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Entscheid

ZB.2020.14

Kostenentscheid

16. November 2021Deutsch32 min

Lugano, Melano und Paradiso (nachfolgend: Gemeinwesen, Gläubiger und Beschwerdeführer) machen Steuerforderungen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2020.14

ZB.2020.15

ZB.2020.16

ZB.2020.17

ZB.2020.18

ENTSCHEID

vom 16. November 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

Kanton Tessin

Beschwerdeführer 1

Kläger

Gemeinde Melano Beschwerdeführerin

2

Klägerin

Schweizerische

Eidgenossenschaft Beschwerdeführerin 3

Klägerin

Gemeinde Paradiso

Beschwerdeführerin 4

Klägerin

Gemeinde Lugano

Beschwerdeführerin 5

Klägerin

alle vertreten durch Dipartimento

delle finanze e dell'economia,

Divisione delle contribuzioni,

Ufficio esazione e condoni,

Viale Stefano Franscini 8,

6501 Bellinzona

gegen

A____

Beschwerdegegnerin

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen fünf

Entscheide des Zivilgerichts

vom 13. Februar 2020

betreffend Kostenentscheid

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Tessin und die drei Gemeinden

Lugano, Melano und Paradiso (nachfolgend: Gemeinwesen, Gläubiger und Beschwerdeführer) machen Steuerforderungen

gegen B____ (Schuldner) geltend. Der Schuldner ist wirtschaftlicher

Berechtigter und Direktor der A____ (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in [...]

(Seychellen). Die Gläubiger liessen aufgrund von fünf Sicherstellungsverfügungen

im Sinn eines umgekehrten Durchgriffs unter anderem sämtliche Forderungen der Beschwerdegegnerin

aus der Bankbeziehung Nr. [...] mit der C____ (Bank) in Basel vom

Betreibungsamt mit Arrest belegen. Diese Arreste wurden am

16. Mai 2018 vollzogen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018

meldete die Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt ihren Drittanspruch an,

woraufhin das Betreibungsamt den Gläubigern und dem Schuldner Frist zur

Einreichung einer Klage auf Aberkennung des Drittanspruchs setzte. Am

26. Juni 2018 gelangten die Gläubiger gemeinsam mit separaten, aber

identischen Klagen an das Zivilgericht und beantragten, dass der Anspruch der Beschwerdegegnerin

aus der Bankbeziehung Nr. [...] bei der C____ unter Kosten- und

Entschädigungsfolge abzuweisen sei, weil "diese Bankverbindung dem

Arrestschulder (…) dank umkehrten Durchgriff zurückzuführen ist". Die Beschwerdegegnerin

beantragte in der Folge mit ihren Klageantworten vom 15. August 2018,

die Klagen unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen und das

Betreibungsamt gerichtlich anzuweisen, in den verschiedenen Arrestverfahren die

ihr zustehenden Forderungen gegenüber der Bank aus dem Arrestbeschlag zu

entlassen. Mit jeweils separaten Entscheiden vom 13. Februar 2020

wies das Zivilgericht sämtliche Klagen ab (Verfahren K5.2018.16–20, Entscheiddispositiv

Ziffer 1). Das Betreibungsamt wurde jeweils angewiesen, in den verschiedenen

Arrestverfahren die der Beschwerdegegnerin aus der Bankbeziehung Nr. [...]

zustehenden Forderungen gegenüber der C____ aus dem Arrest zu entlassen

(Ziffer 2). Den Gläubigern wurden in den einzelnen Klageverfahren

Gerichtskosten von jeweils CHF 15'000.– (bei Eröffnung des Entscheids im

Dispositiv) bzw. von CHF 25'000.– (bei schriftlicher Begründung des

Entscheids) und Parteientschädigungen von jeweils CHF 58'500.– (ohne

Mehrwertsteuer) auferlegt (Ziffer 3). Auf Ersuchen der Gläubiger wurden

die Entscheide in der Folge schriftlich begründet.

Am

19. Mai 2020 erhoben die Gläubiger mit einer einzigen Eingabe

Berufung gegen die Entscheide in den Verfahren K5.2018.16–20. Sie beantragten,

es seien in sinngemässer Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO die

Gerichtsgebühren und die Parteientschädigungen zu reduzieren. Das Zivilgericht verzichtete

mit Eingabe vom 29. Juni 2020 auf eine Stellungnahme unter Verweis

auf die schriftlichen Begründungen. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihren

Beschwerdeantworten vom 17. Juli 2020, auf die als Beschwerden zu

behandelnden Eingaben sei nicht einzutreten und die angefochtenen Entscheide

seien zu bestätigen, eventualiter seien die Beschwerden abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden könne. Auf entsprechenden Antrag der

Beschwerdegegnerin hin bestätigte der Instruktionsrichter mit Verfügungen vom

7. August 2020, dass die Entscheide des Zivilgerichts vom

13. Februar 2020 ausschliesslich im Kostenpunkt (Ziffer 3)

angefochten worden seien und somit in Bezug auf die Ziffern 1 (Abweisung der

Klage) und 2 (Anordnung der Arrestfreigabe) in (Teil-)Rechtskraft erwachsen

seien. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Angefochten ist vorliegend jeweils einzig der Entscheid des

Zivilgerichts vom 27. August 2020 betreffend die Kosten in den

Widerspruchsklageverfahren gemäss Art. 108 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Kostenentscheide können

selbständig ausschliesslich mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110

in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; AGE BEZ.2019.49 vom

8.

Oktober 2019 E. 1). Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel vom

19.

Mai 2020 ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen (AGE ZB.2013.10 vom

23.

Januar 2014, E. 1.2.1; Steiner,

Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2019, S. 294 f.),

zumal die nicht anwaltlich vertretenen Gläubiger ihre Beschwerde im Titel zwar

als "Berufung (gemäss Art. 308 ff. ZPO)" bezeichnet haben, in der Begründung

dann aber auch von "Beschwerde" sprechen. Die Frist für die

selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die Hauptsache

geltenden Verfahren (AGE BEZ.2013.28 vom 31. Januar 2014 E. 1.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2017, Art. 110 ZPO N 1). Für die Hauptsache wäre aufgrund

des Streitwerts im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. dazu Erwägung 4.2 des

angefochtenen Entscheids) die Berufung zulässig gewesen. Die Beschwerdefrist

beträgt deshalb 30 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist unter

Berücksichtigung des für die Zeit vom 21. März bis und mit dem

19.

April 2020 infolge der Covid 19-Pandemie geltenden

Fristenstillstands (vgl. Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und

Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem

Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020 [SR 173.110.4])

fristgerecht eingereicht worden.

