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Entscheid

ZB.2020.11

Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens

24. September 2020Deutsch35 min

sämtliche Einnahmen, welche durch Benutzung der Infrastruktur der ehemaligen D____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2020.11

ZB.2020.13

ENTSCHEID

vom 10.

November 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Parteien

Dr. med. A____

Berufungsklägerin

[...]

Berufungsbeklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Dr. med. B____

Berufungskläger

[...]

Berufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufungen gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. Januar 2020

betreffend vorsorgliche

Massnahmen während des

Scheidungsverfahrens

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 16. Januar 2020 ordnete das Zivilgericht Basel-Stadt vorsorgliche

Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens zwischen den Eheleuten B____

und A____ an. Zunächst bestätigte es mit dem Entscheid zuvor angeordnete

superprovisorische Massnahmen: Dem Ehemann sei unter Strafandrohung gemäss Art.

292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, sämtliche Einnahmen aus dem C____

(nachfolgend: C____) auf andere Konten umzuleiten oder zu transferieren,

sämtliche Einnahmen, welche durch Benutzung der Infrastruktur der ehemaligen D____

erzielt oder vom C____ an diese vergeben werden, auf ein anderes Konto als das [...]

Konto IBAN [...], lautend auf D____, umzuleiten oder zu transferieren, sowie

irgendwelche Darlehen, Vorbezüge, Akontodividenden und dergleichen bei der E____,

der C____, oder der F____ ohne Einverständnis der Ehefrau oder des Gerichts

auf- und vorzunehmen (Ziff. 1 des Dispositivs). Der Ehemann wurde verpflichtet,

der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Februar 2019 und für die Dauer des

Scheidungsvefahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 32'000.– zu bezahlen (Ziff. 2 des

Dispositivs). Von dieser Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes könne der

Ehemann für den Zeitraum bis und mit 17. Dezember 2019 total CHF 247'400.– in

Abzug bringen (Ziff. 3 des Dispositivs). Mit Ziff. 4 des Dispositivs wurde die

Ehefrau verpflichtet, sich intensiv um ein eigenes Erwerbseinkommen zu bemühen,

wofür ihr zunächst eine Übergangsfrist bis zum 31. August 2020 gewährt wurde.

Sofern und soweit die Ehefrau Ansprüche auf Arbeitslosentaggeld zustehen, wurde

sie verpflichtet, diese geltend zu machen. Innert Frist bis 31. März 2020 habe

sie dem Gericht den entsprechenden Entscheid der Arbeitslosenkasse mitzuteilen.

Im Fall einer Zusprechung von Arbeitslosengeldern habe sich die Ehefrau selbige

vollumfänglich an den Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 anrechnen zu lassen.

Für den Fall, dass die Ehefrau bis am 31. August 2020 noch nicht erwerbstätig

sein sollte, habe sie dem Gericht per 31. August 2020 sämtliche sachdienlichen

Belege zu ihren Arbeitsbemühungen darzulegen. Bei ungenügender Bemühung habe

sie mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu rechnen. Für den

Fall, dass sie ganz oder teilweise arbeitsunfähig sein sollte, habe sie dies dem

Gericht innert der gleichen Frist unter Beilage entsprechender Arztberichte,

die sich über die Art und Weise sowie Dauer der allfälligen Arbeitslosigkeit

detailliert und begründet äussern, nachzuweisen (Ende Ziff. 4 des Dispositivs).

Die ehelichen Liegenschaften an der [...] / [...], [...] Basel, wurden für die

Dauer des Scheidungsverfahrens der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen

(Ziff. 5 des Dispositivs). Die Obhut über die gemeinsame Tochter G____, geb. [...]

2002, wurde dem Ehemann übertragen (Ziff. 6 des Dispositivs). Der Ehemann

wurde bei seiner Bereitschaft behaftet, bis zur Volljährigkeit von G____

alleine für deren Unterhalt aufzukommen (Ziff. 7 des Dispositivs). Mehrere, im

Dispositiv inhaltlich nicht näher bezeichnete Anträge der Ehefrau gemäss den

Rechtsbegehren Ziff. 3., 4., 6., 7., 8. und 11 ihrer Eingabe vom 5. Dezember

2019 wurden abgewiesen (Ziff. 8 des Dispositivs). Auf die Auskunftsbegehren der

Ehefrau gemäss der genannten Eingabe vom 5. Dezember 2019 wurde zufolge

Gegenstandslosigkeit bzw. zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht

eingetreten (Ziff. 9 des Dispositivs). Der Antrag des Ehemanns gemäss

Rechtsbehren Ziff. 2 seiner Eingabe vom 16. Dezember 2019 wurde abgewiesen

(Ziff. 10 des Dispositivs). Dem Ehemann wurde Frist zur Einreichung der

schriftlichen Klagebegründung bis zum 21. April 2020 gesetzt (Ziff. 11 des

Dispositivs). Die Kosten des Entscheids sollten mit der Hauptsache verlegt

werden (Ziff. 12 des Dispositivs).

Mit Eingabe je vom

18. Mai 2020 erhoben A____, vertreten durch [...], Advokat, und B____,

vertreten durch [...], Advokatin, gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Januar

2020 Berufung (ZB.2020.11 und 13). Die Berufungsantworten datieren vom 5. Juni

bzw. 11. Juni 2020. Eine Replik von A____ datiert vom 23. Juni 2020, die

Duplik von B____ vom 22. Juli 2020.

Mit Verfügung

der Instruktionsrichterin vom 30. Juli 2020 wurden die Verfahren ZB.2020.11 und

ZB.2020.13 vereinigt. A____ wurde mit der gleichen Verfügung aufgefordert, den

aktuellen Leasingvertrag für den [...] einzureichen. Dieser Aufforderung kam

sie mit Eingabe vom 13. August 2020 nach. Eine weitere Eingabe ihres Advokaten,

datierend vom 10. August 2020, enthielt eine Beilage, welche als unzulässiges

Novum aus dem Recht gewiesen wurde (begründete Verfügung vom 18. August 2020).

B____ beantragt:

Ziff. 2 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020 sei

aufzuheben und er sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, A____ in der Zeit

vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 monatliche und vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge von CHF 12'950.– und ab 1. Januar 2020 solche von monatlich

CHF 3'350.– zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung

zurückzuweisen. Es seien A____ sämtliche Gerichtskosten für das Verfahren

aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, ihm eine angemessene, richterlich

festzulegende Parteientschädigung zu bezahlen.

