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Entscheid

ZB.2020.26

Ausweisung, Rechtsschutz in klaren Fällen (BGer 4A_577/2020 vom 5. Januar 2021)

6. Oktober 2020Deutsch22 min

(nachfolgend Vermieterin) einen Mietvertrag über eine 2-Zimmer-Wohnung an der [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2020.26

ENTSCHEID

vom 6. Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella

Matefi, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Berufungskläger

[...] Gesuchsgegner

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 10. Juli 2020

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Mieter) schloss am 16. Februar 2016 mit der B____

(nachfolgend Vermieterin) einen Mietvertrag über eine 2-Zimmer-Wohnung an der [...]

in [...]. Am 13. September 2019 setzte die Vermieterin dem Mieter unter

Kündigungsandrohung nach Art. 257d OR eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zur

Zahlung des ausstehenden Mietzinses von CHF 944.– (Monat September 2019).

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 kündigte die Vermieterin den

Mietvertrag unter Verwendung eines amtlichen Kündigungsformulars mit Hinweis

auf Art. 257d OR ausserordentlich per 30. November 2019. Der Mieter

focht die Kündigung am 25. November 2019 bei der Staatlichen

Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten an.

Am

29. Januar 2020 stellte die Vermieterin beim Zivilgericht Basel-Stadt ein

Ausweisungsbegehren gegen den Mieter in Form eines Gesuchs um Rechtsschutz in

klaren Fällen und beantragte darin, es sei dem Mieter unter Androhung

von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die bei der

Vermieterin gemieteten Räumlichkeiten per sofort zu räumen. Nach mehrmaliger

Umbietung fand die Verhandlung vor dem Zivilgericht schliesslich am

10. Juli 2020 in Abwesenheit des Mieters statt. Mit

Entscheid vom gleichen Tag wies der Einzelrichter des Zivilgerichts den Mieter

unter Auferlegung der Prozesskosten und unter Androhung der amtlichen

Räumung im Unterlassungsfall an, die bei der Vermieterin

gemieteten Räumlichkeiten bis spätestens 20. Juli 2020, 11.30 Uhr, zu räumen.

Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 beantragte der Mieter die schriftliche

Begründung des Entscheids vom 10. Juli 2020. Die Eröffnung des

schriftlich begründeten Entscheids an den Mieter erfolgte am 11. August 2020. Gegen diesen Entscheid erhob der Mieter am 19. August 2020 mit einer

als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe ein Rechtsmittel beim Appellationsgericht

Basel-Stadt. Auf die Einholung einer Rechtsmittelantwort bei der Vermieterin

wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen

der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des

Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus Mieträumen und somit ein

erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In

Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls

Streitgegenstand ist und deren Unzulässigkeit eine Kündigungssperrfrist von

drei Jahren (Art. 271a Abs. 1 lit. e des Schweizerischen

Obligationenrechts [OR, SR 220]) auslösen würde, entspricht der Streitwert dem

Mietwert für drei Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2

S. 347 ff.; AGE BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 1.1.1).

Im vorliegenden Fall ist die Beendigung des Mietverhältnisses in diesem Sinn

Streitgegenstand. Der monatliche Bruttomietzins beträgt CHF 958.–. Damit

beläuft sich der Streitwert auf CHF 34‘488.– (angefochtener Entscheid

E. 4.2). Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Mieters vom

19.

August 2020 ist folglich entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des

angefochtenen Entscheids als Berufung entgegenzunehmen. Für die Beurteilung der

Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1

Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die Berufungsinstanz kann vom

Berufungskläger gestützt auf Art. 98 ZPO einen Kostenvorschuss bis zur Höhe

der mutmasslichen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens verlangen (Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318

N 19). Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses. Wird der

Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf

die Berufung nicht ein (Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO analog; Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318

N 19).

2.2

2.2.1

Am 19. August 2020 erhob der Mieter

beim Appellationsgericht Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 10.

Juli 2020. Am 24. August 2020 verfügte der Verfahrensleiter, dass der Mieter

bis zum 7. September 2020 einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu

leisten habe. Diese Verfügung wurde dem Mieter am 31. August 2020

zugestellt. Mit Eingabe vom 7. September 2020 ersuchte der Mieter darum,

den Kostenvorschuss in einer ersten Rate von CHF 300.– bis Ende der Woche

37.

