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Entscheid

ZB.2020.10

Getrenntleben

17. August 2020Deutsch24 min

möglichst wenigen und zusammenhängenden Räumungstermine innert Frist bis zum 31.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2020.10

ENTSCHEID

vom

22. September 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi,

Prof. Dr. Ramon

Mabillard

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

vertreten durch [...], Fachanwältin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. Februar 2020

betreffend Getrenntleben /

Grundbuchsperre

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ und A____

haben am 9. Juni 2008 geheiratet. Sie haben zwei gemeinsame, bereits

volljährige Kinder. Ein weiteres, ebenfalls volljähriges Kind sei auf den

Philippinen geboren worden und lebe seither dort.

Mit Gesuch vom

24. Juli 2019 beantragte die Ehefrau (Berufungsbeklagte) beim Zivilgericht die

Regelung des Getrenntlebens. Sie beantragte die Zuteilung der von ihr bewohnten

ehelichen Liegenschaft X____ und die Verpflichtung des Ehemannes

(Berufungskläger), ihr rückwirkend per Aufnahme des Getrenntlebens monatliche

und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 10'000.–,

Mehrforderung vorbehalten, zu bezahlen. Demgegenüber beantragte der Ehemann dem

Gericht die Anweisung der Ehefrau, die in seinem Alleineigentum stehende

Liegenschaft X____ bis spätestens Ende April 2020 zu verlassen. In

unterhaltsrechtlicher Hinsicht beantragte er, er sei zu verpflichten, der

Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt rückwirkend per 1. Juli 2018 bis Ende

März 2020 monatlich CHF 3'300.– und ab dem 1. April 2020 bis zum 31. August

2021 monatlich CHF 4'100.– zu bezahlen. Dabei sei er zu berechtigen, allfällige

an den Unterhalt der Ehefrau geleistete Zahlungen mit den genannten

Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 hielt die

Ehefrau an ihren Begehren fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte sie

in Ergänzung zu ihren entsprechenden Editionsanträgen in ihrer Eingabe vom 24.

Juli 2019 die Einreichung weiterer Unterlagen durch den Ehemann, die Leistung

eines Prozesskostenvorschusses von «vorläufig mindestens CHF 25'000.–,

eventualiter einen Betrag von CHF 100'000.– à conto Güterrecht», und

beantragte, es sei dem Ehemann zu verbieten, über die Grundstücke X____, Y____

sowie Z____ zu verfügen.

Am 17. Februar

2020 fand die Eheschutzverhandlung statt, an welcher die Parteien an ihren

Anträgen festhielten, wobei die Ehefrau diese dahingehend ergänzte, dass der

Ehemann zu verpflichten sei, ihr die Schlüssel des von ihr bewohnten Hauses an

der X____ abzugeben und seine Sachen innert angemessener Frist von drei Monaten

abzuholen. Den beantragten Prozesskostenvorschuss liess sie neu auf CHF

35'000.– beziffern.

Mit schriftlich

im Dispositiv eröffnetem Entscheid vom 21. Februar 2020 bestätigte das

Zivilgericht den Ehegatten das seit dem 1. Juli 2018 bestehende Getrenntleben

(Ziff. 1), teilte die eheliche Liegenschaft X____ der Ehefrau zur Benützung zu

(Ziff. 2) und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau innert 7 Tagen nach

Zustellung dieses Entscheids sämtliche sich in seinem Besitze befindlichen

Schlüssel der Liegenschaft X____ herauszugeben und seine sich noch in der

ehelichen Liegenschaft befindlichen Sachen nach vorgängiger Ankündigung der

möglichst wenigen und zusammenhängenden Räumungstermine innert Frist bis zum 31.

Mai 2020 zu räumen (Ziff. 3).

Weiter wurde dem

Ehemann vorsorglich verboten, die folgenden Grundstücke:

- X____;

- Y____;

- Z____,

zu verkaufen,

mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht zugunsten von Dritten zu belegen

oder anderweitig zu belasten; ausdrücklich erlaubt wurde die Belastung mit bzw.

die Erhöhung von Hypotheken auf diesen Grundstücken. Das Grundbuchamt

Basel-Stadt wurde angewiesen, diese Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 Abs.

3 ZGB bei allen drei Grundstücken anzumerken (Ziff. 4).

Schliesslich

wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau innert Frist von 30 Tagen nach

Zustellung dieses Entscheids einen Prozesskostenvorschuss an ihre Anwaltskosten

in Höhe von CHF 35’000.– zu bezahlen (Ziff. 5). Die Verlegung der Kosten dieses

Entscheids wurde zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten (Ziff. 6). Es wurde

festgestellt, dass dieser Entscheid vollstreckbar sei.

