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Entscheid

ZB.2020.24

vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren

1. Oktober 2020Deutsch68 min

entschied unter anderem, dass die Obhut über die Kinder bei der Mutter verbleibt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2020.24

ENTSCHEID

vom 1. Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und

Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagter

[...]

Ehemann

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. Mai 2020

betreffend vorsorgliche Massnahme

im Scheidungsverfahren

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Ehefrau)

und B____ (Ehemann) haben am 14. Februar 2002 geheiratet. Sie sind die Eltern

der Kinder C____, geb. [...] 2004, D____, geb. [...] 2006, E____, geb. [...]

2008, und F____, geb. [...] 2012.

Die Ehegatten

leben seit dem 16. November 2017 getrennt. Mit Entscheid vom 26. Juni

2019 regelte das Zivilgericht Basel-Stadt die Trennungsmodalitäten. Es

entschied unter anderem, dass die Obhut über die Kinder bei der Mutter verbleibt

(Ziff. 2). Der Ehemann wurde dazu verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt

der Kinder mit Wirkung ab 1. August 2019 einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 5'400.– zu bezahlen, davon je CHF 1'350.– Barunterhalt

pro Kind (Ziff. 4). Das Gericht hielt fest, dass der gebührende Unterhalt der

Kinder dadurch nicht gedeckt werde. Dieser Unterhaltsbeitrag basierte auf einem

monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns (einschliesslich Zulagen) von

CHF 10'000.– (100 %-Pensum) und einem Nettoeinkommen der Ehefrau von

CHF 5'937.– (70 %-Pensum) zuzüglich Kinderzulagen, einem Bedarf des

Ehemanns von CHF 4'560.– und einem Bedarf der Ehefrau einschliesslich der

Kinder von CHF 11'999.–. Das Gericht verpflichtete den Ehemann dazu, der

Ehefrau Mitteilung zu machen, sobald er künftig wieder mehr verdiene. Für den

Fall, dass er bis Ende Juni 2020 nicht substanziell mehr verdienen könne, sei

eine Überprüfung der Situation auch ohne Veränderung der Verhältnisse möglich

(Ziff. 5).

Am 21. Februar

2020 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein und beantragte als

vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens, dass die von ihm zu

leistenden Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab März 2020 auf CHF 700.– pro Kind,

zuzüglich allfälliger von ihm bezogenen Kinderzulagen, reduziert werden sollen.

Die Ehefrau beantragte mit Eingabe vom 23. März 2020 die Abweisung des Antrags

auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Mit Verfügung vom 24. März 2020

wies das Zivilgericht darauf hin, dass angesichts der aktuellen Situation

betreffend Conoravirus noch nicht absehbar sei, wann eine Einigungsverhandlung

durchgeführt werden könne, anlässlich welcher auch über die vorsorgliche

Massnahme hätte verhandelt werden können. Deshalb beabsichtige das

Zivilgericht, über die vorsorgliche Massnahme nach Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels ohne Verhandlung zu entscheiden. Nach einem zweiten

Schriftenwechsel eröffnete das Zivilgericht den Ehegatten den auf den 25. Mai 2020

datierten Entscheid mit Zustellung des nachfolgenden Dispositivs.

«1. In

Abänderung von Ziff. 4 des Entscheides vom 26. Juni 2019 wird der Ehemann

verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab März 2020

monatlich im Voraus folgende Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

C____: CHF

1'138.00

-

D____: CHF

1'176.00

-

E____: CHF

1'176.00

-

F____: CHF

1'026.00

2. Die

vorgenannten Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen

des Ehemannes von CHF 10'000.00 (100 %-Pensum) sowie einem monatlichen

Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 8'969.– (80 %-Pensum; inkl. 13.

Monatslohn und Pauschalspesen, exkl. Kinderzulagen).

Der

Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 5'042.00, derjenige der Ehefrau CHF 6'639.00.

Der Barbedarf von C____, D____ und E____ beläuft sich auf CHF 1'717.00

(abzüglich CHF 325.00 Ausbildungs- bzw. CHF 250.00 Kinderzulage) und derjenige

von F____ auf CHF 1'517.00 (abzüglich CHF 250.00 Kinderzulage)

3. Die

Kosten des vorliegenden Entscheids werden zusammen mit der Hauptsache verlegt.»

Auf Gesuch der

Ehefrau wurde der Entscheid schriftlich begründet. Gegen diesen ihr am 25. Juni

2020 zugestellten Entscheid erhob sie mit Eingabe vom 6. Juli 2020 Berufung.

Damit beantragt die Ehefrau die Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen

Entscheids und in Abänderung von Ziff. 4 des Entscheids vom 26. Juni 2019 die

Verpflichtung des Ehemanns, ihr an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab Juni

2020 monatlich im Voraus Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen in der Höhe von CHF 1'302.–

für C____, CHF 1'352.– für D____, CHF 1'352.– für E____ und CHF 1'152.–

für F____ (gesamthaft CHF 5'158.–), zuzüglich allfälliger dem Ehemann für die

Kinder ausbezahlten Kinder- oder Ausbildungszulagen. Eventualiter sei Ziff. 1

des angefochtenen Entscheids vom 25. Mai 2020 aufzuheben und es sei die

Streitigkeit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei

in Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids vom 25. Mai 2020 für die

Unterhaltsbeiträge von einem Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 10'000.– (100 %-Pensum)

auszugehen sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 8'969.–

(80 %-Pensum, einschliesslich 13. Monatslohn und Pauschalspesen, zuzüglich

Kinderzulagen). Diesen Unterhaltsberechnungen liege der Bedarf des Ehemanns von

CHF 4'842.– zugrunde, jener der Ehefrau von CHF 6'639.– sowie der Bedarf

von C____, D____ und E____ von je CHF 1'117.– und derjenige von F____ von

CHF 1'517.–. Mit Berufungsantwort vom 30. Juli 2020 beantragt der Ehemann

die Abweisung der Berufung. Die Ehefrau hält mit Eingabe vom 14. August 2020 an

ihren Ausführungen fest. Mit Eingabe vom 18. August 2020 nimmt der Ehemann dazu

Stellung. Die Ehefrau hat den mit Verfügung vom 7. Juli 2020 ihr auferlegten

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.– fristgerecht geleistet. Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten (F.2020.90) im

Zirkulationsverfahren.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

1.1

Gegenstand des angefochtenen

Entscheids ist eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren im Sinne von

Art. 276 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Ein solcher

Entscheid untersteht gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO der Berufung,

wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens

CHF 10'000.– beträgt. Der Streitwert ist aufgrund der im Streit liegenden

monatlichen Unterhaltsbeiträge bzw. deren Höhe ohne Weiteres erreicht (vgl.

auch Art. 92 Abs. 2 ZPO).

1.2

Über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO ist

im summarischen Verfahren zu entscheiden (vgl. Leuenberger,

in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017,

Band II, Art. 276 ZPO N 17). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der

Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn

Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel

ist demzufolge einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der

Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster

Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff.

6.

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3

Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die

Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten

entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der

Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 316 N 17; Seiler, Die

Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). In summarischen Verfahren sieht das

Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen

Verhandlung ab (statt vieler AGE ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E. 1.3, ZB.2017.40

vom 17. Januar 2018 E. 1.2; Steininger,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316

N 8). Die Parteien haben vorliegend keinen Antrag auf Durchführung einer

Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine

mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; Reetz/Hilber,

a.a.O., Art. 316 N 36). Art. 297 Abs. 1 ZPO betreffend den Anspruch auf

persönliche Anhörung der Eltern gilt nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht

aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 297 ZPO N 7). Daher kann der

vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen.

2.

Verfahrensgrundsätze

2.1

Geltung der uneingeschränkten

Untersuchungs- und Offizialmaxime

Gemäss

Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in

familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz

und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14

vom 13. Februar 2019 E. 4).

Im Geltungsbereich

der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im

Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn

die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2).

Im

Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an

die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere,

dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6

vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, a.a.O. [nachfolgend: Schweighauser,

in: Kommentar zur ZPO], Art. 296 N 38). Zudem gilt das

Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6

vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,

in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69).

Auch im

Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte

Berufungsanträge erforderlich und erwächst das erstinstanzliche Urteil in

Teilrechtskraft, soweit es nicht angefochten wird (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni

2020.

E. 1.2, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; vgl. Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 38; Seiler,

a.a.O., N 891 und 1632).

Das

Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches

Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu

untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten

Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das

Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und

gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil

erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4

S. 397 f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417;

BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019

E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die hinreichend

begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der

Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35

vom 3. Februar 2019 E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398; BGer

4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Bei dieser Prüfung ist das

Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die

Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das

Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl.

BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398 und E. 4.3.2.1 S. 399; BGer 4A_397/2016 vom 30.

November 2016 E. 3.1; AGE ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die

vorstehenden Grundsätze müssen auch im Anwendungsbereich des

Untersuchungsgrundsatzes gelten. Die Pflicht zur Begründung der Berufung gemäss

Art. 311 Abs. 1 ZPO und die Praxis betreffend die Anforderungen an die

Begründung gelten auch in Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime zur

Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1

S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2019.22 vom

10.

Oktober 2019 E. 1.5; OGer ZH LY130029-O/U vom 21. März 2014 E. 2.2; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.

Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Die Pflicht der Parteien, die Berufung

zu begründen, begrenzt im Berufungsverfahren faktisch die Untersuchungsmaxime

(AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9.

September 2014 E. 5.1 zur Beschwerde). Der Umstand, dass das Gericht das Recht

von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) ändert nichts daran, dass die

Berufungsinstanz nicht unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle

rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz zu überprüfen hat. Genauso wenig

stellt der Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt

oder erforscht, für die Berufungsinstanz einen Grund dar, unabhängig von den

Rügen der Parteien von sich aus alle tatsächlichen Feststellungen des

erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen. Dies gilt umso mehr im summarischen

Verfahren (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).

Für vorsorgliche

Massnahmen im Scheidungsverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung

(vgl. AGE ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 2.2, ZB.2015.58 vom 1. März 2016

E. 1.4).

2.2

Keine Verletzung der

uneingeschränkten Untersuchungsmaxime

Im

Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ist das Gericht

verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den

rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es muss von sich aus tätig

werden, wenn kein Parteiantrag vorliegt. Das Gericht muss alle

rechtserheblichen Umstände, die sich im Lauf des Verfahrens ergeben haben,

berücksichtigen. Das gilt auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf

Bezug genommen haben (Mazan/Steck,

a.a.O., Art. 296 ZPO N 12; vgl. Schweighauser,

in: Kommentar zur ZPO, Art. 296 N 8 und 11). Das Sammeln des Prozessstoffs

bleibt jedoch in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz

von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, weil sie den Prozessstoff am

besten kennen (Schweighauser, in: Kommentar

zur ZPO, Art. 296 N 10; vgl. Mazan/Steck,

a.a.O., Art. 296 ZPO N 12). Aufgrund der Mitwirkungspflicht sind die Parteien

auch nicht davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel

einzureichen. Eine Beweisführungslast im Sinn der Obliegenheit, Beweismittel zu

nennen und Beweis zu führen, um den Nachteil der Beweislosigkeit abzuwenden,

besteht jedoch nicht (Mazan/Steck,

a.a.O., Art. 296 ZPO N 13). Art. 296 ZPO setzt voraus, dass die

Parteien ihrer Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen sind. Eine

Verletzung dieser Bestimmung kann deshalb nur dann mit Erfolg gerügt werden,

wenn den Parteien die Unterlassung der Mitwirkung nicht vorgeworfen werden kann

(Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO

N 33).

Die Ehefrau

macht geltend, das Zivilgericht habe die Untersuchungsmaxime verletzt, indem es

mangels persönlicher Befragung der Parteien wesentliche aktuelle Begebenheiten nicht

berücksichtigt habe (Berufung Ziff. 4). Abgesehen von einem impliziten

pauschalen Verweis auf die gesamten folgenden Ausführungen legt die Ehefrau

nicht dar, welche wesentlichen Begebenheiten das Zivilgericht nicht

berücksichtigt haben soll. Auf ihre Rüge ist deshalb mangels hinreichender

Begründung nicht einzugehen. Im Übrigen ist sie unbegründet. Wie sich aus den

nachstehenden Erwägungen ergibt, sind die Sachverhaltsfeststellungen des

Zivilgerichts betreffend die rechtserheblichen Tatsachen nicht unvollständig.

