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Entscheid

ZB.2020.28

Forderung

4. März 2021Deutsch21 min

Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZB.2020.28

ENTSCHEID

vom 4. März 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey,

Dr. Carl Gustav Mez,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Beklagter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagter

[...]

Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

und [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 26. Juni 2020

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Darlehensvertrag vom 24. Juni 2013 gewährte B____ (Darlehensgeber) A____

(Darlehensnehmer) ein zinsloses Darlehen in der Höhe von CHF 500'000.–. Am 26.

Juni 2013 wurde das Darlehen ausbezahlt. Da sich kurz darauf herausstellte,

dass die sofortige Rückzahlung des Darlehens nicht mehr möglich war, wurde ein

zweiter Darlehensvertrag mit Verzinsungspflicht aufgesetzt, den der

Darlehensnehmer nicht unterzeichnet haben will. Am 28. Mai 2014 kündigte der

Darlehensgeber das Darlehen per 14. Juli 2014 und forderte den Darlehensnehmer

zur Rückzahlung des Darlehens samt Zins auf.

Nachdem ein

Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung geführt hatte, erhob der

Darlehensgeber am 29. Mai 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage und

beantragte im Wesentlichen, es sei der Darlehensnehmer zur Rückzahlung der

ausstehenden Darlehensvaluta von CHF 154'242.35 und aufgelaufenem Zins von CHF

38'900.05 (nebst 5 % Zins auf beiden Beträgen seit dem 5. Juli 2018) zu

verurteilen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] zu beseitigen.

Mit Klageantwort beantragte der Darlehensnehmer die Abweisung der Klage. Nach

einem zweiten Schriftenwechsel fand am 26. Juni 2020 die Hauptverhandlung vor

dem Zivilgericht statt. Mit Entscheid vom selben Tag verpflichtete das

Zivilgericht den Darlehensnehmer, dem Darlehensgeber CHF 154'242.35 und den

aufgelaufenen Zins von CHF 38'900.05 (nebst 5 % Zins auf beiden Beträgen seit

dem 5. Juli 2018) zu zahlen; zudem beseitigte es in diesem Umfang den

Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...].

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid erhob der Darlehensnehmer am 31. August 2020

Berufung beim Appellationsgericht. Darin verlangt er die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Abweisung der Klage. Mit Berufungsantwort vom

30. November 2020 beantragt der Darlehensgeber die Abweisung der Berufung,

soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Zivilgerichtsakten wurden

beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen

der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO]). Dies ist vorliegend der

Fall. Der begründete Entscheid ist dem Darlehensnehmer am 2. Juli 2020

zugestellt worden. Dagegen hat er am 31. August 2020 und damit – unter

Berücksichtigung der Gerichtsferien – rechtzeitig Berufung erhoben (vgl. Art.

145.

Abs. 1 lit. a und Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die zudem formgerecht erhobene

Berufung ist somit einzutreten. Zum Entscheid über die vorliegende Berufung ist

das Appellationsgericht als Kammer zuständig (§ 91 Ziffer 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2.

Zivilgerichtsentscheid

2.1

Im

angefochtenen Entscheid legte das Zivilgericht in einem ersten Schritt die

Standpunkte der Parteien dar. Der Darlehensgeber mache Folgendes geltend: Der

Darlehensnehmer habe seine Liegenschaft dringend verkaufen wollen, da seine

Gläubiger die Pfandverwertung verlangt hätten. Mit dem Verkauf der Liegenschaft

an eine vom Darlehensnehmer beherrschte Gesellschaft (Käuferin) und der

gleichzeitigen Ablösung der auf der Liegenschaft lastenden Schulden habe der

Darlehensnehmer erreichen wollen, dass er weiterhin in der Liegenschaft wohnen

könne. Da weder die Gesellschaft (Käuferin) noch der Darlehensnehmer

(Verkäufer) die von der finanzierenden Bank verlangten Eigenmittel hätten

beibringen können, habe sich der Darlehensgeber bereit erklärt, dem

Darlehensnehmer ein Darlehen von CHF 500'000.– zu gewähren. Ursprünglich habe

der Darlehensgeber angenommen, dass der Restkaufpreis nach Abzug aller

Drittforderungen ausreiche, um das Darlehen sogleich wieder an ihn

zurückzuzahlen. Daher sei in einer ersten Fassung des Darlehensvertrags vom 24.

