ZB.2020.20
Arbeitsvertrag/Gruppe 4 Arbeitnehmer (BGer 4A_118/2021 vom 28. Mai 2021)
29. Januar 2021Deutsch34 min
trat A____ (nachfolgend: Arbeitnehmer) bei der B____ (nachfolgend: Arbeitgeberin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2020.20
ENTSCHEID
vom 29. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Arbeitnehmer
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Arbeitgeberin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 18. November 2019
betreffend Schadenersatzforderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 1. Juni 2007
trat A____ (nachfolgend: Arbeitnehmer) bei der B____ (nachfolgend: Arbeitgeberin)
eine Stelle im Taglohn auf Abruf als Möbelträger und Möbelpacker an. Per
1. Mai 2008 wurde die Zusammenarbeit der Parteien in ein
Teilzeitarbeitsverhältnis und per 1. Januar 2010 in ein
Vollzeitarbeitsverhältnis überführt. Per 1. April 2011 schlossen die Parteien
einen neuen Arbeitsvertrag ab, mit welchem der Arbeitnehmer die Funktion eines
Ersatzdisponenten übernahm. Zudem hatte er Esswagentransporte auszuführen. In
diesem Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass die Arbeitgeberin für das Personal
eine Krankentaggeldversicherung abschliesst. In Erfüllung dieser vertraglichen
Pflicht hatte die Arbeitgeberin bei den E____ eine Krankentaggeldversicherung
nach den Bestimmungen des VVG abgeschlossen.
Mit Schreiben
vom 19. Dezember 2011 kündigte der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag auf den
31. Dezember 2011, wobei die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen auf die
gesetzlichen Kündigungsfristen verzichteten. Mit Schreiben vom 19. Januar
2012 leitete das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt der
UNIA-Arbeitslosenkasse die Anmeldung zur Stellensuche des Arbeitnehmers weiter.
Dieser war zu entnehmen, dass sich der Arbeitnehmer am 21. Dezember 2011 beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum angemeldet und dabei den 1. Januar
2012 als möglichen Stellenantrittstermin angegeben hatte. Mit Schreiben vom 25. Januar
2012 gelangte der Arbeitnehmer an die UNIA-Arbeitslosenkasse und teilte dieser
zusammengefasst mit, dass er seit über 20 Jahren an verschiedenen psychischen
Erkrankungen leide. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 teilte das Amt für
Wirtschaft und Arbeit dem Arbeitnehmer mit, dass es ihn ab dem 1. Januar
2012 für nicht vermittlungsfähig qualifiziere. Am 1. März 2012 unterzeichnete
der Arbeitnehmer seinen Austritt aus der Kollektiv-Taggeldversicherung bei der
Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin per 31. Dezember 2011. Mit
Verfügung vom 12. Juli 2016 wurde dem Arbeitnehmer von der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) eine ganze Invaliden-Rente zugesprochen. Gemäss
Abklärungen der IV war der Arbeitnehmer seit Januar 2012 ununterbrochen und in
erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75
% wurde der Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2013 festgelegt. Mit Schreiben vom
28. November 2017 teilte die Krankentaggeldversicherung dem Arbeitnehmer
mit, dass die Taggeldforderungen ihr gegenüber verjährt seien.
In der Folge
entstand eine Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin.
Nachdem im zuvor durchgeführten Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt
werden konnte, reichte der Arbeitnehmer am 16. Juli 2018 beim Zivilgericht
Basel-Stadt eine Teilklage ein, worin er von der Arbeitgeberin CHF 30'000.–
forderte. Der Arbeitnehmer begründet seine teilweise geltend gemachte Forderung
im Wesentlichen damit, dass die Arbeitgeberin es unterlassen habe, ihn
rechtzeitig bei der Krankentaggeldversicherung anzumelden und dass sie ihn
nicht über den Umfang des Versicherungsschutzes informiert habe. Mit Entscheid
vom 18. November 2019 wies das Zivilgericht die Klage sowie das mit der
Klage gestellte Gesuch des Arbeitnehmers um unentgeltliche Rechtspflege ab,
soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen
Entscheid legte der Arbeitnehmer am 2. Juni 2020 ein als «Beschwerde»
bezeichnetes Rechtsmittel beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Darin
beantragt er insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die
Gutheissung seiner Klage, die zusätzliche Verurteilung der Arbeitgeberin zum
Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten von CHF 3‘729.60 zuzüglich Zins sowie
die Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren
zulasten der Arbeitgeberin von CHF 6‘434.– zuzüglich Zins. Zudem beantragt
er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 beantragt die Arbeitgeberin, es sei der Arbeitnehmer
zur Leistung einer Barkaution von CHF 14'850.– als Sicherheit für ihre
Parteientschädigung zu verpflichten. Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 wies der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch des Arbeitnehmers um
unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ab und verpflichtete ihn
zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von CHF 2'700.– für die
Parteientschädigung der Arbeitgeberin. Mit Berufungsantwort vom 24. Juli 2020
beantragt die Arbeitgeberin die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
angefochtenen Entscheids. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur
zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist
vorliegend der Fall. Das vom Arbeitnehmer als «Beschwerde» bezeichnete
Rechtsmittel wird folglich als Berufung entgegengenommen.
Die Berufung ist
bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten
Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1
ZPO). Um der Begründungspflicht Genüge zu tun, muss der Berufungskläger
aufzeigen, inwiefern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Es
ist am Berufungskläger, anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen
oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die
Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (BGer
4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2, 4A_397/2016 vom 30. November
2016.