Schliesslich behauptet die Ehefrau im Berufungsverfahren soweit ersichtlich

keine Tatsachen, die sie nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren

vorgebracht hat. Im Übrigen hätte sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt, wenn

sie Tatsachen, die dem Zivilgericht nicht bekannt sein konnten, im

erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet hätte. Schliesslich hätte eine

Verletzung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht zur Folge, dass die

Sache an das Zivilgericht zurückgewiesen werden müsste. Das Appellationsgericht

könnte vielmehr auch in diesem Fall die Sachverhaltsfeststellungen

vervollständigen und reformatorisch entscheiden.

Entgegen der

Behauptung der Ehefrau (Berufung Ziff. 4) ergibt sich aus der uneingeschränkten

Untersuchungsmaxime nicht generell, dass das Gericht die Parteien ausführlich

befragen sowie die prozess- und beweisrelevanten Materialien von den Parteien

verlangen muss. Durch Befragung der Parteien nachzuprüfen, ob ihre Vorbringen

und Beweisangebote vollständig sind, hat das Gericht nur, sofern sachliche

Gründe dafür bestehen, an der Vollständigkeit zu zweifeln (vgl. Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12).

Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Im Übrigen hört das

Gericht zwar gemäss Art. 297 Abs. 1 ZPO die Eltern persönlich an, wenn

Anordnungen über ein Kind zu treffen sind (vgl. zur Anwendbarkeit dieser

Bestimmung auf den Kindesunterhalt Jeandin,

a.a.O., Art. 297 CPC N 3, 5a, 7 und 13; Michel/Steck,

a.a.O., Art. 297 ZPO N 1; van de

Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage,

Basel 2014, Art. 297 N 1). In Ausnahmefällen kann das Gericht aber auf eine

persönliche Anhörung verzichten (vgl. Pfänder

Baumann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, a.a.O., Art. 297

N 3; Schweighauser, in: Kommentar zur ZPO, Art. 297 N 8; van de Graaf, a.a.O., Art. 297 N

2). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht aufgrund der

Situation betreffend das Coronavirus nach Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels ohne Verhandlung entschieden und damit auf eine persönliche

Anhörung verzichtet hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff.

III). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die anwaltlich vertretene Ehefrau den

Verzicht auf eine Verhandlung und damit notwendigerweise auch auf eine

persönliche Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren nicht beanstandet hat. Mit

Verfügung vom 24. März 2020 teilte die Verfahrensleiterin des

Zivilgerichts den Parteien mit, dass sie beabsichtige, über die vorsorglichen

Massnahmen nach Gesuch, Stellungnahme und wiederum Gewährung des rechtlichen

Gehörs an beide Seiten ohne Durchführung einer Verhandlung zu entscheiden. Der

Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gründete darin, dass aufgrund der

aktuellen Situation (Coronavirus) noch nicht absehbar sei, wann die Parteien in

die Einigungsverhandlung geladen werden können, anlässlich der auch über die

vorsorglichen Massnahmen hätte verhandelt werden können. Am 29. April 2020 nahm

die Ehefrau schriftlich Stellung, ohne geltend zu machen, eine Verhandlung oder

persönliche Anhörung wäre erforderlich (vgl. Stellungnahme vom 29. April 2020

[act. 9 F.[...]]). Art. 297 Abs. 1 ZPO gilt nur im erstinstanzlichen Verfahren

(van de Graaf, a.a.O., Art. 297 N

1; vgl. Michel/Steck, a.a.O., Art. 297

ZPO N 7). Im Berufungsverfahren steht es im Ermessen des Gerichts, eine

Verhandlung durchzuführen oder aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 316 Abs.

1.

ZPO; BGer 5A_326/2012 vom 26. Juli 2012 E. 2; vgl. E. 1.3 hiervor).

3.

Abänderung der Unterhaltsbeiträge im angefochtenen Entscheid

3.1

Abänderungsgrund

Die Ehefrau

behauptet, Grund für die Abänderung der Unterhaltsbeiträge sei ausschliesslich

die Erhöhung ihres Einkommens gewesen (Berufung Ziff. 3). Dies ist unrichtig.

Als Abänderungsgrund hat das Zivilgericht zu Recht zusätzlich die um

CHF 75.– pro Kind höheren Kinderzulagen berücksichtigt (angefochtener

Entscheid E. 4.6).

3.2

Zeitpunkt der Abänderung

Gemäss den

unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts erzielt die Ehefrau bereits

seit Mitte Oktober 2019 ein rund CHF 3'000.– höheres Einkommen und sind die

Kinderzulagen bereits seit Januar 2020 insgesamt CHF 300.– höher (angefochtener

Entscheid E. 4.6 und 5.3). Selbst bei einer Rückwirkung der Abänderung auf

Anfang März 2020 haben damit die Ehefrau und die Kinder während mehr als vier

Monaten über deutlich mehr Mittel verfügt, als ihnen aufgrund der veränderten

Dispositiv

Verhältnisse zustehen. Die Unterhaltsbeiträge des Ehemanns haben demnach während

mehr als vier Monaten den aufgrund der veränderten Verhältnisse geschuldeten

Betrag deutlich überschritten. Entgegen der nicht weiter begründeten Rüge der

Ehefrau (vgl. Berufung Ziff. 13) stellt dies einen hinreichenden Grund dar

für eine Rückwirkung der Abänderung auf Anfang März 2020 und damit einen

Zeitpunkt kurz nach Einreichung des Abänderungsgesuchs.

4. Kinderzulagen

4.1 Unrichtige Angaben des

Zivilgerichts

Gemäss den

Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Entscheids betragen die

Kinderzulagen für D____, E____ und F____ seit dem 1. Januar 2020 je

CHF 275.– (angefochtener Entscheid E. 4.6 und 7.5.2 f.). Da sich der Sitz

der Arbeitgeberin der Ehefrau im Kanton Basel-Stadt befindet (vgl.

Anstellungsvertrag vom 14. Juni 2019 [act. 8/11 F.[...]]), ist dies

richtig (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen

[FamZG, SR 836.2]; § 3 lit. a und § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die Familienzulagen [EG FamZG, SG 820.100]). Im Übrigen

werden Kinderzulagen von je CHF 275.– auf der Lohnabrechnung Februar 2020

ausgewiesen (act. 11 F.[...]). Gemäss dem Dispositiv des angefochtenen

Entscheids sollen die Kinderzulagen allerdings CHF 250.– betragen. Diese

Angaben beruhen offensichtlich auf einem Versehen. Aus den vorstehenden Gründen

ist bei der Unterhaltsberechnung von Kinderzulagen für D____, E____ und F____

von je CHF 275.– auszugehen.

4.2 Unrichtige Angaben der Ehefrau

Gemäss dem

Rechtsbegehren 2 der Berufung sollen der Bedarf von C____, D____ und E____ je

CHF 1'117.– und die Kinderzulagen für D____, E____ und F____ je

CHF 250.– betragen. Diese Angaben beruhen offensichtlich auf

Versehen. Gemäss den Erwägungen des Zivilgerichts betragen der Bedarf von C____,

D____ und E____ je CHF 1'717.– und die Kinderzulagen für D____, E____

und F____ seit Januar 2020 je CHF 275.– (angefochtener Entscheid E. 4.6

und 7.5). Die Ehefrau begründet nicht, weshalb diese Feststellungen unrichtig

sein sollten. Sie macht vielmehr geltend, wenn der Ehemann Kindesunterhaltsbeiträge

von insgesamt CHF 5'158.– bezahle, fehlten CHF 360.– zur Deckung des

Grundbedarfs der Kinder (Berufung Ziff. 12). Die Differenz zwischen dem

vom Zivilgericht festgestellten Bedarf der Kinder (CHF 1'717.– + CHF

1'717.– + CHF 1'717 + CHF 1'517.– = CHF 6'668.–) einerseits und der Ausbildungszulage

und den Kinderzulagen (CHF 325.– + CHF 275.– + CHF 275.– +

CHF 275.– = CHF 1'150) sowie CHF 5'158.– andererseits beträgt genau

CHF 360.–. Damit stellt die Ehefrau in der Berufung selbst auf die

Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Entscheids ab. Diese sind

damit ohne Weiteres auch dem vorliegenden Entscheid zugrunde zu legen.

5. Einkommen und Bedarf des Ehemanns

5.1 Einkommen des Ehemanns

Gemäss den

Feststellungen im Eheschutzentscheid beträgt das monatliche Nettoeinkommen des

Ehemanns bei [...] CHF 10'000.– (Entscheid EA.[...] vom 26. Juni 2019 E. 4).

Seit Januar 2020

bezieht der Ehemann Arbeitslosenentschädigung. Das Taggeld beträgt brutto CHF

455.30 und netto CHF 419.55 (AHV/IV/EO 5.275 %, NBU 2.510 %, BVG-Risikoprämie

0.063 %; Abrechnungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Januar bis Juli 2020).

Zur Ermittlung des massgebenden Einkommens werden die Taggelder der

Arbeitslosenversicherung mit 21.7 Arbeitstagen multipliziert (Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N

2.142; vgl. Art. 40a Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).

Wenn auf die Arbeitslosenentschädigung abzustellen wäre, wäre dem Ehemann

deshalb ein monatliches Nettoeikommen von CHF 9'104.25 (vgl. Stellungnahme

der Ehefrau vom 23. März 2020 [act. 5 F.[...]] Ziff. 4 [CHF 9'104.55]; Stellungnahme

der Ehefrau vom 29. April 2020 [act. 9 F.[...]] Ziff. 7) anzurechnen und

nicht CHF 9'125.35, wie der Ehemann in seiner Berufungsantwort geltend macht

(Berufungsantwort Ziff. 20).

Gemäss den

Angaben des Ehemanns im Verfahren vor dem Zivilgericht arbeitet er weiterhin

bei [...] (Gesuch vom 21. Februar 2020 [act. 2 F.[...]] Ziff. 8). Zudem

dürfte er zumindest implizit erklärt haben, er sei weiterhin bei dieser

angestellt (Stellungnahme vom 8. April 2020 [act. 7 [...]] Ziff. 6). In

seiner Berufung behauptet der Ehemann zwar, er sei seit vielen Monaten

arbeitslos und die Ehefrau wisse dies seit dem 25. Februar 2020 (Berufung Ziff.

2, 22 und 25). Eine Auflösung seines Arbeitsverhältnisses wird von ihm aber

weder ausdrücklich behauptet noch bewiesen. Unter diesen Umständen ist davon

auszugehen, dass sein Arbeitsverhältnis mit [...] weiterhin besteht.

Im

erstinstanzlichen Verfahren behauptete der Ehemann, seine Arbeitgeberin bezahle

seit einigen Monaten die Löhne nicht mehr. Daher sei er gezwungen gewesen, sich

bei der Arbeitslosenkasse anzumelden (Gesuch vom 21. Februar 2020 [act. 2 F.[...]]

Ziff. 6). Die Ehefrau machte geltend, seine finanzielle Situation sei

selbstverschuldet (Stellungnahme vom 23. März 2020 [act. 5 F.[...]] Ziff. 5).

Der Ehemann entgegnete, das Stellen von Lohnforderungen sei in der momentanen

Liquiditätssituation seiner Arbeitgeberin nahezu aussichtslos und taktisch

ungeschickt. Er habe bewusst darauf verzichtet, Lohnforderungen zu stellen,

weil Arbeitslosentaggelder schneller erhältlich seien als die offenen

Lohnzahlungen seiner Arbeitgeberin, die sich in einem Liquiditätsengpass

befinde (Stellungnahme vom 8. April 2020 [act. 7 F.[...]] Ziff. 6). Für

den behaupteten Liquiditätsengpass blieb er aber jegliche Substanziierung und

jeglichen Beweis schuldig. Er machte geltend, bereits im Eheschutzentscheid sei

festgehalten worden, das Stellen von Lohnforderungen sei kontraproduktiv und

beinhalte das Risiko des Stellenverlusts (Stellungnahme vom 8. April 2020

[act. 7 F.[...]] Ziff. 6). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Im

Eheschutzentscheid vom 26. Juni 2019 wurde festgestellt, vom Ehemann zum

damaligen Zeitpunkt zu verlangen, sich um eine andere Anstellung zu bemühen und

Bewerbungen zu tätigen, berge das Risiko eines Stellenverlusts bei der jetzigen

Arbeitgeberin (Entscheid EA.[...] vom 26. Juni 2019 E. 4.9). Im Übrigen ging es

im Eheschutzentscheid um den Verzicht auf das Verwaltungsratshonorar und die

blosse Reduktion des Lohns. Dies ist nicht vergleichbar mit dem vollständigen

Verzicht auf die Geltendmachung bestehender Lohnforderungen. Eine Kündigung

wegen der Geltendmachung bestehender Lohnforderungen wäre offensichtlich

missbräuchlich (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR) und könnte mit einer

Entschädigung in Höhe von bis zu sechs Monatslöhnen sanktioniert werden (Art.