(also bis Sonntag 13. September 2020) und einer zweiten Rate von

CHF 300.– bis Ende September 2020 bezahlen zu dürfen. Mit Verfügung vom

8.

September 2020 erlaubte ihm der Verfahrensleiter, den Kostenvorschuss

von CHF 600.– in einer bis zum 14. September 2020 zu bezahlenden

ersten Rate von CHF 300.– und einer bis zum 30. September 2020 zu

bezahlenden zweiten Rate von CHF 300.– zu leisten. Die eingeschriebene Postsendung

mit der Verfügung vom 8. September 2020 wurde am 9. September 2020

der Schweizerischen Post übergeben. Am 10. September 2020 fand ein

erfolgloser Zustellungsversuch statt. Am 16. September 2020 erteilte der Mieter

der Post den Auftrag, die Abholfrist zu verlängern. Am 17. September 2020

verlängerte die Post die Abholfrist bis 8. Oktober 2020.

2.2.2

Bei einer eingeschriebenen

Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung gemäss Art. 138

Abs. 3 lit. a ZPO als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch

erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die für die

Zustellungsfiktion massgebende siebentägige Frist von Art. 138 Abs. 3

lit. a ZPO gilt unabhängig davon, wie lange die Sendung gemäss den Abmachungen

mit der Post abgeholt werden kann (BGer 5D_149/2018 vom 7. Mai 2019 E. 3;

vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 432, 127 I 31 E. 2b S. 34 f.; BGer

8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 4.2 und 4.6, 5A_211/2012 vom 25. Juni

2012.

E. 1.3, 4A_704/2011 vom 16. Januar 2012 E. 3.4). Die

Zustellungsfiktion tritt deshalb auch dann am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellungsversuch ein, wenn die Post die Abholfrist im Auftrag des Zustellungsempfängers

verlängert (AGE BEZ.2018.34 vom 10. Dezember 2018 E. 3, ZB.2018.18 vom 8.

August 2018 E. 2.2; OGer BE ZK 19 558 vom 3. Dezember 2019 E. 5.2.3;

vgl. BGE 127 I 31 E. 2b S. 35).

2.2.3

Wie bereits erwähnt wurde die

Verfügung vom 8. September 2020 mit eingeschriebener Post versendet und

fand am 10. September 2020 ein erfolgloser Zustellungsversuch statt. Die

Postsendung wurde vom Mieter innert der siebentägigen Abholfrist bis am 17. September

2020.

nicht abgeholt. Aufgrund seiner Berufung vom 19. August 2020 und

seiner Eingabe vom 7. September 2020 musste der Mieter mit einer

Zustellung rechnen. Die Verfügung vom 8. September 2020 gilt deshalb gemäss

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 17. September 2020 zugestellt.

2.3

Da der Mieter innert Frist keine

Zahlung geleistet hatte, setzte ihm der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 21. September

2020.

für die Leistung der ersten Rate des Kostenvorschusses von CHF 300.–

eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 30. September 2020 an. Dabei

wurde der Mieter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf die Berufung nicht

eingetreten werde, wenn die erste Rate des Kostenvorschusses innert der

Nachfrist nicht geleistet wird. Die eingeschriebene Postsendung mit der

Verfügung vom 21. September 2020 wurde gleichentags der Schweizerischen

Post übergeben. Am 22. September 2020 wurde die Sendung zur Abholung

gemeldet. Die eingeschriebene Postsendung mit der Verfügung vom 21. September

2020.

wurde vom Mieter innert der siebentägigen Abholfrist bis am 29. September

2020.

nicht abgeholt. Aufgrund des laufenden Verfahrens musste der Mieter mit

einer Zustellung rechnen. Unter diesen Umständen gilt die Verfügung vom 21. September

2020.

gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 29. September 2020

zugestellt. Am 29. September 2020 erteilte der Mieter der Post den

Auftrag, die Abholfrist zu verlängern. Am 30. September 2020 wurde die

Abholfrist bis 20. Oktober 2020 verlängert.