E. 3.1). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn der
Berufungskläger lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen
verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder
den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung
muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos
verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im
Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die
Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1
S. 375 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Da die
Begründung der Berufung des Arbeitnehmers diesen Anforderungen zumindest
teilweise genügt, ist auf die fristgemäss eingereichte Berufung grundsätzlich
einzutreten. Teilweise setzt sich der Arbeitnehmer in seiner Berufung jedoch
mit den Erwägungen des Zivilgerichts inhaltlich nicht auseinander, sondern
stellt ihnen lediglich seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren
vorgebrachte Auffassung gegenüber. Soweit sich das Zivilgericht in der
Entscheidbegründung bereits in überzeugender Art und Weise damit befasst hat,
ist auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen. Ebenso genügen die pauschalen
Verweise auf alle im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Akten und beantragten
Beweismittel (vgl. etwa Berufung Ziff. 31, Ziff. 80 S. 18 und
Ziff. 159) den genannten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht,
weshalb auch hierauf nicht einzugehen ist.
1.2
Gemäss
§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ist zur Beurteilung der Berufung grundsätzlich das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig.
Der Arbeitnehmer
stellt in seiner Berufung zudem den Antrag, die in der Verhandlung des
Zivilgerichts vom 18. November 2019 als Zeugen einvernommenen C____ und D____
seien wegen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 des Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) zu verurteilen und zu bestrafen. Für die Behandlung
dieses Antrags ist das Appellationsgericht als kantonale Rechtsmittelinstanz
nicht zuständig. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 leitete der Verfahrensleiter
Kopien der Berufung einschliesslich Beilagen betreffend den Vorwurf des
falschen Zeugnisses als sinngemässe Strafanzeige zuständigkeitshalber an die
Staatsanwaltschaft weiter.
1.3
Mit
der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
Im
Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1
ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht
werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster
Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten
kumulativ (BGer 5A_788 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Die
Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich des eingeschränkten
Untersuchungsgrundsatzes (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGer 5A_788/2017 vom
2.
Juli 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Der vor
Zivilgericht noch anwaltlich vertretene Arbeitnehmer behauptet nicht, dass er
die als «Beschwerdebeweisbeilagen» bezeichneten Berufungsbeilagen 1, 2, 5, 6, 8
und 9 im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht habe oder diese Urkunden bei
Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte einreichen
können. Aus den Akten des Zivilgerichts ist auch nicht ersichtlich, dass der Arbeitnehmer
die Berufungsbeilagen 1, 2, 5, 6, 8 und 9 im erstinstanzlichen Verfahren
eingereicht hätte. Folglich sind diese als unzulässige Noven zu qualifizieren (vgl. Art. 317
Abs. 1 lit. b ZPO).
1.4
Da
der Arbeitnehmer den Streitwert im Berufungsverfahren auf über CHF 30'000.–
erhöht hat, stellt sich die Frage, ob der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz
auch im Berufungsverfahren gilt. In den nicht von Art. 243 Abs. 2 ZPO
erfassten übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
CHF 30'000.– stellt das Gericht gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b
Ziff. 2 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Massgebend ist der
Streitwert im Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim erstinstanzlichen
Gericht (vgl. Hauck, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 243
N 17; Portmann/Rudolph, in:
Basler Kommentar, 7. Auflage, 2020, Einl. vor Art. 319 ff. OR
N 60). Veränderungen im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens durch
Reduktion oder teilweise Anerkennung des Rechtsbegehrens sind unbeachtlich (Hauck, a.a.O., Art. 243 N 17; Portmann/Rudolph, a.a.O., Einl. vor Art. 319
ff. OR N 60). Das Gleiche gilt für die nur auf einen Teilbetrag unter
CHF 30'000.– beschränkte Einlegung eines Rechtsmittels (Hauck, a.a.O., Art. 243 N 17).
Bei einer späteren Erhöhung des Streitwerts auf über CHF 30'000.– ist Art. 247
Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO aber nicht mehr anwendbar und gilt der
eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz folglich nicht mehr (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 343 aOR
N 23; Streiff/von Kaenel,
Arbeitsvertrag, 6. Auflage, Zürich 2006, Art. 343 aOR N 6). Dies
kann allerdings nur für zulässige Klageänderungen gelten (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 343 aOR
N 23). Der für die Anwendung von Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
ZPO massgebende Streitwert bestimmt sich nach Art. 91 ZPO (vgl. Hauck, a.a.O., Art. 243 N 10; Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 243
ZPO N 15). Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO werden unter anderem die
Kosten des laufenden Verfahrens nicht zum Streitwert hinzugerechnet.
Vorprozessuale Anwaltskosten gehören zu den gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO
bei der Streitwertermittlung nicht zu berücksichtigenden Kosten des laufenden Verfahrens,
soweit sie Gegenstand der Parteientschädigung gemäss Art. 95 ZPO bilden (vgl. Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 91 N 34).
Die Parteientschädigung umfasst höchstens Aufwendungen, die unmittelbar mit der
Vorbereitung und Durchführung des Prozesses in Zusammenhang stehen (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, 2017, Art. 95 ZPO N 20; Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 95 ZPO N 13; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 95 N 38). Ob vorprozessuale
Vergleichsverhandlungen dazugehören, ist umstritten (dafür Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 95
N 38; dagegen Rüegg/Rüegg,
a.a.O., Art. 95 ZPO N 20). Soweit vorprozessuale Anwaltskosten nicht
nach Prozessrecht abgegolten, sondern als Schadensposten geltend gemacht
werden, sind sie streitwertrelevant (Stein-Wigger,
a.a.O., Art. 91 N 34); vgl. Sterchi,
a.a.O., Art. 91 ZPO N 9).
Mit seiner Klage
vom 16. Juli 2018 beantragte der Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin sei zu
verpflichten, ihm CHF 30'000.– zuzüglich Zins zu 5 % zu bezahlen. Dabei
handle es sich um einen Anteil der Schadenersatzforderung des Arbeitnehmers für
verjährte Krankentaggelder. In der Begründung der Klage machte der Arbeitnehmer
zwar geltend, die Arbeitgeberin schulde ihm zudem gemäss Art. 103 Abs. 1
des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) Schadenersatz für
vorprozessuale Anwaltskosten im Umfang von CHF 3'729.60 zuzüglich Zins zu
5.