A____ beantragt

die Aufhebung von Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts, eventualiter Rückweisung

an die Vorinstanz, alles unter o/e-Kostenfolge.

Der vorliegende

Entscheid ist, wie dies den Parteien mit Verfügung der Instruktionsrichterin

vom 11. Juni 2020 in Aussicht gestellt worden war, unter Beizug der Vorakten im

Zirkulationsverfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Standpunkte aus beiden

Berufungen sind für die bessere Übersichtlichkeit thematisch geordnet,

also jeweils pro Thema zusammengeführt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des angefochtenen

Entscheids sind vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft

im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Solche

Entscheide unterstehen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO der

Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt. Der Streitwert ist aufgrund des im Streit

liegenden monatlichen Unterhaltsbeitrags bzw. dessen Höhe ohne Weiteres

erreicht (vgl. auch Art. 92 Abs. 2 ZPO).

1.2

Zuständig für die Beurteilung der

Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster

Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff.

6.

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Über vorsorgliche Massnahmen

nach den Artikeln 172 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) ist in Anwendung von

Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden, weshalb die

verkürzte Berufungsfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt. Auf die

rechtzeitig und formgültig erhobenen Berufungen ist einzutreten.

1.3

Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die

Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten

entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der

Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich

2013, N 1153). In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht

regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (statt vieler

AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 1.3; 2; Steininger,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N

8). Die Parteien haben vorliegend gegen die schriftliche Verfahrenserledigung,

die ihnen durch die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. Juni 2020 in

Aussicht gestellt worden war, nichts eingewendet und damit auf einen

allfälligen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6

Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK; SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S.

333; Reetz/Hilber, a.a.O., Art.

316.

N 36). Daher kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg

ergehen.

1.4

Für

Eheschutzverfahren im Anwendungsbereich von Art. 271 ZPO gelten bei der

Festsetzung der Geldbeiträge, welche ein Ehegatte dem andern schuldet, die Dispositionsmaxime

(Art. 58 Abs. 1 ZPO) und die eingeschränkte respektive soziale

Untersuchungsmaxime, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt

(Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art. 272 ZPO; vgl. zum Ganzen Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser

[Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 272 ZPO N

1.

ff.; Six, Eheschutz, Ein Handbuch

für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz 2.62; Spycher, in: Berner Kommentar Schweizerische

Zivilprozessordnung Band II, 2012, Art. 272 N 3; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016,

Art. 272 N 12; Bähler, in: Basler

Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, Art. 272 N 1). Die

Parteien sind indes auch bei Geltung dieses beschränkten

Untersuchungsgrundsatzes namentlich nicht davon befreit, bei der Feststellung

des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit

aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen

sie auch im Bereich der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime die Verantwortung

für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für

einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl.

Sutter-somm/Hostettler, a.a.O., Art. 272 N 9 ff. mit weiteren Hinweisen;

Bähler, a.a.O., Art. 272 N 4; vgl. auch

AGE ZB.2016.29 vom 28. März 2017 E. 1.3 mit Hinweisen, ZB.2018.1 vom 29. August

2018.

E. 1.2).

Im

Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss

Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug

vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor

erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen

gelten kumulativ (BGer 5A_788 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Die

Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich der sozialen

Untersuchungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGer 5A_788/2017 vom 2.

Juli 2018 e. 4.2.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss ist zwischen echten und

unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind

Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des

erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren

grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung

vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits

bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre

Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als

sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im

erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BGer 4A_334/2012

vom 16. Oktober 2012 E. 3.1, in: SZZP 2013 S. 253). Im Falle unechter Noven hat

die beweisbelastete Partei namentlich die Gründe detailliert darzulegen,

weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz

hat vorbringen können (BGer 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1, in: SJ

135/2013 I S. 311; vgl. BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1). In

der Berufung zulässige neue Vorbringen dürfen nicht in das Abänderungsverfahren

verwiesen werden (BGE 143 III 42 E. 4.1 und 5; vgl. auch AGE ZB.2018.1

vom 29. August 2018 E. 1.3).

1.4.1

Der

Ehemann beantragt, dass die mit der Berufung der Ehefrau eingereichten Beilagen

3, 4, 9, 12 und 15 aus dem Recht zu weisen seien. Den Beilagen 3 (E-Mail

Ehemann an Ehefrau vom 6. März 2020), 4 (Schreiben von Dr. [...] an Dr. [...]

vom 24. Januar 2020), 9 (Monatsrechnung [...] März 2020) und 12 (Nachricht

Ehemann an Ehefrau) kommt für die vorliegend zu entscheidenden Fragen keine Bedeutung

zu, weshalb die Frage, ob sie aus dem Recht zu weisen seien, offengelassen

werden kann. Die Beilage 15 (E-Mail der Buchführungsstelle C____ mit

angehängten Lohnnachweisen für die Ehefrau) ist demgegenüber relevant und ist

nicht aus dem Recht zu weisen, da es sich um ein echtes Novum handelt. Anlass

zur Einreichung hatte die Ehefrau erst aufgrund des Antrags des Ehemanns, ihr

den ausbezahlten Lohn an den Unterhalt anzurechnen.

1.4.2

Der

Ehemann beantragt mit seiner Berufung ZB.2020.13 die Einreichung der

Jahresrechnung 2019 der K____. Die Ehefrau lehnt den Antrag ab, weil er nicht

begründet sei (ZB.2020.13, act 4 S. 13). Die Begründung des Antrags des

Ehemanns ist jedoch selbsterklärend. Der Ehemann hat als Unterhaltsschuldner

den Anspruch, allfälliges Einkommen der Ehefrau zu kennen. Allerdings liegt in

den Vorakten bereits eine Zwischenabrechnung vom 23. November 2019 vor (ZG-Akten

S. 26). Diese zeigt nach wie vor einen Verlust in fünfstelliger Höhe. Zwischen

den Eheleuten war nie strittig, dass das von der Ehefrau geführte (…) ein

Verlustgeschäft ist. Unter diesen Umständen erübrigt sich in antizipierter

Beweiswürdigung die Einreichung der Jahresrechnung 2019, welche nur noch einen

Monat mehr beinhalten würde.

1.4.3

Der

Ehemann beantragt weiter Nichteintreten auf die Berufung betreffend

Dispositionsziffern 4 Abs. 1, 3, und 4, weil diese keinen Sachentscheid und

damit keinen einklagbaren Anspruch enthielten.

