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Entscheid

ZB.2020.30

Getrenntleben (BGer 5A_196/2021)

20. Januar 2021Deutsch90 min

und C____ (Ehefrau) heirateten [...] 2012 in [...]. Ihr gemeinsamer Sohn, E____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2020.30

ENTSCHEID

vom 20. Januar 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Ehemann

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

C____

Berufungsbeklagte

[...]

Ehefrau

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. Juli 2020

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Ehemann)

und C____ (Ehefrau) heirateten [...] 2012 in [...]. Ihr gemeinsamer Sohn, E____,

wurde [...] 2012 geboren.

Der Ehemann verliess

die Schweiz am […] 2018 und kehrte in sein Heimatland Kanada zurück. Seit dann leben

die Ehegatten getrennt. Mit Entscheid vom 17. Juni 2020 bewilligte das

Zivilgericht Basel-Stadt den Ehegatten das Getrenntleben, teilte die Obhut über

E____ der Mutter zu und legte eine vorläufige Besuchsregelung fest.

Mit Entscheid

vom 28. Juli 2020 regelte das Zivilgericht die Trennungsmodalitäten. Der

Ehemann wurde dazu verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt von E____ mit

Wirkung ab März 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'800.–

(zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen (Ziff. 1). Die

Unterhaltsbeiträge basierten auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes

von rund CHF 6'800.– und eines der Ehefrau von CHF 9'200.–, bei je einem

100 % Pensum, sowie auf dem Umstand, dass die Ehefrau den gesamten

Naturalunterhalt erbringt (Ziff. 2). Der Bedarf von E____ wurde auf rund CHF 3'000.–

festgelegt (Ziff. 3). Die Gerichtskosten wurden hälftig verteilt. Der Ehemann

erhielt unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 4).

Am 5. August

2020 verlangte der Ehemann eine schriftliche Begründung des Entscheids. Gegen

diesen ihm am 1. September 2020 zugestellten Entscheid erhob er mit

Eingabe vom 10. September 2020 Berufung. Er beantragt die Aufhebung der Ziffern

1, 2 und 3 des angefochtenen Entscheids. Seine Unterhaltspflicht sei ab

März 2019 auf CHF 900.– und ab April 2020 auf CHF 700.– zu setzen

(Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass diese Unterhaltsbeiträge auf einem

monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 5'500.– und ab dem Jahr 2020

von CHF 5'200.– basierten sowie einem Nettoeinkommen der Ehefrau von

CHF 9'800.–, bei je einem 100 % Pensum. Zudem basierten die

Unterhaltsbeiträge auf dem Umstand, dass die Ehefrau den ganzen

Naturalunterhalt erbringe (Ziff. 2). Der Bedarf von E____ sei auf rund

CHF 2'300.– respektive auf CHF 2'000.– zu beziffern (Ziff. 3). Die Ehefrau

sei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Rahmen der ehelichen

Unterstützungspflicht zu verurteilen (Ziff. 5). Eventualiter sei dem Ehemann

die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Ziff. 6).

Mit

Berufungsantwort vom 28. September 2020 beantragt die Ehefrau die

kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Entscheids des

Zivilgerichts. Mit Eingaben vom 1. und 6. Oktober 2020 merkt der Ehemann

einzelne Hinweise zur Berufung an. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 nimmt die

Ehefrau kurz dazu Stellung.

Mit Verfügung

vom 16. Oktober 2020 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, dass das

Gericht in Betracht ziehe, den angefochtenen Entscheid teilweise zum Nachteil

des Ehemannes abzuändern, den Unterhaltsbeitrag des Ehemannes für den Sohn E____

für die Zeit von März 2019 bis März 2020 auf CHF 2'265.– und für die Zeit ab

April 2020 auf ca. CHF 1'985.– festzusetzen. Es würde vorgesehen, dass

sich der Unterhaltsbeitrag ab dem Monat, in dem für Reisen zwischen Kanada und

der Schweiz keine Reisebeschränkungen und keine Quarantänepflicht mehr bestehe,

auf ca. CHF 1'715.– reduziere. Nach telefonischer Erkundigung beim

Verfahrensleiter am 21. Oktober 2020 nahm der Ehemann mit Eingabe vom 30.

Oktober 2020 dazu Stellung. Am 20. Januar 2021 reichte der Ehemann dem Gericht

seinen Lohnausweis für das Jahr 2020 ein.

Die weiteren Tatsachen

und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den

nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der

Vorakten (EA.2019.150038) im Zirkulationsverfahren.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Eintreten

Gegenstand

des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 sind

Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist

gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–

beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend

angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres erfüllt

(vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Auf die rechtzeitig und formgültig

erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung

ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1

Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach

Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen

oder aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings

regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung

abzusehen (AGE ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7). Der

vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der

Verzicht auf eine Parteiverhandlung den Parteien mit Verfügung vom 1. Oktober

2020.

in Aussicht gestellt worden war und diese nichts dagegen eingewendet

hatten.

1.2

Verfahrensgrundsätze

1.2.1

Gemäss Art. 296 Abs. 1

und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der

uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE

BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4, mit Nachweisen).

Im

Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien

im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen,

wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind

(BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351 f.; vgl. Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 296 N 21). Die vom Rechtsvertreter der Ehefrau in der Berufungsantwort

vertretene Ansicht, die vom Ehemann erstmals im Berufungsverfahren

eingereichten Beweismittel seien unbeachtlich (Berufungsantwort S. 5 und 7 f.),

ist damit falsch. Auch im Anwendungsbereich der uneingeschränkten

Untersuchungsmaxime können Noven aber nur bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden

(BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019

E. 3.2 f.). Wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der

Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht, muss es den Parteien

verwehrt sein, Noven vorzubringen, weil der Prozessstoff in der Phase der

Urteilsberatung abschliessend so fixiert sein muss, dass das Gericht die

Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil fällen

kann. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen

Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des

Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr

zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418). Der

Offizialgrundsatz bezieht sich nicht auf die Sammlung des Prozessstoffs und ist

deshalb für die Frage der Zulässigkeit von Noven nicht entscheidend (AGE

ZB.2016.2 vom 3. März 2017 E. 2.2). Jedenfalls gilt die vorstehend

erwähnte Praxis auch im Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes (vgl. BGer

5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2).

Im

Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an

die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere,

dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6

vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser,

a.a.O., Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (sogenanntes

Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020

E. 1.2; Hurni, in: Berner

Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Damit kann die Berufungsinstanz

namentlich den von der ersten Instanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag für das

Kind auch dann erhöhen, wenn der erstinstanzliche Entscheid nur vom Unterhaltspflichtigen

mit dem Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags angefochten worden ist (AGE

ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; vgl. Seiler,

Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 448).

1.2.2

Auch im Geltungsbereich des

Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich

und erwächst das erstinstanzliche Urteil in Teilrechtskraft, soweit es nicht

angefochten wird (AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; vgl. Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 38; Seiler,

a.a.O., N 891 und 1632). Der Ehemann focht die Ziffern 4 und 5 des

Entscheids des Zivilgerichts vom 28. Juli 2020 nicht an. Diese Ziffern sind deshalb

in Rechtskraft erwachsen.

1.2.3

Für Massnahmen zum Schutz der

ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271

ZPO). Im Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu

machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom

29.

Oktober 2013 E. 3.1; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.3).

Damit gilt für die rechtserheblichen Tatsachen das Beweismass der

Glaubhaftmachung (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.3).

2.

Zeitpunkt der Aufnahme des

Getrenntlebens

Das

Zivilgericht stellte fest, der Ehemann habe die Schweiz per 3. August 2018

verlassen (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Der Ehemann macht

geltend, er habe die Schweiz per 19. März 2018 verlassen (Berufung Ziff. 1).

Gemäss der Ehefrau ist es richtig, dass der Ehemann bereits am 19. März 2018

nach Kanada gereist sei. Es sei ihr aber nicht klar gewesen, dass er nicht mehr

zurückkommen werde. Erst im August 2018 habe er ihr eröffnet, dass er nicht

mehr in die Schweiz zurückkehren werde (Berufungsantwort S. 2 und 6). Mit

Teilentscheid vom 17. Juni 2020 bestätigte das Zivilgericht den Ehegatten das

seit 19. März 2018 bestehende Getrenntleben. Dieser Entscheid wurde von keiner

Partei angefochten. Daher ist auch im vorliegenden summarischen Verfahren davon

auszugehen, dass das Getrenntleben am 19. März 2018 aufgenommen worden ist.

3.

Einkommen und Bedarf von E____

3.1

Kinderzulagen

Es

ist davon auszugehen, dass die Ehefrau für den gemeinsamen Sohn Kinderzulagen

erhält (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a, Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 lit. c

Familienzulagengesetz [FamZG, SR 836.2]). Diese betragen bis zum 31. Dezember

2019.

mindestens CHF 200.– und ab dem 1. Januar 2020 mindestens CHF 275.–

(Art. 5 Abs. 1 FamZG; § 3 lit. a und § 4 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz

über die Familienzulagen [EG FamZG, SG 820.100]). Dementsprechend

berücksichtigte auch die Ehefrau bei ihren Bedarfsberechnungen Kinderzulagen

von CHF 200.– bzw. CHF 275.–. Die Kinderzulagen von CHF 200.– bis Dezember

2019.

und CHF 275.– ab Januar 2020 sind vom Bedarf von E____ in Abzug zu

bringen, wie der Ehemann zu Recht geltend macht (Berufung Ziff. 24, 26 und

29).

3.2

Bedarf von E____

3.2.1

Grundbetrag

Gemäss

den unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts ist bei der Berechnung des

Bedarfs von E____ zunächst der Grundbetrag von CHF 400.– zu berücksichtigen (angefochtener

Entscheid E. 3.2.1).

3.2.2

Wohnkostenanteil

Gemäss

dem Mietvertrag vom 26. März 2019 beträgt der Bruttomietzins der von der

Ehefrau und ihrem Partner gemieteten Wohnung, in der die Ehefrau mit ihren

beiden Söhnen und ihrem Partner lebt, CHF 4'950.– (Beilage 5 zum Gesuch vom 7.

März 2019, Zivilgerichtsakten Nr. 13). Dieser Betrag ist nach grossen und

kleinen Köpfen (für einen Erwachsenen zwei Teile und für ein Kind ein

Teil) auf die Bewohner aufzuteilen. Damit entfallen auf die

Ehefrau ein Wohnkostenanteil von CHF 1'650.– und auf E____ ein solcher von CHF

825.–, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid

E. 3.2.1 und 3.2.3). Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Mietzins

ein Viertel bis ein Drittel des Einkommens nicht übersteigen sollte. Das

Familieneinkommen der Ehegatten und ihres gemeinsamen Sohns beträgt rund

CHF 15'000.– (vgl. für die genauen Beträge unten E. 4.1 und 5.1). Damit

wären Mietkosten von insgesamt CHF 5'000.– bzw. verteilt nach grossen und

kleinen Köpfen von CHF 2'000.– für jeden Elternteil und von CHF 1'000.–

für den Sohn vertretbar. Entgegen der Ansicht des Ehemanns (Berufung Ziff. 26)

ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht bei der Ehefrau einen

Wohnkostenanteil von CHF 1'650.– und beim Sohn einen solchen von CHF 825.–

berücksichtigt hat.

3.2.3

Krankenkassenprämien

Gemäss

den unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts sind bei der Berechnung des

Bedarfs von E____ Krankenkassenprämien von CHF 142.– zu berücksichtigen

(angefochtener Entscheid E. 3.2.1).

3.2.4

Krankheitskosten

Das

Zivilgericht berücksichtigte bei der Berechnung des Bedarfs von E____ einen

Selbstbehalt von CHF 50.– (angefochtener Entscheid E. 3.2.1). Der Ehemann setzt

Gesundheitsauslagen in gleicher Höhe ein (Berufung Ziff. 24 und 28). E____

befand sich von September 2019 bis Februar 2020 bei F____, in ambulanter

Psychotherapie (Beilage 1 zur Eingabe vom 25. März 2019, Zivilgerichtsakten

Nr. 18). Dafür wurden der Ehefrau insgesamt CHF 4'046.– in Rechnung

gestellt (Beilage 11 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr.

70). Für März 2020 stellte G____, der Ehefrau für die psychotherapeutische

Behandlung von E____ CHF 510.– in Rechnung. G____ ist wie F____ in [...]

tätig (Beilage 11 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70).

Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Psychotherapie bei G____

weitergeführt wird. Unter Berücksichtigung der Psychotherapie macht die Ehefrau

selbstgetragene Krankheitskosten von CHF 420.– pro Monat geltend (vgl. Beilage 17

zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70; Verhandlungsprotokoll

vom 18. Mai 2020 S. 2 f.; Berufungsantwort S. 17). Dieser Betrag wurde vom

Ehemann nicht substanziiert bestritten und erscheint glaubhaft. Ab September

2019.

ist deshalb von selbst getragenen Krankheitskosten von CHF 420.–

auszugehen. Bis August 2019 ist der vom Zivilgericht eingesetzte Betrag von CHF

50.– hingegen nicht zu beanstanden.

3.2.5

Drittbetreuungskosten

3.2.5.1

Das Zivilgericht berücksichtigte Drittbetreuungskosten

von CHF 1'300.– (angefochtener Entscheid E. 3.2.1). Der Ehemann macht geltend,

für das Jahr 2019 sei von Drittbetreuungskosten von CHF 1'015.– auszugehen

(Berufung Ziff. 24 f.). Im erstinstanzlichen Verfahren machte die Ehefrau für

November 2018 bis Juli 2019 Drittbetreuungskosten von CHF 1'285.– geltend

(Gesuch vom 7. März 2019 Ziff. 8, Zivilgerichtsakten Nr. 12; vgl. Beilage 9 zum

Gesuch vom 7. März 2019, Zivilgerichtsakten Nr. 13) und ab April 2020

Drittbetreuungskosten von CHF 1'380.– (vgl. Beilage 17 zur Eingabe vom 18.

Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70). Gemäss der Zahlungsbestätigung vom 23.

Januar 2020 bezahlten die Ehegatten im Jahr 2019 für die Betreuung von E____

einen Elternbeitrag von CHF 8'294.60 an die H____ (Berufungsantwortbeilage

3). Gemäss der Bestätigung der Gemeinde [...] wurden der Ehefrau für die

ausserschulische Betreuung inklusive Verpflegung von E____ für das Jahr 2019 CHF

2'958.– in Rechnung gestellt. Mit Rechnung vom 6. Mai 2020 stellte die

Gemeinde [...] der Ehefrau für die Betreuung von E____ im ersten Quartal 2020

CHF 1'392.– in Rechnung (Beilage 10 zur Eingabe vom 18. Mai

2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70). Gemäss der glaubhaften Darstellung der

Ehefrau ergab sich aufgrund des Umzugs im August 2019 ein Wechsel des

Betreuungssettings. Bis August 2019 sei E____ in der H____ betreut worden und

ab August 2019 werde er in der Tagesstruktur in [...] betreut (vgl.

Berufungsantwort S. 16). Damit ist davon auszugehen, dass mit dem von der

Gemeinde [...] für das Jahr 2019 in Rechnung gestellten Betrag nur die

Betreuung in den fünf Monaten von August bis Dezember abgegolten worden ist.

Folglich ist anzunehmen, dass die Betreuung in der Tagesstruktur in [...]

während acht Monaten CHF 4'350.– (CHF 2'958.– + CHF 1'392.–) gekostet hat.

Damit belaufen sich die durchschnittlichen monatlichen Kosten auf CHF 543.75.

Die Kosten der Betreuung in der H____ können im vorliegenden summarischen

Verfahren zur Vereinfachung der Berechnung ausser Acht gelassen werden, weil

sie nur in den ersten fünf Monaten der Zeit, für die der Unterhalt geschuldet

ist, angefallen sind. Gemäss den Lohnabrechnungen für August 2019 bis Februar

2020.

betrug der Bruttolohn der Nanny insgesamt CHF 5'394.85 (Beilage 10

zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70). Zusätzlich sind die

Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO und die ALV zu berücksichtigen, wie die

Ehefrau zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort S. 16 f.). Diese sind

gleich hoch wie die Arbeitnehmerbeiträge und belaufen sich damit insgesamt auf

CHF 337.60 ([CHF 99.55 – CHF 45.60] + CHF 68.15 + CHF 37.10 + CHF 63.40 +

CHF 42.50 + CHF 25.55 + CHF 46.95); Beilage 10 zur Eingabe vom 18. Mai

2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70). Die durchschnittlichen monatlichen Kosten für

die Nanny betragen damit CHF 818.92 ([CHF 5'394.85 + CHF 337.60]: 9).