336a Abs. 1 und 2 OR). Ein solches missbräuchliches Verhalten der Arbeitgeberin

des Ehemanns ist nicht zu erwarten. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass

das Arbeitsverhältnis des Ehemanns durch die Geltendmachung seiner

Lohnforderungen gefährdet würde.

Das Zivilgericht

stellte fest, der Ehemann habe gegenüber seiner Arbeitgeberin nach wie vor

Anspruch auf den vereinbarten Lohn. Da er gegenüber vier minderjährigen Kindern

unterhaltspflichtig sei, könne er nicht einfach auf seinen Lohn bzw. dessen

Geltendmachung verzichten. Es dürfe und müsse von ihm vielmehr erwartet werden,

dass er zumindest versucht, seine Lohnforderungen einzutreiben. Dass die

Arbeitgeberin effektiv einen Liquidationsengpass habe, der diese Bemühungen als

aussichtslos erscheinen liesse, habe er lediglich pauschal behauptet und durch

keinerlei Belege oder konkrete Ausführungen glaubhaft gemacht, obwohl ihm dies

als Verwaltungsrat seiner Arbeitgeberin möglich und zumutbar gewesen wäre

(angefochtener Entscheid E. 4.3). Trotz dieser zutreffenden Feststellungen des

Zivilgerichts behauptet der anwaltlich vertretene Ehemann auch in der

Berufungsantwort bloss unsubstanziiert, seine Arbeitgeberin bezahle mangels

Liquidität die Löhne nicht mehr (Berufungsantwort Ziff. 19). Er bleibt

jeglichen Beweis dafür schuldig, obwohl ihm die Einreichung eines Beweismittels

auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat per 4. Oktober 2019

(Schweizerisches Handelsamtsblatt vom 4. Oktober 2019) zumindest in der Form

einer aktuellen Bestätigung seiner Arbeitgeberin ohne Weiteres möglich und

zumutbar gewesen wäre. Dass dem Ehemann die Einreichung einer solchen

Bestätigung möglich gewesen wäre, zeigt insbesondere auch die im Eheschutzverfahren

eingereichte Bestätigung vom 8. Mai 2019 betreffend die ab dem 1. Januar 2019

geltende Vergütungsregelung (Beilage 7 zur Stellungnahme vom 14. Juni 2019

Akten EA.[...]).

Mangels

Substanziierung und Glaubhaftmachung der behaupteten Liquiditätsprobleme seiner

Arbeitgeberin ist davon auszugehen, dass der Ehemann seine Lohnforderungen

erfolgreich geltend machen könnte und dass er ohne triftigen Grund zugunsten

seiner Arbeitgeberin und zum Nachteil seiner Kinder freiwillig auf die

Geltendmachung verzichtet. An die Ausnützung der Erwerbskraft eines gegenüber

unmündigen Kindern unterhaltspflichtigen Elternteils sind besonders hohe

Anforderungen zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121; angefochtener

Entscheid E. 4.3). Er muss alles in seiner Macht Stehende tun, um seiner

Unterhaltspflicht nachzukommen (BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3; Six, a.a.O., N 2.154). Da der Ehemann

freiwillig auf die Geltendmachung seiner Lohnforderungen verzichtet, ist der

Unterhaltsbemessung weiterhin das seinen Lohnforderungen entsprechende

monatliche Nettoeinkommen von CHF 10'000.– zugrunde zu legen. Da das

Zivilgericht und die Ehefrau der Unterhaltsbemessung zu Recht nur das bisherige

Einkommen des Ehemanns zugrunde legen (angefochtener Entscheid E. 7.1;

Berufung Ziff. 12) und dieses bereits aus den vorstehenden Gründen zu berücksichtigen

ist, kann offenbleiben, ob sich der Ehemann hinreichend um eine neue Stelle

bemüht hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.4; Gesuch vom 21. Februar

2020 [act. 2 F.[...]] Ziff. 7; Stellungnahme vom 23. März 2020 [act. 5 F.[...]]

Ziff. 5; Stellungnahme vom 29. April 2020 [act. 9 F.[...]] Ziff. 5 und 8;

Berufung Ziff. 9; Berufungsantwort Ziff. 19 und 22; Stellungnahme vom 14.

August 2020 Ziff. 4).

5.2 Mietzins des Ehemanns

Nach dem Auszug

aus dem gemeinsamen Haus wohnte der Ehemann zunächst in einer Dreizimmerwohnung

an [...] mit 88 m2 und einem Mietzins von CHF 2'050.– (vgl.

Stellungnahme vom 14. Juni 2019 Ziff. 7 [Akten EA.[...]]; Mietvertrag vom 8.

Dezember 2017 [Akten EA.[...]]). Im Eheschutzverfahren machte der Ehemann einen

Mietzins von CHF 2'050.– für diese Wohnung geltend (Verhandlungsprotokoll vom

26. Juni 2019 S. 6 [Akten EA.[...]]). Dieser Mietzins wurde im

Eheschutzentscheid vom 26. Juni 2019 berücksichtigt (Entscheid vom 26. Juni

2019 Tatsachen Ziff. I sowie E. 5.2 und 5.4 [EA.[...]]). Am 7. Mai 2019 schloss

der Ehemann einen Mietvertrag für eine Dreieinhalbzimmerwohnung an [...] mit 90

m2, Garten, einem Mietzins von CHF 2'250.– und Mietbeginn 1. Juni

2019 ab (vgl. Gesuch vom 21. Februar 2020 Ziff. 8 [act. 2 F.[...]];

Mietvertrag vom 3./7. Mai 2019 [act. 3/7 F.[...]]). Weshalb er diesen Mietzins

im Eheschutzverfahren noch nicht geltend gemacht hat, ist nicht ersichtlich.

Der Ehemann machte bereits im Eheschutzverfahren geltend, in der Wohnung habe

es kaum genug Platz, damit alle vier Kinder vernünftig übernachten könnten

(Stellungnahme vom 14. Juni 2019 Ziff. 7 [Akten EA.[...]]). Im

Abänderungsverfahren erklärte er, die grössere Wohnung mit Garten solle eine

bessere und bequemere Ausübung des Besuchsrechts ermöglichen. Dies werde auch

gelebt, sobald sich die Kinder an die neue Situation gewöhnt hätten. Die

Ausübung des Besuchsrechts bei der Mutter des Ehemanns werde aufgrund ihres

fortgeschrittenen Alters keine Dauerlösung sein können (Stellungnahme vom 8.

April 2020 Ziff. 10 [act. 7 F.2020.90]).

Wenn die

Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen sind, weil die Voraussetzungen für eine

Abänderung eines Unterhaltsentscheids gegeben sind, muss das Gericht bei der

Neuberechnung alle Elemente, die im vorangegangenen Entscheid bei der

Berechnung berücksichtigt worden sind, aktualisieren (vgl. BGE 137 III 604 E.

4.1.2 S. 606; angefochtener Entscheid E. 6.3). Im vorliegenden Fall sind

die Unterhaltsbeiträge wegen der Erhöhung des Einkommens der Ehefrau sowie der

Ausbildungszulage und der Kinderzulagen neu zu berechnen (vgl. angefochtener

Entscheid E. 4.6) und ist bewiesen, dass der Mietzins des Ehemanns seit dem 1.

Juni 2019 CHF 2'250.– beträgt. Wie das Zivilgericht richtig festgestellt

hat, ist dieser Mietzins aus den vorstehenden Gründen bei der Neuberechnung der

Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen, soweit er den Verhältnissen angemessen

ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2.2).

Bis anhin

verbrachte der Ehemann die Besuchszeit mit den Kindern bei der Mutter (vgl.

Stellungnahme der Ehefrau vom 23. März 2020 Ziff. 7 [act. 5 F.[...]];

Stellungnahme des Ehemanns vom 8. April 2020 Ziff. 10 [act. 7 F.[...]];

Berufungsantwort Ziff. 7). Die Ehefrau macht zudem geltend, die Kinder seien

letztmals Ende Januar ein Wochenende mit dem Ehemann zusammen gewesen

(Stellungnahme vom 29. April 2020 Ziff. 10 [act. 9 F.[...]]) bzw. seit

Januar 2020 habe der Ehemann weder Besuchstage noch Ferien mit den Kindern

verbracht (Berufung Ziff. 7). In der Berufungsantwort vom 30. Juli 2020 bestreitet

der Ehemann dies nicht, behauptet aber, dass die Wochenendbetreuung nun wieder

eingesetzt habe und unlängst alle Kinder zusammen ein Wochenende mit ihrem

Vater in seiner Wohnung verbracht hätten (Berufungsantwort Ziff. 7). In ihrer

Stellungnahme vom 14. August 2020 wendete die Ehefrau ein, der Ehemann solle

die Kinder in der Zwischenzeit zwar anscheinend an zwei Wochenenden betreut

haben. Die Kinder hätten aber an beiden Wochenenden die Zeit von Samstagmittag

bis Sonntagabend bei der Grossmutter väterlicherseits verbracht (Stellungnahme

vom 14. August 2020 Ziff. 3). Selbst wenn das Besuchsrecht des Vaters und der

Kinder aktuell nicht ausgeübt werden sollte, besteht gemäss dem

Eheschutzentscheid vom 26. Juni 2019 ein solches. Daher ist im Interesse aller

Beteiligten darauf hinzuarbeiten und zu hoffen, dass das Besuchsrecht bald

wieder ausgeübt wird. Dafür benötigt der Ehemann eine geeignete Wohnung. Die

Behauptung der Ehefrau, selbst wenn die Kinder seit Januar 2020 Zeit bei der

Grossmutter väterlicherseits verbrächten, verzichte der Ehemann darauf, sie

dort zu sehen (Berufung Ziff. 7), ist deshalb entgegen der Ansicht der Ehefrau

nicht rechtserheblich für die Frage, ob der Mietzins bei der

Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist oder nicht. Ebenso wenig

rechtserheblich ist die Frage, ob die Wochenendbetreuung durch den Vater

inzwischen wieder eingesetzt hat und die Kinder ein Wochenende in seiner

Wohnung verbracht haben.

Die neue Wohnung

des Ehemanns befindet sich unter derjenigen seiner neuen Partnerin. Diese war

eine enge Freundin der Ehefrau und der ganzen Familie sowie […] (Berufung Ziff.

7; vgl. Bericht vom 5. März 2019 S. 3 [Akten EA.[...]]; Protokoll vom 19.

September 2019 S. 2 f. [Akten EA.[...]]). Die Ehefrau macht geltend, aufgrund

dieser sehr schwierigen Konstellation sei dem Ehemann von Anfang an klar

gewesen, dass die Kinder nicht zu ihm in die neue Wohnung kommen würden. Dies

hätten sie auch immer wieder deutlich zum Ausdruck gebracht (Berufung Ziff. 7).

Gemäss dem Bericht des Kinder- und Jugenddiensts (KJD) vom 5. März 2019

erfordert die besondere Situation aufgrund der Beziehung des Ehemanns mit […] von

allen Beteiligten viel Geduld. Die Kinder brauchten Zeit, um die neue

Lebenssituation zwischen ihren Eltern akzeptieren zu können. Der Ehemann sollte

präsent sein, aber den Kontakt zwischen den Kindern und seiner neuen Partnerin

nicht erzwingen (vgl. Bericht vom 5. März 2019 S. 3 [Akten EA.[...]]). In

der Kindesanhörung vom 19. September 2019 erklärten vor allem C____ und D____,

es störe sie, dass der Ehemann während der Besuchswochenende immer wieder von

seiner neuen Freundin kontaktiert werde. C____ störte sich auch daran, dass

sich die neue Wohnung des Ehemanns unter derjenigen seiner neuen Freundin

befindet. Die Kinder seien noch nie in dieser Wohnung gewesen und jedenfalls

die drei Söhne schienen dort keine Besuchszeit mit dem Vater verbringen zu

wollen. Die Gerichtsschreiberin, welche die Kinder anhörte, hatte den Eindruck,

dass sich vor allem die drei Söhne klar von der Freundin des Ehemanns

abgrenzten, (noch) nichts mit ihr zu tun haben wollten und noch am Verarbeiten

der speziellen Situation waren (vgl. Protokoll vom 19. September 2019 S. 2 f.

