ZB.2020.27
Scheidung
15. Dezember 2020Deutsch24 min
(nachfolgend Berufungskläger oder Ehemann), geboren am [...], und B____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2020.27
ENTSCHEID
vom 15. Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 6. Mai 2020
betreffend Scheidung /
Unterhaltsbeiträge
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Berufungskläger oder Ehemann), geboren am [...], und B____ (nachfolgend
Berufungsbeklagte oder Ehefrau), geboren am [...], heirateten am [...] 2006 in
Basel. Sie sind Eltern der gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2006, D____,
geb. [...] 2010, und E____, geb. [...] 2015.
Mit Entscheid
vom 6. Mai 2020 schied das Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe der Parteien (Ziff.
1) und regelte die Nebenfolgen. Es beliess dabei den Eltern die elterliche
Sorge über ihre drei Kinder gemeinsam und stellte fest, dass diese in der Obhut
der Mutter stehen und bei ihr behördlich angemeldet sind. Es regelte die
Zuständigkeit zum Entscheid über allfällige Streitigkeiten über den
persönlichen Verkehr unter Verweis auf Art. 134 Abs. 4 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) und stellte fest, dass die Erziehungsgutschriften
gemäss AHVV der Mutter zu 100% angerechnet würden (Ziff. 2). Weiter genehmigte
das Zivilgericht die Teilvereinbarung vom 6. September 2018 über die
Nebenfolgen der Scheidung, lautend:
«Die Ehegatten beantragen
übereinstimmend die Scheidung ihrer am [...] 2006 in Basel geschlossenen Ehe.
a. Die Ehegatten beantragen
übereinstimmend, die elterliche Sorge über C____, geboren am [...] 2006,
D____, geboren am [...] 2010 und E____, geb. [...] 2015, beiden Eltern
gemeinsam zu belassen.
Die Obhut ist
bei der Mutter.
Die Kinder
sind behördlich bei der Mutter gemeldet.
Die Erziehungsgutschriften
gemäss AHVV sollen der Mutter angerechnet werden.
b. Alle Kinder besuchen den Vater
gemeinsam jedes zweite Wochenende von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 19 Uhr.
Überdies verbringen die Kinder drei Wochen Ferien Jahr mit dem Vater.
Über eine
Ausdehnung des persönlichen Verkehrs einigen sich die Ehegatten unter
Berücksichtigung der
berechtigten
Interessen der Kinder direkt.
c. Die Ehegatten
stellen fest, dass der Ehemann mangels Leistungsfähigkeit keinen nachehelichen
Unterhaltsbeitrag
bezahlen
kann.
d. Der Ehemann
anerkennt, der Ehefrau aus Güterrecht CHF 458.00 zu schulden. Im Übrigen
stellen die Ehegatten
fest, dass
sie güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
e. Die Ehegatten
beantragen, auf den Ausgleich aus beruflicher Vorsorge zu verzichten.
f. Die Ehegatten
können sich über die Höhe des Unterhaltsbeitrags nicht einigen und überlassen
den Entscheid dem
Gericht.
g. Die Ehegatten
überlassen den Kostenentscheid dem Gericht.»
sowie die
Ergänzungsvereinbarung vom 14./28. November 2019 betreffend Abänderung von
Ziff. 3 der vorstehenden Vereinbarung, lautend:
«Im laufenden Scheidungsverfahren
F.2018.112 vereinbaren die Eltern hinsichtlich des Kontaktrechts von C____ und
ihrem Vater was folgt:
Die Parteien halten fest, dass C____ und
ihr Vater in regelmässigem Kontakt miteinander stehen, sei dies per Telefon, WhatsApp
oder sonstigen Medien. C____ und ihr Vater erklären ihre Bereitschaft, diese
regelmässigen Kontakte weiterhin aufrecht zu erhalten, wobei als
Minimalregelung ein wöchentlicher Kontakt gelten soll.
