ZB.2020.30
Getrenntleben (BGer 5A_196/2021)
20. Januar 2021Deutsch90 min
und C____ (Ehefrau) heirateten [...] 2012 in [...]. Ihr gemeinsamer Sohn, E____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2020.30
ENTSCHEID
vom 20. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Ehemann
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
C____
Berufungsbeklagte
[...]
Ehefrau
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. Juli 2020
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Ehemann)
und C____ (Ehefrau) heirateten [...] 2012 in [...]. Ihr gemeinsamer Sohn, E____,
wurde [...] 2012 geboren.
Der Ehemann verliess
die Schweiz am […] 2018 und kehrte in sein Heimatland Kanada zurück. Seit dann leben
die Ehegatten getrennt. Mit Entscheid vom 17. Juni 2020 bewilligte das
Zivilgericht Basel-Stadt den Ehegatten das Getrenntleben, teilte die Obhut über
E____ der Mutter zu und legte eine vorläufige Besuchsregelung fest.
Mit Entscheid
vom 28. Juli 2020 regelte das Zivilgericht die Trennungsmodalitäten. Der
Ehemann wurde dazu verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt von E____ mit
Wirkung ab März 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'800.–
(zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen (Ziff. 1). Die
Unterhaltsbeiträge basierten auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes
von rund CHF 6'800.– und eines der Ehefrau von CHF 9'200.–, bei je einem
100 % Pensum, sowie auf dem Umstand, dass die Ehefrau den gesamten
Naturalunterhalt erbringt (Ziff. 2). Der Bedarf von E____ wurde auf rund CHF 3'000.–
festgelegt (Ziff. 3). Die Gerichtskosten wurden hälftig verteilt. Der Ehemann
erhielt unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 4).
Am 5. August
2020 verlangte der Ehemann eine schriftliche Begründung des Entscheids. Gegen
diesen ihm am 1. September 2020 zugestellten Entscheid erhob er mit
Eingabe vom 10. September 2020 Berufung. Er beantragt die Aufhebung der Ziffern
1, 2 und 3 des angefochtenen Entscheids. Seine Unterhaltspflicht sei ab
März 2019 auf CHF 900.– und ab April 2020 auf CHF 700.– zu setzen
(Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass diese Unterhaltsbeiträge auf einem
monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 5'500.– und ab dem Jahr 2020
von CHF 5'200.– basierten sowie einem Nettoeinkommen der Ehefrau von
CHF 9'800.–, bei je einem 100 % Pensum. Zudem basierten die
Unterhaltsbeiträge auf dem Umstand, dass die Ehefrau den ganzen
Naturalunterhalt erbringe (Ziff. 2). Der Bedarf von E____ sei auf rund
CHF 2'300.– respektive auf CHF 2'000.– zu beziffern (Ziff. 3). Die Ehefrau
sei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Rahmen der ehelichen
Unterstützungspflicht zu verurteilen (Ziff. 5). Eventualiter sei dem Ehemann
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Ziff. 6).
Mit
Berufungsantwort vom 28. September 2020 beantragt die Ehefrau die
kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Entscheids des
Zivilgerichts. Mit Eingaben vom 1. und 6. Oktober 2020 merkt der Ehemann
einzelne Hinweise zur Berufung an. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 nimmt die
Ehefrau kurz dazu Stellung.
Mit Verfügung
vom 16. Oktober 2020 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, dass das
Gericht in Betracht ziehe, den angefochtenen Entscheid teilweise zum Nachteil
des Ehemannes abzuändern, den Unterhaltsbeitrag des Ehemannes für den Sohn E____
für die Zeit von März 2019 bis März 2020 auf CHF 2'265.– und für die Zeit ab
April 2020 auf ca. CHF 1'985.– festzusetzen. Es würde vorgesehen, dass
sich der Unterhaltsbeitrag ab dem Monat, in dem für Reisen zwischen Kanada und
der Schweiz keine Reisebeschränkungen und keine Quarantänepflicht mehr bestehe,
auf ca. CHF 1'715.– reduziere. Nach telefonischer Erkundigung beim
Verfahrensleiter am 21. Oktober 2020 nahm der Ehemann mit Eingabe vom 30.
Oktober 2020 dazu Stellung. Am 20. Januar 2021 reichte der Ehemann dem Gericht
seinen Lohnausweis für das Jahr 2020 ein.
Die weiteren Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der
Vorakten (EA.2019.150038) im Zirkulationsverfahren.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Eintreten
Gegenstand
des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 sind
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist
gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend
angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres erfüllt
(vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Auf die rechtzeitig und formgültig
erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen
oder aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings
regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
abzusehen (AGE ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7). Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der
Verzicht auf eine Parteiverhandlung den Parteien mit Verfügung vom 1. Oktober
2020.
in Aussicht gestellt worden war und diese nichts dagegen eingewendet
hatten.
1.2
Verfahrensgrundsätze
1.2.1
Gemäss Art. 296 Abs. 1
und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der
uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE
BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4, mit Nachweisen).
Im
Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien
im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen,
wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind
(BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351 f.; vgl. Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 296 N 21). Die vom Rechtsvertreter der Ehefrau in der Berufungsantwort
vertretene Ansicht, die vom Ehemann erstmals im Berufungsverfahren
eingereichten Beweismittel seien unbeachtlich (Berufungsantwort S. 5 und 7 f.),
ist damit falsch. Auch im Anwendungsbereich der uneingeschränkten
Untersuchungsmaxime können Noven aber nur bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden
(BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019
E. 3.2 f.). Wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der
Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht, muss es den Parteien
verwehrt sein, Noven vorzubringen, weil der Prozessstoff in der Phase der
Urteilsberatung abschliessend so fixiert sein muss, dass das Gericht die
Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil fällen
kann. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen
Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des
Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr
zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418). Der
Offizialgrundsatz bezieht sich nicht auf die Sammlung des Prozessstoffs und ist
deshalb für die Frage der Zulässigkeit von Noven nicht entscheidend (AGE
ZB.2016.2 vom 3. März 2017 E. 2.2). Jedenfalls gilt die vorstehend
erwähnte Praxis auch im Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes (vgl. BGer
5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2).
Im
Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an
die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere,
dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6
vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser,
a.a.O., Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (sogenanntes
Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020
E. 1.2; Hurni, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Damit kann die Berufungsinstanz
namentlich den von der ersten Instanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag für das
Kind auch dann erhöhen, wenn der erstinstanzliche Entscheid nur vom Unterhaltspflichtigen
mit dem Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags angefochten worden ist (AGE
ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; vgl. Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 448).
1.2.2
Auch im Geltungsbereich des
Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich
und erwächst das erstinstanzliche Urteil in Teilrechtskraft, soweit es nicht
angefochten wird (AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; vgl. Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 38; Seiler,
a.a.O., N 891 und 1632). Der Ehemann focht die Ziffern 4 und 5 des
Entscheids des Zivilgerichts vom 28. Juli 2020 nicht an. Diese Ziffern sind deshalb
in Rechtskraft erwachsen.
1.2.3
Für Massnahmen zum Schutz der
ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271
ZPO). Im Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu
machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom
29.
Oktober 2013 E. 3.1; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.3).
Damit gilt für die rechtserheblichen Tatsachen das Beweismass der
Glaubhaftmachung (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.3).
2.
Zeitpunkt der Aufnahme des
Getrenntlebens
Das
Zivilgericht stellte fest, der Ehemann habe die Schweiz per 3. August 2018
verlassen (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Der Ehemann macht
geltend, er habe die Schweiz per 19. März 2018 verlassen (Berufung Ziff. 1).
Gemäss der Ehefrau ist es richtig, dass der Ehemann bereits am 19. März 2018
nach Kanada gereist sei. Es sei ihr aber nicht klar gewesen, dass er nicht mehr
zurückkommen werde. Erst im August 2018 habe er ihr eröffnet, dass er nicht
mehr in die Schweiz zurückkehren werde (Berufungsantwort S. 2 und 6). Mit
Teilentscheid vom 17. Juni 2020 bestätigte das Zivilgericht den Ehegatten das
seit 19. März 2018 bestehende Getrenntleben. Dieser Entscheid wurde von keiner
Partei angefochten. Daher ist auch im vorliegenden summarischen Verfahren davon
auszugehen, dass das Getrenntleben am 19. März 2018 aufgenommen worden ist.
3.
Einkommen und Bedarf von E____
3.1
Kinderzulagen
Es
ist davon auszugehen, dass die Ehefrau für den gemeinsamen Sohn Kinderzulagen
erhält (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a, Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 lit. c
Familienzulagengesetz [FamZG, SR 836.2]). Diese betragen bis zum 31. Dezember
2019.
mindestens CHF 200.– und ab dem 1. Januar 2020 mindestens CHF 275.–
(Art. 5 Abs. 1 FamZG; § 3 lit. a und § 4 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz
über die Familienzulagen [EG FamZG, SG 820.100]). Dementsprechend
berücksichtigte auch die Ehefrau bei ihren Bedarfsberechnungen Kinderzulagen
von CHF 200.– bzw. CHF 275.–. Die Kinderzulagen von CHF 200.– bis Dezember
2019.
und CHF 275.– ab Januar 2020 sind vom Bedarf von E____ in Abzug zu
bringen, wie der Ehemann zu Recht geltend macht (Berufung Ziff. 24, 26 und
29).
3.2
Bedarf von E____
3.2.1
Grundbetrag
Gemäss
den unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts ist bei der Berechnung des
Bedarfs von E____ zunächst der Grundbetrag von CHF 400.– zu berücksichtigen (angefochtener
Entscheid E. 3.2.1).
3.2.2
Wohnkostenanteil
Gemäss
dem Mietvertrag vom 26. März 2019 beträgt der Bruttomietzins der von der
Ehefrau und ihrem Partner gemieteten Wohnung, in der die Ehefrau mit ihren
beiden Söhnen und ihrem Partner lebt, CHF 4'950.– (Beilage 5 zum Gesuch vom 7.
März 2019, Zivilgerichtsakten Nr. 13). Dieser Betrag ist nach grossen und
kleinen Köpfen (für einen Erwachsenen zwei Teile und für ein Kind ein
Teil) auf die Bewohner aufzuteilen. Damit entfallen auf die
Ehefrau ein Wohnkostenanteil von CHF 1'650.– und auf E____ ein solcher von CHF
825.–, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid
E. 3.2.1 und 3.2.3). Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Mietzins
ein Viertel bis ein Drittel des Einkommens nicht übersteigen sollte. Das
Familieneinkommen der Ehegatten und ihres gemeinsamen Sohns beträgt rund
CHF 15'000.– (vgl. für die genauen Beträge unten E. 4.1 und 5.1). Damit
wären Mietkosten von insgesamt CHF 5'000.– bzw. verteilt nach grossen und
kleinen Köpfen von CHF 2'000.– für jeden Elternteil und von CHF 1'000.–
für den Sohn vertretbar. Entgegen der Ansicht des Ehemanns (Berufung Ziff. 26)
ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht bei der Ehefrau einen
Wohnkostenanteil von CHF 1'650.– und beim Sohn einen solchen von CHF 825.–
berücksichtigt hat.
3.2.3
Krankenkassenprämien
Gemäss
den unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts sind bei der Berechnung des
Bedarfs von E____ Krankenkassenprämien von CHF 142.– zu berücksichtigen
(angefochtener Entscheid E. 3.2.1).
3.2.4
Krankheitskosten
Das
Zivilgericht berücksichtigte bei der Berechnung des Bedarfs von E____ einen
Selbstbehalt von CHF 50.– (angefochtener Entscheid E. 3.2.1). Der Ehemann setzt
Gesundheitsauslagen in gleicher Höhe ein (Berufung Ziff. 24 und 28). E____
befand sich von September 2019 bis Februar 2020 bei F____, in ambulanter
Psychotherapie (Beilage 1 zur Eingabe vom 25. März 2019, Zivilgerichtsakten
Nr. 18). Dafür wurden der Ehefrau insgesamt CHF 4'046.– in Rechnung
gestellt (Beilage 11 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr.
70). Für März 2020 stellte G____, der Ehefrau für die psychotherapeutische
Behandlung von E____ CHF 510.– in Rechnung. G____ ist wie F____ in [...]
tätig (Beilage 11 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70).
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Psychotherapie bei G____
weitergeführt wird. Unter Berücksichtigung der Psychotherapie macht die Ehefrau
selbstgetragene Krankheitskosten von CHF 420.– pro Monat geltend (vgl. Beilage 17
zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70; Verhandlungsprotokoll
vom 18. Mai 2020 S. 2 f.; Berufungsantwort S. 17). Dieser Betrag wurde vom
Ehemann nicht substanziiert bestritten und erscheint glaubhaft. Ab September
2019.
ist deshalb von selbst getragenen Krankheitskosten von CHF 420.–
auszugehen. Bis August 2019 ist der vom Zivilgericht eingesetzte Betrag von CHF
50.– hingegen nicht zu beanstanden.
3.2.5
Drittbetreuungskosten
3.2.5.1
Das Zivilgericht berücksichtigte Drittbetreuungskosten
von CHF 1'300.– (angefochtener Entscheid E. 3.2.1). Der Ehemann macht geltend,
für das Jahr 2019 sei von Drittbetreuungskosten von CHF 1'015.– auszugehen
(Berufung Ziff. 24 f.). Im erstinstanzlichen Verfahren machte die Ehefrau für
November 2018 bis Juli 2019 Drittbetreuungskosten von CHF 1'285.– geltend
(Gesuch vom 7. März 2019 Ziff. 8, Zivilgerichtsakten Nr. 12; vgl. Beilage 9 zum
Gesuch vom 7. März 2019, Zivilgerichtsakten Nr. 13) und ab April 2020
Drittbetreuungskosten von CHF 1'380.– (vgl. Beilage 17 zur Eingabe vom 18.
Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70). Gemäss der Zahlungsbestätigung vom 23.
Januar 2020 bezahlten die Ehegatten im Jahr 2019 für die Betreuung von E____
einen Elternbeitrag von CHF 8'294.60 an die H____ (Berufungsantwortbeilage
3). Gemäss der Bestätigung der Gemeinde [...] wurden der Ehefrau für die
ausserschulische Betreuung inklusive Verpflegung von E____ für das Jahr 2019 CHF
2'958.– in Rechnung gestellt. Mit Rechnung vom 6. Mai 2020 stellte die
Gemeinde [...] der Ehefrau für die Betreuung von E____ im ersten Quartal 2020
CHF 1'392.– in Rechnung (Beilage 10 zur Eingabe vom 18. Mai
2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70). Gemäss der glaubhaften Darstellung der
Ehefrau ergab sich aufgrund des Umzugs im August 2019 ein Wechsel des
Betreuungssettings. Bis August 2019 sei E____ in der H____ betreut worden und
ab August 2019 werde er in der Tagesstruktur in [...] betreut (vgl.
Berufungsantwort S. 16). Damit ist davon auszugehen, dass mit dem von der
Gemeinde [...] für das Jahr 2019 in Rechnung gestellten Betrag nur die
Betreuung in den fünf Monaten von August bis Dezember abgegolten worden ist.
Folglich ist anzunehmen, dass die Betreuung in der Tagesstruktur in [...]
während acht Monaten CHF 4'350.– (CHF 2'958.– + CHF 1'392.–) gekostet hat.
Damit belaufen sich die durchschnittlichen monatlichen Kosten auf CHF 543.75.
Die Kosten der Betreuung in der H____ können im vorliegenden summarischen
Verfahren zur Vereinfachung der Berechnung ausser Acht gelassen werden, weil
sie nur in den ersten fünf Monaten der Zeit, für die der Unterhalt geschuldet
ist, angefallen sind. Gemäss den Lohnabrechnungen für August 2019 bis Februar
2020.
betrug der Bruttolohn der Nanny insgesamt CHF 5'394.85 (Beilage 10
zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70). Zusätzlich sind die
Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO und die ALV zu berücksichtigen, wie die
Ehefrau zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort S. 16 f.). Diese sind
gleich hoch wie die Arbeitnehmerbeiträge und belaufen sich damit insgesamt auf
CHF 337.60 ([CHF 99.55 – CHF 45.60] + CHF 68.15 + CHF 37.10 + CHF 63.40 +
CHF 42.50 + CHF 25.55 + CHF 46.95); Beilage 10 zur Eingabe vom 18. Mai
2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70). Die durchschnittlichen monatlichen Kosten für
die Nanny betragen damit CHF 818.92 ([CHF 5'394.85 + CHF 337.60]: 9).
Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kosten der Tagesstruktur in [...]
und der Nanny ist zusammenfassend grundsätzlich von Drittbetreuungskosten von
CHF 1'362.67 pro Monat (CHF 543.75 + CHF 818.92) auszugehen.