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kosten der Tagesstruktur in [...]

und der Nanny ist zusammenfassend grundsätzlich von Drittbetreuungskosten von

CHF 1'362.67 pro Monat (CHF 543.75 + CHF 818.92) auszugehen.

3.2.5.2

[...] 2020 gebar die Ehefrau den Sohn I____.

Es ist davon auszugehen, dass der neue Partner der Ehefrau der leibliche Vater

ist (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Der Ehemann behauptet,

die Ehefrau habe während vier Monaten Mutterschaftsurlaub gehabt und sei in

dieser Zeit zuhause gewesen (Berufung Ziff. 27). Dies wird von ihr nicht

bestritten. Für diese Zeit sind grundsätzlich keine Kosten für die Nanny zu

berücksichtigen, weil die Ehefrau E____ selbst betreuen konnte. Da die Kosten

der Nanny damit nur vorübergehend hätten eingespart werden können, ist diese

Einsparungsmöglichkeit bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.

Weiter macht der Ehemann geltend, ab der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit

der Ehefrau werde die Nanny sowohl für E____ als auch für I____ da sein. Da die

Kosten der Nanny somit für zwei Kinder anfielen und sich der Vater von I____

auch an den Betreuungskosten beteiligen werde, seien sie je zur Hälfte E____

und I____ anzurechnen. Insgesamt sei deshalb für das Jahr 2020 von

durchschnittlichen Kosten der Nanny von CHF 500.– auszugehen (Berufung Ziff. 27

f.). Die diesbezüglichen Angaben der Ehefrau sind widersprüchlich und deshalb

wenig glaubhaft. Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete sie, die Nanny sei

für I____ nicht zuständig. I____ werde von der Ehefrau betreut, die im

Homeoffice arbeite. An den Betreuungskosten werde sich daher nichts ändern

(Eingabe vom 25. Juni 2020 S. 1, Zivilgerichtsakten Nr. 91). Die

Behauptung, die Betreuung von I____ werde vollständig von der Ehefrau und nicht

von der Nanny übernommen, ist nicht glaubhaft, weil konzentriertes Arbeiten im

Homeoffice neben der Betreuung eines Babys kaum möglich ist. Dementsprechend

behauptet die Ehefrau in der Berufung, sie habe neu für 24 Stunden pro

Woche eine Drittbetreuungsperson angestellt. Neun dieser Stunden seien für E____

eingesetzt (Berufungsantwort S. 17). Eine Nanny kann gleichzeitig ein sieben

bzw. acht Jahre altes Kind und ein Baby betreuen. Es ist deshalb nicht

glaubhaft, dass die Nanny in den für E____ eingesetzten neun Stunden nur diesen

und nicht auch I____ betreut. Damit ist davon auszugehen, dass die Nanny

während den für E____ zu berücksichtigenden knapp neun Stunden neu auch I____

betreut. Seit der Geburt von I____ [...] 2020 kann beim Bedarf von E____

deshalb nur noch die Hälfte dieser Kosten eingesetzt werden. Damit betragen die

Drittbetreuungskosten ab April 2020 CHF 953.21 (CHF 543.75 + CHF 409.46).

4.

Einkommen und Bedarf des Ehemanns

4.1

Einkommen des

Ehemanns

4.1.1

Gemäss der Lohnabrechnung für das

Jahr 2019 (Berufungsbeilage 6) erzielte der Ehemann ein Einkommen von insgesamt

CAD 139'256.33. Davon wurden Steuern von CAD 42'821.06 und weitere Abzüge von

CAD 387.25 abgezogen. Zusätzlich wurden dem Ehemann Spesen von CAD 16'460.98

ausgerichtet. Insgesamt wurden ihm deshalb netto CAD 112'509.– ausbezahlt. Der

Ehemann macht geltend, die Spesen habe er als Entschädigung für effektive

Auslagen erhalten (Berufung Ziff. 4 f.). Dies ist glaubhaft. Gemäss dem

Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 24. Mai 2020 (Berufungsbeilage 11) wird

vom Ehemann erwartet, dass er im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit Auslagen

tätigt, und werden diese gestützt auf Quittungen zurückerstattet. Die Spesen

stellten nur Auslagenersatz und keinen Lohn dar. Zudem reicht der Ehemann

detaillierte Spesenabrechnungen ein (Berufungsbeilage 12). Der Ehemann macht

deshalb zu Recht geltend, dass zur Bestimmung seines Nettoeinkommens die Spesen

vom Nettobetrag von CAD 112'509.– abgezogen werden müssen (Berufung Ziff. 6

f.). Dies entspricht auch der Ansicht des Zivilgerichts. Trotzdem hat es die

Spesen bei der Berechnung des Einkommens des Ehemanns nicht abgezogen (vgl.

angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Nach Abzug der Spesen von CAD 16'460.98 vom

Nettobetrag von CHF 112'509.– beträgt das Nettoeinkommen des Ehemanns CAD

96'048.02 pro Jahr bzw. CAD 8'004.– pro Monat. Von welchem Nettoeinkommen die

Ehegatten zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens ausgegangen sind, ist

entgegen der Ansicht der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort S. 3 und 5–7)

irrelevant. Zudem sind die diesbezüglichen Behauptungen der Ehefrau

irreführend. Bei den mit Eingabe vom 2. Juli 2019 eingereichten

Lohnabrechnungen stellte der Ehemann zwar auf den in der Rubrik Net Pay

angegebenen Betrag ab. Anders als die späteren Lohnabrechnungen enthielten diese

Lohnabrechnungen aber keine Spesen.

4.1.2

Strittig ist, von welchem

Wechselkurs für die Umrechnung von CAD in CHF auszugehen ist. Der Ehemann

wendet einen Wechselkurs CAD/CHF von 0.69 an (Berufung Ziff. 7; vgl. Beilage 5

zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71). Dies entspricht

in etwa dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Verhandlung des Zivilgerichts (18. Mai

2020: 0.69 [vgl. fxtop.com/de/vergangene-rechner.php]), des Entscheids des

Zivilgerichts (28. Juli 2020: 0.69 [vgl. fxtop.com/de/vergangene-rechner.php])

und des Beginns des Beratungsstadiums im Berufungsverfahren (1. Oktober

2020: 0.69 [vgl. fxtop.com/de/vergangene-rechner.php]). Die Ehefrau macht

geltend, es sei auf den Wechselkurs im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs

und damit auf den Wechselkurs im März 2019 von 0.75 abzustellen

(Berufungsantwort S. 7). Dies ist unrichtig, weil der im vorliegenden Verfahren

zu berechnende Unterhaltsbeitrag ab März 2019 geschuldet ist und damit zum

grössten Teil für die Zeit nach März 2019. Da der Wechselkurs erheblich

schwankt, ist vielmehr wie bei erheblich schwankendem Einkommen (vgl. dazu AGE

ZB.2018.20 vom 14. September 2018 E. 3.1.1) auf den Durchschnittswert einer

genügend langen Vergleichsperiode abzustellen (vgl. AGE AZ.2010.17 vom 15.

Dezember 2010 E. 5.1). In den letzten drei Jahren vor dem Beginn des

Beratungsstadiums im Berufungsverfahren betrug der Wechselkurs CAD/CHF

durchschnittlich 0.74 (vgl. fxtop.com/de/historische-wechselkurse.php]). Für

die vorliegende Unterhaltsberechnung ist deshalb von einem Wechselkurs CAD/CHF

von 0.74 auszugehen. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemanns gemäss der

Lohnabrechnung für das Jahr 2019 von CAD 8'004.– entspricht bei diesem

Wechselkurs CHF 5'922.96.

4.1.3

Das Einkommen des Ehemanns besteht

aus einem fixen Grundlohn und einem variablen vierteljährlichen Bonus (QPS).

Dessen Höhe ist von der Gesamtleistung des Unternehmens abhängig, die von den

Marktverhältnissen beeinflusst wird (vgl. Berufungsbeilage 8). Gemäss dem

Schreiben der Arbeitgeberin vom 15. Mai 2020 beträgt der Bonus für das erste

Quartal 2020 (Januar bis März 2020) CAD 12'298.– und wurde am 27. Mai

2020.

ausbezahlt (Berufungsbeilage 8). Damit ist davon auszugehen, dass der

Bonus jeweils erst im zweiten Monat nach der Berechnungsperiode ausbezahlt

wird. Folglich ist anzunehmen, dass die Lohnabrechnung für Januar bis August

2019.

(Berufungsbeilage 9) die Boni für das vierte Quartal 2018 sowie das erste

und zweite Quartal 2019 enthält, die Lohnabrechnung für das Jahr 2019 (Berufungsbeilage

6) die Boni für das vierte Quartal 2018 und das erste bis dritte Quartal 2019,

die Lohnabrechnung für Januar bis April 2020 (Berufungsbeilage 7) den Bonus für

das vierte Quartal 2019 und die Lohnabrechnung für Januar bis August 2020

(Berufungsbeilage 10) die Boni für das vierte Quartal 2019 sowie das erste und

zweite Quartal 2020. Damit beliefen sich die Boni für das vierte Quartal 2018

und das erste bis dritte Quartal 2019 auf durchschnittlich CAD 18'717.25 (CAD

74'869.– : 4), der Bonus für das vierte Quartal 2019 auf CAD 19'178.–, die Boni

für das erste und zweite Quartal 2020 auf durchschnittlich CAD 12'625.–

([CAD 44'428.– - CAD 19'178.–] : 2) und der Bonus für das erste Quartal

2020.

auf CAD 12'298.–. Somit sind die durchschnittlichen Boni für das erste und

zweite Quartal 2020 33 % tiefer als die durchschnittlichen Boni für das

vierte Quartal 2018 und das erste bis dritte Quartal 2019 und ist der Bonus für

das erste Quartal 2020 36 % tiefer als der Bonus für das vierte Quartal

2019.

(so für die Boni für das vierte Quartal 2019 und das erste Quartal 2020

auch Schreiben der Arbeitgeberin vom 15. Mai 2020 [Berufungsbeilage 8]).

In der Lohnabrechnung für das Jahr 2019 (Berufungsbeilage 6) entsprachen die

Boni 54 % des Gesamteinkommens (CAD 74'869.– : CAD 139'256.33). Eine

Reduktion der Boni um 33 % entspricht damit einer Reduktion des

Gesamteinkommens um 18 % (0.33 x 0.54). Somit beläuft sich das reduzierte

Gesamteinkommen auf 82 % des bisherigen Gesamteinkommens. Wenn auf die

durchschnittlichen Boni für das erste und zweite Quartal 2020 abgestellt wird,

ist für das erste und zweite Quartal 2020 folglich von einem monatlichen Nettoeinkommen

des Ehemanns von CHF 4'856.83 (0.82 x CHF 5'922.96 [vgl. oben E.

4.1.1

f.]) auszugehen.

Der

Ehemann will sein monatliches Nettoeinkommen dadurch ermitteln, dass er die

Differenz zwischen dem Nettobetrag gemäss der Lohnabrechnung für Januar bis

April 2020 und den Spesen durch Vier teilt (vgl. Berufung Ziff. 11). Dies ist

nicht möglich. Da davon auszugehen ist, dass der Bonus nur alle drei Monate und

erst rund zwei Monate nach der Berechnungsperiode ausbezahlt wird, ist

anzunehmen, dass die Lohnabrechnung für Januar bis April 2020 nur einen Bonus

und zwar denjenigen für das vierte Quartal 2019 enthält. Folglich fehlt in der

Lohnabrechnung für Januar bis April ein Drittel eines Bonus. Eventualiter will

der Ehemann sein monatliches Nettoeinkommen dadurch ermitteln, dass er die

Differenz zwischen dem Nettobetrag gemäss der Lohnabrechnung für Januar bis

August 2020 und den Spesen durch Acht teilt (vgl. Berufung Ziff. 12 und 16).

Auch dies ist nicht möglich. Aus den vorstehend erwähnten Gründen ist davon

auszugehen, dass die Lohnabrechnung für Januar bis August 2020 die Boni für das

vierte Quartal 2019 sowie das erste und zweite Quartal 2020 enthält. Damit

enthält sie die Boni für neun Monate, aber den fixen Grundlohn nur für acht

Monate.

Mit Eingabe vom

20.

Januar 2021 reichte der Ehemann unter Verweis auf den Offizialgrundsatz

seinen Lohnausweis für das Jahr 2020 ein und machte er geltend, daraus gehe ein

Nettolohn von CHF 5'035.– pro Monat hervor. Mit prozessleitender

Verfügung vom 1. Oktober 2020 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit,

dass vorgesehen sei, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften

und Akten zu entscheiden. Damit gab das Appellationsgericht den Parteien klar

zu erkennen, dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache nunmehr die Phase

der Urteilsberatung beginne (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.7 S. 419). Mit

prozessleitender Verfügung vom 16. Oktober 2020 teilte der Verfahrensleiter den

Parteien mit, dass das Gericht in Betracht ziehe, den angefochtenen Entscheid

teilweise zum Nachteil des Ehemanns abzuändern. Aufgrund dieser Verfügung war

für die Parteien eindeutig erkennbar, dass sich die Berufungssache bereits in

der Beratungsphase befand. Am 21. Oktober 2020 machte der Verfahrensleiter

auf telefonische Nachfrage der Rechtsvertreterin des Ehemanns gewisse Angaben

zu der Verfügung vom 16. Oktober 2020 zugrunde liegenden Berechnungen. Da die

Rechtsvertreterin des Ehemanns erklärte, sie brauche etwas Zeit, um die Sache

mit ihrem Mandanten zu besprechen, erklärte der Verfahrensleiter, er werde

seinen Antrag nicht vor dem 30. Oktober 2020 in Zirkulation setzen, um der

Rechtsvertreterin Zeit zu lassen, die Frage eines allfälligen Rückzugs der

Berufung mit ihrem Mandanten zu besprechen (vgl. Telefonnotiz vom

21.

Oktober 2020). Aus diesem Vorgehen, mit welchem dem Ehemann bloss

ermöglicht werden sollte, einen fundierten Entscheid über die Frage eines

allfälligen Rückzugs seiner Berufung zwecks Vermeidung einer reformatio in

peius zu fällen, kann nicht geschlossen werden, die Beratungsphase sei

unterbrochen worden. Im Übrigen wurde die Eingabe vom 20. Januar 2021 erst nach

dem vom Verfahrensleiter genannten Datum und nach dem Beginn der Zirkulation am

Schalter des Appellationsgerichts abgegeben. Da die Eingabe vom 20.

Januar 2021 mit dem Lohnausweis für das Jahr 2020 nach Beginn der

Beratungsphase eingereicht worden ist, handelt es sich bei den darin

enthaltenen Tatsachenbehauptungen um unzulässige Noven (vgl. oben E. 1.2.1).

4.1.4

4.1.4.1

Gemäss der Darstellung des Ehemanns

ist die Reduktion seiner Boni auf die durch das Coronavirus verursachte Krise

und deren Auswirkungen auf die Marktbedingungen zurückzuführen (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 18. Mai 2020 S. 4; Berufung Ziff. 10 f. und 14).

Die Arbeitgeberin erklärte die Reduktion mit einer Verschlechterung der

Marktbedingungen (vgl. Berufungsbeilage 8). Der Ehemann macht geltend, die

durch das Coronavirus verursachte Krise und ihre Auswirkungen auf die

Marktbedingungen würden sich nicht so schnell ändern (vgl. Berufung Ziff. 11

und 14). Allenfalls werde auch sein Bonus für das dritte Quartal 2020 rund

35.

% tiefer ausfallen als die früheren Boni (vgl. Eingabe vom 2. Juni 2020

S. 1). Die Lohnreduktion sei als dauerhaft zu qualifizieren und bei der

Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (Berufung Ziff. 14).