[Akten EA.[...]]). Der Ehemann macht geltend, der Wille der Kinder werde durch

die Haltung der Ehefrau geprägt, die alles unternehme, um den Kindern einen

unbeschwerten Kontakt mit ihm zu verunmöglichen (Berufungsantwort Ziff. 7). Das

Getrenntleben zwischen den Eltern besteht seit dem 16. November 2017

(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Nach inzwischen mehr als

zweieinhalb Jahren sollte zumindest von den älteren Kindern erwartet werden

dürfen, dass sie akzeptieren, dass die neue Partnerin Teil des Lebens des

Ehemanns ist, und dass sie diesen in seiner Wohnung besuchen, auch wenn sie sich

unterhalb derjenigen seiner neuen Partnerin befindet. Selbst wenn die Kinder dazu

noch immer nicht bereit sein sollten, kann der neuen Wohnung die objektive

Eignung für die Ausübung des Besuchsrechts nicht abgesprochen werden. Dem

Ehemann kann nicht vorgeworfen werden, er habe mit der Wahl der Wohnung

unterhalb derjenigen seiner neuen Partnerin nicht genügend Rücksicht auf die

Kinder genommen. Es entspricht verbreiteter Realität, dass Ehegatten und Eltern

nach der Trennung mit ihrer neuen Partnerin oder ihrem neuen Partner

zusammenziehen. Diese den Schutz der persönlichen Freiheit geniessende

Möglichkeit kann ihnen nicht unter Verweis auf ihre elterlichen Pflichten

abgesprochen werden. Es zeugt deshalb bereits von erheblicher Rücksicht des

Ehemanns, dass er darauf verzichtet hat, mit seiner neuen Partnerin

zusammenzuziehen. Dass er zumindest eine Wohnung in ihrer unmittelbaren Nähe

gesucht hat, ist im Interesse des Zusammenlebens mit ihr verständlich und

gerechtfertigt.

Im Übrigen ist

die neue Wohnung auch unabhängig von der Nutzung für die Ausübung des

Besuchsrechts angemessen. Für den Entscheid darüber, ob der Mietzins von

CHF 2'250.– bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist oder nicht

ist es deshalb letztlich irrelevant, ob das Besuchsrecht in der Wohnung

ausgeübt werden kann oder nicht und ausgeübt werden wird oder nicht.

Wie das

Zivilgericht richtig erwogen hat, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass

der Mietzins ein Viertel bis ein Drittel des Einkommens nicht übersteigen

sollte. Der Mietzins von CHF 2'250.– entspricht 22.5 % des Einkommens des

Ehemanns von CHF 10'000.– und ist damit angemessen (vgl. angefochtener

Entscheid E. 7.2.2). Der gesamte Mietzins der Familie von CHF 5'450.– (CHF

2'250.– + CHF 3'200.–) entspricht 27 % des Gesamteinkommens der

Familie von CHF 20'119.– (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 7.6) und

ist damit ebenfalls angemessen.

Die Ehefrau

behauptet, die finanziellen Verhältnisse seien eng, und begründet dies damit,

dass dem Ehemann nach der Bezahlung der Kindesunterhaltsbeiträge nur sein

Existenzminimum verbleibe (Berufung Ziff. 7). Dem kann nicht gefolgt werden.

Die sechsköpfige Familie verfügt über ein Gesamteinkommen von CHF 20'119.–

(angefochtener Entscheid E. 7.6). Bereits dies zeigt, dass die Familie nicht in

engen, sondern in günstigen finanziellen Verhältnissen lebt. Dies wird dadurch

bestätigt, dass die Familie nach Abzug des familienrechtlichen Grundbedarfs

über einen Überschuss von CHF 1'860.– verfügt (vgl. unten E. 6.5). Schliesslich

zeugt auch die Wohnung der Ehefrau von günstigen wirtschaftlichen

Verhältnissen. Sie bewohnt mit den vier Kindern eine Sechszimmerwohnung mit

171 m2 und einem Bruttomietzins von CHF 3'200.– (Mietvertrag

vom 3./4. Februar 2019 [Akten EA.[...]]). Eine derart komfortable und teure

Wohnung könnte bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden, wenn

die finanziellen Verhältnisse eng wären. Dass dem Ehemann gemäss der

Unterhaltsberechnung der Ehefrau nur sein familienrechtliches Existenzminimum

verbleiben soll, ergibt sich bloss daraus, dass die Ehefrau trotz eines Überschusses

von CHF 2'330.– nicht gewillt ist, mehr als CHF 360.– an den Barunterhalt

der Kinder beizutragen (vgl. Berufung Ziff. 12).

Aus den

vorstehenden Gründen ist es entgegen der Ansicht der Ehefrau nicht zu

beanstanden, dass das Zivilgericht bei der Unterhaltsberechnung einen Mietzins

des Ehemanns von CHF 2'250.– berücksichtigt hat und ist dieser Mietzins auch im

Berufungsverfahren zu berücksichtigen.

5.3 Steuerlast des Ehemanns

Der Ehemann

macht geltend, seine Steuerbelastung sei mit CHF 500.– um CHF 90.– pro

Monat zu knapp bemessen worden (Berufungsantwort Ziff. 21). Diese Rüge geht an

der Sache vorbei, weil das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid beim Bedarf

des Ehemanns eine geschätzte Steuerlast von CHF 850.– berücksichtigt hat

(angefochtener Entscheid E. 7.2.6). Allerdings ist dieser Betrag zu hoch. Wie

sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist die monatliche Steuerlast des

Ehemanns unter Berücksichtigung der mit dem vorliegenden Entscheid

festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 56'280.– pro Jahr (12

x CHF 4'690.–) auf CHF 760.– zu schätzen. Das Gesamteinkommen des

Ehemanns beträgt CHF 120'000.– (12 x CHF 10'000.–). Davon sind für

die Einkommenssteuer im Kanton Basel-Stadt die folgenden Abzüge abzuziehen:

Pauschalabzug für Berufskosten von CHF 4'000.– (§ 27 Abs. 2 Gesetz über die

direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt [StG, SG 640.100]), Kindesunterhaltsbeiträge

von CHF 56'280.– (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. c StG), Prämien für die Krankenversicherung

von CHF 2'800.– (vgl. § 32 Abs. 1 lit. g, § 241bis Abs. 2 und 4

sowie Anhang 4 StG; Häfeli, in:

Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019,

§ 32 N 33) und Abzug für allein lebende Personen von CHF 18'100.–

(§ 35 Abs. 1 lit. c und Anhang 1 Ziff. 3 StG). Damit beträgt das steuerbare

Einkommen des Ehemanns schätzungsweise CHF 38'820.–. Bei diesem

steuerbaren Einkommen bezahlt der Ehemann eine Einkommenssteuer von CHF 8'439.–

(vgl. § 36 Abs. 1 und 3, § 239b Abs. 3 lit. a.aa und Abs. 4 sowie Anhang 4

StG). Für die direkte Bundessteuer sind vom Gesamteinkommen des Ehemanns von

CHF 120'000.– die folgenden Abzüge abzuziehen: übrige Berufskosten von

CHF 3’600.– (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer [DBG, SR 642.11]; Art. 7 Abs. 1 und Anhang der Verordnung des EFD

über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten

Bundessteuer [BKV, SR 642.118.1]), Kindesunterhaltsbeiträge von angenommen CHF 56'280.–

(vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG) und Prämien für die Krankenversicherung von

CHF 1'700.– (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 DBG). Damit beträgt das

steuerbare Einkommen des Ehemanns schätzungsweise CHF 58'420.–. Bei diesem

steuerbaren Einkommen bezahlt der Ehemann eine direkte Bundessteuer von CHF

677.85 (vgl. Art. 36 Abs. 1 DBG). Damit beträgt die geschätzte monatliche

Steuerbelastung des Ehemanns insgesamt CHF 759.75 ([CHF 8'439.– +

CHF 677.85] : 12). Diese Steuerlast wird durch den Steuerrechner der

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt (https://www.steuerverwaltung.bs.ch/steuerer-klaerung/natuerliche-personen/steuerrechner.html,

besucht am 24. September 2020) bestätigt. Gemäss diesem

beläuft sich die Steuerbelastung für eine getrennt lebende Person mit Wohnsitz

in der Stadt Basel ohne Kinder bei einem Nettolohn von CHF 63'720.–

(Einkommen von CHF 120'000.– – Kindesunterhaltsbeiträge von CHF 56'280.–)

für die Steuerperiode 2020 total (Kanton und Bund) auf CHF 9'140.– entsprechend

CHF 761.65 pro Monat.

5.4 Arbeitswegkosten des Ehemanns

Im

erstinstanzlichen Verfahren machte der Ehemann geltend, bei seinem Bedarf seien

Arbeitswegkosten zu berücksichtigen. Er begründete dies mit dem Umstand, dass

er weiterhin bei der [...] arbeite, und mit der Gleichberechtigung (Gesuch vom

21. Februar 2020 Ziff. 8). Das Zivilgericht erwog, im Eheschutzentscheid habe

das Gericht beim Ehemann für den Arbeitsweg keine Kosten berücksichtigt. Der

Ehemann lege nicht dar, dass bzw. inwiefern sich die Verhältnisse geändert

hätten, so dass neu Arbeitswegkosten angerechnet werden müssten. Vielmehr

arbeite er offenbar nach wie vor für die [...]. Demzufolge würden beim Bedarf

des Ehemanns auch bei der vorliegenden Neuberechnung keine Kosten für den

Arbeitsweg eingerechnet (angefochtener Entscheid E. 7.2.5). In seiner

Berufungsantwort verlangt der Ehemann die Berücksichtigung von Transportkosten

von CHF 80.– in seinem Bedarf. Als Begründung bringt er bloss vor, anders als

bei der Ehefrau und den Kindern seien bei ihm keine Transportkosten

berücksichtigt worden (Berufungsantwort Ziff. 21). Insbesondere behauptet er

nicht einmal, dass bei ihm tatsächlich solche Kosten anfallen. Damit kann den

Vorbringen des Ehemanns weder entnommen werden, dass der Eheschutzentscheid

betreffend seine Transportkosten unrichtig ist, noch dass sich die

diesbezüglichen Verhältnisse geändert hätten. Folglich bleibt es dabei, dass

beim Ehemann für den Arbeitsweg keine Kosten zu berücksichtigen sind.

6. Kindesunterhalt

6.1 Zusammensetzung und Aufteilung

der Unterhaltspflicht unter den Eltern

Der Unterhalt

eines Kinds wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet

(Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura

(Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und

Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1;

AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020

E. 6.2.1). Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt sind nach der

Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E.

4.3.1; AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.1; vgl. BGer 5A_339/2018 vom 8.

Mai 2019 E. 5.4.2; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1). Nach Art. 276

Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für

den gebührenden Unterhalt des Kinds. Daraus und aus dem Grundsatz der

Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des

Geldunterhalts auf die beiden Elternteile sowohl von deren Betreuungsanteilen

als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom

22. August 2019 E. 4.3.2; vgl. AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1).

Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat bei

gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen gebührenden Unterhalt in

Geld aufzukommen (BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018

vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1; vgl. BGer

5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1). Allerdings ist auch die

finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (vgl. BGer

5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Die Leistungsfähigkeit

entspricht dabei grundsätzlich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und

dem eigenen Bedarf (vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_727/2018

vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; AGE

ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.1). Das

Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil führt nicht

ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kinds, weil sonst dem

Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung

verschafft würde (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Vielmehr

kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden

Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des

Barbedarfs des Kinds zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des

Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den

Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1,

5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Je besser die finanziellen

Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden

Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt

des Kinds in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des

hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere

Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional

leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kinds zu

beteiligen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2).

