotiz Kindesanhörung

S. 1 f.). Ihre Äusserungen, sie wisse nicht, ob sie mehr bei Papi oder Mami sei

(bei der Anhörung) respektive sie sei mehr bei Papi als bei Mami (bei der

Kindesvertreterin), und ihre Verwirrung beim Begriff „Woche“ lassen darauf

schliessen, dass sie insoweit noch nicht urteilsfähig ist und diesem Thema

überdies möglichst ausweichen und gar nicht klar Stellung beziehen möchte. Es

ist kein Grund ersichtlich, weshalb die neuesten Äusserungen der Tochter, sie

möchte mehr Zeit bei der Mutter verbringen, eher Ausdruck ihres wirklichen

Willens sein sollten als ihre Aussage gegenüber der bisherigen

Kindesvertreterin, dass sie, abgesehen von den Streitereien zwischen den Eltern,

die bisherige Lösung gut finde (vgl. oben E. 4.8.4) respektive dass sie einen

wochenweisen Wechsel gut fände. Die unterschiedlichen Angaben lassen sich damit

erklären, dass die erst fast sieben Jahre alte Tochter betreffend die Frage der

Obhut und der Betreuungsanteile noch nicht urteilsfähig ist und vor dem

Hintergrund des offenkundigen Loyalitätskonflikts nicht in der Lage ist,

losgelöst von zufälligen gegenwärtigen Einflussfaktoren einen fundierten und

stabilen Willen zu bilden und zu äussern (vgl. oben E. 2.1.2 und 4.8.2).

4.8.10

Aus den Äusserungen der Tochter lässt

sich im Ergebnis weder etwas für noch gegen die alternierende Obhut im

Wochenwechsel respektive weder etwas für noch gegen eine Reduktion oder einen

Ausbau der Betreuungszeiten durch den Vater entnehmen.

4.9

Geographische Situation

4.9.1

Zu berücksichtigen ist namentlich

die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Elternteile (BGE 142 III 612 E.

4.3

S. 616).

4.9.2

Gemäss Google Maps beträgt der

kürzeste Weg vom Wohnort des Vaters zu demjenigen der Mutter 10 km und dauert

mit dem Auto 22 Minuten. Der kürzeste Weg vom Wohnort des Vaters zum Schulhaus

der Tochter ([...]) beträgt gemäss Google Maps 14 km und dauert mit dem Auto 23

Minuten. Die Mutter macht geltend, aufgrund des Berufsverkehrs dauere die Fahrt

am Morgen vor und am Abend nach der Schule je rund 30 Minuten (Berufung S. 18).

Dies erscheint realistisch. Der Vater behauptete zwar, der Weg dauere mit dem

Auto maximal 20 Minuten (Eingabe vom 14. Februar 2020 S. 2), räumte an der

Verhandlung allerdings ein, dass es eine halbe Stunde dauere, wenn er nicht so

gut durchkomme, weshalb er entsprechend früh losfahren müsse. In der Literatur

wird bei mehr als 30 Minuten Fahrtzeit davon ausgegangen, dass die Eltern weit

auseinander wohnen (vgl. Schreiner,

a.a.O., Anh. Psych N 179).

Die

Mutter macht geltend, es sei der Tochter nicht zumutbar, während der Betreuung

durch den Vater mit diesem jeden Morgen und jeden Abend den Weg zwischen dem

Wohnort des Vaters und der Schule zurückzulegen (Berufung S. 18 f.). Sie

gesteht aber ausdrücklich zu, dass das „grosszügige Besuchsrecht“, womit

offensichtlich dasjenige gemäss der vorsorglichen Regelung vom

25.

September 2018 gemeint ist, trotz der Distanz zwischen den Wohnorten

der Mutter und des Vaters „problemlos wahrgenommen werden“ könne (Berufung S. 18).

Die neue Kindesvertreterin macht geltend, ein Wochenwechsel erscheine aufgrund

der Einschulung der Tochter und der Entfernung zwischen den Wohnorten der

Eltern für die Tochter nicht zumutbar (Eingabe vom 3. Februar 202 Ziff. 3).

Gemäss der bisherigen Kindesvertreterin seien der Weg vom Wohnort der Mutter in

[...] zum Wohnort des Vaters in [...] von rund 13 km und der lange Schulweg von [...] nach

[...] zwar nicht ideal für eine Betreuung im Rahmen einer

alternierenden Obhut, stehe die geographische Situation einer solchen im

vorliegenden Fall aber nicht entgegen (vgl. Stellungnahme vom 14. August

2018.

[act. 23 des Zivilgerichts] Ziff. 9 f.; Eingabe vom 27. Juni 2019

[act. 62 des Zivilgerichts] S. 2; Verhandlungsprotokoll vom 18. September

2019.

S. 4; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4c). Dabei sei insbesondere zu

berücksichtigen, dass die Tochter ihre „Gspänli“ trotzdem jeden Tag in der

Schule sehen würde (angefochtener Entscheid E. 4c; vgl. auch Verhandlungsprotokoll

vom 18. September 2019 S. 4). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Vater

und die Tochter die Zeit, die sie zusammen im Auto verbringen, für Gespräche

wertvoll nutzen können.

4.9.3

Soweit die Mutter geltend macht,

beim Vater in [...] wohnten nur ältere Personen in der

Nachbarschaft (Berufung S. 21), ist festzuhalten, dass die bisherige

Kindesvertreterin bei einem Besuch festgestellt hat, dass die Tochter auch beim

Vater in [...] in einer schönen, grünen und

kinderfreundlichen Umgebung bestens aufgehoben ist (Stellungnahme vom 14.

August 2018 [act. 23 des Zivilgerichts] Ziff. 7). Ausserdem hat die

Tochter bei der Anhörung erwähnt, am schönsten beim Vater seien die Kolleginnen

auf dem Spielplatz (Aktennotiz Kindesanhörung S. 2).

4.9.4

Gemäss der vorsorglichen Regelung des

persönlichen Verkehrs vom 25. September 2018 wird die Tochter seit geraumer

Zeit jeden Mittwoch von 12:00 Uhr bis Donnerstag früh bis zum Start der Schule

vom Vater betreut. Die Mutter behauptet, sie habe erfahren, dass die Tochter am

Donnerstagmorgen regelmässig zu spät zur Schule komme und dass der Vater als

Grund eine Baustelle oder Stau angebe. Wenn die Tochter bei der Mutter ist,

erscheine sie immer pünktlich in der Schule. Zum Beweis beantragt sie die

Einvernahme der Primarlehrerin der Tochter als Zeugin (act. 33 des

Appellationsgerichts S. 11; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Gemäss

Art. 190 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Amtsstellen um schriftliche Auskunft

ersuchen. Gemäss Art. 190 Abs. 2 ZPO kann es von Privatpersonen schriftliche

Auskünfte einholen, wenn eine Zeugenbefragung nicht erforderlich erscheint. Im

vorliegenden Fall sind von der Lehrerin nur die drei einfachen Fragen zu

beantworten, wie oft die Tochter im Schuljahr 2019/2020 zu spät zur Schule

gekommen ist, an welchen Daten oder zumindest an welchen Wochentagen sie zu

spät zur Schule gekommen ist und wer welchen Grund für die Verspätungen

angegeben hat. Für die Beantwortung dieser Fragen ist eine Zeugeneinvernahme der

Lehrerin weder erforderlich noch verhältnismässig. Zudem ist die Einholung

einer schriftlichen Auskunft zweckmässiger, weil sie der Lehrerin ermöglicht,

sich die betreffenden Informationen nötigenfalls aus ihren Akten zu beschaffen.

Mit Verfügung vom 22. April 2020 ordnete der Verfahrensleiter deshalb die

Einholung einer schriftlichen Auskunft an und wies den Beweisantrag auf

Zeugeneinvernahme unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids des

Dreiergerichts ab. Daran ist aus den vorstehend erwähnten Gründen festzuhalten.

Gemäss der schriftlichen Auskunft der Primarlehrerin der Tochter vom 27. April

2020.

(act. 37 des Appellationsgerichts) kann die Lehrerin bei allen Kindern der

Klasse der Tochter grundsätzlich zwei Typen der Unpünktlichkeit beobachten. Das

Kind kommt entweder aus von seinen Eltern zu vertretenden Gründen zu spät in

die Schule oder das Kind kommt aus eigenem Verschulden zu spät in den

Unterricht. Die Tochter C____ komme in den allermeisten Fällen pünktlich ins

Schulhaus, betrete aber das Schulzimmer öfters (aus eigenem Verschulden) nicht

pünktlich. Für detaillierte Informationen verweist die Lehrerin auf

Journaleinträge. Gemäss den Journaleinträgen ist die Tochter tatsächlich öfters

zu spät ins Schulzimmer gekommen. Diese Verspätungen sind für den vorliegenden

Fall irrelevant, weil sie nicht von den Eltern zu vertreten sind und nichts mit

der Länge des Schulwegs zu tun haben. Ansonsten lässt sich der Auskunft der

Lehrerin respektive den von dieser eingereichten Journaleinträgen entnehmen,

dass der Vater lediglich wenige unbedeutende Verspätungen zu verantworten hat,

wobei er übrigens in seiner Eingabe vom 25. April 2020 (act. 35 des

Appellationsgerichts, S. 2) selber eingeräumt hat, er sei ein-, zweimal wegen

Staus oder Unfalls zu spät gekommen, sie seien als Eltern aber informiert

worden, dass die Tochter bei Schulbeginn oder nach den Pausen häufig zu spät

erscheine, was er mit der Tochter besprochen habe. Die wenigen geringfügigen

Verspätungen, die der Vater zu verantworten hat, erscheinen unproblematisch und

die Tatsache, dass die Tochter nach der Betreuung durch den Vater in den

allermeisten Fällen rechtzeitig ins Schulhaus gekommen ist, spricht dafür, dass

dieser seiner Pflicht, die Tochter pünktlich zur Schule zu bringen, grundsätzlich

verlässlich nachgekommen ist.

Die

Mutter hielt anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 3) am Antrag auf

Befragung der Klassenlehrerin grundsätzlich fest mit der Begründung, anlässlich

einer persönlichen Befragung könne die Mimik der Lehrerin gewürdigt werden.

Ausserdem habe die Lehrerin den Eltern erklärt, sie wolle möglichst neutral

bleiben, möglicherweise habe sie sich (deshalb) nicht erinnern können oder habe

nicht alles korrekt aufgeschrieben. Schliesslich sei es „nicht normal“, dass

die Lehrerin dem Vater ein „Herzli“ schicke. Dazu ist festzuhalten, dass die

Lehrerin klar, exakt und differenzierend über die Verspätungen der Tochter

Auskunft gegeben hat und sich dabei auf ihre Journaleinträge stützen konnte. Es

bleiben keine Fragen offen, die anlässlich einer Zeugenbefragung zu klären

wären. Es gibt nicht den geringsten Hinweis dafür, dass die Angaben der

Lehrerin nicht korrekt sind. Dass die Lehrerin den Vater in der Weihnachtskarte

„♥lich“ grüsst (vgl. act. 18 des Appellationagerichts), ist nicht „nicht

normal“, sondern entspricht durchaus den Usanzen im (Primar)schulbetrieb.

Insgesamt gibt es keinen Grund, die Lehrerin auch noch als Zeugin zu den

Verspätungen der Tochter zu befragen. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung

nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Angesichts der schriftlichen

Auskunft der Lehrerin ist das Gericht davon überzeugt, dass der Vater in

Zusammenhang mit dem langen Schulweg lediglich vereinzelte Verspätungen zu

verantworten hat, dass die Tochter aber offenbar Schwierigkeiten hat, das

Klassenzimmer pünktlich zu betreten. Die Abnahme weiterer entsprechender

Beweise erübrigt sich offensichtlich.

4.9.5

Die Mutter behauptet, es bestehe

die Gefahr, dass die Tochter als Aussenseiterin dastehen werde, wenn sie jede

zweite Woche mit dem Auto zur Schule gebracht und von dort abgeholt werde

(Berufung S. 20 f.). Diese Befürchtung ist unbegründet. Auch wenn dies im

Allgemeinen nicht erwünscht ist, entspricht es einer verbreiteten Realität,

dass Kinder mit dem Auto zur Schule gebracht und von dort abgeholt werden.

Dieser Umstand mag nicht ideal sein, wäre aber offensichtlich nicht geeignet,

die Tochter zur Aussenseiterin zu machen. Die Tochter selber hat es an der

Anhörung nicht problematisch gefunden, dass sie teilweise vom Vater mit dem

Auto in die Schule gebracht wird (Aktennotiz S. 2). Es lässt sich den Akten

übrigens entnehmen, dass die Mutter die Tochter durchaus auch schon in die von

ihr aus nahe gelegene Schule gefahren hat (act. 38, Journaleintrag vom

13.

Januar 2020).

4.9.6

Gemäss den Feststellungen des

Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 4) ist es wahrscheinlich, dass

die Tochter aufgrund des Besuchs der Schule in [...] dort

ihren primären Freundeskreis aufbauen werde. Weiter stellte das Zivilgericht

fest, der Wunsch der Tochter nach sozialen Kontakten in [...] während der Betreuungszeit des Vaters spreche nicht gegen die

alternierende Obhut, weil sich der Vater dazu bereit erklärt habe, die Tochter

jeweils in [...] abzuholen und sie wieder dorthin zu

bringen (angefochtener Entscheid E. 4f). Die Mutter wendet dagegen ein, es sei

naiv, zu glauben, der Vater werde die Tochter zur Ermöglichung sozialer

Kontakte nach [...] bringen, weil er nicht einmal das Etui

der Tochter nach [...] in die Schule bringe (Berufung S.

22). Daraus, dass der Vater ein vergessenes Etui oder Kleider nicht nach [...]

gebracht hat, lässt sich nicht schliessen, er wäre nicht bereit,

die Tochter nach [...] zu bringen, wenn sie dort soziale

Kontakte pflegen möchte und nicht einfach nach der Schule direkt zu einer

Freundin oder einem Freund nachhause gehen und dort essen und spielen kann. Zu

beidem bot der Vater an der Berufungsverhandlung im Übrigen Hand (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 8).

4.9.7

Es kam unbestrittenermassen vor,

dass die Tochter nicht alle Sachen dabeihatte, wenn sie beim Vater war (vgl. Berufung

S. 16; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Angesichts der Distanz und

Fahrtdauer ist es zwar nachvollziehbar, dass der Vater – er holt und bringt die

Tochter jeweils – den Weg nicht umgehend erneut unter die Räder genommen hat,

um das Vergessene nachzuliefern. Für die Tochter ist es allerdings unangenehm,

wenn sie ihre Sachen nicht zur Verfügung hat. Bei guter Kommunikation und

Kooperation unter den Eltern sollte es an sich möglich sein, solche Probleme im

Interesse der Tochter zu lösen.