2.4

Die erste Rate des Kostenvorschusses

wurde auch innert der Nachfrist bis zum 30. September 2020 nicht

geleistet. Grundsätzlich ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten.

Allerdings führte die Verlängerung der Abholfristen für die eingeschriebenen

Postsendungen mit den Verfügungen vom 8. und 21. September 2020 dazu, dass

die postalischen Abholfristen erst nach den Legalfristen betreffend

Zustellungsfiktion enden. Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5

Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 52 ZPO) ergibt sich, dass dem

Zustellungsempfänger aus dem Auseinanderklaffen des Datums der

Zustellungsfiktion und des letzten Tags der postalischen Abholfrist kein

Nachteil erwachsen darf, wenn das Auseinanderklaffen des Datums der

gesetzlichen Zustellungsfiktion und des letzten Tags der postalischen

Abholfrist für ihn nicht erkennbar war (vgl. BGE 127 I 31 E. 3 S. 36; BGer

2C_990/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3.4, 8C_655/2012 vom 22. November 2012

E. 4.2, 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3, 4A_704/2011 vom 16.

Januar 2012 E. 3.4; OGer ZH PS190081 vom 17. Juni 2019 E. 4.3).

Ob sich der Mieter im vorliegenden Fall auf den Grundsatz des

Vertrauensschutzes berufen kann und ihm deshalb aus dem ungenutzten

Verstreichen der Frist oder der Nachfrist für die Leistung der ersten Rate des

Kostenvorschusses kein Nachteil erwachsen darf, kann offen bleiben. Wie sich

aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist die Berufung nämlich ohnehin

abzuweisen.

3.

3.1

Im lange nach Ablauf der

Berufungsfrist eingereichten Gesuch um Ratenzahlung vom 7. September 2020

äussert sich der Mieter auch zur Sache und bietet die Einreichung von

Beweismitteln an. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine unbeachtliche

verspätete Ergänzung der Berufung vom 19. August 2020. Die

Tatsachenbehauptungen und Beweisangebote wären nur insoweit zu berücksichtigen,

als der Mieter sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon mit seiner Berufung

hätte vorbringen können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_790/2016

vom 9. August 2018 E. 3.1). Zumindest wenn die Zulässigkeit der Noven wie

im vorliegenden Fall nicht offenkundig oder unzweifelhaft ist, muss die Partei,

die das Novenrecht beansprucht, mit dem Vorbringen der Noven selbst auch

substanziiert behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen von Art. 317

Abs. 1 ZPO erfüllt sind (AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 4.1; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 34; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich

2013, N 1335 und 1358). Mit seiner Eingabe vom 7. September 2020 behauptet

der Mieter, er habe per 7. Oktober 2020 eine neue Wohnung gefunden, und

beantragt er, dass seine bisherige Wohnung nicht vor diesem Zeitpunkt geräumt

werde, weil er sonst auf der Strasse landen würde. Der Mieter ist jegliche

Angaben zum Zeitpunkt, in dem er die neue Wohnung gefunden habe, schuldig

geblieben und hat keine Beweismittel eingereicht für die Behauptung, dass er

per 7. Oktober 2020 eine neue Wohnung gefunden habe, und für den Zeitpunkt, in

dem er erfahren habe, dass er eine neue Wohnung erhalte. Angesichts dessen,

dass der Mieter für die vorstehend erwähnten Umstände kein konkretes

Beweismittel genannt hat, stellt der pauschale Hinweis am Ende seiner Eingabe

vom 7. September 2020, er könne „diese Beweise“ einreichen und wäre

deshalb um eine Rückmeldung dankbar, kein hinreichendes Beweisangebot dar.

Zudem hätte der Mieter allfällige Beweismittel ohnehin mit der Eingabe vom 7. September

2020.

einreichen müssen und hätte ein blosses Angebot der Einreichung nicht

genügt. Aus den vorstehenden Gründen ist die Berücksichtigung der Behauptungen,

der Mieter habe per 7. Oktober 2020 eine neue Wohnung gefunden und er würde auf

der Strasse landen, wenn seine bisherige Wohnung vorher geräumt wird, im

vorliegenden Berufungsverfahren ausgeschlossen. Für das vorliegende Verfahren

offensichtlich nicht rechtserheblich ist die in der Eingabe vom 7. September

2020.

aufgestellte Behauptung des Mieters, die Vermieterin habe ihm „vor ein

paar Wochen komische Sachen in Rechnung gestellt“. Zudem hat der Mieter auch

insoweit weder substanziiert behauptet noch bewiesen, dass die Voraussetzungen

von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.