% seit dem 10. Januar 2018 als Verspätungsschaden (Klage Ziff. 42
ff.). Diese Schadenersatzforderung wurde mit der Klage aber nicht eingeklagt,
sondern bloss vorbehalten (vgl. Klageantrag 2). Mit seiner Berufung
beantragt der Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin habe ihm zusätzlich zur
eingeklagten Summe von CHF 30'000.– die vorprozessualen Anwaltskosten von CHF 3'729.60
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Januar 2018 zu bezahlen. Der
Arbeitnehmer behauptet nicht, dass die eingeklagten vorprozessualen
Anwaltskosten unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung des
vorliegenden Prozesses in Zusammenhang gestanden hätten. In der Klage
qualifizierte er sie vielmehr ausdrücklich als Schadensposten. Folglich sind
die vorprozessualen Anwaltskosten bei der Streitwertermittlung zu
berücksichtigen und stellt der Berufungsantrag, mit dem der Arbeitnehmer die
vorprozessualen Anwaltskosten einklagt, eine Klageänderung dar. Im
Berufungsverfahren ist eine Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO
nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO
gegeben sind (lit. a) und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht
(lit. b). Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO setzt die Zulässigkeit der
Klageänderung voraus, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen
Verfahrensart zu beurteilen ist wie der bisherige. Folglich ist eine Änderung
einer im vereinfachten Verfahren zu beurteilenden Klage, die zu einer Überschreitung
der Streitwertgrenze von CHF 30'000.– führt, unzulässig, weil sie einen
Wechsel ins ordentliche Verfahren zur Folge hätte (vgl. Hauck, Art. 243 N 18; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 227 N 15).
Wenn die Voraussetzungen der Klageänderung nicht gegeben sind, tritt das
Gericht auf die geänderten Teile der Klage nicht ein und beurteilt die
ursprüngliche Klage, soweit diese nicht zurückgezogen worden ist (Leuenberger, a.a.O., Art. 227
N 12). Die Klageänderung, mit welcher der Arbeitnehmer die vorprozessualen
Anwaltskosten einklagt, ist unzulässig, weil damit die Streitwertgrenze von CHF 30'000.–
überschritten wird und weil sie weder auf einer neuen Tatsache noch auf einem
neuen Beweismittel beruht. Auf den Berufungsantrag, die Arbeitgeberin habe die
vorprozessualen Anwaltskosten von CHF 3'729.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit
dem 10. Januar 2018 zu bezahlen, ist daher nicht einzutreten. Damit ist
dieser Antrag auch bei der Ermittlung des für die Anwendung von Art. 247 Abs. 2
lit. b Ziff. 2 ZPO massgebenden Streitwerts nicht zu berücksichtigen.
Folglich gilt auch im Berufungsverfahren der eingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz.
1.5
Gemäss
Art. 316 Abs. 1 ZPO liegt es im Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie
eine Verhandlung durchführt oder nicht (Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 316 N 17). Der Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung
gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) setzt einen
rechtzeitigen Antrag voraus (Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 316 N 36). Einem Antrag auf Durchführung einer
Parteibefragung oder Zeugeneinvernahme kommt bloss der Charakter eines Beweisantrags,
nicht der eines Antrags auf eine öffentliche Verhandlung zu (Sterchi, in: Berner Kommentar, Art. 316
ZPO N 4). Der Arbeitnehmer beantragt, drei Personen seien in einer
Verhandlung als sachverständige Zeugen zu befragen und/oder es seien bei ihnen
schriftliche Auskünfte einzuholen (Berufung S. 2; vgl. dazu unten E. 3.2.1).
Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht um einen Antrag auf
Durchführung einer Verhandlung, sondern bloss um Beweisanträge handelt und der
Arbeitnehmer damit für den Fall der Abweisung seiner Beweisanträge keine
Verhandlung beantragt hat. Damit hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf
Durchführung einer Verhandlung. Ein solcher wäre im vorliegenden Fall aus den
nachstehenden Gründen aber auch bei Annahme eines rechtzeitigen Antrags zu
verneinen: Wenn eine untere Instanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt
hat, ist dem Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1
EMRK in aller Regel genüge getan, und kann die Rechtsmittelinstanz darauf verzichten,
namentlich, wenn sie ohne eigene Beweismassnahmen aufgrund der Akten
entscheidet (BGE 141 I 97 E. 5.1 S. 99).
2.
Entscheid
des Zivilgerichts und Vorbringen des Arbeitnehmers
Das Zivilgericht
hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass nicht bewiesen sei, dass der Arbeitnehmer
im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011
arbeitsunfähig gewesen sei, und dass eine Arbeitsunfähigkeit frühestens ab dem
17.
Januar 2012 bewiesen sei. Somit bestehe kein Raum für Zahlungen der E____
bzw. der Arbeitgeberin aus einer (kollektiven) Nachleistungspflicht gemäss den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die E____ [...] Kollektiv-Taggeldversicherung
(angefochtener Entscheid E. 9 und 10). Zudem prüfte das Zivilgericht, ob
der Arbeitgeberin – wie vom Arbeitnehmer behauptet – eine Verletzung der
Fürsorge- und Informationspflichten zur Krankentaggeldversicherung vorgeworfen
werden müsse. Dabei kam es zum Schluss, dass ihr bei der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011 weder Arztzeugnisse noch
sonstige Hinweise vorgelegen hätten, die sie dazu verpflichtet hätten, den Arbeitnehmer
bei der Krankentaggeldversicherung zum Bezug von Leistungen anzumelden, weshalb
ihr diesbezüglich keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Ebenso sei
der Arbeitnehmer vor Ablauf der dreimonatigen Übertrittsfrist in Kenntnis der
notwendigen Informationen gewesen, um einen rechtzeitigen Übertritt bei der E____
zu beantragen und je nach Offerte auch abzuschliessen. Dass er dies nicht getan
habe, habe er sich selber zuzuschreiben (angefochtener Entscheid E. 11).