4.9.8

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die relativ grosse Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern respektive

zwischen dem Wohnort des Vaters und der Schule der Tochter eine wochenweise

Betreuung der Tochter im Wechsel zwischen den Eltern als nicht ideal erscheinen

lässt, aber auch nicht geradezu ausschliesst. Immerhin könnte den dargelegten

Problemen bei guter Kooperation und gutem Willen der Eltern begegnet werden.

4.10

Einbettung des Kindes in ein weiteres soziales Umfeld

4.10.1

Die Tochter lebt in [...] im Haushalt ihrer Mutter mit deren neuem Partner und der

(Halb)schwester M____ und bald mit einem (Halb)bruder. Sie besucht in [...]

die Schule und hat dementsprechend dort ihre primären sozialen

Kontakte. Dies wurde auch an der Kindesanhörung deutlich, wo die Tochter sich

spontan selber mit den Worten vorstellte, sie heisse C____ und wohne in [...]

(vgl. Aktennotiz Kindesanhörung S. 1). Beim Vater in [...] lebt wochenweise dessen Ehefrau, die jede zweite Woche mit ihrem

zehnjährigen Sohn in [...] lebt, wo auch noch weitere enge Verwandte des Vaters

leben und wohin der Vater auch regelmässig mit der Tochter reist (vgl. Eingabe

vom 3. Februar 2020 [act. 22 des Appellationsgerichts] S. 3; Protokoll

Berufungsverhandlung S. 8 f.). Gemäss den Angaben des Vaters und den

Feststellungen des Zivilgerichts hat die Tochter auch in [...] und in [...] viele

soziale Kontakte (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 5; Protokoll

Berufungsverhandlung S. 8 f.; angefochtener Entscheid E. 4f). Dies wird durch die

Angaben der Tochter in der Kindesanhörung bestätigt. Sie erklärte, beim Vater

habe es auch Kinder. Sie habe diese auf dem Spielplatz kennen gelernt und könne

mit ihnen spielen. Das Tollste beim Vater sei der Spielplatz mit den

Freundinnen. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass die Tochter zwar sowohl

bei der Mutter als auch beim Vater einen Familien- und Freundeskreis hat, den

sie an beiden Orten auch pflegen möchte, dass sie ihre primären sozialen

Kontakte aber in [...] hat, schon weil sie dort die Schule besucht und

entsprechend viele Schul“gspänli“ hat (vgl. auch Aktennotiz Kindesanhörung S. 2;

Plädoyer Kindesvertreterin S. 2 f. und 6).

4.10.2

Die Rüge der Mutter, die Vorinstanz

habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie im angefochtenen

Entscheid immer noch den Kindergarten erwähnt habe, obwohl die Tochter seit

Sommer 2019 zur Schule gehe (Berufung S. 16 und 26) ist unbegründet. Ein

einziges Mal wird im angefochtenen Entscheid – und dies offensichtlich

versehentlich - statt der Schule der Kindergarten erwähnt (vgl. angefochtener

Entscheid E. 4b am Ende), während bei der Schilderung der aktuellen und

künftigen Situation konsequent zumindest auch die Schule erwähnt wird. Zudem wird

ausdrücklich festgestellt, dass die Tochter seit August 2019 die

Einführungsklasse und damit die Schule in [...] besuche (angefochtener

Entscheid E. 4f).

4.11

Fähigkeit und

Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und

zu kooperieren

4.11.1

Die alternierende Obhut erfordert

organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die

praktische Umsetzung einer alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die

Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu

kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGer

5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2). Die Kooperationsfähigkeit der

Eltern verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die

geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an

Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom

17.

Oktober 2019 E. 2.1.2).

4.11.2

Es ist oben bereits dargelegt worden,

dass die Fähigkeit der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu

kommunizieren und zu kooperieren, eingeschränkt ist (vgl. oben E. 3.7,

insb. 3.7.1 f. und 3.7.4 f.). Diese Einschränkung ist indes nicht so stark,

dass eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil

angezeigt wäre (vgl. oben E. 3.7, insb. 3.7.1, 3.7.3 und 3.7.5).

Angesichts der relativ grossen Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern – [...]

(Mutter) und [...] (Vater) – respektive des Wohnorts des Vaters ([...]) und

der Schule der Tochter ([...]) und des Umstands, dass die Tochter den Lebensmittelpunkt

auch in Zusammenhang mit der Einschulung in [...] hat sowie der insbesondere

damit in Zusammenhang stehenden besonderen Herausforderungen und Anforderungen

bedürfte es aber einer ausgesprochen guten Kooperation und Kommunikation

zwischen den Eltern sowie einer beiderseitigen Kompromissbereitschaft,

Grosszügigkeit und Flexibilität, damit die alternierende Obhut im Sinne des von

der Vorinstanz angeordneten wöchentlichen Wechselmodells oder eines anderen

paritätischen Wechselmodells für die Tochter befriedigend umgesetzt werden

könnte. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, wie sich auch aus den jüngsten

Vorfällen im Dezember 2019 und Februar 2020 ergibt. Wegen kleinlichen

Streitigkeiten um die Übergangszeiten haben die Eltern die Situation – noch

dazu vor den Augen der Tochter – eskalieren lassen. Im Übrigen kann in Bezug auf die elterliche Kommunikations- und

Kooperationsfähigkeit zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die

vorstehenden Ausführungen (vgl. oben E. 3.7) verwiesen werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der festgestellte Elternkonflikt und die

eingeschränkte Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft und –fähigkeit der

Eltern im vorliegenden Fall gegen eine alternierende Obhut im Sinne des

wöchentlichen Wechselmodells oder eines anderen paritätischen Wechselmodells

sprechen.

4.12

Gutachten

4.12.1

In

Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten besteht nicht in jedem

Fall ein Anspruch darauf, dass ein kinderpsychiatrisches oder

kinderpsychologisches Gutachten eingeholt wird. Erst recht besteht kein

Anspruch auf die Einholung einer Vielzahl von Gutachten oder Obergutachten. Ob

zur Erforschung des Sachverhalts ein kinderpsychiatrisches oder

kinderpsychologisches Gutachten und allenfalls ein Ergänzungsgutachten

einzuholen ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen (vgl.

BGer 5C.319/2001 vom 1. März 2002 E. 2; Mazan/Steck,

a.a.O., Art. 296 ZPO N 18; Schweighauser,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 296 N 17 und 19). Ein Gutachten unterliegt der freien gerichtlichen

Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Aus triftigen Gründen darf das Gericht in

Fachfragen von einem Gutachten abweichen, wobei die Abweichung zu begründen ist

(vgl. BGer 5A_591/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 3.2; Dolge, in: Basler Kommentar, 3. Auflage,

2017, Art. 183 ZPO N 15). Dabei setzt eine Abweichung von einem

kinderpsychiatrischen oder kinderpsychologischen Gutachten in Kinderbelangen

nicht notwendigerweise voraus, dass das Gericht dieses ergänzen oder erläutern

lässt oder ein neues Gutachten einholt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn

das Gutachten nicht mehr aktuell ist, weil sich die Situation der Eltern und

des Kinds verändert hat (vgl. BGer 5A_591/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 3.2).

4.12.2

Die Mutter behauptet, im Gutachten

vom 27. August 2018 werde ihre alleinige Obhut empfohlen (Berufung [act. 2 des

Appellationsgerichts] S. 8). Diese Behauptung lässt sich aus den Akten nicht

nachvollziehen. Im Gutachten werden drei grundsätzlich denkbare Szenarien

beschrieben (Gutachten [act. 27 des Zivilgerichts] S. 33 ff.; vgl.

dazu angefochtener Entscheid E. 2g S. 20). Dabei mag die Bewertung der

alleinigen Obhut der Mutter am günstigsten sein. Eine eigentliche Empfehlung

geben die Gutachterinnen aber nicht ab. Die alternierende Obhut setzt gemäss

dem Gutachten eine tragfähige Beziehung zwischen den Eltern sowie ein gewisses

Mass an Übereinstimmung und ein niedriges Konfliktpotential voraus. Diese

Voraussetzung schien den Gutachterinnen im Sommer 2018 im vorliegenden Fall

nicht gegeben. Der Vater habe die alternierende Obhut gewünscht, wohingegen die

Mutter bereits einer Ausdehnung der Kontakte kritisch gegenübergestanden habe.

Die Eltern hätten in den Einzelgesprächen wiederholt weit auseinanderliegende

Auffassungen z.B. bezüglich der angemessenen Schulung der Tochter gezeigt. Eine

Verständigung der Eltern über Belange der Tochter sei bisher kaum möglich

gewesen. Im Zeitpunkt der Begutachtung sei es nur mit Hilfe einer Drittperson

gelungen, einen gewissen Dialog aufrecht zu erhalten. Zudem bestünden massive

Vorbehalte gegenüber dem jeweils anderen Elternteil. Bis anhin sei es den

Eltern nicht gelungen, Betreuungszeiten sowie Übergaben und Ferien

auszuhandeln. Derzeit habe es nicht vorstellbar erschienen, dass es ihnen in

nützlicher Frist gelingen könnte, wichtige Absprachen bezüglich der Tochter zu

treffen, woraus dieser Nachteile erwachsen könnten (Gutachten

S. 34 f.).

Die

Gutachterinnen scheinen dabei nicht berücksichtigt zu haben, dass die Eltern

zumindest auf elektronischem Weg auch ohne Unterstützung von Drittpersonen

direkt miteinander kommuniziert haben. Gemäss den übereinstimmenden Angaben der

Eltern fand zwischen ihnen ein Austausch per E-Mail und SMS statt (Gutachten S.

9.

und 16). Vor allem aber haben sich die Verhältnisse seit der Erstattung des

Gutachtens geändert. Die Tochter ist inzwischen rund zwei Jahre älter (vgl.

dazu oben E. 4.5). Die Eltern vereinbarten eine vorsorgliche Regelung des

persönlichen Verkehrs und des Unterhalts und lebten die Regelung des

persönlichen Verkehrs während mehr als einem Jahr. Sie strebten mittelfristig

eine Lösung an, bei welcher die Tochter von beiden Elternteilen zu circa

gleichen Teilen betreut wird (vgl. Vereinbarung vom 25. September 2018). Auch

bezüglich der Schulung der Tochter und der Frage der Fremdbetreuung in der

Schule haben die Eltern eine einvernehmliche Lösung gefunden, indem die Tochter

die öffentliche Schule in [...] besucht. Falls die Prüfung

anhand der massgebenden Kriterien auf der Grundlage der aktuellen

Verhältnisse ergäbe, dass die alternierende Obhut in einem paritätischen

Wechselmodell dem Wohl der Tochter entspricht, stünde das Gutachten vom August

2018.

aus den vorstehenden Gründen einer solchen nicht entgegen. Wie sogleich

festzustellen ist, entspricht die alternierende Obhut in einem paritätischen

Wechselmodell aber nicht dem Wohl der Tochter.

4.13

Fazit: Keine Anordnung

der alternierenden Obhut im wöchentlichen Wechselmodell oder in einem anderen

paritätischen Wechselmodell

Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kriterien 1)

Erziehungsfähigkeit der Eltern, 2) bestehende Bindung des Kindes zu beiden

Elternteilen, 6) Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, und

7) Alter des Kindes durchaus für eine alternierende Obhut sprechen. Die

Kriterien 5) Stabilität bzw. Kontinuität der Verhältnisse, 8) Beziehung des

Kindes zu (Halb- oder Stief-)geschwistern und 10) Wunsch des Kindes stehen

einer alternierenden Obhut jedenfalls nicht entgegen. Die Kriterien 4)

geographische Situation und 9) Einbettung des Kindes in ein weiteres soziales

Umfeld sind ungünstig für eine alternierende Obhut in einem paritätischen

Wechselmodell respektive erheischen insoweit eine besonders ausgesprägte

Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu

kommunizieren und zu kooperieren. Gerade dieses hier letztlich ausschlaggebende

Kriterium 3) ist allerdings nicht in hinreichendem Mass erfüllt. Eine für ein

wöchentliches Wechselmodell oder ein anderes paritätisches Wechselmodell ausreichende

Zusammenarbeit unter den Eltern konnte hier auch mit Hilfe der dafür

eingesetzten Beiständin und anderer Fachpersonen wie Mediatoren nicht etabliert

werden. Unter diesen Umständen entspricht eine alternierende Obhut weder mit

dem von der Vorinstanz angeordneten wöchentlichen Wechselmodell noch mit einem

anderen paritätischen Wechselmodell dem Kindeswohl der Tochter. Die für die

Tochter beste Lösung besteht vielmehr darin, sie unter die alleinige Obhut

eines Elternteiles zu stelle und der Tochter und dem anderen Elternteil ein

umfangreiches Recht auf persönlichen Verkehr einzuräumen. Ziff. 1 und 2 des

Dispositives des angefochtenen Entscheids sind somit aufzuheben und neu zu

fassen.

4.14

4.14.1

Es

bleibt zu regeln, in die Obhut welches Elternteils die Tochter zu stellen ist. Massgebend

für die Zuteilung der alleinigen Obhut ist das Kindeswohl. Die Interessen der

Eltern haben in den Hintergrund zu treten (vgl. BGer 5A_976/2014 vom

30.

Juli 2015 E. 2.3, 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E. 3.2.1; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB

N 5). Beim Entscheid, wem die alleinige Obhut zugeteilt wird, können

insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden: Erziehungsfähigkeit

der Eltern, Qualität der persönlichen Beziehungen der Eltern zum Kind, die

Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, die Bindungstoleranz

der Eltern, die Beziehungen des Kinds zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern, die

Einbettung des Kinds in ein weiteres soziales Umfeld, die Kontinuität der

Betreuung und die Stabilität der Verhältnisse sowie – je nach Alter des Kindes

– dessen eindeutiger Wunsch (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3 f. S. 615 ff.; BGer

5A_41/2016 vom 19. Mai 2016 E. 5.2.1; Affolter-Fringeli/Vogel,

a.a.O., Art. 298 ZGB N 30 und 52; Büchler/Clausen,

FamKomm, Art. 298 ZGB N 34 ff.; Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 298 ZGB N 5). Somit kann an die vorstehend geprüften Kriterien

angeknüpft werden. Wenn die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die

Möglichkeiten, das Kind zu betreuen, gleichwertig sind, kommt der Stabilität

der Verhältnisse besonderes Gewicht zu. Es gilt unnötige Veränderungen im

örtlichen und sozialen Umfeld des Kindes, die geeignet wären, seine harmonische

Entwicklung zu beeinträchtigen, zu vermeiden (vgl. BGer 5A_985/2014 vom 25.

Juni 2015 E. 3.2.1).