Hinsichtlich persönlichen Treffen
zwischen C____ und ihrem Vater respektieren und akzeptieren beide Eltern C____s
Wunsch, dass keine feste Besuchs- und Ferienrechtsregelung getroffen wird. Die
Eltern verzichten somit darauf, ein explizites Besuchs- und Ferienrecht in die
Vereinbarung aufzunehmen. Der Kindsvater erklärt seine Bereitschaft, C____ jederzeit
zu treffen oder sie auf Besuch nehmen zu wollen. Diesbezüglich kann sich C____ jederzeit
beim Kindsvater melden, ihm die entsprechenden Besuchsrechts-, Betreuungszeiten
und Ferienzeiten zu vereinbaren.» (Ziff.3).
In Bezug auf den
Kinderunterhalt verpflichtete das Zivilgericht den Berufungskläger, der
Berufungsbeklagten an den laufenden Unterhalt der drei Kinder monatlich und
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 300.– (Barunterhalt) bis
zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung zu bezahlen (Ziff. 4 Abs. 1).
Vorbehalten wurde die direkte Geltendmachung der Unterhaltszahlungen durch die
Kinder nach Erreichen ihrer Volljährigkeit (Ziff. 4 Abs. 2). Es stellte fest,
dass allfällige vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderzulagen zusätzlich zu
den Kindesunterhaltsbeiträgen geschuldet sind (Ziff. 4 Abs. 3). Die
Unterhaltsbeiträge basierten auf einem hypothetischen, monatlichen
Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Berufungsklägers
von CHF 3'300.– (100%-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.
Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Berufungsbeklagten von CHF 2'900.–
(100%-Pensum), welche derzeit die Kinderzulagen beziehe (Ziff. 4 Abs. 4), sowie
keinem nennenswerten Vermögen der Parteien (Ziff. 4 Abs. 5). Der Bedarf des
Beklagten (recte: des Klägers [Berufungsklägers]) wurde auf CHF 2'400.– (ohne
Steuern) festgesetzt (Ziff. 4 Abs. 6). Es wurde festgestellt, dass der
Barbedarf der Kinder damit nicht gedeckt ist (Ziff. 4 Abs. 7). Es wurde weiter
festgestellt, dass diese Unterhaltsbeiträge dem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik im Zeitpunkt der Rechtskraft
des Scheidungsurteils entsprechen und jährlich der Entwicklung dieses Indexes
nach Massgabe des Novemberindexes des Vorjahres auf den 1. Januar angepasst
werden, erstmals auf den 1. Januar 2021. Dabei habe eine Erhöhung jedoch nur in
dem Verhältnis zu erfolgen, in welchem sich auch das Einkommen des
Unterhaltspflichtigen erhöhe, wobei dieser für eine geringere
Einkommenssteigerung beweispflichtig sei (Ziff. 4 Abs. 8). Streitigkeiten über
die Indexierung wurden dem Entscheid des Einzelgerichts in Familiensachen
zugewiesen (Ziff. 4 Abs. 9). Schliesslich regelte das Zivilgericht den
Vorsorgeausgleich antragsgemäss (Ziff. 5) sowie befand über die Kosten des
Verfahrens (Ziff. 6-9).
Gegen diesen
Entscheid erhob der Ehemann mit Eingabe vom 24. August 2020 Berufung an das
Appellationsgericht. Darin beantragt er die teilweise, kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dementsprechend
sei in teilweiser Abänderung von Ziff. 4 Abs. 1 sowie teilweiser Abänderung von
Ziff. 4 Abs. 4 festzustellen, dass er derzeit mangels Einkommens an die
laufenden Unterhaltskosten der drei gemeinsamen Kinder der Parteien C____, D____
und E____ keine monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge
leisten könne und es sei festzustellen, dass der Berufungskläger derzeit über
kein monatliches Nettoeinkommen verfüge. Eventualiter beantragt der
Berufungskläger die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Die
Berufungsbeklagte beantragt mit Berufungsantwort vom 28. September 2020 die
kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche
Bestätigung des angefochtenen Urteils. Eventualiter beantragt auch sie die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 1. Oktober
2020 stellte der Verfahrensleiter darauf in Aussicht, dass das Verfahren ohne
mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten
entschieden werde. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen und dem angefochtenen Entscheid. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Als
erstinstanzlicher Endentscheid ist der Entscheid des Zivilgerichts vom
19.
