ZB.2020.26
Ausweisung, Rechtsschutz in klaren Fällen (BGer 4A_577/2020 vom 5. Januar 2021)
6. Oktober 2020Deutsch22 min
(nachfolgend Vermieterin) einen Mietvertrag über eine 2-Zimmer-Wohnung an der [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2020.26
ENTSCHEID
vom 6. Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungskläger
[...] Gesuchsgegner
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 10. Juli 2020
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Mieter) schloss am 16. Februar 2016 mit der B____
(nachfolgend Vermieterin) einen Mietvertrag über eine 2-Zimmer-Wohnung an der [...]
in [...]. Am 13. September 2019 setzte die Vermieterin dem Mieter unter
Kündigungsandrohung nach Art. 257d OR eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zur
Zahlung des ausstehenden Mietzinses von CHF 944.– (Monat September 2019).
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 kündigte die Vermieterin den
Mietvertrag unter Verwendung eines amtlichen Kündigungsformulars mit Hinweis
auf Art. 257d OR ausserordentlich per 30. November 2019. Der Mieter
focht die Kündigung am 25. November 2019 bei der Staatlichen
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten an.
Am
29. Januar 2020 stellte die Vermieterin beim Zivilgericht Basel-Stadt ein
Ausweisungsbegehren gegen den Mieter in Form eines Gesuchs um Rechtsschutz in
klaren Fällen und beantragte darin, es sei dem Mieter unter Androhung
von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die bei der
Vermieterin gemieteten Räumlichkeiten per sofort zu räumen. Nach mehrmaliger
Umbietung fand die Verhandlung vor dem Zivilgericht schliesslich am
10. Juli 2020 in Abwesenheit des Mieters statt. Mit
Entscheid vom gleichen Tag wies der Einzelrichter des Zivilgerichts den Mieter
unter Auferlegung der Prozesskosten und unter Androhung der amtlichen
Räumung im Unterlassungsfall an, die bei der Vermieterin
gemieteten Räumlichkeiten bis spätestens 20. Juli 2020, 11.30 Uhr, zu räumen.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 beantragte der Mieter die schriftliche
Begründung des Entscheids vom 10. Juli 2020. Die Eröffnung des
schriftlich begründeten Entscheids an den Mieter erfolgte am 11. August 2020. Gegen diesen Entscheid erhob der Mieter am 19. August 2020 mit einer
als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe ein Rechtsmittel beim Appellationsgericht
Basel-Stadt. Auf die Einholung einer Rechtsmittelantwort bei der Vermieterin
wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des
Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus Mieträumen und somit ein
erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In
Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls
Streitgegenstand ist und deren Unzulässigkeit eine Kündigungssperrfrist von
drei Jahren (Art. 271a Abs. 1 lit. e des Schweizerischen
Obligationenrechts [OR, SR 220]) auslösen würde, entspricht der Streitwert dem
Mietwert für drei Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2
S. 347 ff.; AGE BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 1.1.1).
Im vorliegenden Fall ist die Beendigung des Mietverhältnisses in diesem Sinn
Streitgegenstand. Der monatliche Bruttomietzins beträgt CHF 958.–. Damit
beläuft sich der Streitwert auf CHF 34‘488.– (angefochtener Entscheid
E. 4.2). Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Mieters vom
19.
August 2020 ist folglich entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Entscheids als Berufung entgegenzunehmen. Für die Beurteilung der
Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die Berufungsinstanz kann vom
Berufungskläger gestützt auf Art. 98 ZPO einen Kostenvorschuss bis zur Höhe
der mutmasslichen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens verlangen (Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318
N 19). Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses. Wird der
Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf
die Berufung nicht ein (Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO analog; Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318
N 19).
2.2
2.2.1
Am 19. August 2020 erhob der Mieter
beim Appellationsgericht Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 10.
Juli 2020. Am 24. August 2020 verfügte der Verfahrensleiter, dass der Mieter
bis zum 7. September 2020 einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu
leisten habe. Diese Verfügung wurde dem Mieter am 31. August 2020
zugestellt. Mit Eingabe vom 7. September 2020 ersuchte der Mieter darum,
den Kostenvorschuss in einer ersten Rate von CHF 300.– bis Ende der Woche
37.
