ZB.2020.10
Getrenntleben
17. August 2020Deutsch24 min
möglichst wenigen und zusammenhängenden Räumungstermine innert Frist bis zum 31.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2020.10
ENTSCHEID
vom
22. September 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi,
Prof. Dr. Ramon
Mabillard
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
vertreten durch [...], Fachanwältin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 21. Februar 2020
betreffend Getrenntleben /
Grundbuchsperre
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ und A____
haben am 9. Juni 2008 geheiratet. Sie haben zwei gemeinsame, bereits
volljährige Kinder. Ein weiteres, ebenfalls volljähriges Kind sei auf den
Philippinen geboren worden und lebe seither dort.
Mit Gesuch vom
24. Juli 2019 beantragte die Ehefrau (Berufungsbeklagte) beim Zivilgericht die
Regelung des Getrenntlebens. Sie beantragte die Zuteilung der von ihr bewohnten
ehelichen Liegenschaft X____ und die Verpflichtung des Ehemannes
(Berufungskläger), ihr rückwirkend per Aufnahme des Getrenntlebens monatliche
und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 10'000.–,
Mehrforderung vorbehalten, zu bezahlen. Demgegenüber beantragte der Ehemann dem
Gericht die Anweisung der Ehefrau, die in seinem Alleineigentum stehende
Liegenschaft X____ bis spätestens Ende April 2020 zu verlassen. In
unterhaltsrechtlicher Hinsicht beantragte er, er sei zu verpflichten, der
Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt rückwirkend per 1. Juli 2018 bis Ende
März 2020 monatlich CHF 3'300.– und ab dem 1. April 2020 bis zum 31. August
2021 monatlich CHF 4'100.– zu bezahlen. Dabei sei er zu berechtigen, allfällige
an den Unterhalt der Ehefrau geleistete Zahlungen mit den genannten
Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 hielt die
Ehefrau an ihren Begehren fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte sie
in Ergänzung zu ihren entsprechenden Editionsanträgen in ihrer Eingabe vom 24.
Juli 2019 die Einreichung weiterer Unterlagen durch den Ehemann, die Leistung
eines Prozesskostenvorschusses von «vorläufig mindestens CHF 25'000.–,
eventualiter einen Betrag von CHF 100'000.– à conto Güterrecht», und
beantragte, es sei dem Ehemann zu verbieten, über die Grundstücke X____, Y____
sowie Z____ zu verfügen.
Am 17. Februar
2020 fand die Eheschutzverhandlung statt, an welcher die Parteien an ihren
Anträgen festhielten, wobei die Ehefrau diese dahingehend ergänzte, dass der
Ehemann zu verpflichten sei, ihr die Schlüssel des von ihr bewohnten Hauses an
der X____ abzugeben und seine Sachen innert angemessener Frist von drei Monaten
abzuholen. Den beantragten Prozesskostenvorschuss liess sie neu auf CHF
35'000.– beziffern.
Mit schriftlich
im Dispositiv eröffnetem Entscheid vom 21. Februar 2020 bestätigte das
Zivilgericht den Ehegatten das seit dem 1. Juli 2018 bestehende Getrenntleben
(Ziff. 1), teilte die eheliche Liegenschaft X____ der Ehefrau zur Benützung zu
(Ziff. 2) und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau innert 7 Tagen nach
Zustellung dieses Entscheids sämtliche sich in seinem Besitze befindlichen
Schlüssel der Liegenschaft X____ herauszugeben und seine sich noch in der
ehelichen Liegenschaft befindlichen Sachen nach vorgängiger Ankündigung der
möglichst wenigen und zusammenhängenden Räumungstermine innert Frist bis zum 31.
Mai 2020 zu räumen (Ziff. 3).
Weiter wurde dem
Ehemann vorsorglich verboten, die folgenden Grundstücke:
- X____;
- Y____;
- Z____,
zu verkaufen,
mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht zugunsten von Dritten zu belegen
oder anderweitig zu belasten; ausdrücklich erlaubt wurde die Belastung mit bzw.
die Erhöhung von Hypotheken auf diesen Grundstücken. Das Grundbuchamt
Basel-Stadt wurde angewiesen, diese Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 Abs.
3 ZGB bei allen drei Grundstücken anzumerken (Ziff. 4).
Schliesslich
wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau innert Frist von 30 Tagen nach
Zustellung dieses Entscheids einen Prozesskostenvorschuss an ihre Anwaltskosten
in Höhe von CHF 35’000.– zu bezahlen (Ziff. 5). Die Verlegung der Kosten dieses
Entscheids wurde zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten (Ziff. 6). Es wurde
festgestellt, dass dieser Entscheid vollstreckbar sei.