Mehrere

Bundesgerichtsurteile könnten den Eindruck erwecken, eine Beteiligung des

hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des Kinds sei nur zulässig, wenn

er leistungsfähiger ist als der nicht bzw. kaum betreuende Elternteil (vgl.

BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019

E. 5.4.3). Dies kann jedoch nicht richtig sein. Eine solche Voraussetzung

würde nämlich in gewissen Fällen dazu führen, dass die Unterhaltslast für den

Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, im Vergleich zu

derjenigen des hauptbetreuenden Elternteils auch unter Berücksichtigung der

Doppelbelastung des hauptbetreuenden Elternteils durch die Kinderbetreuung und

die Erwerbstätigkeit unverhältnismässig schwer wöge. Damit der nicht oder nicht

wesentlich betreuende Elternteil den familienrechtlichen Grundbedarf des Kinds

oder der Kinder decken kann, muss seine Leistungsfähigkeit je nach den

wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie und der Anzahl der Kinder unter

Umständen mehr als tausend bis mehrere tausend Franken betragen. Wenn der

hauptbetreuende Elternteil nicht verpflichtet wäre, sich am Barunterhalt des

Kinds oder der Kinder zu beteiligen, solange seine Leistungsfähigkeit nicht

grösser ist als diejenige des anderen Elternteils, könnte damit der

hauptbetreuende Elternteil unter Umständen über einen grossen bis sehr grossen

Überschuss frei verfügen, während der andere Elternteil auf das

familienrechtliche Existenzminimum gesetzt wäre. Derart ungleiche finanzielle

Spielräume wären trotz der Doppelbelastung des hauptbetreuenden Elternteils

unbillig. Dies gilt erst recht, soweit die Erwerbstätigkeit des

hauptbetreuenden Elternteils durch Drittbetreuung ermöglicht wird, deren Kosten

Bestandteil des Bedarfs des Kinds oder der Kinder bilden. Falls sich der

hauptbetreuende Elternteil auch in diesem Fall nicht am Barunterhalt des Kinds

oder der Kinder beteiligen müsste, könnte er sich auf Kosten des anderen

Elternteils einen Überschuss erwirtschaften, indem er das Kind oder die Kinder

durch Dritte betreuen lässt. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der

Unterhaltsbeitrag nicht nur den Bedürfnissen der Kinder, sondern auch der

Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Es wäre

deshalb auch mit dieser Bestimmung nicht vereinbar, den Barunterhalt des Kinds

auf das vom nicht oder nicht wesentlich betreuenden Elternteil gedeckte

familienrechtliche Existenzminimum zu beschränken, obwohl der hauptbetreuende

Elternteil über einen grossen oder sehr grossen Überschuss verfügt. Wenn

überhaupt könnte aus den vorstehenden Gründen als zwingende Voraussetzung für

eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt höchstens

verlangt werden, dass seine Leistungsfähigkeit grösser ist als die nach der

Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder ohne Drittbetreuungskosten

verbleibende Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils. Im Übrigen ist die

Verpflichtung des hauptbetreuenden Elternteils zur Deckung eines Teils des

Barbedarfs des Kinds ohnehin unvermeidbar, wenn der andere Elternteil zwar

leistungsfähiger ist, seine Leistungsfähigkeit den Bedarf des Kinds oder der

Kinder aber nicht deckt (vgl. zu solchen Konstellationen BGer 5A_244/2018 vom

26. August 2019 E. 3.6.3, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.5 und 5.6.1).

Mit der Revision

des Kinderunterhaltsrechts ist eine erhebliche Erhöhung der Komplexität der

Unterhaltsberechnung erfolgt (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2;

vgl. BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485). Dies verlangt, dass die vorgängig

genannten Grundsätze in eine praktikabel handhabbare Methode zur Berechnung des

Kinderunterhalts nach neuem Recht integriert werden (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai

2020 E. 6.2.2). Eine solche wurde vom Appellationsgericht entwickelt (vgl.

AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2 und 6.4). Ausgangspunkt für die Berechnung

des Barunterhalts eines Kinds ist sein betreibungsrechtliches Existenzminimum.

Bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern ist dieses um bestimmte

zusätzliche Kosten zum familienrechtlichen Grundbedarf oder familienrechtlichen

Existenzminimum zu erweitern (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1; vgl.

BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Ein nicht oder kaum betreuender

Elternteil hat grundsätzlich den gesamten Barunterhalt zur Deckung des

familienrechtlichen Grundbedarfs eines Kinds ohne Drittbetreuungskosten zu

tragen, soweit seine Leistungsfähigkeit dies ohne Eingriff in seinen eigenen

familienrechtlichen Grundbedarf zulässt und soweit der familienrechtliche

Grundbedarf des Kinds nicht durch eigene Einkünfte des Kinds, wie die ihm

zustehenden Kinder- respektive Ausbildungszulagen, gedeckt wird. Dies muss auch

dann gelten, wenn der hauptbetreuende Elternteil das Kind während seiner

Erwerbstätigkeit fremdbetreuen lässt. Auch in diesem Fall trägt er die

alleinige Verantwortung für die alltägliche Betreuung und leistet diese

ausserhalb der externen Betreuungszeiten selber. Demgegenüber sind die Kosten

der Drittbetreuung eines Kinds und der weitergehende, sich aus der

Leistungsfähigkeit der Eltern ergebende gebührende Unterhalt unter Einschluss

des dem Kind zustehenden Überschussanteils nach Massgabe der Leistungsfähigkeit

der Eltern im Verhältnis ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen

familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs des

Kinds ohne Drittbetreuungskosten von den beiden Elternteilen zu tragen (AGE

ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1 f.).

Im vorliegenden

Fall ist die Ehefrau allein für die Betreuung der vier Kinder verantwortlich

(angefochtener Entscheid E. 7.7). Die Differenz zwischen dem Einkommen des

Ehemanns einerseits und dem familienrechtlichen Grundbedarf des Ehemanns und

dem nicht durch die Ausbildungszulage und die Kinderzulagen gedeckten

familienrechtlichen Grundbedarf der Kinder ohne Drittbetreuungskosten beträgt

CHF 1'530.– (CHF 10'000.– [angefochtener Entscheid E. 7.1] - 8'470.– [CHF

4'952.– (vgl. unten E. 6.5) + CHF 892.– (vgl. angefochtener Entscheid

E. 7.5.1) + CHF 942.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5.2) +

CHF 942.– (angefochtener Entscheid E. 7.5.2) + CHF 742.– (vgl. angefochtener

Entscheid E. 7.5.3)]). Die Differenz zwischen dem Einkommen der Ehefrau

und dem familienrechtlichen Grundbedarf der Ehefrau beträgt CHF 2'330.–

(CHF 8'969.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3] - CHF 6'639.–

[angefochtener Entscheid E. 7.4]). Damit ist die für die Aufteilung des

Barunterhalts auf die beiden Elternteile massgebende Leistungsfähigkeit der

Ehefrau gut 50 % grösser als diejenige des Ehemanns. Nach der Praxis des

Appellationsgerichts hat folglich der Ehemann den gesamten Barunterhalt zur Deckung

des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder ohne Drittbetreuungskosten zu

tragen und sind die Drittbetreuungskosten sowie die Überschussanteile der

Kinder vom Ehemann und von der Ehefrau nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit

zu tragen. Wie im Folgenden dargelegt wird, geben die Vorbringen der Ehefrau

keinen Anlass, im vorliegenden Einzelfall von dieser Praxis abzuweichen.

6.2 Erwerbstätigkeit der Ehefrau

6.2.1 Erhöhung des Arbeitspensums der

Ehefrau

Gemäss dem

Eheschutzentscheid vom 26. Juni 2019 war der gebührende Unterhalt der Kinder

mit den Unterhaltsbeiträgen des Ehemanns von je CHF 1'360.– nicht gedeckt

(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Die Ehefrau macht deshalb

grundsätzlich zu Recht geltend, dass sie sich nicht aus freiem Willen, sondern

zur Sicherstellung des Bedarfs der Familie um eine Erhöhung ihres Einkommens

bemüht habe (vgl. Berufung Ziff. 9). Dies ändert aber nichts daran, dass dank

des höheren Einkommens der Ehefrau nicht bloss das familienrechtliche

Existenzminimum der Familie gedeckt ist, sondern ein Überschuss von CHF 1'860.–

besteht (vgl. unten E. 6.5) und dass der erheblichen Steigerung des Einkommens

der Ehefrau um CHF 3'032.– bei der Verteilung des Barunterhalts auf die Eltern

Rechnung zu tragen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau ihr

Pensum nur um 10 % erhöht hat und das Zusatzeinkommen zu einem Grossteil

darauf zurückzuführen ist, dass die neue Stelle besser bezahlt ist, und damit

nicht mit einem entsprechenden Zusatzaufwand der Ehefrau verbunden ist. Im

Übrigen dürfte der Zeitaufwand der Ehefrau für die Erzielung ihres heutigen

Einkommens von CHF 8'969.– mit einem Arbeitspensum von aufgerundet 33 Stunden

insgesamt sogar geringer sein als derjenige für die Erzielung ihres früheren

Einkommens von CHF 5'937.– mit einem Arbeitspensum von 28 Stunden (vgl.

dazu angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I; Arbeitsvertrag vom

21. Februar 2018 [Akten EA.[...]]): Die Ehefrau behauptete, sie habe zur

Erzielung ihres früheren Einkommens zu einem grossen Teil in Zürich gearbeitet

(Verhandlungsprotokoll vom 26. Juni 2019 S. 5). Der Sitz ihrer aktuellen

Arbeitgeberin befindet sich am [...] (Anstellungsvertrag vom 14. Juni 2019

[act. 8/11 F.[...]]) und damit bloss 600 m oder 7 Minuten Fussmarsch von ihrem

Wohnort an der [...] entfernt (vgl. Google Maps). Damit dürfte der Arbeitsweg

früher mehr als fünf Stunden länger gedauert haben als heute.

6.2.2 Betreuung der Kinder während der Erwerbstätigkeit

der Ehefrau

Die Ehefrau

macht geltend, dass die Nanny nur 25 Stunden pro Woche arbeite und damit nicht

einmal während der gesamten Dauer der von der Ehefrau zu absolvierenden 33

Arbeitsstunden pro Woche (Berufung Ziff. 10). Dies ist an sich richtig. Die

Ehefrau berücksichtigt dabei aber den wesentlichen Umstand nicht, dass die

Kinder in erheblichem Umfang in der Schule betreut werden. In der Primarschule

findet der Unterricht von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:15 Uhr sowie

in der ersten und zweiten Klasse an einem Nachmittag von 14:00 Uhr bis 15:45

bzw. maximal 16:30 Uhr statt

(https://www.volksschulen.bs.ch/schulsystem/primarstufe/primarschu-le.html#page_section3_section2,

besucht am 24. September 2020). Damit wird bereits das

jüngste Kind während mindestens 23 Stunden in der Schule betreut. Selbst wenn

pro Tag noch eine Stunde für den Arbeitsweg berücksichtigt wird, benötigt die

Ehefrau zur Absolvierung eines Arbeitspensums von 33 Stunden pro Woche maximal

38 Stunden Kinderbetreuung. Unter Berücksichtigung der Betreuung in der Schule

müssen davon selbst für das jüngste Kind maximal 15 Stunden von der Nanny

geleistet werden. Damit bleiben pro Woche mindestens zehn Arbeitsstunden der

Nanny, die nicht die Betreuung während der Arbeitszeit der Ehefrau betreffen.

6.2.3 Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit

der Ehefrau

Die Ehefrau

behauptet, sie leiste einen enormen überobligatorischen Einsatz (Berufung Ziff.

9). Dies ist unrichtig. Gemäss dem Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden

Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kinds

eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497).

