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Entscheid

ZB.2020.20

Arbeitsvertrag/Gruppe 4 Arbeitnehmer (BGer 4A_118/2021 vom 28. Mai 2021)

29. Januar 2021Deutsch34 min

trat A____ (nachfolgend: Arbeitnehmer) bei der B____ (nachfolgend: Arbeitgeberin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2020.20

ENTSCHEID

vom 29. Januar 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Arbeitnehmer

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...] Arbeitgeberin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 18. November 2019

betreffend Schadenersatzforderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 1. Juni 2007

trat A____ (nachfolgend: Arbeitnehmer) bei der B____ (nachfolgend: Arbeitgeberin)

eine Stelle im Taglohn auf Abruf als Möbelträger und Möbelpacker an. Per

1. Mai 2008 wurde die Zusammenarbeit der Parteien in ein

Teilzeitarbeitsverhältnis und per 1. Januar 2010 in ein

Vollzeitarbeitsverhältnis überführt. Per 1. April 2011 schlossen die Parteien

einen neuen Arbeitsvertrag ab, mit welchem der Arbeitnehmer die Funktion eines

Ersatzdisponenten übernahm. Zudem hatte er Esswagentransporte auszuführen. In

diesem Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass die Arbeitgeberin für das Personal

eine Krankentaggeldversicherung abschliesst. In Erfüllung dieser vertraglichen

Pflicht hatte die Arbeitgeberin bei den E____ eine Krankentaggeldversicherung

nach den Bestimmungen des VVG abgeschlossen.

Mit Schreiben

vom 19. Dezember 2011 kündigte der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag auf den

31. Dezember 2011, wobei die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen auf die

gesetzlichen Kündigungsfristen verzichteten. Mit Schreiben vom 19. Januar

2012 leitete das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt der

UNIA-Arbeitslosenkasse die Anmeldung zur Stellensuche des Arbeitnehmers weiter.

Dieser war zu entnehmen, dass sich der Arbeitnehmer am 21. Dezember 2011 beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum angemeldet und dabei den 1. Januar

2012 als möglichen Stellenantrittstermin angegeben hatte. Mit Schreiben vom 25. Januar

2012 gelangte der Arbeitnehmer an die UNIA-Arbeitslosenkasse und teilte dieser

zusammengefasst mit, dass er seit über 20 Jahren an verschiedenen psychischen

Erkrankungen leide. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 teilte das Amt für

Wirtschaft und Arbeit dem Arbeitnehmer mit, dass es ihn ab dem 1. Januar

2012 für nicht vermittlungsfähig qualifiziere. Am 1. März 2012 unterzeichnete

der Arbeitnehmer seinen Austritt aus der Kollektiv-Taggeldversicherung bei der

Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin per 31. Dezember 2011. Mit

Verfügung vom 12. Juli 2016 wurde dem Arbeitnehmer von der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) eine ganze Invaliden-Rente zugesprochen. Gemäss

Abklärungen der IV war der Arbeitnehmer seit Januar 2012 ununterbrochen und in

erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75

% wurde der Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2013 festgelegt. Mit Schreiben vom

28. November 2017 teilte die Krankentaggeldversicherung dem Arbeitnehmer

mit, dass die Taggeldforderungen ihr gegenüber verjährt seien.

In der Folge

entstand eine Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin.

Nachdem im zuvor durchgeführten Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt

werden konnte, reichte der Arbeitnehmer am 16. Juli 2018 beim Zivilgericht

Basel-Stadt eine Teilklage ein, worin er von der Arbeitgeberin CHF 30'000.–

forderte. Der Arbeitnehmer begründet seine teilweise geltend gemachte Forderung

im Wesentlichen damit, dass die Arbeitgeberin es unterlassen habe, ihn

rechtzeitig bei der Krankentaggeldversicherung anzumelden und dass sie ihn

nicht über den Umfang des Versicherungsschutzes informiert habe. Mit Entscheid

vom 18. November 2019 wies das Zivilgericht die Klage sowie das mit der

Klage gestellte Gesuch des Arbeitnehmers um unentgeltliche Rechtspflege ab,

soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen

Entscheid legte der Arbeitnehmer am 2. Juni 2020 ein als «Beschwerde»

bezeichnetes Rechtsmittel beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Darin

beantragt er insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die

Gutheissung seiner Klage, die zusätzliche Verurteilung der Arbeitgeberin zum

Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten von CHF 3‘729.60 zuzüglich Zins sowie

die Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren

zulasten der Arbeitgeberin von CHF 6‘434.– zuzüglich Zins. Zudem beantragt

er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren.

Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 beantragt die Arbeitgeberin, es sei der Arbeitnehmer

zur Leistung einer Barkaution von CHF 14'850.– als Sicherheit für ihre

Parteientschädigung zu verpflichten. Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 wies der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch des Arbeitnehmers um

unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ab und verpflichtete ihn

zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von CHF 2'700.– für die

Parteientschädigung der Arbeitgeberin. Mit Berufungsantwort vom 24. Juli 2020

beantragt die Arbeitgeberin die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des

angefochtenen Entscheids. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308

Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur

zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist

vorliegend der Fall. Das vom Arbeitnehmer als «Beschwerde» bezeichnete

Rechtsmittel wird folglich als Berufung entgegengenommen.

Die Berufung ist

bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten

Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1

ZPO). Um der Begründungspflicht Genüge zu tun, muss der Berufungskläger

aufzeigen, inwiefern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Es

ist am Berufungskläger, anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen

oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die

Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (BGer

4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2, 4A_397/2016 vom 30. November

2016.