Dieser Entscheid

wurde den Ehegatten am 25. Februar 2020 eröffnet. Mit Gesuch vom 26. Februar

2020 beantragte der Ehemann die Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des

Entscheides, die ihm am 30. April 2020 zugestellt worden ist. Darin ist auch

festgestellt worden, dass die Regelung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176

Abs. 1 lit. a ZGB zur Gewährleistung des diesbezüglichen rechtlichen Gehörs der

Ehefrau nicht Teil dieses Entscheides sei.

Gegen diesen

Entscheid hat der Ehemann (Berufungskläger) mit Eingabe vom 11. Mai 2020 Berufung erhoben. Er beantragt die kosten- und

entschädigungsfällige, vollständige Aufhebung der Ziffer 4 des angefochtenen

Entscheids. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht

zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er den Beizug der

vorinstanzlichen Akten.

Mit Entscheid

vom 10. Juni 2020 verpflichtete das Zivilgericht den Berufungskläger in

Ergänzung des angefochtenen Entscheids vom 21. Februar 2020, der

Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 1. Juli 2018 einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 12’000.– zu bezahlen. Es stellte fest, dass diese

Unterhaltsbeiträge auf einem summarisch festgestellten Einkommen von rund CHF

299'500.– und einem Vermögen von rund CHF 2'487'000.– des Ehemannes sowie auf

keinem Einkommen der Ehefrau basierten. Die Anträge der Ehefrau auf vorsorgliche

Verfügungssperre betreffend Wohn- und Geschäftshaus [...] bzw. Wohnhaus [...] (beide

GB [...]) sowie bezüglich des Kontos [...], lautend auf den Berufungsbeklagten,

wies das Gericht ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

Mit

Berufungsantwort vom 19. Juni 2020 beantragt die Ehefrau (Berufungsbeklagte)

die kosten- und entschädigungsfällige, vollumfängliche Abweisung der Berufung

in Bestätigung der Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Auch

sie beantragte den Beizug der vorinstanzlichen Akten. Mit Eingabe vom 6. Juli

2020 liess sie die Honorarnote ihrer Vertreterin einreichen.

Die Akten der

Vorinstanz (EA.2019.15113) wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden

Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 21. Februar 2020

sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid

ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung

anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung

nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser

Streitwert ist vorliegend angesichts des mutmasslichen Werts der drei

Liegenschaft, auf welche sich die im Streit stehenden Verfügungsbeschränkungen

beziehen und aus dem sich auch das entsprechende Sicherungsinteresse ergibt,

ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Auf die rechtzeitig

und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig

für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Nach

Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen

oder aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings

regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung

abzusehen (AGE ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7). Der

vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der

Verzicht auf eine Parteiverhandlung den Parteien mit Verfügung vom

9.

April 2020 in Aussicht gestellt worden war und diese nichts dagegen

eingewendet hatten.

1.2

Vorliegend

strittig sind im Rahmen des Eheschutzverfahren vermögensrechtliche Belange der

Ehegatten. Hier gilt die Dispositions- und die eingeschränkte

Untersuchungsmaxime (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 272 ZPO; Sutter-Somm/Stanischewski, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 276 N 42 m.H.).

1.3

Für

Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren

anwendbar (Art. 271 ZPO). Lehre und Rechtsprechung gehen grundsätzlich

davon aus, dass auf aufwendige Beweismassnahmen verzichtet werden kann (BGer

5A_610/2012 vom 20. März 2013 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Es genügt dabei,

die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom

4.

Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013

E. 3.1). Damit gilt für die rechtserheblichen Tatsachen das Beweismass der

Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für

deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit

der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse

Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur

Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst

dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2019.7

vom 13. Mai 2019 E. 2.1, ZB.2017.29 vom 14. September 2017

E. 4.6, m.w.H., ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.3).

1.4

Mit

ihrer Berufungsantwort rügt die Berufungsbeklagte, dass der Berufungskläger mit

seiner Berufungsbegründung keine Berufungsgründe im Sinne von Art. 310 ZPO

geltend mache, sondern sich auf eine Verletzung der Eigentums- bzw.

Wirtschaftsfreiheit berufe. Er setze sich nicht mit den rechtlichen

Erörterungen der Vorinstanz auseinander und lege nicht dar, weshalb diese Art.

178.

ZGB falsch angewendet hätte. Daher sei «die Berufung ohne Weiteres schon

nur infolge mangelnder Substantiierung von Berufungsgründen abzuweisen». Darin

kann der Berufungsbeklagten offensichtlich nicht gefolgt werden. Auch das

Familienrecht ist wie die gesamte Rechtsordnung verfassungskonform anzuwenden.