Juni 2013 vereinbart worden, dass vom Kaufpreis direkt CHF 500'000.– an ihn zu

zahlen seien, und auf eine Regelung der Verzinsung des Darlehens sei deshalb

verzichtet worden. Nach Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrags und des

ersten Darlehensvertrags seien bisher unbekannte Drittforderungen von CHF

150'000.– gegen den Darlehensnehmer bekannt geworden. Deshalb hätten die

Parteien den Darlehensvertrag nachträglich dahingehend geändert, dass bei der

Abwicklung des Grundstückverkaufs vom Kaufpreiserlös mindestens CHF 300'000.–

direkt an den Darlehensgeber zurückzuzahlen seien und dass der Restbetrag zu 5

% zu verzinsen sei. Bei dieser zweiten Fassung des Darlehensvertrags hätten sie

es unterlassen, das Datum anzupassen (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1).

Der

Darlehensnehmer – so das Zivilgericht – lege Folgendes dar: Nachdem der

Darlehensgeber in Absprache mit dem Darlehensnehmer mit der finanzierenden Bank

den Verkaufspreis fixiert gehabt habe, habe er dem Darlehensnehmer eröffnet,

dass er – der Darlehensgeber – nicht nur CHF 400'000.–, sondern CHF 500'000.–

einbringen müsse. Mit dem ersten Darlehensvertrag vom 24. Juni 2013 seien ein

unbefristetes Darlehen von CHF 500'000.– und eine Rückzahlung direkt über den

Notar vereinbart worden. Der Darlehensgeber habe für die Gesellschaft

(Käuferin) gehandelt und es in der Hand gehabt zu prüfen, ob die Gesellschaft

genügend Liquidität aufweise, um das Darlehen zurückzuführen. Der Darlehensnehmer

habe nie Tatsachen (Drittforderungen) verschwiegen. Es liege vielmehr die

Vermutung nahe, dass der Darlehensgeber ihn – den Darlehensnehmer – hinters

Licht habe führen wollen, um den Kaufpreis zu drücken. Der Darlehensbetrag von

CHF 500'000.– sei gestützt auf den Darlehensvertrag vom 24. Juni 2013 in seiner

ersten Fassung am 26. Juni 2013 ausbezahlt worden. Die Parteien hätten diesen

Vertrag nie abgeändert. Er – der Darlehensnehmer – habe die angebliche zweite

Fassung erstmals mit Schreiben des Darlehensgebers vom 28. Mai 2014 gesehen. Er

bestreite, diese zweite Fassung je unterschrieben zu haben. Dagegen spreche der

Umstand, dass die zweite Fassung Änderungen zu seinen Lasten enthalte

(Verzinsung). Auch andere Elemente sprächen gegen die Echtheit der zweiten

Fassung, so die Rückdatierung sowie die Auffälligkeit des Dokuments und der

Unterschriften (E. 2.2).

2.2

In

einem zweiten Schritt legte das Zivilgericht dar, dass der Darlehensgeber die

Rückzahlung der noch ausstehenden Darlehenssumme von CHF 154'242.35 und des

aufgelaufenen Zinses von CHF 38'900.05 (nebst 5 % Verzugszins auf beiden

Beträgen seit dem 5. Juli 2018) verlange (E. 3). Zwischen den Parteien sei

unbestritten, dass sie am 24. Juni 2013 einen ersten Darlehensvertrag

abgeschlossen hätten über ein zinsloses Darlehen von CHF 500'000.–.

Umstritten sei hingegen, ob sie einen zweiten Darlehensvertrag abgeschlossen

hätten über ein zu 5 % verzinstes Darlehen von CHF 500'000.–, der den

ersten Darlehensvertrag ersetzen sollte und auf den 24. Juni 2013 rückdatiert

worden sei. Unbestritten sei wiederum, dass das Darlehen am 26. Juni 2013

ausbezahlt worden sei, dass CHF 154'242.35 noch nicht zurückbezahlt worden

seien und dass der Darlehensvertrag per 14. Juli 2014 gekündigt worden sei.

