ZB.2020.24
vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren
1. Oktober 2020Deutsch68 min
entschied unter anderem, dass die Obhut über die Kinder bei der Mutter verbleibt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2020.24
ENTSCHEID
vom 1. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und
Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...]
Ehemann
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. Mai 2020
betreffend vorsorgliche Massnahme
im Scheidungsverfahren
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Ehefrau)
und B____ (Ehemann) haben am 14. Februar 2002 geheiratet. Sie sind die Eltern
der Kinder C____, geb. [...] 2004, D____, geb. [...] 2006, E____, geb. [...]
2008, und F____, geb. [...] 2012.
Die Ehegatten
leben seit dem 16. November 2017 getrennt. Mit Entscheid vom 26. Juni
2019 regelte das Zivilgericht Basel-Stadt die Trennungsmodalitäten. Es
entschied unter anderem, dass die Obhut über die Kinder bei der Mutter verbleibt
(Ziff. 2). Der Ehemann wurde dazu verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt
der Kinder mit Wirkung ab 1. August 2019 einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 5'400.– zu bezahlen, davon je CHF 1'350.– Barunterhalt
pro Kind (Ziff. 4). Das Gericht hielt fest, dass der gebührende Unterhalt der
Kinder dadurch nicht gedeckt werde. Dieser Unterhaltsbeitrag basierte auf einem
monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns (einschliesslich Zulagen) von
CHF 10'000.– (100 %-Pensum) und einem Nettoeinkommen der Ehefrau von
CHF 5'937.– (70 %-Pensum) zuzüglich Kinderzulagen, einem Bedarf des
Ehemanns von CHF 4'560.– und einem Bedarf der Ehefrau einschliesslich der
Kinder von CHF 11'999.–. Das Gericht verpflichtete den Ehemann dazu, der
Ehefrau Mitteilung zu machen, sobald er künftig wieder mehr verdiene. Für den
Fall, dass er bis Ende Juni 2020 nicht substanziell mehr verdienen könne, sei
eine Überprüfung der Situation auch ohne Veränderung der Verhältnisse möglich
(Ziff. 5).
Am 21. Februar
2020 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein und beantragte als
vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens, dass die von ihm zu
leistenden Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab März 2020 auf CHF 700.– pro Kind,
zuzüglich allfälliger von ihm bezogenen Kinderzulagen, reduziert werden sollen.
Die Ehefrau beantragte mit Eingabe vom 23. März 2020 die Abweisung des Antrags
auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Mit Verfügung vom 24. März 2020
wies das Zivilgericht darauf hin, dass angesichts der aktuellen Situation
betreffend Conoravirus noch nicht absehbar sei, wann eine Einigungsverhandlung
durchgeführt werden könne, anlässlich welcher auch über die vorsorgliche
Massnahme hätte verhandelt werden können. Deshalb beabsichtige das
Zivilgericht, über die vorsorgliche Massnahme nach Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels ohne Verhandlung zu entscheiden. Nach einem zweiten
Schriftenwechsel eröffnete das Zivilgericht den Ehegatten den auf den 25. Mai 2020
datierten Entscheid mit Zustellung des nachfolgenden Dispositivs.
«1. In
Abänderung von Ziff. 4 des Entscheides vom 26. Juni 2019 wird der Ehemann
verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab März 2020
monatlich im Voraus folgende Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
C____: CHF
1'138.00
-
D____: CHF
1'176.00
-
E____: CHF
1'176.00
-
F____: CHF
1'026.00
2. Die
vorgenannten Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen
des Ehemannes von CHF 10'000.00 (100 %-Pensum) sowie einem monatlichen
Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 8'969.– (80 %-Pensum; inkl. 13.
Monatslohn und Pauschalspesen, exkl. Kinderzulagen).
Der
Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 5'042.00, derjenige der Ehefrau CHF 6'639.00.
Der Barbedarf von C____, D____ und E____ beläuft sich auf CHF 1'717.00
(abzüglich CHF 325.00 Ausbildungs- bzw. CHF 250.00 Kinderzulage) und derjenige
von F____ auf CHF 1'517.00 (abzüglich CHF 250.00 Kinderzulage)
3. Die
Kosten des vorliegenden Entscheids werden zusammen mit der Hauptsache verlegt.»
Auf Gesuch der
Ehefrau wurde der Entscheid schriftlich begründet. Gegen diesen ihr am 25. Juni
2020 zugestellten Entscheid erhob sie mit Eingabe vom 6. Juli 2020 Berufung.
Damit beantragt die Ehefrau die Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen
Entscheids und in Abänderung von Ziff. 4 des Entscheids vom 26. Juni 2019 die
Verpflichtung des Ehemanns, ihr an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab Juni
2020 monatlich im Voraus Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen in der Höhe von CHF 1'302.–
für C____, CHF 1'352.– für D____, CHF 1'352.– für E____ und CHF 1'152.–
für F____ (gesamthaft CHF 5'158.–), zuzüglich allfälliger dem Ehemann für die
Kinder ausbezahlten Kinder- oder Ausbildungszulagen. Eventualiter sei Ziff. 1
des angefochtenen Entscheids vom 25. Mai 2020 aufzuheben und es sei die
Streitigkeit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei
in Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids vom 25. Mai 2020 für die
Unterhaltsbeiträge von einem Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 10'000.– (100 %-Pensum)
auszugehen sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 8'969.–
(80 %-Pensum, einschliesslich 13. Monatslohn und Pauschalspesen, zuzüglich
Kinderzulagen). Diesen Unterhaltsberechnungen liege der Bedarf des Ehemanns von
CHF 4'842.– zugrunde, jener der Ehefrau von CHF 6'639.– sowie der Bedarf
von C____, D____ und E____ von je CHF 1'117.– und derjenige von F____ von
CHF 1'517.–. Mit Berufungsantwort vom 30. Juli 2020 beantragt der Ehemann
die Abweisung der Berufung. Die Ehefrau hält mit Eingabe vom 14. August 2020 an
ihren Ausführungen fest. Mit Eingabe vom 18. August 2020 nimmt der Ehemann dazu
Stellung. Die Ehefrau hat den mit Verfügung vom 7. Juli 2020 ihr auferlegten
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.– fristgerecht geleistet. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten (F.2020.90) im
Zirkulationsverfahren.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
1.1
Gegenstand des angefochtenen
Entscheids ist eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren im Sinne von
Art. 276 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Ein solcher
Entscheid untersteht gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO der Berufung,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.– beträgt. Der Streitwert ist aufgrund der im Streit liegenden
monatlichen Unterhaltsbeiträge bzw. deren Höhe ohne Weiteres erreicht (vgl.
auch Art. 92 Abs. 2 ZPO).
1.2
Über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO ist
im summarischen Verfahren zu entscheiden (vgl. Leuenberger,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017,
Band II, Art. 276 ZPO N 17). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der
Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn
Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel
ist demzufolge einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der
Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster
Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff.
6.
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3
Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die
Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der
Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 316 N 17; Seiler, Die
Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). In summarischen Verfahren sieht das
Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung ab (statt vieler AGE ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E. 1.3, ZB.2017.40
vom 17. Januar 2018 E. 1.2; Steininger,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316
N 8). Die Parteien haben vorliegend keinen Antrag auf Durchführung einer
Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine
mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 316 N 36). Art. 297 Abs. 1 ZPO betreffend den Anspruch auf
persönliche Anhörung der Eltern gilt nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht
aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 297 ZPO N 7). Daher kann der
vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen.
2.
Verfahrensgrundsätze
2.1
Geltung der uneingeschränkten
Untersuchungs- und Offizialmaxime
Gemäss
Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in
familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz
und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14
vom 13. Februar 2019 E. 4).
Im Geltungsbereich
der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im
Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn
die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2).
Im
Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an
die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere,
dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6
vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, a.a.O. [nachfolgend: Schweighauser,
in: Kommentar zur ZPO], Art. 296 N 38). Zudem gilt das
Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6
vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,
in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69).
Auch im
Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte
Berufungsanträge erforderlich und erwächst das erstinstanzliche Urteil in
Teilrechtskraft, soweit es nicht angefochten wird (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni
2020.
E. 1.2, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; vgl. Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 38; Seiler,
a.a.O., N 891 und 1632).
Das
Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches
Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten
Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das
Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und
gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil
erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4
S. 397 f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417;
BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019
E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die hinreichend
begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der
Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35
vom 3. Februar 2019 E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398; BGer
4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Bei dieser Prüfung ist das
Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die
Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das
Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl.
BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398 und E. 4.3.2.1 S. 399; BGer 4A_397/2016 vom 30.
November 2016 E. 3.1; AGE ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die
vorstehenden Grundsätze müssen auch im Anwendungsbereich des
Untersuchungsgrundsatzes gelten. Die Pflicht zur Begründung der Berufung gemäss
Art. 311 Abs. 1 ZPO und die Praxis betreffend die Anforderungen an die
Begründung gelten auch in Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime zur
Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1
S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2019.22 vom
10.
Oktober 2019 E. 1.5; OGer ZH LY130029-O/U vom 21. März 2014 E. 2.2; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.
Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Die Pflicht der Parteien, die Berufung
zu begründen, begrenzt im Berufungsverfahren faktisch die Untersuchungsmaxime
(AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9.
September 2014 E. 5.1 zur Beschwerde). Der Umstand, dass das Gericht das Recht
von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) ändert nichts daran, dass die
Berufungsinstanz nicht unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle
rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz zu überprüfen hat. Genauso wenig
stellt der Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt
oder erforscht, für die Berufungsinstanz einen Grund dar, unabhängig von den
Rügen der Parteien von sich aus alle tatsächlichen Feststellungen des
erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen. Dies gilt umso mehr im summarischen
Verfahren (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).
Für vorsorgliche
Massnahmen im Scheidungsverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung
(vgl. AGE ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 2.2, ZB.2015.58 vom 1. März 2016
E. 1.4).
2.2
Keine Verletzung der
uneingeschränkten Untersuchungsmaxime
Im
Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ist das Gericht
verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den
rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es muss von sich aus tätig
werden, wenn kein Parteiantrag vorliegt. Das Gericht muss alle
rechtserheblichen Umstände, die sich im Lauf des Verfahrens ergeben haben,
berücksichtigen. Das gilt auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf
Bezug genommen haben (Mazan/Steck,
a.a.O., Art. 296 ZPO N 12; vgl. Schweighauser,
in: Kommentar zur ZPO, Art. 296 N 8 und 11). Das Sammeln des Prozessstoffs
bleibt jedoch in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, weil sie den Prozessstoff am
besten kennen (Schweighauser, in: Kommentar
zur ZPO, Art. 296 N 10; vgl. Mazan/Steck,
a.a.O., Art. 296 ZPO N 12). Aufgrund der Mitwirkungspflicht sind die Parteien
auch nicht davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel
einzureichen. Eine Beweisführungslast im Sinn der Obliegenheit, Beweismittel zu
nennen und Beweis zu führen, um den Nachteil der Beweislosigkeit abzuwenden,
besteht jedoch nicht (Mazan/Steck,
a.a.O., Art. 296 ZPO N 13). Art. 296 ZPO setzt voraus, dass die
Parteien ihrer Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen sind. Eine
Verletzung dieser Bestimmung kann deshalb nur dann mit Erfolg gerügt werden,
wenn den Parteien die Unterlassung der Mitwirkung nicht vorgeworfen werden kann
(Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO
N 33).
Die Ehefrau
macht geltend, das Zivilgericht habe die Untersuchungsmaxime verletzt, indem es
mangels persönlicher Befragung der Parteien wesentliche aktuelle Begebenheiten nicht
berücksichtigt habe (Berufung Ziff. 4). Abgesehen von einem impliziten
pauschalen Verweis auf die gesamten folgenden Ausführungen legt die Ehefrau
nicht dar, welche wesentlichen Begebenheiten das Zivilgericht nicht
berücksichtigt haben soll. Auf ihre Rüge ist deshalb mangels hinreichender
Begründung nicht einzugehen. Im Übrigen ist sie unbegründet. Wie sich aus den
nachstehenden Erwägungen ergibt, sind die Sachverhaltsfeststellungen des
Zivilgerichts betreffend die rechtserheblichen Tatsachen nicht unvollständig.