3.2

Der Mieter scheint mit seiner

Berufung beanstanden zu wollen, dass das Zivilgericht die Verhandlung vom 10.

Juli 2020 in seiner Abwesenheit durchgeführt hat. Nachdem das Zivilgericht die

Verhandlung auf Gesuch des Mieters bereits einmal verschoben hatte, bot es die

Verhandlung vom 19. Juni 2020 mit Verfügung vom gleichen Tag auf den 10. Juli

2020.

um (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. VIII und XII). Mit E-Mail vom

9.

Juli 2020 erklärte der Mieter, er habe am Verhandlungstag Geburtstag und es

sei für ihn auch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, an die Verhandlung

zu kommen (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XIII). Dass er einen Antrag

auf Verschiebung gestellt hätte, behauptet der Mieter aber nicht. Zudem waren

die Voraussetzungen für eine dritte Verschiebung der Verhandlung ohnehin nicht

erfüllt. Gemäss Art. 135 ZPO kann das Gericht einen Gerichtstermin aus

zureichenden Gründen von Amtes wegen oder auf Gesuch verschieben. Der

zureichende Grund ist von der Partei zu substanziieren und, soweit möglich, zu

belegen. Dabei gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Brändli/Bühler, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, 2017, Art. 135 ZPO N 12 f.). Eine weitere Verschiebung eines bereits

verschobenen Termins sollte nur in dringenden Fällen bewilligt werden (Staehelin, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 135 N 3). Der

Umstand, dass eine Partei am Verhandlungstag Geburtstag hat, stellt offensichtlich

keinen zureichenden Verschiebungsgrund dar. Zur Begründung seiner Behauptung,

er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verhandlung kommen, machte der

Mieter geltend, er stehe seit 2015 in psychologischer Behandlung, und verwies

er auf den Anhang seiner E-Mail vom 9. Juli 2020. Darin befand sich ein Foto

eines nicht datierten Schreibens von Dr. med. C____, gemäss dem beim Mieter

eine dissoziale Persönlichkeit (F60.2) und ein Diabetes mellitus Typ I

diagnostiziert werden, der Mieter seit 2015 wegen selbst verursachter Probleme

im Umgang mit seiner sozialen Realität in Behandlung bei Dr. C____ steht

und zurzeit eine intensive, medikamentös unterstützte Verhaltenstherapie unter

Einbezug eines kompetenten Sozialcoaches erfolgt. Auch unter der Annahme, dass

diese Angaben aktuell gewesen sind, ergibt sich daraus nicht, dass es dem

Mieter aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, an der

Verhandlung vom 10. Juli 2020 teilzunehmen. Im Übrigen beruft sich der Mieter

in der Berufung nur noch auf seinen Geburtstag und behauptet nicht einmal mehr,

es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, an der

Verhandlung teilzunehmen. Unter den vorstehend dargestellten Umständen ist es

nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht keinen ausdrücklichen Entscheid

über die Verschiebung der Verhandlung vom 10. Juli 2020 gefällt und diese nicht

verschoben hat. Da der Mieter zur Verhandlung nicht erschienen ist, hat das

Zivilgericht in Anwendung von Art. 234 Abs. 1 ZPO zu Recht aufgrund

der Akten, der schriftlichen Eingaben beider Parteien und der mündlichen

Vorbringen der Vermieterin entschieden.