1.2

Die Gläubiger führen unter

Ziff. 1.B ihrer Beschwerde aus, dass sie "für die Wirtschaftlichkeit

des Urteils" eine einzige Beschwerde einreichten, weil alle Verfügungen

(gemeint sind die Kostenentscheide) gleich begründet seien und sie, die

Gläubiger, "eine Streitgemeinschaft mit den entsprechenden Kostenfolgen

gebildet" hätten, "die im angefochtenen Fall genauen Grund der

vorliegenden Beschwerde" sei. Damit stellen sie sinngemäss Antrag auf eine

Vereinigung der Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann

das Gericht zur Vereinfachung des Verfahrens selbständig eingereichte Klagen

vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist auch im Rechtsmittelverfahren

Dispositiv

möglich. Demnach können von mehreren Parteien gegen denselben Entscheid erhobene

Rechtsmittel in ein und demselben Rechtsmittelverfahren behandelt werden

(ZB.2018.39 vom 21. Oktober 2019 E. 2; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 125 N 5). Da die verschiedenen

Verfahren offensichtlich den gleichartigen Streitgegenstand betreffen, nämlich

die Höhe und Verteilung der Prozesskosten auf die Gläubiger in parallelen

Widerspruchsklageverfahren betreffend den gleichen Arrestgegenstand, können die

Verfahren ZB.2020.14–18 ohne Weiteres vereinigt und die Beschwerden in einem

Entscheid beurteilt werden.

2.

2.1 Das

Zivilgericht hat in den angefochtenen Entscheiden geprüft, ob die

verarrestierten Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin, wie von den Gläubigern

geltend gemacht, dem Schuldner zuzurechnen seien und deshalb in einem

sogenannten umgekehrten Durchgriff für die Sicherstellung der vom Schuldner

(angeblich) geschuldeten Steuern heranzuziehen seien (angefochtene Entscheide,

E. 2). Das Zivilgericht ist zum Schluss gekommen, dass sich die

Beantwortung dieser Frage nach dem Gesellschaftsstatut, also dem Recht

desjenigen Staates, nach dessen Vorschriften die betroffene Gesellschaft

organisiert ist, richte. Dies sei vorliegend das seychellische Recht

(E. 3.1). Es sei unbestritten, dass der Schuldner die Beschwerdegegnerin

zu 100 % beherrsche. Die Gläubiger vermöchten aber nicht aufzuzeigen, dass

die Voraussetzungen für einen Durchgriff nach seychellischem Recht erfüllt

seien. Sie kämen ihrer Substantiierungspflicht nicht in gehöriger Weise nach.

Demzufolge könnten auch keine Beweise abgenommen werden und die Klagen seien

ohne weiteres abzuweisen (E. 3.5). Die Gläubiger könnten zudem die

(bestrittenen) Behauptungen betreffend missbräuchliche Berufung auf die

juristische Selbstständigkeit der Gesellschaft der Beschwerdegegnerin nicht

beweisen. Demzufolge sei die Klage auch aufgrund fehlender Beweise abzuweisen

(E. 3.6). Dies sei auch dann der Fall, wenn gemäss Art. 16 Abs. 2 IPRG

schweizerisches Recht zur Anwendung gebracht werde (E. 3.7). Da die

Gläubiger mit ihren Klagen vollumfänglich unterlagen, hat das Zivilgericht

ihnen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO jeweils die Kosten des Verfahrens auferlegt (E. 4.1).

Die

Gerichtskosten würden sich nach Streitwert bemessen. Dieser betrage

unbestrittenermassen rund CHF 1,5 Mio. Dies würde beim vorliegenden Streitwert

zu einer Gerichtsgebühr von CHF 33'750.– führen. Jedoch sei zu beachten, dass

vorliegend fünf gleich gelagerte Parallelfälle hängig seien, in welchen die

Parteien identische Rechtsschriften und Beweismittel eingereicht hätten, sodass

der Aufwand für den einzelnen Fall geringer ausfalle, als wenn es sich um fünf

verschiedene Verfahren handeln würde. Hinzu komme, dass die Parteien auf eine

Verhandlung verzichtet und überdies die Zuständigkeit des Einzelrichters

vereinbart hätten, womit ebenfalls weniger Aufwand entstanden sei. Demzufolge

erscheine es als angemessen, die Gerichtsgebühr für den einzelnen Fall zu

reduzieren. Vorliegend erscheine eine Gebühr von CHF 25'000.– für den

schriftlich begründeten Entscheid pro Verfahren als angemessen (angefochtene

Entscheide, E. 4.2). Auch die Parteientschädigung bemesse sich – unter

anderem – aufgrund des Streitwerts. Bei einem Streitwert von über

CHF 1 Mio. bis CHF 2 Mio. betrage das Grundhonorar

CHF 45'500.– bis CHF 71'500.–. Das Grundhonorar decke den Aufwand für

eine Rechtsschrift und eine Verhandlung. Das interpolierte Honorar belaufe sich

vorliegend auf CHF 58'500.–. Da dieses Honorar jedoch auch den Aufwand für eine

Verhandlung decke, welche nicht stattgefunden habe, sei das Honorar – in

analoger Anwendung von § 5 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung – um 10 % zu

kürzen. Andererseits stehe der Beschwerdegegnerin aufgrund der eingereichten

Duplik ein Zuschlag von bis zu 30 % zu. Da die Beschwerdegegnerin in allen fünf

Parallelverfahren die praktisch identischen Rechtsschriften und dieselben

Beweismittel habe einreichen können und in allen Verfahren eine

Parteientschädigung zugesprochen erhalte, erscheine ein Zuschlag von 10 % als

angemessen. Grundsätzlich könne im vorliegenden Fall – nach Ausschöpfung des

Honorarrahmens nach § 3 der Honorarordnung – noch ein Zuschlag für

überdurchschnittlichen Aufwand in rechtlicher Hinsicht gemacht werden. Die

Beschwerdegegnerin habe in fünf Parallelverfahren die praktisch identische

Rechtsschrift und die gleichen Beweismittel eingereicht. Dadurch, dass sie in

diesen fünf Prozessen jeweils eine Parteientschädigung erhalte, sollte sie

nicht eine Entschädigung erhalten, welche durch den entstandenen Aufwand und

die Bedeutung der Angelegenheit nicht mehr gerechtfertigt sei. Es erscheine

daher als angemessen, wenn die Beschwerdegegnerin pro Verfahren ein Honorar von

CHF 58'500.– zuzüglich Auslagen erhalte (E. 4.3).