Schliesslich behauptet die Ehefrau im Berufungsverfahren soweit ersichtlich
keine Tatsachen, die sie nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren
vorgebracht hat. Im Übrigen hätte sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt, wenn
sie Tatsachen, die dem Zivilgericht nicht bekannt sein konnten, im
erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet hätte. Schliesslich hätte eine
Verletzung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht zur Folge, dass die
Sache an das Zivilgericht zurückgewiesen werden müsste. Das Appellationsgericht
könnte vielmehr auch in diesem Fall die Sachverhaltsfeststellungen
vervollständigen und reformatorisch entscheiden.
Entgegen der
Behauptung der Ehefrau (Berufung Ziff. 4) ergibt sich aus der uneingeschränkten
Untersuchungsmaxime nicht generell, dass das Gericht die Parteien ausführlich
befragen sowie die prozess- und beweisrelevanten Materialien von den Parteien
verlangen muss. Durch Befragung der Parteien nachzuprüfen, ob ihre Vorbringen
und Beweisangebote vollständig sind, hat das Gericht nur, sofern sachliche
Gründe dafür bestehen, an der Vollständigkeit zu zweifeln (vgl. Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12).
Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Im Übrigen hört das
Gericht zwar gemäss Art. 297 Abs. 1 ZPO die Eltern persönlich an, wenn
Anordnungen über ein Kind zu treffen sind (vgl. zur Anwendbarkeit dieser
Bestimmung auf den Kindesunterhalt Jeandin,
a.a.O., Art. 297 CPC N 3, 5a, 7 und 13; Michel/Steck,
a.a.O., Art. 297 ZPO N 1; van de
Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 297 N 1). In Ausnahmefällen kann das Gericht aber auf eine
persönliche Anhörung verzichten (vgl. Pfänder
Baumann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, a.a.O., Art. 297
N 3; Schweighauser, in: Kommentar zur ZPO, Art. 297 N 8; van de Graaf, a.a.O., Art. 297 N
2). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht aufgrund der
Situation betreffend das Coronavirus nach Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels ohne Verhandlung entschieden und damit auf eine persönliche
Anhörung verzichtet hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff.
III). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die anwaltlich vertretene Ehefrau den
Verzicht auf eine Verhandlung und damit notwendigerweise auch auf eine
persönliche Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren nicht beanstandet hat. Mit
Verfügung vom 24. März 2020 teilte die Verfahrensleiterin des
Zivilgerichts den Parteien mit, dass sie beabsichtige, über die vorsorglichen
Massnahmen nach Gesuch, Stellungnahme und wiederum Gewährung des rechtlichen
Gehörs an beide Seiten ohne Durchführung einer Verhandlung zu entscheiden. Der
Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gründete darin, dass aufgrund der
aktuellen Situation (Coronavirus) noch nicht absehbar sei, wann die Parteien in
die Einigungsverhandlung geladen werden können, anlässlich der auch über die
vorsorglichen Massnahmen hätte verhandelt werden können. Am 29. April 2020 nahm
die Ehefrau schriftlich Stellung, ohne geltend zu machen, eine Verhandlung oder
persönliche Anhörung wäre erforderlich (vgl. Stellungnahme vom 29. April 2020
[act. 9 F.[...]]). Art. 297 Abs. 1 ZPO gilt nur im erstinstanzlichen Verfahren
(van de Graaf, a.a.O., Art. 297 N
1; vgl. Michel/Steck, a.a.O., Art. 297
ZPO N 7). Im Berufungsverfahren steht es im Ermessen des Gerichts, eine
Verhandlung durchzuführen oder aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 316 Abs.
1.
ZPO; BGer 5A_326/2012 vom 26. Juli 2012 E. 2; vgl. E. 1.3 hiervor).
3.
Abänderung der Unterhaltsbeiträge im angefochtenen Entscheid
3.1
Abänderungsgrund
Die Ehefrau
behauptet, Grund für die Abänderung der Unterhaltsbeiträge sei ausschliesslich
die Erhöhung ihres Einkommens gewesen (Berufung Ziff. 3). Dies ist unrichtig.
Als Abänderungsgrund hat das Zivilgericht zu Recht zusätzlich die um
CHF 75.– pro Kind höheren Kinderzulagen berücksichtigt (angefochtener
Entscheid E. 4.6).
3.2
Zeitpunkt der Abänderung
Gemäss den
unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts erzielt die Ehefrau bereits
seit Mitte Oktober 2019 ein rund CHF 3'000.– höheres Einkommen und sind die
Kinderzulagen bereits seit Januar 2020 insgesamt CHF 300.– höher (angefochtener
Entscheid E. 4.6 und 5.3). Selbst bei einer Rückwirkung der Abänderung auf
Anfang März 2020 haben damit die Ehefrau und die Kinder während mehr als vier
Monaten über deutlich mehr Mittel verfügt, als ihnen aufgrund der veränderten
Dispositiv
Verhältnisse zustehen. Die Unterhaltsbeiträge des Ehemanns haben demnach während
mehr als vier Monaten den aufgrund der veränderten Verhältnisse geschuldeten
Betrag deutlich überschritten. Entgegen der nicht weiter begründeten Rüge der
Ehefrau (vgl. Berufung Ziff. 13) stellt dies einen hinreichenden Grund dar
für eine Rückwirkung der Abänderung auf Anfang März 2020 und damit einen
Zeitpunkt kurz nach Einreichung des Abänderungsgesuchs.
4. Kinderzulagen
4.1 Unrichtige Angaben des
Zivilgerichts
Gemäss den
Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Entscheids betragen die
Kinderzulagen für D____, E____ und F____ seit dem 1. Januar 2020 je
CHF 275.– (angefochtener Entscheid E. 4.6 und 7.5.2 f.). Da sich der Sitz
der Arbeitgeberin der Ehefrau im Kanton Basel-Stadt befindet (vgl.
Anstellungsvertrag vom 14. Juni 2019 [act. 8/11 F.[...]]), ist dies
richtig (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen
[FamZG, SR 836.2]; § 3 lit. a und § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Familienzulagen [EG FamZG, SG 820.100]). Im Übrigen
werden Kinderzulagen von je CHF 275.– auf der Lohnabrechnung Februar 2020
ausgewiesen (act. 11 F.[...]). Gemäss dem Dispositiv des angefochtenen
Entscheids sollen die Kinderzulagen allerdings CHF 250.– betragen. Diese
Angaben beruhen offensichtlich auf einem Versehen. Aus den vorstehenden Gründen
ist bei der Unterhaltsberechnung von Kinderzulagen für D____, E____ und F____
von je CHF 275.– auszugehen.
4.2 Unrichtige Angaben der Ehefrau
Gemäss dem
Rechtsbegehren 2 der Berufung sollen der Bedarf von C____, D____ und E____ je
CHF 1'117.– und die Kinderzulagen für D____, E____ und F____ je
CHF 250.– betragen. Diese Angaben beruhen offensichtlich auf
Versehen. Gemäss den Erwägungen des Zivilgerichts betragen der Bedarf von C____,
D____ und E____ je CHF 1'717.– und die Kinderzulagen für D____, E____
und F____ seit Januar 2020 je CHF 275.– (angefochtener Entscheid E. 4.6
und 7.5). Die Ehefrau begründet nicht, weshalb diese Feststellungen unrichtig
sein sollten. Sie macht vielmehr geltend, wenn der Ehemann Kindesunterhaltsbeiträge
von insgesamt CHF 5'158.– bezahle, fehlten CHF 360.– zur Deckung des
Grundbedarfs der Kinder (Berufung Ziff. 12). Die Differenz zwischen dem
vom Zivilgericht festgestellten Bedarf der Kinder (CHF 1'717.– + CHF
1'717.– + CHF 1'717 + CHF 1'517.– = CHF 6'668.–) einerseits und der Ausbildungszulage
und den Kinderzulagen (CHF 325.– + CHF 275.– + CHF 275.– +
CHF 275.– = CHF 1'150) sowie CHF 5'158.– andererseits beträgt genau
CHF 360.–. Damit stellt die Ehefrau in der Berufung selbst auf die
Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Entscheids ab. Diese sind
damit ohne Weiteres auch dem vorliegenden Entscheid zugrunde zu legen.
5. Einkommen und Bedarf des Ehemanns
5.1 Einkommen des Ehemanns
Gemäss den
Feststellungen im Eheschutzentscheid beträgt das monatliche Nettoeinkommen des
Ehemanns bei [...] CHF 10'000.– (Entscheid EA.[...] vom 26. Juni 2019 E. 4).
Seit Januar 2020
bezieht der Ehemann Arbeitslosenentschädigung. Das Taggeld beträgt brutto CHF
455.30 und netto CHF 419.55 (AHV/IV/EO 5.275 %, NBU 2.510 %, BVG-Risikoprämie
0.063 %; Abrechnungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Januar bis Juli 2020).
Zur Ermittlung des massgebenden Einkommens werden die Taggelder der
Arbeitslosenversicherung mit 21.7 Arbeitstagen multipliziert (Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N
2.142; vgl. Art. 40a Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).
Wenn auf die Arbeitslosenentschädigung abzustellen wäre, wäre dem Ehemann
deshalb ein monatliches Nettoeikommen von CHF 9'104.25 (vgl. Stellungnahme
der Ehefrau vom 23. März 2020 [act. 5 F.[...]] Ziff. 4 [CHF 9'104.55]; Stellungnahme
der Ehefrau vom 29. April 2020 [act. 9 F.[...]] Ziff. 7) anzurechnen und
nicht CHF 9'125.35, wie der Ehemann in seiner Berufungsantwort geltend macht
(Berufungsantwort Ziff. 20).
Gemäss den
Angaben des Ehemanns im Verfahren vor dem Zivilgericht arbeitet er weiterhin
bei [...] (Gesuch vom 21. Februar 2020 [act. 2 F.[...]] Ziff. 8). Zudem
dürfte er zumindest implizit erklärt haben, er sei weiterhin bei dieser
angestellt (Stellungnahme vom 8. April 2020 [act. 7 [...]] Ziff. 6). In
seiner Berufung behauptet der Ehemann zwar, er sei seit vielen Monaten
arbeitslos und die Ehefrau wisse dies seit dem 25. Februar 2020 (Berufung Ziff.
2, 22 und 25). Eine Auflösung seines Arbeitsverhältnisses wird von ihm aber
weder ausdrücklich behauptet noch bewiesen. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass sein Arbeitsverhältnis mit [...] weiterhin besteht.
Im
erstinstanzlichen Verfahren behauptete der Ehemann, seine Arbeitgeberin bezahle
seit einigen Monaten die Löhne nicht mehr. Daher sei er gezwungen gewesen, sich
bei der Arbeitslosenkasse anzumelden (Gesuch vom 21. Februar 2020 [act. 2 F.[...]]
Ziff. 6). Die Ehefrau machte geltend, seine finanzielle Situation sei
selbstverschuldet (Stellungnahme vom 23. März 2020 [act. 5 F.[...]] Ziff. 5).
Der Ehemann entgegnete, das Stellen von Lohnforderungen sei in der momentanen
Liquiditätssituation seiner Arbeitgeberin nahezu aussichtslos und taktisch
ungeschickt. Er habe bewusst darauf verzichtet, Lohnforderungen zu stellen,
weil Arbeitslosentaggelder schneller erhältlich seien als die offenen
Lohnzahlungen seiner Arbeitgeberin, die sich in einem Liquiditätsengpass
befinde (Stellungnahme vom 8. April 2020 [act. 7 F.[...]] Ziff. 6). Für
den behaupteten Liquiditätsengpass blieb er aber jegliche Substanziierung und
jeglichen Beweis schuldig. Er machte geltend, bereits im Eheschutzentscheid sei
festgehalten worden, das Stellen von Lohnforderungen sei kontraproduktiv und
beinhalte das Risiko des Stellenverlusts (Stellungnahme vom 8. April 2020
[act. 7 F.[...]] Ziff. 6). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Im
Eheschutzentscheid vom 26. Juni 2019 wurde festgestellt, vom Ehemann zum
damaligen Zeitpunkt zu verlangen, sich um eine andere Anstellung zu bemühen und
Bewerbungen zu tätigen, berge das Risiko eines Stellenverlusts bei der jetzigen
Arbeitgeberin (Entscheid EA.[...] vom 26. Juni 2019 E. 4.9). Im Übrigen ging es
im Eheschutzentscheid um den Verzicht auf das Verwaltungsratshonorar und die
blosse Reduktion des Lohns. Dies ist nicht vergleichbar mit dem vollständigen
Verzicht auf die Geltendmachung bestehender Lohnforderungen. Eine Kündigung
wegen der Geltendmachung bestehender Lohnforderungen wäre offensichtlich
missbräuchlich (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR) und könnte mit einer
Entschädigung in Höhe von bis zu sechs Monatslöhnen sanktioniert werden (Art.