Nicht zu folgen sei der Auffassung des Darlehensnehmers, dass der zweite,

seiner Ansicht nach inexistente Darlehensvertrag gekündigt worden sei und der

erste Darlehensvertrag damit nach wie vor Bestand habe. Demzufolge – so das

Zivilgericht – sei die Restforderung von CHF 154'242.35 fällig (E. 4).

2.3

In

einem dritten Schritt prüfte das Zivilgericht, ob die Parteien einen zweiten,

den ersten Darlehensvertrag vom 24. Juni 2013 ersetzenden Darlehensvertrag

abgeschlossen und auf den 24. Juni 2013 rückdatiert haben (E. 5). Strittig sei,

ob der zweite Darlehensvertrag vom Darlehensnehmer unterzeichnet worden und

somit echt sei; in finanzieller Hinsicht gehe es «nur» noch um die Frage, ob

neben der Darlehensvaluta ein Darlehenszins geschuldet sei (E. 5.1). Das

Zivilgericht legte in diesem Zusammenhang zunächst die Grundsätze des Beweises

und der Bestreitung der Echtheit einer Urkunde dar (E. 5.2). Sodann prüfte es

die Argumente des Darlehensnehmers gegen die Echtheit (E. 5.4 bis 5.7) und die

Argumente des Darlehensgebers für die Echtheit des zweiten Darlehensvertrags

(E. 5.8 und 5.9) (zu den Argumenten für und gegen die Echtheit des Darlehensvertrags

vgl. eingehend unten E. 4). Das Zivilgericht kam zum Schluss, dass der zweite

Darlehensvertrag gültig zustande gekommen sei und die Parteien darin eine

Verzinsung vereinbart hätten (E. 5.10).

3.

Zustandekommen

des Grundstückkaufvertrags

Der

Darlehensnehmer kritisiert zunächst, das Zivilgericht habe relevante Umstände

rund um das Zustandekommen des Grundstückkaufvertrags übersehen. Dabei

unterliege das Zivilgericht einem folgenschweren Irrtum. Nur die Umstände, die

zur Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrags geführt hätten, könnten nämlich

Aufschluss darüber geben, ob der vom Darlehensgeber eingereichte (zweite)

Darlehensvertrag vom 24. Juni 2013 echt sei. So habe der Darlehensgeber vor

Zivilgericht verschwiegen, dass er die Gesellschaft (Käuferin) als alleiniger

Verwaltungsrat finanziell komplett ausgehöhlt habe. Die angeblich fehlende

Liquidität der Gesellschaft beruhe auf einem mutmasslich strafrechtlich

relevanten Verhalten des Darlehensgebers. Zudem sei der Darlehensgeber als

alleiniger Verwaltungsrat allein für die Verhandlungen mit der finanzierenden

Bank verantwortlich gewesen (Berufung, Rz. 8–10).

Mit der

Einlegung der Berufung setzt der Berufungskläger einen eigenständigen

Kontrollprozess vor der Rechtsmittelinstanz in Gang. Er stellt die Behauptung

auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert

und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt

werden. Diese Behauptung muss er begründen, indem er die Mängelvorwürfe im

Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen

Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht

mehr primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den

angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den

angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die

Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid

beziehen (zum Ganzen vgl. Hurni,

Der Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV

2020, S. 71, 75). Den Begründungsanforderungen genügt daher ein Berufungskläger

nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten Instanz

vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere

Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner

Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um

von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt

voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen

bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik

beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E.

2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2)

gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Unter

Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint,

sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 71, 76).

