ZB.2020.14
Kostenentscheid
16. November 2021Deutsch32 min
Lugano, Melano und Paradiso (nachfolgend: Gemeinwesen, Gläubiger und Beschwerdeführer) machen Steuerforderungen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2020.14
ZB.2020.15
ZB.2020.16
ZB.2020.17
ZB.2020.18
ENTSCHEID
vom 16. November 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
Kanton Tessin
Beschwerdeführer 1
Kläger
Gemeinde Melano Beschwerdeführerin
2
Klägerin
Schweizerische
Eidgenossenschaft Beschwerdeführerin 3
Klägerin
Gemeinde Paradiso
Beschwerdeführerin 4
Klägerin
Gemeinde Lugano
Beschwerdeführerin 5
Klägerin
alle vertreten durch Dipartimento
delle finanze e dell'economia,
Divisione delle contribuzioni,
Ufficio esazione e condoni,
Viale Stefano Franscini 8,
6501 Bellinzona
gegen
A____
Beschwerdegegnerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen fünf
Entscheide des Zivilgerichts
vom 13. Februar 2020
betreffend Kostenentscheid
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Tessin und die drei Gemeinden
Lugano, Melano und Paradiso (nachfolgend: Gemeinwesen, Gläubiger und Beschwerdeführer) machen Steuerforderungen
gegen B____ (Schuldner) geltend. Der Schuldner ist wirtschaftlicher
Berechtigter und Direktor der A____ (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in [...]
(Seychellen). Die Gläubiger liessen aufgrund von fünf Sicherstellungsverfügungen
im Sinn eines umgekehrten Durchgriffs unter anderem sämtliche Forderungen der Beschwerdegegnerin
aus der Bankbeziehung Nr. [...] mit der C____ (Bank) in Basel vom
Betreibungsamt mit Arrest belegen. Diese Arreste wurden am
16. Mai 2018 vollzogen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018
meldete die Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt ihren Drittanspruch an,
woraufhin das Betreibungsamt den Gläubigern und dem Schuldner Frist zur
Einreichung einer Klage auf Aberkennung des Drittanspruchs setzte. Am
26. Juni 2018 gelangten die Gläubiger gemeinsam mit separaten, aber
identischen Klagen an das Zivilgericht und beantragten, dass der Anspruch der Beschwerdegegnerin
aus der Bankbeziehung Nr. [...] bei der C____ unter Kosten- und
Entschädigungsfolge abzuweisen sei, weil "diese Bankverbindung dem
Arrestschulder (…) dank umkehrten Durchgriff zurückzuführen ist". Die Beschwerdegegnerin
beantragte in der Folge mit ihren Klageantworten vom 15. August 2018,
die Klagen unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen und das
Betreibungsamt gerichtlich anzuweisen, in den verschiedenen Arrestverfahren die
ihr zustehenden Forderungen gegenüber der Bank aus dem Arrestbeschlag zu
entlassen. Mit jeweils separaten Entscheiden vom 13. Februar 2020
wies das Zivilgericht sämtliche Klagen ab (Verfahren K5.2018.16–20, Entscheiddispositiv
Ziffer 1). Das Betreibungsamt wurde jeweils angewiesen, in den verschiedenen
Arrestverfahren die der Beschwerdegegnerin aus der Bankbeziehung Nr. [...]
zustehenden Forderungen gegenüber der C____ aus dem Arrest zu entlassen
(Ziffer 2). Den Gläubigern wurden in den einzelnen Klageverfahren
Gerichtskosten von jeweils CHF 15'000.– (bei Eröffnung des Entscheids im
Dispositiv) bzw. von CHF 25'000.– (bei schriftlicher Begründung des
Entscheids) und Parteientschädigungen von jeweils CHF 58'500.– (ohne
Mehrwertsteuer) auferlegt (Ziffer 3). Auf Ersuchen der Gläubiger wurden
die Entscheide in der Folge schriftlich begründet.
Am
19. Mai 2020 erhoben die Gläubiger mit einer einzigen Eingabe
Berufung gegen die Entscheide in den Verfahren K5.2018.16–20. Sie beantragten,
es seien in sinngemässer Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO die
Gerichtsgebühren und die Parteientschädigungen zu reduzieren. Das Zivilgericht verzichtete
mit Eingabe vom 29. Juni 2020 auf eine Stellungnahme unter Verweis
auf die schriftlichen Begründungen. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihren
Beschwerdeantworten vom 17. Juli 2020, auf die als Beschwerden zu
behandelnden Eingaben sei nicht einzutreten und die angefochtenen Entscheide
seien zu bestätigen, eventualiter seien die Beschwerden abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne. Auf entsprechenden Antrag der
Beschwerdegegnerin hin bestätigte der Instruktionsrichter mit Verfügungen vom
7. August 2020, dass die Entscheide des Zivilgerichts vom
13. Februar 2020 ausschliesslich im Kostenpunkt (Ziffer 3)
angefochten worden seien und somit in Bezug auf die Ziffern 1 (Abweisung der
Klage) und 2 (Anordnung der Arrestfreigabe) in (Teil-)Rechtskraft erwachsen
seien. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Angefochten ist vorliegend jeweils einzig der Entscheid des
Zivilgerichts vom 27. August 2020 betreffend die Kosten in den
Widerspruchsklageverfahren gemäss Art. 108 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Kostenentscheide können
selbständig ausschliesslich mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110
in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; AGE BEZ.2019.49 vom
8.
Oktober 2019 E. 1). Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel vom
19.
Mai 2020 ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen (AGE ZB.2013.10 vom
23.
Januar 2014, E. 1.2.1; Steiner,
Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2019, S. 294 f.),
zumal die nicht anwaltlich vertretenen Gläubiger ihre Beschwerde im Titel zwar
als "Berufung (gemäss Art. 308 ff. ZPO)" bezeichnet haben, in der Begründung
dann aber auch von "Beschwerde" sprechen. Die Frist für die
selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die Hauptsache
geltenden Verfahren (AGE BEZ.2013.28 vom 31. Januar 2014 E. 1.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2017, Art. 110 ZPO N 1). Für die Hauptsache wäre aufgrund
des Streitwerts im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. dazu Erwägung 4.2 des
angefochtenen Entscheids) die Berufung zulässig gewesen. Die Beschwerdefrist
beträgt deshalb 30 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist unter
Berücksichtigung des für die Zeit vom 21. März bis und mit dem
19.
April 2020 infolge der Covid 19-Pandemie geltenden
Fristenstillstands (vgl. Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und
Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem
Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020 [SR 173.110.4])
fristgerecht eingereicht worden.
