ZB.2020.28
Forderung
4. März 2021Deutsch21 min
Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2020.28
ENTSCHEID
vom 4. März 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey,
Dr. Carl Gustav Mez,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Beklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...]
Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 26. Juni 2020
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Darlehensvertrag vom 24. Juni 2013 gewährte B____ (Darlehensgeber) A____
(Darlehensnehmer) ein zinsloses Darlehen in der Höhe von CHF 500'000.–. Am 26.
Juni 2013 wurde das Darlehen ausbezahlt. Da sich kurz darauf herausstellte,
dass die sofortige Rückzahlung des Darlehens nicht mehr möglich war, wurde ein
zweiter Darlehensvertrag mit Verzinsungspflicht aufgesetzt, den der
Darlehensnehmer nicht unterzeichnet haben will. Am 28. Mai 2014 kündigte der
Darlehensgeber das Darlehen per 14. Juli 2014 und forderte den Darlehensnehmer
zur Rückzahlung des Darlehens samt Zins auf.
Nachdem ein
Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung geführt hatte, erhob der
Darlehensgeber am 29. Mai 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage und
beantragte im Wesentlichen, es sei der Darlehensnehmer zur Rückzahlung der
ausstehenden Darlehensvaluta von CHF 154'242.35 und aufgelaufenem Zins von CHF
38'900.05 (nebst 5 % Zins auf beiden Beträgen seit dem 5. Juli 2018) zu
verurteilen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] zu beseitigen.
Mit Klageantwort beantragte der Darlehensnehmer die Abweisung der Klage. Nach
einem zweiten Schriftenwechsel fand am 26. Juni 2020 die Hauptverhandlung vor
dem Zivilgericht statt. Mit Entscheid vom selben Tag verpflichtete das
Zivilgericht den Darlehensnehmer, dem Darlehensgeber CHF 154'242.35 und den
aufgelaufenen Zins von CHF 38'900.05 (nebst 5 % Zins auf beiden Beträgen seit
dem 5. Juli 2018) zu zahlen; zudem beseitigte es in diesem Umfang den
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...].
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid erhob der Darlehensnehmer am 31. August 2020
Berufung beim Appellationsgericht. Darin verlangt er die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Abweisung der Klage. Mit Berufungsantwort vom
30. November 2020 beantragt der Darlehensgeber die Abweisung der Berufung,
soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Zivilgerichtsakten wurden
beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO]). Dies ist vorliegend der
Fall. Der begründete Entscheid ist dem Darlehensnehmer am 2. Juli 2020
zugestellt worden. Dagegen hat er am 31. August 2020 und damit – unter
Berücksichtigung der Gerichtsferien – rechtzeitig Berufung erhoben (vgl. Art.
145.
Abs. 1 lit. a und Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die zudem formgerecht erhobene
Berufung ist somit einzutreten. Zum Entscheid über die vorliegende Berufung ist
das Appellationsgericht als Kammer zuständig (§ 91 Ziffer 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.
Zivilgerichtsentscheid
2.1
Im
angefochtenen Entscheid legte das Zivilgericht in einem ersten Schritt die
Standpunkte der Parteien dar. Der Darlehensgeber mache Folgendes geltend: Der
Darlehensnehmer habe seine Liegenschaft dringend verkaufen wollen, da seine
Gläubiger die Pfandverwertung verlangt hätten. Mit dem Verkauf der Liegenschaft
an eine vom Darlehensnehmer beherrschte Gesellschaft (Käuferin) und der
gleichzeitigen Ablösung der auf der Liegenschaft lastenden Schulden habe der
Darlehensnehmer erreichen wollen, dass er weiterhin in der Liegenschaft wohnen
könne. Da weder die Gesellschaft (Käuferin) noch der Darlehensnehmer
(Verkäufer) die von der finanzierenden Bank verlangten Eigenmittel hätten
beibringen können, habe sich der Darlehensgeber bereit erklärt, dem
Darlehensnehmer ein Darlehen von CHF 500'000.– zu gewähren. Ursprünglich habe
der Darlehensgeber angenommen, dass der Restkaufpreis nach Abzug aller
Drittforderungen ausreiche, um das Darlehen sogleich wieder an ihn
zurückzuzahlen. Daher sei in einer ersten Fassung des Darlehensvertrags vom 24.
