ZB.2020.11
Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens
24. September 2020Deutsch35 min
sämtliche Einnahmen, welche durch Benutzung der Infrastruktur der ehemaligen D____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2020.11
ZB.2020.13
ENTSCHEID
vom 10.
November 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Parteien
Dr. med. A____
Berufungsklägerin
[...]
Berufungsbeklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Dr. med. B____
Berufungskläger
[...]
Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufungen gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. Januar 2020
betreffend vorsorgliche
Massnahmen während des
Scheidungsverfahrens
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 16. Januar 2020 ordnete das Zivilgericht Basel-Stadt vorsorgliche
Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens zwischen den Eheleuten B____
und A____ an. Zunächst bestätigte es mit dem Entscheid zuvor angeordnete
superprovisorische Massnahmen: Dem Ehemann sei unter Strafandrohung gemäss Art.
292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, sämtliche Einnahmen aus dem C____
(nachfolgend: C____) auf andere Konten umzuleiten oder zu transferieren,
sämtliche Einnahmen, welche durch Benutzung der Infrastruktur der ehemaligen D____
erzielt oder vom C____ an diese vergeben werden, auf ein anderes Konto als das [...]
Konto IBAN [...], lautend auf D____, umzuleiten oder zu transferieren, sowie
irgendwelche Darlehen, Vorbezüge, Akontodividenden und dergleichen bei der E____,
der C____, oder der F____ ohne Einverständnis der Ehefrau oder des Gerichts
auf- und vorzunehmen (Ziff. 1 des Dispositivs). Der Ehemann wurde verpflichtet,
der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Februar 2019 und für die Dauer des
Scheidungsvefahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 32'000.– zu bezahlen (Ziff. 2 des
Dispositivs). Von dieser Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes könne der
Ehemann für den Zeitraum bis und mit 17. Dezember 2019 total CHF 247'400.– in
Abzug bringen (Ziff. 3 des Dispositivs). Mit Ziff. 4 des Dispositivs wurde die
Ehefrau verpflichtet, sich intensiv um ein eigenes Erwerbseinkommen zu bemühen,
wofür ihr zunächst eine Übergangsfrist bis zum 31. August 2020 gewährt wurde.
Sofern und soweit die Ehefrau Ansprüche auf Arbeitslosentaggeld zustehen, wurde
sie verpflichtet, diese geltend zu machen. Innert Frist bis 31. März 2020 habe
sie dem Gericht den entsprechenden Entscheid der Arbeitslosenkasse mitzuteilen.
Im Fall einer Zusprechung von Arbeitslosengeldern habe sich die Ehefrau selbige
vollumfänglich an den Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 anrechnen zu lassen.
Für den Fall, dass die Ehefrau bis am 31. August 2020 noch nicht erwerbstätig
sein sollte, habe sie dem Gericht per 31. August 2020 sämtliche sachdienlichen
Belege zu ihren Arbeitsbemühungen darzulegen. Bei ungenügender Bemühung habe
sie mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu rechnen. Für den
Fall, dass sie ganz oder teilweise arbeitsunfähig sein sollte, habe sie dies dem
Gericht innert der gleichen Frist unter Beilage entsprechender Arztberichte,
die sich über die Art und Weise sowie Dauer der allfälligen Arbeitslosigkeit
detailliert und begründet äussern, nachzuweisen (Ende Ziff. 4 des Dispositivs).
Die ehelichen Liegenschaften an der [...] / [...], [...] Basel, wurden für die
Dauer des Scheidungsverfahrens der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen
(Ziff. 5 des Dispositivs). Die Obhut über die gemeinsame Tochter G____, geb. [...]
2002, wurde dem Ehemann übertragen (Ziff. 6 des Dispositivs). Der Ehemann
wurde bei seiner Bereitschaft behaftet, bis zur Volljährigkeit von G____
alleine für deren Unterhalt aufzukommen (Ziff. 7 des Dispositivs). Mehrere, im
Dispositiv inhaltlich nicht näher bezeichnete Anträge der Ehefrau gemäss den
Rechtsbegehren Ziff. 3., 4., 6., 7., 8. und 11 ihrer Eingabe vom 5. Dezember
2019 wurden abgewiesen (Ziff. 8 des Dispositivs). Auf die Auskunftsbegehren der
Ehefrau gemäss der genannten Eingabe vom 5. Dezember 2019 wurde zufolge
Gegenstandslosigkeit bzw. zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht
eingetreten (Ziff. 9 des Dispositivs). Der Antrag des Ehemanns gemäss
Rechtsbehren Ziff. 2 seiner Eingabe vom 16. Dezember 2019 wurde abgewiesen
(Ziff. 10 des Dispositivs). Dem Ehemann wurde Frist zur Einreichung der
schriftlichen Klagebegründung bis zum 21. April 2020 gesetzt (Ziff. 11 des
Dispositivs). Die Kosten des Entscheids sollten mit der Hauptsache verlegt
werden (Ziff. 12 des Dispositivs).
Mit Eingabe je vom
18. Mai 2020 erhoben A____, vertreten durch [...], Advokat, und B____,
vertreten durch [...], Advokatin, gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Januar
2020 Berufung (ZB.2020.11 und 13). Die Berufungsantworten datieren vom 5. Juni
bzw. 11. Juni 2020. Eine Replik von A____ datiert vom 23. Juni 2020, die
Duplik von B____ vom 22. Juli 2020.
Mit Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 30. Juli 2020 wurden die Verfahren ZB.2020.11 und
ZB.2020.13 vereinigt. A____ wurde mit der gleichen Verfügung aufgefordert, den
aktuellen Leasingvertrag für den [...] einzureichen. Dieser Aufforderung kam
sie mit Eingabe vom 13. August 2020 nach. Eine weitere Eingabe ihres Advokaten,
datierend vom 10. August 2020, enthielt eine Beilage, welche als unzulässiges
Novum aus dem Recht gewiesen wurde (begründete Verfügung vom 18. August 2020).
B____ beantragt:
Ziff. 2 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020 sei
aufzuheben und er sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, A____ in der Zeit
vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 monatliche und vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge von CHF 12'950.– und ab 1. Januar 2020 solche von monatlich
CHF 3'350.– zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Es seien A____ sämtliche Gerichtskosten für das Verfahren
aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, ihm eine angemessene, richterlich
festzulegende Parteientschädigung zu bezahlen.