1.2
Die Gläubiger führen unter
Ziff. 1.B ihrer Beschwerde aus, dass sie "für die Wirtschaftlichkeit
des Urteils" eine einzige Beschwerde einreichten, weil alle Verfügungen
(gemeint sind die Kostenentscheide) gleich begründet seien und sie, die
Gläubiger, "eine Streitgemeinschaft mit den entsprechenden Kostenfolgen
gebildet" hätten, "die im angefochtenen Fall genauen Grund der
vorliegenden Beschwerde" sei. Damit stellen sie sinngemäss Antrag auf eine
Vereinigung der Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann
das Gericht zur Vereinfachung des Verfahrens selbständig eingereichte Klagen
vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist auch im Rechtsmittelverfahren
Dispositiv
möglich. Demnach können von mehreren Parteien gegen denselben Entscheid erhobene
Rechtsmittel in ein und demselben Rechtsmittelverfahren behandelt werden
(ZB.2018.39 vom 21. Oktober 2019 E. 2; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 125 N 5). Da die verschiedenen
Verfahren offensichtlich den gleichartigen Streitgegenstand betreffen, nämlich
die Höhe und Verteilung der Prozesskosten auf die Gläubiger in parallelen
Widerspruchsklageverfahren betreffend den gleichen Arrestgegenstand, können die
Verfahren ZB.2020.14–18 ohne Weiteres vereinigt und die Beschwerden in einem
Entscheid beurteilt werden.
2.
2.1 Das
Zivilgericht hat in den angefochtenen Entscheiden geprüft, ob die
verarrestierten Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin, wie von den Gläubigern
geltend gemacht, dem Schuldner zuzurechnen seien und deshalb in einem
sogenannten umgekehrten Durchgriff für die Sicherstellung der vom Schuldner
(angeblich) geschuldeten Steuern heranzuziehen seien (angefochtene Entscheide,
E. 2). Das Zivilgericht ist zum Schluss gekommen, dass sich die
Beantwortung dieser Frage nach dem Gesellschaftsstatut, also dem Recht
desjenigen Staates, nach dessen Vorschriften die betroffene Gesellschaft
organisiert ist, richte. Dies sei vorliegend das seychellische Recht
(E. 3.1). Es sei unbestritten, dass der Schuldner die Beschwerdegegnerin
zu 100 % beherrsche. Die Gläubiger vermöchten aber nicht aufzuzeigen, dass
die Voraussetzungen für einen Durchgriff nach seychellischem Recht erfüllt
seien. Sie kämen ihrer Substantiierungspflicht nicht in gehöriger Weise nach.
Demzufolge könnten auch keine Beweise abgenommen werden und die Klagen seien
ohne weiteres abzuweisen (E. 3.5). Die Gläubiger könnten zudem die
(bestrittenen) Behauptungen betreffend missbräuchliche Berufung auf die
juristische Selbstständigkeit der Gesellschaft der Beschwerdegegnerin nicht
beweisen. Demzufolge sei die Klage auch aufgrund fehlender Beweise abzuweisen
(E. 3.6). Dies sei auch dann der Fall, wenn gemäss Art. 16 Abs. 2 IPRG
schweizerisches Recht zur Anwendung gebracht werde (E. 3.7). Da die
Gläubiger mit ihren Klagen vollumfänglich unterlagen, hat das Zivilgericht
ihnen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO jeweils die Kosten des Verfahrens auferlegt (E. 4.1).
Die
Gerichtskosten würden sich nach Streitwert bemessen. Dieser betrage
unbestrittenermassen rund CHF 1,5 Mio. Dies würde beim vorliegenden Streitwert
zu einer Gerichtsgebühr von CHF 33'750.– führen. Jedoch sei zu beachten, dass
vorliegend fünf gleich gelagerte Parallelfälle hängig seien, in welchen die
Parteien identische Rechtsschriften und Beweismittel eingereicht hätten, sodass
der Aufwand für den einzelnen Fall geringer ausfalle, als wenn es sich um fünf
verschiedene Verfahren handeln würde. Hinzu komme, dass die Parteien auf eine
Verhandlung verzichtet und überdies die Zuständigkeit des Einzelrichters
vereinbart hätten, womit ebenfalls weniger Aufwand entstanden sei. Demzufolge
erscheine es als angemessen, die Gerichtsgebühr für den einzelnen Fall zu
reduzieren. Vorliegend erscheine eine Gebühr von CHF 25'000.– für den
schriftlich begründeten Entscheid pro Verfahren als angemessen (angefochtene
Entscheide, E. 4.2). Auch die Parteientschädigung bemesse sich – unter
anderem – aufgrund des Streitwerts. Bei einem Streitwert von über
CHF 1 Mio. bis CHF 2 Mio. betrage das Grundhonorar
CHF 45'500.– bis CHF 71'500.–. Das Grundhonorar decke den Aufwand für
eine Rechtsschrift und eine Verhandlung. Das interpolierte Honorar belaufe sich
vorliegend auf CHF 58'500.–. Da dieses Honorar jedoch auch den Aufwand für eine
Verhandlung decke, welche nicht stattgefunden habe, sei das Honorar – in
analoger Anwendung von § 5 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung – um 10 % zu
kürzen. Andererseits stehe der Beschwerdegegnerin aufgrund der eingereichten
Duplik ein Zuschlag von bis zu 30 % zu. Da die Beschwerdegegnerin in allen fünf
Parallelverfahren die praktisch identischen Rechtsschriften und dieselben
Beweismittel habe einreichen können und in allen Verfahren eine
Parteientschädigung zugesprochen erhalte, erscheine ein Zuschlag von 10 % als
angemessen. Grundsätzlich könne im vorliegenden Fall – nach Ausschöpfung des
Honorarrahmens nach § 3 der Honorarordnung – noch ein Zuschlag für
überdurchschnittlichen Aufwand in rechtlicher Hinsicht gemacht werden. Die
Beschwerdegegnerin habe in fünf Parallelverfahren die praktisch identische
Rechtsschrift und die gleichen Beweismittel eingereicht. Dadurch, dass sie in
diesen fünf Prozessen jeweils eine Parteientschädigung erhalte, sollte sie
nicht eine Entschädigung erhalten, welche durch den entstandenen Aufwand und
die Bedeutung der Angelegenheit nicht mehr gerechtfertigt sei. Es erscheine
daher als angemessen, wenn die Beschwerdegegnerin pro Verfahren ein Honorar von
CHF 58'500.– zuzüglich Auslagen erhalte (E. 4.3).