November 2018 gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) grundsätzlich zulässiges Anfechtungsobjekt
der Berufung. Die strittige Regelung des Kinderunterhalts stellt eine
vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Heizmann,
in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 51 BGG
N 11), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308
Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist angesichts der streitigen, bis zur Volljährigkeit
zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge erfüllt (vgl. Art. 91 Abs. 1 und 92
ZPO).
1.2
Die
schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wurde dem Ehemann am 23.
Juni 2020 zugestellt. Die Berufung wurde daher unter Berücksichtigung der Gerichtsferien
(Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) mit Eingabe vom 24. August 2020 frist- und im
Übrigen auch formgerecht eingereicht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die
Berufung ist somit einzutreten.
1.3
Zum
Entscheid zuständig ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dessen Kognition
als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N
5).
1.4
Gemäss
Art. 316 ZPO liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts, eine
Parteiverhandlung durchzuführen oder aufgrund der Akten zu entscheiden. Ein
Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung kommt
in Frage, wenn die Sache spruchreif ist. Da dies vorliegend zutrifft, kann, wie
mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 3. Juni 2020 angekündigt, im
schriftlichen Verfahren entschieden werden (AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017
m.H.a. Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
a.a.O., Art. 316 N 17 ff.).
2.
Im
Berufungsverfahren ist einzig noch die Regelung der Kinderunterhaltspflicht des
Berufungsklägers bezüglich der Höhe der Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder
(Ziff. 4 Abs. 1) und bezüglich der festgestellten Basis der
Unterhaltsberechnung (Ziff. 4 Abs. 4) strittig. Die übrigen Teile des
Scheidungsentscheids des Zivilgerichts vom 6. Mai 2020 sind nicht angefochten und
somit in Rechtskraft erwachsen.
2.1
In
rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwogen, dass
die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden
Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen und diesen durch Pflege, Erziehung und
Geldzahlung zu leisten hätten (vgl. Art. 276 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag solle
dabei den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und
Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und das Vermögen und die Einkünfte des
Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Unterhaltspflicht der
Eltern daure bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. darüber hinaus bis zum
ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (vgl. Art 277 ZGB).
Die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils ergebe sich aus
der Gegenüberstellung seines Nettoeinkommens und seines Bedarfs (vgl. BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; BGer 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2).
Dem Unterhalt schuldenden Elternteil sei dabei in jedem Fall sein eigenes
betreibungsrechtliches Existenzminimum zu belassen (BGE 144 III 502 E. 6.4 S.
505; BGE 140 III 337 E. 4.4 S. 340). Grundsätzlich sei vom tatsächlich
erzielten Einkommen auszugehen. Reiche dieses jedoch nicht aus, um den Bedarf
der Kinder zu decken, könne ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden,
sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich sei (vgl. BGE 137 III 118 E.
2.3
S. 120 f.). Dabei seien im Verhältnis zu unmündigen Kindern
insbesondere in engen wirtschaftlichen Verhältnissen besonders hohe Anforderungen
an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121;
BGer 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2; BGer 5A_90/2017 vom 24. August
2017.
E. 5.3.1). Die Eltern müssten sich in beruflicher Hinsicht so ausrichten,
dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen könnten. Dem
unterhaltspflichtigen Elternteil stehe es damit nicht frei, nach Belieben ganz
oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu
verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen
(BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen auf die
Rechtsprechung).
Diese
zutreffenden Ausführungen werden vom Berufungskläger mit seiner
Berufungsbegründung im Grundsatz zu Recht nicht bestritten. Die unterhaltspflichtige
Person hat sich alle Einkünfte, die sie bei gutem Willen respektive bei der ihr
zuzumutenden Anstrengung verdienen könnte, als sogenanntes hypothetisches
Einkommen anrechnen zu lassen (AGE ZB.2015.70 vom 12. Februar 2017 E. 3.2.1
m.H.a. BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; BGer 5A_113/2012 vom 1. Juni 2012, E. 2.1).