Juni 2013 vereinbart worden, dass vom Kaufpreis direkt CHF 500'000.– an ihn zu
zahlen seien, und auf eine Regelung der Verzinsung des Darlehens sei deshalb
verzichtet worden. Nach Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrags und des
ersten Darlehensvertrags seien bisher unbekannte Drittforderungen von CHF
150'000.– gegen den Darlehensnehmer bekannt geworden. Deshalb hätten die
Parteien den Darlehensvertrag nachträglich dahingehend geändert, dass bei der
Abwicklung des Grundstückverkaufs vom Kaufpreiserlös mindestens CHF 300'000.–
direkt an den Darlehensgeber zurückzuzahlen seien und dass der Restbetrag zu 5
% zu verzinsen sei. Bei dieser zweiten Fassung des Darlehensvertrags hätten sie
es unterlassen, das Datum anzupassen (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1).
Der
Darlehensnehmer – so das Zivilgericht – lege Folgendes dar: Nachdem der
Darlehensgeber in Absprache mit dem Darlehensnehmer mit der finanzierenden Bank
den Verkaufspreis fixiert gehabt habe, habe er dem Darlehensnehmer eröffnet,
dass er – der Darlehensgeber – nicht nur CHF 400'000.–, sondern CHF 500'000.–
einbringen müsse. Mit dem ersten Darlehensvertrag vom 24. Juni 2013 seien ein
unbefristetes Darlehen von CHF 500'000.– und eine Rückzahlung direkt über den
Notar vereinbart worden. Der Darlehensgeber habe für die Gesellschaft
(Käuferin) gehandelt und es in der Hand gehabt zu prüfen, ob die Gesellschaft
genügend Liquidität aufweise, um das Darlehen zurückzuführen. Der Darlehensnehmer
habe nie Tatsachen (Drittforderungen) verschwiegen. Es liege vielmehr die
Vermutung nahe, dass der Darlehensgeber ihn – den Darlehensnehmer – hinters
Licht habe führen wollen, um den Kaufpreis zu drücken. Der Darlehensbetrag von
CHF 500'000.– sei gestützt auf den Darlehensvertrag vom 24. Juni 2013 in seiner
ersten Fassung am 26. Juni 2013 ausbezahlt worden. Die Parteien hätten diesen
Vertrag nie abgeändert. Er – der Darlehensnehmer – habe die angebliche zweite
Fassung erstmals mit Schreiben des Darlehensgebers vom 28. Mai 2014 gesehen. Er
bestreite, diese zweite Fassung je unterschrieben zu haben. Dagegen spreche der
Umstand, dass die zweite Fassung Änderungen zu seinen Lasten enthalte
(Verzinsung). Auch andere Elemente sprächen gegen die Echtheit der zweiten
Fassung, so die Rückdatierung sowie die Auffälligkeit des Dokuments und der
Unterschriften (E. 2.2).
2.2
In
einem zweiten Schritt legte das Zivilgericht dar, dass der Darlehensgeber die
Rückzahlung der noch ausstehenden Darlehenssumme von CHF 154'242.35 und des
aufgelaufenen Zinses von CHF 38'900.05 (nebst 5 % Verzugszins auf beiden
Beträgen seit dem 5. Juli 2018) verlange (E. 3). Zwischen den Parteien sei
unbestritten, dass sie am 24. Juni 2013 einen ersten Darlehensvertrag
abgeschlossen hätten über ein zinsloses Darlehen von CHF 500'000.–.
Umstritten sei hingegen, ob sie einen zweiten Darlehensvertrag abgeschlossen
hätten über ein zu 5 % verzinstes Darlehen von CHF 500'000.–, der den
ersten Darlehensvertrag ersetzen sollte und auf den 24. Juni 2013 rückdatiert
worden sei. Unbestritten sei wiederum, dass das Darlehen am 26. Juni 2013
ausbezahlt worden sei, dass CHF 154'242.35 noch nicht zurückbezahlt worden
seien und dass der Darlehensvertrag per 14. Juli 2014 gekündigt worden sei.