Dieser Entscheid
wurde den Ehegatten am 25. Februar 2020 eröffnet. Mit Gesuch vom 26. Februar
2020 beantragte der Ehemann die Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des
Entscheides, die ihm am 30. April 2020 zugestellt worden ist. Darin ist auch
festgestellt worden, dass die Regelung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176
Abs. 1 lit. a ZGB zur Gewährleistung des diesbezüglichen rechtlichen Gehörs der
Ehefrau nicht Teil dieses Entscheides sei.
Gegen diesen
Entscheid hat der Ehemann (Berufungskläger) mit Eingabe vom 11. Mai 2020 Berufung erhoben. Er beantragt die kosten- und
entschädigungsfällige, vollständige Aufhebung der Ziffer 4 des angefochtenen
Entscheids. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er den Beizug der
vorinstanzlichen Akten.
Mit Entscheid
vom 10. Juni 2020 verpflichtete das Zivilgericht den Berufungskläger in
Ergänzung des angefochtenen Entscheids vom 21. Februar 2020, der
Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 1. Juli 2018 einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 12’000.– zu bezahlen. Es stellte fest, dass diese
Unterhaltsbeiträge auf einem summarisch festgestellten Einkommen von rund CHF
299'500.– und einem Vermögen von rund CHF 2'487'000.– des Ehemannes sowie auf
keinem Einkommen der Ehefrau basierten. Die Anträge der Ehefrau auf vorsorgliche
Verfügungssperre betreffend Wohn- und Geschäftshaus [...] bzw. Wohnhaus [...] (beide
GB [...]) sowie bezüglich des Kontos [...], lautend auf den Berufungsbeklagten,
wies das Gericht ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Mit
Berufungsantwort vom 19. Juni 2020 beantragt die Ehefrau (Berufungsbeklagte)
die kosten- und entschädigungsfällige, vollumfängliche Abweisung der Berufung
in Bestätigung der Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Auch
sie beantragte den Beizug der vorinstanzlichen Akten. Mit Eingabe vom 6. Juli
2020 liess sie die Honorarnote ihrer Vertreterin einreichen.
Die Akten der
Vorinstanz (EA.2019.15113) wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 21. Februar 2020
sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid
ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung
anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung
nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser
Streitwert ist vorliegend angesichts des mutmasslichen Werts der drei
Liegenschaft, auf welche sich die im Streit stehenden Verfügungsbeschränkungen
beziehen und aus dem sich auch das entsprechende Sicherungsinteresse ergibt,
ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Auf die rechtzeitig
und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig
für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen
oder aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings
regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
abzusehen (AGE ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7). Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der
Verzicht auf eine Parteiverhandlung den Parteien mit Verfügung vom
9.
April 2020 in Aussicht gestellt worden war und diese nichts dagegen
eingewendet hatten.
1.2
Vorliegend
strittig sind im Rahmen des Eheschutzverfahren vermögensrechtliche Belange der
Ehegatten. Hier gilt die Dispositions- und die eingeschränkte
Untersuchungsmaxime (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 272 ZPO; Sutter-Somm/Stanischewski, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 276 N 42 m.H.).
1.3
Für
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren
anwendbar (Art. 271 ZPO). Lehre und Rechtsprechung gehen grundsätzlich
davon aus, dass auf aufwendige Beweismassnahmen verzichtet werden kann (BGer
5A_610/2012 vom 20. März 2013 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Es genügt dabei,
die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom
4.
Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013
E. 3.1). Damit gilt für die rechtserheblichen Tatsachen das Beweismass der
Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für
deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit
der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse
Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur
Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst
dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2019.7
vom 13. Mai 2019 E. 2.1, ZB.2017.29 vom 14. September 2017
E. 4.6, m.w.H., ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.3).
1.4
Mit
ihrer Berufungsantwort rügt die Berufungsbeklagte, dass der Berufungskläger mit
seiner Berufungsbegründung keine Berufungsgründe im Sinne von Art. 310 ZPO
geltend mache, sondern sich auf eine Verletzung der Eigentums- bzw.
Wirtschaftsfreiheit berufe. Er setze sich nicht mit den rechtlichen
Erörterungen der Vorinstanz auseinander und lege nicht dar, weshalb diese Art.
178.
ZGB falsch angewendet hätte. Daher sei «die Berufung ohne Weiteres schon
nur infolge mangelnder Substantiierung von Berufungsgründen abzuweisen». Darin
kann der Berufungsbeklagten offensichtlich nicht gefolgt werden. Auch das
Familienrecht ist wie die gesamte Rechtsordnung verfassungskonform anzuwenden.