3.2.5.2
[...] 2020 gebar die Ehefrau den Sohn I____.
Es ist davon auszugehen, dass der neue Partner der Ehefrau der leibliche Vater
ist (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Der Ehemann behauptet,
die Ehefrau habe während vier Monaten Mutterschaftsurlaub gehabt und sei in
dieser Zeit zuhause gewesen (Berufung Ziff. 27). Dies wird von ihr nicht
bestritten. Für diese Zeit sind grundsätzlich keine Kosten für die Nanny zu
berücksichtigen, weil die Ehefrau E____ selbst betreuen konnte. Da die Kosten
der Nanny damit nur vorübergehend hätten eingespart werden können, ist diese
Einsparungsmöglichkeit bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.
Weiter macht der Ehemann geltend, ab der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
der Ehefrau werde die Nanny sowohl für E____ als auch für I____ da sein. Da die
Kosten der Nanny somit für zwei Kinder anfielen und sich der Vater von I____
auch an den Betreuungskosten beteiligen werde, seien sie je zur Hälfte E____
und I____ anzurechnen. Insgesamt sei deshalb für das Jahr 2020 von
durchschnittlichen Kosten der Nanny von CHF 500.– auszugehen (Berufung Ziff. 27
f.). Die diesbezüglichen Angaben der Ehefrau sind widersprüchlich und deshalb
wenig glaubhaft. Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete sie, die Nanny sei
für I____ nicht zuständig. I____ werde von der Ehefrau betreut, die im
Homeoffice arbeite. An den Betreuungskosten werde sich daher nichts ändern
(Eingabe vom 25. Juni 2020 S. 1, Zivilgerichtsakten Nr. 91). Die
Behauptung, die Betreuung von I____ werde vollständig von der Ehefrau und nicht
von der Nanny übernommen, ist nicht glaubhaft, weil konzentriertes Arbeiten im
Homeoffice neben der Betreuung eines Babys kaum möglich ist. Dementsprechend
behauptet die Ehefrau in der Berufung, sie habe neu für 24 Stunden pro
Woche eine Drittbetreuungsperson angestellt. Neun dieser Stunden seien für E____
eingesetzt (Berufungsantwort S. 17). Eine Nanny kann gleichzeitig ein sieben
bzw. acht Jahre altes Kind und ein Baby betreuen. Es ist deshalb nicht
glaubhaft, dass die Nanny in den für E____ eingesetzten neun Stunden nur diesen
und nicht auch I____ betreut. Damit ist davon auszugehen, dass die Nanny
während den für E____ zu berücksichtigenden knapp neun Stunden neu auch I____
betreut. Seit der Geburt von I____ [...] 2020 kann beim Bedarf von E____
deshalb nur noch die Hälfte dieser Kosten eingesetzt werden. Damit betragen die
Drittbetreuungskosten ab April 2020 CHF 953.21 (CHF 543.75 + CHF 409.46).
4.
Einkommen und Bedarf des Ehemanns
4.1
Einkommen des
Ehemanns
4.1.1
Gemäss der Lohnabrechnung für das
Jahr 2019 (Berufungsbeilage 6) erzielte der Ehemann ein Einkommen von insgesamt
CAD 139'256.33. Davon wurden Steuern von CAD 42'821.06 und weitere Abzüge von
CAD 387.25 abgezogen. Zusätzlich wurden dem Ehemann Spesen von CAD 16'460.98
ausgerichtet. Insgesamt wurden ihm deshalb netto CAD 112'509.– ausbezahlt. Der
Ehemann macht geltend, die Spesen habe er als Entschädigung für effektive
Auslagen erhalten (Berufung Ziff. 4 f.). Dies ist glaubhaft. Gemäss dem
Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 24. Mai 2020 (Berufungsbeilage 11) wird
vom Ehemann erwartet, dass er im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit Auslagen
tätigt, und werden diese gestützt auf Quittungen zurückerstattet. Die Spesen
stellten nur Auslagenersatz und keinen Lohn dar. Zudem reicht der Ehemann
detaillierte Spesenabrechnungen ein (Berufungsbeilage 12). Der Ehemann macht
deshalb zu Recht geltend, dass zur Bestimmung seines Nettoeinkommens die Spesen
vom Nettobetrag von CAD 112'509.– abgezogen werden müssen (Berufung Ziff. 6
f.). Dies entspricht auch der Ansicht des Zivilgerichts. Trotzdem hat es die
Spesen bei der Berechnung des Einkommens des Ehemanns nicht abgezogen (vgl.
angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Nach Abzug der Spesen von CAD 16'460.98 vom
Nettobetrag von CHF 112'509.– beträgt das Nettoeinkommen des Ehemanns CAD
96'048.02 pro Jahr bzw. CAD 8'004.– pro Monat. Von welchem Nettoeinkommen die
Ehegatten zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens ausgegangen sind, ist
entgegen der Ansicht der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort S. 3 und 5–7)
irrelevant. Zudem sind die diesbezüglichen Behauptungen der Ehefrau
irreführend. Bei den mit Eingabe vom 2. Juli 2019 eingereichten
Lohnabrechnungen stellte der Ehemann zwar auf den in der Rubrik Net Pay
angegebenen Betrag ab. Anders als die späteren Lohnabrechnungen enthielten diese
Lohnabrechnungen aber keine Spesen.
4.1.2
Strittig ist, von welchem
Wechselkurs für die Umrechnung von CAD in CHF auszugehen ist. Der Ehemann
wendet einen Wechselkurs CAD/CHF von 0.69 an (Berufung Ziff. 7; vgl. Beilage 5
zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71). Dies entspricht
in etwa dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Verhandlung des Zivilgerichts (18. Mai
2020: 0.69 [vgl. fxtop.com/de/vergangene-rechner.php]), des Entscheids des
Zivilgerichts (28. Juli 2020: 0.69 [vgl. fxtop.com/de/vergangene-rechner.php])
und des Beginns des Beratungsstadiums im Berufungsverfahren (1. Oktober
2020: 0.69 [vgl. fxtop.com/de/vergangene-rechner.php]). Die Ehefrau macht
geltend, es sei auf den Wechselkurs im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
und damit auf den Wechselkurs im März 2019 von 0.75 abzustellen
(Berufungsantwort S. 7). Dies ist unrichtig, weil der im vorliegenden Verfahren
zu berechnende Unterhaltsbeitrag ab März 2019 geschuldet ist und damit zum
grössten Teil für die Zeit nach März 2019. Da der Wechselkurs erheblich
schwankt, ist vielmehr wie bei erheblich schwankendem Einkommen (vgl. dazu AGE
ZB.2018.20 vom 14. September 2018 E. 3.1.1) auf den Durchschnittswert einer
genügend langen Vergleichsperiode abzustellen (vgl. AGE AZ.2010.17 vom 15.
Dezember 2010 E. 5.1). In den letzten drei Jahren vor dem Beginn des
Beratungsstadiums im Berufungsverfahren betrug der Wechselkurs CAD/CHF
durchschnittlich 0.74 (vgl. fxtop.com/de/historische-wechselkurse.php]). Für
die vorliegende Unterhaltsberechnung ist deshalb von einem Wechselkurs CAD/CHF
von 0.74 auszugehen. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemanns gemäss der
Lohnabrechnung für das Jahr 2019 von CAD 8'004.– entspricht bei diesem
Wechselkurs CHF 5'922.96.
4.1.3
Das Einkommen des Ehemanns besteht
aus einem fixen Grundlohn und einem variablen vierteljährlichen Bonus (QPS).
Dessen Höhe ist von der Gesamtleistung des Unternehmens abhängig, die von den
Marktverhältnissen beeinflusst wird (vgl. Berufungsbeilage 8). Gemäss dem
Schreiben der Arbeitgeberin vom 15. Mai 2020 beträgt der Bonus für das erste
Quartal 2020 (Januar bis März 2020) CAD 12'298.– und wurde am 27. Mai
2020.
ausbezahlt (Berufungsbeilage 8). Damit ist davon auszugehen, dass der
Bonus jeweils erst im zweiten Monat nach der Berechnungsperiode ausbezahlt
wird. Folglich ist anzunehmen, dass die Lohnabrechnung für Januar bis August
2019.
(Berufungsbeilage 9) die Boni für das vierte Quartal 2018 sowie das erste
und zweite Quartal 2019 enthält, die Lohnabrechnung für das Jahr 2019 (Berufungsbeilage
6) die Boni für das vierte Quartal 2018 und das erste bis dritte Quartal 2019,
die Lohnabrechnung für Januar bis April 2020 (Berufungsbeilage 7) den Bonus für
das vierte Quartal 2019 und die Lohnabrechnung für Januar bis August 2020
(Berufungsbeilage 10) die Boni für das vierte Quartal 2019 sowie das erste und
zweite Quartal 2020. Damit beliefen sich die Boni für das vierte Quartal 2018
und das erste bis dritte Quartal 2019 auf durchschnittlich CAD 18'717.25 (CAD
74'869.– : 4), der Bonus für das vierte Quartal 2019 auf CAD 19'178.–, die Boni
für das erste und zweite Quartal 2020 auf durchschnittlich CAD 12'625.–
([CAD 44'428.– - CAD 19'178.–] : 2) und der Bonus für das erste Quartal
2020.
auf CAD 12'298.–. Somit sind die durchschnittlichen Boni für das erste und
zweite Quartal 2020 33 % tiefer als die durchschnittlichen Boni für das
vierte Quartal 2018 und das erste bis dritte Quartal 2019 und ist der Bonus für
das erste Quartal 2020 36 % tiefer als der Bonus für das vierte Quartal
2019.
(so für die Boni für das vierte Quartal 2019 und das erste Quartal 2020
auch Schreiben der Arbeitgeberin vom 15. Mai 2020 [Berufungsbeilage 8]).
In der Lohnabrechnung für das Jahr 2019 (Berufungsbeilage 6) entsprachen die
Boni 54 % des Gesamteinkommens (CAD 74'869.– : CAD 139'256.33). Eine
Reduktion der Boni um 33 % entspricht damit einer Reduktion des
Gesamteinkommens um 18 % (0.33 x 0.54). Somit beläuft sich das reduzierte
Gesamteinkommen auf 82 % des bisherigen Gesamteinkommens. Wenn auf die
durchschnittlichen Boni für das erste und zweite Quartal 2020 abgestellt wird,
ist für das erste und zweite Quartal 2020 folglich von einem monatlichen Nettoeinkommen
des Ehemanns von CHF 4'856.83 (0.82 x CHF 5'922.96 [vgl. oben E.
4.1.1
f.]) auszugehen.
Der
Ehemann will sein monatliches Nettoeinkommen dadurch ermitteln, dass er die
Differenz zwischen dem Nettobetrag gemäss der Lohnabrechnung für Januar bis
April 2020 und den Spesen durch Vier teilt (vgl. Berufung Ziff. 11). Dies ist
nicht möglich. Da davon auszugehen ist, dass der Bonus nur alle drei Monate und
erst rund zwei Monate nach der Berechnungsperiode ausbezahlt wird, ist
anzunehmen, dass die Lohnabrechnung für Januar bis April 2020 nur einen Bonus
und zwar denjenigen für das vierte Quartal 2019 enthält. Folglich fehlt in der
Lohnabrechnung für Januar bis April ein Drittel eines Bonus. Eventualiter will
der Ehemann sein monatliches Nettoeinkommen dadurch ermitteln, dass er die
Differenz zwischen dem Nettobetrag gemäss der Lohnabrechnung für Januar bis
August 2020 und den Spesen durch Acht teilt (vgl. Berufung Ziff. 12 und 16).
Auch dies ist nicht möglich. Aus den vorstehend erwähnten Gründen ist davon
auszugehen, dass die Lohnabrechnung für Januar bis August 2020 die Boni für das
vierte Quartal 2019 sowie das erste und zweite Quartal 2020 enthält. Damit
enthält sie die Boni für neun Monate, aber den fixen Grundlohn nur für acht
Monate.
Mit Eingabe vom
20.
Januar 2021 reichte der Ehemann unter Verweis auf den Offizialgrundsatz
seinen Lohnausweis für das Jahr 2020 ein und machte er geltend, daraus gehe ein
Nettolohn von CHF 5'035.– pro Monat hervor. Mit prozessleitender
Verfügung vom 1. Oktober 2020 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit,
dass vorgesehen sei, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften
und Akten zu entscheiden. Damit gab das Appellationsgericht den Parteien klar
zu erkennen, dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache nunmehr die Phase
der Urteilsberatung beginne (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.7 S. 419). Mit
prozessleitender Verfügung vom 16. Oktober 2020 teilte der Verfahrensleiter den
Parteien mit, dass das Gericht in Betracht ziehe, den angefochtenen Entscheid
teilweise zum Nachteil des Ehemanns abzuändern. Aufgrund dieser Verfügung war
für die Parteien eindeutig erkennbar, dass sich die Berufungssache bereits in
der Beratungsphase befand. Am 21. Oktober 2020 machte der Verfahrensleiter
auf telefonische Nachfrage der Rechtsvertreterin des Ehemanns gewisse Angaben
zu der Verfügung vom 16. Oktober 2020 zugrunde liegenden Berechnungen. Da die
Rechtsvertreterin des Ehemanns erklärte, sie brauche etwas Zeit, um die Sache
mit ihrem Mandanten zu besprechen, erklärte der Verfahrensleiter, er werde
seinen Antrag nicht vor dem 30. Oktober 2020 in Zirkulation setzen, um der
Rechtsvertreterin Zeit zu lassen, die Frage eines allfälligen Rückzugs der
Berufung mit ihrem Mandanten zu besprechen (vgl. Telefonnotiz vom
21.
Oktober 2020). Aus diesem Vorgehen, mit welchem dem Ehemann bloss
ermöglicht werden sollte, einen fundierten Entscheid über die Frage eines
allfälligen Rückzugs seiner Berufung zwecks Vermeidung einer reformatio in
peius zu fällen, kann nicht geschlossen werden, die Beratungsphase sei
unterbrochen worden. Im Übrigen wurde die Eingabe vom 20. Januar 2021 erst nach
dem vom Verfahrensleiter genannten Datum und nach dem Beginn der Zirkulation am
Schalter des Appellationsgerichts abgegeben. Da die Eingabe vom 20.
Januar 2021 mit dem Lohnausweis für das Jahr 2020 nach Beginn der
Beratungsphase eingereicht worden ist, handelt es sich bei den darin
enthaltenen Tatsachenbehauptungen um unzulässige Noven (vgl. oben E. 1.2.1).
4.1.4
4.1.4.1
Gemäss der Darstellung des Ehemanns
ist die Reduktion seiner Boni auf die durch das Coronavirus verursachte Krise
und deren Auswirkungen auf die Marktbedingungen zurückzuführen (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 18. Mai 2020 S. 4; Berufung Ziff. 10 f. und 14).
Die Arbeitgeberin erklärte die Reduktion mit einer Verschlechterung der
Marktbedingungen (vgl. Berufungsbeilage 8). Der Ehemann macht geltend, die
durch das Coronavirus verursachte Krise und ihre Auswirkungen auf die
Marktbedingungen würden sich nicht so schnell ändern (vgl. Berufung Ziff. 11
und 14). Allenfalls werde auch sein Bonus für das dritte Quartal 2020 rund
35.
% tiefer ausfallen als die früheren Boni (vgl. Eingabe vom 2. Juni 2020
S. 1). Die Lohnreduktion sei als dauerhaft zu qualifizieren und bei der
Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (Berufung Ziff. 14).