E. 3.1). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn der

Berufungskläger lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen

verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder

den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung

muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos

verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im

Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die

Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1

S. 375 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Da die

Begründung der Berufung des Arbeitnehmers diesen Anforderungen zumindest

teilweise genügt, ist auf die fristgemäss eingereichte Berufung grundsätzlich

einzutreten. Teilweise setzt sich der Arbeitnehmer in seiner Berufung jedoch

mit den Erwägungen des Zivilgerichts inhaltlich nicht auseinander, sondern

stellt ihnen lediglich seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren

vorgebrachte Auffassung gegenüber. Soweit sich das Zivilgericht in der

Entscheidbegründung bereits in überzeugender Art und Weise damit befasst hat,

ist auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen. Ebenso genügen die pauschalen

Verweise auf alle im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Akten und beantragten

Beweismittel (vgl. etwa Berufung Ziff. 31, Ziff. 80 S. 18 und

Ziff. 159) den genannten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht,

weshalb auch hierauf nicht einzugehen ist.

1.2

Gemäss

§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) ist zur Beurteilung der Berufung grundsätzlich das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig.

Der Arbeitnehmer

stellt in seiner Berufung zudem den Antrag, die in der Verhandlung des

Zivilgerichts vom 18. November 2019 als Zeugen einvernommenen C____ und D____

seien wegen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 des Strafgesetzbuchs

(StGB, SR 311.0) zu verurteilen und zu bestrafen. Für die Behandlung

dieses Antrags ist das Appellationsgericht als kantonale Rechtsmittelinstanz

nicht zuständig. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 leitete der Verfahrensleiter

Kopien der Berufung einschliesslich Beilagen betreffend den Vorwurf des

falschen Zeugnisses als sinngemässe Strafanzeige zuständigkeitshalber an die

Staatsanwaltschaft weiter.

1.3

Mit

der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

Im

Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1

ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht

werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster

Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten

kumulativ (BGer 5A_788 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Die

Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich des eingeschränkten

Untersuchungsgrundsatzes (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGer 5A_788/2017 vom

2.

Juli 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Der vor

Zivilgericht noch anwaltlich vertretene Arbeitnehmer behauptet nicht, dass er

die als «Beschwerdebeweisbeilagen» bezeichneten Berufungsbeilagen 1, 2, 5, 6, 8

und 9 im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht habe oder diese Urkunden bei

Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte einreichen

können. Aus den Akten des Zivilgerichts ist auch nicht ersichtlich, dass der Arbeitnehmer

die Berufungsbeilagen 1, 2, 5, 6, 8 und 9 im erstinstanzlichen Verfahren

eingereicht hätte. Folglich sind diese als unzulässige Noven zu qualifizieren (vgl. Art. 317

Abs. 1 lit. b ZPO).

1.4

Da

der Arbeitnehmer den Streitwert im Berufungsverfahren auf über CHF 30'000.–

erhöht hat, stellt sich die Frage, ob der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz

auch im Berufungsverfahren gilt. In den nicht von Art. 243 Abs. 2 ZPO

erfassten übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von

CHF 30'000.– stellt das Gericht gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b

Ziff. 2 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Massgebend ist der

Streitwert im Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim erstinstanzlichen

Gericht (vgl. Hauck, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 243

N 17; Portmann/Rudolph, in:

Basler Kommentar, 7. Auflage, 2020, Einl. vor Art. 319 ff. OR

N 60). Veränderungen im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens durch

Reduktion oder teilweise Anerkennung des Rechtsbegehrens sind unbeachtlich (Hauck, a.a.O., Art. 243 N 17; Portmann/Rudolph, a.a.O., Einl. vor Art. 319

ff. OR N 60). Das Gleiche gilt für die nur auf einen Teilbetrag unter

CHF 30'000.– beschränkte Einlegung eines Rechtsmittels (Hauck, a.a.O., Art. 243 N 17).

Bei einer späteren Erhöhung des Streitwerts auf über CHF 30'000.– ist Art. 247

Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO aber nicht mehr anwendbar und gilt der

eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz folglich nicht mehr (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 343 aOR

N 23; Streiff/von Kaenel,

Arbeitsvertrag, 6. Auflage, Zürich 2006, Art. 343 aOR N 6). Dies

kann allerdings nur für zulässige Klageänderungen gelten (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 343 aOR

N 23). Der für die Anwendung von Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2

ZPO massgebende Streitwert bestimmt sich nach Art. 91 ZPO (vgl. Hauck, a.a.O., Art. 243 N 10; Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 243

ZPO N 15). Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO werden unter anderem die

Kosten des laufenden Verfahrens nicht zum Streitwert hinzugerechnet.

Vorprozessuale Anwaltskosten gehören zu den gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO

bei der Streitwertermittlung nicht zu berücksichtigenden Kosten des laufenden Verfahrens,

soweit sie Gegenstand der Parteientschädigung gemäss Art. 95 ZPO bilden (vgl. Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 91 N 34).

Die Parteientschädigung umfasst höchstens Aufwendungen, die unmittelbar mit der

Vorbereitung und Durchführung des Prozesses in Zusammenhang stehen (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, 2017, Art. 95 ZPO N 20; Sterchi,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 95 ZPO N 13; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 95 N 38). Ob vorprozessuale

Vergleichsverhandlungen dazugehören, ist umstritten (dafür Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 95

N 38; dagegen Rüegg/Rüegg,

a.a.O., Art. 95 ZPO N 20). Soweit vorprozessuale Anwaltskosten nicht

nach Prozessrecht abgegolten, sondern als Schadensposten geltend gemacht

werden, sind sie streitwertrelevant (Stein-Wigger,

a.a.O., Art. 91 N 34); vgl. Sterchi,

a.a.O., Art. 91 ZPO N 9).

Mit seiner Klage

vom 16. Juli 2018 beantragte der Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin sei zu

verpflichten, ihm CHF 30'000.– zuzüglich Zins zu 5 % zu bezahlen. Dabei

handle es sich um einen Anteil der Schadenersatzforderung des Arbeitnehmers für

verjährte Krankentaggelder. In der Begründung der Klage machte der Arbeitnehmer

zwar geltend, die Arbeitgeberin schulde ihm zudem gemäss Art. 103 Abs. 1

des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) Schadenersatz für

vorprozessuale Anwaltskosten im Umfang von CHF 3'729.60 zuzüglich Zins zu

5.