(also bis Sonntag 13. September 2020) und einer zweiten Rate von
CHF 300.– bis Ende September 2020 bezahlen zu dürfen. Mit Verfügung vom
8.
September 2020 erlaubte ihm der Verfahrensleiter, den Kostenvorschuss
von CHF 600.– in einer bis zum 14. September 2020 zu bezahlenden
ersten Rate von CHF 300.– und einer bis zum 30. September 2020 zu
bezahlenden zweiten Rate von CHF 300.– zu leisten. Die eingeschriebene Postsendung
mit der Verfügung vom 8. September 2020 wurde am 9. September 2020
der Schweizerischen Post übergeben. Am 10. September 2020 fand ein
erfolgloser Zustellungsversuch statt. Am 16. September 2020 erteilte der Mieter
der Post den Auftrag, die Abholfrist zu verlängern. Am 17. September 2020
verlängerte die Post die Abholfrist bis 8. Oktober 2020.
2.2.2
Bei einer eingeschriebenen
Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung gemäss Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch
erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die für die
Zustellungsfiktion massgebende siebentägige Frist von Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO gilt unabhängig davon, wie lange die Sendung gemäss den Abmachungen
mit der Post abgeholt werden kann (BGer 5D_149/2018 vom 7. Mai 2019 E. 3;
vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 432, 127 I 31 E. 2b S. 34 f.; BGer
8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 4.2 und 4.6, 5A_211/2012 vom 25. Juni
2012.
E. 1.3, 4A_704/2011 vom 16. Januar 2012 E. 3.4). Die
Zustellungsfiktion tritt deshalb auch dann am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch ein, wenn die Post die Abholfrist im Auftrag des Zustellungsempfängers
verlängert (AGE BEZ.2018.34 vom 10. Dezember 2018 E. 3, ZB.2018.18 vom 8.
August 2018 E. 2.2; OGer BE ZK 19 558 vom 3. Dezember 2019 E. 5.2.3;
vgl. BGE 127 I 31 E. 2b S. 35).
2.2.3
Wie bereits erwähnt wurde die
Verfügung vom 8. September 2020 mit eingeschriebener Post versendet und
fand am 10. September 2020 ein erfolgloser Zustellungsversuch statt. Die
Postsendung wurde vom Mieter innert der siebentägigen Abholfrist bis am 17. September
2020.
nicht abgeholt. Aufgrund seiner Berufung vom 19. August 2020 und
seiner Eingabe vom 7. September 2020 musste der Mieter mit einer
Zustellung rechnen. Die Verfügung vom 8. September 2020 gilt deshalb gemäss
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 17. September 2020 zugestellt.
2.3
Da der Mieter innert Frist keine
Zahlung geleistet hatte, setzte ihm der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 21. September
2020.
für die Leistung der ersten Rate des Kostenvorschusses von CHF 300.–
eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 30. September 2020 an. Dabei
wurde der Mieter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf die Berufung nicht
eingetreten werde, wenn die erste Rate des Kostenvorschusses innert der
Nachfrist nicht geleistet wird. Die eingeschriebene Postsendung mit der
Verfügung vom 21. September 2020 wurde gleichentags der Schweizerischen
Post übergeben. Am 22. September 2020 wurde die Sendung zur Abholung
gemeldet. Die eingeschriebene Postsendung mit der Verfügung vom 21. September
2020.
wurde vom Mieter innert der siebentägigen Abholfrist bis am 29. September
2020.
nicht abgeholt. Aufgrund des laufenden Verfahrens musste der Mieter mit
einer Zustellung rechnen. Unter diesen Umständen gilt die Verfügung vom 21. September
2020.
gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 29. September 2020
zugestellt. Am 29. September 2020 erteilte der Mieter der Post den
Auftrag, die Abholfrist zu verlängern. Am 30. September 2020 wurde die
Abholfrist bis 20. Oktober 2020 verlängert.
2.4
Die erste Rate des Kostenvorschusses
wurde auch innert der Nachfrist bis zum 30. September 2020 nicht
geleistet. Grundsätzlich ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten.
