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Entscheid

ZB.2020.3

Ausweisung Rechtsschutz in klaren Fällen

6. März 2020Deutsch7 min

Eingabe vom 11. Dezember 2019 als neues Ausweisungsgesuch entgegen und vereinigte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2020.3

ENTSCHEID

vom 6. März 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Gesuchsgegner

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Gesuchstellerin

per Adresse [...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. Januar 2020

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Mietvertrag

vom 29. Januar 2007 mietete A____ (nachfolgend Mieter) eine 4-Zimmerwohnung

im [...] an der [...] sowie den Einstellplatz Nr. [...] an der [...] in [...].

Am 6. Oktober 2014 erwarb die B____ (nachfolgend Vermieterin) die

Liegenschaft [...] in [...]. Am 13. August 2019 setzte die Vermieterin dem

Mieter unter Kündigungsandrohung nach Art. 257d OR eine Zahlungsfrist von

30 Tagen für den Augustmietzins in Höhe von CHF 1'674.– (Wohnung) und

CHF 155.– (Einstellplatz). Am 26. September 2019 kündigte die Vermieterin

die beiden Mietverträge über die Wohnung und den Einstellplatz unter Verwendung

eines amtlichen Kündigungsformulars mit Hinweis auf Art. 257d OR

ausserordentlich per 31. Oktober 2019.

Am 25. November

2019 stellte die Vermieterin ein Ausweisungsgesuch gegen den Mieter und

beantragte darin, es sei dem Mieter unter Androhung von Zwangsvollstreckung im

Unterlassungsfall zu befehlen, die 4-Zimmerwohnung im [...] und den

Einstellplatz AEH [...] unverzüglich zu räumen und der Vermieterin

ordnungsgemäss zu übergeben. Die Ausweisung sei zu vollstrecken. Mit Eingabe

vom 9. Dezember 2019 ersuchte die Vermieterin um Aufnahme von zwei

weiteren Personen in das Ausweisungsverfahren. Das Zivilgericht nahm die

Eingabe vom 11. Dezember 2019 als neues Ausweisungsgesuch entgegen und vereinigte

dieses Verfahren mit dem bereits laufenden Ausweisungsverfahren. Nachdem keiner

der Gesuchsgegner innert der ihnen gesetzten Frist schriftlich Stellung noch

die Durchführung einer Verhandlung verlangt hatte, wies das Zivilgericht sie

mit Entscheid vom 7. Januar 2020 unter Androhung der amtlichen Räumung im

Unterlassungsfall an, die bei der Vermieterin gemieteten Räumlichkeiten bis

spätestens Freitag, 17. Januar 2020, 11.30 Uhr, zu räumen. Mit

Eingabe vom 22. Januar 2020 ersuchte der Mieter um die schriftliche

Begründung des Entscheids. Die Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids

an den Mieter erfolgte am 4. Februar 2020. Das Zivilgericht überwies die

daraufhin eingehende "Einsprache" des Mieters vom 13. Februar

2020 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht. Auf die Einholung einer

Berufungsantwort wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden

beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen

der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des

Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus Mieträumen und somit ein

erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

In

Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls

Streitgegenstand ist und deren Unzulässigkeit eine Kündigungssperrfrist von

drei Jahren (Art. 271a Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts [OR,

SR 220] auslösen würde, entspricht der Streitwert dem Mietwert für drei

Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2 S. 347–349). Dies gilt

für das Rechtsmittelverfahren selbst dann, wenn mögliche Nichtigkeits- oder

Unwirksamkeitsgründe erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden sind, zumal

das Gericht Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe von Amtes wegen überprüfen

kann, auch wenn der Mieter dies nicht oder nur ansatzweise moniert (AGE

ZB.2018.4 vom 15. Februar 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Im

Berufungsverfahren ficht der Mieter die Kündigung an. Da die Frage der

Wirksamkeit der Kündigung und damit allenfalls eine dreijährige

Kündigungssperrfrist im Raum stehen, beträgt der Streitwert nach der "Sperrfristregel"

bei einem Bruttomietzins von CHF 1'674.– pro Monat (ohne

Autoeinstellplatz) CHF 60'264.– (vgl. statt vieler AGE ZB.2020.1 vom

31.

