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Entscheid

ZB.2020.12

Kostenvorschuss (BGer 4A_26/2021 vom 12. Februar 2021)

11. November 2020Deutsch4 min

vom 14. November 2019 verlangte die Berufungsklägerin eine schriftliche Begründung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2020.12

ENTSCHEID

vom 11. November 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____ GmbH

Berufungsklägerin

[...] Klägerin

gegen

B____ SA

Berufungsbeklagte

[...]

Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. Oktober 2019

betreffend Kostenvorschuss

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Zivilgericht

Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 24. November 2019 auf eine Klage der A____

GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) gegen die B____ SA (nachfolgend:

Berufungsbeklagte) nicht ein. Es auferlegte der Berufungsklägerin die

Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens und verpflichtete

sie zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte. Mit Eingabe

vom 14. November 2019 verlangte die Berufungsklägerin eine schriftliche Begründung

des Entscheids. Eine gleichzeitig erhobene Beschwerde gegen den im Dispositiv

eröffneten Entscheid überwies das Appellationsgericht als (möglichen) Antrag

auf schriftliche Begründung des Entscheids zuständigkeitshalber an das

Zivilgericht.

Gegen den in der

Folge schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts erhob die

Berufungsklägerin mit Schreiben vom 15. Mai 2020 Berufung an das

Appellationsgericht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie ein Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts

wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Juni 2020 ab und forderte die

Berufungsklägerin dazu auf, innert einer Frist von zehn Tagen nach Eröffnung

der Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten. Mit Verfügung vom

20. Juli 2020 wies der Instruktionsrichter ein Wiedererwägungsgesuch der

Berufungsklägerin vom 14. Juli 2020 ab. Gleichzeitig setzte er ihr eine

Nachfrist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses und wies sie darauf

hin, dass auf ihre Berufung nicht eingetreten werden könne, wenn der

Kostenvorschuss innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt werde. Nach Eingang einer

weiteren Eingabe der Berufungsklägerin vom 3. August 2020 wies der

Instruktionsrichter die Berufungsklägerin erneut auf die Säumnisfolgen bei

nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses hin. Die Berufungsklägerin

leistete den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Stattdessen

reichte sie am 12. und 25. Oktober 2020 weitere Eingaben ein.

Erwägungen

Erwägungen

Das Gericht

setzt eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Wird der Vorschuss auch

nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Berufung

nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Die Eingaben vom 12. und 25. Oktober 2020 vermögen die

Berufungsklägerin nicht davon zu dispensieren, den Kostenvorschuss innert der

ihr mit Verfügung 20. Juli 2020 gesetzten Nachfrist zu leisten um zu

verhindern, dass das Gericht auf die Berufung nicht eintritt. Da die

Berufungsklägerin den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet

hat, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 24. Oktober 2019 (K1.2018.26) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren

wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.