A____ beantragt
die Aufhebung von Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts, eventualiter Rückweisung
an die Vorinstanz, alles unter o/e-Kostenfolge.
Der vorliegende
Entscheid ist, wie dies den Parteien mit Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 11. Juni 2020 in Aussicht gestellt worden war, unter Beizug der Vorakten im
Zirkulationsverfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Standpunkte aus beiden
Berufungen sind für die bessere Übersichtlichkeit thematisch geordnet,
also jeweils pro Thema zusammengeführt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des angefochtenen
Entscheids sind vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft
im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Solche
Entscheide unterstehen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO der
Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt. Der Streitwert ist aufgrund des im Streit
liegenden monatlichen Unterhaltsbeitrags bzw. dessen Höhe ohne Weiteres
erreicht (vgl. auch Art. 92 Abs. 2 ZPO).
1.2
Zuständig für die Beurteilung der
Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster
Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff.
6.
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Über vorsorgliche Massnahmen
nach den Artikeln 172 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) ist in Anwendung von
Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden, weshalb die
verkürzte Berufungsfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt. Auf die
rechtzeitig und formgültig erhobenen Berufungen ist einzutreten.
1.3
Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die
Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der
Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013, N 1153). In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht
regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (statt vieler
AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 1.3; 2; Steininger,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N
8). Die Parteien haben vorliegend gegen die schriftliche Verfahrenserledigung,
die ihnen durch die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. Juni 2020 in
Aussicht gestellt worden war, nichts eingewendet und damit auf einen
allfälligen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6
Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK; SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S.
333; Reetz/Hilber, a.a.O., Art.
316.
N 36). Daher kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg
ergehen.
1.4
Für
Eheschutzverfahren im Anwendungsbereich von Art. 271 ZPO gelten bei der
Festsetzung der Geldbeiträge, welche ein Ehegatte dem andern schuldet, die Dispositionsmaxime
(Art. 58 Abs. 1 ZPO) und die eingeschränkte respektive soziale
Untersuchungsmaxime, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt
(Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art. 272 ZPO; vgl. zum Ganzen Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 272 ZPO N
1.
ff.; Six, Eheschutz, Ein Handbuch
für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz 2.62; Spycher, in: Berner Kommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung Band II, 2012, Art. 272 N 3; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016,
Art. 272 N 12; Bähler, in: Basler
Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, Art. 272 N 1). Die
Parteien sind indes auch bei Geltung dieses beschränkten
Untersuchungsgrundsatzes namentlich nicht davon befreit, bei der Feststellung
des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit
aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen
sie auch im Bereich der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime die Verantwortung
für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für
einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl.
Sutter-somm/Hostettler, a.a.O., Art. 272 N 9 ff. mit weiteren Hinweisen;
Bähler, a.a.O., Art. 272 N 4; vgl. auch
AGE ZB.2016.29 vom 28. März 2017 E. 1.3 mit Hinweisen, ZB.2018.1 vom 29. August
2018.
E. 1.2).
Im
Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss
Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug
vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen
gelten kumulativ (BGer 5A_788 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Die
Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich der sozialen
Untersuchungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGer 5A_788/2017 vom 2.
Juli 2018 e. 4.2.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss ist zwischen echten und
unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind
Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des
erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren
grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung
vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits
bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre
Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als
sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im
erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BGer 4A_334/2012
vom 16. Oktober 2012 E. 3.1, in: SZZP 2013 S. 253). Im Falle unechter Noven hat
die beweisbelastete Partei namentlich die Gründe detailliert darzulegen,
weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz
hat vorbringen können (BGer 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1, in: SJ
135/2013 I S. 311; vgl. BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1). In
der Berufung zulässige neue Vorbringen dürfen nicht in das Abänderungsverfahren
verwiesen werden (BGE 143 III 42 E. 4.1 und 5; vgl. auch AGE ZB.2018.1
vom 29. August 2018 E. 1.3).
1.4.1
Der
Ehemann beantragt, dass die mit der Berufung der Ehefrau eingereichten Beilagen
3, 4, 9, 12 und 15 aus dem Recht zu weisen seien. Den Beilagen 3 (E-Mail
Ehemann an Ehefrau vom 6. März 2020), 4 (Schreiben von Dr. [...] an Dr. [...]
vom 24. Januar 2020), 9 (Monatsrechnung [...] März 2020) und 12 (Nachricht
Ehemann an Ehefrau) kommt für die vorliegend zu entscheidenden Fragen keine Bedeutung
zu, weshalb die Frage, ob sie aus dem Recht zu weisen seien, offengelassen
werden kann. Die Beilage 15 (E-Mail der Buchführungsstelle C____ mit
angehängten Lohnnachweisen für die Ehefrau) ist demgegenüber relevant und ist
nicht aus dem Recht zu weisen, da es sich um ein echtes Novum handelt. Anlass
zur Einreichung hatte die Ehefrau erst aufgrund des Antrags des Ehemanns, ihr
den ausbezahlten Lohn an den Unterhalt anzurechnen.
1.4.2
Der
Ehemann beantragt mit seiner Berufung ZB.2020.13 die Einreichung der
Jahresrechnung 2019 der K____. Die Ehefrau lehnt den Antrag ab, weil er nicht
begründet sei (ZB.2020.13, act 4 S. 13). Die Begründung des Antrags des
Ehemanns ist jedoch selbsterklärend. Der Ehemann hat als Unterhaltsschuldner
den Anspruch, allfälliges Einkommen der Ehefrau zu kennen. Allerdings liegt in
den Vorakten bereits eine Zwischenabrechnung vom 23. November 2019 vor (ZG-Akten
S. 26). Diese zeigt nach wie vor einen Verlust in fünfstelliger Höhe. Zwischen
den Eheleuten war nie strittig, dass das von der Ehefrau geführte (…) ein
Verlustgeschäft ist. Unter diesen Umständen erübrigt sich in antizipierter
Beweiswürdigung die Einreichung der Jahresrechnung 2019, welche nur noch einen
Monat mehr beinhalten würde.
1.4.3
Der
Ehemann beantragt weiter Nichteintreten auf die Berufung betreffend
Dispositionsziffern 4 Abs. 1, 3, und 4, weil diese keinen Sachentscheid und
damit keinen einklagbaren Anspruch enthielten.