Die
Ehefrau macht geltend, dass Unterhalt ab März 2019 verlangt werde und der
Ehemann bis März 2020 die vollen Bonuszahlungen erhalten habe. Der Umstand,
dass der Bonus nun allenfalls einmal reduziert worden sei, stelle keine
dauernde Veränderung der Situation dar, die eine sofortige Anpassung an die
geänderten Einkommensverhältnisse erfordere. Es sei davon auszugehen, dass sich
das Einkommen des Ehemanns wieder auf dem Niveau einpendeln werde, auf dem es
sich vor dem Lockdown wegen des Coronavirus befunden habe. Falls dies wider
Erwarten nicht der Fall sein werde, habe der Ehemann die Möglichkeit, eine
Abänderung des Unterhalts zu verlangen, wenn das Kriterium der Dauerhaftigkeit
erfüllt ist (Eingabe vom 25. Juni 2020 S. 1, Zivilgerichtsakten Nr. 91;
vgl. Berufungsantwort S. 9–11). In ihrer Berufungsantwort macht die Ehefrau
zusätzlich geltend, es sei davon auszugehen, dass der Ehemann die geringeren
Boni im ersten halben Jahr durch eine stärkere Aktivität im zweiten halben Jahr
werde ausgleichen können (Berufungsantwort S. 10). Dabei handelt es sich
um eine unsubstanziierte und unbelegte Spekulation, auf die nicht abgestellt
werden kann. Schliesslich macht die Ehefrau geltend, im vorliegenden Fall seien
hauptsächlich die Unterhaltsbeiträge für März 2019 bis März 2020 zu beurteilen,
weil die Ehegatten inzwischen zwei Jahre getrennt lebten, seit Monaten in
Verhandlungen über die Scheidungsfolgen stünden und ein Scheidungsverfahren
einleiten könnten (Berufungsantwort S. 9 und 20 f.). Dies ist unrichtig. Es ist
zwar davon auszugehen, dass die Ehegatten ein Scheidungsverfahren einleiten
könnten. Angesichts dessen, dass sie sich über den Kindesunterhaltsbeitrag
bereits im Eheschutzverfahren erbittert streiten und gemäss der Ehefrau seit
Monaten in Verhandlungen über die Scheidungsnebenfolgen stehen sollen, ist aber
eher nicht mit einer vollständigen Einigung zu rechnen. Unter diesen Umständen
ist davon auszugehen, dass das Scheidungsverfahren einige Zeit dauern wird und
die Eheschutzmassnahmen mindestens bis Ende März 2021 gelten (vgl. unten E. 7.5.2).
Damit ist anzunehmen, dass mindestens rund die Hälfte der mit dem vorliegenden
Entscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge auf die Zeit nach März 2020 entfallen
wird.
Das
Zivilgericht erwog, die Einkommensreduktion im Zusammenhang mit dem tieferen
Bonus für das erste und zweite Quartal 2020 sei noch nicht als dauerhaft
anzusehen und deshalb bei der Festlegung des Unterhalts nicht zu
berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass sich das Einkommen des Ehemanns
wieder auf dem Niveau von 2019 einpendeln werde (angefochtener Entscheid E.
3.2.2).
4.1.4.2
Bei unregelmässigem oder erheblich
schwankendem Einkommen ist auf den Durchschnittswert einer genügend langen
Vergleichsperiode, in der Regel mehrere Jahre, abzustellen (AGE ZB.2018.20 vom
14.
September 2018 E. 3.1.1; Six, Eheschutz,
2.
Auflage, Bern 2014, N 2.136; vgl. Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2.
Auflage, Basel 2018, Art. 163 N 8; Fountoulakis,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 285 ZGB N 16). Besonders gute oder
schlechte Jahre (sogenannte Ausreisser) können unter Umständen ausser Betracht
bleiben und bei stetig sinkendem oder steigendem Einkommen kann dasjenige des
letzten Jahres allein als massgebend betrachtet werden (vgl. BGer 5A_684/2011
vom 31. Mai 2012 E. 2.2; AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.6; Fankhauser, a.a.O., Art. 163 N 8; Six, a.a.O., N 2.141 [alle zum Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit]). Die tieferen Boni für das erste und
zweite Quartal 2020 stellen Ausreisser dar, weil sie auf durch die Covid-19-Pandemie
als ausserordentliches Ereignis zurückzuführen sind. Von einem stetig sinkenden
Einkommen kann keine Rede sein, weil davon auszugehen ist, dass die Boni nach
der Überwindung der Covid-19-Pandemie wieder steigen werden. Grundsätzlich ist
damit auf den Durchschnittswert der Boni für das vierte Quartal 2018 und das
erste bis dritte Quartal 2019 und folglich mit dem Zivilgericht auf die Lohnabrechnung
für das Jahr 2019 abzustellen. Bis Februar 2020 ist deshalb von einem Nettoeinkommen
des Ehemanns von CHF 5'922.96 auszugehen (vgl. oben E. 4.1.1 f.). Aus
den folgenden Gründen ist der tiefere Durchschnittswert der Boni für das erste
und zweite Quartal 2020 ab dem 1. März 2020 entgegen der Ansicht der
Ehefrau und des Zivilgerichts aber trotzdem zu berücksichtigen.
Ändern
sich die Verhältnisse, so passt das Gericht gemäss Art. 179 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) auf Begehren eines Ehegatten die
Eheschutzmassnahmen an. Eine Abänderung ist insbesondere bei einer erheblichen
und dauerhaften Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich. Dabei sind
die Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit der Veränderung bei
Eheschutzmassnahmen geringer als bei Scheidungsfolgen (vgl. Fankhauser, a.a.O., Art. 179 N 3;
Six, a.a.O., N 4.05). Als
dauerhaft erscheint eine Veränderung insbesondere dann, wenn ungewiss ist, wie
lange sie anhält (Six, a.a.O., N
4.05).
Wenn
auf die durchschnittlichen Boni für das erste und zweite Quartal 2020
abgestellt wird, ist das Nettoeinkommen des Ehemanns CHF 1'066.13 pro Monat
bzw. 18 % tiefer als dasjenige gemäss der Lohnabrechnung für das Jahr 2019
(vgl. oben E. 4.1.3). Diese Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist
zweifellos erheblich. Gemäss der glaubhaften Darstellung des Ehemanns ist die
Reduktion seines Einkommens auf die Covid-19-Pandemie und deren Auswirkungen
auf die Marktbedingungen zurückzuführen. Nachdem in Kanada die Zahl der
Neuinfektionen mit Covid-19 pro Tag Anfang Mai 2020 mit knapp 2'800 einen
Höchststand erreicht hatte, fiel sie Anfang Juli 2020 auf rund 200. Bis Anfang
Oktober 2020 stieg sie aber wieder auf fast 2'600 (https://en.wikipedia.org/wiki/COVID-19_pandemic_in_Canada). Damit dauert die Covid-19-Pandemie in Kanada an und ist nicht
absehbar, wann sie und ihre Auswirkungen auf die Marktbedingungen überwunden
sein werden. Folglich ist davon auszugehen, dass der Ehemann zumindest auch in
näherer Zukunft nur einen reduzierten Bonus erhalten wird, und ist völlig
ungewiss, wie lange die Reduktion seines Einkommens anhalten wird. Damit ist
die Reduktion des Einkommens des Ehemanns entgegen der Ansicht der Ehefrau und
des Zivilgerichts als dauerhaft zu qualifizieren. Sie ist deshalb bei der
Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Da davon auszugehen ist, dass die Boni
dem Ehemann jeweils rund zwei Monate nach der Berechnungsperiode ausbezahlt
werden (vgl. oben E. 4.1.3), wirkt sich die durch die Reduktion der Boni ab dem
ersten Quartal 2020 verursachte Einkommensreduktion erst ab Ende Februar 2020
aus. Das reduzierte Nettoeinkommen von CHF 4'856.83 ist deshalb erst für
die Zeit ab März 2020 relevant. Wenn sich das Einkommen des Ehemanns wieder
erhöht, steht es der Ehefrau frei, ein Gesuch um Anpassung des Unterhaltsbeitrags
zu stellen.
4.2
Bedarf des Ehemanns
4.2.1
Grundbetrag
Die
Ehefrau behauptet, die Lebenskosten in Kanada entsprächen 70 % derjenigen
in der Schweiz (Verhandlungsprotokoll vom 18. Mai 2020 S. 2). Der Ehemann
behauptete, sie beliefen sich auf rund 80 % (Verhandlungsprotokoll vom 18.
Mai 2020 S. 4 f.). Im Jahr 2011 betrugen die Preisniveauindizes für
Konsumausgaben der privaten Haushalte in der Schweiz 217 und in Kanada 155
(Bundesamt für Statistik, Preisniveauindizes im weltweiten Vergleich [179 Länder],
21.
Dezember 2015 [https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationalepreisvergleiche/preisniveauindizes.assetdetail.328723.html]).
Damit entsprachen die Lebenskosten in Kanada 71 % derjenigen in der
Schweiz. Gemäss einer Studie der UBS betrug der Preisniveauindex ohne Miete
2018.
in Zürich 116.8, in Genf 113.4, in Montreal 81.4 und in Toronto 81.0 (https://www.ubs.com/microsites/prices-earnings/en/explore/?category=Prices&indicator=General_Price%20Level_excl.%20
rent%20(New%20York%20%3D%20100)&split=false). Damit entsprachen die
Lebenskosten in zwei grossen kanadischen Städten 69–70 % derjenigen in
zwei grossen Schweizer Städten. Die vorstehend erwähnten Daten zeigen, dass die
Lebenskosten in Kanada entsprechend der Darstellung der Ehefrau rund 70 %
derjenigen in der Schweiz entsprechen und dass der Umstand, dass der Ehemann am
Stadtrand von [...] lebt (Berufung Ziff. 45), daran nichts
ändert. Folglich hat das Zivilgericht beim Ehemann zu Recht nur einen
Grundbetrag von CHF 600.– entsprechend rund 70 % des halben Grundbetrags
für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen
oder ein Paar mit Kindern von CHF 1'700.– berücksichtigt (vgl. angefochtener
Entscheid E. 3.2.2). Der Einwand des Ehemanns, dieser Betrag sei ungenügend
(vgl. Berufung Ziff. 45), ist unbegründet.
4.2.2
Wohnkostenanteil
Gemäss
dem Mietvertrag vom 4. März 2020 beträgt der Mietzins für die vom Ehemann und
seiner Partnerin gemieteten Räumlichkeiten CAD 2'100.– (Beilage 6 zur Eingabe
vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71). Beim massgeblichen
Wechselkurs CAD/CHF von 0.74 entspricht dies CHF 1'554.–. Indem das
Zivilgericht einen Mietanteil von CHF 725.– eingesetzt hat, hat es somit knapp
die Hälfte des Mietzinses berücksichtigt. Der Ehemann wohnt zusammen mit
seiner Partnerin, [...] (gemäss den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege)
bzw. [...] (gemäss dem Mietvertrag vom 4. März 2020) zusammen. Gemäss den
soweit ersichtlich nicht bestrittenen Angaben der Ehefrau werden die beiden
Kinder der Partnerin des Ehemanns, [...] (geboren am [...]) und [...] (geboren am
[...]), hälftig von der Mutter und hälftig vom Vater betreut und bezahlt der
Vater für die Kinder Unterhaltsbeiträge (vgl. Eingabe der Ehefrau vom 25. Juni
2020.
S. 2, Zivilgerichtsakten Nr. 91). Dementsprechend erwähnt der Ehemann die
beiden Kinder seiner Partnerin in seinen Gesuchen um unentgeltliche
Rechtspflege als im gleichen Haushalt lebende Kinder. Damit ist davon
auszugehen, dass die vom Ehemann und seiner Partnerin gemieteten Räumlichkeiten
vom Ehemann, von seiner Partnerin und von den beiden Kindern der Partnerin des
Ehemanns bewohnt werden. Die Wohnkosten sind deshalb wie bei der Ehefrau nach
grossen und kleinen Köpfen auf die Bewohner zu verteilen (vgl. dazu AGE ZB.2017.42
vom 18. September 2018 E. 5.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 8.1,
ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 4.2.3), wie die Ehefrau zu Recht geltend macht
(vgl. Berufungsantwort S. 12). Damit ist dem Ehemann nur ein Drittel der
Wohnkosten anzurechnen. Sein Wohnkostenanteil beträgt somit CHF 518.–.
Der Ehemann
behauptet, er bezahle mehr als die Hälfte des Mietzinses, weil seine Partnerin
nur ein minimales Einkommen erziele (Berufung Ziff. 45 und 48). Seine
diesbezüglichen Angaben sind nicht ganz einheitlich (vgl. Beilagen
1.2
und 7 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71
einerseits und Beilage 1.1 andererseits). Durch die Ausdrucke aus dem Online
Banking ist erstellt, dass der Ehemann im März und April die ganze Miete von
CAD 2'100.– überweisen hat (Beilagen 8.3
und 8.4 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71).
Es ist deshalb glaubhaft, dass er jeweils die gesamte Miete überweist. Wie viel
seine Partnerin ihm an die Miete bezahlt, hat er aber nicht glaubhaft gemacht.
Aus den Ausdrucken aus dem Online Banking ist ersichtlich, dass seine Partnerin
dem Rekurrenten am 3. April 2020 CAD 480.– und am 22.
April 2020 CAD 300.– überwiesen hat (Beilage
7.
zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71). Er
behauptet, die zusätzlichen CAD 180.– habe ihm seine
Partnerin für andere Dinge geschuldet, bleibt dafür aber jeglichen Beweis
schuldig (vgl. Beilage 7 zur Eingabe vom 18. Mai 2020,
Zivilgerichtsakten Nr. 71). Aus den Ausdrucken
betreffend das Konto des Ehemanns bei der [...] für März und April 2020 ist
ersichtlich, dass in den Monaten März und April 2020 Überweisungen der Partnerin
an den Ehemann von CAD 1'550.– und CAD 2'050.– sowie Überweisungen des
Ehemanns an seine Partnerin von CAD 125.– und CAD 890.– erfolgten. Verrechnet
entspricht dies Zahlungen der Partnerin an den Ehemann von CAD 1'425.– und
CAD 1'160.– bzw. durchschnittlich CAD 1'292.50 pro Monat. Die
Überweisung von CAD 550.– vom 1. April 2020 ist nicht
zu berücksichtigen, weil es sich dabei offensichtlich um die Weiterleitung
einer Gutschrift vom 1. April 2020 in gleicher Höhe handelt. Damit erscheint es
gut möglich, dass die Partnerin dem Ehemann gut die Hälfte der Mietkosten
bezahlt. Vor allem aber ist es für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags irrelevant,
welchen Beitrag die Partnerin tatsächlich leistet. Selbst wenn der Ehemann
tatsächlich mehr als ein Drittel des Mietzinses bezahlen würde, könnte der über
ein Drittel hinausgehende Teil bei der Berechnung des Kindesunterhalts nicht
berücksichtigt werden. Denn dabei handelte es sich um eine Unterstützung
zugunsten der Partnerin und ihrer Kinder, zu welcher der Ehemann nicht
verpflichtet ist, und die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind
gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB geht sogar den anderen familienrechtlichen
Unterhaltspflichten vor (vgl. zur Berücksichtigung des halben
Ehegatten-Grundbetrags auch bei geringerer tatsächlicher Beteiligung des
Partners BGE 138 III 97 E. 2.3.2 S. 100; Six,
a.a.O., N 2.81 und 2.101).
4.2.3
Nebenkosten
Das
Zivilgericht berücksichtigte Nebenkosten von CHF 220.– (angefochtener Entscheid
E. 3.2.2). In der dem Zivilgericht eingereichten Grundbedarfsberechnung behauptet
der Ehemann Nebenkosten von CHF 266.– (Beilage 1.1 zur Eingabe vom 18. Mai
2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71). Glaubhaft gemacht sind aber nur
durchschnittliche Nebenkosten von CHF 225.30. Der Ehemann reichte
Rechnungen für Strom, Gas und Wasser vom 28. November 2019 über
CAD 322.50 und vom 30. Dezember 2019 über CAD 608.91 ein (Beilage 11 zur
Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71). Die zweite Rechnung
enthält aber auch den Betrag der ersten Rechnung, weil dieser noch nicht
bezahlt wurde. Tatsächlich betragen die Nebenkosten damit für zwei Monate CAD
608.91
und damit für einen Monat durchschnittlich CAD 304.46. Dies
entspricht beim massgebenden Wechselkurs CAD/CHF von 0.74 CHF 225.30. Da der
Ehemann mit seiner Partnerin und ihren zwei Kindern zusammenlebt, kann aber nur
ein Drittel der glaubhaftgemachten Nebenkosten berücksichtigt werden, wie die
Berufungsbeklagte zu Recht geltend macht (Berufungsantwort S. 12). Für die
Nebenkosten sind damit CHF 75.10 einzusetzen.
4.2.4
Autoleasingkosten
Das
Zivilgericht berücksichtigte Autoleasingkosten von CHF 375.– (angefochtener
Entscheid E. 3.2.2). Wie es auf diesen Betrag gekommen ist, ist aber nicht
nachvollziehbar. Der Ehemann machte selbst bloss Leasingkosten von CAD 350.–
geltend (Beilage 1 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71).
Dies entspricht beim massgeblichen Wechselkurs von 0.74 CHF 259.–. Der
Ehemann blieb für diese Kosten jeglichen Beweis schuldig. Angesichts des
moderaten Betrags ist es trotzdem vertretbar, diese Kosten als glaubhaft zu
erachten. Selbstverständlich kann aber nur der Betrag von CHF 259.–, der dem
vom Ehemann zunächst selbst behaupteten entspricht, berücksichtigt werden.