336a Abs. 1 und 2 OR). Ein solches missbräuchliches Verhalten der Arbeitgeberin
des Ehemanns ist nicht zu erwarten. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass
das Arbeitsverhältnis des Ehemanns durch die Geltendmachung seiner
Lohnforderungen gefährdet würde.
Das Zivilgericht
stellte fest, der Ehemann habe gegenüber seiner Arbeitgeberin nach wie vor
Anspruch auf den vereinbarten Lohn. Da er gegenüber vier minderjährigen Kindern
unterhaltspflichtig sei, könne er nicht einfach auf seinen Lohn bzw. dessen
Geltendmachung verzichten. Es dürfe und müsse von ihm vielmehr erwartet werden,
dass er zumindest versucht, seine Lohnforderungen einzutreiben. Dass die
Arbeitgeberin effektiv einen Liquidationsengpass habe, der diese Bemühungen als
aussichtslos erscheinen liesse, habe er lediglich pauschal behauptet und durch
keinerlei Belege oder konkrete Ausführungen glaubhaft gemacht, obwohl ihm dies
als Verwaltungsrat seiner Arbeitgeberin möglich und zumutbar gewesen wäre
(angefochtener Entscheid E. 4.3). Trotz dieser zutreffenden Feststellungen des
Zivilgerichts behauptet der anwaltlich vertretene Ehemann auch in der
Berufungsantwort bloss unsubstanziiert, seine Arbeitgeberin bezahle mangels
Liquidität die Löhne nicht mehr (Berufungsantwort Ziff. 19). Er bleibt
jeglichen Beweis dafür schuldig, obwohl ihm die Einreichung eines Beweismittels
auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat per 4. Oktober 2019
(Schweizerisches Handelsamtsblatt vom 4. Oktober 2019) zumindest in der Form
einer aktuellen Bestätigung seiner Arbeitgeberin ohne Weiteres möglich und
zumutbar gewesen wäre. Dass dem Ehemann die Einreichung einer solchen
Bestätigung möglich gewesen wäre, zeigt insbesondere auch die im Eheschutzverfahren
eingereichte Bestätigung vom 8. Mai 2019 betreffend die ab dem 1. Januar 2019
geltende Vergütungsregelung (Beilage 7 zur Stellungnahme vom 14. Juni 2019
Akten EA.[...]).
Mangels
Substanziierung und Glaubhaftmachung der behaupteten Liquiditätsprobleme seiner
Arbeitgeberin ist davon auszugehen, dass der Ehemann seine Lohnforderungen
erfolgreich geltend machen könnte und dass er ohne triftigen Grund zugunsten
seiner Arbeitgeberin und zum Nachteil seiner Kinder freiwillig auf die
Geltendmachung verzichtet. An die Ausnützung der Erwerbskraft eines gegenüber
unmündigen Kindern unterhaltspflichtigen Elternteils sind besonders hohe
Anforderungen zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121; angefochtener
Entscheid E. 4.3). Er muss alles in seiner Macht Stehende tun, um seiner
Unterhaltspflicht nachzukommen (BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3; Six, a.a.O., N 2.154). Da der Ehemann
freiwillig auf die Geltendmachung seiner Lohnforderungen verzichtet, ist der
Unterhaltsbemessung weiterhin das seinen Lohnforderungen entsprechende
monatliche Nettoeinkommen von CHF 10'000.– zugrunde zu legen. Da das
Zivilgericht und die Ehefrau der Unterhaltsbemessung zu Recht nur das bisherige
Einkommen des Ehemanns zugrunde legen (angefochtener Entscheid E. 7.1;
Berufung Ziff. 12) und dieses bereits aus den vorstehenden Gründen zu berücksichtigen
ist, kann offenbleiben, ob sich der Ehemann hinreichend um eine neue Stelle
bemüht hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.4; Gesuch vom 21. Februar
2020 [act. 2 F.[...]] Ziff. 7; Stellungnahme vom 23. März 2020 [act. 5 F.[...]]
Ziff. 5; Stellungnahme vom 29. April 2020 [act. 9 F.[...]] Ziff. 5 und 8;
Berufung Ziff. 9; Berufungsantwort Ziff. 19 und 22; Stellungnahme vom 14.
August 2020 Ziff. 4).
5.2 Mietzins des Ehemanns
Nach dem Auszug
aus dem gemeinsamen Haus wohnte der Ehemann zunächst in einer Dreizimmerwohnung
an [...] mit 88 m2 und einem Mietzins von CHF 2'050.– (vgl.
Stellungnahme vom 14. Juni 2019 Ziff. 7 [Akten EA.[...]]; Mietvertrag vom 8.
Dezember 2017 [Akten EA.[...]]). Im Eheschutzverfahren machte der Ehemann einen
Mietzins von CHF 2'050.– für diese Wohnung geltend (Verhandlungsprotokoll vom
26. Juni 2019 S. 6 [Akten EA.[...]]). Dieser Mietzins wurde im
Eheschutzentscheid vom 26. Juni 2019 berücksichtigt (Entscheid vom 26. Juni
2019 Tatsachen Ziff. I sowie E. 5.2 und 5.4 [EA.[...]]). Am 7. Mai 2019 schloss
der Ehemann einen Mietvertrag für eine Dreieinhalbzimmerwohnung an [...] mit 90
m2, Garten, einem Mietzins von CHF 2'250.– und Mietbeginn 1. Juni
2019 ab (vgl. Gesuch vom 21. Februar 2020 Ziff. 8 [act. 2 F.[...]];
Mietvertrag vom 3./7. Mai 2019 [act. 3/7 F.[...]]). Weshalb er diesen Mietzins
im Eheschutzverfahren noch nicht geltend gemacht hat, ist nicht ersichtlich.
Der Ehemann machte bereits im Eheschutzverfahren geltend, in der Wohnung habe
es kaum genug Platz, damit alle vier Kinder vernünftig übernachten könnten
(Stellungnahme vom 14. Juni 2019 Ziff. 7 [Akten EA.[...]]). Im
Abänderungsverfahren erklärte er, die grössere Wohnung mit Garten solle eine
bessere und bequemere Ausübung des Besuchsrechts ermöglichen. Dies werde auch
gelebt, sobald sich die Kinder an die neue Situation gewöhnt hätten. Die
Ausübung des Besuchsrechts bei der Mutter des Ehemanns werde aufgrund ihres
fortgeschrittenen Alters keine Dauerlösung sein können (Stellungnahme vom 8.
April 2020 Ziff. 10 [act. 7 F.2020.90]).
Wenn die
Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen sind, weil die Voraussetzungen für eine
Abänderung eines Unterhaltsentscheids gegeben sind, muss das Gericht bei der
Neuberechnung alle Elemente, die im vorangegangenen Entscheid bei der
Berechnung berücksichtigt worden sind, aktualisieren (vgl. BGE 137 III 604 E.
4.1.2 S. 606; angefochtener Entscheid E. 6.3). Im vorliegenden Fall sind
die Unterhaltsbeiträge wegen der Erhöhung des Einkommens der Ehefrau sowie der
Ausbildungszulage und der Kinderzulagen neu zu berechnen (vgl. angefochtener
Entscheid E. 4.6) und ist bewiesen, dass der Mietzins des Ehemanns seit dem 1.
Juni 2019 CHF 2'250.– beträgt. Wie das Zivilgericht richtig festgestellt
hat, ist dieser Mietzins aus den vorstehenden Gründen bei der Neuberechnung der
Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen, soweit er den Verhältnissen angemessen
ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2.2).
Bis anhin
verbrachte der Ehemann die Besuchszeit mit den Kindern bei der Mutter (vgl.
Stellungnahme der Ehefrau vom 23. März 2020 Ziff. 7 [act. 5 F.[...]];
Stellungnahme des Ehemanns vom 8. April 2020 Ziff. 10 [act. 7 F.[...]];
Berufungsantwort Ziff. 7). Die Ehefrau macht zudem geltend, die Kinder seien
letztmals Ende Januar ein Wochenende mit dem Ehemann zusammen gewesen
(Stellungnahme vom 29. April 2020 Ziff. 10 [act. 9 F.[...]]) bzw. seit
Januar 2020 habe der Ehemann weder Besuchstage noch Ferien mit den Kindern
verbracht (Berufung Ziff. 7). In der Berufungsantwort vom 30. Juli 2020 bestreitet
der Ehemann dies nicht, behauptet aber, dass die Wochenendbetreuung nun wieder
eingesetzt habe und unlängst alle Kinder zusammen ein Wochenende mit ihrem
Vater in seiner Wohnung verbracht hätten (Berufungsantwort Ziff. 7). In ihrer
Stellungnahme vom 14. August 2020 wendete die Ehefrau ein, der Ehemann solle
die Kinder in der Zwischenzeit zwar anscheinend an zwei Wochenenden betreut
haben. Die Kinder hätten aber an beiden Wochenenden die Zeit von Samstagmittag
bis Sonntagabend bei der Grossmutter väterlicherseits verbracht (Stellungnahme
vom 14. August 2020 Ziff. 3). Selbst wenn das Besuchsrecht des Vaters und der
Kinder aktuell nicht ausgeübt werden sollte, besteht gemäss dem
Eheschutzentscheid vom 26. Juni 2019 ein solches. Daher ist im Interesse aller
Beteiligten darauf hinzuarbeiten und zu hoffen, dass das Besuchsrecht bald
wieder ausgeübt wird. Dafür benötigt der Ehemann eine geeignete Wohnung. Die
Behauptung der Ehefrau, selbst wenn die Kinder seit Januar 2020 Zeit bei der
Grossmutter väterlicherseits verbrächten, verzichte der Ehemann darauf, sie
dort zu sehen (Berufung Ziff. 7), ist deshalb entgegen der Ansicht der Ehefrau
nicht rechtserheblich für die Frage, ob der Mietzins bei der
Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist oder nicht. Ebenso wenig
rechtserheblich ist die Frage, ob die Wochenendbetreuung durch den Vater
inzwischen wieder eingesetzt hat und die Kinder ein Wochenende in seiner
Wohnung verbracht haben.
Die neue Wohnung
des Ehemanns befindet sich unter derjenigen seiner neuen Partnerin. Diese war
eine enge Freundin der Ehefrau und der ganzen Familie sowie […] (Berufung Ziff.
7; vgl. Bericht vom 5. März 2019 S. 3 [Akten EA.[...]]; Protokoll vom 19.
September 2019 S. 2 f. [Akten EA.[...]]). Die Ehefrau macht geltend, aufgrund
dieser sehr schwierigen Konstellation sei dem Ehemann von Anfang an klar
gewesen, dass die Kinder nicht zu ihm in die neue Wohnung kommen würden. Dies
hätten sie auch immer wieder deutlich zum Ausdruck gebracht (Berufung Ziff. 7).
Gemäss dem Bericht des Kinder- und Jugenddiensts (KJD) vom 5. März 2019
erfordert die besondere Situation aufgrund der Beziehung des Ehemanns mit […] von
allen Beteiligten viel Geduld. Die Kinder brauchten Zeit, um die neue
Lebenssituation zwischen ihren Eltern akzeptieren zu können. Der Ehemann sollte
präsent sein, aber den Kontakt zwischen den Kindern und seiner neuen Partnerin
nicht erzwingen (vgl. Bericht vom 5. März 2019 S. 3 [Akten EA.[...]]). In
der Kindesanhörung vom 19. September 2019 erklärten vor allem C____ und D____,
es störe sie, dass der Ehemann während der Besuchswochenende immer wieder von
seiner neuen Freundin kontaktiert werde. C____ störte sich auch daran, dass
sich die neue Wohnung des Ehemanns unter derjenigen seiner neuen Freundin
befindet. Die Kinder seien noch nie in dieser Wohnung gewesen und jedenfalls
die drei Söhne schienen dort keine Besuchszeit mit dem Vater verbringen zu
wollen. Die Gerichtsschreiberin, welche die Kinder anhörte, hatte den Eindruck,
dass sich vor allem die drei Söhne klar von der Freundin des Ehemanns
abgrenzten, (noch) nichts mit ihr zu tun haben wollten und noch am Verarbeiten
der speziellen Situation waren (vgl. Protokoll vom 19. September 2019 S. 2 f.