3.3

3.3.1

Das Zivilgericht beurteilte das

vorliegende Ausweisungsbegehren im Verfahren nach Art. 257 ZPO. Der

Rechtsschutz in klaren Fällen setzt gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung

voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist

(lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Von der klagenden Partei

wird verlangt, dass sie sofort den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden

Tatsachen erbringt, so dass klare Verhältnisse herrschen. Für die Verneinung

eines klaren Falls genügt es, dass die beklagte Partei substanziiert und

schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort

widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete

gerichtliche Überzeugung zu erschüttern. Demgegenüber ist ein klarer Fall zu

bejahen, wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, der

Anspruch der klagenden Partei sei ausgewiesen und eine eingehende Abklärung der

Einwände der beklagten Partei könne daran nichts ändern. Offensichtlich

unbegründete oder haltlose Bestreitungen des Anspruchs genügen für die

Verneinung eines klaren Falls nicht (BGE 138 III 620 E. 5.1.1 S. 622 f.;

BGer 4A_701/2015 vom 26. Januar 2016 E. 2.2.1, 4A_184/2015 vom 11.

August 2015 E. 4.5.1; AGE ZB.2019.18 vom 30. August 2019 E. 2.1). Die

Rechtslage, nach welcher die klagende Partei die anspruchsbegründenden

Tatsachen voll zu beweisen hat und sich die beklagte Partei mit substanziierten

und schlüssigen Einwendungen begnügen kann, führt dazu, dass die klagende

Partei auch den Beweis für den Nichtbestand des diesen zugrunde gelegten

Tatsachenfundaments erbringen muss, wenn er liquide Verhältnisse schaffen will.

Damit kommt der Frage der Beweislastverteilung im Verfahren betreffend

Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO keine

entscheiderhebliche Bedeutung zu (BGE 138 III 620 E. 6.2 S. 624 f.;

BGer 5A_710/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.2.1; AGE ZB.2019.18 vom 30.

August 2019 E. 2.1).

3.3.2

Das Zivilgericht stellte fest, die

Vermieterin mache den ausstehenden Bruttomietzins seit September 2019 geltend.

Die unsubstanziierte und unbelegte Behauptung des Mieters, er habe die Mietzinsen

bezahlt bzw. diese seien vom Konto seiner Lebenspartnerin bezahlt worden, seien

nicht geeignet, die Kündigung wegen Zahlungsverzugs abzuwenden (angefochtener

Entscheid E. 2.3.1 f.). In der Berufung erklärt der Mieter, seine Miete

sei immer bezahlt worden, bis er den Job verloren habe und er arbeitslos

gewesen sei. Deshalb sei es zu „dieser Entgleisung“ gekommen. Damit gesteht er

implizit zu, dass er den Mietzins für September 2019 nicht bezahlt hat.

Insgesamt besteht am Zahlungsrückstand betreffend den Septembermietzins kein

Zweifel. Der Mieter macht in der Berufung sinngemäss geltend, am

Zahlungsrückstand treffe ihn keine Schuld. Wie es sich damit verhält, kann

offen bleiben, weil Art. 257d des Obligationenrechts (OR, SR 220) kein

Verschulden am Zahlungsrückstand voraussetzt (vgl. Giger, in: Berner Kommentar 2015, Art. 257d OR N

30.

f.).

Das

Zivilgericht stellte mit überzeugender Begründung fest, die Vermieterin habe

das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäss Art. 257d

OR wirksam per 30. November 2019 ausserordentlich gekündigt (vgl. angefochtener

Entscheid E. 2.3.3 f.). Der Mieter bringt nichts vor, das geeignet wäre,

die Richtigkeit dieser Feststellung in Frage zu stellen.

Der

Mieter focht die Kündigung am 25. November 2019 bei der Staatlichen

Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten an (angefochtener Entscheid Tatsachen

Ziff. I). Über ein Ausweisungsbegehren im summarischen Verfahren um

Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO darf auch dann

entschieden werden, wenn die vorangehende ausserordentliche Kündigung wegen

Zahlungsrückstand (Art. 257d OR) vom Mieter gerichtlich angefochten worden

ist und das resultierende mietrechtliche Verfahren noch nicht rechtskräftig

erledigt ist (vgl. BGE 141 III 262 E. 3 S. 263 f.). Wenn die Kündigung

angefochten und daher deren Gültigkeit im Ausweisungsverfahren als Vorfrage zu

beurteilen ist, beziehen sich die Voraussetzungen von Art. 257 Abs. 1

ZPO auch darauf. Damit das vom Gesetzgeber mit Art. 243 Abs. 2 lit. c

in Verbindung mit Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO für den mietrechtlichen