Wie festgestellt, werden gerade in finanziell engen Verhältnissen vom
unterhaltspflichtigen Elternteil im Verhältnis zu seinem unmündigen Kind
besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung seiner Erwerbskraft gestellt
(BGer 5A_388/2020 vom 10. September 2020 E. 4.3). Von der unterhaltspflichtigen
Person werden deshalb mitunter auch Anstrengungen erwartet, die von ihr etwa im
Rahmen der Prüfung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen nicht verlangt
werden könnten (AGE ZB.2015.70 vom 12. Februar 2016 E. 3.2.4 m.H. auf BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121; BGer 5A_588/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.3;
5A_248/2011 vom 14. November 2011, E. 4.1 = FamPra.ch 2012 500 ff.).
2.2
Bezogen
auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, der 41-jährige
Berufungskläger sei im Zuge seines Eheschlusses im Jahre 2006 aus Nigeria in
die Schweiz eingereist und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. In
Nigeria habe er ohne anerkannten Abschluss ein Studium in Marketing absolviert,
in der Schweiz aber nie in diesem Bereich gearbeitet. Er verfüge somit über
keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung. Während der Ehe sei er immer wieder
in den Bereichen Reinigung oder als Lager- resp. Betriebsmitarbeiter
erwerbstätig gewesen, wenn auch in geringem Umfang. Die Einsätze seien mit
Ausnahme der Tätigkeit in dem von der Ehefrau geleiteten Reinigungsbetrieb über
Temporärbüros zustande gekommen. Seit November 2016 werde er teilweise durch
die Arbeitslosenkasse unterstützt, wobei er immer wieder Zwischenverdienste
erzielt habe. Der versicherte Verdienst habe bis zum Ablauf der ersten
Rahmenfrist per Ende Oktober 2018 bei CHF 3'162.– gelegen. In seiner letzten
Tätigkeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse habe der Kläger von Juni
bis November 2016 zu einem Stundenlohn von brutto CHF 21.64 als Mitarbeiter in
einer [...] Bäckerei gearbeitet, wo er durchschnittlich mit einem Pensum von
rund 87% gearbeitet habe. Während der im November 2018 neu eröffneten Rahmenfrist
habe der versicherte Verdienst gestützt auf die Zwischenverdienste noch CHF
1'507.– betragen.
Der Kläger habe
sich [...] für den Vollzeit-Studiengang «Bachelor of Science in International
Business Administration» an der Hochschule in [...] mit Beginn im September [...]
eingeschrieben. Nun wolle er gemäss seinen Angaben anlässlich der
Hauptverhandlung sein Studium ab September 2020 an der Fachhochschule
Nordwestschweiz in Olten in Form eines Teilzeitstudiums fortsetzen, um
möglicherweise kantonale Unterstützungsbeiträge zu erhalten und nebenbei an
zwei Tagen arbeiten zu können. In Olten sei er aber lediglich provisorisch und
aufgrund der Covid-19 Pandemie ausnahmsweise ohne Aufnahmeprüfung für ein
Assessment-Semester zugelassen worden. Darauf nehme er nun keinerlei Bezug
mehr, obwohl er in dem in [...] begonnenen Studium bereits erste Credit-Points
hätte erworben haben müssen. Es erscheine daher fraglich, ob er die Ausbildung
in [...] tatsächlich begonnen habe. Eine grosse Unsicherheit bestehe auch
hinsichtlich der Frage, ob er in seinem Alter bei einem Studium in Olten
überhaupt kantonale Unterstützungsbeiträge erhalten würde. Solche habe er
bisher nicht bezogen. Er lege daher nicht plausibel dar, wie er sein Studium
finanzieren wolle. Er habe auch keine klaren Vorstellungen über mögliche
berufliche Tätigkeiten nach Abschluss des Studiums. Soweit er auf eine spätere
Tätigkeit als Manager in einer Bank oder dergleichen verweise, erscheine dies
in Anbetracht seines Alters und der fehlenden Arbeitserfahrung als eher
unrealistisch.
Einer Person mit
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern stehe es aber auch nicht
völlig frei, ein Studium mit entsprechender Einkommensverminderung aufzunehmen.