2.2 Die
Gläubiger machen mit ihrer Beschwerde geltend, dass sowohl die Gerichtsgebühr
als auch die Parteientschädigung unverhältnismässig hoch seien und angemessen
reduziert werden müssten. Nach ihrer Ansicht hätten die Gerichtskosten und das
Anwaltshonorar bloss einmal auf den vollen Arrestbetrag gemäss der betreffenden
Verordnung festgesetzt und dann nur unter Berücksichtigung des erforderlichen
Aufwands zur Vervielfältigung der Entscheide um lediglich einen Prozentsatz
erhöht werden dürfen. Damit hätte eine gerechtere Berücksichtigung des
effektiven Anspruchs der jeweiligen Klagepartei gewährleistet werden können.
Aus den verschiedenen Arrestbegehren zu den Sicherstellungsverfügungen gehe
hervor, dass die den Sicherstellungsverfügungen zugrundeliegenden
Steueransprüche in ihrem Betrag verschieden seien. Bei einem erfolgreichen
Arrestverfahren hätte der jeweilige Kläger keinen Anspruch auf die ganze
verarrestierte Summe von rund CHF 1,5 Mio., sondern nur auf die jeweilige
Steuerforderung gehabt (Beschwerde, Ziff. II.2). Das verarrestierte
Vermögen hätte für die fiskalischen Ansprüche der verschiedenen Steuerbehörden
(Klageparteien) insgesamt und aus demselben Grund dienen sollen (Ziff. II.3).
Wenn nun einer Klagepartei Gerichts- und Parteikosten auferlegt würden, welche
den ihr zustehenden effektiven Streitwert übersteigen würden, stelle dies eine
Unausgewogenheit dar. Die für jedes der fünf Urteile festgelegte Urteilsgebühr
von CHF 25'000.– möge zwar im einzelnen Fall aufgrund des anwendbaren
Gebührenreglements gerechtfertigt sein. Es sei aber nicht gerechtfertigt, diese
Gebühr in allen fünf Fällen mit übereinstimmenden Entscheidgründen fünffach
festzusetzen (Ziff. II.4). Dies gelte analog auch für die
Parteientschädigungen. Auch hier sei der Honoraranspruch in einem Fall zwar
nicht zu bestreiten. Da die praktisch gleichlautenden Rechtsschriften aber in
allen fünf Fällen erarbeitet und eingereicht worden seien, sei die Auferlegung
eines vollen Honorars in allen fünf Fällen nicht gerechtfertigt gewesen
(Ziff. II.5). Die der Beschwerdegegnerin für alle fünf Fälle insgesamt
zugesprochene Parteientschädigung in der Höhe von CHF 292'500.– sei deutlich
übersetzt und stehe nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zur Wichtigkeit
und Schwierigkeit der Sache. Der erforderliche Aufwand zur Ausarbeitung der
Rechtsschriften sei einfach angefallen und die Wiederholung dieser Ausführungen
mit einer Anpassung an die entsprechenden anderen Kläger habe lediglich einen
sehr geringen Zusatzaufwand verursacht (Ziff. II.6). Aus diesem Grund sei
die Parteientschädigung massiv zu senken, wobei schon der einzelne
Honorarbetrag von CHF 58'500.– übermässig erscheine (Ziff. II.7).
2.3
2.3.1 Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Bemessung der Prozesskosten auf
der Grundlage des Streitwerts zu erfolgen hat. Gemäss Art. 91
Abs. 1 ZPO wird der Streitwert einer Klage durch das Rechtsbegehren
bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so
setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien nicht darüber
einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91
Abs. 2 ZPO). Vorliegend hatten die Gläubiger beim Zivilgericht Widerspruchsklagen
nach Art. 108 Abs. 1 SchKG erhoben, nachdem die Beschwerdegegnerin
beim Betreibungsamt ihren Drittanspruch im Zusammenhang mit den für Steuerforderungen
gegen den Schuldner verarrestierten Forderungen der Beschwerdegegnerin aus der
Bankbeziehung Nr. [...] mit der C____ angemeldet hatte, woraufhin das
Betreibungsamt den Gläubigern (und dem Schuldner) eine Frist von 20 Tagen
zur Anhebung der Klage auf Aberkennung des Drittanspruchs gesetzt hatte
(angefochtene Entscheide, E. 1.1). Rechtsbegehren von Widerspruchsklagen
lauten regelmässig nicht auf Zusprechung einer bestimmten Geldsumme und nennen
insofern deshalb auch keinen Streitwert (Rohner,
in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 109 N 12). Dies war auch vorliegend der Fall, wo die Gläubiger
mit ihren Klagen verlangten, dass in Gutheissung ihrer Klagen der Anspruch der Beschwerdegegnerin
als Inhaberin der Bankbeziehung Nr. [...] bei der C____ abzuweisen sei,
"weil in der Tat diese Bankverbindung dem Arrestschuldner B____ dank umkehrten
Durchgriff zurückzuführen ist". Es obliegt demzufolge dem Gericht, den
Streitwert der Sache nach Massgabe der Regel von Art. 91
Abs. 2 ZPO zu bestimmen (Rohner,
a.a.O., Art. 109 N 12). Nach Lehre und Rechtsprechung bestimmt sich
der Streitwert im Widerspruchsprozess nach dem Schätzungswert des angesprochenen
Pfändungsgegenstands bzw. nach dem vom Pfändungsgläubiger in Betreibung
gesetzten Forderungsbetrag, wenn dieser niedriger ist (BGE 89 II 192
E. 1.b S. 197; BGer 5A_456/2015 vom 30. November 2015
E. 1.1.2 mit weiteren Hinweisen; Staehelin,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, 2010, Art. 109 N 24; Rohner, a.a.O., Art. 109 N 12;
Brunner/Reutter/Schönmann/ Talbot,
Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. Auflage,
Bern 2019, S. 103).