2.2 Die

Gläubiger machen mit ihrer Beschwerde geltend, dass sowohl die Gerichtsgebühr

als auch die Parteientschädigung unverhältnismässig hoch seien und angemessen

reduziert werden müssten. Nach ihrer Ansicht hätten die Gerichtskosten und das

Anwaltshonorar bloss einmal auf den vollen Arrestbetrag gemäss der betreffenden

Verordnung festgesetzt und dann nur unter Berücksichtigung des erforderlichen

Aufwands zur Vervielfältigung der Entscheide um lediglich einen Prozentsatz

erhöht werden dürfen. Damit hätte eine gerechtere Berücksichtigung des

effektiven Anspruchs der jeweiligen Klagepartei gewährleistet werden können.

Aus den verschiedenen Arrestbegehren zu den Sicherstellungsverfügungen gehe

hervor, dass die den Sicherstellungsverfügungen zugrundeliegenden

Steueransprüche in ihrem Betrag verschieden seien. Bei einem erfolgreichen

Arrestverfahren hätte der jeweilige Kläger keinen Anspruch auf die ganze

verarrestierte Summe von rund CHF 1,5 Mio., sondern nur auf die jeweilige

Steuerforderung gehabt (Beschwerde, Ziff. II.2). Das verarrestierte

Vermögen hätte für die fiskalischen Ansprüche der verschiedenen Steuerbehörden

(Klageparteien) insgesamt und aus demselben Grund dienen sollen (Ziff. II.3).

Wenn nun einer Klagepartei Gerichts- und Parteikosten auferlegt würden, welche

den ihr zustehenden effektiven Streitwert übersteigen würden, stelle dies eine

Unausgewogenheit dar. Die für jedes der fünf Urteile festgelegte Urteilsgebühr

von CHF 25'000.– möge zwar im einzelnen Fall aufgrund des anwendbaren

Gebührenreglements gerechtfertigt sein. Es sei aber nicht gerechtfertigt, diese

Gebühr in allen fünf Fällen mit übereinstimmenden Entscheidgründen fünffach

festzusetzen (Ziff. II.4). Dies gelte analog auch für die

Parteientschädigungen. Auch hier sei der Honoraranspruch in einem Fall zwar

nicht zu bestreiten. Da die praktisch gleichlautenden Rechtsschriften aber in

allen fünf Fällen erarbeitet und eingereicht worden seien, sei die Auferlegung

eines vollen Honorars in allen fünf Fällen nicht gerechtfertigt gewesen

(Ziff. II.5). Die der Beschwerdegegnerin für alle fünf Fälle insgesamt

zugesprochene Parteientschädigung in der Höhe von CHF 292'500.– sei deutlich

übersetzt und stehe nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zur Wichtigkeit

und Schwierigkeit der Sache. Der erforderliche Aufwand zur Ausarbeitung der

Rechtsschriften sei einfach angefallen und die Wiederholung dieser Ausführungen

mit einer Anpassung an die entsprechenden anderen Kläger habe lediglich einen

sehr geringen Zusatzaufwand verursacht (Ziff. II.6). Aus diesem Grund sei

die Parteientschädigung massiv zu senken, wobei schon der einzelne

Honorarbetrag von CHF 58'500.– übermässig erscheine (Ziff. II.7).

2.3

2.3.1 Im

vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Bemessung der Prozesskosten auf

der Grundlage des Streitwerts zu erfolgen hat. Gemäss Art. 91

Abs. 1 ZPO wird der Streitwert einer Klage durch das Rechtsbegehren

bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so

setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien nicht darüber

einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91

Abs. 2 ZPO). Vorliegend hatten die Gläubiger beim Zivilgericht Widerspruchsklagen

nach Art. 108 Abs. 1 SchKG erhoben, nachdem die Beschwerdegegnerin

beim Betreibungsamt ihren Drittanspruch im Zusammenhang mit den für Steuerforderungen

gegen den Schuldner verarrestierten Forderungen der Beschwerdegegnerin aus der

Bankbeziehung Nr. [...] mit der C____ angemeldet hatte, woraufhin das

Betreibungsamt den Gläubigern (und dem Schuldner) eine Frist von 20 Tagen

zur Anhebung der Klage auf Aberkennung des Drittanspruchs gesetzt hatte

(angefochtene Entscheide, E. 1.1). Rechtsbegehren von Widerspruchsklagen

lauten regelmässig nicht auf Zusprechung einer bestimmten Geldsumme und nennen

insofern deshalb auch keinen Streitwert (Rohner,

in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014,

Art. 109 N 12). Dies war auch vorliegend der Fall, wo die Gläubiger

mit ihren Klagen verlangten, dass in Gutheissung ihrer Klagen der Anspruch der Beschwerdegegnerin

als Inhaberin der Bankbeziehung Nr. [...] bei der C____ abzuweisen sei,

"weil in der Tat diese Bankverbindung dem Arrestschuldner B____ dank umkehrten

Durchgriff zurückzuführen ist". Es obliegt demzufolge dem Gericht, den

Streitwert der Sache nach Massgabe der Regel von Art. 91

Abs. 2 ZPO zu bestimmen (Rohner,

a.a.O., Art. 109 N 12). Nach Lehre und Rechtsprechung bestimmt sich

der Streitwert im Widerspruchsprozess nach dem Schätzungswert des angesprochenen

Pfändungsgegenstands bzw. nach dem vom Pfändungsgläubiger in Betreibung

gesetzten Forderungsbetrag, wenn dieser niedriger ist (BGE 89 II 192

E. 1.b S. 197; BGer 5A_456/2015 vom 30. November 2015

E. 1.1.2 mit weiteren Hinweisen; Staehelin,

in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, 2010, Art. 109 N 24; Rohner, a.a.O., Art. 109 N 12;

Brunner/Reutter/Schönmann/ Talbot,

Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. Auflage,

Bern 2019, S. 103).