[Akten EA.[...]]). Der Ehemann macht geltend, der Wille der Kinder werde durch
die Haltung der Ehefrau geprägt, die alles unternehme, um den Kindern einen
unbeschwerten Kontakt mit ihm zu verunmöglichen (Berufungsantwort Ziff. 7). Das
Getrenntleben zwischen den Eltern besteht seit dem 16. November 2017
(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Nach inzwischen mehr als
zweieinhalb Jahren sollte zumindest von den älteren Kindern erwartet werden
dürfen, dass sie akzeptieren, dass die neue Partnerin Teil des Lebens des
Ehemanns ist, und dass sie diesen in seiner Wohnung besuchen, auch wenn sie sich
unterhalb derjenigen seiner neuen Partnerin befindet. Selbst wenn die Kinder dazu
noch immer nicht bereit sein sollten, kann der neuen Wohnung die objektive
Eignung für die Ausübung des Besuchsrechts nicht abgesprochen werden. Dem
Ehemann kann nicht vorgeworfen werden, er habe mit der Wahl der Wohnung
unterhalb derjenigen seiner neuen Partnerin nicht genügend Rücksicht auf die
Kinder genommen. Es entspricht verbreiteter Realität, dass Ehegatten und Eltern
nach der Trennung mit ihrer neuen Partnerin oder ihrem neuen Partner
zusammenziehen. Diese den Schutz der persönlichen Freiheit geniessende
Möglichkeit kann ihnen nicht unter Verweis auf ihre elterlichen Pflichten
abgesprochen werden. Es zeugt deshalb bereits von erheblicher Rücksicht des
Ehemanns, dass er darauf verzichtet hat, mit seiner neuen Partnerin
zusammenzuziehen. Dass er zumindest eine Wohnung in ihrer unmittelbaren Nähe
gesucht hat, ist im Interesse des Zusammenlebens mit ihr verständlich und
gerechtfertigt.
Im Übrigen ist
die neue Wohnung auch unabhängig von der Nutzung für die Ausübung des
Besuchsrechts angemessen. Für den Entscheid darüber, ob der Mietzins von
CHF 2'250.– bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist oder nicht
ist es deshalb letztlich irrelevant, ob das Besuchsrecht in der Wohnung
ausgeübt werden kann oder nicht und ausgeübt werden wird oder nicht.
Wie das
Zivilgericht richtig erwogen hat, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass
der Mietzins ein Viertel bis ein Drittel des Einkommens nicht übersteigen
sollte. Der Mietzins von CHF 2'250.– entspricht 22.5 % des Einkommens des
Ehemanns von CHF 10'000.– und ist damit angemessen (vgl. angefochtener
Entscheid E. 7.2.2). Der gesamte Mietzins der Familie von CHF 5'450.– (CHF
2'250.– + CHF 3'200.–) entspricht 27 % des Gesamteinkommens der
Familie von CHF 20'119.– (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 7.6) und
ist damit ebenfalls angemessen.
Die Ehefrau
behauptet, die finanziellen Verhältnisse seien eng, und begründet dies damit,
dass dem Ehemann nach der Bezahlung der Kindesunterhaltsbeiträge nur sein
Existenzminimum verbleibe (Berufung Ziff. 7). Dem kann nicht gefolgt werden.
Die sechsköpfige Familie verfügt über ein Gesamteinkommen von CHF 20'119.–
(angefochtener Entscheid E. 7.6). Bereits dies zeigt, dass die Familie nicht in
engen, sondern in günstigen finanziellen Verhältnissen lebt. Dies wird dadurch
bestätigt, dass die Familie nach Abzug des familienrechtlichen Grundbedarfs
über einen Überschuss von CHF 1'860.– verfügt (vgl. unten E. 6.5). Schliesslich
zeugt auch die Wohnung der Ehefrau von günstigen wirtschaftlichen
Verhältnissen. Sie bewohnt mit den vier Kindern eine Sechszimmerwohnung mit
171 m2 und einem Bruttomietzins von CHF 3'200.– (Mietvertrag
vom 3./4. Februar 2019 [Akten EA.[...]]). Eine derart komfortable und teure
Wohnung könnte bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden, wenn
die finanziellen Verhältnisse eng wären. Dass dem Ehemann gemäss der
Unterhaltsberechnung der Ehefrau nur sein familienrechtliches Existenzminimum
verbleiben soll, ergibt sich bloss daraus, dass die Ehefrau trotz eines Überschusses
von CHF 2'330.– nicht gewillt ist, mehr als CHF 360.– an den Barunterhalt
der Kinder beizutragen (vgl. Berufung Ziff. 12).
Aus den
vorstehenden Gründen ist es entgegen der Ansicht der Ehefrau nicht zu
beanstanden, dass das Zivilgericht bei der Unterhaltsberechnung einen Mietzins
des Ehemanns von CHF 2'250.– berücksichtigt hat und ist dieser Mietzins auch im
Berufungsverfahren zu berücksichtigen.
5.3 Steuerlast des Ehemanns
Der Ehemann
macht geltend, seine Steuerbelastung sei mit CHF 500.– um CHF 90.– pro
Monat zu knapp bemessen worden (Berufungsantwort Ziff. 21). Diese Rüge geht an
der Sache vorbei, weil das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid beim Bedarf
des Ehemanns eine geschätzte Steuerlast von CHF 850.– berücksichtigt hat
(angefochtener Entscheid E. 7.2.6). Allerdings ist dieser Betrag zu hoch. Wie
sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist die monatliche Steuerlast des
Ehemanns unter Berücksichtigung der mit dem vorliegenden Entscheid
festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 56'280.– pro Jahr (12
x CHF 4'690.–) auf CHF 760.– zu schätzen. Das Gesamteinkommen des
Ehemanns beträgt CHF 120'000.– (12 x CHF 10'000.–). Davon sind für
die Einkommenssteuer im Kanton Basel-Stadt die folgenden Abzüge abzuziehen:
Pauschalabzug für Berufskosten von CHF 4'000.– (§ 27 Abs. 2 Gesetz über die
direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt [StG, SG 640.100]), Kindesunterhaltsbeiträge
von CHF 56'280.– (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. c StG), Prämien für die Krankenversicherung
von CHF 2'800.– (vgl. § 32 Abs. 1 lit. g, § 241bis Abs. 2 und 4
sowie Anhang 4 StG; Häfeli, in:
Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019,
§ 32 N 33) und Abzug für allein lebende Personen von CHF 18'100.–
(§ 35 Abs. 1 lit. c und Anhang 1 Ziff. 3 StG). Damit beträgt das steuerbare
Einkommen des Ehemanns schätzungsweise CHF 38'820.–. Bei diesem
steuerbaren Einkommen bezahlt der Ehemann eine Einkommenssteuer von CHF 8'439.–
(vgl. § 36 Abs. 1 und 3, § 239b Abs. 3 lit. a.aa und Abs. 4 sowie Anhang 4
StG). Für die direkte Bundessteuer sind vom Gesamteinkommen des Ehemanns von
CHF 120'000.– die folgenden Abzüge abzuziehen: übrige Berufskosten von
CHF 3’600.– (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11]; Art. 7 Abs. 1 und Anhang der Verordnung des EFD
über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten
Bundessteuer [BKV, SR 642.118.1]), Kindesunterhaltsbeiträge von angenommen CHF 56'280.–
(vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG) und Prämien für die Krankenversicherung von
CHF 1'700.– (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 DBG). Damit beträgt das
steuerbare Einkommen des Ehemanns schätzungsweise CHF 58'420.–. Bei diesem
steuerbaren Einkommen bezahlt der Ehemann eine direkte Bundessteuer von CHF
677.85 (vgl. Art. 36 Abs. 1 DBG). Damit beträgt die geschätzte monatliche
Steuerbelastung des Ehemanns insgesamt CHF 759.75 ([CHF 8'439.– +
CHF 677.85] : 12). Diese Steuerlast wird durch den Steuerrechner der
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt (https://www.steuerverwaltung.bs.ch/steuerer-klaerung/natuerliche-personen/steuerrechner.html,
besucht am 24. September 2020) bestätigt. Gemäss diesem
beläuft sich die Steuerbelastung für eine getrennt lebende Person mit Wohnsitz
in der Stadt Basel ohne Kinder bei einem Nettolohn von CHF 63'720.–
(Einkommen von CHF 120'000.– – Kindesunterhaltsbeiträge von CHF 56'280.–)
für die Steuerperiode 2020 total (Kanton und Bund) auf CHF 9'140.– entsprechend
CHF 761.65 pro Monat.
5.4 Arbeitswegkosten des Ehemanns
Im
erstinstanzlichen Verfahren machte der Ehemann geltend, bei seinem Bedarf seien
Arbeitswegkosten zu berücksichtigen. Er begründete dies mit dem Umstand, dass
er weiterhin bei der [...] arbeite, und mit der Gleichberechtigung (Gesuch vom
21. Februar 2020 Ziff. 8). Das Zivilgericht erwog, im Eheschutzentscheid habe
das Gericht beim Ehemann für den Arbeitsweg keine Kosten berücksichtigt. Der
Ehemann lege nicht dar, dass bzw. inwiefern sich die Verhältnisse geändert
hätten, so dass neu Arbeitswegkosten angerechnet werden müssten. Vielmehr
arbeite er offenbar nach wie vor für die [...]. Demzufolge würden beim Bedarf
des Ehemanns auch bei der vorliegenden Neuberechnung keine Kosten für den
Arbeitsweg eingerechnet (angefochtener Entscheid E. 7.2.5). In seiner
Berufungsantwort verlangt der Ehemann die Berücksichtigung von Transportkosten
von CHF 80.– in seinem Bedarf. Als Begründung bringt er bloss vor, anders als
bei der Ehefrau und den Kindern seien bei ihm keine Transportkosten
berücksichtigt worden (Berufungsantwort Ziff. 21). Insbesondere behauptet er
nicht einmal, dass bei ihm tatsächlich solche Kosten anfallen. Damit kann den
Vorbringen des Ehemanns weder entnommen werden, dass der Eheschutzentscheid
betreffend seine Transportkosten unrichtig ist, noch dass sich die
diesbezüglichen Verhältnisse geändert hätten. Folglich bleibt es dabei, dass
beim Ehemann für den Arbeitsweg keine Kosten zu berücksichtigen sind.
6. Kindesunterhalt
6.1 Zusammensetzung und Aufteilung
der Unterhaltspflicht unter den Eltern
Der Unterhalt
eines Kinds wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet
(Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura
(Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und
Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1;
AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020
E. 6.2.1). Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt sind nach der
Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E.
4.3.1; AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.1; vgl. BGer 5A_339/2018 vom 8.
Mai 2019 E. 5.4.2; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1). Nach Art. 276
Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für
den gebührenden Unterhalt des Kinds. Daraus und aus dem Grundsatz der
Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des
Geldunterhalts auf die beiden Elternteile sowohl von deren Betreuungsanteilen
als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom
22. August 2019 E. 4.3.2; vgl. AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1).
Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat bei
gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen gebührenden Unterhalt in
Geld aufzukommen (BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018
vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1; vgl. BGer
5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1). Allerdings ist auch die
finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (vgl. BGer
5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Die Leistungsfähigkeit
entspricht dabei grundsätzlich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und
dem eigenen Bedarf (vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_727/2018
vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; AGE
ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.1). Das
Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil führt nicht
ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kinds, weil sonst dem
Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung
verschafft würde (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Vielmehr
kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden
Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des
Barbedarfs des Kinds zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des
Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den
Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1,
5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Je besser die finanziellen
Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden
Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt
des Kinds in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des
hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere
Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional
leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kinds zu
beteiligen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2).