4.2.5
Kosten des Arbeitswegs
4.2.5.1
Im
erstinstanzlichen Verfahren behauptete der Ehemann, er sei für den Arbeitsweg
auf das Auto angewiesen, weil er viele Besuche mache (Verhandlungsprotokoll vom
18.
Mai 2020 S. 4). Dies wurde von der Ehefrau im erstinstanzlichen
Verfahren soweit ersichtlich nicht bestritten. In der Berufung begründet der
Ehemann die Notwendigkeit der Autos für den Arbeitsweg allerdings im
Widerspruch zu seiner bisherigen Begründung damit, dass es für seinen
Arbeitsweg keine öffentlichen Verkehrsmittel gebe (Berufung Ziff. 18). Diese
Begründung ist unrichtig. Eine Recherche auf Google Maps zeigt, dass es
zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort des Ehemanns eine öffentliche
Verkehrsverbindung gibt, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht
(Berufungsantwort S. 13). Allerdings muss man zwei Mal umsteigen und benötigt
für den Weg, der mit dem Auto in weniger als 30 Minuten zurückgelegt werden kann,
mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens eineinhalb Stunden. Die
absolute Dauer des Arbeitswegs von eineinhalb Stunden wäre ohne Weiteres
zumutbar. Angesichts der sehr grossen Zeitersparnis bei Verwendung des Autos
erscheint es aber fraglich, ob die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel
tatsächlich als zumutbar betrachtet werden kann. Zudem bleibt immer noch die
Möglichkeit, dass der Ehemann für den Arbeitsweg deshalb auf das Auto
angewiesen ist, weil er während der Arbeit mit seinem Privatauto Kundenbesuche
machen muss. Die Frage der Kompetenzqualität des Autos braucht für die
Unterhaltsberechnung nicht beantwortet zu werden, weil bei der Ehefrau die
Autokosten berücksichtigt werden, obwohl ihr für ihren Arbeitsweg von [...]
nach [...] die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar wäre, und
weil die Familie in günstigen Verhältnissen lebt. Unter diesen Umständen sind
die Autokosten bei der Berechnung des Bedarfs des Ehemanns auch dann zu
berücksichtigen, wenn er auf das Auto nicht angewiesen ist. Dementsprechend hat
sich auch die Ehefrau nicht gegen die beidseitige Berücksichtigung der
jeweiligen Autokosten gewehrt (vgl. Berufungsantwort S. 13). In der
Berufungsantwort behauptet sie allerdings, dem Ehemann entstünden keine
Auslagen für den Arbeitsweg, weil er seit März 2020 grösstenteils im Homeoffice
arbeite (Berufungsantwort S. 14). Diese unsubstanziierte und durch nichts
belegte Behauptung ist nicht glaubhaft.
4.2.5.2
Das
Zivilgericht berücksichtigte für den Arbeitsweg CHF 200.– (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Der Ehemann macht geltend,
für den Arbeitsweg müssten CHF 450.– eingesetzt
werden (Berufung Ziff. 18 ff.). Er behauptet, sein Arbeitsweg betrage täglich
zweimal 30 km und damit monatlich 1'200 km (Berufung Ziff. 20). Zudem reicht er
einen Ausdruck aus, gemäss dem die Distanz zwischen seinem Wohnort und seinem
Arbeitsort 30 km beträgt (Berufung Ziff. 19; Berufungsbeilage 14). Damit sind
seine Angaben zu seiner Fahrleistung glaubhaft. Gemäss Ziff. 2 des Anhangs der
Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger
bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung, SR 642.118.1)
beträgt der Abzug für die Benützung eines privaten Autos CHF 0.70 pro km.
Ein Autor plädiert dafür, diesen Ansatz auch bei der Berechnung des
familienrechtlichen Existenzminimums anzuwenden (Six, a.a.O., N 2.120). Zumindest im vorliegenden Fall sind
CHF 0.70 pro km aber eindeutig zu hoch. Der Ehemann behauptet, er lege allein
für den Arbeitsweg pro Jahr 14'400 km zurück (vgl. Berufung Ziff. 20). Bei
einem Auto mit einem derzeitigen Wert von CHF 30'000.–
betragen die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation knapp CHF 0.50
pro km (vgl. Wuffli/Fuhrer,
Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 324).
Dementsprechend ist gemäss Rechtsprechung und Lehre für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein Betrag von CHF 0.50 pro km
anzuwenden (Staehelin, in: Basler
Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Auflage 2017, Art. 93 SchKG ad N 28d). In
der Schweiz wären damit CHF 0.50 pro km zu berücksichtigen. Der Ehemann gesteht
aber selbst zu, dass die Kosten in Kanada etwas tiefer sind (Berufung Ziff.
20). Da die Lebenskosten in Kanada nur etwa 70 % derjenigen in der Schweiz
entsprechen (vgl. oben E. 4.2.1), sind im vorliegenden Fall nur CHF 0.35
pro km zu berücksichtigen. Damit ist für den Arbeitsweg von Fahrkosten von
CHF 420.– pro Monat auszugehen (1'200 km x CHF
0.35/km). Höhere Kosten sind nicht glaubhaft. Da das Auto geleast ist, kommt
die Berücksichtigung der Amortisation im vorliegenden Fall von vornherein nicht
in Betracht. Die von der Ehefrau für die Berechnung der Autokosten angegebene
Webseite (Berufungsantwort S. 14) ist nicht auffindbar. Die Behauptung der
Ehefrau, der Benzinpreis betrage in Kanada rund 67 Rappen pro Liter
(Berufungsantwort S. 14), ist unbelegt und unrichtig. Am 28. September 2020
betrug der Benzinpreis pro Liter in Kanada CAD 1.21
(de.globalpetrolprices.com/Canada/gasoline_prices/). Dies entspricht beim massgebenden
Wechselkurs von 0.74 CHF 0.90.
4.2.6
Kosten der auswärtigen Verpflegung und Selbstbehalt
Gemäss den von
den Parteien nicht beanstandeten Feststellungen des Zivilgerichts sind für
auswärtige Verpflegung CHF 150.– und für den
Selbstbehalt bzw. Arzt- und Zahnarztkosten CHF 100.–
zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid E. 3.2.2; Berufung Ziff. 17; vgl.
Berufungsantwort S. 12).
4.2.7
Kommunikationskosten
Gemäss dem
angefochtenen Entscheid und dem Ehemann sind für Kommunikation bzw. Telefon und
Internet CHF 100.– zu berücksichtigen (angefochtener
Entscheid E. 3.2.2; Berufung Ziff. 17). Die Ehefrau macht geltend, die
Kommunikationskosten seien wegen des Konkubinats und der tieferen
Lebenshaltungskosten auf CHF 70.– zu beschränken
(Berufungsantwort S. 12). Das Konkubinat rechtfertigt keine Reduktion, weil
beim Bedarf der Ehefrau ebenfalls CHF 100.– für
Kommunikation berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid E. 3.2.3), obwohl
sie ebenfalls in einem Konkubinat lebt. Die Tatsache allein, dass die Lebenskosten
in Kanada rund 30 % tiefer sind als in der Schweiz (vgl. oben E. 4.2.1),
gebietet aber eine Reduktion der Kommunikationskosten auf CHF 70.–.
4.2.8
Kosten der Ausübung des Besuchsrechts
4.2.8.1
Wie
das Zivilgericht zu Recht festgestellt hat, sind die Kosten der Ausübung des
Besuchsrechts beim Bedarf des Ehemanns grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl.
angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Dies gilt aber nur insoweit, als
entsprechende Kosten tatsächlich anfallen. Im erstinstanzlichen Verfahren machte
der Ehemann Besuchskosten von CHF 700.– pro Monat geltend.
Die Ehefrau machte geltend, die Kosten seien deutlich tiefer
(Verhandlungsprotokoll vom 18. Mai 2020 S. 4 f.). Das Zivilgericht
berücksichtigte grob geschätzte Kosten der Ausübung des Besuchsrechts von
CHF 700.– pro Monat. In ihrer Berufungsantwort macht
die Ehefrau geltend, derzeit seien keine Besuchskosten zu berücksichtigen, weil
der Ehemann E____ im Jahr 2020 nicht besucht habe und auch nicht besuchen werde
(Berufungsantwort S. 12 f. und 15 f.).
4.2.8.2
Der
Ehemann behauptet, er habe E____ im Jahr 2019 drei Mal in der Schweiz besucht
(Verhandlungsprotokoll vom 18. Mai 2020 S. 3; Berufung Ziff. 24). Die Ehefrau
macht geltend, im Jahr 2019 hätten nur zwei Besuche stattgefunden
(Berufungsantwort S. 12 und 15). Da der Ehemann nicht einmal die Zeitpunkte der
behaupteten Besuche genannt und für die Besuche keinerlei Belege eingereicht
hat, sind nur zwei Besuche im Jahr 2019 glaubhaft. Zu deren Kosten ist der
Ehemann bis am 1. November 2020 aber jegliche konkreten Angaben und jegliche
Belege schuldig geblieben, obwohl er die Kosten dieser vergangenen Besuche ohne
Weiteres hätte substanziieren und belegen können. Mangels Glaubhaftmachung
können deshalb für das Jahr 2019 bei der Berechnung seines Bedarfs keine Besuchskosten
berücksichtigt werden.
Mit Eingabe vom
30.
Oktober 2020 (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts am 2. November
2020) reichte der Ehemann eine Aufstellung ein, gemäss der die Kosten für einen
Besuch von einer Woche CHF 4'840.– betragen sollen. Da die
Eingabe vom 30. Oktober 2020 und deren Beilage nach Beginn der Beratungsphase
eingereicht wurden, handelt es sich bei den darin enthaltenen
Tatsachenbehauptungen um unzulässige Noven (vgl. oben E. 1.2.1 und 4.1.3).
Im Übrigen fehlen weiterhin jegliche Belege für die vom Ehemann behaupteten
Kosten der Ausübung des Besuchsrechts. Zudem sind die geltend gemachten Kosten
von CHF 1'050.– für Essen, CHF 840.– für Unterhaltung und CHF 500.–
für Diverses offensichtlich überhöht, zumal insbesondere die Kosten der
Verpflegung des Ehemanns insoweit nicht zu berücksichtigen sind, als sie auch
zuhause angefallen wären.
4.2.8.3
Aufgrund
der Akten ist davon auszugehen, dass im Jahr 2020 wegen der zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie
erlassenen Reisebeschränkungen jedenfalls bis zu den Herbstferien keine Besuche
zwischen dem Ehemann und E____ stattgefunden haben (vgl. Eingaben des Ehemanns
vom 6. Mai, 8. Juni und 2. Juli 2020; Eingabe der Ehefrau vom 8. Juni 2020).
Gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Juni 2020 sollte der Ehemann in
den Herbstferien 2020 eine Woche mit E____ in der Schweiz verbringen und
sollten sich die Ehegatten über den weitergehenden persönlichen Verkehr
untereinander unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kinds
einigen. Der Ehemann behauptet, für 2020 seien Besuche geplant für Herbst und
Weihnachten (Berufung Ziff. 24). Die Ehefrau behauptet, der Ehemann habe den
Besuch im Herbst abgesagt und im Jahr 2020 würden keine Besuche stattfinden
(Berufungsantwort S. 13 und 15).
Im Zeitpunkt des
Beginns des Beratungsstadiums im Berufungsverfahren Anfang Oktober 2020 (vgl.
für die Massgeblichkeit dieses Zeitpunkts oben E. 1.2.1 und 4.1.3) hätte der
Ehemann zwar von Kanada in die Schweiz einreisen dürfen (vgl. Art. 3 Abs. 2
und Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 der Covid-19-Verordnung 3 [SR
818.101.24]). Seit dem 25. März 2020 müsste er sich bei
der Rückkehr aus der Schweiz nach Kanada aber 14 Tage in Quarantäne begeben (§ 2[1][a]
Minimizing the Risk of Exposure to COVID-19 in Canada Order [Mandatory
Isolation]; § 3[1][a] Minimizing the Risk of Exposure to COVID-19 in
Canada Order [Mandatory Isolation], No. 2; § 3[1][a] Minimizing the Risk of
Exposure to COVID-19 in Canada Order [Mandatory Isolation], No. 3; §
3[1][a] Minimizing the Risk of Exposure to COVID-19 in Canada Order [Mandatory
Isolation], No. 4; § 3[1][a] Minimizing the Risk of Exposure to COVID-19 in
Canada Order [Mandatory Isolation], No. 5). Die im Zeitpunkt des Beginns
des Beratungsstadiums aktuelle kanadische Verordnung betreffend die
Quarantänepflicht gilt bis am 31. Oktober 2020 (§ 16 Minimizing the Risk of Exposure to COVID-19 in Canada Order [Mandatory
Isolation], No. 5). Die Geltungsdauer der früheren Verordnungen
betreffend die Quarantänepflicht war ebenfalls beschränkt. Die einschlägigen
Verordnungen wurden aber bereits vier Mal durch eine neue Verordnung ersetzt,
mit der die Quarantänepflicht aufrechterhalten wurde. Unter diesen Umständen
erscheint es wahrscheinlich, dass auch die aktuelle Verordnung betreffend die
Quarantänepflicht durch eine neue ersetzt werden wird und die Quarantänepflicht
vorerst weiterbestehen wird, solange die Covid-19-Pandemie andauert. Wann die
Pandemie überwunden sein wird, ist nicht absehbar. Solange die
Quarantänepflicht besteht, ist nicht davon auszugehen, dass der berufstätige
Ehemann gewillt ist, E____ in der Schweiz zu besuchen. Damit ist derzeit nicht
absehbar, wann das Besuchsrecht wieder ausgeübt werden wird. Zurzeit können
deshalb die Kosten der Ausübung des Besuchsrechts bei der Unterhaltsberechnung
nicht berücksichtigt werden.
Es liegt aber im
Interesse des Kinds, dass die Besuche wieder aufgenommen werden können, sobald
für Reisen zwischen Kanada und der Schweiz keine Reisebeschränkung und keine
Quarantänepflicht mehr bestehen. Ab dem Zeitpunkt, in dem für Reisen zwischen
Kanada und der Schweiz keine Reisebeschränkung und keine Quarantänepflicht mehr
bestehen, sind die Besuchskosten deshalb im Bedarf des Ehemanns zu
berücksichtigen. Damit wird dem Ehemann ermöglicht, im Hinblick auf den in
diesem Fall zu planenden Besuch von E____ in der Schweiz Geld zur Seite zu
legen. Es liegt im Interesse von E____, dass trotz der grossen Distanz zwischen
dem Wohnort des Kinds und dem Wohnort des Ehemanns regelmässige Besuche
stattfinden können. Bei jedem Besuch fallen erhebliche Flugkosten an. Wenn der
Ehemann E____ in der Schweiz besucht, hat er zusätzlich Hotelkosten zu tragen.
Unter diesen Umständen erscheint die Schätzung des Zivilgerichts vertretbar.
Die Ehefrau hat im erstinstanzlichen Verfahren zwar geltend gemacht, die
Besuchskosten seinen deutlich tiefer als CHF 700.–, legt
in ihrer Berufungsantwort aber nicht dar, weshalb die Schätzung des
Zivilgerichts unrichtig sein sollte. Damit ist mit dem Zivilgericht von
geschätzten Kosten der Ausübung des Besuchsrechts von CHF 700.–
pro Monat auszugehen.
In seiner unbeachtlichen
Eingabe vom 30. Oktober 2020 macht der Ehemann sinngemäss geltend, die
Terminierung der Berücksichtigung der Besuchskosten auf den Zeitpunkt, in dem
keine Reisebeschränkungen und keine Quarantänepflicht mehr bestehen, sei
problematisch, weil die einschlägigen Bestimmungen teilweise wöchentlich oder
monatlich änderten. Dieser Einwand ist auch in der Sache unbegründet. Die im
vorliegenden Fall entscheidende Quarantänepflicht nach der Einreise nach Kanada
besteht seit mehr als einem halben Jahr unverändert.
4.2.9
Abzahlung von Schulden
4.2.9.1
Die
Berücksichtigung von Abzahlungen einer Schuld gegenüber Dritten im
familienrechtlichen Grundbedarf setzt voraus, dass die Schuld zum Zweck des
Unterhalts beider Ehegatten begründet und für den Unterhalt beider Ehegatten
eingesetzt worden ist und dass die Abzahlungen regelmässig erfolgen (vgl. BGer
5A_923/2012 vom 15. März 2013 E. 3.1; Six,
a.a.O., N 2.73; vgl. ferner BGE 127 III 289 E. 2a.bb S. 292).