4.14.2

Im

vorliegenden Fall sind die Erziehungsfähigkeit, die Betreuungsmöglichkeiten und

die Bindungstoleranz der Eltern in etwa gleichwertig. Ausschlaggebend ist

deshalb das Kriterium der Stabilität und Kontinuität sowie der sozialen

Einbettung. Die Tochter lebt seit der Trennung ihrer Eltern bei ihrer Mutter

und ist in [...] mittlerweile verwurzelt. Eine grundlegende Veränderung in

ihrem örtlichen und sozialen Umfeld und ein Schulwechsel wären ihrem Wohl

abträglich und sind deshalb zu vermeiden. Die alleinige Obhut ist somit der

Mutter zu belassen. Es kann insoweit auch auf die Einschätzung im Gutachten (S.

35) verwiesen werden, wonach ein Wechsel der Person, welche über lange Zeit die

hauptsächliche Versorgung des Kindes geleistet hat, ein Entwicklungsrisiko berge,

indem beim Kind eine Verunsicherung entstehen könne, was negative Auswirkungen

für die weitere Bewältigung von Entwicklungsaufgaben haben könne. Diese

Einschätzung gilt nach wie vor.

An

der Berufungsverhandlung beantragte der Vater, es sei eventuell nach der 2.

Einführungsklasse ein Schulwechsel einzuleiten (Protokoll Berufungsverhandlung

S. 24). Dieser Antrag dürfte im Zusammenhang stehen mit den Antrag, dem

Vater die alleine Obhut zuzuteilen, und deshalb mit der Zuteilung der

alleinigen Obhut an die Mutter gegenstandslos sein. Im Übrigen ist er

unbegründet, zumal der Vater auf die Frage, welche Schule er ideal für die

Tochter finde, geantwortet hat, „die derzeitige oder jede andere mögliche

anerkannte Schule“ (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Der Antrag wird

daher abgewiesen.

5.

Regelung

des persönlichen Verkehrs

5.1

Gemäss

Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht

zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen

persönlichen Verkehr. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des

persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der konkreten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen ist (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1,

5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2, 5A_160/2011 vom 29. März 2011

E. 4; Michel/Schlatter, a.a.O.,

Art. 273 N 9). Der geäusserte Kindeswille ist beim Entscheid über die

Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs angemessen und entsprechend dem Alter

des Kindes zu berücksichtigen (vgl. dazu ausführlich oben E. 4.8.2).

5.2

Die

Mutter beantragt für den Vater und die Tochter ein Besuchsrecht im Umfang von

jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und ein Ferienrecht

von zwei Wochen pro Jahr. Der Vater beantragt für den Fall, dass die alleinige

Obhut ihm zugeteilt wird, für die Mutter und die Tochter ein Recht auf persönlichen

Verkehr von maximal 40 %. Die aktuelle Kindesvertreterin scheint einen

Mittelweg zwischen einem paritätischen Wechselmodell und der von der Mutter

beantragten Regelung, bei dem die Tochter jedes zweite Wochenende während eines

grosszügigen Blocks vom Vater betreut wird, für angemessen zu halten (vgl.

Plädoyernotizen S. 6; Protokoll Berufungsverhandlung S. 27).

5.3

5.3.1

Der

Aspekt der Kontinuität und der Stabilität ist auch für die Bemessung des

Umfangs des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und der Tochter von

Bedeutung. Entsprechend ist die aktuelle Regelung ein Ausgangspunkt für die

Bemessung des künftigen persönlichen Verkehrs. Gestützt auf die vorsorgliche

Regelung vom 25. September 2018 umfasste der persönliche Verkehr mit dem

Vater während mehr als einem Jahr nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich

knapp 40 % der Betreuung der Tochter (vgl. oben E. 4.6.3). Für die

Entwicklung der Tochter ist es auch wichtig, dass sie weiterhin nicht nur am

Wochenende, sondern auch unter der Woche, d.h. während der Schulzeit, Zeit mit

ihrem Vater verbringen und so den Alltag mit ihm teilen kann. Dies auch vor dem

Hintergrund, dass sich der Vater insoweit offenkundig engagierte und

zuverlässig einbrachte. So dankte ihm die Lehrerin der Tochter für die gute

Zusammenarbeit. Die Mutter macht geltend, der Vater wolle die Tochter schulisch

nur unterstützen, um ihr (der Mutter) zu zeigen, dass sie dazu nicht fähig sei

(vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Angesichts des teilweise

belehrenden und abwertenden Verhaltens des Vaters ihr gegenüber mag die Mutter

dies zwar durchaus so empfinden. Der Vater zeigt sich aber authentisch am

Wohlergehen der gemeinsamen Tochter, insbesondere auch in schulischen Belangen,

interessiert. Schliesslich gilt es bei der Festlegung des Besuchsrechts

zwischen Vater und Tochter in deren Interesse soweit möglich die Anzahl der

Wechsel zu beschränken und direkte Wechsel zwischen den Eltern zu vermeiden. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, sind mehrere Kriterien

für eine alternierende Obhut erfüllt (vgl. oben E. 4.2-4.5 und 4.13). Auch dies

spricht dafür, dem Vater und der Tochter ein umfangreiches Recht auf

persönlichen Verkehr einzuräumen. Schliesslich ist kein Grund ersichtlich,

weshalb der Kontakt zwischen Tochter und Vater nun auf ein Minimum beschränkt

werden sollte, nachdem er in der Vergangenheit kontinuierlich hat ausgebaut

werden können.

5.3.2

Unter

Berücksichtigung der vorstehend erwähnten konkreten Umstände wird das

Kindeswohl der Tochter durch die folgende Besuchsrechtsregelung am besten

gewahrt: Alle zwei Wochen jeweils von Mittwochmittag ab Schulschluss, derzeit

12:00 Uhr, bis und mit dem folgenden Montagmorgen bis Schulbeginn, derzeit

08:00 Uhr, ist der Vater für die Betreuung der Tochter zuständig. In der

übrigen Zeit ist die Mutter für die Betreuung der Tochter zuständig.

Diese Lösung

kann, damit jegliche Unklarheiten ausgeräumt werden, in einer 4-Wochenübersicht

tabellarisch wie folgt dargestellt werden:

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Sa

So

W1

M

M

M/12.00

V

V

V

V

V

W2

V/08.00

M

M

M

M

M

M

M

W3

M

M

M/12.00

V

V

V

V

V

W4

V/08.00

M

M

M

M

M

M

M

Wenn

bei ganzen Tagen dem betreuenden Elternteil 24 Stunden, bei einem Wechsel um

12:00 Uhr jedem Elternteil je 12 Stunden und bei einem Wechsel um 08:00

Uhr dem einen Elternteil 8 Stunden und dem anderen Elternteil 16 Stunden

angerechnet werden, wird die Tochter gemäss dieser Regelung während zwei

Schulwochen (336 Stunden) 220 Stunden von der Mutter und 116 Stunden vom Vater

betreut. Dies entspricht für die Schulzeit einem Betreuungsanteil der Mutter

von 65 % und einem Betreuungsanteil des Vaters von 35 %. Diese

Betreuungsanteile weichen nur geringfügig von der vorsorglichen Regelung vom

25.

September 2018 (68 % und 32 %) ab (vgl. dazu oben E.4.6.3).

Der

Elternkonflikt und die Einschränkungen der Kommunikations- und

Kooperationsfähigkeit der Eltern stehen der vorstehenden Regelung nicht

entgegen. Mit der vorliegenden Lösung können die für die Tochter belastenden

und konfliktträchtigen Wechsel von bisher 12 auf 4 pro Monat relevant reduziert

werden. Bei bloss 4 statt 12 Wechseln haben die Eltern weniger Berührungspunkte

und damit weniger Konfliktpotenzial und müssen weniger kommunizieren. Da der

Betreuungsanteil der Mutter unter der Woche deutlich grösser ist als derjenige

des Vaters, kann die Mutter viel mehr alltägliche Angelegenheiten als bei einem

paritätischen Wechselmodell ohne Kommunikation und Kooperation mit dem Vater

erledigen. Auch der Umstand, dass die Hauptbetreuungszeit während der

Schulzeit weiterhin auf die Mutter entfällt, entschärft die Probleme in

Zusammenhang mit der eingeschränkten Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit

der Eltern gegenüber der vorinstanzlich angeordneten alternierenden Obhut im

wochenweisen Wechselmodell signifikant. Im Übrigen wird die

Tochter mit der vorstehenden Regelung wie bisher lediglich 6 Mal pro Monat vom

Vater zur Schule gefahren. Gemäss dem Gutachten scheint es im Fall der

Beibehaltung der alleinigen Obhut der Mutter keine gewichtigen Argumente zu

geben gegen eine Ausdehnung der Kontakte der Tochter zum Vater über die

Regelung vom 24. Januar 2018 hinaus. Gemäss dieser hatte der Vater am

Mittwochnachmittag von 12:00 bis 19:00 Uhr und an jedem zweiten Wochenende von

Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr ein Besuchsrecht sowie ein Ferienrecht

von mindestens vier Wochen (vgl. Gutachten S. 33). Daraus ist zu schliessen,

dass der Elternkonflikt einem umfangreichen persönlichen Verkehr auch nach

Einschätzung der Gutachterinnen nicht entgegensteht. Im Übrigen hat auch die

neue Kindesvertreterin eine Regelung mit einem «grosszügigen» blockweisen

Besuchsrecht empfohlen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 27). In der Kindesanhörung vom 23. April 2020 hat die Tochter zwar mehrmals

erklärt, dass sie mehr Zeit bei der Mutter verbringen möchte (vgl. oben E. 4.8.8).

Da sie gemäss der bisher praktizierten vorsorglichen Regelung während der

Schulzeit 68 % von der Mutter und 32 % vom Vater betreut worden ist (vgl.

oben E. 4.6.3), spräche dies für einen Betreuungsanteil des Vaters während der

Schulzeit von weniger als 32 %. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist,

kann dem erwähnten Wunsch der Tochter aber kein entscheidendes Gewicht

beigemessen werden, zumal die Tochter in der Kindesanhörung eben auch erklärt

hat, dass sie es sogar gut fände, eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim

Vater zu verbringen (vgl. oben E. 4.8.8 f.).

5.3.3

Betreffend das Ferienrecht

entspricht der Entscheid der Vorinstanz, wonach die Tochter die Schulferien

jeweils hälftig bei der Mutter bzw. beim Vater verbringt, dem Kindeswohl. Zur

Begründung der beantragten Beschränkung des Ferienrechts auf zwei Wochen pro

Jahr behauptet die Mutter bloss, bereits die bestehende Betreuungsregelung gehe

der Tochter zu weit, weil sie auf ihre Mutter, ihre Halbschwester, den Hund

sowie ihre Freundinnen von der Schule und der Nachbarschaft nicht verzichten könne

(Berufung S. 24). Dass die Tochter tatsächlich nicht während der Hälfte der

Schulferien und damit sieben Ferienwochen im Jahr mit ihrem Vater auf ihre

Mutter, ihre Halbschwester, den Hund und ihre Freundinnen verzichten kann oder

ein solcher Verzicht nicht ihrem Wohl entspricht, ist nicht anzunehmen. In der

Verhandlung des Zivilgerichts vom 18. September 2019 beantragte die Mutter

selbst noch, dass die Tochter „wie bis anhin“ die Hälfte der Schulferien beim

Vater verbringe (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 6). Der

Antrag ist insofern etwas widersprüchlich, als die Hälfte der Schulferien

sieben Wochen und damit nicht dem bisherigen Ferienrecht von sechs Wochen

zuzüglich der Hälfte der Oster- und Weihnachtsfeiertage entspricht. Er zeigt

aber jedenfalls, dass noch im September 2019 auch die Mutter der Ansicht

gewesen ist, dass es dem Wohl der Tochter entspricht, zusätzlich zur Hälfte der

Oster- und Weihnachtsfeiertage mindestens sechs Wochen Ferien pro Jahr mit dem

Vater zu verbringen. Mit E-Mail vom 27. November 2019 (act. 3/13 des

Appellationsgerichts) schlug die Mutter persönlich vor, dass die Tochter im

Jahr 2020 zusätzlich zur Hälfte der Oster- und Weihnachtsferien knapp 6 Wochen

Ferien mit dem Vater verbringt. Dies spricht dafür, dass die Mutter nur einen

Tag vor Einreichung der Berufung am 28. November 2019 selbst noch davon

ausgegangen ist, dass ein Ferienrecht des Vaters von rund der Hälfte der

gesamten Schulferien dem Wohl der Tochter entspricht. Irgendein Grund dafür,

dass sich die für den Entscheid über das Ferienrecht des Vaters relevanten

Umstände seit September respektive November 2019 geändert haben könnten, wird

nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Die Eskalationen in

Zusammenhang mit den Übergabezeiten stehen nicht mit dem Umfang der Ferien in

Zusammenhang, sondern mit dem Verhältnis zwischen Ferienrecht und Besuchsrecht.

Bei fehlender elterlicher Einigung ist in der deutschen Schweiz bei

Schulkindern zwar ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis

drei Ferienwochen zuzüglich Regeln für die Doppelfeiertage üblich (VGE

VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018

E. 3.3.2; Michel/Schlatter,

a.a.O., Art. 273 N 12; Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 273 ZGB N 15). In der französischen Schweiz gilt

hingegen - schon seit langem - die Regel, dass schulpflichtige Kinder jedes

zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien beim Besuchsberechtigten verbringen

(Schwenzer/Cottier, a.a.O.,

Art. 273 ZGB N 15; vgl. Michel/Schlatter,

a.a.O., Art. 273 N 12). Bei einvernehmlicher Regelung gelten in der

deutschen Schweiz ähnliche Prinzipien (vgl. Michel/Schlatter,

a.a.O., Art. 273 N 12; Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 273 ZGB N 15). Dies zeigt, dass Schulkinder im Allgemeinen die

Hälfte der Ferien mit einem Elternteil ohne den anderen Elternteil verbringen

können und dies im Allgemeinen mit ihrem Wohl vereinbar ist. Das Gleiche gilt

für die vorübergehende Trennung von einem (Halb-)Geschwister im Säuglings- oder

Kleinkindalter, von einem Hund und von Freundinnen während der Ferien, zumal

diese Freundinnen ja ihrerseits auch ferienabwesend sind. Besondere Umstände,

die im vorliegenden Fall eine abweichende Einschätzung gebieten würden, werden

nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Im Übrigen findet eine

Trennung der Tochter von ihren Freundinnen nicht nur während der Ferien mit dem

Vater statt, sondern auch dann, wenn sie mit der Mutter in die Ferien verreist.