Dem entspricht auch, dass Verfügungsbeschränkungen wie alle vorsorglichen
Massnahmen im Einzelfall verhältnismässig sein müssen. Darauf bezieht sich der
Berufungskläger explizit und rügt den angefochtenen Entscheid entsprechend. Im
Übrigen rügt er auch, dass keine Gefahr für Ansprüche der Berufungsbeklagten
bestehe und auch insoweit die Voraussetzungen für eine Grundbuchsperre nicht
gegeben seien. Darauf wird materiell einzugehen sein.
2.
Streitgegenstand
dieses Verfahrens sind allein die dem Berufungskläger mit dem angefochtenen
Entscheid angeordneten Verbote, unter Vorbehalt ihrer Belehnung über drei
Grundstücke zu verfügen.
2.1
Gemäss
Art. 178 Abs. 1 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung
über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen, soweit
dies zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die
Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen
Gemeinschaft erfordert ist. Das Gericht kann einem Ehegatten zu diesem Zweck
untersagen, über ein Grundstück zu verfügen, wobei dies von Amtes wegen im
Grundbuch anzumerken ist (Art. 178 Abs. 3 ZGB).
Ausgehend vom
Grundsatz, dass die Ehegatten frei über ihr Vermögen verfügen können (KUKO ZGB-Fankhauser, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 178
N 1), setzt die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen gemäss Art. 178 ZGB eine
drohende Vereitelung vermögensrechtlicher Ansprüche aufgrund der Ehe eines
Ehegatten durch die Vornahme eigenmächtiger Vermögensverfügungen durch den
anderen Ehegatten voraus. Im Vordergrund steht dabei die Gefährdung von
Unterhaltsansprüchen, aber auch von Ansprüchen aus Güterrecht, welche schon im
Stadium der blossen Anwartschaft gefährdet sein können. Dabei kann es zur
Ermöglichung einer korrekten güterrechtlichen Auseinandersetzung auch geboten
sein, durch Verfügungsbeschränkung den Vermögensstand in quantitativer und
qualitativer Hinsicht zu erhalten (Isenring/Kessler,
Basler Kommentar, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 178 N 10). Diese Anwartschaften
sollen erst mit hinreichender Konkretisierung der güterrechtlichen
Auseinandersetzung im Hinblick auf eine eingeleitete Scheidung oder im
Zusammenhang mit einem Güterstandswechsel durch Art. 178 ZGB geschützt werden
(KUKO ZGB-Fankhauser, Art. 178 N
3, Hausherr/Reusser/Geiser, in:
Berner Kommentar, 2. Aufl., Bern 1999, Art. 178 N 7b; BGE 120 III 67 E. 2a S.
69, 118 II 378 E. 3b S. 380). Für eine entsprechende Gefährdung von
Ansprüchen müssen mit dem Gesuch objektive Anhaltspunkte dargelegt werden, aus
denen auf eine wahrscheinliche, in nächster Zukunft drohende Gefährdung
geschlossen werden kann (Isenring/Kessler,
a.a.O., Art. 178 N 11; Vetterli,
in: Schwenzer/Fankhauser (Hrsg.), FamKommScheidung, Band I, 3. Aufl., Bern
2017, Art. 178 N 3). Dabei muss eine ernsthafte und unmittelbar drohende Gefahr
glaubhaft gemacht werden (KUKO ZGB-Fankhauser,
Art. 178 N 4, Hausherr/Reusser/Geiser,
a.a.O., Art. 178 N 6, je m.H. 118 II 378 E. 3b S. 381). Indizien für eine
bevorstehende Gefahr können etwa die Androhung einer Vermögenswegschaffung,
unerklärlicher Vermögensschwund oder Auskunftsverweigerung (KUKO ZGB-Fankhauser,
Art. 178 N 4 m.H. auf BGE 118 II 378) oder übermässige Geldbezüge,
offensichtlich unwahre oder undurchsichtige Angaben über den Vermögensstand
sowie konkrete Verkaufsabsichten bilden (Vetterli,
a.a.O., Art. 178 N 3; vgl. dazu auch BGE 118 II 378 E. 3b S. 381). Mit den
drohenden Vermögensverfügungen muss eine wesentliche wirtschaftliche Einbusse
verbunden sein, welche durch bewusstes Verhalten eines Ehegatten herbeigeführt
werden soll und die bisherige Lebenshaltung der Familie aufs Spiel setzt (Hausherr/Reusser/Geiser, a.a.O., Art.
178.