Allerdings führte die Verlängerung der Abholfristen für die eingeschriebenen
Postsendungen mit den Verfügungen vom 8. und 21. September 2020 dazu, dass
die postalischen Abholfristen erst nach den Legalfristen betreffend
Zustellungsfiktion enden. Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5
Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 52 ZPO) ergibt sich, dass dem
Zustellungsempfänger aus dem Auseinanderklaffen des Datums der
Zustellungsfiktion und des letzten Tags der postalischen Abholfrist kein
Nachteil erwachsen darf, wenn das Auseinanderklaffen des Datums der
gesetzlichen Zustellungsfiktion und des letzten Tags der postalischen
Abholfrist für ihn nicht erkennbar war (vgl. BGE 127 I 31 E. 3 S. 36; BGer
2C_990/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3.4, 8C_655/2012 vom 22. November 2012
E. 4.2, 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3, 4A_704/2011 vom 16.
Januar 2012 E. 3.4; OGer ZH PS190081 vom 17. Juni 2019 E. 4.3).
Ob sich der Mieter im vorliegenden Fall auf den Grundsatz des
Vertrauensschutzes berufen kann und ihm deshalb aus dem ungenutzten
Verstreichen der Frist oder der Nachfrist für die Leistung der ersten Rate des
Kostenvorschusses kein Nachteil erwachsen darf, kann offen bleiben. Wie sich
aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist die Berufung nämlich ohnehin
abzuweisen.
3.
3.1
Im lange nach Ablauf der
Berufungsfrist eingereichten Gesuch um Ratenzahlung vom 7. September 2020
äussert sich der Mieter auch zur Sache und bietet die Einreichung von
Beweismitteln an. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine unbeachtliche
verspätete Ergänzung der Berufung vom 19. August 2020. Die
Tatsachenbehauptungen und Beweisangebote wären nur insoweit zu berücksichtigen,
als der Mieter sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon mit seiner Berufung
hätte vorbringen können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_790/2016
vom 9. August 2018 E. 3.1). Zumindest wenn die Zulässigkeit der Noven wie
im vorliegenden Fall nicht offenkundig oder unzweifelhaft ist, muss die Partei,
die das Novenrecht beansprucht, mit dem Vorbringen der Noven selbst auch
substanziiert behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen von Art. 317
Abs. 1 ZPO erfüllt sind (AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 4.1; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 34; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013, N 1335 und 1358). Mit seiner Eingabe vom 7. September 2020 behauptet
der Mieter, er habe per 7. Oktober 2020 eine neue Wohnung gefunden, und
beantragt er, dass seine bisherige Wohnung nicht vor diesem Zeitpunkt geräumt
werde, weil er sonst auf der Strasse landen würde. Der Mieter ist jegliche
Angaben zum Zeitpunkt, in dem er die neue Wohnung gefunden habe, schuldig
geblieben und hat keine Beweismittel eingereicht für die Behauptung, dass er
per 7. Oktober 2020 eine neue Wohnung gefunden habe, und für den Zeitpunkt, in
dem er erfahren habe, dass er eine neue Wohnung erhalte. Angesichts dessen,
dass der Mieter für die vorstehend erwähnten Umstände kein konkretes
Beweismittel genannt hat, stellt der pauschale Hinweis am Ende seiner Eingabe
vom 7. September 2020, er könne „diese Beweise“ einreichen und wäre
deshalb um eine Rückmeldung dankbar, kein hinreichendes Beweisangebot dar.
Zudem hätte der Mieter allfällige Beweismittel ohnehin mit der Eingabe vom 7. September
2020.
einreichen müssen und hätte ein blosses Angebot der Einreichung nicht
genügt. Aus den vorstehenden Gründen ist die Berücksichtigung der Behauptungen,
der Mieter habe per 7. Oktober 2020 eine neue Wohnung gefunden und er würde auf
der Strasse landen, wenn seine bisherige Wohnung vorher geräumt wird, im
vorliegenden Berufungsverfahren ausgeschlossen. Für das vorliegende Verfahren
offensichtlich nicht rechtserheblich ist die in der Eingabe vom 7. September
2020.
aufgestellte Behauptung des Mieters, die Vermieterin habe ihm „vor ein
paar Wochen komische Sachen in Rechnung gestellt“. Zudem hat der Mieter auch
insoweit weder substanziiert behauptet noch bewiesen, dass die Voraussetzungen
von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.