Zur Ergreifung

eines Rechtsmittels legitimiert ist, wer ein von der Rechtsordnung geschütztes,

d.h. ein schutzwürdiges Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der

Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides hat (Reetz, in: Sutter-Somm et. al, Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,

Zürich 2016, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 30). Eine formelle Beschwer liegt

vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides von den

abschliessenden Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht (Reetz, a.a.O., N 31). Diese

Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Ehefrau hat die vollumfängliche

Deckung ihres gebührenden Unterhaltes beantragt und damit stillschweigend

beantragt, dass sie selber kein Erwerbseinkommen erzielen müsse (ZG-Akten 25,

Rechtsbegehren). Eine materielle Beschwer liegt vor, wenn die Rechtsstellung

der rechtsmittelwilligen Partei tangiert wird, indem der Entscheid sich in

seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig für diese Partei auswirkt und sie

dadurch ein Interesse an deren Abänderung hat (Reetz,

a.a.O., N 32).

Mit den

fraglichen Dispositivteilen wird die Ehefrau zu Handlungen verpflichtet, die

sich auf ihren Unterhalt und somit auf ihre Rechtsposition auswirken können.

Mit Ziff. 4 Abs. 1 wird ihr der vorstehend zugesprochene Unterhaltsbeitrag

bis 31. August 2020 limitiert. Gemäss Abs. 3 hat sie Nachweise für

Arbeitsbemühungen und gemäss Abs. 4 ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Diese

Pflichten sind in dem Sinn durchsetzbar, als sie sich auf die Höhe und Dauer

ihres Unterhaltsanspruchs auswirken können. Schlussendlich entscheidend ist

indessen, dass die Ehefrau gemäss Ziff. 4 Abs. 2 zum Beantragen von

Arbeitslosentaggeld verpflichtet wird, was zwingend mit Arbeitsbemühungen

verbunden ist. Diese beiden Pflichten sind unbestritten justiziabel und wirken

sich direkt auf ihre finanziellen eherechtlichen Ansprüche aus. Es sind diese

Pflichten, die die Ehefrau mit ihrer Berufung anficht. Auf ihre Berufung ist

einzutreten.

2.

2.1

Der

Ehemann ficht mit seiner Berufung die vorsorglichen Massnahmen nach Art.

178.

ZGB an. Im angefochtenen Entscheid wurden die mit Verfügung vom 25. April

2019.

angeordneten superprovisorischen Massnahmen für die Dauer des

Scheidungsverfahrens bestätigt (Dispositiv Ziff. 1). Mit diesen Massnahmen wird

dem Ehemann unter Strafandrohung verboten:

-

Sämtliche Einnahmen aus dem C____ auf andere Konten umzuleiten oder zu

transferieren,

-

Sämtliche Einnahmen, welche durch Benutzung der Infrastruktur der

ehemaligen D____ erzielt oder vom C____ an diese vergeben werden, auf ein

anderes Konto als das [...] Konto IBAN [...] lautend auf "D____"

umzuleiten oder zu transferieren,

-

Irgendwelche Darlehen, Vorbezüge, Akontodividenden und dergleichen bei

der E____, der C____ oder der F____ ohne Einverständnis der Ehefrau oder des

Gerichts auf- und vorzunehmen.

Der Ehemann wendet

ein, es handle sich bei der C____ und der D____ in Liq. nicht um eheliches

Vermögen, sondern um Gesellschaftsvermögen. Über dieses müssten sich die

Eheleute gesellschaftsrechtlich auseinandersetzen. Gesellschaftsrecht auf der

einen Seite und Güter-/Scheidungsrecht auf der anderen Seite müssten

auseinandergehalten werden.

Die Frage ist

vorliegend allerdings nicht wie in dem vom Ehemann angeführten Bundesgerichtsurteil

5A_391/2018 vom 10. Oktober 2019, ob die Eheleute sich über die Gesellschaften

E____, C____, F____, H____ und die D____ in Liq. gesellschafts- oder

güterrechtlich auseinandersetzen müssen. Vorliegend geht es um vorsorgliche

Massnahmen nach Art. 178 ZGB. Mit diesen Massnahmen für die Dauer des

Scheidungsverfahrens wird die Erfüllung vermögensrechtlicher Verpflichtungen

aus der ehelichen Gemeinschaft gesichert. Es werden nicht nur Ansprüche aus

Güterrecht, sondern vor allem auch solche auf Unterhalt geschützt.

Unterhaltsforderungen sind nicht dem Güterrecht zuzuordnen, sondern ihr

Anspruch ist in den allgemeinen Wirkungen der Ehe begründet (BGE 142 III 65 E

4.3

S. 74). Gegenstand einer Verfügungsbeschränkung kann zudem jede Art von

Vermögenswert sein (Göksu/Heberlein,

Handkommentar zum schweizerischen Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.

178.

ZGB Ziff. 1 f.). Mittels vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 178 ZGB

können auch Verfügungsbeschränkungen gegenüber Dritten erlassen werden

(5A_2/2013 vom 6. März 2013 E 3.2). Die Rechtsprechung lässt bei

diesen Sicherungsmassnahmen den sog. Durchgriff zu (BGer 5D_8/2016 vom 3. Juni

2016.

E. 4.1).

Es ist zwischen

den Parteien unbestritten, dass die Löhne aus der C____ und die Einkommen aus

der D____ in Liq. die wirtschaftliche Grundlage der Familie gesichert haben und

auch heute noch sichern, wobei die Privatpraxis des Ehemanns gewisse Funktionen

der D____ in Liq. übernommen hat (Eingabe Ehemann vom 16. Dezember 2019 S. 16,

ZG-Akten 30). Es ist das C____, welches der D____ in Liq. und heute der

Einzelpraxis des Ehemanns die Beauftragung mit Dienstleistungen für die (…)

verschafft (ZB.2020.13, act 2 S. 15). Da mittels vorsorglicher Massnahmen

Verfügungsbeschränkungen gegenüber jeder Art von Vermögen und auch gegenüber

Dritten erlassen werden können, spielt es keine Rolle, dass das von den

Massnahmen betroffene Vermögen nicht eheliches, sondern Gesellschaftsvermögen

ist. Ebenso wenig spielt der Verkauf der C____ eine Rolle, abgesehen davon,

dass die Gültigkeit dieses Verkaufs unbestrittenermassen noch Gegenstand eines

hängigen Zivilverfahrens ist (vgl. angefochtener Entscheid S. 15). Der Ehefrau

ist durch die zivilrechtlichen Prozesse aktuell jeder Zugang zu den

Vermögenswerten der einstmals gemeinsam geführten Holding verwehrt. Da aber der

Familienunterhalt nach wie vor aus den Gesellschaften und der Praxis des

Ehemanns erwirtschaftet wird, rechtfertigt es sich, seine Verfügungsbefugnis

soweit zu beschränken, dass er die Finanzmittel nicht in andere, für die

Ehefrau nicht mehr nachverfolgbare Strukturen umleiten kann.