N 6a f.). Der Umfang der anzuordnenden Verfügungsbeschränkungen bestimmt
sich im Einzelfall nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 178 N 17,
KUKO ZGB-Fankhauser, Art. 178 N 4
m.w.H., Vetterli, a.a.O., Art. 178
N 4).
2.2
Unter
Berufung auf diese Grundsätze hat die Vorinstanz in casu erwogen, die drei vom
Sicherungsgesuch betroffenen Liegenschaften stünden unbestrittenermassen im
Alleineigentum des Ehemannes, was bei der Anwendung von Art. 178 ZGB aber
irrelevant sei. Sie bildeten eine wirtschaftliche Grundlage der Familie und die
Basis zur Erfüllung von vermögensrechtlichen Verpflichtungen aus der ehelichen
Gemeinschaft. Die Liegenschaft X____ sei seit der Aufnahme der Ehe bis heute
unbestritten das tatsächliche Zuhause der Ehefrau und stelle damit Bestandteil
ihres ehelichen Lebensstandards dar. Die beiden anderen Liegenschaften würden
vom Ehemann selbst in seiner Kurzbegründung vom 29. November 2019 als
"ertragsreich" bezeichnet, was sich auch aus einer prima facie
Würdigung der mit Eingabe vom 15. Januar 2020 vom Ehemann eingereichten
Steuerunterlagen ergebe. Aufgrund des in der Steuererklärung 2018 ausgewiesenen
steuerbaren Einkommens von CHF 299’571.00 (Bund) und steuerbaren Vermögens von
CHF 2'487'291.00 sei auch in Berücksichtigung der hohen (insbesondere
gesundheitsbedingten) Ausgaben des Ehemannes ohne weiteres von vermögensrechtlichen
Verpflichtung des Ehemannes gegenüber der Ehefrau auszugehen, ohne dass diese
hier bereits beziffert werden müssten. Da der Ehemann wiederholt ausgeführt habe,
die Liegenschaft X____ verkaufen und generell sein Vermögen verflüssigen zu
wollen, sei auch eine Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie
einerseits und der Erfüllung von vermögensrechtlichen ehelichen Verpflichtungen
andererseits glaubhaft gemacht. Es könne bei dieser in die Zukunft weisenden
Einschätzung daher offenbleiben, ob der Ehemann seiner Unterhaltspflicht in der
Vergangenheit (ausreichend) nachgekommen sei. Die auf die drei genannten
Liegenschaften als Teil eines weitaus grösseren Gesamtvermögens mit zahlreichen
weiteren Liegenschaften und massgeblichen Beteiligungen an der [...] AG begrenzte
Verfügungsbeschränkung erweise sich auch verhältnismässig, bleibe es dem
Ehemann doch auch weiterhin uneingeschränkt möglich, die betreffenden
Liegenschaften hypothekarisch zu belasten.
2.3
Mit
seiner Berufungsbegründung verweist der Berufungskläger auf diese Erwägungen
und die im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkte der Parteien. Er
rügt, dass die Grundbuchsperre einen Eingriff des Staates in die
Eigentumsfreiheit darstelle. Sie müsse daher geeignet, erforderlich und
verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben.
Bei den drei Liegenschaften handle es sich um sein Eigengut, weshalb der
Berufungsbeklagten keine güterrechtlichen Ansprüche an diesen Liegenschaften
zustünden, was auch nicht behauptet werde. Ihre unterhaltsrechtlichen Ansprüche
stünden aber gar nicht in Gefahr. Er habe zwar beabsichtigt, die eine oder
andere Liegenschaft zu verkaufen, um eine grössere Liegenschaft zu erwerben und
die Rendite zu verbessern. Er beabsichtige daher mit einem Verkauf nicht,
unterhaltsrechtliche Ansprüche der Berufungsbeklagten zu schmälern. Er habe
bislang sämtliche Vereinbarungen und gerichtlichen Anordnungen eingehalten und
lasse sich hiermit ausdrücklich darauf behaften, der Berufungsbeklagten auch
nach einem Verkauf der Liegenschaft den gebührenden Unterhalt zu bezahlen – was
auch beim Verkauf einer der Liegenschaften problemlos möglich sein würde. Er
habe daher auch seine Pläne stets offen kommuniziert und nicht heimlich
versucht, eine Liegenschaft zu veräussern. Selbst wenn er «eine böse Absicht
verfolgen würde», wäre er nach einem Verkauf sehr liquide. Würde er dann
behaupten, er verdiene wegen des Verkaufs weniger, so würde ihm ein
hypothetisches Einkommen angerechnet. Damit stünde ein milderes Mittel zur
Verfügung. Die Anordnung der Grundbuchsperren sei daher in casu
unverhältnismässig.