3.2
Der Mieter scheint mit seiner
Berufung beanstanden zu wollen, dass das Zivilgericht die Verhandlung vom 10.
Juli 2020 in seiner Abwesenheit durchgeführt hat. Nachdem das Zivilgericht die
Verhandlung auf Gesuch des Mieters bereits einmal verschoben hatte, bot es die
Verhandlung vom 19. Juni 2020 mit Verfügung vom gleichen Tag auf den 10. Juli
2020.
um (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. VIII und XII). Mit E-Mail vom
9.
Juli 2020 erklärte der Mieter, er habe am Verhandlungstag Geburtstag und es
sei für ihn auch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, an die Verhandlung
zu kommen (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XIII). Dass er einen Antrag
auf Verschiebung gestellt hätte, behauptet der Mieter aber nicht. Zudem waren
die Voraussetzungen für eine dritte Verschiebung der Verhandlung ohnehin nicht
erfüllt. Gemäss Art. 135 ZPO kann das Gericht einen Gerichtstermin aus
zureichenden Gründen von Amtes wegen oder auf Gesuch verschieben. Der
zureichende Grund ist von der Partei zu substanziieren und, soweit möglich, zu
belegen. Dabei gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Brändli/Bühler, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, 2017, Art. 135 ZPO N 12 f.). Eine weitere Verschiebung eines bereits
verschobenen Termins sollte nur in dringenden Fällen bewilligt werden (Staehelin, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 135 N 3). Der
Umstand, dass eine Partei am Verhandlungstag Geburtstag hat, stellt offensichtlich
keinen zureichenden Verschiebungsgrund dar. Zur Begründung seiner Behauptung,
er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verhandlung kommen, machte der
Mieter geltend, er stehe seit 2015 in psychologischer Behandlung, und verwies
er auf den Anhang seiner E-Mail vom 9. Juli 2020. Darin befand sich ein Foto
eines nicht datierten Schreibens von Dr. med. C____, gemäss dem beim Mieter
eine dissoziale Persönlichkeit (F60.2) und ein Diabetes mellitus Typ I
diagnostiziert werden, der Mieter seit 2015 wegen selbst verursachter Probleme
im Umgang mit seiner sozialen Realität in Behandlung bei Dr. C____ steht
und zurzeit eine intensive, medikamentös unterstützte Verhaltenstherapie unter
Einbezug eines kompetenten Sozialcoaches erfolgt. Auch unter der Annahme, dass
diese Angaben aktuell gewesen sind, ergibt sich daraus nicht, dass es dem
Mieter aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, an der
Verhandlung vom 10. Juli 2020 teilzunehmen. Im Übrigen beruft sich der Mieter
in der Berufung nur noch auf seinen Geburtstag und behauptet nicht einmal mehr,
es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, an der
Verhandlung teilzunehmen. Unter den vorstehend dargestellten Umständen ist es
nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht keinen ausdrücklichen Entscheid
über die Verschiebung der Verhandlung vom 10. Juli 2020 gefällt und diese nicht
verschoben hat. Da der Mieter zur Verhandlung nicht erschienen ist, hat das
Zivilgericht in Anwendung von Art. 234 Abs. 1 ZPO zu Recht aufgrund
der Akten, der schriftlichen Eingaben beider Parteien und der mündlichen
Vorbringen der Vermieterin entschieden.