Damit

künftig Streitigkeiten möglichst vermieden werden können, sind in Zusammenhang

mit den Ferien die Modalitäten klar festzuhalten. Das Gericht erachtet es zudem

für sinnvoll, dass die Tochter künftig nicht ausschliesslich vom Vater geholt

und gebracht wird, sondern dass die Mutter insoweit eine etwas aktivere Rolle

einnehmen kann. Es gilt Folgendes: Die Ferien beginnen und enden jeweils am

Samstag, um 12:00 Uhr, unabhängig davon, ob der Ferienbeginn oder das

Ferienende mit einem Besuchsblock der Tochter beim Vater zusammenfällt oder

nicht. Die Tochter wird, soweit sie sich nicht ohnehin bereits bei dem

Elternteil befindet, mit dem sie die Ferien verbringen wird, vom anderen

Elternteil dorthin gebracht. Am Ende der Ferien mit dem Vater wird die Tochter

von der Mutter dort abgeholt. An dem auf das Ende der Schulferien folgenden

Mittwochmittag, 12:00 Uhr, beginnt jeweils ein Besuchsblock der Tochter beim

Vater. Die konkrete Ferienplanung ist von den Eltern jeweils bis spätestens 30.

November für das Folgejahr einvernehmlich festzulegen.

5.3.4

Unter Berücksichtigung der Schul-

und Ferienzeit betragen der Betreuungsanteil der Mutter insgesamt 61 % und der

Betreuungsanteil des Vaters insgesamt 39 %. Auch diese Betreuungsanteile

weichen nur geringfügig von der vorsorglichen Regelung vom 25. September 2018

(64 % und 36 %) ab (vgl. dazu oben E. 4.6.3).

5.3.5

Gemäss

dem vorinstanzlichen Entscheid, der insoweit nicht substantiiert angefochten

wird, werden die Eltern verpflichtet, darum besorgt zu sein, dass die Tochter

den Kontakt zum jeweils nicht betreuenden Elternteil in genügendem Masse

wahrnehmen kann (beispielsweise per Telefon oder Videotelefonie). Streitigkeiten

im Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung der Betreuungs- und

Ferienregelung entscheidet die zuständige Kindesschutzbehörde.

5.4

5.4.1

Gemäss Ziff. 2 des angefochtenen

Entscheides und dem vorliegenden Entscheid (vgl. oben E. 5.3.5) ist die

Ferienplanung von den Eltern einvernehmlich festzulegen und entscheidet die

zuständige Kindesschutzbehörde Streitigkeiten im Zusammenhang mit der konkreten

Ausgestaltung der Ferienregelung. Da die Aufteilung der Sommerferien 2020

zwischen den Eltern streitig ist und vom Verfahrensleiter mit Entscheid vom 19.

Februar 2020 vorsorglich bereits geregelt worden ist, sind die Sommerferien

2020.

auch im vorliegenden Entscheid zu regeln.

5.4.2

Die Tochter verbringt die

Schulferien jeweils hälftig bei der Mutter und beim Vater. Folglich hat die

Tochter die Sommerferien vom 27. Juni bis 9. August 2020 (44 Tage) je zur

Hälfte mit der Mutter (22 Tage) und mit dem Vater (22 Tage) zu verbringen.

Gemäss den Angaben der Eltern von November 2019 möchte der Vater die

Sommerferien vom 19. Juli bis 9. August 2020 mit der Tochter verbringen

und möchte die Mutter die Sommerferien vom 27. Juni bis 16. Juli 2020 und

vom 27. Juli bis 2. August 2020 mit der Tochter verbringen (vgl. E-Mail

des Vaters vom 13. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; E-Mail

der Mutter vom 27. November 2019 [act. 3/13 des

Appellationsgerichts]; E-Mail der Beiständin vom 27. November 2019 [act. 3/13

des Appellationsgerichts]; Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10

des Appellationsgerichts] S. 3). Mit seiner Eingabe vom 14. Januar 2020

beantragt der Vater, von den Sommerferien sei ihm die Zeit vom 19. Juli bis 9.

August 2020 zuzuteilen (act. 17 des Appellationsgerichts S. 14). In der

Verhandlung vom 19. Februar 2020 hat die Mutter erklärt, der Vater könne

die vierte oder fünfte Woche der Sommerferien (20. bis 26. Juli 2020 oder 27.

Juli bis 2. August 2020) mit der Tochter verbringen, und sich dagegen

ausgesprochen, dass der Vater die letzte Sommerferienwoche mit der Tochter

verbringt. Letzteres hat sie insbesondere damit begründet, dass in dieser Woche

alle Kinder wieder aus den Ferien zurück seien und auf der Strasse spielten

(Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 3).

5.4.3

Der Vater macht geltend, er könne

im Jahr 2020 nur vom 19. Juli bis 9. August 2020 zusammen mit der Tochter,

seiner Frau und deren Sohn Ferien verbringen (E-Mail des Vaters vom

27.

November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; Eingabe vom 14.

Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 14; Verhandlungsprotokoll vom

19.

Februar 2020 S. 5). Nur in diesen drei Wochen gebe es eine Überlappung

der Schulferien der Tochter und derjenigen des Sohns seiner Frau, der hälftig

bei seinem Vater in [...] lebe und dort zur Schule gehe

(Eingabe vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 14). Die

Schulferien in [...] dürften zwar bereits am 16. Juli 2020

beginnen (https://www.[...].html [besucht am 16. Januar 2020]). Im Übrigen sind

die Angaben des Vaters aber glaubhaft. Es mag sein, dass die meisten Kinder in

der letzten Sommerferienwoche wieder aus den Ferien zurück sind. Dies stellt aber

keinen hinreichenden Grund dar, dem Vater und der Tochter nicht drei

zusammenhängende Ferienwochen zusammen mit der Frau des Vaters und deren Sohn

zu gewähren. Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist es

angemessen, dass die Tochter die Sommerferien 2020 von Samstag 27. Juni 2020,

12:00 Uhr, bis Samstag, 19. Juli 2020, 12:00 Uhr, bei der Mutter und von

Samstag 19. Juli 2020, 12.:00 Uhr, bis Samstag, 8. August 2020, 12:00 Uhr,

beim Vater verbringt.

6.

Festlegung des Wohnsitzes

Da

die Tochter in der Obhut der Mutter in [...] lebt, hat sie ihren Wohnsitz in [...]

Eine gerichtliche Festlegung des Wohnsitzes erübrigt sich damit.

7.

Regelung der Anrechnung der Erziehungsgutschriften

Regelt

das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die

Betreuungsanteile, so wird gleichzeitig die Anrechnung der

Erziehungsgutschriften geregelt (Art. 52fbis Abs. 1 der

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Betreut ein

Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht

diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift an. Hier betreut die Mutter

das Kind überwiegend, so dass ihr die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen

ist. Ziff. 2 des Dispositives des angefochtenen Entscheids ist deshalb in dem

Sinne abzuändern, dass der Mutter wie bis anhin die ganze Erziehungsgutschrift

anzurechnen ist (vgl. Entscheid der KESB vom 9. Juni 2016 [act. 74/4 des

Zivilgerichts] Dispositiv Ziff. 5).

8.

Kindesschutzmassnahmen

8.1

Voraussetzungen von Kindesschutzmassnahmen

Ist

das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für

Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so sind gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die

geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen. Dabei können gemäss

Art. 307 Abs. 3 ZGB insbesondere den Eltern bestimmte Weisungen für

die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilt und eine geeignete Person oder

Stelle, der Einblick und Auskunft zu geben ist, bestimmt werden. Die Weisung

kann in der Verpflichtung bestehen, das Kind von einer sachverständigen Person

untersuchen zu lassen und/oder somatischer oder psychiatrischer Behandlung bzw.

psychologischer Betreuung zuzuführen (Affolter-Fringeli/Vogel,

a.a.O., Art. 307 ZGB N 39; vgl. Biderbost,

in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 307 ZGB N 17). Erfordern es die

Verhältnisse, so wird dem Kind gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB ein Beistand ernannt.

Diesem können gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB besondere Befugnisse übertragen

werden. Die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme setzt eine ernstliche

Gefährdung des Kindeswohls voraus (vgl. KGer BL 400 19 165 vom 27. August 2019

E. 8.3; Büchler/Clausen, FamKomm,

Art. 301 ZGB N 20). Zur Annahme einer solchen bedarf es der

einigermassen konkreten und ernstlichen Möglichkeit einer ernstlichen

Beeinträchtigung des Kindeswohls (vgl. Biderbost,

a.a.O., Art. 307 ZGB N 9 f.; Cottier,

a.a.O., Vor Art. 307-317 ZGB N 4). Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen

auf Vorrat ist ausgeschlossen (Biderbost,

a.a.O., Art. 307 ZGB N 9). Zudem muss die Kindesschutzmassnahme

verhältnismässig sein. Dies setzt voraus, dass sie zur Abwendung der Gefährdung

des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist und die Schwere des Eingriffs in

einem vernünftigen Verhältnis zum erhofften Nutzen steht (Cottier, a.a.O., Vor Art. 307-317

N 7).

8.2

Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft

Gemäss

dem angefochtenen Entscheid ist die Fortführung der Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft

im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erforderlich (vgl. angefochtener

Entscheid E. 6). Der Vater verlangt die Beendigung der Beistandschaft

respektive die Installierung einer Beistandschaft, welche der rechtlichen

Situation der geteilten Sorge entspreche.

Die

Notwendigkeit einer Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft ergibt sich

ohne Weiteres bereits aus den obigen Ausführungen. Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass eine entsprechende Massnahme bereits im Gutachten

(S. 33) empfohlen und mit Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2018

vorsorglich angeordnet worden ist und dass die Eltern weiterhin eine

Unterstützung in der Konfliktbewältigung benötigen. Die Beistandsperson hat

auch die Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu begleiten und zu überwachen

und die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ zu begleiten.

Schliesslich hat die Beistandsperson die Kindesschutzbehörde über wichtige

Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, wenn weitergehende

Aufgaben zu umschreiben sind, zusätzliche Kindesschutzmassnahmen angezeigt sind

oder bestehende Massnahmen aufgehoben werden können.

Die

Beiständin hat an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass es die

Beistandschaft weiterhin brauche. Sie hat aber auch erklärt, dass sie nicht

wisse, wie diese möglich und durchführbar sei. Bei einer klaren und definitiven

Regelung der Obhut sei allerdings eine Beruhigung der Situation zu erwarten. In

Bezug auf Hobbies oder andere Fragen seien auch künftig Konflikte zwischen den

Eltern zu erwarten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Die Beistandschaft

ist somit weiterhin offensichtlich erforderlich. Sie ist grundsätzlich auch

eine geeignete Massnahme, konnten doch mit der Unterstützung der Beiständin das

Besuchs- und Ferienrecht im letzten Jahr umgesetzt werden. Auch die Vorbringen

des Vaters sind nicht geeignet, die Eignung oder Erforderlichkeit dieser

Massnahme in Frage zu stellen. Betreffend seine Kritik am Verhalten der

Beiständin (vgl. Eingabe vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts]

S. 1-5, 7, und 14) ist festzuhalten, dass für die Ernennung der Beiständin

und damit auch den Entscheid, wer als Beistand oder Beiständin ernannt wird,

die KESB [...] und nicht das Gericht zuständig ist. Ziff.

4.

des angefochtenen Entscheids ist deshalb grundsätzlich zu bestätigen. Sie ist

allerdings insoweit zu modifizieren, als mit dem vorliegendem Entscheid keine

alternierende Obhut mehr ausgesprochen wird.

8.3

Psychotherapie der Tochter bei Dr. med. E____

8.3.1

Die Tochter besuchte bis am 29.

August 2019 eine Psychotherapie bei Dr. med. E____, Spezialärztin FMH

für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Gemäss Dr. med. E____ belastet der Konflikt

zwischen den Eltern die Tochter stark (Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S.

50). Die Tochter könne vom neutralen Rahmen in der Psychotherapie profitieren

und die Fortsetzung der Psychotherapie sei für ihre weitere Entwicklung

wichtig. Ein Wechsel der Therapeutin sei für die Tochter nicht sinnvoll (Schreiben

von Dr. med. E____ vom 9. September 2019 [act. 72 des Zivilgerichts]). Die

bisherige Kindesvertreterin erachtete es angesichts des Konflikts unter den

Eltern, den die Tochter mitbekomme und der sie belaste, als sehr wichtig, dass

sie weiterhin die psychologische Unterstützung bei Dr. med. E____ erhalte (vgl.

E-Mail der bisherigen Kindesvertreterin vom 2. September 2019 [act. 68 des

Zivilgerichts]; Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 7). Auch die Beiständin

und der Kinderarzt erachten es bei der Belastung, unter der die Tochter stehe,

als unbedingt notwendig, dass diese eine psychologische Betreuung von einer ihr

vertrauten Person hat (vgl. E-Mail der Beiständin vom 28. August 2019 [act. 68

des Zivilgerichts; E-Mail von Dr. med. K____ vom 7. November 2019

[act. 3/6 des Appellationsgerichts]). Die Mutter plädiert für die Fortsetzung

der Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll

vom 18. September 2019 S. 5 und 9; Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar

2020.

S. 3). Gemäss den Angaben der bisherigen Kindsvertreterin, der Beiständin

und von Dr. med. E____ ist die Tochter sehr gerne in die Psychotherapie bei Dr.

med. E____ gegangen und würde sie sehr gerne weiterhin dorthin gehen (vgl.

E-Mail der bisherigen Kindesvertreterin vom 2. September 2019 [act. 68 des

Zivilgerichts]; E-Mail der Beiständin vom 28. August 2019 [act. 68 des

Zivilgerichts]; Schreiben von Dr. med. E____ vom 9. September 2019 [act.

72.

des Zivilgerichts]; Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 49 f.;

Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 2 und 7; angefochtener

Entscheid Tatsachen Ziff. XXXIII). Auch gegenüber der neuen Kindesvertreterin erklärte

die Tochter, sie sei gerne zu Dr. med. E____ gegangen (Stellungnahme der

Kindesvertreterin vom 15. Januar 2020 [act. 19 des Appellationsgerichts] S. 2).

In der Kindesanhörung erklärte die Tochter, sie könne derzeit wegen des

Coronavirus nicht zu Dr. med. E____ gehen, möchte aber gerne wieder zu ihr

gehen (Aktennotiz Kindesanhörung S. 2). Der Vater gewann den Eindruck, dass die

Therapie bei Dr. med. E____ der Tochter helfe, und war deshalb mit

deren Fortsetzung zunächst einverstanden. Mit Eingabe vom 15. September 2019 erklärte

er aber, nach der Einschätzung von ihm und seiner Ehefrau (Dr. med., Allgemeine

Innere Medizin FMH) bestehe bei der Tochter grundsätzlich keine Indikation für

eine Psychotherapie und werde sie stellvertretend für die Mutter therapiert

(Eingabe des Vaters vom 15. September 2019 [act. 71 des Zivilgerichts]

S. 1 f.; vgl. auch oben E. 3.4.3). In seiner Stellungnahme vom 14.

Januar 2020 macht er geltend, die psychische Gesundheit seiner Tochter habe

sich in letzter Zeit deutlich verbessert. Sie sei die Beste in der

Einführungsklasse, habe einen gesunden Selbstwert entwickelt und traue sich

deutlich mehr zu und erreiche auch deutlich mehr (Eingabe des Vaters vom 14.

Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 1). Selbst wenn sich die

psychische Gesundheit der Tochter in letzter Zeit verbessert haben sollte,

ändert dies nichts daran, dass sie weiterhin einem belastenden Konflikt

zwischen ihren Eltern ausgesetzt ist. Damit ist davon auszugehen, dass die

Tochter angesichts des Konflikts zwischen ihren Eltern eine Psychotherapie

benötigt und dass ihr Wohl ernstlich gefährdet ist, wenn sie eine solche

Therapie nicht wiederaufnehmen kann. Im Übrigen erklärte der Vater in seiner

Eingabe vom 3. Februar 2020 selbst, die Tochter weise inzwischen einen

teilweisen Behandlungsbedarf auf (act. 22 des Appellationsgerichts S. 4), und konnte

sich der Vater in der Verhandlung vom 19. Februar 2020 eine Fortsetzung der

Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ grundsätzlich vorstellen

(Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 7). Auch seine Äusserung

anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 18)

deutet darauf hin, dass er grundsätzlich keine Einwände gegen eine

Psychotherapie der Tochter bei Dr. med. E____ hat; er hat dazu auch keinen

konkreten Antrag mehr gestellt.

8.3.2

Dr. med. E____ ist zur

Weiterführung der Psychotherapie der Tochter auch bereit, aber nur unter den

Bedingungen, dass sie den Auftrag nicht von den Eltern, sondern vom Gericht

oder der KESB erhält und nicht den Eltern Rechenschaft abzulegen hat (vgl.

Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 50; Verhandlungsprotokoll vom 18.

September 2019 S. 2; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XXXIII). In seiner

Eingabe vom 15. September 2018 (act. 71 des Zivilgerichts S. 2 f.)

erklärte der Vater, eine Fortsetzung der Therapie bei Dr. med. E____ sei

für ihn ausgeschlossen, weil diese weder seriös noch kompetent sei und nicht

die Interessen der Tochter gewahrt habe. Zwischen dem Vater und Dr. med. E____

bestanden Meinungsverschiedenheiten betreffend die Einsicht des Vaters in die

Krankenakte der Tochter und die Notwendigkeit der Zustimmung des Vaters zur

Therapie (vgl. Eingabe des Vaters vom 15. September 2019, E-Mails des

Vaters an Dr. med. E____ vom 27. und 30. August 2019 [act. 71, 72 des

Zivilgerichts]). Unabhängig davon, inwieweit die vom Vater und von Dr. med. E____

vertretenen Auffassungen rechtlich korrekt sind (vgl. dazu auch den Hinweis auf

der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 10. September 2019), sind

weder die diesbezüglichen Meinungsverschiedenheiten noch insbesondere die diesbezügliche

Auffassung von Dr. med. E____ geeignet, deren Seriosität und Kompetenz

sowie deren Eignung als Therapeutin für die Tochter in Frage zu stellen.

8.3.3

Aus den vorstehenden Gründen ist

davon auszugehen, dass die Fortführung der Psychotherapie der Tochter bei

Dr. med. E____ zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls geeignet

und erforderlich ist. Da Dr. med. E____ nachvollziehbarerweise nur mit einem

Auftrag des Gerichts oder der KESB zur Weiterführung der Therapie bereit ist,

sind die Eltern diesbezüglich nicht in der Lage, von sich aus für Abhilfe zu

sorgen. Aus dem gleichen Grund ist die von der Beiständin beantragte

Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis betreffend Arztwahl auf die Mutter

zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls nicht geeignet. Insgesamt sind

damit die Voraussetzungen für eine Kindesschutzmassnahme erfüllt, mit der

angeordnet wird, dass die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ fortgeführt

wird, und Dr. med. E____ ersucht wird, sich bezüglich Organisation

und Berichterstattung direkt an die Beistandsperson der Tochter zu halten und

dieser über wesentliche Ereignisse Bericht zu erstatten. Zur Umsetzung dieser

Massnahme ist der Beistandsperson der Auftrag zu erteilen, die Therapie der

Tochter bei Dr. med. E____ in die Wege zu leiten und zu überwachen.

8.4

Wahl des Kinderarztes

8.4.1

Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB treffen

die Eltern unter Vorbehalt der eigenen Handlungsfähigkeit des Kindes die

nötigen Entscheidungen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen die Eltern die

Entscheidungen grundsätzlich gemeinsam treffen (Affolter-Fringeli/Vogel,

a.a.O., Art. 301 ZGB N 25; Cantieni/Vetterli,

a.a.O., Art. 301 N 4a; vgl. Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 301 ZGB N 3a). Gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB kann

der Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden, wenn die

Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder der andere Elternteil nicht

mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 301 ZGB N 3a). Entscheidungen über medizinische Eingriffe sind

nicht mehr alltäglich (BGer 5A_609/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.1; Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301

ZGB N 8; Jungo/Arndt, Barunterhalt

der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019 S.

750, 753; Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 301 ZGB N 3c). Dringliche Angelegenheiten sind solche, die

keinen Aufschub dulden, ohne das Kindeswohl zu gefährden (Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 ZGB N

13). Jedenfalls soweit damit ein medizinischer Eingriff verbunden ist, können

die Mutter und der Vater somit, unter Vorbehalt dringlicher Fälle, nicht allein

entscheiden, welchen Kinderarzt oder anderen Arzt die Tochter besucht.

8.4.2

Die Tochter wurde laut Akten zumindest

vom 18. März 2016 bis im August 2017 von Dr. med. H____, Facharzt FMH

für Kinder- und Jugendmedizin, als Kinderarzt behandelt bzw. untersucht und Dr.

med. H____ stand zumindest bis Januar 2018 betreffend das Kind im Austausch mit

der Mutter und dem Vater (Gutachten S. 24 f.). Der Kontakt mit dem Vater beschränkte

sich gemäss dessen Angaben allerdings auf ein Telefonat (Verhandlungsprotokoll

vom 19. Februar 2020 S. 8). Seit dem 11. Oktober 2018 wurde die Tochter

von Dr. med. K____, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, als

Kinderarzt betreut (Epikrise vom 11. November 2019 [act. 18 des

Appellationsgerichts]). Mit E-Mail vom 12. November 2019 (act. 3/9 des

Appellationsgerichts) entzog der Vater Dr. med. K____ die Erlaubnis, die

Tochter weiter zu behandeln, und mit E-Mail vom 14. November 2019 (act. 3/9

des Appellationsgerichts) forderte er ihn auf, sich künftig aus ihren

Angelegenheiten herauszuhalten. Die Mutter möchte die Tochter weiterhin durch

Dr. med. K____ behandeln lassen und die Eltern haben sich betreffend

den Kinderarzt trotz der Bemühungen der Beiständin nicht einigen können (vgl.

E-Mail der Beiständin vom 2. Dezember 2019 und Eingabe der Beiständin vom

3.

Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 2; Berufung S.

7). Auch an den Verhandlungen im Rahmen des Berufungsverfahrens vom 19. Februar

2020.

(vorsorgliche Massnahmen) und vom 6. Mai 2020 konnten sich die Eltern

nicht auf einen gemeinsamen Kinderarzt einigen (vgl. Verhandlungsprotokolle). Damit

können sich die Eltern bezüglich der grundsätzlich gemeinsam zu entscheidenden

Frage des Kinderarztes nicht einigen.

8.4.3

Die Beiständin beantragt in der

Eingabe vom 3. Dezember 2019 (act. 10 des Appellationsgerichts) die

Alleinzuweisung der Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Arztwahl an die

Mutter, was diese unterstützt (vgl. act. 15 des Appellationsgerichts). Der

Vater beantragt in seiner Eingabe vom 14. Januar 2020 (act. 17 des

Appellationsgerichts) die Zuweisung der entsprechenden

Alleinentscheidungbefugnis an sich selber.

Ist

ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, so ist im Sinn der

Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein gerichtlicher Entscheid über einzelne

Inhalte des Sorgerechts bzw. eine gerichtliche Alleinzuweisung spezifischer

Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreicht, um

Abhilfe zu schaffen (BGE 141 III 472 E. 4.7 S. 478 f.). Wenn die

Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse an einen Elternteil als

besondere Art der Zuteilung der elterlichen Sorge behandelt wird, müssen die

Voraussetzungen einer eigentlichen Kindesschutzmassnahme nicht erfüllt sein,

sondern genügt es, dass der Streit zwischen den Eltern im betreffenden Punkt dem

Kind nicht zumutbar ist und damit das Kindeswohl die entsprechende Anordnung

gebietet (Geiser, Besprechung

neuerer Entscheidungen auf dem Gebiet des Eherechts, in: AJP 2015 S. 1719

[nachfolgend Geiser, AJP 2015],

S. 1725; vgl. Büchler/Clausen,

FamKomm, Art. 298 ZGB N 21; a. M. möglicherweise Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018, N 17.128). Wenn

bei Uneinigkeit der Eltern nicht nach einem objektiven Kriterium entschieden

werden kann, welche Lösung den Vorzug verdient, ist nach einer Lehrmeinung die

Entscheidungsbefugnis allein dem Elternteil zuzuweisen, der vom fraglichen

Entscheid mehr betroffen ist (vgl. Geiser,

AJP 2015, S. 1726). Wenn sich die Eltern im Fall gemeinsamer elterlicher

Sorge bei gemeinsam zu fällenden Entscheiden nicht einigen können, vermögen

allenfalls Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB rasch eine Lösung

herbeizuführen (OGer ZH PQ140022-O/U vom 15. Oktober 2014 E. 3.2; Büchler/Maranta, Das neue Recht der

elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014, N 40).

Wenn sich die Eltern in einer nicht von Art. 301 Abs. 1bis

ZGB erfassten Angelegenheit, in der ein Entscheid zum Schutz der Gesundheit,

zur Weiterführung der Ausbildung oder zur Sicherstellung der angemessenen

Pflege und Erziehung des Kinds notwendig ist, nicht einigen können, gefährdet

die Meinungsverschiedenheit das Kindeswohl und ist deshalb gemäss Art. 307 Abs.

1.

ZGB eine geeignete Kindesschutzmassnahme zu treffen (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N

17.128; Schwenzer/Cottier, a.a.O.,

Art. 301 ZGB N 3h; vgl. ferner Büchler/Clausen,

FamKomm, Art. 301 ZGB N 21). Eine Kindeswohlgefährdung ist ebenfalls zu

bejahen bei anhaltenden Konflikten der Eltern in nicht alltäglichen und nicht

dringlichen Angelegenheiten, die das Kind und seine Beziehungen zu beiden

Elternteilen belasten (Büchler/Clausen,

FamKomm, Art. 301 ZGB N 20; vgl. Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 301 N 3h). Im blossen Umstand, dass sich die Eltern in einer das

Kind betreffenden Angelegenheit nicht einig sind, kann noch keine ernstliche

Kindeswohlgefährdung gesehen werden (Büchler/Clausen,

FamKomm, Art. 301 ZGB N 20). Wenn der Dissens der Eltern weder durch die

Nichtveränderung der bestehenden Situation noch durch den Konflikt als solchen

das Kindeswohl gefährdet, besteht keine Möglichkeit für eine

Kindesschutzmassnahme (KGer BL 400 19 165 vom 27. August 2019 E. 8.3).

Wenn die Voraussetzungen für eine Kindesschutzmassnahme erfüllt sind, kann das

Gericht oder die KESB eine einzelne Frage, bei der keine wesentlichen weiteren

Abklärungen notwendig sind, selber entscheiden. In diesem Fall wird den Eltern

in Anwendung von Art. 307 Abs. 3 ZGB eine Weisung erteilt. Wenn ähnliche

Entscheidungen auch in Zukunft notwendig werden, kann das Gericht oder die KESB

in Anwendung von Art. 307 Abs. 1 ZGB die Alleinentscheidungsbefugnis

in bestimmten Angelegenheiten einem Elternteil übertragen (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N

17.128; Schwenzer/Cottier, a.a.O.,

Art. 301 ZGB N 3h; vgl. ferner Büchler/Clausen,

FamKomm, Art. 301 ZGB N 21).

8.4.4

Eine konkrete Gefahr, dass die

Tochter in unmittelbarer Zukunft zu einem Kinderarzt gehen muss, ist derzeit

zwar nicht ersichtlich. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Tochter

grundsätzlich einen Kinderarzt benötigt und jederzeit eine

Gesundheitsbeeinträchtigung auftreten kann, die einen Arztbesuch erforderlich

macht. Die Tochter würde erheblich belastet, wenn im Fall einer

Behandlungsbedürftigkeit, welche die Anforderungen an die Dringlichkeit gemäss

Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB nicht erfüllt, die Kindesvertreterin,

die Beiständin oder ein Elternteil zuerst beim Gericht die vorsorgliche

Anordnung einer Kindesschutzmassnahme beantragen müsste und mit dem Besuch des

Kinderarztes bis zum Entscheid über die vorsorgliche Massnahme zugewartet

werden müsste. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Meinungsverschiedenheit

der Eltern betreffend den Kinderarzt das Kindeswohl der Tochter ernstlich

gefährdet. Dies wird sinngemäss auch von der Mutter behauptet (vgl. Berufung

S. 6 f.; Eingabe der Mutter vom 4. Dezember 2019 [act. 5 des

Appellationsgerichts] S. 1; Stellungnahme der Mutter vom 14. Januar 2020

[act. 15 des Appellationsgerichts] S. 1). Die erwähnte Gefährdung des

Dispositiv

Kindeswohls kann dadurch abgewendet werden, dass das Gericht entscheidet,

welchen Kinderarzt die Eltern mit der Tochter im Bedarfsfall zu besuchen haben.