% seit dem 10. Januar 2018 als Verspätungsschaden (Klage Ziff. 42

ff.). Diese Schadenersatzforderung wurde mit der Klage aber nicht eingeklagt,

sondern bloss vorbehalten (vgl. Klageantrag 2). Mit seiner Berufung

beantragt der Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin habe ihm zusätzlich zur

eingeklagten Summe von CHF 30'000.– die vorprozessualen Anwaltskosten von CHF 3'729.60

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Januar 2018 zu bezahlen. Der

Arbeitnehmer behauptet nicht, dass die eingeklagten vorprozessualen

Anwaltskosten unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung des

vorliegenden Prozesses in Zusammenhang gestanden hätten. In der Klage

qualifizierte er sie vielmehr ausdrücklich als Schadensposten. Folglich sind

die vorprozessualen Anwaltskosten bei der Streitwertermittlung zu

berücksichtigen und stellt der Berufungsantrag, mit dem der Arbeitnehmer die

vorprozessualen Anwaltskosten einklagt, eine Klageänderung dar. Im

Berufungsverfahren ist eine Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO

nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO

gegeben sind (lit. a) und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht

(lit. b). Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO setzt die Zulässigkeit der

Klageänderung voraus, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen

Verfahrensart zu beurteilen ist wie der bisherige. Folglich ist eine Änderung

einer im vereinfachten Verfahren zu beurteilenden Klage, die zu einer Überschreitung

der Streitwertgrenze von CHF 30'000.– führt, unzulässig, weil sie einen

Wechsel ins ordentliche Verfahren zur Folge hätte (vgl. Hauck, Art. 243 N 18; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 227 N 15).

Wenn die Voraussetzungen der Klageänderung nicht gegeben sind, tritt das

Gericht auf die geänderten Teile der Klage nicht ein und beurteilt die

ursprüngliche Klage, soweit diese nicht zurückgezogen worden ist (Leuenberger, a.a.O., Art. 227

N 12). Die Klageänderung, mit welcher der Arbeitnehmer die vorprozessualen

Anwaltskosten einklagt, ist unzulässig, weil damit die Streitwertgrenze von CHF 30'000.–

überschritten wird und weil sie weder auf einer neuen Tatsache noch auf einem

neuen Beweismittel beruht. Auf den Berufungsantrag, die Arbeitgeberin habe die

vorprozessualen Anwaltskosten von CHF 3'729.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit

dem 10. Januar 2018 zu bezahlen, ist daher nicht einzutreten. Damit ist

dieser Antrag auch bei der Ermittlung des für die Anwendung von Art. 247 Abs. 2

lit. b Ziff. 2 ZPO massgebenden Streitwerts nicht zu berücksichtigen.

Folglich gilt auch im Berufungsverfahren der eingeschränkte

Untersuchungsgrundsatz.

1.5

Gemäss

Art. 316 Abs. 1 ZPO liegt es im Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie

eine Verhandlung durchführt oder nicht (Reetz/Hilber,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 316 N 17). Der Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung

gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) setzt einen

rechtzeitigen Antrag voraus (Reetz/Hilber,

a.a.O., Art. 316 N 36). Einem Antrag auf Durchführung einer

Parteibefragung oder Zeugeneinvernahme kommt bloss der Charakter eines Beweisantrags,

nicht der eines Antrags auf eine öffentliche Verhandlung zu (Sterchi, in: Berner Kommentar, Art. 316

ZPO N 4). Der Arbeitnehmer beantragt, drei Personen seien in einer

Verhandlung als sachverständige Zeugen zu befragen und/oder es seien bei ihnen

schriftliche Auskünfte einzuholen (Berufung S. 2; vgl. dazu unten E. 3.2.1).

Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht um einen Antrag auf

Durchführung einer Verhandlung, sondern bloss um Beweisanträge handelt und der

Arbeitnehmer damit für den Fall der Abweisung seiner Beweisanträge keine

Verhandlung beantragt hat. Damit hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf

Durchführung einer Verhandlung. Ein solcher wäre im vorliegenden Fall aus den

nachstehenden Gründen aber auch bei Annahme eines rechtzeitigen Antrags zu

verneinen: Wenn eine untere Instanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt

hat, ist dem Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1

EMRK in aller Regel genüge getan, und kann die Rechtsmittelinstanz darauf verzichten,

namentlich, wenn sie ohne eigene Beweismassnahmen aufgrund der Akten

entscheidet (BGE 141 I 97 E. 5.1 S. 99).

2.

Entscheid

des Zivilgerichts und Vorbringen des Arbeitnehmers

Das Zivilgericht

hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass nicht bewiesen sei, dass der Arbeitnehmer

im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011

arbeitsunfähig gewesen sei, und dass eine Arbeitsunfähigkeit frühestens ab dem

17.

Januar 2012 bewiesen sei. Somit bestehe kein Raum für Zahlungen der E____

bzw. der Arbeitgeberin aus einer (kollektiven) Nachleistungspflicht gemäss den

Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die E____ [...] Kollektiv-Taggeldversicherung

(angefochtener Entscheid E. 9 und 10). Zudem prüfte das Zivilgericht, ob

der Arbeitgeberin – wie vom Arbeitnehmer behauptet – eine Verletzung der

Fürsorge- und Informationspflichten zur Krankentaggeldversicherung vorgeworfen

werden müsse. Dabei kam es zum Schluss, dass ihr bei der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011 weder Arztzeugnisse noch

sonstige Hinweise vorgelegen hätten, die sie dazu verpflichtet hätten, den Arbeitnehmer

bei der Krankentaggeldversicherung zum Bezug von Leistungen anzumelden, weshalb

ihr diesbezüglich keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Ebenso sei

der Arbeitnehmer vor Ablauf der dreimonatigen Übertrittsfrist in Kenntnis der

notwendigen Informationen gewesen, um einen rechtzeitigen Übertritt bei der E____

zu beantragen und je nach Offerte auch abzuschliessen. Dass er dies nicht getan

habe, habe er sich selber zuzuschreiben (angefochtener Entscheid E. 11).