Mehrere
Bundesgerichtsurteile könnten den Eindruck erwecken, eine Beteiligung des
hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des Kinds sei nur zulässig, wenn
er leistungsfähiger ist als der nicht bzw. kaum betreuende Elternteil (vgl.
BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019
E. 5.4.3). Dies kann jedoch nicht richtig sein. Eine solche Voraussetzung
würde nämlich in gewissen Fällen dazu führen, dass die Unterhaltslast für den
Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, im Vergleich zu
derjenigen des hauptbetreuenden Elternteils auch unter Berücksichtigung der
Doppelbelastung des hauptbetreuenden Elternteils durch die Kinderbetreuung und
die Erwerbstätigkeit unverhältnismässig schwer wöge. Damit der nicht oder nicht
wesentlich betreuende Elternteil den familienrechtlichen Grundbedarf des Kinds
oder der Kinder decken kann, muss seine Leistungsfähigkeit je nach den
wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie und der Anzahl der Kinder unter
Umständen mehr als tausend bis mehrere tausend Franken betragen. Wenn der
hauptbetreuende Elternteil nicht verpflichtet wäre, sich am Barunterhalt des
Kinds oder der Kinder zu beteiligen, solange seine Leistungsfähigkeit nicht
grösser ist als diejenige des anderen Elternteils, könnte damit der
hauptbetreuende Elternteil unter Umständen über einen grossen bis sehr grossen
Überschuss frei verfügen, während der andere Elternteil auf das
familienrechtliche Existenzminimum gesetzt wäre. Derart ungleiche finanzielle
Spielräume wären trotz der Doppelbelastung des hauptbetreuenden Elternteils
unbillig. Dies gilt erst recht, soweit die Erwerbstätigkeit des
hauptbetreuenden Elternteils durch Drittbetreuung ermöglicht wird, deren Kosten
Bestandteil des Bedarfs des Kinds oder der Kinder bilden. Falls sich der
hauptbetreuende Elternteil auch in diesem Fall nicht am Barunterhalt des Kinds
oder der Kinder beteiligen müsste, könnte er sich auf Kosten des anderen
Elternteils einen Überschuss erwirtschaften, indem er das Kind oder die Kinder
durch Dritte betreuen lässt. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der
Unterhaltsbeitrag nicht nur den Bedürfnissen der Kinder, sondern auch der
Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Es wäre
deshalb auch mit dieser Bestimmung nicht vereinbar, den Barunterhalt des Kinds
auf das vom nicht oder nicht wesentlich betreuenden Elternteil gedeckte
familienrechtliche Existenzminimum zu beschränken, obwohl der hauptbetreuende
Elternteil über einen grossen oder sehr grossen Überschuss verfügt. Wenn
überhaupt könnte aus den vorstehenden Gründen als zwingende Voraussetzung für
eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt höchstens
verlangt werden, dass seine Leistungsfähigkeit grösser ist als die nach der
Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder ohne Drittbetreuungskosten
verbleibende Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils. Im Übrigen ist die
Verpflichtung des hauptbetreuenden Elternteils zur Deckung eines Teils des
Barbedarfs des Kinds ohnehin unvermeidbar, wenn der andere Elternteil zwar
leistungsfähiger ist, seine Leistungsfähigkeit den Bedarf des Kinds oder der
Kinder aber nicht deckt (vgl. zu solchen Konstellationen BGer 5A_244/2018 vom
26. August 2019 E. 3.6.3, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.5 und 5.6.1).
Mit der Revision
des Kinderunterhaltsrechts ist eine erhebliche Erhöhung der Komplexität der
Unterhaltsberechnung erfolgt (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2;
vgl. BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485). Dies verlangt, dass die vorgängig
genannten Grundsätze in eine praktikabel handhabbare Methode zur Berechnung des
Kinderunterhalts nach neuem Recht integriert werden (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai
2020 E. 6.2.2). Eine solche wurde vom Appellationsgericht entwickelt (vgl.
AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2 und 6.4). Ausgangspunkt für die Berechnung
des Barunterhalts eines Kinds ist sein betreibungsrechtliches Existenzminimum.
Bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern ist dieses um bestimmte
zusätzliche Kosten zum familienrechtlichen Grundbedarf oder familienrechtlichen
Existenzminimum zu erweitern (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1; vgl.
BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Ein nicht oder kaum betreuender
Elternteil hat grundsätzlich den gesamten Barunterhalt zur Deckung des
familienrechtlichen Grundbedarfs eines Kinds ohne Drittbetreuungskosten zu
tragen, soweit seine Leistungsfähigkeit dies ohne Eingriff in seinen eigenen
familienrechtlichen Grundbedarf zulässt und soweit der familienrechtliche
Grundbedarf des Kinds nicht durch eigene Einkünfte des Kinds, wie die ihm
zustehenden Kinder- respektive Ausbildungszulagen, gedeckt wird. Dies muss auch
dann gelten, wenn der hauptbetreuende Elternteil das Kind während seiner
Erwerbstätigkeit fremdbetreuen lässt. Auch in diesem Fall trägt er die
alleinige Verantwortung für die alltägliche Betreuung und leistet diese
ausserhalb der externen Betreuungszeiten selber. Demgegenüber sind die Kosten
der Drittbetreuung eines Kinds und der weitergehende, sich aus der
Leistungsfähigkeit der Eltern ergebende gebührende Unterhalt unter Einschluss
des dem Kind zustehenden Überschussanteils nach Massgabe der Leistungsfähigkeit
der Eltern im Verhältnis ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen
familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs des
Kinds ohne Drittbetreuungskosten von den beiden Elternteilen zu tragen (AGE
ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1 f.).
Im vorliegenden
Fall ist die Ehefrau allein für die Betreuung der vier Kinder verantwortlich
(angefochtener Entscheid E. 7.7). Die Differenz zwischen dem Einkommen des
Ehemanns einerseits und dem familienrechtlichen Grundbedarf des Ehemanns und
dem nicht durch die Ausbildungszulage und die Kinderzulagen gedeckten
familienrechtlichen Grundbedarf der Kinder ohne Drittbetreuungskosten beträgt
CHF 1'530.– (CHF 10'000.– [angefochtener Entscheid E. 7.1] - 8'470.– [CHF
4'952.– (vgl. unten E. 6.5) + CHF 892.– (vgl. angefochtener Entscheid
E. 7.5.1) + CHF 942.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5.2) +
CHF 942.– (angefochtener Entscheid E. 7.5.2) + CHF 742.– (vgl. angefochtener
Entscheid E. 7.5.3)]). Die Differenz zwischen dem Einkommen der Ehefrau
und dem familienrechtlichen Grundbedarf der Ehefrau beträgt CHF 2'330.–
(CHF 8'969.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3] - CHF 6'639.–
[angefochtener Entscheid E. 7.4]). Damit ist die für die Aufteilung des
Barunterhalts auf die beiden Elternteile massgebende Leistungsfähigkeit der
Ehefrau gut 50 % grösser als diejenige des Ehemanns. Nach der Praxis des
Appellationsgerichts hat folglich der Ehemann den gesamten Barunterhalt zur Deckung
des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder ohne Drittbetreuungskosten zu
tragen und sind die Drittbetreuungskosten sowie die Überschussanteile der
Kinder vom Ehemann und von der Ehefrau nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit
zu tragen. Wie im Folgenden dargelegt wird, geben die Vorbringen der Ehefrau
keinen Anlass, im vorliegenden Einzelfall von dieser Praxis abzuweichen.
6.2 Erwerbstätigkeit der Ehefrau
6.2.1 Erhöhung des Arbeitspensums der
Ehefrau
Gemäss dem
Eheschutzentscheid vom 26. Juni 2019 war der gebührende Unterhalt der Kinder
mit den Unterhaltsbeiträgen des Ehemanns von je CHF 1'360.– nicht gedeckt
(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Die Ehefrau macht deshalb
grundsätzlich zu Recht geltend, dass sie sich nicht aus freiem Willen, sondern
zur Sicherstellung des Bedarfs der Familie um eine Erhöhung ihres Einkommens
bemüht habe (vgl. Berufung Ziff. 9). Dies ändert aber nichts daran, dass dank
des höheren Einkommens der Ehefrau nicht bloss das familienrechtliche
Existenzminimum der Familie gedeckt ist, sondern ein Überschuss von CHF 1'860.–
besteht (vgl. unten E. 6.5) und dass der erheblichen Steigerung des Einkommens
der Ehefrau um CHF 3'032.– bei der Verteilung des Barunterhalts auf die Eltern
Rechnung zu tragen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau ihr
Pensum nur um 10 % erhöht hat und das Zusatzeinkommen zu einem Grossteil
darauf zurückzuführen ist, dass die neue Stelle besser bezahlt ist, und damit
nicht mit einem entsprechenden Zusatzaufwand der Ehefrau verbunden ist. Im
Übrigen dürfte der Zeitaufwand der Ehefrau für die Erzielung ihres heutigen
Einkommens von CHF 8'969.– mit einem Arbeitspensum von aufgerundet 33 Stunden
insgesamt sogar geringer sein als derjenige für die Erzielung ihres früheren
Einkommens von CHF 5'937.– mit einem Arbeitspensum von 28 Stunden (vgl.
dazu angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I; Arbeitsvertrag vom
21. Februar 2018 [Akten EA.[...]]): Die Ehefrau behauptete, sie habe zur
Erzielung ihres früheren Einkommens zu einem grossen Teil in Zürich gearbeitet
(Verhandlungsprotokoll vom 26. Juni 2019 S. 5). Der Sitz ihrer aktuellen
Arbeitgeberin befindet sich am [...] (Anstellungsvertrag vom 14. Juni 2019
[act. 8/11 F.[...]]) und damit bloss 600 m oder 7 Minuten Fussmarsch von ihrem
Wohnort an der [...] entfernt (vgl. Google Maps). Damit dürfte der Arbeitsweg
früher mehr als fünf Stunden länger gedauert haben als heute.
6.2.2 Betreuung der Kinder während der Erwerbstätigkeit
der Ehefrau
Die Ehefrau
macht geltend, dass die Nanny nur 25 Stunden pro Woche arbeite und damit nicht
einmal während der gesamten Dauer der von der Ehefrau zu absolvierenden 33
Arbeitsstunden pro Woche (Berufung Ziff. 10). Dies ist an sich richtig. Die
Ehefrau berücksichtigt dabei aber den wesentlichen Umstand nicht, dass die
Kinder in erheblichem Umfang in der Schule betreut werden. In der Primarschule
findet der Unterricht von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:15 Uhr sowie
in der ersten und zweiten Klasse an einem Nachmittag von 14:00 Uhr bis 15:45
bzw. maximal 16:30 Uhr statt
(https://www.volksschulen.bs.ch/schulsystem/primarstufe/primarschu-le.html#page_section3_section2,
besucht am 24. September 2020). Damit wird bereits das
jüngste Kind während mindestens 23 Stunden in der Schule betreut. Selbst wenn
pro Tag noch eine Stunde für den Arbeitsweg berücksichtigt wird, benötigt die
Ehefrau zur Absolvierung eines Arbeitspensums von 33 Stunden pro Woche maximal
38 Stunden Kinderbetreuung. Unter Berücksichtigung der Betreuung in der Schule
müssen davon selbst für das jüngste Kind maximal 15 Stunden von der Nanny
geleistet werden. Damit bleiben pro Woche mindestens zehn Arbeitsstunden der
Nanny, die nicht die Betreuung während der Arbeitszeit der Ehefrau betreffen.
6.2.3 Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit
der Ehefrau
Die Ehefrau
behauptet, sie leiste einen enormen überobligatorischen Einsatz (Berufung Ziff.
9). Dies ist unrichtig. Gemäss dem Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden
Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kinds
eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497).