2.3.2 Im
Verfahren vor Zivilgericht hatten die Gläubiger in den fünf mit Ausnahme der
Bezeichnung der klagenden Partei und Arrestnummern übereinstimmenden Klagen zum
Streitwert was folgt ausgeführt: «Objekt der Aberkennungsklage in diesem
Widerspruchsverfahren ist die verarrestierte Bankbeziehung Nr. [...] bei der C____
verlangt von den Steuerbehörden des Bundes, des Kantons Tessin und der Gemeinde
Lugano, Melano und Paradiso. Nach den Erkenntnissen des Ufficio esazione e
condoni enthielt diese Bankbeziehung am 13. Mai. 2018 folgende Konten mit dem
entsprechenden Kontostand.» Es folgte eine Aufzählung von fünf verschiedenen
Konten mit einem Kontostand von CHF 322.56, EUR 732.00; GBP 108'660.00, USD 51'250.00
und USD 1'389'688.00. Daraus folgerten die Gläubiger: «Der Streitwert lässt
sich somit in ungefähr 1,5 Mio CHF schätzen». Die Beklagte beantragten in ihren
jeweils mit Ausnahme der Klagepartei und der betroffenen Arrestnummern wörtlich
gleichlautenden Klagantworten jeweils die Abweisung der Aberkennungsklage und
die Aufhebung des (jeweiligen) Arrests. Zum Streitwert führten sie (jeweils)
aus: «Der von der Klägerin in I Formelles lit. C genannte Streitwert von CHF
1'500'000.– wird von der Beklagten ausdrücklich anerkannt, womit sich die
Parteien über den Streitwert einig sind». Dass das Zivilgericht bei der
Festsetzung der Prozesskosten von diesen übereinstimmenden Angaben ausging
(Art. 91 Abs. 2 ZPO), ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal
sie auch in Übereinstimmung mit der vorerwähnten Rechtsprechung erfolgten, wonach
der Streitwert im Widerspruchsprozess sich nach dem (Schätzungs-)Wert des
angesprochenen Arrestgegenstands bemisst. Die wirtschaftliche Bedeutung der
vorliegenden Streitigkeit für die einzelnen Gemeinwesen wird zwar durch die
Höhe der jeweiligen Steuerforderungen beschränkt, welche mit der
Verarrestierung der Forderungen aus der Bankbeziehung der vom Steuerschuldner
beherrschten Beschwerdegegnerin mit der C____ sichergestellt werden sollten. Da
es vorliegend jedoch an Angaben zu den einzelnen Steuerforderungen der
Gläubiger fehlte (die abgesicherten Steuerforderungen hätten summiert
gegebenenfalls zu einem niedrigeren Streitwert im vorliegenden
Widerspruchsprozess führen können), wurde der Streitwert zu Recht aufgrund der
Höhe der verarrestierten Vermögenswerte festgelegt. Allerdings ergibt sich aus den
nachfolgenden Ausführungen, dass sich der Streitwert aufgrund der fünf Verfahren
nicht um das Fünffache erhöht.
Da die Klagen
auf gleichartigen Tatsachen bzw. Rechtsgründen beruhen, hätten die Verfahren vom Zivilgericht nach Art. 125 lit. c ZPO vereinigt und die
Gläubiger zu einer einfachen Streitgenossenschaft verbunden werden können (Ruggle, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2017, Art. 71 ZPO N 26), was insbesondere auch für
Widerspruchsklagen nach Art. 109 SchKG gilt (Staehelin, a.a.O., Art. 109
N 25; ferner Rohner, a.a.O.,
Art. 109 N 13). Eine Verfahrensvereinigung ist in einer solchen
Konstellation allerdings nicht zwingend, legt Art. 125
lit. c ZPO den Entscheid hierüber doch ins Ermessen des Gerichts (Gschwend, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2017, Art. 125 ZPO N 1; Frei, in: Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 125 ZPO
N 1). Hat das Zivilgericht vorliegend von einer Vereinigung der fünf
Verfahren abgesehen, ist dies nicht zu beanstanden. Jedoch darf sich dieser
Verzicht kostenmässig nicht zu Ungunsten der Verfahrensparteien auswirken. Aus
den Angaben der Parteien zum Streitgegenstand war vorliegend erkennbar, dass
sich die wirtschaftliche Bedeutung des Prozesses durch die Mehrzahl der
Verfahren nicht erhöht (vgl. zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Bedeutung: Rüegg/Rüegg, a.a.O.,
Art. 93 N 2). Auch wenn die fünf Gemeinwesen im Zusammenhang mit den
verarrestierten Forderungen separate Widerspruchsklagen eingereicht hatten,
wurde in den fünf Verfahren in wirtschaftlicher Hinsicht die gleiche Leistung verlangt,
nämlich die Ablehnung des Drittanspruchs an den verarrestierten Werten von
insgesamt ca. CHF 1,5 Mio. Wie die Gläubiger zu Recht vorbringen, würde
"der mögliche Erlös des Arrestes infolge Sicherstellungsverfügung nicht
jedes Mal dem einzelnen Gemeinwesen zukommen […], sondern er vielmehr unter den
verschiedenen öffentlichen Gläubigern geteilt werden müsste" (Beschwerde,
Ziff. II.2). Die wirtschaftliche Bedeutung der vorliegenden Streitigkeit
für die Gläubiger beträgt aufgrund der Höhe der verarrestierten Vermögenswerte somit
insgesamt höchstens CHF 1,5 Mio. (im Ergebnis gleich BGer 5A_53/2020 vom
13. Juli 2021 E. 1.2 verweisend auf den vorinstanzlichen Entscheid
des Obergerichts des Kantons Zürich NE190002 vom 9. Dezember 2019 [vgl.
dort E. I.1 und Urteilsdispositiv am Ende], wo sich der Streitwert in [praktisch]
identischer Konstellation [ebenfalls eine Mehrheit von Arrestgläubigern] aus
der Summe der Saldi zweier verarrestierter Konten ergab). Auch aus Sicht der Beschwerdegegnerin
standen in den verschiedenen Widerspruchsverfahren, in denen es um fünf
parallele Arreste ging, Vermögenswerte im Umfang von insgesamt
CHF 1,5 Mio. (und nicht fünfmal CHF 1,5 Mio.) auf dem
Spiel. Das Zivilgericht hat mit der Festlegung dieses Streitwerts für jedes
einzelne Verfahren und damit der faktischen Kumulation des Streitwerts für die
fünf Verfahren auf CHF 7,5 Mio. zur Festlegung der Gerichtsgebühr(en) und
der geschuldeten Parteientschädigung(en) dem wirtschaftlichen Wert des
Streitgegenstandes zu wenig Rechnung getragen. Die Gerichtsgebühr und die
Parteientschädigung sind daher unter Berücksichtigung der vorstehenden
Ausführungen abzuändern.
2.4 Eine
Reduktion der Gerichtsgebühr erscheint auch unter Berücksichtigung des
Äquivalenzprinzips angezeigt. Für die Entscheidgebühren dürfen Pauschalen
erhoben werden, welche durch das kantonale Recht festzulegen sind (Art. 95 Abs.