Der Arbeitnehmer

macht in seiner Berufung vom 2. Juni 2020 im Wesentlichen geltend, das

Zivilgericht sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass eine Arbeitsunfähigkeit

frühestens ab dem 17. Januar 2012 bewiesen sei. Vielmehr ergebe sich aus

den abgenommenen und beantragten Beweismitteln, dass eine Arbeitsunfähigkeit

bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Dezember 2011 erstellt

sei. Folglich habe er aufgrund der von der Arbeitgeberin abgeschlossenen

Versicherung bei der E____ Anspruch auf Leistungen der

Kollektivkrankentaggeldversicherung. Dieser Anspruch gegenüber der E____ sei

jedoch verjährt und damit nicht durchsetzbar. Eine rechtzeitige Geltendmachung

dieses Anspruchs habe er versäumt, weil die Arbeitgeberin ihre

Informationspflicht ihm gegenüber verletzt habe. Aufgrund dieser Informationspflichtverletzung

habe er bis zum 24. November 2016 weder von Art. 87 des

Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SG 221.229.1) noch von

den Inhalten der entsprechenden allgemeinen Versicherungsbedingungen noch sonstwie

von seinen Rechten und Pflichten aus der Kollektivkrankentaggeldversicherung

Kenntnis gehabt. Damit habe die Arbeitgeberin ihre vertragliche Fürsorge- und

Informationspflicht verletzt. Daraus ergebe sich einen Schadenersatzanspruch

gegenüber der Arbeitgeberin (Berufung, insbesondere Ziff. 85 ff).

3.

Zeitpunkt

der Arbeitsunfähigkeit

3.1

3.1.1

Der

geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der

Arbeitgeberin setzt voraus, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen

der Kollektivkrankentaggeldversicherung gegenüber der E____ hat, der allerdings

zufolge Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden kann. Voraussetzung für die

Entstehung eines solchen Anspruchs ist, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der

Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig

gewesen ist (vgl. Art. 9.4 der [...] [Klagebeilage 7]; angefochtener

Entscheid E. 4, 7 und 9 f.).

Das Zivilgericht

kam nach Würdigung der abgenommenen Beweismittel zum Schluss, dass nicht erstellt

sei, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung seines

Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig gewesen ist. Eine

Arbeitsunfähigkeit sei frühestens ab dem 17. Januar 2012 bewiesen

(angefochtener Entscheid E. 9 und 10). Der Arbeitnehmer führt in seiner

Berufung hingegen wiederholt aus, das Zivilgericht verkenne, dass bereits durch

die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnisse und weiteren Unterlagen

seine Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 2011 erstellt sei. Er macht dabei

geltend, dass das Zivilgericht die eingereichten Beweismittel unzutreffend gewürdigt

habe (vgl. insbesondere Berufung S. 4 ff., 10, 24 ff., 28 f., 34 ff.,

37, 46 ff., 50 f., 53 f.). Nachfolgend ist somit auf die eingereichten

Beweismittel einzugehen.

3.1.2

Privatgutachten

gelten im Zivilprozess nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Bestandteil

der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel (BGE 141 III 433

E. 2.5 S. 436 ff., 140 III 24 E. 3.3.3 S. 29, 140 III 16

E. 2.5 S. 23). Das gleiche gilt für Arztzeugnisse (vgl. BGer

5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4). Die Beurteilung durch einen Arzt

ist für das Gericht nicht verbindlich. Vielmehr ist der Beweiswert eines

Arztzeugnisses im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) zu ermitteln

(BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 S. 27; BGer 4A_571/2016 vom 23. März

2017.

E. 4.2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztzeugnisses ist nach

der Rechtsprechung entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen

Situation einleuchtet. Ausserdem ist zu berücksichtigen, ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGer 5A_239/2017 vom

14.

September 2017 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 134 V 231 E. 5.1;

125.

V 351 E. 3a). Massgebend sind dementsprechend insbesondere der Grad

der Vollständigkeit, der Fachbereich des Arztes oder der Ärztin, die Breite der

Abklärungen, der Aussagegehalt (z.B.: Arbeitsunfähigkeit für welche

Tätigkeiten?), die verwendeten ärztlichen Unterlagen (Anamnese), die Begründung

des Befunds und dessen allfällige Rückwirkung (ex post-Befund) (Leu: in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 157 N 25). So haben etwa

ärztliche Berichte, welche ohne Erklärung einzig festhalten, dass eine

Arbeitsunfähigkeit bestehe, offensichtlich keinen hohen Beweiswert (BGer

5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4). Sodann ist bei der

Würdigung eines Arztzeugnisses oder eines medizinischen Gutachtens insbesondere

zu unterscheiden zwischen dem, was der Arzt oder die Ärztin aufgrund eigener

Feststellungen beurteilen kann und Schlüssen, welche sich auf Angaben seines

Patienten stützen (vgl. BGer I 718/04 vom 27. März 2006 E. 4.3;

VerwGer AG vom 20. September 1983, in: AGVE 1983 S. 152). In diesem Sinn

werden rückwirkende Arztzeugnisse in der Lehre und Rechtsprechung als problematisch

bezeichnet, insbesondere, wenn die Rückwirkungsdauer eine Woche oder wenige

Wochen überschreitet (vgl. OGer ZH LY170024 vom 10. November 2017

E. III.4.4.4.c; Müller,

Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in: AJP 2010 S. 167 ff.,

172; Meyer, Arztzeugnisse im Fokus

der Praxis, in: ST 5/15 S. 359 ff., 361).