Nicht zu folgen sei der Auffassung des Darlehensnehmers, dass der zweite,
seiner Ansicht nach inexistente Darlehensvertrag gekündigt worden sei und der
erste Darlehensvertrag damit nach wie vor Bestand habe. Demzufolge – so das
Zivilgericht – sei die Restforderung von CHF 154'242.35 fällig (E. 4).
2.3
In
einem dritten Schritt prüfte das Zivilgericht, ob die Parteien einen zweiten,
den ersten Darlehensvertrag vom 24. Juni 2013 ersetzenden Darlehensvertrag
abgeschlossen und auf den 24. Juni 2013 rückdatiert haben (E. 5). Strittig sei,
ob der zweite Darlehensvertrag vom Darlehensnehmer unterzeichnet worden und
somit echt sei; in finanzieller Hinsicht gehe es «nur» noch um die Frage, ob
neben der Darlehensvaluta ein Darlehenszins geschuldet sei (E. 5.1). Das
Zivilgericht legte in diesem Zusammenhang zunächst die Grundsätze des Beweises
und der Bestreitung der Echtheit einer Urkunde dar (E. 5.2). Sodann prüfte es
die Argumente des Darlehensnehmers gegen die Echtheit (E. 5.4 bis 5.7) und die
Argumente des Darlehensgebers für die Echtheit des zweiten Darlehensvertrags
(E. 5.8 und 5.9) (zu den Argumenten für und gegen die Echtheit des Darlehensvertrags
vgl. eingehend unten E. 4). Das Zivilgericht kam zum Schluss, dass der zweite
Darlehensvertrag gültig zustande gekommen sei und die Parteien darin eine
Verzinsung vereinbart hätten (E. 5.10).
3.
Zustandekommen
des Grundstückkaufvertrags
Der
Darlehensnehmer kritisiert zunächst, das Zivilgericht habe relevante Umstände
rund um das Zustandekommen des Grundstückkaufvertrags übersehen. Dabei
unterliege das Zivilgericht einem folgenschweren Irrtum. Nur die Umstände, die
zur Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrags geführt hätten, könnten nämlich
Aufschluss darüber geben, ob der vom Darlehensgeber eingereichte (zweite)
Darlehensvertrag vom 24. Juni 2013 echt sei. So habe der Darlehensgeber vor
Zivilgericht verschwiegen, dass er die Gesellschaft (Käuferin) als alleiniger
Verwaltungsrat finanziell komplett ausgehöhlt habe. Die angeblich fehlende
Liquidität der Gesellschaft beruhe auf einem mutmasslich strafrechtlich
relevanten Verhalten des Darlehensgebers. Zudem sei der Darlehensgeber als
alleiniger Verwaltungsrat allein für die Verhandlungen mit der finanzierenden
Bank verantwortlich gewesen (Berufung, Rz. 8–10).
Mit der
Einlegung der Berufung setzt der Berufungskläger einen eigenständigen
Kontrollprozess vor der Rechtsmittelinstanz in Gang. Er stellt die Behauptung
auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert
und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt
werden. Diese Behauptung muss er begründen, indem er die Mängelvorwürfe im
Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen
Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht
mehr primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den
angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den
angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die
Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid
beziehen (zum Ganzen vgl. Hurni,
Der Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV
2020, S. 71, 75). Den Begründungsanforderungen genügt daher ein Berufungskläger
nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten Instanz
vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere
Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner
Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um
von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt
voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik
beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E.
2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2)
gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Unter
Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint,
sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 71, 76).