2.3.2 Im

Verfahren vor Zivilgericht hatten die Gläubiger in den fünf mit Ausnahme der

Bezeichnung der klagenden Partei und Arrestnummern übereinstimmenden Klagen zum

Streitwert was folgt ausgeführt: «Objekt der Aberkennungsklage in diesem

Widerspruchsverfahren ist die verarrestierte Bankbeziehung Nr. [...] bei der C____

verlangt von den Steuerbehörden des Bundes, des Kantons Tessin und der Gemeinde

Lugano, Melano und Paradiso. Nach den Erkenntnissen des Ufficio esazione e

condoni enthielt diese Bankbeziehung am 13. Mai. 2018 folgende Konten mit dem

entsprechenden Kontostand.» Es folgte eine Aufzählung von fünf verschiedenen

Konten mit einem Kontostand von CHF 322.56, EUR 732.00; GBP 108'660.00, USD 51'250.00

und USD 1'389'688.00. Daraus folgerten die Gläubiger: «Der Streitwert lässt

sich somit in ungefähr 1,5 Mio CHF schätzen». Die Beklagte beantragten in ihren

jeweils mit Ausnahme der Klagepartei und der betroffenen Arrestnummern wörtlich

gleichlautenden Klagantworten jeweils die Abweisung der Aberkennungsklage und

die Aufhebung des (jeweiligen) Arrests. Zum Streitwert führten sie (jeweils)

aus: «Der von der Klägerin in I Formelles lit. C genannte Streitwert von CHF

1'500'000.– wird von der Beklagten ausdrücklich anerkannt, womit sich die

Parteien über den Streitwert einig sind». Dass das Zivilgericht bei der

Festsetzung der Prozesskosten von diesen übereinstimmenden Angaben ausging

(Art. 91 Abs. 2 ZPO), ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal

sie auch in Übereinstimmung mit der vorerwähnten Rechtsprechung erfolgten, wonach

der Streitwert im Widerspruchsprozess sich nach dem (Schätzungs-)Wert des

angesprochenen Arrestgegenstands bemisst. Die wirtschaftliche Bedeutung der

vorliegenden Streitigkeit für die einzelnen Gemeinwesen wird zwar durch die

Höhe der jeweiligen Steuerforderungen beschränkt, welche mit der

Verarrestierung der Forderungen aus der Bankbeziehung der vom Steuerschuldner

beherrschten Beschwerdegegnerin mit der C____ sichergestellt werden sollten. Da

es vorliegend jedoch an Angaben zu den einzelnen Steuerforderungen der

Gläubiger fehlte (die abgesicherten Steuerforderungen hätten summiert

gegebenenfalls zu einem niedrigeren Streitwert im vorliegenden

Widerspruchsprozess führen können), wurde der Streitwert zu Recht aufgrund der

Höhe der verarrestierten Vermögenswerte festgelegt. Allerdings ergibt sich aus den

nachfolgenden Ausführungen, dass sich der Streitwert aufgrund der fünf Verfahren

nicht um das Fünffache erhöht.

Da die Klagen

auf gleichartigen Tatsachen bzw. Rechtsgründen beruhen, hätten die Verfahren vom Zivilgericht nach Art. 125 lit. c ZPO vereinigt und die

Gläubiger zu einer einfachen Streitgenossenschaft verbunden werden können (Ruggle, in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2017, Art. 71 ZPO N 26), was insbesondere auch für

Widerspruchsklagen nach Art. 109 SchKG gilt (Staehelin, a.a.O., Art. 109

N 25; ferner Rohner, a.a.O.,

Art. 109 N 13). Eine Verfahrensvereinigung ist in einer solchen

Konstellation allerdings nicht zwingend, legt Art. 125

lit. c ZPO den Entscheid hierüber doch ins Ermessen des Gerichts (Gschwend, in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2017, Art. 125 ZPO N 1; Frei, in: Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 125 ZPO

N 1). Hat das Zivilgericht vorliegend von einer Vereinigung der fünf

Verfahren abgesehen, ist dies nicht zu beanstanden. Jedoch darf sich dieser

Verzicht kostenmässig nicht zu Ungunsten der Verfahrensparteien auswirken. Aus

den Angaben der Parteien zum Streitgegenstand war vorliegend erkennbar, dass

sich die wirtschaftliche Bedeutung des Prozesses durch die Mehrzahl der

Verfahren nicht erhöht (vgl. zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Bedeutung: Rüegg/Rüegg, a.a.O.,

Art. 93 N 2). Auch wenn die fünf Gemeinwesen im Zusammenhang mit den

verarrestierten Forderungen separate Widerspruchsklagen eingereicht hatten,

wurde in den fünf Verfahren in wirtschaftlicher Hinsicht die gleiche Leistung verlangt,

nämlich die Ablehnung des Drittanspruchs an den verarrestierten Werten von

insgesamt ca. CHF 1,5 Mio. Wie die Gläubiger zu Recht vorbringen, würde

"der mögliche Erlös des Arrestes infolge Sicherstellungsverfügung nicht

jedes Mal dem einzelnen Gemeinwesen zukommen […], sondern er vielmehr unter den

verschiedenen öffentlichen Gläubigern geteilt werden müsste" (Beschwerde,

Ziff. II.2). Die wirtschaftliche Bedeutung der vorliegenden Streitigkeit

für die Gläubiger beträgt aufgrund der Höhe der verarrestierten Vermögenswerte somit

insgesamt höchstens CHF 1,5 Mio. (im Ergebnis gleich BGer 5A_53/2020 vom

13. Juli 2021 E. 1.2 verweisend auf den vorinstanzlichen Entscheid

des Obergerichts des Kantons Zürich NE190002 vom 9. Dezember 2019 [vgl.

dort E. I.1 und Urteilsdispositiv am Ende], wo sich der Streitwert in [praktisch]

identischer Konstellation [ebenfalls eine Mehrheit von Arrestgläubigern] aus

der Summe der Saldi zweier verarrestierter Konten ergab). Auch aus Sicht der Beschwerdegegnerin

standen in den verschiedenen Widerspruchsverfahren, in denen es um fünf

parallele Arreste ging, Vermögenswerte im Umfang von insgesamt

CHF 1,5 Mio. (und nicht fünfmal CHF 1,5 Mio.) auf dem

Spiel. Das Zivilgericht hat mit der Festlegung dieses Streitwerts für jedes

einzelne Verfahren und damit der faktischen Kumulation des Streitwerts für die

fünf Verfahren auf CHF 7,5 Mio. zur Festlegung der Gerichtsgebühr(en) und

der geschuldeten Parteientschädigung(en) dem wirtschaftlichen Wert des

Streitgegenstandes zu wenig Rechnung getragen. Die Gerichtsgebühr und die

Parteientschädigung sind daher unter Berücksichtigung der vorstehenden

Ausführungen abzuändern.

2.4 Eine

Reduktion der Gerichtsgebühr erscheint auch unter Berücksichtigung des

Äquivalenzprinzips angezeigt. Für die Entscheidgebühren dürfen Pauschalen

erhoben werden, welche durch das kantonale Recht festzulegen sind (Art. 95 Abs.