Von dieser Richtlinie kann aufgrund pflichtgemässer gerichtlicher
Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Beispielsweise ist bei vier
Kindern eine Erwerbstätigkeit von 50 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht
zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.9 S. 499). Das Bundesgericht scheint davon
auszugehen, dass dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen
Beschulung des jüngsten Kinds in der Regel bereits aufgrund der Betreuung der
Kinder im Kindergarten bzw. in der Schule eine Erwerbstätigkeit von 50 %
zumutbar ist (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6-4.7.8 S. 497-499; vgl. ferner Schweighauser, Kindesunterhalt – in
welche Richtung geht die höchstrichterliche Praxis?, in: Jusletter 17. Dezember
2018 [nachfolgend: Schweighauser,
in: Jusletter], Rz 56). In der Literatur wird geltend gemacht, mit der
Betreuung im Kindergarten allein sei eine Erwerbstätigkeit von 50 % nicht
vereinbar (Schweighauser, in:
Jusletter, Rz 56; Schweighauser/Stoll,
in: FamPra.ch 2018, S. 1068, 1089). Wenn von einer 43-Stunden Arbeitswoche und
22 Stunden Kindergarten ausgegangen werde, resultiere theoretisch zwar ein
Restarbeitspotenzial des hauptbetreuenden Elternteils von maximal 49 %. Da
sich der Arbeitsort in der Regel nicht unmittelbar in kurzer Gehdistanz zum
Kindergarten befinde, fielen aber erhebliche Wegzeiten an. Zudem seien die
wenigsten Arbeitsstellen so ausgestaltet, dass sie passgenau den
Kindergartenzeiten entsprächen. Praktisch lasse sich deshalb eine
Erwerbstätigkeit von 50 % im Kindergartenalter ohne gewisse
ausserschulische Drittbetreuung nicht bewerkstelligen (vgl. Schweighauser/Stoll, a.a.O., S. 1089).
In der Regel dürfte dies richtig sein und zumindest auch für die ersten beiden
Jahre der Primarschule gelten, in denen das Kind mindestens während 23 Stunden
in der Schule betreut wird (vgl. (https://www.volksschulen.bs.ch/schulsystem/primarstufe/primarschu-le.html#page_section3_section2,
besucht am 24. September 2020). Im vorliegenden Fall ist
das jüngste Kind acht Jahre alt. Nach dem Schulstufenmodell wäre der Ehefrau
daher grundsätzlich bereits aufgrund der Beschulung der Kinder eine
Erwerbstätigkeit von 50 % zumutbar. Obwohl der Arbeitsweg der Ehefrau sehr
kurz ist (vgl. oben E. 6.2.1), ist davon auszugehen, dass sich eine
Erwerbstätigkeit von 50 % jedenfalls in den ersten beiden Jahren der Primarschule
nicht ganz ohne gewisse ausserschulische Drittbetreuung bewerkstelligen liesse.
Daher wären auch bei einer Erwerbstätigkeit von bloss 50 % Nannykosten für
insgesamt ein paar wenige Stunden pro Woche im Bedarf der Kinder zu
berücksichtigen. Die Ehefrau betreut vier Kinder. Das älteste hat allerdings
das 16. Altersjahr bereits vollendet. Gemäss dem Schulstufenmodell schränkt
seine Betreuung die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit deshalb grundsätzlich
nicht mehr ein (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497). Trotzdem ist davon
auszugehen, dass eine Erwerbstätigkeit von 50 % der Ehefrau aufgrund der
Betreuung von vier Kindern nur mit einer geringfügigen zusätzlichen
Unterstützung durch die Nanny zumutbar wäre. Insgesamt könnten deshalb bei
einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau von 50 % im Rahmen der
Unterhaltsberechnung nur rund fünf bis maximal zehn Arbeitsstunden einer Nanny
pro Woche berücksichtigt werden. Rund 15 bis 20 Arbeitsstunden der Nanny und
Haushaltshilfe können bei der Unterhaltsberechnung nur deshalb berücksichtigt
werden, weil die Ehefrau 80 % statt 50 % erwerbstätig ist (vgl. auch
angefochtener Entscheid E. 7.7). Die Ehefrau muss für ihre Erwerbstätigkeit von
80 % pro Woche aufgerundet 33 Stunden absolvieren (Berufung Ziff. 10;
Anstellungsvertrag vom 14. Juni 2019 [act. 8/11 F.2020.90]). Eine
Erwerbstätigkeit von 50 % entspräche damit aufgerundet 21 Stunden.
Folglich arbeitet die Ehefrau gut 12 Stunden mehr als bei einer
Erwerbstätigkeit von 50 %. Dieser Zusatzaufwand wird durch die zusätzliche
Unterstützung der Nanny und Haushaltshilfe im Umfang von 15 bis 20
Arbeitsstunden pro Woche kompensiert. Ein überobligatorischer Zeiteinsatz ist
damit im Ergebnis vorliegend nicht gegeben. Ein überobligatorischer Einsatz
kann darin gesehen werden, dass sich die Ehefrau eine neue Arbeitsstelle mit
einem höheren Lohn gesucht hat. Dass ihr daraus ein relevanter Zusatzaufwand
entstanden wäre, ist aber nicht ersichtlich. Im Übrigen wird das mit dem
höheren Arbeitspensum generierte Zusatzeinkommen zu einem erheblichen Teil
durch die dadurch verursachten Zusatzkosten neutralisiert. Mit einem Pensum von
80 % verdient die Ehefrau CHF 8'969.–. Mit einem Pensum von 50 %
verdiente sie CHF 5'606.– ([50 : 80] x CHF 8'969.–). Das Zusatzeinkommen
beträgt damit CHF 3'363.–. Bei der Nanny und der Haushaltshilfe handelt es
sich um dieselbe Person. Ihr Bruttolohn für ein Arbeitspensum von 25 Stunden
beträgt CHF 2'700.– (Arbeitsvertrag [Akten EA.[...]; Berufungsbeilage 3]).
Unter Berücksichtigung der Arbeitgeberbeiträge entspricht dies aufgerundet
Kosten von CHF 2'869.– (Gesuch vom 27. März 2019 Ziff. 7 [Akten EA.[...]];
vgl. Entscheid vom 26. Juni 2019 E. 5.5 [Akten EA.[...]]). Diese wurden im
Umfang von CHF 869.– unter dem Titel Haushaltshilfe beim Bedarf der Ehefrau und
im Umfang von CHF 2'000.– unter dem Titel Nanny beim Bedarf der Kinder
berücksichtigt (Entscheid vom 26. Juni 2019 E. 5.5 [Akten EA.[...]]). Eine
Stunde Kinderbetreuung oder Haushaltshilfe kostet damit rund CHF 28.70. Die
durch das höhere Pensum der Ehefrau verursachten Zusatzkosten belaufen sich
somit auf CHF 1'722.– (4 x 15 x CHF 28.70) bis CHF 2'296.– (4 x 20 x CHF
28.70).
6.3 Barunterhalt der Kinder
6.3.1 Beteiligung der Ehefrau am
Barunterhalt der Kinder
Die Ehefrau
verlangt, dass der Ehemann die gesamte Differenz zwischen seinem Einkommen und
seinem Bedarf als Barunterhalt bezahlt und sie sich nur mit CHF 360.– am
Barunterhalt der Kinder beteiligt (vgl. Berufung Ziff. 12). Diese Aufteilung des
Barunterhalts zwischen den Eltern ist auch unter Berücksichtigung des Umstands,
dass der Naturalunterhalt vollständig oder fast vollständig von der Ehefrau
geleistet wird, unbillig. Damit würde der Ehemann auf das familienrechtliche
Existenzminimum gesetzt, während die Ehefrau über einen Überschuss von
CHF 1'970.– frei verfügen könnte (Einkommen der Ehefrau CHF 8'969.– -
[Bedarf der Ehefrau CHF 6'639.– + Beitrag der Ehefrau an den Barunterhalt der
Kinder CHF 360.–]). Zudem ist die Unterhaltsberechnung der Ehefrau
gesetzeswidrig. Die Ehefrau will die Unterhaltsbeiträge auf das
familienrechtliche Existenzminimum der Kinder beschränken (vgl. Berufung Ziff.
12), obwohl die Familie über einen Überschuss von CHF 1'860.– verfügt
(vgl. unten E. 6.5). Dies verstösst gegen Art. 285 Abs. 1 ZGB. Gemäss
dieser Bestimmung soll der Unterhaltsbeitrag nicht nur den Bedürfnissen der
Kinder, sondern auch der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern
entsprechen.
6.3.2 Kosten der Ferienbetreuung
Gemäss dem Eheschutzentscheid
vom 26. Juni 2019 verbringt der Vater zwei Wochen Ferien pro Jahr mit den
Kindern (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Die Ehefrau behauptet in
ihrer Berufung vom 6. Juli 2020, der Ehemann habe seit Januar 2020 keine Ferien
mit den Kindern verbracht (Berufung Ziff. 7 und 11). Da der Vater gemäss dem
Eheschutzentscheid während des ganzen Jahres insgesamt nur zwei Wochen Ferien
verbringt und die Sommerferien vom 27. Juni bis am 8. August 2020 dauern,
könnte aus dem Umstand, dass der Vater bis am 6. Juli 2020 noch keine Ferien
mit den Kindern verbracht hat, nicht geschlossen werden, dass er pro Jahr nicht
wie im Eheschutzentscheid vorgesehen zwei Wochen Ferien mit den Kindern
verbringt. Die Ehefrau behauptet allerdings auch in ihrer Stellungnahme vom 14.
August 2020, der Ehemann habe im Jahr 2020 noch keinen Tag Ferien mit den
Kindern verbracht (Stellungnahme vom 14. August 2020 Ziff. 3). Selbst wenn der
Ehemann keine Ferien mit den Kindern verbrächte und die Ehefrau deshalb für die
Betreuung der Kinder während 14 Wochen Schulferien pro Jahr verantwortlich
wäre, könnte sie daraus bezüglich des Kindesunterhalts aber nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Die Ehefrau behauptet, selbst wenn sie ihre fünf Wochen
Ferien pro Jahr mit den Kindern verbringe, verblieben weitere neun Wochen
Schulferien, in denen sie für eine angemessene Betreuung der Kinder sorgen
müsse. Da die Arbeitszeit der Nanny nur 25 Stunden pro Woche betrage, müsse sie
deshalb weitergehende Betreuung organisieren, was mit erheblichen Kosten
verbunden sei. Weil nur die Ehefrau wissen kann, wie sie die Betreuung der
Kinder während der Schulferien organisiert und welche Kosten dadurch allenfalls
entstehen, ist sie nach Treu und Glauben verpflichtet, die in der Vergangenheit
praktizierte und für die Zukunft gewünschte Betreuungsform und die damit
allenfalls verbundenen Kosten darzulegen und für die in der Vergangenheit
angefallenen Kosten Beweise zu nennen. In Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Begründungspflicht
hat die Ehefrau dies unterlassen. In der Verhandlung des Eheschutzgerichts vom
26. Juni 2019 machte die Ehefrau zwar geltend, in den Ferien brauche sie die
Nanny mehr und müsse sie ihr deshalb auch mehr bezahlen (Verhandlungsprotokoll
vom 26. Juni 2019 S. 6 [Akten EA.[...]]). Da die Ehefrau in der Berufung nicht
geltend macht, sie erhöhe in den Schulferien das Pensum der Nanny, sondern sie
müsse «weitergehende Betreuung während der Schulferien organisieren» (Berufung
Ziff. 11), entspricht dies aber offensichtlich nicht der praktizierten und
gewünschten Betreuungsform. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Ehefrau
während der Schulferien kostenlose Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder wie
beispielsweise die Betreuung durch Verwandte zur Verfügung stehen. Dafür
spricht auch die Tatsache, dass die Ehefrau keine Berücksichtigung von
zusätzlichen Betreuungskosten während der Ferien im Bedarf der Kinder verlangt,
obwohl notwendige und angemessene Betreuungskosten während der Ferien
Bestandteil des familienrechtlichen Existenzminimums der Kinder bilden würden,
was der anwaltlich vertretenen Ehefrau zweifellos bekannt ist. Mit dem
Entscheid vom 26. Juni 2020 setzte das Eheschutzgericht die gegenüber der
von den Ehegatten ursprünglich vereinbarten Unterhaltsverpflichtung reduzierte
Unterhaltsverpflichtung erst auf den 1. August 2019 in Kraft. Es
begründete dies primär damit, dass der Ehemann seine Unterhaltsbeiträge ab
Februar 2019 eigenmächtig von CHF 8'000.– auf CHF 6'000.– reduziert habe.