Der Arbeitnehmer
macht in seiner Berufung vom 2. Juni 2020 im Wesentlichen geltend, das
Zivilgericht sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass eine Arbeitsunfähigkeit
frühestens ab dem 17. Januar 2012 bewiesen sei. Vielmehr ergebe sich aus
den abgenommenen und beantragten Beweismitteln, dass eine Arbeitsunfähigkeit
bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Dezember 2011 erstellt
sei. Folglich habe er aufgrund der von der Arbeitgeberin abgeschlossenen
Versicherung bei der E____ Anspruch auf Leistungen der
Kollektivkrankentaggeldversicherung. Dieser Anspruch gegenüber der E____ sei
jedoch verjährt und damit nicht durchsetzbar. Eine rechtzeitige Geltendmachung
dieses Anspruchs habe er versäumt, weil die Arbeitgeberin ihre
Informationspflicht ihm gegenüber verletzt habe. Aufgrund dieser Informationspflichtverletzung
habe er bis zum 24. November 2016 weder von Art. 87 des
Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SG 221.229.1) noch von
den Inhalten der entsprechenden allgemeinen Versicherungsbedingungen noch sonstwie
von seinen Rechten und Pflichten aus der Kollektivkrankentaggeldversicherung
Kenntnis gehabt. Damit habe die Arbeitgeberin ihre vertragliche Fürsorge- und
Informationspflicht verletzt. Daraus ergebe sich einen Schadenersatzanspruch
gegenüber der Arbeitgeberin (Berufung, insbesondere Ziff. 85 ff).
3.
Zeitpunkt
der Arbeitsunfähigkeit
3.1
3.1.1
Der
geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der
Arbeitgeberin setzt voraus, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen
der Kollektivkrankentaggeldversicherung gegenüber der E____ hat, der allerdings
zufolge Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden kann. Voraussetzung für die
Entstehung eines solchen Anspruchs ist, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig
gewesen ist (vgl. Art. 9.4 der [...] [Klagebeilage 7]; angefochtener
Entscheid E. 4, 7 und 9 f.).
Das Zivilgericht
kam nach Würdigung der abgenommenen Beweismittel zum Schluss, dass nicht erstellt
sei, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig gewesen ist. Eine
Arbeitsunfähigkeit sei frühestens ab dem 17. Januar 2012 bewiesen
(angefochtener Entscheid E. 9 und 10). Der Arbeitnehmer führt in seiner
Berufung hingegen wiederholt aus, das Zivilgericht verkenne, dass bereits durch
die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnisse und weiteren Unterlagen
seine Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 2011 erstellt sei. Er macht dabei
geltend, dass das Zivilgericht die eingereichten Beweismittel unzutreffend gewürdigt
habe (vgl. insbesondere Berufung S. 4 ff., 10, 24 ff., 28 f., 34 ff.,
37, 46 ff., 50 f., 53 f.). Nachfolgend ist somit auf die eingereichten
Beweismittel einzugehen.
3.1.2
Privatgutachten
gelten im Zivilprozess nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Bestandteil
der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel (BGE 141 III 433
E. 2.5 S. 436 ff., 140 III 24 E. 3.3.3 S. 29, 140 III 16
E. 2.5 S. 23). Das gleiche gilt für Arztzeugnisse (vgl. BGer
5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4). Die Beurteilung durch einen Arzt
ist für das Gericht nicht verbindlich. Vielmehr ist der Beweiswert eines
Arztzeugnisses im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) zu ermitteln
(BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 S. 27; BGer 4A_571/2016 vom 23. März
2017.
E. 4.2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztzeugnisses ist nach
der Rechtsprechung entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet. Ausserdem ist zu berücksichtigen, ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGer 5A_239/2017 vom
14.
September 2017 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 134 V 231 E. 5.1;
125.
V 351 E. 3a). Massgebend sind dementsprechend insbesondere der Grad
der Vollständigkeit, der Fachbereich des Arztes oder der Ärztin, die Breite der
Abklärungen, der Aussagegehalt (z.B.: Arbeitsunfähigkeit für welche
Tätigkeiten?), die verwendeten ärztlichen Unterlagen (Anamnese), die Begründung
des Befunds und dessen allfällige Rückwirkung (ex post-Befund) (Leu: in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 157 N 25). So haben etwa
ärztliche Berichte, welche ohne Erklärung einzig festhalten, dass eine
Arbeitsunfähigkeit bestehe, offensichtlich keinen hohen Beweiswert (BGer
5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4). Sodann ist bei der
Würdigung eines Arztzeugnisses oder eines medizinischen Gutachtens insbesondere
zu unterscheiden zwischen dem, was der Arzt oder die Ärztin aufgrund eigener
Feststellungen beurteilen kann und Schlüssen, welche sich auf Angaben seines
Patienten stützen (vgl. BGer I 718/04 vom 27. März 2006 E. 4.3;
VerwGer AG vom 20. September 1983, in: AGVE 1983 S. 152). In diesem Sinn
werden rückwirkende Arztzeugnisse in der Lehre und Rechtsprechung als problematisch
bezeichnet, insbesondere, wenn die Rückwirkungsdauer eine Woche oder wenige
Wochen überschreitet (vgl. OGer ZH LY170024 vom 10. November 2017
E. III.4.4.4.c; Müller,
Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in: AJP 2010 S. 167 ff.,
172; Meyer, Arztzeugnisse im Fokus
der Praxis, in: ST 5/15 S. 359 ff., 361).