Dem entspricht auch, dass Verfügungsbeschränkungen wie alle vorsorglichen

Massnahmen im Einzelfall verhältnismässig sein müssen. Darauf bezieht sich der

Berufungskläger explizit und rügt den angefochtenen Entscheid entsprechend. Im

Übrigen rügt er auch, dass keine Gefahr für Ansprüche der Berufungsbeklagten

bestehe und auch insoweit die Voraussetzungen für eine Grundbuchsperre nicht

gegeben seien. Darauf wird materiell einzugehen sein.

2.

Streitgegenstand

dieses Verfahrens sind allein die dem Berufungskläger mit dem angefochtenen

Entscheid angeordneten Verbote, unter Vorbehalt ihrer Belehnung über drei

Grundstücke zu verfügen.

2.1

Gemäss

Art. 178 Abs. 1 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung

über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen, soweit

dies zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die

Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen

Gemeinschaft erfordert ist. Das Gericht kann einem Ehegatten zu diesem Zweck

untersagen, über ein Grundstück zu verfügen, wobei dies von Amtes wegen im

Grundbuch anzumerken ist (Art. 178 Abs. 3 ZGB).

Ausgehend vom

Grundsatz, dass die Ehegatten frei über ihr Vermögen verfügen können (KUKO ZGB-Fankhauser, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 178

N 1), setzt die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen gemäss Art. 178 ZGB eine

drohende Vereitelung vermögensrechtlicher Ansprüche aufgrund der Ehe eines

Ehegatten durch die Vornahme eigenmächtiger Vermögensverfügungen durch den

anderen Ehegatten voraus. Im Vordergrund steht dabei die Gefährdung von

Unterhaltsansprüchen, aber auch von Ansprüchen aus Güterrecht, welche schon im

Stadium der blossen Anwartschaft gefährdet sein können. Dabei kann es zur

Ermöglichung einer korrekten güterrechtlichen Auseinandersetzung auch geboten

sein, durch Verfügungsbeschränkung den Vermögensstand in quantitativer und

qualitativer Hinsicht zu erhalten (Isenring/Kessler,

Basler Kommentar, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 178 N 10). Diese Anwartschaften

sollen erst mit hinreichender Konkretisierung der güterrechtlichen

Auseinandersetzung im Hinblick auf eine eingeleitete Scheidung oder im

Zusammenhang mit einem Güterstandswechsel durch Art. 178 ZGB geschützt werden

(KUKO ZGB-Fankhauser, Art. 178 N

3, Hausherr/Reusser/Geiser, in:

Berner Kommentar, 2. Aufl., Bern 1999, Art. 178 N 7b; BGE 120 III 67 E. 2a S.

69, 118 II 378 E. 3b S. 380). Für eine entsprechende Gefährdung von

Ansprüchen müssen mit dem Gesuch objektive Anhaltspunkte dargelegt werden, aus

denen auf eine wahrscheinliche, in nächster Zukunft drohende Gefährdung

geschlossen werden kann (Isenring/Kessler,

a.a.O., Art. 178 N 11; Vetterli,

in: Schwenzer/Fankhauser (Hrsg.), FamKommScheidung, Band I, 3. Aufl., Bern

2017, Art. 178 N 3). Dabei muss eine ernsthafte und unmittelbar drohende Gefahr

glaubhaft gemacht werden (KUKO ZGB-Fankhauser,

Art. 178 N 4, Hausherr/Reusser/Geiser,

a.a.O., Art. 178 N 6, je m.H. 118 II 378 E. 3b S. 381). Indizien für eine

bevorstehende Gefahr können etwa die Androhung einer Vermögenswegschaffung,

unerklärlicher Vermögensschwund oder Auskunftsverweigerung (KUKO ZGB-Fankhauser,

Art. 178 N 4 m.H. auf BGE 118 II 378) oder übermässige Geldbezüge,

offensichtlich unwahre oder undurchsichtige Angaben über den Vermögensstand

sowie konkrete Verkaufsabsichten bilden (Vetterli,

a.a.O., Art. 178 N 3; vgl. dazu auch BGE 118 II 378 E. 3b S. 381). Mit den

drohenden Vermögensverfügungen muss eine wesentliche wirtschaftliche Einbusse

verbunden sein, welche durch bewusstes Verhalten eines Ehegatten herbeigeführt

werden soll und die bisherige Lebenshaltung der Familie aufs Spiel setzt (Hausherr/Reusser/Geiser, a.a.O., Art.

178.