3.1.3

Im

Arztbericht vom 10. März 2015 (Klagebeilage 24) gab F____ an, dass der

Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2012 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Diese

Feststellung, wonach der Arbeitnehmer (bereits) ab dem 1. Januar 2012

arbeitsunfähig gewesen sei, wird allerdings erheblich dadurch relativiert, dass

F____ den Arbeitnehmer erst seit dem 13. November 2014, also beinahe drei

Jahre später, behandelt hat. Damit kann er aufgrund eigener Feststellungen

keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in den Jahren 2011 und 2012 machen. In Bezug

auf das Schreiben von F____ vom 30. November 2016 ergibt sich aufgrund der

Akten, dass der Arbeitnehmer im erstinstanzlichen Verfahren als Klagebeilage 26

nur die erste Seite dieses Schreibens eingereicht hat. Dieser können keine

Angaben zur Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2011 entnommen werden. Im

Berufungsverfahren reicht der Arbeitnehmer neben den nummerierten Berufungsbeilagen

zudem die Klage vom 16. Juli 2018 samt Beilagen ein, wobei als Klagebeilage 26

nun alle drei Seiten dieses Schreibens beigelegt sind. Es ist folglich davon

auszugehen, dass es sich bei der zweiten und dritten Seite um unzulässige Noven

handelt (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO, vgl. oben E. 1.3).

Auch bei Berücksichtigung des gesamten Schreibens wäre eine Arbeitsunfähigkeit

im Dezember 2011 aber nicht bewiesen. Im Schreiben vom 30. November 2016

behauptet F____ lediglich, rückblickend lasse sich «wohl sagen, dass Sie im

Laufe des Herbstes 2011 korrekterweise hätten krank geschrieben werden müssen».

Selbst gemäss der Darstellung von F____ wäre damit nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Arbeitnehmer bereits Ende 2011

arbeitsunfähig gewesen ist. Zudem erweckt insbesondere der zweitletzte Absatz

auf S. 3 des Schreibens («Ich unterstütze deshalb Ihr Anliegen, dass Ihre

damalige Gesundheitssituation im Herbst 2011 aus heutiger Sicht neu beurteilt

wird…») Zweifel an der Objektivität von F____ und ist nicht auszuschliessen,

dass es sich beim Schreiben vom 30. November 2016 um eine Gefälligkeit

handeln könnte.

Im Arztbericht

vom 28. Juni 2013 (Klagebeilage 25) stellte G____ fest, der Arbeitnehmer sei

seit 2011 für körperliche Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig. Es fehlen jedoch

sowohl nähere Angaben dazu, seit wann im Jahr 2011 der Arbeitnehmer arbeitsunfähig

gewesen sein soll, als auch jegliche Begründung dafür, weshalb die Arbeitsunfähigkeit

seit 2011 bestanden haben soll. Zudem ist zu berücksichtigen, dass G____ den Arbeitnehmer

erst seit dem 22. Januar 2013 behandelt hat. Damit kann auch sie aufgrund

eigener Feststellungen keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2011

und 2012 machen. Unter diesen Umständen ist der Arztbericht vom 28. Juni 2013

nicht geeignet, zu beweisen, dass der Arbeitnehmer entgegen den Angaben in

diversen anderen Dokumenten im Zeitpunkt der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig gewesen ist.

Mit Schreiben

vom 3. November 2016 (Klagebeilage 10) sandte H____ F____ die gewünschten

Informationen zu den Abklärungsgesprächen, die zwischen dem 28. August und dem

6.

Dezember 2011 stattgefunden hätten. Das Schreiben enthält Angaben zu

Diagnosen und Symptomen sowie die Feststellung, der Arbeitnehmer habe Mühe

gehabt, aufzustehen und aus der Wohnung zu gehen, um seiner Arbeit

nachzukommen. Dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig gewesen wäre, kann dem

Schreiben jedoch nicht entnommen werden. Wie das Zivilgericht zu Recht ausführt

(vgl. angefochtener Entscheid E.9) bedeuten psychische Probleme oder

Krankheiten keineswegs notwendigerweise, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig

ist.

Gemäss dem

ärztlichen Zeugnis der psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel

vom 23. Januar 2012 (Klageantwortbeilage 6) war der Arbeitnehmer seit dem

17.

Januar 2012 wegen Krankheit 100 % arbeitsunfähig. In diesem Zeugnis

wird zwar bemerkt, die Probleme hätten wahrscheinlich schon seit Anfang des

Monats bestanden. Die Probleme können aber nicht mit der Arbeitsunfähigkeit

gleichgesetzt werden. Zudem wird mit der Bemerkung ausdrücklich nur eine

ungesicherte Annahme zum Ausdruck gebracht. Ungesicherte Annahmen über den

Gesundheitszustand und die Arbeitsunfähigkeit genügen selbst dem

sozialversicherungsrechtlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nicht (vgl. BGer 9C_79/2017 vom 21. April 2017 E. 3). Schliesslich

weist das Zivilgericht zu Recht darauf hin, dass auf dem Formular „Angaben der

versicherten Person für den Monat Januar 2012“ zu Handen der Arbeitslosenkasse

der Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Zeugnis des

Universitätsspitals sogar selber angab, dass er im Januar 2012 ab dem 17. Januar

arbeitsunfähig gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 10).

Alle übrigen vom

Arbeitnehmer vorgelegten Dokumente sprechen für eine Arbeitsunfähigkeit des

Arbeitnehmers frühestens ab dem 1. Januar 2012, soweit sich darin überhaupt

Informationen zur Frage der Arbeitsunfähigkeit Ende 2011 oder Anfang 2012

finden (vgl. angefochtener Entscheid E. 10).