2 lit. b und Art. 96 ZPO). Als Kausalabgaben müssen sie allerdings dem

Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen (BGE 133 V 402 E. 3.1 S. 404 und

132 I 117 E. 4.2 S. 121 sowie BGer 2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E.

3.1; je mit Hinweisen). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass

der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht

oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allgemeinen für

Gerichtsgebühren keine Rolle, weil die von den Gerichten eingenommenen Gebühren

die entsprechenden Kosten erfahrungsgemäss bei Weitem nicht decken. Das

Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das

Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]). Es bezieht sich auf das Verhältnis der

Amtshandlung zur verlangten Gebühr im Einzelfall. Danach darf die Gebühr nicht

in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung

stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (zum Ganzen BGE 141 I 105

E. 3.3.2 S. 108 und 139 III 334 E. 3.2.3

S. 337, je mit weiteren Hinweisen; AGE ZB.2020.8 vom 15. Juli 2021

E. 5.3.3). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen

Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt (nutzenorientierte Betrachtung aus der

Optik des Leistungsempfängers), oder nach dem Kostenaufwand der konkreten

Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden

Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des

Leistungserbringers; BGE 141 V 509 E. 7.1.2 S. 517 mit Hinweis und 130 III 225

E. 2.3 S. 228). Grundsätzlich kann zur Bemessung des Werts der Leistung nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung alternativ auf den wirtschaftlichen Nutzen

für den Pflichtigen oder den Kostenaufwand abgestellt werden (vgl. BGE 130 III 225 E. 2.4 S. 229; Wiederkehr,

Bemessungsgrundsätze des Kausalabgaberechts, in: recht 2019 S. 61 ff.,

62). Im Fall der Festlegung einer Gebühr in Prozent oder Promille eines

Basiswerts darf der tatsächliche Verwaltungsaufwand bei geringem Aufwand und

hohem Basiswert bei der Prüfung der Einhaltung des Äquivalenzprinzips

allerdings nicht völlig ausser Acht gelassen werden (vgl. Wiederkehr, a.a.O., S. 62 f. und 65). Dies

bedeutet, dass der Abgabebetrag unter Mitberücksichtigung des Aufwands nicht in

einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen

(vgl. BGE 130 III 225 E. 2.4 S. 239 f.) bzw. nicht offensichtlich

übersetzt sein darf (vgl. BGer 2C_517/2007 vom 15. August 2008 E. 2.4 und

2.6) darf.

Im vorliegenden

Fall steht die in den fünf einzelnen Fällen festgesetzte Gerichtsgebühr des

Zivilgerichts von jeweils CHF 25'000.–, mithin von CHF 125'000.–

total, ausserhalb jeglichen vernünftigen Verhältnisses zum Gesamtaufwand des Gerichts

in diesen Parallelfällen. Das Zivilgericht hat zwar bezüglich seines Aufwands

berücksichtigt, dass die Parteien auf eine Parteiverhandlung verzichtet und

überdies die Zuständigkeit des Einzelrichters vereinbart hatten, womit weniger

Aufwand entstanden war. Ebenfalls hat es berücksichtigt, dass der Aufwand für

die einzelnen Fälle geringer ausgefallen war, weil die Parteien identische

Rechtsschriften und Beweismittel eingereicht hatten (angefochtene Entscheide, E. 4.2).

Das Zivilgericht hat es indessen unterlassen, die Gerichtsgebühren in den

einzelnen, gleichgelagerten Fällen mit identischen Fragestellungen so

festzusetzen, dass insgesamt eine dem Aufwand und der Komplexität der Fälle

angemessene (virtuelle) Gesamtgebühr erreicht wird. Selbst wenn man

berücksichtigt, dass im vorinstanzlichen Verfahren Rechtsfragen nach dem

seychellischen Recht zu behandeln waren und eine entsprechende Anfrage an das

Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung erfolgt war, was einen angemessenen

Zuschlag auf die (interpolierte) Grundgebühr von CHF 33'750.– im

Einzelfall (angefochtene Entscheide, E. 4.2) erlauben würde (§ 15 lit. c GGR), würde sich die Gerichtsgebühr in einem Bereich bewegen,

der noch weit entfernt von der Summe der in den einzelnen Fällen festgesetzten

Gerichtsgebühren von gesamthaft CHF 125'000.– ist. Dies muss umso mehr

gelten, als sich der Aufwand des Gerichts infolge des Verzichts der Parteien

auf die Parteiverhandlung und die Verständigung auf den Einzelrichter erheblich

verringert hatte. Mehraufwand war einzig durch die Führung von fünf identischen

Klageverfahren entstanden. Zu keinem besonderen, gebührenerhöhenden Mehraufwand

hatte im Übrigen der im Umfang höchstens durchschnittliche Schriftenwechsel geführt

(Klagen: 5 Seiten; Klageantworten: 14 Seiten; Repliken: 4 Seiten;

Dupliken: 17 Seiten; drei weitere Stellungnahmen der Parteien von 5, 4 und

2 Seiten [alles ohne Beweismittelverzeichnis]). Unter diesen Umständen hat

das Zivilgericht seinem effektiven Arbeits- und Zeitaufwand bei der Festsetzung

der Gerichtsgebühren insgesamt zu wenig Rechnung getragen. In Anbetracht des

Gesamtertrags von CHF 125'000.– können die in den einzelnen Verfahren

festgesetzten Gerichtsgebühren von jeweils CHF 25'000.– jedenfalls nicht

mehr als verhältnismässig und damit nicht als mit dem Äquivalenzprinzip

vereinbar beurteilt werden.

2.5 Angefochten

ist im Beschwerdeverfahren auch die Festlegung der Parteienschädigung resp. deren

Höhe. Die Festsetzung der Parteientschädigung, insbesondere die Kosten der

berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO),

liegt in der Tarifhoheit der Kantone (Art. 96 ZPO). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das Anwaltshonorar in einem

vernünftigen Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung und der mit der

Parteivertretung verbundenen Verantwortung stehen (BGer 5A_763/2018 vom

1. Juli 2019 E. 8.5.1 und 5A_767/2018 vom 1. Juli 2019

E. 2.2; ferner BGer 5A_457/2019 vom 13. März 2020

E. 3.1; aus der Lehre etwa Rüegg/Rüegg,

a.a.O., Art. 96 N 5; Suter/von

Holzen, a.a.O., Art. 96 N 22). Gemäss § 2 Abs. 1 der

früheren, im zivilgerichtlichen Verfahren noch anwendbaren Honorarordnung für

die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (Honorarordnung [HO],

SG 291.400; in Kraft bis 31. Dezember 2020 [s. § 26

Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der

berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren vom 16. Juni 2020,

GGR, SG 291.400]) richtet sich die Bemessung des Honorars entsprechend

nach dem Umfang der Bemühungen (lit. a), der Wichtigkeit und Bedeutung der

Sache für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber (lit. b) und der

Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (lit. c). Diese

Grundsätze sind massgebend, soweit die Honorarordnung für die Bemessung des Honorars

Mindest- und Höchstansätze vorsieht (§ 2 Abs. 2 HO). In

vermögensrechtlichen Zivilsachen (mit bestimmtem oder bestimmbaren Streitwert)

besteht das Honorar aus dem nach dem Streitwert bemessenen Grundhonorar mit

allfälligen Zuschlägen und Abzügen (§ 3 Abs. 1 und 2 HO).