N 6a f.). Der Umfang der anzuordnenden Verfügungsbeschränkungen bestimmt

sich im Einzelfall nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 178 N 17,

KUKO ZGB-Fankhauser, Art. 178 N 4

m.w.H., Vetterli, a.a.O., Art. 178

N 4).

2.2

Unter

Berufung auf diese Grundsätze hat die Vorinstanz in casu erwogen, die drei vom

Sicherungsgesuch betroffenen Liegenschaften stünden unbestrittenermassen im

Alleineigentum des Ehemannes, was bei der Anwendung von Art. 178 ZGB aber

irrelevant sei. Sie bildeten eine wirtschaftliche Grundlage der Familie und die

Basis zur Erfüllung von vermögensrechtlichen Verpflichtungen aus der ehelichen

Gemeinschaft. Die Liegenschaft X____ sei seit der Aufnahme der Ehe bis heute

unbestritten das tatsächliche Zuhause der Ehefrau und stelle damit Bestandteil

ihres ehelichen Lebensstandards dar. Die beiden anderen Liegenschaften würden

vom Ehemann selbst in seiner Kurzbegründung vom 29. November 2019 als

"ertragsreich" bezeichnet, was sich auch aus einer prima facie

Würdigung der mit Eingabe vom 15. Januar 2020 vom Ehemann eingereichten

Steuerunterlagen ergebe. Aufgrund des in der Steuererklärung 2018 ausgewiesenen

steuerbaren Einkommens von CHF 299’571.00 (Bund) und steuerbaren Vermögens von

CHF 2'487'291.00 sei auch in Berücksichtigung der hohen (insbesondere

gesundheitsbedingten) Ausgaben des Ehemannes ohne weiteres von vermögensrechtlichen

Verpflichtung des Ehemannes gegenüber der Ehefrau auszugehen, ohne dass diese

hier bereits beziffert werden müssten. Da der Ehemann wiederholt ausgeführt habe,

die Liegenschaft X____ verkaufen und generell sein Vermögen verflüssigen zu

wollen, sei auch eine Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie

einerseits und der Erfüllung von vermögensrechtlichen ehelichen Verpflichtungen

andererseits glaubhaft gemacht. Es könne bei dieser in die Zukunft weisenden

Einschätzung daher offenbleiben, ob der Ehemann seiner Unterhaltspflicht in der

Vergangenheit (ausreichend) nachgekommen sei. Die auf die drei genannten

Liegenschaften als Teil eines weitaus grösseren Gesamtvermögens mit zahlreichen

weiteren Liegenschaften und massgeblichen Beteiligungen an der [...] AG begrenzte

Verfügungsbeschränkung erweise sich auch verhältnismässig, bleibe es dem

Ehemann doch auch weiterhin uneingeschränkt möglich, die betreffenden

Liegenschaften hypothekarisch zu belasten.

2.3

Mit

seiner Berufungsbegründung verweist der Berufungskläger auf diese Erwägungen

und die im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkte der Parteien. Er

rügt, dass die Grundbuchsperre einen Eingriff des Staates in die

Eigentumsfreiheit darstelle. Sie müsse daher geeignet, erforderlich und

verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben.

Bei den drei Liegenschaften handle es sich um sein Eigengut, weshalb der

Berufungsbeklagten keine güterrechtlichen Ansprüche an diesen Liegenschaften

zustünden, was auch nicht behauptet werde. Ihre unterhaltsrechtlichen Ansprüche

stünden aber gar nicht in Gefahr. Er habe zwar beabsichtigt, die eine oder

andere Liegenschaft zu verkaufen, um eine grössere Liegenschaft zu erwerben und

die Rendite zu verbessern. Er beabsichtige daher mit einem Verkauf nicht,

unterhaltsrechtliche Ansprüche der Berufungsbeklagten zu schmälern. Er habe

bislang sämtliche Vereinbarungen und gerichtlichen Anordnungen eingehalten und

lasse sich hiermit ausdrücklich darauf behaften, der Berufungsbeklagten auch

nach einem Verkauf der Liegenschaft den gebührenden Unterhalt zu bezahlen – was

auch beim Verkauf einer der Liegenschaften problemlos möglich sein würde. Er

habe daher auch seine Pläne stets offen kommuniziert und nicht heimlich

versucht, eine Liegenschaft zu veräussern. Selbst wenn er «eine böse Absicht

verfolgen würde», wäre er nach einem Verkauf sehr liquide. Würde er dann

behaupten, er verdiene wegen des Verkaufs weniger, so würde ihm ein

hypothetisches Einkommen angerechnet. Damit stünde ein milderes Mittel zur

Verfügung. Die Anordnung der Grundbuchsperren sei daher in casu

unverhältnismässig.