3.1.4

Aus

diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Zivilgericht im Rahmen der Würdigung

sämtlicher vom Arbeitnehmer vorgelegter Arztzeugnisse und medizinischer

Berichte zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass nicht bewiesen ist, dass der

Arbeitnehmer am 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig gewesen ist, und dass eine

Arbeitsunfähigkeit frühestens ab dem 17. Januar 2012 bewiesen ist (vgl.

angefochtener Entscheid E. 9 f.). Dabei berücksichtigte es neben den eingereichten

Arztzeugnissen und medizinischen Berichten auch die Zeugenaussagen sowie den

Umstand, dass der Arbeitnehmer – trotz der von ihm behaupteten gesundheitlichen

Problemen am Ende des Arbeitsverhältnisses – in seiner Kündigung vom 19.

Dezember 2011 mit keinem Wort erwähnte, dass er arbeitsunfähig sei (Klagebeilage

5; angefochtener Entscheid E. 10 S. 10). Die Beweiswürdigung des

Zivilgerichts in Bezug auf den Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit ist somit nicht

zu beanstanden.

3.2

3.2.1

Der Arbeitnehmer macht in

seiner Berufung weiter geltend, dass zur Klärung der Frage des Zeitpunkts des

Eintritts der Arbeitsunfähigkeit F____, G____ und H____ als sachverständige Zeugen

zu befragen seien oder schriftliche Auskünfte bei diesen Personen einzuholen

seien (Berufung S. 2 sowie Ziff. 1, 4, 14, 27 und 80). Er behauptet, dass er

diese Beweisanträge bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt habe, und

rügt, dass das Zivilgericht sein Recht auf Beweis und seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt habe, indem es die vorstehend erwähnten Beweismittel

nicht abgenommen hat (Berufung S. 1–3 sowie Ziff. 27, 183, 185, 247, 261

und 324 ff.).

3.2.2

Das Recht auf Beweis ist in Art. 152

ZPO gesetzlich vorgesehen und wird auch aus Art. 8 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) abgeleitet (BGer 4A_216/2019 vom 29. August

Dispositiv

2019 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Demnach hat die beweispflichtige

Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche

bestrittene Tatsachenbehauptungen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr

Beweisantrag formell und inhaltlich den Vorschriften des anwendbaren

Prozessrechts entspricht (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332, BGer

4A_285/2019 vom 18. November 2019 E. 4.1, 4A_216/2019 vom 29. August

2019 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). Dieses Recht wird auch vom in Art. 29

Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 131 I 153

E. 3 S. 157 mit Hinweisen) und Art. 6 EMRK umfasst. Das Recht auf

Beweis schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen jedoch

nicht aus. Eine (zulässige) antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das

Gericht zum Schluss gelangt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich

tauglicher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise

gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und

bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern (zum Ganzen vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332, 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; BGer 4A_279/2019

vom 26. Mai 2020 E. 4.2.1; AGE ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019

E. 3.4.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn

einem Beweismittel zum Vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne

dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (BGer 4A_255/2019 vom 20.

Dezember 2019 E. 6.3.2).

3.2.3 Vorliegend

ist nicht ersichtlich, welche rechtserheblichen Angaben F____ in einer

Einvernahme oder schriftlichen Auskunft machen könnte, die über seine

bisherigen schriftlichen Angaben insbesondere im Schreiben vom 30. November

2016 (vgl. dazu oben E. 3.1.2) hinausgehenden. Desgleichen ist nicht

ersichtlich, welche über ihre bisherigen schriftlichen Angaben namentlich im

Bericht vom 28. Juni 2013 (vgl. dazu oben E. 3.1.3) hinausgehenden

rechtserheblichen Angaben G____ in einer Einvernahme oder schriftlichen

Auskunft machen könnte. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass G____ unter den

gegebenen Umständen noch beweistaugliche genauere Angaben zum Beginn der

Arbeitsunfähigkeit machen könnte. Das Zivilgericht durfte somit davon ausgehen,

dass seine aufgrund der zahlreichen bereits abgenommenen Beweismittel gebildete

Überzeugung, wonach eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Ende Dezember

2011 nicht erstellt ist, durch die Einvernahme von F____ und G____ als

sachverständige Zeugen oder schriftliche Auskünfte dieser Personen nicht

geändert würde. Zudem ist davon anzunehmen, dass die Überzeugung, die sich das

Appellationsgericht aufgrund der vorhandenen Akten gebildet hat, durch die

Abnahme der beantragten Beweismittel nicht geändert würde. Damit hat das

Zivilgericht die beantragten Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung zu

Recht nicht erhoben und sind diese auch im Berufungsverfahren nicht abzunehmen.

Wie bereits

erwähnt macht der Arbeitnehmer in der Berufung sodann geltend, das Zivilgericht

hätte als Beweismittel für seine Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2011 auch H____

als sachverständige Zeugin einvernehmen oder eine schriftliche Auskunft von ihr

einholen müssen (vgl. Berufung Ziff. 183 und 185). Zudem beantragt er

die Abnahme dieser Beweismittel im Berufungsverfahren (Berufung S. 2). An einer

in seiner Berufung genannten Stelle seiner Klage (Klage Ziff. 18)

beantragte der Arbeitnehmer zwar die Einvernahme von H____ als sachverständige

Zeugin für seinen Gesundheitszustand. Diesbezüglich ist aber nicht ersichtlich,

welche über ihre bisherigen schriftlichen Angaben hinausgehenden

rechtserheblichen Angaben sie machen könnte. Eine Arbeitsunfähigkeit behauptete

der Arbeitnehmer an der betreffenden Stelle seiner Klage nicht (vgl. Klage

Ziff. 18). Damit ist davon auszugehen, dass der vor Zivilgericht

anwaltlich vertretene Arbeitnehmer H____ im erstinstanzlichen Verfahren nicht

als sachverständige Zeugin für seine Arbeitsunfähigkeit angerufen hat. Die

Einholung einer schriftlichen Auskunft bei H____ beantragte der Arbeitnehmer an

keiner der in seiner Berufung genannten Stellen seiner Klage (vgl. Klage

Ziff. 18 und 34). Damit ist anzunehmen, dass er eine solche im

erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt hat. Folglich handelt es sich beim