Die

Ehefrau macht geltend, dass Unterhalt ab März 2019 verlangt werde und der

Ehemann bis März 2020 die vollen Bonuszahlungen erhalten habe. Der Umstand,

dass der Bonus nun allenfalls einmal reduziert worden sei, stelle keine

dauernde Veränderung der Situation dar, die eine sofortige Anpassung an die

geänderten Einkommensverhältnisse erfordere. Es sei davon auszugehen, dass sich

das Einkommen des Ehemanns wieder auf dem Niveau einpendeln werde, auf dem es

sich vor dem Lockdown wegen des Coronavirus befunden habe. Falls dies wider

Erwarten nicht der Fall sein werde, habe der Ehemann die Möglichkeit, eine

Abänderung des Unterhalts zu verlangen, wenn das Kriterium der Dauerhaftigkeit

erfüllt ist (Eingabe vom 25. Juni 2020 S. 1, Zivilgerichtsakten Nr. 91;

vgl. Berufungsantwort S. 9–11). In ihrer Berufungsantwort macht die Ehefrau

zusätzlich geltend, es sei davon auszugehen, dass der Ehemann die geringeren

Boni im ersten halben Jahr durch eine stärkere Aktivität im zweiten halben Jahr

werde ausgleichen können (Berufungsantwort S. 10). Dabei handelt es sich

um eine unsubstanziierte und unbelegte Spekulation, auf die nicht abgestellt

werden kann. Schliesslich macht die Ehefrau geltend, im vorliegenden Fall seien

hauptsächlich die Unterhaltsbeiträge für März 2019 bis März 2020 zu beurteilen,

weil die Ehegatten inzwischen zwei Jahre getrennt lebten, seit Monaten in

Verhandlungen über die Scheidungsfolgen stünden und ein Scheidungsverfahren

einleiten könnten (Berufungsantwort S. 9 und 20 f.). Dies ist unrichtig. Es ist

zwar davon auszugehen, dass die Ehegatten ein Scheidungsverfahren einleiten

könnten. Angesichts dessen, dass sie sich über den Kindesunterhaltsbeitrag

bereits im Eheschutzverfahren erbittert streiten und gemäss der Ehefrau seit

Monaten in Verhandlungen über die Scheidungsnebenfolgen stehen sollen, ist aber

eher nicht mit einer vollständigen Einigung zu rechnen. Unter diesen Umständen

ist davon auszugehen, dass das Scheidungsverfahren einige Zeit dauern wird und

die Eheschutzmassnahmen mindestens bis Ende März 2021 gelten (vgl. unten E. 7.5.2).

Damit ist anzunehmen, dass mindestens rund die Hälfte der mit dem vorliegenden

Entscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge auf die Zeit nach März 2020 entfallen

wird.

Das

Zivilgericht erwog, die Einkommensreduktion im Zusammenhang mit dem tieferen

Bonus für das erste und zweite Quartal 2020 sei noch nicht als dauerhaft

anzusehen und deshalb bei der Festlegung des Unterhalts nicht zu

berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass sich das Einkommen des Ehemanns

wieder auf dem Niveau von 2019 einpendeln werde (angefochtener Entscheid E.

3.2.2).

4.1.4.2

Bei unregelmässigem oder erheblich

schwankendem Einkommen ist auf den Durchschnittswert einer genügend langen

Vergleichsperiode, in der Regel mehrere Jahre, abzustellen (AGE ZB.2018.20 vom

14.

September 2018 E. 3.1.1; Six, Eheschutz,

2.

Auflage, Bern 2014, N 2.136; vgl. Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2.

Auflage, Basel 2018, Art. 163 N 8; Fountoulakis,

in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 285 ZGB N 16). Besonders gute oder

schlechte Jahre (sogenannte Ausreisser) können unter Umständen ausser Betracht

bleiben und bei stetig sinkendem oder steigendem Einkommen kann dasjenige des

letzten Jahres allein als massgebend betrachtet werden (vgl. BGer 5A_684/2011

vom 31. Mai 2012 E. 2.2; AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.6; Fankhauser, a.a.O., Art. 163 N 8; Six, a.a.O., N 2.141 [alle zum Einkommen

aus selbständiger Erwerbstätigkeit]). Die tieferen Boni für das erste und

zweite Quartal 2020 stellen Ausreisser dar, weil sie auf durch die Covid-19-Pandemie

als ausserordentliches Ereignis zurückzuführen sind. Von einem stetig sinkenden

Einkommen kann keine Rede sein, weil davon auszugehen ist, dass die Boni nach

der Überwindung der Covid-19-Pandemie wieder steigen werden. Grundsätzlich ist

damit auf den Durchschnittswert der Boni für das vierte Quartal 2018 und das

erste bis dritte Quartal 2019 und folglich mit dem Zivilgericht auf die Lohnabrechnung

für das Jahr 2019 abzustellen. Bis Februar 2020 ist deshalb von einem Nettoeinkommen

des Ehemanns von CHF 5'922.96 auszugehen (vgl. oben E. 4.1.1 f.). Aus

den folgenden Gründen ist der tiefere Durchschnittswert der Boni für das erste

und zweite Quartal 2020 ab dem 1. März 2020 entgegen der Ansicht der

Ehefrau und des Zivilgerichts aber trotzdem zu berücksichtigen.

Ändern

sich die Verhältnisse, so passt das Gericht gemäss Art. 179 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) auf Begehren eines Ehegatten die

Eheschutzmassnahmen an. Eine Abänderung ist insbesondere bei einer erheblichen

und dauerhaften Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich. Dabei sind

die Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit der Veränderung bei

Eheschutzmassnahmen geringer als bei Scheidungsfolgen (vgl. Fankhauser, a.a.O., Art. 179 N 3;

Six, a.a.O., N 4.05). Als

dauerhaft erscheint eine Veränderung insbesondere dann, wenn ungewiss ist, wie

lange sie anhält (Six, a.a.O., N

4.05).

Wenn

auf die durchschnittlichen Boni für das erste und zweite Quartal 2020

abgestellt wird, ist das Nettoeinkommen des Ehemanns CHF 1'066.13 pro Monat

bzw. 18 % tiefer als dasjenige gemäss der Lohnabrechnung für das Jahr 2019

(vgl. oben E. 4.1.3). Diese Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist

zweifellos erheblich. Gemäss der glaubhaften Darstellung des Ehemanns ist die

Reduktion seines Einkommens auf die Covid-19-Pandemie und deren Auswirkungen

auf die Marktbedingungen zurückzuführen. Nachdem in Kanada die Zahl der

Neuinfektionen mit Covid-19 pro Tag Anfang Mai 2020 mit knapp 2'800 einen

Höchststand erreicht hatte, fiel sie Anfang Juli 2020 auf rund 200. Bis Anfang

Oktober 2020 stieg sie aber wieder auf fast 2'600 (https://en.wikipedia.org/wiki/COVID-19_pandemic_in_Canada). Damit dauert die Covid-19-Pandemie in Kanada an und ist nicht

absehbar, wann sie und ihre Auswirkungen auf die Marktbedingungen überwunden

sein werden. Folglich ist davon auszugehen, dass der Ehemann zumindest auch in

näherer Zukunft nur einen reduzierten Bonus erhalten wird, und ist völlig

ungewiss, wie lange die Reduktion seines Einkommens anhalten wird. Damit ist

die Reduktion des Einkommens des Ehemanns entgegen der Ansicht der Ehefrau und

des Zivilgerichts als dauerhaft zu qualifizieren. Sie ist deshalb bei der

Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Da davon auszugehen ist, dass die Boni

dem Ehemann jeweils rund zwei Monate nach der Berechnungsperiode ausbezahlt

werden (vgl. oben E. 4.1.3), wirkt sich die durch die Reduktion der Boni ab dem

ersten Quartal 2020 verursachte Einkommensreduktion erst ab Ende Februar 2020

aus. Das reduzierte Nettoeinkommen von CHF 4'856.83 ist deshalb erst für

die Zeit ab März 2020 relevant. Wenn sich das Einkommen des Ehemanns wieder

erhöht, steht es der Ehefrau frei, ein Gesuch um Anpassung des Unterhaltsbeitrags

zu stellen.

4.2

Bedarf des Ehemanns

4.2.1

Grundbetrag

Die

Ehefrau behauptet, die Lebenskosten in Kanada entsprächen 70 % derjenigen

in der Schweiz (Verhandlungsprotokoll vom 18. Mai 2020 S. 2). Der Ehemann

behauptete, sie beliefen sich auf rund 80 % (Verhandlungsprotokoll vom 18.

Mai 2020 S. 4 f.). Im Jahr 2011 betrugen die Preisniveauindizes für

Konsumausgaben der privaten Haushalte in der Schweiz 217 und in Kanada 155

(Bundesamt für Statistik, Preisniveauindizes im weltweiten Vergleich [179 Länder],

21.

Dezember 2015 [https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationalepreisvergleiche/preisniveauindizes.assetdetail.328723.html]).

Damit entsprachen die Lebenskosten in Kanada 71 % derjenigen in der

Schweiz. Gemäss einer Studie der UBS betrug der Preisniveauindex ohne Miete

2018.

in Zürich 116.8, in Genf 113.4, in Montreal 81.4 und in Toronto 81.0 (https://www.ubs.com/microsites/prices-earnings/en/explore/?category=Prices&indicator=General_Price%20Level_excl.%20

rent%20(New%20York%20%3D%20100)&split=false). Damit entsprachen die

Lebenskosten in zwei grossen kanadischen Städten 69–70 % derjenigen in

zwei grossen Schweizer Städten. Die vorstehend erwähnten Daten zeigen, dass die

Lebenskosten in Kanada entsprechend der Darstellung der Ehefrau rund 70 %

derjenigen in der Schweiz entsprechen und dass der Umstand, dass der Ehemann am

Stadtrand von [...] lebt (Berufung Ziff. 45), daran nichts

ändert. Folglich hat das Zivilgericht beim Ehemann zu Recht nur einen

Grundbetrag von CHF 600.– entsprechend rund 70 % des halben Grundbetrags

für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen

oder ein Paar mit Kindern von CHF 1'700.– berücksichtigt (vgl. angefochtener

Entscheid E. 3.2.2). Der Einwand des Ehemanns, dieser Betrag sei ungenügend

(vgl. Berufung Ziff. 45), ist unbegründet.

4.2.2

Wohnkostenanteil

Gemäss

dem Mietvertrag vom 4. März 2020 beträgt der Mietzins für die vom Ehemann und

seiner Partnerin gemieteten Räumlichkeiten CAD 2'100.– (Beilage 6 zur Eingabe

vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71). Beim massgeblichen

Wechselkurs CAD/CHF von 0.74 entspricht dies CHF 1'554.–. Indem das

Zivilgericht einen Mietanteil von CHF 725.– eingesetzt hat, hat es somit knapp

die Hälfte des Mietzinses berücksichtigt. Der Ehemann wohnt zusammen mit

seiner Partnerin, [...] (gemäss den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege)

bzw. [...] (gemäss dem Mietvertrag vom 4. März 2020) zusammen. Gemäss den

soweit ersichtlich nicht bestrittenen Angaben der Ehefrau werden die beiden

Kinder der Partnerin des Ehemanns, [...] (geboren am [...]) und [...] (geboren am

[...]), hälftig von der Mutter und hälftig vom Vater betreut und bezahlt der

Vater für die Kinder Unterhaltsbeiträge (vgl. Eingabe der Ehefrau vom 25. Juni

2020.

S. 2, Zivilgerichtsakten Nr. 91). Dementsprechend erwähnt der Ehemann die

beiden Kinder seiner Partnerin in seinen Gesuchen um unentgeltliche

Rechtspflege als im gleichen Haushalt lebende Kinder. Damit ist davon

auszugehen, dass die vom Ehemann und seiner Partnerin gemieteten Räumlichkeiten

vom Ehemann, von seiner Partnerin und von den beiden Kindern der Partnerin des

Ehemanns bewohnt werden. Die Wohnkosten sind deshalb wie bei der Ehefrau nach

grossen und kleinen Köpfen auf die Bewohner zu verteilen (vgl. dazu AGE ZB.2017.42

vom 18. September 2018 E. 5.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 8.1,

ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 4.2.3), wie die Ehefrau zu Recht geltend macht

(vgl. Berufungsantwort S. 12). Damit ist dem Ehemann nur ein Drittel der

Wohnkosten anzurechnen. Sein Wohnkostenanteil beträgt somit CHF 518.–.

Der Ehemann

behauptet, er bezahle mehr als die Hälfte des Mietzinses, weil seine Partnerin

nur ein minimales Einkommen erziele (Berufung Ziff. 45 und 48). Seine

diesbezüglichen Angaben sind nicht ganz einheitlich (vgl. Beilagen

1.2

und 7 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71

einerseits und Beilage 1.1 andererseits). Durch die Ausdrucke aus dem Online

Banking ist erstellt, dass der Ehemann im März und April die ganze Miete von

CAD 2'100.– überweisen hat (Beilagen 8.3

und 8.4 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71).

Es ist deshalb glaubhaft, dass er jeweils die gesamte Miete überweist. Wie viel

seine Partnerin ihm an die Miete bezahlt, hat er aber nicht glaubhaft gemacht.

Aus den Ausdrucken aus dem Online Banking ist ersichtlich, dass seine Partnerin

dem Rekurrenten am 3. April 2020 CAD 480.– und am 22.

April 2020 CAD 300.– überwiesen hat (Beilage

7.

zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71). Er

behauptet, die zusätzlichen CAD 180.– habe ihm seine

Partnerin für andere Dinge geschuldet, bleibt dafür aber jeglichen Beweis

schuldig (vgl. Beilage 7 zur Eingabe vom 18. Mai 2020,

Zivilgerichtsakten Nr. 71). Aus den Ausdrucken

betreffend das Konto des Ehemanns bei der [...] für März und April 2020 ist

ersichtlich, dass in den Monaten März und April 2020 Überweisungen der Partnerin

an den Ehemann von CAD 1'550.– und CAD 2'050.– sowie Überweisungen des

Ehemanns an seine Partnerin von CAD 125.– und CAD 890.– erfolgten. Verrechnet

entspricht dies Zahlungen der Partnerin an den Ehemann von CAD 1'425.– und

CAD 1'160.– bzw. durchschnittlich CAD 1'292.50 pro Monat. Die

Überweisung von CAD 550.– vom 1. April 2020 ist nicht

zu berücksichtigen, weil es sich dabei offensichtlich um die Weiterleitung

einer Gutschrift vom 1. April 2020 in gleicher Höhe handelt. Damit erscheint es

gut möglich, dass die Partnerin dem Ehemann gut die Hälfte der Mietkosten

bezahlt. Vor allem aber ist es für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags irrelevant,

welchen Beitrag die Partnerin tatsächlich leistet. Selbst wenn der Ehemann

tatsächlich mehr als ein Drittel des Mietzinses bezahlen würde, könnte der über

ein Drittel hinausgehende Teil bei der Berechnung des Kindesunterhalts nicht

berücksichtigt werden. Denn dabei handelte es sich um eine Unterstützung

zugunsten der Partnerin und ihrer Kinder, zu welcher der Ehemann nicht

verpflichtet ist, und die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind

gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB geht sogar den anderen familienrechtlichen

Unterhaltspflichten vor (vgl. zur Berücksichtigung des halben

Ehegatten-Grundbetrags auch bei geringerer tatsächlicher Beteiligung des

Partners BGE 138 III 97 E. 2.3.2 S. 100; Six,

a.a.O., N 2.81 und 2.101).

4.2.3

Nebenkosten

Das

Zivilgericht berücksichtigte Nebenkosten von CHF 220.– (angefochtener Entscheid

E. 3.2.2). In der dem Zivilgericht eingereichten Grundbedarfsberechnung behauptet

der Ehemann Nebenkosten von CHF 266.– (Beilage 1.1 zur Eingabe vom 18. Mai

2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71). Glaubhaft gemacht sind aber nur

durchschnittliche Nebenkosten von CHF 225.30. Der Ehemann reichte

Rechnungen für Strom, Gas und Wasser vom 28. November 2019 über

CAD 322.50 und vom 30. Dezember 2019 über CAD 608.91 ein (Beilage 11 zur

Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71). Die zweite Rechnung

enthält aber auch den Betrag der ersten Rechnung, weil dieser noch nicht

bezahlt wurde. Tatsächlich betragen die Nebenkosten damit für zwei Monate CAD

608.91

und damit für einen Monat durchschnittlich CAD 304.46. Dies

entspricht beim massgebenden Wechselkurs CAD/CHF von 0.74 CHF 225.30. Da der

Ehemann mit seiner Partnerin und ihren zwei Kindern zusammenlebt, kann aber nur

ein Drittel der glaubhaftgemachten Nebenkosten berücksichtigt werden, wie die

Berufungsbeklagte zu Recht geltend macht (Berufungsantwort S. 12). Für die

Nebenkosten sind damit CHF 75.10 einzusetzen.

4.2.4

Autoleasingkosten

Das

Zivilgericht berücksichtigte Autoleasingkosten von CHF 375.– (angefochtener

Entscheid E. 3.2.2). Wie es auf diesen Betrag gekommen ist, ist aber nicht

nachvollziehbar. Der Ehemann machte selbst bloss Leasingkosten von CAD 350.–

geltend (Beilage 1 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71).

Dies entspricht beim massgeblichen Wechselkurs von 0.74 CHF 259.–. Der

Ehemann blieb für diese Kosten jeglichen Beweis schuldig. Angesichts des

moderaten Betrags ist es trotzdem vertretbar, diese Kosten als glaubhaft zu

erachten. Selbstverständlich kann aber nur der Betrag von CHF 259.–, der dem

vom Ehemann zunächst selbst behaupteten entspricht, berücksichtigt werden.