4.2.9.2
In seiner eigenen Aufstellung vom 8.
Mai 2020 behauptet der Ehemann, die folgenden monatlichen Kreditrückzahlungen:
Visa CAD 250.– = CHF 173.–, MasterCard CHF 157.–, MasterCard Gold CAD 175.–
= CHF 120.– und Bankkredit CAD 500.– = CHF 345.– (vgl. Beilage 1.2 zur
Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71). Im Widerspruch dazu
wird in einer anderen Aufstellung behauptet, die effektiven monatlichen
Kreditrückzahlungen betreffend die Visa Kreditkarte beliefen sich auf CHF 1'500.–
(Beilage 9 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71).
4.2.9.3
Aufgrund des vom Ehemann eingereichten
Kontoauszugs vom 28. Februar 2020 und der E-Mail vom 24. Juli 2020
(Berufungsbeilage 13) ist es zwar glaubhaft, dass er aus der Verwendung einer
von der J____ herausgegebenen Visa Kreditkarte per Ende Februar 2020 CHF 15'606.20
geschuldet hat und er im Juli 2020 zur Tilgung der noch offenen Schuld
aufgefordert worden ist. Dass er Rückzahlungen betreffend diese Visa
Kreditkarte leistet, ist aber nicht glaubhaft. Aus den Ausdrucken betreffend
das Konto des Ehemanns bei der [...] für Januar bis April 2020 ist ersichtlich,
dass er Zahlungen betreffend eine Visa Kreditkarte geleistet hat (Beilage 8 zur
Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71). Diese Zahlungen
betreffen aber nicht die von der J____ herausgegebene Visa Kreditkarte, sondern
eine von der K____ herausgegebene Visa Kreditkarte. Folglich zahlt der Ehemann
damit keine Schulden zurück, die angeblich aus der Verwendung der von der J____
herausgegebenen Visa Kreditkarte während des Zusammenlebens entstanden sind
(vgl. dazu Berufung Ziff. 21). Zudem ergibt sich aus den Monatsabrechnungen
betreffend die von der K____ herausgegebenen Visa Kreditkarte für die Zeit vom
14.
Oktober bis zum 13. Dezember 2019 und vom 14. Januar 2020 bis zum
13.
April 2020, dass der Ehemann mit dieser Kreditkarte in erheblichem Umfang
Einkäufe getätigt hat (Beilage 9.1 zur Eingabe vom 18. Mai 2020,
Zivilgerichtsakten Nr. 71). Ein erheblicher Teil der Zahlungen an die K____
für die Visa Kreditkarte betrifft damit ohnehin laufende Ausgaben des Ehemanns.
Der
Ehemann behauptet, die von der J____ herausgegebene Visa Kreditkarte sei von
beiden Ehegatten beantragt, auf beide ausgestellt und von beiden während des
Zusammenlebens verwendet worden (vgl. Berufung Ziff. 21). Die Ehefrau
bestreitet dies und macht geltend, es handle sich um eine Kreditkarte auf den
Namen des Ehemanns, auf die sie keinen Zugriff gehabt habe (vgl.
Berufungsantwort S. 14). Aus dem vom Ehemann eingereichten Dokument
(Berufungsbeilage 13) ergibt sich nur, dass die Ehegatten bei der J____ eine
gemeinsame Bankbeziehung gehabt haben. Dass die Kreditkarte auf beide Ehegatten
ausgestellt oder von beiden benutzt worden wäre, kann daraus nicht abgeleitet
werden. Der Umstand, dass auf dem Kontoauszug, aus dem sich die
Kreditkartenschuld ergibt (Berufungsbeilage 13), nur der Name des Ehemanns
erwähnt wird, spricht vielmehr dafür, dass die Kreditkarte nur auf den Ehemann
ausgestellt worden ist. Jedenfalls hat der Ehemann nicht glaubhaft gemacht,
dass die Kreditkarte auf beide Ehegatten ausgestellt und von beiden verwendet
worden ist. Damit ist auch nicht glaubhaft, dass es sich bei der Schuld aus der
Verwendung dieser Kreditkarte um eine eheliche handelt.
4.2.9.4
Aus einer Abrechnung betreffend die
MasterCard ist ersichtlich, dass der Ehemann per 20. Mai 2020 mindestens CAD
157.– bezahlen muss (Beilage 9.3 zur Eingabe vom 18. Mai 2020,
Zivilgerichtsakten Nr. 71). Dass es sich dabei um eine Kreditrückzahlung
handelt, kann der Abrechnung nicht entnommen werden. Es ist vielmehr gut
möglich, dass der Ehemann in der betreffenden Abrechnungsperiode mit der
Kreditkarte Einkäufe für CAD 157.– oder mehr getätigt hat und die
Zahlungspflicht damit nur laufende Ausgaben betrifft. Zudem hat der Ehemann
weder die tatsächliche Bezahlung dieses Betrags noch regelmässige Zahlungen
eines entsprechenden Betrags belegt. In den Ausdrucken betreffend das Konto des
Ehemanns bei der [...] für Januar bis April 2020 finden sich nur die folgenden
Zahlungen betreffend die MasterCard: 16. März 2020 CAD 160.–, 17. April 2020
CAD 200.– (Beilage 8 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten
Nr. 71). Von regelmässigen Zahlungen kann damit keine Rede sein. Zudem
besteht kein Hinweis darauf, dass der Ehemann mit diesen Überweisungen nicht
bloss Einkäufe mit der Kreditkarte in den betreffenden Abrechnungsperioden
bezahlt hat. Damit ist es nicht glaubhaft, dass der Ehemann Kreditrückzahlungen
betreffend die MasterCard leistet.
4.2.9.5
Aus einer Abrechnung der [...] ist
ersichtlich, dass der Ehemann am 14./15. April 2020 eine Zahlung von CAD 175.–
betreffend die MasterCard Gold geleistet hat und dass er in der Zeit vom 20.
März bis 16. April 2020 mit dieser Kreditkarte Einkäufe für CAD 78.41 getätigt
hat (Beilage 9.4 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71).
Zumindest teilweise bezahlte der Ehemann mit der Zahlung von CAD 175.– folglich
nur laufende Ausgaben. In den Ausdrucken betreffend das Konto des Ehemanns bei
der [...] für Januar bis April 2020 findet sich betreffend die MasterCard Gold
nur die erwähnte Zahlung von CAD 175.– vom 14. April 2020 (Akten des
Zivilgerichts Beilage 8). Von regelmässigen Zahlungen kann damit keine Rede
sein. Damit sind auch regelmässige Kreditrückzahlungen des Ehemanns betreffend
die MasterCard Gold nicht glaubhaft.
4.2.9.6
Der vom Ehemann eingereichte Ausdruck
aus dem Online Banking spricht zwar dafür, dass er von Dezember 2018 bis April
2020.
monatlich CAD 500.– und damit insgesamt CAD 8'500.– für den
Bankkredit bei der [...] bezahlt hat und dass die Kreditsumme um CAD 6'211.12
von CAD 19'801.84 im Dezember 2018 auf CAD 13'590.72 reduziert worden ist (Beilage
9.2
zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 71). Damit ist es
glaubhaft, dass der Ehemann für den Bankkredit regelmässig Rückzahlungen von
CAD 500.– entsprechend CHF 370.– leistet. Auch wenn er dafür keine Beweise
eingereicht hat, kann es zudem als glaubhaft erachtet werden, dass er zu diesen
Rückzahlungen verpflichtet ist.
Der Ehemann
behauptet, bei seiner Rückkehr nach Kanada sei alles, was während der Ehe
angeschafft worden sei, bei der Ehefrau verblieben und nach seiner Rückkehr
habe er bis September 2018 keine Arbeit und kein Einkommen gehabt. Zudem habe
er der Ehefrau im Jahr 2018 nach seinem Wegzug nach Kanada insgesamt
CHF 21'393.– überwiesen. Zur Deckung seines
Lebensbedarfs und für die Überweisungen an die Ehefrau habe er den Bankkredit
bei der [...] aufnehmen müssen (Berufung Ziff. 21 f.). Die Ehefrau wendet
dagegen ein, der Ehemann habe seine Arbeitgeberin, [...], um eine Versetzung
nach Kanada gebeten und von April 2018 bis zu seinem Stellenwechsel im
September 2018 für seine bisherige Arbeitgeberin in Kanada gearbeitet. Der Flug
und die Umzugspauschale von CHF 5'000.– seien von [...]
bezahlt worden. [...] sei bereit, dem Gericht auf Anfrage eine
Arbeitsbestätigung für die Zeit vom 11. Mai 2015 bis 20. September 2018
zur Verfügung zu stellen. Im September 2018 habe seine Anstellung bei [...] in
Kanada gekündigt und bei [...] zu arbeiten begonnen (Berufungsantwort S. 6 und
15). Es ist unbestritten, dass der Ehemann am 19. März 2018 die Schweiz
verlassen hat, und es ist belegt, dass er seit dem 25. September 2018 bei [...]
angestellt ist (Berufungsbeilage 8). Der Ehemann hat aber überhaupt kein
Beweismittel dafür genannt, dass er in der Zwischenzeit keine Arbeit und kein
Einkommen gehabt hat. Zudem erscheint die Darstellung der Ehefrau deutlich
realistischer als diejenige des Ehemanns. Damit ist es nicht glaubhaft, dass
der Ehemann kein Einkommen und kein Vermögen gehabt hat. Folglich ist es auch
nicht glaubhaft, dass er für seinen Lebensunterhalt und für Überweisungen an
die Ehefrau einen Bankkredit aufnehmen musste. Zudem hat der Ehemann weder
substanziiert noch belegt, dass die behaupteten Überweisungen an die Ehefrau
aus dem Bankkredit stammen.
4.2.9.7
Aus
den vorstehenden Gründen sind die vom Ehemann behaupteten Schuldenrückzahlungen
bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.
5.
Einkommen und Bedarf der Ehefrau
5.1
Einkommen der
Ehefrau
Gemäss dem
angefochtenen Entscheid ist bei der Ehefrau per 2020 von einem Einkommen
inklusive 13. Monatslohn und nach Abzug der Quellensteuer von CHF 9'200.– auszugehen (angefochtener Entscheid
E. 3.2.3). Dies entspricht abgerundet dem Einkommen im Januar 2020 zuzüglich
13.
Monatslohn.
Gemäss
dem Lohnausweis 2018 (Beilage 3 zum Gesuch vom 7. März 2019, Zivilgerichtsakten
Nr. 12) und dem Lohnausweis 2019 (Beilage 15 zur Eingabe vom
18.
Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70) betrug das Nettoeinkommen der
Ehefrau nach Abzug der Quellensteuer im Jahr 2018 CHF 83'948.– entsprechend
CHF 6'995.67 pro Monat und im Jahr 2019 CHF 120'202.– entsprechend
CHF 10'016.83 pro Monat. Gemäss den Lohnabrechnungen für Januar und März
2020.
(Beilage 16 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr.
70) betrug das Nettoeinkommen nach Abzug der Quellensteuer CHF 8'506.65 und CHF
8'636.80.
Gemäss
den durch die Lohnabrechnungen belegten Angaben der Ehefrau arbeitet sie im
Stundenlohn (Berufungsantwort S. 11). In ihrer Berufungsantwort behauptet sie,
sie arbeite zwischen 150 und 160 Stunden pro Monat. Daraus resultiere ein
durchschnittliches Nettoeinkommen nach Abzug der Quellensteuer von CHF 8'000.– bis CHF 8'600.–. Im Jahr 2019 sei ihr Einkommen höher
ausgefallen, weil sie ein grosses Projekt habe beenden können (Berufungsantwort
S. 11). Aus den vorstehenden Angaben ergibt sich, dass das Einkommen der
Ehefrau im Jahr 2018 weder den Verhältnissen im Jahr 2019 noch den aktuellen
Verhältnissen entspricht und dass die Ehefrau selbst nicht davon ausgeht, dass
ihr Einkommen wieder auf das Niveau von 2018 fallen wird. Folglich ist der
Lohnausweis 2018 bei der Bestimmung des für die Unterhaltsberechnung
massgebenden Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Der
Ehemann macht geltend, das Nettoeinkommen der Ehefrau dürfte dauerhaft
CHF 9'800.– betragen (Berufung Ziff. 17). Die Ehefrau scheint in ihrer
Berufungsantwort geltend machen zu wollen, beim Jahr 2019 handle es sich um einen
Ausreisser, der bei der Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgebenden
Einkommens nicht zu berücksichtigen sei. Eine entsprechende Behauptung wäre
aber nicht glaubhaft. In den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
Bedarfsberechnungen (Beilage 17 zur Eingabe vom 18. Mai 2020,
Zivilgerichtsakten Nr. 70) gab die Ehefrau die folgenden Nettoeinkommen und 13.
Monatslöhne an: bis Juli 2019 CHF 9'246.– und CHF 771.–, ab April
2020.
CHF 7'404.– und CHF 617.–, ab August 2020 CHF 9'246.– und CHF 771.–.
Da in den Bedarfsberechnungen kein Betrag für laufende Steuern eingesetzt ist,
ist davon auszugehen, dass es sich bei den angegebenen Beträgen um den
Nettolohn nach Abzug der Quellensteuer handelt. Somit setzte die Ehefrau in
ihren eigenen Bedarfsberechnungen ihren durchschnittlichen Monatslohn gemäss
dem Lohnausweis 2019 ein. Zudem hat die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren
nicht behauptet, im Jahr 2019 habe sie ein besonders hohes Einkommen erzielt,
das sie normalerweise nicht erreiche. Die von der Ehefrau mit ihren
Bedarfsberechnungen für die Zeit von April bis Juli 2020 behauptete
Lohnreduktion wäre wohl auf den Mutterschaftsurlaub zurückzuführen. Sie ist
zudem nicht belegt und höchstens vorübergehender Natur. Daher kann sie bei der
Bestimmung des für die Unterhaltsberechnung massgebenden Lohns nicht
berücksichtigt werden. Die im Januar und März 2020 erzielten Einkünfte der
Ehefrau sind hingegen bei der Bestimmung des für die Unterhaltsberechnung
massgebenden Einkommens zu berücksichtigen, weil ihr Einkommen Schwankungen
unterworfen ist und kein Hinweis darauf besteht, dass es sich bei den
Einkünften im Januar und März 2020 um Ausreisser handelt. Weitere Einkommen für
das Jahr 2020 können nicht berücksichtigt werden, weil die Ehefrau mit ihrer Berufungsantwort
keine aktuellen Lohnabrechnungen eingereicht hat. In ihrer Berufungsantwort
behauptet die Ehefrau, sie erhalte gemäss Arbeitsvertrag keinen 13. Monatslohn
(Berufungsantwort S. 11). Diese Behauptung ist nicht glaubhaft. Der
Umstand, dass die Ehefrau im Stundenlohn angestellt ist, schliesst nicht aus,
dass sie Ende Jahr eine Zusatzvergütung in Höhe eines Zwölftels ihres
Jahreseinkommens erhält. Dementsprechend setzte die Ehefrau in ihren im
erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Bedarfsberechnungen selbst jeweils
einen 13. Monatslohn in Höhe eines Zwölftels ihres Nettoeinkommens ein.
Damit ist davon auszugehen, dass die Ehefrau Ende Jahr auf ihrem Nettoeinkommen
für Januar und März 2020 von CHF 8'506.65 und CHF 8'636.80
Zusatzvergütungen von CHF 708.89 und CHF 719.73 erhält. Unter
Berücksichtigung des Lohnausweises 2019 und der Lohnabrechnungen für Januar und
März 2020 beträgt ihr durchschnittliche Nettoeinkommen inklusive 13. Monatslohn
nach Abzug der Quellensteuer somit CHF 9'912.43 ([CHF 120'202.– + CHF
8'506.65 + CHF 708.89 + CHF 8'636.80 + CHF 719.73] : 14).