Kündigungsschutz verfolgte Ziel nicht über den Rechtsschutz in klaren Fällen

unterlaufen werden kann, ist dieser nur zu gewähren, wenn keine Zweifel an der

Vollständigkeit der Sachverhaltsdarstellung bestehen und die Kündigung gestützt

darauf klar berechtigt erscheint (BGE 142 III 515 E. 2.2.4 S. 518; vgl.

angefochtener Entscheid E. 2.3). Diese Voraussetzungen sind im

vorliegenden Fall erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3 f.). Der

unsubstanziierte Einwand des Mieters, es seien noch zu viele relevante Punkte

offen, ändert daran nichts. Aus den vorstehenden Gründen steht die vom Mieter

behauptete Tatsache, dass die Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten noch

keinen Termin angesetzt habe, dem Entscheid des Zivilgerichts und des

Appellationsgerichts über das Ausweisungsbegehren nicht entgegen.

3.4

3.4.1

Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2020

behauptete der Mieter, dass er Diabetiker sei, dass er mit einem

psychologischen Gutachten wegen Burnout krankgeschrieben worden sei, dass er

massiv verschuldet sei, dass gegen ihn viele offene Betreibungen bestünden und

dass er mittlerweile wieder einen geregelten Job und ein geregeltes Einkommen

habe. Mit E-Mail vom 9. Juli 2020 behauptete der Mieter, dass er seit 2015 in

psychologischer Behandlung stehe, dass für ihn nach wie vor jeder Tag eine

Herausforderung darstelle, dass es für ihn medizinisch nicht einfach sei und

dass er die Wohnung per 31. Juli 2020 freiwillig verlassen und in eine

Sozialwohnung ziehen werde. Bis dahin ersuchte er um Fristerstreckung. Im

Anhang der E-Mail befand sich das erwähnte (vgl. oben E. 3.2) Foto eines

nicht datierten Schreibens von Dr. med. C____. In seiner Berufung macht der

Mieter geltend, weil er psychisch angeschlagen sei und wegen seiner

finanziellen Belastung sei es ihm nicht möglich, eine geeignete Wohnung zu

finden. Seine Gesundheit sei gefährdet. Er ersucht deshalb um „Räumungsschutz“,

bis er mit Hilfe der Wohnhilfe Basel-Stadt eine neue Wohnung gefunden habe.

3.4.2

Im vorliegenden Fall wurde das

Mietverhältnis wegen Zahlungsrückstands des Mieters gestützt auf Art. 257d

OR gekündigt. In einem solchen Fall ist eine Erstreckung von Gesetzes wegen

ausgeschlossen (Art. 272a Abs. 1 lit. a OR). Soweit der Mieter mit

seinen Gesuchen um Fristerstreckung bzw. Räumungsschutz sinngemäss um eine

Erstreckung des Mietverhältnisses ersucht, sind diese deshalb offensichtlich

unbegründet.

3.4.3

Wenn das Gericht den Mieter mit einem

Leistungsurteil zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet, kann es in Anwendung

von Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 343 Abs. 1 lit.

d ZPO auf Antrag der Vermieterin für den Fall, dass der Mieter seiner Pflicht

nicht nachkommt, die amtliche Räumung als Vollstreckungsmassnahme anordnen

(vgl. BGer 4A_39/2018 vom 6. Juni 2018 E. 6; Bachofner, Die Mieterausweisung, Diss. Basel 2017, Zürich

2019, N 325, 633, 641 f. und 732). Dies hat das Zivilgericht im vorliegenden

Fall getan, indem es erkannt hat, auf Antrag der Mieterin werde ohne Weiteres

und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die Räumung vollzogen, wenn der Mieter

bis spätestens 20. Juli 2020 nicht aus den gemieteten Räumlichkeiten ausgezogen

ist. Bei der Anordnung der amtlichen Räumung als Vollstreckungsmassnahme hat

das Gericht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)

zu beachten. Es muss dem Mieter einen Aufschub der Vollstreckung des

Ausweisungsentscheids bzw. eine Schonfrist zur freiwilligen Erfüllung gewähren,

wenn humanitäre Gründe einen Aufschub verlangen oder konkrete Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass der Schuldner innert angemessener Frist freiwillig das