4.2.5

Kosten des Arbeitswegs

4.2.5.1

Im

erstinstanzlichen Verfahren behauptete der Ehemann, er sei für den Arbeitsweg

auf das Auto angewiesen, weil er viele Besuche mache (Verhandlungsprotokoll vom

18.

Mai 2020 S. 4). Dies wurde von der Ehefrau im erstinstanzlichen

Verfahren soweit ersichtlich nicht bestritten. In der Berufung begründet der

Ehemann die Notwendigkeit der Autos für den Arbeitsweg allerdings im

Widerspruch zu seiner bisherigen Begründung damit, dass es für seinen

Arbeitsweg keine öffentlichen Verkehrsmittel gebe (Berufung Ziff. 18). Diese

Begründung ist unrichtig. Eine Recherche auf Google Maps zeigt, dass es

zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort des Ehemanns eine öffentliche

Verkehrsverbindung gibt, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht

(Berufungsantwort S. 13). Allerdings muss man zwei Mal umsteigen und benötigt

für den Weg, der mit dem Auto in weniger als 30 Minuten zurückgelegt werden kann,

mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens eineinhalb Stunden. Die

absolute Dauer des Arbeitswegs von eineinhalb Stunden wäre ohne Weiteres

zumutbar. Angesichts der sehr grossen Zeitersparnis bei Verwendung des Autos

erscheint es aber fraglich, ob die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel

tatsächlich als zumutbar betrachtet werden kann. Zudem bleibt immer noch die

Möglichkeit, dass der Ehemann für den Arbeitsweg deshalb auf das Auto

angewiesen ist, weil er während der Arbeit mit seinem Privatauto Kundenbesuche

machen muss. Die Frage der Kompetenzqualität des Autos braucht für die

Unterhaltsberechnung nicht beantwortet zu werden, weil bei der Ehefrau die

Autokosten berücksichtigt werden, obwohl ihr für ihren Arbeitsweg von [...]

nach [...] die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar wäre, und

weil die Familie in günstigen Verhältnissen lebt. Unter diesen Umständen sind

die Autokosten bei der Berechnung des Bedarfs des Ehemanns auch dann zu

berücksichtigen, wenn er auf das Auto nicht angewiesen ist. Dementsprechend hat

sich auch die Ehefrau nicht gegen die beidseitige Berücksichtigung der

jeweiligen Autokosten gewehrt (vgl. Berufungsantwort S. 13). In der

Berufungsantwort behauptet sie allerdings, dem Ehemann entstünden keine

Auslagen für den Arbeitsweg, weil er seit März 2020 grösstenteils im Homeoffice

arbeite (Berufungsantwort S. 14). Diese unsubstanziierte und durch nichts

belegte Behauptung ist nicht glaubhaft.

4.2.5.2

Das

Zivilgericht berücksichtigte für den Arbeitsweg CHF 200.– (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Der Ehemann macht geltend,

für den Arbeitsweg müssten CHF 450.– eingesetzt

werden (Berufung Ziff. 18 ff.). Er behauptet, sein Arbeitsweg betrage täglich

zweimal 30 km und damit monatlich 1'200 km (Berufung Ziff. 20). Zudem reicht er

einen Ausdruck aus, gemäss dem die Distanz zwischen seinem Wohnort und seinem

Arbeitsort 30 km beträgt (Berufung Ziff. 19; Berufungsbeilage 14). Damit sind

seine Angaben zu seiner Fahrleistung glaubhaft. Gemäss Ziff. 2 des Anhangs der

Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger

bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung, SR 642.118.1)

beträgt der Abzug für die Benützung eines privaten Autos CHF 0.70 pro km.

Ein Autor plädiert dafür, diesen Ansatz auch bei der Berechnung des

familienrechtlichen Existenzminimums anzuwenden (Six, a.a.O., N 2.120). Zumindest im vorliegenden Fall sind

CHF 0.70 pro km aber eindeutig zu hoch. Der Ehemann behauptet, er lege allein

für den Arbeitsweg pro Jahr 14'400 km zurück (vgl. Berufung Ziff. 20). Bei

einem Auto mit einem derzeitigen Wert von CHF 30'000.–

betragen die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation knapp CHF 0.50

pro km (vgl. Wuffli/Fuhrer,

Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 324).

Dementsprechend ist gemäss Rechtsprechung und Lehre für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein Betrag von CHF 0.50 pro km

anzuwenden (Staehelin, in: Basler

Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Auflage 2017, Art. 93 SchKG ad N 28d). In

der Schweiz wären damit CHF 0.50 pro km zu berücksichtigen. Der Ehemann gesteht

aber selbst zu, dass die Kosten in Kanada etwas tiefer sind (Berufung Ziff.

20). Da die Lebenskosten in Kanada nur etwa 70 % derjenigen in der Schweiz

entsprechen (vgl. oben E. 4.2.1), sind im vorliegenden Fall nur CHF 0.35

pro km zu berücksichtigen. Damit ist für den Arbeitsweg von Fahrkosten von

CHF 420.– pro Monat auszugehen (1'200 km x CHF

0.35/km). Höhere Kosten sind nicht glaubhaft. Da das Auto geleast ist, kommt

die Berücksichtigung der Amortisation im vorliegenden Fall von vornherein nicht

in Betracht. Die von der Ehefrau für die Berechnung der Autokosten angegebene

Webseite (Berufungsantwort S. 14) ist nicht auffindbar. Die Behauptung der

Ehefrau, der Benzinpreis betrage in Kanada rund 67 Rappen pro Liter

(Berufungsantwort S. 14), ist unbelegt und unrichtig. Am 28. September 2020

betrug der Benzinpreis pro Liter in Kanada CAD 1.21

(de.globalpetrolprices.com/Canada/gasoline_prices/). Dies entspricht beim massgebenden

Wechselkurs von 0.74 CHF 0.90.

4.2.6

Kosten der auswärtigen Verpflegung und Selbstbehalt

Gemäss den von

den Parteien nicht beanstandeten Feststellungen des Zivilgerichts sind für

auswärtige Verpflegung CHF 150.– und für den

Selbstbehalt bzw. Arzt- und Zahnarztkosten CHF 100.–

zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid E. 3.2.2; Berufung Ziff. 17; vgl.

Berufungsantwort S. 12).

4.2.7

Kommunikationskosten

Gemäss dem

angefochtenen Entscheid und dem Ehemann sind für Kommunikation bzw. Telefon und

Internet CHF 100.– zu berücksichtigen (angefochtener

Entscheid E. 3.2.2; Berufung Ziff. 17). Die Ehefrau macht geltend, die

Kommunikationskosten seien wegen des Konkubinats und der tieferen

Lebenshaltungskosten auf CHF 70.– zu beschränken

(Berufungsantwort S. 12). Das Konkubinat rechtfertigt keine Reduktion, weil

beim Bedarf der Ehefrau ebenfalls CHF 100.– für

Kommunikation berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid E. 3.2.3), obwohl

sie ebenfalls in einem Konkubinat lebt. Die Tatsache allein, dass die Lebenskosten

in Kanada rund 30 % tiefer sind als in der Schweiz (vgl. oben E. 4.2.1),

gebietet aber eine Reduktion der Kommunikationskosten auf CHF 70.–.

4.2.8

Kosten der Ausübung des Besuchsrechts

4.2.8.1

Wie

das Zivilgericht zu Recht festgestellt hat, sind die Kosten der Ausübung des

Besuchsrechts beim Bedarf des Ehemanns grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl.

angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Dies gilt aber nur insoweit, als

entsprechende Kosten tatsächlich anfallen. Im erstinstanzlichen Verfahren machte

der Ehemann Besuchskosten von CHF 700.– pro Monat geltend.

Die Ehefrau machte geltend, die Kosten seien deutlich tiefer

(Verhandlungsprotokoll vom 18. Mai 2020 S. 4 f.). Das Zivilgericht

berücksichtigte grob geschätzte Kosten der Ausübung des Besuchsrechts von

CHF 700.– pro Monat. In ihrer Berufungsantwort macht

die Ehefrau geltend, derzeit seien keine Besuchskosten zu berücksichtigen, weil

der Ehemann E____ im Jahr 2020 nicht besucht habe und auch nicht besuchen werde

(Berufungsantwort S. 12 f. und 15 f.).

4.2.8.2

Der

Ehemann behauptet, er habe E____ im Jahr 2019 drei Mal in der Schweiz besucht

(Verhandlungsprotokoll vom 18. Mai 2020 S. 3; Berufung Ziff. 24). Die Ehefrau

macht geltend, im Jahr 2019 hätten nur zwei Besuche stattgefunden

(Berufungsantwort S. 12 und 15). Da der Ehemann nicht einmal die Zeitpunkte der

behaupteten Besuche genannt und für die Besuche keinerlei Belege eingereicht

hat, sind nur zwei Besuche im Jahr 2019 glaubhaft. Zu deren Kosten ist der

Ehemann bis am 1. November 2020 aber jegliche konkreten Angaben und jegliche

Belege schuldig geblieben, obwohl er die Kosten dieser vergangenen Besuche ohne

Weiteres hätte substanziieren und belegen können. Mangels Glaubhaftmachung

können deshalb für das Jahr 2019 bei der Berechnung seines Bedarfs keine Besuchskosten

berücksichtigt werden.

Mit Eingabe vom

30.

Oktober 2020 (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts am 2. November

2020) reichte der Ehemann eine Aufstellung ein, gemäss der die Kosten für einen

Besuch von einer Woche CHF 4'840.– betragen sollen. Da die

Eingabe vom 30. Oktober 2020 und deren Beilage nach Beginn der Beratungsphase

eingereicht wurden, handelt es sich bei den darin enthaltenen

Tatsachenbehauptungen um unzulässige Noven (vgl. oben E. 1.2.1 und 4.1.3).

Im Übrigen fehlen weiterhin jegliche Belege für die vom Ehemann behaupteten

Kosten der Ausübung des Besuchsrechts. Zudem sind die geltend gemachten Kosten

von CHF 1'050.– für Essen, CHF 840.– für Unterhaltung und CHF 500.–

für Diverses offensichtlich überhöht, zumal insbesondere die Kosten der

Verpflegung des Ehemanns insoweit nicht zu berücksichtigen sind, als sie auch

zuhause angefallen wären.

4.2.8.3

Aufgrund

der Akten ist davon auszugehen, dass im Jahr 2020 wegen der zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie

erlassenen Reisebeschränkungen jedenfalls bis zu den Herbstferien keine Besuche

zwischen dem Ehemann und E____ stattgefunden haben (vgl. Eingaben des Ehemanns

vom 6. Mai, 8. Juni und 2. Juli 2020; Eingabe der Ehefrau vom 8. Juni 2020).

Gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Juni 2020 sollte der Ehemann in

den Herbstferien 2020 eine Woche mit E____ in der Schweiz verbringen und

sollten sich die Ehegatten über den weitergehenden persönlichen Verkehr

untereinander unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kinds

einigen. Der Ehemann behauptet, für 2020 seien Besuche geplant für Herbst und

Weihnachten (Berufung Ziff. 24). Die Ehefrau behauptet, der Ehemann habe den

Besuch im Herbst abgesagt und im Jahr 2020 würden keine Besuche stattfinden

(Berufungsantwort S. 13 und 15).

Im Zeitpunkt des

Beginns des Beratungsstadiums im Berufungsverfahren Anfang Oktober 2020 (vgl.

für die Massgeblichkeit dieses Zeitpunkts oben E. 1.2.1 und 4.1.3) hätte der

Ehemann zwar von Kanada in die Schweiz einreisen dürfen (vgl. Art. 3 Abs. 2

und Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 der Covid-19-Verordnung 3 [SR

818.101.24]). Seit dem 25. März 2020 müsste er sich bei

der Rückkehr aus der Schweiz nach Kanada aber 14 Tage in Quarantäne begeben (§ 2[1][a]

Minimizing the Risk of Exposure to COVID-19 in Canada Order [Mandatory

Isolation]; § 3[1][a] Minimizing the Risk of Exposure to COVID-19 in

Canada Order [Mandatory Isolation], No. 2; § 3[1][a] Minimizing the Risk of

Exposure to COVID-19 in Canada Order [Mandatory Isolation], No. 3; §

3[1][a] Minimizing the Risk of Exposure to COVID-19 in Canada Order [Mandatory

Isolation], No. 4; § 3[1][a] Minimizing the Risk of Exposure to COVID-19 in

Canada Order [Mandatory Isolation], No. 5). Die im Zeitpunkt des Beginns

des Beratungsstadiums aktuelle kanadische Verordnung betreffend die

Quarantänepflicht gilt bis am 31. Oktober 2020 (§ 16 Minimizing the Risk of Exposure to COVID-19 in Canada Order [Mandatory

Isolation], No. 5). Die Geltungsdauer der früheren Verordnungen

betreffend die Quarantänepflicht war ebenfalls beschränkt. Die einschlägigen

Verordnungen wurden aber bereits vier Mal durch eine neue Verordnung ersetzt,

mit der die Quarantänepflicht aufrechterhalten wurde. Unter diesen Umständen

erscheint es wahrscheinlich, dass auch die aktuelle Verordnung betreffend die

Quarantänepflicht durch eine neue ersetzt werden wird und die Quarantänepflicht

vorerst weiterbestehen wird, solange die Covid-19-Pandemie andauert. Wann die

Pandemie überwunden sein wird, ist nicht absehbar. Solange die

Quarantänepflicht besteht, ist nicht davon auszugehen, dass der berufstätige

Ehemann gewillt ist, E____ in der Schweiz zu besuchen. Damit ist derzeit nicht

absehbar, wann das Besuchsrecht wieder ausgeübt werden wird. Zurzeit können

deshalb die Kosten der Ausübung des Besuchsrechts bei der Unterhaltsberechnung

nicht berücksichtigt werden.

Es liegt aber im

Interesse des Kinds, dass die Besuche wieder aufgenommen werden können, sobald

für Reisen zwischen Kanada und der Schweiz keine Reisebeschränkung und keine

Quarantänepflicht mehr bestehen. Ab dem Zeitpunkt, in dem für Reisen zwischen

Kanada und der Schweiz keine Reisebeschränkung und keine Quarantänepflicht mehr

bestehen, sind die Besuchskosten deshalb im Bedarf des Ehemanns zu

berücksichtigen. Damit wird dem Ehemann ermöglicht, im Hinblick auf den in

diesem Fall zu planenden Besuch von E____ in der Schweiz Geld zur Seite zu

legen. Es liegt im Interesse von E____, dass trotz der grossen Distanz zwischen

dem Wohnort des Kinds und dem Wohnort des Ehemanns regelmässige Besuche

stattfinden können. Bei jedem Besuch fallen erhebliche Flugkosten an. Wenn der

Ehemann E____ in der Schweiz besucht, hat er zusätzlich Hotelkosten zu tragen.

Unter diesen Umständen erscheint die Schätzung des Zivilgerichts vertretbar.

Die Ehefrau hat im erstinstanzlichen Verfahren zwar geltend gemacht, die

Besuchskosten seinen deutlich tiefer als CHF 700.–, legt

in ihrer Berufungsantwort aber nicht dar, weshalb die Schätzung des

Zivilgerichts unrichtig sein sollte. Damit ist mit dem Zivilgericht von

geschätzten Kosten der Ausübung des Besuchsrechts von CHF 700.–

pro Monat auszugehen.

In seiner unbeachtlichen

Eingabe vom 30. Oktober 2020 macht der Ehemann sinngemäss geltend, die

Terminierung der Berücksichtigung der Besuchskosten auf den Zeitpunkt, in dem

keine Reisebeschränkungen und keine Quarantänepflicht mehr bestehen, sei

problematisch, weil die einschlägigen Bestimmungen teilweise wöchentlich oder

monatlich änderten. Dieser Einwand ist auch in der Sache unbegründet. Die im

vorliegenden Fall entscheidende Quarantänepflicht nach der Einreise nach Kanada

besteht seit mehr als einem halben Jahr unverändert.

4.2.9

Abzahlung von Schulden

4.2.9.1

Die

Berücksichtigung von Abzahlungen einer Schuld gegenüber Dritten im

familienrechtlichen Grundbedarf setzt voraus, dass die Schuld zum Zweck des

Unterhalts beider Ehegatten begründet und für den Unterhalt beider Ehegatten

eingesetzt worden ist und dass die Abzahlungen regelmässig erfolgen (vgl. BGer

5A_923/2012 vom 15. März 2013 E. 3.1; Six,

a.a.O., N 2.73; vgl. ferner BGE 127 III 289 E. 2a.bb S. 292).

4.2.9.2

In seiner eigenen Aufstellung vom 8.