Von dieser Richtlinie kann aufgrund pflichtgemässer gerichtlicher

Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Beispielsweise ist bei vier

Kindern eine Erwerbstätigkeit von 50 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht

zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.9 S. 499). Das Bundesgericht scheint davon

auszugehen, dass dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen

Beschulung des jüngsten Kinds in der Regel bereits aufgrund der Betreuung der

Kinder im Kindergarten bzw. in der Schule eine Erwerbstätigkeit von 50 %

zumutbar ist (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6-4.7.8 S. 497-499; vgl. ferner Schweighauser, Kindesunterhalt – in

welche Richtung geht die höchstrichterliche Praxis?, in: Jusletter 17. Dezember

2018 [nachfolgend: Schweighauser,

in: Jusletter], Rz 56). In der Literatur wird geltend gemacht, mit der

Betreuung im Kindergarten allein sei eine Erwerbstätigkeit von 50 % nicht

vereinbar (Schweighauser, in:

Jusletter, Rz 56; Schweighauser/Stoll,

in: FamPra.ch 2018, S. 1068, 1089). Wenn von einer 43-Stunden Arbeitswoche und

22 Stunden Kindergarten ausgegangen werde, resultiere theoretisch zwar ein

Restarbeitspotenzial des hauptbetreuenden Elternteils von maximal 49 %. Da

sich der Arbeitsort in der Regel nicht unmittelbar in kurzer Gehdistanz zum

Kindergarten befinde, fielen aber erhebliche Wegzeiten an. Zudem seien die

wenigsten Arbeitsstellen so ausgestaltet, dass sie passgenau den

Kindergartenzeiten entsprächen. Praktisch lasse sich deshalb eine

Erwerbstätigkeit von 50 % im Kindergartenalter ohne gewisse

ausserschulische Drittbetreuung nicht bewerkstelligen (vgl. Schweighauser/Stoll, a.a.O., S. 1089).

In der Regel dürfte dies richtig sein und zumindest auch für die ersten beiden

Jahre der Primarschule gelten, in denen das Kind mindestens während 23 Stunden

in der Schule betreut wird (vgl. (https://www.volksschulen.bs.ch/schulsystem/primarstufe/primarschu-le.html#page_section3_section2,

besucht am 24. September 2020). Im vorliegenden Fall ist

das jüngste Kind acht Jahre alt. Nach dem Schulstufenmodell wäre der Ehefrau

daher grundsätzlich bereits aufgrund der Beschulung der Kinder eine

Erwerbstätigkeit von 50 % zumutbar. Obwohl der Arbeitsweg der Ehefrau sehr

kurz ist (vgl. oben E. 6.2.1), ist davon auszugehen, dass sich eine

Erwerbstätigkeit von 50 % jedenfalls in den ersten beiden Jahren der Primarschule

nicht ganz ohne gewisse ausserschulische Drittbetreuung bewerkstelligen liesse.

Daher wären auch bei einer Erwerbstätigkeit von bloss 50 % Nannykosten für

insgesamt ein paar wenige Stunden pro Woche im Bedarf der Kinder zu

berücksichtigen. Die Ehefrau betreut vier Kinder. Das älteste hat allerdings

das 16. Altersjahr bereits vollendet. Gemäss dem Schulstufenmodell schränkt

seine Betreuung die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit deshalb grundsätzlich

nicht mehr ein (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497). Trotzdem ist davon

auszugehen, dass eine Erwerbstätigkeit von 50 % der Ehefrau aufgrund der

Betreuung von vier Kindern nur mit einer geringfügigen zusätzlichen

Unterstützung durch die Nanny zumutbar wäre. Insgesamt könnten deshalb bei

einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau von 50 % im Rahmen der

Unterhaltsberechnung nur rund fünf bis maximal zehn Arbeitsstunden einer Nanny

pro Woche berücksichtigt werden. Rund 15 bis 20 Arbeitsstunden der Nanny und

Haushaltshilfe können bei der Unterhaltsberechnung nur deshalb berücksichtigt

werden, weil die Ehefrau 80 % statt 50 % erwerbstätig ist (vgl. auch

angefochtener Entscheid E. 7.7). Die Ehefrau muss für ihre Erwerbstätigkeit von

80 % pro Woche aufgerundet 33 Stunden absolvieren (Berufung Ziff. 10;

Anstellungsvertrag vom 14. Juni 2019 [act. 8/11 F.2020.90]). Eine

Erwerbstätigkeit von 50 % entspräche damit aufgerundet 21 Stunden.

Folglich arbeitet die Ehefrau gut 12 Stunden mehr als bei einer

Erwerbstätigkeit von 50 %. Dieser Zusatzaufwand wird durch die zusätzliche

Unterstützung der Nanny und Haushaltshilfe im Umfang von 15 bis 20

Arbeitsstunden pro Woche kompensiert. Ein überobligatorischer Zeiteinsatz ist

damit im Ergebnis vorliegend nicht gegeben. Ein überobligatorischer Einsatz

kann darin gesehen werden, dass sich die Ehefrau eine neue Arbeitsstelle mit

einem höheren Lohn gesucht hat. Dass ihr daraus ein relevanter Zusatzaufwand

entstanden wäre, ist aber nicht ersichtlich. Im Übrigen wird das mit dem

höheren Arbeitspensum generierte Zusatzeinkommen zu einem erheblichen Teil

durch die dadurch verursachten Zusatzkosten neutralisiert. Mit einem Pensum von

80 % verdient die Ehefrau CHF 8'969.–. Mit einem Pensum von 50 %

verdiente sie CHF 5'606.– ([50 : 80] x CHF 8'969.–). Das Zusatzeinkommen

beträgt damit CHF 3'363.–. Bei der Nanny und der Haushaltshilfe handelt es

sich um dieselbe Person. Ihr Bruttolohn für ein Arbeitspensum von 25 Stunden

beträgt CHF 2'700.– (Arbeitsvertrag [Akten EA.[...]; Berufungsbeilage 3]).

Unter Berücksichtigung der Arbeitgeberbeiträge entspricht dies aufgerundet

Kosten von CHF 2'869.– (Gesuch vom 27. März 2019 Ziff. 7 [Akten EA.[...]];

vgl. Entscheid vom 26. Juni 2019 E. 5.5 [Akten EA.[...]]). Diese wurden im

Umfang von CHF 869.– unter dem Titel Haushaltshilfe beim Bedarf der Ehefrau und

im Umfang von CHF 2'000.– unter dem Titel Nanny beim Bedarf der Kinder

berücksichtigt (Entscheid vom 26. Juni 2019 E. 5.5 [Akten EA.[...]]). Eine

Stunde Kinderbetreuung oder Haushaltshilfe kostet damit rund CHF 28.70. Die

durch das höhere Pensum der Ehefrau verursachten Zusatzkosten belaufen sich

somit auf CHF 1'722.– (4 x 15 x CHF 28.70) bis CHF 2'296.– (4 x 20 x CHF

28.70).

6.3 Barunterhalt der Kinder

6.3.1 Beteiligung der Ehefrau am

Barunterhalt der Kinder

Die Ehefrau

verlangt, dass der Ehemann die gesamte Differenz zwischen seinem Einkommen und

seinem Bedarf als Barunterhalt bezahlt und sie sich nur mit CHF 360.– am

Barunterhalt der Kinder beteiligt (vgl. Berufung Ziff. 12). Diese Aufteilung des

Barunterhalts zwischen den Eltern ist auch unter Berücksichtigung des Umstands,

dass der Naturalunterhalt vollständig oder fast vollständig von der Ehefrau

geleistet wird, unbillig. Damit würde der Ehemann auf das familienrechtliche

Existenzminimum gesetzt, während die Ehefrau über einen Überschuss von

CHF 1'970.– frei verfügen könnte (Einkommen der Ehefrau CHF 8'969.– -

[Bedarf der Ehefrau CHF 6'639.– + Beitrag der Ehefrau an den Barunterhalt der

Kinder CHF 360.–]). Zudem ist die Unterhaltsberechnung der Ehefrau

gesetzeswidrig. Die Ehefrau will die Unterhaltsbeiträge auf das

familienrechtliche Existenzminimum der Kinder beschränken (vgl. Berufung Ziff.

12), obwohl die Familie über einen Überschuss von CHF 1'860.– verfügt

(vgl. unten E. 6.5). Dies verstösst gegen Art. 285 Abs. 1 ZGB. Gemäss

dieser Bestimmung soll der Unterhaltsbeitrag nicht nur den Bedürfnissen der

Kinder, sondern auch der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern

entsprechen.

6.3.2 Kosten der Ferienbetreuung

Gemäss dem Eheschutzentscheid

vom 26. Juni 2019 verbringt der Vater zwei Wochen Ferien pro Jahr mit den

Kindern (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Die Ehefrau behauptet in

ihrer Berufung vom 6. Juli 2020, der Ehemann habe seit Januar 2020 keine Ferien

mit den Kindern verbracht (Berufung Ziff. 7 und 11). Da der Vater gemäss dem

Eheschutzentscheid während des ganzen Jahres insgesamt nur zwei Wochen Ferien

verbringt und die Sommerferien vom 27. Juni bis am 8. August 2020 dauern,

könnte aus dem Umstand, dass der Vater bis am 6. Juli 2020 noch keine Ferien

mit den Kindern verbracht hat, nicht geschlossen werden, dass er pro Jahr nicht

wie im Eheschutzentscheid vorgesehen zwei Wochen Ferien mit den Kindern

verbringt. Die Ehefrau behauptet allerdings auch in ihrer Stellungnahme vom 14.

August 2020, der Ehemann habe im Jahr 2020 noch keinen Tag Ferien mit den

Kindern verbracht (Stellungnahme vom 14. August 2020 Ziff. 3). Selbst wenn der

Ehemann keine Ferien mit den Kindern verbrächte und die Ehefrau deshalb für die

Betreuung der Kinder während 14 Wochen Schulferien pro Jahr verantwortlich

wäre, könnte sie daraus bezüglich des Kindesunterhalts aber nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Die Ehefrau behauptet, selbst wenn sie ihre fünf Wochen

Ferien pro Jahr mit den Kindern verbringe, verblieben weitere neun Wochen

Schulferien, in denen sie für eine angemessene Betreuung der Kinder sorgen

müsse. Da die Arbeitszeit der Nanny nur 25 Stunden pro Woche betrage, müsse sie

deshalb weitergehende Betreuung organisieren, was mit erheblichen Kosten

verbunden sei. Weil nur die Ehefrau wissen kann, wie sie die Betreuung der

Kinder während der Schulferien organisiert und welche Kosten dadurch allenfalls

entstehen, ist sie nach Treu und Glauben verpflichtet, die in der Vergangenheit

praktizierte und für die Zukunft gewünschte Betreuungsform und die damit

allenfalls verbundenen Kosten darzulegen und für die in der Vergangenheit

angefallenen Kosten Beweise zu nennen. In Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Begründungspflicht

hat die Ehefrau dies unterlassen. In der Verhandlung des Eheschutzgerichts vom

26. Juni 2019 machte die Ehefrau zwar geltend, in den Ferien brauche sie die

Nanny mehr und müsse sie ihr deshalb auch mehr bezahlen (Verhandlungsprotokoll

vom 26. Juni 2019 S. 6 [Akten EA.[...]]). Da die Ehefrau in der Berufung nicht

geltend macht, sie erhöhe in den Schulferien das Pensum der Nanny, sondern sie

müsse «weitergehende Betreuung während der Schulferien organisieren» (Berufung

Ziff. 11), entspricht dies aber offensichtlich nicht der praktizierten und

gewünschten Betreuungsform. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Ehefrau

während der Schulferien kostenlose Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder wie

beispielsweise die Betreuung durch Verwandte zur Verfügung stehen. Dafür

spricht auch die Tatsache, dass die Ehefrau keine Berücksichtigung von

zusätzlichen Betreuungskosten während der Ferien im Bedarf der Kinder verlangt,

obwohl notwendige und angemessene Betreuungskosten während der Ferien

Bestandteil des familienrechtlichen Existenzminimums der Kinder bilden würden,

was der anwaltlich vertretenen Ehefrau zweifellos bekannt ist. Mit dem

Entscheid vom 26. Juni 2020 setzte das Eheschutzgericht die gegenüber der

von den Ehegatten ursprünglich vereinbarten Unterhaltsverpflichtung reduzierte

Unterhaltsverpflichtung erst auf den 1. August 2019 in Kraft. Es

begründete dies primär damit, dass der Ehemann seine Unterhaltsbeiträge ab

Februar 2019 eigenmächtig von CHF 8'000.– auf CHF 6'000.– reduziert habe.