Beweisantrag auf Einvernahme von H____ als sachverständige Zeugin für die

Arbeitsunfähigkeit und beim Beweisantrag auf Einholung einer schriftlichen

Auskunft dieser Person um unzulässige Noven (vgl. Art. 317 Abs. 1

lit. b ZPO). Im Übrigen besteht für die Abnahme dieser Beweismittel auch in der

Sache kein Anlass: Eine Zeugenaussage oder schriftliche Auskunft von H____

wäre unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass sie Psychologin und nicht Ärztin

ist, sowie der für eine erst im Jahr 2012 eingetretene Arbeitsunfähigkeit

sprechenden Beweismittel und Indizien nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit

im Jahr 2011 zu beweisen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass

gemäss dem ausführlichen psychiatrischen Gutachten von I____, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, aus psychiatrischer Sicht in den bisherigen

Tätigkeiten als Hilfsarbeiter (erst) seit Januar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit

von 70 % bestanden hat (Klagebeilage 22 S. 18).

3.3 Der Arbeitnehmer bringt sodann in der

Berufung mehrfach zum Ausdruck, dass die anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung erfolgten Zeugeneinvernahmen nicht als Beweise verwertbar

seien (Berufung, S. 2, 11–16, 29, 33, 36, 38–41, 44, 46 f., 63). Bei den vom

Zivilgericht an der Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen C____ und D____

handelte es sich um den direkten Vorgesetzten des Arbeitnehmers und um einen

Abteilungsleiter der Arbeitgeberin (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. V).

Im Zeitpunkt der Einvernahme war der eine Zeuge noch bei der Arbeitgeberin angestellt

und war der andere Zeuge pensioniert (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.). Der Arbeitnehmer

behauptet, die Zeugen seien langjährige Mitarbeiter der Arbeitgeberin gewesen

und könnten folglich keine tauglichen oder unbefangenen Zeugen sein (Berufung

Ziff. 29 und 34 ff.).

Der Arbeitnehmer übersieht bei seiner

Argumentation einerseits, dass selbst die Befangenheit eines Zeugen nicht zur

Unverwertbarkeit der Zeugeneinvernahme führt. Vielmehr sind derartige Umstände

bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit und damit letztlich im Rahmen der Beweiswürdigung

zu berücksichtigen (vgl. statt vieler Müller,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 172

N 6). Die erwähnten Umstände stellen selbst bei Wahrunterstellung der

Behauptung des Arbeitnehmers, es habe sich um langjährige Mitarbeiter

gehandelt, keinen hinreichenden Grund dafür dar, den Zeugenaussagen zum

Vornherein jeglichen Beweiswert abzusprechen. Andererseits beantragte der im

erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Arbeitnehmer in seiner Klage selbst

die Einvernahme von C____ und D____ als Zeugen (Klage Ziff. 11 f., 15-17,

19, 25 f.). Nachdem die Zeugen nicht wie offensichtlich vom ihm erhofft

ausgesagt haben, bestreitet er nun in der Berufung in unauflöslichem

Widerspruch zu seinem früheren Verhalten deren Tauglichkeit als Zeugen (vgl. Berufung

Ziff. 29 ff., 190 und 221). Dieses Verhalten ist widersprüchlich und

verstösst gegen das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln, das für alle am

Verfahren beteiligten Personen gilt (Art. 52 ZPO). Die blosse Auflistung

angeblich unwahrer Zeugenaussagen (Berufung Ziff. 41 ff. und 62

ff.) ist nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit oder Richtigkeit der

Aussagen zu begründen. Im Übrigen änderte auch die Nichtberücksichtigung der

Zeugenaussagen nichts daran, dass weder die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011 noch

die Kenntnis der Arbeitgeberin von einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

gegen Ende des Arbeitsverhältnisses erstellt wären.

3.4 Wie bereits erwähnt setzt der mit der

vorliegend zu beurteilenden Klage geltend gemachte Schadenersatzanspruch des

Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitgeberin voraus, dass der Arbeitnehmer einen

Anspruch auf Leistungen aus der Kollektivkrankentaggeldversicherung gegenüber

der E____ gehabt hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer im

Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011

arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. oben E. 3.1.1). Aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt sich, dass es dem Arbeitnehmer nicht gelingt, seine

Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitpunkt zu beweisen. Bereits aus diesem Grund

hat das Zivilgericht seine Klage zu Recht abgewiesen.

4. Verletzung der Fürsorge-

und Informationspflichten

Eine allfällige Verletzung der Fürsorge-

oder Informationspflicht der Arbeitgeberin in Bezug auf die

Kollektivkrankentaggeldversicherung braucht mangels Rechtserheblichkeit nicht

geprüft zu werden, weil der Arbeitnehmer mangels Nachweises seiner

Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ohnehin

keinen Anspruch aus der Kollektivkrankentaggeldversicherung gehabt hat

(vgl. E. 3).