Mai 2020 behauptet der Ehemann, die folgenden monatlichen Kreditrückzahlungen:

Visa CAD 250.– = CHF 173.–, MasterCard CHF 157.–, MasterCard Gold CAD 175.–

= CHF 120.– und Bankkredit CAD 500.– = CHF 345.– (vgl. Beilage 1.2 zur

Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71). Im Widerspruch dazu

wird in einer anderen Aufstellung behauptet, die effektiven monatlichen

Kreditrückzahlungen betreffend die Visa Kreditkarte beliefen sich auf CHF 1'500.–

(Beilage 9 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71).

4.2.9.3

Aufgrund des vom Ehemann eingereichten

Kontoauszugs vom 28. Februar 2020 und der E-Mail vom 24. Juli 2020

(Berufungsbeilage 13) ist es zwar glaubhaft, dass er aus der Verwendung einer

von der J____ herausgegebenen Visa Kreditkarte per Ende Februar 2020 CHF 15'606.20

geschuldet hat und er im Juli 2020 zur Tilgung der noch offenen Schuld

aufgefordert worden ist. Dass er Rückzahlungen betreffend diese Visa

Kreditkarte leistet, ist aber nicht glaubhaft. Aus den Ausdrucken betreffend

das Konto des Ehemanns bei der [...] für Januar bis April 2020 ist ersichtlich,

dass er Zahlungen betreffend eine Visa Kreditkarte geleistet hat (Beilage 8 zur

Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71). Diese Zahlungen

betreffen aber nicht die von der J____ herausgegebene Visa Kreditkarte, sondern

eine von der K____ herausgegebene Visa Kreditkarte. Folglich zahlt der Ehemann

damit keine Schulden zurück, die angeblich aus der Verwendung der von der J____

herausgegebenen Visa Kreditkarte während des Zusammenlebens entstanden sind

(vgl. dazu Berufung Ziff. 21). Zudem ergibt sich aus den Monatsabrechnungen

betreffend die von der K____ herausgegebenen Visa Kreditkarte für die Zeit vom

14.

Oktober bis zum 13. Dezember 2019 und vom 14. Januar 2020 bis zum

13.

April 2020, dass der Ehemann mit dieser Kreditkarte in erheblichem Umfang

Einkäufe getätigt hat (Beilage 9.1 zur Eingabe vom 18. Mai 2020,

Zivilgerichtsakten Nr. 71). Ein erheblicher Teil der Zahlungen an die K____

für die Visa Kreditkarte betrifft damit ohnehin laufende Ausgaben des Ehemanns.

Der

Ehemann behauptet, die von der J____ herausgegebene Visa Kreditkarte sei von

beiden Ehegatten beantragt, auf beide ausgestellt und von beiden während des

Zusammenlebens verwendet worden (vgl. Berufung Ziff. 21). Die Ehefrau

bestreitet dies und macht geltend, es handle sich um eine Kreditkarte auf den

Namen des Ehemanns, auf die sie keinen Zugriff gehabt habe (vgl.

Berufungsantwort S. 14). Aus dem vom Ehemann eingereichten Dokument

(Berufungsbeilage 13) ergibt sich nur, dass die Ehegatten bei der J____ eine

gemeinsame Bankbeziehung gehabt haben. Dass die Kreditkarte auf beide Ehegatten

ausgestellt oder von beiden benutzt worden wäre, kann daraus nicht abgeleitet

werden. Der Umstand, dass auf dem Kontoauszug, aus dem sich die

Kreditkartenschuld ergibt (Berufungsbeilage 13), nur der Name des Ehemanns

erwähnt wird, spricht vielmehr dafür, dass die Kreditkarte nur auf den Ehemann

ausgestellt worden ist. Jedenfalls hat der Ehemann nicht glaubhaft gemacht,

dass die Kreditkarte auf beide Ehegatten ausgestellt und von beiden verwendet

worden ist. Damit ist auch nicht glaubhaft, dass es sich bei der Schuld aus der

Verwendung dieser Kreditkarte um eine eheliche handelt.

4.2.9.4

Aus einer Abrechnung betreffend die

MasterCard ist ersichtlich, dass der Ehemann per 20. Mai 2020 mindestens CAD

157.– bezahlen muss (Beilage 9.3 zur Eingabe vom 18. Mai 2020,

Zivilgerichtsakten Nr. 71). Dass es sich dabei um eine Kreditrückzahlung

handelt, kann der Abrechnung nicht entnommen werden. Es ist vielmehr gut

möglich, dass der Ehemann in der betreffenden Abrechnungsperiode mit der

Kreditkarte Einkäufe für CAD 157.– oder mehr getätigt hat und die

Zahlungspflicht damit nur laufende Ausgaben betrifft. Zudem hat der Ehemann

weder die tatsächliche Bezahlung dieses Betrags noch regelmässige Zahlungen

eines entsprechenden Betrags belegt. In den Ausdrucken betreffend das Konto des

Ehemanns bei der [...] für Januar bis April 2020 finden sich nur die folgenden

Zahlungen betreffend die MasterCard: 16. März 2020 CAD 160.–, 17. April 2020

CAD 200.– (Beilage 8 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten

Nr. 71). Von regelmässigen Zahlungen kann damit keine Rede sein. Zudem

besteht kein Hinweis darauf, dass der Ehemann mit diesen Überweisungen nicht

bloss Einkäufe mit der Kreditkarte in den betreffenden Abrechnungsperioden

bezahlt hat. Damit ist es nicht glaubhaft, dass der Ehemann Kreditrückzahlungen

betreffend die MasterCard leistet.

4.2.9.5

Aus einer Abrechnung der [...] ist

ersichtlich, dass der Ehemann am 14./15. April 2020 eine Zahlung von CAD 175.–

betreffend die MasterCard Gold geleistet hat und dass er in der Zeit vom 20.

März bis 16. April 2020 mit dieser Kreditkarte Einkäufe für CAD 78.41 getätigt

hat (Beilage 9.4 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71).

Zumindest teilweise bezahlte der Ehemann mit der Zahlung von CAD 175.– folglich

nur laufende Ausgaben. In den Ausdrucken betreffend das Konto des Ehemanns bei

der [...] für Januar bis April 2020 findet sich betreffend die MasterCard Gold

nur die erwähnte Zahlung von CAD 175.– vom 14. April 2020 (Akten des

Zivilgerichts Beilage 8). Von regelmässigen Zahlungen kann damit keine Rede

sein. Damit sind auch regelmässige Kreditrückzahlungen des Ehemanns betreffend

die MasterCard Gold nicht glaubhaft.

4.2.9.6

Der vom Ehemann eingereichte Ausdruck

aus dem Online Banking spricht zwar dafür, dass er von Dezember 2018 bis April

2020.

monatlich CAD 500.– und damit insgesamt CAD 8'500.– für den

Bankkredit bei der [...] bezahlt hat und dass die Kreditsumme um CAD 6'211.12

von CAD 19'801.84 im Dezember 2018 auf CAD 13'590.72 reduziert worden ist (Beilage

9.2

zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71). Damit ist es

glaubhaft, dass der Ehemann für den Bankkredit regelmässig Rückzahlungen von

CAD 500.– entsprechend CHF 370.– leistet. Auch wenn er dafür keine Beweise

eingereicht hat, kann es zudem als glaubhaft erachtet werden, dass er zu diesen

Rückzahlungen verpflichtet ist.

Der Ehemann

behauptet, bei seiner Rückkehr nach Kanada sei alles, was während der Ehe

angeschafft worden sei, bei der Ehefrau verblieben und nach seiner Rückkehr

habe er bis September 2018 keine Arbeit und kein Einkommen gehabt. Zudem habe

er der Ehefrau im Jahr 2018 nach seinem Wegzug nach Kanada insgesamt

CHF 21'393.– überwiesen. Zur Deckung seines

Lebensbedarfs und für die Überweisungen an die Ehefrau habe er den Bankkredit

bei der [...] aufnehmen müssen (Berufung Ziff. 21 f.). Die Ehefrau wendet

dagegen ein, der Ehemann habe seine Arbeitgeberin, [...], um eine Versetzung

nach Kanada gebeten und von April 2018 bis zu seinem Stellenwechsel im

September 2018 für seine bisherige Arbeitgeberin in Kanada gearbeitet. Der Flug

und die Umzugspauschale von CHF 5'000.– seien von [...]

bezahlt worden. [...] sei bereit, dem Gericht auf Anfrage eine

Arbeitsbestätigung für die Zeit vom 11. Mai 2015 bis 20. September 2018

zur Verfügung zu stellen. Im September 2018 habe seine Anstellung bei [...] in

Kanada gekündigt und bei [...] zu arbeiten begonnen (Berufungsantwort S. 6 und

15). Es ist unbestritten, dass der Ehemann am 19. März 2018 die Schweiz

verlassen hat, und es ist belegt, dass er seit dem 25. September 2018 bei [...]

angestellt ist (Berufungsbeilage 8). Der Ehemann hat aber überhaupt kein

Beweismittel dafür genannt, dass er in der Zwischenzeit keine Arbeit und kein

Einkommen gehabt hat. Zudem erscheint die Darstellung der Ehefrau deutlich

realistischer als diejenige des Ehemanns. Damit ist es nicht glaubhaft, dass

der Ehemann kein Einkommen und kein Vermögen gehabt hat. Folglich ist es auch

nicht glaubhaft, dass er für seinen Lebensunterhalt und für Überweisungen an

die Ehefrau einen Bankkredit aufnehmen musste. Zudem hat der Ehemann weder

substanziiert noch belegt, dass die behaupteten Überweisungen an die Ehefrau

aus dem Bankkredit stammen.

4.2.9.7

Aus

den vorstehenden Gründen sind die vom Ehemann behaupteten Schuldenrückzahlungen

bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.

5.

Einkommen und Bedarf der Ehefrau

5.1

Einkommen der

Ehefrau

Gemäss dem

angefochtenen Entscheid ist bei der Ehefrau per 2020 von einem Einkommen

inklusive 13. Monatslohn und nach Abzug der Quellensteuer von CHF 9'200.– auszugehen (angefochtener Entscheid

E. 3.2.3). Dies entspricht abgerundet dem Einkommen im Januar 2020 zuzüglich

13.

Monatslohn.

Gemäss

dem Lohnausweis 2018 (Beilage 3 zum Gesuch vom 7. März 2019, Zivilgerichtsakten

Nr. 12) und dem Lohnausweis 2019 (Beilage 15 zur Eingabe vom

18.

Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70) betrug das Nettoeinkommen der

Ehefrau nach Abzug der Quellensteuer im Jahr 2018 CHF 83'948.– entsprechend

CHF 6'995.67 pro Monat und im Jahr 2019 CHF 120'202.– entsprechend

CHF 10'016.83 pro Monat. Gemäss den Lohnabrechnungen für Januar und März

2020.

(Beilage 16 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr.

70) betrug das Nettoeinkommen nach Abzug der Quellensteuer CHF 8'506.65 und CHF

8'636.80.

Gemäss

den durch die Lohnabrechnungen belegten Angaben der Ehefrau arbeitet sie im

Stundenlohn (Berufungsantwort S. 11). In ihrer Berufungsantwort behauptet sie,

sie arbeite zwischen 150 und 160 Stunden pro Monat. Daraus resultiere ein

durchschnittliches Nettoeinkommen nach Abzug der Quellensteuer von CHF 8'000.– bis CHF 8'600.–. Im Jahr 2019 sei ihr Einkommen höher

ausgefallen, weil sie ein grosses Projekt habe beenden können (Berufungsantwort

S. 11). Aus den vorstehenden Angaben ergibt sich, dass das Einkommen der

Ehefrau im Jahr 2018 weder den Verhältnissen im Jahr 2019 noch den aktuellen

Verhältnissen entspricht und dass die Ehefrau selbst nicht davon ausgeht, dass

ihr Einkommen wieder auf das Niveau von 2018 fallen wird. Folglich ist der

Lohnausweis 2018 bei der Bestimmung des für die Unterhaltsberechnung

massgebenden Einkommens nicht zu berücksichtigen.

Der

Ehemann macht geltend, das Nettoeinkommen der Ehefrau dürfte dauerhaft

CHF 9'800.– betragen (Berufung Ziff. 17). Die Ehefrau scheint in ihrer

Berufungsantwort geltend machen zu wollen, beim Jahr 2019 handle es sich um einen

Ausreisser, der bei der Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgebenden

Einkommens nicht zu berücksichtigen sei. Eine entsprechende Behauptung wäre

aber nicht glaubhaft. In den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten

Bedarfsberechnungen (Beilage 17 zur Eingabe vom 18. Mai 2020,

Zivilgerichtsakten Nr. 70) gab die Ehefrau die folgenden Nettoeinkommen und 13.

Monatslöhne an: bis Juli 2019 CHF 9'246.– und CHF 771.–, ab April

2020.

CHF 7'404.– und CHF 617.–, ab August 2020 CHF 9'246.– und CHF 771.–.

Da in den Bedarfsberechnungen kein Betrag für laufende Steuern eingesetzt ist,

ist davon auszugehen, dass es sich bei den angegebenen Beträgen um den

Nettolohn nach Abzug der Quellensteuer handelt. Somit setzte die Ehefrau in

ihren eigenen Bedarfsberechnungen ihren durchschnittlichen Monatslohn gemäss

dem Lohnausweis 2019 ein. Zudem hat die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren

nicht behauptet, im Jahr 2019 habe sie ein besonders hohes Einkommen erzielt,

das sie normalerweise nicht erreiche. Die von der Ehefrau mit ihren

Bedarfsberechnungen für die Zeit von April bis Juli 2020 behauptete

Lohnreduktion wäre wohl auf den Mutterschaftsurlaub zurückzuführen. Sie ist

zudem nicht belegt und höchstens vorübergehender Natur. Daher kann sie bei der

Bestimmung des für die Unterhaltsberechnung massgebenden Lohns nicht

berücksichtigt werden. Die im Januar und März 2020 erzielten Einkünfte der

Ehefrau sind hingegen bei der Bestimmung des für die Unterhaltsberechnung

massgebenden Einkommens zu berücksichtigen, weil ihr Einkommen Schwankungen

unterworfen ist und kein Hinweis darauf besteht, dass es sich bei den

Einkünften im Januar und März 2020 um Ausreisser handelt. Weitere Einkommen für

das Jahr 2020 können nicht berücksichtigt werden, weil die Ehefrau mit ihrer Berufungsantwort

keine aktuellen Lohnabrechnungen eingereicht hat. In ihrer Berufungsantwort

behauptet die Ehefrau, sie erhalte gemäss Arbeitsvertrag keinen 13. Monatslohn

(Berufungsantwort S. 11). Diese Behauptung ist nicht glaubhaft. Der

Umstand, dass die Ehefrau im Stundenlohn angestellt ist, schliesst nicht aus,

dass sie Ende Jahr eine Zusatzvergütung in Höhe eines Zwölftels ihres

Jahreseinkommens erhält. Dementsprechend setzte die Ehefrau in ihren im

erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Bedarfsberechnungen selbst jeweils

einen 13. Monatslohn in Höhe eines Zwölftels ihres Nettoeinkommens ein.

Damit ist davon auszugehen, dass die Ehefrau Ende Jahr auf ihrem Nettoeinkommen

für Januar und März 2020 von CHF 8'506.65 und CHF 8'636.80

Zusatzvergütungen von CHF 708.89 und CHF 719.73 erhält. Unter

Berücksichtigung des Lohnausweises 2019 und der Lohnabrechnungen für Januar und

März 2020 beträgt ihr durchschnittliche Nettoeinkommen inklusive 13. Monatslohn

nach Abzug der Quellensteuer somit CHF 9'912.43 ([CHF 120'202.– + CHF

8'506.65 + CHF 708.89 + CHF 8'636.80 + CHF 719.73] : 14).

5.2

Bedarf der Ehefrau

Der Bedarf der

Ehefrau beträgt gemäss dem angefochtenen Entscheid CHF 4'100.–

[richtig CHF 4'101.–] und umfasst einen Grundbetrag

von CHF 850.–, einen Wohnkostenanteil von CHF 1'650.–, Krankenkassenprämien von CHF 306.–,

Autoleasingkosten von CHF 685.–, Kosten des

Arbeitswegs von CHF 200.–, Kosten der auswärtigen

Verpflegung von CHF 210.–, CHF 100.–

für den Selbstbehalt und Kommunikationskosten von CHF 100.–

(angefochtener Entscheid E. 3.2.3). Der Mietanteil der Ehefrau wurde vom

Zivilgericht korrekt berechnet (vgl. oben E. 3.2.2). Das Autoleasing beträgt

aufgerundet nachweislich CHF 685.– (Beilage 14

zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70) und nicht

CHF 681.–, wie vom Ehemann angegeben (Berufung

Ziff. 31). Die Ehefrau anerkannte im erstinstanzlichen Verfahren für 30

Minuten Arbeitsweg des Ehemanns CHF 200.– pro Monat und

machte geltend, für ihren Arbeitsweg zwischen [...] und [...] seien

CHF 800.– zu berücksichtigen, weil er zwei Stunden

dauere. In der Berufungsantwort macht sie geltend, soweit beim Ehemann

Autokosten berücksichtigt werden, müssten solche bei ihr in proportional

höherem Ausmass Berücksichtigung finden (Berufungsantwort S. 13 und 18).