Nur als ergänzende Begründung erwog es, dass die Ehefrau während der

Schulferien im Sommer Mehrkosten für die Kinderbetreuung zu tragen habe

(Entscheid vom 26. Juni 2019 E. 5.10 [Akten EA.[...]]). Zudem begründete es die

Berücksichtigung der Kosten der Nanny und Haushaltshilfe von insgesamt CHF 2'869.–

damit, dass der Ehemann nicht aufzuzeigen vermöge, wie die Ehefrau die

Koordination kostengünstigerer Betreuungsangebote «für alle vier Kinder

bewerkstelligen soll, unter Sicherstellung der zuverlässigen Betreuung am

Mittag und Nachmittag, auch während der Schulferien» (Entscheid vom 26. Juni

2019 E. 5.5 [Akten EA.[...]]). Dies deutet darauf hin, dass das

Eheschutzgericht davon ausgegangen ist, dass die berücksichtigten Auslagen von

CHF 2'869.– pro Monat genügen, um die Betreuung der Kinder auch während der

Ferien sicherzustellen. Im Übrigen könnten die Kosten für die Betreuung während

der Ferien höchstens einem kleinen Teil der Differenz zwischen dem Einkommen

und dem Bedarf der Ehefrau von CHF 2'330.– entsprechen. Gemäss eigenen Angaben

arbeitet die Ehefrau 33 Stunden pro Woche. Selbst wenn pro Tag noch eine

Stunde für den Arbeitsweg berücksichtigt würde, benötigten die Kinder damit

während der Ferien höchstens während 38 Stunden Betreuung. 25 Stunden davon

sind bereits durch die Arbeitszeit der Nanny abgedeckt. Damit verbleiben 13

Stunden während 9 Wochen pro Jahr entsprechend insgesamt 117 Stunden. Eine

Stunde Kinderbetreuung durch die Nanny kostet im vorliegenden Fall rund CHF

28.70 (vgl. oben E. 6.2.3). Folglich könnte die Ehefrau die Kinder für maximal

CHF 3'357.90 während der Schulferien während zusätzlichen 117 Stunden betreuen

lassen. Dies entspräche verteilt auf zwölf Monate CHF 279.80 pro Monat.

6.3.3 Kosten der Wochenendbetreuung

Gemäss dem

Eheschutzentscheid vom 26. Juni 2019 haben der Vater und die Kinder ein

Besuchsrecht von alle zwei Wochen Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr (Entscheid

vom 26. Juni 2019 Dispositiv Ziff. 3 [Akten EA.[...]]; angefochtener Entscheid

Tatsachen Ziff. I). Die Ehefrau behauptet, seit Januar habe der Vater keine

Besuchstage mit den Kindern verbracht (Berufung Ziff. 7 und 11). Sie scheint

sinngemäss geltend machen zu wollen, sie betreue die Kinder deshalb auch an den

Besuchsrechtswochenenden des Vaters (vgl. Berufung Ziff. 11). Dies steht

allerdings im Widerspruch zu ihrer Behauptung, auch seit Januar 2020

verbrächten die Kinder Zeit bei der Grossmutter väterlicherseits (vgl. Berufung

Ziff. 7). Die von der Ehefrau behauptete Tatsache, dass die Kinder dort von der

Grossmutter und nicht vom Vater betreut würden (Berufung Ziff. 7), ändert auch

bei Wahrunterstellung nichts daran, dass sie jedes zweite Wochenende nicht von

der Ehefrau betreut werden müssen. Jedenfalls entstehen der Ehefrau durch die

Betreuung am Wochenende keine relevanten zusätzlichen Kosten.

6.3.4 Kosten für Hobbies der Kinder

Bei der

Berechnung des Bedarfs der Kinder sind keine Kosten für Hobbies berücksichtigt

worden (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5). Die Ehefrau macht sinngemäss

geltend, sie benötige deshalb einen Teil ihres Überschusses für die

Finanzierung der Hobbies (vgl. Berufung Ziff. 11). Dies ist unrichtig. Die

Kosten von Hobbies sind bei der Berechnung des

familienrechtlichen Existenzminimums grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Sie sind mit dem Grundbetrag und/oder dem Überschuss zu bezahlen (AGE ZB.2018.54

vom 6. Mai 2019 E. 6.3; Six,

a.a.O., N 2.72). Im vorliegenden Fall ist im Unterhaltsbeitrag für jedes

Kind gemäss dem angefochtenen Entscheid ein Überschussanteil von CHF 94.– und

gemäss dem vorliegenden Entscheid ein Überschussanteil von CHF 233.– enthalten.

Damit und nötigenfalls mit dem Grundbetrag können angemessene Hobbies ohne Weiteres

finanziert werden, ohne dass die Ehefrau dafür ihren eigenen Überschussanteil

verwenden müsste. Im Übrigen bleibt die anwaltlich vertretene Ehefrau im

Berufungsverfahren in Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Begründungspflicht

Angaben zu den Hobbies der Kinder und deren Kosten schuldig.

6.3.5 Zwischenfazit

Zusammenfassend

kann aus den Vorbringen der Ehefrau nicht geschlossen werden, die Beteiligung

der Ehefrau am Barunterhalt entsprechend der Praxis des Appellationsgerichts

sei im vorliegenden Einzelfall unbillig oder widerspreche der Praxis des

Bundesgerichts. Die Behauptung der Ehefrau, sie könne mit der Differenz

zwischen ihrem Einkommen und ihrem Bedarf von CHF 2'330.– gerade die durch die

bei der Berechnung des Bedarfs der Kinder nicht berücksichtigten Mehrkosten

decken (vgl. Berufung Ziff. 11) überzeugt nicht. Die Ehefrau hat nicht

aufgezeigt, dass ihr Mehrkosten in einem solchen Umfang entstehen.

6.4 Aufteilung des Barbedarfs der

Kinder auf die beiden Elternteile

Das Zivilgericht

erwog, im vorliegenden Fall sei es angemessen, dass der Ehemann drei Viertel

und die Ehefrau ein Viertel des Barbedarfs der Kinder tragen (angefochtener

Entscheid E. 7.7). Dementsprechend entschied es, dass der Ehemann drei Viertel

und die Ehefrau ein Viertel des nicht durch die Ausbildungszulage und die

Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder zu tragen

haben (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5 und 7.7). Das Zivilgericht

berechnete die Anteile der Eltern und der Kinder am Überschuss der Familie

unter vollständiger Berücksichtigung der Einkommen des Ehemanns und der Ehefrau

und entschied, dass sich der Ehemann nur im Umfang der Differenz zwischen

seinem Einkommen einerseits und seinem familienrechtlichen Grundbedarf, seinem

Überschussanteil und dem von ihm zu deckenden Anteil des familienrechtlichen

Grundbedarfs der Kinder andererseits an den Überschussanteilen der Kinder zu beteiligen

habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.6 f.). Damit verpflichtete es die

Ehefrau implizit, zusätzlich zu einem Viertel des nicht durch die

Ausbildungszulage und die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen

Grundbedarfs der Kinder auch den nicht vom Ehemann getragenen Teil der

Überschussanteile der Kinder zu tragen. Im Ergebnis tragen damit vom

Barunterhalt der Kinder von insgesamt CHF 6'402.– (Nettobedarf C____ CHF 1'392.–

+ Überschussanteil C____ CHF 221.– + Nettobedarf D____ CHF 1'442.– + Überschussanteil

D____ CHF 221.– + Nettobedarf E____ CHF 1'442.– + Überschussanteil E____

CHF 221.– + Nettobedarf F____ CHF 1'242.– + Überschussanteil F____

CHF 221.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5]) der Ehemann CHF 4'516.–

(Anteil Nettobedarf C____ CHF 1'044.– + Anteil Überschussanteil C____ CHF 94.–

+ Anteil Nettobedarf D____ CHF 1'082.– + Anteil Überschussanteil D____ CHF 94.–

+ Anteil Nettobedarf E____ CHF 1'082.– + Anteil Überschussanteil E____ CHF 94.–

+ Anteil Nettobedarf F____ CHF 932.– + Anteil Überschussanteil F____ CHF 94.–)

entsprechend rund 70 % und die Ehefrau CHF 1'886.– (Anteil Nettobedarf C____

CHF 348.– + Anteil Überschussanteil C____ CHF 127.– + Anteil Nettobedarf D____

CHF 360.– + Anteil Überschussanteil D____ CHF 127.– + Anteil Nettobedarf E____

CHF 360.– + Anteil Überschussanteil E____ CHF 127.– + Anteil Nettobedarf F____

CHF 310.– + Anteil Überschussanteil F____ CHF 127.–) entsprechend rund 30 %.

Dies steht im Widerspruch zur Erwägung des Zivilgerichts, angesichts der

Tatsache, dass die Ehefrau den weitaus grösseren Teil des Naturalunterhalts

leiste und ihr Pensum und Einkommen seit dem Eheschutzentscheid gesteigert

habe, während der Ehemann keine entsprechenden Bemühungen nachgewiesen habe,

erscheine es nicht angemessen, dass die Ehefrau gut ein Drittel des Barbedarfs

der Kinder zu tragen habe (angefochtener Entscheid E. 7.7). Zudem führt die

Unterhaltsberechnung des Zivilgerichts dazu, dass der Ehemann und die Ehefrau

für ihre persönlichen Bedürfnisse über den genau gleichen Überschuss von CHF

443.– verfügen. Dies ist unbillig. Soweit der hauptbetreuende Elternteil ein

Einkommen erzielt, das nicht allein aus Vermögensertrag resultiert, ist den mit

der Doppelbelastung durch die Kinderbetreuung und die Erwerbstätigkeit

regelmässig einhergehenden Einschränkungen in der eigenen Lebensführung bei der

Verteilung des Barunterhalts auf die beiden Elternteile angemessen Rechnung zu

tragen (vgl. AGE ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.3; Fankhauser/Fischer, Ausgewählte

Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und des

Appellationsgerichts Basel-Stadt im Jahr 2018 im Bereich des Zivilgesetzbuches

bzw. der Zivilprozessordnung, in: BJM 2019 S. 345, 349; Maier, Die konkrete Berechnung von

Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra.ch 2020 S. 314, 376; Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser

[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band I, Art. 285 ZGB N

44; Wullschleger, in: Schwenzer

[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Band I, Art. 285 ZGB N 60).

Die Unterstützung durch die Nanny und Haushaltshilfe reduziert die Belastung

der Ehefrau zwar erheblich. Trotzdem ist die Ehefrau, die neben einer

Erwerbstätigkeit von 80 % für die Betreuung der Kinder verantwortlich ist,

in ihrer Lebensführung etwas stärker eingeschränkt als der Ehemann, der neben

einer Erwerbstätigkeit von 100 % die Kinder nicht oder nicht wesentlich

betreut. Der Ehefrau ist deshalb ein etwas grösserer Überschuss zuzugestehen

als dem Ehemann.

6.5 Unterhaltsberechnung

Die vorstehenden

Erwägungen führen zu folgender Berechnung des Kindesunterhalts:

Für den nicht

durch die Ausbildungszulage bzw. die Kinderzulagen gedeckten

familienrechtlichen Grundbedarf der Kinder ohne Drittbetreuungskosten hat der

Ehemann allein aufzukommen. Die betreffenden Beträge belaufen sich für C____

auf CHF 892.–, für D____ und E____ auf je CHF 942.– und für F____ auf

CHF 742.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5).

Die

Drittbetreuungskosten betragen CHF 500.– pro Kind (vgl. angefochtener Entscheid

E. 7.5).

Dem

Gesamteinkommen der Familie von CHF 20'119.– (Einkommen Ehemann CHF 10'000.–

+ Einkommen Ehefrau CHF 8'969.– + Ausbildungszulage C____ CHF 325.– +

Kinderzulage D____ CHF 275.– + Kinderzulage E____ CHF 275.– + Kinderzulage F____

CHF 275.–) steht ein familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF 18'259.–

gegenüber (Grundbedarf Ehemann CHF 4'952.– [Grundbetrag für Alleinstehende CHF

1'200.– + Miete CHF 2'250.– + Krankenkassenprämie CHF 542.– + Pauschale

für Selbstbehalt und Franchise CHF 200.– + Steuerlast CHF 760.–) + Grundbedarf

Ehefrau CHF 6'639.– + Grundbedarf C____ CHF 1'717.– + Grundbedarf D____

CHF 1'717.– + Grundbedarf E____ CHF 1'717.– + Grundbedarf F____

CHF 1'517.–). Der Überschuss der Familie beträgt damit CHF 1'860.– (vgl.

angefochtener Entscheid E. 7.6 und oben E. 5.2, 5.3, 5.4). Dieser ist nach

grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind

je ein Teil) auf die Eltern und die Kinder zu verteilen (vgl. AGE ZB.2019.27

vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3, ZB.2017.42 vom 18. September 2018 E.