8.4.5 Der Vater erklärt, aufgrund des

bisherigen Verhaltens von Dr. med. K____ sei es für ihn ausgeschlossen, diesem

die Tochter weiterhin anzuvertrauen. Der frühere Kinderarzt Dr. H____ sei der

Tochter vertraut und für beide Eltern gut erreichbar (Eingabe vom 14. Januar

2020 S. 7; Protokoll Verhandlung vom 19. Februar 2020 S. 4 f.; Protokoll

Berufungsverhandlung S. 18). Die Mutter möchte die Tochter weiterhin von

Dr. med. K____ behandeln lassen, weil sie vollstes Vertrauen in ihn habe

und sich seine Praxis in der Nähe ihres Wohnorts befindet. Sie könne teilweise

das Geschäftsauto ihres Partners ausleihen, falls dies nicht möglich sei und

sie den Bus nehmen müsse, sei es für sie aufwändig, nach [...] zu gelangen (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 6). In der Berufung (S. 4 und 7) macht

die Mutter auch geltend, die Tochter habe das Recht, von Dr. med. K____,

mit dem sie vertraut sei, betreut zu werden. Irgendwelche weiteren Gründe, die

gegen Dr. med. H____ sprechen könnten, hatte die Mutter zunächst bis

zur Verhandlung vom 19. Februar 2020 nicht geltend gemacht. In dieser

Verhandlung behauptete sie erstmals, Dr. med. H____ sei oft ausgebucht und in

seiner Praxis werde das Telefon oft nicht abgenommen. Zudem behauptet ihr Rechtsvertreter,

er habe einmal von anderen Eltern gehört, dass Dr. med. H____ nur noch Kinder

aus dem Postleitzahlkreis seiner Praxis ([...]) annehme (Verhandlungsprotokoll

vom 19. Februar 2020 S. 3, 6 f. und 9). Mit Entscheid vom 19. Februar

2020 ordnete der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts vorsorglich an, dass

die Eltern im Bedarfsfall als Kinderarzt Dr. med. H____ besuchen, sofern nicht

wegen Dringlichkeit eine andere Kinderärztin oder ein anderer Kinderarzt

besucht werden muss. An der Berufungsverhandlung erklärte die Beiständin, dass

Dr. med. H____ auf ihre Anfrage hin bestätigt habe, er habe Platz und werde die

Tochter wieder als Patientin aufnehmen, wenn beide Eltern eine entsprechende

Bestätigung abgeben, was der Vater gemacht habe. Die Mutter erklärte daraufhin,

sie habe die Einverständniserklärung nicht abgegeben, weil sie Dr. med. H____

nicht vertraue, denn dieser mache alles, was der Vater sage, respektive dieser

habe wirklich keinen Platz, wenn man anrufe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung

S. 18 f.).

Der

Umstand, dass die anwaltlich vertretene Mutter ihre Vorbehalte gegenüber

Dr. med. H____ abgesehen von dem mit der Lage seiner Praxis begründeten

erst sehr spät erstmals vorgebracht und dann erweitert hat, erweckt den

Eindruck, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Probleme handelt. Zudem ist

anzunehmen, dass die Mutter schon vor ihrem Umzug nach [...] einen neuen

Kinderarzt gesucht hätte, wenn bei Dr. med. H____ keine hinreichende

kinderärztliche Betreuung der Tochter gewährleistet gewesen wäre respektive sie

das Vertrauen in ihn verloren hätte. Der Besuch von Dr. med. K____ ist für die

Mutter zwar bequemer, weil die Praxis von Dr. med. K____ rund 2 km

und diejenige von Dr. med. H____ rund 6 km von ihrem Wohnort entfernt ist. Auch

der Weg zur Praxis von Dr. med. H____ ist ihr aber zumutbar. Dies gilt auch

unter Zugrundelegung der Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von rund

40 Minuten. Allerdings kann sie gemäss eigenen Angaben zumindest teilweise über

einen Personenwagen verfügen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020

S. 6). Zudem kommt nötigenfalls auch die Benützung eines Taxis in Betracht. Im

Übrigen ist davon auszugehen, dass jedenfalls bei wichtigen Entscheiden und bei

Arztbesuchen während seiner Betreuungszeit der Vater die Praxis des

Kinderarztes ebenfalls besuchen muss. Von seinem Wohnort ist die Praxis von

Dr. med. K____ mit rund 14 km aber gut doppelt so weit entfernt wie

diejenige von Dr. med. H____ vom Wohnort der Mutter. Der Weg zur Praxis von Dr. med. H____

ist für beide Elternteile etwa gleich weit (rund 6 km für die Mutter und rund 5

km für den Vater). Insgesamt ist die Lage der beiden Praxen damit bei

objektiver Betrachtung für die Wahl des Kinderarztes kein entscheidendes

Kriterium. Dem Aspekt der Kontinuität ist beim Kinderarzt deutlich weniger

Gewicht beizumessen als bei der Psychiaterin. Weiter relativiert wird dieser Aspekt

hier durch die Tatsache, dass die Tochter früher bereits von Dr. med. H____

behandelt worden ist (vgl. dazu Stellungnahme vom 14. Januar 2020 S. 7).

8.4.6 Gegenüber Dr. med. K____ hat der

Vater objektiv nachvollziehbare Vorbehalte, namentlich in Zusammenhang mit der

Cortisonbehandung der perioralen Dermatitis (vgl. oben E. 3.4.3). Gegen Dr.

med. H____ bestehen keine relevanten objektiv nachvollziehbaren Vorbehalte und

dem Aspekt der Kontinuität kommt im vorliegenden Fall bezüglich der Wahl des

Kinderarztes nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. oben E. 8.4.5). Unter

diesen Umständen sprechen die überwiegenden objektiven Kriterien dafür, dass

die Eltern als Kinderarzt für ihre Tochter Dr. med. H____ besuchen,

jedenfalls solange sie sich nicht auf einen Kinderarzt oder eine Kinderärztin

einigen können. Es ist zu befürchten, dass die Mutter den objektiv

nachvollziehbaren Vorbehalten des Vaters gegenüber Dr. med. K____ bei

ihrer Entscheidung nicht Rechnung tragen würde. Zudem kommt dem Vater als [...]

durchaus die Kompetenz zur Beurteilung der fachlichen Kompetenz des

Kinderarztes zu, welche ein relevantes Kriterium für die Arztwahl darstellt. Ausserdem

erscheint der Streit über den Kinderarzt als singulärer Konflikt (vgl. zur

übrigen Arztwahl unten E. 8.5). Aus den vorstehenden Gründen ist ein Entscheid

des Gerichts zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet als eine Übertragung

der Alleinentscheidungsbefugnis auf die Mutter als obhutsberechtigter

Elternteil. Die Bestimmung des Kinderarztes durch das Gericht nach objektiven

Kriterien ist für die Mutter eher zumutbar als die Übertragung der

Alleinentscheidungsbefugnis auf den Vater als medizinische Fachperson. Ein

Entscheid des Gerichts verdient daher aus Gründen der Verhältnismässigkeit den

Vorzug vor einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis auf den Vater. Insgesamt

sind damit die Voraussetzungen für eine Kindesschutzmassnahme erfüllt, mit der

die Eltern angewiesen werden, im Bedarfsfall als Kinderarzt für ihre Tochter

Dr. med. H____ zu besuchen, und ist eine Übertragung der diesbezüglichen

Alleinentscheidungsbefugnis auf die Mutter oder den Vater nicht angezeigt.

Die

Kindesvertreterin monierte an der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 19),

dass der Verfahrensleiter mit seinem Entscheid vom 19. Februar 2020 „vom Sockel

herab“ über die Frage der Kinderarztwahl entschieden habe. Ihr damaliger

Vorschlag (Protokoll Verhandlung vom 19. Februar 2020, S. 5), es sollten beide

Eltern jeweils zu dem ihnen genehmen Kinderarzt gehen, ist indes nicht im

Interesse der Tochter. Das Risiko, dass es bei zwei Kinderärzten entweder zu

Doppelspurigkeiten kommt oder wichtige Informationen verloren gehen, ist zu

gross. Selbstverständlich haben die Eltern es in der Hand, sich auf eine beiden

genehme Kinderärztin oder einen beiden genehmen Kinderarzt zu einigen.

8.4.7 Gemäss Art. 275a Abs. 1 ZGB hat

auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil gegenüber dem sorgeberechtigten

Elternteil ein Recht auf unaufgeforderte und wenn möglich vorgängige

Information über besondere Ereignisse im Leben des Kindes sowie auf Anhörung

vor für die Entwicklung des Kindes wichtigen Entscheidungen. Zu den besonderen

Ereignissen im Lebens des Kindes gehören unter anderem Krankheit und Unfall. Zu

den für die Entwicklung des Kindes wichtigen Entscheidungen gehören unter

anderem Fragen der medizinischen Behandlung (vgl. Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 275a N 1 ff.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 275a ZGB

N 4 f.). Gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB kann ein nicht sorgeberechtigter

Elternteil bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind,

wie namentlich Ärztinnen und Ärzte, in gleicher Weise wie der sorgeberechtigte

Elternteil Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. Ob

Art. 275a ZGB auf einen Elternteil, dem zwar die elterliche Sorge, nicht aber

die Obhut zusteht, analog Anwendung findet, ist umstritten (dafür Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 275a N 1;

Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art.

275a ZGB N 3; dagegen Affolter, Informations-,

Anhörungs- und Auskunftsrecht des nichtsorgeberechtigten Alters [Art. 275a

ZGB], in: ZVW 2009 S. 380, S. 382). Jedenfalls hat der sorgeberechtigte

Elternteil bereits kraft seiner elterlichen Sorge und seiner Stellung als

gesetzlicher Vertreter ohnehin ein entsprechendes Informations- und

Auskunftsrecht (vgl. Affolter,

a.a.O., S. 382; Geiser, Informations-,

Anhörungs- und Auskunftsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils, in:

FamPra.ch 2012 S. 1 [nachfolgend Geiser,

FamPra.ch 2012], S. 3 f.). Sowohl das Informationsrecht des nicht

sorgeberechtigten Elternteils als auch dasjenige des sorgeberechtigten

Elternteils werden durch das Persönlichkeitsrecht des urteilsfähigen Kindes

beschränkt (vgl. Affolter, a.a.O.,

S. 386; Breitschmid, a.a.O., Art.

275a ZGB N 5; Geiser, FamPra.ch

2012, S. 4, 12 und 16; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 275a ZGB

N 7). Aus den vorstehenden Gründen sind die Mutter und der Vater verpflichtet,

sich gegenseitig soweit möglich vor und in jedem Fall nach einem

Kinderarztbesuch über diesen zu informieren. Für eine Zustellung der ärztlichen

Unterlagen besteht hingegen kein Anlass. Erstens ist es nicht üblich, dass sich

die Eltern nach jedem Kinderarztbesuch die ärztlichen Unterlagen beschaffen.

Zweitens kann sich der Vater diese direkt beim Kinderarzt beschaffen, soweit

das Persönlichkeitsrecht der Tochter einer Herausgabe nicht entgegensteht.

8.5 Übrige Arztwahl

8.5.1 Die Beiständin macht sinngemäss

geltend, auch abgesehen von der Wahl der Psychiaterin und des Kinderarztes sei

die medizinische Betreuung der Tochter nicht gewährleistet, weil zu befürchten

sei, dass der Vater einer neuen Ärztin oder einem neuen Arzt sehr bald die

Erlaubnis, die Tochter zu behandeln, entziehen werde, wenn sie oder er sich

erlaube, nicht seiner Meinung zu sein (vgl. Eingabe der Beiständin vom 3.

Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 3). Die Mutter macht

geltend, die Suche nach einer neuen Ärztin oder einem neuen Arzt würde sehr

schwierig, weil der Vater aller Ärztinnen und Ärzte ablehne (Berufung S. 4).

Zudem behauptet sie, der Vater entziehe allen behandelnden Ärzten die

Erlaubnis, die Tochter zu behandeln (Stellungnahme der Mutter vom 14. Januar

2020 [act. 15 des Appellationsgerichts] S. 1).

8.5.2 Aufgrund der Akten ist davon

auszugehen, dass es sich bei den Meinungsverschiedenheiten betreffend Dr. med. E____

und Dr. med. K____ um vereinzelte Konflikte handelt. Insbesondere kann aus der

vorübergehenden Ablehnung der Psychiaterin Dr. med. E____ (vgl. dazu oben E.

3.4.3 und 8.3.1) nicht geschlossen werden, der Vater werde auch andere

Ärztinnen und Ärzte ablehnen. Dr. med. K____ hat der Vater tatsächlich

untersagt, die Tochter weiter zu behandeln (vgl. oben E. 3.4.3 und 8.4.2).

Da es aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 3.4.3) objektiv

nachvollziehbar ist, dass der Vater das Vertrauen in Dr. med. K____ verloren

hat, kann daraus aber ebenfalls nicht geschlossen werden, der Vater werde auch

andere Ärztinnen und Ärzte ablehnen. So hat die Tochter wegen perioraler

Dermatitis einen Dermatologen konsultieren müssen; und findet sich in den Akten

kein Hinweis darauf, dass sich die Eltern bezüglich der Wahl der Dermatologin

oder des Dermatologen uneinig gewesen wären.

8.5.3 Die Beiständin behauptet,

betreffend die zahnmedizinische Behandlung der Tochter zeichne sich ein

Konflikt ab (Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10 des

Appellationsgerichts] S. 3). Diese Behauptung ist allerdings nicht

substanziiert und nicht belegt und die Akten sprechen eher gegen einen

diesbezüglichen Konflikt. Mit E-Mail vom 27. November 2019 (act. 3/13 des

Appellationsgerichts) teilte der Vater der Beiständin mit, dass er eine Kopie

der Versicherungspolice für die kieferorthopädische Behandlung benötige, weil

er die Tochter bei einem [...] Kieferorthopäden behandeln lasse. Gemäss der

E-Mail des Vaters vom 2. Dezember 2019 (act. 6/1 des Appellationsgerichts) erhielt

er die Police gleichentags.

8.5.4 Zusammenfassend ist nicht

anzunehmen, dass betreffend die Wahl anderer Ärztinnen oder Ärzte als der

Psychiaterin und des Kinderarztes derzeit zwischen den Eltern ein

schwerwiegender Konflikt oder ein der Tochter nicht zumutbarer Streit besteht

und zur Wahrung des Kindeswohls die Alleinzuweisung der diesbezüglichen

Entscheidungsbefugnisse an einen Elternteil geboten ist. Erst recht ist nicht

davon auszugehen, dass insoweit derzeit eine ernstliche Gefährdung des

Kindeswohls besteht. Damit sind betreffend die Wahl anderer Ärztinnen oder

Ärzte als der Psychiaterin und des Kinderarztes die Voraussetzungen einer

Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse oder einer

Kindesschutzmassnahme (vgl. dazu oben E. 8.1 und 8.4.3) derzeit nicht

erfüllt.

8.6 Reiten und andere Freizeitaktivitäten

8.6.1 Es ist oben (E. 3.4.4.2-3.4.4.5)

bereits festgehalten worden, dass die Mutter die Tochter während ihrer

Betreuungszeit am Ponyreiten teilnehmen lassen kann, dass der Vater die Tochter

aber nicht reiten lassen muss, wenn er für ihre Betreuung zuständig ist.

Insoweit wird die vorsorgliche Massnahme vom 19. Februar 2020, wonach die

Mutter die Tochter ohne Einverständnis des Vaters nicht reiten lassen darf,

aufgehoben.

8.6.2 Da Entscheidungen über die

Freizeitgestaltung des Kindes grundsätzlich als alltäglich im Sinn von Art. 301

Abs. 1bis ZGB gelten, können die Eltern im Übrigen während ihrer

Betreuungszeit grundsätzlich allein über die Freizeitaktivitäten der Tochter

entscheiden (vgl. oben E. 3.4.4.2). Zudem ist nicht ersichtlich, wie das

Kindeswohl der Tochter im Zusammenhang mit anderen Freizeitaktivitäten als

Reiten gefährdet sein könnte. Für diesbezügliche Weisungen an die Mutter

besteht damit kein Anlass. Der entsprechende Antrag des Vaters ist abzuweisen.