Betreffend die

Einzelkrankentaggeldversicherung hat das Zivilgericht geprüft, ob die Arbeitgeberin

den Arbeitnehmer rechtzeitig und hinreichend über die Möglichkeit des

Übertritts in eine solche Versicherung informiert hat. Dabei hat es überzeugend

ausgeführt, dass die E____ mit Schreiben vom 23. März 2012 (Replikbeilage

1) dem Arbeitnehmer persönlich mitteilte, wie sich die Modalitäten und

Voraussetzungen für einen Übertritt von der Kollektivversicherung in eine

Einzelversicherung darstellen würden und dass das Recht auf einen solchen

Übertritt nach einer Frist von drei Monaten seit seinem Austritt bei der

Arbeitgeberin erlischt (vgl. angefochtener Entscheid E. 11). Zudem gesteht

der Arbeitnehmer in seiner Berufung ein, dass die Arbeitgeberin ihn über die

Möglichkeit zum Übertritt in eine Einzelversicherung rechtzeitig und

hinreichend informiert hat (vgl. Berufung Ziff. 202, 204 und 279). Sodann

sei gemäss der Darstellung des Arbeitnehmers ein solcher Übertritt ohnehin

nicht möglich gewesen, weil er zwar bei der Arbeitslosenkasse angemeldet

gewesen sei, aber keine Arbeitslosenentschädigung bezogen habe

(vgl. Berufung Ziff. 19–22 und 302 f.). Damit könnte der Arbeitnehmer

selbst aus einer Verletzung der Fürsorge- oder Informationspflicht der

Arbeitgeberin bezüglich der Einzelkrankentaggeldversicherung bzw. der

Möglichkeit des Übertritts in eine Einzelversicherung ohnehin nichts zu seinen

Gunsten ableiten.

5. Unentgeltliche

Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren

Der Arbeitnehmer

macht in seiner Berufung sinngemäss geltend, dass das Zivilgericht sein Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen habe (vgl. Berufung,

S. 1).

Nach Art. 117 ZPO hat eine

Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint (lit. b). Im erstinstanzlichen Verfahren machte der

vor dem Zivilgericht anwaltlich vertretene Arbeitnehmer keine substanziierten

Angaben zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen und reichte keine

Beweismittel für seine Mittellosigkeit ein (vgl. Klage Ziff. 50).

Damit fehlte es an der Glaubhaftmachung seiner Mittellosigkeit. Bereits aus

diesem Grund wies das Zivilgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht ab (angefochtener Entscheid

E. 13). Ob das Zivilgericht die Klage zu Recht als aussichtslos

qualifiziert hat, kann deshalb offen bleiben.

6. Entscheid

und Prozesskosten

Aus den

Ausführungen ergibt sich, dass das Zivilgericht die Klage des Arbeitnehmers vom

16. Juli 2018 zu Recht abgewiesen hat, womit sich auch die Berufung als

unbegründet erweist und folglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten

werden kann.

Grundsätzlich

werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106

Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 114 lit. c ZPO

werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von

CHF 30'000.– keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt auch für das

Rechtsmittelverfahren. Für die Beantwortung der bundesrechtlich durch Art. 114

lit. c ZPO geregelten Frage, ob Gerichtskosten zu erheben sind, ist der

Streitwert im Zeitpunkt der Klageeinreichung beim erstinstanzlichen Gericht

massgebend. Ein nachträgliches Absinken des Streitwerts unter die Grenze von CHF 30'001.–

führt nicht zur Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO (AGE ZB.2019.19 vom

11. Februar 2020 E. 5.1). Dies gilt insbesondere für eine Reduktion des

Rechtsbegehrens im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. BGE 115 II 30

E. 5b S. 41 und 100 II 358 S. 359 [beide zu Art. 343 Abs. 2 und

3 aOR]; Portmann/Rudolph, a.a.O.,

Einl. vor Art. 319 ff. OR N 60). Bei einer späteren Erhöhung des

Streitwerts auf über CHF 30'000.– ist Art. 114 lit. c ZPO aber nicht

mehr anwendbar und das Verfahren folglich nicht mehr kostenlos (vgl. BGer

vom 21. Oktober 1996 E. 4, in: SJ 1997 S. 149, 157 [zu Art. 343 Abs. 2

und 3 aOR]; OGer ZH vom 17. Dezember 1980 E. 2 in: JAR 1993 S. 290, 291

[zu Art. 343 Abs. 2 und 3 aOR]; Staehelin,

a.a.O., Art. 343 aOR N 23; Streiff/von

Kaenel, a.a.O., Art. 343 aOR N 6). Dies kann allerdings nur

für zulässige Klageänderungen gelten (vgl. Staehelin,

a.a.O., Art. 343 aOR N 23). Wenn auf die Klage im die

Streitwertgrenze von CHF 30'000.– übersteigenden Umfang von vornherein

nicht einzutreten ist, weil die Voraussetzungen einer Klageänderung nicht

erfüllt sind, besteht auch kein Anlass Erhebung von Gerichtskosten. Die

Klageänderung, mit welcher der Arbeitnehmer die vorprozessualen Anwaltskosten

einklagt, ist unzulässig. Auf den Berufungsantrag, die Arbeitgeberin habe die

vorprozessualen Anwaltskosten von CHF 3'729.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit

dem 10. Januar 2018 zu bezahlen, ist daher nicht einzutreten (vgl. oben

E. 1.4). Damit ist dieser Antrag auch bei der Ermittlung des für die

Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO massgebenden Streitwerts nicht zu

berücksichtigen. Folglich ist auch das Berufungsverfahren kostenlos.

Parteientschädigungen

sind jedoch auch in den gemäss Art. 114 ZPO kostenlosen Verfahren nach den

üblichen Regeln geschuldet. Der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeberin somit eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Da die schriftliche Begründung des

angefochtenen Entscheids den Parteien vor dem 1. Januar 2021 versendet worden

ist, richtet sich die Bemessung der Parteientschädigung für das vorliegende

Berufungsverfahren noch nach der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte

des Kantons Basel-Stadt (HO; vgl. § 26 Abs. 2 des Reglements über das

Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im

Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Die Parteientschädigung wird (in

Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2,

§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 sowie § 5 Abs. 1

lit. b.bb HO) auf CHF 2'700.– festgelegt (vgl. ausführlich Verfügung

vom 28. Juli 2020 E. 2.4.3).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts

vom 18. November 2019 [...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 2'700.– zu bezahlen. Demzufolge wird die

vom Berufungskläger geleistete Sicherheit von CHF 2'700.– der

Berufungsbeklagten vollumfänglich freigegeben.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a

oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.