5.2
Bedarf der Ehefrau
Der Bedarf der
Ehefrau beträgt gemäss dem angefochtenen Entscheid CHF 4'100.–
[richtig CHF 4'101.–] und umfasst einen Grundbetrag
von CHF 850.–, einen Wohnkostenanteil von CHF 1'650.–, Krankenkassenprämien von CHF 306.–,
Autoleasingkosten von CHF 685.–, Kosten des
Arbeitswegs von CHF 200.–, Kosten der auswärtigen
Verpflegung von CHF 210.–, CHF 100.–
für den Selbstbehalt und Kommunikationskosten von CHF 100.–
(angefochtener Entscheid E. 3.2.3). Der Mietanteil der Ehefrau wurde vom
Zivilgericht korrekt berechnet (vgl. oben E. 3.2.2). Das Autoleasing beträgt
aufgerundet nachweislich CHF 685.– (Beilage 14
zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70) und nicht
CHF 681.–, wie vom Ehemann angegeben (Berufung
Ziff. 31). Die Ehefrau anerkannte im erstinstanzlichen Verfahren für 30
Minuten Arbeitsweg des Ehemanns CHF 200.– pro Monat und
machte geltend, für ihren Arbeitsweg zwischen [...] und [...] seien
CHF 800.– zu berücksichtigen, weil er zwei Stunden
dauere. In der Berufungsantwort macht sie geltend, soweit beim Ehemann
Autokosten berücksichtigt werden, müssten solche bei ihr in proportional
höherem Ausmass Berücksichtigung finden (Berufungsantwort S. 13 und 18).
Die Autokosten werden nicht durch die Fahrzeit, sondern durch die Distanz
bestimmt. Die Ansicht der Ehefrau, bei ihr müssten vier Mal höhere Autokosten
berücksichtigt werden, weil ihr Arbeitsweg vier Mal länger dauere als derjenige
des Ehemanns, ist damit haltlos. Dass ihr aufgrund ihres Arbeitswegs
tatsächlich Autokosten von mehr als CHF 200.– pro Monat
entstehen, hat die Ehefrau nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere fehlen
jegliche Angaben dazu, wie oft sie den Arbeitsweg pro Monat zurücklegt. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat,
sie arbeite im Homeoffice (Eingabe vom 25. Juni 2020
S. 1). Damit können bei der Ehefrau keine höheren Autokosten als
die vom Zivilgericht eingesetzten CHF 200.– berücksichtigt
werden. Die übrigen Feststellungen des Zivilgerichts betreffend die
Bedarfsposten der Ehefrau sind unbestritten.
6.
Kindesunterhalt
6.1
Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit
Überschussverteilung
6.1.1
Der
Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kinds sowie der Lebensstellung und
Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die
Einkünfte des Kinds zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Nach
der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung
(zutreffender auch als Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit
Überschussverteilung bezeichnet) wird der familienrechtliche Grundbedarf des
Kindes und der Elternteile je separat ermittelt und das Kind an den
Überschüssen der Eltern bzw. am Überschuss des unterhaltspflichtigen
Elternteils beteiligt. Der familienrechtliche Grundbedarf oder das
familienrechtliche Existenzminimum entspricht dem um bestimmte zusätzliche
Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dabei sind bei der
Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu
berücksichtigen die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen
Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigter
Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung,
die Kommunikationskosten bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und
Fernsehen und die Steuern (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1, ZB.2017.42
vom 18. September 2018 E. 2.3, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017
E. 3.1.2). Ein Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen
(AGE ZB.2017.42 vom 18. September 2018 E. 2.3, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017
E. 3.1.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3; Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken,
in: FamPra.ch 2015, S. 271, 277 und 322). Begrenzt wird die
Überschussverteilung dadurch, dass Unterhalt grundsätzlich für den laufenden
Verbrauch und nicht zur Vermögensbildung bestimmt ist und nur pädagogisch
sinnvollen Bedürfnisse abzudecken hat. Eine Beschränkung kann sich zudem unter
Umständen aus der effektiv gepflegten Lebenshaltung der Eltern (Lebensstellung)
ergeben (Fountoulakis, a.a.O.,
Art. 285 ZGB N 12 und 32; Fountoulakis/Breitschmid,
in: Basler Kommentar, Art. 276 ZGB N 24).
6.1.2
Der
Ehemann scheint geltend machen zu wollen, bei der Berechnung des Bedarfs von E____
seien Positionen berücksichtigt worden, die nicht zum familienrechtlichen
Existenzminimum gehören (vgl. Berufung Ziff. 30). Betreffend die für
Hobbies eingesetzten CHF 210.– (angefochtener Entscheid E.
3.2.1) ist diese Rüge begründet. Bei der Methode des familienrechtlichen
Existenzminimums mit Überschussverteilung sind die Auslagen für Hobbies im
familienrechtlichen Existenzminimum grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und
sind die Hobbies aus dem Grundbetrag und/oder dem Überschuss zu finanzieren
(vgl. AGE ZB.2018.42 und ZB.2018.43 vom 27. Juni 2019 E. 8.7, ZB.2018.54 vom 6.
Mai 2019 E. 6.3; Six, a.a.O., N
2.72). Die CHF 210.– für Hobbies, die sich in den
Bedarfsberechnungen des Zivilgerichts und des Ehemanns finden (vgl.
angefochtener Entscheid E. 3.2.1; Berufung Ziff. 24 und 26), sind aus den
vorstehenden Gründen bei der Berechnung des familienrechtlichen
Existenzminimums nicht zu berücksichtigen. Die übrigen vom Zivilgericht
berücksichtigten Positionen des Bedarfs von E____ gehören hingegen zum
familienrechtlichen Grundbedarf.
6.1.3
Der
Ehemann macht geltend, eine Überschussbeteiligung von E____ von mehr als
CHF 200.– wäre dem konkreten Bedarf und dem effektiv
gelebten Lebensstandard nicht angemessen (Berufung Ziff. 30). Dass der
Überschussanteil für E____ von CHF 1'392.–, der sich im vorliegenden Fall
bei einer Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen für die
erste Berechnungsphase ergibt (vgl. unten E. 6.3.2), dazu führen würde, dass E____
Vermögen bilden könnte, dass pädagogisch nicht sinnvolle Bedürfnisse abgedeckt
würden oder dass E____ eine höhere Lebenshaltung pflegen könnte als die von den
Ehegatten gepflegte, wird vom Ehemann aber nicht dargelegt und ist auch nicht
ersichtlich. In der ersten Phase beträgt der Überschuss der Familie CHF 6'962.– (vgl. unten E. 6.3.2). Damit lebt die Familie in
günstigen Verhältnissen. Der Grundbetrag von CHF 400.– reicht bei weitem nicht,
um die darin berücksichtigten Bedarfspositionen auf einem Niveau zu
finanzieren, das günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Allein
für die Ernährung eines Kinds von fünf bis zwölf Jahren werden in städtischen
Verhältnissen durchschnittlich rund CHF 315.– ausgegeben (vgl. Zürcher
Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2020 und die zugehörigen Erläuterungen [https://www.zh.ch/
de/familie/sorgerecht-unterhalt/vaterschaftsunterhaltsregelung.html]). Im
vorliegenden Fall werden im familienrechtlichen Grundbetrag von E____ keine
Mobilitäts- und Kommunikationskosten berücksichtigt. Zudem sind Kosten für
Hobbies von CHF 210.– aus dem Grundbetrag und/oder dem Überschuss zu
finanzieren. Schliesslich müssen aus dem Überschuss auch alle Ferien sowie
Anschaffungen wie ein Fahrrad, Sportgeräte und entsprechende Schutzausrüstung
finanziert werden. Damit besteht entgegen der Ansicht des Ehemanns (Berufung
Ziff. 30) kein Anlass, die Überschussbeteiligung von E____ auf weniger als ein
Fünftel des Überschusses der Familie zu beschränken.
6.2
Aufteilung des Barbedarfs
des Kinds auf die beiden Elternteile
6.2.1
Der
Unterhalt eines Kinds wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet
Dispositiv
(Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura
(Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und
Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1;
AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020
E. 6.2.1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen
Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kinds (Art. 276 Abs. 2
ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhalts nach den
Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Gemäss diesen sorgen
die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden
Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Natural- und
Geldunterhalt sind grundsätzlich gleichwertig. Die Aufteilung des
Geldunterhalts auf die beiden Elternteile ist sowohl von ihren
Betreuungsanteilen als auch von ihrer Leistungsfähigkeit abhängig (BGer
5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1 f.; AGE ZB.2020.6 vom
18. Juni 2020 E. 2.1). Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich
betreut, hat bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen
gebührenden Unterhalt in Geld aufzukommen (BGer 5A_244/2018 vom 26. August
2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni
2020 E. 2.1; vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1). Allerdings
ist auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (vgl.
BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Die Leistungsfähigkeit
entspricht dabei grundsätzlich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und
eigenen Bedarf (vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_727/2018
vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3;
AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E.
6.2.1). Das Gericht kann einzelfallbezogen und ermessensweise den
hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen
Teil des Barbedarfs des Kinds zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des
Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den
Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1,
5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Naturalunterhalt, der bei der
Ausübung eines üblichen Besuchsrechts geleistet wird, wirkt sich im Grundsatz
nicht auf den Barunterhalt des nicht obhutsberechtigten Elternteils aus (AGE
ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1; vgl. Fountoulakis,
a.a.O., Art. 285 ZGB N 25; Schweighauser,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern
2017, Art. 285 ZGB N 51).
6.2.2 Mit
der Revision des Kindesunterhaltsrechts ist eine erhebliche Erhöhung der
Komplexität der Unterhaltsberechnung erfolgt (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020
E. 6.2.2; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485). Dies verlangt, dass die
vorgängig genannten Grundsätze in eine praktikabel handhabbare Methode zur
Berechnung des Kindesunterhalts nach neuem Recht integriert werden (AGE
ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2). Eine solche wurde vom
Appellationsgericht entwickelt (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2 und
6.4). Ausgangspunkt für die Berechnung des Barunterhalts eines Kinds ist sein betreibungsrechtliches
Existenzminimum. Bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern ist dieses um
bestimmte zusätzliche Kosten zum familienrechtlichen Grundbedarf oder
familienrechtlichen Existenzminimum zu erweitern (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai
2020 E. 6.2.2.1; vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Ein nicht
oder kaum betreuender Elternteil hat grundsätzlich den gesamten Barunterhalt
zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs eines Kinds ohne
Drittbetreuungskosten zu tragen, soweit dies seine Leistungsfähigkeit ohne
Eingriff in seinen eigenen familienrechtlichen Grundbedarf zulässt und soweit
er nicht durch eigene Einkünfte des Kinds, wie die ihm zustehenden
Kinderzulagen, gedeckt wird. Dies muss auch dann gelten, wenn der
hauptbetreuende Elternteil das Kind während seiner Erwerbstätigkeit
fremdbetreuen lässt. Auch in diesem Fall trägt er die alleinige Verantwortung
für die alltägliche Betreuung und leistet diese ausserhalb der externen
Betreuungszeiten selber. Demgegenüber sind die Kosten der Drittbetreuung eines
Kinds und der weitergehende, sich aus der Leistungsfähigkeit der Eltern
ergebende gebührende Unterhalt unter Einschluss des dem Kind zustehenden
Überschussanteils nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Eltern im Verhältnis
ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs
und des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kinds ohne Drittbetreuungskosten
von den beiden Elternteilen zu tragen (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020
E. 6.2.2.1 f.).
6.2.3 Die
Vorbringen des Ehemanns (Berufung Ziff. 34–45) sind nicht geeignet, die
Richtigkeit dieser Praxis in Frage zu stellen, und bieten keinen Anlass, im
vorliegenden Einzelfall davon abzuweichen. Mit der Revision des
Kindesunterhaltsrechts sollte dieses zivilstandsunabhängig ausgestaltet werden
(Leuenberger, Alternierende Obhut
auf einseitigen Antrag, in: FamPra.ch 2019, S. 1100, 1101; vgl. Botschaft zur
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29.
November 2013, in: BBl 2014 S. 529, 534; OGer ZH LZ170009 vom 31. Januar 2018
E. 6.3). Entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. 37)
rechtfertigt der Umstand, dass die Eltern verheiratet sind, deshalb keine
andere Berechnung des Kindesunterhalts als bei nicht verheirateten Eltern. Im
Übrigen entwickelte das Appellationsgericht die vorstehend erwähnte Praxis in
einem Fall, in dem die Eltern verheiratet waren und der Kindesunterhalt in
einem Eheschutzverfahren zugesprochen wurde (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai
2020 Sachverhalt). Der Ehemann macht sinngemäss geltend, der Geldunterhalt
müsse so auf die beiden Elternteile aufgeteilt werden, dass beiden
vergleichbare Überschüsse verbleiben (vgl. Berufung Ziff. 44). Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Kindesunterhalt bezweckt keinen Ausgleich
unterschiedlicher Überschüsse der Eltern. Ein solcher könnte bei gegebenen
Voraussetzungen durch Ehegattenunterhalt geschaffen werden. Ehegattenunterhalt
ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil für diesen die
Dispositionsmaxime gilt (vgl. Pfänder
Baumann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich
2016, Art. 272 N 3; Six, a.a.O., N
1.03) und keine Partei beantragt hat, die andere sei zu verpflichten, ihr
Ehegattenunterhalt zu bezahlen.
6.2.4 Die
Ehefrau macht geltend, bei der Aufteilung des Barbedarfs von E____ auf die
beiden Elternteile sei zu berücksichtigen, dass die Lebenskosten des Ehemanns
in Kanada rund 30 % tiefer seien als diejenigen der Ehefrau in der
Schweiz. Der Überschuss des Ehemanns entspreche deshalb auf schweizerische Lebenskosten
umgerechnet einem 30 % höheren Betrag (Berufungsantwort S. 19 f.). Wie
vorstehend bereits festgestellt worden ist, sind die Lebenskosten in Kanada
rund 30 % tiefer als in der Schweiz (vgl. oben E. 4.2.1). Dies bedeutet,
dass die Lebenskosten in der Schweiz rund 43 % höher sind als in Kanada.
Damit sich der Ehemann in der Schweiz dieselbe Menge an Dienstleistungen oder
Gütern wie in Kanada beschaffen könnte, benötigte er folglich einen 43 %
höheren Überschuss. Zur Bestimmung des für die Aufteilung der
Drittbetreuungskosten und des Überschussanteils von E____ massgebenden Verhältnisses
der Überschüsse der Eltern ist der Überschuss des Ehemanns daher mit 1.43 zu
multiplizieren.
Weiter macht die
Ehefrau geltend, bei der Aufteilung des Barbedarfs von E____ auf die beiden
Elternteile sei zu berücksichtigen, dass sie mit ihrem Überschuss nicht nur
einen Teil des Barunterhalts von E____, sondern auch einen Teil des
Barunterhalts von I____ finanzieren müsse (Berufungsantwort S. 19 f.). Ihr
neuer Lebenspartner leiste zwar seinen Beitrag an den sehr hohen Unterhalt von I____.
Dies ändere aber nichts daran, dass sie ebenfalls einen Beitrag leisten müsse,
der in etwa demjenigen an den Unterhalt von E____ entspreche (Berufungsantwort
S. 23). Die Ehefrau blieb jegliche Angaben zum Einkommen und Bedarf ihres neuen
Partners und leiblichen Vaters von I____, zu seinem Beitrag an den Unterhalt
von I____ und zum Bedarf von I____ schuldig. Unter diesen Umständen ist es
nicht glaubhaft, dass die Ehefrau einen Beitrag an den Barunterhalt von I____
leistet, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser vollständig vom
leiblichen Vater gedeckt wird. I____ ist deshalb bei der Aufteilung des
Barbedarfs von E____ auf die Ehegatten nicht zu berücksichtigen.
6.3 Unterhaltsberechnung
6.3.1 Änderungen beim Einkommen und beim Bedarf
Beim Einkommen
und beim Bedarf wurden die folgenden Änderungen festgestellt: Die Kinderzulagen
für E____ betragen bis Dezember 2019 CHF 200.– und ab Januar 2020 CHF 275.–
(vgl. oben E. 3.1). Bis August 2019 ist von Krankheitskosten von E____ von
CHF 50.– auszugehen und ab September 2019 von solchen von CHF 420.– (vgl.
oben E. 3.2.4). Die Drittbetreuungskosten für E____ betragen bis März 2020
CHF 1'363.– und ab April 2020 CHF 953.– (vgl. oben E. 3.2.5). Das
durchschnittliche Nettoeinkommen des Ehemanns beläuft sich bis Februar 2020 auf
CHF 5'923.– und ab März 2020 auf CHF 4'857.– (vgl. oben E. 4.1). Im
vorliegenden summarischen Verfahren sind alle diese Änderungen ab demselben
Zeitpunkt zu berücksichtigen. Entsprechend dem Antrag des Ehemanns werden für
die Zeit bis und mit März 2020 die alten Beträge eingesetzt und für die Zeit ab
April 2020 die neuen. Dabei wird die verzögerte Berücksichtigung der höheren
Krankheitskosten teilweise durch die verzögerte Berücksichtigung der höheren
Kinderzulagen, der tieferen Drittbetreuungskosten und des tieferen Einkommens
des Ehemanns kompensiert.