2.4
Mit
ihrer Berufungsantwort macht die Berufungsbeklagte zunächst geltend, dass der
Berufungskläger ihr seit der Aufnahme des Getrenntlebens nur unregelmässig und
nach seinem eigenen Gutdünken viel zu tiefe Unterhaltsbeiträge geleistet habe,
obwohl sie über kein eigenes Einkommen verfüge. Er verfüge über mehrere
Liegenschaften und verfolge im Trennungsverfahren die Taktik, mit der
Einreichung von unzähligen ungeordneten und vermeintlich vollständigen
Unterlagen von der Frage seines effektiven Einkommens und Vermögens abzulenken.
Er verfüge nebst seiner IV-Rente über erhebliche Mietzinserträge seiner
zahlreichen Liegenschaften und versuche durch Quertransaktionen zwischen seinen
diversen Konten sein tatsächliches Einkommen zu vertuschen. Er trenne nicht
zwischen seinen privaten Einnahmen und den Einnahmen, welche die durch ihn
beherrschte [...] AG erziele. Er leide an einer fortgeschrittenen Krankheit und
liquidiere seine Vermögenswerte drastisch. Er habe nach eigener Aussage schon
vor und während des Eheschutzverfahrens mehrere Liegenschaften veräussert und
beabsichtige, weitere Liegenschaften zu veräussern und sein gesamtes Einkommen
sowie die Verkaufserlöse komplett zu verbrauchen, womit die wirtschaftliche
Grundlage der Familie sowie die güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau akut
gefährdet würden. Auch mit der Berufungsbegründung habe er erneut bestätigt,
die eine oder andere Liegenschaft verkaufen zu wollen. Aufgrund der von ihm
eingereichten, unvollständigen Unterlagen habe der zuletzt gemeinsam gelebte
eheliche Standard monatlich mindestens CHF 49'575.– bis CHF 62'970.– und
der Brutto-Liegenschaftswert seiner Immobilien CHF 7'959'383.– betragen, wobei
sie von einem um ein Vielfaches höheres effektives Vermögen ausgehe. Zudem habe
er ein monatliches Einkommen von mindestens CHF 30'000.– anerkannt, weshalb
ohne Weiteres von vermögensrechtlichen Verpflichtungen des Berufungsklägers ihr
gegenüber auszugehen sei, zumal sie davon ausgehe, dass sein Einkommen um ein
Vielfaches höher liege. Sie verwies diesbezüglich auch auf den ergänzenden
Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Juni 2020 und seine damit erfolgte
Verpflichtung, ihr rückwirkend ab der Aufnahme des Getrenntlebens und mithin
für bald zwei Jahre Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 12'000.– zu
bezahlen. Sie macht geltend, daraus und aus der Tatsache, dass der Ehemann
seine ertragsreichsten Liegenschaften veräussern wolle, folge eine akute
Gefährdung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche. Sie macht geltend, dass der
Berufungsbeklagte im Eheschutzverfahren mehrfach ausgeführt habe, dass er
diverse Liegenschaften zu veräussern beabsichtige. Zudem habe er bestätigt,
dass er bereits diverse Liegenschaften wie ein Mehrfamilienhaus in [...] und
diverse Ferienwohnungen verkauft und den Verkaufserlös komplett aufgebraucht
habe und dass die Mietzinseinnahmen seine einzige nennenswerte Einnahmequelle
darstellten.
Nachdem ihr mit
dem diesbezüglich nicht angefochtenen Entscheid vom 21. Februar 2020 die
Liegenschaft X____ zur Alleinbenutzung zugeteilt worden sei, könnte der Berufungskläger
diese Liegenschaft im Falle einer Aufhebung der Verfügungssperre veräussern und
damit diesen Entscheid vereiteln. Damit würde ihre Existenzgrundlage akut
gefährdet. Die Einnahmen aus den beiden ertragreichsten Liegenschaften Y____
und Z____ in Basel bildeten die wirtschaftliche Grundlage der Familie. Bei
einer Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen betreffend diese beiden
Liegenschaften würde die Familie ihre wirtschaftlichen Grundlagen verlieren und
die Vollstreckung des Unterhaltsentscheids vereitelt. Daran ändere auch die
Behauptung des Berufungsklägers, dass diese Liegenschaften in seinem Eigengut
stünden, nichts, zumal dies von ihm zu beweisen sei. Aus seiner Verkaufsabsicht
folge ohne Weiteres eine aktuelle Gefährdung ehelicher Ansprüche. Liquidere er
sein Vermögen, so vermöchte auch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nicht zu schützen, wären entsprechend
berechnete Unterhaltsbeiträge doch mangels Vermögenssubstrat nicht
durchsetzbar. Durch die ausdrückliche Zulassung der hypothekarischen Belastung
der Liegenschaften trotz Verfügungssperre wurde das mildeste Mittel zum Schutz
vor der akuten Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie einerseits
sowie auch der Erfüllung von vermögensrechtlichen ehelichen Verpflichtungen
andererseits ergriffen.