3.3
3.3.1
Das Zivilgericht beurteilte das
vorliegende Ausweisungsbegehren im Verfahren nach Art. 257 ZPO. Der
Rechtsschutz in klaren Fällen setzt gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung
voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist
(lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Von der klagenden Partei
wird verlangt, dass sie sofort den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden
Tatsachen erbringt, so dass klare Verhältnisse herrschen. Für die Verneinung
eines klaren Falls genügt es, dass die beklagte Partei substanziiert und
schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort
widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete
gerichtliche Überzeugung zu erschüttern. Demgegenüber ist ein klarer Fall zu
bejahen, wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, der
Anspruch der klagenden Partei sei ausgewiesen und eine eingehende Abklärung der
Einwände der beklagten Partei könne daran nichts ändern. Offensichtlich
unbegründete oder haltlose Bestreitungen des Anspruchs genügen für die
Verneinung eines klaren Falls nicht (BGE 138 III 620 E. 5.1.1 S. 622 f.;
BGer 4A_701/2015 vom 26. Januar 2016 E. 2.2.1, 4A_184/2015 vom 11.
August 2015 E. 4.5.1; AGE ZB.2019.18 vom 30. August 2019 E. 2.1). Die
Rechtslage, nach welcher die klagende Partei die anspruchsbegründenden
Tatsachen voll zu beweisen hat und sich die beklagte Partei mit substanziierten
und schlüssigen Einwendungen begnügen kann, führt dazu, dass die klagende
Partei auch den Beweis für den Nichtbestand des diesen zugrunde gelegten
Tatsachenfundaments erbringen muss, wenn er liquide Verhältnisse schaffen will.
Damit kommt der Frage der Beweislastverteilung im Verfahren betreffend
Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO keine
entscheiderhebliche Bedeutung zu (BGE 138 III 620 E. 6.2 S. 624 f.;
BGer 5A_710/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.2.1; AGE ZB.2019.18 vom 30.
August 2019 E. 2.1).
3.3.2
Das Zivilgericht stellte fest, die
Vermieterin mache den ausstehenden Bruttomietzins seit September 2019 geltend.
Die unsubstanziierte und unbelegte Behauptung des Mieters, er habe die Mietzinsen
bezahlt bzw. diese seien vom Konto seiner Lebenspartnerin bezahlt worden, seien
nicht geeignet, die Kündigung wegen Zahlungsverzugs abzuwenden (angefochtener
Entscheid E. 2.3.1 f.). In der Berufung erklärt der Mieter, seine Miete
sei immer bezahlt worden, bis er den Job verloren habe und er arbeitslos
gewesen sei. Deshalb sei es zu „dieser Entgleisung“ gekommen. Damit gesteht er
implizit zu, dass er den Mietzins für September 2019 nicht bezahlt hat.
Insgesamt besteht am Zahlungsrückstand betreffend den Septembermietzins kein
Zweifel. Der Mieter macht in der Berufung sinngemäss geltend, am
Zahlungsrückstand treffe ihn keine Schuld. Wie es sich damit verhält, kann
offen bleiben, weil Art. 257d des Obligationenrechts (OR, SR 220) kein
Verschulden am Zahlungsrückstand voraussetzt (vgl. Giger, in: Berner Kommentar 2015, Art. 257d OR N
30.
f.).
Das
Zivilgericht stellte mit überzeugender Begründung fest, die Vermieterin habe
das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäss Art. 257d
OR wirksam per 30. November 2019 ausserordentlich gekündigt (vgl. angefochtener
Entscheid E. 2.3.3 f.). Der Mieter bringt nichts vor, das geeignet wäre,
die Richtigkeit dieser Feststellung in Frage zu stellen.
Der
Mieter focht die Kündigung am 25. November 2019 bei der Staatlichen
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten an (angefochtener Entscheid Tatsachen
Ziff. I). Über ein Ausweisungsbegehren im summarischen Verfahren um
Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO darf auch dann
entschieden werden, wenn die vorangehende ausserordentliche Kündigung wegen
Zahlungsrückstand (Art. 257d OR) vom Mieter gerichtlich angefochten worden
ist und das resultierende mietrechtliche Verfahren noch nicht rechtskräftig
erledigt ist (vgl. BGE 141 III 262 E. 3 S. 263 f.). Wenn die Kündigung
angefochten und daher deren Gültigkeit im Ausweisungsverfahren als Vorfrage zu
beurteilen ist, beziehen sich die Voraussetzungen von Art. 257 Abs. 1
ZPO auch darauf. Damit das vom Gesetzgeber mit Art. 243 Abs. 2 lit. c
in Verbindung mit Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO für den mietrechtlichen
Kündigungsschutz verfolgte Ziel nicht über den Rechtsschutz in klaren Fällen
unterlaufen werden kann, ist dieser nur zu gewähren, wenn keine Zweifel an der
Vollständigkeit der Sachverhaltsdarstellung bestehen und die Kündigung gestützt
darauf klar berechtigt erscheint (BGE 142 III 515 E. 2.2.4 S. 518; vgl.