Im vorliegenden

Fall gibt der Darlehensnehmer nicht an, dass und an welcher Stelle er seine

Behauptungen zur angeblichen Illiquidität der Gesellschaft (Käuferin) bereits

vor Zivilgericht aufgestellt und mit Beweisen unterlegt hat. Zudem legt er auch

nicht dar, inwiefern die angebliche Illiquidität der Gesellschaft von Bedeutung

ist für die vorliegend interessierende Frage, ob der Darlehensnehmer

verpflichtet ist, das Darlehen einschliesslich Zinsen zurückzuzahlen. Mit

diesen Darlegungen kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Auf die

entsprechende Kritik kann folglich aus prozessualen Gründen nicht eingegangen

werden.

4.

Echtheit

des zweiten Darlehensvertrags

4.1

Das

Zivilgericht prüfte sechs Umstände, die für und gegen die Echtheit des zweiten

Darlehensvertrags (mit Verzinsungspflicht) sprechen, so die Rückdatierung des

Vertrags auf das Datum des ersten Darlehensvertrags (Zivilgerichtsentscheid, E.

5.4), die Notwendigkeit der Vertragsanpassung nach dem unerwarteten Auftauchen

von Drittforderungen (E. 5.5), die Position der Unterschriften im zweiten

Darlehensvertrag (E. 5.6), die Unterschriften des Darlehensnehmers im ersten

und im zweiten Darlehensvertrag (E. 5.7), die sofortige Rückerstattung von CHF

343'107.05 an den Darlehensgeber durch den Notar (E. 5.8) und das Ausbleiben

einer Reaktion des Darlehensnehmers auf das Schreiben vom 28. Mai 2014, mit

welchem der Darlehensgeber das Darlehen unter Beilage des zweiten

Darlehensvertrags kündigte (E. 5.9). Aufgrund einer eingehenden Prüfung dieser

Umstände hielt das Zivilgericht zusammenfassend fest, dass keine ernsthaften

Zweifel an der Echtheit des zweiten Darlehensvertrags (mit Verzinsungspflicht)

bestünden (E. 5.10).

Der

Darlehensnehmer kritisiert, das Zivilgericht habe diese sechs Umstände in

unzutreffender Weise gewürdigt (Berufung, Rz. 11–22). Auf diese Kritik wird in

den nachfolgenden Erwägungen 4.2 bis 4.7 im Einzelnen eingegangen.

4.2

Zur

Frage der Rückdatierung des zweiten Darlehensvertrags führte das Zivilgericht

Folgendes aus: Der zweite Darlehensvertrag sei nicht am 24. Juni 2013, sondern

später unterzeichnet und rückdatiert worden. Da die Schriftform gemäss Art. 13 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) lediglich die Unterschriften der verpflichteten

Personen vorschreibe, nicht aber auch den Ort und das Datum, sei das Datum

nicht rechtserheblich. Die vom Darlehensgeber zugestandene falsche Datumsangabe

führe nicht dazu, dass der zweite Darlehensvertrag seine Beweiseignung für die

übrigen beurkundeten Tatsachen verliere. Ausserdem erscheine die Begründung des

Darlehensgebers als stimmig, wie es zur Rückdatierung gekommen sei

(möglicherweise handle es sich um einen Fehler, möglicherweise habe man zum

Ausdruck bringen wollen, dass der zweite Vertrag den ersten ersetze)

(Zivilgerichtsentscheid, E. 5.4).

Der

Darlehensnehmer bestreitet diese Einschätzung: Der Darlehensgeber habe die

Rückdatierung gerade nicht erklären können, sondern habe lediglich Thesen in

den Raum gestellt. Es sei jedoch gänzlich unglaubhaft, wenn bei der

Neufestsetzung eines Vertrags das Datum nicht angepasst werde. Gerade die

Absicht, den ersten Darlehensvertrag zu ersetzen, müsste dazu führen, dass beim

zweiten Darlehensvertrag das richtige Datum eingesetzt werde (Berufung, Rz. 15

und 16). Es ist notorisch, dass Verfasser von Verträgen und anderen Texten

Fehler machen. Entgegen der Auffassung des Darlehensgebers ist es ohne Weiteres

glaubhaft, dass bei der Neufestsetzung eines Vertrags Fehler gemacht werden,

indem etwa das Vertragsdatum nicht angepasst wird. Es ist somit nicht zu beanstanden,

dass das Zivilgericht dem zweiten Darlehensvertrag die Beweiseignung nicht

bereits deshalb absprach.