Zur Ergreifung
eines Rechtsmittels legitimiert ist, wer ein von der Rechtsordnung geschütztes,
d.h. ein schutzwürdiges Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der
Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides hat (Reetz, in: Sutter-Somm et. al, Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 30). Eine formelle Beschwer liegt
vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides von den
abschliessenden Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht (Reetz, a.a.O., N 31). Diese
Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Ehefrau hat die vollumfängliche
Deckung ihres gebührenden Unterhaltes beantragt und damit stillschweigend
beantragt, dass sie selber kein Erwerbseinkommen erzielen müsse (ZG-Akten 25,
Rechtsbegehren). Eine materielle Beschwer liegt vor, wenn die Rechtsstellung
der rechtsmittelwilligen Partei tangiert wird, indem der Entscheid sich in
seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig für diese Partei auswirkt und sie
dadurch ein Interesse an deren Abänderung hat (Reetz,
a.a.O., N 32).
Mit den
fraglichen Dispositivteilen wird die Ehefrau zu Handlungen verpflichtet, die
sich auf ihren Unterhalt und somit auf ihre Rechtsposition auswirken können.
Mit Ziff. 4 Abs. 1 wird ihr der vorstehend zugesprochene Unterhaltsbeitrag
bis 31. August 2020 limitiert. Gemäss Abs. 3 hat sie Nachweise für
Arbeitsbemühungen und gemäss Abs. 4 ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Diese
Pflichten sind in dem Sinn durchsetzbar, als sie sich auf die Höhe und Dauer
ihres Unterhaltsanspruchs auswirken können. Schlussendlich entscheidend ist
indessen, dass die Ehefrau gemäss Ziff. 4 Abs. 2 zum Beantragen von
Arbeitslosentaggeld verpflichtet wird, was zwingend mit Arbeitsbemühungen
verbunden ist. Diese beiden Pflichten sind unbestritten justiziabel und wirken
sich direkt auf ihre finanziellen eherechtlichen Ansprüche aus. Es sind diese
Pflichten, die die Ehefrau mit ihrer Berufung anficht. Auf ihre Berufung ist
einzutreten.
2.
2.1
Der
Ehemann ficht mit seiner Berufung die vorsorglichen Massnahmen nach Art.
178.
ZGB an. Im angefochtenen Entscheid wurden die mit Verfügung vom 25. April
2019.
angeordneten superprovisorischen Massnahmen für die Dauer des
Scheidungsverfahrens bestätigt (Dispositiv Ziff. 1). Mit diesen Massnahmen wird
dem Ehemann unter Strafandrohung verboten:
-
Sämtliche Einnahmen aus dem C____ auf andere Konten umzuleiten oder zu
transferieren,
-
Sämtliche Einnahmen, welche durch Benutzung der Infrastruktur der
ehemaligen D____ erzielt oder vom C____ an diese vergeben werden, auf ein
anderes Konto als das [...] Konto IBAN [...] lautend auf "D____"
umzuleiten oder zu transferieren,
-
Irgendwelche Darlehen, Vorbezüge, Akontodividenden und dergleichen bei
der E____, der C____ oder der F____ ohne Einverständnis der Ehefrau oder des
Gerichts auf- und vorzunehmen.
Der Ehemann wendet
ein, es handle sich bei der C____ und der D____ in Liq. nicht um eheliches
Vermögen, sondern um Gesellschaftsvermögen. Über dieses müssten sich die
Eheleute gesellschaftsrechtlich auseinandersetzen. Gesellschaftsrecht auf der
einen Seite und Güter-/Scheidungsrecht auf der anderen Seite müssten
auseinandergehalten werden.
Die Frage ist
vorliegend allerdings nicht wie in dem vom Ehemann angeführten Bundesgerichtsurteil
5A_391/2018 vom 10. Oktober 2019, ob die Eheleute sich über die Gesellschaften
E____, C____, F____, H____ und die D____ in Liq. gesellschafts- oder
güterrechtlich auseinandersetzen müssen. Vorliegend geht es um vorsorgliche
Massnahmen nach Art. 178 ZGB. Mit diesen Massnahmen für die Dauer des
Scheidungsverfahrens wird die Erfüllung vermögensrechtlicher Verpflichtungen
aus der ehelichen Gemeinschaft gesichert. Es werden nicht nur Ansprüche aus
Güterrecht, sondern vor allem auch solche auf Unterhalt geschützt.
Unterhaltsforderungen sind nicht dem Güterrecht zuzuordnen, sondern ihr
Anspruch ist in den allgemeinen Wirkungen der Ehe begründet (BGE 142 III 65 E
4.3
S. 74). Gegenstand einer Verfügungsbeschränkung kann zudem jede Art von
Vermögenswert sein (Göksu/Heberlein,
Handkommentar zum schweizerischen Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.
178.
ZGB Ziff. 1 f.). Mittels vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 178 ZGB
können auch Verfügungsbeschränkungen gegenüber Dritten erlassen werden
(5A_2/2013 vom 6. März 2013 E 3.2). Die Rechtsprechung lässt bei
diesen Sicherungsmassnahmen den sog. Durchgriff zu (BGer 5D_8/2016 vom 3. Juni
2016.
E. 4.1).
Es ist zwischen
den Parteien unbestritten, dass die Löhne aus der C____ und die Einkommen aus
der D____ in Liq. die wirtschaftliche Grundlage der Familie gesichert haben und
auch heute noch sichern, wobei die Privatpraxis des Ehemanns gewisse Funktionen
der D____ in Liq. übernommen hat (Eingabe Ehemann vom 16. Dezember 2019 S. 16,
ZG-Akten 30). Es ist das C____, welches der D____ in Liq. und heute der
Einzelpraxis des Ehemanns die Beauftragung mit Dienstleistungen für die (…)
verschafft (ZB.2020.13, act 2 S. 15). Da mittels vorsorglicher Massnahmen
Verfügungsbeschränkungen gegenüber jeder Art von Vermögen und auch gegenüber
Dritten erlassen werden können, spielt es keine Rolle, dass das von den
Massnahmen betroffene Vermögen nicht eheliches, sondern Gesellschaftsvermögen
ist. Ebenso wenig spielt der Verkauf der C____ eine Rolle, abgesehen davon,
dass die Gültigkeit dieses Verkaufs unbestrittenermassen noch Gegenstand eines
hängigen Zivilverfahrens ist (vgl. angefochtener Entscheid S. 15). Der Ehefrau
ist durch die zivilrechtlichen Prozesse aktuell jeder Zugang zu den
Vermögenswerten der einstmals gemeinsam geführten Holding verwehrt. Da aber der
Familienunterhalt nach wie vor aus den Gesellschaften und der Praxis des
Ehemanns erwirtschaftet wird, rechtfertigt es sich, seine Verfügungsbefugnis
soweit zu beschränken, dass er die Finanzmittel nicht in andere, für die
Ehefrau nicht mehr nachverfolgbare Strukturen umleiten kann.