2.4

Mit

ihrer Berufungsantwort macht die Berufungsbeklagte zunächst geltend, dass der

Berufungskläger ihr seit der Aufnahme des Getrenntlebens nur unregelmässig und

nach seinem eigenen Gutdünken viel zu tiefe Unterhaltsbeiträge geleistet habe,

obwohl sie über kein eigenes Einkommen verfüge. Er verfüge über mehrere

Liegenschaften und verfolge im Trennungsverfahren die Taktik, mit der

Einreichung von unzähligen ungeordneten und vermeintlich vollständigen

Unterlagen von der Frage seines effektiven Einkommens und Vermögens abzulenken.

Er verfüge nebst seiner IV-Rente über erhebliche Mietzinserträge seiner

zahlreichen Liegenschaften und versuche durch Quertransaktionen zwischen seinen

diversen Konten sein tatsächliches Einkommen zu vertuschen. Er trenne nicht

zwischen seinen privaten Einnahmen und den Einnahmen, welche die durch ihn

beherrschte [...] AG erziele. Er leide an einer fortgeschrittenen Krankheit und

liquidiere seine Vermögenswerte drastisch. Er habe nach eigener Aussage schon

vor und während des Eheschutzverfahrens mehrere Liegenschaften veräussert und

beabsichtige, weitere Liegenschaften zu veräussern und sein gesamtes Einkommen

sowie die Verkaufserlöse komplett zu verbrauchen, womit die wirtschaftliche

Grundlage der Familie sowie die güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau akut

gefährdet würden. Auch mit der Berufungsbegründung habe er erneut bestätigt,

die eine oder andere Liegenschaft verkaufen zu wollen. Aufgrund der von ihm

eingereichten, unvollständigen Unterlagen habe der zuletzt gemeinsam gelebte

eheliche Standard monatlich mindestens CHF 49'575.– bis CHF 62'970.– und

der Brutto-Liegenschaftswert seiner Immobilien CHF 7'959'383.– betragen, wobei

sie von einem um ein Vielfaches höheres effektives Vermögen ausgehe. Zudem habe

er ein monatliches Einkommen von mindestens CHF 30'000.– anerkannt, weshalb

ohne Weiteres von vermögensrechtlichen Verpflichtungen des Berufungsklägers ihr

gegenüber auszugehen sei, zumal sie davon ausgehe, dass sein Einkommen um ein

Vielfaches höher liege. Sie verwies diesbezüglich auch auf den ergänzenden

Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Juni 2020 und seine damit erfolgte

Verpflichtung, ihr rückwirkend ab der Aufnahme des Getrenntlebens und mithin

für bald zwei Jahre Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 12'000.– zu

bezahlen. Sie macht geltend, daraus und aus der Tatsache, dass der Ehemann

seine ertragsreichsten Liegenschaften veräussern wolle, folge eine akute

Gefährdung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche. Sie macht geltend, dass der

Berufungsbeklagte im Eheschutzverfahren mehrfach ausgeführt habe, dass er

diverse Liegenschaften zu veräussern beabsichtige. Zudem habe er bestätigt,

dass er bereits diverse Liegenschaften wie ein Mehrfamilienhaus in [...] und

diverse Ferienwohnungen verkauft und den Verkaufserlös komplett aufgebraucht

habe und dass die Mietzinseinnahmen seine einzige nennenswerte Einnahmequelle

darstellten.

Nachdem ihr mit

dem diesbezüglich nicht angefochtenen Entscheid vom 21. Februar 2020 die

Liegenschaft X____ zur Alleinbenutzung zugeteilt worden sei, könnte der Berufungskläger

diese Liegenschaft im Falle einer Aufhebung der Verfügungssperre veräussern und

damit diesen Entscheid vereiteln. Damit würde ihre Existenzgrundlage akut

gefährdet. Die Einnahmen aus den beiden ertragreichsten Liegenschaften Y____

und Z____ in Basel bildeten die wirtschaftliche Grundlage der Familie. Bei

einer Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen betreffend diese beiden

Liegenschaften würde die Familie ihre wirtschaftlichen Grundlagen verlieren und

die Vollstreckung des Unterhaltsentscheids vereitelt. Daran ändere auch die

Behauptung des Berufungsklägers, dass diese Liegenschaften in seinem Eigengut

stünden, nichts, zumal dies von ihm zu beweisen sei. Aus seiner Verkaufsabsicht

folge ohne Weiteres eine aktuelle Gefährdung ehelicher Ansprüche. Liquidere er

sein Vermögen, so vermöchte auch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nicht zu schützen, wären entsprechend

berechnete Unterhaltsbeiträge doch mangels Vermögenssubstrat nicht

durchsetzbar. Durch die ausdrückliche Zulassung der hypothekarischen Belastung

der Liegenschaften trotz Verfügungssperre wurde das mildeste Mittel zum Schutz

vor der akuten Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie einerseits

sowie auch der Erfüllung von vermögensrechtlichen ehelichen Verpflichtungen

andererseits ergriffen.

