ZB.2019.5
Anweisung der Einrichtung der beruflichen Vorsorge
9. Februar 2021Deutsch3 min
total CHF 200’000.– nebst Zins seit 3. Januar 2018 zugunsten des Klägers, A____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2019.5
ENTSCHEID
vom 9. Februar 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Patrizia Schmid, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A___
Berufungskläger
c/o [...]
Kläger
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Beklagte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. November 2018
betreffend Anweisung der
Einrichtung der beruflichen Vorsorge
Erwägungen
Mit Entscheid
vom 19. November 2018 schied das Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe von A____
(nachfolgend: Berufungskläger) und B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte)
(Ziff. 1). Mit Bezug auf den Vorsorgeausgleich wies das Zivilgericht die C____
an, vom während der Ehe angesparten Altersguthaben der Berufungsbeklagten den
Betrag von total CHF 200'000.– nebst Zins seit dem 3. Januar 2018 zugunsten des
Berufungsklägers zu übertragen. Weiter wurde die C____ ersucht, den Ehegatten
den Vollzug dieser Anweisung innert 30 Tagen schriftlich zu bestätigen (Ziff. 3).
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Appellationsgericht
Basel-Stadt ab (AGE ZB.2019.5 vom 9. September 2019). Nachdem das Bundesgericht
eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hatte (BGer 5A_868/2019 vom 23. November
2020), teilte das Appellationsgericht am 16. Dezember 2020 der C____ einen
Auszug aus dem Entscheid des Zivilgerichts vom 19. November 2018 betreffend die
Anweisung gemäss Ziff. 3 des Entscheids mit. Mit Schreiben vom 17. Dezember
Sachverhalt
2020 informierte die C____ das Appellationsgericht, dass sie das
Freizügigkeitsguthaben der Berufungsbeklagten am 2. Oktober 2020 an die D____
überwiesen habe. Daher sei es ihr nicht mehr möglich, die Auszahlung an den
Berufungskläger zu tätigen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgericht
orientierte die Parteien darüber. Er stellte in Aussicht, dem Gericht eine
Berichtigung des Entscheides vorzulegen, wonach anstelle der C____ die D____
gemäss Ziff. 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. November 2018
angewiesen werden solle (Verfügung vom 23. Dezember 2020). Gegen dieses
Vorgehen erhoben die Parteien keine Einwände.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Ziffer 3 des Entscheids des Zivilgerichts
vom 19. November 2018 (F.2018.3) wird durch folgende Anweisung ersetzt:
Die D____, [...], wird angewiesen, vom während der Ehe angesparten
Altersguthaben der Beklagten, B____, geb. [...], wohnhaft [...], den Betrag von
total CHF 200’000.– nebst Zins seit 3. Januar 2018 zugunsten des Klägers, A____,
geb. [...], wohnhaft [...], aktuell: [...], an die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8050 Zürich, IBAN [...], zu übertragen.
Die D____ wird ersucht, den Ehegatten den Vollzug dieser Anweisung innert
30 Tagen schriftlich zu bestätigen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
Erwägungen
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
D____
-
C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.