2.2
Im
angefochtenen Entscheid wurde das Einkommen des Ehemanns insofern
geprüft, als davon abhängt, ob die ein- oder zweistufige Unterhaltsberechnung
zum Zuge kommt. Nach summarischer Prüfung kam das Zivilgericht zum Schluss,
dass vorliegend die einstufige Methode anzuwenden sei. Beide Eheleute,
namentlich auch der Berufungskläger, widersprechen dem auch im
Berufungsverfahren nicht. Der Ehemann moniert zwar mit seiner Berufung, dass ihm
mit dem vorinstanzlich festgelegten Unterhalt wegen dem vom Zivilgericht
zugerechneten zu hohen Einkommen kein mindestens gleich hoher gebührender
Unterhalt verbleibe. Zudem müsse in einem solchen Fall auch der Unterhalt für
die volljährigen Kinder in seinen Bedarf einbezogen werden (Berufung S. 44 f.).
Allerdings beziffert und belegt er weder seinen eigenen gebührenden Unterhalt noch
denjenigen der erwachsenen Kinder. Er hält explizit daran fest, dass die
einstufige Unterhaltsberechnung anzuwenden sei (Berufung S. 10, 34). Da sich
das Berufungsgericht unter Vorbehalt offensichtlicher Mängel auf die Prüfung
der von den Parteien erhobenen Beanstandungen des angefochtenen Entscheids zu
beschränken hat (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 416 f.; AGE ZB.2018.39
vom 21. Oktober 2019 m.w.H.), ist daher von der Anwendung der einstufigen
Methode zur Berechnung des strittigen Unterhalts auszugehen (vgl. zur
Anwendbarkeit der einstufigen und der zweistufigen Methode: AGE ZB.2016.17 vom
23.
Februar 2017 E. 4.2.1). Bei dieser Berechnungsmethode ist aber einzig der
gebührende Unterhalt der berechtigten Partei zu belegen und zu beziffern (Schwenzer/Büchler, in:
Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 3. Auflage, Bern 2017,
Art. 125 N 106). Auf die Anträge zur weiteren Bezifferung des Einkommens des
Ehemanns ist deshalb nicht einzugehen.
2.3
2.3.1
Für
die Festlegung des Unterhaltsbetrags sind auch in der Anwendung der
einstufig-konkreten Methode gewisse Pauschalisierungen unumgänglich, weil es
nahezu unmöglich ist, für Ausgabepositionen wie den täglichen Bedarf die
entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln bzw. vorzulegen. Zulässig
ist beispielsweise eine Vermehrfachung des betreibungsrechtlichen Grundbetrags
(BGer 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 4); vorbehalten bleibt der Nachweis
eines allenfalls höheren bzw. tieferen Bedarfs im konkreten Fall (BGer
5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.3). Eine Pauschalisierung kann auf
verschiedene Art und Weise vorgenommen werden. Hierzu gibt es keine
bundesrechtlichen oder bundesgerichtlichen Vorschriften. Der Vorrichter hat die
Bezüge über Kreditkarten aus dem Jahr 2015 (ZG-Akte 26 Beil. 36, 38, 41,
42,43,45) pauschal als glaubhaft qualifiziert. Vom Ehemann wird deren
ungenügende Substantiierung gerügt. Es sei nicht ersichtlich, welche Ausgabe
wofür und für wen getätigt worden sei. Bei den Zahlungen ist indessen grösstenteils
ausgewiesen, an wen sie gegangen sind, und für die Barbezüge hat die Ehefrau
einiges an Ausgaben substantiiert. Sodann hat die Vorinstanz den entsprechenden
Betrag durch drei geteilt. Damit wurde dem Substantiierungsgrad durch die
Ehefrau sowie dem Einwand des Ehemannes, dass die entsprechenden Ausgaben für
die Familie (Eheleute und vier Kinder) getätigt worden seien, Rechnung
getragen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Ermittlung unausgewogen
oder gar willkürlich sein soll. Zunächst ist festzustellen, dass im Jahr 2015
nur noch zwei Kinder minderjährig waren (I____ Jg 1998 und G____ Jg 2002). Zudem
entspricht die Anrechnung eines Drittels einer Kostenposition der Verteilung
nach grossen und kleinen Köpfen (zumindest bei zwei Kindern). Im Sinne einer weiteren
Kontrollrechnung ergibt sich durch die Dreiteilung ein Verhältnis in der
Grössenordnung, wie es auch bei der Ermittlung des Grundbetrages für das familienrechtliche
Existenzminimum vorliegen würde (Grundbetrag für Ehepaar mit Kindern Jg 1998
und 2002 = CHF 1'700 + 600 + 400 = 2'700 : 3 = 900 bzw. 2'700 + 600 für die
volljährige, aber noch in Ausbildung stehende J____ = 3'300 : 3 =
1'100 <> Grundbetrag für Alleinstehende: CHF 1'200).
2.3.2
Da
die von der Vorinstanz vorgenommene Pauschalierung insgesamt als ausgewogen zu
bestätigen ist, erübrigt es sich vorbehältlich der nachstehend abgehandelten
Ausnahmen, auf die Kritik an einzelnen Ausgabepositionen, beispielsweise an den
Kosten des Personal Trainers, einzugehen. Schliesslich legt die Ehefrau
in der Berufungsantwort stichhaltige Belege vor, wonach die von ihr
eingereichten Ausgaben nur durch und für sie selber und nicht für die ganze
Familie getätigt worden sind. Da sie aber die Festlegung des gesamthaften
Unterhaltsbetrages durch die Vorinstanz nicht beanstandet, kann es auch das
Berufungsgericht beim festgelegten Grundbetrag bewenden lassen
(Berufungsantwort der Ehefrau S. 23 f.).