4.3

Zur

Frage der Notwendigkeit der Anpassung des ersten Darlehensvertrags und der Ausarbeitung

des zweiten Darlehensvertrags führte das Zivilgericht Folgendes aus: Nach der

Unterzeichnung des ersten Darlehensvertrags und vor der Anmeldung des

Grundstückkaufvertrags zur Grundbucheintragung seien Drittforderungen gegen den

Darlehensnehmer von rund CHF 150'000.– bekannt geworden, und eine sofortige Rückzahlung

des ganzen Darlehens an den Darlehensgeber entsprechend dem ersten

Darlehensvertrag sei gar nicht mehr möglich gewesen. Dies werde vom

Darlehensnehmer nicht bestritten. Ob die Drittforderungen verschwiegen worden

seien oder nicht und ob der Darlehensgeber sie hätte kennen können oder nicht,

sei zweitrangig. Massgebend sei, dass die Forderungen nachträglich, nach

Abschluss des Darlehensvertrags, bekannt geworden seien und die (sofortige)

Rückzahlung des Darlehens nicht mehr planmässig habe erfolgen können. Folglich

hätten die Parteien reagieren müssen. Die Darstellung des Darlehensgebers sei

einleuchtend, dass er nunmehr – wegen der verzögerten Rückzahlung – eine

Verzinsung des Darlehens verlangt und der Darlehensnehmer diese akzeptiert

habe, zumal dieser auf das Darlehen dringend angewiesen gewesen sei. Der

Darlehensnehmer dagegen bleibe eine eigene Darstellung des Vorgangs schuldig

(Zivilgerichtsentscheid, E. 5.5).

Der

Darlehensnehmer wendet dagegen zum einen ein, dass er vor Zivilgericht

lediglich die Unbekanntheit der Drittforderungen bestritten habe (und nicht die

Drittforderungen an sich). Wenn der Darlehensgeber behaupte, er habe von

Drittforderungen nichts gewusst, so habe er dieses fehlende Wissen zu beweisen,

was er aber nicht getan habe. Die zivilgerichtliche Argumentation beruhe somit

lediglich auf Spekulationen (Berufung, Rz. 17 und 18). Dieser Einwand ist nicht

stichhaltig: Der Darlehensnehmer bestreitet nicht, dass die Drittforderungen

gegen ihn bestanden – und nicht gegen die Gesellschaft (Käuferin). Es leuchtet

nun nicht ein, weshalb der Darlehensgeber – wohl in seiner Eigenschaft als

Verwaltungsrat der kaufenden Gesellschaft – beweisen müsste, dass er von den

Drittforderungen gegen den verkaufenden Darlehensnehmer nichts gewusst habe.

Vielmehr wäre der Darlehensnehmer gehalten gewesen, den Darlehensgeber über

Drittforderungen zu informieren, die den Vollzug des Darlehensvertrags (in der

ersten Fassung) in Frage stellen. Der Einwand des Darlehensnehmers, der

Darlehensgeber müsse sein fehlendes Wissen über Drittforderungen gegen den Darlehensnehmer

(!) beweisen, ist somit offensichtlich unzutreffend.

Im Zusammenhang

mit dem Auftauchen der Drittforderungen wendet der Darlehensnehmer zum anderen

ein, das Zivilgericht übersehe, dass die Rückzahlung gemäss dem

Darlehensvertrag vom 24. Juni 2013 «in seiner einzigen und ursprünglichen

Fassung» sofort nach dem Vollzug des Grundstückkaufvertrags hätte erfolgen sollen.