angefochtener Entscheid E. 2.3). Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3 f.). Der
unsubstanziierte Einwand des Mieters, es seien noch zu viele relevante Punkte
offen, ändert daran nichts. Aus den vorstehenden Gründen steht die vom Mieter
behauptete Tatsache, dass die Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten noch
keinen Termin angesetzt habe, dem Entscheid des Zivilgerichts und des
Appellationsgerichts über das Ausweisungsbegehren nicht entgegen.
3.4
3.4.1
Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2020
behauptete der Mieter, dass er Diabetiker sei, dass er mit einem
psychologischen Gutachten wegen Burnout krankgeschrieben worden sei, dass er
massiv verschuldet sei, dass gegen ihn viele offene Betreibungen bestünden und
dass er mittlerweile wieder einen geregelten Job und ein geregeltes Einkommen
habe. Mit E-Mail vom 9. Juli 2020 behauptete der Mieter, dass er seit 2015 in
psychologischer Behandlung stehe, dass für ihn nach wie vor jeder Tag eine
Herausforderung darstelle, dass es für ihn medizinisch nicht einfach sei und
dass er die Wohnung per 31. Juli 2020 freiwillig verlassen und in eine
Sozialwohnung ziehen werde. Bis dahin ersuchte er um Fristerstreckung. Im
Anhang der E-Mail befand sich das erwähnte (vgl. oben E. 3.2) Foto eines
nicht datierten Schreibens von Dr. med. C____. In seiner Berufung macht der
Mieter geltend, weil er psychisch angeschlagen sei und wegen seiner
finanziellen Belastung sei es ihm nicht möglich, eine geeignete Wohnung zu
finden. Seine Gesundheit sei gefährdet. Er ersucht deshalb um „Räumungsschutz“,
bis er mit Hilfe der Wohnhilfe Basel-Stadt eine neue Wohnung gefunden habe.
3.4.2
Im vorliegenden Fall wurde das
Mietverhältnis wegen Zahlungsrückstands des Mieters gestützt auf Art. 257d
OR gekündigt. In einem solchen Fall ist eine Erstreckung von Gesetzes wegen
ausgeschlossen (Art. 272a Abs. 1 lit. a OR). Soweit der Mieter mit
seinen Gesuchen um Fristerstreckung bzw. Räumungsschutz sinngemäss um eine
Erstreckung des Mietverhältnisses ersucht, sind diese deshalb offensichtlich
unbegründet.
3.4.3
Wenn das Gericht den Mieter mit einem
Leistungsurteil zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet, kann es in Anwendung
von Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 343 Abs. 1 lit.
d ZPO auf Antrag der Vermieterin für den Fall, dass der Mieter seiner Pflicht
nicht nachkommt, die amtliche Räumung als Vollstreckungsmassnahme anordnen
(vgl. BGer 4A_39/2018 vom 6. Juni 2018 E. 6; Bachofner, Die Mieterausweisung, Diss. Basel 2017, Zürich
2019, N 325, 633, 641 f. und 732). Dies hat das Zivilgericht im vorliegenden
Fall getan, indem es erkannt hat, auf Antrag der Mieterin werde ohne Weiteres
und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die Räumung vollzogen, wenn der Mieter
bis spätestens 20. Juli 2020 nicht aus den gemieteten Räumlichkeiten ausgezogen
ist. Bei der Anordnung der amtlichen Räumung als Vollstreckungsmassnahme hat
das Gericht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)
zu beachten. Es muss dem Mieter einen Aufschub der Vollstreckung des
Ausweisungsentscheids bzw. eine Schonfrist zur freiwilligen Erfüllung gewähren,
wenn humanitäre Gründe einen Aufschub verlangen oder konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Schuldner innert angemessener Frist freiwillig das
Mietobjekt verlassen wird. In jedem Fall darf die Schonfrist aber nur kurz sein
und nicht auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses hinauslaufen (vgl. BGE 117
Ia 336 E. 2b S. 339; BGer 4A_39/2018 vom 6. Juni 2018 E. 6,
4A_207/2014 vom 19. Mai 2014 E. 3.1; Bachofner,
a.a.O., N 641, 865 und 867; Brüllhardt/Püntener,
Mietrecht für die Praxis, 9. Auflage, Zürich 2016, Kap. 5.28.4.3). Ein Aufschub
bis zum Zeitpunkt, in dem der Mieter eine neue Wohnung gefunden hat, und damit
auf unbestimmte Zeit ist unzulässig (vgl. BGE 117 Ia 336 E. 3 S. 340).