2.3.2.1
Bezüglich
der Fahrzeuge hat der Ehemann vor Zivilgericht wie auch in der Berufung
für Versicherung, Unterhalt und Benzin der drei Autos ([...], [...] und [...]) einen
Betrag von CHF 840.– anerkannt (ZG-Akten 30 S. 19; Berufung S. 38). Das
Zivilgericht hat denn auch korrekt den vom Ehemann anerkannten Betrag von CHF
840.– zur Leasingrate von CHF 659.– addiert und hat so einen Betrag von
CHF 1'500.– zugesprochen. Es hat diesen Betrag aber unbefristet
zugesprochen, obwohl es feststellte, dass der Leasingvertrag im März 2020
ausläuft (angefochtenes Urteil S. 24 "Fahrzeuge" und S. 25
Endbetrag CHF 31'889.–).
Der Ehemann kritisiert
mit seiner Berufung genau dies. Demgegenüber hat die Ehefrau als Novum geltend
gemacht, dass sie einen neuen Leasingvertrag abgeschlossen habe. Als Beilage
hat sie dann aber den alten, abgelaufenen Vertrag einreichen lassen. In der
Annahme eines Versehens der Ehefrau forderte die Instruktionsrichterin sie auf,
den neuen Vertrag nachzureichen (vgl. Verfügung vom 30. Juli 2020). Der
daraufhin eingereichte neue Vertrag lautet nun aber nicht auf die Ehefrau,
sondern die K____. Die Ehefrau lässt dazu erklären, dass dieses
Vertragskonstrukt aus versicherungstechnischen und steuerlichen Gründen erfolgt
sei. Da sie ohnehin den Betrieb des L____ aus eigenen Mitteln unterstützen
müsse, bezahle sie die Leasingraten der K____ (act 8; Belege Überweisungen act
9).
Wer das
Geschäftsauto auch für private Zwecke nutzen kann, hat sich dessen Verwendung
als Einkommen anrechnen zu lassen (Six,
a.a.O.,
Ziff.2.132). Im Fall der Ehefrau bedeutet dies, dass ihr für das
Leasing des [...] keine eigenen Kosten anfallen. Sie macht zwar geltend, sie
bezahle selber diese Leasingraten. Diese Zahlungen für den neuen, auf die K____
abgeschlossenen Leasing-Vertrag, erfolgten jedoch allesamt erst nach Erhalt der
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. Juli 2020. Eine vertragliche
Verpflichtung der Ehefrau, diese Leasing-Raten zu bezahlen, da sie das Auto
privat nutzen dürfe, liegt nicht vor. Es handelt sich um freiwillige
Leistungen. Freiwillige Leistungen und Unterstützungsbeiträge an die K____
gehören nicht zu ihrem gebührenden Unterhalt. Unter diesen Umständen können ihr
für Fahrzeuge ab April 2020 nur noch CHF 840.– zugesprochen werden. In diesem
Punkt ist die Berufung des Ehemanns gutzuheissen. Der Unterhaltsbeitrag ist
demzufolge ab April 2020 um CHF 659.– zu reduzieren.
2.3.2.2
Als
Reinigungskosten beantragte die Ehefrau vor erster Instanz für eine Reinigungskraft
CHF 1'500.– pro Monat, sofern das C____ nicht wie bisher seine Reinigungskraft dreimal
pro Woche zur Verfügung stelle (ZG-Akten 25 S. 2, Rechtsbegehren 7 und 37). Das
Zivilgericht sprach ihr diesen Betrag zu, zumal der Ehemann ihn zwar in der
Höhe beanstande, jedoch nicht substantiiert darlege, weshalb eine
Reinigungskraft nicht zum ehelichen Standard gehöre. Mit der Berufung wird nun
geltend gemacht, die Ehefrau habe nicht begründet, warum sie dreimal Mal pro
Woche für vier Stunden eine Reinigungskraft brauche (ZB.2020.13, act 2 S. 39).
Der Ehemann bestreitet aber nicht, dass bisher die Reinigungskraft des C____ auch
bei den Eheleuten privat geputzt hat. Damit ist die Ehefrau ihrer Begründungspflicht,
wonach die Reinigung der privaten Liegenschaft durch eine externe Person zum
gebührenden ehelichen Standard gehört, nachgekommen. Der geltend gemachte
Betrag ist zu bestätigen.
2.3.2.3
Für
Ferienausgaben verwies die Ehefrau auf die Sammelbeilage Nr. 20 zur
Eingabe vom 12. April 2019 (ZG-Akten 6 bzw. 7) und zusätzlich auf Belege für
das Jahr 2015 (ZG-Akten 25 S. 34). Der Ehemann akzeptierte demgegenüber
gestützt auf die Belege vom 12. April 2019 unter Berücksichtigung der
Familienferien in [...] und sonstigen Ferienausgaben jährliche Ausgaben für die
ganze Familie von CHF 120'000.– (ZG-Akten 30 S. 19). Die Vorinstanz hat
festgestellt, dass die Ehefrau für das Jahr 2015 Belege für Urlaubskosten in
Höhe von insgesamt CHF 164'770.– eingereicht habe. Die vom Ehemann behaupteten
durchschnittlichen CHF 120'000.– pro Jahr seien demgegenüber nicht im Einzelnen
belegt. Ausgehend von der Aufteilung für die Berechnung des Grundbetrags – je
ein Drittel für jede Ehepartei, ein Drittel für die Kinder – errechnete die
Vorinstanz für das Jahr 2015 einen Anspruch von CHF 4'576.– pro Monat. Da
jedoch die Ehefrau bloss CHF 3'500.– beantragt habe, reduzierte das Gericht den
Betrag für Ferien auf diese Summe.
Mit seiner
Berufung macht der Ehemann geltend, es sei nicht zulässig, nur auf die hohen
Kosten eines einzelnen Jahres abzustellen. Die Addition der Belege für die
Jahre 2012-2014 (Beilage 20, ZG-Akten 7) und des Betrags für 2015 ergäben
durchschnittliche jährliche Ausgaben von 93'426.–. Der Ehefrau seien davon 20%
zuzusprechen, da jeweils 3-4 Kinder dabei gewesen seien. Die Ehefrau wehrt sich
gegen diesen Antrag mit dem Hinweis, dass für die Jahre 2012-2014 nicht mehr alle
Belege vorhanden gewesen seien. Zudem seien nicht immer alle Kinder bei allen
Reisen dabei gewesen. Im Weiteren habe sie keinen Zugang mehr zur Ferienwohnung
in [...], was ihr die Möglichkeit zu kostengünstigen Ferien dort nehme.