Im vorliegenden
Fall gibt der Darlehensnehmer nicht an, dass und an welcher Stelle er seine
Behauptungen zur angeblichen Illiquidität der Gesellschaft (Käuferin) bereits
vor Zivilgericht aufgestellt und mit Beweisen unterlegt hat. Zudem legt er auch
nicht dar, inwiefern die angebliche Illiquidität der Gesellschaft von Bedeutung
ist für die vorliegend interessierende Frage, ob der Darlehensnehmer
verpflichtet ist, das Darlehen einschliesslich Zinsen zurückzuzahlen. Mit
diesen Darlegungen kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Auf die
entsprechende Kritik kann folglich aus prozessualen Gründen nicht eingegangen
werden.
4.
Echtheit
des zweiten Darlehensvertrags
4.1
Das
Zivilgericht prüfte sechs Umstände, die für und gegen die Echtheit des zweiten
Darlehensvertrags (mit Verzinsungspflicht) sprechen, so die Rückdatierung des
Vertrags auf das Datum des ersten Darlehensvertrags (Zivilgerichtsentscheid, E.
5.4), die Notwendigkeit der Vertragsanpassung nach dem unerwarteten Auftauchen
von Drittforderungen (E. 5.5), die Position der Unterschriften im zweiten
Darlehensvertrag (E. 5.6), die Unterschriften des Darlehensnehmers im ersten
und im zweiten Darlehensvertrag (E. 5.7), die sofortige Rückerstattung von CHF
343'107.05 an den Darlehensgeber durch den Notar (E. 5.8) und das Ausbleiben
einer Reaktion des Darlehensnehmers auf das Schreiben vom 28. Mai 2014, mit
welchem der Darlehensgeber das Darlehen unter Beilage des zweiten
Darlehensvertrags kündigte (E. 5.9). Aufgrund einer eingehenden Prüfung dieser
Umstände hielt das Zivilgericht zusammenfassend fest, dass keine ernsthaften
Zweifel an der Echtheit des zweiten Darlehensvertrags (mit Verzinsungspflicht)
bestünden (E. 5.10).
Der
Darlehensnehmer kritisiert, das Zivilgericht habe diese sechs Umstände in
unzutreffender Weise gewürdigt (Berufung, Rz. 11–22). Auf diese Kritik wird in
den nachfolgenden Erwägungen 4.2 bis 4.7 im Einzelnen eingegangen.
4.2
Zur
Frage der Rückdatierung des zweiten Darlehensvertrags führte das Zivilgericht
Folgendes aus: Der zweite Darlehensvertrag sei nicht am 24. Juni 2013, sondern
später unterzeichnet und rückdatiert worden. Da die Schriftform gemäss Art. 13 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) lediglich die Unterschriften der verpflichteten
Personen vorschreibe, nicht aber auch den Ort und das Datum, sei das Datum
nicht rechtserheblich. Die vom Darlehensgeber zugestandene falsche Datumsangabe
führe nicht dazu, dass der zweite Darlehensvertrag seine Beweiseignung für die
übrigen beurkundeten Tatsachen verliere. Ausserdem erscheine die Begründung des
Darlehensgebers als stimmig, wie es zur Rückdatierung gekommen sei
(möglicherweise handle es sich um einen Fehler, möglicherweise habe man zum
Ausdruck bringen wollen, dass der zweite Vertrag den ersten ersetze)
(Zivilgerichtsentscheid, E. 5.4).
Der
Darlehensnehmer bestreitet diese Einschätzung: Der Darlehensgeber habe die
Rückdatierung gerade nicht erklären können, sondern habe lediglich Thesen in
den Raum gestellt. Es sei jedoch gänzlich unglaubhaft, wenn bei der
Neufestsetzung eines Vertrags das Datum nicht angepasst werde. Gerade die
Absicht, den ersten Darlehensvertrag zu ersetzen, müsste dazu führen, dass beim
zweiten Darlehensvertrag das richtige Datum eingesetzt werde (Berufung, Rz. 15
und 16). Es ist notorisch, dass Verfasser von Verträgen und anderen Texten
Fehler machen. Entgegen der Auffassung des Darlehensgebers ist es ohne Weiteres
glaubhaft, dass bei der Neufestsetzung eines Vertrags Fehler gemacht werden,
indem etwa das Vertragsdatum nicht angepasst wird. Es ist somit nicht zu beanstanden,
dass das Zivilgericht dem zweiten Darlehensvertrag die Beweiseignung nicht
bereits deshalb absprach.