3.1.3
Im
Arztbericht vom 10. März 2015 (Klagebeilage 24) gab F____ an, dass der
Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2012 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Diese
Feststellung, wonach der Arbeitnehmer (bereits) ab dem 1. Januar 2012
arbeitsunfähig gewesen sei, wird allerdings erheblich dadurch relativiert, dass
F____ den Arbeitnehmer erst seit dem 13. November 2014, also beinahe drei
Jahre später, behandelt hat. Damit kann er aufgrund eigener Feststellungen
keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in den Jahren 2011 und 2012 machen. In Bezug
auf das Schreiben von F____ vom 30. November 2016 ergibt sich aufgrund der
Akten, dass der Arbeitnehmer im erstinstanzlichen Verfahren als Klagebeilage 26
nur die erste Seite dieses Schreibens eingereicht hat. Dieser können keine
Angaben zur Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2011 entnommen werden. Im
Berufungsverfahren reicht der Arbeitnehmer neben den nummerierten Berufungsbeilagen
zudem die Klage vom 16. Juli 2018 samt Beilagen ein, wobei als Klagebeilage 26
nun alle drei Seiten dieses Schreibens beigelegt sind. Es ist folglich davon
auszugehen, dass es sich bei der zweiten und dritten Seite um unzulässige Noven
handelt (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO, vgl. oben E. 1.3).
Auch bei Berücksichtigung des gesamten Schreibens wäre eine Arbeitsunfähigkeit
im Dezember 2011 aber nicht bewiesen. Im Schreiben vom 30. November 2016
behauptet F____ lediglich, rückblickend lasse sich «wohl sagen, dass Sie im
Laufe des Herbstes 2011 korrekterweise hätten krank geschrieben werden müssen».
Selbst gemäss der Darstellung von F____ wäre damit nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Arbeitnehmer bereits Ende 2011
arbeitsunfähig gewesen ist. Zudem erweckt insbesondere der zweitletzte Absatz
auf S. 3 des Schreibens («Ich unterstütze deshalb Ihr Anliegen, dass Ihre
damalige Gesundheitssituation im Herbst 2011 aus heutiger Sicht neu beurteilt
wird…») Zweifel an der Objektivität von F____ und ist nicht auszuschliessen,
dass es sich beim Schreiben vom 30. November 2016 um eine Gefälligkeit
handeln könnte.
Im Arztbericht
vom 28. Juni 2013 (Klagebeilage 25) stellte G____ fest, der Arbeitnehmer sei
seit 2011 für körperliche Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig. Es fehlen jedoch
sowohl nähere Angaben dazu, seit wann im Jahr 2011 der Arbeitnehmer arbeitsunfähig
gewesen sein soll, als auch jegliche Begründung dafür, weshalb die Arbeitsunfähigkeit
seit 2011 bestanden haben soll. Zudem ist zu berücksichtigen, dass G____ den Arbeitnehmer
erst seit dem 22. Januar 2013 behandelt hat. Damit kann auch sie aufgrund
eigener Feststellungen keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2011
und 2012 machen. Unter diesen Umständen ist der Arztbericht vom 28. Juni 2013
nicht geeignet, zu beweisen, dass der Arbeitnehmer entgegen den Angaben in
diversen anderen Dokumenten im Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig gewesen ist.
Mit Schreiben
vom 3. November 2016 (Klagebeilage 10) sandte H____ F____ die gewünschten
Informationen zu den Abklärungsgesprächen, die zwischen dem 28. August und dem
6.
Dezember 2011 stattgefunden hätten. Das Schreiben enthält Angaben zu
Diagnosen und Symptomen sowie die Feststellung, der Arbeitnehmer habe Mühe
gehabt, aufzustehen und aus der Wohnung zu gehen, um seiner Arbeit
nachzukommen. Dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig gewesen wäre, kann dem
Schreiben jedoch nicht entnommen werden. Wie das Zivilgericht zu Recht ausführt
(vgl. angefochtener Entscheid E.9) bedeuten psychische Probleme oder
Krankheiten keineswegs notwendigerweise, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig
ist.
Gemäss dem
ärztlichen Zeugnis der psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel
vom 23. Januar 2012 (Klageantwortbeilage 6) war der Arbeitnehmer seit dem
17.
Januar 2012 wegen Krankheit 100 % arbeitsunfähig. In diesem Zeugnis
wird zwar bemerkt, die Probleme hätten wahrscheinlich schon seit Anfang des
Monats bestanden. Die Probleme können aber nicht mit der Arbeitsunfähigkeit
gleichgesetzt werden. Zudem wird mit der Bemerkung ausdrücklich nur eine
ungesicherte Annahme zum Ausdruck gebracht. Ungesicherte Annahmen über den
Gesundheitszustand und die Arbeitsunfähigkeit genügen selbst dem
sozialversicherungsrechtlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nicht (vgl. BGer 9C_79/2017 vom 21. April 2017 E. 3). Schliesslich
weist das Zivilgericht zu Recht darauf hin, dass auf dem Formular „Angaben der
versicherten Person für den Monat Januar 2012“ zu Handen der Arbeitslosenkasse
der Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Zeugnis des
Universitätsspitals sogar selber angab, dass er im Januar 2012 ab dem 17. Januar
arbeitsunfähig gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 10).
Alle übrigen vom
Arbeitnehmer vorgelegten Dokumente sprechen für eine Arbeitsunfähigkeit des
Arbeitnehmers frühestens ab dem 1. Januar 2012, soweit sich darin überhaupt
Informationen zur Frage der Arbeitsunfähigkeit Ende 2011 oder Anfang 2012
finden (vgl. angefochtener Entscheid E. 10).