Der Ehemann hat
seinen Antrag vor erster Instanz, die durchschnittlichen Ferienkosten auf CHF
120'000.– festzulegen, damit begründet, dass zu den Belegen in der ZG-Akte 7/20
hinzu noch die Familienferien in [...] und sonstige Ferienausgaben zu
berücksichtigen seien. Ihm musste demzufolge klar sein, dass die genannten Belege
nur einen Teil der Ferienausgaben darstellen. Es handelt sich denn auch
ausschliesslich um Rechnungen der [...] Reisen für Flüge und mit den Flügen
verbundene einzelne Übernachtungen. Demgegenüber sind die Ferienausgaben für
das Jahr 2015 gesamthaft belegt und glaubhaft gemacht. Deshalb ist
korrekterweise auf diesen Betrag abzustellen, zumal er infolge des Antrages der
Unterhaltsgläubigerin noch weiter gekürzt wurde. Die Angemessenheit der
Drittelung von Ausgaben, die für die ganze Familie getätigt worden waren, wurde
bereits dargelegt (E. 2.3.1).
Zusätzlich
erachtete das Zivilgericht als glaubhaft, dass die Eheleute in (…) ein
Feriendomizil für die Familie gemietet hatten. Das Gericht stellte für die
Kosten jedoch nicht auf die von der Ehefrau nach der Trennung bezahlte Miete
von CHF 2'640.– ab, sondern auf die Abrechnung des Ehemanns für die
bisherige Familienliegenschaft von CHF 35'000.– pro Jahr. Die Vorinstanz teilte
diesen Betrag wiederum durch drei, was zum monatlichen Betrag von rund CHF 970.–
führte. Die Zusprechung dieses Betrags ficht der Ehemann einerseits mit dem
Argument an, dass die Kinder nicht mehr mit der Mutter Ferien machen wollten.
Das bedeute aber in keiner Art und Weise, dass ein festes Feriendomizil in
Griechenland, in welchem sie sich mit wem auch immer aufhalten kann, nicht wie
bisher zum gebührenden Unterhalt der Ehefrau gehören würde. Im Weiteren
verlangt er, dass der Ehefrau lediglich ein Drittel der Kosten der neu von ihr
für sich gemieteten Liegenschaft anzurechnen sei. Damit verkennt er, dass die
Ehefrau die neue Liegenschaft für sich und nicht für die Familie gemietet hat,
da – wie der Ehemann mehrfach betont – die Kinder nicht mehr mit ihr Ferien
machen wollen. Es ist deshalb nicht dieser Mietzins zu Dritteln, sondern die
Miete für die ehemalige Familienliegenschaft.
2.3.3
Damit
erweist sich die Kritik des Ehemanns an der Höhe des Unterhaltsbetrags vorbehältlich
der geringfügigen Reduktion bezüglich Fahrzeugkosten ab dem 1. April 2020
(hiervor E. 2.3.2.1) als unbegründet.
2.4
2.4.1
Strittig
ist weiter die Frage der fehlenden eigenen Leistungsfähigkeit der
Ehefrau. Unterhalt kann nur verlangt werden, soweit es der berechtigten Partei
nicht zumutbar ist, selbst für den gebührenden Unterhalt aufzukommen (Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125 N
19). Ist eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten,
gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit zunehmend an Bedeutung
und es sind im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt
geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) miteinzubeziehen. Ob ein Ehegatte eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen hat bzw. ab welchem Zeitpunkt und in welchem
Umfang die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit möglich und
zumutbar ist, bestimmt sich diesfalls nach der bisher gelebten Aufgabenverteilung
der Ehegatten und nach der Ehedauer, nach dem Alter und der Gesundheit, nach
dem Einkommen und Vermögen, nach Umfang und voraussichtlicher Dauer der noch zu
leistenden Kinderbetreuung und nach der beruflichen Ausbildung und den
Erwerbsaussichten aufgrund der Arbeitsmarktlage (Six, Rz 2.158 mit Hinweis auf BGE 5A_21/2012 vom
3.
Mai 2012 E. 3.3). Es darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines
Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen
werden, wenn eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist.
Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein (Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art 125
N 22). Dass dem betroffenen Ehegatten unter Berücksichtigung seines Alters,
seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere Anstrengungen zugemutet werden
können, genügt dabei nicht. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser
Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Six, Rz 2.148 mit Hinweis auf BGE 5A_583/2013 vom 25.
September 2013 E. 3.1; BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 137 III 102
E.4.2.2 und BGE 137 III 118 E.3.2).
2.4.2
Gegen
eine Auflage an die Ehefrau, mit Eigenerwerb zu ihrem Unterhalt beizutragen,
sprechen einerseits ihr Alter von (…) Jahren und die sehr guten finanziellen
Verhältnisse. Bis zu einem gewissen Grad dagegen spricht auch die
Rollenverteilung während der Ehe, die es ihr erlaubte, in den letzten Jahren
anstelle medizinischer Tätigkeit ein (…) zu betreiben, das keinen finanziellen
Ertrag abwirft. Für die Zumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit spricht
demgegenüber – und dies mit mehr Gewicht – der hohe Ausbildungsstand der
Ehefrau als (…) und die Tatsache, dass sie auch während der Ehe und neben fünf
Kindern immer erwerbstätig war. Die letztgenannten berufsbiografischen
Merkmale prägen die vorliegende Konstellation und prävalieren gegenüber den
allgemeiner gefassten Kriterien, die sich etwa in einer Konstellation
durchzusetzen vermöchten, in welcher jemand mit niedrigem Bildungsstand ohne
Berufspraxis während längerer Zeit in guten finanziellen Verhältnissen gelebt
hatte. Dies gilt, zumal mittlerweile alle Kinder volljährig sind,
Betreuungsarbeit der Ehegatten wegfällt und der Organisation einer
Erwerbstätigkeit auch im Hinblick darauf keine grösseren praktischen Schranken
im Wege stehen dürften.
2.4.3
In
tatsächlicher Hinsicht ist zu prüfen, welche konkreten Tätigkeiten bzw.
welche Stellen für die Ehefrau effektiv möglich sind. Dabei kann mit der
Vorinstanz einerseits auf hausärztliche Tätigkeiten verwiesen werden, die auch
im Status als Angestellte und in Teilzeit ausgeübt werden können. Ein
vorbestehender Stamm von Patientinnen und Patienten ist dabei nicht
vorausgesetzt. Die von der Vorinstanz erwähnte Tatsache, dass das
Durchschnittsalter von Hausärzten und –ärztinnen relativ hoch ist, wiederspiegelt,
dass ein gewisser Mangel an allgemeinmedizinisch tätigen Fachleuten und
entsprechende Nachfrage auf dem Berufsmarkt bestehe. Eine weitere Branche, in
welcher die Ehefrau, auch nach eigener Kundgabe, Erfahrung hat, ist das Studium
von [...] sowie die Exploration und Statusaufnahme von zu begutachtenden
Probandinnen und Probanden. Dieses Können ist in privaten Gutachtensstellen
aber auch in den Administrationen der (Sozial-)versicherungen gefragt.