§ 4 HO sieht entsprechend Tarife vor, die nach der Höhe des Streitwerts

abgestuft sind. Der streitwertabhängigen Honorierung haftet begriffsgemäss eine

gewisse Pauschalisierung des abzugeltenden Aufwands an. Wäre unabhängig vom

Streitwert in jedem Fall nicht mehr und nicht weniger als der tatsächliche

Stundenaufwand zu entschädigen, würde ein Streitwerttarif von vorneherein

keinen Sinn machen. Indessen ist der Streitwerttarif auch nicht zu

verabsolutieren, darf das Honorar wie ausgeführt auch bei vermögensrechtlichen

Angelegenheiten nicht ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zur

Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache und der damit verbundenen Verantwortung

des Anwalts und der für den Fall in gebotener Weise aufgewendeten Zeit stehen

(BGer 4A_667/2010 vom 5. April 2011 E. 4.4.1).

Im vorliegenden

Fall ist das Zivilgericht bei einem Honorarrahmen von CHF 45'500.– bis

CHF 71'500.– für Streitwerte von über CHF 1 Mio. bis CHF 2 Mio.

(§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 13 HO) von einem

(interpolierten) Grundhonorar von CHF 58'500.– ausgegangen. Wegen der

weggefallenen Verhandlung hat es eine Kürzung dieses Grundhonorars um 10 %

vorgenommen, welche aber durch einen Zuschlag von – wegen der Parallelität der

Fälle lediglich – 10 % für die Duplik (möglich wäre ein Zuschlag bis zu

30 %) kompensiert wurde. Einen Zuschlag für überdurchschnittlichen Aufwand

in rechtlicher Hinsicht hat das Zivilgericht jedoch abgelehnt, weil die Beschwerdegegnerin

in den fünf Parallelverfahren die praktisch identische Rechtsschrift und die

gleichen Beweismittel erreicht habe. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin in

diesen fünf Prozessen jeweils eine Parteientschädigung erhalte, solle sie nicht

eine Entschädigung erhalten, welche durch den entstandenen Aufwand und die

Bedeutung der Angelegenheit nicht mehr gerechtfertigt sei. Das Zivilgericht hat

infolgedessen pro Verfahren ein Honorar von CHF 58'500.– (zuzüglich

Auslagen) als angemessen erachtet (angefochtene Entscheid, E. 4.3). Die

Gläubiger weisen indessen zu Recht darauf hin, dass mit dieser Bemessung dem

Gedanken nur ungenügend Rechnung getragen worden sei, dass der Aufwand

vorliegend aufgrund der übereinstimmenden Fragestellungen und Rechtsschriften

im Wesentlichen bloss einfach und nicht fünffach angefallen sei (Beschwerde,

Ziff. 5 f.). In der Tat ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin

im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass in den

fünf Parallelverfahren insgesamt ein Aufwand angefallen wäre, welcher ein Gesamthonorar

von CHF 292'500.– (5 x CHF 58'500.–) rechtfertigen würde. Vor

Zivilgericht hatte sie zwar ausgeführt, dass der Aufwand, den sie habe

unternehmen müssen, gross gewesen sei (jeweils Duplik, Rz 50). Unter

Hinweis auf ihre Obliegenheit, seychellisches Recht zu prüfen und

fremdsprachige Dokumente zu sichten, hatte sie in jedem Fall eine

Parteientschädigung von CHF 115'700.– gefordert (Duplik, Rz 51). Dass

dieser Aufwand allerdings kumuliert in allen fünf Verfahren angefallen sein

soll, behauptet auch die Beschwerdegegnerin nicht. Zwar war der Streitwert mit

CHF 1,5 Mio. beträchtlich und die damit verbundene Verantwortung des

Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin

entsprechend hoch. Auch wenn es ausserdem galt, sich mit fremdsprachigen

Dokumenten und namentlich mit fremdem Recht auseinanderzusetzen, so steht das

letztlich zugesprochene Gesamthonorar von CHF 292'500.– ausserhalb

jeglichen vernünftigen Verhältnisses zur tatsächlich erbrachten Leistung und

zur Bedeutung des Falles wie auch zur mit der Parteivertretung verbundenen

Verantwortung. Ein derart hohes Gesamthonorar ist im Ergebnis weit davon

entfernt, noch als angemessen beurteilt werden zu können. Die in den fünf

Parallelfällen zugesprochenen Parteientschädigungen von jeweils

CHF 58'500.– lässt dabei auch ausser Acht, dass der bei einem Streitwert

von einer bis zwei Millionen Schweizerfranken vorgesehene Rahmen für das

Grundhonorar von CHF 45'500.– bis CHF 71'500.– den angemessenen

Aufwand für durchaus komplexe Prozesse abdeckt. Aus diesen Gründen sind neben

der Gerichtsgebühr auch die Parteientschädigungen zu korrigieren.

3.

3.1 Der

Gebührenrahmen für die Gerichtsgebühren beträgt bei einem Streitwert über

CHF 1 Mio. bis CHF 5 Mio. gemäss § 5 Abs. 1 GGR CHF 30'000.– bis CHF 60'000.–. Das Zivilgericht

hat zutreffend ausgeführt, dass dies bei einem Streitwert wie vorliegend von

CHF 1,5 Mio. zu einer interpolierten Gerichtsgebühr von CHF 33'750.–

führt (angefochtene Entscheide, E. 4.2). Nach dem unter E. 2.3.2

Gesagten sind die Gerichtsgebühren nur einmalig und gesamthaft auf der

Grundlage eines Streitwerts von CHF 1,5 Mio. festzusetzen. Da das

Zivilgericht infolge des Verzichts der Parteien auf eine mündliche Vereinbarung

und die Verständigung auf den Einzelrichter weniger in Anspruch genommen wurde,

rechtfertigt sich eine Ermässigung der Gerichtsgebühren. Allerdings kann diese

Ermässigung nicht den für den vorliegenden Streitwert massgeblichen Rahmen von

CHF 30'000.– bis CHF 60'000.– unterschreiten, da dies nur in den in

§ 16 GGR genannten Fällen vorgesehen ist, welche hier noch nicht in

Frage kommen. Aufwanderhöhend gilt es zu berücksichtigen, dass das Zivilgericht

fünf identische Parallelfälle zu behandeln hatte. Gebührenermässigende und -erhöhende

Umstände heben sich unter diesen Umständen gegenseitig auf. Weitere Umstände,

welche die Gebühren ermässigen oder erhöhen würden, werden von den Parteien

nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Gerichtsgebühren für

das erstinstanzliche Verfahren sind somit gesamthaft für alle fünf Verfahren auf

CHF 33'750.– festzusetzen.