2.2

Im

angefochtenen Entscheid wurde das Einkommen des Ehemanns insofern

geprüft, als davon abhängt, ob die ein- oder zweistufige Unterhaltsberechnung

zum Zuge kommt. Nach summarischer Prüfung kam das Zivilgericht zum Schluss,

dass vorliegend die einstufige Methode anzuwenden sei. Beide Eheleute,

namentlich auch der Berufungskläger, widersprechen dem auch im

Berufungsverfahren nicht. Der Ehemann moniert zwar mit seiner Berufung, dass ihm

mit dem vorinstanzlich festgelegten Unterhalt wegen dem vom Zivilgericht

zugerechneten zu hohen Einkommen kein mindestens gleich hoher gebührender

Unterhalt verbleibe. Zudem müsse in einem solchen Fall auch der Unterhalt für

die volljährigen Kinder in seinen Bedarf einbezogen werden (Berufung S. 44 f.).

Allerdings beziffert und belegt er weder seinen eigenen gebührenden Unterhalt noch

denjenigen der erwachsenen Kinder. Er hält explizit daran fest, dass die

einstufige Unterhaltsberechnung anzuwenden sei (Berufung S. 10, 34). Da sich

das Berufungsgericht unter Vorbehalt offensichtlicher Mängel auf die Prüfung

der von den Parteien erhobenen Beanstandungen des angefochtenen Entscheids zu

beschränken hat (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 416 f.; AGE ZB.2018.39

vom 21. Oktober 2019 m.w.H.), ist daher von der Anwendung der einstufigen

Methode zur Berechnung des strittigen Unterhalts auszugehen (vgl. zur

Anwendbarkeit der einstufigen und der zweistufigen Methode: AGE ZB.2016.17 vom

23.

Februar 2017 E. 4.2.1). Bei dieser Berechnungsmethode ist aber einzig der

gebührende Unterhalt der berechtigten Partei zu belegen und zu beziffern (Schwenzer/Büchler, in:

Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 3. Auflage, Bern 2017,

Art. 125 N 106). Auf die Anträge zur weiteren Bezifferung des Einkommens des

Ehemanns ist deshalb nicht einzugehen.

2.3

2.3.1

Für

die Festlegung des Unterhaltsbetrags sind auch in der Anwendung der

einstufig-konkreten Methode gewisse Pauschalisierungen unumgänglich, weil es

nahezu unmöglich ist, für Ausgabepositionen wie den täglichen Bedarf die

entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln bzw. vorzulegen. Zulässig

ist beispielsweise eine Vermehrfachung des betreibungsrechtlichen Grundbetrags

(BGer 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 4); vorbehalten bleibt der Nachweis

eines allenfalls höheren bzw. tieferen Bedarfs im konkreten Fall (BGer

5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.3). Eine Pauschalisierung kann auf

verschiedene Art und Weise vorgenommen werden. Hierzu gibt es keine

bundesrechtlichen oder bundesgerichtlichen Vorschriften. Der Vorrichter hat die

Bezüge über Kreditkarten aus dem Jahr 2015 (ZG-Akte 26 Beil. 36, 38, 41,

42,43,45) pauschal als glaubhaft qualifiziert. Vom Ehemann wird deren

ungenügende Substantiierung gerügt. Es sei nicht ersichtlich, welche Ausgabe

wofür und für wen getätigt worden sei. Bei den Zahlungen ist indessen grösstenteils

ausgewiesen, an wen sie gegangen sind, und für die Barbezüge hat die Ehefrau

einiges an Ausgaben substantiiert. Sodann hat die Vorinstanz den entsprechenden

Betrag durch drei geteilt. Damit wurde dem Substantiierungsgrad durch die

Ehefrau sowie dem Einwand des Ehemannes, dass die entsprechenden Ausgaben für

die Familie (Eheleute und vier Kinder) getätigt worden seien, Rechnung

getragen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Ermittlung unausgewogen

oder gar willkürlich sein soll. Zunächst ist festzustellen, dass im Jahr 2015

nur noch zwei Kinder minderjährig waren (I____ Jg 1998 und G____ Jg 2002). Zudem

entspricht die Anrechnung eines Drittels einer Kostenposition der Verteilung

nach grossen und kleinen Köpfen (zumindest bei zwei Kindern). Im Sinne einer weiteren

Kontrollrechnung ergibt sich durch die Dreiteilung ein Verhältnis in der

Grössenordnung, wie es auch bei der Ermittlung des Grundbetrages für das familienrechtliche

Existenzminimum vorliegen würde (Grundbetrag für Ehepaar mit Kindern Jg 1998

und 2002 = CHF 1'700 + 600 + 400 = 2'700 : 3 = 900 bzw. 2'700 + 600 für die

volljährige, aber noch in Ausbildung stehende J____ = 3'300 : 3 =

1'100 <> Grundbetrag für Alleinstehende: CHF 1'200).

2.3.2

Da

die von der Vorinstanz vorgenommene Pauschalierung insgesamt als ausgewogen zu

bestätigen ist, erübrigt es sich vorbehältlich der nachstehend abgehandelten

Ausnahmen, auf die Kritik an einzelnen Ausgabepositionen, beispielsweise an den

Kosten des Personal Trainers, einzugehen. Schliesslich legt die Ehefrau

in der Berufungsantwort stichhaltige Belege vor, wonach die von ihr

eingereichten Ausgaben nur durch und für sie selber und nicht für die ganze

Familie getätigt worden sind. Da sie aber die Festlegung des gesamthaften

Unterhaltsbetrages durch die Vorinstanz nicht beanstandet, kann es auch das

Berufungsgericht beim festgelegten Grundbetrag bewenden lassen

(Berufungsantwort der Ehefrau S. 23 f.).