Mietobjekt verlassen wird. In jedem Fall darf die Schonfrist aber nur kurz sein

und nicht auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses hinauslaufen (vgl. BGE 117

Ia 336 E. 2b S. 339; BGer 4A_39/2018 vom 6. Juni 2018 E. 6,

4A_207/2014 vom 19. Mai 2014 E. 3.1; Bachofner,

a.a.O., N 641, 865 und 867; Brüllhardt/Püntener,

Mietrecht für die Praxis, 9. Auflage, Zürich 2016, Kap. 5.28.4.3). Ein Aufschub

bis zum Zeitpunkt, in dem der Mieter eine neue Wohnung gefunden hat, und damit

auf unbestimmte Zeit ist unzulässig (vgl. BGE 117 Ia 336 E. 3 S. 340).

Die

Anträge des Mieters auf Fristerstreckung bzw. Räumungsschutz können auch als

Gesuche um Aufschub der Vollstreckung der Ausweisung bzw. Einräumung einer

Schonfrist verstanden werden. Das Zivilgericht räumte dem Mieter im

Leistungsurteil praxisgemäss eine Schonfrist von zehn Tagen ein, indem es ihn

mit Entscheid vom 10. Juli 2020 anwies, die gemieteten Räumlichkeiten bis

spätestens 20. Juli 2020 zu räumen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1;

vgl. zur Möglichkeit der Einräumung der Schonfrist im Leistungsurteil Bachofner, a.a.O., N 868). Die

Behauptungen des Mieters betreffend seine gesundheitliche und finanzielle

Situation stellen auch bei Wahrunterstellung keine hinreichenden humanitären

Gründe für eine zusätzliche Schonfrist dar. Der Mieter behauptete zwar, er werde

die Wohnung per 31. Juli 2020 freiwillig verlassen. Dafür bestanden aber

keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Damit war nicht davon auszugehen, dass eine

kurze zusätzliche Schonfrist geeignet gewesen wäre, die vom Mieter geltend

gemachten Nachteile abzuwenden. Folglich hätte ihm das Zivilgericht eine solche

selbst bei Annahme humanitärer Gründe nicht einräumen müssen. Im Übrigen erwies

sich die Behauptung des Mieters, er werde die Wohnung per 31. Juli 2020 freiwillig

verlassen, als leeres Versprechen. Aus der Tatsache, dass er in seiner Berufung

vom 19. August 2020 um Räumungsschutz ersucht hat, bis er eine neue Wohnung

gefunden habe, ist zu schliessen, dass er auch 19 Tage später noch immer nicht

ausgezogen war. Ein Aufschub der Vollstreckung der Ausweisung bis der Mieter

eine neue Wohnung gefunden hat, ist als Aufschub auf unbestimmte Zeit

ausgeschlossen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung kam der

Mieter faktisch in den Genuss einer zusätzlichen Schonfrist von mehr als

zweieinhalb Monaten. Aus den vorstehenden Gründen ist es in keiner Art und

Weise zu beanstanden, dass das Zivilgericht dem Mieter bloss eine Schonfrist

von zehn Tagen angesetzt hat, und ist dem Mieter auch mit dem vorliegenden

Entscheid keine zusätzliche Schonfrist anzusetzen.

3.5

Aus den vorstehenden Erwägungen ist

die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens hat der Mieter die Prozesskosten zu tragen (Art. 106

Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen gemäss § 12 Abs. 1 in

Verbindung mit § 10 Abs. 2 Ziff. 11 des Reglements über die

Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) grundsätzlich CHF 600.–. Da auf

die Berufung grundsätzlich nicht einzutreten wäre, werden die Gerichtskosten in

Anwendung von § 16 Abs. 1 lit. b GGR auf CHF 300.– ermässigt. Eine

Parteientschädigung ist der Vermieterin nicht zuzusprechen, weil ihr infolge

des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1

ZPO) keine nennenswerten Vertretungskosten entstanden sind.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 10. Juli 2020 [...]) wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a

oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.