Es bleibt anzufügen, dass es selbstverständliche im Interesse der Tochter ist,

wenn möglichst beide Eltern hinter ihren Freizeitaktivitäten stehen und sie

dabei unterstützen.

Weiter

bleibt an dieser Stelle anzufügen, dass die Eltern während ihrer Betreuungszeit

grundsätzlich alleine über die Ernährung der Tochter entscheiden (vgl. oben

E. 3.4.4.2) – solange keine eigentlich riskant erscheinenden

Ernährungsformen, wie zum Beispiel strikter Veganismus vorliegen. Aus dem

Chatverlauf ergibt sich, dass beiden Elternteilen eine gesunde Ernährung der

Tochter wichtig ist. Der Vater hat der Mutter somit diesbezüglich keinerlei

Vorschriften zu machen.

8.7 Bestimmung des Aufenthaltsorts der Tochter

Die

Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes ist in Art. 301a ZGB geregelt. Es

bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Mutter beabsichtigt, den

Aufenthaltsort der Tochter zu wechseln. Sie hat vielmehr ausdrücklich erklärt,

sie habe nicht vor, erneut umzuziehen (Berufung S. 18). Damit besteht derzeit

kein Anlass für irgendwelche Anordnungen betreffend die Bestimmung des

Aufenthaltsorts der Tochter.

8.8 Vaterschaftsanerkennung,

deutsche Staatsbürgerschaft und deutscher Pass

8.8.1 Der Vater beantragt weiter, die Mutter sei anzuweisen, die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem

Recht zu unterzeichnen und sich damit einverstanden zu erklären, dass die

Tochter auch die deutsche Staatsbürgerschaft und einen deutschen Pass erhalte.

Die Voraussetzungen entsprechender Kindesschutzmassnahmen sind indes nicht

erfüllt.

8.8.2 Der Vater behauptet, in Deutschland

gelte er nicht als Vater der Tochter, weil sich die spanische Mutter weigere,

die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht zu unterschreiben, was im

Gegensatz zur Schweiz erforderlich sei (Stellungnahme des Vaters vom 14. Januar

2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 10). Gemäss § 1595 Abs. 1 des

Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bedarf die Anerkennung eines Kindes durch den

Vater zwar der Zustimmung der Mutter. Gemäss Art. 19 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) richtet sich die

Abstammung – und somit auch die Anerkennung – eines Kindes durch den Vater aber

alternativ nach dem Recht, in dem das Kind im Zeitpunkt der

Anerkennungserklärung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder nach dem Recht

des Staats, dem der Vater angehört (vgl. Henrich,

in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit

Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Berlin 2019, Art. 19 EGBGB N 8, 14, 60 f.,

64 und 67-69). Der gewöhnliche Aufenthalt der Tochter befand sich im Zeitpunkt

der Anerkennung durch den Vater gemäss den Akten unbestrittenerweise in der

Schweiz (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 und 9). Nach

schweizerischem Recht ist die Zustimmung der Mutter für die Anerkennung nicht

erforderlich. Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb die in der Schweiz formgültig

erfolgte Anerkennung der Tochter durch den Vater in Deutschland nicht anerkannt

werden sollte. Damit scheint eine Unterzeichnung einer Vaterschaftsanerkennung

nach deutschem Recht durch die Mutter zur Wahrung der Interessen der Tochter

und des Vaters nicht erforderlich. Die

E-Mail der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Mai 2020, die der

Vater am 19. Mai 2020 – und damit lange nach Abschluss der Beratung des

Appellationsgerichts – eingereicht hat, ist im Berufungsverfahren unbeachtlich.

Im Übrigen ist die Richtigkeit der Auskunft der Botschaft, die in der Schweiz

abgegebene Vaterschaftsanerkennung sei nach deutschem Recht ohne

Zustimmungserklärung der Mutter nicht wirksam, mangels Begründung nicht

überprüfbar.

8.8.3 Es ist nicht erkennbar und wird

auch nicht dargelegt, weshalb es zur Wahrung des Wohls der Tochter, welche die

spanische Staatsbürgerschaft hat, erforderlich sein sollte, dass sie auch die

deutsche Staatsbürgerschaft und einen deutschen Pass erhält. Folglich besteht

diesbezüglich kein Anlass für eine Weisung an die Mutter.

8.9 Fernhaltung des Partners der Mutter von der Übergabe der

Tochter

Der

Vater behauptet, in Anwesenheit des Partners der Mutter sei es vereinzelt zu

Erschwerungen der Übernahme der Tochter gekommen (Eingabe vom 14. Januar

2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 8 f.). Zudem behauptet der Vater,

anlässlich der Übergabe vom 25. Dezember 2019 habe der Partner der Mutter

Morddrohungen gegen ihn ausgestossen (vgl. E-Mails des Vaters vom 27. Dezember

2019 15:09 Uhr und 22:38 Uhr [act. 16/2 des Appellationsgerichts]; Eingabe des

Vaters vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 8). Die Mutter

bestritt dies (E-Mail der Mutter vom 27. Dezember 2019 20:46 [act. 16/2 des

Appellationsgerichts]). Unabhängig davon, ob die Darstellung des Vaters oder

diejenige der Mutter richtig ist, ist nicht davon auszugehen, dass das

Kindeswohl der Tochter durch die Anwesenheit des Partners der Mutter bei

Übergaben ernstlich gefährdet wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die

Wechsel grundsätzlich mittwochs nach Schulschluss und montags vor Schulbeginn stattfinden

– also ohne direkten Kontakt zwischen den Eltern – und der Partner der Mutter

dabei in der Regel ohnehin nicht anwesend sein wird. Es sind somit nur die

wenigen Übergaben in Zusammenhang mit den Schulferien betroffen. Im Übrigen

wäre die Verpflichtung der Mutter, ihren Partner, mit dem sie mit ihren

Töchtern C____ und M____ zusammenlebt, in jedem Fall von den Übergaben der

Tochter fernzuhalten, unverhältnismässig sowie kaum einzuhalten und

durchzusetzen. Damit ist der Mutter diesbezüglich keine Weisung zu erteilen.

8.10 Bewältigung des Konflikts, insbesondere Kurs „Kinder im

Blick“

Mit

dem angefochtenen Entscheid (Ziff. 3) wies das Zivilgericht die Eltern an, im

Sinn der Tochter aktiv an der Bewältigung ihres Konflikts zu arbeiten. Dabei

wurde es den Eltern überlassen, ob sie zu diesem Zweck die Mediation

weiterführen bzw. wieder aufnehmen oder ob sie sonst wie in geeigneter Weise an

der Bewältigung ihres Konflikts arbeiten, beispielsweise durch die gemeinsame

Absolvierung des Kurses „Kinder im Blick“ oder durch Massnahmen in Bezug auf

die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit. Der Vater hat den Kurs „Kinder im

Blick“ bereits absolviert. Das Zivilgericht sieht eine Möglichkeit der Arbeit

an der Bewältigung des Elternkonflikts offenbar darin, dass die Eltern den Kurs

parallel absolvieren (angefochtener Entscheid E. 4 S. 24). Da eine

parallele Absolvierung des Kurses zwar optimal, eine Einzelteilnahme aber

ebenfalls möglich ist (vgl. https://kinderimblick.ch/elternkurse/teilnahme-kriterien),

wäre es allerdings auch denkbar, dass, wie der Berufungsbeklagte beantragt, nur

die Mutter den Kurs „Kinder im Blick“ absolviert und der Vater in anderer Art

und Weise an der Bewältigung des Konflikts arbeitet.

Zweifellos

ist es wünschenswert und vernünftig, wenn die Eltern, sei es jede/r für sich

und/oder beide zusammen, im Sinne des vorinstanzlichen Entscheides an der

Bewältigung des Konfliktes arbeiten. Die Eltern könnten nach Auffassung des

Appellationsgerichts allerdings nur dann von einer solchen Massnahme

profitieren, wenn ihre Teilnahme intrinsisch motiviert ist, d.h. wenn die

Eltern von sich aus den Sinn einer solchen Massnahme für sich selber einsehen.

Andernfalls verursachte eine entsprechende Weisung bloss reine

Ressourcenverschwendung und böte vor allem Anlass zu weiteren Konflikten,

insbesondere wer weshalb wann beim wem welche Massnahme zu machen habe. Die

Eltern sollen nun vielmehr selbständig und unabhängig von behördlichen

Weisungen die Verantwortung gegenüber ihrer Tochter wahrnehmen und entsprechend

an sich arbeiten. Es wird im vorliegenden Entscheid deshalb auf eine

entsprechende Weisung an die Eltern verzichtet. Demnach ist auch der Antrag des

Vaters abzuweisen, die Mutter sei zu verpflichten, den Kurs „Kinder im Blick“ –

welcher zweifellos empfehlenswert ist – zu besuchen. Immerhin sind die Eltern

daran zu erinnern, dass die Mediatorin R____ gerne bereit wäre, weiter mit

ihnen zu arbeiten, wenn sie nach dem Gerichtsentscheid über das Obhutsmodell

eine Weiterführung der Mediation wünschen (vgl. Eingabe vom 8. Mai 2019 [act.

53 des Zivilgerichts]).

9. Antrag des Vaters auf

Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde

Der Vater

beantragt, einer allfälligen Beschwerde ans Bundesgericht gegen den

vorliegenden Entscheid sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Soweit die

Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht aufschiebende Wirkung hat (vgl.

dazu Art. 103 Abs. 1 und 2 lit. a Bundesgesetz über das

Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), ist für den Entscheid über deren

Entzug die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter des

Bundesgerichts zuständig (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG). Es ist nicht Sache des Appellationsgerichts,

einer Beschwerde gegen seinen eigenen Entscheid vorsorglich die aufschiebende

Wirkung zu entziehen. Der Antrag des Vaters ist deshalb abzuweisen.

10. Kosten

10.1 Anträge

Die

Mutter beantragt, der Vater habe sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als

auch für das Berufungsverfahren die Gerichtskosten zu bezahlen und der Mutter

eine Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter seien keine

Verfahrenskosten zu erheben bzw. seien die Verfahrenskosten gestützt auf Art.

107 Abs. 2 ZPO aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen, weil die

Vorinstanz «mit ihrem missglückten Verfahren und Entscheid» Anlass zur Erhebung

der vorliegenden Berufung gegeben habe. Ausserdem ersucht sie um Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege (Berufung S.26 ff.).

Der Vater

beantragt insbesondere, dass der Mutter die unentgeltliche Rechtspflege nicht

bewilligt respektive entzogen werde, dies mit Hinweis auf die behauptete

Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels respektive auf die finanziellen

Verhältnisse ihres Partners (vgl. Eingabe vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts]

S. 11 f.; Eingabe vom 25. April 2020 [act. 35 des

Appellationsgerichts]).

10.2 Unentgeltliche Rechtspflege

Die

Mutter lebt mit einem neuen Partner und einem gemeinsamen Kind in einem

gemeinsamen Haushalt. Der Vater behauptet, der neue Partner der Mutter sei

mehrfacher Millionär, und beantragt, dass der Mutter aus den vorstehenden

Gründen die unentgeltliche Rechtspflege entzogen werde (Eingabe vom 25. April

2020 [act. 35 des Appellationsgerichts] S. 3 f.). Auch bei einem Konkubinat mit

einem gemeinsamen Kind ist der eine Partner nicht verpflichtet, einen Prozess

des anderen Partners zu finanzieren (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3 S. 39 f.).

Selbst wenn die Behauptung des Vaters zuträfe, bestünde deshalb kein Anlass,

der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen, zumal dies ohnehin

nicht rückwirkend erfolgen könnte. Angesichts des Verfahrensausgangs war die Berufung

offensichtlich nicht aussichtslos.

10.3 Erstinstanzliche Kosten

Das

Zivilgericht auferlegte in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (vgl. dazu

unten E. 10.4) die Gerichtskosten und die Kosten der Kindesvertretung im

erstinstanzlichen Verfahren der Mutter und dem Vater je zur Hälfte und schlug die

Parteikosten der Eltern wett. Diese Kostenverteilung ist nicht zu beanstanden. Die

Berufungsklägerin bringt im gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung nichts

Stichhaltiges vor (vgl. auch unten E. 10.4.3).

10.4 Zweitinstanzliche Kosten

10.4.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die

Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig

obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2

ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder

Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE

ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.16 vom 19. September 2017

E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, 2017, Art. 106 ZPO N 3; Tappy,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 106 CPC N 16).

Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in

familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106

ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung

nach Ermessen gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren

immer oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten

(vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im

Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten

verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es

überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO

abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360; AGE ZB.2018.24 vom 21. November

2018 E. 8.1). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein

Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die

familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom

Erfolgsprinzip (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4.

April 2018 E. 2.4; Six,

Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, S. 60). Mangels besonderer Umstände

sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen

Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November

2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13.

Oktober 2015 E. 4).

10.4.2 Die Mutter obsiegt zwar mit ihrer

Berufung in Bezug auf die alternierende Obhut. Ansonsten unterliegt sie mit

ihrer Berufung aber in einem wesentlichen Umfang, insbesondere betreffend die

elterliche Sorge und den Umfang des Besuchs- und Ferienrechts. Der Vater

unterliegt mit den in seiner Anschlussberufung gestellten Rechtsbegehren im

Wesentlichen. Unter diesen Umständen sind nach dem Erfolgsprinzip die

Gerichtskosten und die Kosten der Kindesvertretung den Eltern je zur Hälfte

aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Dies bedeutet, dass die

Mutter keine Parteientschädigung erhält. Diese Kostenverteilung ist auch

angemessen und sachgerecht. Der Tochter Kosten aufzuerlegen wäre unbillig und

in keiner Hinsicht gerechtfertigt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege gehen die der Mutter auferlegten Gerichtskosten zu Lasten der

Gerichtskasse und ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Mutter eine

Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt eine

allfällige Rückforderung dieser Kosten gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO, sollte

die Kindsmutter inskünftig zur Nachzahlung in der Lage sein.

10.4.3 Die Mutter macht geltend, falls die

Prozesskosten nicht dem Vater auferlegt werden, seien sie in Anwendung von Art.

107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen, weil das Zivilgericht mit einem „missglückten

Verfahren und Entscheid“ Anlass zur Erhebung ihrer Berufung gegeben habe.