3.2 Massgebend

für die Festsetzung der im erstinstanzlich Verfahren geschuldeten

Parteientschädigung sind noch die Bestimmungen der (früheren) Honorarordnung

(oben E. 2.4.2). Da es sich bei der Streitigkeit vor dem Zivilgericht um

eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung handelte, bemisst sich das Honorar

des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin nach dem Streitwert, vorliegend

CHF 1,5 Mio. (oben E. 2.3.2). Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar

CHF 45'500.– bis CHF 71'500.– (§ 4 Abs. 1 lit. b

Ziff. 13 HO), was ein interpoliertes Honorar von –nunmehr – einmalig CHF 58'500.–

ergäbe (vgl. angefochtene Entscheide, E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin

hatte im Verfahren vor Zivilgericht verschiedene Zuschläge für

überdurchschnittlichen Aufwand (namentlich Sichtung von fremdsprachigen

Korrespondenzen und Unterlagen sowie Auseinandersetzung mit seychellischem

Recht) wie für die Duplik geltend gemacht, was nach ihren Berechnungen

gesamthaft eine Parteientschädigung von CHF 115'700.– pro Fall ergab (dazu

Dupliken, Rz 50 ff.). Im Grundsatz ist der Beschwerdegegnerin

beizupflichten, dass für die Ausarbeitung der Rechtsschriften im

erstinstanzlichen Verfahren und die Analyse der englisch- und

italienischsprachigen Dokumente sowie insbesondere des seychellischen Rechts

ein grosser Aufwand erforderlich war. Es ist allerdings relativierend zu

beachten, dass der bei einem Streitwert von über einer bis zwei Millionen

Schweizerfranken vorgesehene Rahmen für das Grundhonorar von CHF 45'500.–

bis CHF 71'500.– den angemessenen Aufwand für durchaus komplexe Prozesse

abdeckt. Der in § 5 Abs. 1 lit. a HO vorgesehene

Zuschlag bei Prozessen mit überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher

und tatsächlicher Hinsicht (z.B. weitläufige oder schwierige Instruktion,

komplizierte Abrechnungen, Buchführung, fremdsprachige Korrespondenz) kommt nur

zur Anwendung, sofern der Höchstansatz des Grundhonorars keine ausreichende

Vergütung ergibt. Es ist aufgrund des anerkannten überdurchschnittlich

grossen Aufwands in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht angebracht, in

Anwendung der Grundsätze von § 2 Abs. 1 HO den Rahmen für das Grundhonorar

auszuschöpfen und dementsprechend das Grundhonorar auf CHF 71'500.– festzusetzen.

Auf einen darüberhinausgehenden Zuschlag ist dann aber gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO zu verzichten, da der Höchstansatz des Grundhonorars, welcher –

wie bereits gesagt – auch durchaus komplexe Prozesse abdeckt, eine

angemessene Vergütung ergibt. Die Kürzung des Honorars infolge Wegfalls der

Verhandlung um 10 % ist wie vom Zivilgericht vorgenommen zu übernehmen

(minus CHF 7'150.–), zumal sie von der Beschwerdegegnerin auch nicht

beanstandet wird. Sodann kann für die Erarbeitung der Duplik ein Zuschlag von

20 % (§ 5 Abs. 1 lit. b/bb HO) in Anschlag gebracht werden

(plus CHF 14'300.–; die Gewährung des Maximalzuschlags von 30 %

erscheint nicht angebracht, weil der mit der Erörterung des seychellischen

Rechts verbundene Aufwand bereits mit der Ausschöpfung des Rahmens für das

Grundhonorar berücksichtigt worden ist). Hinzuzurechnen ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO schliesslich ein Zuschlag von 10 % für den

administrativen Mehraufwand infolge von fünf Parallelfällen (plus CHF 7'150.–).

Ausgehend vom genannten Grundhonorar ergibt sich unter Berücksichtigung der

genannten Zu- und Abschläge somit eine den gesamten Umständen angemessene

Parteientschädigung von CHF 85'800.–. Die Beschwerdegegnerin hatte in den

fünf Widerspruchsverfahren vor Zivilgericht Auslagenersatz von jeweils

CHF 883.– verlangt (Dupliken, Rz 53). Mit der Beschwerdeantwort rügt

sie, dass sie diese Auslagen ausgewiesen habe, dass indessen offenbar vergessen

gegangen sei, diese dann im Dispositiv auch zu nennen (Beschwerdeantwort,

Rz 24). In der Tat beziffern die angefochtenen Entscheide in

Dispositivziffer 3 die von den einzelnen Gläubigern geschuldeten Parteientschädigungen

jeweils mit CHF 58'000.–, ohne noch Auslagenersatz zuzusprechen, obschon

in E. 4.3 am Ende jeweils erwogen worden ist, dass es als angemessen

erscheine, wenn die Beschwerdegegnerin pro Verfahren ein Honorar von

CHF 58'500.– zuzüglich Auslagen erhalte (Hervorhebung hier).

Die Gläubiger haben mit ihrer Beschwerde nichts vorgetragen, womit sie den

Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Auslagenersatz in Bestand und Höhe

bestreiten würden, womit der Beschwerdegegnerin Auslagenersatz zuzusprechen

ist.

4.