3.

3.1

Aufgrund

der Akten ist ohne Weiteres belegt, dass die Berufungsbeklagte gegenüber dem

Berufungskläger über einen ehelichen Unterhaltsanspruch verfügt. Nicht

bestritten wird vom Berufungskläger auch der Anspruch der Berufungsbeklagten

auf Zuteilung der von ihr bewohnten, ehemaligen Familienwohnung in der

Liegenschaft X____ zur Alleinbenutzung gemäss dem insoweit nicht angefochtenen

Entscheid vom 21. Februar 2020. Demgegenüber erscheint fraglich, ob die

Berufungsbeklagte die geltend gemachten güterrechtlichen Anwartschaften

genügend glaubhaft gemacht hat. Noch mit ihrem Gesuch um Regelung des

Getrenntlebens vom 24. Juli 2019 sprach sie selber davon, dass der

Berufungskläger «seit Beginn der Ehe sein Erbe» verwalte und keiner

Erwerbstätigkeit nachgehe.

3.2

Zu

prüfen ist daher, ob diese Ansprüche gefährdet sind und zu ihrer Sicherung der

angefochtenen Grundbuchsperre bedürfen.

3.2.1

Entgegen

den Ausführungen der Berufungsbeklagten lässt sich aus den Akten bloss mit

Bezug auf die Liegenschaft X____ eine konkret geäusserte Verkaufsabsicht des

Berufungsklägers belegen. Mit Eingabe vom 29. November 2019 liess der

Berufungskläger ausführen, er beabsichtige, die Liegenschaft X____ «baldmöglichst

zu verkaufen», um mit dem Verkaufserlös den Unterhalt der mündigen Kinder zu

finanzieren, da er nebst den Liegenschaften über keine weiteren nennenswerten

Ersparnisse verfüge. Ein Verkauf der Liegenschaften in Graubünden, Deutschland

oder Frankreich würde demgegenüber zu wenig Ertrag abwerfen, um den Unterhalt

zu finanzieren. Nicht zielführend wäre ein Verkauf der ertragsreichen

Liegenschaften im Kanton Basel-Stadt bzw. Solothurn. Anlässlich der Verhandlung

vom 17. Februar 2020 hat der Berufungskläger erklärt, ein Verkauf der

Liegenschaft X____ sei eine «Option, um Geld zu generieren». Diese Ausführungen

erfolgten jeweils vor dem Hintergrund seines Antrages, dass die Ehefrau die

bisher von ihr bewohnte Liegenschaft zu verlassen habe. Konkret geäusserte Absichten,

die beiden anderen, von der Verfügungssperre betroffenen Liegenschaften zu

verkaufen, finden sich in den Akten nicht.

Mit Bezug auf

die beiden anderen Liegenschaften machte er bloss als Replik auf den

Sperrungsantrag geltend, er wolle seine Freiheit darüber behalten, ob er

verkaufen, Hypotheken aufnehmen oder Renovationen beschliessen wolle. Mit einem

Grundbucheintrag würde ihm eine Bank auch keine Hypothek mehr geben, sodass er

die anstehende Renovation der Y____ nicht durchführen könnte. Auch könne er

nicht verkaufen und neu investieren, was sinnvoll wäre, um die notwendigen

Einnahmen zu erhöhen (Kommentierung der Eingabe der Berufungsbeklagten vom

6.

Dezember 2019 [ad Ziff. 49], Beilage 46 zur Eingabe des

Berufungsklägers vom 10. Februar 2020).

Auch die von der

Berufungsbeklagten in ihrer Eingabe vom 6. Dezember 2019 erhobene Behauptung,

der Berufungskläger verschwende sein Vermögen, wird nicht weiter substantiiert.