Die
Anträge des Mieters auf Fristerstreckung bzw. Räumungsschutz können auch als
Gesuche um Aufschub der Vollstreckung der Ausweisung bzw. Einräumung einer
Schonfrist verstanden werden. Das Zivilgericht räumte dem Mieter im
Leistungsurteil praxisgemäss eine Schonfrist von zehn Tagen ein, indem es ihn
mit Entscheid vom 10. Juli 2020 anwies, die gemieteten Räumlichkeiten bis
spätestens 20. Juli 2020 zu räumen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1;
vgl. zur Möglichkeit der Einräumung der Schonfrist im Leistungsurteil Bachofner, a.a.O., N 868). Die
Behauptungen des Mieters betreffend seine gesundheitliche und finanzielle
Situation stellen auch bei Wahrunterstellung keine hinreichenden humanitären
Gründe für eine zusätzliche Schonfrist dar. Der Mieter behauptete zwar, er werde
die Wohnung per 31. Juli 2020 freiwillig verlassen. Dafür bestanden aber
keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Damit war nicht davon auszugehen, dass eine
kurze zusätzliche Schonfrist geeignet gewesen wäre, die vom Mieter geltend
gemachten Nachteile abzuwenden. Folglich hätte ihm das Zivilgericht eine solche
selbst bei Annahme humanitärer Gründe nicht einräumen müssen. Im Übrigen erwies
sich die Behauptung des Mieters, er werde die Wohnung per 31. Juli 2020 freiwillig
verlassen, als leeres Versprechen. Aus der Tatsache, dass er in seiner Berufung
vom 19. August 2020 um Räumungsschutz ersucht hat, bis er eine neue Wohnung
gefunden habe, ist zu schliessen, dass er auch 19 Tage später noch immer nicht
ausgezogen war. Ein Aufschub der Vollstreckung der Ausweisung bis der Mieter
eine neue Wohnung gefunden hat, ist als Aufschub auf unbestimmte Zeit
ausgeschlossen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung kam der
Mieter faktisch in den Genuss einer zusätzlichen Schonfrist von mehr als
zweieinhalb Monaten. Aus den vorstehenden Gründen ist es in keiner Art und
Weise zu beanstanden, dass das Zivilgericht dem Mieter bloss eine Schonfrist
von zehn Tagen angesetzt hat, und ist dem Mieter auch mit dem vorliegenden
Entscheid keine zusätzliche Schonfrist anzusetzen.
3.5
Aus den vorstehenden Erwägungen ist
die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat der Mieter die Prozesskosten zu tragen (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen gemäss § 12 Abs. 1 in
Verbindung mit § 10 Abs. 2 Ziff. 11 des Reglements über die
Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) grundsätzlich CHF 600.–. Da auf
die Berufung grundsätzlich nicht einzutreten wäre, werden die Gerichtskosten in
Anwendung von § 16 Abs. 1 lit. b GGR auf CHF 300.– ermässigt. Eine
Parteientschädigung ist der Vermieterin nicht zuzusprechen, weil ihr infolge
des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1
ZPO) keine nennenswerten Vertretungskosten entstanden sind.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 10. Juli 2020 [...]) wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.