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Entscheid

ZB.2020.23

Ausweisung Rechtsschutz in klaren Fällen

6. August 2020Deutsch3 min

Appellationsgericht

Source bs.ch

Sachverhalt

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2020.23

ENTSCHEID

vom 6. August 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Berufungsklägerin 1

[...]

Gesuchsgegnerin 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____

Berufungskläger 2

[...]

Gesuchsgegner 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

C____

Berufungsbeklagte

c/o

[...]

Gesuchstellerin

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 27. Mai 2020

betreffend Ausweisung

Erwägungen

Erwägungen

Mit Entscheid

vom 26. Juni 2020 wies das Zivilgericht die A____ (Berufungsklägerin 1) und B____

(Berufungskläger 2) an, die von ihnen gemieteten Büroräume an der [...] in

Basel bis spätestens 10. Juni 2020 zu räumen. Dagegen erhoben die beiden

Berufungskläger, vertreten durch den Advokaten [...], am 26. Juni 2020 Berufung

beim Appellationsgericht, mit welcher sie die Aufhebung des angefochtenen

Zivilgerichtsentscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

beantragen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 gab der Verfahrensleiter den

Berufungsklägern Gelegenheit, belegte Angaben zu ihren finanziellen

Verhältnissen zu machen. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 baten sie um Verzicht

auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses, ohne belegte Angaben zu ihren

finanziellen Verhältnissen zu machen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 wies der

Verfahrensleiter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte

einen Kostenvorschuss von CHF 600.– bis zum 24. Juli 2020. Nachdem der

Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Verfahrensleiter den

Berufungsklägern mit Verfügung vom 29. Juli 2020 eine Nachfrist zur Leistung

des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss

Art. 101 Abs. 3 ZPO. Auch innert dieser Nachfrist leisteten die

Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist daher im

Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 27. Mai 2020 (RB.2020.63) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin 1

-

Berufungskläger 2

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.