2 lit. b und Art. 96 ZPO). Als Kausalabgaben müssen sie allerdings dem
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen (BGE 133 V 402 E. 3.1 S. 404 und
132 I 117 E. 4.2 S. 121 sowie BGer 2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E.
3.1; je mit Hinweisen). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass
der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht
oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allgemeinen für
Gerichtsgebühren keine Rolle, weil die von den Gerichten eingenommenen Gebühren
die entsprechenden Kosten erfahrungsgemäss bei Weitem nicht decken. Das
Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das
Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]). Es bezieht sich auf das Verhältnis der
Amtshandlung zur verlangten Gebühr im Einzelfall. Danach darf die Gebühr nicht
in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung
stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (zum Ganzen BGE 141 I 105
E. 3.3.2 S. 108 und 139 III 334 E. 3.2.3
S. 337, je mit weiteren Hinweisen; AGE ZB.2020.8 vom 15. Juli 2021
E. 5.3.3). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen
Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt (nutzenorientierte Betrachtung aus der
Optik des Leistungsempfängers), oder nach dem Kostenaufwand der konkreten
Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden
Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des
Leistungserbringers; BGE 141 V 509 E. 7.1.2 S. 517 mit Hinweis und 130 III 225
E. 2.3 S. 228). Grundsätzlich kann zur Bemessung des Werts der Leistung nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung alternativ auf den wirtschaftlichen Nutzen
für den Pflichtigen oder den Kostenaufwand abgestellt werden (vgl. BGE 130 III 225 E. 2.4 S. 229; Wiederkehr,
Bemessungsgrundsätze des Kausalabgaberechts, in: recht 2019 S. 61 ff.,
62). Im Fall der Festlegung einer Gebühr in Prozent oder Promille eines
Basiswerts darf der tatsächliche Verwaltungsaufwand bei geringem Aufwand und
hohem Basiswert bei der Prüfung der Einhaltung des Äquivalenzprinzips
allerdings nicht völlig ausser Acht gelassen werden (vgl. Wiederkehr, a.a.O., S. 62 f. und 65). Dies
bedeutet, dass der Abgabebetrag unter Mitberücksichtigung des Aufwands nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen
(vgl. BGE 130 III 225 E. 2.4 S. 239 f.) bzw. nicht offensichtlich
übersetzt sein darf (vgl. BGer 2C_517/2007 vom 15. August 2008 E. 2.4 und
2.6) darf.
Im vorliegenden
Fall steht die in den fünf einzelnen Fällen festgesetzte Gerichtsgebühr des
Zivilgerichts von jeweils CHF 25'000.–, mithin von CHF 125'000.–
total, ausserhalb jeglichen vernünftigen Verhältnisses zum Gesamtaufwand des Gerichts
in diesen Parallelfällen. Das Zivilgericht hat zwar bezüglich seines Aufwands
berücksichtigt, dass die Parteien auf eine Parteiverhandlung verzichtet und
überdies die Zuständigkeit des Einzelrichters vereinbart hatten, womit weniger
Aufwand entstanden war. Ebenfalls hat es berücksichtigt, dass der Aufwand für
die einzelnen Fälle geringer ausgefallen war, weil die Parteien identische
Rechtsschriften und Beweismittel eingereicht hatten (angefochtene Entscheide, E. 4.2).
Das Zivilgericht hat es indessen unterlassen, die Gerichtsgebühren in den
einzelnen, gleichgelagerten Fällen mit identischen Fragestellungen so
festzusetzen, dass insgesamt eine dem Aufwand und der Komplexität der Fälle
angemessene (virtuelle) Gesamtgebühr erreicht wird. Selbst wenn man
berücksichtigt, dass im vorinstanzlichen Verfahren Rechtsfragen nach dem
seychellischen Recht zu behandeln waren und eine entsprechende Anfrage an das
Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung erfolgt war, was einen angemessenen
Zuschlag auf die (interpolierte) Grundgebühr von CHF 33'750.– im
Einzelfall (angefochtene Entscheide, E. 4.2) erlauben würde (§ 15 lit. c GGR), würde sich die Gerichtsgebühr in einem Bereich bewegen,
der noch weit entfernt von der Summe der in den einzelnen Fällen festgesetzten
Gerichtsgebühren von gesamthaft CHF 125'000.– ist. Dies muss umso mehr
gelten, als sich der Aufwand des Gerichts infolge des Verzichts der Parteien
auf die Parteiverhandlung und die Verständigung auf den Einzelrichter erheblich
verringert hatte. Mehraufwand war einzig durch die Führung von fünf identischen
Klageverfahren entstanden. Zu keinem besonderen, gebührenerhöhenden Mehraufwand
hatte im Übrigen der im Umfang höchstens durchschnittliche Schriftenwechsel geführt
(Klagen: 5 Seiten; Klageantworten: 14 Seiten; Repliken: 4 Seiten;
Dupliken: 17 Seiten; drei weitere Stellungnahmen der Parteien von 5, 4 und
2 Seiten [alles ohne Beweismittelverzeichnis]). Unter diesen Umständen hat
das Zivilgericht seinem effektiven Arbeits- und Zeitaufwand bei der Festsetzung
der Gerichtsgebühren insgesamt zu wenig Rechnung getragen. In Anbetracht des
Gesamtertrags von CHF 125'000.– können die in den einzelnen Verfahren
festgesetzten Gerichtsgebühren von jeweils CHF 25'000.– jedenfalls nicht
mehr als verhältnismässig und damit nicht als mit dem Äquivalenzprinzip
vereinbar beurteilt werden.
2.5 Angefochten
ist im Beschwerdeverfahren auch die Festlegung der Parteienschädigung resp. deren
Höhe. Die Festsetzung der Parteientschädigung, insbesondere die Kosten der
berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO),
liegt in der Tarifhoheit der Kantone (Art. 96 ZPO). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das Anwaltshonorar in einem
vernünftigen Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung und der mit der
Parteivertretung verbundenen Verantwortung stehen (BGer 5A_763/2018 vom
1. Juli 2019 E. 8.5.1 und 5A_767/2018 vom 1. Juli 2019
E. 2.2; ferner BGer 5A_457/2019 vom 13. März 2020
E. 3.1; aus der Lehre etwa Rüegg/Rüegg,
a.a.O., Art. 96 N 5; Suter/von
Holzen, a.a.O., Art. 96 N 22). Gemäss § 2 Abs. 1 der
früheren, im zivilgerichtlichen Verfahren noch anwendbaren Honorarordnung für
die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (Honorarordnung [HO],
SG 291.400; in Kraft bis 31. Dezember 2020 [s. § 26
Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der
berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren vom 16. Juni 2020,
GGR, SG 291.400]) richtet sich die Bemessung des Honorars entsprechend
nach dem Umfang der Bemühungen (lit. a), der Wichtigkeit und Bedeutung der
Sache für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber (lit. b) und der
Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (lit. c). Diese
Grundsätze sind massgebend, soweit die Honorarordnung für die Bemessung des Honorars
Mindest- und Höchstansätze vorsieht (§ 2 Abs. 2 HO). In
vermögensrechtlichen Zivilsachen (mit bestimmtem oder bestimmbaren Streitwert)
besteht das Honorar aus dem nach dem Streitwert bemessenen Grundhonorar mit
allfälligen Zuschlägen und Abzügen (§ 3 Abs. 1 und 2 HO).
