ZB.2020.1
Ausweisung
31. Januar 2020Deutsch8 min
Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (im Folgenden: Schlichtungsstelle)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2020.1
ENTSCHEID
vom 31.
Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungskläger 1
[...] Mieter
1
B____ Berufungskläger
2
[...] Mieter
2
gegen
C____ Berufungsbeklagte
[...]
Vermieterin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. Dezember 2019
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Mietvertrag
vom 30. September 1983 vermietete die C____ (im Folgenden: Vermieterin) A____
(im Folgenden: Mieter 1) und seiner inzwischen verstorbenen Mutter eine
2-Zimmerwohnung an der [...] in [...]. Seit einem nicht näher bekannten
Zeitpunkt wohnt auch B____ (im Folgenden: Mieter 2) in dieser Wohnung. Mit
Schreiben vom 3. Januar 2018 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis
ordentlich per Ende April 2018. Der Mieter 1 focht die Kündigung bei der
Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (im Folgenden: Schlichtungsstelle)
an und verlangte eventualiter die Erstreckung des Mietverhältnisses. Mit einem
Urteilsvorschlag der Schlichtungsstelle wurde das Mietverhältnis ein erstes Mal
bis Ende April 2019 erstreckt; dieser Urteilsvorschlag wurde rechtskräftig. Mit
einem zweiten Urteilsvorschlag wurde das Mietverhältnis ein zweites und letztes
Mal bis Ende Oktober 2019 erstreckt; auch dieser Urteilsvorschlag wurde
rechtskräftig.
Anfang November
2019 ersuchte die Vermieterin beim Zivilgericht Basel-Stadt um Rechtsschutz in
klaren Fällen und beantragte, es seien die Mieter 1 und 2 anzuweisen, die
gemietete 2-Zimmerwonung per sofort zu räumen; für den Fall, dass sie die
Wohnung nicht räumten, sei die Vermieterin zu ermächtigen, die amtliche Räumung
zu verlangen. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 wies das Zivilgericht
die Mieter an, die Wohnung bis spätestens 31. März 2020, 11.30 Uhr,
zu räumen. Zugleich wurde ihnen angedroht, dass widrigenfalls die Räumung
vollzogen werde. Der schriftlich begründete Entscheid wurde den Mietern am
8. Januar 2020 zugestellt.
Dagegen haben
die Mieter 1 und 2 mit Eingabe vom 12. Januar 2020 (Datum des
Poststempels: 13. Januar 2020) «Einspruch» beim Appellationsgericht
erhoben (vgl. auch Eingabe des Mieters 2 vom 24. Januar 2020).
Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Die Akten des
Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des
Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus Mieträumen und somit ein
erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
In
Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls
Streitgegenstand ist und deren Unzulässigkeit eine Kündigungssperrfrist von
drei Jahren (Art. 271a Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts [OR,
SR 220] auslösen würde, entspricht der Streitwert dem Mietwert für drei
Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2 S. 347–349). Dies gilt für das
Rechtsmittelverfahren selbst dann, wenn mögliche Nichtigkeits- oder
Unwirksamkeitsgründe erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden sind, zumal
das Gericht Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe von Amtes wegen überprüfen
kann, auch wenn der Mieter dies nicht oder nur ansatzweise moniert (AGE
ZB.2018.4 vom 15. Februar 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden
Fall, in welchem die beiden Mieter zumindest sinngemäss auch die Gültigkeit der
Beendigung des Mietverhältnisses bestreiten, betrug der monatliche
Bruttomietzins beim Abschluss des Mietvertrags CHF 592.–. Unter
Berücksichtigung der dreijährigen Kündigungssperrfrist wird der für die
Berufung notwendige Streitwert von CHF 10'000.– (36 Monate à CHF 592.–
= CHF 21’312.–) erreicht. Der «Einspruch» vom 12. Januar 2020 ist
folglich im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung als Berufung
entgegenzunehmen.
1.2
Die
Berufung ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids rechtzeitig erhoben
worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257 ZPO).
Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
2.
2.1
Das
Zivilgericht legt im angefochtenen Entscheid zunächst die beiden
Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen dar, nämlich das Vorliegen
eines unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhalts und eine klare
Rechtslage (Zivilgerichtsentscheid, E. 2).