Daraus ergebe sich, dass der Darlehensnehmer die Rückzahlung gar nicht habe

beeinflussen können. Für die Rückzahlung des Darlehens aus dem Kauferlös sei

allein der Darlehensgeber verantwortlich gewesen; der Darlehensnehmer könne

nichts dafür, wenn der Darlehensgeber diese Verantwortung nicht wahrgenommen

habe (Berufung, Rz. 12). Dieser Einwand ist ebenfalls unzutreffend: Für die

Rückzahlung des Darlehens ist selbstverständlich der Darlehensnehmer

verantwortlich .und nicht der Darlehensgeber. Dies ergibt sich ohne Weiteres

aus dem Wesen des Darlehensvertrags gemäss Art. 312 OR und den beiden ins Recht

gelegten Darlehensverträgen (Klagebeilagen 2 und 6).

Im Übrigen

bestreitet der Darlehensnehmer nicht, dass er vor Zivilgericht keine eigene

Darstellung des Sachverhalts nach dem Auftauchen der Drittforderungen gegen ihn

vorgebracht hat. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das

Zivilgericht der einleuchtenden Darstellung des Darlehensgebers folgte, wonach

er nach dem Auftauchen von Drittforderungen und der Undurchführbarkeit des

ersten Darlehensvertrags (mit der sofortigen Rückzahlung der gesamten

Darlehenssumme an ihn) nunmehr eine Verzinsung des Darlehens verlangt und der

Darlehensnehmer dies akzeptiert habe.

4.4

Zur

(ungewöhnlichen) Position der Unterschriften im zweiten Darlehensvertrag hielt

das Zivilgericht fest, dass die letzte Seite dieses Vertrags einzig noch die

Unterschriften der Parteien enthalte. Dies sei zwar unschön – so das

Zivilgericht –, aber nicht derart ungewöhnlich, dass der Darlehensnehmer daraus

etwas zu seinen Gunsten ableiten könne. Teilweise lasse sich dies kaum

vermeiden, ohne den Text in unästhetischer oder unlesbarer Weise zu verkleinern

oder zu vergrössern. Das Argument des Darlehensnehmers, dass dies ungewöhnlich

sei, sei nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Echtheit des zweiten

Darlehensvertrags zu wecken (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.6).

Der

Darlehensnehmer wendet dagegen ein, dass dieser zivilgerichtlichen

Argumentation nicht zu folgen sei. «Ganz offensichtlich» habe sich das

Zivilgericht «nur oberflächlich» mit den Argumenten des Darlehensnehmers

auseinandergesetzt. Der Zivilgerichtsentscheid erwecke denn auch den Anschein,

als ob von Beginn an die Argumente des Darlehensnehmers kein Gehör finden sollten

(Berufung, Rz. 19). Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an die

Begründungspflicht nicht (zur Begründungspflicht vgl. oben E. 3). Mit diesen

Ausführungen kritisiert der Darlehensnehmer den Zivilgerichtsentscheid

lediglich in allgemeiner Weise. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der

zivilgerichtlichen Argumentation und eine Gegenargumentation sind darin nicht

enthalten. Namentlich legt der Darlehensnehmer auch nicht dar, mit welchen

seiner Argumente sich das Zivilgericht nicht auseinandergesetzt haben soll.

Somit ist die zivilgerichtliche Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die

Position der Unterschriften auf der letzten Seite des zweiten Darlehensvertrags

keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit des zweiten Darlehensvertrags wecke.

4.5

Das

Zivilgericht nahm auch zur Auffassung des Darlehensnehmers Stellung, wonach der

Vergleich der Unterschrift des Darlehensnehmers auf den beiden

Darlehensverträgen Zweifel begründe: Die Schwünge seien nach Auffassung des

Darlehensnehmers unterschiedlich; gerade der Vornamensbestandteil «[...]» sei

im ersten Darlehensvertrag gut lesbar und im zweiten nicht; der Nachname «A____»

unterscheide sich in frappanter Weise. Aufgrund einer eingehenden Analyse des

Schriftbilds der Unterschriften (Grösse der Unterschriften, Neigung der

Buchstaben, «Zügigkeit», Einheitlichkeit des Schriftbilds) in den beiden

Darlehensverträgen und in einem weiteren Vertrag hielt das Zivilgericht fest,

dass zwar sichtbare, aber nicht frappante Abweichungen bestünden und diese im

Gesamtkontext nicht ausreichten, um ernsthafte Zweifel an der Echtheit der

Unterschrift im zweiten Darlehensvertrag hervorzurufen (Zivilgerichtsentscheid,

E. 5.7).

Der

Darlehensnehmer erachtet diese Erwägungen als widersprüchlich: So stelle das

Zivilgericht selbst sichtbare Unterschiede fest, um diese jedoch als «nicht

frappant» zu bezeichnen (Berufung, Rz. 20). Entgegen der Auffassung des

Darlehensnehmers sind die zivilgerichtlichen Erwägungen nicht widersprüchlich:

