ZB.2020.3
Ausweisung Rechtsschutz in klaren Fällen
6. März 2020Deutsch7 min
Eingabe vom 11. Dezember 2019 als neues Ausweisungsgesuch entgegen und vereinigte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2020.3
ENTSCHEID
vom 6. März 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Gesuchsgegner
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Gesuchstellerin
per Adresse [...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. Januar 2020
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Mietvertrag
vom 29. Januar 2007 mietete A____ (nachfolgend Mieter) eine 4-Zimmerwohnung
im [...] an der [...] sowie den Einstellplatz Nr. [...] an der [...] in [...].
Am 6. Oktober 2014 erwarb die B____ (nachfolgend Vermieterin) die
Liegenschaft [...] in [...]. Am 13. August 2019 setzte die Vermieterin dem
Mieter unter Kündigungsandrohung nach Art. 257d OR eine Zahlungsfrist von
30 Tagen für den Augustmietzins in Höhe von CHF 1'674.– (Wohnung) und
CHF 155.– (Einstellplatz). Am 26. September 2019 kündigte die Vermieterin
die beiden Mietverträge über die Wohnung und den Einstellplatz unter Verwendung
eines amtlichen Kündigungsformulars mit Hinweis auf Art. 257d OR
ausserordentlich per 31. Oktober 2019.
Am 25. November
2019 stellte die Vermieterin ein Ausweisungsgesuch gegen den Mieter und
beantragte darin, es sei dem Mieter unter Androhung von Zwangsvollstreckung im
Unterlassungsfall zu befehlen, die 4-Zimmerwohnung im [...] und den
Einstellplatz AEH [...] unverzüglich zu räumen und der Vermieterin
ordnungsgemäss zu übergeben. Die Ausweisung sei zu vollstrecken. Mit Eingabe
vom 9. Dezember 2019 ersuchte die Vermieterin um Aufnahme von zwei
weiteren Personen in das Ausweisungsverfahren. Das Zivilgericht nahm die
Eingabe vom 11. Dezember 2019 als neues Ausweisungsgesuch entgegen und vereinigte
dieses Verfahren mit dem bereits laufenden Ausweisungsverfahren. Nachdem keiner
der Gesuchsgegner innert der ihnen gesetzten Frist schriftlich Stellung noch
die Durchführung einer Verhandlung verlangt hatte, wies das Zivilgericht sie
mit Entscheid vom 7. Januar 2020 unter Androhung der amtlichen Räumung im
Unterlassungsfall an, die bei der Vermieterin gemieteten Räumlichkeiten bis
spätestens Freitag, 17. Januar 2020, 11.30 Uhr, zu räumen. Mit
Eingabe vom 22. Januar 2020 ersuchte der Mieter um die schriftliche
Begründung des Entscheids. Die Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids
an den Mieter erfolgte am 4. Februar 2020. Das Zivilgericht überwies die
daraufhin eingehende "Einsprache" des Mieters vom 13. Februar
2020 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht. Auf die Einholung einer
Berufungsantwort wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden
beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des
Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus Mieträumen und somit ein
erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
In
Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls
Streitgegenstand ist und deren Unzulässigkeit eine Kündigungssperrfrist von
drei Jahren (Art. 271a Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts [OR,
SR 220] auslösen würde, entspricht der Streitwert dem Mietwert für drei
Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2 S. 347–349). Dies gilt
für das Rechtsmittelverfahren selbst dann, wenn mögliche Nichtigkeits- oder
Unwirksamkeitsgründe erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden sind, zumal
das Gericht Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe von Amtes wegen überprüfen
kann, auch wenn der Mieter dies nicht oder nur ansatzweise moniert (AGE
ZB.2018.4 vom 15. Februar 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Im
Berufungsverfahren ficht der Mieter die Kündigung an. Da die Frage der
Wirksamkeit der Kündigung und damit allenfalls eine dreijährige
Kündigungssperrfrist im Raum stehen, beträgt der Streitwert nach der "Sperrfristregel"
bei einem Bruttomietzins von CHF 1'674.– pro Monat (ohne
Autoeinstellplatz) CHF 60'264.– (vgl. statt vieler AGE ZB.2020.1 vom
31.
Januar 2020 E. 1.1). Die "Einsprache" vom 13. Februar
2020.
ist folglich im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung als Berufung
entgegenzunehmen.
1.2
Die
Berufung ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids rechtzeitig erhoben
worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257 ZPO).
Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
2.
2.1
Das
Zivilgericht hat das vorliegende Ausweisungsbegehren im Verfahren nach
Art. 257 ZPO beurteilt (dazu auch angefochtener Entscheid,
E. 2.1 f.). Der Rechtsschutz in klaren Fällen setzt gemäss Abs. 1
dieser Bestimmung voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort
beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Das
Zivilgericht hat den von der Vermieterin geschilderten Sachverhalt aufgrund der
von ihr eingereichten Unterlagen als ausgewiesen erachtet. Im Übrigen sei der
Sachverhalt nicht bestritten worden (angefochtener Entscheid, E. 2.3). Der
abgemahnte und nicht bestrittene Zahlungsrückstand sei innert der gesetzten
30-tägigen Zahlungsfrist nicht bezahlt worden (E. 2.6). Auch entspreche
die Kündigung den gesetzlichen Anforderungen. Sie sei auch nicht beanstandet
worden. Damit sei das Mietverhältnis gültig per Ende Oktober 2019 gekündigt
worden (E. 2.7). Dem Mieter werde praxisgemäss eine Frist von zehn bis
vierzehn Tagen gesetzt, um das Mietobjekt selbst zu räumen, bevor auf Antrag
der Vermieterin die amtliche Räumung vollzogen werde (E. 3).
2.2
Der
Berufungskläger ist gehalten darzutun, auf
welchen Berufungsgrund (Art. 310 ZPO) er sich beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Er hat somit zu erklären, weshalb
der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es
wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt (Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 311 N 36; BGE 138 III 374 E. 4.3.1
S. 375 f.; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Auch
wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und
Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt
werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,
weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält (AGE BEZ.2013.73 vom
24.
Januar 2014 E. 2).
2.3
Im
vorliegenden Fall begründet der Mieter nicht, inwiefern der eingehend
begründete Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Er macht in seiner
"Einsprache" lediglich geltend, dass er die Kündigung nicht
akzeptieren wolle. Er würde die Sache gerne mit einem Anwalt besprechen, da
sein vorgängiger Anwalt in der Sache wohl nichts unternommen habe. Die
Vermieterin habe auf seine Telefonate, Briefe und E-Mails nicht geantwortet.
Seit 2007 sei in der Wohnung nie ein Pinselstrich gemacht worden und seit ca.
März 2019 seien sie am Sanieren. Es könne nicht sein, dass er ohne Küche und
ohne Bad mehrere Wochen und bis jetzt immer noch im Lärm und Staub leben müsse
und dass er jetzt raus müsse, damit sie die Miete erhöhen könnten. Mit diesen
Vorbringen wird nicht klar, weshalb er den Zivilgerichtsentscheid als unrichtig
erachtet. Auf die Berufung kann somit mangels ausreichender Begründung nicht
eingetreten werden.
3.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Berufungskläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten im Auswei-sungsverfahren
betragen auch im Berufungsverfahren CHF 600.– (vgl. § 10 Abs. 2
Ziff. 11 und § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]). Der Vermieterin sind aufgrund des Verzichts auf die
Einholung einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden.
Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 7. Januar 2020 (RB.2019.269) wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei
Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen
übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.