3.1.4
Aus
diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Zivilgericht im Rahmen der Würdigung
sämtlicher vom Arbeitnehmer vorgelegter Arztzeugnisse und medizinischer
Berichte zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass nicht bewiesen ist, dass der
Arbeitnehmer am 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig gewesen ist, und dass eine
Arbeitsunfähigkeit frühestens ab dem 17. Januar 2012 bewiesen ist (vgl.
angefochtener Entscheid E. 9 f.). Dabei berücksichtigte es neben den eingereichten
Arztzeugnissen und medizinischen Berichten auch die Zeugenaussagen sowie den
Umstand, dass der Arbeitnehmer – trotz der von ihm behaupteten gesundheitlichen
Problemen am Ende des Arbeitsverhältnisses – in seiner Kündigung vom 19.
Dezember 2011 mit keinem Wort erwähnte, dass er arbeitsunfähig sei (Klagebeilage
5; angefochtener Entscheid E. 10 S. 10). Die Beweiswürdigung des
Zivilgerichts in Bezug auf den Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit ist somit nicht
zu beanstanden.
3.2
3.2.1
Der Arbeitnehmer macht in
seiner Berufung weiter geltend, dass zur Klärung der Frage des Zeitpunkts des
Eintritts der Arbeitsunfähigkeit F____, G____ und H____ als sachverständige Zeugen
zu befragen seien oder schriftliche Auskünfte bei diesen Personen einzuholen
seien (Berufung S. 2 sowie Ziff. 1, 4, 14, 27 und 80). Er behauptet, dass er
diese Beweisanträge bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt habe, und
rügt, dass das Zivilgericht sein Recht auf Beweis und seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt habe, indem es die vorstehend erwähnten Beweismittel
nicht abgenommen hat (Berufung S. 1–3 sowie Ziff. 27, 183, 185, 247, 261
und 324 ff.).
3.2.2
Das Recht auf Beweis ist in Art. 152
ZPO gesetzlich vorgesehen und wird auch aus Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) abgeleitet (BGer 4A_216/2019 vom 29. August
Dispositiv
2019 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Demnach hat die beweispflichtige
Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche
bestrittene Tatsachenbehauptungen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr
Beweisantrag formell und inhaltlich den Vorschriften des anwendbaren
Prozessrechts entspricht (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332, BGer
4A_285/2019 vom 18. November 2019 E. 4.1, 4A_216/2019 vom 29. August
2019 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). Dieses Recht wird auch vom in Art. 29
Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 131 I 153
E. 3 S. 157 mit Hinweisen) und Art. 6 EMRK umfasst. Das Recht auf
Beweis schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen jedoch
nicht aus. Eine (zulässige) antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das
Gericht zum Schluss gelangt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich
tauglicher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise
gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und
bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern (zum Ganzen vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332, 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; BGer 4A_279/2019
vom 26. Mai 2020 E. 4.2.1; AGE ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019
E. 3.4.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn
einem Beweismittel zum Vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne
dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (BGer 4A_255/2019 vom 20.
Dezember 2019 E. 6.3.2).
3.2.3 Vorliegend
ist nicht ersichtlich, welche rechtserheblichen Angaben F____ in einer
Einvernahme oder schriftlichen Auskunft machen könnte, die über seine
bisherigen schriftlichen Angaben insbesondere im Schreiben vom 30. November
2016 (vgl. dazu oben E. 3.1.2) hinausgehenden. Desgleichen ist nicht
ersichtlich, welche über ihre bisherigen schriftlichen Angaben namentlich im
Bericht vom 28. Juni 2013 (vgl. dazu oben E. 3.1.3) hinausgehenden
rechtserheblichen Angaben G____ in einer Einvernahme oder schriftlichen
Auskunft machen könnte. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass G____ unter den
gegebenen Umständen noch beweistaugliche genauere Angaben zum Beginn der
Arbeitsunfähigkeit machen könnte. Das Zivilgericht durfte somit davon ausgehen,
dass seine aufgrund der zahlreichen bereits abgenommenen Beweismittel gebildete
Überzeugung, wonach eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Ende Dezember
2011 nicht erstellt ist, durch die Einvernahme von F____ und G____ als
sachverständige Zeugen oder schriftliche Auskünfte dieser Personen nicht
geändert würde. Zudem ist davon anzunehmen, dass die Überzeugung, die sich das
Appellationsgericht aufgrund der vorhandenen Akten gebildet hat, durch die
Abnahme der beantragten Beweismittel nicht geändert würde. Damit hat das
Zivilgericht die beantragten Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung zu
Recht nicht erhoben und sind diese auch im Berufungsverfahren nicht abzunehmen.
Wie bereits
erwähnt macht der Arbeitnehmer in der Berufung sodann geltend, das Zivilgericht
hätte als Beweismittel für seine Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2011 auch H____
als sachverständige Zeugin einvernehmen oder eine schriftliche Auskunft von ihr
einholen müssen (vgl. Berufung Ziff. 183 und 185). Zudem beantragt er
die Abnahme dieser Beweismittel im Berufungsverfahren (Berufung S. 2). An einer
in seiner Berufung genannten Stelle seiner Klage (Klage Ziff. 18)
beantragte der Arbeitnehmer zwar die Einvernahme von H____ als sachverständige
Zeugin für seinen Gesundheitszustand. Diesbezüglich ist aber nicht ersichtlich,
welche über ihre bisherigen schriftlichen Angaben hinausgehenden
rechtserheblichen Angaben sie machen könnte. Eine Arbeitsunfähigkeit behauptete
der Arbeitnehmer an der betreffenden Stelle seiner Klage nicht (vgl. Klage
Ziff. 18). Damit ist davon auszugehen, dass der vor Zivilgericht
anwaltlich vertretene Arbeitnehmer H____ im erstinstanzlichen Verfahren nicht
als sachverständige Zeugin für seine Arbeitsunfähigkeit angerufen hat. Die
Einholung einer schriftlichen Auskunft bei H____ beantragte der Arbeitnehmer an
keiner der in seiner Berufung genannten Stellen seiner Klage (vgl. Klage
Ziff. 18 und 34). Damit ist anzunehmen, dass er eine solche im
erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt hat. Folglich handelt es sich beim
Beweisantrag auf Einvernahme von H____ als sachverständige Zeugin für die
Arbeitsunfähigkeit und beim Beweisantrag auf Einholung einer schriftlichen
Auskunft dieser Person um unzulässige Noven (vgl. Art. 317 Abs. 1
lit. b ZPO). Im Übrigen besteht für die Abnahme dieser Beweismittel auch in der
Sache kein Anlass: Eine Zeugenaussage oder schriftliche Auskunft von H____
wäre unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass sie Psychologin und nicht Ärztin
ist, sowie der für eine erst im Jahr 2012 eingetretene Arbeitsunfähigkeit
sprechenden Beweismittel und Indizien nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit
im Jahr 2011 zu beweisen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
gemäss dem ausführlichen psychiatrischen Gutachten von I____, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, aus psychiatrischer Sicht in den bisherigen
Tätigkeiten als Hilfsarbeiter (erst) seit Januar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit
von 70 % bestanden hat (Klagebeilage 22 S. 18).