Unterschiede können ohne Weiteres sichtbar sein, ohne dass sie deshalb gleich

«frappant» (auffallend, ins Auge springend, eklatant oder verblüffend) sein

müssen. Der Einwand des Darlehensnehmers ist somit unbehelflich.

4.6

Das

Zivilgericht würdigte anschliessend das Argument des Darlehensgebers, dass der zweite

Darlehensvertrag vollzogen worden sei, indem der Notar CHF 343'107.05 dem

Darlehensgeber sogleich zurückerstattet habe; dies stehe – so der

Darlehensgeber vor Zivilgericht – im Einklang mit dem zweiten Darlehensvertrag,

gemäss welchem mindestens CHF 300'000.– zurückzuerstatten seien. Der

Darlehensnehmer – so das Zivilgericht weiter – bestreite dieses in der Replik

vorgebracht Argument zwar, setze sich aber nicht damit auseinander. Das

Zivilgericht hielt fest, dass der erste Darlehensvertrag noch die volle

Rückzahlung (von CHF 500'000.–) vorgesehen habe, während der Darlehensnehmer

nach dem zweiten Darlehensvertrag «nur» noch mindestens CHF 300'000.– im Zug

der Kaufabwicklung habe zurückzahlen müssen (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.8).

Der Darlehensnehmer

wendet in der Berufung ein, dass die Rückzahlung eines Teils der Darlehenssumme

durch den Notar kein Beweis für die Echtheit des zweiten Darlehensvertrags sei.

So sei nämlich «kein direkter Zusammenhang» zwischen der zurückbezahlten Summe

und dem zweiten Darlehensvertrag ersichtlich (Berufung, Rz. 21). Diese

Ausführungen sind zunächst verspätet: Der Darlehensnehmer hätte diese bereits

vor Zivilgericht vortragen können, hat dies aber nicht getan (vgl. Zivil-gerichtsentscheid,

E. 5.8.2). Sodann würden sie – wenn sie nicht verspätet wären – nicht

überzeugen: Entgegen der Darstellung des Darlehensnehmers behauptete das

Zivilgericht keinen direkten Zusammenhang zwischen der zurückbezahlten Summe

und dem zweiten Darlehensvertrag. Es legte aber zutreffend dar, dass die

zurückbezahlte Summe von CHF 343'107.05 im Einklang steht mit dem zweiten

Darlehensvertrag (mit einer sofortigen Rückerstattung von mindestens CHF

300'000.–), nicht aber mit dem ersten Darlehensvertrag (mit einer sofortigen

Rückerstattung der gesamten Darlehenssumme von CHF 500'000.–).

4.7

Das

Zivilgericht führte schliesslich aus, der Darlehensnehmer habe nicht reagiert,

als der Darlehensgeber ihm am 28. Mai 2014 das Kündigungsschreiben unter

Beilegung des zweiten Darlehensvertrags zugestellt habe. Es sei anzunehmen – so

das Zivilgericht –, dass der Darlehensgeber nach Erhalt dieses Schreibens die

Echtheit des zweiten Darlehensvertrags zum Thema gemacht hätte, wenn er

ernsthaft der Ansicht gewesen wäre, dieser sei gefälscht (Zivilgerichtsentscheid,