2.3.2.1

Bezüglich

der Fahrzeuge hat der Ehemann vor Zivilgericht wie auch in der Berufung

für Versicherung, Unterhalt und Benzin der drei Autos ([...], [...] und [...]) einen

Betrag von CHF 840.– anerkannt (ZG-Akten 30 S. 19; Berufung S. 38). Das

Zivilgericht hat denn auch korrekt den vom Ehemann anerkannten Betrag von CHF

840.– zur Leasingrate von CHF 659.– addiert und hat so einen Betrag von

CHF 1'500.– zugesprochen. Es hat diesen Betrag aber unbefristet

zugesprochen, obwohl es feststellte, dass der Leasingvertrag im März 2020

ausläuft (angefochtenes Urteil S. 24 "Fahrzeuge" und S. 25

Endbetrag CHF 31'889.–).

Der Ehemann kritisiert

mit seiner Berufung genau dies. Demgegenüber hat die Ehefrau als Novum geltend

gemacht, dass sie einen neuen Leasingvertrag abgeschlossen habe. Als Beilage

hat sie dann aber den alten, abgelaufenen Vertrag einreichen lassen. In der

Annahme eines Versehens der Ehefrau forderte die Instruktionsrichterin sie auf,

den neuen Vertrag nachzureichen (vgl. Verfügung vom 30. Juli 2020). Der

daraufhin eingereichte neue Vertrag lautet nun aber nicht auf die Ehefrau,

sondern die K____. Die Ehefrau lässt dazu erklären, dass dieses

Vertragskonstrukt aus versicherungstechnischen und steuerlichen Gründen erfolgt

sei. Da sie ohnehin den Betrieb des L____ aus eigenen Mitteln unterstützen

müsse, bezahle sie die Leasingraten der K____ (act 8; Belege Überweisungen act

9).

Wer das

Geschäftsauto auch für private Zwecke nutzen kann, hat sich dessen Verwendung

als Einkommen anrechnen zu lassen (Six,

a.a.O.,

Ziff.2.132). Im Fall der Ehefrau bedeutet dies, dass ihr für das

Leasing des [...] keine eigenen Kosten anfallen. Sie macht zwar geltend, sie

bezahle selber diese Leasingraten. Diese Zahlungen für den neuen, auf die K____

abgeschlossenen Leasing-Vertrag, erfolgten jedoch allesamt erst nach Erhalt der

Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. Juli 2020. Eine vertragliche

Verpflichtung der Ehefrau, diese Leasing-Raten zu bezahlen, da sie das Auto

privat nutzen dürfe, liegt nicht vor. Es handelt sich um freiwillige

Leistungen. Freiwillige Leistungen und Unterstützungsbeiträge an die K____

gehören nicht zu ihrem gebührenden Unterhalt. Unter diesen Umständen können ihr

für Fahrzeuge ab April 2020 nur noch CHF 840.– zugesprochen werden. In diesem

Punkt ist die Berufung des Ehemanns gutzuheissen. Der Unterhaltsbeitrag ist

demzufolge ab April 2020 um CHF 659.– zu reduzieren.

2.3.2.2

Als

Reinigungskosten beantragte die Ehefrau vor erster Instanz für eine Reinigungskraft

CHF 1'500.– pro Monat, sofern das C____ nicht wie bisher seine Reinigungskraft dreimal

pro Woche zur Verfügung stelle (ZG-Akten 25 S. 2, Rechtsbegehren 7 und 37). Das

Zivilgericht sprach ihr diesen Betrag zu, zumal der Ehemann ihn zwar in der

Höhe beanstande, jedoch nicht substantiiert darlege, weshalb eine

Reinigungskraft nicht zum ehelichen Standard gehöre. Mit der Berufung wird nun

geltend gemacht, die Ehefrau habe nicht begründet, warum sie dreimal Mal pro

Woche für vier Stunden eine Reinigungskraft brauche (ZB.2020.13, act 2 S. 39).

Der Ehemann bestreitet aber nicht, dass bisher die Reinigungskraft des C____ auch

bei den Eheleuten privat geputzt hat. Damit ist die Ehefrau ihrer Begründungspflicht,

wonach die Reinigung der privaten Liegenschaft durch eine externe Person zum

gebührenden ehelichen Standard gehört, nachgekommen. Der geltend gemachte

Betrag ist zu bestätigen.

2.3.2.3

Für

Ferienausgaben verwies die Ehefrau auf die Sammelbeilage Nr. 20 zur

Eingabe vom 12. April 2019 (ZG-Akten 6 bzw. 7) und zusätzlich auf Belege für

das Jahr 2015 (ZG-Akten 25 S. 34). Der Ehemann akzeptierte demgegenüber

gestützt auf die Belege vom 12. April 2019 unter Berücksichtigung der

Familienferien in [...] und sonstigen Ferienausgaben jährliche Ausgaben für die

ganze Familie von CHF 120'000.– (ZG-Akten 30 S. 19). Die Vorinstanz hat

festgestellt, dass die Ehefrau für das Jahr 2015 Belege für Urlaubskosten in

Höhe von insgesamt CHF 164'770.– eingereicht habe. Die vom Ehemann behaupteten

durchschnittlichen CHF 120'000.– pro Jahr seien demgegenüber nicht im Einzelnen

belegt. Ausgehend von der Aufteilung für die Berechnung des Grundbetrags – je

ein Drittel für jede Ehepartei, ein Drittel für die Kinder – errechnete die

Vorinstanz für das Jahr 2015 einen Anspruch von CHF 4'576.– pro Monat. Da

jedoch die Ehefrau bloss CHF 3'500.– beantragt habe, reduzierte das Gericht den

Betrag für Ferien auf diese Summe.

Mit seiner

Berufung macht der Ehemann geltend, es sei nicht zulässig, nur auf die hohen

Kosten eines einzelnen Jahres abzustellen. Die Addition der Belege für die

Jahre 2012-2014 (Beilage 20, ZG-Akten 7) und des Betrags für 2015 ergäben

durchschnittliche jährliche Ausgaben von 93'426.–. Der Ehefrau seien davon 20%

zuzusprechen, da jeweils 3-4 Kinder dabei gewesen seien. Die Ehefrau wehrt sich

gegen diesen Antrag mit dem Hinweis, dass für die Jahre 2012-2014 nicht mehr alle

Belege vorhanden gewesen seien. Zudem seien nicht immer alle Kinder bei allen

Reisen dabei gewesen. Im Weiteren habe sie keinen Zugang mehr zur Ferienwohnung

in [...], was ihr die Möglichkeit zu kostengünstigen Ferien dort nehme.