Eine Aus- oder Weiterbildung und die daraus resultierende
Einkommensverminderung könne nur dann ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn
sie relativ rasch abgeschlossen werden könne und tatsächlich bessere Erwerbsaussichten
vermittle. Diese Voraussetzungen erfülle das vierjährige Teilzeit-Studium mit
fraglichen Erfolgsaussichten betreffend einen Abschluss wie auch einer
anschliessenden beruflichen Eingliederung nicht. Deshalb sei dem
Berufungskläger als Vater von drei minderjährigen Kindern die Aufnahme einer
Vollzeittätigkeit als ungelernte Hilfskraft im Bereich der Reinigung oder als
Lager- oder Betriebsmitarbeiter zumutbar. In den vorliegend knappen
finanziellen Verhältnissen könne sich der Berufungskläger nicht darauf berufen,
auch während der Ehe nur in geringem Umfang gearbeitet zu haben. Die Berufungsbeklagte
sei zu 100% arbeitstätig, erbringe den gesamten Naturalunterhalt und erziele
ohne Kinderzulagen ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'000.–. In
dieser Situation habe der Berufungskläger seine Arbeitskraft voll auszuschöpfen
und sein Möglichstes an den finanziellen Unterhalt der Kinder beizutragen. Zwar
habe er seit November 2016 bis heute trotz seinen gegenüber der
Arbeitslosenversicherung dokumentierten Arbeitsbemühungen tatsächlich nie eine
längerfristige hochprozentige Anstellung oder Festanstellung gefunden. Die
eingereichten Kopien betreffend «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen»
von Januar 2017 bis November 2018 reichten jedoch nicht aus zum Beweis, dass er
bereits alles in seiner Macht Stehende unternommen habe, um eine Anstellung zu
finden. Zudem lägen ab November 2018 keine Angaben betreffend Arbeitsbemühungen
vor.
Soweit der
Berufungskläger eine Arbeitsunfähigkeit von rund 20% aufgrund von
Clusterkopfschmerzen geltend mache, belege er seit 2010 wegen chronischer Kopfschmerzen
mehrfach in ärztlicher Behandlung am Universitätsspital in Basel gewesen zu
sein und sich bei der Invalidenversicherung angemeldet zu haben. Mit ärztlichen
Berichte der neurologischen Poliklinik aus den Jahren 2014 und 2015 werde ihm
eine Arbeitsunfähigkeit von 20% attestiert und festgehalten, dass Licht, Lärm
und Alkohol das Auftreten der Kopfschmerzen provozierten. Gemäss dem Bericht
vom 17. August 2015 liessen sich die Schmerzen aber mit inhalativer
Sauerstofftherapie sehr gut kupieren. Der regionale ärztliche Dienst der
IV-Stelle Basel-Stadt sei mit Bericht vom 6. Januar 2016 von etwa 1-2 Attacken
pro Monat ausgegangen, was medizinisch-theoretisch einer Arbeitsfähigkeit von
90% entspreche, weshalb die Invalidenversicherung eine rentenausschliessende
Eingliederung festgestellt habe. Aktuellere Unterlagen zu seinem
Gesundheitszustand habe der Kläger nicht eingereicht. Zwar habe er im September
2018.
prophylaktisch weiterhin Schmerzmittel eingenommen, was auf den
Fortbestand einer gewissen Schmerzproblematik weise. Das Ausmass und die
dadurch bewirkte Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit seien aber nicht belegt.
Unter diesen Umständen könne nicht von einer verminderten Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden.
Zur Berechnung
des hypothetischen Einkommens hat die Vorinstanz sodann auf die Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen und den darauf basierenden Lohnrechner Salarium des
Bundesamts für Statistik abgestellt (BGer 5A_435/2019 E. 4.1.2 mit weiteren
Hinweisen auf die Rechtsprechung). Gemäss dem Lohnrechner resultiere für
männliches Reinigungspersonal und Hilfskräfte ohne abgeschlossene
Berufsausbildung, ohne Berufserfahrung und ohne Kaderfunktion in der Branche
Gebäudebetreuung für die Nordwestschweiz ein Medianlohn von brutto CHF 4'019.–
(weitere Parameter: C-Bewilligung, Stundenlohn, inkl. 13. Monatslohn,
40-Stunden, 41 Jahre, Unternehmensgrösse 20-49). Dies entspreche bei
Sozialabzügen von pauschal 13 % einem Nettolohn von rund CHF 3'500.–. Bei einer
Unternehmensgrösse von bis 20 Personen sinke der Bruttolohn gemäss
Lohnrechner auf CHF 3'678.– bzw. der Nettolohn auf rund CHF 3'200.–. Da
schwierig abschätzbar sei, ob der Berufungskläger eher eine Anstellung in einem
Klein- oder Mitttelbetrieb finden werde, sei ihm im Sinn eines Mittelwerts ein
hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 3'350.– anzurechnen.