Belegt ist allein die Aussage des Berufungsklägers, ein Mehrfamilienhaus in [...]

verkauft zu haben, welches er vor ein paar Jahren über Aufstockung der

Hypotheken seiner bereits vor der Ehe besessenen Liegenschaften finanziert

habe. Mit dem Erlös habe er in den letzten Jahren seine Ausgaben für den

Unterhalt der Familie gedeckt und das Geld verbraucht. Weiter hat er auch von

einem erfolgten Verkauf von Ferienwohnungen gesprochen (Kommentierung der

Eingabe der Berufungsbeklagten vom 6. Dezember 2019 [ad Ziff. 7, 12, 40],

Beilage 46 zur Eingabe des Berufungsklägers vom 10. Februar 2020). Er machte

allein geltend, wenn er nicht verkaufen oder Hypotheken aufnehmen könne, seien

die finanziellen Forderungen der Berufungsbeklagten absurd, da er sie nicht

finanzieren könne. Nicht ersichtlich ist weiter, wie die belegten

Transaktionen von Mietzinskonten auf das Privatkonto eine Absicht belegen

könnten, Ansprüche der Berufungsbeklagten zu vereiteln. Schliesslich sind keine

Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Berufungskläger mit Bezug auf sein

Immobilienvermögen bisher nicht ökonomisch verhalten hätte.

3.2.2

Weiter

hat die Berufungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht, dass sich der

Berufungskläger bisher der Leistung von eherechtlichen Ansprüchen entzogen

hätte. So macht die Berufungsbeklagte denn auch nicht geltend, dass er ihr den

mit dem angefochtenen Entscheid zugesprochenen Prozesskostenvorschuss nicht

geleistet hätte. Zutreffend ist, dass der Berufungskläger der

Berufungsbeklagten vor dem Entscheid vom 10. Juni 2020 deutlich tiefere

Unterhaltsleistungen erbracht hat, als sie ihr nun vom Zivilgericht

zugesprochen worden sind. Da es bisher aber an einem Rechtsöffnungstitel

gefehlt hat, liegt darin keine Verweigerung von eherechtlichen Ansprüchen

begründet.

3.3

Daraus

folgt, dass die Anordnung der Verfügungsbeschränkungen über die beiden

Liegenschaften Y____ und Z____ nicht als notwendig zum Schutz von

eherechtlichen Ansprüchen der Berufungsbeklagten und daher mit der Rüge des

Berufungsklägers als nicht verhältnismässig erscheint. Anders verhält es sich

mit der Liegenschaft X____. Diese ist der Berufungsbeklagten als bisherige

Familienwohnung zugewiesen worden, was vom Berufungskläger nicht angefochten

worden ist. Mit der Trennung der Ehegatten verlor die bisherige Familienwohnung

ihren besonderen Schutz. Wie diesbezüglich im angefochtenen Entscheid

ausgeführt wird, ist die Berufungsbeklagte in besonderer Weise darauf

angewiesen, während des Getrenntlebens weiter in dieser Familienwohnung leben

zu dürfen. Nachdem der Berufungskläger wiederholt seine Absicht geäussert hat,

diese Liegenschaft zu veräussern, bedarf die Zuteilung der Absicherung mit der

angeordneten Verfügungsbeschränkung. Dies gilt unbesehen der Tatsache, dass

diese Absicht vor der vom Berufungskläger bestrittenen Zuteilung der

Liegenschaft an die Ehefrau erfolgt ist. Es ist zwar möglich, dass der

Berufungskläger seither seine Absicht aufgrund der nun erfolgten Zuteilung abgeändert

oder aufgegeben hat. Aber es kann auch in einem solchen Fall nicht

ausgeschlossen werden, dass Veräusserungsabsichten, je nach ökonomischem Umfeld

und dem weiteren Verlauf der eherechtlichen Angelegenheit, unter anderen

Vorzeichen wiederaufgenommen bzw. doch weiterverfolgt würden. Dies gilt, zumal

es nicht abwegig erscheint, dass sich der Berufungskläger in naher und

mittlerer Zukunft noch einmal zu Vermögensdispositionen zur Stärkung der

Liquidität veranlasst sehen könnte, was er auch einräumte. Dass er sich – wie

er vorbringt – bisher an gerichtliche Anordnungen gehalten hat, mag zutreffen,

spricht aber nicht gegen, sondern mit gleichen Argumenten für eine gerichtliche

Anordnung. Auch der Umstand, dass er Verkaufsabsichten nicht

"verheimlicht" habe, lässt sich nicht gegen die Anordnung anführen,

weil es dabei nicht bloss um die Abwendung heimlicher Verkäufe geht. Mit der

getroffenen Verfügungsbeschränkung soll dem Berufungsklägers schliesslich auch

nicht unterstellt werden, Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau mit böser Absicht

vereiteln zu wollen. Es geht vielmehr um den Schutz des Interesses der Ehefrau am

realen Erhalt der Familienwohnung für die Dauer des Verfahrens. Angesichts der

Tragweite eines solchen Verfügungsgeschäfts für die Berufungsbeklagte ist die konkret

verfügte Grundbuchsperre diesbezüglich nicht übertrieben und erweist sich

vorliegend als rechtens.