Januar 2020 E. 1.1). Die "Einsprache" vom 13. Februar

2020.

ist folglich im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung als Berufung

entgegenzunehmen.

1.2

Die

Berufung ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids rechtzeitig erhoben

worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257 ZPO).

Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

2.

2.1

Das

Zivilgericht hat das vorliegende Ausweisungsbegehren im Verfahren nach

Art. 257 ZPO beurteilt (dazu auch angefochtener Entscheid,

E. 2.1 f.). Der Rechtsschutz in klaren Fällen setzt gemäss Abs. 1

dieser Bestimmung voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort

beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Das

Zivilgericht hat den von der Vermieterin geschilderten Sachverhalt aufgrund der

von ihr eingereichten Unterlagen als ausgewiesen erachtet. Im Übrigen sei der

Sachverhalt nicht bestritten worden (angefochtener Entscheid, E. 2.3). Der

abgemahnte und nicht bestrittene Zahlungsrückstand sei innert der gesetzten

30-tägigen Zahlungsfrist nicht bezahlt worden (E. 2.6). Auch entspreche

die Kündigung den gesetzlichen Anforderungen. Sie sei auch nicht beanstandet

worden. Damit sei das Mietverhältnis gültig per Ende Oktober 2019 gekündigt

worden (E. 2.7). Dem Mieter werde praxisgemäss eine Frist von zehn bis

vierzehn Tagen gesetzt, um das Mietobjekt selbst zu räumen, bevor auf Antrag

der Vermieterin die amtliche Räumung vollzogen werde (E. 3).

2.2

Der

Berufungskläger ist gehalten darzutun, auf

welchen Berufungsgrund (Art. 310 ZPO) er sich beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Er hat somit zu erklären, weshalb

der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es

wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzt (Reetz/Theiler,

a.a.O., Art. 311 N 36; BGE 138 III 374 E. 4.3.1

S. 375 f.; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Auch

wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und

Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt

werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,

weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält (AGE BEZ.2013.73 vom

24.

Januar 2014 E. 2).

2.3

Im

vorliegenden Fall begründet der Mieter nicht, inwiefern der eingehend

begründete Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Er macht in seiner

"Einsprache" lediglich geltend, dass er die Kündigung nicht

akzeptieren wolle. Er würde die Sache gerne mit einem Anwalt besprechen, da

sein vorgängiger Anwalt in der Sache wohl nichts unternommen habe. Die

Vermieterin habe auf seine Telefonate, Briefe und E-Mails nicht geantwortet.

Seit 2007 sei in der Wohnung nie ein Pinselstrich gemacht worden und seit ca.

März 2019 seien sie am Sanieren. Es könne nicht sein, dass er ohne Küche und

ohne Bad mehrere Wochen und bis jetzt immer noch im Lärm und Staub leben müsse

und dass er jetzt raus müsse, damit sie die Miete erhöhen könnten. Mit diesen

Vorbringen wird nicht klar, weshalb er den Zivilgerichtsentscheid als unrichtig

erachtet. Auf die Berufung kann somit mangels ausreichender Begründung nicht

eingetreten werden.

3.

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens hat der Berufungskläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten im Auswei-sungsverfahren

betragen auch im Berufungsverfahren CHF 600.– (vgl. § 10 Abs. 2

Ziff. 11 und § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]). Der Vermieterin sind aufgrund des Verzichts auf die

Einholung einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden.

Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 7. Januar 2020 (RB.2019.269) wird nicht eingetreten.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten

des Berufungsverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74

Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei

Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen

übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne

14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.