4.3
Zur
Frage der Notwendigkeit der Anpassung des ersten Darlehensvertrags und der Ausarbeitung
des zweiten Darlehensvertrags führte das Zivilgericht Folgendes aus: Nach der
Unterzeichnung des ersten Darlehensvertrags und vor der Anmeldung des
Grundstückkaufvertrags zur Grundbucheintragung seien Drittforderungen gegen den
Darlehensnehmer von rund CHF 150'000.– bekannt geworden, und eine sofortige Rückzahlung
des ganzen Darlehens an den Darlehensgeber entsprechend dem ersten
Darlehensvertrag sei gar nicht mehr möglich gewesen. Dies werde vom
Darlehensnehmer nicht bestritten. Ob die Drittforderungen verschwiegen worden
seien oder nicht und ob der Darlehensgeber sie hätte kennen können oder nicht,
sei zweitrangig. Massgebend sei, dass die Forderungen nachträglich, nach
Abschluss des Darlehensvertrags, bekannt geworden seien und die (sofortige)
Rückzahlung des Darlehens nicht mehr planmässig habe erfolgen können. Folglich
hätten die Parteien reagieren müssen. Die Darstellung des Darlehensgebers sei
einleuchtend, dass er nunmehr – wegen der verzögerten Rückzahlung – eine
Verzinsung des Darlehens verlangt und der Darlehensnehmer diese akzeptiert
habe, zumal dieser auf das Darlehen dringend angewiesen gewesen sei. Der
Darlehensnehmer dagegen bleibe eine eigene Darstellung des Vorgangs schuldig
(Zivilgerichtsentscheid, E. 5.5).
Der
Darlehensnehmer wendet dagegen zum einen ein, dass er vor Zivilgericht
lediglich die Unbekanntheit der Drittforderungen bestritten habe (und nicht die
Drittforderungen an sich). Wenn der Darlehensgeber behaupte, er habe von
Drittforderungen nichts gewusst, so habe er dieses fehlende Wissen zu beweisen,
was er aber nicht getan habe. Die zivilgerichtliche Argumentation beruhe somit
lediglich auf Spekulationen (Berufung, Rz. 17 und 18). Dieser Einwand ist nicht
stichhaltig: Der Darlehensnehmer bestreitet nicht, dass die Drittforderungen
gegen ihn bestanden – und nicht gegen die Gesellschaft (Käuferin). Es leuchtet
nun nicht ein, weshalb der Darlehensgeber – wohl in seiner Eigenschaft als
Verwaltungsrat der kaufenden Gesellschaft – beweisen müsste, dass er von den
Drittforderungen gegen den verkaufenden Darlehensnehmer nichts gewusst habe.
Vielmehr wäre der Darlehensnehmer gehalten gewesen, den Darlehensgeber über
Drittforderungen zu informieren, die den Vollzug des Darlehensvertrags (in der
ersten Fassung) in Frage stellen. Der Einwand des Darlehensnehmers, der
Darlehensgeber müsse sein fehlendes Wissen über Drittforderungen gegen den Darlehensnehmer
(!) beweisen, ist somit offensichtlich unzutreffend.
Im Zusammenhang
mit dem Auftauchen der Drittforderungen wendet der Darlehensnehmer zum anderen
ein, das Zivilgericht übersehe, dass die Rückzahlung gemäss dem
Darlehensvertrag vom 24. Juni 2013 «in seiner einzigen und ursprünglichen
Fassung» sofort nach dem Vollzug des Grundstückkaufvertrags hätte erfolgen sollen.
