ZB.2020.12
Kostenvorschuss (BGer 4A_26/2021 vom 12. Februar 2021)
11. November 2020Deutsch4 min
vom 14. November 2019 verlangte die Berufungsklägerin eine schriftliche Begründung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2020.12
ENTSCHEID
vom 11. November 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ GmbH
Berufungsklägerin
[...] Klägerin
gegen
B____ SA
Berufungsbeklagte
[...]
Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. Oktober 2019
betreffend Kostenvorschuss
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Zivilgericht
Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 24. November 2019 auf eine Klage der A____
GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) gegen die B____ SA (nachfolgend:
Berufungsbeklagte) nicht ein. Es auferlegte der Berufungsklägerin die
Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens und verpflichtete
sie zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte. Mit Eingabe
vom 14. November 2019 verlangte die Berufungsklägerin eine schriftliche Begründung
des Entscheids. Eine gleichzeitig erhobene Beschwerde gegen den im Dispositiv
eröffneten Entscheid überwies das Appellationsgericht als (möglichen) Antrag
auf schriftliche Begründung des Entscheids zuständigkeitshalber an das
Zivilgericht.
Gegen den in der
Folge schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts erhob die
Berufungsklägerin mit Schreiben vom 15. Mai 2020 Berufung an das
Appellationsgericht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Juni 2020 ab und forderte die
Berufungsklägerin dazu auf, innert einer Frist von zehn Tagen nach Eröffnung
der Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten. Mit Verfügung vom
20. Juli 2020 wies der Instruktionsrichter ein Wiedererwägungsgesuch der
Berufungsklägerin vom 14. Juli 2020 ab. Gleichzeitig setzte er ihr eine
Nachfrist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses und wies sie darauf
hin, dass auf ihre Berufung nicht eingetreten werden könne, wenn der
Kostenvorschuss innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt werde. Nach Eingang einer
weiteren Eingabe der Berufungsklägerin vom 3. August 2020 wies der
Instruktionsrichter die Berufungsklägerin erneut auf die Säumnisfolgen bei
nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses hin. Die Berufungsklägerin
leistete den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Stattdessen
reichte sie am 12. und 25. Oktober 2020 weitere Eingaben ein.
Erwägungen
Erwägungen
Das Gericht
setzt eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Wird der Vorschuss auch
nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Berufung
nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Die Eingaben vom 12. und 25. Oktober 2020 vermögen die
Berufungsklägerin nicht davon zu dispensieren, den Kostenvorschuss innert der
ihr mit Verfügung 20. Juli 2020 gesetzten Nachfrist zu leisten um zu
verhindern, dass das Gericht auf die Berufung nicht eintritt. Da die
Berufungsklägerin den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet
hat, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 24. Oktober 2019 (K1.2018.26) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren
wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.