3.
3.1
Aufgrund
der Akten ist ohne Weiteres belegt, dass die Berufungsbeklagte gegenüber dem
Berufungskläger über einen ehelichen Unterhaltsanspruch verfügt. Nicht
bestritten wird vom Berufungskläger auch der Anspruch der Berufungsbeklagten
auf Zuteilung der von ihr bewohnten, ehemaligen Familienwohnung in der
Liegenschaft X____ zur Alleinbenutzung gemäss dem insoweit nicht angefochtenen
Entscheid vom 21. Februar 2020. Demgegenüber erscheint fraglich, ob die
Berufungsbeklagte die geltend gemachten güterrechtlichen Anwartschaften
genügend glaubhaft gemacht hat. Noch mit ihrem Gesuch um Regelung des
Getrenntlebens vom 24. Juli 2019 sprach sie selber davon, dass der
Berufungskläger «seit Beginn der Ehe sein Erbe» verwalte und keiner
Erwerbstätigkeit nachgehe.
3.2
Zu
prüfen ist daher, ob diese Ansprüche gefährdet sind und zu ihrer Sicherung der
angefochtenen Grundbuchsperre bedürfen.
3.2.1
Entgegen
den Ausführungen der Berufungsbeklagten lässt sich aus den Akten bloss mit
Bezug auf die Liegenschaft X____ eine konkret geäusserte Verkaufsabsicht des
Berufungsklägers belegen. Mit Eingabe vom 29. November 2019 liess der
Berufungskläger ausführen, er beabsichtige, die Liegenschaft X____ «baldmöglichst
zu verkaufen», um mit dem Verkaufserlös den Unterhalt der mündigen Kinder zu
finanzieren, da er nebst den Liegenschaften über keine weiteren nennenswerten
Ersparnisse verfüge. Ein Verkauf der Liegenschaften in Graubünden, Deutschland
oder Frankreich würde demgegenüber zu wenig Ertrag abwerfen, um den Unterhalt
zu finanzieren. Nicht zielführend wäre ein Verkauf der ertragsreichen
Liegenschaften im Kanton Basel-Stadt bzw. Solothurn. Anlässlich der Verhandlung
vom 17. Februar 2020 hat der Berufungskläger erklärt, ein Verkauf der
Liegenschaft X____ sei eine «Option, um Geld zu generieren». Diese Ausführungen
erfolgten jeweils vor dem Hintergrund seines Antrages, dass die Ehefrau die
bisher von ihr bewohnte Liegenschaft zu verlassen habe. Konkret geäusserte Absichten,
die beiden anderen, von der Verfügungssperre betroffenen Liegenschaften zu
verkaufen, finden sich in den Akten nicht.
Mit Bezug auf
die beiden anderen Liegenschaften machte er bloss als Replik auf den
Sperrungsantrag geltend, er wolle seine Freiheit darüber behalten, ob er
verkaufen, Hypotheken aufnehmen oder Renovationen beschliessen wolle. Mit einem
Grundbucheintrag würde ihm eine Bank auch keine Hypothek mehr geben, sodass er
die anstehende Renovation der Y____ nicht durchführen könnte. Auch könne er
nicht verkaufen und neu investieren, was sinnvoll wäre, um die notwendigen
Einnahmen zu erhöhen (Kommentierung der Eingabe der Berufungsbeklagten vom
6.
Dezember 2019 [ad Ziff. 49], Beilage 46 zur Eingabe des
Berufungsklägers vom 10. Februar 2020).
Auch die von der
Berufungsbeklagten in ihrer Eingabe vom 6. Dezember 2019 erhobene Behauptung,
der Berufungskläger verschwende sein Vermögen, wird nicht weiter substantiiert.