In Bezug auf den
Sachverhalt hält das Zivilgericht fest, dieser sei unbestritten beziehungsweise
urkundlich nachgewiesen (ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vom
3.
Januar 2018, Anfechtung der Kündigung durch den Mieter 1, rechtskräftige
Erstreckung des Mietverhältnisses bis Ende Oktober 2019, weiterer Aufenthalt
der beiden Mieter in der Wohnung) (E. 3).
In Bezug auf die
Rechtslage legt das Zivilgericht sodann dar, unter welchen Voraussetzungen das
Bundesgericht eine klare Rechtslage annimmt (E. 4.1). Es hält fest, dass
die vorliegend strittige Kündigung weder missbräuchlich noch nichtig oder
unwirksam sei (E. 4.2). Das Mietverhältnis sei rechtskräftig bis Ende
Oktober 2019 erstreckt worden, so dass sich die beiden Mieter seither ohne
Rechtsgrund in der Wohnung aufhielten (E. 4.3). Damit sei die Vermieterin
befugt zu verlangen, dass sie die Wohnung räumten (E. 4.4). Das
Zivilgericht nimmt schliesslich zum Vorbringen des Mieters 1 Stellung,
wonach der Verlust der Wohnung ein einschneidendes und sehr schwieriges
Ereignis für die Mieter darstelle. Dieses Vorbringen sei im Verfahren über die
Erstreckung zu berücksichtigen gewesen und könne im vorliegenden
Ausweisungsverfahren nicht mehr gehört werden. Die Vermieterin habe sich aber
damit einverstanden erklärt, dass das Gericht eine grosszügigere Auszugsfrist
bis Ende März 2020 setze (E. 4.5 und 4.6).
2.2
Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Berufung zu begründen (Art. 311 Abs. 1
ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Berufung konkrete Anträge zu stellen,
ansonsten auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten
Rechtsbegehren gibt der Berufungskläger bekannt, in welchem Umfang der
vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu seinen
Gunsten abgeändert werden soll (Reetz/Theiler,
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 34). Handelt es sich um ein
Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen, genügt es, wenn der vor
Zivilgericht unterlegene Mieter im Rechtsmittelverfahren die Aufhebung des
Zivilgerichtsentscheids und das Nichteintreten auf das Ausweisungsgesuch
beantragt (Bachofner, Die
Mieterausweisung, Diss. Basel 2018, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 668).
Im Weiteren ist
der Berufungskläger gehalten, darzutun, auf
welchen Berufungsgrund (Art. 310 ZPO) er sich beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Er hat somit zu erklären, weshalb
der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es
wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt (Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 311 N 36; BGE 138 III 374 E. 4.3.1
S. 375 f.; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3).
Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und
Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt
werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,
weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält (BEZ.2013.73 vom
24.
Januar 2014 E. 2; Bachofner,
a. a. O., Rz 672).
2.3
Im
vorliegenden Fall stellen die beiden Mieter in ihrer Berufung keinen Antrag.
Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der kurzen Begründung der Berufung. Da
kein Rechtsbegehren gestellt wird, kann bereits aus diesem Grund auf die
Berufung nicht eingetreten werden.
Ausserdem
begründen die beiden Mieter auch nicht, inwiefern der eingehend begründete
Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Sie führen einzig aus, er – der
Mieter 1 – habe nie das Eigentum verletzt. Ausserdem wohne er seit 1983 an
der [...]. Er sei 79 Jahre alt und könne «nichts gegen das Urteil tun?».
Er habe immer schwer arbeiten müssen und habe das nicht verdient. Er sei
vertreten durch eine unfähige Person (Berufung, S. 1 f.). Die beiden
Mieter legen mit keinem Wort dar, inwiefern diese Ausführungen den
angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erscheinen lassen. Es wird nicht klar,
weshalb sie den Zivilgerichtsentscheid als unrichtig erachten. Auf die Berufung
kann somit auch mangels ausreichender Berufungsbegründung nicht eingetreten
werden.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätten die beiden unterliegenden Mieter die
Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird
auf die Erhebung von Gerichtkosten verzichtet. Der Vermieterin sind aufgrund
des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren
keine Kosten entstanden. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 17. Dezember 2019 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger 1
-
Berufungskläger 2
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
-
ABES Amt für Beistandschaften und Enwachsenenschutz
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei
Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen
übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.