6.3.2 Unterhaltsbeitrag für März 2019 bis März 2020
Für die Zeit von
März 2019 bis März 2020 berechnet sich der Kindesunterhaltsbeitrag
folgendermassen:
Für den nicht
durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Grundbedarf von E____
ohne Drittbetreuungskosten hat der Ehemann allein aufzukommen. Der betreffende
Betrag beläuft sich auf CHF 1'217.– (Grundbetrag CHF 400.– + Wohnkostenanteil
CHF 825.– + Krankenkassenprämien CHF 142.– + Krankheitskosten CHF 50.–
- Kinderzulagen CHF 200.–).
Die
Drittbetreuungskosten betragen CHF 1'363.–.
Dem Gesamteinkommen
der Familie von CHF 16'035.– (Einkommen Ehemann CHF 5'923.– + Einkommen
Ehefrau CHF 9'912.– + Kinderzulagen E____ CHF 200.–) steht ein
familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF 9'073.– gegenüber
(Grundbedarf Ehemann CHF 2'192.– [Grundbetrag CHF 600.– + Wohnkostenanteil
inklusive Nebenkosten CHF 593.– + Autoleasingkosten CHF 259.– + Kosten des
Arbeitswegs CHF 420.– + Kosten der auswärtigen Verpflegung CHF 150.– +
Selbstbehalt CHF 100.– + Kommunikationskosten CHF 70.–] + Grundbedarf
Ehefrau CHF 4'101.– [Grundbetrag CHF 850.– + Wohnkostenanteil inklusive
Nebenkosten CHF 1'650.– + Krankenkassenprämien CHF 306.– +
Autoleasingkosten CHF 685.– + Kosten des Arbeitswegs CHF 200.– + Kosten
der auswärtigen Verpflegung CHF 210.– + Selbstbehalt CHF 100.– +
Kommunikationskosten CHF 100.–] + Grundbedarf E____ CHF 2'780.–
[Grundbetrag CHF 400.– + Wohnkostenanteil CHF 825.– + Krankenkassenprämien
CHF 142.– + Krankheitskosten CHF 50.– + Drittbetreuungskosten CHF
1'363.–]). Der Überschuss der Familie beträgt damit CHF 6'962.–. Dieser ist
nach grossen und kleinen Köpfen auf die Ehegatten und E____ zu verteilen. Damit
beträgt der Überschussanteil für E____ CHF 1'392.–.
Die Kosten der
Drittbetreuung von E____ und sein Überschussanteil sind von den Ehegatten im
Verhältnis des Überschusses des Ehemanns nach Deckung seines
familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs von E____
ohne Drittbetreuungskosten einerseits und des Überschusses der Ehefrau nach
Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs zu tragen. Der Überschuss des
Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen Grundbedarfs und des
familienrechtlichen Grundbedarfs von E____ ohne Drittbetreuungskosten beträgt
CHF 2'514.– (CHF 5'923.– - [CHF 2'192.– + CHF 1'217.–]). Mit 1.43
multipliziert (vgl. dazu oben E. 6.2.4) beläuft sich der Überschuss auf
CHF 3'595.–. Der Überschuss der Ehefrau nach Deckung ihres familienrechtlichen
Grundbedarfs beträgt CHF 5'811.– (CHF 9'912.– - CHF 4'101.–).
Folglich haben der Ehemann 38 % (CHF 3'595.– : [CHF 3'595.–
+ CHF 5'811.–] = 0.382) und die Ehefrau 62 % (CHF 5'811.– : [CHF 3'595.– + CHF 5'811.–]
= 0.618) der Kosten der Drittbetreuung und des Überschussanteils von E____ zu
tragen. Die entsprechenden Beträge belaufen sich für den Ehemann auf CHF 518.– (0.38
x CHF 1'363.–) und CHF 529.– (0.38 x CHF 1'392.–).
Insgesamt hat
der Ehemann damit für E____ einen Barunterhaltsbeitrag von CHF 2'264.– (CHF 1'217.– + CHF 518.– + CHF 529.–) zu bezahlen.
Damit verbleibt dem Ehemann nach Deckung des eigenen familienrechtlichen
Grundbedarfs und Bezahlung der Kindesunterhaltsbeiträge ein Überschuss von CHF
1'467.– (CHF 5'923.– - [CHF 2'192.– + CHF 2'264.–).
6.3.3 Unterhaltsbeitrag ab April 2020
Für die Zeit ab
April 2020 berechnet sich der Kindesunterhaltsbeitrag folgendermassen: Für den
nicht durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Grundbedarf von E____
ohne Drittbetreuungskosten hat der Ehemann allein aufzukommen. Der betreffende
Betrag beläuft sich auf CHF 1'512.– (Grundbetrag CHF 400.– + Wohnkostenanteil
CHF 825.– + Krankenkassenprämien CHF 142.– + Krankheitskosten CHF 420.–
- Kinderzulagen CHF 275.–). Die Drittbetreuungskosten betragen CHF 953.–.
Dem Gesamteinkommen der Familie von CHF 15'044.–
(Einkommen Ehemann CHF 4'857.– + Einkommen Ehefrau
CHF 9'912.– + Kinderzulagen E____ CHF 275.–) steht ein familienrechtlicher
Grundbedarf der Familie von CHF 9'033.– gegenüber (Grundbedarf Ehemann CHF
2'192.– + Grundbedarf Ehefrau CHF 4'101.– + Grundbedarf E____ CHF 2'740.–
[Grundbetrag CHF 400.– + Wohnkostenanteil CHF 825.– + Krankenkassenprämien
CHF 142.– + Krankheitskosten CHF 420.– + Drittbetreuungskosten CHF 953.–]).
Der Überschuss der Familie beträgt damit CHF 6'011.–.
Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Ehegatten und E____ zu
verteilen. Damit beträgt der Überschussanteil für E____ CHF 1'202.–. Der
Überschuss des Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen Grundbedarfs
und des familienrechtlichen Grundbedarfs von E____ ohne Drittbetreuungskosten
beträgt CHF 1'153.– (CHF 4'857.–
- [CHF 2'192.– + CHF 1'512.–]). Mit 1.43 multipliziert beläuft sich der
Überschuss auf CHF 1’649.–. Der Überschuss der Ehefrau nach Deckung ihres
familienrechtlichen Grundbedarfs beträgt CHF 5'811.–
(CHF 9'912.– - CHF 4'101.–). Folglich haben der Ehemann 22 % (CHF 1'649.– : [CHF 1'649.– + CHF 5'811.–] = 0.221) und die Ehefrau 78 % (CHF 5'811.– : [CHF 1'649.– + CHF 5'811.–] = 0.779) der Kosten der Drittbetreuung und des
Überschussanteils von E____ zu tragen. Die entsprechenden Beträge belaufen sich
für den Ehemann auf CHF 210.– (0.22 x CHF 953.–) und CHF 264.– (0.22 x CHF
1'202.–). Insgesamt hat der Ehemann damit für E____ einen Barunterhaltsbeitrag
von CHF 1'986.– (CHF 1'512.– + CHF 210.– +
CHF 264.–) zu bezahlen. Damit verbleibt dem Ehemann nach Deckung des
eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung der
Kindesunterhaltsbeiträge ein Überschuss von CHF 679.– (CHF 4'857.–
- [CHF 2'192.– + CHF 1'986.–]).
6.3.4 Unterhaltsbeitrag bei Berücksichtigung der Besuchskosten
Aus den
vorstehend dargelegten Gründen sind ab dem Zeitpunkt, in dem für Reisen
zwischen Kanada und der Schweiz keine Reisebeschränkungen und keine Quarantänepflicht
mehr bestehen, im Grundbedarf des Ehemanns Kosten der Ausübung des
Besuchsrechts von CHF 700.– pro Monat zu berücksichtigen
(vgl. oben E. 4.2.8). Unter Mitberücksichtigung dieser Kosten berechnet sich
der Unterhaltsbeitrag folgendermassen: Für den nicht durch die Kinderzulagen
gedeckten familienrechtlichen Grundbedarf von E____ ohne Drittbetreuungskosten
hat der Ehemann allein aufzukommen. Der betreffende Betrag beläuft sich auf CHF
1'512.–. Die Drittbetreuungskosten betragen CHF 953.–. Dem Gesamteinkommen der
Familie von CHF 15'044.– steht ein
familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF 9'733.– gegenüber
(Grundbedarf Ehemann CHF 2'892.– [Grundbetrag CHF 600.– + Wohnkostenanteil
inklusive Nebenkosten CHF 593.– + Autoleasingkosten CHF 259.– + Kosten des
Arbeitswegs CHF 420.– + Kosten der auswärtigen Verpflegung CHF 150.– +
Selbstbehalt CHF 100.– + Kommunikationskosten CHF 70.– + Besuchskosten CHF
700.–] + Grundbedarf Ehefrau CHF 4'101.– + Grundbedarf E____ CHF 2'740.–).
Der Überschuss der Familie beträgt damit CHF 5'311.–.
Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Ehegatten und E____ zu
verteilen. Damit beträgt der Überschussanteil für E____ CHF 1'062.–. Der
Überschuss des Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen Grundbedarfs
und des familienrechtlichen Grundbedarfs von E____ ohne Drittbetreuungskosten
beträgt CHF 453.– (CHF 4'857.– - [CHF 2'892.– +
CHF 1'512.–]). Mit 1.43 multipliziert beläuft sich der Überschuss auf CHF 648.–.
Der Überschuss der Ehefrau nach Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs
beträgt CHF 5'811.–. Folglich haben der Ehemann 10 %
(CHF 648.– : [CHF 648.– + CHF 5'811.–] = 0.100) und
die Ehefrau 90 % (CHF 5'811.– : [CHF 648.– + CHF 5'811.–] = 0.900) der Kosten der Drittbetreuung und des
Überschussanteils von E____ zu tragen. Die entsprechenden Beträge belaufen sich
für den Ehemann auf CHF 95.– (0.1 x CHF 953.–) und CHF 106.– (0.1 x CHF 1'062.–). Insgesamt hat der Ehemann damit für E____ einen
Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'713.– (CHF 1'512.–
+ CHF 95.– + CHF 106.–) zu bezahlen. Damit verbleibt dem Ehemann nach
Deckung des eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung der Kindesunterhaltsbeiträge
ein Überschuss von CHF 252.– (CHF 4'857.– - [CHF
2'892.– + CHF 1'713.–]).
7.
Kosten des Berufungsverfahrens
7.1 Prozesskostenbeitrag
7.1.1 Aufgrund
der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen
Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB ist der eine Ehegatte
gehalten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von
Prozesskostenvorschüssen beizustehen (BGE 142 III 36 E. 2.3
S. 39 f.; BGer 5A_174/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2; AGE
ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.8). Der Anspruch auf einen
Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) stützt sich auf das
materielle Eherecht (BGer 5D_66/2020 vom 14. August 2020 E. 3.3, 5A_164/2019
vom 20. Mai 2020 E. 6.3). Im Eheschutzverfahren kann der eine Ehegatten
beantragen, dass der andere Ehegatte statt zur Bezahlung eines
Prozesskostenvorschusses zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags verpflichtet
wird (OGer ZH LE170012 vom 26. Juni 2017 E. 4.4, LE130048 vom 21. Oktober 2013
E. 4a; vgl. Weingart, provisio ad
litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Markus et
al. [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und international –
Schnittstellen und Vergleiche, Bern 2018, S. 677, 681). Über die Verpflichtung
zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags ist im Endentscheid zu befinden (OGer
ZH LE170012 vom 26. Juni 2017 E. 4.4 und 6.2). Der Anspruch auf Bezahlung eines
Prozesskostenbeitrags stützt sich ebenfalls auf das materielle Eherecht (OGer ZH
LE170012 vom 26. Juni 2017 E. 4.4). Damit handelt es sich um einen
materiell-rechtlichen Anspruch (OGer ZH LE170012 vom 26. Juni 2017 E. 4.4
und 7.6). Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt voraus, dass die
ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist
und der Prozess nicht aussichtslos erscheint (OGer ZH LE170033 vom
30. Oktober 2017 E. IVB.2.1, LE170012 vom 26. Juni 2017 E. 7.6).
Dabei gelten analog die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
entwickelten Grundsätze (OGer ZH LE170033 vom 30. Oktober 2017 E. IVB.2.1,
LE170012 vom 26. Juni 2017 E. 7.6). Der Prozesskostenbeitrag kann für die
Gerichtskosten und die Anwaltskosten beider Parteien, die der bedürftige
Ehegatte zu tragen hat, zugesprochen werden (vgl. OGer ZH LE170033 vom 30.
Oktober 2017 E. IV.B.2.3).
Betreffend den
Prozesskostenbeitrag gilt die Dispositionsmaxime (OGer ZH LE170033 vom 30.
Oktober 2017 E. IV.A.2.3). Auf Geldzahlungen gerichtete Rechtsbegehren müssen
beziffert werden (vgl. Art. 84 Abs. 2 ZPO; Baumgartner/
Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage,
Bern 2018, Kap. 7 N 66). Die Pflicht zur Bezifferung gilt auch für auf
Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619).
Unbezifferte Rechtsbegehren auf Geldzahlung sind nur zulässig, wenn es der
Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung zu beziffern (vgl. Art. 85
Abs. 1 ZPO; Baumgartner/Dolge/ Markus/Spühler,
a.a.O., Kap. 7 N 74). Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung ist nur
ausnahmsweise anzunehmen. Blosse Schwierigkeiten bei der Bezifferung genügen
nicht (Baumgartner/Dolge/Markus/ Spühler,
a.a.O., Kap. 7 N 74). Der Antrag um Verpflichtung des anderen Ehegatten zur
Leistung eines Prozesskostenbeitrags muss somit beziffert werden, sofern die
Bezifferung nicht ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Daraus, dass der
Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung (Art. 99 ZPO) nicht beziffert
werden muss (BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 446 ff.; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, a.a.O., Kap. 7 N 70), kann
für den Prozesskostenbeitrag nichts abgeleitet werden. Die fehlende Pflicht zur
Bezifferung des Antrags auf Sicherstellung der Parteientschädigung wird insbesondere
damit begründet, dass es sich dabei bloss um einen Nebenanspruch handelt und
auch der spätere Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht
beziffert werden muss (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.1 S. 446 und E. 3.2.2 S. 447
ff.). Mit dem Antrag um Verpflichtung des anderen Ehegatten zur Leistung eines
Prozesskostenbeitrags wird aber ein materiell-rechtlicher Anspruch in der
Hauptsache geltend gemacht. Wenn eine Bezifferung des Antrags um Verpflichtung
des anderen Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags fehlt und sich
auch nicht aus der Begründung ergibt, ist auf den Antrag nicht einzutreten
(OGer ZH LE17002 vom 23. Mai 2017 E. B.2.3).
7.1.2 Der
Ehemann beantragt, die Ehefrau sei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags in
Höhe allfälliger vom Ehemann zu tragender Gerichtskosten und des noch
auszuweisenden Honorars seiner Rechtsvertreterin für das Berufungsverfahren zu
verurteilen (Berufung Antrag 5). Weder aus dem Rechtsbegehren noch aus der
Begründung ergibt sich eine Bezifferung dieses Antrags. Aufgrund der Regelung
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) und der Höhe der Gerichtskosten
des erstinstanzlichen Verfahrens waren die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens für den anwaltlich vertretenen Ehemann der Grössenordnung
nach ungefähr abschätzbar. Das Honorar für das Berufungsverfahren war für den
anwaltlich vertretenen Ehemann aufgrund der Regelung der Honorarordnung für die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG 291.400) und der
im Internet zugänglichen Praxis des Appellationsgerichts
(https://rechtsprechung.gerichte.bs.ch) gut abschätzbar. Damit war die
Bezifferung dem Ehemann möglich und zumutbar. Dass die Bezifferung des
(Eventual-)Antrags, den anderen Ehegatten in einem Eheschutzverfahren zur
Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags zu verpflichten, durchaus möglich und
zumutbar ist, zeigen auch die vom Obergericht des Kantons Zürich beurteilten
Fälle, in denen die betreffenden (Eventual-)Anträge beziffert wurden (vgl. OGer
ZH LE170033 vom 30. Oktober 2017 Berufungsanträge Ziff. II sowie
E. IV.B.1, LE170012 vom 26. Juni 2017 prozessuale Anträge). Da der Ehemann
seinen Antrag, die Ehefrau sei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags zu
verpflichten, nicht beziffert hat, obwohl die Voraussetzungen für einen
unbezifferten Antrag nicht erfüllt sind, ist auf diesen Antrag nicht
einzutreten. Im Übrigen wäre der Antrag mangels Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit
des Ehemanns (vgl. unten E. 7.2.2.2) abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.