Belegt ist allein die Aussage des Berufungsklägers, ein Mehrfamilienhaus in [...]
verkauft zu haben, welches er vor ein paar Jahren über Aufstockung der
Hypotheken seiner bereits vor der Ehe besessenen Liegenschaften finanziert
habe. Mit dem Erlös habe er in den letzten Jahren seine Ausgaben für den
Unterhalt der Familie gedeckt und das Geld verbraucht. Weiter hat er auch von
einem erfolgten Verkauf von Ferienwohnungen gesprochen (Kommentierung der
Eingabe der Berufungsbeklagten vom 6. Dezember 2019 [ad Ziff. 7, 12, 40],
Beilage 46 zur Eingabe des Berufungsklägers vom 10. Februar 2020). Er machte
allein geltend, wenn er nicht verkaufen oder Hypotheken aufnehmen könne, seien
die finanziellen Forderungen der Berufungsbeklagten absurd, da er sie nicht
finanzieren könne. Nicht ersichtlich ist weiter, wie die belegten
Transaktionen von Mietzinskonten auf das Privatkonto eine Absicht belegen
könnten, Ansprüche der Berufungsbeklagten zu vereiteln. Schliesslich sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Berufungskläger mit Bezug auf sein
Immobilienvermögen bisher nicht ökonomisch verhalten hätte.
3.2.2
Weiter
hat die Berufungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht, dass sich der
Berufungskläger bisher der Leistung von eherechtlichen Ansprüchen entzogen
hätte. So macht die Berufungsbeklagte denn auch nicht geltend, dass er ihr den
mit dem angefochtenen Entscheid zugesprochenen Prozesskostenvorschuss nicht
geleistet hätte. Zutreffend ist, dass der Berufungskläger der
Berufungsbeklagten vor dem Entscheid vom 10. Juni 2020 deutlich tiefere
Unterhaltsleistungen erbracht hat, als sie ihr nun vom Zivilgericht
zugesprochen worden sind. Da es bisher aber an einem Rechtsöffnungstitel
gefehlt hat, liegt darin keine Verweigerung von eherechtlichen Ansprüchen
begründet.
3.3
Daraus
folgt, dass die Anordnung der Verfügungsbeschränkungen über die beiden
Liegenschaften Y____ und Z____ nicht als notwendig zum Schutz von
eherechtlichen Ansprüchen der Berufungsbeklagten und daher mit der Rüge des
Berufungsklägers als nicht verhältnismässig erscheint. Anders verhält es sich
mit der Liegenschaft X____. Diese ist der Berufungsbeklagten als bisherige
Familienwohnung zugewiesen worden, was vom Berufungskläger nicht angefochten
worden ist. Mit der Trennung der Ehegatten verlor die bisherige Familienwohnung
ihren besonderen Schutz. Wie diesbezüglich im angefochtenen Entscheid
ausgeführt wird, ist die Berufungsbeklagte in besonderer Weise darauf
angewiesen, während des Getrenntlebens weiter in dieser Familienwohnung leben
zu dürfen. Nachdem der Berufungskläger wiederholt seine Absicht geäussert hat,
diese Liegenschaft zu veräussern, bedarf die Zuteilung der Absicherung mit der
angeordneten Verfügungsbeschränkung. Dies gilt unbesehen der Tatsache, dass
diese Absicht vor der vom Berufungskläger bestrittenen Zuteilung der
Liegenschaft an die Ehefrau erfolgt ist. Es ist zwar möglich, dass der
Berufungskläger seither seine Absicht aufgrund der nun erfolgten Zuteilung abgeändert
oder aufgegeben hat. Aber es kann auch in einem solchen Fall nicht
ausgeschlossen werden, dass Veräusserungsabsichten, je nach ökonomischem Umfeld
und dem weiteren Verlauf der eherechtlichen Angelegenheit, unter anderen
Vorzeichen wiederaufgenommen bzw. doch weiterverfolgt würden. Dies gilt, zumal
es nicht abwegig erscheint, dass sich der Berufungskläger in naher und
mittlerer Zukunft noch einmal zu Vermögensdispositionen zur Stärkung der
Liquidität veranlasst sehen könnte, was er auch einräumte. Dass er sich – wie
er vorbringt – bisher an gerichtliche Anordnungen gehalten hat, mag zutreffen,
spricht aber nicht gegen, sondern mit gleichen Argumenten für eine gerichtliche
Anordnung. Auch der Umstand, dass er Verkaufsabsichten nicht
"verheimlicht" habe, lässt sich nicht gegen die Anordnung anführen,
weil es dabei nicht bloss um die Abwendung heimlicher Verkäufe geht. Mit der
getroffenen Verfügungsbeschränkung soll dem Berufungsklägers schliesslich auch
nicht unterstellt werden, Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau mit böser Absicht
vereiteln zu wollen. Es geht vielmehr um den Schutz des Interesses der Ehefrau am
realen Erhalt der Familienwohnung für die Dauer des Verfahrens. Angesichts der
Tragweite eines solchen Verfügungsgeschäfts für die Berufungsbeklagte ist die konkret
verfügte Grundbuchsperre diesbezüglich nicht übertrieben und erweist sich
vorliegend als rechtens.