Der Ehemann hat

seinen Antrag vor erster Instanz, die durchschnittlichen Ferienkosten auf CHF

120'000.– festzulegen, damit begründet, dass zu den Belegen in der ZG-Akte 7/20

hinzu noch die Familienferien in [...] und sonstige Ferienausgaben zu

berücksichtigen seien. Ihm musste demzufolge klar sein, dass die genannten Belege

nur einen Teil der Ferienausgaben darstellen. Es handelt sich denn auch

ausschliesslich um Rechnungen der [...] Reisen für Flüge und mit den Flügen

verbundene einzelne Übernachtungen. Demgegenüber sind die Ferienausgaben für

das Jahr 2015 gesamthaft belegt und glaubhaft gemacht. Deshalb ist

korrekterweise auf diesen Betrag abzustellen, zumal er infolge des Antrages der

Unterhaltsgläubigerin noch weiter gekürzt wurde. Die Angemessenheit der

Drittelung von Ausgaben, die für die ganze Familie getätigt worden waren, wurde

bereits dargelegt (E. 2.3.1).

Zusätzlich

erachtete das Zivilgericht als glaubhaft, dass die Eheleute in (…) ein

Feriendomizil für die Familie gemietet hatten. Das Gericht stellte für die

Kosten jedoch nicht auf die von der Ehefrau nach der Trennung bezahlte Miete

von CHF 2'640.– ab, sondern auf die Abrechnung des Ehemanns für die

bisherige Familienliegenschaft von CHF 35'000.– pro Jahr. Die Vorinstanz teilte

diesen Betrag wiederum durch drei, was zum monatlichen Betrag von rund CHF 970.–

führte. Die Zusprechung dieses Betrags ficht der Ehemann einerseits mit dem

Argument an, dass die Kinder nicht mehr mit der Mutter Ferien machen wollten.

Das bedeute aber in keiner Art und Weise, dass ein festes Feriendomizil in

Griechenland, in welchem sie sich mit wem auch immer aufhalten kann, nicht wie

bisher zum gebührenden Unterhalt der Ehefrau gehören würde. Im Weiteren

verlangt er, dass der Ehefrau lediglich ein Drittel der Kosten der neu von ihr

für sich gemieteten Liegenschaft anzurechnen sei. Damit verkennt er, dass die

Ehefrau die neue Liegenschaft für sich und nicht für die Familie gemietet hat,

da – wie der Ehemann mehrfach betont – die Kinder nicht mehr mit ihr Ferien

machen wollen. Es ist deshalb nicht dieser Mietzins zu Dritteln, sondern die

Miete für die ehemalige Familienliegenschaft.

2.3.3

Damit

erweist sich die Kritik des Ehemanns an der Höhe des Unterhaltsbetrags vorbehältlich

der geringfügigen Reduktion bezüglich Fahrzeugkosten ab dem 1. April 2020

(hiervor E. 2.3.2.1) als unbegründet.

2.4

2.4.1

Strittig

ist weiter die Frage der fehlenden eigenen Leistungsfähigkeit der

Ehefrau. Unterhalt kann nur verlangt werden, soweit es der berechtigten Partei

nicht zumutbar ist, selbst für den gebührenden Unterhalt aufzukommen (Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125 N

19). Ist eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten,

gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit zunehmend an Bedeutung

und es sind im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt

geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) miteinzubeziehen. Ob ein Ehegatte eine

Erwerbstätigkeit aufzunehmen hat bzw. ab welchem Zeitpunkt und in welchem

Umfang die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit möglich und

zumutbar ist, bestimmt sich diesfalls nach der bisher gelebten Aufgabenverteilung

der Ehegatten und nach der Ehedauer, nach dem Alter und der Gesundheit, nach

dem Einkommen und Vermögen, nach Umfang und voraussichtlicher Dauer der noch zu

leistenden Kinderbetreuung und nach der beruflichen Ausbildung und den

Erwerbsaussichten aufgrund der Arbeitsmarktlage (Six, Rz 2.158 mit Hinweis auf BGE 5A_21/2012 vom

3.

Mai 2012 E. 3.3). Es darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines

Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen

werden, wenn eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist.

Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein (Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art 125

N 22). Dass dem betroffenen Ehegatten unter Berücksichtigung seines Alters,

seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere Anstrengungen zugemutet werden

können, genügt dabei nicht. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser

Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Six, Rz 2.148 mit Hinweis auf BGE 5A_583/2013 vom 25.

September 2013 E. 3.1; BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 137 III 102

E.4.2.2 und BGE 137 III 118 E.3.2).

2.4.2

Gegen

eine Auflage an die Ehefrau, mit Eigenerwerb zu ihrem Unterhalt beizutragen,

sprechen einerseits ihr Alter von (…) Jahren und die sehr guten finanziellen

Verhältnisse. Bis zu einem gewissen Grad dagegen spricht auch die

Rollenverteilung während der Ehe, die es ihr erlaubte, in den letzten Jahren

anstelle medizinischer Tätigkeit ein (…) zu betreiben, das keinen finanziellen

Ertrag abwirft. Für die Zumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit spricht

demgegenüber – und dies mit mehr Gewicht – der hohe Ausbildungsstand der

Ehefrau als (…) und die Tatsache, dass sie auch während der Ehe und neben fünf

Kindern immer erwerbstätig war. Die letztgenannten berufsbiografischen

Merkmale prägen die vorliegende Konstellation und prävalieren gegenüber den

allgemeiner gefassten Kriterien, die sich etwa in einer Konstellation

durchzusetzen vermöchten, in welcher jemand mit niedrigem Bildungsstand ohne

Berufspraxis während längerer Zeit in guten finanziellen Verhältnissen gelebt

hatte. Dies gilt, zumal mittlerweile alle Kinder volljährig sind,

Betreuungsarbeit der Ehegatten wegfällt und der Organisation einer

Erwerbstätigkeit auch im Hinblick darauf keine grösseren praktischen Schranken

im Wege stehen dürften.

