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Entscheid

ZB.2019.5

Anweisung der Einrichtung der beruflichen Vorsorge

9. Februar 2021Deutsch3 min

total CHF 200’000.– nebst Zins seit 3. Januar 2018 zugunsten des Klägers, A____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2019.5

ENTSCHEID

vom 9. Februar 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Patrizia Schmid, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A___

Berufungskläger

c/o [...]

Kläger

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Beklagte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. November 2018

betreffend Anweisung der

Einrichtung der beruflichen Vorsorge

Erwägungen

Mit Entscheid

vom 19. November 2018 schied das Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe von A____

(nachfolgend: Berufungskläger) und B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte)

(Ziff. 1). Mit Bezug auf den Vorsorgeausgleich wies das Zivilgericht die C____

an, vom während der Ehe angesparten Altersguthaben der Berufungsbeklagten den

Betrag von total CHF 200'000.– nebst Zins seit dem 3. Januar 2018 zugunsten des

Berufungsklägers zu übertragen. Weiter wurde die C____ ersucht, den Ehegatten

den Vollzug dieser Anweisung innert 30 Tagen schriftlich zu bestätigen (Ziff. 3).

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Appellationsgericht

Basel-Stadt ab (AGE ZB.2019.5 vom 9. September 2019). Nachdem das Bundesgericht

eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hatte (BGer 5A_868/2019 vom 23. November

2020), teilte das Appellationsgericht am 16. Dezember 2020 der C____ einen

Auszug aus dem Entscheid des Zivilgerichts vom 19. November 2018 betreffend die

Anweisung gemäss Ziff. 3 des Entscheids mit. Mit Schreiben vom 17. Dezember

Sachverhalt

2020 informierte die C____ das Appellationsgericht, dass sie das

Freizügigkeitsguthaben der Berufungsbeklagten am 2. Oktober 2020 an die D____

überwiesen habe. Daher sei es ihr nicht mehr möglich, die Auszahlung an den

Berufungskläger zu tätigen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgericht

orientierte die Parteien darüber. Er stellte in Aussicht, dem Gericht eine

Berichtigung des Entscheides vorzulegen, wonach anstelle der C____ die D____

gemäss Ziff. 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. November 2018

angewiesen werden solle (Verfügung vom 23. Dezember 2020). Gegen dieses

Vorgehen erhoben die Parteien keine Einwände.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Ziffer 3 des Entscheids des Zivilgerichts

vom 19. November 2018 (F.2018.3) wird durch folgende Anweisung ersetzt:

Die D____, [...], wird angewiesen, vom während der Ehe angesparten

Altersguthaben der Beklagten, B____, geb. [...], wohnhaft [...], den Betrag von

total CHF 200’000.– nebst Zins seit 3. Januar 2018 zugunsten des Klägers, A____,

geb. [...], wohnhaft [...], aktuell: [...], an die Stiftung Auffangeinrichtung

BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8050 Zürich, IBAN [...], zu übertragen.

Die D____ wird ersucht, den Ehegatten den Vollzug dieser Anweisung innert

30 Tagen schriftlich zu bestätigen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

Erwägungen

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

D____

-

C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.