3.4
Daraus
folgt, dass die Berufung mit Bezug auf die beiden Liegenschaften Y____ und Z____
gutzuheissen und mit Bezug auf die Liegenschaft X____ abzuweisen ist.
Entsprechend ist die mit Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids des
Zivilgerichts vom 21. Februar 2020 angeordnete Verfügungsbeschränkung bezüglich
der Liegenschaften Y____ und Z____ aufzuheben. Die Verfügungsbeschränkung
bezüglich der Liegenschaft X____ wird demgegenüber bestätigt.
4.
4.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Rekurrent mit seiner Berufung
teilweise durch. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der
unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so
werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach
dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen
ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2017.16 vom 19.
September 2017 E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl.
Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 106
ZPO N 3; Tappy, a.a.O., Art.
106.
N 16). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in
familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106
ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Zu berücksichtigen
ist vorliegend, dass der Vermögenswert der beiden Liegenschaften, bei denen die
Verfügungsbeschränkung aufgehoben wird, deutlich höher ist, als jener
Liegenschaft, bei der sie zu bestätigen ist. Gemäss dem
Liegenschaftsverzeichnis zur Steuerveranlagung 2017 betragen die Steuerwerte
der Liegenschaften Y____ und Z____ CHF 2'838'431 und CHF 3'022’415, während
jener der Liegenschaft X____ CHF 809'000 beträgt. Zu berücksichtigen ist aber
der grössere immaterielle Wert der Sicherung der bisherigen Familienwohnung für
die Berufungsbeklagte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten
dem Berufungskläger zu 20% und der Berufungsbeklagten zu 80% aufzuerlegen.
Daraus folgt, dass der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 2'000.– im Umfang von CHF 400.– und die
Berufungsbeklagte im Umfang von CHF 1'600.– zu tragen hat. Das Gericht
verrechnet diese dabei mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss
und verweist diesen auf eine entsprechende Rückforderung gegenüber der
Berufungsbeklagten.
4.2
Im
gleichen Umfang haben die Parteien ihre überwälzbaren Vertretungskosten zu
tragen. Mit ihrer Eingabe vom 6. Juli 2020 lässt die Berufungsbeklagte
Bemühungen im Umfang von (recte) 15,55 Stunden geltend machen. Diese sind im
Rahmen der Kostenverteilung zum üblichen Überwälzungstarif von CHF 250.–
einzusetzen, woraus ein Überwälzungshonorar von CHF 3'887.50 resultiert. Hinzu
kommen die ausgewiesenen Auslagen von CHF 28.–. Es resultieren überwälzbare
Vertretungskosten der Berufungsbeklagten von CHF 3'915.50 ohne Mehrwertsteuer.
Dieser Aufwand wird auch dem Streitwertinteresse in der Sache gerecht. Die
gleichen Vertretungskosten sind deshalb auch dem Berufungskläger anzurechnen.
Der Berufungskläger hat daher 20% der Vertretungskosten der Berufungsbeklagten
im Betrag von CHF 783.10 zu tragen. Die Berufungsbeklagte hat demgegenüber 80%
der Vertretungskosten des Berufungsklägers im Betrag von CHF 3'132.40 zu
tragen. Per Saldo hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger mithin eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'349.30 zu leisten.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird die Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 21.
Februar 2020 (EA.2019.15113) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
4.
Dem Ehemann wird vorsorglich verboten, das
folgende Grundstück:
X____
zu verkaufen, mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht zugunsten von
Dritten zu belegen oder anderweitig zu belasten; ausdrücklich erlaubt bleibt
die Belastung mit bzw. Erhöhung von Hypotheken auf diesem Grundstück.
Das Grundbuchamt Basel-Stadt wird angewiesen, die gemäss dem Entscheid
des Zivilgerichts vom 21. Februar 2020 (EA.2019.15113) angemerkten
Verfügungsbeschränkungen zu löschen und die mit diesem Entscheid erfolgte Verfügungsbeschränkung
gemäss Art. 178 Abs. 3 ZGB für dieses Grundstück anzumerken.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der Entscheid des
Zivilgerichts vom 21. Februar 2020 wird bestätigt, soweit er angefochten worden
ist.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von
insgesamt CHF 2'000.– werden im Umfang von CHF 400.– dem Berufungskläger und im
Umfang von CHF 1'600.– der Berufungsklägerin auferlegt. Die Gerichtskosten
werden vollumfänglich mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet und der Berufungskläger auf die Rückforderung bei der
Berufungsbeklagten verwiesen.
Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'349.30 (inkl. Auslagen, zuzüglich CHF
180.90
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.