Die Autokosten werden nicht durch die Fahrzeit, sondern durch die Distanz

bestimmt. Die Ansicht der Ehefrau, bei ihr müssten vier Mal höhere Autokosten

berücksichtigt werden, weil ihr Arbeitsweg vier Mal länger dauere als derjenige

des Ehemanns, ist damit haltlos. Dass ihr aufgrund ihres Arbeitswegs

tatsächlich Autokosten von mehr als CHF 200.– pro Monat

entstehen, hat die Ehefrau nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere fehlen

jegliche Angaben dazu, wie oft sie den Arbeitsweg pro Monat zurücklegt. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat,

sie arbeite im Homeoffice (Eingabe vom 25. Juni 2020

S. 1). Damit können bei der Ehefrau keine höheren Autokosten als

die vom Zivilgericht eingesetzten CHF 200.– berücksichtigt

werden. Die übrigen Feststellungen des Zivilgerichts betreffend die

Bedarfsposten der Ehefrau sind unbestritten.

6.

Kindesunterhalt

6.1

Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit

Überschussverteilung

6.1.1

Der

Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kinds sowie der Lebensstellung und

Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die

Einkünfte des Kinds zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Nach

der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung

(zutreffender auch als Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit

Überschussverteilung bezeichnet) wird der familienrechtliche Grundbedarf des

Kindes und der Elternteile je separat ermittelt und das Kind an den

Überschüssen der Eltern bzw. am Überschuss des unterhaltspflichtigen

Elternteils beteiligt. Der familienrechtliche Grundbedarf oder das

familienrechtliche Existenzminimum entspricht dem um bestimmte zusätzliche

Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dabei sind bei der

Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu

berücksichtigen die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen

Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigter

Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung,

die Kommunikationskosten bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und

Fernsehen und die Steuern (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1, ZB.2017.42

vom 18. September 2018 E. 2.3, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017

E. 3.1.2). Ein Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen

(AGE ZB.2017.42 vom 18. September 2018 E. 2.3, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017

E. 3.1.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3; Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken,

in: FamPra.ch 2015, S. 271, 277 und 322). Begrenzt wird die

Überschussverteilung dadurch, dass Unterhalt grundsätzlich für den laufenden

Verbrauch und nicht zur Vermögensbildung bestimmt ist und nur pädagogisch

sinnvollen Bedürfnisse abzudecken hat. Eine Beschränkung kann sich zudem unter

Umständen aus der effektiv gepflegten Lebenshaltung der Eltern (Lebensstellung)

ergeben (Fountoulakis, a.a.O.,

Art. 285 ZGB N 12 und 32; Fountoulakis/Breitschmid,

in: Basler Kommentar, Art. 276 ZGB N 24).

6.1.2

Der

Ehemann scheint geltend machen zu wollen, bei der Berechnung des Bedarfs von E____

seien Positionen berücksichtigt worden, die nicht zum familienrechtlichen

Existenzminimum gehören (vgl. Berufung Ziff. 30). Betreffend die für

Hobbies eingesetzten CHF 210.– (angefochtener Entscheid E.

3.2.1) ist diese Rüge begründet. Bei der Methode des familienrechtlichen

Existenzminimums mit Überschussverteilung sind die Auslagen für Hobbies im

familienrechtlichen Existenzminimum grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und

sind die Hobbies aus dem Grundbetrag und/oder dem Überschuss zu finanzieren

(vgl. AGE ZB.2018.42 und ZB.2018.43 vom 27. Juni 2019 E. 8.7, ZB.2018.54 vom 6.

Mai 2019 E. 6.3; Six, a.a.O., N

2.72). Die CHF 210.– für Hobbies, die sich in den

Bedarfsberechnungen des Zivilgerichts und des Ehemanns finden (vgl.

angefochtener Entscheid E. 3.2.1; Berufung Ziff. 24 und 26), sind aus den

vorstehenden Gründen bei der Berechnung des familienrechtlichen

Existenzminimums nicht zu berücksichtigen. Die übrigen vom Zivilgericht

berücksichtigten Positionen des Bedarfs von E____ gehören hingegen zum

familienrechtlichen Grundbedarf.

6.1.3

Der

Ehemann macht geltend, eine Überschussbeteiligung von E____ von mehr als

CHF 200.– wäre dem konkreten Bedarf und dem effektiv

gelebten Lebensstandard nicht angemessen (Berufung Ziff. 30). Dass der

Überschussanteil für E____ von CHF 1'392.–, der sich im vorliegenden Fall

bei einer Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen für die

erste Berechnungsphase ergibt (vgl. unten E. 6.3.2), dazu führen würde, dass E____

Vermögen bilden könnte, dass pädagogisch nicht sinnvolle Bedürfnisse abgedeckt

würden oder dass E____ eine höhere Lebenshaltung pflegen könnte als die von den

Ehegatten gepflegte, wird vom Ehemann aber nicht dargelegt und ist auch nicht

ersichtlich. In der ersten Phase beträgt der Überschuss der Familie CHF 6'962.– (vgl. unten E. 6.3.2). Damit lebt die Familie in

günstigen Verhältnissen. Der Grundbetrag von CHF 400.– reicht bei weitem nicht,

um die darin berücksichtigten Bedarfspositionen auf einem Niveau zu

finanzieren, das günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Allein

für die Ernährung eines Kinds von fünf bis zwölf Jahren werden in städtischen

Verhältnissen durchschnittlich rund CHF 315.– ausgegeben (vgl. Zürcher

Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2020 und die zugehörigen Erläuterungen [https://www.zh.ch/

de/familie/sorgerecht-unterhalt/vaterschaftsunterhaltsregelung.html]). Im

vorliegenden Fall werden im familienrechtlichen Grundbetrag von E____ keine

Mobilitäts- und Kommunikationskosten berücksichtigt. Zudem sind Kosten für

Hobbies von CHF 210.– aus dem Grundbetrag und/oder dem Überschuss zu

finanzieren. Schliesslich müssen aus dem Überschuss auch alle Ferien sowie

Anschaffungen wie ein Fahrrad, Sportgeräte und entsprechende Schutzausrüstung

finanziert werden. Damit besteht entgegen der Ansicht des Ehemanns (Berufung

Ziff. 30) kein Anlass, die Überschussbeteiligung von E____ auf weniger als ein

Fünftel des Überschusses der Familie zu beschränken.

6.2

Aufteilung des Barbedarfs

des Kinds auf die beiden Elternteile

6.2.1

Der

Unterhalt eines Kinds wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet

Dispositiv

(Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura

(Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und

Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1;

AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020

E. 6.2.1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen

Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kinds (Art. 276 Abs. 2

ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhalts nach den

Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Gemäss diesen sorgen

die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden

Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Natural- und

Geldunterhalt sind grundsätzlich gleichwertig. Die Aufteilung des

Geldunterhalts auf die beiden Elternteile ist sowohl von ihren

Betreuungsanteilen als auch von ihrer Leistungsfähigkeit abhängig (BGer

5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1 f.; AGE ZB.2020.6 vom

18. Juni 2020 E. 2.1). Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich

betreut, hat bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen

gebührenden Unterhalt in Geld aufzukommen (BGer 5A_244/2018 vom 26. August

2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni

2020 E. 2.1; vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1). Allerdings

ist auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (vgl.

BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Die Leistungsfähigkeit

entspricht dabei grundsätzlich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und

eigenen Bedarf (vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_727/2018

vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3;

AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E.

6.2.1). Das Gericht kann einzelfallbezogen und ermessensweise den

hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen

Teil des Barbedarfs des Kinds zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des

Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den

Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1,

5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Naturalunterhalt, der bei der

Ausübung eines üblichen Besuchsrechts geleistet wird, wirkt sich im Grundsatz

nicht auf den Barunterhalt des nicht obhutsberechtigten Elternteils aus (AGE

ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1; vgl. Fountoulakis,

a.a.O., Art. 285 ZGB N 25; Schweighauser,

in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern

2017, Art. 285 ZGB N 51).

6.2.2 Mit

der Revision des Kindesunterhaltsrechts ist eine erhebliche Erhöhung der

Komplexität der Unterhaltsberechnung erfolgt (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020

E. 6.2.2; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485). Dies verlangt, dass die

vorgängig genannten Grundsätze in eine praktikabel handhabbare Methode zur

Berechnung des Kindesunterhalts nach neuem Recht integriert werden (AGE

ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2). Eine solche wurde vom

Appellationsgericht entwickelt (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2 und

6.4). Ausgangspunkt für die Berechnung des Barunterhalts eines Kinds ist sein betreibungsrechtliches

Existenzminimum. Bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern ist dieses um

bestimmte zusätzliche Kosten zum familienrechtlichen Grundbedarf oder

familienrechtlichen Existenzminimum zu erweitern (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai

2020 E. 6.2.2.1; vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Ein nicht

oder kaum betreuender Elternteil hat grundsätzlich den gesamten Barunterhalt

zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs eines Kinds ohne

Drittbetreuungskosten zu tragen, soweit dies seine Leistungsfähigkeit ohne

Eingriff in seinen eigenen familienrechtlichen Grundbedarf zulässt und soweit

er nicht durch eigene Einkünfte des Kinds, wie die ihm zustehenden

Kinderzulagen, gedeckt wird. Dies muss auch dann gelten, wenn der

hauptbetreuende Elternteil das Kind während seiner Erwerbstätigkeit

fremdbetreuen lässt. Auch in diesem Fall trägt er die alleinige Verantwortung

für die alltägliche Betreuung und leistet diese ausserhalb der externen

Betreuungszeiten selber. Demgegenüber sind die Kosten der Drittbetreuung eines

Kinds und der weitergehende, sich aus der Leistungsfähigkeit der Eltern

ergebende gebührende Unterhalt unter Einschluss des dem Kind zustehenden

Überschussanteils nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Eltern im Verhältnis

ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs

und des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kinds ohne Drittbetreuungskosten

von den beiden Elternteilen zu tragen (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020

E. 6.2.2.1 f.).

6.2.3 Die

Vorbringen des Ehemanns (Berufung Ziff. 34–45) sind nicht geeignet, die

Richtigkeit dieser Praxis in Frage zu stellen, und bieten keinen Anlass, im

vorliegenden Einzelfall davon abzuweichen. Mit der Revision des

Kindesunterhaltsrechts sollte dieses zivilstandsunabhängig ausgestaltet werden

(Leuenberger, Alternierende Obhut

auf einseitigen Antrag, in: FamPra.ch 2019, S. 1100, 1101; vgl. Botschaft zur

Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29.

November 2013, in: BBl 2014 S. 529, 534; OGer ZH LZ170009 vom 31. Januar 2018

E. 6.3). Entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. 37)

rechtfertigt der Umstand, dass die Eltern verheiratet sind, deshalb keine

andere Berechnung des Kindesunterhalts als bei nicht verheirateten Eltern. Im

Übrigen entwickelte das Appellationsgericht die vorstehend erwähnte Praxis in

einem Fall, in dem die Eltern verheiratet waren und der Kindesunterhalt in

einem Eheschutzverfahren zugesprochen wurde (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai

2020 Sachverhalt). Der Ehemann macht sinngemäss geltend, der Geldunterhalt

müsse so auf die beiden Elternteile aufgeteilt werden, dass beiden

vergleichbare Überschüsse verbleiben (vgl. Berufung Ziff. 44). Dieser

Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Kindesunterhalt bezweckt keinen Ausgleich

unterschiedlicher Überschüsse der Eltern. Ein solcher könnte bei gegebenen

Voraussetzungen durch Ehegattenunterhalt geschaffen werden. Ehegattenunterhalt

ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil für diesen die

Dispositionsmaxime gilt (vgl. Pfänder

Baumann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich

2016, Art. 272 N 3; Six, a.a.O., N

1.03) und keine Partei beantragt hat, die andere sei zu verpflichten, ihr

Ehegattenunterhalt zu bezahlen.

6.2.4 Die

Ehefrau macht geltend, bei der Aufteilung des Barbedarfs von E____ auf die

beiden Elternteile sei zu berücksichtigen, dass die Lebenskosten des Ehemanns

in Kanada rund 30 % tiefer seien als diejenigen der Ehefrau in der

Schweiz. Der Überschuss des Ehemanns entspreche deshalb auf schweizerische Lebenskosten

umgerechnet einem 30 % höheren Betrag (Berufungsantwort S. 19 f.). Wie

vorstehend bereits festgestellt worden ist, sind die Lebenskosten in Kanada

rund 30 % tiefer als in der Schweiz (vgl. oben E. 4.2.1). Dies bedeutet,

dass die Lebenskosten in der Schweiz rund 43 % höher sind als in Kanada.

Damit sich der Ehemann in der Schweiz dieselbe Menge an Dienstleistungen oder

Gütern wie in Kanada beschaffen könnte, benötigte er folglich einen 43 %

höheren Überschuss. Zur Bestimmung des für die Aufteilung der

Drittbetreuungskosten und des Überschussanteils von E____ massgebenden Verhältnisses

der Überschüsse der Eltern ist der Überschuss des Ehemanns daher mit 1.43 zu

multiplizieren.

Weiter macht die

Ehefrau geltend, bei der Aufteilung des Barbedarfs von E____ auf die beiden

Elternteile sei zu berücksichtigen, dass sie mit ihrem Überschuss nicht nur

einen Teil des Barunterhalts von E____, sondern auch einen Teil des

Barunterhalts von I____ finanzieren müsse (Berufungsantwort S. 19 f.). Ihr

neuer Lebenspartner leiste zwar seinen Beitrag an den sehr hohen Unterhalt von I____.

Dies ändere aber nichts daran, dass sie ebenfalls einen Beitrag leisten müsse,

der in etwa demjenigen an den Unterhalt von E____ entspreche (Berufungsantwort

S. 23). Die Ehefrau blieb jegliche Angaben zum Einkommen und Bedarf ihres neuen

Partners und leiblichen Vaters von I____, zu seinem Beitrag an den Unterhalt

von I____ und zum Bedarf von I____ schuldig. Unter diesen Umständen ist es

nicht glaubhaft, dass die Ehefrau einen Beitrag an den Barunterhalt von I____

leistet, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser vollständig vom

leiblichen Vater gedeckt wird. I____ ist deshalb bei der Aufteilung des

Barbedarfs von E____ auf die Ehegatten nicht zu berücksichtigen.

6.3 Unterhaltsberechnung

6.3.1 Änderungen beim Einkommen und beim Bedarf

Beim Einkommen

und beim Bedarf wurden die folgenden Änderungen festgestellt: Die Kinderzulagen

für E____ betragen bis Dezember 2019 CHF 200.– und ab Januar 2020 CHF 275.–

(vgl. oben E. 3.1). Bis August 2019 ist von Krankheitskosten von E____ von

CHF 50.– auszugehen und ab September 2019 von solchen von CHF 420.– (vgl.

oben E. 3.2.4). Die Drittbetreuungskosten für E____ betragen bis März 2020

CHF 1'363.– und ab April 2020 CHF 953.– (vgl. oben E. 3.2.5). Das

durchschnittliche Nettoeinkommen des Ehemanns beläuft sich bis Februar 2020 auf

CHF 5'923.– und ab März 2020 auf CHF 4'857.– (vgl. oben E. 4.1). Im

vorliegenden summarischen Verfahren sind alle diese Änderungen ab demselben

Zeitpunkt zu berücksichtigen. Entsprechend dem Antrag des Ehemanns werden für

die Zeit bis und mit März 2020 die alten Beträge eingesetzt und für die Zeit ab

April 2020 die neuen. Dabei wird die verzögerte Berücksichtigung der höheren

Krankheitskosten teilweise durch die verzögerte Berücksichtigung der höheren

Kinderzulagen, der tieferen Drittbetreuungskosten und des tieferen Einkommens

des Ehemanns kompensiert.