Nur als ergänzende Begründung erwog es, dass die Ehefrau während der
Schulferien im Sommer Mehrkosten für die Kinderbetreuung zu tragen habe
(Entscheid vom 26. Juni 2019 E. 5.10 [Akten EA.[...]]). Zudem begründete es die
Berücksichtigung der Kosten der Nanny und Haushaltshilfe von insgesamt CHF 2'869.–
damit, dass der Ehemann nicht aufzuzeigen vermöge, wie die Ehefrau die
Koordination kostengünstigerer Betreuungsangebote «für alle vier Kinder
bewerkstelligen soll, unter Sicherstellung der zuverlässigen Betreuung am
Mittag und Nachmittag, auch während der Schulferien» (Entscheid vom 26. Juni
2019 E. 5.5 [Akten EA.[...]]). Dies deutet darauf hin, dass das
Eheschutzgericht davon ausgegangen ist, dass die berücksichtigten Auslagen von
CHF 2'869.– pro Monat genügen, um die Betreuung der Kinder auch während der
Ferien sicherzustellen. Im Übrigen könnten die Kosten für die Betreuung während
der Ferien höchstens einem kleinen Teil der Differenz zwischen dem Einkommen
und dem Bedarf der Ehefrau von CHF 2'330.– entsprechen. Gemäss eigenen Angaben
arbeitet die Ehefrau 33 Stunden pro Woche. Selbst wenn pro Tag noch eine
Stunde für den Arbeitsweg berücksichtigt würde, benötigten die Kinder damit
während der Ferien höchstens während 38 Stunden Betreuung. 25 Stunden davon
sind bereits durch die Arbeitszeit der Nanny abgedeckt. Damit verbleiben 13
Stunden während 9 Wochen pro Jahr entsprechend insgesamt 117 Stunden. Eine
Stunde Kinderbetreuung durch die Nanny kostet im vorliegenden Fall rund CHF
28.70 (vgl. oben E. 6.2.3). Folglich könnte die Ehefrau die Kinder für maximal
CHF 3'357.90 während der Schulferien während zusätzlichen 117 Stunden betreuen
lassen. Dies entspräche verteilt auf zwölf Monate CHF 279.80 pro Monat.
6.3.3 Kosten der Wochenendbetreuung
Gemäss dem
Eheschutzentscheid vom 26. Juni 2019 haben der Vater und die Kinder ein
Besuchsrecht von alle zwei Wochen Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr (Entscheid
vom 26. Juni 2019 Dispositiv Ziff. 3 [Akten EA.[...]]; angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. I). Die Ehefrau behauptet, seit Januar habe der Vater keine
Besuchstage mit den Kindern verbracht (Berufung Ziff. 7 und 11). Sie scheint
sinngemäss geltend machen zu wollen, sie betreue die Kinder deshalb auch an den
Besuchsrechtswochenenden des Vaters (vgl. Berufung Ziff. 11). Dies steht
allerdings im Widerspruch zu ihrer Behauptung, auch seit Januar 2020
verbrächten die Kinder Zeit bei der Grossmutter väterlicherseits (vgl. Berufung
Ziff. 7). Die von der Ehefrau behauptete Tatsache, dass die Kinder dort von der
Grossmutter und nicht vom Vater betreut würden (Berufung Ziff. 7), ändert auch
bei Wahrunterstellung nichts daran, dass sie jedes zweite Wochenende nicht von
der Ehefrau betreut werden müssen. Jedenfalls entstehen der Ehefrau durch die
Betreuung am Wochenende keine relevanten zusätzlichen Kosten.
6.3.4 Kosten für Hobbies der Kinder
Bei der
Berechnung des Bedarfs der Kinder sind keine Kosten für Hobbies berücksichtigt
worden (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5). Die Ehefrau macht sinngemäss
geltend, sie benötige deshalb einen Teil ihres Überschusses für die
Finanzierung der Hobbies (vgl. Berufung Ziff. 11). Dies ist unrichtig. Die
Kosten von Hobbies sind bei der Berechnung des
familienrechtlichen Existenzminimums grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Sie sind mit dem Grundbetrag und/oder dem Überschuss zu bezahlen (AGE ZB.2018.54
vom 6. Mai 2019 E. 6.3; Six,
a.a.O., N 2.72). Im vorliegenden Fall ist im Unterhaltsbeitrag für jedes
Kind gemäss dem angefochtenen Entscheid ein Überschussanteil von CHF 94.– und
gemäss dem vorliegenden Entscheid ein Überschussanteil von CHF 233.– enthalten.
Damit und nötigenfalls mit dem Grundbetrag können angemessene Hobbies ohne Weiteres
finanziert werden, ohne dass die Ehefrau dafür ihren eigenen Überschussanteil
verwenden müsste. Im Übrigen bleibt die anwaltlich vertretene Ehefrau im
Berufungsverfahren in Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Begründungspflicht
Angaben zu den Hobbies der Kinder und deren Kosten schuldig.
6.3.5 Zwischenfazit
Zusammenfassend
kann aus den Vorbringen der Ehefrau nicht geschlossen werden, die Beteiligung
der Ehefrau am Barunterhalt entsprechend der Praxis des Appellationsgerichts
sei im vorliegenden Einzelfall unbillig oder widerspreche der Praxis des
Bundesgerichts. Die Behauptung der Ehefrau, sie könne mit der Differenz
zwischen ihrem Einkommen und ihrem Bedarf von CHF 2'330.– gerade die durch die
bei der Berechnung des Bedarfs der Kinder nicht berücksichtigten Mehrkosten
decken (vgl. Berufung Ziff. 11) überzeugt nicht. Die Ehefrau hat nicht
aufgezeigt, dass ihr Mehrkosten in einem solchen Umfang entstehen.
6.4 Aufteilung des Barbedarfs der
Kinder auf die beiden Elternteile
Das Zivilgericht
erwog, im vorliegenden Fall sei es angemessen, dass der Ehemann drei Viertel
und die Ehefrau ein Viertel des Barbedarfs der Kinder tragen (angefochtener
Entscheid E. 7.7). Dementsprechend entschied es, dass der Ehemann drei Viertel
und die Ehefrau ein Viertel des nicht durch die Ausbildungszulage und die
Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder zu tragen
haben (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5 und 7.7). Das Zivilgericht
berechnete die Anteile der Eltern und der Kinder am Überschuss der Familie
unter vollständiger Berücksichtigung der Einkommen des Ehemanns und der Ehefrau
und entschied, dass sich der Ehemann nur im Umfang der Differenz zwischen
seinem Einkommen einerseits und seinem familienrechtlichen Grundbedarf, seinem
Überschussanteil und dem von ihm zu deckenden Anteil des familienrechtlichen
Grundbedarfs der Kinder andererseits an den Überschussanteilen der Kinder zu beteiligen
habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.6 f.). Damit verpflichtete es die
Ehefrau implizit, zusätzlich zu einem Viertel des nicht durch die
Ausbildungszulage und die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen
Grundbedarfs der Kinder auch den nicht vom Ehemann getragenen Teil der
Überschussanteile der Kinder zu tragen. Im Ergebnis tragen damit vom
Barunterhalt der Kinder von insgesamt CHF 6'402.– (Nettobedarf C____ CHF 1'392.–
+ Überschussanteil C____ CHF 221.– + Nettobedarf D____ CHF 1'442.– + Überschussanteil
D____ CHF 221.– + Nettobedarf E____ CHF 1'442.– + Überschussanteil E____
CHF 221.– + Nettobedarf F____ CHF 1'242.– + Überschussanteil F____
CHF 221.– [vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5]) der Ehemann CHF 4'516.–
(Anteil Nettobedarf C____ CHF 1'044.– + Anteil Überschussanteil C____ CHF 94.–
+ Anteil Nettobedarf D____ CHF 1'082.– + Anteil Überschussanteil D____ CHF 94.–
+ Anteil Nettobedarf E____ CHF 1'082.– + Anteil Überschussanteil E____ CHF 94.–
+ Anteil Nettobedarf F____ CHF 932.– + Anteil Überschussanteil F____ CHF 94.–)
entsprechend rund 70 % und die Ehefrau CHF 1'886.– (Anteil Nettobedarf C____
CHF 348.– + Anteil Überschussanteil C____ CHF 127.– + Anteil Nettobedarf D____
CHF 360.– + Anteil Überschussanteil D____ CHF 127.– + Anteil Nettobedarf E____
CHF 360.– + Anteil Überschussanteil E____ CHF 127.– + Anteil Nettobedarf F____
CHF 310.– + Anteil Überschussanteil F____ CHF 127.–) entsprechend rund 30 %.
Dies steht im Widerspruch zur Erwägung des Zivilgerichts, angesichts der
Tatsache, dass die Ehefrau den weitaus grösseren Teil des Naturalunterhalts
leiste und ihr Pensum und Einkommen seit dem Eheschutzentscheid gesteigert
habe, während der Ehemann keine entsprechenden Bemühungen nachgewiesen habe,
erscheine es nicht angemessen, dass die Ehefrau gut ein Drittel des Barbedarfs
der Kinder zu tragen habe (angefochtener Entscheid E. 7.7). Zudem führt die
Unterhaltsberechnung des Zivilgerichts dazu, dass der Ehemann und die Ehefrau
für ihre persönlichen Bedürfnisse über den genau gleichen Überschuss von CHF
443.– verfügen. Dies ist unbillig. Soweit der hauptbetreuende Elternteil ein
Einkommen erzielt, das nicht allein aus Vermögensertrag resultiert, ist den mit
der Doppelbelastung durch die Kinderbetreuung und die Erwerbstätigkeit
regelmässig einhergehenden Einschränkungen in der eigenen Lebensführung bei der
Verteilung des Barunterhalts auf die beiden Elternteile angemessen Rechnung zu
tragen (vgl. AGE ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.3; Fankhauser/Fischer, Ausgewählte
Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und des
Appellationsgerichts Basel-Stadt im Jahr 2018 im Bereich des Zivilgesetzbuches
bzw. der Zivilprozessordnung, in: BJM 2019 S. 345, 349; Maier, Die konkrete Berechnung von
Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra.ch 2020 S. 314, 376; Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band I, Art. 285 ZGB N
44; Wullschleger, in: Schwenzer
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Band I, Art. 285 ZGB N 60).
Die Unterstützung durch die Nanny und Haushaltshilfe reduziert die Belastung
der Ehefrau zwar erheblich. Trotzdem ist die Ehefrau, die neben einer
Erwerbstätigkeit von 80 % für die Betreuung der Kinder verantwortlich ist,
in ihrer Lebensführung etwas stärker eingeschränkt als der Ehemann, der neben
einer Erwerbstätigkeit von 100 % die Kinder nicht oder nicht wesentlich
betreut. Der Ehefrau ist deshalb ein etwas grösserer Überschuss zuzugestehen
als dem Ehemann.
6.5 Unterhaltsberechnung
Die vorstehenden
Erwägungen führen zu folgender Berechnung des Kindesunterhalts:
Für den nicht
durch die Ausbildungszulage bzw. die Kinderzulagen gedeckten
familienrechtlichen Grundbedarf der Kinder ohne Drittbetreuungskosten hat der
Ehemann allein aufzukommen. Die betreffenden Beträge belaufen sich für C____
auf CHF 892.–, für D____ und E____ auf je CHF 942.– und für F____ auf
CHF 742.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5).
Die
Drittbetreuungskosten betragen CHF 500.– pro Kind (vgl. angefochtener Entscheid
E. 7.5).
Dem
Gesamteinkommen der Familie von CHF 20'119.– (Einkommen Ehemann CHF 10'000.–
+ Einkommen Ehefrau CHF 8'969.– + Ausbildungszulage C____ CHF 325.– +
Kinderzulage D____ CHF 275.– + Kinderzulage E____ CHF 275.– + Kinderzulage F____
CHF 275.–) steht ein familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF 18'259.–
gegenüber (Grundbedarf Ehemann CHF 4'952.– [Grundbetrag für Alleinstehende CHF
1'200.– + Miete CHF 2'250.– + Krankenkassenprämie CHF 542.– + Pauschale
für Selbstbehalt und Franchise CHF 200.– + Steuerlast CHF 760.–) + Grundbedarf
Ehefrau CHF 6'639.– + Grundbedarf C____ CHF 1'717.– + Grundbedarf D____
CHF 1'717.– + Grundbedarf E____ CHF 1'717.– + Grundbedarf F____
CHF 1'517.–). Der Überschuss der Familie beträgt damit CHF 1'860.– (vgl.
angefochtener Entscheid E. 7.6 und oben E. 5.2, 5.3, 5.4). Dieser ist nach
grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind
je ein Teil) auf die Eltern und die Kinder zu verteilen (vgl. AGE ZB.2019.27
vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3, ZB.2017.42 vom 18. September 2018 E.