Der

Vorwurf der missglückten Verfahrensführung ist unbegründet und stellt eine

Geringschätzung der weit überdurchschnittlichen Bemühungen des Zivilgerichts im

vorliegenden Verfahren dar, im Interesse des Kindeswohls eine angemessene Lösung

zu finden. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 4.12)

bestehen triftige Gründe, die eine Abweichung vom Gutachten erlauben würden,

wenn die Prüfung anhand der massgebenden Kriterien auf der

Grundlage der aktuellen Verhältnisse ergäbe, dass die alternierende Obhut in

einem paritätischen Wechselmodell dem Wohl der Tochter entspricht, was

allerdings nicht der Fall ist. Solche Gründe werden auch

in der Begründung des angefochtenen Entscheids genannt. Insbesondere wird

festgestellt, dass mit der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung durch

die beiden Elternteile die Betreuungsanteile gegenüber der erst nach dem

Gutachten vereinbarten vorsorglichen Regelung nur um 10 % erhöht bzw.

verringert sowie die konfliktträchtigen Wechsel und damit das Konfliktpotenzial

auf ein Minimum reduziert werden (angefochtener Entscheid E. 4d und 4g). Die

Rüge der Mutter, das Zivilgericht sei ohne Angabe eines Grunds vom Gutachten

abgewichen (Berufung S. 27), ist damit unbegründet. Die Behauptung, das

Zivilgericht habe Anträge der Mutter nicht erwähnt (Berufung S. 27), ist

unsubstanziiert und unerheblich (vgl. oben E. 2.2). Die Behauptung der Mutter,

sie habe bereits in der Verhandlung des Zivilgerichts beantragt, die elterliche

Sorge sei dem Vater zu entziehen und ihr allein zuzuteilen, entspricht nicht

dem Verhandlungsprotokoll und ihre Rüge, das Zivilgericht habe über einen

erwähnten Antrag nicht entschieden (vgl. Berufung S. 27), ist unbegründet (vgl.

oben E. 3.1). Die Rüge, das Zivilgericht habe den Sachverhalt unrichtig

festgestellt (Berufung S. 26 f.), ist teilweise unbegründet (vgl.

oben E. 4.10.2) und teilweise ist die beanstandete Unrichtigkeit der

Sachverhaltsfeststellungen des Zivilgerichts für den Ausgang des Verfahrens

nicht wesentlich (vgl. oben E. 2.2). Damit besteht offensichtlich kein Anlass,

Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton

aufzuerlegen.

10.4.4 Unter Berücksichtigung des grossen

Zeitaufwands des Gerichts und der erheblichen Komplexität des Falls sowie der

vorsorglichen Massnahmen werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in

Anwendung von § 2, § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 6‘000.– festgesetzt.

10.4.5 Die Parteikosten werden

wettgeschlagen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Mutter wird aus der

Gerichtskasse entschädigt. Er macht in der Honorarnote vom 5. Mai 2020

einen Zeitaufwand von 65,75 Stunden, zuzüglich 0,1667 Stunden Volontärin,

geltend, notabene ohne Hauptverhandlung. Dieser Aufwand erscheint bereits prima

vista sehr hoch, und auch im Vergleich zum Honorar der neuen Kindesvertreterin,

welche sich ebenfalls vollständig in den Fall hat einarbeiten müssen und welche

zwar keine umfangreichen Rechtsschriften im Berufungsverfahren eingereicht hat,

aber an der Kindesanhörung teilgenommen und sorgfältig ein Plädoyer

ausgearbeitet hat.

Der

Aufwand scheint insbesondere in Zusammenhang mit den Besprechungen mit der

Klientin und der Ausarbeitung der Berufung, mit Bemühungen in Zusammenhang mit

einem Verfahren vor dem Zivilgericht sowie mit einer Eingabe vom 17. April 2020

nicht angemessen. Dem Vertreter der Mutter ist dazu das rechtliche Gehör

gewährt worden (vgl. Aktennotiz dazu).

Bei

der Honorarnote fällt auf, dass – ohne die Berücksichtigung diverser Telefonate

– insgesamt 11,75 Stunden Zeitaufwand alleine für Besprechungen mit der

Klientin angefallen sind (4. Oktober 2019: 60 Minuten; 30. Oktober 2019: 120

Minuten; 4. November 2020: 105 Minuten; 11. November 2019: 90 Minuten; 25.

November 2019: 120 Minuten; 5. Februar 2020: 90 Minuten; 17. April 2020: 60

Minuten [telefonisch], 5. Mai 2020: 60 Minuten). Dazu kommt eine weitere,

zeitlich nicht klar definierte Besprechung am 28. November 2019. An diesem Tag

werden für Ausfertigen der Berufungsschrift, Besprechung mit Klientin, Eingabe

an das Appellationsgericht und Kurzmitteilung an Klientin insgesamt 6 Stunden

geltend gemacht. Dieser Aufwand für Besprechungen mit der Klientin ist

offensichtlich viel zu hoch. Angemessen scheinen hier maximal 8 Stunden,

entsprechend einem ganzen Arbeitstag.

Für

die Ausarbeitung der Berufung werden inklusive entsprechendes Aktenstudium

insgesamt 26 Stunden geltend gemacht (inklusive Bemühungen vom 28. November

2019: 6 Stunden). Auch dieser Aufwand ist zu hoch. Angemessen wären

maximal 24 Stunden, was immerhin drei vollen Arbeitstagen entspricht.

Weiter

werden in der Honorarnote versehentlich Bemühungen aufgeführt, die mutmasslich

das am Zivilgericht hängige Verfahren bezüglich der Unterhaltspflicht betreffen

(vgl. Aktennotiz zur Anhörung betreffend Honorarnote). Dieser Aufwand beläuft

sich auf rund 1 Stunde (18. Dezember 2019: 5 Minuten; 26. März 2020: knapp 25

Minuten; 2. April 2020: 25 Minuten; 7. April 2020: 10 Minuten). Er kann im

vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.

Schliesslich

werden weitere 4 Stunden für eine Eingabe vom 17. April 2020 geltend gemacht.

Diese Eingabe ist, jedenfalls in diesem Umfang, kurz vor der Verhandlung nicht

nötig gewesen. Um gegebenenfalls die sachdienlichen Unterlagen vor der

Verhandlung einzureichen, hätte eine knappe, auf das Relevante beschränkte

Eingabe genügt, so dass hier höchstens 1 Stunde berücksichtigt werden kann.

Auch

wenn das Verfahren zweifellos umfangreich und komplex ist – was sich auch am

Umfang des vorliegenden Entscheides zeigt, ist insgesamt ohne Hauptverhandlung

ein Aufwand von maximal 56 Stunden angemessen, inklusive der (einzigen)

Bemühung der Volontärin vom 29. Januar 2020 (10 Minuten Zustellung Vorladung an

die Klientin mit Kurzmitteilung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um

ein zweitinstanzliches Verfahren handelt und im Rahmen der unentgeltlichen

Rechtspflege nur Aufwand zu entschädigen ist, der zur Wahrung der Rechte der

Partei notwendig und verhältnismässig ist (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020

E. 2.1.1). Zusätzlich zu entschädigen ist der Zeitaufwand für die

Hauptverhandlung, inklusive einer angemessenen Nachbesprechung, von insgesamt

6.75 Stunden. Dementsprechend sind ein Zeitaufwand von 62.58 Stunden zu einem

Ansatz von CHF 200.– und ein Zeitaufwand von 0.17 Stunden zu einem Ansatz von

CHF 100.– zu entschädigen. Für notwendige Fotokopien werden im Rahmen der

unentgeltlichen Rechtspflege nur CHF 0.25 pro Seite vergütet (AGE BEZ.2019.56

vom 21. Februar 2020 E. 6.2, ZB.2015.22 vom 30. Dezember 2015 E. 6.2.1). Somit

umfasst die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ein Honorar von

CHF 12‘533.– und Auslagen von insgesamt CHF 645.90, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 1‘014.80.

10.4.6 Ferner werden den Kindseltern die

Kosten der Vertretung der Tochter C____ durch Advokatin F____ und Advokatin G____ je zur Hälfte

auferlegt, wobei der Anteil der Berufungsklägerin zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege jedoch jeweils zu Lasten des Staates geht. Die

Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt jeweils vorbehalten.

Für

die Zeit zwischen der Verhandlung des Zivilgerichts und der Beendigung macht

die bisherigen Kindesvertreterin einen Aufwand von 5.5 Stunden zuzüglich Auslagen

von CHF 9.80 und ohne Mehrwertsteuer geltend (Eingabe vom 12. Dezember 2019

[act. 12 des Appellationsgerichts]; Honorarnote vom 12. Dezember 2019 [act. 13

des Appellationsgerichts]). Aufwand und Auslagen sind angemessen und werden

entsprechend der Praxis des Appellationsgerichts einheitlich mit einem

Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt. Insgesamt betragen Honorar und

Auslagenersatz von Advokatin F____ somit CHF 1‘109.80

Die

neue Kindesvertreterin macht, ohne Hauptverhandlung, einen angemessenen Aufwand

von insgesamt 26.25 Stunden geltend, dazu kommen 6.5 Stunden für die

Verhandlung (Nachbemühungen bereits in der Honorarnote geltend gemacht). Dies

ergibt bei einem einheitlichen Stundenaufwand von CHF 200.– ein Honorar von

CHF 6‘550.–. Dazu kommen Auslagen von CHF 88.80 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer

von CHF 511.20. Insgesamt sind Advokatin G____ somit

Honorar, Auslagenersatz und Mehrwertsteuer von CHF 7‘150.– auszurichten.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: I.

Der Antrag der Berufungsklägerin A____, die elterliche

Sorge für die Berufungsbeklagte C____ dem Berufungsbeklagten B____ zu entziehen

und der Berufungsklägerin allein zuzuteilen, wird abgewiesen.

II.

Die Ziffern 1-4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. September 2019 (F.2018.(…))

werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Tochter C____ geboren am [...], steht unter der alleinigen Obhut der

Mutter A____.

2.

Alle zwei Wochen jeweils von Mittwochmittag ab Schulschluss, derzeit

12:00 Uhr, bis und mit dem folgenden Montagmorgen bis Schulbeginn, derzeit

08:00 Uhr, ist der Vater B____ für die Betreuung der Tochter C____ zuständig.

In der übrigen Zeit ist die Mutter A____ für die Betreuung der Tochter

zuständig.

Die Schulferien verbringt C____ jeweils hälftig bei der Mutter bzw. beim

Vater. Die Ferien beginnen und enden jeweils am Samstag um 12:00 Uhr,

unabhängig davon, ob der Ferienbeginn oder das Ferienende mit einem

Besuchsblock der Tochter beim Vater zusammenfällt oder nicht. Die Tochter wird,

soweit sie sich nicht ohnehin bereits bei dem Elternteil befindet, mit dem sie

die Ferien verbringen wird, vom anderen Elternteil dorthin gebracht. Am Ende

der Ferien mit dem Vater wird die Tochter von der Mutter dort abgeholt. Am auf

das Ende der Schulferien folgenden Mittwochmittag, 12:00 Uhr, beginnt jeweils

ein Besuchsblock der Tochter beim Vater. Die konkrete Ferienplanung ist von den

Eltern jeweils bis spätestens 30. November für das Folgejahr festzulegen.

Die Eltern werden verpflichtet, darum besorgt zu sein, dass C____ den

Kontakt zum jeweils nicht betreuenden Elternteil in genügendem Masse wahrnehmen

kann (beispielsweise per Telefon oder Videotelefonie).

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung der

Betreuungs- und Ferienregelung entscheidet die zuständige Kindesschutzbehörde.

Die Sommerferien 2020 verbringt die Tochter von Samstag 27. Juni 2020,

12:00 Uhr, bis Samstag, 19. Juli 2020, 12:00 Uhr, bei der Mutter und von

Samstag 19. Juli 2020, 12.:00 Uhr, bis Samstag, 8. August 2020, 12:00 Uhr,

beim Vater.

Die Erziehungsgutschriften werden gemäss Art. 52fbis Abs. 2

AHVV der Mutter angerechnet.

3.

Im Sinne einer Kindesschutzmassnahme wird angeordnet, dass die Therapie der

Tochter C____ bei Frau Dr. med. E____ fortgeführt wird. Frau E____ wird

ersucht, sich bezüglich Organisation und Berichterstattung direkt an die Beistandsperson

von C____ zu halten und dieser über wesentliche Ereignisse Bericht zu erstatten.

4.

Die mit Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2018 errichtete

Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und

Abs. 2 ZGB wird fortgeführt, mit nachfolgendem Auftrag:

- Die

Betreuungs- und Ferienregelung zu überwachen sowie die Eltern dabei zu

begleiten und zu beraten.

-

Die Therapie von C____ bei Dr. med. E____ in die Wege zu

leiten sowie zu überwachen.

-

Die Eltern in ihrer Konfliktbewältigung zu unterstützen, indem mit ihnen

gemeinsam geeignete Lösungswege besprochen und umgesetzt werden.

- Die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse

umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, wenn weitergehende Aufgaben

umschrieben werden müssen, zusätzliche Kindesschutzmassnahmen angezeigt sind

oder bestehende aufgehoben werden können.

Die Ziffern 5 und 6 des Entscheids des Zivilgerichts

vom 18. September 2019 (F.2018.(…)) werden bestätigt.

III.

Die Berufungsklägerin A____ und der

Berufungsbeklagte B____ werden angewiesen, im Bedarfsfall als Kinderarzt für

die Tochter C____ Dr. med. H____ zu konsultieren, sofern nicht wegen

Dringlichkeit eine andere Kinderärztin oder ein anderer Kinderarzt aufgesucht

werden muss, und den anderen Elternteil soweit möglich vor und in jedem Fall

nach einem Kinderarztbesuch über diesen zu informieren.

Der Antrag des Berufungsbeklagten, die

Berufungsklägerin anzuweisen, die Tochter nicht reiten zu lassen, wird

abgewiesen. Die Berufungsklägerin ist berechtigt, die Tochter während ihrer

Betreuungszeit an Ponyreiten unter fachkundiger Leitung teilnehmen zu lassen.

Der Vater ist nicht verpflichtet, die Tochter während seiner Betreuungszeit zum

Reiten zu bringen. Diese Regelung ersetzt die vorsorgliche Regelung im

Entscheid vom 19. Februar 2020.

Die weiter gehenden Anträge der Parteien und der Beiständin

werden abgewiesen.

IV.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

werden auf insgesamt CHF 6'000.– festgelegt und der Berufungsklägerin A____

und dem Berufungsbeklagten B____ je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Berufungsklägerin

geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der

Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Die Kosten der Vertretung der Tochter C____ durch Advokatin

F____ und Advokatin G____ werden der Berufungsklägerin und dem Berufungskläger

je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Berufungsklägerin geht zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die

Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Demzufolge bezahlt

der Berufungsbeklagte Advokatin F____ CHF 554.90 (inklusive Auslagen) und

Advokatin G____ CHF 3'575.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) und

werden Advokatin F____ eine Entschädigung von CHF 554.90 (inklusive Auslagen)

und Advokatin G____ eine Entschädigung von CHF 3'575.– (inklusive Auslagen

und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der Berufungsklägerin, Advokat N____, eine Entschädigung von CHF

13’178.90 (inklusive Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'014.80,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO

bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Kindesvertreterin

-

Zivilgericht

-

Beiständin des Kindes

-

KESB [...]

-

Dr. med. E____ (nur Ziff. II.3 und II.4 des Dispositivs)

-

F____ (nur Ziff. IV des Dispositivs (Auszug) und E. 10.4.6 (Auszug)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.