Diesem Einkommen
stellte die Vorinstanz einen monatlichen betreibungsrechtlichen Bedarf des
Berufungsklägers von rund CHF 2'400.–, bestehend aus einen Grundbetrag von CHF
1'200.–, geschätzten Wohnkosten von CHF 780.–, Krankenkassenkosten von CHF 277.–,
Kosten aus Selbstbehalt/Franchise von CHF 50.– und den Kosten des U-Abos von
CHF 80.– gegenüber (CHF 2'387.–). Daraus resultierten ein Überschuss von CHF
950.– und bei dessen gleichmässiger Verteilung auf die drei minderjährigen
Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von gerundet CHF 300.– pro Kind. Damit
würde der Barbedarf der Kinder nur teilweise gedeckt.
2.3
Mit
seiner Berufung rügt der Berufungskläger zunächst die Höhe des ihm
angerechneten, hypothetischen Erwerbseinkommens. Reinigungskräfte seien zumeist
im Stundenlohn beschäftigt, arbeiteten oft in den Nacht- oder Randstunden und
kämen somit selten auf ein Pensum von 40 Stunden pro Woche. Dies belegten die
von ihm im Jahr 2015 bei der [...] GmbH, Basel während drei Monaten erzielten
Einkünfte von CHF 8'901.–. Er sei seit 2008 nie in der Lage gewesen, eine
Festanstellung zu erlangen und sei immer nur temporär angestellt gewesen.
Weiter gehe aus den mit der Klage eingereichten Unterlagen zweifellos hervor,
dass er seit mehreren Jahren unter Cluster-Kopfschmerzen leide, welche
allergetisch behandelt würden. Die neurologische Poliklinik habe ihm eine
Arbeitsunfähigkeit von 20%, die IV-Stelle Basel-Stadt eine
medizinisch-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10% attestiert.
Er nehme weiterhin Schmerzmittel ein und sei stabil und unverändert. Bei der
Berechnung eines allfälligen hypothetischen Einkommens sei somit eine
Leistungsminderung von rund 10%, welche medizinisch ausgewiesen ist, zu berücksichtigen.
Der
Berufungskläger macht weiter geltend, er habe im Jahr 2015 während dreier
Monate ein Durchschnittseinkommen von CHF 2'967.– erzielt. Im Jahr 2016 habe er
sein höchstes Jahreseinkommen von CHF 31'635.– erzielt, was einem
Durchschnittslohn von nur noch CHF 2'036.– (recte CHF 2'636.–) entspreche. Er
rügt, dass bei der Berechnung seines Bedarfs normalerweise anfallende
Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von rund CHF 10.– pro Tag und mithin CHF
214.– pro Monat nicht berücksichtigt worden seien. Hinzu kämen
Ausbildungskosten in Form von Mehrkosten für Lehrbücher und Lehrmaterial etc.
von CHF 50.– pro Monat. Daraus folge ein Grundbedarf von CHF 2'650.–, der auch
durch sein hypothetisches Einkommen nicht gedeckt werde.