E. 5.9).

Der

Darlehensnehmer wendet dagegen ein, aus dem Nichtbestreiten des

Kündigungsschreibens vom 28. Mai 2014 lasse sich überhaupt nichts zur Echtheit

des zweiten Darlehensvertrags ableiten. Im Kündigungsschreiben sei nämlich

einzig vom «Darlehensvertrag vom 24. Juni 2013» die Rede, was ein «eindeutiges

Indiz» für die Unterzeichnung nur eines Vertrags sei (Rz. 11). Der

Darlehensnehmer gibt nicht an, dass und an welcher Stelle er seine Behauptung

zum Inhalt und zur Bedeutung des Kündigungsschreibens vom 28. Mai 2014 bereits

vor Zivilgericht aufgestellt hat. Damit kommt er seiner Begründungspflicht

nicht nach (zur Begründungspflicht vgl. oben E. 3). Zudem legt er auch nicht

dar, inwiefern der Inhalt des Kündigungsschreibens ein «eindeutiges Indiz» dafür

sei, dass nur der erste Vertrag vom 24. Juni 2013, nicht aber der zweite

(rückdatierte) Vertrag vom 24. Juni 2013 echt sein soll. Im Einklang mit dem

Zivilgericht ist vielmehr anzunehmen, dass es für die Echtheit des zweiten

Vertrags spricht, dass der Darlehensnehmer dessen Echtheit nach Erhalt des

Kündigungsschreibens (und des beigelegten zweiten Vertrags) nicht bestritt.

5.

Sachentscheid

und Kostenentscheid

5.1

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die in der Berufung geäusserte Kritik die zivilgerichtliche

Einschätzung nicht zu erschüttern vermag, dass keine ernsthaften Zweifel an der

Echtheit des zweiten Darlehensvertrags (mit Verzinsungspflicht) bestehen.

Gestützt auf diesen zweiten Darlehensvertrag verpflichtete das Zivilgericht den

Darlehensnehmer zu Recht zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung von

Zinsen. Demgemäss ist der angefochtene Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen und

die dagegen erhobene Berufung abzuweisen.

5.2

Die

Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind somit dem im Berufungsverfahren

unterliegenden Darlehensnehmer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richten sich nach den erstinstanzlichen

Ansätzen (§ 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei

erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 7'900.– (vgl. Zivilgerichtsentscheid,

E. 7.2) betragen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ebenfalls CHF 7'900.–.

Der

Darlehensnehmer bezahlt dem Darlehensgeber sodann eine Parteientschädigung.

Diese berechnet sich im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche

Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem

Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 der Honorarordnung [HO, SG 291.400, in

Kraft bis 31. Dezember 2020] in Verbindung mit § 26 Abs. 2 des

Honorarreglements [HoR, SG 291.400, in Kraft seit 1. Januar 2020]). Bei einem

massgeblichen Streitwert von CHF 154'242.35 (§ 12 Abs. 3 HO) ist von einem

interpolierten Grundhonorar von CHF 11'700.– auszugehen (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 10 HO). Für die Ausarbeitung des kurzen

Sicherstellungsgesuchs erscheint ein Zuschlag von 15 % des Grundhonorars (CHF

1'755.–) als angemessen (vgl. § 5 Abs. 1 lit. b/bb HO). Demgemäss resultiert

ein Honorar von CHF 13'455.–

(Grundhonorar von CHF 11'700.– plus

Zuschlag von CHF 1'755.– für das Sicherstellungsgesuch). Von diesem Honorar ist

ein Abzug von einem Drittel für das Berufungsverfahren vorzunehmen (§ 12 Abs. 1 HO), so dass sich eine Parteientschädigung von aufgerundet CHF 9'000.– ergibt. Die vom Darlehensgeber im

Sicherstellungsgesuch geltend gemachte Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 693.–) und

die geltend gemachten Auslagen von 4 % (CHF 387.70, einschliesslich MWST)

werden vom Darlehensnehmer nicht bestritten. Insgesamt beläuft sich die

Parteientschädigung somit auf abgerundet CHF 10'000.– (zur Parteientschädigung vgl. bereits Verfügung vom 19. Oktober

2020).

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Kammer):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 26. Juni 2020 (K5.2019.15) wird abgewiesen.

Der

Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 7'900.–

und hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 10'000.–, einschliesslich

Auslagen und MWST, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.