6.3.2 Unterhaltsbeitrag für März 2019 bis März 2020

Für die Zeit von

März 2019 bis März 2020 berechnet sich der Kindesunterhaltsbeitrag

folgendermassen:

Für den nicht

durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Grundbedarf von E____

ohne Drittbetreuungskosten hat der Ehemann allein aufzukommen. Der betreffende

Betrag beläuft sich auf CHF 1'217.– (Grundbetrag CHF 400.– + Wohnkostenanteil

CHF 825.– + Krankenkassenprämien CHF 142.– + Krankheitskosten CHF 50.–

- Kinderzulagen CHF 200.–).

Die

Drittbetreuungskosten betragen CHF 1'363.–.

Dem Gesamteinkommen

der Familie von CHF 16'035.– (Einkommen Ehemann CHF 5'923.– + Einkommen

Ehefrau CHF 9'912.– + Kinderzulagen E____ CHF 200.–) steht ein

familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF 9'073.– gegenüber

(Grundbedarf Ehemann CHF 2'192.– [Grundbetrag CHF 600.– + Wohnkostenanteil

inklusive Nebenkosten CHF 593.– + Autoleasingkosten CHF 259.– + Kosten des

Arbeitswegs CHF 420.– + Kosten der auswärtigen Verpflegung CHF 150.– +

Selbstbehalt CHF 100.– + Kommunikationskosten CHF 70.–] + Grundbedarf

Ehefrau CHF 4'101.– [Grundbetrag CHF 850.– + Wohnkostenanteil inklusive

Nebenkosten CHF 1'650.– + Krankenkassenprämien CHF 306.– +

Autoleasingkosten CHF 685.– + Kosten des Arbeitswegs CHF 200.– + Kosten

der auswärtigen Verpflegung CHF 210.– + Selbstbehalt CHF 100.– +

Kommunikationskosten CHF 100.–] + Grundbedarf E____ CHF 2'780.–

[Grundbetrag CHF 400.– + Wohnkostenanteil CHF 825.– + Krankenkassenprämien

CHF 142.– + Krankheitskosten CHF 50.– + Drittbetreuungskosten CHF

1'363.–]). Der Überschuss der Familie beträgt damit CHF 6'962.–. Dieser ist

nach grossen und kleinen Köpfen auf die Ehegatten und E____ zu verteilen. Damit

beträgt der Überschussanteil für E____ CHF 1'392.–.

Die Kosten der

Drittbetreuung von E____ und sein Überschussanteil sind von den Ehegatten im

Verhältnis des Überschusses des Ehemanns nach Deckung seines

familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs von E____

ohne Drittbetreuungskosten einerseits und des Überschusses der Ehefrau nach

Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs zu tragen. Der Überschuss des

Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen Grundbedarfs und des

familienrechtlichen Grundbedarfs von E____ ohne Drittbetreuungskosten beträgt

CHF 2'514.– (CHF 5'923.– - [CHF 2'192.– + CHF 1'217.–]). Mit 1.43

multipliziert (vgl. dazu oben E. 6.2.4) beläuft sich der Überschuss auf

CHF 3'595.–. Der Überschuss der Ehefrau nach Deckung ihres familienrechtlichen

Grundbedarfs beträgt CHF 5'811.– (CHF 9'912.– - CHF 4'101.–).

Folglich haben der Ehemann 38 % (CHF 3'595.– : [CHF 3'595.–

+ CHF 5'811.–] = 0.382) und die Ehefrau 62 % (CHF 5'811.– : [CHF 3'595.– + CHF 5'811.–]

= 0.618) der Kosten der Drittbetreuung und des Überschussanteils von E____ zu

tragen. Die entsprechenden Beträge belaufen sich für den Ehemann auf CHF 518.– (0.38

x CHF 1'363.–) und CHF 529.– (0.38 x CHF 1'392.–).

Insgesamt hat

der Ehemann damit für E____ einen Barunterhaltsbeitrag von CHF 2'264.– (CHF 1'217.– + CHF 518.– + CHF 529.–) zu bezahlen.

Damit verbleibt dem Ehemann nach Deckung des eigenen familienrechtlichen

Grundbedarfs und Bezahlung der Kindesunterhaltsbeiträge ein Überschuss von CHF

1'467.– (CHF 5'923.– - [CHF 2'192.– + CHF 2'264.–).

6.3.3 Unterhaltsbeitrag ab April 2020

Für die Zeit ab

April 2020 berechnet sich der Kindesunterhaltsbeitrag folgendermassen: Für den

nicht durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Grundbedarf von E____

ohne Drittbetreuungskosten hat der Ehemann allein aufzukommen. Der betreffende

Betrag beläuft sich auf CHF 1'512.– (Grundbetrag CHF 400.– + Wohnkostenanteil

CHF 825.– + Krankenkassenprämien CHF 142.– + Krankheitskosten CHF 420.–

- Kinderzulagen CHF 275.–). Die Drittbetreuungskosten betragen CHF 953.–.

Dem Gesamteinkommen der Familie von CHF 15'044.–

(Einkommen Ehemann CHF 4'857.– + Einkommen Ehefrau

CHF 9'912.– + Kinderzulagen E____ CHF 275.–) steht ein familienrechtlicher

Grundbedarf der Familie von CHF 9'033.– gegenüber (Grundbedarf Ehemann CHF

2'192.– + Grundbedarf Ehefrau CHF 4'101.– + Grundbedarf E____ CHF 2'740.–

[Grundbetrag CHF 400.– + Wohnkostenanteil CHF 825.– + Krankenkassenprämien

CHF 142.– + Krankheitskosten CHF 420.– + Drittbetreuungskosten CHF 953.–]).

Der Überschuss der Familie beträgt damit CHF 6'011.–.

Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Ehegatten und E____ zu

verteilen. Damit beträgt der Überschussanteil für E____ CHF 1'202.–. Der

Überschuss des Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen Grundbedarfs

und des familienrechtlichen Grundbedarfs von E____ ohne Drittbetreuungskosten

beträgt CHF 1'153.– (CHF 4'857.–

- [CHF 2'192.– + CHF 1'512.–]). Mit 1.43 multipliziert beläuft sich der

Überschuss auf CHF 1’649.–. Der Überschuss der Ehefrau nach Deckung ihres

familienrechtlichen Grundbedarfs beträgt CHF 5'811.–

(CHF 9'912.– - CHF 4'101.–). Folglich haben der Ehemann 22 % (CHF 1'649.– : [CHF 1'649.– + CHF 5'811.–] = 0.221) und die Ehefrau 78 % (CHF 5'811.– : [CHF 1'649.– + CHF 5'811.–] = 0.779) der Kosten der Drittbetreuung und des

Überschussanteils von E____ zu tragen. Die entsprechenden Beträge belaufen sich

für den Ehemann auf CHF 210.– (0.22 x CHF 953.–) und CHF 264.– (0.22 x CHF

1'202.–). Insgesamt hat der Ehemann damit für E____ einen Barunterhaltsbeitrag

von CHF 1'986.– (CHF 1'512.– + CHF 210.– +

CHF 264.–) zu bezahlen. Damit verbleibt dem Ehemann nach Deckung des

eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung der

Kindesunterhaltsbeiträge ein Überschuss von CHF 679.– (CHF 4'857.–

- [CHF 2'192.– + CHF 1'986.–]).

6.3.4 Unterhaltsbeitrag bei Berücksichtigung der Besuchskosten

Aus den

vorstehend dargelegten Gründen sind ab dem Zeitpunkt, in dem für Reisen

zwischen Kanada und der Schweiz keine Reisebeschränkungen und keine Quarantänepflicht

mehr bestehen, im Grundbedarf des Ehemanns Kosten der Ausübung des

Besuchsrechts von CHF 700.– pro Monat zu berücksichtigen

(vgl. oben E. 4.2.8). Unter Mitberücksichtigung dieser Kosten berechnet sich

der Unterhaltsbeitrag folgendermassen: Für den nicht durch die Kinderzulagen

gedeckten familienrechtlichen Grundbedarf von E____ ohne Drittbetreuungskosten

hat der Ehemann allein aufzukommen. Der betreffende Betrag beläuft sich auf CHF

1'512.–. Die Drittbetreuungskosten betragen CHF 953.–. Dem Gesamteinkommen der

Familie von CHF 15'044.– steht ein

familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF 9'733.– gegenüber

(Grundbedarf Ehemann CHF 2'892.– [Grundbetrag CHF 600.– + Wohnkostenanteil

inklusive Nebenkosten CHF 593.– + Autoleasingkosten CHF 259.– + Kosten des

Arbeitswegs CHF 420.– + Kosten der auswärtigen Verpflegung CHF 150.– +

Selbstbehalt CHF 100.– + Kommunikationskosten CHF 70.– + Besuchskosten CHF

700.–] + Grundbedarf Ehefrau CHF 4'101.– + Grundbedarf E____ CHF 2'740.–).

Der Überschuss der Familie beträgt damit CHF 5'311.–.

Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Ehegatten und E____ zu

verteilen. Damit beträgt der Überschussanteil für E____ CHF 1'062.–. Der

Überschuss des Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen Grundbedarfs

und des familienrechtlichen Grundbedarfs von E____ ohne Drittbetreuungskosten

beträgt CHF 453.– (CHF 4'857.– - [CHF 2'892.– +

CHF 1'512.–]). Mit 1.43 multipliziert beläuft sich der Überschuss auf CHF 648.–.

Der Überschuss der Ehefrau nach Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs

beträgt CHF 5'811.–. Folglich haben der Ehemann 10 %

(CHF 648.– : [CHF 648.– + CHF 5'811.–] = 0.100) und

die Ehefrau 90 % (CHF 5'811.– : [CHF 648.– + CHF 5'811.–] = 0.900) der Kosten der Drittbetreuung und des

Überschussanteils von E____ zu tragen. Die entsprechenden Beträge belaufen sich

für den Ehemann auf CHF 95.– (0.1 x CHF 953.–) und CHF 106.– (0.1 x CHF 1'062.–). Insgesamt hat der Ehemann damit für E____ einen

Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'713.– (CHF 1'512.–

+ CHF 95.– + CHF 106.–) zu bezahlen. Damit verbleibt dem Ehemann nach

Deckung des eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung der Kindesunterhaltsbeiträge

ein Überschuss von CHF 252.– (CHF 4'857.– - [CHF

2'892.– + CHF 1'713.–]).

7.

Kosten des Berufungsverfahrens

7.1 Prozesskostenbeitrag

7.1.1 Aufgrund

der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen

Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB ist der eine Ehegatte

gehalten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von

Prozesskostenvorschüssen beizustehen (BGE 142 III 36 E. 2.3

S. 39 f.; BGer 5A_174/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2; AGE

ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.8). Der Anspruch auf einen

Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) stützt sich auf das

materielle Eherecht (BGer 5D_66/2020 vom 14. August 2020 E. 3.3, 5A_164/2019

vom 20. Mai 2020 E. 6.3). Im Eheschutzverfahren kann der eine Ehegatten

beantragen, dass der andere Ehegatte statt zur Bezahlung eines

Prozesskostenvorschusses zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags verpflichtet

wird (OGer ZH LE170012 vom 26. Juni 2017 E. 4.4, LE130048 vom 21. Oktober 2013

E. 4a; vgl. Weingart, provisio ad

litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Markus et

al. [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und international –

Schnittstellen und Vergleiche, Bern 2018, S. 677, 681). Über die Verpflichtung

zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags ist im Endentscheid zu befinden (OGer

ZH LE170012 vom 26. Juni 2017 E. 4.4 und 6.2). Der Anspruch auf Bezahlung eines

Prozesskostenbeitrags stützt sich ebenfalls auf das materielle Eherecht (OGer ZH

LE170012 vom 26. Juni 2017 E. 4.4). Damit handelt es sich um einen

materiell-rechtlichen Anspruch (OGer ZH LE170012 vom 26. Juni 2017 E. 4.4

und 7.6). Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt voraus, dass die

ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist

und der Prozess nicht aussichtslos erscheint (OGer ZH LE170033 vom

30. Oktober 2017 E. IVB.2.1, LE170012 vom 26. Juni 2017 E. 7.6).

Dabei gelten analog die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

entwickelten Grundsätze (OGer ZH LE170033 vom 30. Oktober 2017 E. IVB.2.1,

LE170012 vom 26. Juni 2017 E. 7.6). Der Prozesskostenbeitrag kann für die

Gerichtskosten und die Anwaltskosten beider Parteien, die der bedürftige

Ehegatte zu tragen hat, zugesprochen werden (vgl. OGer ZH LE170033 vom 30.

Oktober 2017 E. IV.B.2.3).

Betreffend den

Prozesskostenbeitrag gilt die Dispositionsmaxime (OGer ZH LE170033 vom 30.

Oktober 2017 E. IV.A.2.3). Auf Geldzahlungen gerichtete Rechtsbegehren müssen

beziffert werden (vgl. Art. 84 Abs. 2 ZPO; Baumgartner/

Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage,

Bern 2018, Kap. 7 N 66). Die Pflicht zur Bezifferung gilt auch für auf

Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619).

Unbezifferte Rechtsbegehren auf Geldzahlung sind nur zulässig, wenn es der

Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung zu beziffern (vgl. Art. 85

Abs. 1 ZPO; Baumgartner/Dolge/ Markus/Spühler,

a.a.O., Kap. 7 N 74). Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung ist nur

ausnahmsweise anzunehmen. Blosse Schwierigkeiten bei der Bezifferung genügen

nicht (Baumgartner/Dolge/Markus/ Spühler,

a.a.O., Kap. 7 N 74). Der Antrag um Verpflichtung des anderen Ehegatten zur

Leistung eines Prozesskostenbeitrags muss somit beziffert werden, sofern die

Bezifferung nicht ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Daraus, dass der

Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung (Art. 99 ZPO) nicht beziffert

werden muss (BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 446 ff.; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, a.a.O., Kap. 7 N 70), kann

für den Prozesskostenbeitrag nichts abgeleitet werden. Die fehlende Pflicht zur

Bezifferung des Antrags auf Sicherstellung der Parteientschädigung wird insbesondere

damit begründet, dass es sich dabei bloss um einen Nebenanspruch handelt und

auch der spätere Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht

beziffert werden muss (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.1 S. 446 und E. 3.2.2 S. 447

ff.). Mit dem Antrag um Verpflichtung des anderen Ehegatten zur Leistung eines

Prozesskostenbeitrags wird aber ein materiell-rechtlicher Anspruch in der

Hauptsache geltend gemacht. Wenn eine Bezifferung des Antrags um Verpflichtung

des anderen Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags fehlt und sich

auch nicht aus der Begründung ergibt, ist auf den Antrag nicht einzutreten

(OGer ZH LE17002 vom 23. Mai 2017 E. B.2.3).

7.1.2 Der

Ehemann beantragt, die Ehefrau sei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags in

Höhe allfälliger vom Ehemann zu tragender Gerichtskosten und des noch

auszuweisenden Honorars seiner Rechtsvertreterin für das Berufungsverfahren zu

verurteilen (Berufung Antrag 5). Weder aus dem Rechtsbegehren noch aus der

Begründung ergibt sich eine Bezifferung dieses Antrags. Aufgrund der Regelung

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) und der Höhe der Gerichtskosten

des erstinstanzlichen Verfahrens waren die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens für den anwaltlich vertretenen Ehemann der Grössenordnung

nach ungefähr abschätzbar. Das Honorar für das Berufungsverfahren war für den

anwaltlich vertretenen Ehemann aufgrund der Regelung der Honorarordnung für die

Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG 291.400) und der

im Internet zugänglichen Praxis des Appellationsgerichts

(https://rechtsprechung.gerichte.bs.ch) gut abschätzbar. Damit war die

Bezifferung dem Ehemann möglich und zumutbar. Dass die Bezifferung des

(Eventual-)Antrags, den anderen Ehegatten in einem Eheschutzverfahren zur

Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags zu verpflichten, durchaus möglich und

zumutbar ist, zeigen auch die vom Obergericht des Kantons Zürich beurteilten

Fälle, in denen die betreffenden (Eventual-)Anträge beziffert wurden (vgl. OGer

ZH LE170033 vom 30. Oktober 2017 Berufungsanträge Ziff. II sowie

E. IV.B.1, LE170012 vom 26. Juni 2017 prozessuale Anträge). Da der Ehemann

seinen Antrag, die Ehefrau sei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags zu

verpflichten, nicht beziffert hat, obwohl die Voraussetzungen für einen

unbezifferten Antrag nicht erfüllt sind, ist auf diesen Antrag nicht

einzutreten. Im Übrigen wäre der Antrag mangels Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit

des Ehemanns (vgl. unten E. 7.2.2.2) abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.