2.4
2.4.1
Im
Ergebnis beanstandet der Berufungskläger damit zu Recht nicht mehr, dass ihm
trotz des von ihm angestrebten Studiums ein hypothetisches Einkommen
angerechnet wird, das er unter voller Ausschöpfung seiner aktuellen
Erwerbsfähigkeit zu erzielen in der Lage ist. Es kann auf die zutreffenden,
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Soweit der
Berufungskläger aber die Höhe des ihm angerechneten hypothetischen Einkommens
unter Hinweis auf sein früher erzieltes Einkommen anficht, lässt er ausser
Acht, dass die Vorinstanz ihn zu Recht als verpflichtet erachtete, über die in
der Vergangenheit im Rahmen des Bezuges von Taggeldern der
Arbeitslosenversicherung geleisteten Stellensuchbemühungen hinausgehende
Anstrengungen zu leisten, um Arbeit im Umfang seiner vollen Arbeitsfähigkeit zu
finden. Damit setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander und macht auch
nicht substantiiert geltend, dass ihm weitergehende Anstrengungen nicht möglich
wären oder solche zum vornherein nicht als zielführend erscheinen würden. Auch
die Berechnung des mit vermehrten Anstrengungen hypothetisch erzielbaren
Einkommens auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen und dem
darauf basierenden Lohnrechner Salarium des Bundesamts für Statistik wird vom
Berufungskläger nicht substantiiert bestritten. Diesbezüglich kann daher den
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ebenfalls ohne Weiteres gefolgt werden
(BGer E. 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2 m.H. auf BGE 128 III 4
E. 4c/bb S. 8).
2.4.2
Ebenfalls
nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger, wenn er aufgrund seiner
Clusterkopfschmerzen eine Einschränkung in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
geltend macht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, litt der
Berufungskläger darunter schon während seiner früheren Erwerbstätigkeit. Er
macht aber nicht substantiiert geltend, wie ihn die geltend gemachten
Krankheitsschübe an der Erzielung eines Einkommens konkret gehindert hätten.
Während noch mit
Arztbericht der neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik des
Universitätsspitals Basel vom 19. März 2014 (Vorakte act. 14/3) prognostisch
unter regelmässiger Einnahme der prophylaktischen Therapie, einer
Attackenbehandlung mit Sauerstoff sowie einer Reduktion der Analgetika-Einnahme
bei aktuellem Übergebrauch sowie zusätzlicher psychosomatischer Behandlung von
einer Stabilisation und bestenfalls einer Reduktion der
Kopfschmerzattackenfrequenz ausgegangen wurde, wird im ambulanten Bericht der
Poliklinik vom 17. August 2015 ausgeführt, dass der Berufungskläger seine auch
während der Arbeit auftretenden Kopfschmerzattacken mit der ambulanten
Sauerstofftherapie sehr gut kupieren könne. Eine medikamtentöse Prophylaxe war
nicht mehr nötig, da sich die Kopfschmerzen aktuell deutlich gebessert hätten
und er gut auf die Inhalation von Sauerstoff ansprechen würde (Vorakte act.
14/4). Vor dem Hintergrund dieser sich bereits von 2014 auf 2015 verbesserten
Symptomatik kann ohne weitere medizinische Belege nicht von einem auch heute
noch in einem Umfang fortdauernden Leiden ausgegangen werden, welches die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Berufungsklägers relevant einschränken würde.
2.4.3
Soweit
der Berufungskläger bei der Berechnung seines Existenzbedarfs die Anrechnung
von Mehrkosten für auswärtige Verpflegung verlangt, ist zu beachten, dass
solche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei geleisteter
Schwerarbeit dem Existenzminimum zuzuschlagen sind, wenn feststeht, dass die
einen solchen Zusatzbetrag geltend machende Partei, sich nicht zu Hause
verpflegen kann (AGE ZB.2018.23 vom 22. August 2018 E. 2.4 m.H. auf BGer
5A_833/2012 vom 30. Mai 2013 E. 4.2 und Six,
Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 2.122) und
die Kosten der Einnahme von Mahlzeiten am Arbeitsplatz jene einer Verpflegung
zu Hause tatsächlich übersteigen (Lötscher/Wullschleger,
Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, BJM 2008, 1
ff., 23). Einen solchen Nachweis tritt der Berufungskläger nicht an. Er macht
auch nicht geltend, dass er in Monaten, in denen er sogar noch ein höheres
Einkommen als das ihm angerechnete erzielt hat, erhöhte Kosten für auswärtige
Verpflegung gehabt hat. Zudem kann die dem Berufungskläger zugemutete
Erwerbstätigkeit auch nicht als eigentliche Schwerarbeit, wie sie etwa auf dem
Bau anzutreffen ist, qualifiziert werden. Gerade aufgrund der knappen
Verhältnisse und der Unterdeckung des Bedarfs der Kinder ist die unterbliebene
Anrechnung von zusätzlichen Kosten für auswärtige Verpflegung im Bedarf des
Berufungsklägers nicht zu beanstanden.
