ZB.2020.19
Ausweisung
23. Juni 2020Deutsch6 min
vom 13. Juli 2017 vermietete die C____ (im Folgenden: Vermieterin) A____ und B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2020.19
ENTSCHEID
vom 23. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Berufungsklägerin 1
[...]
Gesuchsgegnerin 1
B____
Berufungskläger 2
c/o [...]
Gesuchsgegner 2
gegen
C____
Berufungsbeklagte
[...]
Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. Mai 2020
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Mietvertrag
vom 13. Juli 2017 vermietete die C____ (im Folgenden: Vermieterin) A____ und B____
(im Folgenden: Mieter) eine 1 ½-Zimmerwohnung an der [...] in Basel. Mit
Schreiben vom 12. Dezember 2019 setzte die Vermieterin den beiden Mietern eine
Zahlungsfrist von 30 Tagen, um den Dezember-Mietzins 2019 zu zahlen. Am
21. Januar 2020 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis ausserordentlich
wegen Zahlungsverzugs per Ende Februar 2020.
Am 4. März 2020
ersuchte die Vermieterin beim Zivilgericht Basel-Stadt um Rechtsschutz in
klaren Fällen und beantragte, es seien die beiden Mieter anzuweisen, die von
ihnen gemietete 1 ½-Zimmerwohnung per sofort zu räumen; für den Fall, dass sie
die Wohnung nicht räumten, sei die Vermieterin zu ermächtigen, die amtliche
Räumung zu verlangen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2020 wies das Zivilgericht die
Mieter an, die Wohnung bis spätestens 31. Mai 2020, 11.30 Uhr, zu räumen. Zugleich
wurde ihnen angedroht, dass widrigenfalls die Räumung vollzogen werde. Der
schriftlich begründete Entscheid wurde den Mietern am 4. Juni 2020
zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid haben die beiden Mieter am 11. Juni 2020 Berufung beim
Appellationsgericht erhoben. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde
verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts
betreffend Ausweisung aus Mieträumen und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
In
Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls
Streitgegenstand ist und deren Unzulässigkeit eine Kündigungssperrfrist von
drei Jahren (Art. 271a Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts [OR,
SR 220] auslösen würde, entspricht der Streitwert dem Mietwert für drei
Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2 S. 347–349). Dies gilt für
das Rechtsmittelverfahren selbst dann, wenn mögliche Nichtigkeits- oder
Unwirksamkeitsgründe erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden sind, zumal
das Gericht Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe von Amtes wegen überprüfen
kann, auch wenn der Mieter dies nicht oder nur ansatzweise moniert (AGE
ZB.2018.4 vom 15. Februar 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden
Fall, betrug der monatliche Bruttomietzins CHF 780.–. Unter Berücksichtigung
der dreijährigen Kündigungssperrfrist wird der für die Berufung notwendige
Streitwert von CHF 10'000.– (36 Monate à CHF 780.– = CHF 28'080.–)
erreicht.
1.2
Die
Berufung ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids rechtzeitig erhoben
worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Auf die Berufung
ist deshalb grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend E. 2). Für
deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
2.
Das Zivilgericht
legte im angefochtenen Entscheid zunächst die beiden Voraussetzungen des
Rechtsschutzes in klaren Fällen dar, nämlich das Vorliegen eines unbestrittenen
oder sofort beweisbaren Sachverhalts und eine klare Rechtslage (angefochtener
Entscheid, E. 2.1 und 2.2). Das Zivilgericht prüfte und bejahte sodann
eingehend die Frage, ob im vorliegenden Fall der Sacherhalt und die Rechtslage
klar sind (E. 2.3 bis 2.5).
Die Berufung ist
von Gesetzes wegen schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311.
Abs. 1 ZPO). Aufgrund der gesetzlichen Pflicht, die Berufung begründet
einzureichen, ist der Berufungskläger gehalten darzutun, auf welchen
Berufungsgrund (Art. 310 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet. Er hat somit zu erklären, weshalb der
erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird
vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (Reetz/Theiler,
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2016, Art. 311 N 36; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.;
BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Auch wenn bei einer
rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2; Bachofner, Die Mieterausweisung,
Dissertation Basel 2018, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 672).
Im vorliegenden
Fall begründen die beiden Mieter nicht, inwiefern der begründete Entscheid des
Zivilgerichts falsch sein soll. Sie führen einzig aus, sie hätten bereits an
der Zivilgerichtsverhandlung vom 8. Mai 2020 ausgeführt, dass es für sie
angesichts der coronabedingten Schliessung der für sie bei der Wohnungssuche
wichtigen Institutionen wie IG Wohnen schwierig werde, bis zum 31. Mai 2020
eine neue Wohnung zu finden. Dies werde in der schriftlichen Begründung des
Zivilgerichtsentscheids zwar nicht erwähnt, sei jedoch sicher im
Verhandlungsprotokoll enthalten. Zwischenzeitlich hätten sie zwar eine neue
Wohnung gefunden, diese stehe aber erst ab dem 1. Juli 2020 zur Verfügung. Die
beiden Mieter legen mit keinem Wort dar, inwiefern ihre Ausführungen den
angefochtenen Zivilgerichtsentscheid als fehlerhaft erscheinen lassen. Es wird
nicht klar, weshalb sie den Zivilgerichtsentscheid als unrichtig erachten. Auf
die Berufung kann somit mangels ausreichender Berufungsbegründung nicht
eingetreten werden.
3.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens tragen die beiden unterliegenden Mieter die Prozesskosten (Art.
106.
Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten im Ausweisungsverfahren betragen auch im
Berufungsverfahren grundsätzlich CHF 600.– (vgl. § 10 Abs. 2 Ziffer 11 und § 12
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]); da auf die Berufung
nicht einzutreten ist, können die Gerichtskosten auf die Hälfte ermässigt
werden (vgl. § 16 Abs. 1 lit b GGR) und somit mit CHF 300.– festgesetzt werden.
Der Vermieterin
sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort im
Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Es ist deshalb keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. Mai 2020 (RB.2020.47) wird nicht eingetreten.
Die Berufungskläger tragen die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 300.– in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.