Daraus ergebe sich, dass der Darlehensnehmer die Rückzahlung gar nicht habe
beeinflussen können. Für die Rückzahlung des Darlehens aus dem Kauferlös sei
allein der Darlehensgeber verantwortlich gewesen; der Darlehensnehmer könne
nichts dafür, wenn der Darlehensgeber diese Verantwortung nicht wahrgenommen
habe (Berufung, Rz. 12). Dieser Einwand ist ebenfalls unzutreffend: Für die
Rückzahlung des Darlehens ist selbstverständlich der Darlehensnehmer
verantwortlich .und nicht der Darlehensgeber. Dies ergibt sich ohne Weiteres
aus dem Wesen des Darlehensvertrags gemäss Art. 312 OR und den beiden ins Recht
gelegten Darlehensverträgen (Klagebeilagen 2 und 6).
Im Übrigen
bestreitet der Darlehensnehmer nicht, dass er vor Zivilgericht keine eigene
Darstellung des Sachverhalts nach dem Auftauchen der Drittforderungen gegen ihn
vorgebracht hat. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das
Zivilgericht der einleuchtenden Darstellung des Darlehensgebers folgte, wonach
er nach dem Auftauchen von Drittforderungen und der Undurchführbarkeit des
ersten Darlehensvertrags (mit der sofortigen Rückzahlung der gesamten
Darlehenssumme an ihn) nunmehr eine Verzinsung des Darlehens verlangt und der
Darlehensnehmer dies akzeptiert habe.
4.4
Zur
(ungewöhnlichen) Position der Unterschriften im zweiten Darlehensvertrag hielt
das Zivilgericht fest, dass die letzte Seite dieses Vertrags einzig noch die
Unterschriften der Parteien enthalte. Dies sei zwar unschön – so das
Zivilgericht –, aber nicht derart ungewöhnlich, dass der Darlehensnehmer daraus
etwas zu seinen Gunsten ableiten könne. Teilweise lasse sich dies kaum
vermeiden, ohne den Text in unästhetischer oder unlesbarer Weise zu verkleinern
oder zu vergrössern. Das Argument des Darlehensnehmers, dass dies ungewöhnlich
sei, sei nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Echtheit des zweiten
Darlehensvertrags zu wecken (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.6).
Der
Darlehensnehmer wendet dagegen ein, dass dieser zivilgerichtlichen
Argumentation nicht zu folgen sei. «Ganz offensichtlich» habe sich das
Zivilgericht «nur oberflächlich» mit den Argumenten des Darlehensnehmers
auseinandergesetzt. Der Zivilgerichtsentscheid erwecke denn auch den Anschein,
als ob von Beginn an die Argumente des Darlehensnehmers kein Gehör finden sollten
(Berufung, Rz. 19). Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an die
Begründungspflicht nicht (zur Begründungspflicht vgl. oben E. 3). Mit diesen
Ausführungen kritisiert der Darlehensnehmer den Zivilgerichtsentscheid
lediglich in allgemeiner Weise. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der
zivilgerichtlichen Argumentation und eine Gegenargumentation sind darin nicht
enthalten. Namentlich legt der Darlehensnehmer auch nicht dar, mit welchen
seiner Argumente sich das Zivilgericht nicht auseinandergesetzt haben soll.
Somit ist die zivilgerichtliche Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die
Position der Unterschriften auf der letzten Seite des zweiten Darlehensvertrags
keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit des zweiten Darlehensvertrags wecke.
4.5
Das
Zivilgericht nahm auch zur Auffassung des Darlehensnehmers Stellung, wonach der
Vergleich der Unterschrift des Darlehensnehmers auf den beiden
Darlehensverträgen Zweifel begründe: Die Schwünge seien nach Auffassung des
Darlehensnehmers unterschiedlich; gerade der Vornamensbestandteil «[...]» sei
im ersten Darlehensvertrag gut lesbar und im zweiten nicht; der Nachname «A____»