3.3 Der Arbeitnehmer bringt sodann in der
Berufung mehrfach zum Ausdruck, dass die anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung erfolgten Zeugeneinvernahmen nicht als Beweise verwertbar
seien (Berufung, S. 2, 11–16, 29, 33, 36, 38–41, 44, 46 f., 63). Bei den vom
Zivilgericht an der Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen C____ und D____
handelte es sich um den direkten Vorgesetzten des Arbeitnehmers und um einen
Abteilungsleiter der Arbeitgeberin (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. V).
Im Zeitpunkt der Einvernahme war der eine Zeuge noch bei der Arbeitgeberin angestellt
und war der andere Zeuge pensioniert (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.). Der Arbeitnehmer
behauptet, die Zeugen seien langjährige Mitarbeiter der Arbeitgeberin gewesen
und könnten folglich keine tauglichen oder unbefangenen Zeugen sein (Berufung
Ziff. 29 und 34 ff.).
Der Arbeitnehmer übersieht bei seiner
Argumentation einerseits, dass selbst die Befangenheit eines Zeugen nicht zur
Unverwertbarkeit der Zeugeneinvernahme führt. Vielmehr sind derartige Umstände
bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit und damit letztlich im Rahmen der Beweiswürdigung
zu berücksichtigen (vgl. statt vieler Müller,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 172
N 6). Die erwähnten Umstände stellen selbst bei Wahrunterstellung der
Behauptung des Arbeitnehmers, es habe sich um langjährige Mitarbeiter
gehandelt, keinen hinreichenden Grund dafür dar, den Zeugenaussagen zum
Vornherein jeglichen Beweiswert abzusprechen. Andererseits beantragte der im
erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Arbeitnehmer in seiner Klage selbst
die Einvernahme von C____ und D____ als Zeugen (Klage Ziff. 11 f., 15-17,
19, 25 f.). Nachdem die Zeugen nicht wie offensichtlich vom ihm erhofft
ausgesagt haben, bestreitet er nun in der Berufung in unauflöslichem
Widerspruch zu seinem früheren Verhalten deren Tauglichkeit als Zeugen (vgl. Berufung
Ziff. 29 ff., 190 und 221). Dieses Verhalten ist widersprüchlich und
verstösst gegen das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln, das für alle am
Verfahren beteiligten Personen gilt (Art. 52 ZPO). Die blosse Auflistung
angeblich unwahrer Zeugenaussagen (Berufung Ziff. 41 ff. und 62
ff.) ist nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit oder Richtigkeit der
Aussagen zu begründen. Im Übrigen änderte auch die Nichtberücksichtigung der
Zeugenaussagen nichts daran, dass weder die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011 noch
die Kenntnis der Arbeitgeberin von einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
gegen Ende des Arbeitsverhältnisses erstellt wären.
3.4 Wie bereits erwähnt setzt der mit der
vorliegend zu beurteilenden Klage geltend gemachte Schadenersatzanspruch des
Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitgeberin voraus, dass der Arbeitnehmer einen
Anspruch auf Leistungen aus der Kollektivkrankentaggeldversicherung gegenüber
der E____ gehabt hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer im
Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011
arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. oben E. 3.1.1). Aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass es dem Arbeitnehmer nicht gelingt, seine
Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitpunkt zu beweisen. Bereits aus diesem Grund
hat das Zivilgericht seine Klage zu Recht abgewiesen.
4. Verletzung der Fürsorge-
und Informationspflichten
Eine allfällige Verletzung der Fürsorge-
oder Informationspflicht der Arbeitgeberin in Bezug auf die
Kollektivkrankentaggeldversicherung braucht mangels Rechtserheblichkeit nicht
geprüft zu werden, weil der Arbeitnehmer mangels Nachweises seiner
Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ohnehin
keinen Anspruch aus der Kollektivkrankentaggeldversicherung gehabt hat
(vgl. E. 3).