2.4.3

In

tatsächlicher Hinsicht ist zu prüfen, welche konkreten Tätigkeiten bzw.

welche Stellen für die Ehefrau effektiv möglich sind. Dabei kann mit der

Vorinstanz einerseits auf hausärztliche Tätigkeiten verwiesen werden, die auch

im Status als Angestellte und in Teilzeit ausgeübt werden können. Ein

vorbestehender Stamm von Patientinnen und Patienten ist dabei nicht

vorausgesetzt. Die von der Vorinstanz erwähnte Tatsache, dass das

Durchschnittsalter von Hausärzten und –ärztinnen relativ hoch ist, wiederspiegelt,

dass ein gewisser Mangel an allgemeinmedizinisch tätigen Fachleuten und

entsprechende Nachfrage auf dem Berufsmarkt bestehe. Eine weitere Branche, in

welcher die Ehefrau, auch nach eigener Kundgabe, Erfahrung hat, ist das Studium

von [...] sowie die Exploration und Statusaufnahme von zu begutachtenden

Probandinnen und Probanden. Dieses Können ist in privaten Gutachtensstellen

aber auch in den Administrationen der (Sozial-)versicherungen gefragt.

Was die Frage

der Zumutbarkeit betrifft, kann dabei mit der Ehefrau festgestellt werden, dass

gegenwärtig eine wie auch immer ausgestaltete Zusammenarbeit mit dem C____

angesichts der hohen Eskalationsstufe der scheidungsrechtlichen

Auseinandersetzung nicht zugemutet werden kann. Auch wenn festzustellen ist,

dass der ihr offensichtlich wohlgesinnte [...] vom C____ sie noch im Mai 2020

ermunterte, am Jubiläum des C____ teilzunehmen, da sie das "Recht

dazu" habe und sich dieses "nicht nehmen lassen" sollte (ZB.2020.13

act 5/8). Inwiefern es jedoch ehrenrührig oder demütigend sein soll, von der

gegenüber dem Ehemann fachlich deutlich untergeordneten Rolle, die sie im C____

wahrgenommen hat, in eine Anstellung in einer Gemeinschaftspraxis, einer

anderen medizinischen Gutachterstelle oder in einem

(Sozial-)versicherungsunternehmen zu wechseln, ist nicht nachvollziehbar. In

Basel-Stadt ist etwa der Fall eines ehemaligen Regierungsrats öffentlich

bekannt, der nach Beendigung seines Amts wieder als Hausarzt in einer Gemeinschaftspraxis

arbeitete. Die Ehefrau hat selbst ausgeführt, dass das Einkommen aus dem C____

im Wesentlichen vom Ehemann generiert worden sei, und dieser bezeichnet sich

als denjenigen, der ausschliesslich die Supervision der Gutachten macht

(ZB.2020.11 act 5 S. 26), was auch mit einer deutlich wahrnehmbaren

Führungstätigkeit verbunden sein dürfte. Zudem wird auch vom Ehemann erwartet,

dass er den Rückgang der vom Bundesamt für Sozialversicherungen zugeteilten

Gutachten mit anderweitiger medizinischer Tätigkeit kompensiert. Schliesslich

empfindet es die Ehefrau offensichtlich auch nicht als ehrenrührig oder

demütigend, als Geschäftsführerin eines einzelnen (…) tätig zu sein, was

landläufig zumindest nicht mit einem aussergewöhnlich hohen Status assoziiert

wird. Die Berufung der Ehefrau ist daher abzuweisen.

2.5

2.5.1

Der

Ehemann beantragt mit seiner Berufung noch, dass die jährlich anfallenden

Verkaufspreistranchen aus dem Verkauf der C____ an die H____ der Ehefrau als

Einkommen anzurechnen seien. Dabei verkennt er, dass erstens dieser

Verkauf Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist und zweitens eine solche

Anrechnung als Vermögensverzehr zu qualifizieren wäre, der nur bei fehlender

Leistungsfähigkeit von Schuldner und Gläubiger zu prüfen wäre. Die fehlende

Leistungsfähigkeit des Ehemanns wurde nicht nachgewiesen.

2.5.2

Mit

der Berufung des Ehemanns wird weiter gerügt, dass die in Ziff. 4 festgelegte

Berechtigung des Ehemanns, effektiv erzielten Erwerb bzw.

Arbeitslosenentschädigung der Ehefrau vom Unterhaltsbeitrag der Ehefrau

abzuziehen, keine rechtliche Grundlage habe und auch unter

vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar sei. Es sei nicht

zumutbar, dass der Ehemann die Ehefrau jeden Monat nach ihrem Lohn bzw. einer allfälligen

Arbeitslosenentschädigung fragen müsse. Dem ist zunächst im Sinne einer

Klarstellung entgegen zu halten, dass der Ehemann nicht berechtigt wurde, von

sich aus irgendeinen Lohn der Ehefrau vom Unterhalt abzuziehen. Dieses Recht

wurde ihm ausschliesslich in Bezug auf Arbeitslosengelder zugestanden. Mit den

Dispositivziffern 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird die Ehefrau verpflichtet, ihre

Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung geltend zu machen und bis zum 31. März

2020.

dem Zivilgericht den Entscheid der Arbeitslosenkasse zur Frage ihrer

Anspruchsberechtigung zukommen zu lassen. Das ist eine konkrete und klar

umsetzbare Verpflichtung der Ehefrau und wird auch nicht beanstandet. Im

dritten Satz wird ausgeführt, dass im Fall der Zusprechung von Arbeitslosengeldern

diese vollumfänglich dem Unterhaltsbeitrag anzurechnen seien.

Bei Vorliegen

des Entscheides der Arbeitslosenversicherung liegt ein bezifferter Tagessatz

vor. Dieser wird durchschnittlich an 21.75 Tagen pro Monat ausgerichtet (https://www.gerichte-zh.ch/themen/arbeit/berechnungen-arbeitszeugnis/lohnberechnungen.html,

zuletzt besucht am 20.10.2020). Aus der Kombination beider Zahlen ergibt sich ein

bezifferbarer Betrag. Um Klarheit zu schaffen, ist der dritte Satz von Ziff. 4

Abs. 2 Satz 3 mit dem Berufungsurteil folgendermassen zu präzisieren (kursiv):

Im Fall einer Zusprechung von Arbeitslosengeldern hat sich die Ehefrau den

von der Arbeitslosenkasse festgelegten Tagessatz monatlich 21.75 Mal an den

Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 hievor anrechnen zu lassen.