4.1 Sind

am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, bestimmt

das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3

Satz 1 ZPO). Das Gericht bestimmt den auf die verschiedenen Personen

entfallenden Anteil an den Prozesskosten nach Ermessen. Sowohl bei notwendigen

als auch bei einfachen Streitgenossen ist die Festlegung des Anteils nach

gleichen Teilen oder im Verhältnis zur Beteiligung der Streitgenossen am

gesamten Streitwert denkbar (Rüegg/Rüegg,

a.a.O., Art. 106 N 9). Ergehen bei einfacher Streitgenossenschaft

unterschiedliche Entscheide gegen die einzelnen Streitgenossen ist dies bei der

Kostenaufteilung zu berücksichtigen (Pesenti,

Gerichtskosten [insbesondere Festsetzung und Verteilung] nach der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2017, Rz 451). Gemäss

Satz 2 von Art. 106 Abs. 3 kann das Gericht auch auf

solidarische Haftung der betroffenen Personenmehrheit erkennen. Solidarische

Haftung kann sowohl bei notwendiger wie auch bei einfacher Streitgenossenschaft

angeordnet werden (Rüegg/Rüegg,

a.a.O., Art. 106 N 10; Sterchi,

in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 106

N 10; Pesenti, a.a.O.,

Rz 460). Dem Gericht kommt bei der Anordnung einer solidarischen Haftung

ebenfalls Ermessen zu (Pesenti,

a.a.O., Rz 463). Erkennt es auf solidarische Haftung, führt dies zu einer

Besserstellung sowohl des Staates (soweit der verlangte Kostenvorschuss die

festgelegten Gerichtskosten nicht deckt) wie auch der Gegenpartei (Pesenti, a.a.O., Rz 461). Bei

einfachen Streitgenossen erscheint eine solidarische Haftbarkeit nur

angebracht, wenn sie gemeinsame Rechtspositionen verfechten (Sterchi, a.a.O., Art. 106

N 12) oder gemeinsam eine Klage eingereicht haben (Pensenti, a.a.O., Rz 467). Nicht angezeigt erscheint

hingegen die Anordnung einer solidarischen Haftung, wenn mehrere selbständig

eingereichte Klagen in einem Verfahren vereinigt werden (Sterchi, a.a.O., Art. 106

N 12; Pesenti, a.a.O.,

Rz 468; ferner Ruggle,

a.a.O., Art. 71 N 45).

4.2 Wie

oben unter E. 2.3.2 ausgeführt bestimmt sich die wirtschaftliche Bedeutung

der Streitigkeit im vorliegenden Widerspruchsverfahren für die einzelnen

Gemeinwesen nach der Höhe der jeweiligen Steuerforderungen, welche mit der

Verarrestierung der Forderungen aus der Bankbeziehung der vom Steuerschuldner

beherrschten Beschwerdegegnerin mit der C____ sichergestellt werden sollten. Es

würde sich daher aufdrängen, die Prozesskosten des Verfahrens vor Zivilgericht

im Verhältnis der verschiedenen Steuerforderungen auf die fünf Gläubiger

aufzuteilen. Da die Gläubiger im erstinstanzlichen Verfahren keine Angaben zur

Höhe ihrer Forderungen gemacht haben, um eine verhältnismässige Aufteilung

vornehmen zu können, bleibt nur eine gleichmässige Aufteilung nach Köpfen. Die

für das erstinstanzliche Verfahren gesamthaft festgesetzten Gerichtsgebühren

von CHF 33'750.– (oben E. 3.1) sind demnach zu gleichen Teilen auf

die fünf getrennt geführten Verfahren umzulegen, was entsprechend zu

Gerichtskosten von CHF 6'750.– pro Gläubiger führt. Die der Beschwerdegegnerin

zugesprochene Parteientschädigung von insgesamt CHF 85'800.– (oben

E. 3.2) ist ebenfalls zu gleichen Teilen auf die einzelnen Verfahren

umzulegen, was eine anteilmässige Parteientschädigung pro Gläubiger von

CHF 17'160.– ergibt. Da entsprechende Bestreitungen seitens der Gläubiger

im Beschwerdeverfahren fehlen, schuldet jeder Gläubiger noch einen

Auslagenersatz von jeweils CHF 883.–. Nachdem die Gläubiger ihre

Widerspruchsklagen gesondert eingereicht haben und die Verfahren vor

Zivilgericht getrennt geführt worden sind, ist die nachträgliche Anordnung

einer solidarischen Haftung durch das Beschwerdegericht ausgeschlossen (oben

E. 4.1).

5.

Die Gläubiger

wurden im Verfahren vor Zivilgericht aufgrund ihres vollständigen Unterliegens

mit Gerichtsgebühren von jeweils CHF 25'000.– und mit

Parteientschädigungen von je CHF 58'500.– belastet. Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren haben sie sinngemäss eine anteilige Aufteilung der

Prozesskosten verlangt, was pro Partei Gerichtskosten von CHF 5'000.– und Parteientschädigungen

von je CHF 11'700.– ergibt. Die Gläubiger haben nunmehr im erstinstanzlichen

Verfahren Gerichtsgebühren von je CHF 6'750.– und eine Parteientschädigung

an die Beschwerdegegnerin von je CHF 18'043.– (einschliesslich Auslagen)

zu tragen (oben E. 3 und 4). Damit obsiegen die Gläubiger im

Beschwerdeverfahren weitgehend, so dass die Beschwerdegegnerin die

Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 106

Abs. 1 ZPO). In reinen Kostenbeschwerden betragen die Gerichtskosten

CHF 200.– bis CHF 10'000.– (§ 13 Abs. 2 GGR in

Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 110 ZPO).

Angesichts der finanziellen Bedeutung des Falls für die Parteien (§ 2 Abs. 1 lit. d GGR) erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 5'000.–

für die fünf zusammengelegten Fälle als angemessen, welche im Umfang von

CHF 2'500.– mit den geleisteten Vorschüssen von je CHF 500.– zu

verrechnen ist. Den Gläubigern ist trotz ihres überwiegenden Obsiegens keine

Parteientschädigung zuzusprechen, da sie durch den Rechtsdienst der kantonalen

Steuerverwaltung vertreten werden und zudem auch keinen Antrag auf Ausrichtung

einer Parteientschädigung gestellt haben.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Verfahren ZB.2020.14–18 werden

vereinigt.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird jeweils

die Ziffer 3 der Entscheide des Zivilgerichts vom

13. Februar 2020 in den Verfahren K5.2018.16–20 aufgehoben und wie

folgt neu gefasst:

"3. Der Kläger/Die Klägerin trägt die

Gerichtskosten von CHF 6'750.–, welche mit den geleisteten

Kostenvorschüssen verrechnet werden.

Der Kläger/Die Klägerin bezahlt der Beklagten

eine Parteientschädigung von CHF 18'043.–, einschliesslich Auslagen (ohne

MWST)."

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 5'000.– gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sie werden im Umfang

von CHF 2'500.– mit den Kostenvorschüssen der Beschwerdeführenden von jeweils

CHF 500.– verrechnet, so dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und

jedem/jeder einzelnen der Beschwerdeführenden CHF 500.– zu erstatten hat.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende

1–5

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.