2.4.4
Ebenfalls
nicht zu beanstanden ist die unterbliebene Anrechnung von Kosten für
Unterrichtsmittel. Ist der Berufungskläger aufgrund seiner Unterhaltspflicht
verpflichtet, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, was er im Grundsatz
nicht mehr bestreitet, so ist er gar nicht in der Lage, einem Studium
nachzugehen, sodass ihm auch keine diesbezüglichen Kosten angerechnet werden
können.
3.
Daraus folgt,
dass die Berufung abzuweisen ist.
3.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten (Art. 106
Abs. 1 ZPO; AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 5.2.1) mit einer Gebühr von CHF
800.– sowie einer Parteientschädigung zugunsten des unentgeltlichen
Rechtsbeistands der Berufungsbeklagten. Dieser hat zwar die Nachreichung eines
Bemühungsausweises ihres Vertreters mit ihrer Berufungsantwort in Aussicht
stellen lassen, darauf aber in der Folge verzichtet. Der angemessene
Vertretungsaufwand ist daher praxisgemäss zu schätzen (Art. 105 Abs.
2.
ZPO). Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von rund 4 Stunden, woraus unter
Anrechnung der notwendigen Auslagen und des massgeblichen Überwälzungstarifs
von CHF 250.– pro Stunde eine Parteientschädigung von CHF 1'050.–
zuzüglich Mehrwertsteuer resultiert.
3.2
Der
Berufungskläger beantragt aber die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Voraussetzungen für die
unentgeltliche Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und
die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (vgl. statt vieler AGE ZB.2018.33
vom 12. Dezember 2018 E. 4.2). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen,
bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde
(BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133
III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136
vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 3.1,
VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2). Für die Beurteilung der
Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage
im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen
Akten, der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der angefochtenen
Verfügung und, soweit bereits vorhanden, der Beschwerdeantwort (vgl. auch BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.2.3,
VD.2018.126 vom 14. April 2019 E. 2.1.3.1).
Zumal der
Berufungskläger die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens im Grundsatz
gar nicht bestreitet, erscheinen seine Anträge nach dem oben Ausgeführten als
aussichtslos, weshalb sein Gesuch abzuweisen ist.
3.3
Demgegenüber
ist der Berufungsbeklagten, welche sich unverschuldet im Berufungsverfahren
gegen die Berufungsanträge hat wehren müssen, die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren. Da die zugesprochene Parteientschädigung voraussichtlich nicht
einbringlich ist, ist ihr Rechtsvertreter gleichwohl vom Staat zu entschädigen
(Art. 122 Abs. 2 ZPO). Unter Berücksichtigung des im Rahmen der unentgeltlichen
Prozessführung massgebenden Stundenansatzes von CHF 200.– ist die entsprechende
Entschädigung nach dem oben Ausgeführten auf CHF 850.– inkl. Auslagen,
zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen. Im Umfang dieser staatlichen
Kostenübernahme geht der Anspruch auf Parteientschädigung auf den Staat über
(Art. 122 Abs. 2 ZPO; Bühler, in:
Berner Kommentar ZPO Band 1, Bern 2012, Art. 122 N 65).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2020 (F.2018.112) wird
abgewiesen.
Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers wird
abgewiesen.
Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege der
Berufungsbeklagten wird gutgeheissen.
Der Berufungskläger trägt die ordentlichen Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.
Der Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten.
Der Berufungskläger hat dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von
CHF 1'050.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 80.85, zu bezahlen (inkl.
Auslagen). Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung
und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird
ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...], ein Honorar von CHF 850.–
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 65.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit
der Zusprechung des Honorars, zuzüglich MWST, von total CHF 915.45 an den
Rechtsbeistand der Ehefrau aus der Gerichtskasse geht der Anspruch auf Zahlung
der Parteientschädigung in diesem Umfang an den Staat über
(Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch
den Berufungskläger bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.