unterscheide sich in frappanter Weise. Aufgrund einer eingehenden Analyse des
Schriftbilds der Unterschriften (Grösse der Unterschriften, Neigung der
Buchstaben, «Zügigkeit», Einheitlichkeit des Schriftbilds) in den beiden
Darlehensverträgen und in einem weiteren Vertrag hielt das Zivilgericht fest,
dass zwar sichtbare, aber nicht frappante Abweichungen bestünden und diese im
Gesamtkontext nicht ausreichten, um ernsthafte Zweifel an der Echtheit der
Unterschrift im zweiten Darlehensvertrag hervorzurufen (Zivilgerichtsentscheid,
E. 5.7).
Der
Darlehensnehmer erachtet diese Erwägungen als widersprüchlich: So stelle das
Zivilgericht selbst sichtbare Unterschiede fest, um diese jedoch als «nicht
frappant» zu bezeichnen (Berufung, Rz. 20). Entgegen der Auffassung des
Darlehensnehmers sind die zivilgerichtlichen Erwägungen nicht widersprüchlich:
Unterschiede können ohne Weiteres sichtbar sein, ohne dass sie deshalb gleich
«frappant» (auffallend, ins Auge springend, eklatant oder verblüffend) sein
müssen. Der Einwand des Darlehensnehmers ist somit unbehelflich.
4.6
Das
Zivilgericht würdigte anschliessend das Argument des Darlehensgebers, dass der zweite
Darlehensvertrag vollzogen worden sei, indem der Notar CHF 343'107.05 dem
Darlehensgeber sogleich zurückerstattet habe; dies stehe – so der
Darlehensgeber vor Zivilgericht – im Einklang mit dem zweiten Darlehensvertrag,
gemäss welchem mindestens CHF 300'000.– zurückzuerstatten seien. Der
Darlehensnehmer – so das Zivilgericht weiter – bestreite dieses in der Replik
vorgebracht Argument zwar, setze sich aber nicht damit auseinander. Das
Zivilgericht hielt fest, dass der erste Darlehensvertrag noch die volle
Rückzahlung (von CHF 500'000.–) vorgesehen habe, während der Darlehensnehmer
nach dem zweiten Darlehensvertrag «nur» noch mindestens CHF 300'000.– im Zug
der Kaufabwicklung habe zurückzahlen müssen (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.8).
Der Darlehensnehmer
wendet in der Berufung ein, dass die Rückzahlung eines Teils der Darlehenssumme
durch den Notar kein Beweis für die Echtheit des zweiten Darlehensvertrags sei.
So sei nämlich «kein direkter Zusammenhang» zwischen der zurückbezahlten Summe
und dem zweiten Darlehensvertrag ersichtlich (Berufung, Rz. 21). Diese
Ausführungen sind zunächst verspätet: Der Darlehensnehmer hätte diese bereits
vor Zivilgericht vortragen können, hat dies aber nicht getan (vgl. Zivil-gerichtsentscheid,
E. 5.8.2). Sodann würden sie – wenn sie nicht verspätet wären – nicht
überzeugen: Entgegen der Darstellung des Darlehensnehmers behauptete das
Zivilgericht keinen direkten Zusammenhang zwischen der zurückbezahlten Summe
und dem zweiten Darlehensvertrag. Es legte aber zutreffend dar, dass die
zurückbezahlte Summe von CHF 343'107.05 im Einklang steht mit dem zweiten
Darlehensvertrag (mit einer sofortigen Rückerstattung von mindestens CHF
300'000.–), nicht aber mit dem ersten Darlehensvertrag (mit einer sofortigen
Rückerstattung der gesamten Darlehenssumme von CHF 500'000.–).
4.7
Das
Zivilgericht führte schliesslich aus, der Darlehensnehmer habe nicht reagiert,
als der Darlehensgeber ihm am 28. Mai 2014 das Kündigungsschreiben unter
Beilegung des zweiten Darlehensvertrags zugestellt habe. Es sei anzunehmen – so
das Zivilgericht –, dass der Darlehensgeber nach Erhalt dieses Schreibens die
Echtheit des zweiten Darlehensvertrags zum Thema gemacht hätte, wenn er
ernsthaft der Ansicht gewesen wäre, dieser sei gefälscht (Zivilgerichtsentscheid,
