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Entscheid

ZB.2020.19

Ausweisung

23. Juni 2020Deutsch6 min

vom 13. Juli 2017 vermietete die C____ (im Folgenden: Vermieterin) A____ und B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2020.19

ENTSCHEID

vom 23. Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Berufungsklägerin 1

[...]

Gesuchsgegnerin 1

B____

Berufungskläger 2

c/o [...]

Gesuchsgegner 2

gegen

C____

Berufungsbeklagte

[...]

Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. Mai 2020

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Mietvertrag

vom 13. Juli 2017 vermietete die C____ (im Folgenden: Vermieterin) A____ und B____

(im Folgenden: Mieter) eine 1 ½-Zimmerwohnung an der [...] in Basel. Mit

Schreiben vom 12. Dezember 2019 setzte die Vermieterin den beiden Mietern eine

Zahlungsfrist von 30 Tagen, um den Dezember-Mietzins 2019 zu zahlen. Am

21. Januar 2020 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis ausserordentlich

wegen Zahlungsverzugs per Ende Februar 2020.

Am 4. März 2020

ersuchte die Vermieterin beim Zivilgericht Basel-Stadt um Rechtsschutz in

klaren Fällen und beantragte, es seien die beiden Mieter anzuweisen, die von

ihnen gemietete 1 ½-Zimmerwohnung per sofort zu räumen; für den Fall, dass sie

die Wohnung nicht räumten, sei die Vermieterin zu ermächtigen, die amtliche

Räumung zu verlangen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2020 wies das Zivilgericht die

Mieter an, die Wohnung bis spätestens 31. Mai 2020, 11.30 Uhr, zu räumen. Zugleich

wurde ihnen angedroht, dass widrigenfalls die Räumung vollzogen werde. Der

schriftlich begründete Entscheid wurde den Mietern am 4. Juni 2020

zugestellt.

Gegen diesen

Entscheid haben die beiden Mieter am 11. Juni 2020 Berufung beim

Appellationsgericht erhoben. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde

verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende

Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen

der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts

betreffend Ausweisung aus Mieträumen und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid

in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

In

Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls

Streitgegenstand ist und deren Unzulässigkeit eine Kündigungssperrfrist von

drei Jahren (Art. 271a Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts [OR,

SR 220] auslösen würde, entspricht der Streitwert dem Mietwert für drei

Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2 S. 347–349). Dies gilt für

das Rechtsmittelverfahren selbst dann, wenn mögliche Nichtigkeits- oder

Unwirksamkeitsgründe erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden sind, zumal

das Gericht Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe von Amtes wegen überprüfen

kann, auch wenn der Mieter dies nicht oder nur ansatzweise moniert (AGE

ZB.2018.4 vom 15. Februar 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden

Fall, betrug der monatliche Bruttomietzins CHF 780.–. Unter Berücksichtigung

der dreijährigen Kündigungssperrfrist wird der für die Berufung notwendige

Streitwert von CHF 10'000.– (36 Monate à CHF 780.– = CHF 28'080.–)

erreicht.

1.2

Die

Berufung ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids rechtzeitig erhoben

worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Auf die Berufung

ist deshalb grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend E. 2). Für

deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

2.

Das Zivilgericht

legte im angefochtenen Entscheid zunächst die beiden Voraussetzungen des

Rechtsschutzes in klaren Fällen dar, nämlich das Vorliegen eines unbestrittenen

oder sofort beweisbaren Sachverhalts und eine klare Rechtslage (angefochtener

Entscheid, E. 2.1 und 2.2). Das Zivilgericht prüfte und bejahte sodann

eingehend die Frage, ob im vorliegenden Fall der Sacherhalt und die Rechtslage

klar sind (E. 2.3 bis 2.5).

Die Berufung ist

von Gesetzes wegen schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311.

Abs. 1 ZPO). Aufgrund der gesetzlichen Pflicht, die Berufung begründet

einzureichen, ist der Berufungskläger gehalten darzutun, auf welchen

Berufungsgrund (Art. 310 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet. Er hat somit zu erklären, weshalb der

erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird

vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzt (Reetz/Theiler,

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf

2016, Art. 311 N 36; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.;

BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Auch wenn bei einer

rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht

praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch

ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen

Entscheid für fehlerhaft hält (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2; Bachofner, Die Mieterausweisung,

Dissertation Basel 2018, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 672).

Im vorliegenden

Fall begründen die beiden Mieter nicht, inwiefern der begründete Entscheid des

Zivilgerichts falsch sein soll. Sie führen einzig aus, sie hätten bereits an

der Zivilgerichtsverhandlung vom 8. Mai 2020 ausgeführt, dass es für sie

angesichts der coronabedingten Schliessung der für sie bei der Wohnungssuche

wichtigen Institutionen wie IG Wohnen schwierig werde, bis zum 31. Mai 2020

eine neue Wohnung zu finden. Dies werde in der schriftlichen Begründung des

Zivilgerichtsentscheids zwar nicht erwähnt, sei jedoch sicher im

Verhandlungsprotokoll enthalten. Zwischenzeitlich hätten sie zwar eine neue

Wohnung gefunden, diese stehe aber erst ab dem 1. Juli 2020 zur Verfügung. Die

beiden Mieter legen mit keinem Wort dar, inwiefern ihre Ausführungen den

angefochtenen Zivilgerichtsentscheid als fehlerhaft erscheinen lassen. Es wird

nicht klar, weshalb sie den Zivilgerichtsentscheid als unrichtig erachten. Auf

die Berufung kann somit mangels ausreichender Berufungsbegründung nicht

eingetreten werden.

3.

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens tragen die beiden unterliegenden Mieter die Prozesskosten (Art.

106.

Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten im Ausweisungsverfahren betragen auch im

Berufungsverfahren grundsätzlich CHF 600.– (vgl. § 10 Abs. 2 Ziffer 11 und § 12

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]); da auf die Berufung

nicht einzutreten ist, können die Gerichtskosten auf die Hälfte ermässigt

werden (vgl. § 16 Abs. 1 lit b GGR) und somit mit CHF 300.– festgesetzt werden.

Der Vermieterin

sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort im

Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Es ist deshalb keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 8. Mai 2020 (RB.2020.47) wird nicht eingetreten.

Die Berufungskläger tragen die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 300.– in solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.