Was die Frage
der Zumutbarkeit betrifft, kann dabei mit der Ehefrau festgestellt werden, dass
gegenwärtig eine wie auch immer ausgestaltete Zusammenarbeit mit dem C____
angesichts der hohen Eskalationsstufe der scheidungsrechtlichen
Auseinandersetzung nicht zugemutet werden kann. Auch wenn festzustellen ist,
dass der ihr offensichtlich wohlgesinnte [...] vom C____ sie noch im Mai 2020
ermunterte, am Jubiläum des C____ teilzunehmen, da sie das "Recht
dazu" habe und sich dieses "nicht nehmen lassen" sollte (ZB.2020.13
act 5/8). Inwiefern es jedoch ehrenrührig oder demütigend sein soll, von der
gegenüber dem Ehemann fachlich deutlich untergeordneten Rolle, die sie im C____
wahrgenommen hat, in eine Anstellung in einer Gemeinschaftspraxis, einer
anderen medizinischen Gutachterstelle oder in einem
(Sozial-)versicherungsunternehmen zu wechseln, ist nicht nachvollziehbar. In
Basel-Stadt ist etwa der Fall eines ehemaligen Regierungsrats öffentlich
bekannt, der nach Beendigung seines Amts wieder als Hausarzt in einer Gemeinschaftspraxis
arbeitete. Die Ehefrau hat selbst ausgeführt, dass das Einkommen aus dem C____
im Wesentlichen vom Ehemann generiert worden sei, und dieser bezeichnet sich
als denjenigen, der ausschliesslich die Supervision der Gutachten macht
(ZB.2020.11 act 5 S. 26), was auch mit einer deutlich wahrnehmbaren
Führungstätigkeit verbunden sein dürfte. Zudem wird auch vom Ehemann erwartet,
dass er den Rückgang der vom Bundesamt für Sozialversicherungen zugeteilten
Gutachten mit anderweitiger medizinischer Tätigkeit kompensiert. Schliesslich
empfindet es die Ehefrau offensichtlich auch nicht als ehrenrührig oder
demütigend, als Geschäftsführerin eines einzelnen (…) tätig zu sein, was
landläufig zumindest nicht mit einem aussergewöhnlich hohen Status assoziiert
wird. Die Berufung der Ehefrau ist daher abzuweisen.
2.5
2.5.1
Der
Ehemann beantragt mit seiner Berufung noch, dass die jährlich anfallenden
Verkaufspreistranchen aus dem Verkauf der C____ an die H____ der Ehefrau als
Einkommen anzurechnen seien. Dabei verkennt er, dass erstens dieser
Verkauf Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist und zweitens eine solche
Anrechnung als Vermögensverzehr zu qualifizieren wäre, der nur bei fehlender
Leistungsfähigkeit von Schuldner und Gläubiger zu prüfen wäre. Die fehlende
Leistungsfähigkeit des Ehemanns wurde nicht nachgewiesen.
2.5.2
Mit
der Berufung des Ehemanns wird weiter gerügt, dass die in Ziff. 4 festgelegte
Berechtigung des Ehemanns, effektiv erzielten Erwerb bzw.
Arbeitslosenentschädigung der Ehefrau vom Unterhaltsbeitrag der Ehefrau
abzuziehen, keine rechtliche Grundlage habe und auch unter
vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar sei. Es sei nicht
zumutbar, dass der Ehemann die Ehefrau jeden Monat nach ihrem Lohn bzw. einer allfälligen
Arbeitslosenentschädigung fragen müsse. Dem ist zunächst im Sinne einer
Klarstellung entgegen zu halten, dass der Ehemann nicht berechtigt wurde, von
sich aus irgendeinen Lohn der Ehefrau vom Unterhalt abzuziehen. Dieses Recht
wurde ihm ausschliesslich in Bezug auf Arbeitslosengelder zugestanden. Mit den
Dispositivziffern 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird die Ehefrau verpflichtet, ihre
Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung geltend zu machen und bis zum 31. März
2020.
dem Zivilgericht den Entscheid der Arbeitslosenkasse zur Frage ihrer
Anspruchsberechtigung zukommen zu lassen. Das ist eine konkrete und klar
umsetzbare Verpflichtung der Ehefrau und wird auch nicht beanstandet. Im
dritten Satz wird ausgeführt, dass im Fall der Zusprechung von Arbeitslosengeldern
diese vollumfänglich dem Unterhaltsbeitrag anzurechnen seien.
Bei Vorliegen
des Entscheides der Arbeitslosenversicherung liegt ein bezifferter Tagessatz
vor. Dieser wird durchschnittlich an 21.75 Tagen pro Monat ausgerichtet (https://www.gerichte-zh.ch/themen/arbeit/berechnungen-arbeitszeugnis/lohnberechnungen.html,
zuletzt besucht am 20.10.2020). Aus der Kombination beider Zahlen ergibt sich ein
bezifferbarer Betrag. Um Klarheit zu schaffen, ist der dritte Satz von Ziff. 4
Abs. 2 Satz 3 mit dem Berufungsurteil folgendermassen zu präzisieren (kursiv):
Im Fall einer Zusprechung von Arbeitslosengeldern hat sich die Ehefrau den
von der Arbeitslosenkasse festgelegten Tagessatz monatlich 21.75 Mal an den
Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 hievor anrechnen zu lassen.