2.3, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E.

5.9.3, je mit Nachweis). Damit beträgt der Überschussanteil der Kinder

aufgerundet je CHF 233.–.

Die Kosten der

Drittbetreuung der Kinder und die Überschussanteile der Kinder sind von den

Eltern im Verhältnis des Überschusses des Ehemanns nach Deckung seines

familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs der

Kinder ohne Drittbetreuungskosten einerseits und des Überschusses der Ehefrau

nach Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs zu tragen. Der Überschuss

des Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen Grundbedarfs und des

familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder ohne Drittbetreuungskosten beträgt

CHF 1'530.– (CHF 10'000.– - [CHF 4'952.– + CHF 892.– + 942.– + CHF 942.–

+ CHF 742.–]). Der Überschuss der Ehefrau nach Deckung ihres

familienrechtlichen Grundbedarfs beträgt CHF 2'330.– (CHF 8'969.– - CHF 6'639.–).

Folglich haben der Ehemann 40 % (CHF 1'530.– : [CHF 1'530.– + CHF 2'330.–]

= 0.3964) und die Ehefrau 60 % (CHF 2'330.– : [CHF 1'530.– + CHF 2'330.–]

= 0.6036) der Kosten der Drittbetreuung der Kinder und der Überschussanteile

der Kinder zu tragen. Die entsprechenden Beträge belaufen sich für den Ehemann

auf je CHF 200.– und abgerundet CHF 93.– pro Kind und für die Ehefrau auf

je CHF 300.– und aufgerundet CHF 140.– pro Kind.

Insgesamt hat

der Ehemann damit die folgenden Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: für C____

CHF 1'185.– (CHF 892.– + CHF 200.– + CHF 93.–), für D____ CHF 1'235.– (CHF

942.– + CHF 200.– + CHF 93.–), für E____ CHF 1'235.– (CHF 942.– + CHF 200.–

+ CHF 93.–) und für F____ CHF 1'035.– (CHF 742.– + CHF 200.– + CHF 93.–).

Insgesamt belaufen sich die Kindesunterhaltsbeiträge auf CHF 4'690.–. Damit

verbleibt dem Ehemann nach Deckung des eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs

und Bezahlung der Kindesunterhaltsbeiträge ein Überschuss von CHF 358.–

(CHF 10'000.– - [CHF 4’952.– + 4'690.–]). Die Ehefrau hat den Barunterhalt der

Kinder im Umfang von je CHF 439.– zu tragen (CHF 300.– + CHF 139.–).

Insgesamt beläuft sich der von ihr zu tragende Anteil des Barunterhalts der

Kinder auf CHF 1'756.– (4 x CHF 439.–). Damit verbleibt der Ehefrau nach

Deckung des eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung ihres

Anteils am Barunterhalt der Kinder ein Überschuss von CHF 574.– (CHF 8'969.–

- [CHF 6'639.– + 1'756.–]). Somit ist der Überschuss der Ehefrau um CHF

216.– pro Monat grösser als derjenige des Ehemanns. Damit wird ihrer

Doppelbelastung angemessen Rechnung getragen.

7. Kosten des Berufungsverfahrens

7.1 Kostenverteilung

Gemäss Art. 106

Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat

keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106

Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen

oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE

ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.16 vom 19. September 2017

E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, a.a.O.,

Art. 106 ZPO N 3; Tappy,

in: Commentaire romand, a.a.O., Art. 106 CPC N 16). Gemäss Art. 107 Abs. 1

lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den

Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach

Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese

Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur bei Vorliegen

besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3

S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von

Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will,

sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den

allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360; AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1). Im

Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den

materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des

Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2018.24

vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; Six, a.a.O., S. 60). Mangels

besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen

Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November

2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13.

Oktober 2015 E. 4).

Mit dem

angefochtenen Entscheid wurde der Ehemann zu Kindesunterhaltsbeiträgen von

insgesamt CHF 4'516.– verpflichtet. Mit ihrer Berufung beantragt die Ehefrau,

der Ehemann sei zur Bezahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen von insgesamt

CHF 5'158.– zu verurteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die

Kindesunterhaltsbeiträge des Ehemanns auf insgesamt CHF 4'690.– festgesetzt.

Damit obsiegt die Ehefrau im Umfang von 27 % und unterliegt sie im Umfang

von 73 %. Zudem unterliegt sie hinsichtlich der Rückwirkung der

Herabsetzung der Kindesunterhaltsbeiträge des Ehemanns. Insgesamt ist damit von

einem Obsiegen der Ehefrau im Umfang von einem Fünftel und einem Unterliegen

der Ehefrau im Umfang von vier Fünfteln auszugehen. Besondere Umstände, die

eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Folglich haben die Ehefrau vier Fünftel und der Ehemann ein Fünftel der

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Zudem schulden die Ehefrau

dem Ehemann vier Fünftel einer vollen Parteientschädigung und der Ehemann der

Ehefrau ein Fünftel einer vollen Parteientschädigung. Nach Verrechnung hat die

Ehefrau dem Ehemann drei Fünftel einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen.

7.2 Gerichtskosten

Die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2

Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,

SG 154.810) auf CHF 2'000.– festgesetzt.

7.3 Parteientschädigung

Gemäss der

Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO,

SG 291.400) berechnet sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen

Zuschlägen und Abzügen) im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche

Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem

Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 HO). Massgebend ist der

zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). In

vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert

bemisst sich das Grundhonorar nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 2 HO). Im

summarischen Verfahren reduziert sich die Grundgebühr um einen Drittel bis vier

Fünftel (§ 10 Abs. 2 HO). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss

Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert als Streitwert. Als Kapitalwert

gilt gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter

Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung. Bei wiederkehrenden

Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss ist, aber offensichtlich höchstens einige

Jahre beträgt, führt das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen

Leistung zu Beträgen, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Streitwert und

damit der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien stehen und damit

dem Bemessungsgrundsatz von § 2 Abs. 1 lit. b HO widersprechen.

Zumindest für die Bemessung des Honorars ist deshalb auf den Kapitalwert der

wiederkehrenden Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn

diese zwar formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni

2020 E. 7.3.1, ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 5.3.1, ZB.2016.44 vom

13. April 2017 E. 11.3.1; vgl. Diggelmann,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, a.a.O., Art. 92 N 7; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O.,

Art. 92 N 10; van de Graaf,

a.a.O., Art. 92 N 5).

Bisher ging das

Appellationsgericht in Eheschutzverfahren für die Schätzung des Streitwerts von

einer Dauer des Scheidungsverfahrens von mindestens einem Jahr aus (vgl. für

Eheschutzmassnahmen AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.2, ZB.2017.48 vom

23. März 2018 E. 5.3.2, ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 7.2). Die

Scheidungsklage wurde am 21. Februar 2020 eingereicht. Bis Anfang Juli 2020

wurden die Parteien noch nicht zu einer Einigungsverhandlung geladen. Aufgrund

der Intensität und dem Aufwand, mit denen die Parteien die Auseinandersetzung

um die vorsorglichen Kindesunterhaltsbeiträge geführt haben, ist die

Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass betreffend die Nebenfolgen der

Scheidung keine Einigung erzielt werden kann und es zu einem vergleichsweise

aufwändigen und langen Scheidungsverfahren kommt. Unter diesen Umständen ist im

vorliegenden Fall für die Schätzung des Streitwerts von einer Dauer des

Scheidungsverfahrens von zwei Jahren auszugehen. Die mit dem vorliegenden

Entscheid festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge gelten ab März 2020. Somit ist

für die Schätzung des Streitwerts anzunehmen, dass die vorsorglichen Massnahmen

bis Ende Februar 2022 gelten. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Ehemann

zu Kindesunterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 4’516.– pro Monat verpflichtet.

Mit ihrer Berufung beantragt die Ehefrau die Verpflichtung des Ehemanns zu

Kindesunterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 5'158.– pro Monat. Der Ehemann

beantragt die Abweisung der Berufung. Damit ist für die Schätzung des

Streitwerts von monatlichen Leistungen von CHF 642.– während zwei Jahren

auszugehen. Der Barwert monatlicher Leistungen von CHF 642.– während zwei Jahren

beträgt bei einer Abzinsung mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 5 %

(vgl. dazu AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.2, ZB.2017.48 vom

23. März 2018 E. 5.3.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017

E. 11.3.2) CHF 14'709.97 (12 x CHF 642.– x 1.909394 [vgl. Stauffer/Schaetzle/Schaetzle/Weber,

Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 7. Auflage, Zürich 2019,

Tafel Z7]). Bei einem Streitwert von CHF 14'709.97 beträgt das

Grundhonorar für ein mündlich geführtes vereinfachtes Verfahren gemäss § 4

Abs. 1 lit. a Ziff. 7 HO CHF 1'120.– bis CHF 2’900.–. Da im vorliegenden

Fall das summarische Verfahren anwendbar ist, reduziert sich das Grundhonorar

gemäss § 10 Abs. 2 HO um einen Drittel bis vier Fünftel. Für die

Stellungnahme vom 14. bzw. 18. August 2020 ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b.bb HO auf

dem Grundhonorar ein Zuschlag von bis zu 30 % zu berechnen. Der Zuschlag für

die Schriftlichkeit des (Berufungs-)Verfahrens (§ 4 Abs. 2 HO), der Abzug

für das Berufungsverfahren (§ 12 Abs. 1 HO) und das Entfallen des Aufwands für

eine Verhandlung (vgl. § 3 Abs. 2 HO) heben sich gegenseitig auf (AGE

ZB.2019.24 vom 24. Mai 2020 E. 5.4, ZB.2018.48 vom 8. Januar 2020 E. 2.3;

vgl. AGE BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E. 7.2.2 und BEZ.2017.6 vom 6. Juni

2017 E. 5.2 [beide zum Beschwerdeverfahren]). Unter Berücksichtigung des

Umfangs der Bemühungen, der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die

Parteien sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

(vgl. § 2 Abs. 1 und 2 HO) ist für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2’000.–

angemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Die Ziffer 3 des Dispositivs des

Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Mai 2020 (F.[...]) ist in Rechtskraft

erwachsen.

2. In teilweiser Gutheissung der Berufung

werden die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom

25. Mai 2020 (F.[...]) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. In Abänderung von Ziff. 4 des Entscheides vom

26. Juni 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der

Kinder mit Wirkung ab März 2020 monatlich im Voraus folgende

Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- C____: CHF 1'185.–

- D____: CHF 1'235.–

- E____: CHF 1'235.–

- F____: CHF 1'035.–

Allfällige dem Ehemann für die Kinder ausbezahlte Kinder- oder

Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.

2. Die vorgenannten Unterhaltsbeiträge basieren

auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 10'000.– (100 %-Pensum)

sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 8'969.– (80 %-Pensum;

einschliesslich 13. Monatslohn und Pauschalspesen, zuzüglich Kinderzulagen).

Der Bedarf des Ehemanns beträgt CHF 4'957.–, derjenige der Ehefrau CHF

6'639.–. Der Barbedarf von C____, D____ und E____ beläuft sich auf CHF 1'717.–

(abzüglich CHF 325.– Ausbildungs- bzw. CHF 275.– Kinderzulage) und derjenige

von F____ auf CHF 1'517.– (abzüglich CHF 275.– Kinderzulage).

3. Im Übrigen wird die Berufung

abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 2'000.– werden der Ehefrau im Umfang von

CHF 1'600.– und dem Ehemann im Umfang von CHF 400.– auferlegt. Sie werden mit

dem Kostenvorschuss der Ehefrau von CHF 2'000.– verrechnet, so dass der Ehemann

der Ehefrau CHF 400.– zu erstatten hat.

5. Die Ehefrau hat dem Ehemann für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'200.–, zuzüglich 7,7 % MWST

von CHF 92.40, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.