§ 4 HO sieht entsprechend Tarife vor, die nach der Höhe des Streitwerts
abgestuft sind. Der streitwertabhängigen Honorierung haftet begriffsgemäss eine
gewisse Pauschalisierung des abzugeltenden Aufwands an. Wäre unabhängig vom
Streitwert in jedem Fall nicht mehr und nicht weniger als der tatsächliche
Stundenaufwand zu entschädigen, würde ein Streitwerttarif von vorneherein
keinen Sinn machen. Indessen ist der Streitwerttarif auch nicht zu
verabsolutieren, darf das Honorar wie ausgeführt auch bei vermögensrechtlichen
Angelegenheiten nicht ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zur
Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache und der damit verbundenen Verantwortung
des Anwalts und der für den Fall in gebotener Weise aufgewendeten Zeit stehen
(BGer 4A_667/2010 vom 5. April 2011 E. 4.4.1).
Im vorliegenden
Fall ist das Zivilgericht bei einem Honorarrahmen von CHF 45'500.– bis
CHF 71'500.– für Streitwerte von über CHF 1 Mio. bis CHF 2 Mio.
(§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 13 HO) von einem
(interpolierten) Grundhonorar von CHF 58'500.– ausgegangen. Wegen der
weggefallenen Verhandlung hat es eine Kürzung dieses Grundhonorars um 10 %
vorgenommen, welche aber durch einen Zuschlag von – wegen der Parallelität der
Fälle lediglich – 10 % für die Duplik (möglich wäre ein Zuschlag bis zu
30 %) kompensiert wurde. Einen Zuschlag für überdurchschnittlichen Aufwand
in rechtlicher Hinsicht hat das Zivilgericht jedoch abgelehnt, weil die Beschwerdegegnerin
in den fünf Parallelverfahren die praktisch identische Rechtsschrift und die
gleichen Beweismittel erreicht habe. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin in
diesen fünf Prozessen jeweils eine Parteientschädigung erhalte, solle sie nicht
eine Entschädigung erhalten, welche durch den entstandenen Aufwand und die
Bedeutung der Angelegenheit nicht mehr gerechtfertigt sei. Das Zivilgericht hat
infolgedessen pro Verfahren ein Honorar von CHF 58'500.– (zuzüglich
Auslagen) als angemessen erachtet (angefochtene Entscheid, E. 4.3). Die
Gläubiger weisen indessen zu Recht darauf hin, dass mit dieser Bemessung dem
Gedanken nur ungenügend Rechnung getragen worden sei, dass der Aufwand
vorliegend aufgrund der übereinstimmenden Fragestellungen und Rechtsschriften
im Wesentlichen bloss einfach und nicht fünffach angefallen sei (Beschwerde,
Ziff. 5 f.). In der Tat ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin
im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass in den
fünf Parallelverfahren insgesamt ein Aufwand angefallen wäre, welcher ein Gesamthonorar
von CHF 292'500.– (5 x CHF 58'500.–) rechtfertigen würde. Vor
Zivilgericht hatte sie zwar ausgeführt, dass der Aufwand, den sie habe
unternehmen müssen, gross gewesen sei (jeweils Duplik, Rz 50). Unter
Hinweis auf ihre Obliegenheit, seychellisches Recht zu prüfen und
fremdsprachige Dokumente zu sichten, hatte sie in jedem Fall eine
Parteientschädigung von CHF 115'700.– gefordert (Duplik, Rz 51). Dass
dieser Aufwand allerdings kumuliert in allen fünf Verfahren angefallen sein
soll, behauptet auch die Beschwerdegegnerin nicht. Zwar war der Streitwert mit
CHF 1,5 Mio. beträchtlich und die damit verbundene Verantwortung des
Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin
entsprechend hoch. Auch wenn es ausserdem galt, sich mit fremdsprachigen
Dokumenten und namentlich mit fremdem Recht auseinanderzusetzen, so steht das
letztlich zugesprochene Gesamthonorar von CHF 292'500.– ausserhalb
jeglichen vernünftigen Verhältnisses zur tatsächlich erbrachten Leistung und
zur Bedeutung des Falles wie auch zur mit der Parteivertretung verbundenen
Verantwortung. Ein derart hohes Gesamthonorar ist im Ergebnis weit davon
entfernt, noch als angemessen beurteilt werden zu können. Die in den fünf
Parallelfällen zugesprochenen Parteientschädigungen von jeweils
CHF 58'500.– lässt dabei auch ausser Acht, dass der bei einem Streitwert
von einer bis zwei Millionen Schweizerfranken vorgesehene Rahmen für das
Grundhonorar von CHF 45'500.– bis CHF 71'500.– den angemessenen
Aufwand für durchaus komplexe Prozesse abdeckt. Aus diesen Gründen sind neben
der Gerichtsgebühr auch die Parteientschädigungen zu korrigieren.
3.
3.1 Der
Gebührenrahmen für die Gerichtsgebühren beträgt bei einem Streitwert über
CHF 1 Mio. bis CHF 5 Mio. gemäss § 5 Abs. 1 GGR CHF 30'000.– bis CHF 60'000.–. Das Zivilgericht
hat zutreffend ausgeführt, dass dies bei einem Streitwert wie vorliegend von
CHF 1,5 Mio. zu einer interpolierten Gerichtsgebühr von CHF 33'750.–
führt (angefochtene Entscheide, E. 4.2). Nach dem unter E. 2.3.2
Gesagten sind die Gerichtsgebühren nur einmalig und gesamthaft auf der
Grundlage eines Streitwerts von CHF 1,5 Mio. festzusetzen. Da das
Zivilgericht infolge des Verzichts der Parteien auf eine mündliche Vereinbarung
und die Verständigung auf den Einzelrichter weniger in Anspruch genommen wurde,
rechtfertigt sich eine Ermässigung der Gerichtsgebühren. Allerdings kann diese
Ermässigung nicht den für den vorliegenden Streitwert massgeblichen Rahmen von
CHF 30'000.– bis CHF 60'000.– unterschreiten, da dies nur in den in
§ 16 GGR genannten Fällen vorgesehen ist, welche hier noch nicht in
Frage kommen. Aufwanderhöhend gilt es zu berücksichtigen, dass das Zivilgericht
fünf identische Parallelfälle zu behandeln hatte. Gebührenermässigende und -erhöhende
Umstände heben sich unter diesen Umständen gegenseitig auf. Weitere Umstände,
welche die Gebühren ermässigen oder erhöhen würden, werden von den Parteien
nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Gerichtsgebühren für
das erstinstanzliche Verfahren sind somit gesamthaft für alle fünf Verfahren auf
CHF 33'750.– festzusetzen.