2.3, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E.
5.9.3, je mit Nachweis). Damit beträgt der Überschussanteil der Kinder
aufgerundet je CHF 233.–.
Die Kosten der
Drittbetreuung der Kinder und die Überschussanteile der Kinder sind von den
Eltern im Verhältnis des Überschusses des Ehemanns nach Deckung seines
familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs der
Kinder ohne Drittbetreuungskosten einerseits und des Überschusses der Ehefrau
nach Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs zu tragen. Der Überschuss
des Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen Grundbedarfs und des
familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder ohne Drittbetreuungskosten beträgt
CHF 1'530.– (CHF 10'000.– - [CHF 4'952.– + CHF 892.– + 942.– + CHF 942.–
+ CHF 742.–]). Der Überschuss der Ehefrau nach Deckung ihres
familienrechtlichen Grundbedarfs beträgt CHF 2'330.– (CHF 8'969.– - CHF 6'639.–).
Folglich haben der Ehemann 40 % (CHF 1'530.– : [CHF 1'530.– + CHF 2'330.–]
= 0.3964) und die Ehefrau 60 % (CHF 2'330.– : [CHF 1'530.– + CHF 2'330.–]
= 0.6036) der Kosten der Drittbetreuung der Kinder und der Überschussanteile
der Kinder zu tragen. Die entsprechenden Beträge belaufen sich für den Ehemann
auf je CHF 200.– und abgerundet CHF 93.– pro Kind und für die Ehefrau auf
je CHF 300.– und aufgerundet CHF 140.– pro Kind.
Insgesamt hat
der Ehemann damit die folgenden Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: für C____
CHF 1'185.– (CHF 892.– + CHF 200.– + CHF 93.–), für D____ CHF 1'235.– (CHF
942.– + CHF 200.– + CHF 93.–), für E____ CHF 1'235.– (CHF 942.– + CHF 200.–
+ CHF 93.–) und für F____ CHF 1'035.– (CHF 742.– + CHF 200.– + CHF 93.–).
Insgesamt belaufen sich die Kindesunterhaltsbeiträge auf CHF 4'690.–. Damit
verbleibt dem Ehemann nach Deckung des eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs
und Bezahlung der Kindesunterhaltsbeiträge ein Überschuss von CHF 358.–
(CHF 10'000.– - [CHF 4’952.– + 4'690.–]). Die Ehefrau hat den Barunterhalt der
Kinder im Umfang von je CHF 439.– zu tragen (CHF 300.– + CHF 139.–).
Insgesamt beläuft sich der von ihr zu tragende Anteil des Barunterhalts der
Kinder auf CHF 1'756.– (4 x CHF 439.–). Damit verbleibt der Ehefrau nach
Deckung des eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung ihres
Anteils am Barunterhalt der Kinder ein Überschuss von CHF 574.– (CHF 8'969.–
- [CHF 6'639.– + 1'756.–]). Somit ist der Überschuss der Ehefrau um CHF
216.– pro Monat grösser als derjenige des Ehemanns. Damit wird ihrer
Doppelbelastung angemessen Rechnung getragen.
7. Kosten des Berufungsverfahrens
7.1 Kostenverteilung
Gemäss Art. 106
Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat
keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106
Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen
oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE
ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.16 vom 19. September 2017
E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 106 ZPO N 3; Tappy,
in: Commentaire romand, a.a.O., Art. 106 CPC N 16). Gemäss Art. 107 Abs. 1
lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den
Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach
Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese
Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur bei Vorliegen
besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3
S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von
Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will,
sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den
allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360; AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1). Im
Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den
materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des
Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2018.24
vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; Six, a.a.O., S. 60). Mangels
besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen
Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November
2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13.
Oktober 2015 E. 4).
Mit dem
angefochtenen Entscheid wurde der Ehemann zu Kindesunterhaltsbeiträgen von
insgesamt CHF 4'516.– verpflichtet. Mit ihrer Berufung beantragt die Ehefrau,
der Ehemann sei zur Bezahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen von insgesamt
CHF 5'158.– zu verurteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die
Kindesunterhaltsbeiträge des Ehemanns auf insgesamt CHF 4'690.– festgesetzt.
Damit obsiegt die Ehefrau im Umfang von 27 % und unterliegt sie im Umfang
von 73 %. Zudem unterliegt sie hinsichtlich der Rückwirkung der
Herabsetzung der Kindesunterhaltsbeiträge des Ehemanns. Insgesamt ist damit von
einem Obsiegen der Ehefrau im Umfang von einem Fünftel und einem Unterliegen
der Ehefrau im Umfang von vier Fünfteln auszugehen. Besondere Umstände, die
eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Folglich haben die Ehefrau vier Fünftel und der Ehemann ein Fünftel der
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Zudem schulden die Ehefrau
dem Ehemann vier Fünftel einer vollen Parteientschädigung und der Ehemann der
Ehefrau ein Fünftel einer vollen Parteientschädigung. Nach Verrechnung hat die
Ehefrau dem Ehemann drei Fünftel einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen.
7.2 Gerichtskosten
Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2
Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,
SG 154.810) auf CHF 2'000.– festgesetzt.
7.3 Parteientschädigung
Gemäss der
Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO,
SG 291.400) berechnet sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen
Zuschlägen und Abzügen) im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche
Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem
Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 HO). Massgebend ist der
zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). In
vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert
bemisst sich das Grundhonorar nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 2 HO). Im
summarischen Verfahren reduziert sich die Grundgebühr um einen Drittel bis vier
Fünftel (§ 10 Abs. 2 HO). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss
Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert als Streitwert. Als Kapitalwert
gilt gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter
Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung. Bei wiederkehrenden
Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss ist, aber offensichtlich höchstens einige
Jahre beträgt, führt das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen
Leistung zu Beträgen, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Streitwert und
damit der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien stehen und damit
dem Bemessungsgrundsatz von § 2 Abs. 1 lit. b HO widersprechen.
Zumindest für die Bemessung des Honorars ist deshalb auf den Kapitalwert der
wiederkehrenden Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn
diese zwar formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni
2020 E. 7.3.1, ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 5.3.1, ZB.2016.44 vom
13. April 2017 E. 11.3.1; vgl. Diggelmann,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, a.a.O., Art. 92 N 7; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O.,
Art. 92 N 10; van de Graaf,
a.a.O., Art. 92 N 5).
Bisher ging das
Appellationsgericht in Eheschutzverfahren für die Schätzung des Streitwerts von
einer Dauer des Scheidungsverfahrens von mindestens einem Jahr aus (vgl. für
Eheschutzmassnahmen AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.2, ZB.2017.48 vom
23. März 2018 E. 5.3.2, ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 7.2). Die
Scheidungsklage wurde am 21. Februar 2020 eingereicht. Bis Anfang Juli 2020
wurden die Parteien noch nicht zu einer Einigungsverhandlung geladen. Aufgrund
der Intensität und dem Aufwand, mit denen die Parteien die Auseinandersetzung
um die vorsorglichen Kindesunterhaltsbeiträge geführt haben, ist die
Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass betreffend die Nebenfolgen der
Scheidung keine Einigung erzielt werden kann und es zu einem vergleichsweise
aufwändigen und langen Scheidungsverfahren kommt. Unter diesen Umständen ist im
vorliegenden Fall für die Schätzung des Streitwerts von einer Dauer des
Scheidungsverfahrens von zwei Jahren auszugehen. Die mit dem vorliegenden
Entscheid festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge gelten ab März 2020. Somit ist
für die Schätzung des Streitwerts anzunehmen, dass die vorsorglichen Massnahmen
bis Ende Februar 2022 gelten. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Ehemann
zu Kindesunterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 4’516.– pro Monat verpflichtet.
Mit ihrer Berufung beantragt die Ehefrau die Verpflichtung des Ehemanns zu
Kindesunterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 5'158.– pro Monat. Der Ehemann
beantragt die Abweisung der Berufung. Damit ist für die Schätzung des
Streitwerts von monatlichen Leistungen von CHF 642.– während zwei Jahren
auszugehen. Der Barwert monatlicher Leistungen von CHF 642.– während zwei Jahren
beträgt bei einer Abzinsung mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 5 %
(vgl. dazu AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.2, ZB.2017.48 vom
23. März 2018 E. 5.3.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017
E. 11.3.2) CHF 14'709.97 (12 x CHF 642.– x 1.909394 [vgl. Stauffer/Schaetzle/Schaetzle/Weber,
Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 7. Auflage, Zürich 2019,
Tafel Z7]). Bei einem Streitwert von CHF 14'709.97 beträgt das
Grundhonorar für ein mündlich geführtes vereinfachtes Verfahren gemäss § 4
Abs. 1 lit. a Ziff. 7 HO CHF 1'120.– bis CHF 2’900.–. Da im vorliegenden
Fall das summarische Verfahren anwendbar ist, reduziert sich das Grundhonorar
gemäss § 10 Abs. 2 HO um einen Drittel bis vier Fünftel. Für die
Stellungnahme vom 14. bzw. 18. August 2020 ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b.bb HO auf
dem Grundhonorar ein Zuschlag von bis zu 30 % zu berechnen. Der Zuschlag für
die Schriftlichkeit des (Berufungs-)Verfahrens (§ 4 Abs. 2 HO), der Abzug
für das Berufungsverfahren (§ 12 Abs. 1 HO) und das Entfallen des Aufwands für
eine Verhandlung (vgl. § 3 Abs. 2 HO) heben sich gegenseitig auf (AGE
ZB.2019.24 vom 24. Mai 2020 E. 5.4, ZB.2018.48 vom 8. Januar 2020 E. 2.3;
vgl. AGE BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E. 7.2.2 und BEZ.2017.6 vom 6. Juni
2017 E. 5.2 [beide zum Beschwerdeverfahren]). Unter Berücksichtigung des
Umfangs der Bemühungen, der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die
Parteien sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
(vgl. § 2 Abs. 1 und 2 HO) ist für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2’000.–
angemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Die Ziffer 3 des Dispositivs des
Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Mai 2020 (F.[...]) ist in Rechtskraft
erwachsen.
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung
werden die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom
25. Mai 2020 (F.[...]) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. In Abänderung von Ziff. 4 des Entscheides vom
26. Juni 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der
Kinder mit Wirkung ab März 2020 monatlich im Voraus folgende
Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- C____: CHF 1'185.–
- D____: CHF 1'235.–
- E____: CHF 1'235.–
- F____: CHF 1'035.–
Allfällige dem Ehemann für die Kinder ausbezahlte Kinder- oder
Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.
2. Die vorgenannten Unterhaltsbeiträge basieren
auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 10'000.– (100 %-Pensum)
sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 8'969.– (80 %-Pensum;
einschliesslich 13. Monatslohn und Pauschalspesen, zuzüglich Kinderzulagen).
Der Bedarf des Ehemanns beträgt CHF 4'957.–, derjenige der Ehefrau CHF
6'639.–. Der Barbedarf von C____, D____ und E____ beläuft sich auf CHF 1'717.–
(abzüglich CHF 325.– Ausbildungs- bzw. CHF 275.– Kinderzulage) und derjenige
von F____ auf CHF 1'517.– (abzüglich CHF 275.– Kinderzulage).
3. Im Übrigen wird die Berufung
abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 2'000.– werden der Ehefrau im Umfang von
CHF 1'600.– und dem Ehemann im Umfang von CHF 400.– auferlegt. Sie werden mit
dem Kostenvorschuss der Ehefrau von CHF 2'000.– verrechnet, so dass der Ehemann
der Ehefrau CHF 400.– zu erstatten hat.
5. Die Ehefrau hat dem Ehemann für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'200.–, zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 92.40, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.