3.4

Daraus

folgt, dass die Berufung mit Bezug auf die beiden Liegenschaften Y____ und Z____

gutzuheissen und mit Bezug auf die Liegenschaft X____ abzuweisen ist.

Entsprechend ist die mit Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids des

Zivilgerichts vom 21. Februar 2020 angeordnete Verfügungsbeschränkung bezüglich

der Liegenschaften Y____ und Z____ aufzuheben. Die Verfügungsbeschränkung

bezüglich der Liegenschaft X____ wird demgegenüber bestätigt.

4.

4.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Rekurrent mit seiner Berufung

teilweise durch. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der

unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so

werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach

dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen

ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2017.16 vom 19.

September 2017 E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl.

Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 106

ZPO N 3; Tappy, a.a.O., Art.

106.

N 16). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in

familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106

ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Zu berücksichtigen

ist vorliegend, dass der Vermögenswert der beiden Liegenschaften, bei denen die

Verfügungsbeschränkung aufgehoben wird, deutlich höher ist, als jener

Liegenschaft, bei der sie zu bestätigen ist. Gemäss dem

Liegenschaftsverzeichnis zur Steuerveranlagung 2017 betragen die Steuerwerte

der Liegenschaften Y____ und Z____ CHF 2'838'431 und CHF 3'022’415, während

jener der Liegenschaft X____ CHF 809'000 beträgt. Zu berücksichtigen ist aber

der grössere immaterielle Wert der Sicherung der bisherigen Familienwohnung für

die Berufungsbeklagte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten

dem Berufungskläger zu 20% und der Berufungsbeklagten zu 80% aufzuerlegen.

Daraus folgt, dass der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 2'000.– im Umfang von CHF 400.– und die

Berufungsbeklagte im Umfang von CHF 1'600.– zu tragen hat. Das Gericht

verrechnet diese dabei mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss

und verweist diesen auf eine entsprechende Rückforderung gegenüber der

Berufungsbeklagten.

4.2

Im

gleichen Umfang haben die Parteien ihre überwälzbaren Vertretungskosten zu

tragen. Mit ihrer Eingabe vom 6. Juli 2020 lässt die Berufungsbeklagte

Bemühungen im Umfang von (recte) 15,55 Stunden geltend machen. Diese sind im

Rahmen der Kostenverteilung zum üblichen Überwälzungstarif von CHF 250.–

einzusetzen, woraus ein Überwälzungshonorar von CHF 3'887.50 resultiert. Hinzu

kommen die ausgewiesenen Auslagen von CHF 28.–. Es resultieren überwälzbare

Vertretungskosten der Berufungsbeklagten von CHF 3'915.50 ohne Mehrwertsteuer.

Dieser Aufwand wird auch dem Streitwertinteresse in der Sache gerecht. Die

gleichen Vertretungskosten sind deshalb auch dem Berufungskläger anzurechnen.

Der Berufungskläger hat daher 20% der Vertretungskosten der Berufungsbeklagten

im Betrag von CHF 783.10 zu tragen. Die Berufungsbeklagte hat demgegenüber 80%

der Vertretungskosten des Berufungsklägers im Betrag von CHF 3'132.40 zu

tragen. Per Saldo hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger mithin eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'349.30 zu leisten.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird die Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 21.

Februar 2020 (EA.2019.15113) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

4.

Dem Ehemann wird vorsorglich verboten, das

folgende Grundstück:

X____

zu verkaufen, mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht zugunsten von

Dritten zu belegen oder anderweitig zu belasten; ausdrücklich erlaubt bleibt

die Belastung mit bzw. Erhöhung von Hypotheken auf diesem Grundstück.

Das Grundbuchamt Basel-Stadt wird angewiesen, die gemäss dem Entscheid

des Zivilgerichts vom 21. Februar 2020 (EA.2019.15113) angemerkten

Verfügungsbeschränkungen zu löschen und die mit diesem Entscheid erfolgte Verfügungsbeschränkung

gemäss Art. 178 Abs. 3 ZGB für dieses Grundstück anzumerken.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der Entscheid des

Zivilgerichts vom 21. Februar 2020 wird bestätigt, soweit er angefochten worden

ist.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von

insgesamt CHF 2'000.– werden im Umfang von CHF 400.– dem Berufungskläger und im

Umfang von CHF 1'600.– der Berufungsklägerin auferlegt. Die Gerichtskosten

werden vollumfänglich mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet und der Berufungskläger auf die Rückforderung bei der

Berufungsbeklagten verwiesen.

Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'349.30 (inkl. Auslagen, zuzüglich CHF

180.90

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.