3.2 Massgebend
für die Festsetzung der im erstinstanzlich Verfahren geschuldeten
Parteientschädigung sind noch die Bestimmungen der (früheren) Honorarordnung
(oben E. 2.4.2). Da es sich bei der Streitigkeit vor dem Zivilgericht um
eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung handelte, bemisst sich das Honorar
des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin nach dem Streitwert, vorliegend
CHF 1,5 Mio. (oben E. 2.3.2). Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar
CHF 45'500.– bis CHF 71'500.– (§ 4 Abs. 1 lit. b
Ziff. 13 HO), was ein interpoliertes Honorar von –nunmehr – einmalig CHF 58'500.–
ergäbe (vgl. angefochtene Entscheide, E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin
hatte im Verfahren vor Zivilgericht verschiedene Zuschläge für
überdurchschnittlichen Aufwand (namentlich Sichtung von fremdsprachigen
Korrespondenzen und Unterlagen sowie Auseinandersetzung mit seychellischem
Recht) wie für die Duplik geltend gemacht, was nach ihren Berechnungen
gesamthaft eine Parteientschädigung von CHF 115'700.– pro Fall ergab (dazu
Dupliken, Rz 50 ff.). Im Grundsatz ist der Beschwerdegegnerin
beizupflichten, dass für die Ausarbeitung der Rechtsschriften im
erstinstanzlichen Verfahren und die Analyse der englisch- und
italienischsprachigen Dokumente sowie insbesondere des seychellischen Rechts
ein grosser Aufwand erforderlich war. Es ist allerdings relativierend zu
beachten, dass der bei einem Streitwert von über einer bis zwei Millionen
Schweizerfranken vorgesehene Rahmen für das Grundhonorar von CHF 45'500.–
bis CHF 71'500.– den angemessenen Aufwand für durchaus komplexe Prozesse
abdeckt. Der in § 5 Abs. 1 lit. a HO vorgesehene
Zuschlag bei Prozessen mit überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht (z.B. weitläufige oder schwierige Instruktion,
komplizierte Abrechnungen, Buchführung, fremdsprachige Korrespondenz) kommt nur
zur Anwendung, sofern der Höchstansatz des Grundhonorars keine ausreichende
Vergütung ergibt. Es ist aufgrund des anerkannten überdurchschnittlich
grossen Aufwands in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht angebracht, in
Anwendung der Grundsätze von § 2 Abs. 1 HO den Rahmen für das Grundhonorar
auszuschöpfen und dementsprechend das Grundhonorar auf CHF 71'500.– festzusetzen.
Auf einen darüberhinausgehenden Zuschlag ist dann aber gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO zu verzichten, da der Höchstansatz des Grundhonorars, welcher –
wie bereits gesagt – auch durchaus komplexe Prozesse abdeckt, eine
angemessene Vergütung ergibt. Die Kürzung des Honorars infolge Wegfalls der
Verhandlung um 10 % ist wie vom Zivilgericht vorgenommen zu übernehmen
(minus CHF 7'150.–), zumal sie von der Beschwerdegegnerin auch nicht
beanstandet wird. Sodann kann für die Erarbeitung der Duplik ein Zuschlag von
20 % (§ 5 Abs. 1 lit. b/bb HO) in Anschlag gebracht werden
(plus CHF 14'300.–; die Gewährung des Maximalzuschlags von 30 %
erscheint nicht angebracht, weil der mit der Erörterung des seychellischen
Rechts verbundene Aufwand bereits mit der Ausschöpfung des Rahmens für das
Grundhonorar berücksichtigt worden ist). Hinzuzurechnen ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO schliesslich ein Zuschlag von 10 % für den
administrativen Mehraufwand infolge von fünf Parallelfällen (plus CHF 7'150.–).
Ausgehend vom genannten Grundhonorar ergibt sich unter Berücksichtigung der
genannten Zu- und Abschläge somit eine den gesamten Umständen angemessene
Parteientschädigung von CHF 85'800.–. Die Beschwerdegegnerin hatte in den
fünf Widerspruchsverfahren vor Zivilgericht Auslagenersatz von jeweils
CHF 883.– verlangt (Dupliken, Rz 53). Mit der Beschwerdeantwort rügt
sie, dass sie diese Auslagen ausgewiesen habe, dass indessen offenbar vergessen
gegangen sei, diese dann im Dispositiv auch zu nennen (Beschwerdeantwort,
Rz 24). In der Tat beziffern die angefochtenen Entscheide in
Dispositivziffer 3 die von den einzelnen Gläubigern geschuldeten Parteientschädigungen
jeweils mit CHF 58'000.–, ohne noch Auslagenersatz zuzusprechen, obschon
in E. 4.3 am Ende jeweils erwogen worden ist, dass es als angemessen
erscheine, wenn die Beschwerdegegnerin pro Verfahren ein Honorar von
CHF 58'500.– zuzüglich Auslagen erhalte (Hervorhebung hier).
Die Gläubiger haben mit ihrer Beschwerde nichts vorgetragen, womit sie den
Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Auslagenersatz in Bestand und Höhe
bestreiten würden, womit der Beschwerdegegnerin Auslagenersatz zuzusprechen
ist.
4.