7.2 Unentgeltliche Rechtspflege
7.2.1
7.2.1.1 Nach
Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
(Mittellosigkeit oder [prozessuale] Bedürftigkeit [Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 6 f.])
und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die prozessuale
Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des
Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen,
andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGer 5A_726/2014 vom
2. Februar 2015 E. 4.2, 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010
E. 1.3; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 6.1.2, ZB.2016.39 vom
20. Juli 2017 E. 7.1.1).
7.2.1.2 Für
die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung
begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni
2020 E. 6.1.5, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 2, BEZ.2018.40 vom
8. Oktober 2018 E. 3.1, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017
E. 7.1.9; Bühler, a.a.O.,
Art. 119 ZPO N 38 ff.; vgl. Huber,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 119
N 20 f.; a. M. für die Mittellosigkeit [überwiegende
Wahrscheinlichkeit] Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., N 887 f.). Den Gesuchsteller trifft eine umfassende
Mitwirkungsobliegenheit. Es obliegt ihm, seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend, vollständig und klar darzulegen und soweit
möglich zu belegen (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 6.1.5, ZB.2019.18 vom
30. August 2019 E. 3.1, BEZ.2016.39 vom 20. Juli 2017
E. 7.1.9; Bühler, a.a.O.,
Art. 119 ZPO N 90; Emmel,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 119
N 6 f.). Wenn der Gesuchsteller anwaltlich vertreten ist, ist das
Gericht nicht verpflichtet, ihm bei Einreichung eines unvollständigen oder
unklaren Gesuchs eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Kommt ein
anwaltlich vertretener Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht genügend nach,
so kann das Gesuch vielmehr ohne weitere Vorkehren mangels ausreichender
Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (AGE ZB.2020.6
vom 18. Juni 2020 E. 6.1.5, ZB.2019.18 vom 30. August 2019 E. 3.1;
vgl. BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3, 5A_536/2016 vom
19. Dezember 2016 E. 4.1.2; Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., N 815, 851; a. M. Bühler,
a.a.O., Art. 119 ZPO N 109).
7.2.1.3 Soweit
eine Prozesskostenvorschusspflicht besteht, geht diese dem Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege vor (BGE 142 III 36 E. 2.3 S. 39 f.; BGer 5A_174/2016 vom 26. Mai 2016
E. 2.2; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.8). Wenn der Ehegatte
nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, oder seine
Prozesskostenvorschusspflicht nicht oder nur mit aussergewöhnlichen
Schwierigkeiten durchsetzbar ist, entfällt die Subsidiarität des Anspruchs auf
unentgeltliche Rechtspflege (BGer 5P.441/2005 vom
9. Februar 2006, E. 1.2; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E.
7.1.8; Bühler, a.a.O., Art. 117
ZPO N 35; Emmel, a.a.O.,
Art. 117 N 5; Huber,
a.a.O., Art. 117 N 31; Weingart,
a.a.O., S. 687; Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., N 168). Solange Ungewissheit besteht, ob der gesuchstellende Ehegatte
vom anderen Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss verlangen kann, gilt er
nicht als bedürftig im Sinn von Art. 117 ZPO (BGer 5A_174/2016 vom 26. Mai
2016 E. 2.2; Bühler, a.a.O., Art.
117 ZPO N 38; Maier, Die
Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra.ch 2019 S. 818,
832). Der um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchende Ehegatte hat
deshalb entweder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses
bzw. –beitrags zu stellen oder im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ausdrücklich darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach auf ein Verfahren auf
Zahlung eines Prozesskostenvorschusses bzw. –beitrags verzichtet werden kann.
Fehlt ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Begründung, so kann das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eines anwaltlich vertretenen Ehegatten
ohne Weiteres abgewiesen werden (vgl. BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016 E.
2.1, 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2; OGer ZH LE170012 vom 26. Juni 2017
E. 6.2; Bühler, a.a.O., Art. 117
ZPO N 38; Weingart, a.a.O., S.
682; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N
170).
7.2.2
7.2.2.1 Wie
vorstehend eingehend dargelegt worden ist, ist auf den Antrag des Ehemanns auf
Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrags mangels Bezifferung nicht einzutreten
(vgl. oben E. 7.1). Im Hinblick auf die Subsidiarität des Anspruchs auf
unentgeltliche Rechtspflege ist der Fall, dass auf den Antrag auf Ausrichtung
eines Prozesskostenbeitrags mangels genügender Bestimmtheit des Rechtsbegehrens
nicht einzutreten ist, gleich zu behandeln wie der Fall, in dem ein
entsprechender Antrag vollständig fehlt. Der Eventualantrag des Ehemanns auf
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb ohne Weiteres
abzuweisen (vgl. oben E. 7.2.1.3). Im Übrigen ist dieser Antrag auch aus dem
nachstehenden Grund abzuweisen.
7.2.2.2 Im
dem Zivilgericht eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gab der
Ehemann in der Rubrik Konti, Sparhefte, Wertschriften 0.– ein. Im dem
Appellationsgericht eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(Berufungsbeilage 17) liess er die betreffende Rubrik leer. Damit behauptet er
implizit, er habe keine Konten. Dies ist nachweislich falsch. Wie sich aus den
vom Ehemann eingereichten Ausdrucken aus dem Online Banking (Akten des
Zivilgerichts Beilage 8) und seiner Eingabe vom 2. Juni 2020 ergibt, hat er
zumindest ein Bankkonto bei der [...] In seiner Berufung behauptet er, er habe
keinerlei Ersparnisse und keinerlei Vermögen (Berufung Ziff. 48). Obwohl
Kontoauszüge mit dem aktuellen Saldo zentrale Belege für die Vermögenslage
darstellen und vom Ehemann problemlos hätten beschafft und eingereicht werden
können und aktuelle Bank- und Postauszüge auf dem vom Ehemann verwendeten
Formular für das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege sogar ausdrücklich als
Beilagen erwähnt werden, hat der anwaltlich vertretene Ehemann keinen
Bankauszug eingereicht, aus dem der Saldo seines Kontos ersichtlich ist. Damit
ist es nicht glaubhaft, dass er kein Vermögen hat, mit dem er die Prozesskosten
bezahlen könnte. Da der anwaltlich vertretene Ehemann seiner
Mitwirkungsobliegenheit nicht genügend nachgekommen ist, indem er keinen Beleg
für sein Vermögen eingereicht hat, obwohl ihm dies problemlos möglich und
zumutbar gewesen wäre, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels
Bedürftigkeitsnachweises ohne weitere Vorkehren abzuweisen.
7.3 Kostenverteilung
7.3.1 Gemäss
Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei
auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten
gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein
geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu
berücksichtigen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.16 vom
19. September 2017 E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017
E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg, in:
Basler Kommentar, Art. 106 ZPO N 3; Tappy,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 106 CPC N 16).
Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen
Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die
Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen
gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur
bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich
von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen
will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von
den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360; AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1). Im
Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den
materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur
des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2018.24
vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; Six, a.a.O., S. 60). Mangels
besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in
familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.24
vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4,
ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).
7.3.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid vom 28. Juli 2020 wurde der Ehemann verpflichtet,
ab März 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'800.– zu
bezahlen. Mit seiner Berufung beantragt der Ehemann eine Reduktion des
Unterhaltsbeitrags für die Zeit von März 2019 bis März 2020 auf CHF 900.– und
für die Zeit ab April 2020 auf CHF 700.–. Die Ehefrau beantragt mit ihrer
Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
angefochtenen Entscheids. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der
Unterhaltsbeitrag für die Zeit von März 2019 bis März 2020 auf CHF 2'264.– und
ab April 2020 auf CHF 1'986.– festgesetzt und vorgesehen, dass
sich der Unterhaltsbeitrag ab dem Monat, in dem für Reisen zwischen Kanada und
der Schweiz keine Reisebeschränkungen und keine Quarantänepflicht mehr
bestehen, auf CHF 1'713.– reduziert. Unter diesen
Umständen ist von einem vollständigen Unterliegen des Ehemanns auszugehen.
Folglich hat dieser die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und
der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
7.4 Gerichtskosten
Im
Berufungsverfahren in Zivilsachen berechnet sich die Grundgebühr gemäss § 12 Abs. 1 GGR nach den Ansätzen gemäss §§ 5 bis 10 GGR. Im Eheschutzverfahren
beträgt die Grundgebühr gemäss § 10 Abs. 2 Ziff. 1 CHF 300.– bis CHF 2'000.–,
in aufwendigen Fällen bis CHF 10'000.–. Innerhalb dieses Rahmens bilden die
Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts, die tatsächliche und
rechtliche Komplexität des Falls sowie in Zivilsachen vorwiegend
vermögensrechtlicher Natur der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse
Grundlage für die Bemessung der Gebühr (§ 2 Abs. 1 GGR). Das Zivilgericht
setzte die Gerichtskosten auf CHF 600.– fest. Die Parteien verursachten dem
Appellationsgericht mit einer Berufung von 16 Seiten und einer
Berufungsantwort von 24 Seiten vergleichsweise erheblichen Aufwand. Zudem weist
der Fall eine gewisse Komplexität auf. Für das Berufungsverfahren ist deshalb eine
Gebühr von CHF 1'000.– angemessen.
7.5 Parteientschädigung
7.5.1 Massgebend
für die Berechnung der Parteientschädigung ist die bisherige HO (vgl. § 26 Abs.
2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Gemäss § 12 Abs. 1 HO berechnet
sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen) im
Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten
Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist.
Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). In
vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert
bemisst sich das Grundhonorar nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 2 HO). Im
summarischen Verfahren reduziert sich die Grundgebühr um einen Drittel bis vier
Fünftel (§ 10 Abs. 2 HO). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss
Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert als Streitwert. Als Kapitalwert
gilt gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter
Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung. Bei wiederkehrenden
Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss ist, aber offensichtlich höchstens einige
Jahre beträgt, führt das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen
Leistung zu Beträgen, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Streitwert und
damit der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien stehen und damit
dem Bemessungsgrundsatz von § 2 Abs. 1 lit. b HO widersprechen.
Zumindest für die Bemessung des Honorars ist deshalb auf den Kapitalwert der
wiederkehrenden Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn
diese zwar formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni
2020 E. 7.3.1, ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 5.3.1, ZB.2016.44 vom
13. April 2017 E. 11.3.1; vgl. Diggelmann,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 92
N 7; Stein-Wigger, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 92 N 10; van de Graaf,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 92 N 5).
7.5.2 Gegenstand
des vorliegenden Berufungsverfahrens ist eine vermögensrechtliche Zivilsache
mit bestimmbarem Streitwert. Das Honorar bemisst sich deshalb nach dem
Streitwert (vgl. AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3). Für den Fall, dass
die Parteien das Zusammenleben nicht wieder aufnehmen, ist von einer Dauer der
Eheschutzmassnahmen von mindestens drei Jahren auszugehen (zwei Jahre
Getrenntleben [vgl. Art. 114 ZGB] und ein Jahr Scheidungsverfahren; AGE ZB.2020.6
vom 18. Juni 2020 E. 7.3.2, ZB.2017.48 vom 23. März 2018
E. 5.3.2; vgl. AGE ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 7.2). Im
vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass das Getrenntleben am 19. März
2018 aufgenommen worden ist (vgl. oben E. 2). Damit ist für die Schätzung des
Streitwerts anzunehmen, dass die Eheschutzmassnahmen bis Ende März 2021 gelten.
Mit dem angefochtenen Entscheid vom 28. Juli 2020 wurde der Ehemann
verpflichtet, ab März 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
CHF 1'800.– zu bezahlen. Mit seiner Berufung beantragt der Ehemann eine
Reduktion des Unterhaltsbeitrags für die Zeit von März 2019 bis März 2020 auf
CHF 900.– und für die Zeit ab April 2020 auf CHF 700.–. Die Ehefrau beantragt
mit ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
angefochtenen Entscheids. Damit beträgt der geschätzte Streitwert rund
CHF 25'000.– (13 x [CHF 1'800.– – CHF 900.–] + 12 x [CHF 1'800.–
- CHF 700.–] = CHF 24'900.–).
Bei einem
Streitwert über CHF 8'000.– bis CHF 30'000.– beträgt das Grundhonorar für
ein mündlich geführtes vereinfachtes erstinstanzliches Verfahren gemäss § 4
Abs. 1 lit. a Ziff. 7 HO CHF 1'120.– bis CHF 2'900.–. Für die Eingabe
des Rechtsvertreters der Ehefrau vom 9. Oktober 2020 ist gemäss § 5 Abs. 1 lit.
b.bb HO ein Zuschlag von bis zu 30 % des Grundhonorars entsprechend
maximal CHF 870.– zu berechnen. Das Grundhonorar und der Zuschlag sind gemäss § 10 Abs. 2 HO um einen Drittel bis vier Fünftel zu reduzieren. Damit
beträgt das Honorar CHF 224.– bis CHF 2'513.33.
Soweit die HO Mindest- und Höchstansätze vorsieht, richtet sich die Bemessung
des Honorars nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Bedeutung der
Sache für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber sowie die Schwierigkeit in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 und 2 HO). Der Rechtsvertreter
der Ehefrau macht mit Honorarnote vom 25. September 2020 einen Zeitaufwand von
neun Stunden und 45 Minuten geltend. Der für die Parteientschädigung
massgebende Stundenansatz beträgt nach der Praxis des Appellationsgerichts in
der Regel CHF 250.– (statt vieler AGE ZB.2018.33 vom 12. Dezember 2018
E. 4.3 und ZB.2018.3 vom 23. November 2018 E. 7) und nicht CHF 280.–,
wie in der Honorarnote des Rechtsvertreters der Ehefrau geltend gemacht. Für
eine Abweichung von dieser Praxis besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Unter Mitberücksichtigung des zusätzlichen Aufwands für die Eingabe vom 9.
Oktober 2020 erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt rund zehn Stunden im
vorliegenden Fall angemessen. Bei einer Bemessung nach Zeitaufwand entspräche dies
einem Honorar von CHF 2'500.–. Das Honorar wird deshalb auf diesen Betrag
festgesetzt. Die ausgewiesenen Auslagen und die Mehrwertsteuer sind zusätzlich
zum Honorar geschuldet (vgl. § 16 HO). Der Rechtsvertreter der Ehefrau macht
Auslagen von CHF 60.– geltend. Dies ist angemessen. Die Mehrwertsteuer ist
zusätzlich zu berücksichtigen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 28. Juli 2020
(EA.2019.15038) sind in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Ziffern 1 bis 3 des
Entscheids des Zivilgerichts vom 28. Juli 2020 (EA.2019.15038) werden
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Für die Zeit von März 2019 bis
März 2020 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des Sohns
E____, geboren [...] 2012, einen monatlichen und monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'264.– (zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen) zu bezahlen.
Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf einem monatlichen
Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 5'922.– (100 %-Pensum) und einem
monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 9'912.– (100 %-Pensum)
sowie dem Umstand, dass die Ehefrau den ganzen Naturalunterhalt erbringt.
Der Bedarf des Sohns E____ beträgt in der Zeit von März
2019 bis März 2020 CHF 2'780.–.
2. Für die Zeit ab April 2020 wird
der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des Sohns E____ einen
monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'986.–
(zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen.
Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf einem monatlichen
Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 4'857.– (100 %-Pensum) und einem
monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 9'912.– (100 %-Pensum)
sowie dem Umstand, dass die Ehefrau den ganzen Naturalunterhalt erbringt.
Der Bedarf des Sohns E____ beträgt in der Zeit ab April
2020 CHF 2'740.–.
3. Ab dem Monat, in dem für Reisen
zwischen Kanada und der Schweiz keine Reisebeschränkung und keine
Quarantänepflicht mehr bestehen, reduziert sich der monatliche und monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeitrag, den der Ehemann der Ehefrau an den Unterhalt
des Sohns E____ zu bezahlen hat, auf CHF 1'713.– (zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen).
Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf einem monatlichen
Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 4'857.– (100 %-Pensum) und einem
monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 9'912.– (100 %-Pensum)
sowie dem Umstand, dass die Ehefrau den ganzen Naturalunterhalt erbringt.
Der Bedarf des Sohns E____ beträgt in der Zeit ab April
2020 CHF 2'740.–.
3. Auf den Antrag des Ehemanns, die Ehefrau zur
Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren zu
verpflichten, wird nicht eingetreten.
4. Das Gesuch des Ehemanns um unentgeltliche
Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
5. Der Ehemann trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–.
6. Der Ehemann hat der Ehefrau für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'560.–, zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 197.10, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.