Betreffend die
Einzelkrankentaggeldversicherung hat das Zivilgericht geprüft, ob die Arbeitgeberin
den Arbeitnehmer rechtzeitig und hinreichend über die Möglichkeit des
Übertritts in eine solche Versicherung informiert hat. Dabei hat es überzeugend
ausgeführt, dass die E____ mit Schreiben vom 23. März 2012 (Replikbeilage
1) dem Arbeitnehmer persönlich mitteilte, wie sich die Modalitäten und
Voraussetzungen für einen Übertritt von der Kollektivversicherung in eine
Einzelversicherung darstellen würden und dass das Recht auf einen solchen
Übertritt nach einer Frist von drei Monaten seit seinem Austritt bei der
Arbeitgeberin erlischt (vgl. angefochtener Entscheid E. 11). Zudem gesteht
der Arbeitnehmer in seiner Berufung ein, dass die Arbeitgeberin ihn über die
Möglichkeit zum Übertritt in eine Einzelversicherung rechtzeitig und
hinreichend informiert hat (vgl. Berufung Ziff. 202, 204 und 279). Sodann
sei gemäss der Darstellung des Arbeitnehmers ein solcher Übertritt ohnehin
nicht möglich gewesen, weil er zwar bei der Arbeitslosenkasse angemeldet
gewesen sei, aber keine Arbeitslosenentschädigung bezogen habe
(vgl. Berufung Ziff. 19–22 und 302 f.). Damit könnte der Arbeitnehmer
selbst aus einer Verletzung der Fürsorge- oder Informationspflicht der
Arbeitgeberin bezüglich der Einzelkrankentaggeldversicherung bzw. der
Möglichkeit des Übertritts in eine Einzelversicherung ohnehin nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
5. Unentgeltliche
Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren
Der Arbeitnehmer
macht in seiner Berufung sinngemäss geltend, dass das Zivilgericht sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen habe (vgl. Berufung,
S. 1).
Nach Art. 117 ZPO hat eine
Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (lit. b). Im erstinstanzlichen Verfahren machte der
vor dem Zivilgericht anwaltlich vertretene Arbeitnehmer keine substanziierten
Angaben zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen und reichte keine
Beweismittel für seine Mittellosigkeit ein (vgl. Klage Ziff. 50).
Damit fehlte es an der Glaubhaftmachung seiner Mittellosigkeit. Bereits aus
diesem Grund wies das Zivilgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht ab (angefochtener Entscheid
E. 13). Ob das Zivilgericht die Klage zu Recht als aussichtslos
qualifiziert hat, kann deshalb offen bleiben.
6. Entscheid
und Prozesskosten
Aus den
Ausführungen ergibt sich, dass das Zivilgericht die Klage des Arbeitnehmers vom
16. Juli 2018 zu Recht abgewiesen hat, womit sich auch die Berufung als
unbegründet erweist und folglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
werden kann.
Grundsätzlich
werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 114 lit. c ZPO
werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von
CHF 30'000.– keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt auch für das
Rechtsmittelverfahren. Für die Beantwortung der bundesrechtlich durch Art. 114
lit. c ZPO geregelten Frage, ob Gerichtskosten zu erheben sind, ist der
Streitwert im Zeitpunkt der Klageeinreichung beim erstinstanzlichen Gericht
massgebend. Ein nachträgliches Absinken des Streitwerts unter die Grenze von CHF 30'001.–
führt nicht zur Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO (AGE ZB.2019.19 vom
11. Februar 2020 E. 5.1). Dies gilt insbesondere für eine Reduktion des
Rechtsbegehrens im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. BGE 115 II 30
E. 5b S. 41 und 100 II 358 S. 359 [beide zu Art. 343 Abs. 2 und
3 aOR]; Portmann/Rudolph, a.a.O.,
Einl. vor Art. 319 ff. OR N 60). Bei einer späteren Erhöhung des
Streitwerts auf über CHF 30'000.– ist Art. 114 lit. c ZPO aber nicht
mehr anwendbar und das Verfahren folglich nicht mehr kostenlos (vgl. BGer
vom 21. Oktober 1996 E. 4, in: SJ 1997 S. 149, 157 [zu Art. 343 Abs. 2
und 3 aOR]; OGer ZH vom 17. Dezember 1980 E. 2 in: JAR 1993 S. 290, 291
[zu Art. 343 Abs. 2 und 3 aOR]; Staehelin,
a.a.O., Art. 343 aOR N 23; Streiff/von
Kaenel, a.a.O., Art. 343 aOR N 6). Dies kann allerdings nur
für zulässige Klageänderungen gelten (vgl. Staehelin,
a.a.O., Art. 343 aOR N 23). Wenn auf die Klage im die
Streitwertgrenze von CHF 30'000.– übersteigenden Umfang von vornherein
nicht einzutreten ist, weil die Voraussetzungen einer Klageänderung nicht
erfüllt sind, besteht auch kein Anlass Erhebung von Gerichtskosten. Die
Klageänderung, mit welcher der Arbeitnehmer die vorprozessualen Anwaltskosten
einklagt, ist unzulässig. Auf den Berufungsantrag, die Arbeitgeberin habe die
vorprozessualen Anwaltskosten von CHF 3'729.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit
dem 10. Januar 2018 zu bezahlen, ist daher nicht einzutreten (vgl. oben
E. 1.4). Damit ist dieser Antrag auch bei der Ermittlung des für die
Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO massgebenden Streitwerts nicht zu
berücksichtigen. Folglich ist auch das Berufungsverfahren kostenlos.
Parteientschädigungen
sind jedoch auch in den gemäss Art. 114 ZPO kostenlosen Verfahren nach den
üblichen Regeln geschuldet. Der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeberin somit eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Da die schriftliche Begründung des
angefochtenen Entscheids den Parteien vor dem 1. Januar 2021 versendet worden
ist, richtet sich die Bemessung der Parteientschädigung für das vorliegende
Berufungsverfahren noch nach der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte
des Kantons Basel-Stadt (HO; vgl. § 26 Abs. 2 des Reglements über das
Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im
Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Die Parteientschädigung wird (in
Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2,
§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 sowie § 5 Abs. 1
lit. b.bb HO) auf CHF 2'700.– festgelegt (vgl. ausführlich Verfügung
vom 28. Juli 2020 E. 2.4.3).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts
vom 18. November 2019 [...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 2'700.– zu bezahlen. Demzufolge wird die
vom Berufungskläger geleistete Sicherheit von CHF 2'700.– der
Berufungsbeklagten vollumfänglich freigegeben.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.