7.2 Unentgeltliche Rechtspflege

7.2.1

7.2.1.1 Nach

Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt

(Mittellosigkeit oder [prozessuale] Bedürftigkeit [Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 6 f.])

und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die prozessuale

Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des

Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen,

andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGer 5A_726/2014 vom

2. Februar 2015 E. 4.2, 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010

E. 1.3; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 6.1.2, ZB.2016.39 vom

20. Juli 2017 E. 7.1.1).

7.2.1.2 Für

die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der

Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung

begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni

2020 E. 6.1.5, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 2, BEZ.2018.40 vom

8. Oktober 2018 E. 3.1, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017

E. 7.1.9; Bühler, a.a.O.,

Art. 119 ZPO N 38 ff.; vgl. Huber,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 119

N 20 f.; a. M. für die Mittellosigkeit [überwiegende

Wahrscheinlichkeit] Wuffli/Fuhrer,

a.a.O., N 887 f.). Den Gesuchsteller trifft eine umfassende

Mitwirkungsobliegenheit. Es obliegt ihm, seine Einkommens- und

Vermögensverhältnisse umfassend, vollständig und klar darzulegen und soweit

möglich zu belegen (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 6.1.5, ZB.2019.18 vom

30. August 2019 E. 3.1, BEZ.2016.39 vom 20. Juli 2017

E. 7.1.9; Bühler, a.a.O.,

Art. 119 ZPO N 90; Emmel,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 119

N 6 f.). Wenn der Gesuchsteller anwaltlich vertreten ist, ist das

Gericht nicht verpflichtet, ihm bei Einreichung eines unvollständigen oder

unklaren Gesuchs eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Kommt ein

anwaltlich vertretener Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht genügend nach,

so kann das Gesuch vielmehr ohne weitere Vorkehren mangels ausreichender

Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (AGE ZB.2020.6

vom 18. Juni 2020 E. 6.1.5, ZB.2019.18 vom 30. August 2019 E. 3.1;

vgl. BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3, 5A_536/2016 vom

19. Dezember 2016 E. 4.1.2; Wuffli/Fuhrer,

a.a.O., N 815, 851; a. M. Bühler,

a.a.O., Art. 119 ZPO N 109).

7.2.1.3 Soweit

eine Prozesskostenvorschusspflicht besteht, geht diese dem Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege vor (BGE 142 III 36 E. 2.3 S. 39 f.; BGer 5A_174/2016 vom 26. Mai 2016

E. 2.2; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.8). Wenn der Ehegatte

nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, oder seine

Prozesskostenvorschusspflicht nicht oder nur mit aussergewöhnlichen

Schwierigkeiten durchsetzbar ist, entfällt die Subsidiarität des Anspruchs auf

unentgeltliche Rechtspflege (BGer 5P.441/2005 vom

9. Februar 2006, E. 1.2; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E.

7.1.8; Bühler, a.a.O., Art. 117

ZPO N 35; Emmel, a.a.O.,

Art. 117 N 5; Huber,

a.a.O., Art. 117 N 31; Weingart,

a.a.O., S. 687; Wuffli/Fuhrer,

a.a.O., N 168). Solange Ungewissheit besteht, ob der gesuchstellende Ehegatte

vom anderen Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss verlangen kann, gilt er

nicht als bedürftig im Sinn von Art. 117 ZPO (BGer 5A_174/2016 vom 26. Mai

2016 E. 2.2; Bühler, a.a.O., Art.

117 ZPO N 38; Maier, Die

Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra.ch 2019 S. 818,

832). Der um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchende Ehegatte hat

deshalb entweder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses

bzw. –beitrags zu stellen oder im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

ausdrücklich darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach auf ein Verfahren auf

Zahlung eines Prozesskostenvorschusses bzw. –beitrags verzichtet werden kann.

Fehlt ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Begründung, so kann das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eines anwaltlich vertretenen Ehegatten

ohne Weiteres abgewiesen werden (vgl. BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016 E.

2.1, 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2; OGer ZH LE170012 vom 26. Juni 2017

E. 6.2; Bühler, a.a.O., Art. 117

ZPO N 38; Weingart, a.a.O., S.

682; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N

170).

7.2.2

7.2.2.1 Wie

vorstehend eingehend dargelegt worden ist, ist auf den Antrag des Ehemanns auf

Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrags mangels Bezifferung nicht einzutreten

(vgl. oben E. 7.1). Im Hinblick auf die Subsidiarität des Anspruchs auf

unentgeltliche Rechtspflege ist der Fall, dass auf den Antrag auf Ausrichtung

eines Prozesskostenbeitrags mangels genügender Bestimmtheit des Rechtsbegehrens

nicht einzutreten ist, gleich zu behandeln wie der Fall, in dem ein

entsprechender Antrag vollständig fehlt. Der Eventualantrag des Ehemanns auf

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb ohne Weiteres

abzuweisen (vgl. oben E. 7.2.1.3). Im Übrigen ist dieser Antrag auch aus dem

nachstehenden Grund abzuweisen.

7.2.2.2 Im

dem Zivilgericht eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gab der

Ehemann in der Rubrik Konti, Sparhefte, Wertschriften 0.– ein. Im dem

Appellationsgericht eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

(Berufungsbeilage 17) liess er die betreffende Rubrik leer. Damit behauptet er

implizit, er habe keine Konten. Dies ist nachweislich falsch. Wie sich aus den

vom Ehemann eingereichten Ausdrucken aus dem Online Banking (Akten des

Zivilgerichts Beilage 8) und seiner Eingabe vom 2. Juni 2020 ergibt, hat er

zumindest ein Bankkonto bei der [...] In seiner Berufung behauptet er, er habe

keinerlei Ersparnisse und keinerlei Vermögen (Berufung Ziff. 48). Obwohl

Kontoauszüge mit dem aktuellen Saldo zentrale Belege für die Vermögenslage

darstellen und vom Ehemann problemlos hätten beschafft und eingereicht werden

können und aktuelle Bank- und Postauszüge auf dem vom Ehemann verwendeten

Formular für das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege sogar ausdrücklich als

Beilagen erwähnt werden, hat der anwaltlich vertretene Ehemann keinen

Bankauszug eingereicht, aus dem der Saldo seines Kontos ersichtlich ist. Damit

ist es nicht glaubhaft, dass er kein Vermögen hat, mit dem er die Prozesskosten

bezahlen könnte. Da der anwaltlich vertretene Ehemann seiner

Mitwirkungsobliegenheit nicht genügend nachgekommen ist, indem er keinen Beleg

für sein Vermögen eingereicht hat, obwohl ihm dies problemlos möglich und

zumutbar gewesen wäre, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels

Bedürftigkeitsnachweises ohne weitere Vorkehren abzuweisen.

7.3 Kostenverteilung

7.3.1 Gemäss

Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei

auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten

gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein

geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu

berücksichtigen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.16 vom

19. September 2017 E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017

E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg, in:

Basler Kommentar, Art. 106 ZPO N 3; Tappy,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 106 CPC N 16).

Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen

Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die

Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen

gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur

bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich

von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen

will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von

den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360; AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1). Im

Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den

materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur

des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2018.24

vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; Six, a.a.O., S. 60). Mangels

besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in

familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.24

vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4,

ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).

7.3.2 Mit

dem angefochtenen Entscheid vom 28. Juli 2020 wurde der Ehemann verpflichtet,

ab März 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'800.– zu

bezahlen. Mit seiner Berufung beantragt der Ehemann eine Reduktion des

Unterhaltsbeitrags für die Zeit von März 2019 bis März 2020 auf CHF 900.– und

für die Zeit ab April 2020 auf CHF 700.–. Die Ehefrau beantragt mit ihrer

Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des

angefochtenen Entscheids. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der

Unterhaltsbeitrag für die Zeit von März 2019 bis März 2020 auf CHF 2'264.– und

ab April 2020 auf CHF 1'986.– festgesetzt und vorgesehen, dass

sich der Unterhaltsbeitrag ab dem Monat, in dem für Reisen zwischen Kanada und

der Schweiz keine Reisebeschränkungen und keine Quarantänepflicht mehr

bestehen, auf CHF 1'713.– reduziert. Unter diesen

Umständen ist von einem vollständigen Unterliegen des Ehemanns auszugehen.

Folglich hat dieser die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und

der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

7.4 Gerichtskosten

Im

Berufungsverfahren in Zivilsachen berechnet sich die Grundgebühr gemäss § 12 Abs. 1 GGR nach den Ansätzen gemäss §§ 5 bis 10 GGR. Im Eheschutzverfahren

beträgt die Grundgebühr gemäss § 10 Abs. 2 Ziff. 1 CHF 300.– bis CHF 2'000.–,

in aufwendigen Fällen bis CHF 10'000.–. Innerhalb dieses Rahmens bilden die

Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts, die tatsächliche und

rechtliche Komplexität des Falls sowie in Zivilsachen vorwiegend

vermögensrechtlicher Natur der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse

Grundlage für die Bemessung der Gebühr (§ 2 Abs. 1 GGR). Das Zivilgericht

setzte die Gerichtskosten auf CHF 600.– fest. Die Parteien verursachten dem

Appellationsgericht mit einer Berufung von 16 Seiten und einer

Berufungsantwort von 24 Seiten vergleichsweise erheblichen Aufwand. Zudem weist

der Fall eine gewisse Komplexität auf. Für das Berufungsverfahren ist deshalb eine

Gebühr von CHF 1'000.– angemessen.

7.5 Parteientschädigung

7.5.1 Massgebend

für die Berechnung der Parteientschädigung ist die bisherige HO (vgl. § 26 Abs.

2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Gemäss § 12 Abs. 1 HO berechnet

sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen) im

Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten

Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist.

Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). In

vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert

bemisst sich das Grundhonorar nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 2 HO). Im

summarischen Verfahren reduziert sich die Grundgebühr um einen Drittel bis vier

Fünftel (§ 10 Abs. 2 HO). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss

Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert als Streitwert. Als Kapitalwert

gilt gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter

Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung. Bei wiederkehrenden

Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss ist, aber offensichtlich höchstens einige

Jahre beträgt, führt das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen

Leistung zu Beträgen, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Streitwert und

damit der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien stehen und damit

dem Bemessungsgrundsatz von § 2 Abs. 1 lit. b HO widersprechen.

Zumindest für die Bemessung des Honorars ist deshalb auf den Kapitalwert der

wiederkehrenden Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn

diese zwar formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni

2020 E. 7.3.1, ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 5.3.1, ZB.2016.44 vom

13. April 2017 E. 11.3.1; vgl. Diggelmann,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 92

N 7; Stein-Wigger, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 92 N 10; van de Graaf,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014,

Art. 92 N 5).

7.5.2 Gegenstand

des vorliegenden Berufungsverfahrens ist eine vermögensrechtliche Zivilsache

mit bestimmbarem Streitwert. Das Honorar bemisst sich deshalb nach dem

Streitwert (vgl. AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3). Für den Fall, dass

die Parteien das Zusammenleben nicht wieder aufnehmen, ist von einer Dauer der

Eheschutzmassnahmen von mindestens drei Jahren auszugehen (zwei Jahre

Getrenntleben [vgl. Art. 114 ZGB] und ein Jahr Scheidungsverfahren; AGE ZB.2020.6

vom 18. Juni 2020 E. 7.3.2, ZB.2017.48 vom 23. März 2018

E. 5.3.2; vgl. AGE ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 7.2). Im

vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass das Getrenntleben am 19. März

2018 aufgenommen worden ist (vgl. oben E. 2). Damit ist für die Schätzung des

Streitwerts anzunehmen, dass die Eheschutzmassnahmen bis Ende März 2021 gelten.

Mit dem angefochtenen Entscheid vom 28. Juli 2020 wurde der Ehemann

verpflichtet, ab März 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von

CHF 1'800.– zu bezahlen. Mit seiner Berufung beantragt der Ehemann eine

Reduktion des Unterhaltsbeitrags für die Zeit von März 2019 bis März 2020 auf

CHF 900.– und für die Zeit ab April 2020 auf CHF 700.–. Die Ehefrau beantragt

mit ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des

angefochtenen Entscheids. Damit beträgt der geschätzte Streitwert rund

CHF 25'000.– (13 x [CHF 1'800.– – CHF 900.–] + 12 x [CHF 1'800.–

- CHF 700.–] = CHF 24'900.–).

Bei einem

Streitwert über CHF 8'000.– bis CHF 30'000.– beträgt das Grundhonorar für

ein mündlich geführtes vereinfachtes erstinstanzliches Verfahren gemäss § 4

Abs. 1 lit. a Ziff. 7 HO CHF 1'120.– bis CHF 2'900.–. Für die Eingabe

des Rechtsvertreters der Ehefrau vom 9. Oktober 2020 ist gemäss § 5 Abs. 1 lit.

b.bb HO ein Zuschlag von bis zu 30 % des Grundhonorars entsprechend

maximal CHF 870.– zu berechnen. Das Grundhonorar und der Zuschlag sind gemäss § 10 Abs. 2 HO um einen Drittel bis vier Fünftel zu reduzieren. Damit

beträgt das Honorar CHF 224.– bis CHF 2'513.33.

Soweit die HO Mindest- und Höchstansätze vorsieht, richtet sich die Bemessung

des Honorars nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Bedeutung der

Sache für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber sowie die Schwierigkeit in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 und 2 HO). Der Rechtsvertreter

der Ehefrau macht mit Honorarnote vom 25. September 2020 einen Zeitaufwand von

neun Stunden und 45 Minuten geltend. Der für die Parteientschädigung

massgebende Stundenansatz beträgt nach der Praxis des Appellationsgerichts in

der Regel CHF 250.– (statt vieler AGE ZB.2018.33 vom 12. Dezember 2018

E. 4.3 und ZB.2018.3 vom 23. November 2018 E. 7) und nicht CHF 280.–,

wie in der Honorarnote des Rechtsvertreters der Ehefrau geltend gemacht. Für

eine Abweichung von dieser Praxis besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Unter Mitberücksichtigung des zusätzlichen Aufwands für die Eingabe vom 9.

Oktober 2020 erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt rund zehn Stunden im

vorliegenden Fall angemessen. Bei einer Bemessung nach Zeitaufwand entspräche dies

einem Honorar von CHF 2'500.–. Das Honorar wird deshalb auf diesen Betrag

festgesetzt. Die ausgewiesenen Auslagen und die Mehrwertsteuer sind zusätzlich

zum Honorar geschuldet (vgl. § 16 HO). Der Rechtsvertreter der Ehefrau macht

Auslagen von CHF 60.– geltend. Dies ist angemessen. Die Mehrwertsteuer ist

zusätzlich zu berücksichtigen.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Die Ziffern 4 und 5 des

Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 28. Juli 2020

(EA.2019.15038) sind in Rechtskraft erwachsen.

2. Die Ziffern 1 bis 3 des

Entscheids des Zivilgerichts vom 28. Juli 2020 (EA.2019.15038) werden

aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Für die Zeit von März 2019 bis

März 2020 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des Sohns

E____, geboren [...] 2012, einen monatlichen und monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'264.– (zuzüglich allfälliger

Kinderzulagen) zu bezahlen.

Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf einem monatlichen

Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 5'922.– (100 %-Pensum) und einem

monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 9'912.– (100 %-Pensum)

sowie dem Umstand, dass die Ehefrau den ganzen Naturalunterhalt erbringt.

Der Bedarf des Sohns E____ beträgt in der Zeit von März

2019 bis März 2020 CHF 2'780.–.

2. Für die Zeit ab April 2020 wird

der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des Sohns E____ einen

monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'986.–

(zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen.

Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf einem monatlichen

Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 4'857.– (100 %-Pensum) und einem

monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 9'912.– (100 %-Pensum)

sowie dem Umstand, dass die Ehefrau den ganzen Naturalunterhalt erbringt.

Der Bedarf des Sohns E____ beträgt in der Zeit ab April

2020 CHF 2'740.–.

3. Ab dem Monat, in dem für Reisen

zwischen Kanada und der Schweiz keine Reisebeschränkung und keine

Quarantänepflicht mehr bestehen, reduziert sich der monatliche und monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeitrag, den der Ehemann der Ehefrau an den Unterhalt

des Sohns E____ zu bezahlen hat, auf CHF 1'713.– (zuzüglich allfälliger

Kinderzulagen).

Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf einem monatlichen

Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 4'857.– (100 %-Pensum) und einem

monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 9'912.– (100 %-Pensum)

sowie dem Umstand, dass die Ehefrau den ganzen Naturalunterhalt erbringt.

Der Bedarf des Sohns E____ beträgt in der Zeit ab April

2020 CHF 2'740.–.

3. Auf den Antrag des Ehemanns, die Ehefrau zur

Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren zu

verpflichten, wird nicht eingetreten.

4. Das Gesuch des Ehemanns um unentgeltliche

Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

5. Der Ehemann trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–.

6. Der Ehemann hat der Ehefrau für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'560.–, zuzüglich 7,7 % MWST

von CHF 197.10, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.