ZB.2020.23
Ausweisung Rechtsschutz in klaren Fällen
6. August 2020Deutsch3 min
Appellationsgericht
Source bs.ch
Sachverhalt
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2020.23
ENTSCHEID
vom 6. August 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Berufungsklägerin 1
[...]
Gesuchsgegnerin 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____
Berufungskläger 2
[...]
Gesuchsgegner 2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
C____
Berufungsbeklagte
c/o
[...]
Gesuchstellerin
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 27. Mai 2020
betreffend Ausweisung
Erwägungen
Erwägungen
Mit Entscheid
vom 26. Juni 2020 wies das Zivilgericht die A____ (Berufungsklägerin 1) und B____
(Berufungskläger 2) an, die von ihnen gemieteten Büroräume an der [...] in
Basel bis spätestens 10. Juni 2020 zu räumen. Dagegen erhoben die beiden
Berufungskläger, vertreten durch den Advokaten [...], am 26. Juni 2020 Berufung
beim Appellationsgericht, mit welcher sie die Aufhebung des angefochtenen
Zivilgerichtsentscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 gab der Verfahrensleiter den
Berufungsklägern Gelegenheit, belegte Angaben zu ihren finanziellen
Verhältnissen zu machen. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 baten sie um Verzicht
auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses, ohne belegte Angaben zu ihren
finanziellen Verhältnissen zu machen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 wies der
Verfahrensleiter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte
einen Kostenvorschuss von CHF 600.– bis zum 24. Juli 2020. Nachdem der
Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Verfahrensleiter den
Berufungsklägern mit Verfügung vom 29. Juli 2020 eine Nachfrist zur Leistung
des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss
Art. 101 Abs. 3 ZPO. Auch innert dieser Nachfrist leisteten die
Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist daher im
Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 27. Mai 2020 (RB.2020.63) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin 1
-
Berufungskläger 2
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.