2.5.3

Weiter

moniert der Ehemann, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Ehefrau immer noch

bei der C____ angestellt gewesen sei und somit der C____-Lohn vom

Unterhaltsbeitrag abzuziehen sei (Berufung S. 41 f. Ziff. 4.3). In dem zum

Abzug zugelassenen Betrag von CHF 247'400.– seien nur die Löhne bis Oktober

2019.

eingeschlossen gewesen. Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, der

Vorrichter habe zu Recht keine weiteren Löhne der C____ zum Abzug zugelassen,

da der Ehemann die Lohnzahlungen nach August 2019 eigenmächtig eingestellt habe

(Berufungsantwort S. 30). In der Tat wurde der Unterhaltsbetrag ab 1. Februar

2019.

in Ziff. 3 des Entscheids nur bis und mit 17. Dezember 2019 mit den von

der Ehefrau getätigten Bezügen in der Höhe von CHF 247'400.– verrechnet, die

auch Löhne des C____ enthielten (angefochtenes Urteil S. 27). Der Vorrichter

ging davon aus, dass die Ehefrau nur bis August 2019 Lohn vom C____ erhalten

habe (Urteil S. 26). Dies tat er zu Recht, wie die als Novum eingereichte

Abrechnung von [...] vom 30. Januar 2020 (ZB.2020.11 act 3/15) über die

Löhne von September 2019 bis Januar 2020 belegt.

In der Eingabe

ans Zivilgericht vom 16. Dezember 2019 (ZG Akten 30) hat der Ehemann

festgehalten, dass die Ehefrau bis ins Jahr 2018 vormittags im C____

mehrheitlich Administratives erledigt habe. Nachher sei eine Zusammenarbeit mit

ihr nicht mehr möglich gewesen (S. 10 f.). In den weiteren Ausführungen befasst

sich die Stellungnahme mit der Zumutbarkeit eines Erwerbes für die Ehefrau, und

der Ehemann verweist auf sein Angebot, der Ehefrau vom C____ Fachgutachten

zuzuweisen. Sie könne so mindestens CHF 250'000.– pro Jahr erzielen (Ziff. 1.3

– 1.6). In Ziff. 3 wird sodann die Ehefrau bei ihrer Bereitschaft behaftet, bis

und mit August ein monatliches Einkommen von CHF 7'280.– und die Bezüge ab dem

Konto der D____ von insgesamt CHF 21'000.– als eigene Einkünfte ab Februar 2019

anrechnen zu lassen. Dass sie sich auch nach August 2019 diesen Lohn anrechnen

lassen müsse, da sie noch bei der C____ angestellt sei, machte der Ehemann

hingegen vor der Vorinstanz mit keinem Wort geltend. Der erst mit der Berufung

vorgebrachte Antrag ist deshalb verspätet, weshalb das vorinstanzliche Urteil

diesbezüglich nicht zu korrigieren ist.

3.

Im

Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den

materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur

des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE

ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 7.3.1; ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E.

8.1; Six, a.a.O., S. 60).

Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb

auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE

ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018

E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4, ZB.2014.51 vom 16.

April 2015 E. 7.1 und 7.3, BEZ.2013.17 vom 27. August 2013 E. 3,

BEZ.2013.10 vom 27. August 2013 E. 3). Besondere Umstände, die für das

Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine Abweichung vom Erfolgsprinzip

rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nachstehend zu erörtern.

Die Ehefrau

unterliegt mit ihrer Berufung vollständig. Der Ehemann obsiegt mit seiner

Berufung, insgesamt in geringfügigem Umfang, bei den Fahrzeugkosten (oben

E. 2.3.2.1). Der Ehemann obsiegt weiter in einem marginalen Punkt, bei

welchem es nicht um eine inhaltliche Korrektur, sondern um eine Präzisierung

geht, die sich inhaltlich bereits aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergibt.

Das Zivilgericht hat in Ziff. 4 Abs. 2 Satz 3 des Dispositivs den

Grundsatz, wonach der Ehemann Arbeitslosengelder vollumfänglich an den

Unterhaltsbeitrag anrechnen kann, unmissverständlich festgehalten. Nicht

festgelegt wurden lediglich die Modalitäten der monatlichen Berechnung.

Bezüglich des

Streitwerts ergibt sich ein Obsiegen des Ehemanns zu ungefähr 2 % (Unterhalt

gemäss angefochtenem Entscheid CHF 32'000.–; Unterhalt ab 1. Januar 2020 gemäss

seinem Berufungsantrag ZB.2020.13: CHF 3'350.–; Unterhalt gemäss

Berufungsurteil: CHF 32'000.– bis und mit März 2020, CHF 31'341.– ab April

2020). Vom Umfang her ist zudem auf Seiten der Ehefrau festzustellen, dass sie

lediglich die ihr auferlegte Pflicht angefochten hat, sich um Arbeit zu

bemühen. Demgegenüber hat der Ehemann formelle Rügen vorgebracht sowie das ihm

angerechnete Einkommen und mehrere Positionen der Unterhaltsberechnung

angefochten. Dies zeigt sich auch deutlich im Umfang der Erwägungen zu den

beiden Berufungserklärungen (dreimal grösserer Umfang der Berufungserklärung

des Ehemanns gegenüber derjenigen der Ehefrau). Es erscheint vorliegend

angemessen, die Gebühr nach dem verursachten Aufwand aufzuerlegen. Die

gesamthafte Gebühr von CHF 3'000.– ist deshalb gemäss dem Verteiler für die

Kostenvorschüsse aufzuerlegen, d.h. CHF 1'000.– zulasten der Ehefrau und CHF

2'000.– zulasten des Ehemanns. Aus den gleichen Überlegungen heraus

rechtfertigt es sich, wegen der Geringfügigkeit des Obsiegens des Ehemanns, die

Parteikosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird

die Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 16. Januar

2020.

(F.2019.130) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

2.

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau mit

Wirkung ab 1. Februar 2019 bis zum 31. März 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag

in Höhe von CHF 32'000.– und mit Wirkung ab 1. April 2020 und für die Dauer des

Scheidungsverfahrens einen monatlich und monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 31'341.– zu bezahlen.

Ziff. 4 Abs. 2 Satz 3 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts

vom 16. Januar 2020 wird, in Präzisierung des erstinstanzlichen Entscheids, wie

folgt gefasst:

Im Fall einer Zusprechung von Arbeitslosengeldern hat sich die Ehefrau den

von der Arbeitslosenkasse festgelegten Tagessatz monatlich 21.75 Mal an den

Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 hievor anrechnen zu lassen.

Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen und wird der Entscheid des

Zivilgerichts vom 16. Januar 2020 bestätigt, soweit er angefochten worden ist.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von

insgesamt CHF 3'000.– werden im Umfang von CHF 2’000.– B____ und im Umfang von

CHF 1'000.– A____ auferlegt. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich mit den

geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

Die Parteikosten der Berufungsverfahren werden

wettgeschlagen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.