E. 5.9).
Der
Darlehensnehmer wendet dagegen ein, aus dem Nichtbestreiten des
Kündigungsschreibens vom 28. Mai 2014 lasse sich überhaupt nichts zur Echtheit
des zweiten Darlehensvertrags ableiten. Im Kündigungsschreiben sei nämlich
einzig vom «Darlehensvertrag vom 24. Juni 2013» die Rede, was ein «eindeutiges
Indiz» für die Unterzeichnung nur eines Vertrags sei (Rz. 11). Der
Darlehensnehmer gibt nicht an, dass und an welcher Stelle er seine Behauptung
zum Inhalt und zur Bedeutung des Kündigungsschreibens vom 28. Mai 2014 bereits
vor Zivilgericht aufgestellt hat. Damit kommt er seiner Begründungspflicht
nicht nach (zur Begründungspflicht vgl. oben E. 3). Zudem legt er auch nicht
dar, inwiefern der Inhalt des Kündigungsschreibens ein «eindeutiges Indiz» dafür
sei, dass nur der erste Vertrag vom 24. Juni 2013, nicht aber der zweite
(rückdatierte) Vertrag vom 24. Juni 2013 echt sein soll. Im Einklang mit dem
Zivilgericht ist vielmehr anzunehmen, dass es für die Echtheit des zweiten
Vertrags spricht, dass der Darlehensnehmer dessen Echtheit nach Erhalt des
Kündigungsschreibens (und des beigelegten zweiten Vertrags) nicht bestritt.
5.
Sachentscheid
und Kostenentscheid
5.1
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die in der Berufung geäusserte Kritik die zivilgerichtliche
Einschätzung nicht zu erschüttern vermag, dass keine ernsthaften Zweifel an der
Echtheit des zweiten Darlehensvertrags (mit Verzinsungspflicht) bestehen.
Gestützt auf diesen zweiten Darlehensvertrag verpflichtete das Zivilgericht den
Darlehensnehmer zu Recht zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung von
Zinsen. Demgemäss ist der angefochtene Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen und
die dagegen erhobene Berufung abzuweisen.
5.2
Die
Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind somit dem im Berufungsverfahren
unterliegenden Darlehensnehmer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richten sich nach den erstinstanzlichen
Ansätzen (§ 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei
erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 7'900.– (vgl. Zivilgerichtsentscheid,
E. 7.2) betragen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ebenfalls CHF 7'900.–.
Der
Darlehensnehmer bezahlt dem Darlehensgeber sodann eine Parteientschädigung.
Diese berechnet sich im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche
Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem
Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 der Honorarordnung [HO, SG 291.400, in
Kraft bis 31. Dezember 2020] in Verbindung mit § 26 Abs. 2 des
Honorarreglements [HoR, SG 291.400, in Kraft seit 1. Januar 2020]). Bei einem
massgeblichen Streitwert von CHF 154'242.35 (§ 12 Abs. 3 HO) ist von einem
interpolierten Grundhonorar von CHF 11'700.– auszugehen (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 10 HO). Für die Ausarbeitung des kurzen
Sicherstellungsgesuchs erscheint ein Zuschlag von 15 % des Grundhonorars (CHF
1'755.–) als angemessen (vgl. § 5 Abs. 1 lit. b/bb HO). Demgemäss resultiert
ein Honorar von CHF 13'455.–
(Grundhonorar von CHF 11'700.– plus
Zuschlag von CHF 1'755.– für das Sicherstellungsgesuch). Von diesem Honorar ist
ein Abzug von einem Drittel für das Berufungsverfahren vorzunehmen (§ 12 Abs. 1 HO), so dass sich eine Parteientschädigung von aufgerundet CHF 9'000.– ergibt. Die vom Darlehensgeber im
Sicherstellungsgesuch geltend gemachte Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 693.–) und
die geltend gemachten Auslagen von 4 % (CHF 387.70, einschliesslich MWST)
werden vom Darlehensnehmer nicht bestritten. Insgesamt beläuft sich die
Parteientschädigung somit auf abgerundet CHF 10'000.– (zur Parteientschädigung vgl. bereits Verfügung vom 19. Oktober
2020).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 26. Juni 2020 (K5.2019.15) wird abgewiesen.
Der
Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 7'900.–
und hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 10'000.–, einschliesslich
Auslagen und MWST, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.