4.1 Sind
am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, bestimmt
das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3
Satz 1 ZPO). Das Gericht bestimmt den auf die verschiedenen Personen
entfallenden Anteil an den Prozesskosten nach Ermessen. Sowohl bei notwendigen
als auch bei einfachen Streitgenossen ist die Festlegung des Anteils nach
gleichen Teilen oder im Verhältnis zur Beteiligung der Streitgenossen am
gesamten Streitwert denkbar (Rüegg/Rüegg,
a.a.O., Art. 106 N 9). Ergehen bei einfacher Streitgenossenschaft
unterschiedliche Entscheide gegen die einzelnen Streitgenossen ist dies bei der
Kostenaufteilung zu berücksichtigen (Pesenti,
Gerichtskosten [insbesondere Festsetzung und Verteilung] nach der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2017, Rz 451). Gemäss
Satz 2 von Art. 106 Abs. 3 kann das Gericht auch auf
solidarische Haftung der betroffenen Personenmehrheit erkennen. Solidarische
Haftung kann sowohl bei notwendiger wie auch bei einfacher Streitgenossenschaft
angeordnet werden (Rüegg/Rüegg,
a.a.O., Art. 106 N 10; Sterchi,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 106
N 10; Pesenti, a.a.O.,
Rz 460). Dem Gericht kommt bei der Anordnung einer solidarischen Haftung
ebenfalls Ermessen zu (Pesenti,
a.a.O., Rz 463). Erkennt es auf solidarische Haftung, führt dies zu einer
Besserstellung sowohl des Staates (soweit der verlangte Kostenvorschuss die
festgelegten Gerichtskosten nicht deckt) wie auch der Gegenpartei (Pesenti, a.a.O., Rz 461). Bei
einfachen Streitgenossen erscheint eine solidarische Haftbarkeit nur
angebracht, wenn sie gemeinsame Rechtspositionen verfechten (Sterchi, a.a.O., Art. 106
N 12) oder gemeinsam eine Klage eingereicht haben (Pensenti, a.a.O., Rz 467). Nicht angezeigt erscheint
hingegen die Anordnung einer solidarischen Haftung, wenn mehrere selbständig
eingereichte Klagen in einem Verfahren vereinigt werden (Sterchi, a.a.O., Art. 106
N 12; Pesenti, a.a.O.,
Rz 468; ferner Ruggle,
a.a.O., Art. 71 N 45).
4.2 Wie
oben unter E. 2.3.2 ausgeführt bestimmt sich die wirtschaftliche Bedeutung
der Streitigkeit im vorliegenden Widerspruchsverfahren für die einzelnen
Gemeinwesen nach der Höhe der jeweiligen Steuerforderungen, welche mit der
Verarrestierung der Forderungen aus der Bankbeziehung der vom Steuerschuldner
beherrschten Beschwerdegegnerin mit der C____ sichergestellt werden sollten. Es
würde sich daher aufdrängen, die Prozesskosten des Verfahrens vor Zivilgericht
im Verhältnis der verschiedenen Steuerforderungen auf die fünf Gläubiger
aufzuteilen. Da die Gläubiger im erstinstanzlichen Verfahren keine Angaben zur
Höhe ihrer Forderungen gemacht haben, um eine verhältnismässige Aufteilung
vornehmen zu können, bleibt nur eine gleichmässige Aufteilung nach Köpfen. Die
für das erstinstanzliche Verfahren gesamthaft festgesetzten Gerichtsgebühren
von CHF 33'750.– (oben E. 3.1) sind demnach zu gleichen Teilen auf
die fünf getrennt geführten Verfahren umzulegen, was entsprechend zu
Gerichtskosten von CHF 6'750.– pro Gläubiger führt. Die der Beschwerdegegnerin
zugesprochene Parteientschädigung von insgesamt CHF 85'800.– (oben
E. 3.2) ist ebenfalls zu gleichen Teilen auf die einzelnen Verfahren
umzulegen, was eine anteilmässige Parteientschädigung pro Gläubiger von
CHF 17'160.– ergibt. Da entsprechende Bestreitungen seitens der Gläubiger
im Beschwerdeverfahren fehlen, schuldet jeder Gläubiger noch einen
Auslagenersatz von jeweils CHF 883.–. Nachdem die Gläubiger ihre
Widerspruchsklagen gesondert eingereicht haben und die Verfahren vor
Zivilgericht getrennt geführt worden sind, ist die nachträgliche Anordnung
einer solidarischen Haftung durch das Beschwerdegericht ausgeschlossen (oben
E. 4.1).
5.
Die Gläubiger
wurden im Verfahren vor Zivilgericht aufgrund ihres vollständigen Unterliegens
mit Gerichtsgebühren von jeweils CHF 25'000.– und mit
Parteientschädigungen von je CHF 58'500.– belastet. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren haben sie sinngemäss eine anteilige Aufteilung der
Prozesskosten verlangt, was pro Partei Gerichtskosten von CHF 5'000.– und Parteientschädigungen
von je CHF 11'700.– ergibt. Die Gläubiger haben nunmehr im erstinstanzlichen
Verfahren Gerichtsgebühren von je CHF 6'750.– und eine Parteientschädigung
an die Beschwerdegegnerin von je CHF 18'043.– (einschliesslich Auslagen)
zu tragen (oben E. 3 und 4). Damit obsiegen die Gläubiger im
Beschwerdeverfahren weitgehend, so dass die Beschwerdegegnerin die
Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 106
Abs. 1 ZPO). In reinen Kostenbeschwerden betragen die Gerichtskosten
CHF 200.– bis CHF 10'000.– (§ 13 Abs. 2 GGR in
Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 110 ZPO).
Angesichts der finanziellen Bedeutung des Falls für die Parteien (§ 2 Abs. 1 lit. d GGR) erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 5'000.–
für die fünf zusammengelegten Fälle als angemessen, welche im Umfang von
CHF 2'500.– mit den geleisteten Vorschüssen von je CHF 500.– zu
verrechnen ist. Den Gläubigern ist trotz ihres überwiegenden Obsiegens keine
Parteientschädigung zuzusprechen, da sie durch den Rechtsdienst der kantonalen
Steuerverwaltung vertreten werden und zudem auch keinen Antrag auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung gestellt haben.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Verfahren ZB.2020.14–18 werden
vereinigt.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird jeweils
die Ziffer 3 der Entscheide des Zivilgerichts vom
13. Februar 2020 in den Verfahren K5.2018.16–20 aufgehoben und wie
folgt neu gefasst:
"3. Der Kläger/Die Klägerin trägt die
Gerichtskosten von CHF 6'750.–, welche mit den geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet werden.
Der Kläger/Die Klägerin bezahlt der Beklagten
eine Parteientschädigung von CHF 18'043.–, einschliesslich Auslagen (ohne
MWST)."
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 5'000.– gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sie werden im Umfang
von CHF 2'500.– mit den Kostenvorschüssen der Beschwerdeführenden von jeweils
CHF 500.– verrechnet, so dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und
jedem/jeder einzelnen der Beschwerdeführenden CHF 500.– zu erstatten hat.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende
1–5
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.