2.5.3
Weiter
moniert der Ehemann, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Ehefrau immer noch
bei der C____ angestellt gewesen sei und somit der C____-Lohn vom
Unterhaltsbeitrag abzuziehen sei (Berufung S. 41 f. Ziff. 4.3). In dem zum
Abzug zugelassenen Betrag von CHF 247'400.– seien nur die Löhne bis Oktober
2019.
eingeschlossen gewesen. Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, der
Vorrichter habe zu Recht keine weiteren Löhne der C____ zum Abzug zugelassen,
da der Ehemann die Lohnzahlungen nach August 2019 eigenmächtig eingestellt habe
(Berufungsantwort S. 30). In der Tat wurde der Unterhaltsbetrag ab 1. Februar
2019.
in Ziff. 3 des Entscheids nur bis und mit 17. Dezember 2019 mit den von
der Ehefrau getätigten Bezügen in der Höhe von CHF 247'400.– verrechnet, die
auch Löhne des C____ enthielten (angefochtenes Urteil S. 27). Der Vorrichter
ging davon aus, dass die Ehefrau nur bis August 2019 Lohn vom C____ erhalten
habe (Urteil S. 26). Dies tat er zu Recht, wie die als Novum eingereichte
Abrechnung von [...] vom 30. Januar 2020 (ZB.2020.11 act 3/15) über die
Löhne von September 2019 bis Januar 2020 belegt.
In der Eingabe
ans Zivilgericht vom 16. Dezember 2019 (ZG Akten 30) hat der Ehemann
festgehalten, dass die Ehefrau bis ins Jahr 2018 vormittags im C____
mehrheitlich Administratives erledigt habe. Nachher sei eine Zusammenarbeit mit
ihr nicht mehr möglich gewesen (S. 10 f.). In den weiteren Ausführungen befasst
sich die Stellungnahme mit der Zumutbarkeit eines Erwerbes für die Ehefrau, und
der Ehemann verweist auf sein Angebot, der Ehefrau vom C____ Fachgutachten
zuzuweisen. Sie könne so mindestens CHF 250'000.– pro Jahr erzielen (Ziff. 1.3
– 1.6). In Ziff. 3 wird sodann die Ehefrau bei ihrer Bereitschaft behaftet, bis
und mit August ein monatliches Einkommen von CHF 7'280.– und die Bezüge ab dem
Konto der D____ von insgesamt CHF 21'000.– als eigene Einkünfte ab Februar 2019
anrechnen zu lassen. Dass sie sich auch nach August 2019 diesen Lohn anrechnen
lassen müsse, da sie noch bei der C____ angestellt sei, machte der Ehemann
hingegen vor der Vorinstanz mit keinem Wort geltend. Der erst mit der Berufung
vorgebrachte Antrag ist deshalb verspätet, weshalb das vorinstanzliche Urteil
diesbezüglich nicht zu korrigieren ist.
3.
Im
Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den
materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur
des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE
ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 7.3.1; ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E.
8.1; Six, a.a.O., S. 60).
Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb
auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE
ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018
E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4, ZB.2014.51 vom 16.
April 2015 E. 7.1 und 7.3, BEZ.2013.17 vom 27. August 2013 E. 3,
BEZ.2013.10 vom 27. August 2013 E. 3). Besondere Umstände, die für das
Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine Abweichung vom Erfolgsprinzip
rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nachstehend zu erörtern.
Die Ehefrau
unterliegt mit ihrer Berufung vollständig. Der Ehemann obsiegt mit seiner
Berufung, insgesamt in geringfügigem Umfang, bei den Fahrzeugkosten (oben
E. 2.3.2.1). Der Ehemann obsiegt weiter in einem marginalen Punkt, bei
welchem es nicht um eine inhaltliche Korrektur, sondern um eine Präzisierung
geht, die sich inhaltlich bereits aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergibt.
Das Zivilgericht hat in Ziff. 4 Abs. 2 Satz 3 des Dispositivs den
Grundsatz, wonach der Ehemann Arbeitslosengelder vollumfänglich an den
Unterhaltsbeitrag anrechnen kann, unmissverständlich festgehalten. Nicht
festgelegt wurden lediglich die Modalitäten der monatlichen Berechnung.
Bezüglich des
Streitwerts ergibt sich ein Obsiegen des Ehemanns zu ungefähr 2 % (Unterhalt
gemäss angefochtenem Entscheid CHF 32'000.–; Unterhalt ab 1. Januar 2020 gemäss
seinem Berufungsantrag ZB.2020.13: CHF 3'350.–; Unterhalt gemäss
Berufungsurteil: CHF 32'000.– bis und mit März 2020, CHF 31'341.– ab April
2020). Vom Umfang her ist zudem auf Seiten der Ehefrau festzustellen, dass sie
lediglich die ihr auferlegte Pflicht angefochten hat, sich um Arbeit zu
bemühen. Demgegenüber hat der Ehemann formelle Rügen vorgebracht sowie das ihm
angerechnete Einkommen und mehrere Positionen der Unterhaltsberechnung
angefochten. Dies zeigt sich auch deutlich im Umfang der Erwägungen zu den
beiden Berufungserklärungen (dreimal grösserer Umfang der Berufungserklärung
des Ehemanns gegenüber derjenigen der Ehefrau). Es erscheint vorliegend
angemessen, die Gebühr nach dem verursachten Aufwand aufzuerlegen. Die
gesamthafte Gebühr von CHF 3'000.– ist deshalb gemäss dem Verteiler für die
Kostenvorschüsse aufzuerlegen, d.h. CHF 1'000.– zulasten der Ehefrau und CHF
2'000.– zulasten des Ehemanns. Aus den gleichen Überlegungen heraus
rechtfertigt es sich, wegen der Geringfügigkeit des Obsiegens des Ehemanns, die
Parteikosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird
die Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 16. Januar
2020.
(F.2019.130) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
2.
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau mit
Wirkung ab 1. Februar 2019 bis zum 31. März 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag
in Höhe von CHF 32'000.– und mit Wirkung ab 1. April 2020 und für die Dauer des
Scheidungsverfahrens einen monatlich und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 31'341.– zu bezahlen.
Ziff. 4 Abs. 2 Satz 3 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts
vom 16. Januar 2020 wird, in Präzisierung des erstinstanzlichen Entscheids, wie
folgt gefasst:
Im Fall einer Zusprechung von Arbeitslosengeldern hat sich die Ehefrau den
von der Arbeitslosenkasse festgelegten Tagessatz monatlich 21.75 Mal an den
Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 hievor anrechnen zu lassen.
Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen und wird der Entscheid des
Zivilgerichts vom 16. Januar 2020 bestätigt, soweit er angefochten worden ist.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von
insgesamt CHF 3'000.– werden im Umfang von CHF 2’000.– B____ und im Umfang von
CHF 1'000.– A____ auferlegt. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich mit den
geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
Die Parteikosten der Berufungsverfahren werden
wettgeschlagen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.